Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2019 - 8 U 130/18

published on 14/02/2019 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Feb. 2019 - 8 U 130/18
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Landgericht Passau, 4 O 294/17, 19/12/2017

Gericht

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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Passau vom 19.12.2017 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die R. GmbH einen Betrag von € 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2017 Zug-um-Zug gegen die Übergabe des Flugzeuges der Marke Piper-Cheyenne PA-31T1 mit der Seriennummer … zu zahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 32.774,68 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit den Leistungen gem. Ziff. II und III in Annahmeverzug befindet

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Kaufvertrags über ein Flugzeug gegen den Beklagten geltend.

Der Beklagte war seit 2014 Eigentümer des streitgegenständlichen Flugzeugs Piper Cheyenne PA.31T1, Baujahr 1981, das im Jahr 2015 zum Verkauf stand.

Die Klägerin beauftragte den Zeugen M., einen Diplom-Sachverständigen für Luftfahrzeuge, mit der Wertermittlung. Dieser besichtigte am 11.9.2015 das Flugzeug und die dazugehörigen Bordbücher und Unterlagen und teilte dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin einen von ihm ermittelten Zeitwert in Höhe von 500.000,- € mit. In dem schriftliche Gutachten des Zeugen M. vom 17.9.2015 wird auch ausgeführt, das Flugzeug sei, soweit mit der Dokumentation ermittelbar, unfallfrei (Anlage B 3).

Am selben Tag kaufte die Klägerin mit Formular-Kaufvertrag vom 11.9.2015 (Anlage K 1) das Flugzeug zum Preis von 500.000,- €, das ihr am 08.10.2015 übergeben wurde. Im Kaufvertrag findet sich in der Rubrik „Sonstiges“ der Hinweis, dass das Luftfahrzeug unfallfrei sei. Ferner haben die Parteien im Kaufvertrag vereinbart, dass das Luftfahrzeug in gebrauchtem Zustand wie besichtigt und probegeflogen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird.

Mit Schreiben vom 2.10.2015 trat die R. GmbH in den Kaufvertrag ein und verleaste das Flugzeug anschließend an die Klägerin. Die Leasinggeberin zahlte den Kaufpreis an den Beklagten, der darüber eine Privatrechnung vom 2.10.2015 erstellte.

In der Folgezeit nutzte die Klägerin das Flugzeug und wandte für die Unterhaltung, die Zulassung sowie verschiedene Einbauten insgesamt mindestens 35.209,- € auf.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6.3.2017 trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück, weil das Flugzeug nicht unfallfrei gewesen sei, und setzte dem Beklagten eine Frist bis zum 20.3.2017 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Flugzeugs und Zahlung der bisher gezahlten Leasingraten und Leasing-Sonderzahlungen sowie weiterer Zahlungen in Höhe von 32.209,- €. Das Flugzeughatte bei einem Vorfall im Jahr 1999 (“BLOWN TIRE IN TAKE OFF-ROLL“) einen Bruch des linken Hauptfahrwerks erlitten und war mit der linken Tragfläche und dem linken Propeller auf die Landebahn aufgeschlagen.

Am 7.7.2017 trat die Leasinggeberin alle Rechte gegenüber dem Beklagten an die Klägerin ab und ermächtigte die Klägerin zur Geltendmachung im eigenen Namen. Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen verweist der Senat auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil.

Mit Endurteil vom 19.12.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht Passau Gewährleistungsansprüche der Klägerin verneint und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Flugzeug zwar nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Unfallfreiheit aufgewiesen habe, sondern einen reparierten Unfallschaden im Sinne von § 2 FlUUG aus dem Jahr 1999 gehabt habe. Allerdings seien Gewährleistungsansprüche der Klägerin ausgeschlossen, da diese bei Vertragsschluss Kenntnis von dem Mangel gehabt habe (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Beklagte habe den Nachweis durch die seitens des Erstgerichts als glaubhaft angesehenen Angaben des Zeugen M. geführt, dass dieser dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, Herrn S., beim Mittagessen am 11.9.2015 seine Erkenntnisse über den Vorfall aus dem Jahr 1999 mitgeteilt habe, so dass dieser von dem Unfall positive Kenntnis gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die im Berufungsverfahren folgende Anträge stellt:

