Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Juni 2018 - 7 U 1079/18
vorgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 22.03.2018, Az. 12 HK O 2996/18, aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 28.02.2018 zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
„Dieses Darlehen III löst insoweit den bisherigen Darlehensvertrag zwischen der K.M. AG und der A.C. GmbH über EUR 480.000,00 € vom 19.06.2017 ab. Insofern ist dieses Darlehen bereits mit einer ersten Auszahlung in Höhe von 480.000,00 € in Anspruch genommen worden. Die weiteren Auszahlungen erfolgen monatlich auf Basis einer Anforderung der Geschäftsleitung des Darlehensnehmers entsprechend dem vorgelegten Business Plan vom 20.06.2017. Insofern stehen für folgende Halbjahres-Zeiträume folgende Beträge zur Verfügung:
2. Halbjahr 2017 1.900.000 EUR
1. Halbjahr 2018 2.400.000 EUR
2. Halbjahr 2018 2.050.000 EUR
1. Halbjahr 2019 850.000 EUR
§ 3 des Darlehensvertrages enthält folgende Regelung:
„3.1 Dem Darlehensgeber steht ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht, das zur fristlosen Kündigung des Darlehens mit sofortiger Rückzahlungspflicht der ausgereichten Darlehensvaluta berechtigt in folgenden Fällen vor (sic), wobei es genügt, dass eine der Sachverhaltsgestaltungen eintritt:
a. das Geschäftsmodell des Darlehensnehmers bzw. das technische Projekt, das der Darlehensnehmer verfolgt, lässt sich nicht umsetzen
b. es droht dem Darlehensnehmer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, falls dem Darlehensnehmer nicht Eigenkapital oder entsprechendes Fremdkapital mit qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarungen zufließt In jedem dieser Fälle steht dem Darlehensgeber kein Anspruch mehr zu auf Auszahlung von etwaigen noch nicht ausgereichten Darlehenstranchen.“
3.2 Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund möglich. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist insbesondere nach den Regelungen des § 490 BGB zu beurteilen.“
-
1.an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 400.000,00 € als Darlehensteilbetrag für Januar 2018 zu zahlen, und
-
2.an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 600.000,00 € als Darlehensteilbetrag für Februar 2018 zu zahlen.
Die Abweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung.
Das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.03.2018, Az. 12 HK O 2996/18, wird aufgehoben.
die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.03.2018, Az. 12 HK O 2996/18, kostenpflichtig zurückzuweisen.
B.
I.
– Die Klägerin muss sich demnach in einer existentiellen Notlage befinden, die die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in der Hauptsache warten kann,
– sie muss mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen und
– das Interesse der Klägerin an der Zuerkennung des Zahlungsanspruchs bereits im Verfahren der einstweiligen Verfügung muss das Interesse der Beklagten unter Abwägung der beiderseitigen Belange, insbesondere des der Klägerin aus der Nichterfüllung entstehenden oder drohenden Schadens einerseits und des von der Beklagten aus der sofortigen Erfüllung zu erwartenden Schadens andererseits, bei weitem überwiegen.
II.
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(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27. November 2003 am 23. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. - G. mbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb ihr Unternehmen in einem von der Beklagten gemieteten Gebäude. Gesellschafter der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, waren die drei Gesellschafter der Schuldnerin mit Anteilen von insgesamt 80 v.H.. Ihre Ehefrauen hielten die restlichen Anteile an der Beklagten. Die vereinbarte Miete betrug seit dem 1. Januar 2002 monatlich 20.646,36 €. Die Schuldnerin zahlte an die Beklagte am 10. Januar 2003 und am 14. Februar 2003 jeweils 16.293,78 €. Zwischen dem 15. Mai 2003 und dem 15. Oktober 2003 zahlte sie insgesamt weitere 67.655,30 €.
- 2
- Die D. hatte der Schuldnerin einen Geschäftskredit in Höhe von 630.000 € und ein Hypothekendarlehen über rund 110.000 € gewährt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 erbat sie wegen eines erhöhten Kreditrisikos Vorschläge der Schuldnerin für eine werthaltige Absicherung der bisher nur durch Bürgschaften der drei Gesellschafter gesicherten Kredite. In einem Schreiben vom 4. Februar 2003 wiederholte sie ihre Aufforderung zur Stellung von Sicherheiten. Für den Fall, dass entsprechende verbindliche Vorschläge nicht bis zum 12. Februar 2003 erfolgten, drohte sie mit der Kündigung der Kredite. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 kündigte die D. den Geschäftskredit in Höhe eines Teilbetrags von 90.000 € mit sofortiger Wirkung und machte ihre Kreditbereitschaft im Übrigen davon abhängig, dass bis zum 28. Februar 2003 Zusatzsicherheiten gestellt wurden. Auf Vorschlag der Schuldnerin kam es am 12./19. März 2003 zu einer Vereinbarung, wonach die D. still hielt, sofern die Schuldnerin den Geschäftskredit bis zum 11. April 2003 in mehreren Raten vollständig zurückführte, das Hypothekendarlehen ordnungsgemäß bediente und näher bezeichnete Sicherheiten stellte. Mit Schreiben vom 15. April 2003 stellte die Bank fest, dass der Geschäftskredit noch in Höhe von 350.000 € offen stand und die vereinbarte Sicherheitenverstärkung nicht erfolgt war. Sie drohte die Kündigung des Kreditengagements an, falls die bestehende Überziehung nicht bis zum 25. April 2003 ausgeglichen werde. Am 2. Juni 2003 erfolgte die Kündigung.
