vorgehend
Landgericht München I, 23 O 6521/17, 27.03.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 304.444,95 €, insgesamt also 608.889,90 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit 16.04.2017 aus 314.271,83 €

- seit 27.04.2017 aus 292.237,59 €

- seit 03.10.2017 aus 2.380,48 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu jeweils 50% zu zahlen.

Bezogen auf diese Forderung bleibt der Beklagten die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, jeweils 23.874,86 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu bezahlen, insgesamt demnach 47.749,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50%

- seit 03.10.2017 aus 16.210,91 €

- seit 02.05.2019 aus 31.538,81 €.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20% und die Beklagte 80%. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger 20%, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis 01.05.2019 auf 625.186,66 € und ab 02.05.2019 auf 656.725,47 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Geschwister und bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrem Vater, dem am 15.11.1986 verstorbenen Carl S. Die Nebenintervenientin ist die Schwester des Erblassers.

Die Beklagte hat mit Urkunde des Notars Dr. F. vom 22.10.2010 einen Erbteilskaufvertrag über ihren Erbanteil zu einem Kaufpreis von 13.000.000 € mit der Nebenintervenientin geschlossen. Der Vertrag wurde vollzogen. Der unstreitig überwiegende Wert des Nachlasses bestand in den Anteilen an der K.-K.-Vertriebs GmbH, die im Wege eines Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom 18.11.2015 zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin als Käuferin des Erbteils der Beklagten auseinandergesetzt wurden. Der übrige Nachlass setzt sich aus einer weiteren Gesellschaftsbeteiligung, mehreren Grundstücken sowie Mobilien zusammen. Die Wertverhältnisse im Einzelnen sind streitig.

Der Nachlass stand zunächst unter Testamentsvollstreckung, die zwischenzeitlich beendet ist. Am 1.7.1998 unterzeichnete die damalige Testamentsvollstreckerin Rita D. ein notarielles abstraktes Schuldanerkenntnis zugunsten der Nebenintervenientin vor dem Notar Dr. F. über 3.500.000 DM. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Klägern auf der einen Seite und der damaligen Testamentsvollstreckerin sowie der Nebenintervenientin auf der anderen Seite über die Testamentsvollstreckung und die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses. Diesem war die Beklagte auf Seiten der Kläger als Nebenintervenientin beigetreten. Mit Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.2015, Az. 5 U 185/11, wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Schuldanerkenntnis insoweit unwirksam ist, als es einen Betrag von 1.560.974,88 € nebst Zinsen übersteigt (Anlage SKW 9 und 10). Daraufhin machte die Nebenintervenientin die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis gegenüber dem Kläger zu 1) geltend.

Zudem erwirkte die Nebenintervenientin einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 04.10.2016 im Verfahren 41 HKO 833/09. Dieses Verfahren hatte die Nebenintervenientin gegen die Parteien dieses Verfahrens als Beklagte angestrengt und obsiegt, so dass ausweislich der Kostenentscheidung die dortigen Beklagten, also die hiesigen Kläger und die Beklagte, die Kosten des Verfahrens zu tragen hatten. Die Kosten der Nebenintervenientin wurden auf 129.430,31 € festgesetzt (Anlage SKW 28).

Die Beklagte hat Zahlungen der Kläger auf diese Forderungen in zweiter Instanz bestritten. Die Kläger tragen vor, folgende Zahlungen an die Nebenintervenientin geleistet zu haben, wobei jeweils der Kläger zu 1) für beide Kläger gezahlt habe und die Klägerin zu 2) ihm den anteiligen Betrag ausgeglichen habe:

Die Kläger hätten zunächst einen von ihnen errechneten Anteil von 2/3 an der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis in Höhe von 942.815,49 € sowie weitere 14,42 €, gezahlt.

Da die Nebenintervenientin vom Kläger zu 1) auch den Restbetrag einforderte, habe dieser zur Abwendung der Zwangsvollstreckung für sich und die Klägerin zu 2) weitere 883.907,47 € geleistet.

Zudem habe der Kläger zu 1) für sich und die Klägerin zu 2) 2/3 der mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Amberg vom 04.10.2016 festgesetzten Kosten der dortigen Klägerin, hier Nebenintervenientin, im Verfahren 41 HKO 833/09, gezahlt, nämlich einschließlich Zinsen 94.616,45 €. Nachdem die Nebenintervenientin das restliche Drittel vom Kläger zu 1) geltend machte (Anlagen SKW 28, 30), habe der Kläger zu 1) weitere 48.637,00 € gezahlt. Diesen Betrag machen die Kläger geltend.

Der Kläger zu 1) habe an die Nebenintervenientin weitere 200 € Gerichtsvollzieherkosten gezahlt (Zahlungsprotokoll der Gerichtsvollzieherin Meder vom 31.03.2017, Anlage SKW 25).

Hinsichtlich der festgestellten Tatsachen im Einzelnen wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.03.2018, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, der Klage in Höhe von insgesamt 47.751,16 € betreffend die Verfahrenskosten aus dem Verfahren 41 HKO 833/09 stattgegeben. Allerdings hat es ausweislich des Tatbestandes nicht über den zuletzt gestellten Antrag entschieden.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte dürfe die Leistung verweigern, da sie sich auf den Einwand des § 2059 Abs. 1 BGB berufen habe. Die Kläger könnten auch nicht über den Weg des § 426 BGB einen Regress verlangen, der den Einwand des § 2059 Abs. 1 BGB umgehe.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung den noch offenen Zahlungsanspruch weiter. Sie tragen vor, die Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis treffe nicht zu. Die Beklagte könne den Einwand des § 2059 Abs. 1 BGB nicht geltend machen. Zudem würde dieser nicht zur Klageabweisung, sondern nur zu einem in den Tenor des Urteils aufzunehmenden Vorbehalt führen. Es bestehe ein Ausgleichsanspruch der Kläger gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 1 BGB und § 426 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch stehe dem Miterbengläubiger auch vor Nachlassteilung zu. Tatsächlich hätten die Kläger auch keine „überobligatorische“ Leistung erbracht, da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, im Rahmen der Vollstreckung durch die Nebenintervenientin den Einwand der beschränkten Erbenhaftung geltend zu machen. Die Beklagte hafte trotz des Verkaufs des Erbteils. Der verbliebene, noch nicht geteilte Nachlass sei weitgehend wertlos.

In zweiter Instanz wurde dabei neu thematisiert, ob der Nachlass bereits wirtschaftlich geteilt sei. Insoweit vertreten die Kläger die Auffassung, dass der Wert der auseinandergesetzten Anteile an der K.-K.-Vertriebs GmbH den Wert des übrigen Nachlasses in derart überragendem Maße übersteige, dass wirtschaftlich von einer Teilung des Nachlasses auszugehen sei, so dass der Beklagten bereits deshalb der Einwand des § 2059 BGB abgeschnitten sei. Im Übrigen sei der Nachlass auch hinsichtlich weiterer Gegenstände bereits geteilt. Der ungeteilte Nachlass sei etwa 100.000 € wert. Selbst wenn er, wie die Beklagte meine, 1.000.000 € wert sei, liege dies immer noch bei 0,3% des Gesamtnachlasswertes.

Zu der Behauptung der Beklagten, es habe immer nur der Kläger zu 1) geleistet, tragen sie vor, es seien jeweils zeitnah interne Ausgleichszahlungen der Klägerin zu 2) erfolgt. Zudem wird, nur zum Nachweis, dass die Klägerin zu 2) an den Zahlungen beteiligt sei, in zweiter Instanz ein Zahlungsbeleg über Zahlungen der Klägerin zu 2) an den Kläger zu 1) vom 25.01.2019 als Anlage SKW 40 vorgelegt.

Verjährung sei jedenfalls hinsichtlich des Anspruches aus § 426 Abs. 2 BGB nicht eingetreten.

Nach Hinweis des Senats auf Berechnungsdivergenzen mit Beschluss vom 01.04.2019 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2019 die Klage erweitert und beantragen zuletzt,

I. In Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1) und an die Klägerin zu 2) jeweils weitere EUR 288.717,75 zu bezahlen, insgesamt demnach EUR 577.435,50, sowie an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2)

- Zinsen seit 15.04.2017 aus EUR 314.271,83

- Zinsen seit 26.04.2017 aus EUR 292.237,59 und

- Zinsen seit Klageerweiterung am 21.09.2017 aus weiteren EUR 18.677,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50% zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, jeweils weitere 15.769,40 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu bezahlen, insgesamt demnach 31.538,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50% seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und der Klageerweiterung.

Die Beklagte hat zudem Anschlussberufung erhoben und beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, wird insgesamt aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von jeweils 23.875,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2017 verurteilt wurde.

Die Nebenintervenientin beantragt die Zurückweisung der Berufung und der Klageerweiterung sowie entsprechend der Anschlussberufung:

Unter Abänderung des am 27.03.2018 verkündeten Endurteils des Landgerichts München I, Az. 23 O 6521/17 (ergänzt durch das am 17.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 23 O 6521/17), wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe der Einwand des § 2059 BGB zu. Der Nachlass sei nicht geteilt. Der neue Vortrag zur Teilung sei ohnehin verspätet. Im Übrigen könne der Miterbe vor der Teilung nur einen Anspruch vermindert um den Anteil, der seiner eigenen Erbquote entspricht, geltend machen. Sollte eine Teilung bejaht werden, greife hier auch § 2060 Abs. 2 BGB.

Die Kläger hätten auf eigenes Risiko den vollen Betrag bezahlt. Sie hätten mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung durch die Nebenintervenientin vorgehen können.

Ohnehin hafte sie nicht, weil sie ihren Erbteil verkauft und übertragen habe. Die Fortdauer der Haftung bestehe nur gegenüber Nachlassgläubigern, nicht gegenüber Miterben. Dies ergebe sich so auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az. 5 U 185/11. Durch das Eintreten der Nebenintervenientin in die Erbengemeinschaft sei ihr Anteil an der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis durch Konfusion erloschen.

Die Forderung sei im Übrigen verjährt.

Der neue Vortrag zur Zahlung durch die Klägerin zu 2) sei verspätet.

Ihre Anschlussberufung begründet sie damit, die Kostenregelung im Verfahren 41 HKO 833/09 sei eine Nachlasserbenverbindlichkeit, für die der Erbteilskäufer nach § 2382 BGB hafte. Im übrigen entfalle ein Anspruch, weil sich die Nebenintervenientin im Erbteilskaufvertrag verpflichtet habe, gegenüber der Beklagten keinen Kostenantrag zu stellen.

Die Nebenintervenientin teilt im Ergebnis die Auffassungen der Beklagten. § 2059 Abs. 1 BGB finde Anwendung. Dem Miterben, der sich gegenüber dem Nachlassgläubiger nicht auf § 2059 BGB berufen habe, stehe nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kein Ausgleichsanspruch zu.

Zum Wert des Nachlasses bestreitet sie die von den Klägern vorgetragenen Werte der Anteile an der K.-K.-Vertriebs GmbH, sowie die Behauptung der Kläger der Restnachlass sei im Wesentlichen wertlos. Im Nachlass befänden sich unter anderem Grundstücke von insgesamt über 160.000 qm.

Sie bestreitet Zahlungen der Klägerin zu 2).