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Passau vom 19.12.2017 verurteilt, an die R. GmbH einen Betrag von € 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2015 Zug-um-Zug gegen die Übergabe des Flugzeuges der Marke Piper-Cheyenne PA-31T1 mit der Seriennummer … zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 35.209,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von € 4.391,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Hilfsweise: Zurückverweisung an das Landgericht

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Erstgerichts. Er vertritt ferner die Auffassung, dass das Flugzeug im Jahr 1999 keinen Unfall im Sinne des Flugunfall- und Untersuchungsgesetzes bzw. nach der EU-Verordnung Nr. 996/2010 erlitten habe, so dass das Flugzeug die vereinbarte Beschaffenheit der Unfallfreiheit aufweise.

Den Parteien wurde am 2.11.2019 ein rechtlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt (Bl. 95/100). Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute uneidliche Vernehmung des Zeugen Reiner M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.2.2019 Bezug genommen. Ferner hat der Senat den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, Herrn S., sowie den Beklagten im Termin vom 14.2.2019 erneute informatorisch gehört (vgl. Prot. vom 14.2.2019).

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf alle zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug

II.

Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519, 520 ZPO) und begründet wurde. Sie hat in der Sache hinsichtlich der Berufungsanträge I., II. und IV. Erfolg, da das Flugzeug nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit der Unfallfreiheit aufweist, so dass die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche begründet sind. Der Beklagte hat allerdings mit ihm zustehenden Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.434,32 € gegen die Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin (Berufungsantrag II.) aufgerechnet. Die Klägerin kann jedoch Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen, so dass die Klage insoweit abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen war.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den Beklagten zu, da das verkaufte Flugzeug bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies und daher mit einem Sachmangel behaftet war (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB).

Die Parteien haben hier im Kaufvertragsformular unter „Sonstiges“ ausdrücklich festgehalten, dass das Luftfahrzeug unfallfrei sei (Anl. K 1). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mindestens um eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit (vgl. BGH VIII ZR 117/12); ob es sich darüber hinausgehend um eine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB handelt, kann dahinstehen.

Die Haftung des Beklagten für diese vereinbarte Beschaffenheit ist auch nicht aufgrund des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entfallen. Der Gewährleistungsausschluss, den die Parteien im Kaufvertrag geschlossen haben, kann vor dem Hintergrund der vereinbarten Beschaffenheit der Unfallfreiheit des Flugzeugs vielmehr nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dahin ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll (BGH VIII ZR 117/12).

2. Diese vereinbarte Beschaffenheit der Unfallfreiheit des streitgegenständlichen Flugzeugs ist nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat (LGU S. 5).

a) Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls ein nach dem Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz - künftig: FlUUG - (entspricht Art. 2 EUVO Nr. 996/2010) untersuchungspflichtiger Unfall auch zivilrechtlich offenbarungspflichtig ist und deshalb jedenfalls ein Flugzeug, das einen solchen „Unfall“ erlitten hat, in einem Kaufvertrag nicht mehr als „unfallfrei‘“ bezeichnet werden kann.

§ 2 FlUUG definiert einen Unfall im Sinne dieses Gesetzes u.a. als „Ein Ereignis bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs … wenn hierbei: … 2. das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und - dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften beeinträchtigt sind und - die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde; es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerksausfall die Beschädigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör, oder daß der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut.“

