Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Feb. 2016 - 5 U 4222/15

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1.

2. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Restitutionsverfahrens je zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 15.914,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Restitutionskläger sind die Kinder der Insolvenzschuldnerin Dr. E. S., über deren Vermögen auf Antrag der R. & Co. KG (jetzt firmierend als D. & R. AG) vom 12.03.2009 (Anlage RK 4), eingegangen am 18.03.2009, mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010, Az.: 1504 IK 898/09 (Anlage RK 5), das Insolvenzverfahren eröffnet und der Restitutionsbeklagte als Treuhänder bestellt wurde.

Im Vorprozess wurden die jetzigen Restitutionskläger verurteilt, jeweils rund 5.300,-- € an den jetzigen Restitutionsbeklagten zu bezahlen (Landgericht München II, Urteil vom 26.06.2014 - 14 O 1513/12, Anlage RK 1, berichtigt durch Beschluss vom 15.07.2014, Anlage RK 1 a). Die Berufung der Restitionskläger gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.03.2015 - 5 U 3160/14, Anlage RK 2). Gegen dieses Berufungsurteil erheben die Restitutionskläger nunmehr die vorliegende Restitutionsklage verbunden mit einer Widerklage auf Feststellung.

Gegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens sind Rückforderungen aufgrund von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin Dr. E. S. an ihre Kinder, die damaligen Beklagten zu 1) bis 3), welche der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin (Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010 - 1504 IK 98/09) geltend gemacht hat. Der Kläger hat diese Zahlungen an die damaligen Beklagten zu 1) bis 3) gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 InsO angefochten, da es sich um gläubigerbenachteiligende, inkongruente Zahlungen im anfechtungsrelevanten Zeitraum handele. Die zurückgeforderten Zahlungen beruhten auf einer Vereinbarung der Schuldnerin mit ihren drei Kindern (Anlage K 3), in welcher sie je 1/3 ihres pfändbaren Einkommens an diese abtrat sowie einer weiteren Vereinbarung vom 18.08.2006 (Anlage K 4), worin sie die Abtretung eines monatlichen Betrages von jeweils 400,-- € aus ihren Bezügen zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht erklärt hat. Gemäß Anweisung der Schuldnerin vom 03.04.2007 (Anlage K 5) leistete das Landesamt für Finanzen zwischen Januar 2009 und März 2010 monatliche Zahlungen an die drei Beklagten; an den Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt 5.747,07 €, an die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von insgesamt jeweils 5.748,80 € (Anlagenkonvolut K 6).

Vor dem Landgericht hat der damalige Kläger die Auffassung vertreten, die Auszahlung derpfändbaren Bezüge an die Beklagten sei gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO, hilfsweise nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO anfechtbar. Die Abtretung selbst könne nach § 134 InsO angefochten werden, die nach Verfahrenseröffnung bezahlten Beträge vom März 2010 seien gemäß § 816 BGB an ihn auszukehren. Die Schuldnerin sei spätestens im Januar 2009 zahlungsunfähig gewesen. Bereits am 25.09.2008 habe sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seit Mitte 2006 sei das Gehalt mehrmals gepfändet worden.

Die Beklagten waren der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei, da es sich um einen beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch handele. Ferner liege hinsichtlich der ab 18. Februar 2010 ausbezahlten Bezüge doppelte Rechtshängigkeit wegen einer diesbezüglich erhobenen Feststellungsklage vor. Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert, da er nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Im Übrigen greife die Anfechtung nicht durch, weil die Abtretungserklärung eine formwirksame Schenkung sei bzw. eine Verkürzung des Zahlungsweges zur Erfüllung der Unterhaltspflicht der Schuldnerin. Eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, weil die Schuldnerin die abgetretenen Beträge in anfechtbarer Weise für den Unterhalt der Beklagten hätte verwenden können. Folglich seien die Zahlungen kongruent. Im Übrigen liege Entreicherung der Beklagten vor. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine inkongruente Deckung vorliege, weil die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Unterhaltsanspruchs noch aufgrund einer Schenkung eine Befriedigung in der erhaltenen Art zu beanspruchen hätten. Durch die Abtretungen und Auszahlungen seien auch andere Gläubiger benachteiligt worden. Die Unterhaltspflicht werde bereits bei Bemessung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts München II verwiesen.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein mit dem Ziel der Klageabweisung. Im Berufungsverfahren machten sie geltend, dass der Kläger als Treuhänder im vereinfachten Verfahren schon nicht aktivlegitimiert sei, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO. Sie waren weiterhin der Auffassung, dass die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sei. Ferner sei zu Unrecht das Vorliegen einer inkongruenten Deckung im Sinn des § 131 InsO bejaht worden, da die Beklagten aufgrund der im Jahr 2003 erfolgten Abtretung einen Anspruch auf Unterhalt in entsprechender Art und Weise gehabt hätten. Es habe mithin ein kongruenter Anspruch aus der vertraglichen Vereinbarung bestanden. Diese Unterhaltsansprüche hätten den pfändbaren Teil des Gehalts gemindert, weshalb eine Gläubigerbenachteiligung ausscheide. Für die Anfechtbarkeit der Abtretung komme es auf den Zeitpunkt der Abtretung, also das Jahr 2003, an. Seinerzeit habe noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird ergänzend auf die Berufungsbegründung und die weiteren Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.

Der Kläger verteidigte das erstinstanzliche Urteil und beantragte die Zurückweisung der Berufung.

Er wies zudem darauf hin, dass ihm die Gläubigerversammlung am 02.03.2011 Vollmacht zur Anfechtung von Rechtshandlungen erteilt habe (BB 1). Die Beklagten erhoben hiergegen die Rüge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung der fehlenden Ermächtigung der Gläubigerversammlung.