Im Hinblick auf die Anschlussberufung führt die Nebenintervenientin weiter aus, dass ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB bereits am Fehlen eines Leistungsverhältnisses zwischen Klägern und Beklagter scheitere. Die Kläger trügen selbst vor, dass die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht zur Begleichung einer Verbindlichkeit der Beklagten erfolgt sei. Eine Nichtleistungskondiktion scheide ebenfalls aus.

Hinsichtlich des Vortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat am 04.02.2019 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll (Bl. 280/288 d.A.) wird verwiesen. Mit Hinweisbeschluss vom 01.04.2019 hat er auf bislang nicht erörterte Probleme bei der Zusammensetzung der Klageforderung sowie auf die vorläufige rechtliche Bewertung des Senats hingewiesen (Bl. 311/316 d.A.) und neuen Termin bestimmt. Mit Schriftsatz vom 23.04.2019 haben die Kläger die Klage erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2019, auf deren Niederschrift verwiesen wird (Bl. 347 ff d.A.) wurde mit Zustimmung der Parteien schriftliches Verfahren angeordnet, bei dem Schriftsätze bis 20.05.2019 eingereicht werden konnten.

II.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, da auch Anschlussberufung eingelegt wurde, der gesamte erstinstanzliche Streitstoff, sowie der mit Klageerweiterung vom 23.04.2019 geltend gemachte Betrag.

Dabei ist die Berufung der Kläger und die Klageerweiterung zum weit überwiegenden Teil begründet. Begründet ist sie im Hinblick auf die vom Landgericht verneinte, vom Senat aber bejahte Haftung der Beklagten bezüglich der Zahlungen der Kläger auf das Schuldanerkenntnis. Nicht begründet ist sie bezüglich eines Kleinbetrags von 17,75 € und von 1/3 von 200 € Gerichtsvollzieherkosten sowie hinsichtlich des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bezüglich der Forderung aus Zahlungen auf das Schuldanerkenntnis.

Die Anschlussberufung ist abgesehen von einem Betrag von 1,43 € (vgl. unten 2.a.) im Ergebnis nicht begründet.

Vorab ist festzustellen, dass das Landgericht ausweislich des Tatbestands des Urteils nicht über den in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2018 gestellten Antrag der Kläger, sondern den ursprünglichen, in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten Antrag entschieden hat. Die Kläger hatten zunächst mit Schriftsatz vom 28.04.2017 unter I. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 303.254,71 € zu bezahlen, aber mit Schriftsatz vom 21.09.2017 (Bl. 38 ff d.A.) die Klage erweitert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von jeweils 312.593,33 € zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2018 auch gestellt (Bl. 82 ff d.A.), im Tatbestand des Urteils wurde aber - wohl versehentlich - der ursprüngliche Antrag vom 28.04.2017 genannt.

Zudem ist das Landgericht hinsichtlich der zugesprochenen Forderung über den Antrag der Kläger hinausgegangen. Es hat in seinem Urteil den Klägern 1/3 der von den Klägern im Verfahren vor dem Landgericht Amberg, Az. 41 HKO 833/09, gezahlten Kosten in Höhe von 94.616,45 € und 48.637,00 €, nämlich 47.751,15 € zugesprochen. Der Klageantrag erfasste jedoch von diesem Betrag nur 1/3 von 48.637,00 €, also 16.212,33 € (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 01.04.2019). Daraufhin haben die Kläger mit Klageerweiterung vom 23.04.2019 den Restbetrag nämlich 31.538,81 € (= 1/3 von 94.616,45 €) geltend gemacht (hierzu unten 2.).

Im Hinblick auf die zwar nicht betragsmäßig, aber inhaltlich über den Antrag hinausgehende Tenorierung im Urteil des Landgerichts und im Interesse einer klaren Fassung hält der Senat eine Aufhebung des Urteils statt einer bloßen Abänderung für richtig.

Der im Verfahren geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen aus folgenden Positionen:

- Von den Klägern gezahlte Kosten im Verfahren vor dem Landgericht Amberg, Az. 41 HKO 833/09, in Höhe von 94.616,45 € und 48.637,00 €. Das Landgericht hat in seinem Urteil den Klägern 1/3 hiervon, nämlich 47.751,15 € zugesprochen. Geltend gemacht waren jedoch, wie ausgeführt, in erster Instanz von diesem Betrag nur 1/3 von 48.637,00 €, nämlich 16.212,33 € (vgl. auch Hinweisbeschluss des Senats vom 01.04.2019). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist infolge der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 23.04.2019 nunmehr der Gesamtbetrag (hierzu unten 2.).

Die Klageerweiterung in zweiter Instanz ist auch nicht verspätet. Der Streitgegenstand war sämtlich schon Gegenstand des Verfahrens, da mit der Klageerweiterung lediglich der Restbetrag der anteiligen Verfahrenskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Amberg, Az. 41 HKO 833/09, geltend gemacht wird, der in erster Instanz versehentlich nicht geltend gemacht, aber vom Landgericht bereits zugesprochen wurde.

- Zahlungen der Kläger auf Forderungen der Nebenintervenientin aus dem Schuldanerkenntnis vom 01.07.1998, zuzüglich Kosten und Zinsen, gegen die Erbengemeinschaft (942.815,49 € und 883.907,47 €). Hierzu siehe unten 1.. Insoweit hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

- Ebenfalls abgewiesen hat das Landgericht die Klage hinsichtlich 200 € von den Klägern verauslagte Gerichtsvollzieherkosten.

Die Kläger machen mit der Berufung und der Klageerweiterung in zweiter Instanz 1/3 des Gesamtbetrags gegen die Beklagte geltend.

Die Kläger haben gegen die Beklagte im Ergebnis einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 608.889,90 € aus ihren Zahlungen auf das Schuldanerkenntnis inklusive Kosten sowie aus weiteren 47.749,72 € aus den Zahlungen der Kläger auf den Kostenfestsetzungsbeschluss. Bezogen auf den Antrag der Kläger sind dies der vom Landgericht zugesprochene Betrag zuzüglich 577.349,66 €, sowie 31.538,81 €, geltend gemacht mit Klageerweiterung in zweiter Instanz.

Nicht begründet ist hingegen der Anspruch auf 1/3 der Gerichtsvollzieherkosten von 200 € sowie von zwei Kleinstbeträgen von 17,75 € und 1,43 € (1/3 von 53,26 € und von 4,29 €). Der mit diesem Urteil zugesprochene Betrag entspricht also dem geltend gemachten Anspruch abzüglich der Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 66,67 € (1/3 von 200 € Gerichtsvollzieherkosten) sowie der Kleinbeträge von 17,75 € und 1,43 € (1/3 von 53,26 € und von 4,29 €).

Allerdings steht der Beklagten hinsichtlich des Anspruches im Zusammenhang mit dem Schuldanerkenntnis der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zu.

1. Forderung aus dem Schuldanerkenntnis

Der Anspruch ergibt sich aus § 426 Abs. 2 BGB.

a. Die Kläger haben die Forderung der Nebenintervenientin aus dem Schuldanerkenntnis samt Kosten und angefallenen Zinsen beglichen. Die Höhe der Verbindlichkeit aus dem Schuldanerkenntnis wird von der Beklagten nicht bestritten, auch wenn sie feststellt, das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg im Verfahren 5 U 185/11 habe im Verhältnis zur Beklagten keine Rechtswirkung. Auf die Rüge der Beklagten in der Klageerwiderung, die Zusammensetzung der Zahlungen der Kläger sei nicht nachvollziehbar dargestellt, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 21.09.2017 die Forderung im Einzelnen dargelegt und im Übrigen hinreichend belegt. Soweit die Beklagte nunmehr im schriftlichen Verfahren vorträgt, dass sie die Zahlungen an die Nebenintervenientin mit Nichtwissen bestreitet, greift dies nicht durch: Die Beklagte hat Kenntnis von den vorgelegten Urkunden und hat die zugrunde liegenden Vorgänge nicht substantiiert bestritten. Aus den vorgelegten Anlagen ergeben sich zur Überzeugung des Senats - bis auf einen Betrag von 53,26 € - die erfolgten Zahlungen. Ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. Im Einzelnen:

Die Kläger machen zwei Zahlungen auf das Schuldanerkenntnis geltend, nämlich 942.815,92 € und 883.907,47 €. Hinsichtlich des Betrags von 942.815,92 € wird die Zahlung durch die Anlage SKW 18 belegt. Eine Vollstreckungsklausel betreffend die Forderung der Nebenintervenientin aus dem Schuldanerkenntnis wurde in Höhe von 942.815,92 € nicht erteilt, weil die Gläubigerin, also die Nebenintervenientin, eingeräumt hat, dass dieser Betrag (942.801,07 € + 14,42 €) bereits bezahlt wurde. Zur Zahlung selbst liegt auch der Kontoauszug als Anlage SKW 13 und der Überweisungsbeleg über 14,42 € als Anlage K 14 vor. Selbst wenn der Überweisungsbeleg über 14,42 € für sich genommen nicht für den Nachweis der Zahlung genügen würde, ergibt sich der Nachweis doch aus dem Zusammenspiel der vorgelegten Anlagen.

Hinsichtlich des weiteren Betrags von 883.907,47 € ergibt sich aus dem als Anlage K 21 vorgelegten Kontoauszug, dass zunächst der Kläger zu 1) 883.907,47 € an die Gerichtsvollzieherin überwiesen hat, was durch das Gerichtsvollzieherprotokoll, Anlage K 31, bestätigt wird. Allerdings enthält das Gerichtsvollzieherprotokoll auch die Bemerkung, dass eine Überzahlung von 53,26 € vorliegt, welche „über KB II an Schuldner“ zurückzuerstatten ist. Insoweit waren daher 53,26 € : 3 = 17,75 € von der Klageforderung abzuziehen.

b. Die Zahlungen sind auch beiden Klägern zuzurechnen, so dass die Forderung hinsichtlich beider Kläger begründet ist. In zweiter Instanz wurde die Problematik vertieft, dass die Zahlungen zunächst nur vom Kläger zu 1) erfolgt seien. Als wessen Leistung sich eine Vermögenszuwendung darstellt, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der objektivierten Sicht des Zuwendungsempfängers (vgl. etwa BGH, NJW-RR 1988, 805; NJW 1986, 251). Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedenfalls im Nachhinein die Leistung als von Beiden stammend dargelegt (vgl. etwa Schriftverkehr in Anlagen SKW 15 und 22). Auch aus dem Empfängerhorizont der Beklagten ergibt sich, dass die Zahlung des vollen Schuldbetrags nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, sondern auch zur Begleichung der Schuld der Erbengemeinschaft erfolgte. Die nachträgliche Tilgungsbestimmung dahingehend, dass durch Leistung beider Kläger die Schuld der Erbengemeinschaft beglichen wird, ist möglich (vgl. etwa Münchner Kommentar/Fetzer, BGB, 8. Aufl., § 362 Rn. 14). Auch wenn also die Zahlung zunächst nur vom Konto des Klägers zu 1) erfolgte, liegt damit eine Leistung beider Kläger vor. Die Forderung ist damit im Rahmen der cessio legis des § 426 Abs. 2 BGB anteilig an beide Kläger übergegangen. Auf die Besonderheiten des Nachlassrechts wird im Folgenden eingegangen.

c. Zutreffend hat das Landgericht hinsichtlich der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis eine Nachlassverbindlichkeit angenommen, für die die Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner hafteten. Auf die Ausführungen auf Seite 9 des Urteils unter B. wird verwiesen. Der Forderungsübergang im Rahmen der cessio legis auf die Kläger nimmt der Forderung nicht ihren Charakter als Nachlassverbindlichkeit.

d. Im vorliegenden Fall ist der Nachlass noch nicht geteilt (unten (1)), so dass die Kläger auf die Geltendmachung ihres Anteils beschränkt sind (unten (2)) und die Beklagte den Einwand nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen kann (unten (3)).

