Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Mai 2017 - 9 U 2687/16 Bau


Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.06.2016, Az.: 18 O 20649/13, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
§ 7 (4) Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt nach seiner Fertigstellung durch einen - von G. M zu benennenden - unabhängigen vereidigten Sachverständigen, der die Abnahme für alle Eigentümer verbindlich durchführt. Er soll auch die Behebung der festgestellten Mängel bestätigen. Die Kosten der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Sachverständigen trägt G. M. Der Verwalter hat bei der Abnahme Teilnahmepflicht; G. M ist jedoch als Nocheigentümer von Wohnungen weder abnahmenoch stimmberechtigt.
(5) Der Besitz, die Nutzung und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gehen mit dem Tage der Abnahme des Vertragsobjektes (Sondereigentum) auf den Käufer über.
(6) Von diesem Zeitpunkt an tritt der Käufer auch in alle Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft ein. Er hat die aus der jeweils maßgeblichen Lastenberechnung ersichtlichen Beträge zuzüglich etwaiger Entgelte für die Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen monatlich im Voraus an den Verwalter zu überweisen.
1. Vorbemerkung (…) Die Eigentumswohnungen sind im Jahr 2000 übergeben und abgenommen worden. Das Gemeinschaftseigentum ist bis heute nicht vollständig fertiggestellt. Die rechtsgeschäftliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümer der WEG steht noch aus.
2. Mängelbeseitigung
(1) G. M verpflichtet sich, sämtliche Sachmängel ihrer Werkleistung, die
a) im Rahmen des gerichtlichen Beweisverfahrens (Landgericht München I, Az.: OH 7458/03) bisher festgestellt worden sind und gegebenenfalls künftig festgestellt werden,
b) die von dem Schiedsgutachter bis zur rechtsgeschäftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Rahmen der technischen Prüfungen und im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums gutachterlich festgestellt werden,
c) die nach der rechtsgeschäftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist am Gemeinschaftseigentums gerügt und im Bestreitensfall gutachterlich festgestellt werden und die hieraus resultierenden Folgeschäden zu beseitigen bzw. zu ersetzen. Die sich für die WEG/Eigentümer ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Gemeinschaftseigentums bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist ergebenden Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. G. M stellt ausdrücklich klar, dass sie ihren sich hieraus ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt.
(2) Sollte die Beseitigung einzelner Baumängel ganz oder teilweise objektiv unmöglich sein oder unverhältnismäßig sein, wobei dies im Streitfall von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Dieter R. festgestellt wird -, verpflichtet sich die G. M der WEG/den Eigentümern den hierfür vom Sachverständigen festgesetzten Minderungsbetrag zu erstatten.
(3) Die Mängelbeseitigung ist angemessener Frist durchzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber entscheidet der mit der Überwachung der Mängelbeseitigung beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Dieter R. . Dieser bestimmt insbesondere Art und Umfang der Mangelbeseitigung. Soweit er für die Mängelbeseitigung ergänzende Planungsleistungen für erforderlich hält, werden diese von der G. erbracht. Der Schiedsgutachter überwacht die Mängelbeseitigung im erforderlichen Umfang (…).
3. Abnahme (1) Die technische und rechtsgeschäftliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums wird für die WEG/Eigentümer vom Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. durchgeführt (…)
– Nachbesserungsarbeiten Malerarbeiten 664,02 €
– Aufzugsreparaturarbeiten 26.689,84 €
– Reparaturarbeiten Garagen (Störung und Austausch von Lampen sowie Störung und Austausch der Brandmeldeanlage sowie Aufrechterhaltung der Kipptoranlage insgesamt eine Forderung von 1.504,00 €
– Elektroreparaturen und Lampen (Ablauf der regulären Betriebsdauer) 1.375,92 €
– Aufzugsbetriebskosten ohne Reparaturen 24.748,65 €
– Straßenreinigungsgebühren 406,56 €
– Strom für den Betrieb der Sprinkleranlage sowie Beleuchtung der Gänge und Flure 25.185,32 €
– Betriebskosten Garagen 511,70 €
– Brandmeldeanlage 273,75 €
– Funktionsprüfung der Feuermelder 1.089,49 €
– Sprinkler- und Wasserlöschanlage insgesamt 5.278,94 €
– Feuerlöscherprüfung 1.149,90 €
– Glasversicherung 1.965,17 €
– Gebäudeversicherung 18.963,17 €
– Haftpflichtversicherung 1.053,86 €
– Hausmeisterkosten 65.031,12 €
– Gartenpflegekosten 2.869,87 €
– Ungezieferbeseitigung 232,01 €
– Verwaltungskosten der WEG 43.482,00 €
– Verwaltungskosten für die Tiefgarage 5.346,48 €
– Elektronischer Heizkostenverteiler regulärer Austausch 15.570,00 €
1. Unter Abänderung des am 01.06.2016 verkündeten und am 08.06.2016 zugestellten Urteil des Landgerichts München I, Az.: 18 O 20649/13, die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 247.946,24 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.12.2014 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 241.278,92 € seit Klageerhebung zu bezahlen.
