Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.09.2015, Az. 1 HK O 1308/14, in der durch Beschluss vom 11.01.2016 berichtigten Fassung abgeändert wie folgt:

In Ergänzung von Ziff. 1 des vorbezeichneten Urteils wird gegen die Beklagte zu 1) zusätzlich festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgender Beschluss wirksam gefasst worden ist:

zu TOP 9 lit. b):

Herr Ulrico A. B. wird als Geschäftsführer und auch im Sinne von § 46 Nr. 8 GmbHG als besonderer Vertreter der Gesellschaft beauftragt, die unter TOP 9 lit. a) dargestellten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

2. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2014 betreffend die Beauftragung des damaligen Geschäftsführers B. der Beklagten zu 1) als Geschäftsführer und als besonderer Vertreter zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nebenintervenienten, einen Gesellschafter der beiden Beklagten.

Die Klägerin und der Nebenintervenient, Herr Christopher S., sind an der Beklagten zu 2) mit jeweils 25,2% beteiligt, ihre beiden Väter Gabrijel R. und Manfred S. über Beteiligungsgesellschaften zu je 24,8%. An der Beklagten zu 1), der Komplementärin der Beklagten zu 2), sind die Klägerin und der Nebenintervenient ebenfalls zu je 25,2% beteiligt, die beiden Väter unmittelbar jeweils mit 24,8%. Zwischen den Familienstämmen S. und R. besteht seit Jahren Streit, der bereits zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt hat.

Die Familie R. entsandte aufgrund von § 6 Abs. 3 der Satzung der Beklagten zu 1) in der Fassung vom 25.06.2013 Herrn Ulrico B. mit Wirkung zum 01.01.2014 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Am 17.03.2014 fand eine Gesellschafterversammlung bei beiden Beklagten statt, bei der alle Gesellschafter anwesend waren. Der Geschäftsführer Becker sollte angewiesen werden, die Löschung der Eintragung des Nebenintervenienten als Geschäftsführer der E. Tortechnik GmbH, H., durchzuführen (TOP 8), gegen den Nebenintervenienten sollte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen seines Versuches, die E. Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln (TOP 9 lit. a) beschlossen werden, ferner sollte Herr B. als besonderer Vertreter im Sinne des § 46 Ziff. 8 GmbHG zur Durchsetzung der vorgenannten Schadensansprüche bestimmt werden (TOP 9 lit. b). Bei diesen Beschlussanträgen stimmten die Mitglieder der Familie R. jeweils mit Ja, die der Familie S. mit Nein. Ferner wurde bei dieser Gesellschafterversammlung unter TOP 10 über die Abberufung des Geschäftsführers B. aus wichtigem Grund abgestimmt, unter TOP 11 über die Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages sowie unter TOP 12 und TOP 13 über die Beauftragung des Nebenintervenienten zur Bekanntgabe der Abberufung und Kündigung sowie als besonderer Vertreter im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer B.; unter TOP 14 sollte die Beauftragung des von der Familie S. berufenen Geschäftsführers L., den Beratervertrag mit Herrn Gabrijel R. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde zu kündigen, beschlossen werden. Hinsichtlich dieser Beschlussanträge stimmten die Mitglieder der Familie R. jeweils mit Nein, die der Familie S. mit Ja. Ein Beschlussergebnis ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Ein Versammlungsleiter wurde nicht bestellt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.03.2014 (Anlage K39) Bezug genommen.

Am 11.06.2014 fand eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Hierbei wurde erneut über die Abberufung des Geschäftsführers B. (TOP 10 bis 13) sowie über die Bestellung des Nebenintervenienten als besonderer Vertreter gemäß § 46 Ziff. 8 GmbHG für dieses Verfahren abgestimmt (TOP 14). Die Mitglieder der Familie R. stimmten dagegen, die Mitglieder der Familie S. dafür. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage B20) Bezug genommen.

Ausweislich der Vereinbarung zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien und Herrn B. vom 19.01.2017 (Anlage zu Bl. 420/423 d. A.) ist Herr B. im Dezember 2016 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ausgeschieden.

Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass der Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 unter TOP 9 lit. b wirksam gefasst worden sei. Sie habe als Gesellschafterin das Recht, ein unklares Beschlussergebnis gerichtlich feststellen zu lassen, zumal der Nebenintervenient bzw. die Familie S. auf einer wirksamen Stimmabgabe beharre und eine wirksame Beschlussfassung in Abrede stelle. Die Klägerin besitze keinen einfacheren Rechtsschutzweg der Anspruchsdurchsetzung bezüglich der Klage der Gesellschaft gegen den Nebenintervenienten, da die Klägerin hierauf keinen Einfluss habe. Im Rahmen der Beschlussfassung sei die Stimmabgabe des Nebenintervenienten wegen des Stimmverbots aus wichtigem Grund bzw. wegen Richtens in eigener Sache nichtig gewesen, hilfsweise habe er eine Treuepflicht zur Zustimmung besessen. Da der Nebenintervenient als Vertreter für seinen Vater Manfred S. abgestimmt habe, habe sich der Stimmrechtsausschluss durchgeschlagen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, gegen die Beklagte zu 1) festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 zu den TOP 8, 9a, 9b gefassten Beschlüsse wirksam gefasst wurden sowie dass die Beschlüsse zu TOP 10, 11, 12, 13 nicht wirksam gefasst wurden. Ferner hat sie beantragt, dass gegen die Beklagte zu 2) festgestellt wird, dass in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 der Beschluss zu TOP 14 nicht wirksam gefasst worden ist. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Anträge sowie der Hilfsanträge der Klägerin in erster Instanz wird auf S. 7 bis S. 11 des landgerichtlichen Urteils vom 02.09.2015 Bezug genommen (Bl. 250/254 d. A.).