Der Senat erachtete die zulässige Berufung für unbegründet. Soweit die Beklagten die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts rügten, sei dieses Vorbringen gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ausgeschlossen, da das Landgericht aufgrund der von dem Beklagten erhobenen Rüge vorab mit Beschluss vom 12.09.2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17 a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen habe. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel zögen, verhelfe dies der Berufung nicht zum Erfolg. Ausweislich der Anlage BB 1 sei der Kläger seit dem 02.03.2011 zur gerichtlichen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt, was den Beklagten ausweislich Anlage BB 3 schon vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewesen sei. Die Frage der Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 InsO habe das Landgericht zutreffend für die jeweiligen Zahlungszeitpunkte und nicht für das Datum der Abtretungserklärung im Jahr 2003 beurteilt. Entscheidend sei der Zeitpunkt, in dem die Gläubigerbenachteiligung erwirkt werde, dies sei bei einer Vorausabtretung das Entstehen der Forderung. Dies gelte für den beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch ebenso wie für die Abtretung von Ansprüchen durch einen Arbeitnehmer.

Die Behauptung, dass der Kläger die Abtretungen selbst nicht angefochten habe, treffe ausweislich Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 23. März 2012 nicht zu. Im Übrigen genüge es, wenn ein Anspruch rechtshängig gemacht werde, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar sei. Zutreffend sei ferner die Annahme des Vorliegens einer inkongruenten Leistung, da die Beklagten keinen Anspruch auf Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge und entsprechender Auszahlung an sie gehabt hätten. Auch läge die Gläubigerbenachteiligung vor. Auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den relevanten Zeitpunkten sei zutreffend aus den vorgelegten Gerichtsvollzieherauskünften K 11 und K 12 und aus der Tatsache, dass am 25.09.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, geschlossen worden. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.01.2015 erstmalig auch von ihnen unterschriebene Exemplar der „Vereinbarung“ vorlegten (Anlagenkonvolut BK 2), sei der neue Vortrag nicht zuzulassen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 haben die Beklagten des Vorprozesses und jetzigen Restitutionskläger Restitutionsklage gegen den Kläger des Vorprozesses und jetzigen Restitutionsbeklagten erhoben. Des Weiteren haben sie gegen den Kläger des Vorprozesses Widerklage und zwei Hilfswiderklageanträge gestellt. Die Restitutionskläger berufen sich auf zwei selbständige Restitutionsgründe gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO. Sie tragen vor, sie hätten mit den Schreiben der D. & R. AG vom 30.09.2014 (Anlage RK 18) über die Rücknahme ihrer Forderungsanmeldung und dem entsprechenden Vermerk in der Insolvenztabelle (Anlage RK 9) Urkunden aufgefunden, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Restitutionskläger sind der Auffassung, dass die Rücknahme der Forderungsanmeldung seitens der D. & R. AG als derjenigen Person, welche die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe, im Vorprozess entscheidungserheblich gewesen sei. So stehe es fest, dass die von der Schuldnerin verbürgte Hauptforderung bereits am 01.01.2008 verjährt gewesen sei, also lange vor dem Insolvenzantrag der R. & Co. KG vom 12.03.2009 und erst Recht vor dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010. Folglich sei der Insolvenzantrag unzulässig gewesen und der Eröffnungsbeschluss habe nicht ergehen dürfen. Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die Verjährungseinrede erst am 15.06.2010 erhoben habe. Wenn eine Antragsforderung verjährt sei, fehle dem Insolvenzantrag schon vor der Verjährungseinrede des Schuldners das gemäß § 14 Abs. 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse. Nachdem der Restitutionsbeklagte zunächst den Standpunkt vertreten habe, dass die rechtskräftig festgestellte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der angeblichen Forderung der D. & R. AG (erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin vor dem Landgericht München II und Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 02.03.2006 durch Urteil vom 23.09.2011, berichtigt durch Beschluss vom 25.10.2011 - Anlagen RK 13 und RK 13 a) keine Bedeutung habe, habe die D. & R. AG mit der Rücknahme ihrer Forderungsanmeldung inzwischen bestätigt und dokumentiert, dass ihre Forderung schon ursprünglich nicht bestanden habe. Die Restitutionskläger sind der Auffassung, sie könnten die aus ihrer Sicht gegebene offensichtliche Rechtswidrigkeit des Eröffnungsbeschlusses im Anfechtungsprozess einwenden, weil es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vorstellbar sei, dass die Restitutionskläger die Rechtswirkungen des Eröffnungsbeschlusses, dessen Rechtswidrigkeit durch die Rücknahme der Forderungsanmeldung des Antragstellers offensichtlich geworden sei, gegen sich gelten lassen müssten, obwohl sie gar keine direkte Möglichkeit gehabt hätten, den Eröffnungsbeschluss in einem dafür vorgesehenen Verfahren zu beseitigen, nachdem die Insolvenzordnung nur dem Schuldner eine solche direkte Beseitigungsmöglichkeit zubillige (§§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 2 InsO). Dieser Hoheitsakt müsse auch für die Restitutionskläger überprüfbar sein, Art. 19 Abs. 4 GG. Jedenfalls könne das Prozessgericht nicht an einem offensichtlich unzulässigen Eröffnungsantrag gebunden sein. Dieser könne insbesondere nicht für die Insolvenzanfechtungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO maßgeblich sein (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 139 Rn. 10). § 13 Abs. 2 InsO stehe dem nicht entgegen.

