vorgehend
Landgericht München I, 30 O 8644/13, 15.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 15 U 2172/15

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom 17.02.2016

30 O 8644/13 LG München I

(nicht rkr.)

… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Landgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.05.2015 (Az. 30 O 8644/13, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.11.2015) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 125.139,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 114.141,86 € seit dem 05.05.2013 und aus einem weiteren Betrag von 10.997,23 € seit dem 05.06.2014 zu bezahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des danach vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des Klägers aus einen mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vertrag vom 19.05.2008 (Anlage K 1 = B 2) und die Frage, ob die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Landgerichts München I vom 21.01.2011 (Az. 26 O 9939/09) der vorliegenden Leistungsklage entgegensteht.

Der Vertrag vom 19.05.2008 steht im Zusammenhang mit einem gescheiterten Bauprojekt in W. Der Kläger sowie Herr Wolfgang W. und Herr Markus T. einigten sich am 15.05.2008 in einem als „Konzeptpapier“ überschriebenen Text auf eine langfristige Zusammenarbeit im Bereich von Bauträger- und Immobilienentwicklungstätigkeiten (Anlage B 1). Für das „Erstgeschäft W.“ heißt es dort:

„Es wird als erste Projektgesellschaft die AL GmbH [= jetzige Beklagte] von MT (= Markus T.] verwendet. Für die Finanzierung des Projekts „W.“ wird eine Bankfinanzierung abgeschlossen. Die notwendigen Eigenmittel werden von KZ [= Kläger] in Form eines partiarischen Darlehns bis zu € 600.000,00 in die Gesellschaft eingebracht.

Darüber hinaus verzichten MT (p+p) [= Markus T.] und WW [= Wolfgang W.] auf 25% ihrer Honorare. Diese sind als Eigenmittel zu werten. (…)

Die Differenz des von den Beteiligten eingesetzten Eigenkapitals wird ermittelt und in Form von privaten Bürgschaften gegenüber KZ abgesichert.

Gewinnaufteilung

Die Gewinnaufteilung erfolgt wie in der anliegenden Kalkulation festgelegt in dem Verhältnis KZ 60% - WW 20% - MT 20%.“

Die Beklagte hatte in W. ein Grundstück erworben, das nunmehr bebaut werden sollte. Zur Finanzierung des Eigenmitteleinsatzes im Rahmen der Bauträgerfinanzierung und zur Vorfinanzierung der bis zum Erreichen des erforderlichen Vorverkaufsstandes anfallenden Kosten benötigte die Beklagte ein Darlehen. Am 19.05.2008 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten, die damals noch AL Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH hieß, eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung getroffen (Anlage K 1), auf die Bezug genommen wird).

Nach Ziffer 2. dieses Vertrages sollte der Kläger der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 600.000,00 € gewähren. Unter Ziffer 11 waren „zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers“ „persönliche Bürgschaften“ des Markus T. und des Wolfgang W. in Höhe von jeweils 174.000,00 € bzw. ein Drittel des tatsächlich valutierten Darlehens vorgesehen.

An die Beklagte wurden im Jahr 2008 187.654,25 € ausgezahlt. Das Projekt wurde nicht zu Ende geführt. Inzwischen nahm der Kläger Herrn Markus T. aus dessen nach Ziffer 11 des „Darlehensvertrages“ gestellter Bürgschaft in Höhe von 62.545,16 € in Anspruch.

In dem Verfahren vor dem LG München I, Az. 26 O 9939/09 (im Folgenden: Erstprozess), verlangte der Kläger von der Beklagten mit Klage vom 28.05.2009 die Zahlung von 125.109,09 € nebst Zinsen seit dem 14.01.2009. Er stützte seine Klage auf den Vertrag vom 19.05.2008, den er als Darlehensvertrag wertete, und machte die Rückzahlung des der Beklagten gewährten Darlehens in Höhe von 187.654,25 €, abzüglich eines Betrages von 62.545,16 €, den er aufgrund der Bürgschaft von Herrn Markus T. gesondert einforderte, geltend (die Differenz bildete den Klageantrag von 125.109,09 €). Das LG München I wies die Klage mit Endurteil vom 21.01.2011 als „unbegründet“ ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger keinen Darlehensrückzahlungsanspruch habe, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vom 19.05.2008 nicht als partiarisches Darlehen zu qualifizieren ist, sondern als stilles Gesellschaftsverhältnis. Nach Auflösung der Gesellschaft habe der Kläger lediglich Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Auseinandersetzungsguthaben. Dieser Anteil wurde noch nicht ermittelt (Urteil, Seite 6 oben). Das Landgericht legte anschließend unter Ziffer I. der Urteilsgründe dar, warum es den Vertrag vom 19.05.2008 als stillen Gesellschaftsvertrag auslegte. Es ging dort davon aus, dass die Gesellschaft wegen Zweckverfehlung im Dezember 2008 aufgelöst wurde (§ 726 BGB) und nunmehr die Auseinandersetzung vorzunehmen sei. Abschließend stellte es bei seinen Ausführungen zur Klage fest, „da nach Aktenlage noch keine Auseinandersetzungsbilanz erstellt wurde, kann über einen Zahlungsanspruch des Klägers nicht entschieden werden (Seite 7 Mitte).“