(1) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachlass (noch) nicht geteilt ist. Dabei gilt, dass eine Nachlassteilung dann vorliegt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung die Erbengemeinschaft als Ganzes aufgelöst erscheint (BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 48. Edition, § 2059 Rn. 2; Münchner Kommentar zum BGB/Ann, 7. Aufl., § 2059 Rn. 4; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 2059, Rn. 8). Nach Auffassung von Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2059 Rn. 30 ff kann von einer Teilung des Nachlasses nicht die Rede sein, solange noch nennenswerte Vermögensstücke der gesamthänderischen Bindung an die Miterben unterliegen. Demgegenüber hat Kregel in RGRK/Kregel, BGB, § 2059, Rn. 5 die Auffassung vertreten, der Nachlass sei im Sinne des Gesetzes auch dann geteilt, wenn die Erbengemeinschaft nur in Ansehung einzelner Nachlassgegenstände (Grundstücke, Handelsgeschäft) fortgeführt wird. Selbst wenn man mit Kregel annähme, dass es unschädlich ist, wenn sich noch einzelne Gegenstände wie Grundstücke im ungeteilten Nachlass befinden, kann hier eine Nachlassteilung noch nicht angenommen werden: Die Kläger weisen zwar zutreffend darauf hin, dass eine Teilung mit Vergleich zur Teilerbauseinandersetzung vom 18.11.2015 vor der Notarin Dr. G. hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Anteile an der K.-K. Vertriebs GmbH stattgefunden hat (Anlage SKW 33) und diese den weit überwiegenden Wert des Nachlasses ausmachen. Eine wirtschaftliche Teilung des Nachlasses als Ganzem ist darin trotz des weit überwiegenden Wertes der Geschäftsanteile im Verhältnis zum restlichen Nachlass nicht zu sehen: Die Gesellschaftsanteile stellen nur einen Gegenstand des Nachlasses dar. Bereits das Reichsgericht hat in einem ähnlichen Fall (Nachlassteilung hinsichtlich Gesellschaftsanteilen) in RGZ 91, 403 ausgeführt, dass „solange der Nachlass als solcher trotz Verteilung einzelner, wenngleich wertvoller Gegenstände noch ungeteilt ist, (…) jeder Miterbe die Befugnis, den Nachlassgläubiger auf den ungeteilten Nachlass zu verweisen“ behält.

Auch wenn die Kläger mit Schriftsatz vom 23.04.2019 darlegen, dass noch weitere Gegenstände aus dem Nachlass aufgeteilt wurden, ist doch der Nachlass insgesamt in nicht unerheblichen Teilen nicht aufgeteilt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Grundstücke, wie sie im Erbteilskaufvertrag des Notars Dr. F. vom 22.10.2010 (Anlage SKW 5) unter Ziffer II. aufgeführt sind (mehr als 10 Grundstücke mit insgesamt etwa 160.000 qm). Aus der Akte ergibt sich, dass auch hinsichtlich des Anwesens in … S. Streit zwischen den Klägern und der Nebenintervenientin und Erbteilskäuferin besteht; dieses Grundstück also durchaus Bedeutung für die Erben hat. Damit hat, selbst wenn die Grundstücke nur einen Bruchteil des Wertes des Nachlasses ausmachen, der ungeteilte Nachlass hier noch einen solchen Umfang, dass von einer Teilung nicht gesprochen werden kann. Eines Sachverständigengutachtens zu den Werten bedarf es nicht.

Insbesondere kann auch nicht, wie die Kläger meinen, die Rechtsprechung zu § 1365 BGB (Verfügung über Vermögen als Ganzes) auf § 2059 BGB übertragen werden. Bei § 1365 BGB geht es um die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Zweck der Vorschrift ist vor allem, dem anderen Ehegatten einen (möglichen) Anspruch auf Zugewinnausgleich zu sichern (z.B. BGH, Urteil vom 16.01.2013, Az. XII ZR 141/10). Bei der Veräußerung einzelner Gegenstände findet die Vorschrift nur Anwendung, wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGH aaO). Grund für die Haftungsbeschränkung nach § 2059 BGB hingegen ist die bei der Erbengemeinschaft bestehende Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen der Miterben. Anders als beim Alleinerben bildet der Nachlass bei der Erbengemeinschaft ein Sondervermögen, dessen Träger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind. Die Nachlassgläubiger würden besser gestellt als vor dem Erbfall, wenn sie sowohl in die Erbmasse als in das Eigenvermögen der jeweiligen Erben vollstrecken könnten. Hierfür besteht kein Bedürfnis, vielmehr haben auch die Miterben ein Schutzinteresse (Münchner Kommentar/Ann, BGB, 7. Auflage, § 2059, Rn. 2). Damit unterscheidet sich aber der Zweck des § 2059 BGB grundlegend von dem des § 1365 BGB, auch die Gefahr einer Rechtsunsicherheit besteht bei § 2059 BGB nicht in dem Maße wie bei § 1365 BGB. Ein Anlass für eine Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung besteht daher nicht.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass es, auch wenn es nur auf die objektiven Verhältnisse und nicht die subjektive Sicht der Parteien ankommt (hierzu z.B. Staudinger/Marotzke, aaO, Rn. 33), doch bezeichnend ist, dass die Notarin und damit wohl auch die Vertragsparteien selbst bei der Auseinandersetzung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile nur von einer Teilauseinandersetzung ausgegangen sind, nachdem der Vertrag ausdrücklich als „Teilerbauseinandersetzungsvergleich“ bezeichnet ist (Anlage SKW 33). Auch zu diesem Zeitpunkt waren bereits einzelne Gegenstände aufgeteilt (vgl. Anlage SKW 33, Ziffer I.2.)

(2) Die Kläger können auch vor Nachlassteilung von der Beklagten anteilig die Mitwirkung an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten verlangen. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass ein Miterbe, der von einem Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wird und diesen noch vor der Teilung aus seinem Privatvermögen befriedigt hat, ohne von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung Gebrauch zu machen, von dem anderen Miterben Ausgleich, beschränkt auf den jeweiligen Anteil, verlangen kann. Zu dieser Frage ist im Einzelnen manches streitig (z.B. Münchner Kommentar/Ann, BGB, 7. Auflage, § 2058 Rn. 31), die grundsätzliche Berechtigung der Gesamtschuldklage vor Teilung wird jedoch, anders als dies vor allem die Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 17.09.2018 mit umfassenden Literaturangaben vorträgt, weitgehend anerkannt (etwa Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2058 Rn. 94). So hat der Bundesgerichtshof in MDR 1988, 726 entschieden, dass dem Miterbengläubiger die Gesamtschuldklage gegen die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung regelmäßig nicht versagt ist. Er kann seinen Anspruch gegen die übrigen Miterben aber nur vermindert um den Anteil durchsetzen, der seiner eigenen Erbquote entspricht (ebenso z.B. LG Bonn, Urteil vom 16.10.2013, Az. 5 S 12/13; OLG Köln, BeckRS 1996, 07456). Vollen Regress kann er nur fordern, wenn er Zahlung aus dem Nachlass fordert, § 2059 Abs. 2 BGB. Dies verlangen die Kläger aber gerade nicht. Soweit die Nebenintervenientin vorträgt, die Entscheidungen des BGH in WM 1988, 726 und OLG Köln, BeckRS 1996, 07456 beträfen lediglich die Außenhaftung gegenüber Nachlassgläubigern, trifft dies nicht zu. Der Bundesgerichtshof hat in der von der Nebenintervenientin zitierten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt:

Das alles ist nicht grundsätzlich anders, wenn der Nachlassgläubiger zugleich auch Miterbe ist (BGH, NJW 1963, 1611 f. = JZ 1964, 722 f.). Der Versuch des RG, die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben gegenüber einem Miterbengläubiger für die Zeit bis zur Teilung des Nachlasses zurückzudrängen, dient, wie bereits der OGH erkannt hat, nur dem Schutz der übrigen Miterben (OGHZ 1, 42 (47)). Eines derartigen Schutzes bedarf es aber nicht, weil die in Anspruch genommenen Miterben sich auf die Beschränkung ihrer Haftung (§§ 2059 I 1, 2063 II BGB) berufen können und berufen werden. Tut das ein Miterbe ausnahmsweise nicht, oder ist er - wie in dem Fall OGHZ 1, 42 - sogar leistungsbereit, dann bietet § 426 I 1 BGB keine geeignete Grundlage, die in § 2058 BGB angeordnete gesamtschuldnerische Haftung der Miterben im Verhältnis zu Miterbengläubigern allgemein in eine Teilhaftung umzuwandeln (vgl. Dütz, in: MünchKomm, § 2058 Rdnr. 28). Das schließt nicht aus, dass sich der Miterbengläubiger auch bei der Gesamtschuldklage vor der Teilung mit Rücksicht auf seine Doppelstellung im Einzelfall gem. § 242 BGB auf die Auseinandersetzung verweisen lassen muss, wenn die frühere Geltendmachung der gesamtschuldnerischen Haftung unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstieße (BGH aaO).

Diese Passage findet sich im Wesentlichen auch in dem zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln. Dass § 426 Abs. 1 S. 1 BGB „keine geeignete Grundlage“ bietet, die Haftung in eine Teilhaftung umzuwandeln, bedeutet nach Auffassung des Senats gerade nicht, dass eine Gesamtschuldklage ausgeschlossen ist, sondern dass es bei der Gesamtschuldklage verbleibt und der Miterbe die Beschränkung nach § 2059 Abs. 1 BGB geltend machen kann.

(3). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Regress wegen § 2059 BGB ausgeschlossen ist (II. D. des landgerichtlichen Urteils). Dabei ist zu unterscheiden zwischen § 2059 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Der Einwand der beschränkten Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB kann von der Beklagten erhoben werden (so auch BGH, NJW-RR 1988, 710), führt aber nicht zur Unbegründetheit der Klage, sondern lediglich zur Aufnahme des Vorbehalts in den Tenor, § 780 ZPO (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Auflage, § 2059 Rn. 12; Münchner Kommentar/Ann, BGB, 7. Aufl., § 2059 Rn. 14).