Der Nebenintervenient hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Nebenintervenient ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzinteresse fehle, da eine Feststellung angesichts der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, nicht erforderlich sei. Die Klägerin trage unsubstantiiert vor, dass die Familie S. auf einer eigenen wirksamen Stimmabgabe beharre und eine wirksame Beschlussfassung in Abrede stelle. Es werde aber nicht ein Umstand vorgetragen, aus welchem sich dieses ergebe.

Der Nebenintervenient trägt vor, der Geschäftsführer B. habe schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen, insbesondere gegen die Geschäftsordnung verstoßen sowie Auskunftsrechte des Nebenintervenienten und dessen Vater verletzt, indem er Auskunftsverlangen nicht, teilweise bewusst falsch bzw. unzureichend beantwortet habe.

Widerklagend hat die Beklagte zu 1) in erster Instanz die Feststellung beantragt, dass die auf der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 11.06.2014 gefassten Beschlüsse unter den TOP 11, 12, 13, 14 wirksam sind. Hinsichtlich des genauen Wortlautes des Widerklageantrages wird auf Seite 13 des landgerichtlichen Urteils vom 02.09.2015 Bezug genommen (Bl. 255 d. A.)

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 ZPO in dem Urteil vom 02.09.2015, berichtigt mit Beschluss vom 11.01.2016, Bezug genommen wird, hat der Klage nur zum Teil stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Klage hat das Landgericht festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2014 der Beschluss unter TOP 9 lit. a zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nebenintervenienten wegen seines Versuches, die E. Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln, wirksam gefasst wurde sowie dass die Beschlüsse derselben Gesellschafterversammlung unter TOP 10 bis 13 nicht gefasst wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Klageabweisung betreffend den Beschluss zu TOP 9 lit. b hat das Landgericht ausgeführt, dass dieser nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei, da die Stimmen der Gesellschafterfamilie S. bei der Feststellung des Beschlussergebnisses zu berücksichtigen seien; diese seien aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht verpflichtet gewesen, einer Bestellung des Geschäftsführers B., der von der Familie R. entsandt wurde, zum besonderen Vertreter zuzustimmen. Die Abweisung der Widerklage hat das Landgericht damit begründet, dass die Klägerin hinsichtlich der Beschlussfeststellungswiderklage nicht passivlegitimiert sei.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 1) und 2) Berufung eingelegt.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Teilabweisung ihrer Klage und begehrt unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Feststellung, dass der Beschluss zu TOP 9 lit. b in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 wirksam gefasst wurde. Im Hinblick auf ihre Anträge zu den Beschlüssen zu TOP 8 und TOP 14 hat sie den Rechtsstreit für teilerledigt erklärt. Hinsichtlich der Berufungsanträge und der -hilfsanträge der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2016 (S. 2f, Bl. 278f d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben der Teilerledigterklärung zugestimmt (Schriftsatz vom 13.04.2016, Bl. 293 d. A.).

Die Beklagten haben mit ihrer Berufung begehrt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht festgestellt habe, dass die Beschlüsse unter TOP 10 bis 13 der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 nicht gefasst wurden und die Klage insoweit abzuweisen. Darüber hinaus haben sich die Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage gewandt. Hinsichtlich der Berufungsanträge der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 08.03.2016 (S. 1f, Bl. 264f d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2) hat ihre Berufung nach entsprechendem Hinweis in der Ladung vom 31.08.2016 (Bl. 311f d. A.) mit Schriftsatz vom 11.10.2016 (Bl. 322 d. A.) zurückgenommen, woraufhin sie mit Beschluss des Senats vom 19.10.2016 (Bl. 387f d. A.) des eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt wurde.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.01.2017 (S. 2, Bl. 422 d. A.) die Klage zurückgenommen, soweit nicht die Klageanträge zu Ziff. I.2.a, I.2.b, II.2 und II.3 gemäß Klageschrift vom 14.05.2014 betroffen sind. Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 (Bl. 425 d. A.), bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 01.02.2017, haben die Beklagten der teilweisen Rücknahme der Klage zugestimmt und gleichzeitig die Widerklage zurückgenommen. Die Klägerin hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 20.01.2017 (S. 2, Bl. 422 d. A.) der Rücknahme der Widerklage zugestimmt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Nebenintervenient bei der Abstimmung über TOP 9 lit. b in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 wegen Richtens in eigener Sache einem Stimmverbot unterlegen sei, das auch die Bestellung eines besonderen Vertreters umfasse. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gebe es kein Gebot der Treuepflicht zur Bestellung eines „neutralen“ besonderen Vertreters.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das am 02.09.2015 verkündete Endurteil des Landgerichts Landshut (1 HKO 1308/14) unter Aufhebung der Teilabweisung der Klage wie folgt abzuändern:

I. In Ergänzung von Ziff. 1 des vorbezeichneten erstinstanzlichen Urteils wird gegen die Beklagte zu 1) zusätzlich festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgende Beschlüsse wirksam gefasst worden sind:

zu TOP 9 lit. b):

Herr Ulrico A. B. wird als Geschäftsführer und auch im Sinne von § 46 Nr. 8 GmbHG als besonderer Vertreter der Gesellschaft beauftragt, die unter TOP 9 lit. a) dargestellten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

II. Gegen die Beklagte zu 1) wird in Ergänzung von Ziff. 1 des vorbezeichneten erstinstanzlichen Urteils hilfsweise, für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags zu I., zusätzlich festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag zu TOP 9 lit. b) abgelehnt worden ist, unwirksam ist und der Beschlussantrag zu TOP 9 lit. b) antragsgemäß und im Sinne des Antrags zu I. gefasst worden ist.

Die Beklagte zu 1) beantragt zuletzt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, für die entsprechende Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses unter TOP 9 lit. b der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da die betreffenden Schadensersatzansprüche gegen den Nebenintervenienten mittlerweile vor dem Landgericht Landshut geltend gemacht seien (Az. 1 HKO 2952/14), dieser Prozess sei gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt; in dem dortigen Verfahren hätte die Frage der wirksamen Bestellung als Vorfrage inzident geprüft werden können. Im vorliegenden Fall sei ein Feststellungsurteil, dass ein Beschluss über die Bestellung des Geschäftsführers B. als besonderer Vertreter gefasst worden sei, nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage gegen den Nebenintervenienten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Frage der Wirksamkeit des betreffenden Beschlusses hätte das Landgericht in dem Schadensersatzverfahren inzidenter prüfen müssen, dies sei der einfachere, effizientere und kostensparendere Weg. Die Beklagte bezweifelt den Sinn, den Geschäftsführer B. als einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zum besonderen Vertreter zu bestellen, wenn ratio legis § 46 Nr. 8 GmbHG sei, den Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, einen anderen als den bestellten Geschäftsführer zur organschaftlichen Vertretung zu berufen. Die Treuepflicht gebiete, dass der Geschäftsführer Becker kein besonderer Vertreter wegen seiner andauernden gravierenden Pflichtverletzungen sein könne, da zahlreiche Gründe vorlägen, die seine Abberufung rechtfertigen würden.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016 (Bl. 417/419 d. A.) und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

1. Gegenstand der Entscheidung in zweiter Instanz ist allein die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Klageantrages zur Feststellung der Wirksamkeit der Beschlussfassung zu TOP 9 lit. b in der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014.

Nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsinstanz betreffend die Wirksamkeit von Beschlüssen in den Gesellschafterversammlungen der beiden Beklagten vom 17.03.2014 sowie unter Berücksichtigung der vorangegangenen übereinstimmenden Teilerledigterklärung in der Berufungsinstanz verfolgt die Klägerin in der Hauptsache lediglich noch ihr Begehren gegenüber der Beklagten zu 1) weiter, die Beschlussfassung hinsichtlich TOP 9 lit. b der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014, wonach der damalige Geschäftsführer B. als besonderer Vertreter für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nebenintervenienten bestellt wurde, für wirksam zu erklären. Aufgrund der Klagerücknahme betreffend die Anträge zu den Beschlüssen TOP 10 bis 13 der Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 und der Rücknahme der Widerklage durch die Beklagte zu 1) betreffend TOP 10 bis 14 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.06.2014 ist die Berufung der Beklagten zu 1) gegenstandslos.

2. Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache erfolgreich. Ihre Beschlussfeststellungsklage ist zulässig und begründet, so dass gegen die Beklagte zu 1) festzustellen ist, dass der Beschluss zu TOP 9 lit. b der Gesellschafterversammlung vom 17.3.2014 wirksam gefasst wurde.

2.1. Die Klage ist diesbezüglich zulässig.

2.1.1. Die vorgenannte Klage ist als allgemeine Feststellungsklage statthaft, da in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2014 keine Feststellung des Beschlussergebnisses zu TOP 9 lit. b durch einen Versammlungsleiter erfolgte. Fehlt es an einer förmlichen Beschlussfeststellung, ist die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO festzustellen (BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - IX ZB 32/15 -, Rn. 32, juris, m.w.Nw.). Dies ist vorliegend der Fall, da kein Versammlungsleiter in der betreffenden Gesellschafterversammlung bestimmt wurde.