Mit Klage vom 16.04.2013 verlangte der Kläger gestützt auf den Vertrag vom 19.05.2008 die Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 114.141,86 €, das er aus einer von ihm selbst vorgenommenen Berechnung ableitet. Nachdem die Beklagte einwandte, dass es sich bei dem Vertrag vom 19.05.2008 entgegen der Auffassung des Urteils im Vorprozess doch um einen Darlehensvertrag handeln dürfte, verlangte er mit Schriftsatz vom 21.02.2014 (Bl. 103 d. A.) mit dem neuen Hauptantrag die Zahlung von 125.139,09 €, da er sich im Falle eines Darlehensvertrages auch keine anteilige Verlustzuweisung abziehen lassen müsse.

Das Landgericht wies die Klage in dem mit Beschluss vom 25.11.2015 (Bl. 232 d. A.) berichtigten Endurteil vom 15.05.2015 (Bl. 186 d. A.) als unzulässig ab. Der Vertrag vom 19.05.2008 sei richtigerweise als Darlehensvertrag und nicht als Gesellschaftsvertrag zu verstehen. An die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses sei das Gericht durch das Urteil im Vorprozess nicht gebunden. Ansprüche des Klägers aus einem Darlehensvertrag seien aber schon mit dem Urteil im Vorprozess vom 21.01.2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Damit stehe der erneuten Klage die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess (ne bis in idem) entgegen. Der Streitgegenstand des Vorprozesses und dieses Verfahrens seien identisch. In diesem Verfahren käme es auch nicht auf die gegenüber dem Vorprozess neue Tatsache der Auseinandersetzungsbilanz an, da der Darlehensrückzahlungsanspruch von einer solchen Auseinandersetzung nicht abhänge. Der Kläger sei auch nicht schutzwürdig, da es ihm offen stand, gegen das Urteil im Vorprozess Rechtsmittel einzulegen. Der materiellen Rechtskraft müsse wegen des damit verfolgten Rechtsfriedens der Vorrang vor den Interessen des Klägers zukommen.

Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren gegen dieses Verständnis der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess. Die rechtliche Einordnung des Vertrages vom 19.05.2008 im Vorprozess sei auch für dieses Verfahren bindend, da dies zum Verständnis jener Entscheidung notwendig sei. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass nunmehr die im Vorprozess verlangte Berechnung der Auseinandersetzung erfolgte und damit das (rechtliche) Hindernis, welche im Vorprozess noch angenommen wurde, beseitigt sei. Das landgerichtliche Urteil argumentiere widersprüchlich, wenn es einerseits verlange, dass im Zweitprozess die im Vorprozess verlangte Auseinandersetzung vorgetragen werden müsste, diese dann aber für rechtlich bedeutungslos halte. Weiter habe sich das Gericht im Erstprozess nicht mit einem Darlehnsrückzahlungsanspruch befasst; über diesen sei folglich auch nicht entschieden worden. Schließlich müsse dem Kläger Vertrauensschutz gewährt werden, da er sein Verhalten anhand des Urteils im Vorprozess ausgerichtet habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG München I vom 15.05.2015 - Aktenzeichen 30 O 8644/13 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 125.139,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Auffassung des Landgerichts, wonach der vorliegenden Klage die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegenstehe. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gebe es keine neuen Tatsachen, die erstmals zur Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs führen könnten. Der Darlehensrückzahlungsanspruch, der sich aus dem Vertrag vom 19.05.2008 ergebe, sei schon während des Vorprozesses (und damit vor dessen letzter mündlicher Verhandlung) fällig gewesen, sei es wegen der Kündigung des Klägers vom 22.12.2008 (Anlage B 16), sei es wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages oder sei es mit der als Kündigung zu wertenden Klage im Vorprozess selbst. Dem Kläger sei es wegen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess verwehrt, seine frühere Klage ohne Änderung der Tatsachengrundlage (nur) zu wiederholen. Allein der Zeitablauf stelle keine neue Tatsache dar, die eine erneute Entscheidung erlaube, zumal der Darlehensrückzahlungsanspruch damals wie heute fällig war.

Weiter trägt die Beklagte vor, dass der Kläger von Herrn Wolfgang W. „in Erfüllung der Bürgschaft“ anlässlich des Bauvorhabens „T.“ in G. Leistungen im Wert von 62.551,42 € erhalten habe, dieser die Bürgschaftsforderung mithin „abgearbeitet“ habe; bei der „Abrechnung der (Ingenieurs-)Leistungen wurden die Bürgschaftsforderungen berücksichtigt“. Zudem sei der Klageanspruch verjährt und die Verjährungseinrede werde erhoben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.08.2015 (Bl. 207 d. A.) und vom 07.12.2015 (Bl. 236 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16.11.2015 (Bl. 225 d. A.) und vom 26.01.2016 (Bl. 244 d. A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 125.139,09 €. Lediglich der Zinsanspruch war teilweise abzuweisen.