- 3
- Der Kläger verlangt unter den rechtlichen Gesichtspunkten des Eigenkapitalersatzes und der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der im Jahr 2003 von der Schuldnerin entrichteten Mieten in Höhe von insgesamt 100.242,86 € nebst Zinsen. Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage in Höhe des Teilbetrags von 32.587,56 € nebst anteiliger Zinsen abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Teilbetrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang des Rechtsmittels zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Zeitraum zwischen Mai 2003 und Oktober 2003 gezahlten Mieten in Höhe von insgesamt 67.655,30 € einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht und dabei ausgeführt, die Schuldnerin sei ab Ende April 2003 zahlungsunfähig gewesen, mindestens aber habe die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Für die Zeit davor, mithin für die beiden im Januar und Februar 2003 gezahlten Mieten in Höhe von zusammen 32.587,56 €, könne dies nicht angenommen und deshalb ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht festgestellt werden. Ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Mieten folge auch nicht aus §§ 32a, 32b GmbHG, § 135 InsO aF. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt als Normadressatin des § 32a Abs. 1 und 3 GmbHG aF anzusehen sei. Jedenfalls sei die Beklagte im Januar und Februar 2003 nicht zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt gewesen. Mangels einer Möglichkeit , der Schuldnerin die Gebrauchsüberlassung zu entziehen, fehle es deshalb an einer Finanzierungsentscheidung, die es rechtfertigen könnte, die Überlassung zum Gebrauch in funktionales Eigenkapital umzuqualifizieren. Für eine frühere Kredit- oder Überlassungsunwürdigkeit der Schuldnerin habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO sind auch hinsichtlich der Mietzahlungen im Januar und Februar 2003 gegeben. Ob sich der geltend gemachte Anspruch daneben unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung begründen lässt (§§ 32a, 32b GmbHG aF, § 135 Nr. 2 InsO aF), braucht nicht entschieden zu werden.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei den Mietzahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin handelte, die in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und zu einer Verkürzung der späteren Insolvenzmasse, mithin zu einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit geführt haben.
- 8
- 2. Seine weitere Annahme, es lasse sich nicht feststellen, dass die Schuldnerin mit dem Vorsatz gehandelt habe, ihre Gläubiger zu benachteiligen, weil sie weder zahlungsunfähig gewesen sei noch die Zahlungsunfähigkeit ge- droht habe, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Insoweit hat das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht ausgeschöpft und eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien versäumt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 14; vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 11).
- 9
- a) Der Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit , kann daraus nach ständiger Rechtsprechung auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt nach der Rechtsprechung des Senats ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 23 f; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 24; jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats auch, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 15).
- 10
- Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Insolvenzanfechtungsrecht nach § 17 InsO. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden Verbindlichkeiten einbezogen werden. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenüber gestellt werden, die bereits fällig sind oder die bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich fällig werden. Ergibt die Prognose , dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit (Begründung zu § 22 RegE-InsO, BTDrucks. 12/2443 S. 115; Jaeger/Müller, InsO, § 18 Rn. 8 ff). Die der Prognose innewohnende Ungewissheit kann sich dabei auf die künftig verfügbaren liquiden Mittel, ebenso aber auch auf den Umfang der künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten beziehen. Verbindlichkeiten aus einem Darlehen können deshalb nicht nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 18 Rn. 6), sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 15; K. Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 18 Rn. 24; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 18 Rn. 8).
- 11
- b) Nach diesen Maßstäben drohte der Schuldnerin zum Zeitpunkt der beiden in Rede stehenden Zahlungen am 10. Januar 2003 und am 14. Februar 2003 Zahlungsunfähigkeit.