Als weiteren Restitutionsgrund machen die Restitutionskläger das Auffinden der Urkunde Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten an das Insolvenzgericht vom 15.06.2010 (Anlage RK 11) geltend. Sie tragen vor, dass aufgrund dieser Mitteilung und der dort beigefügten Kopie des PKH-Antrags der Schuldnerin vom 15.06.2015 (Anlage RK 10) mit der darin (Seite 4) erhobenen Verjährungseinrede das Oberlandesgericht München bei der Beurteilung der Aktivlegitimation des dortigen Klägers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. So habe das OLG die Aktivlegitimation des Restitutionsbeklagten unter Verweis auf den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 02.03.2011 (Anlage RK 12) bejaht. Tatsächlich habe aber die Gläubigerversammlung diesen Beschluss nicht unter Mitwirkung und mit Zustimmung der R. & Co. KG fassen können, nachdem das Insolvenzgericht aufgrund der nunmehr aufgefundenen Mitteilung gewusst habe, dass die Forderung verjährt war und die Verjährungseinrede erhoben sei. Nachdem auch die R.& Co. KG zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung gewusst habe, dass ihre Forderung verjährt gewesen und die Verjährungseinrede erhoben worden sei, habe sie in der Gläubigerversammlung weder Mitwirkungsnoch Stimmrechte gehabt.

Die Restitutionskläger seien ohne ihr Verschulden außerstande gewesen, die Restitutionsgründe im Vorprozess geltend zu machen, § 582 ZPO. So habe die Mutter der Restitutionskläger erst durch Schreiben des Insolvenzgerichts vom 25.08.2015 von der Rücknahme der Forderungsanmeldung durch die D. & R. AG erfahren. Das Berufungsurteil sei zu diesem Zeitpunkt bereits ergangen gewesen. Von dem weiteren Restitutionsgrund, nämlich der Mitteilung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten an das Insolvenzgericht vom 15.06.2010 (Anlage RK 11) sowie davon, dass diese Mitteilung vor der Gläubigerversammlung lag, dieser eine Kopie des PKH-Antrags beigefügt war, ein PKH-Antrag überhaupt gestellt war und in diesem die Verjährungseinrede seitens der Schuldnerin erhoben wurde, hätten die Restitutionskläger erst im November 2015 Kenntnis erlangt. Die Klagefrist gemäß § 586 ZPO sei gewahrt. Der Berufung der jetzigen Restitutionskläger sei aufgrund einer neuen Verhandlung in der Hauptsache nunmehr stattzugeben und die im Vorprozess erhobene Klage abzuweisen. Zur Widerklage tragen die Restitutionskläger vor, dass die Rechtsverhältnisse, deren Feststellung sie begehrten, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung hätten. Die Feststellungsklage sei auch begründet.

Nach Teilerledigterklärung der Widerklage der Restitutions- und Widerklägerin zu 3) beantragten die Restitutionskläger zuletzt,

  • 1.das rechtskräftige Berufungsurteil umgekehrten Rubrums des Oberlandesgericht München vom 03.03.2015, Az. 5 U 3160/14 aufzuheben;

  • 2.der Berufung der jetzigen Restitutionskläger in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München, Az. 5 U 3160/14 stattzugeben, das dort angefochtene Urteil des Landgerichts München II vom 26.06.2014, Az. 14 O 1513/12 abzuändern und die im Vorprozess erhobene Klage des jetzigen Restitutionsbeklagten abzuweisen.

Ferner stellen die Restitutionskläger zu 1) und 2) folgende Widerklageanträge:

  • 1.Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010, Az. 1504IK 898/09 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Dr. E. S. gegenüber den Widerklägern keine Rechtswirkung hat und dass der Widerbeklagte auf diesen Eröffnungsbeschluss keine Insolvenzanfechtung im Sinne des § 129 InsO stützen konnte.

  • 2.Hilfsweise für den Fall, dass der Widerklageantrag Ziffer 1 keinen Erfolg haben sollte: Es wird festgestellt, dass der am 18.03.2009 beim Amtsgericht München eingegangene Antrag der R. & Co.KG vom 12.03.2009 über das Vermögen der Frau Dr. E. S. das Insolvenzverfahren zu eröffnen, gegenüber den Widerklägern keine Rechtswirkungen hat und dass dieser Eröffnungsantrag keine Berechnungsgrundlage für Insolvenzanfechtungen des Widerbeklagten im Sinne des § 129 InsO darstellt.

  • 3.Hilfsweise für den Fall, dass der Widerklageantrag Ziffer 1 keinen Erfolg haben sollte:

  • Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 02.03.2011 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Dr. E. S. ( Amtgericht München, Az. 1504 IK 898/09), mit welchem die Gläubigerversammlung den Widerbeklagten beauftragt hat, Rechtshandlungen nach den §§ 129 -147 InsO anzufechten, gegenüber den Widerklägern keine Rechtswirkungen hat und dass dieser Beschluss der Gläubigerversammlung den Widerbeklagten nicht berechtigt hat, gegenüber den Widerklägern Insolvenzanfechtungen im Sinne des § 129 InsO zu erklären.

Sie beantragen außerdem

die Zulassung der Revision.

Der Restitutionsbeklagte beantragt,

die Restitutionsklage und die Widerklage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Restitutionskläger die Rücknahme der Forderungsanmeldung vom 30.09.2014 noch zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung im Vorprozess noch nicht rechtskräftig war, hätten geltend machen können, da der Schuldnerin die Rücknahme mit Schreiben vom 25.08.2015 mitgeteilt worden sei. Dies hätten die Restitutionskläger von der Schuldnerin erfahren können.

