Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Mai 2016 - 23 U 3572/15
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts München I
2. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je einem Drittel zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
(1) Die Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft ist nach Maßgabe von § 237 AktG zulässig.
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn
(1) (e) ein wichtiger in der Person des Aktionärs liegender die Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, insbesondere im Sinne des § 133 HGB. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere stets dann gegeben, wenn der Aktionär gröblich gegen seine Pflichten als Aktionär, insbesondere aus dieser Satzung verstößt oder wenn er unmittelbar oder mittelbar in Wettbewerb zur Gesellschaft tritt.
„§ 10 Einziehung; Call- & Put-Option
(1) In der Zeit von der Gründung der D. Equity Partners AG bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der Gründung gilt als wichtiger Grund für eine Einziehung nach § 6 Abs. 2 lit. e der Satzung das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der D. -Gruppe (vgl. Definition des aktiven Gesellschafters in § 6 Abs. 4 Satz 4 mit Ausnahme des alters- oder krankheitsbedingten Ausscheidens).
(2) Im Fall des Ausscheidens aus der D.-Gruppe im Sinn des Abs. 1 räumt jeder ausscheidende Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Aktien zueinander das Recht zum Erwerb der Aktien (unabhängig vom tatsächlichen Unternehmenswert) zum dreifachen des Nennwerts ein. In gleicher Weise kann der ausscheidende Gesellschafter von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass diese im Verhältnis ihrer Aktien zueinander seine Aktien (unabhängig vom tatsächlichen Unternehmenswert) zum dreifachen des Nennwerts erwerben. Der Kaufpreis ist in jedem Fall innerhalb von 12 Monaten zu zahlen."
„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre oder deren in zulässiger Weise bevollmächtigten Vertreter berechtigt.“
I.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 5 „Einziehung von Aktien, die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals unter teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts“ mit dem Inhalt:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der gestatteten Zwangseinziehung (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zum Zwecke des Ausschlusses der Aktionäre Dirk S., Dr. U. N. und Gerrit B. aus jeweils einem wichtigen in der Person des jeweiligen Aktionärs liegenden Grund nach § 6 Abs. 2 lit. (e) der Satzung und der Beseitigung der jeweiligen Mitgliedschaftsrechte von € 50.000,- um 2.726,- € auf € 47.274,- herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Einziehung (§ 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG) zu Lasten des Bilanzgewinns.
Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung
(i) sämtlicher 908 Stück auf Herrn Dirk S. lautende Aktien der Gesellschaft gemäß Nr. 37 des aktuellen Aktienregisters im Gesamtnennbetrag von € 908,-,
(ii) sämtlicher 909 Stück auf Herrn Dr. U. N. lautende Aktien der Gesellschaft gemäß Nr. 23 des aktuellen Aktienregisters im Gesamtnennbetrag von € 909,-,
(iii) sämtlicher 909 Stück auf Herrn Gerrit B. lautende Aktien der Gesellschaft gemäß Nr. 9 des aktuellen Aktienregisters im Gesamtnennbetrag von € 909,-.
Ein dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien gleichkommender Betrag ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Kapitalherabsetzung und die Einziehung werden unverzüglich nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung durchgeführt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung festzulegen und die weiteren Schritte durchzuführen.
b) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 47.274,- um € 2.726,- auf 50.000,- € gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von 2.726 neuen, auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag von jeweils € 1,-.
Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von € 1,- je Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2014 gewinnberechtigt.
Die neuen Aktien werden den nach Einziehung verbleibenden Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 173:10 zum Preis von je € 1,- zum Bezug angeboten. Das Bezugsrecht für hierbei entstehende Spitzenbeträge wird ausgeschlossen. Eine Kompensation der ausgeschlossenen Spitzenbeträge erfolgt nicht.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Aktionären ein Recht auf Mehrbezug gewähren und/oder die nicht bezogenen neuen Aktien einschließlich der freien Spitzen durch Zuteilung innerhalb des Aktionärkreises frei verwerten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird im Bundesanzeiger ein Bezugsangebot veröffentlichen, welches neben der mindestens 14-tägigen Bezugsfrist die weiteren technischen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und deren Durchsetzung enthält.
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) entsprechend der Durchführung der vorstehenden Kapitalmaßnahme anzupassen.
nichtig ist.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 6 „Festsetzung des Einziehungsentgelts“ mit dem Inhalt:
Die in Tagesordnungspunkt 5 unter lit. a) vorgeschlagene Einziehung erfolgt zu einem Einziehungsentgelt in Höhe des dreifachen Nennbetrages je eingezogene Aktie, d. h. von jeweils € 2.727,- für die Aktien der Herren B. und Dr. N. und € 2.724,- für die Aktien des Herrn S.
nichtig ist.
III.
Es wird festgestellt, dass der einheitliche Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“, insbesondere mit dem Inhalt:
a) § 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn (e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. A. GmbH & Co. KG noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(6) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.
b) Im Übrigen wird die Satzung wie folgt geändert:
aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
cc) …
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
IV.
Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. a), insbesondere mit dem Inhalt:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn (e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. A. GmbH & Co. KG noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(6) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.
nichtig ist.
V.
Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. b) mit dem Inhalt:
Im Übrigen wird die Satzung wie folgt geändert:
aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
Die im Hauptantrag genannten Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 werden für nichtig erklärt.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
„Es wird festgestellt, dass der einheitliche Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“, insbesondere mit dem Inhalt:
a) § 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn (e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. A. GmbH & Co. KG noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(3) …
(6) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.“
aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
cc) …
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Dezember 2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. a, insbesondere mit dem Inhalt:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) …
(2) Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn (e) die berufliche Tätigkeit des betroffenen Aktionärs für die D.-Gruppe mit Ausnahme von Alters- und/oder Gesundheitsgründen (einschließlich Todesfall) aus sonstigen Gründen endet, wobei dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der betroffene Aktionär weder Kommanditist der D. A. GmbH & Co. KG noch Gesellschafter einer anderen Gesellschaft der D.-Gruppe ist;
(7) Der Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden, erhält eine Einziehungsvergütung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der eingezogenen Aktien. Im Fall der Übertragung nach Absatz 4 bemisst sich der vom Erwerber zu bezahlende Kaufpreis entsprechend dem Einziehungsentgelt. Die Regelungen in den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nur für Einziehungsbeschlüsse bzw. Beschlüsse im Sinne von Absatz 4, die bis zum 8. September 2016 (einschließlich) gefasst werden.
nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass der nach dem einheitlichen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 zu dem Top 7 „Änderung der Satzung“ gefasste erneute Beschluss zu Top 7 lit. b mit dem Inhalt:
Im Übrigen wird die Satzung wie folgt geändert:
aa) …
bb) Die neuen Aktien dürfen nur an Aktionäre der Gesellschaft oder an solche natürlichen Personen ausgegeben werden, die für die D.-Gruppe beruflich tätig sind.
gg) …
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Vollmacht kann nur an einen Mitaktionär erteilt werden. …
nichtig ist.
Hilfsweise für den Fall, dass die im Hauptantrag genannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 nicht nichtig sind, wird beantragt, die im Hauptantrag genannten Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 06.12.2014 für nichtig zu erklären.
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
II.
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(1) Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 225 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
- 1.
der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder - 2.
zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können, eingezogen werden oder - 3.
Stückaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt werden.
(4) Auch in den Fällen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Im Beschluß ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist in die Kapitalrücklage ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals gleichkommt.
(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung.
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.
(2) Als Abfindung muß der Vertrag,
- 1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft, - 2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung, - 3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Für den Fall, daß einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, daß zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören. Für den Fall, daß der Aktionär ein Unternehmen ist, kann sie ferner bestimmen, daß zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien rechnen, die einem von ihm abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören. Die Beschränkungen können nicht für einzelne Aktionäre angeordnet werden. Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben die Beschränkungen außer Betracht.
(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige Mindesteinlage geleistet ist. In diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme; bei höheren Einlagen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen Leistung der Einlage beginnt, und ist noch auf keine Aktie die Einlage vollständig geleistet, so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt die Leistung der Mindesteinlage eine Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit sie für den stimmberechtigten Aktionär volle Stimmen ergeben. Die Satzung kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht für einzelne Aktionäre oder für einzelne Aktiengattungen treffen.
(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festzuhalten; § 135 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Form der Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach der Satzung.
(1) Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 225 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
- 1.
der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder - 2.
zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können, eingezogen werden oder - 3.
Stückaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt werden.
(4) Auch in den Fällen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Im Beschluß ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist in die Kapitalrücklage ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals gleichkommt.
(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Mit der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital herabgesetzt.
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
- 1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, - 2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder - 3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.
(1) Der Vorstand hat die Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung der Herabsetzung können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung verbunden werden.
Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag herabgesetzt. Handelt es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung nicht über die Kapitalherabsetzung beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es einer Handlung der Gesellschaft, die auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten Aktien gerichtet ist.
(1) Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluss zur Änderung der Satzung nach § 118a Absatz 1 Satz 1, über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, der Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240) oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291 bis 307) Klage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch Beschluss feststellen, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn
- 1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, - 2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden oder durch einen Nachweis nach § 67c Absatz 3 belegt hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder - 3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
(3) Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. In dringenden Fällen kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund deren der Beschluss ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist für das Registergericht bindend; die Feststellung der Bestandskraft der Eintragung wirkt für und gegen jedermann. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.
(4) Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minderheitsaktionäre der beklagten M. AG, deren Unternehmensgegenstand zunächst der Betrieb von 15 SB-Warenhäusern und die Vermietung von Einzelhandels - und Lagerflächen war; ihre Hauptaktionärin war im Jahre 1997 die Me. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997 fasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der Me. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende Beschlüsse:
- 2
- Unter TOP 4 stimmte sie der Ausgliederung der 15 SB-Warenhäuser der Beklagten einschließlich des zentralen Verwaltungsbereichs ("M. -SBBereich" ) zusammen mit den dazugehörigen Aktiva in die erste S. GmbH & Co. KG und dem anschließenden Verkauf sowohl der Kommanditbeteiligung an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM an die Me. AG zu.
- 3
- Die Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gemäß § 179 a AktG zu TOP 5 dem Vertrag über die Einbringung des M. -SB-Bereichs in die erste S. GmbH & Co. KG und zu TOP 6 den Verträgen über den Verkauf der Kommanditbeteiligung an der ersten S. GmbH & Co. KG und des einzigen Geschäftsanteils der ersten S. Verwaltungs GmbH durch die Beklagte an die Me. AG zu.
- 4
- Schließlich fasste die Hauptversammlung zu TOP 7 Satzungsänderungsbeschlüsse zur Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr und zur Änderung des Unternehmensgegenstandes.
- 5
- Gegen diese Beschlüsse legten die Kläger Widerspruch zur Niederschrift ein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen wenden sich alle Kläger gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6, die Kläger zu 1 und 2 zudem gegen die Beschlüsse zu TOP 7. Außer diversen Rügen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversammlung machen die Kläger insbesondere geltend, der operative Teil des Unternehmens sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert veräußert worden, die Me. AG habe sich dabei als Hauptaktionärin gemäß § 243 Abs. 2 AktG durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre verschafft.
- 6
- Während des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August 2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen Mehrheitsaktionärin , der D. Beteiligungs AG & Co. KG (nachfolgend: D. ), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf diese gegen Barabfindung (§ 327 a ZPO); der Squeeze-out-Beschluss wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der Barabfindung ist bei dem Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren nach § 327 f AktG anhängig. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. September 2003 bestätigte sodann die D. als Alleinaktionärin die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 und beschloss diese außerdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut.
- 7
- Die Kläger haben daraufhin ihre Anträge auf den Zeitraum bis zu dem Bestätigungsbeschluss beschränkt. Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der ersten S. GmbH & Co. KG im Veräußerungszeitpunkt (30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die Anfechtungsbefugnis der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Ausschluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachträglich entfallen, etwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM - selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundigen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wertgutachters beruhe.
- 8
- Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger allein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärsstellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebefugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichteten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
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- Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 6 begründet; demgegenüber hat das weitergehende Rechtsmittel nur der Kläger zu 1 und 2 bezüglich der Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 7 a/b keinen Erfolg.
- 11
- I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
- 12
- Den Klägern fehle nach dem infolge des Squeeze out eingetretenen Verlust ihrer Mitgliedschaft die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis. § 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil die Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Weiterführung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsurteils gemäß § 248 AktG hinsichtlich der strukturändernden Beschlüsse hätten. Denn ihre ursprünglichen Rechte setzten sich nach dem Squeeze out nur noch am Abfindungsanspruch fort, dessen Höhe im Streitfall allein im Spruchverfahren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu prüfen , ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschlüsse etwa auf die Höhe der Abfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des Anfechtungsbegehrens entsprechend § 244 Satz 2 AktG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach Erhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der Kläger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung ebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse.
- 13
- II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 14
- 1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur Fortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse haben.
- 15
- a) Wie der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Genossenschaftsrecht (RGZ 66, 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits für das GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Beschluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines Geschäftsanteils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat (BGHZ 43, 261, 266 ff.; vgl. auch BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im Anschluss an die mittlerweile herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 245 Rdn. 8; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 245 Rdn. 17; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 23; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127) noch zutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage (§ 243 Abs. 1 AktG) zu übertragen: Auch dem Aktionär, der seine Aktien während des Prozessverfahrens veräußert, kommt der Schutz des § 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortführung des Rechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegenüber dem GmbH-Recht abweichende Behandlung derselben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie von der früher herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die entsprechenden Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), lässt sich - zumal vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht grundsätzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entsprechenden Klagearten (§§ 243, 249 AktG) abgeleitet wird - sachlich nicht rechtfertigen. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die Mitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 AktG) den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 265 ZPO. Da die Anfechtungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiterführung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Veräußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden.
- 16
- b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO greift außer bei der freiwilligen Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den Fällen des - unfreiwilligen - Rechtsverlustes infolge gesetzlichen Forderungsübergangs oder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim Rechtsverlust durch Enteignung, Versteigerung oder Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl. auch BGHZ 86, 337, 339). Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger Rechtsverlust der Aktionärsstellung findet auch bei dem "Zwangsausschluss" des Minderheitsaktionärs auf dem Wege des sog. Squeeze out durch Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung (§ 327 a AktG) statt. Die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er verliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zustehen , bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von Außen in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier aaO S. 1127; grundsätzlich ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, 28; a.A. Bungert, BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott, DB 2005, 990, 993).
- 17
- c) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des Zwangsausschlusses nach §§ 327 a ff. AktG ausgeschiedenen Aktionärs zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grundsätzlich analog § 265 Abs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch der Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf der Ebene des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiterführung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs als Anfechtungskläger endet (nur) dann mit seinem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen Beschlüsse gerichtet ist, an deren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr hat (so bereits RGZ 66, 134, 138 - zur Genossenschaft; BGHZ 43, 261, 267 - zur GmbH).
- 18
- 2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der Fortführung ihrer Anfechtungsklagen gegen die von ihnen angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in dem antragsgemäß bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen.
- 19
- a) Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse der Kläger besteht - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach Erlöschen ihrer Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil deshalb zu bejahen, weil ein ihren Anfechtungsklagen - auch für den begrenzten beantragten Zeitraum bis zum Bestätigungsbeschluss - stattgebendes, auf den Beschlussmangel des § 243 Abs. 2 AktG gestütztes Gestaltungsurteil (§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin, die Me. AG, (§ 179 a AktG) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungsverträge zur Folge hätte. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im Zusammenhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren; denn zu dem für deren Bemessung maßgeblichen Bewertungsstichtag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze out (§ 327 b AktG) wären als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsansprüche auf Rückabwicklung der Vermögensübertragungen (§§ 812 ff. BGB) oder Ersatzansprüche aus der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB gegen die Me. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der Me. AG vorsätzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in Höhe der erheblichen Wertdifferenz zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem durch den Gerichtssachverständigen festgestellten wahren damaligen Unternehmenswert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer höheren Abfindung führen würden.
- 20
- Würde man demgegenüber den Klägern das Recht zur Weiterführung der Anfechtungsprozesse verweigern, würde das ihre Anfechtungsklagen wegen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (§ 245 Abs. 1 AktG) abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages für die Barabfindung (§ 327 b AktG) die Vermögensübertragungsverträge nach § 179 a AktG infolge der bestandskräftigen Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch lediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kläger erheblich zu niedrig bemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen wären. Dadurch wäre der - durch Art. 14 GG geschützte - Anspruch der Kläger auf "wirtschaftlich volle Entschädigung" (BVerfGE 100, 289, 303) für den durch den Squeeze out erlittenen Verlust ihrer Mitgliedschaft gefährdet.
- 21
- b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsrechtsstreits sei deshalb zu verneinen , weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen Beschlüsse in jedem Fall eigenständig hinsichtlich der Auswirkungen auf die Abfindung zu prüfen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die Kläger zu berücksichtigen habe.
- 22
- Das ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen eines - von den Klägern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegenden Gestaltungsurteils geht; denn infolge der Rechtskraftwirkung inter omnes (§ 248 Abs. 1 AktG) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht ausgeurteilte "Nichtigerklärung" der den Vermögensübertragungen gemäß § 179 a AktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschlüsse zu beachten und der von ihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Vermögens der Beklagten zugrunde zu legen. Schon diese günstigen Wirkungen des Streitverfahrens für das Spruchverfahren gemäß § 327 f. AktG reichen aus, um das berechtigte Interesse der Kläger an der Fortführung der Anfechtungsprozesse zu bejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzichten , stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu müssen und als deren Folge die zumindest indiziell negativen Wirkungen in Bezug auf die maßgeblichen Wertverhältnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang - bekämpfen zu müssen.