Einen solchen „Unfall“ hat das streitgegenständliche Flugzeug im Jahr 1999 erlitten. Nach den - vom Beklagten nicht bestrittenen und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden - Angaben der Klagepartei hat das Flugzeug bei einem Reifenplatzer im Jahr 1999 (“BLOWN TIRE IN TAKE OFF-ROLL“) einen Bruch des linken Hauptfahrwerks erlitten und ist mit der linken Tragfläche und dem linken Propeller auf die Landebahn aufgeschlagen. Durch den Bruch des Hauptfahrwerks sowie das Aufschlagen des Propellers auf die Landefläche hat das Flugzeug einen Schaden erlitten und wurden unzweifelhaft die Flugeigenschaften beeinträchtigt. U.a. musste der Propeller ausgetauscht werden (vgl. Rechnungen Anl. K 5 und K 6); die Reparaturkosten lagen den ebenfalls unwidersprochenen Angaben des Klägers zufolge bei ca. 326.000.- DM. Damit sind sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen einer „großen Reparatur“ als auch die eines Austausches des beschädigten Luftfahrtbauteils gemäß § 2 Ziff. 2 FlUUG gegeben.

Ein in Ziff. 2 genannter Ausnahmetatbestand - bloßer Triebwerkschaden oder ein begrenzter Schaden an den Propellern, Flügelspitzen etc. - ist aufgrund der bei dem Vorfall nachweislich entstandenen Schäden (Bruch des linken Hauptfahrwerks; Aufschlag auf die Landebahn mit der linken Tragfläche und dem linken Propeller) dagegen nicht gegeben. Denn es handelt sich bei diesen Schäden - entgegen der Auffassung der Berufung - nicht um einen lediglich „begrenzten Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung.

b) Die danach unzutreffende Beschaffenheitsangabe als „unfallfrei“ wird auch nicht etwa dadurch zutreffend, dass der Unfall hier bei Kaufvertragsschluss bereits ca. 16 Jahre zurücklag. Eine solche Einschränkung enthält der Kaufvertrag nicht. Ob angesichts der seit dem Unfall verstrichenen Zeit für eine ungefragte Offenbarung von Unfällen etwas anderes gelten könnte, kann daher dahinstehen

c) Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Unfallfreiheit eines Luftfahrzeugs nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben noch deutlich strenger zu beurteilen wäre, insbesondere entsprechend der Judikatur zu Kfz-Unfällen, bei denen bekanntermaßen nur bloße Bagatellschäden nicht offenbarungspflichtig sind (vgl. z.B. BGH VIII ZR 117/12). Für Kraftfahrzeuge gilt, dass über Bagatellschäden hinausgehende Unfallschäden deshalb offenbarungspflichtig sind, weil dies dem betroffenen Kfz den auf dem Markt preismindernden Makel eines Unfallfahrzeugs verleiht. Dass das auf dem Flugzeugmarkt anders wäre, hat der Beklagte zwar behauptet. Dagegen spricht aber schon, dass das hier verwendete „Kaufvertragsformular für Luftfahrzeuge“ (vgl. Anlage K 1) - wie bei Kfz - eine Rubrik für Angaben zur Unfallfreiheit enthält. Wenn das im Flugzeugmarkt bedeutungslos wäre, gäbe eine solche Rubrik keinen Sinn. Es mag auch zutreffen, dass das streitgegenständliche Flugzeug nach der Reparatur mit Neuteilen „besser dastand als vorher“, wie insbesondere der Zeuge M. wiederholt meinte. Auch das ist aber bei älteren Kfz nicht anders. Auch bei diesen ändert selbst eine mit Neuteilen in der Herstellerwerkstatt vorgenommene Reparatur nichts an der Offenbarungspflicht. Warum das bei Flugzeugen grundsätzlich anders sein sollte, erhellt sich dem Senat nicht.