Der Restitutionsbeklagte ist ferner der Auffassung, dass hinsichtlich der beiden als Restitutionsgründe behaupteten, aufgefundenen Urkunden, der erforderliche Ursachenzusammenhang fehle, da die neu aufgefundenen Tatsachen bereits nicht entscheidungserheblich gewesen seien. Nach seiner Auffassung ist die spätere Rücknahme der angemeldeten Forderung ohne Einfluss im Anfechtungsprozess. Auch auf das Schreiben RK 11 komme es nicht an. Die Aktivlegitimation beruhe auf dem Beschluss der Gläubigerversammlung. Wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 InsO habe der R. & Co.KG ein Stimmrecht gewährt werden müssen, selbst wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und Vollstreckungsgegenklage dem Insolvenzgericht bekannt gewesen seien. Im Übrigen hätten sich diese Stimmen rechnerisch nicht ausgewirkt. Schließlich fehle es auch am mangelnden Verschulden der Restitutionskläger. Diese hätten Einsicht in die Insolvenzakte nehmen können. Immerhin hätten die Restitutionskläger, wie der Schriftsatz im Vorprozess vor dem Landgericht München II vom 24.04.2012 (Anlage RB 2) zeige, bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Schuldnerin am 24.04.2012 hinsichtlich ihrer Vollstreckungsgegenklage obsiegt habe. Hinsichtlich der Widerklage sei das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

Der Senat hat mit Ladungsverfügung vom 27.11.2015 darauf hingewiesen, dass die Klage nicht schlüssig sei. Die Restitutionskläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 10.02.2016 ergänzend vorgetragen. So hätten, obwohl bereits im Vorprozess in der Klageerwiderung vom 24.04.2012 zur Verjährung der Eröffnungsforderung vorgetragen worden sei, weder das Landgericht noch das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt eine rechtliche Bedeutung beigemessen. Das Insolvenzgericht habe seine Ermittlungspflichten im Eröffnungsverfahren grob verletzt und sich um die Verjährung der Eröffnungsforderung auch dann nicht gekümmert, als es mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 auf die Verjährung hingewiesen worden seien (Anlage RK 10, RK 11). Es sei unerklärlich, warum die Möglichkeit einer Verjährung der Eröffnungsforderung weder im Eröffnungsverfahren noch im weiteren Verfahren geprüft worden sei. Vielmehr sei jede Bedeutung des Senatsurteils vom 24.04.2012 für das Insolvenzverfahren in Abrede gestellt worden. Hinsichtlich des zweiten Restitutionsgrundes (Anlage RK 11) sind die Restitutionskläger der Auffassung, dass es sich bei der Beauftragung des Treuhänders gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO a.F. nur insoweit um einen internen Vorgang handele, als dass sich Insolvenzgläubiger auf ein fehlendes Stimmrecht der R. & Co. KG nicht berufen könnten, hingegen die Anfechtungsgegner als Dritte dies zu ihren Gunsten geltend machen könnten. Die Situation sei damit vergleichbar, dass auch eine zur Tabelle festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil wirke, nicht aber gegenüber Dritten, die am Insolvenzverfahren nicht beteiligt seien (BFH, Beschluss vom 13.07.2006, Az.: V B 70/06, ZIP 2006, 1779, Ziffer II. 2. b). Im Übrigen könne nicht unterstellt werden, dass sich das fehlende Stimmrecht der R. & Co.KG auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt habe, da nicht unterstellt werden könne, dass die S. Bank M. eG als einzige Insolvenzgläubigerin für eine Beauftragung des Restitutionsbeklagten unter diesen Voraussetzungen gestimmt hätte. Eine Verpflichtung, die Insolvenzakte einzusehen, habe nicht bestanden.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Restitutionsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Restitutionsklage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO liegen nicht vor. Die von den Restitutionsklägern aufgefundenen Urkunden (RK 18 und RK 11) setzen die Restitutionskläger nicht in den Stand, eine ihnen günstigere Entscheidung herbeizuführen.

1. Bei der Restitutionsklage ist eine Kausalitätsprüfung erforderlich. Das rechtskräftige Endurteil muss auf einem der Restitutionsgründe beruhen. Die in § 580 ZPO aufgeführten Restitutionsgründe stellen daher nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn zwischen ihnen und dem Erlass der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der Restitutionsgrund muss zu der Vorentscheidung in solcher Beziehung stehen, dass er dem Urteil eine der Grundlagen entzieht, auf denen es beruht (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. § 580 Rn. 5). Die Urkunde muss geeignet sein, ein der Partei günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen, d. h., sie muss so beschaffen sein, dass sie, wenn sie dem Richter des früheren Verfahrens vorgelegen hätte, eine den Restitutionsklägern günstigere Entscheidung veranlasst hätte. Deshalb kann nur eine solche Urkunde einen Wiederaufnahmegrund bilden, die für sich allein oder in Verbindung mit den Beweisergebnissen des früheren Verfahrens dem früheren Urteil eine tragende Stütze nimmt. Maßgeblich ist, ob der Vorprozess vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn ihm zusätzlich zu dem gesamten damaligen Prozessstoff auch die betreffende Urkunde vorgelegen hätte (Zöller, a.a.O., § 580 Rn. 27).

2. Die Rücknahme der Forderungsanmeldung durch die R. & Co.KG ist nicht geeignet, ein den Restitutionsklägern günstigeres Ergebnis im Vorprozess herbeizuführen, da zum einen aufgrund der Forderung der R. & Co.KG ein Eröffnungsgrund bestand und zum anderen die Rechtsauffassung der Restitutionskläger, wonach die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Eröffnungsbeschluss im Anfechtungsverfahren durch die Anfechtungsgegner eingewendet werden können soll, in der Insolvenzordnung keine Stütze findet.

a. Der Insolvenzantrag der R. & Co.KG war gestützt auf eine titulierte Bürgschaftsforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von über 71.500 € gemäß Urteil das Landgerichts München II vom 02.03. 2006-9 BO 726/05 (RK 7). Dieses war nach Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung (OLG München, Beschluss vom 26.01.2007-5 U 2733/06-RK8) rechtskräftig geworden. Wenn eine Forderung rechtskräftig tituliert ist, bleibt auch das Insolvenzgericht an die Tragweite der Rechtskraft gebunden und Einwendungen des Schuldners bleiben unbeachtlich (Kreft, InsO, 6. Aufl., § 16 Rn.16; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage § 14 Rn.69; § 16 Rn. 12). Zwar bedeutet die (titulierte) Forderung nur eine tatbestandmäßige Vorfrage für das Vorliegen des Eröffnungsgrundes, jedoch können in der Regel etwaige Zweifel am Eröffnungsgrund als ausgeräumt gelten (Kreft/Kirchhof, InsO, 6. A., § 16 Rn.16). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Eröffnungsgrundes ist der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, also der 12.02.2010 (MüKoInsO/ Schmah/Vuia, 3. Auflage, § 16 InsO Rn.34-44). Nachdem zu diesem Zeitpunkt die Forderung der R. & Co.KG rechtskräftig tituliert war und überdies die spätere Vollstreckungsgegenklage noch nicht einmal erhoben war, ist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes und eine hierdurch bedingte Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht zu bejahen.