Eine Beschränkung der Haftung in der Sache entsprechend § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB dagegen führt nicht weiter: Abgesehen davon, dass der Fall der unbeschränkten Erbenhaftung nicht eingetreten sein dürfte, machen die Kläger ohnehin nur den Anteil der Beklagten, nämlich 1/3 der von ihnen bezahlten Gesamtsumme, geltend.

e. Die Geltendmachung ist auch nicht wegen der „überobligatorischen“ Zahlung der Kläger ausgeschlossen. Auch im Falle des LG Bonn (Urteil vom 16.10.2013, Az. 5 S 12/13) lag eine überobligatorische Zahlung vor. Nach der Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass sich die Kläger im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage auf die beschränkte Erbenhaftung berufen hätten können, da die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde erfolgte, doch schließt dies nicht ihren Regressanspruch aus: Die Argumentation, dass nicht über den Weg des § 426 Abs. 1 BGB (und damit auch nicht über § 426 Abs. 2 BGB) ein Regress verlangt werden kann, der den Einwand des § 2059 Abs. 1 BGB umgeht, in Münchner Kommentar/Ann, BGB, 7. Aufl., § 2058 Rn. 33 ist missverständlich. § 2059 Abs. 1 BGB darf durch den Regress nicht dahingehend umgangen werden, dass der volle Betrag verlangt wird. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB hingegen bleibt weiter anwendbar. So etwa auch BeckOK BGB/Lohmann, 48. Ed., BGB, § 2058 Rn. 12, wo es heißt:

Hat ein Miterbe vor der Teilung des Nachlasses trotz der Möglichkeit, gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB die Haftung bis zur Teilung auf den Nachlass zu beschränken, eine Nachlassverbindlichkeit aus seinem Eigenvermögen beglichen, so stehen ihm grds. der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB und der Rückgriffsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB gegen die übrigen Miterben zu. Macht er diese Ansprüche vor der Teilung mit der Gesamtschuldklage (§ 2058 BGB) gegen andere oder die anderen Miterben geltend, können diese sich ihrerseits auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen (LG Bonn BeckRS 2013, 20210; MüKoBGB/Ann, BGB § 2058 Randnummer 31; Staudinger/Marotzke, 2016, Rn. 79).

Wenn gegenüber dem Miterben, hier der Beklagten, ohnehin nur eine Quote in Höhe von dessen Erbanteil geltend gemacht werden kann und der Miterbe sich zudem auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen kann, ist eine weitergehende Schutzwürdigkeit nicht ersichtlich. Auch ist die Geltendmachung nicht per se treuwidrig. Zwar kann in Einzelfällen einem Rückgriff vor Nachlassteilung der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen stehen (BeckOGK/S. Otto, BGB, Stand: 15.01.2019, § 2058 Rn. 19), weil der Miterbe verpflichtet ist, auf die Interessen der übrigen Miterben Rücksicht zu nehmen, doch ergibt sich eine solche Rücksichtnahmepflicht weder aus der Höhe des noch ungeteilten Nachlasses noch aus der Tatsache, dass die Beklagte ihren Erbanteil verkauft hat.

f. Der Senat teilt weiter nicht die Auffassung des Landgerichts, dass eine Haftung der Beklagten wegen des Verkaufs des Erbanteils ausgeschlossen ist. Die Beklagte haftet weiter für die bis zum Erbteilsübergang entstandenen Nachlassverbindlichkeiten (siehe unten (1) und (2)), hat aber den Einwand nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB (3)).

(1) Bei Veräußerung eines Erbteils bleibt der Verkäufer Erbe (BGH NJW 1993, 726 mwN) und behält alle bisher begründeten Rechte und Pflichten, so auch die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 2382, 2385 BGB (BeckOK/Rißmann/Szalai, § 2033, Rn. 36). So schreibt etwa Simon zum schuldrechtlichen Vertrag in Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., vor § 2371 Rn. 8:

Da der Erbschaftskauf die Übertragung des ganzen Nachlasses auf einen Fremden vorbereitet und die Nachlassgläubiger dadurch besonders gefährdet, dass anstelle der Nachlassgegenstände leicht verschiebbares Geld tritt, haftet der Käufer vom Abschluss des Kaufs den Nachlassgläubigern neben dem Verkäufer in gleicher Weise wie dieser für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2382); es tritt eine gesetzliche kumulative Schuldhaftung wie in ähnlichen Fällen, etwa dem des § 25 HGB ein.

Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte; die Nachlassverbindlichkeit ist vor dem Erbteilsverkauf- und -übergang entstanden: Die Vollstreckung erfolgte auf Grund des Schuldanerkenntnisses vom 01.07.1998. Der Erbteil wurde im Jahr 2010 verkauft, die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis bestand damals bereits, auch wenn ihr Umfang erst mit Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30.04.2015 rechtskräftig festgestellt wurde. Damit ist die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis eine Nachlassverbindlichkeit, für die die Beklagte gegenüber der Gläubigerin, also zunächst der Nebenintervenientin weiter haftete.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Fortdauer der Haftung bestehe nur gegenüber Nachlassgläubigern, nicht aber gegenüber Miterben, greift dies nicht durch: Es ist nicht ersichtlich, warum gegenüber Miterbengläubigern etwas Anderes gelten sollte. Auch sie sind dem Risiko ausgesetzt, das der Eintritt eines Fremden in die Erbengemeinschaft bedeutet. Durch das gesetzlich vorgesehene Vorkaufsrecht der Miterben gemäß § 2034 BGB können sie diesen Eintritt zwar verhindern. Allein die Möglichkeit der Verhinderung rechtfertigt aber nicht ein anderes Haftungsregime, zumal nicht jeder Erbe die finanziellen Mittel haben wird, das Vorkaufsrecht auszuüben.

(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erbteilskaufvertrag. Dieser benennt in Ziffer VI. 3. (Anlage SKW 5) die Verbindlichkeit ausdrücklich als Belastung des Nachlasses. Dies ist als Klarstellung auch sinnvoll, weil im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer der Käufer zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit verpflichtet ist. Die Regelung in Ziffer VI. 3. befreit aber nicht die Beklagte von ihrer Haftung gegenüber den Miterben.

(a) Die Regelung führt nicht dazu, dass die Forderung der Nebenintervenientin als Erwerberin des Erbteils von vornherein um 1/3 gekürzt wird. Die Forderung der Nebenintervenientin bestand gegenüber dem Nachlass als gesamthänderisch gebundenem Vermögen und ist damit nicht in Höhe von 1/3 durch Konfusion erloschen. Allein die Tatsache, dass die Nebenintervenientin mit dem Erbteilskauf wirtschaftlich in die Erbengemeinschaft eingetreten ist, führt also nicht zum Erlöschen der Forderung in Höhe des Erbanteils gegenüber dem Nachlass. Nachdem der Nachlass auch (noch) nicht wirtschaftlich als geteilt anzusehen ist, kommt eine Konfusion nicht in Betracht.

(b) Eine Haftungsbefreiung der Beklagten durch eine befreiende Schuldübernahme durch die Nebenintervenientin liegt ebenfalls nicht vor. Es ist nicht vorgetragen, dass eine solche befreiende Schuldübernahme im Sinne des §§ 414, 415 Abs. 1 BGB gesondert vereinbart wurde. Eine solche hätte im Übrigen der Zustimmung der übrigen Erben, hier der Kläger bedurft, § 415 Abs. 1 S. 1 BGB.

(c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen der „gestörten Gesamtschuld“. Aus dem Erbteilskaufvertrag ergibt sich nicht, dass die Nebenintervenientin als Käuferin auf einen Teil ihrer Forderung aus dem Schuldanerkenntnis gegenüber dem Nachlass verzichtet, sondern allenfalls dass die Beklagte gegenüber der Nebenintervenientin von der persönlichen Inanspruchnahme befreit ist. Dies führt aber nur dazu, dass der „von der Haftung gegenüber dem Gläubiger befreite Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zur Ausgleichung nach seinem ursprünglichen Schuldanteil verpflichtet“ ist (BGH, Urteil vom 19.12.1985, Az. III ZR 90/84).

(d) In Betracht kam daher allenfalls ein Ausschluss der Geltendmachung der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis aus § 242 BGB. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen dem Vorgehen der Kläger gegenüber der Beklagten, das keine Treuwidrigkeit erkennen lässt, und dem Vorgehen der Nebenintervenientin gegenüber dem Kläger zu 1) im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen, das gegebenenfalls treuwidrig sein könnte. Dies kann aber offen bleiben. Denn selbst wenn sich der Kläger zu 1) gegen die Vollstreckungsversuche der Nebenintervenientin jedenfalls in Höhe des von der Nebenintervenientin erworbenen Erbanteils mit einer Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich zur Wehr hätte setzen können, würde dies nicht dazu führen, dass die Kläger nunmehr das „zuviel“ bezahlte Drittel nicht geltend machen können:

Wie dargelegt, bestand die geltend gemachte Forderung. Die vom Kläger unterlassene, eventuell mögliche Geltendmachung einer Treuwidrigkeit gegenüber der Nebenintervenientin führt nicht zu einem Erlöschen der Forderung. Zwar stellt eine etwaige Treuwidrigkeit einen Einwand dar, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist, doch hat der Verletzte ein Wahlrecht, ob er die durch die Treuwidrigkeit entstehenden Rechte und Einwendungen geltend macht (BeckOGK/Kähler, BGB, 01.01.2019, § 242 Rn. 512 f). Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Eine etwaige Treuwidrigkeit der Nebenintervenientin kann den Klägern im Verhältnis zur Beklagten auch nicht zugerechnet werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 242 Rn. 41; BGH, NJW 1966, 773).

Dies führt auch nicht zu einem für die Beklagte untragbaren Ergebnis. Sie hat den Erbteilskaufvertrag mit der Nebenintervenientin abgeschlossen. Die Kläger bildeten mit der Beklagten eine Erbengemeinschaft. Dass nach der Vertragsgestaltung des Erbteilkaufvertrags im Innenverhältnis die Nebenintervenientin und nicht die Beklagte letztlich den 1/3-Anteil an dem Schuldanerkenntnis tragen müsste, kann gegebenenfalls von der Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin geltend gemacht werden.

(3) Nachdem die Beklagte weiterhin für die vorher entstandene Verbindlichkeit haftet und sie weiterhin formell Erbin ist, bleibt ihr auch der Einwand des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhalten. Dies ergibt sich aus § 2383 BGB. Anders als beim im Wege der Teilauseinandersetzung ausgeschiedenen Erben, bei dem umstritten ist, ob sich der Erbe bis zur Teilung auf § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB berufen kann (BeckOGK/S. Otto, BGB, 15.01.2019, § 2059 Rn. 12; Staudinger/Marotzke, BGB, § 2059 Rn. 32), aber dafür die Vollstreckung in die Abfindung zulässig ist, oder ob ihm § 2059 Abs. 1 BGB ganz abgeschnitten ist (Münchner/Kommentar/Ann, BGB, § 2059 Rn. 6), ist im Falle des Erbteilkaufs das Haftungsregime ausdrücklich geregelt. Aus § 2383 BGB ergibt sich, dass der Verkäufer nach Übertragung des Erbteils die Befriedigung der Nachlassgläubiger nach § 2059 Abs. 1 BGB verweigern kann, wenn er nicht vorher bereits unbeschränkt gehaftet hat (vgl. etwa Münchner Kommentar/Musielak, BGB, 7. Aufl., § 2383 Rn. 14 mwN; BeckOGK/Grigas, BGB, 1.2.2019, § 2383 Rn. 16 ff).

Der Einwand des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB läuft auch nicht leer: Die Beklagte kann die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit aus ihrem Privatvermögen verweigern; dies entfällt mit der Nachlassteilung.

g. Die Forderung ist nicht verjährt.

Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits in dem Augenblick entsteht, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. zuletzt BGH in VersR 2017, 170, eingehend BGH, NJW 2010, 60 mwN). Er besteht zunächst als Mitwirkungs- und Befreiungsanspruch und wandelt sich nach Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um. Hieraus folgt, dass der Ausgleichsanspruch unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung unterliegt. Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld im Sinne des § 199 BGB entstanden (BGH aaO mwN).

Unabhängig davon, ob eventuell die Ausgleichsforderung nach § 426 Abs. 1 BGB verjährt wäre, gilt dies jedenfalls nicht für den Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB. Insoweit geht die Forderung auf den leistenden Gesamtschuldner über. Die Verjährung richtet sich nach der Forderung (BGH, WM 1988, 1375), eine etwaige nach § 426 Abs. 1 BGB eingetretene Verjährung schlägt nicht durch (OLGR München 2009, 673). Die Verjährungsfrist beträgt hier 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Diese sind noch nicht abgelaufen.

2. Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss (Anschlussberufung und Klageerweiterung)

Das Landgericht hat zwar in der Höhe abweichend vom Antrag, aber im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Kläger auf Zahlung der anteiligen Verfahrenskosten gegen die Beklagte bejaht. Dieser besteht auch in Höhe der nunmehr geltend gemachten Klageerweiterung. Die Anschlussberufung war im Ergebnis weit überwiegend zurückzuweisen (abgesehen von einem Kleinstbetrag von 1,43 €) und der Klageerweiterung war stattzugeben.

Der Anspruch ergibt sich aus § 426 Abs. 2 BGB.

a. Die Zahlung durch die Kläger ist nachgewiesen. Es ist schon fraglich, ob die Beklagte insoweit überhaupt die Zahlung mit Nichtwissen bestreiten kann, weil - anders als bei der Schuld aus dem Schuldanerkenntnis - der Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Erbteilsübertragung gegen sie persönlich ergangen ist und sie als Schuldnerin der Kosten ohne Weiteres selbst feststellen kann, ob die Schuld noch besteht oder nicht.

Darauf kommt es aber nicht an, weil die Zahlung von 48.637,00 € nachgewiesen ist durch das Gerichtsvollzieherprotokoll in Anlage SKW 30 und Kontoauszug SKW 20 und die Zahlung von 94.616,45 € durch den Kontoauszug in der Anlage SKW 39.

Allerdings enthält das Gerichtsvollzieherprotokoll (Anlage SKW 30) die Bemerkung, dass eine Überzahlung von 4,29 € vorliegt, welche „über KB II an Schuldner“ zurückzuerstatten ist. Insoweit waren daher 4,29 € : 3 = 1,43 € von der ursprünglichen Klageforderung (nicht der Klageerweiterung) abzuziehen.

Die Zahlung ist beiden Klägern zuzurechnen. Insoweit wird auf 1. b. verwiesen.

b. In dem Verfahren vor dem Landgericht Amberg, Az. 41 HKO 833/09, lautet die Kostenentscheidung, dass die Beklagten, also die hiesigen Kläger und die Beklagte die Kosten zu tragen haben. Eine gesamtschuldnerische Haftung wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss und im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus der Ausweisung eines Gesamtbetrags für die drei Beklagten. Andernfalls hätten die Kosten gegen die Parteien jeweils anteilig einzeln festgesetzt werden müssen. Der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit zu akzeptieren. Im Übrigen ist dies ist auch nicht offensichtlich falsch, da sich aus den Gründen des Urteils ergibt, dass die Anträge teilweise die - dortigen - Beklagten und Widerkläger persönlich, teilweise aber auch in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (Antrag Ziffer IV der Widerklage) betreffen.

Der Senat geht daher von einer gesamtschuldnerischen Haftung aus, so dass nach Zahlung ein Regressanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten nach § 426 Abs. 2 BGB entsprechend dem oben unter 1. ausgeführten besteht.

Der Regressanspruch entfällt auch nicht auf Grund der Regelung im Erbteilskaufvertrag: Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich in Ziffer VII 1. des Erbteilskaufvertrags (Anlage SKW5) die Verkäuferin verpflichtet habe, ihre Widerklage zurückzunehmen und die Nebenintervenientin „insoweit keinen Kostenantrag (zu) stellen“, bezieht sich diese Verpflichtung der Nebenintervenientin zum einen (nur) auf die Kosten im Hinblick auf die Rücknahme der Widerklage, nicht auf die übrigen Verfahrenskosten. Zudem und vor allem aber stellt der Kostenfestsetzungsbeschluss einen Titel der Nebenintervenientin gegenüber den Klägern und der Beklagten dar. Selbst wenn die Nebenintervenientin im Innenverhältnis zur Beklagten nicht gegen diese hätte vorgehen dürfen, besteht doch nach außen die Gesamtschuld. Insoweit gilt im Hinblick auf die „Überzahlung“ der Kläger und das Problem der „gestörten Gesamtschuld“ das oben zu 1. f. ausgeführte.

c. Die Rechtslage wäre im Ergebnis auch bei einer Haftung nach Kopfteilen nicht anders: Es bestünde ein Anspruch der Kläger, der nicht, wie die Nebenintervenientin meint, am Vorrang der Leistungskondiktion scheitert. Im Einzelnen: Bei einer Haftung nach Kopfteilen haben die Kläger eine Schuld der Beklagten beglichen, § 267 Abs. 1 BGB. Selbst wenn sie zunächst, auch infolge der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte, davon ausgegangen sein dürften, eine eigene Schuld zu tilgen, konnten sie und haben sie, wie sich in der Klage zeigt, eine nachträgliche Tilgungsbestimmung getroffen. Der Bundesgerichtshof erkennt solche nachträgliche Tilgungsbestimmungen bei irrtümlich beglichener fremder Schuld an. So hat er etwa in NJW 1983, 812, 814 ausgeführt:

Aber selbst wenn der Kläger zunächst in der irrigen Annahme einer eigenen Schuld diese Leistungen erbracht hätte, könnte er jetzt noch klarstellen oder nachträglich erklären, dass er auf Bereicherungsansprüche gegen die Pkw-Eigentümerin verzichtet und dass seine Leistungen als für die haftpflichtige Beklagte erbracht gelten sollen. Auch eine solche Erklärung könnte einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen (BGH aaO; vgl. auch BGH, NJW 1986, 2700).

Dies ist hier der Fall. Der Kläger zu 1) sah sich der Zwangsvollstreckung ausgesetzt und hatte ein Interesse an der Zahlung. Selbst wenn er zunächst eine vermeintlich eigene Schuld beglichen hat, hat er mit der Geltendmachung gegenüber der Beklagten eine Tilgungsbestimmung dahingehend getroffen, dass er eine Leistung an die Beklagte durch Tilgung ihres Kostenanteils erbracht hat. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen nicht entgegen. Die Beklagte hätte ihren Kostenanteil ohne Haftungsbeschränkung zahlen müssen. Denn unabhängig davon, ob es sich bei der Verbindlichkeit um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, steht der Beklagten die Haftungsbeschränkung des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB schon deshalb nicht zu, weil sie der Beklagten in dem Urteil im Verfahren 41 HKO 833/09 nicht vorbehalten war.

Die Leistung erfolgte bei einer Haftung nach Kopfteilen auch ohne Rechtsgrund.

Die Beklagte wäre durch die Leistung auch bereichert. Soweit sie mit Schriftsatz vom 22.03.2019 betont, eine Bereicherung sei auch deshalb nicht eingetreten, weil die Beklagte und die Nebenintervenientin in dem Erbteilskaufvertrag vereinbart hätten, dass die Nebenintervenientin keinen Kostenantrag stellt, trifft dies nicht ganz zu: Der Kostenfestsetzungsbeschluss stellt einen Titel gegenüber der Beklagten dar. Die Beklagte hat keine substantiierten Einwendungen gegen diesen Titel/dessen Vollstreckbarkeit vorgetragen. Soweit sie vorträgt, dass sich in Ziffer VII 1. des Erbteilskaufvertrags (Anlage SKW5) die Verkäuferin verpflichtet habe, ihre Widerklage zurückzunehmen und die Nebenintervenientin „insoweit keinen Kostenantrag (zu) stellen“, bezieht sich diese Verpflichtung der Nebenintervenientin zum einen (nur) auf die Kosten im Hinblick auf die Rücknahme der Widerklage, nicht auf die übrigen Verfahrenskosten, zum andern ist die Beklagte durch die Leistung der Kläger auf den Kostenfestsetzungsbeschluss bereichert, weil ihre Haftung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss entfällt.

d. Der Beklagten steht gegenüber den Klägern nicht der Einwand der beschränkten Erbenhaftung zu, weil er ihr auch gegen die Forderung der Nebenintervenientin nicht zugestanden hätte. Die Verurteilung und der Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgten ohne Beschränkung der Haftung.

e. Die Forderung ist nicht verjährt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss stammt aus dem Jahr 2016.

Der Anspruch ist daher in der zugesprochenen Höhe begründet (94.616,45 € + 48.307 € = 143.253,45 €; 143.253,45 € : 3 = 47.751,15 €). Davon sind 31.538,81 € Gegenstand der Klageerweiterung.

3. Hinsichtlich der vom Landgericht nicht zugesprochenen 200 € Gerichtsvollzieherkosten enthält die Berufungsbegründung keine eigenen Rügen. Insbesondere erfolgte kein Vortrag zu der Grundlage des geltend gemachten Anspruchs. Insoweit war die Berufung daher zurückzuweisen.

4. Zinsen

Hinsichtlich des Betrags in Höhe von insgesamt 314.271,83 € befand sich die Beklagte seit 16.04.2017 in Verzug (Anlage SKW 15). Diese Forderung ist in dem Anschreiben mit Fristsetzung von 04.04.2017 eindeutig beschrieben, Verzug ist daher mit erfolglosem Fristablauf eingetreten. Der Verzug beginnt am 16.04.2017 (nicht 15.04.2017).

Hinsichtlich des Betrags von 292.237,59 € teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Forderung in dem Anschreiben nicht hinreichend aufgeschlüsselt wurde. Bei der mit diesem Schreiben (Schreiben vom 13.04.2017; Anlage SKW 22) geltend gemachten Forderung handelt es sich um eine Forderung aus dem Schuldanerkenntnis. Die Forderung betreffend der Kosten aus dem Verfahren vor dem LG Amberg, Az. 41 HKO 833/09, sind davon nicht umfasst. Einer weiteren Aufschlüsselung bedurfte es daher nicht. Verzug ist daher mit dem Ablauf des 26.04.2017 eingetreten. Der Zinsanspruch besteht ab 27.04.2017.

Hinsichtlich des Restbetrags werden Zinsen erst ab Klageerweiterung in erster und zweiter Instanz verlangt. Dabei gilt das Datum der Rechtshängigkeit, nicht der Anhängigkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage, § 291, Rn. 4).

Zur Zinshöhe haben die Kläger in erster Instanz bestritten vorgetragen, der Zinssatz betrage 9% über dem Basiszinssatz, weil an dem Schuldanerkenntnis kein Verbraucher beteiligt gewesen sei. In zweiter Instanz beantragte sie jedoch nur mehr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dies war zuzusprechen.Hinsichtlich des Zinsanspruchs wird in der Sache auf die Ausführungen zu II.10. verwiesen.