2.1.2. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vor, da zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beschluss wirksam gefasst wurde, insbesondere beurteilen die Parteien die Fragen eines Stimmverbots des Nebenintervenienten und der gesellschafterlichen Treuepflicht unterschiedlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) entfällt vorliegend das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses auch nicht dadurch, dass Schadensersatz gegen den Nebenintervenienten nach Erhebung der gegenständlichen Beschlussfeststellungsklage vor dem Landgericht geltend gemacht wurde und im dortigen Verfahren als Vorfrage inzident geprüft hätte werden können. Die Beklagte zu 1) bezieht sich darauf, dass das Rechtsschutzinteresse bei Anfechtungsklagen fehle, wenn die Gestaltungswirkung nicht mehr eintreten könne oder die Nichtigerklärung keine Auswirkung habe. Eine derartige Konstellation ist vorliegend indes nicht gegeben.

Das Feststellungsinteresse als spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 256 Rn. 13) fehlt zwar, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage (BGH, Urteil vom 15.03.2006 - IV ZR 4/05 -, Rn. 19, juris). Eine Leistungsklage, die das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Feststellungsklage entfallen lassen könnte, steht jedoch der Klägerin als Gesellschafterin nicht zur Verfügung. Die Klägerin kann vorliegend nur mit der Beschlussfeststellungsklage erreichen, dass der Beschluss über die Bevollmächtigung des Geschäftsführers Becker auch als besonderer Vertreter für die Beklagte zu 1) für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüche gegen den Nebenintervenienten für wirksam erklärt wird. Die Frage der wirksamen Bevollmächtigung des Geschäftsführers Becker kann die Klägerin als Gesellschafterin jedoch nicht im Rahmen des Schadensersatzprozesses inzident klären lassen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Schadensersatzklage erst nach Rechtshängigkeit der Beschlussfeststellungsklage bei dem Landgericht Landshut eingereicht wurde.

2.2. Die Klage ist begründet, da der Beschluss unter TOP 9 lit. b in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 17.03.2014 wirksam gefasst worden ist.

2.2.1. In formeller Hinsicht wurden Bedenken gegen die Wirksamkeit weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

2.2.2. Der gegenständliche Beschluss ist materiell wirksam zustande gekommen, da der Nebenintervenient bei der Abstimmung einem Stimmverbot unterlag, so dass der Beschlussantrag unter TOP 9 lit. b mehrheitlich beschlossen wurde und der Geschäftsführer Becker wirksam angewiesen und wirksam als besonderer Vertreter im Sinne von § 46 Nr. 8 2. Alt.GmbHG bestellt wurde.

2.2.2.1. Die Gesellschafterversammlung war analog § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG berechtigt, im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nebenintervenienten als Mitgesellschafter einen besonderen Vertreter zu bestellen. Auch im Verfahren gegen einen Gesellschafter kann die Gesellschaftergesamtheit in analoger Anwendung von § 46 Nr. 8 2. Alt. GmbHG einen Prozessvertreter bestellen (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 46 Rn. 43; Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 170).

2.2.2.2. Der Nebenintervenient unterlag bei der Abstimmung hinsichtlich der Weisung an den Geschäftsführer sowie der Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung und Durchsetzung der in dem Beschluss zu TOP 9 lit. a genannten Schadensersatzansprüche einem Stimmverbot.

Aus § 47 Abs. 4 GmbHG ergibt sich der Grundgedanke des Stimmverbots, dass ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf. Der im Rahmen einer Beschlussfassung gemäß § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG bestehende Stimmrechtsausschluss eines wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters gilt ebenso, wenn es darum geht, nach § 46 Nr. 8 GmbHG das Organ zu bestellen, das die Gesellschaft im Prozess gegen ihn vertreten soll. Das Stimmrecht in diesem Punkt auszuschließen, ist ebenfalls sachgerecht, weil von dem betroffenen Gesellschafter nicht erwartet werden kann, dass er einen Prozessvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen der Gesellschaft am entschiedensten vertritt (BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85 -, BGHZ 97, 28-37, Rn. 12). Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Nebenintervenient bei der Abstimmung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihn selbst von der Abstimmung ausgeschlossen, so dass seine Stimmabgabe nicht zählte. Auf die Erfolgsaussichten des geplanten Vorgehens kommt es für den Stimmrechtsausschluss nicht an (BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85 -, BGHZ 97, 28-37, Rn. 14).

2.2.2.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) verstießen die Klägerin und ihr Vater Gabrijel R. nicht gegen ihre gesellschafterlichen Treuepflichten, indem sie für die Bestellung des damaligen Geschäftsführers B. stimmten.

Zwar hat der Senat im Verfahren 23 U 1338/14 im Beschluss vom 19.08.2014 ausgeführt, es sei angesichts des jahrelangen erbitterten Streits zwischen den Gesellschafterfamilien zweifelhaft, ob die Gesellschafter der einen Familie aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten seien, der Bestellung eines Gesellschafters der anderen Familie als besonderen Vertreter zuzustimmen. Jedoch steht vorliegend schon nicht um die Bestellung eines Mitgesellschafters als besonderer Vertreter inmitten, sondern die des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1). Zudem geht es vorliegend nicht darum, ob eine Zustimmungspflicht besteht, sondern darum, ob die Stimmabgabe der Gesellschafter der Familie R. treuwidrig war.