- 23
- c) Die weitere Durchführung der Anfechtungsklagen wegen Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG durch die damalige Hauptaktionärin ist für die Kläger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die Geltendma- chung entsprechender Ersatzansprüche gegen die Hauptaktionärin gemäß §§ 311 ff. AktG denkbar wäre (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander : Hüffer aaO § 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Prüfung auch das Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden Abfindung befugt wäre.
- 24
- Schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit müssen sich die Kläger im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg verweisen lassen; abgesehen davon wäre ein solches Vorgehen für sie aber auch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit verbunden wäre, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzunehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf die Prüfung etwaiger Ansprüche nach §§ 311 ff. AktG gegen die Hauptaktionärin im Spruchverfahren hätte.
- 25
- d) Das rechtliche Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses gemäß § 265 Abs. 2 ZPO entfällt schließlich auch nicht deshalb , weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des § 244 Satz 2 AktG ihre Klageanträge auf den Zeitraum bis zur Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse durch die jetzige Alleinaktionärin beschränkt haben. Zwar findet hier § 244 Satz 1 AktG insoweit, als die Kläger die Anfechtung auf den Inhaltsmangel einer unzulässigen Verfolgung von Sondervorteilen nach § 243 Abs. 2 AktG stützen, keine Anwendung; denn einer Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG ist nur ein Erstbeschluss zugänglich, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; Inhaltsmängel - wie hier der des § 243 Abs. 2 AktG - sind nicht durch Bestätigung heilbar (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 228 f. Tz 12, 18). Gleichwohl bringt auch der eingeschränkte Antrag in ausreichender Weise das berechtigte Interesse der Kläger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils mit Wirkung für die Höherbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend zur Geltung, da er zeitlich auch den maßgeblichen Bewertungsstichtag (26. August 2002) mit erfasst.
- 26
- III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil hinsichtlich der Anfechtungsklagen sämtlicher Kläger zu TOP 4 bis 6 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassenen Überprüfung der Rügen der Kläger gegen die Verneinung eines gegen § 243 Abs. 2 AktG verstoßenden Beschlussmangels durch das Landgericht befassen kann.
- 27
- IV. Abweisungsreif sind hingegen die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 gegen die beiden zu TOP 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. Insoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterführung der Anfechtungsklagen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese Beschlüsse lediglich eine Änderung des Geschäftsjahres und eine Neufassung des Unternehmensgegenstands betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungsänderungen sind keine rechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktionärsstellung durch den Squeeze out allein noch verbliebenen Barabfindungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 verbunden.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HKO 79/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 -
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 225 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
- 1.
der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder - 2.
zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können, eingezogen werden oder - 3.
Stückaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt werden.
(4) Auch in den Fällen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Im Beschluß ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist in die Kapitalrücklage ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals gleichkommt.
(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Aktiengesellschaft betreibt ein Verbundsystem für Versicherungsmakler. Nach § 2 der Satzung besteht ihr Unternehmensgegenstand darin, Versicherungsmaklern die Hilfen und Unterstützungsmittel zur Verfügung zu stellen, die sich aus dem Berufsbild des Maklers ergeben. Sämtliche Aktionäre sind Versicherungsmakler. Sie sind außerdem über einen "Partnerschaftsvertrag" mit der Klägerin verbunden. In diesem Rahmen bietet die Klägerin den Partnern ihre Beratungs- und Unterstützungsleistungen an.
- 2
- Die Beklagte, die als selbständige Versicherungsmaklerin tätig ist, schloss am 29. Mai 2001 einen Partnerschaftsvertrag mit der Klägerin. Darin ist vorgesehen, dass jeder Partner 25 vinkulierte Namensaktien der Klägerin im Nominalwert von jeweils 52 € zu erwerben und eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € sowie weitere Beiträge zu zahlen hat. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Frist zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. In § 12 Abs. 4 des Vertrages heißt es: Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der C. -Partner alle C. -Aktien unentgeltlich zur Übertragung auf einen neuen C. -Partner zurück.
- 3
- Die Beklagte erwarb 25 Aktien der Klägerin für insgesamt 1.300 €. Mit Schreiben vom 12. September 2007 kündigte die Klägerin den Partnerschaftsvertrag zum 31. Dezember 2007.
- 4
- Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die unentgeltliche Rückübertragung der Aktien. Die Beklagte wehrt sich dagegen und erstrebt hilfsweise eine Verurteilung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. Das Amtsgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, dass die Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung von 1.300 € zu geschehen habe. Die beiderseitigen Berufungen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre jeweiligen Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten führt dagegen zur teilweisen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 7
- Der Anspruch auf Rückübertragung der Aktien ergebe sich entweder aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Die ordentliche Kündigung nach § 11 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages sei nach der Rechtsprechung zu den sogenannten Hinauskündigungsklauseln wirksam. Dagegen stelle zwar die Pflicht, die Aktien unentgeltlich zu übertragen , eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und sei deshalb unwirksam. Wirksam bleibe aber die Pflicht, die Aktien gegen Zahlung des Nennwerts zu übertragen.
- 8
- II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Regelung in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages, wonach bei einer Beendigung des Vertrages die Beklagte verpflichtet sein soll, ihre Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine Pflicht der Aktionäre ergibt, ihre Aktien bei einer Beendigung des Partnerschaftsvertrages auf die Klägerin zurückzuübertragen. Ebenso wenig hat es eine in der Satzung begründete Pflicht der Aktionäre festgestellt, in diesem Fall die Aktien auf einen beitrittswilligen Dritten zu übertragen. Ob derartige Satzungsklauseln zulässig wären oder gegen den Grundsatz der beschränkten Satzungsautonomie nach § 23 Abs. 5 AktG verstoßen würden (gegen die Zulässigkeit RGZ 49, 77, 79 ff.; BayObLG, WM 1989, 139, 140 ff.; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 87; Westermann/Rosener in Festschrift Quack, 1991, S. 545, 551 f.; s. auch RGZ 120, 177, 179 ff.; dafür Becker, ZGR 1986, 383, 392 ff.; Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, 1987, S. 198 f.), bedarf somit keiner Entscheidung.
- 10
- 2. Die Pflicht zur Rückgabe der Aktien an die Klägerin kann sich vielmehr allein aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ergeben. Diese Klausel ist indes nichtig.
- 11
- a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen und darin Regelungen vorsehen können, die in der Satzung der Aktiengesellschaft nicht zulässig wären (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f.; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 Rn. 12 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; OLG Karlsruhe, WM 1990, 725 ff.; Röhricht in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 238 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 45 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 64 ff.; MünchKommAktG/Pentz, 3. Aufl., § 23 Rn. 187 ff.; Limmer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 41 ff.; Arnd Arnold in KK-AktG, 3. Aufl., § 23 Rn. 172 ff.; Mayer, MittBayNot 2006, 281, 285; Noack, Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften, 1994, S. 113 ff.; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 166; 20. Januar 1983 - II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f.; Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541 Rn. 7). So können etwa die Gesellschafter einer Familiengesellschaft vereinbaren, dass ein Aktionär , der aus der Aktiengesellschaft ausscheiden will, seine Aktien den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anbieten muss (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f.). Damit wird das - zulässige - Ziel verfolgt, den Kreis der Aktionäre auf Familienmitglieder zu beschränken. Das Gleiche gilt für Regelungen , durch die der Aktionärskreis auf Personen beschränkt werden soll, die ein anderes gemeinsames Merkmal aufweisen (Friedewald, Die personalistische Aktiengesellschaft, 1991, 776 f.). In der Regel wird durch eine derartige Absprache eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 250/07, ZIP 2009, 2155 Rn. 4).
- 12
- b) Hier ist eine entsprechende schuldrechtliche Nebenabrede aber nicht zwischen den Aktionären getroffen worden. Vielmehr hat die klagende Aktiengesellschaft selbst mit jeweils einem - künftigen - Aktionär vereinbart, dass er bei einer Beendigung des mit ihm geschlossenen Partnerschaftsvertrages - auch infolge einer fristgemäßen Kündigung seitens der Klägerin - seine Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen habe. Eine derartige Abrede verstößt gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB.
- 13
- aa) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem jeweiligen Aktionär können grundsätzlich keine Rechte und Pflichten begründet werden, die alle gegenwärtigen und künftigen Aktionäre treffen sollen und damit mitgliedschaftlicher Natur sind (Wiedemann in Groß- KommAktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 34 f.; Röhricht in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 13; Zöllner in KK-AktG, 2. Aufl., § 179 Rn. 8, 11; ebenso für die GmbH Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 53 Rn. 8; aA Becker, ZGR 1986, 383 Fn. 86; zum Meinungsstand MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 56 f.). Solche Abreden sind vielmehr notwendige materielle Satzungsbestandteile (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 - II ZR 188/61, BGHZ 38, 155, 161), die nur dann wirksam sein können, wenn sie in die Satzung aufgenommen werden. So kann etwa ein Recht zur Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG nicht durch eine schuldrechtliche Abrede zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären begründet werden (vgl. Mayer, MittBayNot 2006, 281, 283; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 47 aE).
- 14
- bb) Hier haben die Klägerin und die jeweiligen Aktionäre schuldrechtliche Verträge geschlossen, nämlich die Partnerschaftsverträge, mit denen sie im Ergebnis eine Bindung aller Aktionäre erreichen wollten. Dazu wird im Schrifttum in Übereinstimmung mit einem obiter dictum des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WM 1989, 139, 143) die Meinung vertreten, schuldrechtliche Nebenabreden der Aktionäre mit der Gesellschaft seien unter anderem dann zulässig, wenn sie das Ziel verfolgten, in Ergänzung einer satzungsmäßigen Vinkulierung der Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG einen bestimmten Aktionärskreis zu erhalten (Barthelmeß/Braun, AG 2000, 172 ff.; Schanz, NZG 2000, 337, 341; Merkt in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 68 Rn. 522; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 68 Rn. 41; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 68 Rn. 70; ebenso für schuldrechtliche Vereinbarungen von zusätzlichen Zahlungen an die Gesellschaft: Drygala in KK-AktG, 3. Aufl., § 54 Rn. 31; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 54 Rn. 21; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., § 54 Rn. 7 f.). Es geht dabei etwa um den Fall, dass nach der Ausgabe von Belegschaftsaktien eine Rückübertragung der Aktien für den Fall sichergestellt werden soll, dass der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet (BayObLG, WM 1989, 139 ff.). Die Gegenmeinung hält derartige Andienungspflichten für unzulässig. Sie stellt darauf ab, dass die Gesellschaft im Rahmen der Nebenabrede durch den Vorstand vertreten wird und damit der Vorstand im Widerspruch zu der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung über die Zusammensetzung der Hauptversammlung bestimmen könne. Einer solchen Möglichkeit außerhalb des Zustimmungserfordernisses bei der Vinkulierung von Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG seien aber enge Grenzen gesetzt, wie etwa das Verbot des § 136 Abs. 2 AktG zeige, nach dem der Aktionär sich nicht verpflichten dürfe, sein Stimmrecht nach den Weisungen des Vorstands auszuüben. Damit fehle dem Vorstand die Geschäftsführungsbefugnis zum Abschluss derartiger Vereinbarungen (Immenga, AG 1992, 79; Otto, AG 1991, 369 ff.; ähnlich schon Rudolf Fischer in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, III. Band, 1916, S. 376 f.).
- 15
- cc) Welcher Meinung grundsätzlich zu folgen ist, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär unwirksam, wenn danach der Aktionär verpflichtet sein soll, bei Beendigung der Vertragsbeziehung die von ihm entgeltlich erworbenen Aktien entschädigungslos auf die Gesellschaft zurückzuübertragen.
- 16
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fällt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, ZIP 2012, 1402 Rn. 52; ZIP 2012, 1656 Rn. 21 - Daimler/Chrysler; ZIP 1999, 1436, 1439 - DAT/Altana; ZIP 1999, 1804, 1805 f.; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 55; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 112, 114). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestal- tung. Er ist beispielsweise betroffen bei einem Ausschluss des Aktionärs (BVerfG, ZIP 2007, 1261 Rn. 18). Grundsätzlich ist dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden oder der sonst aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, der volle Wert seiner Aktien zu ersetzen. Ein entschädigungsloser oder nur mit einer unangemessen geringen Abfindung verbundener Ausschluss greift unzulässig in die vermögensmäßige Rechtsposition des Aktionärs ein und verstößt deshalb grundsätzlich gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB (Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, S. 174 f.; MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 65; Becker in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl, § 237 Rn. 24; s. auch OLG München, ZIP 2008, 220, 224; MünchHdbGesRIV/Krieger, 3. Aufl., § 62 Rn. 12 f.).
- 17
- Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei einer Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG - oder einer Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG -, sondern gegebenenfalls auch bei einem zwangsweisen Ausschluss, der auf einer außerhalb der Satzung getroffenen schuldrechtlichen Abrede beruht. Denn es ist kein Grund ersichtlich, das Aktieneigentum gegen Eingriffe aufgrund schuldrechtlicher Abreden geringer zu schützen als gegen Eingriffe, die auf einer Satzungsbestimmung oder auf dem Gesetz beruhen. Dass sich der Aktionär bei Begründung seiner Aktionärsstellung mit dieser Eingriffsmöglichkeit einverstanden erklärt hat, gilt für das satzungsmäßige Einziehungsrecht ebenso wie für ein möglicherweise anzuerkennendes Ausschließungsrecht aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Jedenfalls dann, wenn der Aktionär - wie hier - die Aktien entgeltlich erworben hat, verletzt die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung der Aktien sein Eigentumsgrundrecht und kann daher keinen Bestand haben.
- 18
- dd) Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages. Sie kann weder durch eine er- gänzende Vertragsauslegung oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB noch durch eine Umdeutung aufrechterhalten werden.
- 19
- Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht durch Anpassung der Leistungen auf ein noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 280/56, NJW 1958, 1772; Urteil vom 12. Juli 1965 - II ZR 118/63, BGHZ 44, 158, 162; Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207). Es kommt hinzu, dass weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich sind, aufgrund derer ermittelt werden könnte, welche Regelung die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages bedacht hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 24; Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, juris Rn. 26).
- 20
- Nichts anderes gilt für die Umdeutung nach § 140 BGB. Zwar wird für den Fall einer in der Satzung angeordneten entschädigungslosen Zwangseinziehung im Schrifttum angenommen, dass diese Regelung in eine gestattete - entgeltliche - Einziehung umzudeuten ist (vgl. MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 35 mwN). Dafür wird angeführt, dass die gestattete Einziehung einen Beschluss der Hauptversammlung erfordert und deshalb nicht demselben strengen Bestimmtheitsgrundsatz unterliegt wie die angeordnete Zwangseinziehung, die nach § 237 Abs. 6 AktG ohne Beteiligung der Hauptversammlung durch den Vorstand vollzogen wird. Deshalb bleibt es bei der gestatteten Zwangseinziehung der Hauptversammlung vorbehalten, die - angemessene - Abfindung oder jedenfalls deren Bemessungsgrundsätze festzulegen (Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 237 Rn. 34). Das kann aber nur für die in der Satzung vorzusehenden Formen der Zwangseinziehung gelten, nicht dagegen für eine etwaige Ausschlussmöglichkeit durch Kündigung aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Denn insoweit fehlt es schon an der Möglichkeit, im Wege der Umdeutung eine Zuständigkeit der Hauptversammlung zu begründen.
- 21
- Im Übrigen hat sich auch eine Umdeutung an dem (hypothetischen) Parteiwillen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 18). Der (hypothetische) Parteiwille kann aber angesichts der Vielgestaltigkeit schuldrechtlicher Abreden nicht ohne weiteres im Sinne einer gestatteten Zwangseinziehung angenommen werden. Ebenso gut hätten die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Pflicht zur entschädigungslosen Rückübertragung der Aktien bewusst gewesen wäre, auf diese Rückübertragung gänzlich verzichten können oder aber die von allen Partnern zu zahlenden laufenden Gebühren höher ansetzen können, um das Kapital für etwaige Abfindungszahlungen aufzubringen.
- 22
- 3. Da somit schon keine Pflicht zur Übertragung der Aktien auf die Klägerin begründet worden ist, kann die Frage offen bleiben, wie eine angemessene Abfindung gegebenenfalls zu bemessen wäre.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2009 - 54 C 14868/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2010 - 36 S 3/09 -
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben
- 1.
die Gründer; - 2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt; - 3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
(3) Die Satzung muß bestimmen
- 1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft; - 2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben; - 3.
die Höhe des Grundkapitals; - 4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung; - 5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden; - 6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.