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte die Klägerin keine hinreichende Kenntnis davon, dass das Flugzeug aufgrund des Unfalls im Jahr 1999 die genannten Schäden erlitten hat.

a) Gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Der Verkäufer trägt die Beweislast für die Tatsachen zur Kenntnis des Käufers (Palandt/Weidenkaff, BGB. 77. Aufl. § 442 Rn. 6).

b) Dem Beklagten ist ein Nachweis, dass die Klägerin vor Vertragsschluss Kenntnis von dem Unfall des Flugzeugs im Jahr 1999 hatte, nicht gelungen. Der Senat hat nach Wiederholung der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge M. dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, Herrn S., von dem Vorfall im Jahr 1999, den dabei entstandenen Schäden am Flugzeug sowie den nachfolgend durchgeführten Reparaturen am 11.9.2015 berichtet hat. Soweit der Zeuge M. in erster Instanz angegeben hatte, dass er Herrn S. am 11.9.2005 beim Mittagessen erzählt habe, dass sich bei seinen Überprüfungen der Dokumente ein Vorfall aus dem Jahr 1999 ergeben habe, dass ein Propeller Bodenberührung gehabt habe (vgl. Prot. vom 28.11.2017 S. 3 = Bl. 49 d.A.), hat er bei der Einvernahme durch den Senat nunmehr bekundet, dass beim Mittagessen nicht über den Vorfall gesprochen worden sei, sondern er erst bei einem anschließenden Treffen im Büro des Beklagten Herrn S. gegenüber erwähnt habe, dass das Flugzeug vor vielen Jahren eine Propellerbodenberührung gehabt habe. Was er diesem im Einzelnen gesagt habe, konnte der Zeuge nach seiner Erinnerung jedoch nicht mehr angeben. Der Zeuge M. hat auch auf konkrete Fragen des Senats, welche Angaben über den Vorfall im Jahr 1999, die dabei erlittenen Unfallschäden und die nachfolgenden Reparaturen er am 11.9.2015 gegenüber Herrn S. gemacht habe, nur äußerst vage Antworten gegeben. Er hatte insbesondere keine sichere Erinnerung mehr daran, was er diesem zu vorhandenen Vorschäden gesagt habe. Der Senat konnte sich aufgrund der nur sehr vagen Angaben des Zeugen M. zu Zeitpunkt und Inhalt der Herrn S. gegenüber gemachten Angaben daher nicht davon überzeugen, dass Herr S. von dem Zeugen über das Unfallgeschehen im Jahr 1999 informiert wurde und daher positive Kenntnis davon besaß, ohne dass es weiterer Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen bedarf. Der Senat hat allerdings Zweifel daran, dass dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin das Unfallgeschehen vor Abschluss des Kaufvertrages vom Zeugen M. offenbart wurde, da der Zeuge in seinem Schreiben vom 14.3.2017 (E-Mail, Anl. K 17), in welchem er zu seiner im Gutachten getroffenen Aussage über die Unfallfreiheit gegenüber der Klägerin Stellung nehmen sollte, mit keinem Wort darauf eingegangen ist, dass er Herrn S. seinerzeit über den Vorfall im Jahr 1999 unterrichtet habe, was jedoch nahe gelegen hätte, wenn eine solche Unterrichtung tatsächlich erfolgt wäre. Der Beklagte wäre jedenfalls auch im Falle eines non liquet beweisfällig für die von ihm behauptete Kenntnis des Klägers geblieben.

c) Der Klägerin wäre eine Kenntnis des Zeugen M. von dem Unfall im Jahr 1999 auch nicht zuzurechnen, da der Zeuge M. nicht Wissensvertreter der Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 analog BGB, sondern Dritter ist (BGHZ 83, 293/96; 117, 104/106).

In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB sind dem Geschäftsherrn auch Kenntnisse von sog. Wissensvertretern zuzurechnen, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für den Geschäftsherrn handeln (BGHZ 83, 293/296; 117, 104/106). Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmt Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich. Personen, die den Geschäftsherrn lediglich intern beraten haben und die weder am Vertragsschluss noch an dessen Vorbereitung beteiligt waren, sind indes keine Wissensvertreter (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. § 166 Rn. 7 mwN.).