Gegen eine Treuwidrigkeit spricht, dass im Grundsatz jeder Gesellschafter bei der Stimmabgabe frei ist und eine Treuwidrigkeit der Stimmabgabe nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, II ZR 275/14, juris Tz.14). Allein die jahrelangen Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen und der Umstand, dass der damalige Geschäftsführer Becker von der Familie der Klägerin entsandt wurde, genügen hierfür nicht. Denn mit der Bestellung von Herrn B. als besonderer Vertreter kann der Familienstamm R. nur erreichen, dass etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Nebenintervenienten durch ein unabhängiges Gericht geprüft werden. Konkrete Vorteile oder eine weitergehende Einflussmöglichkeit sind für den Familienstamm R. damit nicht verbunden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) konnte Herr B. trotz seiner damaligen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) als besonderer Vertreter bestimmt werden.

Es ist anerkannt, dass hinsichtlich der Person des Prozessvertreters Freiheit besteht. Prozessvertreter kann u. a. auch ein Geschäftsführer sein (Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 172). Dies gilt auch vorliegend, zumal in derselben Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 ein Beschlussantrag zur Abberufung des Geschäftsführers B. aus wichtigem Grund unter TOP 10 gestellt wurde.

Ferner ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) eine Ungeeignetheit von Herrn B. als besonderer Vertreter im Hinblick auf die ihm als Geschäftsführer von den Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht gegeben. Eine Ungeeignetheit für die konkrete Aufgabe als besonderer Vertreter ist hieraus nicht ersichtlich. Die Stellung eines besonderen Prozessvertreters ist mit einer organschaftlichen Vertretung als Geschäftsführer nach § 35 Abs. 1 GmbHG nicht vergleichbar. Der besondere Vertreter ist gegenüber den Gesellschaftern weisungsgebunden (Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 46, Rn. 172), wobei die Gesellschafterversammlung dem bestellten besonderen Vertreter Weisungen hinsichtlich Anwaltsauswahl, Prozessführung, Rechtsmitteleinlegung etc. erteilen kann (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 46 Rn. 71a). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Geschäftsführer B. in diesem Zusammenhang etwaigen Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht nachgekommen wäre, werden nicht vorgetragen.

Da somit der Beschluss unter TOP 9 lit. b in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) wirksam gefasst wurde, bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag.

B. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies ergibt sich aus §§ 91, 91a, 92 Abs. 2, § 269 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz ZPO i. V. m. der Vereinbarung zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien u. a. vom 19.01.2017 (Anlage zu Bl. 420/423 d. A.).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

32
a) Wie bereits ausgeführt, sind die Vorschriften der §§ 241 ff AktG nur dann entsprechend heranzuziehen, wenn das rechtliche Beschlussergebnis förmlich festgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94, NJW 1996, 259; vom 1. März 1999 - II ZR 205/98, NJW 1999, 2268; vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757 Rn. 22 mwN). Fehlt es an einer förmlichen Beschlussfeststellung, ist es dem Betroffenen unbenommen, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Beschlusses durch eine Beschlussfeststellungsklage nach § 256 ZPO feststellen zu lassen (BGH, Urteil vom 13. November 1995, aaO; vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 319; vom 1. März 1999, aaO; vom 11. Februar 2008, aaO). Diese Feststellungsklage ist an keine Frist gebunden, die Geltendmachung des Rechts aus dem Rechtsverhältnis, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, unterliegt lediglich der Verwirkung. Der Erfolg der Klage hängt allein von der materiellen Rechtslage ab (BGH, Urteil vom 1. März 1999, aaO). Beschlussmängel führen somit regelmäßig - wie im personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsystem - zur Nichtigkeit. Entsprechendes gilt für Einladungsmängel, es sei denn, es lässt sich ausschließen, dass der Mangel auf die Beschlussfassung einen Einfluss hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 47; vom 11. März 2014 - II ZR 24/13, ZIP 2014, 1019 Rn. 13). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, weil die weitere Beteiligte zu 3 an der Versammlung nicht teilgenommen hat und deswegen nicht auszuschließen ist, dass sie bei einer Teilnahme an der Versammlung die weitere Beteiligte zu 2 von ihrem Vorbringen hätte abbringen können.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