5. Insgesamt ergibt sich daher folgende Forderung:

Aus dem Schuldanerkenntnis: 942.815,49 €

883.907,47 €

Aus dem KFB: 94.616,45 €

48.637,00 €

Abzüglich Überzahlung: -53,26 €

- 4,29 €

ergibt insgesamt: 1.969.918,86 € davon 1/3: 656.639,62 €

Davon betreffen 608.889,90 € Forderungen aus Zahlungen auf das Schuldanerkenntnis und der Rest in Höhe von 47.749,72 € Forderungen aus Zahlungen auf den Kostenfestsetzungsbeschluss.

Im Ergebnis ist die Berufung also lediglich hinsichtlich des Vorbehalts, sowie im Hinblick auf Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 200 €, sowie einer minimalen Änderung im Forderungsbetrag nicht begründet. Die Anschlussberufung ist umgekehrt überwiegend nicht begründet. Der Klageerweiterung war stattzugeben.

III.

1. Die Kosten des Rechtsstreits bestimmen sich nach §§ 91, 92 ZPO. Die Kläger obsiegen im Berufungsverfahren in weit überwiegendem Umfang; die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zwar wäre das Unterliegen der Kläger hinsichtlich der Gerichtsvollzieherkosten von 200 € verhältnismäßig geringfügig gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Anders verhält es sich jedoch mit der Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung. Das OLG Hamburg hat in MDR 1960, 150 ebenso wie das OLG Celle in OLGR Celle 1995, 204 ein teilweises Unterliegen bei Aufnahme des Vorbehalts verneint. In diesen Fällen war jedoch die Anwendung des § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB unstreitig. Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in NJW-RR 2000, 306 eine Kostenquote von 1/3 zu 2/3 in einem Verfahren angenommen, bei dem nur der Vorbehalt streitig war. Nachdem hier die Berechtigung der Forderung insgesamt im Streit ist und nicht nur der Vorbehalt, der Vorbehalt nicht die gesamte, sondern etwa 11/12 der geltend gemachten Forderung umfasst, erscheint dem Senat eine Unterliegensquote der Kläger von 20% zu 80% angemessen.

In der Folge war die erstinstanzliche Kostenquote ebenfalls entsprechend abzuändern. Auch wenn sich der Streitwert in der zweiten Instanz erhöht hat, besteht angesichts des geringen Unterschieds im Streitwert (nur rund 4%) und der pauschalen Kostenquote keine Veranlassung, die Kostenquote in zweiter Instanz anders zu fassen als in erster Instanz. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention bestimmt sich nach § 101 ZPO.

2. Die Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Es waren jeweils einzelfallbezogene Fragen im Rahmen der Erbenhaftung zu entscheiden. Der Senat stellt in dieser Entscheidung keinen allgemeinen Rechtssatz auf, der von anderen Entscheidungen eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts abweicht. Auch eine grundsätzliche Bedeutung besteht nicht, denn es liegt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor, die sich in einer unbestimmten Zahl von Fällen stellt. Vielmehr handelt es sich um eine sehr spezifische Einzelfallgestaltung. Damit ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung geboten. Der Einzelfall gibt nur dann Veranlassung Leitsätze aufzustellen oder Gesetzeslücken zu füllen, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Hinweisbeschluss vom 16.10.2018, Az. II ZR 70/16). Die rechtlichen Fragen, die der vorliegende Lebenssachverhalt aufwirft, betreffen aber weder typische noch verallgemeinerungsfähige Lebenssachverhalte.

4. Streitwert:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf der geltend gemachten Forderung, § 3 ZPO.

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:

1.
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2.
wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
3.
wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.

(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 141/10 Verkündet am:
16. Januar 2013
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten
sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht
als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2013 - XII ZR 141/10 - OLG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt nach einer Grundstücksübertragung durch seine Ehefrau die Berichtigung des Grundbuchs. Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 1. Oktober 1999 verheiratet. Für die Ehefrau ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau.
2
Die Ehefrau war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Im Frühjahr 1999 veräußerte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn, den Bruder der Beklagten. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke (landwirtschaftliche Flächen) übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 23. April 2002 auf die Beklagte und deren Bruder zu gleichen Teilen. Die Beklagte und ihr Bruder übernahmen die eingetragenen Belastungen. Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine Verfügung im Sinne von § 1365 BGB darstelle, so dass eine Ehegattenzustimmung nicht veranlasst sei.
Die Beklagte und ihr Bruder räumten der Ehefrau an dem Hausgrundstück bezogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein dingliches Wohnungsrecht ein.
3
Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB. Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der Grundbuchberichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Bruder willigte in die Grundbuchberichtigung ein. Die Beklagte lehnte dies ab.
4
Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verfügte die Ehefrau nicht über ihr Vermögen im Ganzen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB. Nach der herrschenden Einzeltheorie liege zwar auch dann ein Gesamtvermögensgeschäft vor, wenn sich der Vertrag auf die Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes beziehe, sofern das Objekt der Veräußerung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten ausmache und der Vertragspartner dies wisse oder zumindest die Verhältnisse kenne, aus denen sich dieses ergebe. Eine Verfügung über das gesamte Vermögen liege auch dann vor, wenn dem Ehegatten noch Vermögensgegenstände von untergeordneter Bedeutung oder verhältnismäßig geringem Wert verblieben. Von einer Vermögensübertragung im Ganzen sei auszugehen, wenn der verfügende Ehegatte 85 % seines Vermögens oder mehr aus der Hand gebe. Das sei hier nicht der Fall, weil der Ehefrau ohne Rücksicht auf weitere und dem Wert nach streitige Vermögensgegenstände wegen des ihr eingeräumten lebenslangen Wohnungsrechts ein Restvermögen von mehr als 15 % verblieben sei.
7
Das Wohnungsrecht sei bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ebenso wie ein bereits bei Abschluss des Vertrages auf dem Grundstück lastendes dingliches Recht im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs zu berücksichtigen. Die Grundstücksübertragung und die hier im Gegenzug vorgenommene Belastung mit einem Wohnungsrecht stellten einen einheitlichen Vorgang dar. Der Vermögenswert ergebe sich aus dem Nutzungswert und bemesse sich nach der Lebenserwartung des Berechtigten. Das dazu eingeholte Sachverständigengutachten habe einen Wert von 44.000 € ergeben. Auch wenn dem Wohnungsrecht wegen seiner Unveräußerlichkeit eine andere Wertigkeit zukomme als einem veräußerlichen Gegenstand, ändere dies nichts an der Werthaltigkeit als solcher. Dass das Wohnungsrecht personenbezogen sei, könne nicht dazu führen, es im Rahmen des § 1365 Abs. 1 BGB als Vermögensfaktor außer Acht zu lassen. Aus der Vorschrift ergebe sich, dass der nicht verfügende Ehegatte nicht allgemein vor Verfügungen des anderen Ehegatten geschützt sei. Dieser könne vielmehr bis zur Grenze von 85 % über sein Vermögen frei und ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Da die Ehefrau bei einem Verhältnis des ihr verbliebenen Vermögenswertes zu dem veräußerten Wert von 44.000 € zu 244.100 € hier über we- niger als 85 % ihres Vermögens verfügt habe, sei die Verfügung nicht zustimmungspflichtig gewesen.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9
Der Kläger kann sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung nach §§ 1365 Abs. 1 Satz 2, 1366 Abs. 4, 1368 BGB berufen.
10
1. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 295 = FamRZ 1980, 765; BGHZ 35, 135, 143 = FamRZ 1961, 302 und BGHZ 43, 174, 177 = FamRZ 1965, 258).
11
Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 299 = FamRZ 1980, 765, 767; zu größeren Vermögen vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991 - XII ZR 79/90 - FamRZ 1991, 669). Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die übertragenen Werte - vor Berücksichtigung des Wohnungsrechts - mehr als 85 % des ursprünglichen Vermögens der Ehefrau ausmachten.
12
2. Ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen kann, ist umstritten.
13
a) Von Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird die Frage verneint. Zur Begründung wird vor allem auf den Zweck der Vorschrift verwiesen, einen (möglichen) Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich zu sichern , der es auch erfordere, dass der Ehegatte einen Vollstreckungszugriff auf das verbliebene Vermögen habe, was beim Wohnungsrecht nicht der Fall sei (OLG Celle FamRZ 1987, 942; OLG Hamm FamRZ 1997, 675 - Nießbrauch; OLG München Beschluss vom 16. April 2012 - 34 Wx 485/11 - juris Rn. 20; OLG Köln NotBZ 2012, 461; MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1365 Rn. 16; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1365 Rn. 6; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 385).
14
Von anderen wird die Frage hingegen übereinstimmend mit dem Berufungsgericht bejaht und hierfür auf die Vermögensqualität des Wohnungsrechts hingewiesen (OLG Koblenz FamRZ 2008, 1078; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 28 mwN; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1365 Rn. 4; Roth in jurisPK-BGB 6. Aufl. § 1365 Rn. 34; MünchKommBGB/Gernhuber 3. Aufl. § 1365 Rn. 15).
15
b) Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen.
16
Für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der - um valutierende Belastungen verringerte (Senatsurteil BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766) - Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.
17
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestellung eines Wohnungsrechts den Vermögenswert des Grundstücks für den Eigentümer mindert, was einer Bewertung zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052; ebenso BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302; vgl. BGH Urteil vom 23. September 1965 - II ZR 60/63 - WM 1965, 1245). Dementsprechend stellt das Wohnungsrecht aufgrund der von ihm gewährleisteten Nutzung auf Seiten des Berechtigten bewertungsfähiges Vermögen dar. Das Wohnungsrecht unterscheidet sich dabei von einer bloß mietvertraglichen Nutzungsberechtigung durch seine Rechtsnatur als dingliches Recht (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052).
18
Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist. Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen - wie im vorliegenden Fall - in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 293, 296 f. = FamRZ 1980, 765, 766 und vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88 - FamRZ 1989, 1051, 1052; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1365 Rn. 37 f.) nicht vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bleibt vielmehr ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten. Das Wohnungsrecht stellt (entgegen MünchKommBGB/Koch 5. Aufl. § 1365 Rn. 16) - ungeachtet seiner Bezeichnung im Vertrag - jedenfalls wirtschaftlich betrachtet keine Gegenleistung für die Eigentumsübertragung dar, die bei der Anwendung von § 1365 BGB unberücksichtigt bliebe (vgl. BGHZ 35, 135 = FamRZ 1961, 302, 305). Es verkörpert vielmehr einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Hausgrundstück verbundenen Vermögenswertes. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Grundstück vor der Übertragung (vgl. insoweit schon BGHZ 77, 293 = FamRZ 1980, 765, 766) oder erst im Übertragungsvertrag mit einem dinglichen Recht belastet wird (aA OLG Celle FamRZ 1987, 942, 943). Schließlich kann in dem Fall, dass der übertragende Ehegatte sich ein Wohnungsrecht vorbehält, nichts grundsätzlich anderes gelten, als wenn ihm ein Wohnungsrecht an einem anderen als dem übertragenen Grundstück zusteht, was zweifelsfrei als Bestandteil des verbleibenden Vermögens zu berücksichtigen wäre.
19
Dass der andere Ehegatte zur Befriedigung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nicht im Wege der Vollstreckung auf das Wohnungsrecht zugreifen kann, steht dessen Einbeziehung in den Vermögensvergleich ebenfalls nicht entgegen. Die gesetzliche Regelung in § 1365 BGB unterscheidet nicht danach, ob ein Vermögensgegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt oder nicht. Sie trifft vielmehr eine formalisierte Regelung, die sämtliches Vermögen ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit in der Zwangsvollstreckung erfasst und deswegen auch dann eingreift, wenn der Vermögensgegenstand, auf den sich das Geschäft bezieht, nicht Objekt der Zwangsvollstreckung sein kann. Dementsprechend ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn einem Ehegatten nur das Wohnungsrecht als einziger Vermögensgegenstand zusteht und er über dieses - etwa durch Verzicht - im Ganzen verfügt.
20
Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche Vermögensgegenstände , die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich auch aus dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern (Senatsurteile BGHZ 77, 293, 297 = FamRZ 1980, 765, 766 und BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909, 910; BGH Urteil vom 7. Oktober 2011 - V ZR 78/11 - FamRZ 2012, 116 Rn. 10). Darin kann sich ihr Zweck allerdings nicht erschöpfen, weil § 1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vorschrift soll vielmehr auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens schützen (Senatsurteil BGHZ 101, 225, 228 = FamRZ 1987, 909, 910). Im Hinblick auf diesen weiteren Zweck wird nach der Umwandlung von frei verwertbarem Vermögen in ein persönlich gebundenes Nutzungsrecht die dem Gesetz zugrunde liegenden Zielsetzung gewahrt, zumal die - wenn auch nur teilweise - weitere Nutzung durch die Familie gewährleistet bleibt (§ 1093 Abs. 2 BGB; vgl. MünchKommBGB/Gernhuber 3. Aufl. § 1365 Rn. 15). In welchem Umfang dies der Fall ist und ob durch das Wohnungsrecht ein Gesamtvermögensgeschäft ausgeschlossen wird, ist schließlich eine Frage der Bewertung des Wohnungsrechts im Einzelfall. Diese wird im vorliegenden Fall von der Revision nicht angegriffen und lässt auch sonst revisionsrechtlich erhebliche Fehler nicht erkennen.
21
Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in dem Sinne, dass von ihr nur solches Vermögen erfasst werden solle, das der Zwangsvollstreckung zugänglich ist, besteht demnach ebenso wenig Veranlassung wie für ei- ne unterschiedliche Beurteilung danach, ob das Wohnungsrecht selbst Gegenstand der Verfügung ist oder ob dieses als ein im Zuge des Geschäfts begründetes (vorbehaltenes) Recht dem verfügenden Ehegatten verbleibt.
Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2009 - 2 F 166/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 UF 96/09 -