1. Die Klage ist zulässig. Ihr seht insbesondere die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 21.01.2011 (Az. 26 O 9939/09; Erstprozess ) nicht entgegen, da die neue Klage nicht gegen das sich aus der Rechtskraft abzuleitende Wiederholungsverbot verstößt.

Anerkannte Wirkung der Rechtskraft eines Urteils in späteren Prozessen ist, dass bei einer Identität der Streitgegenstände jede erneute Verhandlung und Entscheidung unzulässig sind (sog. ne bis in idem; BGH NJW 1995, 2993; Zöller/M. Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., vor § 322 Rdnr. 21; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 322 Rdnr. 11). Grund hierfür ist der Gedanke der Bindung der Parteien an das Ersturteil, die auch im Zweitprozess beachtet werden muss. Das Wiederholungsverbot setzt aber voraus, dass über den geltend gemachten Zahlungsanspruch bereits im Erstprozess „entschieden“ (§ 322 Abs. 1 ZPO) wurde. Insoweit ist nicht allein der Vergleich der Streitgegenstände in beiden Verfahren maßgeblich, sondern, ob der Urteilsgegenstand des Erstprozesses einer erneuten sachlichen Prüfung des Klageanspruchs im Zweitprozess entgegensteht (Zöller/M. Vollkommer, vor § 322 Rdnr. 21). Dies ist nicht der Fall.

a) Die Streitgegenstände des Erstprozesses und dieses Verfahrens sind allerdings identisch. Der Streitgegenstand (prozessuale Anspruch) ist vom materiellen Anspruch zu unterscheiden. Er wird allein durch den Klageantrag und den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt gebildet (BGHZ 199, 159; NJW 2015, 2411). Danach liegt ein identischer Streitgegenstand vor, soweit in beiden Verfahren der Zahlungsantrag (in Höhe von 125.109,09 €) auf den (identischen) Vertrag vom 19.05.2008 (Anlage K 1) gestützt wird.

Unerheblich für die Ermittlung des Streitgegenstandes ist dagegen die rechtliche Qualifikation, also die rechtstechnische Einordnung dieser Vereinbarung als Darlehensvertrag, Gesellschaftsvertrag oder als ein sonstiges atypisches Rechtsverhältnis. Soweit das mit der Vereinbarung vom 19.05.2008 begründete Rechtsverhältnis im Erstprozess als stille Gesellschaft bewertet wurde, wird dies von der Bindungswirkung der Rechtskraft nicht erfasst. Die rechtliche Qualifikation eines Anspruchs nimmt als Vorfrage (Urteilselement) nicht an der Rechtskraft teil, da dies nicht Teil der „Entscheidung“ (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO) über den Anspruch ist (BGH NJW 2003, 3058; Zöller/M. Vollkommer, vor § 322 Rdnr. 30 und 33; Thomas/Putzo/Reichold, § 22 Rdnr. 28). Eine verbindliche rechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses müsste eigens von einer Partei beantragt werden (vgl. § 256 Abs. 2 ZPO).

b) Urteile sind nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Insoweit muss allerdings die Rechtskraft des Urteils vom 21.01.2011 in diesem Verfahren beachtet werden. Im Vorprozess wurde die Klageforderung jedoch nicht abschließend geprüft und dem Grunde nach abgewiesen; der Entscheidungsgegenstand des Erstprozesses blieb hinter dem Streitgegenstand des Erstprozesses zurück.

aa) Der Umfang des Entscheidungsgegenstandes im Vorprozess muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, wozu nicht nur der Entscheidungssatz, sondern auch die Entscheidungsgründe („Urteilselemente“) heranzuziehen sind (BGHZ 93, 335; Zöller/M. Vollkommer, vor § 322 Rdnr. 31). Das Ersturteil beruht auf der Überlegung, dass der Klageanspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts noch nicht fällig war, weil eine Auseinandersetzungsbilanz notwendig sei. Über den Bestand der Forderung dem Grunde nach und zur Höhe der Forderung wurde (bewusst) nicht entschieden.

bb) Im Tenor des Endurteils vom 21.01.2011 wird die Klage „abgewiesen“. In den Gründen führt das erkennende Landgericht München I aus, dass es sich bei dem Vertrag vom 19.05.2008 um einen stillen Gesellschaftsvertrag handele, wobei der Anteil des Klägers nach Auflösung der Gesellschaft noch nicht ermittelt worden sei. Weiter stellt das Urteil vom 21.01.2011 fest, dass nach Aktenlage noch keine Auseinandersetzungsbilanz erstellt wurde und deshalb über einen Zahlungsanspruch des Klägers nicht entschieden werden kann. Im Erstprozess hat das Gericht den Zahlungsanspruch des Klägers nicht vollständig geprüft und darüber auch keine abschließende Entscheidung (im Sinne des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstandes) getroffen. Vielmehr wurde die aktuelle Durchsetzbarkeit des Klageanspruchs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses mit Hilfe einer einzigen rechtlichen Argumentation verneint und auf dieser Grundlage die Klage „abgewiesen“. Die Klageabweisung im Vorprozess ist also als „derzeit unbegründet“ zu verstehen.