(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
- 2
- I. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers richte sich nach § 15 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages und nicht nach der Regelung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. September 2002, den Vortrag der Beklagten nur unvollständig zur Kenntnis genommen und damit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 3
- 1. Die Beklagte hat unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 der Satzung und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Gesellschafterstellung mit dem Status als leitender Mitarbeiter (Geschäftsführer und Prokuristen) verknüpft, die Beklagte mithin als "Mitarbeiterbeteiligungsmodell" organisiert war. Dabei sei die Abfindungshöhe für den als Gesellschafter ausscheidenden Mitarbeiter maßgeblich für den Preis gewesen, den der zukünftige leitende Mitarbeiter/Gesellschafter zu zahlen habe. Der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 habe deshalb bezweckt, dass der Geschäftsanteil für neu eintretende Mitarbeitergesellschafter erschwinglich bleibe. Dies habe nur durch eine Begrenzung der Abfindungshöhe erreicht werden können, eine am Verkehrswert orientierte Abfindung hätte zum Scheitern des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Zwecks geführt und die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Es sei der Kläger selbst in seiner Eigenschaft als Gesellschaftergeschäftsführer gewesen, der zur Erreichung dieses Ziels ein Konzept ausgearbeitet, den die Abfindung begrenzenden Gesellschafterbeschluss entworfen, den Gesellschaftern vorgeschlagen , zur Abstimmung gestellt und einen Konsens aller Gesellschafter herbeigeführt habe. Der Kläger habe weiter in der Folgezeit gegenüber ausscheidenden und nachrückenden Gesellschaftern vertreten, die Ausscheidenden hätten ihre Anteile an die Nachrücker entsprechend dem Beschluss vom 11. September 2002 zum Faktor von 1,0 zu veräußern. Ferner sei die notarielle Beurkundung des Beschlusses im Wesentlichen aufgrund des Verhaltens des Klägers unterblieben, der erklärt habe, da sich alle Gesellschafter einig seien, könne davon ausgegangen werden, dass sich nicht nur die betroffenen Gesellschafter , sondern auch die Erben der verstorbenen Gesellschafter an einen einstimmig gefassten und schriftlich fixierten Beschluss halten würden. Die Gesell- schafter hätten sodann im Vertrauen auf diese Aussage des Klägers den Beschluss einstimmig gefasst. Die Gesellschafter seien dabei davon überzeugt gewesen, dass der Beschluss auch ohne die "Förmelei" einer Beurkundung bzw. Handelsregistereintragung bindend sein würde. In diesem Glauben seien sie vom Kläger ausdrücklich bestärkt worden.
- 4
- 2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Abfindungsbegrenzung im Interesse der Aufrechterhaltung des Mitarbeiterbeteiligungsmodells, zum Einvernehmen der Gesellschafter über die Begrenzung der Abfindung und zu der Rolle des Klägers als Urheber, Initiator und Verfechter des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2002 nicht und den Vortrag zur Verhinderung der Einhaltung der Formvorschriften durch den Kläger nur unvollständig zur Kenntnis genommen, ihn im Übrigen in seiner Tragweite verkannt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
- 5
- 3. Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich.
- 6
- a) Die Beklagte hat - jeweils unter Beweisantritt - im Kern vorgetragen, dass der Kläger und die übrigen Gesellschafter sich darüber einig gewesen seien , im Interesse der weiteren wirtschaftlichen Durchführung der Beklagten als einer Gesellschaft von leitenden Mitarbeitern des Unternehmens mit dem Faktor 1,0 eine Abfindungshöhe festzusetzen, die einen Gesellschafterwechsel in Zukunft zu wirtschaftlich erschwinglichen Bedingungen möglich machen würde. Der vom Kläger initiierte, ausgearbeitete, vorgestellte, zur Abstimmung gestellte und sodann auch im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit gegenüber ausscheidenden und nachrückenden Gesellschaftern als gültig behandelten Gesellschafterbeschluss , der die Festlegung dieser neuen Abfindungshöhe ent- hielt, sei von den Gesellschaftern auch ohne Einhaltung der Förmlichkeiten eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses als rechtlich bindend betrachtet worden. Damit hat die Beklagte die tatsächlichen Umstände vorgetragen , die eine Prüfung nahe legen, ob jedenfalls die den Beschluss fassenden Gesellschafter - mithin auch der Kläger - sich schuldrechtlich zugunsten der Beklagten dahin gebunden haben, dass sie bei ihrem Ausscheiden lediglich einen Anspruch auf eine entsprechend dem Faktor 1,0 zu berechnende Abfindung beanspruchen können.
- 7
- b) Es ist anerkannt, dass Gesellschafter Rechtsverhältnisse in oder zu der Gesellschaft auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags durch schuldrechtliche Nebenabreden regeln können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1993 - II ZR 24/92, ZIP 1993, 432, 434 m.w.Nachw.; v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, DStR 2008, 60 Tz. 13; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 116, 120 ff.; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 3 Rdn. 49 ff.; Hueck/Fastrich in Baumbach/ Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 56 f.; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 69; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 114 f.). Ein Formerfordernis besteht insoweit grundsätzlich nicht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 118; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 118; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. § 3 Rdn. 54; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 56; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 69). Auch das Auseinanderfallen von GmbH-Vertrag und schuldrechtlicher Nebenabrede ist für die Wirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung grundsätzlich ohne Belang (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 118).
- 8
- Allerdings bindet die in Abweichung zur Satzungsbestimmung getroffene schuldrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Abfindungsberechnung grundsätzlich nur die Vertragsparteien (Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 119; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 124; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 556; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 116; zu den Ausnahmen BGH, Urt. v. 20. Januar 1983, - II ZR 243/81, NJW 1983, 1910, 1911; v. 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; zustimmend Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 116 m.w.Nachw.; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 47 Rdn. 118; kritisch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 47 Rdn. 20, Anh zu § 47 Rdn. 44; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 3 Rdn. 58; Goette, RWS-Forum 8, Gesellschaftsrecht 1995, 113, 127 f.; ders. Die GmbH, § 7 Rdn. 102; Winter, ZHR 154, 265 ff.; Jäger, DStR 1996, 1935, 1938 f.), hier also den Kläger im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern. Im Streitfall geht es aber um die Frage, ob die Gesellschaft auf der Grundlage einer Vereinbarung der Gesellschafter einen Sozialanspruch eines an der Vereinbarung beteiligten Gesellschafters abwehren kann. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen möglich. Die Gesellschaft kann gemäß § 328 Abs. 1 BGB als Dritte aus der Vereinbarung der Gesellschafter eigene Rechte herleiten (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 3 Rdn. 121; Scholz/Emmerich, GmbHG 10. Aufl. § 3 Rdn. 120; vgl. auch Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. § 3 Rdn. 80).
- 9
- c) Der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag der Beklagten legt es nahe, dass der Kläger und seine Mitgesellschafter im September 2002 eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Gesellschafter für die Zukunft ihre Abfindungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht auf der Grundlage der Satzungsregelung (§ 15 Ziff. 3) berechnen dürfen, son- dern nur noch der nominelle Geschäftsanteil zugrunde zu legen ist. Dass der Gesellschafterbeschluss vom 11. September 2002 auf einer solchen Vereinbarung beruhen kann, lässt sich nicht nur dem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten entnehmen, sondern ergibt sich aus dem Beschluss selbst, der den von der Satzungsbestimmung abweichenden Berechnungsmodus ausdrücklich "auf der Grundlage einer Festlegung zwischen den Gesellschaftern" bestimmt. Im Übrigen kommt auch eine Umdeutung des Gesellschafterbeschlusses vom 11. September 2002 in eine schuldrechtliche Nebenabrede in Betracht, weil es hier nicht um eine organisationsrechtliche Regelung , sondern um eine Sozialverpflichtung der Gesellschaft gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter geht (dazu Senat, BGHZ 123, 15, 20). Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich weiter, dass die Vereinbarung der Gesellschafter zur Neuregelung der Abfindungsberechnung allein im Interesse der Beklagten und ihrer Organisation als Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft und damit zu ihren Gunsten getroffen wurde. Hat sich aber der Kläger im September 2002 schuldrechtlich mit allen übrigen Gesellschaftern dahin gebunden, dass im Interesse der Beklagten das Abfindungsentgelt zukünftig ausscheidender Gesellschafter in Höhe des nominellen Geschäftsanteils festzulegen ist, ist es ihm verwehrt, im Hinblick auf sein eigenes Ausscheiden eine abweichende Berechnung vorzunehmen und einen verhältnismäßigen Anteil am Reinvermögen der durch die Vereinbarung begünstigten Beklagten zu fordern. Ebenso wenig ist der Gesellschafterbeschluss vom 17. August 2006 aus diesem Grund anfechtbar , der die Höhe der den Kläger betreffenden Abfindung entsprechend der zugunsten der Beklagten getroffenen Abfindungsvereinbarung festschreibt.
- 10
- d) Der übergangene Vortrag der Beklagten kann für die weitere Frage relevant sein, ob sich der Kläger jedenfalls wegen des Gesichtspunkts des wider- sprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB an dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 11. August 2002 festhalten lassen muss.
- 11
- e) An der Entscheidungserheblichkeit des übergangenen Vortrags der Beklagten fehlt es auch nicht deshalb, weil die Vereinbarung der Gesellschafter über die Abfindungsberechnung entsprechend dem Beschluss vom 11. September 2002 aus anderen Gründen unwirksam wäre. Insbesondere kommt eine Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln wegen eines groben Missverhältnisses zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung (dazu Senat, BGHZ 116, 359) nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind vielmehr Abfindungsbeschränkungen sachlich gerechtfertigt, die auf den Besonderheiten eines Mitarbeitermodells beruhen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des Gesellschaftsunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts - eine Minderheitenbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückzuübertragen hat (BGHZ 164, 107, 115 f. - MITARBEITERMODELL). So liegt der Fall auch hier.
- 12
- II. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf den übergangenen Sachvortrag in die tatrichterliche Prüfung einzutreten haben, ob der Anfechtungs - sowie der Zahlungsklage des Klägers eine schuldrechtlichen Nebenabrede bzw. dessen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten entgegensteht.
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 31.08.2007 - 52 O 110/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2008 - 7 U 186/07 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Aktiengesellschaft betreibt ein Verbundsystem für Versicherungsmakler. Nach § 2 der Satzung besteht ihr Unternehmensgegenstand darin, Versicherungsmaklern die Hilfen und Unterstützungsmittel zur Verfügung zu stellen, die sich aus dem Berufsbild des Maklers ergeben. Sämtliche Aktionäre sind Versicherungsmakler. Sie sind außerdem über einen "Partnerschaftsvertrag" mit der Klägerin verbunden. In diesem Rahmen bietet die Klägerin den Partnern ihre Beratungs- und Unterstützungsleistungen an.
- 2
- Die Beklagte, die als selbständige Versicherungsmaklerin tätig ist, schloss am 29. Mai 2001 einen Partnerschaftsvertrag mit der Klägerin. Darin ist vorgesehen, dass jeder Partner 25 vinkulierte Namensaktien der Klägerin im Nominalwert von jeweils 52 € zu erwerben und eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € sowie weitere Beiträge zu zahlen hat. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Frist zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. In § 12 Abs. 4 des Vertrages heißt es: Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der C. -Partner alle C. -Aktien unentgeltlich zur Übertragung auf einen neuen C. -Partner zurück.
- 3
- Die Beklagte erwarb 25 Aktien der Klägerin für insgesamt 1.300 €. Mit Schreiben vom 12. September 2007 kündigte die Klägerin den Partnerschaftsvertrag zum 31. Dezember 2007.
- 4
- Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die unentgeltliche Rückübertragung der Aktien. Die Beklagte wehrt sich dagegen und erstrebt hilfsweise eine Verurteilung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. Das Amtsgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, dass die Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung von 1.300 € zu geschehen habe. Die beiderseitigen Berufungen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre jeweiligen Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten führt dagegen zur teilweisen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 7
- Der Anspruch auf Rückübertragung der Aktien ergebe sich entweder aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Die ordentliche Kündigung nach § 11 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages sei nach der Rechtsprechung zu den sogenannten Hinauskündigungsklauseln wirksam. Dagegen stelle zwar die Pflicht, die Aktien unentgeltlich zu übertragen , eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und sei deshalb unwirksam. Wirksam bleibe aber die Pflicht, die Aktien gegen Zahlung des Nennwerts zu übertragen.
- 8
- II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Regelung in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages, wonach bei einer Beendigung des Vertrages die Beklagte verpflichtet sein soll, ihre Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine Pflicht der Aktionäre ergibt, ihre Aktien bei einer Beendigung des Partnerschaftsvertrages auf die Klägerin zurückzuübertragen. Ebenso wenig hat es eine in der Satzung begründete Pflicht der Aktionäre festgestellt, in diesem Fall die Aktien auf einen beitrittswilligen Dritten zu übertragen. Ob derartige Satzungsklauseln zulässig wären oder gegen den Grundsatz der beschränkten Satzungsautonomie nach § 23 Abs. 5 AktG verstoßen würden (gegen die Zulässigkeit RGZ 49, 77, 79 ff.; BayObLG, WM 1989, 139, 140 ff.; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 87; Westermann/Rosener in Festschrift Quack, 1991, S. 545, 551 f.; s. auch RGZ 120, 177, 179 ff.; dafür Becker, ZGR 1986, 383, 392 ff.; Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, 1987, S. 198 f.), bedarf somit keiner Entscheidung.
- 10
- 2. Die Pflicht zur Rückgabe der Aktien an die Klägerin kann sich vielmehr allein aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ergeben. Diese Klausel ist indes nichtig.
- 11
- a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen und darin Regelungen vorsehen können, die in der Satzung der Aktiengesellschaft nicht zulässig wären (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f.; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 Rn. 12 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; OLG Karlsruhe, WM 1990, 725 ff.; Röhricht in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 238 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 45 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 64 ff.; MünchKommAktG/Pentz, 3. Aufl., § 23 Rn. 187 ff.; Limmer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 41 ff.; Arnd Arnold in KK-AktG, 3. Aufl., § 23 Rn. 172 ff.; Mayer, MittBayNot 2006, 281, 285; Noack, Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften, 1994, S. 113 ff.; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 166; 20. Januar 1983 - II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f.; Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541 Rn. 7). So können etwa die Gesellschafter einer Familiengesellschaft vereinbaren, dass ein Aktionär , der aus der Aktiengesellschaft ausscheiden will, seine Aktien den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anbieten muss (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f.). Damit wird das - zulässige - Ziel verfolgt, den Kreis der Aktionäre auf Familienmitglieder zu beschränken. Das Gleiche gilt für Regelungen , durch die der Aktionärskreis auf Personen beschränkt werden soll, die ein anderes gemeinsames Merkmal aufweisen (Friedewald, Die personalistische Aktiengesellschaft, 1991, 776 f.). In der Regel wird durch eine derartige Absprache eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 250/07, ZIP 2009, 2155 Rn. 4).
- 12
- b) Hier ist eine entsprechende schuldrechtliche Nebenabrede aber nicht zwischen den Aktionären getroffen worden. Vielmehr hat die klagende Aktiengesellschaft selbst mit jeweils einem - künftigen - Aktionär vereinbart, dass er bei einer Beendigung des mit ihm geschlossenen Partnerschaftsvertrages - auch infolge einer fristgemäßen Kündigung seitens der Klägerin - seine Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen habe. Eine derartige Abrede verstößt gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB.
- 13
- aa) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem jeweiligen Aktionär können grundsätzlich keine Rechte und Pflichten begründet werden, die alle gegenwärtigen und künftigen Aktionäre treffen sollen und damit mitgliedschaftlicher Natur sind (Wiedemann in Groß- KommAktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 34 f.; Röhricht in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 13; Zöllner in KK-AktG, 2. Aufl., § 179 Rn. 8, 11; ebenso für die GmbH Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 53 Rn. 8; aA Becker, ZGR 1986, 383 Fn. 86; zum Meinungsstand MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 56 f.). Solche Abreden sind vielmehr notwendige materielle Satzungsbestandteile (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 - II ZR 188/61, BGHZ 38, 155, 161), die nur dann wirksam sein können, wenn sie in die Satzung aufgenommen werden. So kann etwa ein Recht zur Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG nicht durch eine schuldrechtliche Abrede zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären begründet werden (vgl. Mayer, MittBayNot 2006, 281, 283; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 47 aE).
- 14
- bb) Hier haben die Klägerin und die jeweiligen Aktionäre schuldrechtliche Verträge geschlossen, nämlich die Partnerschaftsverträge, mit denen sie im Ergebnis eine Bindung aller Aktionäre erreichen wollten. Dazu wird im Schrifttum in Übereinstimmung mit einem obiter dictum des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WM 1989, 139, 143) die Meinung vertreten, schuldrechtliche Nebenabreden der Aktionäre mit der Gesellschaft seien unter anderem dann zulässig, wenn sie das Ziel verfolgten, in Ergänzung einer satzungsmäßigen Vinkulierung der Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG einen bestimmten Aktionärskreis zu erhalten (Barthelmeß/Braun, AG 2000, 172 ff.; Schanz, NZG 2000, 337, 341; Merkt in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 68 Rn. 522; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 68 Rn. 41; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 68 Rn. 70; ebenso für schuldrechtliche Vereinbarungen von zusätzlichen Zahlungen an die Gesellschaft: Drygala in KK-AktG, 3. Aufl., § 54 Rn. 31; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 54 Rn. 21; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., § 54 Rn. 7 f.). Es geht dabei etwa um den Fall, dass nach der Ausgabe von Belegschaftsaktien eine Rückübertragung der Aktien für den Fall sichergestellt werden soll, dass der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet (BayObLG, WM 1989, 139 ff.). Die Gegenmeinung hält derartige Andienungspflichten für unzulässig. Sie stellt darauf ab, dass die Gesellschaft im Rahmen der Nebenabrede durch den Vorstand vertreten wird und damit der Vorstand im Widerspruch zu der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung über die Zusammensetzung der Hauptversammlung bestimmen könne. Einer solchen Möglichkeit außerhalb des Zustimmungserfordernisses bei der Vinkulierung von Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG seien aber enge Grenzen gesetzt, wie etwa das Verbot des § 136 Abs. 2 AktG zeige, nach dem der Aktionär sich nicht verpflichten dürfe, sein Stimmrecht nach den Weisungen des Vorstands auszuüben. Damit fehle dem Vorstand die Geschäftsführungsbefugnis zum Abschluss derartiger Vereinbarungen (Immenga, AG 1992, 79; Otto, AG 1991, 369 ff.; ähnlich schon Rudolf Fischer in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, III. Band, 1916, S. 376 f.).
