Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2018 - 6 U 1304/18

bei uns veröffentlicht am27.09.2018

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.03.2018 (Az. 33 O 10281/17) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.03.2018 (Az. 33 O 10281/17) wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung Schadensersatz-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche geltend.

Die Geschäftsführerin der Klägerin ist Inhaberin verschiedener registrierter Marken „Ballermann“, darunter die am 10.10.1997 angemeldete und am 23.01.1998 für u.a. „Musikdarbietung; Volksbelustigungen“ eingetragene deutsche Wortmarke DE 39748147 „Ballermann“ (vgl. Registerauszug, Anlage K 2) und die am 02.09.2007 angemeldete und am 10.01.2008 für u.a. „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Betrieb einer Diskothek“ eingetragene deutsche Wortmarke DE 30757409 „Ballermann“ (Anlage K 3) sowie eine weitere Marke DE 300 66 279 „Ballermann 6“.

Die Klägerin stützt die streitgegenständlichen Ansprüche primär kumulativ auf die Marken DE 397 48 147 sowie DE 307 57 409 „Ballermann“ und hilfsweise auf die Marke DE 300 66 279 „Ballermann 6“.

Die Beklagte betrieb bis Mai 2018 die Gaststätte „N.“ in C. Über ihre Facebookseite https://www.f...com/n. / sowie über weitere soziale Netzwerke wurde für eine Veranstaltung am 05.08.2017 in ihrer Lokalität „N.“, wie im Landgerichtsurteil auf Seiten 5 bis 20 wiedergegeben, geworben (vgl. Internetausdrucke, Anlagenkonvolut K 5).

Mit Schreiben vom 25.04.2017 (Anlage K 6) bot die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit einer Nachlizenzierung an, befristet bis zum 02.05.2017. Mit Schreiben vom 02.05.2017 (Anlage K 7) trat die Klägerin von ihrem Nachlizenzierungsangebot zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2017 (Anlage K 8) ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche zurück (vgl. Anlage K 9).

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 21.03.2018 (Az.: 33 O 10281/17) den nachfolgend wiedergegebenen Klageanträgen vollumfänglich stattgegeben:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 750,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 11.06.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr am 05.08.2017 unter der Bezeichnung „Ballermann Party“ durchgeführte Veranstaltung unter Angabe von Ort, Datum, Dauer und Anzahl der Besucher durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Aufzeichnungen über Verkauf der Eintrittskarten, konsumierte Speisen und/oder Getränke o.ä.).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin etwaige weitere Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund der Verletzungshandlung durch Bewerbung der Veranstaltung vom 05.08.2017 in der Gaststätte „N.“, R. Str. C., unter der Bezeichnung „Ballermann Party“ entstehen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunftskosten in Höhe von 17,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 11.06.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 04.12.2017 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Erstgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, Folgendes ausgeführt:

Die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin sei ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten Bestätigung und Bevollmächtigung vom 01.01.2017 als ausschließliche Generallizenznehmerin an den Klagemarken zur Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche aus Markenverletzungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt, worin auch eine entsprechende Einziehungsermächtigung liege. Begründete Zweifel an der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bestünden nicht, insbesondere sei durch den als Anlage K 4 vorgelegten Handelsregisterauszug belegt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sei.

Die Beklagte sei passivlegitimiert. Mit der Replik habe die Klägerin unter Verweis auf die bereits als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Internetausdrucke substantiiert dazu ausgeführt, dass die Beklagte öffentlich u.a. über ihre Facebookseite sowie über weitere soziale Netzwerke im Internet für die streitgegenständliche Veranstaltung am 05.08.2017 in ihrer Lokalität „N.“ geworben habe. Dem sei die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.

Mit den angegriffenen, aus dem Anlagenkonvolut K 5 ersichtlichen Benutzungshandlungen habe die Beklagte eine Markenrechtsverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begangen, weil sie die beanstandeten Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt habe und zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr gegeben sei. Mit den beanstandeten Benutzungshandlungen habe die Beklagte ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Veranstaltung in ihrer Gaststätte „N.“ in C. beworben und mithin im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Verwendung der angegriffenen Zeichen „Ballermann Party“ bzw. „Ballermann Party mit N. “ nicht rein beschreibend erfolgt. Eine markenmäßige Verwendung sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn ein Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen diene. Dabei genüge es, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lasse, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Dienstleistungen und dem Markeninhaber bestehe; die Verletzung werde auch durch einen aufklärenden Hinweis nicht ausgeschlossen. Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst werde, sei ein markenmäßiger Gebrauch zu verneinen. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs seien die Zeichen „Ballermann Party“ bzw. „Ballermann Party mit N. “ nicht rein beschreibend für die angebotene Dienstleistung einer Party- bzw. Tanzveranstaltung. Das Gericht könne das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers bzw. -nachfragers von Party- bzw. Tanzveranstaltungen selbst feststellen, weil es auf Grund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage sei, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen. Dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs damit möglicherweise ein bestimmtes Partymotto assoziiere, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme einer rein beschreibenden Benutzung im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG. Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Hinsichtlich der Klagemarken Nr. 397 48 147 und Nr. 307 57 409 „Ballermann“ sei schon wegen der Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragungsentscheidung für den hier maßgeblichen Dienstleistungssektor jedenfalls von einer gewissen originären - vorliegend jedoch mindestens durchschnittlichen - Kennzeichnungskraft auszugehen. Zwischen den Klagemarken „Ballermann“ und den von der B eklagten benutzten Zeichen „Ballermann Party“ bzw. „Ballermann Party mit N.“ bestehe hochgradige Zeichenähnlichkeit, und zwar hinsichtlich des angegriffenen Zeichens „Ballermann Party“ wegen der Identität im einzig prägenden Bestandteil „Ballermann“, und hinsichtlich des angegriffenen Zeichens „Ballermann Party mit N.“ wegen der Identität im selbständig kennzeichnende Stellung behaltenden Bestandteil „Ballermann“. Zwischen den von den Klagemarken beanspruchten Dienstleistungen „Musikdarbietung; Volksbelustigungen“ bzw. „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Betrieb einer Diskothek“ und der beworbenen Party- bzw. Tanzveranstaltung der Beklagten bestehe jedenfalls hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit. Infolge der gegebenen hohen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit sei selbst bei Annahme einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarken eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne anzunehmen.

Als Folge der Markenrechtsverletzung der Beklagten bestehe ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die zumindest fahrlässig handelnde Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG in der eingeklagten Höhe. Wie bei allen gewerblichen Schutzrechten sei der Verletzte auch im Kennzeichenrecht nicht auf die Geltendmachung des tatsächlich erlittenen Schadens beschränkt, sondern könne als billigen Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils wahlweise auch Herausgabe des Verletzergewinns oder Schadensersatz nach Lizenzanalogie verlangen. Die vorliegend geltend gemachte Schadensberechnung nach Lizenzanalogie solle den Verletzten wenigstens so stellen, als hätte er dem Verletzer die Benutzung des Kennzeichenrechts gegen Zahlung einer marktüblichen Lizenz gestattet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Verletzte lizenzbereit gewesen wäre. Ob im Streitfall eine Lizenzierung tatsächlich in Betracht gekommen wäre, sei unerheblich und der Verletzer könne auch nicht einwenden, er selbst wäre nicht bereit gewesen, die normalerweise vom Verletzten geforderte und von dessen Lizenznehmern bezahlte Vergütung zu entrichten. Die Lizenzanalogie sei auch schon bei einem bloßen Angebot des Verletzungsgegenstands anwendbar; der Rechtsinhaber könne eine Schadenslizenz nicht nur für den Vertrieb rechtsverletzender Produkte, sondern auch für deren Bewerbung verlangen, soweit - wie im Falle der streitgegenständlichen Bewerbung in den sozialen Medien - auch darin eine Rechtsverletzung liege. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin werde für die entsprechende Lizenzierung einer Partyveranstaltung eine Mindestlizenz in Höhe von 750,- Euro netto verlangt, weshalb die Beklagte der Klägerin jedenfalls in dieser Höhe zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Klagemarken um bösgläubige Markenanmeldungen bzw. Sperrmarken handeln würde, habe die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorzubringen vermocht.

Aus den vorgenannten Gründen stehe der Klägerin auch der geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG gegen die Beklagte zu. Der vorbereitende Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB. Da die Klägerin zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt worden sei, könne sie auch die Auskunftserteilung an sich verlangen.

Schließlich könne die Klägerin von der Beklagten auch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.769,90 Euro aus §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB verlangen. Die als Anlage K 8 vorgelegte anwaltliche Abmahnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der die Beklagte erstmals förmlich abgemahnt und u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen worden sei, sei erforderlich gewesen, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Die Abmahnung sei darüber hinaus auch begründet gewesen, weil die mit ihr verfolgten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wie bereits dargelegt bestünden. Der mit der Abmahnung darüber hinaus geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 MarkenG. Durch die erfolgte Verletzungshandlung sei die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung habe die Beklagte nicht abgegeben. Die angesetzten Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 75.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale seien schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, wobei bei der Bemessung des Gegenstandswertes zu sehen sei, dass es sich um eine breit abrufbare Verletzungshandlung im Internet gehandelt habe und die Verletzung zweier Marken beanstandet werde. Den Ausgleich der Abmahnkosten habe die Klägerin mit der Replik durch die Vorlage der Gebührenrechnung (Anlage K 14) und des entsprechenden Kontoauszugs (Anlage K 15) belegt. Hierzu habe sich die Beklagte nicht weiter geäußert. Erstattungsfähig seien darüber hinaus auch die weiteren, für die Einholung einer Gewerberegisterauskunft sowie einer Auskunft aus dem Vollstreckungsportal ausweislich der Anlagen K 11 und K 12 angefallenen Kosten in Höhe von 12,50 Euro bzw. 4,50 Euro. Soweit die Beklagte auch insoweit den Ausgleich dieser Kosten bestreite, habe sich ein zunächst bestehender Freistellungsanspruch wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten mit dem als Anlage K 9 vorgelegten Faxschreiben in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sei jeweils gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.03.2018 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19.04.2018 (Bl. 104 d. A.) Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 29.05.2018 (Bl. 107/111 d. A.) begründet hat.