So verhält es sich im Streitfall. Denn der Zeuge M. war von der Klägerin lediglich mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragt worden; in die Verkaufsverhandlungen in Bezug auf das Flugzeug war er jedoch nach eigenen Angaben nicht einbezogen.

d) Im Übrigen hatte der Zeuge M. auch keine Kenntnis von dem Vorfall in seiner gesamten Tragweite. Nach seinen Angaben war dem Zeugen lediglich bekannt, dass der linke Propeller des Flugzeugs bei dem Vorfall im Jahr 1999 auf die Landebahn aufgeschlagen ist und anschließend durch die Fa. S. gegen einen neuen Propeller ausgetauscht wurde. Von einem Bruch des linken Hauptfahrwerks und einem Aufschlagen der linken Tragfläche auf der Landebahn hatte der Zeuge keine Kenntnis.

4. Der Klägerin steht daher wegen der nicht vorhandenen Beschaffenheit der Unfallfreiheit des Flugzeugs dem Grunde nach sowohl ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises an die Leasinggesellschaft Zug um Zug gegen Rückgabe des Flugzeugs (§§ 437 Ziff. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1, 348, 320 BGB) als auch ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§§ 437 Ziff. 3, 280, 281, 284 BGB), die sie im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat, gegen den Beklagten zu. Sowohl bei den unter Ziff. 1 bis 4. der Klageschrift (dort S. 5) geltend gemachten Wartungskosten, Gebühren und Gutachterkosten, als auch bei der gemäß Ziff. 5 geltend gemachten Wertsteigerung aufgrund von Renovierungs- und Innenausbaumaßnahmen handelt es sich um Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB (MüKo 7. Aufl. 2016 § 284 Rn. 17). Diese hat die Klägerin auch im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat, da sämtliche Rechnungen vor dem am 6.3.2017 erklärten Rücktritt datieren. Die für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erforderliche schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten ist vorliegend gegeben, da der Beklagte die Klägerin über den Schadensfall im Jahr 19999 nicht informiert hat, obwohl er nach eigenen Angaben, die er auch im Termin am 14.2.2019 wiederholt hat, vor Abschluss des Kaufvertrages hiervon Kenntnis hatte.

5. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auch in der geltend gemachten Höhe zu.

a) Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen unter Ziffern 1 - 4:

1. Wartungskosten iHv 23.009,99 € (Anl. K 9 - K 11)

2. Gebühr Luftfahrt-Bundesamt v. 21.9.2016 iHv 400,- € (Anl. K 12)

3. Gebühr für Erstgenehmigung IHP iHv 600,- (Anl. K 13)

4. Gutachterkosten für Zeitwertermittlung iHv 1.200,- € (Anl. K 14, Möller)

hat der Beklagte die von der Klägerin durch Vorlage von Rechnungen belegten Aufwendungen (Rechnungen Anl. K 9 - K 11; Anl. K 12 und K 13 und Anl. K 14) dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gestellt (Schriftsatz vom 7.6.17, S. 9 = Bl. 19 d.A.).

b) Die Klägerin hat hinsichtlich der gemäß Ziff. 5 geltend gemachten, vom Beklagten bestrittenen Wertsteigerung durch einen hochwertigen Innenausbau iHv. 10.000,- € Rechnungen (Anl. K 18 bis K 20) für Renovierungs- und Innenausbaumaßnahmen iHv. 31.555,23 netto vorgelegt. Soweit die Berufung hiergegen einwendet und unter Zeugenbeweis (Zeugen R. und S., Schriftsatz vom 24.11.2017) gestellt hat, dass zwei der ausführenden Firmen (D. und M., Anl. K 19 und K 20) keine Qualifikation für die durchgeführten Arbeiten besessen hätten, so dass die Lufttüchtigkeitszulassung hierdurch erloschen sei und ein Ersatz der Kosten für die (zurückzubauenden) Einbauten seitens des Beklagten daher nicht geschuldet sei, dringt sie mit ihrem Einwand nicht durch.

aa) Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird für Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 4 Abs. 1 b und die daran angebrachten Erzeugnisse, Teil und Ausrüstungen der Nachweis für die Erfüllung der in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen für die Lufttüchtigkeit durch ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 c) erbracht. Dieses gilt, solange es nicht ausgesetzt, entzogen oder widerrufen wird und solange das Luftfahrzeug entsprechende den grundlegenden Anforderungen für die Erhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den genannten Bestimmungen in Anhang I instand gehalten wird.