- 15
- cc) Welcher Meinung grundsätzlich zu folgen ist, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär unwirksam, wenn danach der Aktionär verpflichtet sein soll, bei Beendigung der Vertragsbeziehung die von ihm entgeltlich erworbenen Aktien entschädigungslos auf die Gesellschaft zurückzuübertragen.
- 16
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fällt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, ZIP 2012, 1402 Rn. 52; ZIP 2012, 1656 Rn. 21 - Daimler/Chrysler; ZIP 1999, 1436, 1439 - DAT/Altana; ZIP 1999, 1804, 1805 f.; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 55; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 112, 114). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestal- tung. Er ist beispielsweise betroffen bei einem Ausschluss des Aktionärs (BVerfG, ZIP 2007, 1261 Rn. 18). Grundsätzlich ist dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden oder der sonst aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, der volle Wert seiner Aktien zu ersetzen. Ein entschädigungsloser oder nur mit einer unangemessen geringen Abfindung verbundener Ausschluss greift unzulässig in die vermögensmäßige Rechtsposition des Aktionärs ein und verstößt deshalb grundsätzlich gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB (Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, S. 174 f.; MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 65; Becker in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl, § 237 Rn. 24; s. auch OLG München, ZIP 2008, 220, 224; MünchHdbGesRIV/Krieger, 3. Aufl., § 62 Rn. 12 f.).
- 17
- Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei einer Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG - oder einer Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG -, sondern gegebenenfalls auch bei einem zwangsweisen Ausschluss, der auf einer außerhalb der Satzung getroffenen schuldrechtlichen Abrede beruht. Denn es ist kein Grund ersichtlich, das Aktieneigentum gegen Eingriffe aufgrund schuldrechtlicher Abreden geringer zu schützen als gegen Eingriffe, die auf einer Satzungsbestimmung oder auf dem Gesetz beruhen. Dass sich der Aktionär bei Begründung seiner Aktionärsstellung mit dieser Eingriffsmöglichkeit einverstanden erklärt hat, gilt für das satzungsmäßige Einziehungsrecht ebenso wie für ein möglicherweise anzuerkennendes Ausschließungsrecht aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Jedenfalls dann, wenn der Aktionär - wie hier - die Aktien entgeltlich erworben hat, verletzt die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung der Aktien sein Eigentumsgrundrecht und kann daher keinen Bestand haben.
- 18
- dd) Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages. Sie kann weder durch eine er- gänzende Vertragsauslegung oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB noch durch eine Umdeutung aufrechterhalten werden.
- 19
- Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht durch Anpassung der Leistungen auf ein noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 280/56, NJW 1958, 1772; Urteil vom 12. Juli 1965 - II ZR 118/63, BGHZ 44, 158, 162; Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207). Es kommt hinzu, dass weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich sind, aufgrund derer ermittelt werden könnte, welche Regelung die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages bedacht hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 24; Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, juris Rn. 26).
- 20
- Nichts anderes gilt für die Umdeutung nach § 140 BGB. Zwar wird für den Fall einer in der Satzung angeordneten entschädigungslosen Zwangseinziehung im Schrifttum angenommen, dass diese Regelung in eine gestattete - entgeltliche - Einziehung umzudeuten ist (vgl. MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 35 mwN). Dafür wird angeführt, dass die gestattete Einziehung einen Beschluss der Hauptversammlung erfordert und deshalb nicht demselben strengen Bestimmtheitsgrundsatz unterliegt wie die angeordnete Zwangseinziehung, die nach § 237 Abs. 6 AktG ohne Beteiligung der Hauptversammlung durch den Vorstand vollzogen wird. Deshalb bleibt es bei der gestatteten Zwangseinziehung der Hauptversammlung vorbehalten, die - angemessene - Abfindung oder jedenfalls deren Bemessungsgrundsätze festzulegen (Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 237 Rn. 34). Das kann aber nur für die in der Satzung vorzusehenden Formen der Zwangseinziehung gelten, nicht dagegen für eine etwaige Ausschlussmöglichkeit durch Kündigung aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Denn insoweit fehlt es schon an der Möglichkeit, im Wege der Umdeutung eine Zuständigkeit der Hauptversammlung zu begründen.
- 21
- Im Übrigen hat sich auch eine Umdeutung an dem (hypothetischen) Parteiwillen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 18). Der (hypothetische) Parteiwille kann aber angesichts der Vielgestaltigkeit schuldrechtlicher Abreden nicht ohne weiteres im Sinne einer gestatteten Zwangseinziehung angenommen werden. Ebenso gut hätten die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Pflicht zur entschädigungslosen Rückübertragung der Aktien bewusst gewesen wäre, auf diese Rückübertragung gänzlich verzichten können oder aber die von allen Partnern zu zahlenden laufenden Gebühren höher ansetzen können, um das Kapital für etwaige Abfindungszahlungen aufzubringen.
- 22
- 3. Da somit schon keine Pflicht zur Übertragung der Aktien auf die Klägerin begründet worden ist, kann die Frage offen bleiben, wie eine angemessene Abfindung gegebenenfalls zu bemessen wäre.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2009 - 54 C 14868/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2010 - 36 S 3/09 -
(1) Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien angeordnet oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. In der Satzung oder in dem Beschluß der Hauptversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gilt § 225 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung brauchen nicht befolgt zu werden, wenn Aktien, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist,
- 1.
der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder - 2.
zu Lasten des Bilanzgewinns oder einer frei verfügbaren Rücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden können, eingezogen werden oder - 3.
Stückaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt werden.
(4) Auch in den Fällen des Absatzes 3 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. Für den Beschluß genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Im Beschluß ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 ist in die Kapitalrücklage ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals gleichkommt.
(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Hauptversammlungsbeschlusses die Entscheidung des Vorstands über die Einziehung.
(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind anzugeben
- 1.
die Gründer; - 2.
bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt; - 3.
der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.
(3) Die Satzung muß bestimmen
- 1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft; - 2.
den Gegenstand des Unternehmens; namentlich ist bei Industrie- und Handelsunternehmen die Art der Erzeugnisse und Waren, die hergestellt und gehandelt werden sollen, näher anzugeben; - 3.
die Höhe des Grundkapitals; - 4.
die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung; - 5.
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden; - 6.
die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird.
(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten.
(5) Die Satzung kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte GmbH betreibt eine Vielzahl von "M.-Märkten" und "S.-Märkten", die jeweils in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind. Für das operative Geschäft ist ein "Vor-Ort-Geschäftsführer" zuständig. Die administrativen Aufgaben werden von einem zweiten Geschäftsführer mit Sitz in der Holding erledigt. Entsprechend ihrem einheitlichen Unternehmenskonzept - es zielt darauf ab, die Motivation des Geschäftsführers, der sich als Unternehmer "seines" Marktes fühlen soll, zu steigern - beteiligt die Beklagte den jeweiligen Vor-Ort-Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von bis zu 10 % an der von ihm geleiteten GmbH. Das restliche Stammkapital hält die Beklagte. Der Geschäftsführer hat für den Erwerb seines Anteils in der Regel nur den Nominalwert zu zahlen und ist am Gewinn, nicht aber am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Zugleich vereinbart die Beklagte mit dem Geschäftsführer, dass
seine Gesellschafterstellung enden soll, wenn er als Geschäftsführer abberufen und/oder sein Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet wird. Dazu gibt der Geschäftsführer bei dem Erwerb des Geschäftsanteils ein Angebot zum Rückkauf und zur Rückübertragung des Geschäftsanteils im Falle der Abberufung und/oder der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ab, welches die Beklagte nach dem Bedingungseintritt nur binnen zwei Monaten annehmen kann. Als Kaufpreis für den Rückkauf ist ein Betrag vereinbart, der sich nach dem Einheitswert des Betriebsvermögens und einem dreijährigen Durchschnittsertrag richtet, jedoch das Zehnfache des Nominalwerts nicht übersteigen darf. Im Übrigen ist in dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Gesellschaft bestimmt, dass eine Übertragung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist.
Der Kläger war Geschäftsführer der "M.-Markt GmbH E." (im Folgenden: M.-Markt GmbH E.), deren Stammkapital 200.000,00 DM betrug. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1997 wurde er entsprechend dem geschilderten Unternehmenskonzept Mitgesellschafter. Dazu erwarb er von der Beklagten einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 20.000,00 DM, für den er den gleichen Betrag zahlte und der später - gegen finanziellen Ausgleich - auf 19.900,00 DM verringert wurde. Ebenfalls am 30. Dezember 1997 ließ der Kläger ein Kaufund Abtretungsangebot der oben beschriebenen Art notariell beurkunden.
Am 28. Mai 2001 wurde der Kläger mit den Stimmen der Beklagten als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt. Mit Erklärung vom 1. Juni 2001 nahm die Beklagte das Kauf- und Abtretungsangebot des Klägers vom 30. Dezember 1997 an. Als Abfindung zahlte sie dem Kläger 199.000,00 DM.
Der Kläger hält den Kauf- und Abtretungsvertrag für nichtig. Er will dies festgestellt wissen und hat - auf Anregung des Berufungsgerichts - im zweiten Rechtszug hilfsweise beantragt, festzustellen, dass er weder durch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages noch durch den Kauf- und Abtretungsvertrag seine Gesellschafterstellung an der M.-Markt GmbH E. verloren hat. Das Berufungsgericht hat die Klage im Hauptantrag als unzulässig und im Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen (ZIP 2004, 1801). Dagegen richtet sich die in dem angefochtenen Urteil zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für den Hauptantrag fehle das Rechtsschutzinteresse. Es gehe dem Kläger um die Klärung der Frage, ob er noch Gesellschafter der M.-Markt GmbH E. sei. Dafür komme es aber nicht allein auf die Unwirksamkeit des Rückübertragungsvertrages an. Der zulässige Hilfsantrag sei unbegründet. Zwar sei das Rückübertragungsangebot des Klägers vom 31. Dezember 1997 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es stelle der Sache nach eine "Hinauskündigungsklausel" dar, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam sei. Ein solcher sachlicher Grund liege hier nicht vor. Insbesondere reiche dafür das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aus. Die damit verfolgten Ziele hätte die Beklagte auch mit einer Tantiemeregelung erreichen können. Die Klage sei aber trotz der Unwirksamkeit der Rückübertragung unbegründet. Die Sittenwidrigkeit des Rückübertragungsangebots habe nämlich gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit auch des Anteilserwerbs zur Folge. Beide
Geschäfte sollten nach dem Konzept der Beklagten miteinander "stehen und fallen". Damit sei der Kläger niemals Gesellschafter der GmbH geworden.
II. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich nur mit anderer Begründung als richtig.
A. Vertretbar - und von der Revision nicht angegriffen - ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Hauptklageantrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Auch wenn festgestellt würde, dass der durch das Angebot des Klägers vom 30. Dezember 1997 und die Annahme der Beklagten vom 1. Juni 2001 zustande gekommene Kauf- und Abtretungsvertrag unwirksam ist, steht damit nicht zwingend fest, dass der Kläger Gesellschafter der M.-Markt GmbH E. ist.
B. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Das folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht aus § 139 BGB. Vielmehr hat der Kläger seine Gesellschafterstellung aufgrund seines am 1. Juni 2001 von der Beklagten angenommenen Kauf- und Abtretungsangebots verloren. Der damit zustande gekommene Vertrag ist wirksam.
1. Allerdings sind nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln" ), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005
- II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Das gleiche gilt für eine - wie hier - neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll (BGHZ 112, 103, 107). Der davon betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen ("Damoklesschwert").
Dieser Grundsatz gilt aber - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam , wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983,
956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
Auch die Rückkauf- und -abtretungsvereinbarung der Parteien stellt einen derartigen Ausnahmefall dar. Die Möglichkeit, die Gesellschafterstellung des Geschäftsführers zu beenden, ist nicht an einen sachlichen Grund gebunden , sondern unterliegt dem freien Ermessen der Beklagten. Sie kann mit ihrer Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer nach § 38 Abs. 1 GmbHG ohne Grund abberufen und damit die Bedingung für die Rückübertragung seines Geschäftsanteils herbeiführen. Diese Koppelung des freien Widerrufs der Geschäftsführerbestellung und der Beendigung der Gesellschafterstellung ist aufgrund der besonderen Umstände des Falles sachlich gerechtfertigt.
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des jeweiligen Geschäftsführers hat nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten die Funktion, den Geschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als "geschäftsführender Gesellschafter" innerhalb des Betríebs und nach außen aufzuwerten. Dabei steht wirtschaftlich die Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft, der jeweils vollständig ausgeschüttet wird, im Vordergrund. Damit wird dem Geschäftsführer eine - von seinem Geschick bei der Unternehmensführung mitabhängige und diesen Erfolg widerspiegelnde - Einnahmequelle neben seinem Gehalt eingeräumt. So sind an den Kläger in den Jahren 1998 bis 2000 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 148.556,89 DM ausgeschüttet worden, das war mehr als sein Gehalt. Demgegenüber sind die Möglichkeiten des Geschäftsführers, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Beklagten durchzusetzen, praktisch ausgeschlossen. Alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Mehrheiten hat die Beklag-
te. Dafür ist das finanzielle Risiko des Geschäftsführers gering. Er braucht für den Erwerb des Geschäftsanteils nicht mehr als den Nennwert zu zahlen. Im Ergebnis erlangt der auf diesem Wege an der Vor-Ort-Gesellschaft beteiligte Manager eine treuhänderähnliche Stellung, deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer seiner organschaftlichen und dienstvertraglichen Bindung an die Gesellschaft liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständlich , dass die weitere Beteiligung ihren rechtfertigenden Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für erfolgreichen Einsatz - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird der Beklagten als Mehrheitsgesellschafterin zudem die Möglichkeit eröffnet, den Nachfolger im Amt des Geschäftsführers in gleicher Weise zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell auf Dauer fortzuführen.
Bei dieser Sachlage ist der das Hinauskündigungsverbot tragende Gedanke , den Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht unter unangemessenen Druck zu setzen, nicht berührt. Im Vordergrund steht vielmehr die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, den Geschäftsführer ohne Grund aus seiner Organstellung abzuberufen. Der dadurch entstehenden Abhängigkeit von der Beklagten als der Mehrheitsgesellschafterin ist er schon nach der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG ausgesetzt. Die weitere Folge, dass er dann auch seine Gesellschafterstellung verliert, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, weil die - von vornherein auf Zeit eingeräumte - Beteiligung in dem "Managermodell" nur einen Annex zu der Geschäftsführerstellung darstellt (ebenso Habersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; Kowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, 74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; zuvor schon Schäfer/Hillesheim, DStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II
§ 8 IV 3c, S. 753; Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; a.A. Binz/Sorg, GmbHR 2005, 893; Piehler in FS Rheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; zu den steuerrechtlichen Vorteilen Peetz, GmbHR 2005, 532).
Ob die vereinbarte Abfindung des Geschäftsführers angemessen ist, hat für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsregelung keine Bedeutung. Denn auch die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Abfindung ließe das Kündigungsrecht unberührt. An die Stelle der vereinbarten Abfindung träte lediglich eine Abfindung nach dem Verkehrswert (BGHZ 112, 103, 111 f.; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956). Abgesehen davon bestehen bei dem von der Beklagten praktizierten Geschäftsmodell aber auch keine Bedenken gegen eine Abfindung, die an dem Ertragswert des Gesellschaftsunternehmens orientiert und auf das Zehnfache des Erwerbspreises beschränkt ist, da sogar ein Rückkaufpreis in Höhe des beim Erwerb durch den Betroffenen selbst aufgebrachten Entgelts bei dieser Form der Beteiligung zulässig ist, wie der Senat in dem heute entschiedenen Parallelfall (II ZR 342/03, z.V.b.) näher ausgeführt hat.
2. Die Vereinbarung des Rückkaufs und der Rückabtretung bei Wegfall der Geschäftsführerstellung verstößt auch nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BGHZ 116, 359, 372; 142, 304, 307). Dass von dieser Regelung nur einer der beiden Gesellschafter betroffen ist, beruht auf einem sachlichen, dies rechtfertigenden Grund. Nur der Geschäftsführer kommt als Adressat des von der Beklagten betriebenen "Managermodells" in Betracht. Die Beklagte als die Kapitalgeberin kann davon sinnvoller Weise nicht betroffen sein. Insoweit eine Gleichbehandlung zu verlangen, wäre sachwidrig.
3. Die Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig.
Dabei kann offen bleiben, ob die für Arbeitsverhältnisse vorgesehene Regelung des § 622 Abs. 6 BGB auf das Anstellungsverhältnis eines GmbHGeschäftsführers entsprechend anwendbar ist (zur analogen Anwendung der Regelungen des § 622 BGB über die Kündigungsfristen BGHZ 79, 291; 91, 217, 220 f.; Sen.Urt. v. 9. März 1987 - II ZR 132/86, NJW 1987, 2073, 2074). Denn jedenfalls würde die Verknüpfung der Gesellschafterstellung mit dem Geschäftsführeramt und dem ihm zugrunde liegenden Anstellungsvertrag keine nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen.
Zwar wird dem Geschäftsführer durch diese Verknüpfung die Entscheidung , seinen Anstellungsvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine Gesellschafterstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers , zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden.
Dieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer - und ggf. den Geschäftsführer - ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (Sen.Urt. v. heutigen Tage - II ZR 342/03, z.V.b.; ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Beendigung der Gesellschafterstellung im Rahmen des von der Beklagten praktizierten "Managermodells" nicht zu beanstanden.