2. Festzustellen,
a) dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den unter Ziffer 1. bezifferten Klageantrag hinausgehende und nachstehend bezeichneten Schäden am Gemeinschaftseigentum und die hieraus entstehenden künftigen Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sowie für die Beseitigung dieser Schäden am Gemeinschaftseigentum einschließlich aller hieraus resultierenden Folgeschäden, die den Mitgliedern der Klägerin bis zur künftigen rechtsgeschäftlichen Abnahme und Übergabe des Gemeinschaftseigentums, d. h. des Vertragsgegenstandes entstehen, zu ersetzen: Das heißt,
b) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 16.02.2007 G 3215/2007, Teilband 1 an der Versickerungsanlage und an der Entwässerung festgestellt wurden und die Kosten der Beseitigung und Folgeschäden der aus dem Gutachten festgestellten Mängel der Versickerungsanlage und der Entwässerung resultierenden Feuchtigkeitsschäden, die im Gutachten auf den Seiten 87 und 88 zusammengefasst dargestellt sind, entstehen;
c) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 26.06.2007, G 3215/2007, Teilband 2, an der Natursteinbekleidung in den Hauseingängen und Treppenhäusern festgestellt wurden und im Gutachten auf den Seiten 55 - 59 zusammengefasst dargestellt sind;
d) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 28.09.2007, G 3215/2007, Teilband 2, an den Außenanlagen festgestellt wurden und die im Gutachten auf den Seiten 120 - 122 zusammengefasst dargestellt sind;
e) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 18.12.2008, G 3215/2008, Teilband 1, festgestellt wurden, d. h. die hier im Gemeinschaftseigentum, insbesondere an den Wohnungen Nr. 42, 44, 63, 64, 69, 134, 136, 139 und 141 festgestellten Feuchtigkeitsschäden;
f) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 26.05.2009, G 3215/2009, Teilband VI, an der Heizungs-, Warmwasser- und Kaltwasseranlage festgestellt wurden und in dem Gutachten 1693-1 des Sachverständigen P. vom 25.05.2009, G 3215/2009, Teilband VI, im Einzelnen aufgeführt sind und auf den Seiten 131 - 135 zusammengefasst dargestellt werden und im Wesentlichen aus dem hier festgestellten Hauptmangel, d. h. den direkt auf dem Rohfußboden verlegten nicht gedämmten Einrohr-Ringleitungen und deren Folgekosten und Folgeschäden bestehen;
g) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 25.05.2011, G 3215/2011, Teilband XI, an dem Bodenbelag der Tiefgaragenrampe festgestellt wurden;
h) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 16.08.2011, G 3215/2011, Teilband VIII, an den Aufzugsanlagen festgestellt wurden, in dem Gutachten im Einzelnen dargestellt und auf den Seiten 47 - 49 zusammengefasst wurden und im Wesentlichen darin bestehen, dass die Fahrgeräusche der Aufzüge zu laut sind, die Türen der Aufzüge beim Öffnen und Schließen zu laut sind und die Aufzugsanlage zu laute Betriebsgeräusche, insbesondere Schaltgeräusche verursacht;
i) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. P. vom 06.06.2013, 1693-2 (G 4-1-3215/03) an der zentralen Heizanlage der Warmwasser- und Kaltwasseranlage festgestellt wurden, die in dem Gutachten auf den Seiten 84 - 89 zusammengefasst dargestellt sind und insbesondere darin bestehen, dass die direkt auf dem Rohfußboden verlegten Einrohr-Ringleitungen nicht gedämmt wurden und der Einbau der Heizanlage als Einrohrheizung nach den Feststellungen des Sachverständigen selbst einen Mangel darstellt.
j) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 26.04.2013, G 3215/2013, Teilband VIII, 1. Ergänzung, an den Aufzugsanlagen festgestellt wurden, die in der zu großen Betriebslautstärke der Aufzugsanlagen bestehen und die auf den Seiten 14 - 15 des Gutachtens zusammengefasst dargestellt sind;
k) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 29.03.2012, G 3215/2012, Teilband V, an der Tiefgarage festgestellt wurden, die in Rißbildungen an den Wänden und Decken der Tiefgarage bestehen und auf den Seiten 148 - 153 des Gutachtens zusammengefasst dargestellt sind;
l) die Kosten der Mängelbeseitigung und Folgeschäden der Mängel, die in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. R. vom 17.04.2015, G 3215/2015, Teilband IV, an den Fenster- und Türelementen festgestellt wurden, die von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. P. in seinem Gutachten P 104/03 vom 17.01.2004 (Anlage A 16 der Beweissicherungsakte) und dem Gutachten des Dipl.-Ing. Dieter R. vom 17.04.2015 im Einzelnen bestätigt wurden, das heißt
(1) aus dem Gutachten auf den Seiten 239 - 267 festgestellten Serienmängeln,
das heißt,
– dass die statische Bemessung der Pfosten der Fensterelemente und damit die Steifigkeit der Fensterprofile nicht ausreichend ist,
– dass die maximalen Flügelgrößen der Fenster und Türelemente überschritten werden,
– dass die Fenster- und Türelemente Luftundichtigkeiten aufweisen,
– dass die T-Rahmen-Verbindungen zwischen den horizontalen Riegeln und den vertikalen Pfosten bzw. den vertikalen Flügelrahmen nicht durchgestoßen sind und die T-Verbindungen offene Fugen aufweisen,
– dass die Fugen zwischen den Blendrahmen, Grundprofilen und den Blendrahmenverbreiterungen teilweise nicht dicht gestoßen sind und offene Fugen aufweisen,
– dass die Glashalteleistungen in den Ecken der Fenster und Türelemente nicht dicht aneinander gefügt sind,
– dass deutliche Undichtigkeiten im Bereich der Baukörper-Anschlussfugen vorliegen und elastische Dichtstoffe nicht fachgerecht eingebaut sind,
– dass die Befestigung der Fensterelemente nicht mit der erforderlichen Verankerungstiefe im Untergrund erfolgte;
(2) aus den im Gutachten auf den Seiten 268 - 271 festgestellten Einzelmängeln, das heißt,
– dass an den einzelnen Fensterelementen die Abschlusskappen fehlen,
– dass an einzelnen Fensterelementen die außenseitigen Öffnungen für die Falzentwässerungen und die Abdeckkappen fehlen,
– dass an einzelnen Fensterelementen in den Falzentwässerungsöffnungen Fräsereste und Verschmutzungen vorhanden sind,
– dass einzelne Blendrahmen mit Kleberesten verschmutzt sind,
– dass teilweise Schraubenköpfe der Rahmenschraubung nicht abgedeckt sind,
– dass nicht verfugte Blendrahmenanschlüsse an den Leibungsputz abgerissen bzw. abgebrochen sind,
– dass einzelne Beschläge und Verriegelungspunkte nicht justiert sind und deshalb nachjustiert werden müssen,
– dass die Türblätter der Wohnungseingangstüren teilweise nicht bündig an der Zargendichtung anliegen,
– dass die unteren Anschlagsdichtungen der Türschwellen wiederholt beschädigt sind,
– einschließlich der nachstehenden Folgeschäden, die den Mitgliedern der Klägerin durch den in vorstehenden Sachverständigengutachten festgestellten Einzelmängel, Serienmängel oder/und der Vielzahl und/oder der Gesamtheit aller im Rahmen des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht München I, Az.: 18 O 7458/03 gutachterlich festgestellten Baumängel entstehen.
Insbesondere die Schäden
– die durch die hieraus resultierende Verzögerung der vertraglich vereinbarten abnahmefähigen Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums,
– die durch die hieraus resultierende altersbedingte Abnutzung und Wertminderung des Gemeinschaftseigentums bis zur abnahmefähigen Fertigstellung,
– die durch die hieraus resultierende witterungsbedingte Abnutzung und Wertminderung des Gemeinschaftseigentums bis zur abnahmefähigen Fertigstellung,
– die durch den hieraus resultierenden Ablauf der regulären Lebensdauer einzelner Teile des Gemeinschaftseigentums und die hieraus erforderliche Erneuerung dieser Teile zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums bis zur abnahmefähigen Fertigstellung.
(3) Festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, künftig bis zur rechtsgeschäftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums der Klägerin sämtlichen, über den unter Ziffer 1. bezifferten Klageantrag hinausgehenden Lasten gemäß § 7 Abs. 5 und Entgelte gemäß § 7 Abs. 6 der notariellen Kaufverträge zu erstatten und
(4) festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, künftig bis zur rechtsgeschäftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums den Mitgliedern der Klägerin die in § 11 der notariellen Kaufverträge aufgeführten laufenden Kostenpositionen für die installierte Antennenanlage bis zum Stichtag des § 7 Abs. 5 der notariellen Kaufverträge zu erstatten.
II.
Die Klage bezieht sich im Grundsatz auf zwei verschiedene Anspruchsgründe. Zum einen werden Mängel bzw. Mängelfolgeschäden für ursprünglich bereits bestehende Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend gemacht und insofern auch eine Feststellung der Haftung der Beklagten begehrt. Zum anderen macht die Klage vorwiegend laufende Unterhaltskosten für das Gemeinschaftseigentum für den Zeitraum 2010 geltend und begehrt darüberhinaus gehend weiter die Feststellung der Haftung für diese Kosten bis zum Zeitpunkt der rechtsgeschäftlichen Abnahme.
III.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.