Die Beklagte verfolgt im Rahmen der Berufung die vollumfängliche Klageabweisung weiter und führt hierzu unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Folgendes aus:

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte eine Markenrechtsverletzung begangen habe und dass der Klägerin ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG zustehe. Das Landgericht habe dabei verkannt, dass die Verwendung der angegriffenen Zeichen „N. Ballermann Party“ rein beschreibend durch die Beklagte verwendet worden sei. Es sei zweifelhaft, ob das Gericht das Verständnis eines maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers bzw. Nachfragers von einer Party- bzw. Tanzveranstaltung selbst feststellen könne. Das Landgericht argumentiere damit, dass eine Feststellung dem Gericht möglich sei, weil es aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage sei, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen. Ein maßgeblicher Durchschnittsverbraucher bzw. Nachfrager verfüge über keinerlei Kenntnis bezüglich Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen. Mit dem beworbenen Schriftzug „N. Ballermann Party“ werde eindeutig das Partymotto vermittelt. Die Besucher würden unter keinen Umständen annehmen, dass die Party von einer Firma oder einem Gastronom veranstaltet werde, der seine Dienste unter der Marke „Ballermann“ anbiete. Durch die Beschreibung der „N. Ballermann Party“ (vgl. auszugsweise: Sangria, Eimersaufen, Hits vom „Ballermann“) könne eindeutig auf das Motto, die bekannte Lokalität auf der Insel Mallorca, Bezug genommen werden. Auf das Vorbringen der Beklagten, dass der streitgegenständliche Sachverhalt mit dem unter dem Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg verglichen werden könne, bei dem das Landgericht Hamburg den Begriff „Dildoparty“ als rein beschreibende Angabe angesehen habe, gehe das Landgericht nicht mehr ein. Dies könne auch mit dem allgemeinen Verständnis untermauert werden, wonach bei Begriffen wie „Gothic-Party“, „Grufti-Party“ oder „Punk-Party“ ohne weiteres erkennbar sei, dass es sich hierbei um sogenannte „Mottoparties“ handele. Bei derartigen Bezeichnungen gehe man nicht davon aus, dass die Party von einem Grufti oder einem bestimmten Mitglied der Gothic- oder Punkszene veranstaltet werde.

Im Rahmen der Klageerwiderung habe die Beklagte vorgetragen, dass die vorgelegten Internetausdrucke nicht aus ihrem Verantwortungsbereich stammten. Dies sei durch die Gegenseite nicht bestritten worden. Ebenfalls sei dieses Vorbringen durch das Landgericht nicht im Urteil gewürdigt worden.

In Bezug auf den vom Landgericht zugesprochenen Feststellungsantrag (Ziffer III. der Klage) sei der Klageschrift zu entnehmen, dass dieser Klageantrag nur zum Zug komme, wenn sich aufgrund der Auskunft ergebe, dass mehr als 500 Besucher die Veranstaltung besucht hätten (vgl. Seite 10 der Klage). Bezüglich der Besucheranzahl seien im Urteil keine Feststellungen getroffen worden. Demzufolge könne der Feststellungsantrag nicht begründet sein.

Das Landgericht komme aufgrund einer lückenhaften Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis, dass dem Klageantrag vollumfänglich stattzugeben sei. Insoweit werde auf den bereits erbrachten Vortrag verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 21.03.2018 (Az.: 33 O 10281/17) wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.03.2018 (Az.: 33 O 10281/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin führt unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Folgendes aus:

Die Beklagte habe mit der prägenden Bezeichnung „Ballermann“ für eine Party-Veranstaltung am 05.08.2017 in ihrer Diskothek „N.“ in C. mit „Ballermann Party“ geworben und sich dabei auch der Werbung mittels Werbeplakat in sozialen Netzwerken wie Facebook, Partyzettel.de u.a. bedient (vgl. Anlagenkonvolut K 5). Es sei weder erkennbar, was die Beklagtenseite meine, wenn sie behaupte, die Werbung stamme nicht aus ihrem Verantwortungsbereich, noch sei ersichtlich, dass dies erstinstanzlich bereits vorgetragen worden wäre. Ein pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten einer Verantwortlichkeit allein genüge hier nicht, zumal die Beklagte zweifelsfrei mit den als Anlagenkonvolut K 9 vorgelegten Telefaxschreiben vom 26.05.2017 (10.50 Uhr und 10.54 Uhr) gegenüber den Vertretern der Klägerin die Verantwortung für die Nutzung der Bezeichnung „Ballermann“ eingeräumt habe. Die Werbung für die „Ballermann Party“ am 05.08.2017 sei u.a. im Facebook-Auftritt der Diskothek „Nachtschwärmer“ veröffentlicht, für den die Beklagte einstandspflichtig sei. Es handele sich dabei um den einzigen Webauftritt der Diskothek, über den alle Veranstaltungen durch die Beklagte angekündigt, beworben und nachberichtet würden (vgl. Anlagenkonvolut K 16). Selbst wenn sich die Beklagte für den Betrieb des Facebook-Auftritts ihrer Diskothek der Hilfe eines Dritten bzw. Beauftragten bedient haben sollte, ändere dies an ihrer Verantwortlichkeit nichts, wie sich aus § 14 Abs. 7 MarkenG ergebe. Den besagten Facebook-Auftritt habe die Beklagte nunmehr auch letztmalig genutzt, um sich vor Schließung der Diskothek „N.“ im Mai 2018 von ihren Kunden zu verabschieden (vgl. Anlage K 17). Nach alledem könne es keinen Zweifel an der Verantwortlichkeit der Beklagten für die kennzeichenverletzende Werbung geben. Von dem Facebook-Auftritt der Diskothek „Nachtschwärmer“ habe sie nicht nur Kenntnis gehabt, sondern sich diesen auch zu Eigen gemacht. Ein reines, unsubstantiiertes Bestreiten der Verantwortlichkeit, ohne nähere Ausführungen dazu, warum dieser Auftritt dann (als einziger im Web überhaupt) jahrelang geduldet und für Werbemaßnahmen genutzt worden sei, bzw. warum gegen diesen nichts unternommen worden sei, genüge der sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht. Letztlich könne dies vor dem Hintergrund der handschriftlichen Telefaxmitteilungen der Beklagten vom 26.05.2017 (Anlagenkonvolut K 9) aber auch dahingestellt bleiben.

Die Zeichennutzung sei markenmäßig erfolgt. Die Beklagte habe die Marke „Ballermann“ zur Kennzeichnung ihrer beworbenen „Ballermann-Party“-Veranstaltung am 05.08.2017 verwendet und mit dem Zusatz „N. C.“ die Herkunftsfunktion der Marke „Ballermann“ evident beeinträchtigt. Soweit die Beklagte ausführe, die Veranstaltungsbezeichnung „N. Ballermann Party“ sei lediglich eine (Motto-)Beschreibung für eine bekannte Lokalität auf der Insel Mallorca, so könne dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es eine solche Lokalität auf Mallorca gar nicht gebe. Darüber hinaus sei durch die Beklagte eine Party im „N.“ in C./Deutschland beworben worden. Was dies nun konkret mit Mallorca zu tun haben solle, erschließe sich diesseits nicht. Reine Assoziationen, die durch die Marke „Ballermann“ ausgelöst würden, seien keine konkreten Merkmale oder Eigenschaften der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen, die einen direkten beschreibenden Sinngehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen begründen würden. Es sei gerade Sinn und Wesen von Marken, Assoziationen auszulösen und je stärker dies der Fall sei und damit ein Marken-Image transportiert werde, desto stärker sei die Kennzeichnungskraft der Marke. Im Jahr 2003 habe ein umfangreiches Löschungsverfahren zur Klagemarke „Ballermann“ (DE 39748147) vor dem DPMA stattgefunden. Dabei habe das DPMA mit Beschluss vom 15.01.2003, Az.: S 152/01 Lösch (Anlage K 19), festgestellt, dass im Musik- und Partybereich etwaige Assoziationen mit „Ballermann“ allein auf die Markennutzung der Klägerin zurückzuführen seien. Mit weiterem Beschluss vom 15.11.2007, Az.: 39732060 (Anlage K 20), habe das DPMA mit Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu „Ballermann-Marken“ festgestellt, dass der Zeichenbestandteil Ballermann nicht beschreibend sei. Die Beklagte verkenne demnach, dass irgendwelche „Assoziationen“, die im Hinblick auf ein bestimmtes „Lebensgefühl“ aufgrund der langjährigen, intensiven und überaus vielfältigen Aktivitäten unter den „Ballermann-Marken“ der Klägerin entstanden seien, nicht dazu führten, dass „Ballermann“ zur beschreibenden Angabe werde, sondern im Gegenteil, diese allenfalls geeignet seien, eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Klagemarken zu bewirken. Bestritten werde, dass ein maßgeblicher Durchschnittsverbraucher über keinerlei Kenntnis bezüglich Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen verfüge. Dies sei vorliegend jedoch ohnehin irrelevant, da sich die durchschnittliche Kenntnis allein auf die Frage der lediglich beschreibenden Fakten der Zeichen beziehe und nicht auf die Frage einer konkreten Markenrechtsverletzung. Ein beschreibender Sachgehalt des verwendeten Zeichens liege nicht vor, nachdem sich eine wirkliche Beschreibung nach der Rechtsprechung des BGH nur auf die Ware (Dienstleistung) selbst beziehen könne, nicht aber auf nur mittelbar damit in Beziehung stehende Umstände. Reine Assoziationen, die durch die Marke „Ballermann“ ausgelöst würden, seien keine konkreten Merkmale oder Eigenschaften der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen, denn es fehle insoweit an einem direkten beschreibenden Sinngehalt. Dies müsse sogar verstärkt dann gelten, wenn diese Assoziationen oder Vorstellungen auf langjährigen, intensiven Nutzungshandlungen und Marketingmaßnahmen der Markeninhaber beruhten. Die Marke „Ballermann“ sei eine bereits seit 24 Jahren erfolgreiche platzierte Marke mit erheblicher Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft. Bei den „Ballermann“-Markenrechten handele es sich um sehr bekannte Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG), wie von der Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt worden sei (vgl. gerichtliche Entscheidungen, Anlagen K 22 bis K 27).