19
Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig , wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (BGH aaO und Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen , ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555 unter II 1 b, cc; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272 unter II 2 b). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank (BGH, Urteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90 - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219 unter A II 1 - insofern in BGHZ 130, 59, 63 nicht abgedruckt ; vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918 unter II 1), eine Behörde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 aaO und vom 28. September 1999 aaO unter II 1 b, cc) handelt. Umstände, die hier die genannte Erwartung erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 275/14 Verkündet am:
12. April 2016
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen,
wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben,
oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter
erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern
unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also
wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme
zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren
Grund verweigert.
BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14 - OLG München
LG Ingolstadt
ECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR275.14.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden ist, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die beklagte GmbH ist die Konzernholdinggesellschaft der M. Gruppe. Die M. Märkte werden als Enkelgesellschaften der Beklag- ten betrieben. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt.
2
Die Klägerin ist an der Beklagten mit 21,62 %, die Streithelferin der Beklagten , ein Konzernunternehmen der M. AG, mit dem Rest beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten erfordern eine Mehrheit von 80 % der Stimmen.
3
Nach dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung im Jahr 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit den Stimmen der Streithelferin die Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG München, ZIP 2012, 1756).
4
In einem Schiedsverfahren zwischen den Gesellschaftern wurde am 8. August 2011 festgestellt, dass Beschlüsse des Beirats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen gefasst werden. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beirat für die Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen und Geschäften der Geschäftsführung der Beklagten zuständig ist, u.a. zu dem Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren und einem jährlichen Verpflichtungsvolumen von mehr als 300.000 DM durch die Beklagte. Der Schiedsspruch ist rechtskräftig für vollstreckbar erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, ZIP 2015, 2019).
5
Im Laufe des Jahres 2012 arbeitete die Geschäftsführung der Beklagten Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen bei Enkelgesellschaften aus und legte diese entsprechend der bisherigen Praxis den Gesellschaftern zur Zustimmung im Umlaufverfahren vor. Die Streithelferin teilte der Geschäftsführung mit, dass von ihrer Seite aus keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Standortmaß- nahmen bestünden, eine Vorlage an Gremien der Beklagten jedoch nicht erforderlich sei. Die Klägerin beantragte gegenüber der Geschäftsführung der Beklagten , die Beschlussfassung über die Standortmaßnahmen auf die Tagesordnung der bereits anberaumten Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2012 zu nehmen. Die Geschäftsführung der Beklagten setzte als Tagesord- nungspunkt 13 „Gesellschafterbeschlussvorlagen der Geschäftsführung“ auf die Tagesordnung, der Vorschläge über insgesamt 51 Standortmaßnahmen enthält.
6
Am 5. Dezember 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten in 38 von 50 Fällen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen einvernehmlich. Eine Standortmaßnahme wurde von der Tagesordnung genommen. In neun Fällen stimmte die Streithelferin gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme; die Klägerin stimmte in allen Fällen für die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Streithelferin hatte dazu vor der Abstimmung erklärt, dass sie in diesen Fällen nicht aus inhaltlichen, sondern nur aus formalen Gründen eine ablehnende Stimme abgebe oder sich enthalte, weil diese Maßnahmen jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen seien, sondern von der Geschäftsführung ohne Zustimmung der Gesellschafter durchgeführt werden könnten.
7
Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage hat die Klägerin in den neun Fällen, in denen die Streithelferin gegen die jeweiligen Standortmaßnahmen gestimmt hat, die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Streithelferin beschlossenen Ablehnung und im Weg der positiven Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass in diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen sich die Streithelferin der Stimme enthalten habe, jeweils positiv festgestellt werde, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen habe, dass die jeweiligen Standortmaßnahmen umzusetzen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage mit der Begründung, die Stimmabgabe der Streithelferin sei treuwidrig gewesen und daher nichtig, insoweit stattgegeben, als die Streithelferin mit Nein gestimmt hat (neun Standortmaßnahmen). Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
9