c) Die Klage vom 16.04.2013 und ihre Erweiterung vom 21.02.2014 widersprechen nicht der Rechtskraft des Endurteils vom 21.01.2011. Die Rechtskraft des Urteils im Erstprozess verbietet keine sachliche Prüfung und Entscheidung über den erneut erhobenen prozessualen Anspruch, mit dem - ausweislich des Antrags - eine Zahlungspflicht der Beklagten ab dem 16.03.2011 geltend gemacht wird.

aa) Die Abweisung einer Klage im Vorprozess als „derzeit unbegründet“ (bzw. als nicht fällig) wird in der Rechtsprechung und Literatur meist unter dem Stichwort „Präklusion“ behandelt (vgl. BGHZ 143, 169). Dieses Urteil erlaube es dem Kläger des Vorprozesses die Fälligkeit seines Anspruchs noch herbeizuführen, um dann im Folgeprozess eine umfängliche Prüfung seines Anspruchs zu erreichen (Beispiel: nicht prüffähige Schlussrechnung). Dieser Konstellation liegt die (unausgesprochene) Prämisse zugrunde, dass die rechtliche Einordnung des Sachverhalts in Erst- und Folgeprozess identisch ist. Im vorliegenden Fall liegt eine Besonderheit vor, weil die rechtliche Einordnung des identischen Sachverhalts fraglich ist. Auf die rechtliche Einordnung des Vertrages vom 19.05.2008 kommt es jedoch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der (zweiten) Klage nicht an. Die Wirkungen der Rechtskraft erfassen nur den Streitgegenstand; allein hierauf bauen sie auf. Die (materiell-)rechtliche Einordnung des prozessualen Anspruchs, die unbestrittenermaßen gerade nicht von der Rechtskraft erfasst wird, darf dann bei der Frage der Zulässigkeit der wiederholten Klage keine Rolle spielen. Soweit die Beklagte also meint, dass der Darlehensrückforderungsanspruch nicht fällig sei und nicht mehr fällig gestellt werden könne, betrifft dies die Begründetheit der Klage.

bb) Das Ersturteil meint aus der Rechtskraftfolge der „Präklusion“ den Schluss ziehen zu müssen, dass für den (nach seiner Ansicht vorliegenden) Darlehensrückzahlungsanspruch (konsequenterweise) keine Abschichtungsbilanz erforderlich ist und es deshalb auch keine neuen Tatsachen geben könne, die eine zweite sachliche Prüfung des Klageanspruchs erst rechtfertigten. Mit dieser Schlussfolgerung wird jedoch verkannt, dass das Ersturteil den damaligen Klageanspruch nur als „derzeit unbegründet“ abgewiesen hatte und damit keine endgültige Klärung des prozessualen Anspruchs des Klägers aus dem Vertrag vom 19.05.2008 erfolgte. Der gebotenen Prüfung, ob nach dem 15.12.2010 die Fälligkeit des Klageanspruchs eingetreten ist, hat sich das Landgericht mit dieser Argumentation entzogen.

Der Kläger behauptet nunmehr im Zweitprozess auch einen späteren Fälligkeitszeitpunkt seiner Klageforderung als im Erstprozess. Ob diese Behauptung zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit. Mit der neuen Klage werden zwar (wieder) zwei Zahlungsansprüche (Hauptsache und Zinsen) verfolgt, die sich aus dem Vertrag vom 19.05.2008 ergeben sollen. Die neue Klage macht diese Zahlungspflicht der Beklagten aber zum 16.03.2011 geltend, während die Klage im Erstprozess eine Zahlung zum 14.01.2009 (siehe den dort gestellten Klageantrag vom 28.05.2009) verlangte. Der in diesem Verfahren maßgebliche Zeitpunkt liegt danach zeitlich nach dem Entscheidungszeitpunkt des rechtkräftigen Ersturteils (Sachstand vom15.12.2010, vgl. Beschluss vom 11.11.2010, Bl. 109/110 im Erstprozess). Eine Entscheidung über die neue Klage kann damit nicht im Widerspruch zum Ersturteil stehen, das sich zur Rechtslage im März 2011 nicht geäußert hat und sich dazu auch nicht äußern konnte. Fehlt es aber an einer sachlichen Prüfung des Klageanspruchs im Erstprozess, kann dessen rechtskräftige Entscheidung seiner Prüfung dieses Anspruchs im Zweitprozess nicht entgegenstehen.