Selbstverständlich hätten sich die Marken „Ballermann“ auch nicht zu einer gebräuchlichen Gattungsbezeichnung gewandelt. An die Umwandlung bekannter Marken zu einer Gattungsbezeichnung seien äußerst strenge Anforderungen zu stellen, da häufig besonders wertvolle und bekannte Marken in die Gefahr eines Umwandlungsprozesses gelangten. Dies komme nur in Betracht, wenn nur noch ein völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit dem Zeichen Herkunftsvorstellungen verbinde und die Umwandlung auf ein Verhalten des Markeninhabers, regelmäßig auf seine Untätigkeit bei der Benutzung und Verteidigung der Marke, zurückzuführen sei. Solche Umstände seien im Hinblick auf die Klagemarken nicht gegeben. Im Übrigen bestehe hier auch kein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung „Ballermann“ für die hier gegenständlichen Waren und Dienstleistungen, da es tatsächlich keine reale (geographische) Örtlichkeit „Ballermann“ gebe. Die Mallorquiner verwehrten sich gegen die Bezeichnung „Ballermann“ sogar vehement. Der Schriftzug „Ballermann“ sei im Übrigen bereits 1997 von der Strandbar „Balneareo 6“ entfernt worden, nachdem sich die Mallorquiner durch den von der Klägerin lizenzierten Kinofilm „Ballermann 6“ gekränkt gefühlt hätten. Der gegenständliche Sachverhalt könne auch keineswegs mit dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg, Az.: 314/70/10 (richtig: 315 O 70/10) - „Dildopartys“ - verglichen werden, da anders als die Marken „Ballermann“ der Begriff „Dildo“ eine Gattungsbezeichnung für ein Sexspielzeug und damit natü rlich beschreibend für die Produkte sei, die auf den „Dildopartys“ vertrieben worden seien.

Im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei zu berücksichtigen, dass Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung - wie hier „Ballermann“ - eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zukomme. Die Beklagte suggeriere mit der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbung „Ballermann Party“ eine Verbindung zu den sehr erfolgreichen Veranstaltungen der Klägerin und ihrer Lizenznehmer. Im Musik- und Unterhaltungssektor dürfte die Bekanntheit der „Ballermann“-Marken aufgrund der seit nunmehr über 24-jährigen, intensiven Nutzung für Tonträger, Musikveröffentlichungen, Lieder, Musik-Charts, Partys, Musikveranstaltungen und Musiksendungen im TV sogar allgemein geläufig und offenkundig sein (§ 291 ZPO). Die unter den Markenrechten „Ballermann“ in Lizenz hergestellten und vertriebenen Waren und Dienstleistungen träten gegenüber jedermann öffentlich (überall) im Markt auf. Die Entwicklung der „Ballermann“-Marken durch die Familie E. werde seit über 20 Jahren durch eine Vielzahl von Medienberichterstattungen (TV, Print, Radio) ständig begleitet. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Große Inspektion für alle“ (Urteil vom 14.04.2011, I ZR 33/10) ausgeführt habe, könne eine Werbung gegen die guten Sitten im Sinne der Vorschrift des § 23 MarkenG verstoßen, wenn die Beklagte den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider handele, indem sie sich in den Bereich der „Sog-Wirkung“ der bekannten Marke begeben habe, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und hierdurch ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen unternehmen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images der Marke ausgenutzt habe. Dies sei - offenkundig - hier das Ziel und die Intention der Beklagten bei der Nutzung der Marke „Ballermann“ für die von ihr beworbene Party gewesen. Neben der Verletzung der Herkunftsfunktion sei hier die Werbefunktion der Marke „Ballermann“ verletzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die Werbefunktion beschreibe die Fähigkeit einer Marke, diese als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen. Die hohe Attraktivität der gerade im Bereich der Musikdarbietungen und Partyevents sehr bekannten Marke „Ballermann“ habe die Beklagte ausnutzen wollen, um Besucher für ihre Ve ranstaltung zu interessieren (Aufmerksamkeitsausbeutung). Ein Ausnutzen der im Bereich der Party- und Eventveranstaltungen hohen Attraktivität der Marke „Ballermann“ - was darüber hinaus auch zu einer Schwächung der Wertschätzung und Unterscheidungskraft führen könne - müsse die Markeninhaberin auch als Beeinträchtigung der Werbefunktion untersagen können.

Soweit die Beklagte eine (vermeintliche) lückenhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts rüge, ergehe sie sich erneut in einer unsubstantiierten Behauptung, ohne jeden konkreten Hinweis darauf, welche Tatsachen denn lückenhaft festgestellt worden sein sollten. Zu der „Verantwortlichkeit der Beklagten“ für die Bewerbung der „Ballermann Party“ sei im Ersturteil (auf Seite 21) auf die Anlage K 9 verwiesen worden. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zu einer „beschreibenden Verwendung“ der Marke „Ballermann“ in der gegenständlichen Veranstaltungsbezeichnung werde auf Seite 24 des Landgerichtsurteils verwiesen.

Völlig zu Recht habe das Landgericht auch dem Feststellungsantrag gemäß Ziffer III. entsprochen. Dieser komme dann zum Tragen, wenn die gemäß Ziffer I. des Urteilstenors geschuldete Auskunft ergeben sollte, dass an besagter Party mehr als 500 Besucher teilgenommen haben sollten.

Die Beklagte erwidert hierauf, dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte durch die zwei handschriftlichen Telefaxe vom 26.05.2018 (Anlage K 9) bestätigt habe, dass sie für die streitgegenständliche Werbung in sozialen Netzwerken verantwortlich sei, könne nicht gefolgt werden. In den vorgenannten Telefaxen habe die Beklagte lediglich auf die genaue Beschreibung des Partymottos hingewiesen.

Es werde weiterhin daran festgehalten, dass die Verwendung der angegriffenen Zeichen „Nachtschwärmer Ballermann Party“ rein beschreibend durch die Beklagte verwendet worden sei. Lege man die im Duden aufgeführten Bedeutungsmöglichkeiten für das Wort „Ballermann“ zugrunde (vgl. Anlagen B 3 und B 4), assoziiere ein juristischer Laie im Zusammenhang mit einer stattfindenden Partyveranstaltung den Bezug zu dem - als ein Bedeutungsgehalt im Duden genannten - „Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca, das durch eine Vielzahl von Bars, Strandcafes und Ähnlichem gekennzeichnet“ sei.

Dem Feststellungsantrag könne nicht entnommen werden, dass dieser davon abhängig sei, dass eine Besucherzahl von 500 Personen überschritten worden sei. Demgemäß könne der Feststellungsantrag nicht begründet sein.

Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.09.2018 (Bl. 146/148 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht vollumfänglich stattgegeben, da die der Beklagten zuzurechnende Bewerbung einer Partyveranstaltung die klägerischen Marken gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verletzt.

A.

Der mit Klageantrag zu I. geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von 750,- EUR (Klageantrag zu I.) ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG aus den Klagemarken DE 39748147 und DE 30757409 „Ballermann“ begründet. Ob daneben auch, wie von der Klagepartei in der Berufungserwiderung geltend gemacht, der Tatbestand einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt ist - wobei es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handelt (vgl. Hacker in Ströbele /Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage 2018, § 14 Rn. 619; BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 18 - Pelikan; BGH GRUR 2012, 621 Rn. 32 - OSCAR) - bedarf keiner weiteren

Beurteilung. Ebenso wenig kommt es auf die nur hilfsweise geltend gemachte Klagemarke DE 300 66 279 „Ballermann 6“ an.

1. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach die Beklagte für die streitgegenständlichen Zeichenverwendungen passivlegitimiert ist, sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte verweist diesbezüglich in ihrer Berufungsbegründung (vgl. Schriftsatz vom 29.05.2018, Seite 4 oben, Bl. 110 d. A.) auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Klageerwiderung (vgl. Schriftsatz vom 09.01.2018, Seite 2 unter II., Bl. 33 d. A.). Dort hat sie ausgeführt:

„Es wird bestritten, dass die Beklagte eine Markenverletzung veranlasst hat. […] Die in der Anlage vorgelegten Internetausdrucke stammen nicht aus dem Verantwortungsbereich der Beklagtenpartei. Die Klägerpartei kommt hier ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nach. Es fehlt an einer substantiierten Darstellung, dass im geschäftlichen Verkehr die Benutzung der Bezeichnung „Ballermann“ erfolgt ist.“ (vgl. dazu auch LGU, Tatbestand, Seite 24, erster Absatz).

Hierzu hat das Erstgericht zutreffend festgestellt (vgl. LGU Seite 26, I. 2.), dass die Klägerin mit Replik vom 01.02.2018 (Seite 2, unter 2., Bl. 39 d. A.) substantiiert -unter Verweis auf die bereits mit der Klage als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Internetausdrucke - dazu ausgeführt hat, dass die Beklagte öffentlich über ihre Facebookseite sowie über weitere soziale Netzwerke im Internet für die streitgegenständliche Veranstaltung am 05.08.2017 in ihrer Lokalität „N.“ geworben habe. Dem ist die Beklagte - wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt - nicht mehr weiter entgegengetreten, insbesondere nicht in ihrer Erwiderung auf die Replik mit ihrem Schriftsatz vom 12.03.2018 (Bl. 44/46 d. A.). Auch in der Berufungsinstanz erfolgte hierzu kein weiterer Sachvortrag seitens der Beklagten, der geeignet wäre, die Verantwortlichkeit der Beklagten für den gegenständlichen Facebook-Auftritt in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wurde seitens der Beklagten nicht bestritten, dass es sich bei den in Anlagenkonvolut K 5 enthaltenen Auszügen aus der Internetplattform Facebook um den Auftritt des von ihr geführten Lokals „N.“ handelt. Geschweige denn wurde vorgetragen, dass die dort vorgehaltenen Veröffentlichungen ohne Wissen und Wollen der Beklagten vorgenommen worden wären. Die Klägerin weist außerdem zutreffend darauf hin, dass auch in der Antwort auf die Abmahnung (vgl. Anlage K 9) keinerlei Bestreiten der Verantwortlichkeit für die Bewerbung der Veranstaltung „N. C. Ballermann Party“ seitens der Beklagten erfolgt ist, sondern lediglich argumentiert wurde, es handele sich dabei um die Mottobezeichnung für eine Party.