Das mit der Gesellschafterstellung verbundene Gewinnbezugsrecht ähnelt einer Tantiemeregelung, deren Wegfall bei Beendigung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses selbstverständlich ist. Abgesehen von dem Gewinnbezugsrecht würde eine weitere Beteiligung des ausgeschiedenen Geschäftsführers als Gesellschafter für ihn auch keine schutzwürdigen Vorteile bringen. Aufgrund seines geringen Anteils kann er auf die Geschicke der Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung ohnehin kaum Einfluss nehmen. Eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens würde ohne die Geschäftsführerstellung einen unverdienten Vermögensvorteil darstellen.
4. Die Rückkauf- und -abtretungsvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das - darauf noch anwendbare - Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Dabei kann offen bleiben, ob die Anwendbarkeit dieses Gesetzes schon durch § 23 Abs. 1 AGBG (jetzt § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) ausgeschlossen ist. Danach findet das Gesetz keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Selbst wenn man wegen des schuldrechtlichen Charakters des Anteilskaufs und des Anteilsrückkaufs die Voraussetzungen dieser Be-
reichsausnahme nicht als erfüllt ansehen wollte, ändert das im Ergebnis nichts. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden § 10 Nr. 1 und 3 sowie § 9 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 und 3 und § 307 BGB) sind nämlich nicht erfüllt.
Nach § 10 Nr. 1 AGBG ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Das ist hier nicht der Fall. Die Frist, binnen derer die Beklagte das Rückübertragungsangebot des Geschäftsführers annehmen kann, ist auf zwei Monate ab dem Ende der Geschäftsführerstellung und/oder des Anstellungsvertrages bemessen. Das ist ein angemessener und hinreichend bestimmter Zeitraum. Dass der Zeitpunkt des Bedingungseintritts ungewiss ist, spielt demgegenüber keine Rolle.
Nach § 10 Nr. 3 AGBG ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, unwirksam. Auch diese Vorschrift greift hier nicht ein. Durch den Anteilsrückkauf löst sich die Beklagte nicht von einer Leistungspflicht, sondern begründet neue Leistungspflichten. Allenfalls bezogen auf den Gesellschaftsvertrag kann von einer Lösung aus einer Leistungspflicht gesprochen werden. Das ist aber unerheblich, weil § 10 Nr. 3 AGBG schon nach seinem Wortlaut auf Dauerschuldverhältnisse wie das Gesellschaftsverhältnis nicht anwendbar ist.
Die Rückübertragungsvereinbarung ist auch nicht wegen einer den Geboten von Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG unwirksam. Das ergibt sich aus dem oben zu § 138 BGB Gesagten.
5. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise abberufen hat, so dass der Eintritt der Bedingung gemäß § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gelten würde. Das könnte nur in Betracht kommen, wenn es der Beklagten nicht darum gegangen wäre, sich von dem Kläger als Geschäftsführer zu lösen, sondern wenn sie ausschließlich das Ziel verfolgt hätte, ihn aus der Gesellschafterstellung zu drängen. Das wird von dem Kläger selbst nicht geltend gemacht.
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly kann wg. Münke Urlaubs nicht unterschreiben Goette Strohn Reichart
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Arbeitnehmerin der klagenden GmbH. Mehrheitsgesellschafter ist der Unternehmensgründer J. S.. Im Jahre 1982 entschloss sich S., Mitarbeiter des Unternehmens als Gesellschafter zu beteiligen. Dazu übertrug er u.a. der Beklagten einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM gegen Zahlung eines gleich hohen Betrages. Nach einer Kapitalerhöhung im Jahre 1985 überließ er der Beklagten einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM, diesmal unentgeltlich. Die Beklagte erklärte sich in beiden Fällen zur Rückübertragung der Anteile im Falle eines Ausscheidens aus den Diensten der GmbH bereit und gab dazu aufschiebend bedingte Rückabtretungsangebote ab. Als Gegenleistung sollte sie bei der Rückabtretung dasjenige erhalten, was sie für die Anteile gezahlt hatte.
Am 23. Januar 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag der GmbH - mit der Stimme der Beklagten - neu gefasst. In § 9 des Vertrages heißt es seitdem:
"1. Eine Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur an den Gesellschafter J. S. oder an dessen Rechtsnachfolger oder an einen von J. S. oder dessen Rechtsnachfolger zu benennenden Dritten zulässig, soweit es sich nicht um Abtretungen seitens des Gesellschafters J. S. oder dessen Rechtsnachfolger handelt. Verpfändungen sind unzulässig.
2. Soweit ein Gesellschafter aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet - und zwar gleich aus welchen Gründen -, ist er - im Todesfall sein Erbe - verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile dem Gesellschafter J. S. oder seinem Rechtsnachfolger oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten abzutreten. Die Verpflichtung ist unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Fall einer Kündigung nach deren Zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener Einwendungen zu erfüllen.
3. pp.
4. Das Entgelt für die Abtretung besteht in allen Fällen in Höhe desjenigen Betrages, den der Gesellschafter für den oder die abzutretenden Geschäftsanteile selbst gezahlt hat."
Im Zuge einer weiteren Kapitalerhöhung übernahm die Beklagte am 2. Mai 1990 unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 20.000,00 DM.
Am 19. Oktober 2000 beendete die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Daraufhin erklärte S. die Annahme der Rückabtretungsangebote aus 1982 und 1985 und zahlte der Beklagten 4.000,00 DM als Abfindung. Mit der Klage verlangt die Klägerin, handelnd aus eigenem und aus abgetretenem Recht des J. S., die Rückabtretung auch des Geschäftsanteils über nominal 20.000,00 DM und die Rückzahlung der hinsichtlich des Anteilserwerbs aus 1985 irrtümlich gezahlten 2.000,00 DM.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht (GmbHR 2003, 1428) zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflicht der Beklagten, ihre Geschäftsanteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Mehrheitsgesellschafter zurückzuübertragen, verstoße weder gegen § 138 BGB noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In dem "Mitarbeitermodell" der Klägerin hielten die einzelnen Mitarbeiter ihre Gesellschaftsanteile treuhandähnlich. Der zulässige Satzungszweck - die Erhaltung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögens für künftige Generationen von Mitarbeiter-Gesellschaftern sowie eine Teilhabe am Erfolg des Unternehmens - könne nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wert - zu den Bedingungen zurückübertragen würden, zu denen ihre Überlassung erfolgt sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der irrtümlich gezahlten Abfindung von 2.000,00 DM folge aus § 812 BGB.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die zunächst einzelvertraglich und dann in dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 23. Januar 1990 vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Rückübertragung der Geschäftsanteile im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wirksam ist.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision dazu auf die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Hinauskündigungsklauseln. Danach sind in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Der davon betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen ("Damoklesschwert").
Dieser Grundsatz gilt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam , wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft
übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
In diesem Sinn hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache II ZR 173/04 entschieden, dass im Rahmen eines "Managermodells" der Geschäftsführer einer GmbH wirksam verpflichtet werden kann, seinen ihm mit Rücksicht auf seine Geschäftsführerstellung überlassenen Geschäftsanteil nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit zurückzugeben (ebenso Habersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; Kowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, 74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; zuvor schon Schäfer/Hillesheim, DStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II § 8 IV 3c, S. 753; Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; aA Binz/Sorg, GmbHR 2005, 893; Piehler in FS Rheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; gegen einen Abfindungsausschluss Schröder, GmbHR 2003, 1430, 1431). Das muss für das von der Klägerin be-
triebene "Mitarbeitermodell" erst recht gelten. Denn hier liegt schon keine freie Hinauskündigungsmöglichkeit in der oben beschriebenen Art vor. Der Mehrheitsgesellschafter S. kann die Gesellschafterstellungen der MitarbeiterGesellschafter nicht ohne sachlichen Grund beenden. Der Verlust der Gesellschafterstellung ist vielmehr an eine objektive Voraussetzung gebunden, nämlich an den Verlust des Arbeitsplatzes, und insoweit besteht keine Möglichkeit zu einem willkürlichen Handeln der Klägerin. Die Klägerin hatte zuletzt 24 Mitarbeiter , fällt also in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Dann aber kann sie nicht ohne Grund Arbeitnehmer entlassen. Sie muss dafür einen Kündigungsgrund i.S. des § 1 KSchG geltend machen können. Das gilt auch in Bezug auf die Beklagte. Dass die Beklagte zu den leitenden Angestellten i.S. des § 14 Abs. 2 KSchG gehörte, bei denen der Arbeitgeber nach §§ 14, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen kann, ist nicht ersichtlich. Ihre Stellung als Prokuristin reichte dafür nicht aus. Vielmehr hätte sie die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern haben müssen, was nach dem Vortrag der Parteien fern liegt.
b) Die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückübertragung des Geschäftsanteils bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Abgesehen davon, daß die Beklagte sich auf eine etwaige Nichtigkeit mit Rücksicht darauf nicht berufen könnte , dass der neu gefasste Gesellschaftsvertrag seit mehr als drei Jahren im Handelsregister eingetragen ist (§ 242 Abs. 2 AktG analog, vgl. BGHZ 144, 365 ff. m. w. Nachw.) und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ohnehin nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde, ist ihr schon im Ansatzpunkt nicht zu folgen. Die Regelung enthält keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die von dem Landgericht zu Unrecht verneinte Ungleichbehandlung be-
ruht auf einem sachlichen, sie rechtfertigenden Grund. Herr S. hat die Gesellschaft - zusammen mit seiner Ehefrau, die zu 10 % beteiligt ist - gegründet und das erforderliche Kapital aufgebracht. Die Mitarbeiter-Gesellschafter haben dagegen in die Gesellschaft kein Kapital eingelegt, sondern allenfalls an S. einen Kaufpreis für ihre Anteile bezahlt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung, wonach nur die Mitarbeiter-Gesellschafter und nicht auch S. bei Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zur Rückgabe ihrer Geschäftsanteile verpflichtet sind.
c) Die Rückübertragungsklausel in der Satzung der Klägerin ist auch nicht nach §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig. Auch darauf hätte sich die Beklagte nur mit der Anfechtungsklage berufen können. Jedenfalls erfüllt die Regelung aber auch nicht die Voraussetzungen einer nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässigen Kündigungsbeschränkung.
Zwar wird dem Arbeitnehmer dadurch die Entscheidung, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine Gesellschafterstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der gel-
tenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden.
Dieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Beendigung - und damit auch der Kündigung - des Arbeitsvertrages mit dem Wegfall der Gesellschafterstellung im Rahmen des bei der Klägerin praktizierten "Mitarbeitermodells" nicht zu beanstanden.
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verdienter Mitarbeiter hat nach dem Unternehmenskonzept der Klägerin die Funktion, diese Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, ihre Motivation zu steigern und zugleich einen Anreiz für die übrigen Mitarbeiter zu schaffen, durch entsprechend loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer Gesellschaftsbeteiligung zu kommen, die nicht nur zu einer Aufwertung ihrer Stellung im Unternehmen führt, sondern ihnen auch die Aussicht auf Auszahlung einer zusätzlichen Vergütung in Gestalt der Gewinnanteile verschafft. So sind an die Beklagte in den Jahren 1990 bis 2001 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 26.250,00 DM ausgeschüttet worden.
Die einer Tantiemeregelung ähnelnde Gestaltung steht im Vordergrund des Modells. Denn die Möglichkeiten des Mitarbeiters, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters S. durchzusetzen, sind weniger bedeutsam. Von dem Stammkapital der Klägerin i.H.v. zuletzt 600.000,00 DM hielten S. und seine Ehefrau
321.000,00 DM, das sind 53,5 %. Das übrige Kapital war auf - einschließlich der Beklagten, welche 4 % des Stammkapitals hielt - 12 Mitarbeiter-Gesellschafter aufgeteilt. Das finanzielle Risiko der Mitarbeiter-Gesellschafter ist noch dadurch gemindert, dass sie für den Erwerb ihres Geschäftsanteils - soweit er ihnen nicht wie im Falle der Beklagten unentgeltlich übertragen wird - allenfalls den Nennwert zahlen müssen, während der Verkehrswert erheblich höher ist.
Im Ergebnis haben die Mitarbeiter danach eine treuhänderähnliche Stellung , deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer der dienstvertraglichen Bindung an die Klägerin liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständlich , daß die weitere Beteiligung an der Gesellschaft ihren rechtfertigenden Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für geleistete Dienste - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird dem Mehrheitsgesellschafter zudem die Möglichkeit eröffnet, andere verdiente Mitarbeiter mit Geschäftsanteilen auszustatten und das in der Satzung niedergelegte Mitarbeitermodell weiterhin durchzuführen. Dagegen führte eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens ohne die weitere Mitarbeit zu einem unverdienten Vermögensvorteil des ausgeschiedenen Mitarbeiters.
2. Auch die in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungsbeschränkung auf den Betrag, den der Mitarbeiter für den Erwerb seines Geschäftsanteils gezahlt hat, ist wirksam.
a) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, sei es durch Einziehung seines Geschäftsanteils, sei es durch Ausschließung, sei es - wie hier - als Folge einer satzungsgemäßen Abtretungspflicht, hat er allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines
Geschäftsanteils (BGHZ 9, 157, 168; 16, 317, 322; 116, 359, 364 ff.; Sen.Urt. v. 7. Dezember 2001 - II ZR 348/99, ZIP 2002, 258, 259). Die Abfindung kann ihm von der Gesellschaft oder - wie hier - von dem den Anteil übernehmenden Mitgesellschafter zu zahlen sein. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. So kann der Abfindungsanspruch in der Satzung beschränkt werden, soweit dadurch nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung entsteht (BGHZ 116, 359, 375 f.; Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.). Dabei sind das Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens und das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen. Der bloße Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter - wie hier die Beklagte - den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht allerdings grundsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Senats auch eine auf dem Wege der Schenkung der Beteiligung in die Gesellschaft aufgenommene Person kein Gesellschafter "zweiter Klasse" ist (Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772).
Zu einem solchen Gesellschafter „minderen Rechts“ wird indessen der Mitarbeiter nicht, der im Rahmen eines Mitarbeitermodells, wie es hier praktiziert worden ist, darauf verwiesen wird, bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm selbst aufgewandten Betrages - und ohne Beteiligung am Verlust - zu erhalten (vgl. schon BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, zitiert bei Goette, DStR 1997, 336). Eine derartige Abfindungsbeschränkung ist vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls nur die erste Generation von MitarbeiterGesellschaftern in den Genuß der Vorteile dieser Vertragsgestaltung gelangte,
mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre. Hat er den Anteil unentgeltlich erhalten, kann damit eine Abfindung auch ganz entfallen.
b) Der Einwand der Revision, die Beklagte müsse wenigstens an den nicht ausgeschütteten Gewinnen aus der Zeit ihrer Unternehmenszugehörigkeit beteiligt werden, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil bereits die Grundvoraussetzung nicht festgestellt worden ist, dass es in der fraglichen Zeit überhaupt zu Gewinnthesaurierungen gekommen und der Beklagten damit ein Teil des ihr nach dem verabredeten Mitarbeitermodell zustehenden Gewinns vorenthalten worden ist.
3. Damit steht zugleich fest, dass auch die Klage auf Rückzahlung der für den zweiten Geschäftsanteil irrtümlich gezahlten Abfindung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, § 398 BGB begründet ist.
4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da auch bei einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit neuen Erkenntnissen nicht zu rechnen ist.
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly kann Münke wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette
Strohn Reichart
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Arbeitnehmerin der klagenden GmbH. Mehrheitsgesellschafter ist der Unternehmensgründer J. S.. Im Jahre 1982 entschloss sich S., Mitarbeiter des Unternehmens als Gesellschafter zu beteiligen. Dazu übertrug er u.a. der Beklagten einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM gegen Zahlung eines gleich hohen Betrages. Nach einer Kapitalerhöhung im Jahre 1985 überließ er der Beklagten einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM, diesmal unentgeltlich. Die Beklagte erklärte sich in beiden Fällen zur Rückübertragung der Anteile im Falle eines Ausscheidens aus den Diensten der GmbH bereit und gab dazu aufschiebend bedingte Rückabtretungsangebote ab. Als Gegenleistung sollte sie bei der Rückabtretung dasjenige erhalten, was sie für die Anteile gezahlt hatte.
Am 23. Januar 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag der GmbH - mit der Stimme der Beklagten - neu gefasst. In § 9 des Vertrages heißt es seitdem:
"1. Eine Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur an den Gesellschafter J. S. oder an dessen Rechtsnachfolger oder an einen von J. S. oder dessen Rechtsnachfolger zu benennenden Dritten zulässig, soweit es sich nicht um Abtretungen seitens des Gesellschafters J. S. oder dessen Rechtsnachfolger handelt. Verpfändungen sind unzulässig.
2. Soweit ein Gesellschafter aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet - und zwar gleich aus welchen Gründen -, ist er - im Todesfall sein Erbe - verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile dem Gesellschafter J. S. oder seinem Rechtsnachfolger oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten abzutreten. Die Verpflichtung ist unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Fall einer Kündigung nach deren Zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener Einwendungen zu erfüllen.
3. pp.
4. Das Entgelt für die Abtretung besteht in allen Fällen in Höhe desjenigen Betrages, den der Gesellschafter für den oder die abzutretenden Geschäftsanteile selbst gezahlt hat."
Im Zuge einer weiteren Kapitalerhöhung übernahm die Beklagte am 2. Mai 1990 unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 20.000,00 DM.