bb) So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat ein aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vom 11.8.2017 (Anl. K 23) vorgelegt. Mithin erfolgte die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Flugzeugs zeitlich nach den erfolgten Einbauten im Flugzeug, die ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Anl. K 18 - K 20) allesamt im Jahr 2016 vorgenommen wurden. Da das Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 c) bis zum Widerruf als erteilt gilt, ist daher aufgrund der Tatbestandswirkung dieses Zeugnisses vom Vorliegen der Lufttüchtigkeitszulassung auszugehen. Dem angebotenen Zeugenbeweis war daher bereits aus diesem Grunde nicht nachzugehen.

6. Der Beklagte hat gegen die geltend gemachte Forderung der Klägerin auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen mit einem ihr zustehenden Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aufgrund der Nutzung des Flugzeugs in Höhe von 2.434, 32 € aufgerechnet (§§ 346 Abs. 1, 348, 320 BGB).

aa) Die Klägerin hat im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aufgrund der Nutzung des Flugzeugs zu leisten. Für die Berechnung des Gebrauchsvorteils ist grundsätzlich der objektive Wert der gezogenen Nutzungen maßgeblich. Der Wert von Gebrauchsvorteilen bei der Eigennutzung beweglicher Sachen wird nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache bzw. des vereinbarten Kaufpreises (sog. Wertverzehr, vgl. BGH NJW 2006, 1582, beck-online). Bei Kfz stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Ermittlung des Wertersatzes für herauszugebende Nutzungen auf die gefahrenen Kilometer ab (BGH NJW 14, 2435). Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung berechnet sich im Regelfall nach der anerkannten Formel für die zeitanteilige lineare Wertminderung wie folgt (vgl. OLG Düsseldorf vom 3.7.2014, Az. I-3 U 39/12): Gebrauchtkaufpreis x zurückgelegte Kilometer: erwartete Restlaufleistung.

Nach dieser Berechnungsmethode ist nach Auffassung des Senat vorliegend auch der Wert der Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Flugzeuges durch die Klägerin zu ermitteln, da die zurückgelegten Flugstunden - ebenso wie die gefahrenen Kilometer eines Kfz - einen objektiven Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Wertersatzes bilden.

Der Beklagte ist nach allgemeinen Beweisregeln darlegungs- und beweispflichtig für die von ihm geltend gemachte Nutzungsentschädigung. Allerdings trifft die Klägerin insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als der Beklagte keine Kenntnis über den Umfang der Nutzung des Flugzeugs durch die Klägerin besitzt, so dass die Klagepartei die zurückgelegten Flugkilometer dazulegen hat.

Mit Blick auf § 348 BGB, der die Erfüllung der sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen Zug um Zug vorsieht und hierzu auf § 320 BGB verweist, kommt es nicht zu einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis, sondern es bedarf ggf. der Aufrechnung (BGH vom 12.01.2016, XI ZR 366/15; Palandt/Grüneberg, aaO, § 348 Rnr. 1). Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten dagegen insoweit nicht zu.

bb) Die Klagepartei hat auf den Hinweis des Senats mitgeteilt, dass das Flugzeug seit Übergabe 57 Flugstunden zurückgelegt habe (Schriftsatz vom 15.11.2018, S. 1 = Bl. 106 d.A.). Die vom Beklagten angenommene Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Flugzeugs von 15.000 Flugstunden und eine sich aufgrund der Angaben der Klägerin daher ergebende Restlaufleistung von 11.704 Flugstunden (Schriftsatz vom 15.1.2019, S. 2 = Bl. 103 d.A.) hat die Klagepartei nicht in Frage gestellt. Unter Zugrundelegung der vom Senat für anwendbar gehaltenen Berechnungsmethode zur Ermittlung des Wertverzehrs aufgrund der Nutzung des Flugzeugs durch die Klagepartei, hat der Beklagte in Höhe von 2.434,23 € errechnet und hiermit hilfsweise Aufrechnung erklärt (Schriftsatz a.a.O. S. 2 = Bl. 109 d.A.). Zwar hat die Klagepartei im Termin angegeben, dass das Flugzeug zwischenzeitlich zwei weitere Flugstunden zurückgelegt habe; der Beklagte hat daraufhin jedoch eine Neuberechnung der von ihm beanspruchten Nutzungsentschädigung mit weiterer Aufrechnung nicht vorgenommen.