2. Mit den angegriffenen, aus dem Anlagenkonvolut K 5 ersichtlichen, Zeichenverwendungen hat die Beklagte die Klagemarken „Ballermann“ gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verletzt. Entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts handelt es sich dabei um eine markenmäßige Zeichenverwendung im geschäftlichen Verkehr, welche eine Verwechslungsgefahr zu den Klagemarken begründet im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Eine Umwandlung der Klagemarken in allgemeine Gattungsbezeichnungen kann nicht angenommen werden. Auch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein.

a) Das Erstgericht hat die Annahme einer markenmäßigen Zeichenverwendung durch die streitgegenständliche Bewerbung einer Partyveranstaltung mit den Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ bzw. „Ballermann Party mit N. “ (vgl. Anlagenkonvolut K 5) zu Recht bejaht.

aa) Eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn eine markenmäßige Zeichenverwendung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient. Voraussetzung ist also, dass die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 397 Rn. 92 - World of Warcraft II; BGH GRUR 2017, 730 Rn. 21 - Sierpinski-Dreieck; BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2015, 1223 Rn. 21 - Posterlounge; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 20 - VOLKSWA-GEN/Volks.Inspektion; BGH GRURInt. 2012, 666, Tz. 17 - Medusa; BGH GRUR 2010, 838, Tz. 19 - DDR-Logo; BGH BeckRS 2010, 16047, Tz. 16 - CCCP; BGH NJW-RR 2003, 1483 - AntiVir/AntiVirus; BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜH-STÜCKS-DRINK I). Eine rein beschreibende Verwendung, stellt keine Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 61 -L'Oreal/Bellure; BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; BGH GRUR 2008, 912 Rn.- metrosex). Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein markenmäßiger Gebrauch des angegriffenen Zeichens vorliegt, ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, wobei die Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zugrunde zu legen ist (BGH GRUR 2012, 618, Rn. 23 - Medusa; BGH GRUR 2003, 963, 964 Anti-Vir/AntiVirus; BGH GRUR 2002, 812, 813 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II; weitere Nachweise bei Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 123). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Waren- oder Dienstleistungssektor (vgl. BGH GRUR 2017, 730 Rn. 22 - Sierpinski-Dreieck) und durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698 Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure; BGH GRUR 2010, 838 Rn. - DDR-Logo; BGH GRUR 2003, 963, 964 AntiVir/AntiVirus BGH GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I). Eine blickfangmäßige Herausstellung oder die Verwendung eines Zeichens im Rahmen der Produktkennzeichnung spricht dabei für eine markenmäßige Verwendung (vgl. BGH GRUR 2017, 520 Rn. 26 - MICRO COTTON; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure). Grundsätzlich ist der Begriff der markenmäßigen Benutzung weit zu fassen (vgl. Senat, Urt. v. 10.01.2008, Az. 6 U 5290/06, BeckRS 2009, 09009 - Power Ball). Dabei genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club, Rn. 57 und 51; EuGH GRUR 2002, 692 Rn. 17 - Hölterhoff).

bb) Vorliegend sind die angesprochenen Durchschnittsverbraucher daran gewöhnt, dass Partys in Diskotheken unter bestimmten Bezeichnungen beworben und veranstaltet werden können. Eine solche Bezeichnung kann einerseits - wie der angesprochene Verkehr weiß - im jeweiligen Einzelfall unter Verwendung freihaltebedürftiger Begriffe rein beschreibend in Bezug auf das jeweilige Party-Motto sein, wie etwa „Summer Party“, „Beach Party“, „Christmas Party“, „Halloween-Party“ etc. (vgl. auch die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung angeführten Bezeichnungen „Gothic-Party“, „Grufti-Party“ oder „Punk-Party“). Die Bezeichnung kann sich demgegenüber aber auch in herkunftshinweisender Funktion auf den jeweiligen Veranstalter, auf einen Produkthersteller - etwa als Werbepartner bzw. Sponsor - oder auf die Kennzeichnung einer kommerziell - häufig im Wege von Lizenzierungen vermarkteten -angebotenen Partyveranstaltung bzw. Partyveranstaltungs-Reihe beziehen.

cc) Der Bundesgerichtshof hat in Bezug auf die Bezeichnung „Ballermann 6“ als Marke für alkoholische Getränke mit Urteil vom 24.04.2000 (Az. I ZR 168/97, NJW 2001, 114, 115 - Ballermann) festgestellt, dass die vom angesprochenen Verkehr hiermit verbundenen Assoziationen nicht zur Annahme eines beschreibenden Begriffsinhalts führen, indem er ausgeführt hat:

„[…] Die vom Berufungsgericht herangezogenen Assoziationen an ein Etablissement in Arenal, das durch Urlaubsfeiern mit ausschweifendem Alkoholkonsum bekannt geworden sei und im Ruhrgebiet zu ebenso benannten „Nachfolgeparties“ angeregt habe, rechtfertigen nicht die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, sondern stärken diese angesichts der in Betracht zu ziehenden alkoholischen Getränke eher, weil jedenfalls der Teil des Verkehrs, dem das Etablissement bekannt ist und der deshalb die Assoziation nachvollziehen kann, darin eine nicht wenig phantasievolle Übertragung im Sinne einer Produktkennzeichnung sehen wird.“

dd) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Löschungsverfahren betreffend die Klagemarke DE 39748147 „Ballermann“ mit Beschluss vom 15.01.2003, S 152/01 Lösch, S. 9 (K 19) zur Begründung der Aufrechterhaltung der Marke Folgendes festgestellt:

„Ballermann“ stellt eine Verballhornung des Namens des Strandlokals „Balneario 6“ dar und bezeichnet damit in umgangssprachlicher Weise eine bestimmte Lokalität auf Mallorca. Hiermit verbindet sich jedoch zumindest ursprünglich keine Aussage über verkehrswesentliche Eigenschaften der verschiedenen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht.

Eine größere Bekanntheit und damit einen beschreibenden Anklang in Bezug auf einzelnen Waren und Dienstleistungen des Verzeichnisses erlangte „Ballermann“ erst durch die Anmeldung der Marke „Ballermann 6“ durch den Ehemann der Antragsgegnerin im Herbst 1994 […] Sofern sich derzeit für einzelne Waren und Dienstleistungen, wie etwa alkoholische Getränke, Musikzusammenstellungen oder Unterhaltungsveranstaltungen, mit der angegriffenen Marke bestimmte Vorstellungen verbinden, handelt es sich bei diesen nicht um solche in Zusammenhang mit dem Namen einer Strandbar auf Mallorca, sondern um solche in Zusammenhang mit der Marke „Ballermann“. Zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke wies diese daher als allgemeine Bezeichnung keinen konkreten Aussagegehalt auf. Lediglich als bestehende Marke verbanden sich mit der angegriffenen Marke bestimmte Vorstellungen. […].“

ee) Der angesprochene Verkehr wird im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Zeichenverwendung in der blickfangmäßigen Zeichenverwendung „BALLERMANN-PARTY“ bzw. „Ballermann Party mit N.“ (vgl. Anlagenkonvolut K 5) keine rein beschreibende Angabe erblicken. Mit dem Begriff „Ballermann“ werden die angesprochenen Verkehrskreise zwar bestimmte Assoziationen im Hinblick auf eine Örtlichkeit auf der spanischen Ferieninsel Mallorca, an welcher ein ausschweifendes Partyleben stattfindet, verbinden. Eine beschreibende Bedeutung im Hinblick auf eine Partyveranstaltung (in Deutschland) im Sinne eines allgemeinen Gattungsbegriffs kann der Bezeichnung aber - auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Art und Weise der Verwendung, nämlich unter plakativ kennzeichnender Verwendung des Begriffs „Ballermann“ als Bezeichnung der beworbenen Party - nicht entnommen werden (vgl. bereits OLG München vom 29.11.2001, 6 U 4146/01, K 18 und OLG München 29 U 3240/05, K 28). Eine beschreibende Bedeutung des Begriffs „Ballermann“ in Bezug auf Partyveranstaltungen lässt sich auch nicht den von Beklagtenseite vorgelegten Auszügen aus dem deutschen Duden (vgl. Anlagen B 3 und B 4) entnehmen. Soweit dort als eine von mehreren Bedeutungen das „Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca, das durch eine Vielzahl von Bars, Strandcafes und Ähnlichem gekennzeichnet ist“ genannt wird, entspricht dies der oben bereits erwähnten, vom angesprochenen Verkehr mit dem Begriff „Ballermann“ verbundenen Assoziation, stellt aber keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine Partyveranstaltung dar. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass der Begriff „Ballermann“ vom Verkehr in geläufiger Weise als allgemein beschreibende Bezeichnung in Bezug auf Partyveranstaltungen in Deutschland verwendet würde, sind auch von Beklagtenseite nicht dargetan. Demgegenüber hat die Klägerin - unbestritten - vorgetragen, dass Partyveranstaltungen, die in Deutschland unter der Bezeichnung „Ballermann“ stattfinden, Gegenstand von Lizenzierungen aus den Klagemarken seien.

ff) Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers vorliegend selbst feststellen, weil er - ebenso wie das Landgericht - auf Grund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, selbst zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenständliche Bewerbung verstehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II; BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; OLG München, GRUR-RR 2016, 270, Rn. 31 - Klosterseer). Diese ständige Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen führt dazu, dass der Senat sich in den Verständnishorizont der angesprochenen Durchschnittsverbraucher hineinzuversetzen vermag, demgegenüber wird - entgegen dem Dafürhalten der Beklagten - hier nicht vorausgesetzt, dass der angesprochene Verkehr über entsprechende Kenntnisse bezüglich Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen verfügt.

b) Zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichenverwendungen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad des anderen ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

bb) Die (originäre) Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 31 - BioGourmet). Das Landgericht hat dabei zutreffend zugrunde gelegt, dass wegen der Bindung der Zivilgerichte im Verletzungsprozess an die Eintragung der Marke den Klagemarken grundsätzlich bereits ein gewisser Grad an originärer Kennzeichnungskraft zuzuerkennen ist (vgl. EuGH GRUR 2012, 825 Rn. 47 - F1-Live; Miosga in Ströbele Hacker/Thiering, Komm. z. MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 41 Rn. 8). Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft im Übrigen nicht entgegen (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 18 - Pippi-Langstrumpf-Marke), vielmehr können derartige Assoziationen geeignet sein, die Kennzeichnungskraft der Marke sogar zu stärken (vgl. BGH NJW 2001, 114, 115 - Ballermann). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob -wofür die Feststellungen des DPMA sprechen (vgl. Beschluss vom 15.01.2003, Az. S 152/01 Lösch, S. 9, erster Abs., Anlage K 19) - die Bezeichnung „Ballermann“ eine größere Bekanntheit und damit einen beschreibenden Anklang in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen erst durch die langjährige und nachhaltige Benutzung der klägerischen „Ballermann-Marken“ erlangt hat, wie sie von der Klägerin auch im vorliegenden Rechtsstreit behauptet wird. Auch bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob die Kennzeichnungskraft der Klagemarken durch deren -von Beklagtenseite bestrittenen - intensiven Benutzung und hohen Bekanntheit, insbesondere im Bereich der Durchführung von Party- und Eventveranstaltungen, gegebenenfalls gesteigert ist. Denn nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts (vgl. LGU, Seite 29, letzter Absatz) ist selbst bei Unterstellung einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken vor dem Hintergrund der hohen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit (dazu sogleich) von einer Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Bezeichnungen auszugehen.