I. Das Berufungsgericht (OLG München, GmbHR 2015, 84) hat ausgeführt : Soweit die Streithelferin gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, seien die Klageanträge begründet. Die Stimmabgabe der Streithelferin sei insoweit treuwidrig und daher unwirksam gewesen, so dass den Beschlussvorschlägen mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt worden sei. Grundsätzlich dürfe jeder Gesellschafter das ihm zustehende Stimmrecht nach Belieben ausüben. Eine Wahrnehmung der Rechte sei aber treuwidrig, soweit sie nicht geeignet oder nicht erforderlich sei, die berechtigten eigenen Interessen des Gesellschafters zu wahren, vor allem, soweit dafür ein milderes Mittel genüge. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Standortmaßnahmen aufgrund der Satzungsbestimmungen oder der sogenannten M. -Vereinbarung von der Geschäftsführung nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürften. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Maßnahmen auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätten getroffen werden können, sei die Streithelferin aufgrund ihrer Treuepflicht dennoch gehindert gewesen, gegen die Beschlussvorschläge zu stimmen. Maßgeblich sei, dass die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lägen und die Zwecke der Gesellschaft förderten.
10
Ein hinreichend sachlicher Grund dafür, dass die Streithelferin trotz inhaltlicher Zustimmung zu den vorgeschlagenen Standortmaßnahmen gegen die Beschlussvorschläge gestimmt habe, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein anzuerkennender Grund könne nicht darin gesehen werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nach Auffassung der Streithelferin nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten. Ein Gesellschafter und die Geschäftsführung seien grundsätzlich nicht daran gehindert, einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, auch wenn diese nach der Satzung nicht der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedürften. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die zur Abstimmung gestellten Maßnahmen von nicht unerheblicher Bedeutung für die Gesellschaft seien. Die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverhältnisse und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft beträfen, seien von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Dies zeige sich auch daran, dass vergleichbare Maßnahmen unmittelbar auf der Ebene der Beklagten nach der Satzung und der Geschäftsordnung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirats bedürften. Ein Nichtbefassungsbeschluss oder ein Beschluss über die Absetzung der Beschlussvorschläge sei nicht gefasst worden und hätte nach der Satzung der Beklagten auch nicht allein mit den Stimmen der Streithelferin gefasst werden können. Die Streithelferin habe unter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse daran, mit der Abstimmung über die Zustimmung zu diesen Maßnahmen erst gar nicht befasst zu werden.
11
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
12
1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Stimmabgabe der Streithelferin gegen die Zustimmung zu den Standortmaßnahmen treuwidrig gewesen sei, weil die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft gelegen seien und die Zwecke der Gesellschaft förderten.
13
a) Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um eine Zustimmungspflicht des Gesellschafters zu begründen oder eine entgegenstehende Stimmabgabe als unwirksam anzusehen. Aufgrund der Treuepflicht muss nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in einem bestimmten Sinn abgestimmt werden, wenn die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 262/85, BGHZ 98, 276, 279; zur Personengesellschaft : BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - II ZR 6/63, BGHZ 44, 40, 41; Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 258; Urteil vom 5. November 1984 - II ZR 111/84, WM 1985, 195, 196; Urteil vom 20. Oktober 1986 - II ZR 86/85, ZIP 1987, 166, 167; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 350/02, ZIP 2005, 25; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 44). Diese hohen Anforderungen , die vornehmlich an die Zustimmungspflicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrags gestellt werden, bestehen auch dann, wenn - wie hier - die Zustimmungspflicht zu Maßnahmen der Geschäftsführung in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489).
14
aa) Ein Gesellschafter ist in der Ausübung seines Stimmrechts frei, soweit sie ihm nicht schon nach § 47 Abs. 4 GmbHG untersagt ist und er die durch die Treuepflicht gezogenen Grenzen einhält. Eine Rechtspflicht zur Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung, die die Geschäftsführung oder die Mitgesellschafter für sinnvoll halten, besteht grundsätzlich nicht. Auch die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist Aufgabe der Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen hinnehmen, dass eine Maßnahme unterbleibt, wenn einer von ihnen nach eigener Beurteilung der Dinge nicht zustimmen zu können glaubt, auch wenn ihnen die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder töricht erscheint. Der Gesellschafter muss aus diesem Grund seine Stimmabgabe auch nicht rechtfertigen.
15
Soweit der Gesellschafter durch die Treuepflicht nicht zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er sie zu einer vorgeschlagenen Maßnahme verweigern, selbst wenn seine Beweggründe dafür sachwidrig und unverständlich erscheinen. Das Gericht darf einen Beschluss nicht deshalb beanstanden, weil er unzweckmäßig oder nicht im Interesse der Gesellschaft erscheint. Umgekehrt kann auch die Ablehnung eines Beschlussantrags nicht allein deshalb beanstandet werden, weil der Beschluss zweckmäßig erscheint und im Interesse der Gesellschaft liegt.
16
Eine Beschränkung dieser Stimmrechtsausübungsfreiheit kommt nur im Ausnahmefall in Frage, wenn der Gesellschaftszweck objektiv eine bestimmte Maßnahme zwingend gebietet, also die zu beschließende Maßnahme zur Erhaltung des Geschaffenen oder zur Vermeidung von Verlusten dringend geboten ist, und dem Gesellschafter die Zustimmung zumutbar ist. Die Treuepflicht gebietet es zwar, sich bei der Stimmabgabe grundsätzlich von den Interessen der Gesellschaft leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten gewahrt bleiben, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen.
Eine Pflicht zur Abstimmung in einem bestimmten Sinn besteht daher nur, wenn zur Verfolgung der Interessen der Gesellschaft keine andere Stimmabgabe denkbar ist, andernfalls nur schwere Nachteile entstehen und die eigenen Interessen des Gesellschafters dahinter zurückstehen müssen.
17