b. Im Übrigen würde auch das anfängliche Fehlen eines Eröffnungsgrundes nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Grundsätzlich heilt die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses alle Mängel des Eröffnungsverfahrens (BGH, Urteil vom 14.01.1991-II ZR 112/90 Rn.9; Uhlenbruck/Zipperer, a.a.O., § 27 Rn. 20). Wenn sich nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses herausstellt, dass von vornherein ein Eröffnungsgrund fehlte oder dieser nachträglich weggefallen ist, kann auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 212 InsO eingestellt werden (Kreft/ Landfermann, InsO, § 212 Rn.2; Uhlenbruck/Zipperer, InsO § 27 Rn.19; MüKoInsO/ Hefermehl,a.a.O, § 212 Rn.4). Eine spätere Rücknahme der Forderungsanmeldung führt nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und, solange das nicht nur geschehen ist, grundsätzlich wirksam ist (BGH, Urteil vom 14.01.1991-II ZR 112/90 Rn. 9).

Etwas anderes gilt auch nicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, zumal der Eröffnungsbeschluss ohnehin nicht fehlerhaft war (s.o. unter a)). Die Interessen der Restitutionskläger werden ausreichend dadurch gewahrt, dass eine Anfechtung der an sie geleisteten Zahlungen nur durchgreift, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes vorliegen. Dies war hier der Fall. Auch besteht unter den Voraussetzungen des § 212 InsO die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung. Liegen diese nicht vor, entspricht es der Gesetzeslage, dass das Verfahren weiterläuft.

3. Auch der weitere Restitutionsgrund greift nicht durch. Das Auffinden der Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 an des Insolvenzgericht (RK 11) ist nicht geeignet, ein den Restitutionsklägern günstigeres Ergebnis im Vorprozess herbeizuführen, weil auch bei Kenntnis dieser Mitteilung und dem beigefügten PKH-Antrag der Schuldnerin mit der darin erhobenen Verjährungseinrede (RK 10) die Aktivlegitimation des Restitutionsbeklagten nicht zu verneinen gewesen wäre. Hier handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder, sondern jeder einzelne Gläubiger zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den § 129 ff InsO berechtigt (§ 313 InsO a.F.). Der Treuhänder ist nur dann befugt, die Anfechtung geltend zu machen, wenn er dazu von der Gläubigerversammlung beauftragt worden ist (§ 313 Abs. 2 Satz 3 InsO a.F.). Zur Beauftragung bedarf es eines Beschlusses der Gläubigerversammlung (BGH WM 2007,1795). Vorliegend hat eine Gläubigerversammlung im Sinne des § 76 InsO beschlossen, dass die Anfechtung geltend gemacht werden soll.

Der Umstand, dass die R. & Co.KG trotz erhobener Verjährungseinrede mitstimmte, beeinflusst die Aktivlegitimation nicht. Denn die R. & Co.KG war weiterhin gem. § 77 Abs. 1 Satz1 InsO berechtigt an der Versammlung teilzunehmen und abzustimmen. Forderungen, die ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet sind, und gegen die im Prüfungstermin (§ 176 InsO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) kein Widerspruch erhoben worden ist, bzw. bezüglich derer ein Widerspruch beseitigt worden ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO), sind nach den Voraussetzungen des § 178 Abs. 1 InsO festgestellt (festgestellte Insolvenzforderungen), und gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 InsO uneingeschränkt stimmberechtigt. (MüKo InsO/Ehrike, a.a.O., § 77 Rn.3). Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage konnte hierauf keinen Einfluss nehmen, da die konstitutive Wirkung des Tabelleneintrags, welcher wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, hiervon nicht berührt werden konnte. Dies gilt auch für die Rücknahme der Tabellenanmeldung durch einen Gläubiger. (MüKoInsO/Schumacher, a.a.O., § 178 Rn.59). Soweit die Restitutionskläger der Auffassung sind, dass der Umstand, dass eine zur Tabelle festgestellte Forderung gem. § 178 Abs. 3 InsO nicht gegenüber am Insolvenzverfahren unbeteiligten Dritten wirke, entsprechend auch für die Geltendmachung eines fehlenden Stimmrechts durch Dritte gelten müsse, trifft dies nicht zu. Dies ist jeweils dem eindeutigen Wortlaut des § 178 Abs. 3 InsO und dem des § 77 InsO, der die Voraussetzung für das Stimmrecht abschließend regelt, zu entnehmen.