cc) Eine danach gebotene sachliche Prüfung des Klageanspruchs verletzt die Beklagte nicht in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der Entscheidung im Erstprozess. Danach konnte sie gerade nicht davon ausgehen, keinen weiteren Ansprüchen des Klägers aus der Vereinbarung vom 19.05.2008 mehr ausgesetzt zu sein. Eine verbindliche Klärung einer Verlustbeteiligung des Klägers hat die Beklagte damals nicht herbeigeführt. Vielmehr versucht sie mit einer rechtlichen Argumentation dem Ersturteil eine Bedeutung beizumessen, die weder das Erstgericht wollte, noch die Parteien damals erwartet hatten.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe von 125.139.09 € aus dem Darlehensvertrag vom 19.05.2008 zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB).

a) Der Vertrag vom 19.05.2008 gibt dem Kläger gegen die Beklagte einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 125.139,09 €.

aa) Der Senat muss die sich aus der Vereinbarung vom 19.05.2008 ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien eigenständig prüfen. Er ist an die rechtliche Bewertung dieses Vertrages im Urteil vom 21.01.2011 nicht gebunden, sondern kann die Vereinbarung selbst auslegen (siehe oben 1. a).

bb) Der Vertrag vom 19.05.2008 begründet - wie auch vom Landgericht (EU, Seiten 6 bis 8) zutreffend erkannt - zwischen den Parteien einen Darlehensvertrag, welcher die Beklagte verpflichtet, die erhaltene Darlehensvaluta dem Kläger zurückzuzahlen. Diese rechtliche Einordnung war zuletzt zwischen den Parteien nicht mehr streitig und sie entspricht der Rechtslage.

Schon die Auslegung nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 19.05.2008 (vgl. § 133 BGB) spricht für einen Darlehensvertrag. Das Schriftstück ist so überschrieben und die Beteiligten werden als „Darlehensgeber“ und „Darlehensnehmer“ benannt. Die einzelnen Abreden über das Rechtsgeschäft erfolgen in der Terminologie und in den Rechtsinstrumenten des Darlehensrecht („Darlehenszweck“, „Darlehensgewährung“, „Verzinsung“, „Darlehenslaufzeit“). Allerdings darf bei der Auslegung des Vertrages nicht am Wortlaut gehaftet werden, sondern es ist nach dem tatsächlichen Willen der Vertragsschließenden zu forschen (§§ 133, 157 BGB). Aber auch die übrigen Umstände sprechen dafür, dass mit der Kapitalüberlassung eine Darlehensgewährung erfolgen und keine Gesellschaft verabredet werden sollte. Es wurden in Ziffer 11 Sicherheiten zugunsten des Klägers bestellt, die sich nach der Höhe der „tatsächlich valutierten“ Darlehnssumme richten. Die Darlehensgewährung entspricht auch der zeitlich unmittelbar vorgelagerten Abrede im Konzeptpapier, wonach für das „Erstgeschäft W.“ die Beklagte als Projektträgerin verwendet werden sollte und die zur Finanzierung notwendigen Eigenmittel vom Kläger in Form eines partiarischen Darlehens „eingebracht“ werden sollten. Der Zweck der Geldzuführung an die Beklagte war auf ein einziges Bauprojekt (vgl. Präambel) bezogen, dessen „Projektüberschuss“ wiederum die Bemessungsgrundlage des vereinbarten Zinses (Ziffern 4 und 6) sein sollte. Die in Ziffer 6 verabredeten Einsichtsrechte zugunsten des Klägers sprechen nicht gegen ein Verständnis der Vereinbarung als Darlehensvertrag. Zum einen sind solche Abreden aufgrund der Vertragsfreiheit ohne weiteres als Vereinbarungen in einem Darlehnsvertrag möglich und üblich. Vor allem aber erfasst das dort vereinbarte Einsichtsrecht nur die „das Projekt“ betreffenden Unterlagen, nicht die Geschäftstätigkeit der Beklagten im Allgemeinen. Die Regelung erfolgte zudem im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bemessung des vereinbarten Zinses und sollte ersichtlich zur Überprüfung der Abrechnung dienen. Es spricht nichts dafür, dass es dem Kläger mit dem Vertrag vom 19.05.2008 gerade auf umfangreiche Einsichts-, Kontroll- und Mitspracherechte bei der Beklagten und nicht auf den vereinbarten Zinsgewinn angekommen wäre. Umgekehrt fehlen in der Vereinbarung vom 19.05.2008 alle sonstigen typischen Gesellschafterpflichten, wie zum Beispiel zu einer Zustimmung zur Änderung des Unternehmensgegenstandes oder zur Veräußerung des Unternehmens.