Schließlich hat sich die Bezeichnung „Ballermann“ auch nicht zu einer im geschäftlichen Verkehr gebräuchlichen Bezeichnung für die geschützten Dienstleistungen gewandelt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, mit der Folge dass die Klagemarken ihre Unterscheidungskraft verloren hätten, was die Beklagte im Verletzungsprozess grundsätzlich einredeweise geltend machen kann (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 52 - TÜV II; EuGH GRUR 2006, 495 Rdnr. 35 - Levi Strauss/Casucci). Hierzu sind keine hinreichenden Umstände vorgetragen, wonach die Klagemarken in Folge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, geworden sind im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dabei sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Annahme einer Umwandlung zur Gattungsbezeichnung zu stellen (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 52 - TÜV II). Der Gesetzgeber hat bei der Abwägung der Interessen des Inhabers einer Marke mit den Interessen der übrigen Marktteilnehmer an einer Verfügbarkeit des Zeichens festgelegt, dass der Verlust der Unterscheidungskraft der Marke deren Inhaber nur entgegengehalten werden kann, wenn er auf dessen Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist (EuGH GRUR 2014, 373, Rn. 32 - Kornspitz/zu Art. 12 Abs. Buchst. a RL 2008/95; vgl. auch BGH GRUR 2017, 520 Rn. 37 - MICRO COTTON). Vorliegend hat die Beklagte jedoch weder dargetan, dass und mit welcher Häufigkeit der Begriff „Balle rmann“ von Dritten zur Bezeichnung von Partyveranstaltungen in Deutschland rein beschreibend verwendet worden wäre, noch, dass die Klagepartei oder die Markeninhaberin gegen derartige Verwendungen nicht vorgegangen wäre. Ebenso wenig bietet der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bzw. die Markeninhaberin es unterlassen hätten, sicherzustellen, dass die Lizenznehmer, die die Klagemarken verwenden, im erforderlichen Maße auf den bestehenden Markenschutz hinweisen (vgl. dazu Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O. § 49 Rn. 42; EuGH GRUR 2014, 373 Rn. 34 - Kornspitz). Demgegenüber kann allein die durch die Klageseite dargelegte (vgl. Anspruchsbegründung vom 11.08.2017, Seite 7, Bl. 16 d. A.; Replik vom 01.02.2018, Seite 6 ff., Bl. 41 ff. d. A.; Berufungserwiderung vom 10.07.2018, Seite 21 ff., Bl. 129 ff. d. A.), umfassende und jahrzehntelange Verwertung der Klagemarken „Ballermann“ als Kennzeichnung von in Deutschland angebotenen Partyveranstaltungen und eine hieraus resultierende Bekanntheit dieser Bezeichnung in Bezug auf derartige Partys nicht dazu führen, dass von einer allgemein beschreibenden Angabe für Partyveranstaltungen ausgegangen werden kann (vgl. auch OLG München Urt. vom 17.11.2005, Az. 29 U 3240/05, Anlage K 28, S. 11).

cc) Wie das Landgericht richtig ausführt, besteht zwischen den von den Klagemarken beanspruchten Dienstleistungen „Musikdarbietung; Volksbelustigungen“ bzw. „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Betrieb einer Diskothek“ und der beworbenen Party- bzw. Tanzveranstaltung der Beklagten eine hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit.

dd) Auch ist von einer hohen Zeichenähnlichkeit zwischen den Klagemarken „Ballermann“ und den verwendeten Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ und „Ballermann Party mit N.“ auszugehen.

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 - BioGourmet). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2007, 700 - Limoncello; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 -BioGourmet). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (BGH GRUR 2013, 833, 837 m. w. N. - Culinaria/Villa Culinaria). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder in eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 - THOMSON LIFE). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1052 Rdnr. 31 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rdnr. 18 - Malteserkreuz I; BGH GRUR 2013, 833, 837 - Culinaria/Villa Culinaria; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37, 43 - OXFORD/Oxford Club). Ein typischer Fall des Vorliegens einer selbstständig kennzeichnenden Stellung ist die Verwendung der anspruchstellenden Marke in einem zusammengesetzten Zeichen durch einen Dritten, das die Unternehmensbezeichnung des Dritten enthält oder wenn es sich bei dem weiteren Bestandteil um eine bekannte Marke bzw. um den bekannten Stammbestandteil eines Serienzeichens handelt; in einem solchen Fall kann die ältere Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behalten, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnrn. 29 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 50 - Villa Culinaria).

Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit angenommen. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass die angegriffene Bezeichnung „BALLERMANN PARTY“ durch den - mit den Klagemarken identischen - Bestandteil „Ballermann“ geprägt wird, da der weitere Begriff „Party“ glatt beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig ist. In der von der Beklagten außerdem verwendeten Bezeichnung „Ballermann Party mit N. “ hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Bestandteil „Ballermann“ eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, da der angesprochene Verkehr erkennt, dass es sich bei dem weiteren nicht glatt beschreibenden Begriff „N.“ um das Unternehmenskennzeichen der von der Beklagten betriebenen Diskothek handelt.

c) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG greift vorliegend nicht ein. Gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG kann der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke ähnliches Zeichen als Angabe über die Merkmale oder Eigenschaften von Waren, insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt bzw. sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht. Ob es sich um eine solche beschreibende Angabe handelt, bestimmt sich nach der Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 388, 392 - Kleine Partysonne). Der Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG ist auch bei einer kennzeichenmäßigen Verwendung eröffnet, wie sich schon aus der systematischen Stellung als Schutzschranke ergibt, die grundsätzlich das Vorliegen eines Verletzungstatbestands einschließlich der rechtsverletzenden Benutzung voraussetzt (Ingerl/Rohnke, Kommentar zum Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 23 Rn. 56; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, Komm. z. MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 23 Rn. 63; BGH GRUR 2015, 1223 Rn. 31 - Posterlounge). Bei den vorliegend angegriffenen Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ bzw. „Ballermann Party mit N. “ handelt es sich jedoch in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „Ballermann“ - wie bereits ausgeführt -nicht um eine gattungsmäßige Angabe in Bezug auf die Merkmale oder Eigenschaften einer Partyveranstaltung (vgl. auch bereits OLG München, Urt. vom 17.11.2005, Az. 29 U 3240/05, Anlage K 28, S. 10). Selbst wenn der angesprochene Durchschnittsverbraucher mit dem Begriff „Ballermann“ bestimmte Assozi ationen zu einer Örtlichkeit auf der Urlaubsinsel Mallorca verbindet, wo regelmäßig (ausschweifende) Partyveranstaltungen stattfinden, geht mit den hier angegriffenen plakativen Bezeichnungen „BALLERMANN PARTY“ bzw. „Ballermann Party mit N. “ keine beschreibende Bedeutung in Bezug auf eine der Gattung nach bestimmte Veranstaltung einher und besteht insoweit auch kein Freihaltebedürfnis. Soweit die Beklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass die beworbene Party ihrer Gestaltung nach vergleichbar wie eine Party auf Mallorca/am dortigen Ballermann abgehalten werden soll, so hätte es ihr freigestanden, dies entsprechend zu umschreiben, ohne den Begriff „Ballermann“ nach Art einer Kennzeichnung zur B ezeichnung der beworbenen Party zu verwenden.

d) Das gem. § 14 Abs. 6 MarkenG erforderliche Verschulden der Beklagten ist jedenfalls in Form von Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) zu bejahen. Dabei werden im gewerblichen Rechtsschutz an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt, die sich nach objektiven Maßstäben richten. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, Komm. zum MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 663 m.w.N.; BGH GRUR 2009, 515 Rn. 34 - Motorradreiniger). Danach musste die Beklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass es sich bei dem Begriff „Ballermann“ nicht um eine allgemein beschreibende Gattungsbezeichnung in Bezug auf Partyveranstaltungen handelt und durfte daher nicht von einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Zeichenverwendung ausgehen.

e) Die Höhe des vom Landgericht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 14 Abs. 6 S. 3 MarkenG) zugesprochenen Schadensersatzes auf Grundlage der von der Klägerin angegebenen und von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellten Mindestlizenz (750,- EUR) ist nicht zu beanstanden.

B.

Die Klageanträge zu II. und III. auf Auskunftserteilung (gem. § 242 BGB) und Schadensersatzfeststellung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend zugesprochen. Insbesondere steht dem Schadensersatzfeststellungsantrag nicht entgegen, dass sich erst nach Erteilung der beantragten Auskunft ergibt, ob der Klägerin ein weitergehender Schaden entstanden ist (nämlich bei einer beauskunfteten Anzahl von mehr als 500 Besuchern, da dann die Mindestlizenz von 750,- EUR überschritten würde). Vielmehr begründet gerade die vor erteilter Auskunft mangelnde Bezifferbarkeit des möglicherweise entstandenen Schadens das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Auch ist zur Begründetheit einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach ein tatsächlicher Schadenseintritt nicht erforderlich, sondern es braucht nur eine gewisse (nicht einmal hohe) Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen (st. Rspr. vgl. BGH WRP 1999, 530, 534 - Cefallone; BGH WRP 2000, 1258, 1263 - Filialleiterfehler). Es genügt also, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot; BGH GRUR 2012, 193 Rn. 82 - Sportwetten im Internet II). Vorliegend ist es grundsätzlich denkbar und möglich, dass bei der in der Diskothek der Beklagten veranstalteten „Ballermann-Party“ - deren tatsächliche Durchführung von dieser nicht in Abrede gestellt worden ist - mehr als 500 Besucher anwesend waren, mit der Folge dass der fiktive Lizenzschaden der Klägerin über die Mindestlizenzgebühr von 750,- EUR hinausgeht.

C.

Gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. §§ 683 Satz 1, 670, 677 BGB (nach den Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag) ist auch der Klageantrag zu Ziff. IV. auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahn- und Auskunftskosten (einschließlich Zinsen, §§ 286, 288 BGB) begründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen werden.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

Markengesetz - MarkenG | § 49 Verfall


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt wo

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Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2018 - 6 U 1304/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2018 - 6 U 1304/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2011 - I ZR 33/10

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 33/10 Verkündet am: 14. April 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht München I Endurteil, 21. März 2018 - 33 O 10281/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 750,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 11.06.2017 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurtei

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 750,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 11.06.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr am 05.08.2017 unter der Bezeichnung „Ballermann Party“ durchgeführte Veranstaltung unter Angabe von Ort, Datum, Dauer und Anzahl der Besucher durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Aufzeichnungen über Verkauf der Eintrittskarten, konsumierte Speisen und/oder Getränke o.ä.).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin etwaige weitere Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund der Verletzungshandlung durch Bewerbung der Veranstaltung vom 05.08.2017 in der Gaststätte „N...“, R... Str. ..., C..., unter der Bezeichnung „Ballermann Party“ entstehen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunftskosten in Höhe von 17,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 11.06.2017 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 04.12.2017 zu zahlen.

V. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

VI. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- Euro und in Ziffern I., IV. und V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Schadensersatz-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche geltend.

Die Geschäftsführerin der Klägerin ist Inhaberin diverser beim DPMA registrierter Marken „Ballermann“, darunter eine am 10.10.1997 angemeldete und am 23.01.1998 für u.a. „Musikdarbietung; Volksbelustigungen“ eingetragene Wortmarke Nr. 397 48 147 „Ballermann“ und eine am 02.09.2007 angemeldete und am 10.01.2008 für u.a. „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Betrieb einer Diskothek“ eingetragene Wortmarke Nr. 307 57 409 „Ballermann“ (im Folgenden: Klagemarken) (vgl. Registerauszüge, Anlagen K 2 und K 3).

Die Beklagte betreibt die Gaststätte „N...“ in C.... Über ihre Facebookseite https://www.facebook.com/n.../ sowie über weitere soziale Netzwerke wurde eine Veranstaltung am 05.08.2017 in ihrer Lokalität „N...“ wie nachfolgend wiedergegeben beworben (vgl. Internetausdrucke, Anlagenkonvolut K 5):

Mit Schreiben vom 25.04.2017 bot die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit der Nachlizenzierung, befristet bis zum 02.05.2017, an (vgl. Schreiben, Anlage K 6). Mit Schreiben vom 02.05.2017 trat die Klägerin von ihrem Nachlizenzierungsangebot zurück (vgl. Schreiben, Anlage K 7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2017 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen und u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (vgl. Abmahnung, Anlage K 8). Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche zurück (vgl. Faxschreiben, Anlage K 9).

Die Klägerin trägt vor, sie sei Generallizenznehmerin an sämtlichen „Ballermann“-Marken ihrer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin und sei zur Geltendmachung von Markenverletzungen im eigenen Namen berechtigt (vgl. Bestätigung und Bevollmächtigung, Anlage K 1 sowie Handelsregisterauszug, Anlage K 4).

Aus Sicht der Klägerin liege eine Markenverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Die geltend gemachten Ansprüche würden primär kumulativ auf die Marken DE 397 48 147 sowie DE 307 57 409 „Ballermann“ und hilfsweise auf die Marke DE 300 66 279 „Ballermann 6“ gestützt. Der Klägerin stünden Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen. In Ansatz würden Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 75.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale, mithin Gebühren von 1.752,90 Euro, gebracht. Die Klägerin habe die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 75.000,- Euro bezahlt (vgl. Rechnung, Anlage K 14; Kontoauszug, Anlage K 15). Ferner seien unstreitig eine Gewerberegisterauskunft sowie eine Auskunft aus dem Vollstreckungsportal eingeholt worden, wofür unbestritten Kosten in Höhe von 12,50 Euro bzw. 4,50 Euro entstanden seien (vgl. Gewerberegisterauskunft, Anlage K 11 sowie Auskunft Vollstreckungsportal, Anlage K 12). Der Schadensersatzanspruch werde im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Unbestritten belaufe sich die Lizenzgebühr für Partyveranstaltungen auf eine umsatz- und besucherunabhängige Mindestlizenz von 750,- Euro zzgl. Umsatzsteuer Hinzu komme eine Lizenzgebühr von 1,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer pro Besucher, auf die die Mindestlizenzgebühr angerechnet werde. Daneben stehe der Klägerin der begehrte unselbständige Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte habe bei der Benutzung der Bezeichnung „Ballermann Party“ bzw. „Ballermann Party mit N...“ im Internetauftritt im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Bei der Benutzung der Bezeichnung „Ballermann Party“ seitens der Beklagten handele es sich um eine markenmäßige Benutzung und zwischen den Marken DE 397 48 147 und DE 307 57 409 „Ballermann“ und der angegriffenen Bezeichnung „Ballermann Party“ bestehe wegen der hochgradigen Dienstleistungsähnlichkeit Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Bezeichnung „Ballermann“ wurde (und werde!) von der Beklagten in der Veranstaltungsbezeichnung/im Veranstaltungsnamen als allein prägender Bestandteil verwendet. Jedenfalls habe die Bezeichnung „Ballermann“ ihre selbständig kennzeichnende Stellung in der plakativ benutzten und grafisch hervorgehobenen Veranstaltungsbezeichnung „Ballermann Party“ behalten (vgl. Screenshot, Anlage K 13). Gerade in der Musik- und Entertainmentbranche, in welche auch die Beklagte mit ihren Veranstaltungsangeboten einzuordnen sei, sei die Marke „Ballermann“ besonders bekannt; es handele sich bei den Marken der Klägerin sogar um Marken mit gesteigerter Unterscheidungs-/Kennzeichnungskraft. Die Klägerin nutze ihre Marken intensivst gerade auch für die Durchführung von Party- und Eventveranstaltungen verschiedenster Art und Inhalt.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 750,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr am 05.08.2017 unter der Bezeichnung „Ballermann Party“ durchgeführte Veranstaltung unter Angabe von Ort, Datum, Dauer und Anzahl der Besucher durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Aufzeichnungen über Verkauf der Eintrittskarten, konsumierte Speisen und/oder Getränke o.ä.).

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin etwaige weitere Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund der Verletzungshandlung durch Bewerbung der Veranstaltung vom 05.08.2017 in der Gaststätte „N...“, R... Str. ..., unter der Bezeichnung „Ballermann Party“ entstehen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunftskosten in Höhe von 17,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Anspruchsinhaberin sei wohl die Geschäftsführerin der Klägerin. Eine Aktivlegitimation sei daher nicht gegeben. Die Bestätigung und Bevollmächtigung, die als Anlage K 1 vorgelegt worden sei, sei im Hinblick auf § 181 BGB nicht wirksam.

Es werde bestritten, dass die Beklagte eine Markenverletzung veranlasst hätte. Dem Grunde nach werde zunächst bestritten, dass die Beklagtenpartei die lizenzierte Marke unrechtmäßig genutzt hätte. Auch werde bestritten, dass die Marke der Klägerpartei hier verletzt sei. Geschützt sei lediglich die Bezeichnung „Ballermann“. Die in der Anlage vorgelegten Internetausdrucke stammten nicht aus dem Verantwortungsbereich der Beklagtenpartei. Die Klägerpartei komme hier ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nach. Es fehle an einer substantiierten Darstellung, dass im geschäftlichen Verkehr die Benutzung der Bezeichnung „Ballermann“ erfolgt sei. Außerdem liege eine rein beschreibende und daher nicht markenmäßige Benutzung vor.

Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege im Übrigen nicht vor. Hier seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nachdem die Klägerin geltend mache, die Bezeichnung „Ballermannparty mit Nachtschwärmer“ würde eine Verwechslungsgefahr mit sich bringen, sei ein ergänzender Vortrag dazu indiziert. Eine Verwechslungsgefahr im eigentlichen Sinne könne jedoch nicht erkannt werden, da vorliegend gerade keine „Ballermann“ Party im eigentlichen Sinne abgehalten worden sei, sondern lediglich eine Bewerbung.

Der Vortrag der Klägerpartei, dass die Marken „Ballermann“ weitreichend beworben werden würden und eine besondere Marktrelevanz haben würden, werde bestritten.

Fraglich erscheine, ob mit der Markenanmeldung „Ballermann“ nicht auch der Tatbestand der bösgläubigen Sperrmarkenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG verwirklicht sei.

Ein Auskunftsanspruch der Klägerpartei gegen die Beklagte bestehe nicht. Mangels zugrunde liegender Markenverletzung sei ein solcher Auskunftsanspruch auch nicht gegeben.

Abschließend werde bestritten, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 Euro sowie Auskunftskosten ersatzfähig seien. Die Kosten seien nicht angefallen. Im Übrigen sei der Streitwert in Höhe von 75.000,- Euro überhöht angesetzt. Auch werde bestritten, dass die außergerichtlichen Kosten bereits bezahlt worden seien, so dass ohnehin kein Zahlungsanspruch entstehen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 21.03.2018 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15.01.2018 ist der Rechtsstreit gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (Bl. 35 d.A.).

Das Gericht hat mit Verfügungen vom 17.11.2017 und 30.11.2017 Hinweise gegeben (Bl. 25 und 27 d.A.).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 750,- Euro ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG begründet.

1. Die Klägerin ist ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten Bestätigung und Bevollmächtigung vom 01.01.2017 als ausschließliche Generallizenznehmerin an den Klagemarken zur Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche aus Markenverletzungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt, worin auch eine entsprechende Einziehungsermächtigung liegt (vgl. dazu BGH GRUR 2012, 630 - CONVERSE II mit Verweis u.a. auf BGH GRUR 2007, 877 - Windsor Estate). Begründete Zweifel an der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bestehen nicht, insbesondere ist durch den als Anlage K 4 vorgelegten Handelsregisterauszug belegt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Mit der Replik hat die Klägerin substantiiert dazu ausgeführt, dass die Beklagte öffentlich u.a. über ihre Facebookseite sowie über weitere soziale Netzwerke im Internet für die streitgegenständliche Veranstaltung am 05.08.2017 in ihrer Lokalität „N...“ geworben hat, und hat hierzu auf die bereits mit der Klage als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Internetausdrucke verwiesen. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.

