Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2383 Umfang der Haftung des Käufers
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/11 vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG §§ 2, 3, 21; RSG § 10; VwVfG § 45 a) Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung
published on 12/06/2019 00:00
Tenor
I. 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1
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