Das Urteil im Erstprozess vom 21.01.2011 vermischt seine Auslegung des Vertrages vom 19.05.2008 mit den weiteren Abreden der drei handelnden natürlichen Personen im Konzeptpapier vom 15.05.2008 (Anlage B 1). Dabei übersieht es, dass der Vertrag vom 19.05.2008, wie auch die auf Grundlage der Ziffer 11 gestellten Bürgschaften, auf dieser (Geschäfts-)Grundlage aufbauen und deren Umsetzung dienen. Die Beklagte ist aber nicht Partei des Konzepts, sondern selbst nur ein Vehikel, dessen wirtschaftliche Ziele umzusetzen. Weder dem Vertrag vom 19.05.2008 noch der Vereinbarung vom 15.05.2008 kann daher entnommen werden, dass der Kläger oder Herr Wolfgang W. oder sogar beide - wie das Urteil im Erstprozess meinte - stille Gesellschafter der Beklagten werden sollten. Gewollt und vereinbart wurde vielmehr die Gewährung eines Darlehens vom Kläger an die Beklagte, zu dessen Absicherung von den weiteren „Projektbeteiligten“ (Höchstbetrags-)Bürgschaften übernommen wurden.

cc) Der vertragliche Rückzahlungsanspruch ist in Höhe von 125.139,09 € entstanden. Die Auszahlung des Darlehens in Höhe von 187.654,25 € ist unstreitig. Der Kläger lässt sich davon einen Betrag von 62.545,16 € abziehen, den er durch die Zahlung des Bürgen Markus T. erhalten hat. Eine Verlustbeteiligung aus dem Scheitern des Projekts muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, da dies im Vertrag vom 19.05.2008 nicht vorgesehen ist. Der Darlehensvertrag kennt zwar eine Beteiligung des Klägers am Projektgewinn, da sich sein Zinsanspruch daran ausrichtet (Ziffer 4). Eine Beteiligung des Klägers am (Projekt-)Verlust, die zur Kürzung seines Darlehensrückzahlungsanspruchs führen könnte, ist darin jedoch nicht vorgesehen. Dies ergibt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung des Vertrages vom 19.05.2008. Danach trägt die Beklagte als Darlehensnehmerin das Verwendungsrisiko für das empfangene Darlehen. Eine davon abweichende Regelung in Anlehnung an gesellschaftsrechtliche Abreden war - wie gezeigt - nicht gewollt. Umgekehrt trägt der Kläger als Darlehensgeber das Bonitäts- und Ausfallrisiko der Beklagten, soweit es ihm nicht über die nach Ziffer 11 gestellten Sicherheiten seiner Partner abgenommen wurde. Soweit die Beklagte meint, dass auch der Kläger (zumindest einen Teil) der wirtschaftlichen Nachteile aus dem Projekt tragen müsse, hat dies für die Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrages keine Bedeutung, da dieser ihm das genannte Risiko nicht zuweist.

b) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (09.12.2015) fällig.

aa) Die vertragsgemäße Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs wurde in Ziffer 7 Satz 1 des Vertrages vom 19.05.2008 an die Übergabe der letzten Einheit an deren Erwerber geknüpft. Eine frühere Kündigung des Klägers setzte nach § 7 Satz 2 einen tatsächlich zur Verfügung stehenden Liquiditätsüberschuss voraus. Beide Alternativen setzen die planvolle Umsetzung des Vorhabens voraus. Nicht geregelt war dagegen, dass das Projekt (ohne vorherige Bebauung) scheitert. Diese Lücke im Vertrag ist durch den Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB zu schließen. Danach kann das Darlehen von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

bb) Das Darlehen ist seit dem 25.06.2011 in Höhe von 114.141,86 €, in Höhe weiterer 10.967,23 € seit dem 05.06.2014 fällig.

(1) Zwischen den Parteien steht aufgrund des Urteils vom 21.01.2011 allerdings rechtskräftig fest, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. dem entsprechenden Stichtag bei der Entscheidung im schriftlichen Verfahren des Erstprozesses (§§ 767 Abs. 2, 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO; gemäß Beschluss vom 11.11.2010, Bl. 109 des Erstprozesses am 15.12.2010) kein fälliger Zahlungsanspruch bestand. An diese rechtskräftige Feststellung ist der Senat gebunden, da die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Fälligkeit“ des Anspruchs zugrunde zu legen ist (als präjudizielle Feststellung, dazu Zöller/M. Vollkommer, vor § 322 Rdnr. 22). Insoweit darf im Zweitprozess diese Frage nicht anders als im Erstprozess beurteilt werden.

(2) Eine in den Jahren 2008 bis zum 14.10.2010 erklärte Kündigung des Darlehens durch den Kläger vermöchte nach § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs nach dem 15.12.2010 zu begründen. Eine noch im Jahr 2010, aber nach dem 15.10. ausgesprochene Kündigung liegt nicht vor.

(3) Eine nach dem 15.10.2010 ausgesprochene (Teil-)Kündigung des Darlehens ist aber im Schreiben des Klägers vom 23.03.2011 (Anlage K 5) zu erkennen, in dem er die Beklagte aufforderte, an ihn den „Abrechnungsbetrag“ von 114.141,86 € zu zahlen (§§ 133, 157 BGB).