3. Mit den angegriffenen, aus dem Anlagenkonvolut K 5 ersichtlichen Benutzungshandlungen hat die Beklagte eine Markenrechtsverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begangen, weil sie die beanstandeten Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt hat und zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr gegeben ist.

a) Mit den beanstandeten Benutzungshandlungen hat die Beklagte ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Veranstaltung in ihrer Gaststätte „N...“ in C... beworben und mithin im geschäftlichen Verkehr gehandelt.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte die Verwendung der angegriffenen Zeichen „Ballermann Party“ bzw. „Ballermann Party mit N...“ nicht rein beschreibend.

aa) Eine markenmäßige Verwendung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn ein Zeichen im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 132 m.w.N.). Dabei genügt es, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht; die Verletzung wird auch durch einen aufklärenden Hinweis nicht ausgeschlossen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 129 unter Verweis auf EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club). Nur wenn das Zeichen zweifelsfrei nicht in diesem Sinne als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird, ist ein markenmäßiger Gebrauch zu verneinen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3 Auflage, § 14 Rdnr. 143 ff.).

bb) Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs sind die Zeichen „Ballermann Party“ bzw. „Ballermann Party mit N...“ nicht rein beschreibend für die angebotene Dienstleistung einer Party- bzw. Tanzveranstaltung. Das Gericht kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers bzw. -nachfragers von Party- bzw. Tanzveranstaltungen selbst feststellen, weil es auf Grund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur OLG München GRUR-RR 2016, 270 - Klosterseer). Dass ein Teil des angesprochenen Verkehrs damit möglicherweise ein bestimmtes Partymotto assoziiert, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer rein beschreibenden Benutzung im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG.

c) Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen besteht auch Verwechslungsgefahr.

aa) Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (st. Rspr., vgl. nur EuGH GRUR 1998, 922 - Canon).

bb) Hinsichtlich der Klagemarken Nr. 397 48 147 und Nr. 307 57 409 „Ballermann“ ist schon wegen der Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragungsentscheidung (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 535) für den hier maßgeblichen Dienstleistungssektor jedenfalls von einer gewissen originären - vorliegend jedoch mindestens durchschnittlichen - Kennzeichnungskraft auszugehen.

cc) Zwischen den Klagemarken „Ballermann“ und den von der Beklagten benutzten Zeichen „Ballermann Party“ bzw. „Ballermann Party mit N...“ besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit, und zwar hinsichtlich des angegriffenen Zeichens „Ballermann Party“ wegen der Identität im einzig prägenden Bestandteil „Ballermann“, und hinsichtlich des angegriffenen Zeichens „Ballermann Party mit N...“ wegen der Identität im selbständig kennzeichnende Stellung behaltenden Bestandteil „Ballermann“.

dd) Zwischen den von den Klagemarken beanspruchten Dienstleistungen „Musikdarbietung; Volksbelustigungen“ bzw. „Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Betrieb einer Diskothek“ und der beworbenen Party- bzw. Tanzveranstaltung der Beklagten besteht jedenfalls hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit.

ee) Infolge der gegebenen hohen Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit ist selbst bei Annahme einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarken eine Verwechslungsgefahr im kennzeichenrechtlichen Sinne anzunehmen.

4. Als Folge der Markenrechtsverletzung der Beklagten besteht ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die zumindest fahrlässig handelnde Beklagte (vgl. zu den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Maßstäben Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19 d Rdnr. 219) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG in der eingeklagten Höhe.

a) Wie bei allen gewerblichen Schutzrechten ist der Verletzte auch im Kennzeichenrecht nicht auf die Geltendmachung des tatsächlich erlittenen Schadens beschränkt, sondern kann als billigen Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils wahlweise auch Herausgabe des Verletzergewinns oder Schadensersatz nach Lizenzanalogie verlangen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19 d Rdnr. 229).

b) Die vorliegend geltend gemachte Schadensberechnung nach Lizenzanalogie soll den Verletzten wenigstens so stellen, als hätte er dem Verletzer die Benutzung des Kennzeichenrechts gegen Zahlung einer marktüblichen Lizenz gestattet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte lizenzbereit gewesen wäre (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19 d Rdnr. 255). Ob im Streitfall eine Lizenzierung tatsächlich in Betracht gekommen wäre, ist unerheblich und der Verletzer kann auch nicht einwenden, er selbst wäre nicht bereit gewesen, die normalerweise vom Verletzten geforderte und von dessen Lizenznehmern bezahlte Vergütung zu entrichten (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19 d Rdnr. 256 und 257). Die Lizenzanalogie ist auch schon bei einem bloßen Angebot des Verletzungsgegenstands anwendbar (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage, Vor §§ 14-19 d Rdnr. 258); der Rechtsinhaber kann eine Schadenslizenz nicht nur für den Vertrieb rechtsverletzender Produkte, sondern auch für die Bewerbung solcher Produkte verlangen, soweit - wie im Falle der streitgegenständlichen Bewerbung in den sozialen Medien - auch darin eine Rechtsverletzung liegt (vgl. Ströbele/Hacker/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 14 Rdnr. 549).

c) Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin wird für die entsprechende Lizenzierung einer Partyveranstaltung eine Mindestlizenz in Höhe von 750,- Euro netto verlangt, weshalb die Beklagte der Klägerin jedenfalls in dieser Höhe zum Schadensersatz verpflichtet ist.

5. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Klagemarken um bösgläubige Markenanmeldungen bzw. Sperrmarken, handeln würde, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorzubringen vermocht.

II. Aus den unter Ziffer I. genannten Gründen steht der Klägerin auch der mit Klageantrag Ziffer III. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 MarkenG gegen die Beklagte zu. Der vorbereitende Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. Da die Klägerin zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt worden ist, kann sie auch die Auskunftserteilung an sich verlangen (vgl. BGH GRUR 2011, 820 - Kuchenbesteck-Set).

III. Schließlich kann die Kläger von der Beklagten auch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 1.769,90 Euro aus §§ 683 S. 1, 670, 677 BGB verlangen.

1. Die als Anlage K 8 vorgelegte anwaltliche Abmahnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der die Beklagte erstmals förmlich abgemahnt und u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen worden ist, war berechtigt, denn sie war erforderlich, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2010, 354 - Kräutertee).

2. Die Abmahnung war darüber hinaus auch begründet, weil die mit dieser verfolgten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen. Insoweit wird zur Meldung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffern I. und II. Bezug genommen. Der mit der Abmahnung darüber hinaus geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 MarkenG. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

3. Die angesetzten Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 75.000,- Euro zzgl. Auslagenpauschale sind schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, wobei bei der Bemessung des Gegenstandswertes zu sehen ist, dass es sich um eine breit abrufbare Verletzungshandlung im Internet gehandelt hat und die Verletzung zweier Marken beanstandet wird.

4. Den Ausgleich der Abmahnkosten hat die Klägerin mit der Replik durch die Vorlage der Gebührenrechnung (Anlage K 14) und des entsprechenden Kontoauszugs (Anlage K 15) belegt. Hierzu hat sich die Beklagte nicht weiter geäußert.

5. Erstattungsfähig sind darüber hinaus auch die weiteren, für die Einholung einer Gewerberegisterauskunft sowie einer Auskunft aus dem Vollstreckungsportal ausweislich der Anlagen K 11 und K 12 angefallenen Kosten in Höhe von 12,50 Euro bzw. 4,50 Euro. Soweit die Beklagte auch insoweit den Ausgleich dieser Kosten bestreitet, hat sich ein zunächst bestehender Freistellungsanspruch wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten mit dem als Anlage K 9 vorgelegten Faxschreiben in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH GRUR 2013, 925 - VOODOO).

IV. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist jeweils gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 33/10 Verkündet am:
14. April 2011
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

a) Benutzt eine Autoreparaturwerkstatt in der Werbung für Inspektionsarbeiten
an Fahrzeugen eines Automobilherstellers blickfangmäßig dessen bekannte
Wort-/Bildmarke, kann darin im Hinblick auf einen möglichen Imagetransfer
eine Beeinträchtigung der durch § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geschützten
Werbefunktion der Marke liegen.

b) Die Verwendung einer bekannten Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers
in der Werbung einer Autoreparaturwerkstatt für Inspektionsarbeiten an
den Fahrzeugen des Automobilherstellers kann gegen die guten Sitten im
Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG verstoßen, wenn die Benutzung der Wortmarke
die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt.
BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin stellt Automobile her. Sie ist Inhaberin der nachfolgend dargestellten farbigen (silber, metallicblau, schwarz, weiß) Wort-/Bildmarke Nr. 302 27 192, die mit Priorität vom 5. Juni 2002 unter anderem für "Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reparatur, Instandhaltung, Wartung von Fahrzeugen" eingetragen ist:
2
Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der schwarz-weißen Wort-/Bildmarke Nr. 398 00 184 sowie der für "Kraftwagen und deren konstruktionsbedingte Teile" eingetragenen Wortmarke Nr. 682214 "VW" und der weiteren für "Kraftfahrzeuge" registrierten Wortmarke "Volkswagen".
3
Die Beklagte betreibt mehrere hundert markenunabhängige Autoreparaturwerkstätten und vertreibt Autozubehör. Sie warb im Januar 2007 für die Inspektion von VW-Fahrzeugen in dem nachfolgend wiedergegebenen Werbeprospekt mit der Ankündigung "GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE ":
4
Die Klägerin sieht in der Verwendung des Wort-/Bildzeichens "VW im Kreis" eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat ihre Ansprüche in erster Linie auf eine identische Benutzung ihrer Marke Nr. 302 27 192 im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in der angegriffenen Werbung gestützt und beantragt , die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klagemarke Nr. 302 27 192 bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Die Beklagte verwende in der angegriffenen Werbung ein mit der Klagemarke Nr. 302 27 192 identisches Zeichen für eine der Waren- und Dienstleistungsgruppen , für die die Marke geschützt sei. Es liege auch eine markenmäßige Benutzung vor. Zwar beeinträchtige die konkrete Verwendung nicht die Herkunftsfunktion der Marke. Die Beklagte greife jedoch in die Werbefunktion der Marke ein.
8
Die Markenbenutzung sei nicht nach § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Es könne dahinstehen, ob die Benutzung der Klagemarke notwendig im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Jedenfalls verstoße die Benutzung gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel. Die Beklagte bediene sich unnötigerweise des besonderen Aufmerksamkeitswerts der bekannten Wort-/Bildmarke der Klägerin.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
10
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Marke Nr. 302 27 192 in der angegriffenen Werbung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.
11
a) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und wenn das Zeichen wie eine Marke benutzt wird, das heißt die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. - Google France und Google; Urteil vom 8. Juli 2010 - C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. - Portakabin; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 - Opel Blitz II). Der nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL gewährte Schutz ist somit weiter als der Schutz nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr und demnach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 59 - L'Oréal/Bellure). Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 - Portakabin).
12
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend ein Fall der Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist. Die Beklagte hat in dem in Rede stehenden Werbeprospekt ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienstleistungen verwendet, für die die Marke Schutz genießt. Die für die Marke eingetragene Dienstleistung "Instandhaltung von Fahrzeugen" umfasst Inspektionsleistungen an Kraftfahrzeugen , für die die Beklagte geworben hat.
13
c) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Verwendung des fraglichen Wort-/Bildzeichens zwar nicht die Herkunftsfunktion , wohl aber die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt hat. Es hat angenommen, die Beklagte habe das angegriffene Wort-/Bildzeichen nicht nur beschreibend benutzt, sondern mit der Wiedergabe auch Werbezwecke verfolgt. Der Aufmerksamkeitswert der Werbung liege deutlich höher, wenn die Beklagte für ihre Inspektionsleistungen mit dem Wort-/Bildzeichen werbe statt die zur Beschreibung des Gegenstands der Dienstleistung ausreichenden Wörter "VW" oder "Volkswagen" zu verwenden. Das überragend bekannte und leicht erfassbare Wort-/Bildzeichen ziehe den Blick des Betrachters auf sich. Dazu trage auch der farbliche Kontrast zwischen dem blau/weißen Zeichen und dem roten Hintergrund bei. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
14
aa) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beeinträchtigung der Werbefunktion nicht darauf an, ob die Beklagte zur Angabe der Gegenstände , auf die sich ihre Dienstleistungen beziehen, auf die Wiedergabe einer der Marken der Klägerin angewiesen ist. Für die Frage der Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke ist es weiter belanglos, ob die Wortmarken und die Wort-/Bildmarken der Klägerin in dem Sinne gleichrangig sind, dass es dem Verwender freisteht, welche von mehreren Marken er benutzen will, wenn er zur beschreibenden Verwendung auf eine der Marken angewiesen ist. Ob die Verwendung der Klagemarke zur Bestimmung des Gegenstands der Dienstleistungen der Beklagten notwendig ist, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Beeinträchtigung der Werbefunktion der Klagemarke zu Recht un- berücksichtigt gelassen, weil sich diese Frage erst bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG und nicht im Rahmen der rechtsverletzenden Benutzung durch Beeinträchtigung der Werbefunktion stellt.
15
bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass durch die beanstandete Verwendung des Wort-/Bildzeichens die Werbefunktion der überragend bekannten Klagemarke beeinträchtigt werden kann, ist auch im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung der Werbefunktion ist gegeben, wenn durch die beanstandete Benutzung die Möglichkeit des Markeninhabers beeinträchtigt wird, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder als Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google France und Google). Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (vgl. zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 102 - Google France und Google). Der mit der Ausnutzung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft verbundene Imagetransfer bewirkt im Allgemeinen auch eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der bekannten älteren Marke und damit eine Beeinträchtigung ihrer Werbefunktion. Von einer entsprechenden Beeinträchtigung ist aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Wirkung der Verwendung des angegriffenen Wort-/Bildzeichens in der konkreten Werbung auszugehen.
16
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG verneint.
17
aa) Nach § 23 Nr. 3 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL umsetzt , hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware , insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen , soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
18
bb) Die Beklagte hat die Wort-/Bildmarke der Klägerin in der Werbeaussage zur angebotenen Inspektion speziell für VW-Fahrzeuge als Hinweis auf die Bestimmung ihrer Dienstleistungen verwandt.
19
cc) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Benutzung dervon der Beklagten verwendeten Wort-/Bildmarke der Klägerin im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig war. Das Merkmal der Notwendigkeit ist indes erfüllt.
20
(1) Die Benutzung einer Marke ist notwendig, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik). Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 35 - Gillette). Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 23 Rn. 118).