- 12
- aa) Die Schuldnerin nahm bei der D. einen Geschäftskredit in Höhe von 630.000 € in Anspruch. Am 4. Dezember 2002 kam es zu einem Gespräch über die Fortführung des Kreditengagements. Dem Schreiben der Bank an die Geschäftsführung der Schuldnerin vom 5. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass die Bank aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin, des schwierigen Branchenumfelds, der sich daraus ergebenden Planungsunsicherheiten sowie der mittelfristig ungeregelten Unternehmensfortführung ein erhöhtes Kreditrisiko sah. Sie sah sich deshalb nicht länger in der Lage, der Schuldnerin mit Kreditlinien auf der damaligen Sicherheitenbasis (quotale Bürgschaften der Gesellschafter ohne werthaltige Unterlegung) zur Verfügung zu stehen. Bis zum 13. Dezember 2002 sollte die Schuldnerin deshalb schriftliche Vorschläge unterbreiten, wie die Kreditlinien werthaltig abgesichert werden konnten. Im "Betriebsobjekt" sah die Bank keine Beleihungsspielräume. Für den Fall, dass die verlangte Sicherheitenverstärkung nicht zustande komme, bat die Bank um Informationen, aus welchen Mitteln kurzfristig die Rückführung der Kreditlinien erfolgen solle. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche erklärte sich die D. bereit, die eingeräumten Kredite längstens bis zum 31. Januar 2003 "auf der bekannten Basis" offenzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Bank an die Geschäftsführung der Schuldnerin vom 4. Februar 2003. In diesem Schreiben bezeichnete die Bank die Stellung vollwertiger Sicherheiten in Kredithöhe erneut als unabdingbar; sollten verbindliche Vorschläge hierfür nicht bis zum 12. Februar 2003 unterbreitet werden , werde die Bank umgehend die Kredite kündigen und die Bürgschaften in Anspruch nehmen. Nach weiteren Verhandlungen vereinbarten die Bank und die Schuldnerin am 12./19. März 2003 eine vollständige Rückführung des Kredits in mehreren Raten bis zum 11. April 2003. Die Schuldnerin konnte jedoch nur einen Teil dieser Raten aufbringen, weshalb die Bank nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23. Dezember 2003 noch eine Restforderung in Höhe von mehr als 300.000 € aus dem Geschäftskredit zur Tabelle anmeldete.
- 13
- Bei dieser Sachlage stand bereits zum Zeitpunkt der Mietzahlung vom 10. Januar 2003 fest, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig sein würde, wenn die D. im Lauf der nachfolgenden Wochen den Geschäftskredit fällig stellte. Dies ist aus dem Umstand zu schließen, dass die Schuldnerin tatsächlich nicht annähernd in der Lage war, die im März 2003 vereinbarte ratenweise Rückführung des Kredits zu bewerkstelligen.
- 14
- bb) Dass es zur Fälligstellung des Geschäftskredits kommen würde, war schon im Januar 2003 und erst recht zum Zeitpunkt der Mietzahlung vom 14. Februar 2003 wahrscheinlicher als eine Fortführung des Kreditengagements der D. . Diese hatte bereits im Dezember 2002 die Aufrechterhaltung der Kreditlinie davon abhängig gemacht, dass zusätzliche werthaltige Sicherheiten gestellt wurden. Im Zeitraum zwischen den beiden Mietzahlungen an die Beklagte wiederholte sie ihre Forderung nach einer vollwertigen Nachbesicherung in Kredithöhe. Tatsächlich verfügte die Schuldnerin über solche Sicherheiten nicht. Die in der Vereinbarung vom 12./19. März 2003 erwähnten Sicherheiten - Erweiterung des Sicherungszwecks der am Betriebsobjekt bestehenden Grundschulden und einer Globalzession von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf den Geschäftskredit und das Hypothekendarlehen - waren offenkundig von beschränktem Wert und nur geeignet, die vereinbarte Rückführung in Raten abzusichern, nicht aber eine Fortführung der Kredite. Es war daher von vorneherein abzusehen, dass die Schuldnerin die Voraussetzungen nicht erfüllen konnte, unter denen die Bank bereit war, ihr weiter Kredit zu gewähren. Die Ankündigung der D. , ohne zusätzliche werthaltige Sicherheiten auf einer kurzfristigen Rückführung der Kredite zu bestehen, war ersichtlich ernst gemeint und bildete nicht lediglich ein Druckmittel für die gewünschte Nachbesicherung. Die Tatsache allein, dass die Verhandlungen mit der Bank im Januar und Februar 2003 noch andauerten und die Kreditlinie noch offen gehalten wurde, steht der Annahme von drohender Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass ein erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen unwahrscheinlich war.
- 15
- c) Die bereits im Januar 2003 drohende Zahlungsunfähigkeit erlaubt den Schluss, dass die Schuldnerin die Mietzahlungen an die Beklagte in diesem und im Folgemonat mit dem zumindest bedingten Vorsatz leistete, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Konkrete Umstände, die nahe legten, dass die drohende Krise auch bei einem Scheitern der Verhandlungen mit derD. noch abgewendet werden konnte, und deshalb den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hindern könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
- 16
- Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO liegen vor. Die Beklag- te kannte zur Zeit der Zahlungen im Januar und Februar 2003 den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Dies folgt daraus, dass die beiden Geschäftsführer der Schuldnerin (ihre Gesellschafter B. und H. ) zugleich auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten waren. Für die Kenntnis der Beklagten als Personengesellschaft kommt es auf die Kenntnis ihrer geschäftsführenden Gesellschafter an (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 130 Rn. 50; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 133; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 199). Als Geschäftsführer beider Gesellschaften vermittelten die genannten Personen die Kenntnis der für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin maßgeblichen Umstände an die Beklagte.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2008 - 334 O 253/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2011 - 11 U 25/08 -
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.