Am 19. Oktober 2000 beendete die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Daraufhin erklärte S. die Annahme der Rückabtretungsangebote aus 1982 und 1985 und zahlte der Beklagten 4.000,00 DM als Abfindung. Mit der Klage verlangt die Klägerin, handelnd aus eigenem und aus abgetretenem Recht des J. S., die Rückabtretung auch des Geschäftsanteils über nominal 20.000,00 DM und die Rückzahlung der hinsichtlich des Anteilserwerbs aus 1985 irrtümlich gezahlten 2.000,00 DM.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht (GmbHR 2003, 1428) zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflicht der Beklagten, ihre Geschäftsanteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Mehrheitsgesellschafter zurückzuübertragen, verstoße weder gegen § 138 BGB noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In dem "Mitarbeitermodell" der Klägerin hielten die einzelnen Mitarbeiter ihre Gesellschaftsanteile treuhandähnlich. Der zulässige Satzungszweck - die Erhaltung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögens für künftige Generationen von Mitarbeiter-Gesellschaftern sowie eine Teilhabe am Erfolg des Unternehmens - könne nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wert - zu den Bedingungen zurückübertragen würden, zu denen ihre Überlassung erfolgt sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der irrtümlich gezahlten Abfindung von 2.000,00 DM folge aus § 812 BGB.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die zunächst einzelvertraglich und dann in dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 23. Januar 1990 vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Rückübertragung der Geschäftsanteile im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wirksam ist.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision dazu auf die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Hinauskündigungsklauseln. Danach sind in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Der davon betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen ("Damoklesschwert").
Dieser Grundsatz gilt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam , wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft
übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
In diesem Sinn hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache II ZR 173/04 entschieden, dass im Rahmen eines "Managermodells" der Geschäftsführer einer GmbH wirksam verpflichtet werden kann, seinen ihm mit Rücksicht auf seine Geschäftsführerstellung überlassenen Geschäftsanteil nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit zurückzugeben (ebenso Habersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; Kowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, 74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; zuvor schon Schäfer/Hillesheim, DStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II § 8 IV 3c, S. 753; Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; aA Binz/Sorg, GmbHR 2005, 893; Piehler in FS Rheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; gegen einen Abfindungsausschluss Schröder, GmbHR 2003, 1430, 1431). Das muss für das von der Klägerin be-
triebene "Mitarbeitermodell" erst recht gelten. Denn hier liegt schon keine freie Hinauskündigungsmöglichkeit in der oben beschriebenen Art vor. Der Mehrheitsgesellschafter S. kann die Gesellschafterstellungen der MitarbeiterGesellschafter nicht ohne sachlichen Grund beenden. Der Verlust der Gesellschafterstellung ist vielmehr an eine objektive Voraussetzung gebunden, nämlich an den Verlust des Arbeitsplatzes, und insoweit besteht keine Möglichkeit zu einem willkürlichen Handeln der Klägerin. Die Klägerin hatte zuletzt 24 Mitarbeiter , fällt also in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Dann aber kann sie nicht ohne Grund Arbeitnehmer entlassen. Sie muss dafür einen Kündigungsgrund i.S. des § 1 KSchG geltend machen können. Das gilt auch in Bezug auf die Beklagte. Dass die Beklagte zu den leitenden Angestellten i.S. des § 14 Abs. 2 KSchG gehörte, bei denen der Arbeitgeber nach §§ 14, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen kann, ist nicht ersichtlich. Ihre Stellung als Prokuristin reichte dafür nicht aus. Vielmehr hätte sie die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern haben müssen, was nach dem Vortrag der Parteien fern liegt.
b) Die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückübertragung des Geschäftsanteils bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Abgesehen davon, daß die Beklagte sich auf eine etwaige Nichtigkeit mit Rücksicht darauf nicht berufen könnte , dass der neu gefasste Gesellschaftsvertrag seit mehr als drei Jahren im Handelsregister eingetragen ist (§ 242 Abs. 2 AktG analog, vgl. BGHZ 144, 365 ff. m. w. Nachw.) und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ohnehin nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde, ist ihr schon im Ansatzpunkt nicht zu folgen. Die Regelung enthält keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die von dem Landgericht zu Unrecht verneinte Ungleichbehandlung be-
ruht auf einem sachlichen, sie rechtfertigenden Grund. Herr S. hat die Gesellschaft - zusammen mit seiner Ehefrau, die zu 10 % beteiligt ist - gegründet und das erforderliche Kapital aufgebracht. Die Mitarbeiter-Gesellschafter haben dagegen in die Gesellschaft kein Kapital eingelegt, sondern allenfalls an S. einen Kaufpreis für ihre Anteile bezahlt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung, wonach nur die Mitarbeiter-Gesellschafter und nicht auch S. bei Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zur Rückgabe ihrer Geschäftsanteile verpflichtet sind.
c) Die Rückübertragungsklausel in der Satzung der Klägerin ist auch nicht nach §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig. Auch darauf hätte sich die Beklagte nur mit der Anfechtungsklage berufen können. Jedenfalls erfüllt die Regelung aber auch nicht die Voraussetzungen einer nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässigen Kündigungsbeschränkung.
Zwar wird dem Arbeitnehmer dadurch die Entscheidung, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine Gesellschafterstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der gel-
tenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden.
Dieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Beendigung - und damit auch der Kündigung - des Arbeitsvertrages mit dem Wegfall der Gesellschafterstellung im Rahmen des bei der Klägerin praktizierten "Mitarbeitermodells" nicht zu beanstanden.
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verdienter Mitarbeiter hat nach dem Unternehmenskonzept der Klägerin die Funktion, diese Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, ihre Motivation zu steigern und zugleich einen Anreiz für die übrigen Mitarbeiter zu schaffen, durch entsprechend loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer Gesellschaftsbeteiligung zu kommen, die nicht nur zu einer Aufwertung ihrer Stellung im Unternehmen führt, sondern ihnen auch die Aussicht auf Auszahlung einer zusätzlichen Vergütung in Gestalt der Gewinnanteile verschafft. So sind an die Beklagte in den Jahren 1990 bis 2001 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 26.250,00 DM ausgeschüttet worden.
Die einer Tantiemeregelung ähnelnde Gestaltung steht im Vordergrund des Modells. Denn die Möglichkeiten des Mitarbeiters, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters S. durchzusetzen, sind weniger bedeutsam. Von dem Stammkapital der Klägerin i.H.v. zuletzt 600.000,00 DM hielten S. und seine Ehefrau
321.000,00 DM, das sind 53,5 %. Das übrige Kapital war auf - einschließlich der Beklagten, welche 4 % des Stammkapitals hielt - 12 Mitarbeiter-Gesellschafter aufgeteilt. Das finanzielle Risiko der Mitarbeiter-Gesellschafter ist noch dadurch gemindert, dass sie für den Erwerb ihres Geschäftsanteils - soweit er ihnen nicht wie im Falle der Beklagten unentgeltlich übertragen wird - allenfalls den Nennwert zahlen müssen, während der Verkehrswert erheblich höher ist.
Im Ergebnis haben die Mitarbeiter danach eine treuhänderähnliche Stellung , deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer der dienstvertraglichen Bindung an die Klägerin liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständlich , daß die weitere Beteiligung an der Gesellschaft ihren rechtfertigenden Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für geleistete Dienste - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird dem Mehrheitsgesellschafter zudem die Möglichkeit eröffnet, andere verdiente Mitarbeiter mit Geschäftsanteilen auszustatten und das in der Satzung niedergelegte Mitarbeitermodell weiterhin durchzuführen. Dagegen führte eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens ohne die weitere Mitarbeit zu einem unverdienten Vermögensvorteil des ausgeschiedenen Mitarbeiters.
2. Auch die in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungsbeschränkung auf den Betrag, den der Mitarbeiter für den Erwerb seines Geschäftsanteils gezahlt hat, ist wirksam.
a) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, sei es durch Einziehung seines Geschäftsanteils, sei es durch Ausschließung, sei es - wie hier - als Folge einer satzungsgemäßen Abtretungspflicht, hat er allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines
Geschäftsanteils (BGHZ 9, 157, 168; 16, 317, 322; 116, 359, 364 ff.; Sen.Urt. v. 7. Dezember 2001 - II ZR 348/99, ZIP 2002, 258, 259). Die Abfindung kann ihm von der Gesellschaft oder - wie hier - von dem den Anteil übernehmenden Mitgesellschafter zu zahlen sein. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. So kann der Abfindungsanspruch in der Satzung beschränkt werden, soweit dadurch nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung entsteht (BGHZ 116, 359, 375 f.; Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.). Dabei sind das Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens und das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen. Der bloße Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter - wie hier die Beklagte - den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht allerdings grundsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Senats auch eine auf dem Wege der Schenkung der Beteiligung in die Gesellschaft aufgenommene Person kein Gesellschafter "zweiter Klasse" ist (Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772).
Zu einem solchen Gesellschafter „minderen Rechts“ wird indessen der Mitarbeiter nicht, der im Rahmen eines Mitarbeitermodells, wie es hier praktiziert worden ist, darauf verwiesen wird, bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm selbst aufgewandten Betrages - und ohne Beteiligung am Verlust - zu erhalten (vgl. schon BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, zitiert bei Goette, DStR 1997, 336). Eine derartige Abfindungsbeschränkung ist vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls nur die erste Generation von MitarbeiterGesellschaftern in den Genuß der Vorteile dieser Vertragsgestaltung gelangte,
mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre. Hat er den Anteil unentgeltlich erhalten, kann damit eine Abfindung auch ganz entfallen.
b) Der Einwand der Revision, die Beklagte müsse wenigstens an den nicht ausgeschütteten Gewinnen aus der Zeit ihrer Unternehmenszugehörigkeit beteiligt werden, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil bereits die Grundvoraussetzung nicht festgestellt worden ist, dass es in der fraglichen Zeit überhaupt zu Gewinnthesaurierungen gekommen und der Beklagten damit ein Teil des ihr nach dem verabredeten Mitarbeitermodell zustehenden Gewinns vorenthalten worden ist.
3. Damit steht zugleich fest, dass auch die Klage auf Rückzahlung der für den zweiten Geschäftsanteil irrtümlich gezahlten Abfindung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, § 398 BGB begründet ist.
4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da auch bei einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit neuen Erkenntnissen nicht zu rechnen ist.
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly kann Münke wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette
Strohn Reichart
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte GmbH betreibt eine Vielzahl von "M.-Märkten" und "S.-Märkten", die jeweils in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind. Für das operative Geschäft ist ein "Vor-Ort-Geschäftsführer" zuständig. Die administrativen Aufgaben werden von einem zweiten Geschäftsführer mit Sitz in der Holding erledigt. Entsprechend ihrem einheitlichen Unternehmenskonzept - es zielt darauf ab, die Motivation des Geschäftsführers, der sich als Unternehmer "seines" Marktes fühlen soll, zu steigern - beteiligt die Beklagte den jeweiligen Vor-Ort-Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von bis zu 10 % an der von ihm geleiteten GmbH. Das restliche Stammkapital hält die Beklagte. Der Geschäftsführer hat für den Erwerb seines Anteils in der Regel nur den Nominalwert zu zahlen und ist am Gewinn, nicht aber am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Zugleich vereinbart die Beklagte mit dem Geschäftsführer, dass
seine Gesellschafterstellung enden soll, wenn er als Geschäftsführer abberufen und/oder sein Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet wird. Dazu gibt der Geschäftsführer bei dem Erwerb des Geschäftsanteils ein Angebot zum Rückkauf und zur Rückübertragung des Geschäftsanteils im Falle der Abberufung und/oder der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ab, welches die Beklagte nach dem Bedingungseintritt nur binnen zwei Monaten annehmen kann. Als Kaufpreis für den Rückkauf ist ein Betrag vereinbart, der sich nach dem Einheitswert des Betriebsvermögens und einem dreijährigen Durchschnittsertrag richtet, jedoch das Zehnfache des Nominalwerts nicht übersteigen darf. Im Übrigen ist in dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Gesellschaft bestimmt, dass eine Übertragung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist.
Der Kläger war Geschäftsführer der "M.-Markt GmbH E." (im Folgenden: M.-Markt GmbH E.), deren Stammkapital 200.000,00 DM betrug. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1997 wurde er entsprechend dem geschilderten Unternehmenskonzept Mitgesellschafter. Dazu erwarb er von der Beklagten einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 20.000,00 DM, für den er den gleichen Betrag zahlte und der später - gegen finanziellen Ausgleich - auf 19.900,00 DM verringert wurde. Ebenfalls am 30. Dezember 1997 ließ der Kläger ein Kaufund Abtretungsangebot der oben beschriebenen Art notariell beurkunden.
Am 28. Mai 2001 wurde der Kläger mit den Stimmen der Beklagten als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt. Mit Erklärung vom 1. Juni 2001 nahm die Beklagte das Kauf- und Abtretungsangebot des Klägers vom 30. Dezember 1997 an. Als Abfindung zahlte sie dem Kläger 199.000,00 DM.
Der Kläger hält den Kauf- und Abtretungsvertrag für nichtig. Er will dies festgestellt wissen und hat - auf Anregung des Berufungsgerichts - im zweiten Rechtszug hilfsweise beantragt, festzustellen, dass er weder durch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages noch durch den Kauf- und Abtretungsvertrag seine Gesellschafterstellung an der M.-Markt GmbH E. verloren hat. Das Berufungsgericht hat die Klage im Hauptantrag als unzulässig und im Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen (ZIP 2004, 1801). Dagegen richtet sich die in dem angefochtenen Urteil zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für den Hauptantrag fehle das Rechtsschutzinteresse. Es gehe dem Kläger um die Klärung der Frage, ob er noch Gesellschafter der M.-Markt GmbH E. sei. Dafür komme es aber nicht allein auf die Unwirksamkeit des Rückübertragungsvertrages an. Der zulässige Hilfsantrag sei unbegründet. Zwar sei das Rückübertragungsangebot des Klägers vom 31. Dezember 1997 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es stelle der Sache nach eine "Hinauskündigungsklausel" dar, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam sei. Ein solcher sachlicher Grund liege hier nicht vor. Insbesondere reiche dafür das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aus. Die damit verfolgten Ziele hätte die Beklagte auch mit einer Tantiemeregelung erreichen können. Die Klage sei aber trotz der Unwirksamkeit der Rückübertragung unbegründet. Die Sittenwidrigkeit des Rückübertragungsangebots habe nämlich gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit auch des Anteilserwerbs zur Folge. Beide
Geschäfte sollten nach dem Konzept der Beklagten miteinander "stehen und fallen". Damit sei der Kläger niemals Gesellschafter der GmbH geworden.
II. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich nur mit anderer Begründung als richtig.
A. Vertretbar - und von der Revision nicht angegriffen - ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Hauptklageantrag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Auch wenn festgestellt würde, dass der durch das Angebot des Klägers vom 30. Dezember 1997 und die Annahme der Beklagten vom 1. Juni 2001 zustande gekommene Kauf- und Abtretungsvertrag unwirksam ist, steht damit nicht zwingend fest, dass der Kläger Gesellschafter der M.-Markt GmbH E. ist.
B. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Das folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht aus § 139 BGB. Vielmehr hat der Kläger seine Gesellschafterstellung aufgrund seines am 1. Juni 2001 von der Beklagten angenommenen Kauf- und Abtretungsangebots verloren. Der damit zustande gekommene Vertrag ist wirksam.
1. Allerdings sind nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Senats in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklauseln" ), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005
- II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Das gleiche gilt für eine - wie hier - neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll (BGHZ 112, 103, 107). Der davon betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen ("Damoklesschwert").
Dieser Grundsatz gilt aber - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam , wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983,
956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
Auch die Rückkauf- und -abtretungsvereinbarung der Parteien stellt einen derartigen Ausnahmefall dar. Die Möglichkeit, die Gesellschafterstellung des Geschäftsführers zu beenden, ist nicht an einen sachlichen Grund gebunden , sondern unterliegt dem freien Ermessen der Beklagten. Sie kann mit ihrer Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer nach § 38 Abs. 1 GmbHG ohne Grund abberufen und damit die Bedingung für die Rückübertragung seines Geschäftsanteils herbeiführen. Diese Koppelung des freien Widerrufs der Geschäftsführerbestellung und der Beendigung der Gesellschafterstellung ist aufgrund der besonderen Umstände des Falles sachlich gerechtfertigt.
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des jeweiligen Geschäftsführers hat nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten die Funktion, den Geschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und seine Stellung als "geschäftsführender Gesellschafter" innerhalb des Betríebs und nach außen aufzuwerten. Dabei steht wirtschaftlich die Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft, der jeweils vollständig ausgeschüttet wird, im Vordergrund. Damit wird dem Geschäftsführer eine - von seinem Geschick bei der Unternehmensführung mitabhängige und diesen Erfolg widerspiegelnde - Einnahmequelle neben seinem Gehalt eingeräumt. So sind an den Kläger in den Jahren 1998 bis 2000 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 148.556,89 DM ausgeschüttet worden, das war mehr als sein Gehalt. Demgegenüber sind die Möglichkeiten des Geschäftsführers, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Beklagten durchzusetzen, praktisch ausgeschlossen. Alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Mehrheiten hat die Beklag-
te. Dafür ist das finanzielle Risiko des Geschäftsführers gering. Er braucht für den Erwerb des Geschäftsanteils nicht mehr als den Nennwert zu zahlen. Im Ergebnis erlangt der auf diesem Wege an der Vor-Ort-Gesellschaft beteiligte Manager eine treuhänderähnliche Stellung, deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer seiner organschaftlichen und dienstvertraglichen Bindung an die Gesellschaft liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständlich , dass die weitere Beteiligung ihren rechtfertigenden Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für erfolgreichen Einsatz - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird der Beklagten als Mehrheitsgesellschafterin zudem die Möglichkeit eröffnet, den Nachfolger im Amt des Geschäftsführers in gleicher Weise zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell auf Dauer fortzuführen.