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2012 - 112 C 31/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


12345678910111213141516171819

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2012 - 112 C 31/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


12345678910111213141516171819

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.

(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.

(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.

(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.

(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.

(2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 70/16
vom
16. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:161018BIIZR70.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 beabsichtigten, auf noch zu erwerbenden Grundstücken Wohngebäude zu errichten sowie vorhandene Wohngebäude umzubauen und die Immobilien zu veräußern. Zu diesem Zweck schlossen sie einen undatierten Gesellschaftsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: "Die B. [die Klägerin] erwirbt von der Erbengemeinschaft M. das Anwesen für 865 TEUR (…).
Die Partner schließen sich in Form einer BGB-Innengesellschaft zusammen. Die M. GmbH [die Beklagte zu 1] erbringt als Gesellschafterleistung durch ihren Architekten P. M. und weitere Mitarbeiter sämtliche Arbeiten gemäß § 15 Abs. 2 HOAI (…). Die Gesellschafterstellung der M. GmbH mit dem erfolgsbezogenen Gewinnanteil, der gemäß Kalkulation die Vergütung nach HOAI übersteigt, wird vereinbart, um die M. GmbH ausreichend zu motivieren, kostengünstig und architektonisch ansprechend zu planen und die Bauleitung mit allem erforderlichen Nachdruck und unternehmerischen Eifer zu übernehmen. Die B. erbringt als Gesellschafterverpflichtung die Finanzierung , die Geschäftsführung und die Vermarktung des Projekts. Von dem Gewinn erhalten die B. 80 % und die M. GmbH 20 %. (…)"
2
Im Oktober 2009 verkaufte die Klägerin eines der im Gesellschaftsvertrag genannten Grundstücke im Rahmen eines Bauträgervertrags an die Eheleute Me. und errichtete dort ein Einfamilienhaus. Hierbei erbrachten die Beklagte zu 1 und der von ihr herangezogene E. R. , der frühere Beklagte zu 2, die Architektenleistungen. Die Eheleute Me. nahmen das Bauwerk nach ihrem Einzug am 21. Dezember 2010 ab. Nach dem Auftreten von Feuchtigkeitsproblemen nahmen sie die Klägerin vor dem Landgericht Ravensburg auf Nachbesserung in Anspruch. In diesem Rechtsstreit verkündete die Klägerin der Beklagten zu 1 den Streit, die der Klägerin daraufhin als Streithelferin beitrat. Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Dezember 2013 verurteilte das Landgericht Ravensburg die Klägerin zur Mangelbeseitigung und ermächtigte die Eheleute Me. schließlich mit Beschluss vom 27. Juni 2014 zur Selbstvornahme der Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der Klägerin. Bereits im Jahr 2012 trat die Beklagte zu 1 die ihr gegen den Beklagten zu 2 möglicherweise zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab.
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Die Klägerin macht mit ihrer im März 2014 erhobenen Klage Ersatz der Schäden geltend, die ihr aufgrund mangelhafter Architektenleistungen, die zu den beanstandeten Baumängeln geführt hätten, entstanden seien. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 60.345,07 € in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller Aufwendungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen begehrt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin , die sich lediglich gegen die Beklagte zu 1 richtete, hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in Höhe von 57.873,81 € nebst Zinsen stattgegeben und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen (§ 552a ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, ZIP 2016, 1437) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klägerin und die Beklagte zu 1 hätten sich zu einer Innengesellschaft zusammengeschlossen, die als stille Gesellschaft nach den §§ 230 ff. HGB anzusehen sei. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag sei nur die Klägerin nach außen aufgetreten und kein Gesellschaftsvermögen gebildet worden. Die Einlage der Beklagten zu 1 habe in der Erbringung der Architektenleistungen zur Unterstützung des Handelsgewerbes der Klägerin bestanden. Wegen mangelhafter Erfüllung dieser Beitragsverpflichtung stehe der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ein Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 634 Nr. 4, 281, 280 BGB zu. Sollte das werkvertragliche Gewährleistungsrecht nicht entsprechend anwendbar sein, ergebe sich der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Beitragsverpflichtung unmittelbar aus den §§ 281, 280 BGB.
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Die Beklagte zu 1 habe ihre Beitragspflicht schuldhaft verletzt, da sie im Rahmen der geschuldeten Vollarchitektur den ihr obliegenden Bauüberwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Infolge der Interventionswirkung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 18. Dezember 2013 stehe das Vorliegen von Baumängeln hinsichtlich der Dampfsperre, Drainage und Abdichtung der Verglasungselemente fest. Weiter stehe aufgrund der Umstände des Falles zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Baumängel auf eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht zurückzuführen seien. Ein Verschulden der Beklagten zu 1 werde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; zu ihrer Entlastung habe sie, auch nach dem Maßstab des § 708 BGB, nichts vorgetragen. Die Beklagte zu 1 habe gemäß § 278 BGB auch für Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 einzustehen, der als ihr Subunternehmer tätig geworden sei. Der zu ersetzende Schaden umfasse die im Verhältnis zu den Bauherren angefallenen Mängelbeseitigungskosten sowie die von der Klägerin zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg.
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Die Beklagte zu 1 könne ihrer Inanspruchnahme nicht die Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 entgegenhalten. Die Abtretung sei keine Leistung an Erfüllungs statt, sondern lediglich eine Leistung erfüllungshalber, die nicht zum Erlöschen der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 geführt habe. Zwar bewirke eine Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung der Grundforderung. Ihrer Obliegenheit zur vorrangigen Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 sei die Klägerin aber ausreichend nachgekommen.
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Die streitgegenständlichen Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage nach der hier anwendbaren werkvertraglichen Verjährungsvorschrift (§ 634a BGB) fünf Jahre beginnend mit der Abnahme des von der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin geschuldeten Werks. Eine Abnahme der Architektenleistungen der Beklagten zu 1 durch die Klägerin sei indes nicht ersichtlich.
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Schließlich sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht durch die von der Beklagten zu 1 erklärte Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen auf Architektenhonorar gemäß HOAI erloschen. Die Parteien hätten im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Vergütung der Beklagten zu 1 für erbrachte Architektenleistungen durch einen erfolgsbezogenen Gewinnanteil von 20 % abgegolten werde , der nach dem Abschluss des Projekts abzurechnen und auszuzahlen sei. Da das Projekt bislang weder abgeschlossen noch abgerechnet sei, sei ein möglicher Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils noch nicht fällig und könne daher nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Eine Abrechnung nach HOAI sei der Beklagten zu 1 zudem verwehrt, da die Architektenleistung als gesellschaftsvertragliche Beitragsleistung erbracht worden sei.
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2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht auf die Hilfsaufrechnung mit Ansprüchen auf Architektenhonorar beschränkt.
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Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthal- ten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, ZIP 2017, 2379 Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10, jew. mwN). Hingegen hat es der Bundesgerichtshof wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 mwN; Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716).
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Nach diesem Maßstab ist die Revision unbeschränkt zugelassen, da dem Berufungsurteil keine hinreichend klare Beschränkung entnommen werden kann. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der HOAI in Gesellschaftsverhältnissen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333) abweiche. Damit hat das Berufungsgericht als Zulassungsgrund sowohl grundsätzliche Bedeutung als auch Divergenz angenommen. In der angesprochenen Rechtsfrage zur An- wendbarkeit der HOAI in Gesellschaftsverhältnissen weicht das Berufungsgericht nach seiner Einschätzung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Dass neben der damit angenommenen Divergenz auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der konkret genannten Rechtsfrage zugeordnet und die Revision dementsprechend beschränkt werden sollte, kann dem Berufungsurteil hingegen nicht, jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit, entnommen werden.
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3. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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a) Einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht, insbesondere liegt die vom Berufungsgericht angenommene Divergenz nicht vor.
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Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht, und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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aa) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Honoraranspruch angenommen, der Beklagten zu 1 sei es nach dem Gesellschaftsvertrag verwehrt, nach der HOAI abzurechnen. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333), für die Anwendbarkeit der HOAI sei unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp allein entscheidend, ob die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragsnehmers in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sei, überzeuge jedenfalls für den Gesellschaftsvertrag nicht.
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Eine entscheidungserhebliche Rechtssatzabweichung ergibt sich hieraus nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - VII ZR 125/99, NJW-RR 2000, 1333; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Mai 1997 - VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1, 4 ff.; Urteil vom 22. November 2012 - VII ZR 200/10, NJW 2013, 930 Rn. 16) die Aussage entnehmen lässt, die HOAI sei auch auf nicht in einem Gegenleistungsverhältnis stehende gesellschaftsvertragliche Beitragsleistungen zwingend anzuwenden.
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Jedenfalls ist eine mögliche Rechtssatzabweichung nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1 auch deshalb den Erfolg versagt, weil ein aufrechenbarer Zahlungsanspruch noch nicht fällig sei. Diese Erwägung trägt die Ablehnung der Hilfsaufrechnung.
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Die Vertragspartner können die Fälligkeit des Honoraranspruchs durch schriftliche Vereinbarung abweichend von der HOAI regeln (§ 8 Abs. 4 HOAI in der bis zum 17. August 2009 geltenden Fassung, ebenso § 15 Abs. 4 HOAI in der danach geltenden Fassung). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sind die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht eingetreten, da das Projekt weder abgeschlossen noch abgerechnet ist. Auf die weitere Frage, ob die Beklagte zu 1 nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen auch dann auf ihren gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnanteil verwiesen werden kann, wenn dieser die Mindestsätze nach der HOAI unterschreitet, kommt es derzeit noch nicht an.
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bb) Das Berufungsgericht ist auch nicht, wie die Revision meint, durch die Annahme einer stillen Gesellschaft (§ 230 HGB) in entscheidungserheblicher Weise von Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH, BFHE 196, 103 = DB 2001, 2072) abgewichen.
