Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Dez. 2017 - 23 U 1488/17
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 17.03.2017 wird folgt abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
– Datum des Vertragsantrages
– Versicherungsscheinnummer
– Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
– Datum des Versicherungsbeginns
– Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
– Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
– Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Zahlungsweise
– Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
– Laufzeit des Vertrages
– Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
– Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Erhaltungsmaßnahmen o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:
– Datum des Antrags für Neu- und für Ersatzverträge
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Erhaltungsmaßnahmen
3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 2) im Dezember 2010 vermittelt hat, und der folgende Auskünfte enthalten muss:
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
– Datum des Vertragsantrages
– Versicherungsscheinnummer
– Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
– Datum des Versicherungsbeginns
– Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
– Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
– Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Zahlungsweise
– Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
– Laufzeit des Vertrages
– Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
– Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Erhaltungsmaßnahmen o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet
4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 05.08.2014 erteilten Buchauszug hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:
– Datum des Antrags für Neu- und für Ersatzverträge
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Erhaltungsmaßnahmen
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.
III. Die Kostenentscheidung, auch über die kosten des Berufungsverfahrens, bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 1) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem die 01.07.2005 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, wobei der Buchauszug folgende Auskünfte enthalten muss:
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
– Datum des Vertragsantrages
– Versicherungsscheinnummer
– Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
– Datum des Versicherungsbeginns
– Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
– Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert
– Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
– bei Identität des Versicherungsnehmers und unterschiedlichen Versicherungsnummern: Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
– Angaben zur Dynamisierung (Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie)
– Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Zahlungsweise
– Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
– Laufzeit des Vertrages
– Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
– Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet
II.
Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den dem Kläger erteilten Buchauszug [über alle Geschäfte], die der Kläger für die Beklagte zu 1) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem 01.01.2011 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:
– Datum des Antrags für Neuverträge
– Datum der Verlängerung der Verträge
– Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert,
– Erklärung, ob Neugeschäft oder Folgegeschäft
– Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer)
– Angabe der Zahlungsweise in Provisionsteil
– Höhe der geleisteten Prämienzahlungen (netto)
– Höhe und Fälligkeit offener Prämienzahlungen
– Bei Dynamisierung: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– zutreffende Stornohaftzeit bei Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet
III. Die Beklagte zu 1) wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer I. oder zu II. erteilenden Buchauskunft an Eides statt zu versichern.
IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger die sich aus dem Buchauszug ergebenden, noch zu beziffernden Vermittlungsprovisionen sowie den Handelsvertreterausgleich zuzüglich 5% Zinsen seit Fälligkeit und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die der Kläger für die Beklagte zu 2) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem die 01.07.2005 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, wobei der Buchauszug folgende Auskünfte enthalten muss:
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
– Datum des Vertragsantrages
– Versicherungsscheinnummer
– Datum des Vertragsschlusses bzw. Ausstellungsdatum der Police
– Datum des Versicherungsbeginns
– Art und Inhalt des Vertrages nach Sparte, Tarif, Verlängerung
– Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert
– Höhe des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie (netto)
– bei Identität des Versicherungsnehmers und unterschiedlichen Versicherungsnummern: Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
– Angaben zur Dynamisierung (Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie)
– Fälligkeit des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Zahlungsweise
– Datum des Eingangs des Jahresbeitrags bzw. der Jahresversicherungsprämie
– Summe der eingegangenen Beiträge bzw. Prämien
– Laufzeit des Vertrages
– Vertragsänderungen, auch mit Angabe zum Datum
– Stornohaftungszeit bei Neu- und Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung Rückbelastung, Rückbeitrag o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet
VI.
Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den dem Kläger erteilten Buchauszug über alle Geschäfte, die der Kläger für die Beklagte zu 2) während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses vermittelt hat und für die Vermittlungsprovision nach dem 01.01.2011 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, hinsichtlich folgender Auskünfte in Form einer geordneten Zusammenstellung über alle Geschäfte zu ergänzen:
– Datum des Antrags für Neuverträge
– Datum der Verlängerung der Verträge
– Datum des Vertragsendes, soweit nicht verlängert,
– Erklärung, ob Neugeschäft oder Folgegeschäft
– Zuordnung verschiedener Versicherungsnummern der Versicherungsnehmer zu Vertragsgegenstand
– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer)
– Angabe der Zahlungsweise in Provisionsteil
– Höhe der geleisteten Prämienzahlungen (netto)
– Höhe und Fälligkeit offener Prämienzahlungen
– Bei Dynamisierung: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– zutreffende Stornohaftzeit bei Ersatzverträgen
– Im Fall von Storno, Rückbelastung, Rückbeitrag:
o Datum der Stornierung, Rückbelastung, Rückbeitrag o Stornogrund, Grund für Rückbelastung, Grund für Rückbeitrag o Stornogefahrmitteilungen und Erhaltungsmaßnahmen o Tatsächlicher Stornoeinbehalt mit Datum o Nettobeitrag, aus dem sich Rückbelastung und/oder Rückbeitrag berechnet
VII. Die Beklagte zu 2) wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer I. oder zu II. erteilenden Buchauskunft an Eides statt zu versichern.
VIII. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger die sich aus dem Buchauszug ergebenden, noch zu beziffernden Vermittlungsprovisionen sowie den Handelsvertreterausgleich zuzüglich 5% Zinsen seit Fälligkeit und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
das Teilurteil des Landgerichts München I vom 27.03.2017, Az. 15 HK O 11922/15 aufzuheben und der Klage gemäß den erstinstanzlichen Anträgen vom 07.07.2015 (Bl. 2/5 d.A.) einschließlich der Hilfsanträge auf der ersten Stufe stattzugeben.
die Berufung zurückzuweisen.
Gründe
II.
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(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
(2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
(3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.
(4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn
- 1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder - 2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
(2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so entfällt der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.
(3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
(4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist.
(5) Von Absatz 2 erster Halbsatz, Absätzen 3 und 4 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind unwirksam.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.