Bei dieser Sachlage ist der das Hinauskündigungsverbot tragende Gedanke , den Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte nicht unter unangemessenen Druck zu setzen, nicht berührt. Im Vordergrund steht vielmehr die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, den Geschäftsführer ohne Grund aus seiner Organstellung abzuberufen. Der dadurch entstehenden Abhängigkeit von der Beklagten als der Mehrheitsgesellschafterin ist er schon nach der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG ausgesetzt. Die weitere Folge, dass er dann auch seine Gesellschafterstellung verliert, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, weil die - von vornherein auf Zeit eingeräumte - Beteiligung in dem "Managermodell" nur einen Annex zu der Geschäftsführerstellung darstellt (ebenso Habersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; Kowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, 74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; zuvor schon Schäfer/Hillesheim, DStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II
§ 8 IV 3c, S. 753; Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; a.A. Binz/Sorg, GmbHR 2005, 893; Piehler in FS Rheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; zu den steuerrechtlichen Vorteilen Peetz, GmbHR 2005, 532).
Ob die vereinbarte Abfindung des Geschäftsführers angemessen ist, hat für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsregelung keine Bedeutung. Denn auch die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Abfindung ließe das Kündigungsrecht unberührt. An die Stelle der vereinbarten Abfindung träte lediglich eine Abfindung nach dem Verkehrswert (BGHZ 112, 103, 111 f.; Sen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956). Abgesehen davon bestehen bei dem von der Beklagten praktizierten Geschäftsmodell aber auch keine Bedenken gegen eine Abfindung, die an dem Ertragswert des Gesellschaftsunternehmens orientiert und auf das Zehnfache des Erwerbspreises beschränkt ist, da sogar ein Rückkaufpreis in Höhe des beim Erwerb durch den Betroffenen selbst aufgebrachten Entgelts bei dieser Form der Beteiligung zulässig ist, wie der Senat in dem heute entschiedenen Parallelfall (II ZR 342/03, z.V.b.) näher ausgeführt hat.
2. Die Vereinbarung des Rückkaufs und der Rückabtretung bei Wegfall der Geschäftsführerstellung verstößt auch nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BGHZ 116, 359, 372; 142, 304, 307). Dass von dieser Regelung nur einer der beiden Gesellschafter betroffen ist, beruht auf einem sachlichen, dies rechtfertigenden Grund. Nur der Geschäftsführer kommt als Adressat des von der Beklagten betriebenen "Managermodells" in Betracht. Die Beklagte als die Kapitalgeberin kann davon sinnvoller Weise nicht betroffen sein. Insoweit eine Gleichbehandlung zu verlangen, wäre sachwidrig.
3. Die Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig.
Dabei kann offen bleiben, ob die für Arbeitsverhältnisse vorgesehene Regelung des § 622 Abs. 6 BGB auf das Anstellungsverhältnis eines GmbHGeschäftsführers entsprechend anwendbar ist (zur analogen Anwendung der Regelungen des § 622 BGB über die Kündigungsfristen BGHZ 79, 291; 91, 217, 220 f.; Sen.Urt. v. 9. März 1987 - II ZR 132/86, NJW 1987, 2073, 2074). Denn jedenfalls würde die Verknüpfung der Gesellschafterstellung mit dem Geschäftsführeramt und dem ihm zugrunde liegenden Anstellungsvertrag keine nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen.
Zwar wird dem Geschäftsführer durch diese Verknüpfung die Entscheidung , seinen Anstellungsvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine Gesellschafterstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers , zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden.
Dieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer - und ggf. den Geschäftsführer - ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (Sen.Urt. v. heutigen Tage - II ZR 342/03, z.V.b.; ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit der Beendigung der Gesellschafterstellung im Rahmen des von der Beklagten praktizierten "Managermodells" nicht zu beanstanden.
Das mit der Gesellschafterstellung verbundene Gewinnbezugsrecht ähnelt einer Tantiemeregelung, deren Wegfall bei Beendigung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses selbstverständlich ist. Abgesehen von dem Gewinnbezugsrecht würde eine weitere Beteiligung des ausgeschiedenen Geschäftsführers als Gesellschafter für ihn auch keine schutzwürdigen Vorteile bringen. Aufgrund seines geringen Anteils kann er auf die Geschicke der Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung ohnehin kaum Einfluss nehmen. Eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens würde ohne die Geschäftsführerstellung einen unverdienten Vermögensvorteil darstellen.
4. Die Rückkauf- und -abtretungsvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das - darauf noch anwendbare - Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
Dabei kann offen bleiben, ob die Anwendbarkeit dieses Gesetzes schon durch § 23 Abs. 1 AGBG (jetzt § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) ausgeschlossen ist. Danach findet das Gesetz keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Selbst wenn man wegen des schuldrechtlichen Charakters des Anteilskaufs und des Anteilsrückkaufs die Voraussetzungen dieser Be-
reichsausnahme nicht als erfüllt ansehen wollte, ändert das im Ergebnis nichts. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden § 10 Nr. 1 und 3 sowie § 9 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 und 3 und § 307 BGB) sind nämlich nicht erfüllt.
Nach § 10 Nr. 1 AGBG ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Das ist hier nicht der Fall. Die Frist, binnen derer die Beklagte das Rückübertragungsangebot des Geschäftsführers annehmen kann, ist auf zwei Monate ab dem Ende der Geschäftsführerstellung und/oder des Anstellungsvertrages bemessen. Das ist ein angemessener und hinreichend bestimmter Zeitraum. Dass der Zeitpunkt des Bedingungseintritts ungewiss ist, spielt demgegenüber keine Rolle.
Nach § 10 Nr. 3 AGBG ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, unwirksam. Auch diese Vorschrift greift hier nicht ein. Durch den Anteilsrückkauf löst sich die Beklagte nicht von einer Leistungspflicht, sondern begründet neue Leistungspflichten. Allenfalls bezogen auf den Gesellschaftsvertrag kann von einer Lösung aus einer Leistungspflicht gesprochen werden. Das ist aber unerheblich, weil § 10 Nr. 3 AGBG schon nach seinem Wortlaut auf Dauerschuldverhältnisse wie das Gesellschaftsverhältnis nicht anwendbar ist.
Die Rückübertragungsvereinbarung ist auch nicht wegen einer den Geboten von Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteiligung i.S. des § 9 AGBG unwirksam. Das ergibt sich aus dem oben zu § 138 BGB Gesagten.
5. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise abberufen hat, so dass der Eintritt der Bedingung gemäß § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gelten würde. Das könnte nur in Betracht kommen, wenn es der Beklagten nicht darum gegangen wäre, sich von dem Kläger als Geschäftsführer zu lösen, sondern wenn sie ausschließlich das Ziel verfolgt hätte, ihn aus der Gesellschafterstellung zu drängen. Das wird von dem Kläger selbst nicht geltend gemacht.
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly kann wg. Münke Urlaubs nicht unterschreiben Goette Strohn Reichart
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.
(2) Als Abfindung muß der Vertrag,
- 1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft, - 2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung, - 3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die klagende Aktiengesellschaft betreibt ein Verbundsystem für Versicherungsmakler. Nach § 2 der Satzung besteht ihr Unternehmensgegenstand darin, Versicherungsmaklern die Hilfen und Unterstützungsmittel zur Verfügung zu stellen, die sich aus dem Berufsbild des Maklers ergeben. Sämtliche Aktionäre sind Versicherungsmakler. Sie sind außerdem über einen "Partnerschaftsvertrag" mit der Klägerin verbunden. In diesem Rahmen bietet die Klägerin den Partnern ihre Beratungs- und Unterstützungsleistungen an.
- 2
- Die Beklagte, die als selbständige Versicherungsmaklerin tätig ist, schloss am 29. Mai 2001 einen Partnerschaftsvertrag mit der Klägerin. Darin ist vorgesehen, dass jeder Partner 25 vinkulierte Namensaktien der Klägerin im Nominalwert von jeweils 52 € zu erwerben und eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 300 € sowie weitere Beiträge zu zahlen hat. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Frist zum Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. In § 12 Abs. 4 des Vertrages heißt es: Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der C. -Partner alle C. -Aktien unentgeltlich zur Übertragung auf einen neuen C. -Partner zurück.
- 3
- Die Beklagte erwarb 25 Aktien der Klägerin für insgesamt 1.300 €. Mit Schreiben vom 12. September 2007 kündigte die Klägerin den Partnerschaftsvertrag zum 31. Dezember 2007.
- 4
- Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die unentgeltliche Rückübertragung der Aktien. Die Beklagte wehrt sich dagegen und erstrebt hilfsweise eine Verurteilung zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung. Das Amtsgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, dass die Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Zahlung von 1.300 € zu geschehen habe. Die beiderseitigen Berufungen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre jeweiligen Rechtsschutzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision der Beklagten führt dagegen zur teilweisen Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 7
- Der Anspruch auf Rückübertragung der Aktien ergebe sich entweder aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages oder aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Die ordentliche Kündigung nach § 11 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrages sei nach der Rechtsprechung zu den sogenannten Hinauskündigungsklauseln wirksam. Dagegen stelle zwar die Pflicht, die Aktien unentgeltlich zu übertragen , eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und sei deshalb unwirksam. Wirksam bleibe aber die Pflicht, die Aktien gegen Zahlung des Nennwerts zu übertragen.
- 8
- II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Regelung in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages, wonach bei einer Beendigung des Vertrages die Beklagte verpflichtet sein soll, ihre Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstößt. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages.
- 9
- 1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine Pflicht der Aktionäre ergibt, ihre Aktien bei einer Beendigung des Partnerschaftsvertrages auf die Klägerin zurückzuübertragen. Ebenso wenig hat es eine in der Satzung begründete Pflicht der Aktionäre festgestellt, in diesem Fall die Aktien auf einen beitrittswilligen Dritten zu übertragen. Ob derartige Satzungsklauseln zulässig wären oder gegen den Grundsatz der beschränkten Satzungsautonomie nach § 23 Abs. 5 AktG verstoßen würden (gegen die Zulässigkeit RGZ 49, 77, 79 ff.; BayObLG, WM 1989, 139, 140 ff.; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 87; Westermann/Rosener in Festschrift Quack, 1991, S. 545, 551 f.; s. auch RGZ 120, 177, 179 ff.; dafür Becker, ZGR 1986, 383, 392 ff.; Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, 1987, S. 198 f.), bedarf somit keiner Entscheidung.
- 10
- 2. Die Pflicht zur Rückgabe der Aktien an die Klägerin kann sich vielmehr allein aus § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages ergeben. Diese Klausel ist indes nichtig.
- 11
- a) In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, dass die Aktionäre aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit schuldrechtliche Nebenabreden treffen und darin Regelungen vorsehen können, die in der Satzung der Aktiengesellschaft nicht zulässig wären (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f.; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 Rn. 12 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; OLG Karlsruhe, WM 1990, 725 ff.; Röhricht in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 238 ff.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 45 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 64 ff.; MünchKommAktG/Pentz, 3. Aufl., § 23 Rn. 187 ff.; Limmer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 23 Rn. 41 ff.; Arnd Arnold in KK-AktG, 3. Aufl., § 23 Rn. 172 ff.; Mayer, MittBayNot 2006, 281, 285; Noack, Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften, 1994, S. 113 ff.; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 166; 20. Januar 1983 - II ZR 243/81, ZIP 1983, 297, 298; Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR 25/82, ZIP 1983, 432 f.; Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85, ZIP 1987, 293, 295; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 15. März 2010 - II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541 Rn. 7). So können etwa die Gesellschafter einer Familiengesellschaft vereinbaren, dass ein Aktionär , der aus der Aktiengesellschaft ausscheiden will, seine Aktien den übrigen Gesellschaftern zum Kauf anbieten muss (BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103, 104; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 38/93, BGHZ 126, 226, 234 f.). Damit wird das - zulässige - Ziel verfolgt, den Kreis der Aktionäre auf Familienmitglieder zu beschränken. Das Gleiche gilt für Regelungen , durch die der Aktionärskreis auf Personen beschränkt werden soll, die ein anderes gemeinsames Merkmal aufweisen (Friedewald, Die personalistische Aktiengesellschaft, 1991, 776 f.). In der Regel wird durch eine derartige Absprache eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 250/07, ZIP 2009, 2155 Rn. 4).
- 12
- b) Hier ist eine entsprechende schuldrechtliche Nebenabrede aber nicht zwischen den Aktionären getroffen worden. Vielmehr hat die klagende Aktiengesellschaft selbst mit jeweils einem - künftigen - Aktionär vereinbart, dass er bei einer Beendigung des mit ihm geschlossenen Partnerschaftsvertrages - auch infolge einer fristgemäßen Kündigung seitens der Klägerin - seine Aktien auf die Klägerin unentgeltlich zurückzuübertragen habe. Eine derartige Abrede verstößt gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB.
- 13
- aa) Durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem jeweiligen Aktionär können grundsätzlich keine Rechte und Pflichten begründet werden, die alle gegenwärtigen und künftigen Aktionäre treffen sollen und damit mitgliedschaftlicher Natur sind (Wiedemann in Groß- KommAktG, 4. Aufl., § 179 Rn. 34 f.; Röhricht in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 23 Rn. 13; Zöllner in KK-AktG, 2. Aufl., § 179 Rn. 8, 11; ebenso für die GmbH Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 53 Rn. 8; aA Becker, ZGR 1986, 383 Fn. 86; zum Meinungsstand MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 56 f.). Solche Abreden sind vielmehr notwendige materielle Satzungsbestandteile (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350; ebenso für die GmbH BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 - II ZR 188/61, BGHZ 38, 155, 161), die nur dann wirksam sein können, wenn sie in die Satzung aufgenommen werden. So kann etwa ein Recht zur Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG nicht durch eine schuldrechtliche Abrede zwischen der Aktiengesellschaft und ihren Aktionären begründet werden (vgl. Mayer, MittBayNot 2006, 281, 283; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 23 Rn. 47 aE).
- 14
- bb) Hier haben die Klägerin und die jeweiligen Aktionäre schuldrechtliche Verträge geschlossen, nämlich die Partnerschaftsverträge, mit denen sie im Ergebnis eine Bindung aller Aktionäre erreichen wollten. Dazu wird im Schrifttum in Übereinstimmung mit einem obiter dictum des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WM 1989, 139, 143) die Meinung vertreten, schuldrechtliche Nebenabreden der Aktionäre mit der Gesellschaft seien unter anderem dann zulässig, wenn sie das Ziel verfolgten, in Ergänzung einer satzungsmäßigen Vinkulierung der Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG einen bestimmten Aktionärskreis zu erhalten (Barthelmeß/Braun, AG 2000, 172 ff.; Schanz, NZG 2000, 337, 341; Merkt in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 68 Rn. 522; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 68 Rn. 41; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 68 Rn. 70; ebenso für schuldrechtliche Vereinbarungen von zusätzlichen Zahlungen an die Gesellschaft: Drygala in KK-AktG, 3. Aufl., § 54 Rn. 31; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 54 Rn. 21; Hüffer, Aktiengesetz, 10. Aufl., § 54 Rn. 7 f.). Es geht dabei etwa um den Fall, dass nach der Ausgabe von Belegschaftsaktien eine Rückübertragung der Aktien für den Fall sichergestellt werden soll, dass der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet (BayObLG, WM 1989, 139 ff.). Die Gegenmeinung hält derartige Andienungspflichten für unzulässig. Sie stellt darauf ab, dass die Gesellschaft im Rahmen der Nebenabrede durch den Vorstand vertreten wird und damit der Vorstand im Widerspruch zu der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung über die Zusammensetzung der Hauptversammlung bestimmen könne. Einer solchen Möglichkeit außerhalb des Zustimmungserfordernisses bei der Vinkulierung von Aktien nach § 68 Abs. 2 AktG seien aber enge Grenzen gesetzt, wie etwa das Verbot des § 136 Abs. 2 AktG zeige, nach dem der Aktionär sich nicht verpflichten dürfe, sein Stimmrecht nach den Weisungen des Vorstands auszuüben. Damit fehle dem Vorstand die Geschäftsführungsbefugnis zum Abschluss derartiger Vereinbarungen (Immenga, AG 1992, 79; Otto, AG 1991, 369 ff.; ähnlich schon Rudolf Fischer in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, III. Band, 1916, S. 376 f.).
- 15
- cc) Welcher Meinung grundsätzlich zu folgen ist, braucht aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aktionär unwirksam, wenn danach der Aktionär verpflichtet sein soll, bei Beendigung der Vertragsbeziehung die von ihm entgeltlich erworbenen Aktien entschädigungslos auf die Gesellschaft zurückzuübertragen.
- 16
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs fällt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, ZIP 2012, 1402 Rn. 52; ZIP 2012, 1656 Rn. 21 - Daimler/Chrysler; ZIP 1999, 1436, 1439 - DAT/Altana; ZIP 1999, 1804, 1805 f.; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 55; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 112, 114). Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst die Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestal- tung. Er ist beispielsweise betroffen bei einem Ausschluss des Aktionärs (BVerfG, ZIP 2007, 1261 Rn. 18). Grundsätzlich ist dem Aktionär, dessen Aktien eingezogen werden oder der sonst aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, der volle Wert seiner Aktien zu ersetzen. Ein entschädigungsloser oder nur mit einer unangemessen geringen Abfindung verbundener Ausschluss greift unzulässig in die vermögensmäßige Rechtsposition des Aktionärs ein und verstößt deshalb grundsätzlich gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB (Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, S. 174 f.; MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 65; Becker in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl, § 237 Rn. 24; s. auch OLG München, ZIP 2008, 220, 224; MünchHdbGesRIV/Krieger, 3. Aufl., § 62 Rn. 12 f.).