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Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Erbringung von Architektenleistungen Gegenstand einer Vermögenseinlage im Sinne von § 230 HGB sein kann, kann offen bleiben, weil es hierauf für die Entscheidung des Falles nicht ankommt. Liegt keine stille Gesellschaft vor, so haben sich die Parteien, wovon auch die Revision ausgeht, zu einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, wobei allein die Klägerin als Außengesellschafterin auftrat.
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Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass die Klägerin die Klageforderung nur im Rahmen einer actio pro socio geltend machen könnte. Bei einer Innengesellschaft ohne gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen kommt eine actio pro socio nicht in Betracht, da die Gesellschaft nicht Rechtsträger eines Schadensersatzanspruchs sein kann (BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 742; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9). Ein gegen die Beklagte zu 1 bestehender Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Beitragspflicht steht vielmehr in der hier vorliegenden Zweipersonengesellschaft der anderen Gesellschafterin, also der Klägerin, zu.
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cc) Ferner ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährung mit seinen Ausführungen zur Abnahme der Architektenleistungen nicht entscheidungserheblich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Die Revision beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht auf die von den Eheleuten Me. erklärte Endabnahme abgestellt hat, und verweist darauf, dass die Abnahme durch einen Dritten gegen den Besteller wirken könne, wenn der Dritte im Verhältnis zu dem Besteller zur Abgabe derartiger Erklärungen ermächtigt sei oder dieser die Erklärungen des Dritten aus anderen Gründen gegen sich gelten lassen müsse (BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 60/92, WM 1993, 1850, 1851 f.). Dass die in dieser Entscheidung formulierten Voraussetzungen für eine Zurechenbarkeit der von einem Dritten erklärten Abnahme im Streitfall erfüllt seien, legt die Revision aber nicht dar. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht maßgebend auch darauf gestützt, dass es auf die Abnahme der alle Leistungsphasen umfassenden Architektenleistung und nicht auf die hiervon zu unterscheidende Abnahme des geschuldeten Bauwerks ankomme. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass selbst ein Abstellen auf die von den Eheleuten Me. am 21. Dezember 2010 erklärte Endabnahme zur Annahme des Verjährungseintritts vor Klageerhebung führen würde, da die Verjährungsfrist entweder, wie vom Berufungsgericht angenommen, fünf Jahre beträgt oder bei Anwendung der dreijährigen Regelverjährung erst nach Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu laufen beginnt.
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b) Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Ein Bedarf zur Rechtsfortbildung besteht ebenfalls nicht.
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aa) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 20. März 2018 - II ZR 239/16, WM 2018, 1099 Rn. 10).
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Zur Rechtsfortbildung ist eine höchstrichterliche Entscheidung geboten, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 74/16, juris Rn. 15 mwN).
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bb) Daran gemessen besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund entsprechender Anwendung werkvertraglicher Gewährleistungsvorschriften (§ 634 Nr. 4, §§ 281, 280 BGB) angenommen hat. Denn auf die analoge Anwendbarkeit des § 634 BGB kommt es nicht streitentscheidend an, da eine unmittelbare Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§ 280 Abs. 1, §§ 281, 283 BGB), wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, zu dem gleichen Ergebnis führt. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Schlechterfüllung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Leistung von Diensten nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (damals nach den Grundsätzen über die Haftung für positive Vertragsverletzung) zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1982 - I ZR 107/80, NJW 1983, 1188, 1189 - Persönlichkeiten Europas; siehe auch MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 706 Rn. 29). Für Werkleistungen kann nichts anderes gelten, sofern eine analoge Anwendung der werkvertraglichen Gewährleistungsregelungen, die im Streitfall zu dem gleichen Ergebnis führen würde, abzulehnen sein sollte. Weitergehende Fragen, wie etwa zur Anwendbarkeit von auf gegenseitige Verträge zugeschnittenen Bestimmungen des Leistungsstörungsrechts stellen sich im Streitfall nicht.
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cc) Nicht klärungsbedürftig ist des Weiteren die von der Revision formulierte Rechtsfrage, ob Schadensersatzansprüche wegen einer Schlechterfüllung der Beitragspflicht und einer hierdurch veranlassten Inanspruchnahme des Geschäftsinhabers bzw. Außengesellschafters als Verlust in die gesellschaftsrechtliche Abschlussrechnung einzustellen sind und (daher) nicht vorab selbständig geltend gemacht werden können.
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Der Umstand, dass eine kompensationslose Schlechterfüllung der Beitragspflicht zu einer geringeren Bewertung der Einlage führen kann und dies bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zu berücksichtigen ist, ändert nichts an dem hier in Rede stehenden Anspruch des Mitgesellschafters auf eine vertragsgemäße Beitragsleistung und dem im Fall der schuldhaften Schlechterfüllung in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs führt auch nicht zu einer unzulässigen Nachschuss- pflicht des beitragspflichtigen Gesellschafters. Denn der durch eine pflichtwidrige Beitragsleistung verursachte Schaden begründet keinen erst bei Auflösung der Gesellschaft auszugleichenden Verlust, sondern ist unabhängig von einer Gewinn- und Verlustrechnung zu ersetzen. Andernfalls müssten die Mitgesellschafter für die schuldhafte Schlechterfüllung der gesellschaftsvertraglich übernommenen Beitragspflicht eines Gesellschafters anteilig einstehen. Dies stünde nicht im Einklang mit der alleinigen Verantwortung des Gesellschafters für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Beitragspflicht. Dass der Klägerin nach dem hier abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag die Finanzierung des gemeinsamen Vorhabens oblag, ändert ebenfalls nichts. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin auch für eine dem Beklagten vorwerfbare Schlechterfüllung seiner Beitragspflicht aufkommen müsse.
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Soweit die Revision auf die Rechtsprechung des Senats zum Grundsatz der Gesamtabrechnung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, ebenso wie die bei Außengesellschaften zu beachtende Durchsetzungssperre, erst ab Auflösung der Gesellschaft eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15). Eine Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaft hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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In diesem Zusammenhang gibt der Rechtsstreit auch keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats zur gesellschafterlichen Treuepflicht zu konkretisieren. Ob die gesellschafterliche Treuepflicht die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vor Auseinandersetzung der Gesellschaft ausschließen kann, ist eine Frage des vom Tatrichter zu würdigenden Einzelfalls. In der Rechtsprechung des Senats ist zudem geklärt, dass eine unzulässige Rechtsausübung im Hinblick auf die persönlichen Interessen der Mitgesell- schafter aus der gesellschafterlichen Treuepflicht nur in Ausnahmefällen abgeleitet werden kann, so etwa wenn eine Rücksichtnahme im Hinblick auf die bisherige Zusammenarbeit der Gesellschafter und im Interesse des Erfolgs ihrer gemeinsamen Arbeit geboten ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1960 - II ZR 162/59, BGHZ 34, 80, 83). Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich.
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dd) Es besteht auch kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Fälligkeit der Klageforderung bejaht und insbesondere eine fortwirkende Stundung des Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1 erfüllungshalber an die Klägerin abgetretene Forderung gegen den Beklagten zu 2 abgelehnt hat. Der von der Revision insoweit geltend gemachte Bedarf zur Rechtsfortbildung ist nicht gegeben.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gläubiger, dem der Schuldner eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, zwar grundsätzlich verpflichtet, zunächst aus der abgetretenen Forderung Befriedigung zu suchen, und darf auf die Grundforderung erst zurückgreifen, wenn der Versuch der anderweitigen Befriedigung fehlgeschlagen oder misslungen ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, BGHZ 170, 276 Rn. 10). Dem Gläubiger können allerdings nur zumutbare Verwertungsmöglichkeiten entgegengehalten werden; insbesondere ist er im Regelfall nicht gehalten, eine ihm erfüllungshalber abgetretene Forderung mit unsicheren Erfolgsaussichten einzuklagen (beck-online.GroßkommentarBGB/Looschelders, Stand 1. September 2018, § 364 Rn. 38 mwN).
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Die Revision zeigt nicht auf, dass ergänzend zu der genannten Rechtsprechung Veranlassung für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht. Die Frage, welche Maßnahmen dem Gläubiger zum Zweck der Befriedigung aus einem ihm erfüllungshalber überlassenen Gegenstand zuzumuten sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Im Übrigen ist die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe sich um eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 ausreichend bemüht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies wird schon dadurch belegt, dass die auch auf die abgetretene Forderung gestützte Klage gegen den Beklagten zu 2 keinen Erfolg hatte. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens war der Klägerin insoweit ersichtlich nicht zumutbar. Besondere Umstände, die eine andere Wertung rechtfertigen könnten, legt die Revision nicht dar.
37
4. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
38
a) Wie oben ausgeführt hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein fälliger Schadensersatzanspruch zusteht, dem der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honoraranspruch jedenfalls mangels Fälligkeit nicht entgegengehalten werden kann.
39
b) Dieser Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt.
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Dabei kann offenbleiben, ob vorliegend auf die Vorschriften zur Verjährung werkvertraglicher Mängelansprüche abzustellen ist, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, oder ob die allgemeinen Verjährungsregeln Anwendung finden. Denn Verjährung kann auch bei Anwendung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nicht angenommen werden.
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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, ZIP 2017, 1719 Rn. 24 mwN).
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Zu einer rechtzeitigen Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist noch vor dem Ende des Jahres 2010 hat die Beklagte zu 1 nicht schlüssig vorgetragen, wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet. Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Zustellung der Streitverkündung vom 24. September 2012 im Rechtsstreit der Klägerin mit den Eheleuten Me. vor dem Landgericht Ravensburg und die erfüllungshalber vorgenommene Abtretung möglicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu einer Hemmung der Verjährung geführt haben (§ 204 Abs. 1 Nr. 6, § 205 BGB). Hierbei ist der unter Bezugnahme auf Vorbringen der Beklagten zu 1 vorgebrachte Einwand der Revision, verjährungshemmende Maßnahmen zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 1 habe es nicht gegeben, unerheblich, da der Schadensersatzanspruch der Klägerin zusteht.
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 10.07.2015 - 4 O 91/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.03.2016 - 10 U 105/15 -

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.