cc) Da der Beklagte keine Tilgungsbestimmung getroffen hat, beurteilt sich die Reihenfolge der Anrechnung der Leistung gemäß § 366 Abs. 2 BGB. Da die Forderung der Klagepartei auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen der Klägerin geringere Sicherheit bietet, wurde diese durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von 2.434,23 € getilgt.

7. Da der Klagepartei die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche zustehen, befindet sich der Beklagte hinsichtlich der ihm im Schriftsatz vom 6.3.2017 angebotenen Leistungen in Annahmeverzug (§ 293 BGB).

8. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Zinsen in Berufungsantrag I., da sich der Beklagte aufgrund der Fristsetzung im Schriftsatz vom 6.3.2017(Anl. K 8) mit der Erfüllung der darin fällig gestellten Rückzahlungsverpflichtung ab dem 21.3.2017 in Verzug befand (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB). Denn die Mahnung kann mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden, wie im Streitfall geschehen (BGH NJW 2010, 2940).

Den geltend gemachten Aufwendungsersatz (Berufungsantrag II) hat die Klagepartei im Wege der Klageerweiterung am 19.7.2017 geltend gemacht, welche der Beklagtenseite am 26.7.2017 zugestellt wurde, so dass sie die Verzinsung ab 27.7.2017 verlangen kann (§ 291 BGB)

9. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.

aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für den Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellte Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09; Rz. 15; BGH vom 26. Februar 2013, XI ZR 345/10, Rz. 36).

Dabei ist auch zu prüfen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine rein außergerichtliche Geltendmachung bestanden haben oder ob dadurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, Rz. 17). Hierbei handelt es sich um echte, vom Geschädigten dazulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen und nicht lediglich um im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH, Urteil vom 27.Juli 2010 - VI ZR 261/09, Rz. 26).

bb) Hierzu fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag der Klagepartei zu den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von ihr dazulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen, so dass die Klage insoweit unbegründet und die Berufung daher zurückzuweisen war. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Nebenforderung gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO (BGH vom 29.04.2010, III ZR 145/09, und 21.12.2010, XI ZR 157/10). Daher war auch kein Hinweis des Gerichts erforderlich, § 139 II ZPO (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, Rz. 37).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
7 Referenzen - Urteile

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published on 19/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 237/09 Verkündet am: 19. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 19/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 117/12 Verkündet am: 19. Dezember 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 04/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/06 Verkündet am: 4. Dezember 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 467/15 Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO
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Annotations

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Unfall
Ein Ereignis bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:

1.
eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
-
an Bord eines Luftfahrzeugs oder
-
durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder
-
durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeugs,
es sei denn, daß der Geschädigte sich diese Verletzungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere von dem Unfall unabhängige Ursachen haben, oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räume verborgen hatten,oder
2.
das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
-
dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften beeinträchtigt sind und
-
die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde;
es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerksausfall die Beschädigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör, oder daß der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut,oder
3.
das Luftfahrzeug vermißt wird oder nicht zugänglich ist.
Störung
Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Schwere Störung
Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte (Beispiele für schwere Störungen sind im Anhang aufgeführt).
Tödliche Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die unmittelbar bei dem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall ihren Tod zur Folge hat.
Schwere Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
1.
einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordertoder
2.
Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase)oder
3.
Rißwunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen von Nerven, Muskel- oder Sehnensträngen zur Folge hatoder
4.
Schäden an inneren Organen verursacht hatoder
5.
Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche zur Folge hatoder
6.
Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
Ursachen
Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
Untersuchungsführer
Eine Person, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.
Untersuchungsfachkraft
Eine Person, die aufgrund ihrer Qualifikation Untersuchungstätigkeiten unter Aufsicht des Untersuchungsführers ausübt.
Eintragungsstaat
Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.
Herstellerstaat
Der Staat, der die luftrechtliche Aufsicht über das Unternehmen führt, welches für die Endmontage des Luftfahrzeugs verantwortlich ist.
Halterstaat
Der Staat, in dem der Halter eines Luftfahrzeugs seinen Hauptgeschäftssitz oder, falls kein Geschäftssitz besteht, seinen Hauptwohnsitz hat.
Entwurfsstaat
Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftssitz des Unternehmens befindet, welches den Konstruktionsentwurf für das Luftfahrzeugmuster hergestellt hat.
Sicherheitsempfehlung
Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung auf der Grundlage von Fakten und Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung ergeben hatten.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
Unfall
Ein Ereignis bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Anbordgehens von Personen mit Flugabsicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen das Luftfahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:

1.
eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist
-
an Bord eines Luftfahrzeugs oder
-
durch unmittelbare Berührung mit dem Luftfahrzeug oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder
-
durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder Propellerstrahls eines Luftfahrzeugs,
es sei denn, daß der Geschädigte sich diese Verletzungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer anderen Person zugefügt worden sind oder eine andere von dem Unfall unabhängige Ursachen haben, oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mitfliegenden Personen handelt, die sich außerhalb der den Fluggästen und Besatzungsmitgliedern normalerweise zugänglichen Räume verborgen hatten,oder
2.
das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen Schaden erlitten hat und
-
dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeugzelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften beeinträchtigt sind und
-
die Behebung dieses Schadens in aller Regel eine große Reparatur oder einen Austausch des beschädigten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde;
es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder Triebwerksausfall die Beschädigung des Luftfahrzeugs begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Verkleidung oder sein Zubehör, oder daß der Schaden an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf Schäden an Propellern, Flügelspitzen, Funkantennen, Bereifung, Bremsen, Beplankung oder auf kleinere Einbeulungen oder Löcher in der Außenhaut,oder
3.
das Luftfahrzeug vermißt wird oder nicht zugänglich ist.
Störung
Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
Schwere Störung
Ein Ereignis beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, dessen Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall ereignet hätte (Beispiele für schwere Störungen sind im Anhang aufgeführt).
Tödliche Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die unmittelbar bei dem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall ihren Tod zur Folge hat.
Schwere Verletzung
Eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die
1.
einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 48 Stunden innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordertoder
2.
Knochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase)oder
3.
Rißwunden mit schweren Blutungen oder Verletzungen von Nerven, Muskel- oder Sehnensträngen zur Folge hatoder
4.
Schäden an inneren Organen verursacht hatoder
5.
Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche zur Folge hatoder
6.
Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber infektiösen Stoffen oder schädlicher Strahlung ist.
Ursachen
Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben.
Untersuchungsführer
Eine Person, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verantwortung für Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung übertragen wird.
Untersuchungsfachkraft
Eine Person, die aufgrund ihrer Qualifikation Untersuchungstätigkeiten unter Aufsicht des Untersuchungsführers ausübt.
Eintragungsstaat
Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.
Herstellerstaat
Der Staat, der die luftrechtliche Aufsicht über das Unternehmen führt, welches für die Endmontage des Luftfahrzeugs verantwortlich ist.
Halterstaat
Der Staat, in dem der Halter eines Luftfahrzeugs seinen Hauptgeschäftssitz oder, falls kein Geschäftssitz besteht, seinen Hauptwohnsitz hat.
Entwurfsstaat
Der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftssitz des Unternehmens befindet, welches den Konstruktionsentwurf für das Luftfahrzeugmuster hergestellt hat.
Sicherheitsempfehlung
Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und Störungen, den die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung auf der Grundlage von Fakten und Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung ergeben hatten.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.