- 17
- Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei einer Zwangseinziehung im Sinne des § 237 AktG - oder einer Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. AktG -, sondern gegebenenfalls auch bei einem zwangsweisen Ausschluss, der auf einer außerhalb der Satzung getroffenen schuldrechtlichen Abrede beruht. Denn es ist kein Grund ersichtlich, das Aktieneigentum gegen Eingriffe aufgrund schuldrechtlicher Abreden geringer zu schützen als gegen Eingriffe, die auf einer Satzungsbestimmung oder auf dem Gesetz beruhen. Dass sich der Aktionär bei Begründung seiner Aktionärsstellung mit dieser Eingriffsmöglichkeit einverstanden erklärt hat, gilt für das satzungsmäßige Einziehungsrecht ebenso wie für ein möglicherweise anzuerkennendes Ausschließungsrecht aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Jedenfalls dann, wenn der Aktionär - wie hier - die Aktien entgeltlich erworben hat, verletzt die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung der Aktien sein Eigentumsgrundrecht und kann daher keinen Bestand haben.
- 18
- dd) Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit der gesamten Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages. Sie kann weder durch eine er- gänzende Vertragsauslegung oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB noch durch eine Umdeutung aufrechterhalten werden.
- 19
- Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB oder eine entsprechende Anwendung von § 139 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtiges Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht durch Anpassung der Leistungen auf ein noch vertretbares Maß aufrechterhalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 280/56, NJW 1958, 1772; Urteil vom 12. Juli 1965 - II ZR 118/63, BGHZ 44, 158, 162; Urteil vom 21. März 1977 - II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207). Es kommt hinzu, dass weder Umstände festgestellt noch sonst ersichtlich sind, aufgrund derer ermittelt werden könnte, welche Regelung die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Klausel in § 12 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages bedacht hätten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865 Rn. 24; Urteil vom 7. November 2012 - XII ZR 41/11, juris Rn. 26).
- 20
- Nichts anderes gilt für die Umdeutung nach § 140 BGB. Zwar wird für den Fall einer in der Satzung angeordneten entschädigungslosen Zwangseinziehung im Schrifttum angenommen, dass diese Regelung in eine gestattete - entgeltliche - Einziehung umzudeuten ist (vgl. MünchKommAktG/Oechsler, 3. Aufl., § 237 Rn. 35 mwN). Dafür wird angeführt, dass die gestattete Einziehung einen Beschluss der Hauptversammlung erfordert und deshalb nicht demselben strengen Bestimmtheitsgrundsatz unterliegt wie die angeordnete Zwangseinziehung, die nach § 237 Abs. 6 AktG ohne Beteiligung der Hauptversammlung durch den Vorstand vollzogen wird. Deshalb bleibt es bei der gestatteten Zwangseinziehung der Hauptversammlung vorbehalten, die - angemessene - Abfindung oder jedenfalls deren Bemessungsgrundsätze festzulegen (Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 237 Rn. 34). Das kann aber nur für die in der Satzung vorzusehenden Formen der Zwangseinziehung gelten, nicht dagegen für eine etwaige Ausschlussmöglichkeit durch Kündigung aufgrund einer schuldrechtlichen Abrede. Denn insoweit fehlt es schon an der Möglichkeit, im Wege der Umdeutung eine Zuständigkeit der Hauptversammlung zu begründen.
- 21
- Im Übrigen hat sich auch eine Umdeutung an dem (hypothetischen) Parteiwillen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 18). Der (hypothetische) Parteiwille kann aber angesichts der Vielgestaltigkeit schuldrechtlicher Abreden nicht ohne weiteres im Sinne einer gestatteten Zwangseinziehung angenommen werden. Ebenso gut hätten die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Pflicht zur entschädigungslosen Rückübertragung der Aktien bewusst gewesen wäre, auf diese Rückübertragung gänzlich verzichten können oder aber die von allen Partnern zu zahlenden laufenden Gebühren höher ansetzen können, um das Kapital für etwaige Abfindungszahlungen aufzubringen.
- 22
- 3. Da somit schon keine Pflicht zur Übertragung der Aktien auf die Klägerin begründet worden ist, kann die Frage offen bleiben, wie eine angemessene Abfindung gegebenenfalls zu bemessen wäre.
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.07.2009 - 54 C 14868/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2010 - 36 S 3/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte war Arbeitnehmerin der klagenden GmbH. Mehrheitsgesellschafter ist der Unternehmensgründer J. S.. Im Jahre 1982 entschloss sich S., Mitarbeiter des Unternehmens als Gesellschafter zu beteiligen. Dazu übertrug er u.a. der Beklagten einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM gegen Zahlung eines gleich hohen Betrages. Nach einer Kapitalerhöhung im Jahre 1985 überließ er der Beklagten einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM, diesmal unentgeltlich. Die Beklagte erklärte sich in beiden Fällen zur Rückübertragung der Anteile im Falle eines Ausscheidens aus den Diensten der GmbH bereit und gab dazu aufschiebend bedingte Rückabtretungsangebote ab. Als Gegenleistung sollte sie bei der Rückabtretung dasjenige erhalten, was sie für die Anteile gezahlt hatte.
Am 23. Januar 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag der GmbH - mit der Stimme der Beklagten - neu gefasst. In § 9 des Vertrages heißt es seitdem:
"1. Eine Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur an den Gesellschafter J. S. oder an dessen Rechtsnachfolger oder an einen von J. S. oder dessen Rechtsnachfolger zu benennenden Dritten zulässig, soweit es sich nicht um Abtretungen seitens des Gesellschafters J. S. oder dessen Rechtsnachfolger handelt. Verpfändungen sind unzulässig.
2. Soweit ein Gesellschafter aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet - und zwar gleich aus welchen Gründen -, ist er - im Todesfall sein Erbe - verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile dem Gesellschafter J. S. oder seinem Rechtsnachfolger oder einem von diesem zu bestimmenden Dritten abzutreten. Die Verpflichtung ist unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Fall einer Kündigung nach deren Zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener Einwendungen zu erfüllen.
3. pp.
4. Das Entgelt für die Abtretung besteht in allen Fällen in Höhe desjenigen Betrages, den der Gesellschafter für den oder die abzutretenden Geschäftsanteile selbst gezahlt hat."
Im Zuge einer weiteren Kapitalerhöhung übernahm die Beklagte am 2. Mai 1990 unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 20.000,00 DM.
Am 19. Oktober 2000 beendete die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Daraufhin erklärte S. die Annahme der Rückabtretungsangebote aus 1982 und 1985 und zahlte der Beklagten 4.000,00 DM als Abfindung. Mit der Klage verlangt die Klägerin, handelnd aus eigenem und aus abgetretenem Recht des J. S., die Rückabtretung auch des Geschäftsanteils über nominal 20.000,00 DM und die Rückzahlung der hinsichtlich des Anteilserwerbs aus 1985 irrtümlich gezahlten 2.000,00 DM.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht (GmbHR 2003, 1428) zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflicht der Beklagten, ihre Geschäftsanteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Mehrheitsgesellschafter zurückzuübertragen, verstoße weder gegen § 138 BGB noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. In dem "Mitarbeitermodell" der Klägerin hielten die einzelnen Mitarbeiter ihre Gesellschaftsanteile treuhandähnlich. Der zulässige Satzungszweck - die Erhaltung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögens für künftige Generationen von Mitarbeiter-Gesellschaftern sowie eine Teilhabe am Erfolg des Unternehmens - könne nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wert - zu den Bedingungen zurückübertragen würden, zu denen ihre Überlassung erfolgt sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der irrtümlich gezahlten Abfindung von 2.000,00 DM folge aus § 812 BGB.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die zunächst einzelvertraglich und dann in dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 23. Januar 1990 vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Rückübertragung der Geschäftsanteile im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wirksam ist.
a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision dazu auf die Rechtsprechung des Senats zu den sog. Hinauskündigungsklauseln. Danach sind in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Der davon betroffene Gesellschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen ("Damoklesschwert").
Dieser Grundsatz gilt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam , wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat der Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der ausschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft
übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsführung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten einen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem Kooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats vom 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336).
In diesem Sinn hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache II ZR 173/04 entschieden, dass im Rahmen eines "Managermodells" der Geschäftsführer einer GmbH wirksam verpflichtet werden kann, seinen ihm mit Rücksicht auf seine Geschäftsführerstellung überlassenen Geschäftsanteil nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit zurückzugeben (ebenso Habersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; Kowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, 74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; zuvor schon Schäfer/Hillesheim, DStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II § 8 IV 3c, S. 753; Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; aA Binz/Sorg, GmbHR 2005, 893; Piehler in FS Rheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; gegen einen Abfindungsausschluss Schröder, GmbHR 2003, 1430, 1431). Das muss für das von der Klägerin be-
triebene "Mitarbeitermodell" erst recht gelten. Denn hier liegt schon keine freie Hinauskündigungsmöglichkeit in der oben beschriebenen Art vor. Der Mehrheitsgesellschafter S. kann die Gesellschafterstellungen der MitarbeiterGesellschafter nicht ohne sachlichen Grund beenden. Der Verlust der Gesellschafterstellung ist vielmehr an eine objektive Voraussetzung gebunden, nämlich an den Verlust des Arbeitsplatzes, und insoweit besteht keine Möglichkeit zu einem willkürlichen Handeln der Klägerin. Die Klägerin hatte zuletzt 24 Mitarbeiter , fällt also in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Dann aber kann sie nicht ohne Grund Arbeitnehmer entlassen. Sie muss dafür einen Kündigungsgrund i.S. des § 1 KSchG geltend machen können. Das gilt auch in Bezug auf die Beklagte. Dass die Beklagte zu den leitenden Angestellten i.S. des § 14 Abs. 2 KSchG gehörte, bei denen der Arbeitgeber nach §§ 14, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen kann, ist nicht ersichtlich. Ihre Stellung als Prokuristin reichte dafür nicht aus. Vielmehr hätte sie die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern haben müssen, was nach dem Vortrag der Parteien fern liegt.
b) Die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückübertragung des Geschäftsanteils bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Abgesehen davon, daß die Beklagte sich auf eine etwaige Nichtigkeit mit Rücksicht darauf nicht berufen könnte , dass der neu gefasste Gesellschaftsvertrag seit mehr als drei Jahren im Handelsregister eingetragen ist (§ 242 Abs. 2 AktG analog, vgl. BGHZ 144, 365 ff. m. w. Nachw.) und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ohnehin nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen würde, ist ihr schon im Ansatzpunkt nicht zu folgen. Die Regelung enthält keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die von dem Landgericht zu Unrecht verneinte Ungleichbehandlung be-
ruht auf einem sachlichen, sie rechtfertigenden Grund. Herr S. hat die Gesellschaft - zusammen mit seiner Ehefrau, die zu 10 % beteiligt ist - gegründet und das erforderliche Kapital aufgebracht. Die Mitarbeiter-Gesellschafter haben dagegen in die Gesellschaft kein Kapital eingelegt, sondern allenfalls an S. einen Kaufpreis für ihre Anteile bezahlt. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken gegen eine Regelung, wonach nur die Mitarbeiter-Gesellschafter und nicht auch S. bei Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte zur Rückgabe ihrer Geschäftsanteile verpflichtet sind.
c) Die Rückübertragungsklausel in der Satzung der Klägerin ist auch nicht nach §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig. Auch darauf hätte sich die Beklagte nur mit der Anfechtungsklage berufen können. Jedenfalls erfüllt die Regelung aber auch nicht die Voraussetzungen einer nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässigen Kündigungsbeschränkung.
Zwar wird dem Arbeitnehmer dadurch die Entscheidung, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine Gesellschafterstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren (BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der gel-
tenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden.
Dieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Beendigung - und damit auch der Kündigung - des Arbeitsvertrages mit dem Wegfall der Gesellschafterstellung im Rahmen des bei der Klägerin praktizierten "Mitarbeitermodells" nicht zu beanstanden.
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verdienter Mitarbeiter hat nach dem Unternehmenskonzept der Klägerin die Funktion, diese Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, ihre Motivation zu steigern und zugleich einen Anreiz für die übrigen Mitarbeiter zu schaffen, durch entsprechend loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer Gesellschaftsbeteiligung zu kommen, die nicht nur zu einer Aufwertung ihrer Stellung im Unternehmen führt, sondern ihnen auch die Aussicht auf Auszahlung einer zusätzlichen Vergütung in Gestalt der Gewinnanteile verschafft. So sind an die Beklagte in den Jahren 1990 bis 2001 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 26.250,00 DM ausgeschüttet worden.
Die einer Tantiemeregelung ähnelnde Gestaltung steht im Vordergrund des Modells. Denn die Möglichkeiten des Mitarbeiters, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters S. durchzusetzen, sind weniger bedeutsam. Von dem Stammkapital der Klägerin i.H.v. zuletzt 600.000,00 DM hielten S. und seine Ehefrau
321.000,00 DM, das sind 53,5 %. Das übrige Kapital war auf - einschließlich der Beklagten, welche 4 % des Stammkapitals hielt - 12 Mitarbeiter-Gesellschafter aufgeteilt. Das finanzielle Risiko der Mitarbeiter-Gesellschafter ist noch dadurch gemindert, dass sie für den Erwerb ihres Geschäftsanteils - soweit er ihnen nicht wie im Falle der Beklagten unentgeltlich übertragen wird - allenfalls den Nennwert zahlen müssen, während der Verkehrswert erheblich höher ist.
Im Ergebnis haben die Mitarbeiter danach eine treuhänderähnliche Stellung , deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer der dienstvertraglichen Bindung an die Klägerin liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständlich , daß die weitere Beteiligung an der Gesellschaft ihren rechtfertigenden Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für geleistete Dienste - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird dem Mehrheitsgesellschafter zudem die Möglichkeit eröffnet, andere verdiente Mitarbeiter mit Geschäftsanteilen auszustatten und das in der Satzung niedergelegte Mitarbeitermodell weiterhin durchzuführen. Dagegen führte eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens ohne die weitere Mitarbeit zu einem unverdienten Vermögensvorteil des ausgeschiedenen Mitarbeiters.
2. Auch die in § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Abfindungsbeschränkung auf den Betrag, den der Mitarbeiter für den Erwerb seines Geschäftsanteils gezahlt hat, ist wirksam.
a) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, sei es durch Einziehung seines Geschäftsanteils, sei es durch Ausschließung, sei es - wie hier - als Folge einer satzungsgemäßen Abtretungspflicht, hat er allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines
Geschäftsanteils (BGHZ 9, 157, 168; 16, 317, 322; 116, 359, 364 ff.; Sen.Urt. v. 7. Dezember 2001 - II ZR 348/99, ZIP 2002, 258, 259). Die Abfindung kann ihm von der Gesellschaft oder - wie hier - von dem den Anteil übernehmenden Mitgesellschafter zu zahlen sein. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. So kann der Abfindungsanspruch in der Satzung beschränkt werden, soweit dadurch nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der Gesellschaftsbeteiligung entsteht (BGHZ 116, 359, 375 f.; Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 771 f.). Dabei sind das Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand des Gesellschaftsunternehmens und das Interesse des ausscheidenden Gesellschafters an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen. Der bloße Umstand, dass der ausscheidende Gesellschafter - wie hier die Beklagte - den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht allerdings grundsätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des Senats auch eine auf dem Wege der Schenkung der Beteiligung in die Gesellschaft aufgenommene Person kein Gesellschafter "zweiter Klasse" ist (Sen.Urt. v. 9. Januar 1989 - II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772).
Zu einem solchen Gesellschafter „minderen Rechts“ wird indessen der Mitarbeiter nicht, der im Rahmen eines Mitarbeitermodells, wie es hier praktiziert worden ist, darauf verwiesen wird, bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm selbst aufgewandten Betrages - und ohne Beteiligung am Verlust - zu erhalten (vgl. schon BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, zitiert bei Goette, DStR 1997, 336). Eine derartige Abfindungsbeschränkung ist vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls nur die erste Generation von MitarbeiterGesellschaftern in den Genuß der Vorteile dieser Vertragsgestaltung gelangte,
mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle Grundlage zerstört wäre. Hat er den Anteil unentgeltlich erhalten, kann damit eine Abfindung auch ganz entfallen.
b) Der Einwand der Revision, die Beklagte müsse wenigstens an den nicht ausgeschütteten Gewinnen aus der Zeit ihrer Unternehmenszugehörigkeit beteiligt werden, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil bereits die Grundvoraussetzung nicht festgestellt worden ist, dass es in der fraglichen Zeit überhaupt zu Gewinnthesaurierungen gekommen und der Beklagten damit ein Teil des ihr nach dem verabredeten Mitarbeitermodell zustehenden Gewinns vorenthalten worden ist.
3. Damit steht zugleich fest, dass auch die Klage auf Rückzahlung der für den zweiten Geschäftsanteil irrtümlich gezahlten Abfindung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1, § 398 BGB begründet ist.
4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da auch bei einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit neuen Erkenntnissen nicht zu rechnen ist.
Goette RiBGH Dr. Kurzwelly kann Münke wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette
Strohn Reichart
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.