bb) Geringere Anforderungen an eine Beschränkung der Stimmrechtsausübungsfreiheit sind nicht deshalb zu stellen, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, dass die Streithelferin in einem bestimmten Sinn abstimmen musste, sondern ihre Stimmabgabe nur als unwirksam angesehen hat. Der beantragte Zustimmungsbeschluss ist zustande gekommen, wenn die Gesellschafter aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet waren und deshalb ihre abweichend abgegebenen Stimmen unwirksam waren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2008 - II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 20). Die Unwirksamkeit der abweichend abgegebenen Stimmen ist eine Folge der Pflicht, in einem bestimmten Sinn abzustimmen. Von der Treuepflicht ist nicht wie bei den Stimmverboten nach § 47 Abs. 4 GmbHG die Teilnahme an der Abstimmung betroffen, sondern der Inhalt der Stimmabgabe. Dabei kann die Enthaltung oder Nichtteilnahme an der Versammlung der Treuepflicht in tatsächlicher Hinsicht genügen, wenn durch die Stimmen der Mitgesellschafter gesichert ist, dass die Maßnahme erfolgen kann. Rechtlich steht dahinter aber immer die Verpflichtung, durch das eigene Verhalten eine bestimmte Maßnahme zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft jeden Gesellschafter unabhängig vom Abstimmungsverhalten der Mitgesellschafter. Wenn keine Treuepflicht zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn besteht, kann eine im gegenteiligen Sinn abgegebene Stimme auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht als unwirksam gewertet werden (vgl. Ekkenga, Der Konzern 2015, 409, 412 f.).
18
b) Dass die Maßnahmen der Geschäftsführung, denen zugestimmt werden sollte, zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich waren, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Standortmaßnahmen, die den Abschluss oder die Fortführung längerfristiger Mietverträge und die Gründung einer neuen Vor-Ort-Gesellschaft betrafen, von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte waren. Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung besagt nicht, dass die Maßnahmen zur Erhaltung der bei der Beklagten geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich waren. Angesichts der Größe der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Unterbleiben von neun Standortmaßnahmen zu einer Gefährdung ihres Bestands führen könnte.
19
Darauf, ob für die Ablehnung durch die Streithelferin ein sachlicher Grund bestand, kommt es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht entscheidend an, solange die Maßnahme nicht objektiv unabweisbar erforderlich war. Die Zweckmäßigkeit der Stimmabgabe ist von den Gerichten nicht zu überprüfen. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die Beweggründe nachvollziehbar oder zutreffend sind. Wenn die Streithelferin - wie die Klägerin behauptet - allein deshalb nicht zugestimmt hat, weil die Gesellschafterversammlung für die Zustimmung nicht zuständig sei, obwohl sie keine sachlichen Einwände gegen die Maßnahmen hatte und im Grunde mit ihnen einverstanden war, mag dies unverständlich erscheinen, weil sie damit die Gefahr schuf, dass die Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Die Klägerin muss es aber hinnehmen, dass die Streithelferin nicht zustimmen zu können glaubte, auch wenn ihr die Ablehnung oder die dazu möglicherweise abgegebene Begründung falsch oder sachwidrig erscheint, solange die Zustimmung nicht objektiv unabweisbar erforderlich war.
20
2. Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen rechtsmissbräuchlich.
21
a) Sie war nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich. Dass die Streithelferin, wie die Klägerin meint, die Maßnahmen als solche befürwortete , machte die Ablehnung der zustimmenden Stimmabgabe nicht widersprüchlich. Ein Widerspruch ergibt sich daraus weder in der Erklärung noch zu früherem oder späteren Verhalten. Die ablehnende Stimmabgabe ist keine in sich widersprüchliche Erklärung, weil der Erklärende die Maßnahme, gegen die er stimmt, als solche befürwortet. Ein Widerspruch in der Erklärung liegt nicht vor, wenn der Gesellschafter die Stimme in der gewählten Form abgeben will und die Zustimmung zu einer Maßnahme ablehnt, aber davon ausgeht, dass die Zustimmung für die gewollte Durchführung der Maßnahme nicht erforderlich ist.
22
Aus diesem Grund liegt auch kein widersprüchliches Verhalten darin, dass die Streithelferin vor und nach der Stimmabgabe erklärt hat, sie sei für die Umsetzung der Maßnahmen. Selbst wenn darin darüber hinaus - wie nicht - die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens läge, wäre die Streithelferin nicht gehindert gewesen, ihre Meinung bis zur Abstimmung zu ändern. Ein Gesellschafter, der keine Stimmbindung eingegangen ist, ist rechtlich nicht gehindert, anders als vorher angekündigt abzustimmen, weil die Ankündigung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens noch keinen Vertrauenstatbestand schafft, sich auch nach einer weiteren Erörterung in der Versammlung in einer bestimmten Weise zu verhalten.
23
b) Die Stimmabgabe war auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig. Zwar kommt eine Verletzung der Treuepflicht auch in Frage, wenn ein Gesellschafter sein Stimmrecht ausübt, um damit ausschließlich eigennützige Zwecke zu verfolgen, etwa seine Blockademacht dazu benutzt, um seinen Lästigkeits- wert in die Höhe zu treiben und eine Abfindung zu erstreiten, oder seine Mehrheitsmacht zur Schädigung der Mitgesellschafter oder für ungerechtfertigte Sondervorteile einsetzt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Streithelferin hat die Beschlussfassung bei der Beklagten nicht blockiert. Sie hat lediglich einigen Maßnahmen die Zustimmung versagt und ihnen im Übrigen zugestimmt bzw. sie durch Stimmenthaltung ermöglicht. Sie hat dadurch nicht zur Erzielung von Sondervorteilen gehandelt oder die Klägerin als Minderheitsgesellschafterin geschädigt.
24
III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Inwieweit die Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft erforderlich waren, wurde bereits in den Vorinstanzen erörtert.
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 15.10.2013 - 1 HKO 188/13 -
OLG München, Entscheidung vom 14.08.2014 - 23 U 4744/13 -

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.