4. Über die Feststellungswiderklageanträge war nicht zu entscheiden, da diese im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erfolglos mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils als gegenstandslos anzusehen sind.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Teilerledigterklärung bezüglich der Feststellungswiderklage der Restitutionsklägerin zu 3) bleibt auf die Kosten ohne Einfluss. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Streitwert bemisst sich gem. § 3 ZPO nach dem Wert der Verurteilung des abgeschlossenen Verfahrens.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Insolvenzordnung - InsO | § 14 Antrag eines Gläubigers


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

Insolvenzordnung - InsO | § 13 Eröffnungsantrag


(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

Insolvenzordnung - InsO | § 177 Nachträgliche Anmeldungen


(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfu

Insolvenzordnung - InsO | § 27 Eröffnungsbeschluß


(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, un

Insolvenzordnung - InsO | § 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds


Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des

Insolvenzordnung - InsO | § 16 Eröffnungsgrund


Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Insolvenzordnung - InsO | § 176 Verlauf des Prüfungstermins


Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage


Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Insolvenzordnung - InsO | § 77 Feststellung des Stimmrechts


(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt. (2) Die Gläubiger, deren Forderungen

Insolvenzordnung - InsO | § 76 Beschlüsse der Gläubigerversammlung


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet. (2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abs

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Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Feb. 2016 - 5 U 4222/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 23. Feb. 2016 - 5 U 4222/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht München Endurteil, 03. März 2015 - 5 U 3160/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juni 2014, Az. 14 O 1513/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen. 3

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juni 2014, Az. 14 O 1513/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.914,60 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Pflicht zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Treuhänder in dem - auf am 18. März 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag - mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der . . (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin bezieht als beamtete Lehrerin Dienstbezüge vom Freistaat Bayern. Mit „Vereinbarung“ vom 15. Februar 2003 (K 3) trat sie je 1/3 ihres pfändbaren Einkommens an ihre beklagten drei Kinder ab, wobei sie bestimmte: „Diese Abtretung kann jederzeit z.B. aus Gründen der Undankbarkeit von mir schriftlich widerrufen werden.“ Mit „Abtretung“ vom 18. August 2006 (K 4) erklärte sie sodann die Betrages von jeweils € 400,00 aus ihren Bezügen an ihre drei Kinder zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht. Auch diese Erklärungen sollten jederzeit widerruflich sein. Gemäß der Anweisung der Schuldnerin vom 3. April 2007 (K 5) leistete das … entsprechend der älteren Abtretungserklärung zwischen Januar 2009 und März 2010 monatlich Zahlungen an die drei Beklagten; an den Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt € 5.747,07, an die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von insgesamt jeweils € 5.748,80 (Anlagenkonvolut K 6).

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Auszahlung der pfändbaren Bezüge an die Beklagten sei gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO, hilfsweise nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO anfechtbar. Die Abtretung selbst könne nach § 134 InsO angefochten werden, die nach Verfahrenseröffnung bezahlten Beträge für März 2010 seien gemäß § 816 BGB an ihn auszukehren. Die Schuldnerin sei spätestens seit Januar 2009 zahlungsunfähig gewesen. Zahlreiche der bis Januar 2009 offenen und eingeforderten Forderungen seien bis Verfahrenseröffnung gänzlich offen geblieben und hätten zur Tabelle angemeldet werden müssen; jedenfalls seit Januar 2008 habe es regelmäßig erfolglose Vollstreckungsaufträge gegeben (K 12, K 13). Die Schuldnerin habe bereits am 25. September 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (K 13), seit Mitte 2006 sei ihr Gehalt mehrmals gepfändet worden. Wegen der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei die Auszahlung der pfändbaren Beträge an die Beklagten gläubigerbenachteiligend gewesen, die Beklagten hätten keinen Anspruch auf die gewählte Art der Befriedigung gehabt.

Die Beklagten waren der Ansicht, dass schon der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei, vielmehr seien, da es in der Sache um einen beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch gehe, die Verwaltungsgerichte zuständig. Zudem liege hinsichtlich der ab 18. Februar 2010 ausbezahlten Bezüge doppelte Rechtshängigkeit vor, denn der Kläger habe wegen dieser Bezüge im November 2010 gegen die Beklagten Feststellungsklage erhoben. Auch sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da er nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Im Übrigen greife die Anfechtung nicht durch, weil die Abtretungserklärung eine formwirksame Schenkung sei bzw. eine Verkürzung des Zahlungswegs zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin. Eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, weil die Schuldnerin die an die Beklagten abgetretenen Beträge in unanfechtbarer Weise für den Unterhalt der Beklagten hätte verwenden können. Wegen der Unanfechtbarkeit der Abtretungserklärung, die vom Kläger auch nicht angefochten worden sei, seien die Zahlungen kongruent. Jedenfalls aber liege Entreicherung der Beklagten vor, die die Beträge für ihren Unterhalt verbraucht und die wirtschaftliche Lage ihrer Mutter nicht gekannt hätten, § 143 Abs. 2 InsO.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. September 2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17a Abs. 1 GVG die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2014 (Bl. 266 ff.) zurückgewiesen.

Mit Endurteil vom 26. Juni 2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juli 2014 hat das Landgericht die Beklagten zur Auszahlung der zwischen Januar 2009 und Februar 2010 erhaltenen Zahlungen an den Kläger verurteilt und die Klage hinsichtlich der im März 2010 an sie ausbezahlten Beträge abgewiesen. Zur Zulässigkeit der Klage hat es ausgeführt, dass die von den Beklagten behauptete doppelte Rechtshängigkeit nicht vorliege, weil die vom Kläger angestrengte Klage sich nicht gegen die hiesigen Beklagten, sondern gegen den . . richte. Materiellrechtlich hat das Landgericht bezüglich der Auszahlungen im Zeitraum März 2009 bis Ende Februar 2010 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, hinsichtlich der Zahlungen für Januar und Februar 2009 der des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO bejaht.

Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen damit begründet, dass eine inkongruente Deckung vorliege, weil die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Unterhaltsanspruchs noch aufgrund einer Schenkung eine Befriedigung in der erhaltenen Art zu beanspruchen hatten. Insbesondere böten die vorgelegten Abtretungserklärungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schenkung, sie seien vielmehr ausdrücklich zum Zweck von „Unterhalt, Ausbildung und Berufsstart“ bzw. zur „Erfüllung meiner Unterhaltspflicht“ erfolgt. Auch sei nicht ersichtlich, wann und wie mit den Beklagten die nach § 515 BGB erforderliche Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit getroffen worden sein sollte. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Anlagen K 11 bis K 15 liege unzweifelhaft Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zur Zeit der Handlungen vor. Ausweislich der Anspruchsbegründung habe der Kläger auch die Abtretungen angefochten. Im Übrigen hänge nach gefestigter Rechtsprechung der Erfolg einer Anfechtungsklage nicht davon ab, dass - sofern der klagende Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig mache, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und den diesen rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt - die Anfechtung als solche besonders „geltend gemacht“ oder „erklärt“ wird (BGH, Urteile vom 20. März 1997, IX ZR 71/96, juris und vom 26. Oktober 2000, IX ZR 289/99, juris). Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung sei nach § 140 InsO nicht auf den Zeitpunkt der Abtretungserklärung, sondern auf den des Entstehens der Forderung abzustellen. Durch die Abtretungen und Auszahlungen seien auch andere Gläubiger benachteiligt worden, denn die ausbezahlten Beträge hätten der Masse nicht zur Verfügung gestanden. Es treffe schon nicht zu, dass die pfändbaren Bezüge für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung stünden, vielmehr werde die Unterhaltspflicht bei Bemessung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, und die vollständige Abweisung der Klage. Sie machen geltend, dass der Kläger als Treuhänder im vereinfachten Verfahren schon nicht aktivlegitimiert sei, § 313 Abs. 2 S. 1 InsO, und meinen, dass das Landgericht zu Unrecht die Eröffnung des Rechtswegs zu den öffentlichen Gerichten und das Vorliegen der Voraussetzungen einer inkongruenten Deckung im Sinne des § 131 InsO bejaht habe. Denn die Beklagten hätten einen Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung des Unterhalts auch in der Art der Abtretung gehabt. In der bereits 2003 erfolgten Abtretung zur Absicherung der Kinder habe gleichzeitig eine vertragliche Vereinbarung über die Art und Weise, in der die kraft Gesetzes geschuldeten Unterhaltsleistungen erbracht werden sollten, gelegen. Damit habe ein kongruenter Anspruch aus der vertraglichen Vereinbarung bestanden. Die Unterhaltsansprüche hätten den pfändbaren Teil des Gehalts gemindert, weshalb eine Gläubigerbenachteiligung ausscheide. Für die Anfechtbarkeit der Abtretung komme es nicht auf die Zahlungsunfähigkeit zum 1. Januar 2009, sondern auf den Zeitpunkt der Abtretung, also das Jahr 2003 an. Zu diesem Zeitpunkt aber habe noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen. Es liege kein Fall der Vorausabtretung einer künftigen Forderung vor, denn bei den Besoldungsbeträgen handele es sich nicht um künftige Forderungen, sondern - wie bei den damit vergleichbaren Rentenansprüchen - um Teile eines schon entstandenen Anspruchs. Die beamtenrechtliche Besoldung stelle kein Äquivalent der Arbeitsleistung dar und stehe deshalb einer Rente näher als einem Arbeitsverhältnis. Jedenfalls seien die Beklagten entreichert.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er weist insbesondere darauf hin, dass ihm die Gläubigerversammlung - wie den Beklagten aus einem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht München mit Schriftsatz vom 26. März 2013 bekannt gemacht worden sei (BB 2, BB 3) - am 2. März 2011 Vollmacht zur Anfechtung von Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff. InsO erteilt habe (BB 1).

Der Senat hat am 3. November 2014 einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Bl. 345 ff.) erteilt, auf den inhaltlich vollumfänglich Bezug genommen wird. Wegen der daraufhin von den Beklagten mit der Behauptung der fehlenden Ermächtigung der Gläubigerversammlung erhobenen Rüge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers wurde Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2015 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im zugesprochenen Umfang ohne Rechtsfehler für begründet erachtet.

1. Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung erneut rügen, das Landgericht habe fehlerhaft seine Zuständigkeit angenommen und übergangen, dass wegen der dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Abtretung beamtenrechtlicher Besoldungsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, können sie damit nicht gehört werden. Zum einen ist diese Ansicht - wie im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. März 2013, Az. 5 W 427/14, (Bl. 266 ff.) ausführlich dargelegt - unzutreffend. Zum anderen hat das Landgericht aufgrund der von den Beklagten erhobenen Rüge vorab mit Beschluss vom 12. September 2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen, weshalb die Beklagten mit ihrem erneut gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs gerichteten Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossen sind.

2. Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel ziehen, kann dies der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Anders als die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2015 glauben machen wollen, haben sie die fehlende Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung keineswegs schon erstinstanzlich erhoben. Ihre damalige Rüge der fehlenden Aktivlegitimation bezog sich allein darauf, dass nach ihrem Dafürhalten der Kläger nicht die Auszahlung der eingeklagten Beträge, sondern nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Eine Verspätung des klägerischen Vortrags kommt daher nicht in Betracht.

Ausweislich der Anlage BB 1, deren Echtheit die Beklagten nicht bezweifeln, ist der Kläger seit dem 2. März 2011 zur gerichtlichen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt. Wie aus der Anlage BB 3 ersichtlich, war den Beklagten diese Tatsache schon vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils und damit weit vor Erhebung der Rüge erst im Berufungsverfahren bekannt.

3. Anders als die Beklagten meinen, hat das Landgericht zutreffend die Anfechtung der an die Beklagten erfolgten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 InsO für begründet erachtet.

a) Insbesondere hat das Landgericht mit Recht für die Frage der Vornahme der Rechtshandlungen der Schuldnerin auf die einzelnen Zahlungszeitpunkte und nicht auf das von den Beklagten vorgetragene Datum der Abtretungserklärung im Jahr 2003 abgestellt. Denn eine Abtretung gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (Kreft, InsO, § 140 Rn. 4). Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet wird, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste, die Rechtshandlung also die Gläubigerbenachteiligung bewirkt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 10). Bei der Vorausabtretung ist dies jedenfalls im Anfechtungsrecht das Entstehen der Forderung (Kreft, InsO, aaO). Der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste entsteht jedoch nicht vor Ableistung der Dienste, so dass eine Abtretung solcher Ansprüche erst mit der Erbringung der geschuldeten Dienstleistung als vorgenommen gilt (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 9, 13; Kreft, InsO, aaO mwN). Der Vertragsabschluss als solcher reicht nicht aus, weil der Vertrag beendet oder der Arbeitnehmer die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen, verweigern kann. In beiden Fällen hat er gemäß §§ 320, 614 BGB keinen Vergütungsanspruch (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, IX ZR 87/07, juris Rn. 13).

Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Beklagten für den beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch nicht veranlasst. Gemäß § 34 S. 1 BeamtStG haben sich (auch) Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Auch hier gilt, dass der monatliche Auszahlungsanspruch gegen den Dienstherrn faktisch u.a. an die tatsächliche Dienstleistung gekoppelt ist und der Auszahlungsanspruch etwa bei Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst oder längerer Beurlaubung ganz oder während eines bestimmten Zeitraums entfallen kann. Aus dem von den Beklagten zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2014 (14 B 11.1592, juris, dort insbes. Rn. 45 ff.) ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil bestätigt die dortige Diskussion, ob sich der Beamte Vorauszahlungen auf seine Bezüge in zeitlich unbeschränktem Umfang gefallen lassen muss, dass auch beamtenrechtliche Bezüge einer monatlichen Fälligkeit unterliegen. Anders als die Beklagten meinen, ist der beamtenrechtliche Besoldungsanspruch keineswegs vergleichbar mit einem Rentenanspruch, der bis zum Tod des Bezugsberechtigten ohne weitere Voraussetzungen als quasi unentziehbare Rechtsposition besteht.

b) Soweit die Beklagten erneut vortragen, dass der Kläger die Abtretungen selbst nicht angefochten habe, trifft dies ausweislich Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 23. März 2012 nicht zu. Dort führt der Kläger u.a. aus, dass die Beklagten keinen Anspruch auf „Sicherung bzw. Befriedigung im Wege der Abtretung und Zahlung“ hatten, „hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Sicherung durch die Abtretungserklärungen“ sei auf den Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Arbeitsleistung abzustellen. Im Übrigen hängt nach gefestigter Rechtsprechung der Erfolg einer Anfechtungsklage nicht davon ab, dass - sofern der klagende Insolvenzverwalter einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und den diesen rechtfertigenden Sachverhalt vorträgt - die Anfechtung als solche besonders „geltend gemacht“ oder „erklärt“ wird (BGH, Urteile vom 20. März 1997, IX ZR 71/96, juris und vom 26. Oktober 2000, IX ZR 289/99, juris).

c) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht vom Vorliegen einer inkongruenten Leistung der Schuldnerin ausgegangen, denn die Beklagten hatten keinen Anspruch auf Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge der ihnen Unterhaltsverpflichteten und entsprechende Auszahlung. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hier nicht auf die Frage an, ob die Schuldnerin ihnen gegenüber überhaupt unterhaltsverpflichtet war. Entscheidend ist, dass ein Anspruch der Beklagten auf Abgabe einer Abtretungserklärung, Abschluss eines entsprechenden Vertrages und Anweisung an die Bezügestelle nicht bestand. Die ins Feld geführte mit der Abtretung behauptet beabsichtigte „Planbarkeit des Studiums“ für die Beklagten hätte im Übrigen auch durch die Einrichtung von Daueraufträgen herbeigeführt werden können.

d) Abtretung und Auszahlungen waren auch gläubigerbenachteiligend. Denn wegen dieser Rechtshandlungen der Schuldnerin war weiteren Gläubigern jegliche Pfändungsmöglichkeit genommen, die Masse wurde geschmälert. Dass - wie die Beklagten auch in der Berufungsinstanz wiederholen - Unterhaltsverpflichtungen unanfechtbar aus dem pfändbaren Teil der Bezüge geleistet werden könnten, hat keinen Rückhalt im Tatsächlichen.

e) Das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den relevanten Zeitpunkten hat das Landgericht zutreffend aus den vom Kläger vorgelegten Gerichtsvollzieherauskünften (K 11, K 12) und daraus hergeleitet, dass die Schuldnerin bereits am 25. September 2008 wegen vier Verfahren die eidesstattliche Versicherung (K 13) abgegeben hatte. Substantiierten Vortrag, der dies widerlegen würde, haben die Beklagten nicht gehalten.

4. Dass - wie die Beklagten behaupten - die „Vereinbarung“ (K 3) oder die „Abtretung“ (K 4) vertragliche Vereinbarungen seien über die Art und Weise, in der die kraft Gesetzes geschuldeten Unterhaltsleistungen erbracht werden sollten, trifft ebenfalls nicht zu. Denn die entsprechenden Anlagen enthalten schon keine Willenserklärungen der Beklagten. Dass die Beklagten mit der Abtretung der Gelder konkludent einverstanden waren, beinhaltet zudem keine Vereinbarung über die Art und Weise, in der die Unterhaltspflicht künftig zu erfüllen sei.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erstmalig auch von ihnen unterschriebene Exemplare der „Vereinbarung“ vorlegen (Anlagenkonvolut BK 2), wird schon nicht dargelegt und entschuldigt, weshalb im Verfahren - und ausweislich der Beglaubigung auch gegenüber dem Landesamt für Finanzen - nicht die nunmehr vorgelegten Versionen verwendet wurden. Dies umso mehr, als bereits das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil die aus den vorgelegten Dokumenten nicht ersichtliche Einigung zwischen der Schuldnerin und den Beklagten thematisiert hat. Dieser neue Vortrag ist deshalb nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Zudem tragen die Beklagten schon nicht vor, wann die nunmehr auf den Dokumenten vorhandenen Unterschriften geleistet wurden und die behauptete Vereinbarung wirksam geworden sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags, § 3 ZPO.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.

(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.