Die Kündigung nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 488 Rdnr. 23).Sie kann auch konkludent mit dem Verlangen (oder mit der Klage) der Rückzahlung des Geldes erklärt sein; der Zeitpunkt, zu dem gekündigt wird, muss nicht angegeben werden; es ist im Zweifel der nächst zulässige Termin (Palandt, a. a. O.).

Die Aufforderung des Klägers vom 23.03.2011 gibt seinen Wunsch zu erkennen, dass er die Rückzahlung der Gelder verlangt, die er der Beklagten für das Projekt in W. zur Verfügung gestellt hatte. Zwar handelte er insoweit „unter falschem Recht“, als er im Eindruck des Urteils vom 22.01.2011 von einem Gesellschaftsverhältnis ausging. Dies steht jedoch nicht dem Verständnis als Kündigung eines Darlehensanspruchs entgegen. Auch aus Sicht der Beklagten macht diese rechtliche Einordnung des Anspruchs keinen Unterschied, da sie sich damit so oder so mit ihrer (Rück-)Zahlungspflicht auseinandersetzen muss.

Die Kündigung des Darlehens betraf jedoch nur den damals verlangten Betrag von 114.141,86 €. Eine Teilkündigung des Darlehens ist möglich und der Rückzahlungswille des Klägers wurde ausdrücklich auf diesen Betrag beschränkt.

(4) Eine weitere Kündigung liegt in der Klageerweiterung vom 21.02.2014 (der Beklagten zugestellt am 04.03.2014). Insoweit wurde die frühere Kündigung bestätigt, als sich der Kläger nunmehr ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde; sein Wille geht nunmehr dahin, die gesamte noch offene Darlehensforderung zu verlangen (§§ 133, 157 BGB).

(5) Aufgrund der beiden Kündigungen vom 23.03.2011 (der Beklagten mutmaßlich zugegangen am 24.03.2011, vgl. § 130 Abs. 1 BGB) und vom 21.02.2014 ergeben sich nach § 488 Abs. 2 Satz 3 BGB die Fälligkeitszeitpunkte vom 25.06.2011 und vom 05.06.2014. Dieses Ergebnis steht - wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt - mit der rechtskräftigen Entscheidung im Ersturteil vom 21.01.2011 nicht im Widerspruch. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 26.01.2016, Seiten 2 und 3 (Bl. 245 f d. A.) vorgetragenen Fälligkeitszeitpunkte (außerordentliche Kündigung vom 22.12.2008, Klageerhebung im Erstprozess am 28.05.2009, Wegfall der Geschäftsgrundlage im Oktober 2008) mögen bei einer materiell-rechtlichen Betrachtung zutreffen und könnten damit die Unrichtigkeit des Urteils vom 22.01.20011 begründen. Aufgrund dieses Urteils im Erstprozess steht aber zwischen den Parteien (bindend) fest, dass diese Umstände nicht zur Fälligkeit des (prozessualen) Klageanspruchs geführt hatten. Das Ersturteil hindert den Kläger aber nicht, nach dessen Erlass doch noch die Fälligkeit des - nicht fälligen - Klageanspruchs herbeizuführen (vgl. BGHZ 143, 169). Hierzu reicht jedoch - bei zutreffender Rechtsanwendung - schon die (schlichte) Kündigung des Darlehens aus.

3. Die Klageforderung ist weder wegen des Verlusts der Aktivlegitimation noch im Wege der Aufrechnung ganz oder teilweise erloschen.

a) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass Herr Wolfgang W. die gegen ihn gerichtete Bürgschaftsforderung des Klägers, die gemäß Ziffer 11 des Vertrages vom 19.05.2008 bestellt wurde, erfüllt hat, mit der Folge, dass die gesicherte Darlehensforderung in dieser Höhe auf ihn als Bürgen übergegangen wäre (§§ 774 Abs. 1 Satz 1, 362 BGB).

Die Beklagte trägt weder eine Erfüllung der Bürgschaftsforderung durch Zahlung (vgl. § 362 BGB), noch eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung mit einem fälligen Honoraranspruch (§§ 388, 387 BGB), noch eine Leistung des Bürgen an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) vor.

aa) Eine Aufrechnung des Bürgen Wolfgang W. liegt nicht vor. Eine Aufrechnungserklärung des Bürgen wird nicht vorgetragen und der Honoraranspruch des Bürgen gegen den Kläger (und nicht etwa gegen eine seiner Gesellschaften) wird nicht näher nach Grund und Höhe dargestellt.

bb) Für eine Leistung an Erfüllungs statt wird nicht vorgetragen, dass der Kläger eine Dienstleistung des Bürgen als Erfüllung der offenen Bürgschaftsforderung „angenommen“ hat (vgl. § 364 Abs. 1 BGB). Die von der Beklagten hierzu nur vorgetragene - vom Kläger bestrittene - „Berücksichtigung“ der erbrachten Ingenieursleistung lässt auch viele andere rechtliche Bewertungen zu, wie zum Beispiel dass der Kläger Herrn W. aus dem Bürgschaftsvertrag entlassen hat (§ 397 BGB) oder mit ihm eine Stundungsabrede getroffen hat. Hieraus könnte die Beklagte als Hauptschuldnerin des Darlehensanspruchs jedoch nichts für sich ableiten.