21
(2) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts musste die Beklagte jedenfalls eine der Marken der Klägerin benutzen, um auf die Bestimmung der speziell für VW-Fahrzeuge angebotenen Dienstleistungen in der beanstandeten Werbung hinzuweisen. Als Alternative zur Wiedergabe der Klagemarke bot sich der Beklagten nur die Möglichkeit, die Bezeichnungen "VW" oder "Volkswagen" zu verwenden, die ebenfalls für die Klägerin als Marken geschützt sind. In einer solchen Fallkonstellation ist die Benutzung der Klagemarke notwendig im Sinne von § 23 Nr. 3 MarkenG. Dagegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Wahl einer der anderen Marken die Interessen des Markeninhabers weniger stark beeinträchtigt hätte (OLG München, InstGE 3, 256, 261 f.; aA Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rn. 119; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 23 Rn. 86). Entsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der "BMW/Deenik"-Entscheidung die Notwendigkeit der Benutzung auch allgemein auf die dort in Rede stehenden BMW-Marken bezogen, ohne zwischen einzelnen Marken zu differenzieren (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 60 - BMW/Deenik). Die Entscheidung darüber, welche der Marken der Klägerin die Beklagte zur Bestimmung ihrer Dienstleistungen verwenden kann, ist erst im Rahmen der Prüfung der Unterlauterkeit nach § 23 Nr. 3 MarkenG zu treffen.
22
dd) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Benutzung der Klagemarke in der beanstandeten Werbung gegen die guten Sitten gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG verstößt.
23
(1) Das Merkmal der guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG entspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwider- handeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX). Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 164 = WRP 2005, 219 - Aluminiumräder). Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich.
24
(2) Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 - DAX). Davon ist auszugehen , wenn sich der Dritte in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren , und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure). Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten). Zu berücksichtigen sind auch Begleitumstände , die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette). Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).
25
(3) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung der fraglichen Wort-/Bildmarke in der beanstandeten Werbung nutze die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise aus. Es wäre der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, anstatt der Wort-/Bildmarke die Wortmarke "VW" oder "Volkswagen" zu verwenden, um auf ihr Leistungsangebot hinzuweisen. Dies beeinträchtige die Interessen der Klägerin weniger, weil der Wort-/Bildmarke ein besonderer , über die Wortzeichen hinausgehender Aufmerksamkeitswert zukomme. Diesen mache sich die Beklagte zunutze. Die überragend bekannte Marke werde in der beanstandeten Werbung blickfangmäßig eingesetzt. Ihre blau-weiße Gestaltung hebe sich vor dem Hintergrund des Prospekts besonders gut ab. Demzufolge ziehe sie unweigerlich den Blick des Betrachters auf sich. Dem Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung kein Rechtsfehler unterlaufen.
26
(4) Anders als die Revision meint, ist es nicht geboten, dem Dritten die Auswahl zu überlassen, welche von mehreren zur Bestimmung seiner Leistung geeigneten Marken er verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass zwischen einzelnen Markenformen kein Rangverhältnis in ihrer Bedeutung als Kennzeichnungsmittel für den Markeninhaber besteht. Vielmehr kommt es für die Beurteilung, welche von mehreren Marken zur Bestimmung der Dienstleistung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht, auf die Situation der konkreten Zeichenverwendung im Einzelfall an. Regelmäßig wird allerdings die Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers weniger einschneidend berühren als die Benutzung seiner Wort-/Bildmarke oder Bildmarke, weil sich die Wortmarke in erster Linie zur Beschreibung der Bestimmung der Dienstleistungen eignet. Dementsprechend gibt es unzweifelhaft Fälle, in denen nur die Verwendung des Wortzeichens eines Herstellers nicht aber die Verwendung seiner Wort-/Bildmarke die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG erfüllt. So ist etwa die Wirkung einer Wortmarke im Fließtext im Zusammenhang mit der angebotenen Leistung regelmäßig darauf beschränkt, nur über die Bestimmung der Leistung des Dritten zu informieren. Ein bekanntes Wort-/Bildzeichen wird - wie im Streitfall vom Berufungsgericht zutreffend angenommen - oft eine darüber hinausgehende Aufmerksamkeit erzeugen und deshalb eher die Gefahr der Rufausbeutung in sich bergen. Erforderlich ist eine Interessenabwägung. Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841 Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden. Zugunsten des Dritten kann auch zu berücksichtigen sein, dass ein Wort-/Bildzeichen gegenüber einer Wortmarke zu einer schnelleren und deutlicheren Erfassbarkeit des eigenen Angebots führen kann, ohne dass es zu einer nennenswerten Rufausbeutung kommen muss.
27
Im Streitfall stand der Beklagten mit den Wortmarken "VW" und "Volkswagen" eine hinreichend klare und schnell erfassbare Möglichkeit zur Benennung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung, die keine der Klagemarke vergleichbare blickfangmäßige Wirkung erzeugt hätte. Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Revision auch nichts aufgezeigt, das dafür spricht, dass die Ver- wendung der Wortmarken die Verständlichkeit oder Prägnanz der Werbebotschaft der Beklagten unzumutbar beeinträchtigt hätte. In Anbetracht dessen läuft die blickfangmäßige Herausstellung der bekannten Wort-/Bildmarke und die damit verbundene Ausnutzung der Wertschätzung dieser Marke den berechtigten Interessen der Klägerin in unlauterer Weise zuwider.
28
Diese Wertung steht nicht in Widerspruch zu den Maßstäben, die für die Erschöpfung des Rechts aus der Marke nach § 24 MarkenG gelten. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt es allerdings keinen die Wirkung der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG aufhebenden berechtigten Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG dar, wenn der Händler in der Werbung statt der Wortmarke die Bildmarke des Herstellers verwendet (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 202/00, GRUR 2003, 340, 342 = WRP 2003, 534 - Mitsubishi; Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 256/00, GRUR 2003, 878, 880 - WRP 2003, 1231 - Vier Ringe über Audi). Diese Beurteilung beruht jedoch auf dem Wesen der Erschöpfung und ist auf die Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht übertragbar. Während sich bei der Erschöpfung die Frage stellt, ob der Händler bei der Werbung für den Absatz der vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung gekennzeichneten Waren dessen Marken verwenden darf, betrifft § 23 Nr. 3 MarkenG die Verwendung einer Marke in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen des Dritten. Damit sind unterschiedliche Interessen auf Seiten des Markeninhabers - einerseits Werbung für Produkte des Markeninhabers, die von ihm selbst mit der Marke versehen worden sind und andererseits Werbung für Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines Dritten - betroffen, die eine unterschiedliche Wertung rechtfertigen (Ingerl/ Rohnke aaO § 23 Rn. 119; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 23 Rn. 86; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht , § 23 MarkenG Rn. 21).
29
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 MarkenG dem Grunde nach zu. Die Beklagte hat die Marke der Klägerin schuldhaft, und zwar fahrlässig, verletzt. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass sie mit der Verwendung des Wort-/Bildzeichens in der angegriffenen Werbung in den Schutzbereich der Klagemarke eingriff.
30
Der Auskunftsanspruch steht der Klägerin als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 242 BGB zu.
31
3. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, wenn der Lösung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Rn. 118 - Köbler). Davon ist im Streitfall aufgrund der zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur rechtsverletzenden Benutzung einer Marke und zu einem Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL auszugehen. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 16. November 2004 - C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 84 - Anheuser-Busch; GRUR 2010, 841 Rn. 65 f. - Portakabin; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 6. April 2006 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 Rn. 3 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).
32
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 315 O 768/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2009 - 5 U 47/08 -

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.