cc) Auf die letzte Stellungnahme des Klägers vom 04.02.2016 kommt es nicht an, da er eine vom Beklagten schon erstinstanzlich vorgetragene Verrechnungsabrede schon bestritten hatte (vgl. Schriftsatz vom 23.07.2014, Seite 14 = Bl. 133 d. A.).

b) Die Klageforderung ist nicht im Wege der Aufrechnung mit einem gegenläufigen Anspruch der Beklagten erloschen. Insoweit fehlt es schon an einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB), so dass es auf den Bestand etwaiger Gegenforderungen nicht weiter ankommt.

4. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist nicht verjährt. Die Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung erhoben (§ 212 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war jedoch in den Zeitpunkten der Klageerhebung und der Klageerweiterung noch nicht abgelaufen. Die Verjährung wurde damit in Höhe von 125.139,09 € gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

aa) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung dieses Anspruchs zu laufen. Unter der Entstehung des Anspruchs ist regelmäßig dessen Fälligkeit zu verstanden (Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rdnr. 3 und 4 für durch Kündigung geltend zu machende Ansprüche). Der Darlehensrückzahlungsanspruch war jedoch - wie oben ausgeführt -in Höhe von 114.141,86 € erst ab dem 25.06.2011 und in Höhe von weiteren 10.997,23 € seit dem 05.06.2014 fällig. Die Verjährungsfrist endete nach § 199 Abs. 1 BGB somit wegen des im Jahr 2011 fällig gewordenen Teilbetrags am 31.12.2014 und wegen des 2014 fälligen Teilbetrages ohnehin erst zum 31.12.2017.

bb) In Höhe von 114.141,86 € wurde die Verjährung durch die Klage vom 16.04.2013 (der Beklagten zugestellt am 04.05.2013) und wegen des Rests durch die Klageerweiterung vom 21.02.2014 (zugestellt an die Beklagte am 04.03.2014, Bl. 109 d. A.) vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Auf die Hemmung der Verjährung während des Erstprozesses kommt es folglich nicht weiter an.

5. Der Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht in voller Höhe. Insoweit bleibt es im Ergebnis teilweise bei der Klageabweisung des landgerichtlichen Urteils.

a) Der Kläger kann von der Beklagten keine Verzugszinsen aus einem Betrag von 114.141,86 € seit dem 16.03.2011 verlangen, da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht im Verzug mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta (§§ 286, 288 BGB) befand.

aa) Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers wurde erst durch das als Kündigung zu verstehende Schreiben vom 23.03.2011 (frühestens) zum 25.06.2011 fällig gestellt. Vor dem 25.06.2011 fehlte es an einem fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, was den Verzug ausschließt (Palandt/Grüneberg, § 286 Rdnr. 9).

bb) Die Beklagte kam auch nicht zum 25.06.2011 oder zu einem späteren Datum bis zur Klageerhebung im Jahr 2013 mit der Rückzahlung in Verzug. Das Schreiben des Klägers vom 06.04.2011 (Anlage K 6) enthält zwar eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB. Diese erfolgte aber ebenfalls (deutlich) vor Fälligkeit des Zahlungsanspruchs und ist damit wirkungslos (Palandt/Grüneberg, § 286 Rdnr. 16). Weiterer Vortrag zum Verzugseintritt der Beklagten erfolgte nicht.

b) Der Kläger kann jedoch von der Beklagten die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen (§§ 288, 291 Satz 1 BGB) verlangen.

aa) Das Klagebegehren erfasst bei vernünftiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) auch den Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen (§ 308 Abs. 1 ZPO).

bb) Hinsichtlich des (ursprünglichen) Klagebetrags von 114.141,86 € schuldet die Beklagte Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage am 04.05.2013 (Bl. 9 d. A.), also ab dem 05.05.2013 (§ 187 Abs. 1 BGB; Palandt/Grüneberg, § 291 Rdnr. 6). Der Zahlungsanspruch war bei Klageerhebung insoweit auch bereits fällig.

cc) Hinsichtlich des weiteren Betrags aus der Klageerweiterung vom 21.02.2014 schuldet die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen ab der Fälligkeit des Darlehensrestes (§ 291 Satz 1letzter Satzteil BGB), mithin ab dem 05.06.2014.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO, wobei sich das Teilunterliegen des Klägers mit seiner Zinsforderung nicht auswirkt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die hier zu erörternden Fragen der Rechtskraft eines die Klage als derzeit unbegründet abweisenden Urteils sind in der Rechtsprechung des BGH noch nicht abschließend geklärt und dienen der Fortbildung des Rechts.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist

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bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 15 U 2172/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil vom 17.02.2016 30 O 8644/13 LG München I (nicht rkr.) … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 15 U 2172/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil vom 17.02.2016 30 O 8644/13 LG München I (nicht rkr.) … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

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Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.