Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Aug. 2017 - 20 U 749/17

bei uns veröffentlicht am16.08.2017

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 08.02.2017, Az. 23 O 867/15, in Ziffern 1, 4 und 6 des Tenors teilweise abgeändert wie folgt:

1. Bezüglich der Beklagten zu 1) - 3) wird die Klage insoweit abgewiesen, als sie gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) in Ziffer 1 des vorgenannten Urteils verurteilt wurden, die Gebäudezufahrt, die sich in der nordseitigen, zur Parkfläche auf dem Grundstück der Klägerin Fl.-Nr. 1 der Gemarkung T./V. angrenzenden, Außenwand des auf dem Grundstück der Fl.-Nr. 1/2 stehenden Gebäudes befindet, zurückzubauen.

4. Bezüglich der Beklagen zu 1) - 3) wird die Klage insoweit abgewiesen, als sie gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 4) in Ziffer 4 des vorgenannten Urteils über einen Betrag von 334,75 € hinaus verurteilt wurden, an die Klägerin weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 552,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2015 zu zahlen.

6. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 44%, die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagte zu 4) zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu 26% und die Beklagte zu 4) zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) trägt die Klägerin zu 74%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt die Klägerin zu 19%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagen zu 1 - 3) zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 38%, die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu 29% und die Beklagte zu 4) zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) - 3) als Gesamtschuldner zu 29% und die Beklagte zu 4) zu 33%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) - 3) trägt die Klägerin zu 71%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) zurückgewiesen wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.100 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) - 3) hat teilweise Erfolg, die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

1. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) - 3) hat im Hinblick auf die in Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1) - 3) zum Rückbau der Gebäudezufahrt Erfolg. Darüber hinaus sind auch die in Ziffer 4 des Urteils zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit sie von den Beklagten zu 1) - 3) gemeinsam mit der Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner zu tragen sind, zu reduzieren. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) als unbegründet.

a) Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) - 3) aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Rückbau der Gebäudezufahrt, die sich in der an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Gebäudeaußenwand befindet, besteht nicht.

Fraglich erscheint bereits, ob in der Schaffung des Zufahrtstores am Gebäude der Beklagten zu 1) bis 3) eine Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. 1 der Gemarkung T./V. zu sehen ist. Jedenfalls aber hat die Klägerin eine etwaige Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund der bestellten und eingetragenen Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) zugunsten der Beklagten zu 1) bis 3) als derzeitige Erbbauberechtigte zu dulden, § 1004 Abs. 2 BGB.

Der Inhalt der Grunddienstbarkeit ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Einigung über die Bestellung und die im Grundbuch regelmäßig in Bezug genommene Eintragungsbewilligung sind in dem Messungsnachtrag vom 16.05.1984 (Anlage B 2/K 9) enthalten, der weitgehend auf die Vorurkunde zur Erbbaurechtsbestellung vom 04.10.1979 (Anlage B 1/K 8) Bezug nimmt und nunmehr auch die Eintragungsbewilligung für das Erbbaurecht enthält. In Ziffer VII. 1) des Messungsnachtrages wird einleitend ausgeführt, dass die im beigehefteten Lageplan 2 gelb schraffierte Fläche in der Natur als Geh- und Fahrtrechtsfläche und als Parkfläche ausgebaut wird und mit Betonsteinverbundpflaster zu befestigen ist, wobei die aus dem Lageplan 2 ersichtlichen Stellplätze durch schwarze Betonverbundsteine zu markieren sind. Dem jeweiligen Erbbauberechtigten wird außerdem das Recht eingeräumt, die betroffene gelb schraffierte Fläche zu begehen und zu befahren sowie zum Parken von Fahrzeugen zu benützen, und zwar in Gemeinschaft mit dem Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes. Zur Sicherung der eingeräumten Rechte und der damit verbundenen Duldungsverpflichtungen wird sodann - beschränkt auf die gelb gekennzeichnete Fläche - eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellt.

Bereits aus dieser generellen Regelung kann nach Ansicht des Senats nicht abgeleitet werden, dass die im Lageplan 2 eingezeichneten einzelnen Stellplätze verbindlich festgelegt und jegliche Veränderungen nicht mehr vom Inhalt der Grunddienstbarkeit in Form des eingeräumten Geh-, Fahrt- und Parkrechts umfasst sein sollten. Hinzu kommt, dass dem Erbbauberechtigten in Ziffer II § 3 1) der Vorurkunde ausdrücklich das Recht eingeräumt wurde, auf dem Erbbaugrundstück Betriebsgebäude für einen Gewerbebetrieb im weitesten Sinne nach eigenen Plänen mit Nebenanlagen zu errichten, ggf. abzureißen und wiederherzustellen, wobei dies im Messungsnachtrag bestätigt und ausdrücklich auf das Recht zur Errichtung von Wohnungen in dem Bauwerk erweitert wurde (Ziffer III. 2)). Das dem jeweiligen Erbbauberechtigten eingeräumte Geh-, Fahrt- und Parkrecht kann daher zwar eindeutig als auf die gelb schraffierte Fläche beschränkt, nicht aber als endgültig auf einzelne im Lageplan 2) eingezeichnete Stellplätze fixiert angesehen werden. Bei einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung (Gewerbetrieb im weitesten Sinne), die auch eine Anlieferung von Waren über die streitgegenständliche Fläche erlaubt, da ein Befahren mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu sechzehn Tonnen ausdrücklich zugelassen ist (Ziffer VII. 1) des Messungsnachtrages), hat die Klägerin aufgrund der Grunddienstbarkeit auch eine Änderung wie hier bezüglich der vor der neuen Zufahrt gelegenen zwei Parkplätze zu dulden. Dies gilt umso mehr, als im Gegenzug der ursprüngliche Zugangsbereich zum Gebäude nunmehr als neue Parkfläche nutzbar wird. Eine willkürliche Änderung ist ebenfalls nicht anzunehmen, nachdem gemäß den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts auf Grundlage der Aussage des Zeugen S. von einer betriebsnotwendigen Änderung für den Gewerbebetrieb der Beklagten zu 4) auszugehen ist.

Auch die Argumentation der Klägerin zu einem Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Brandschutzwand wegen Verletzung von Brandschutzvorschriften mit drittschützender Wirkung (Art. 28 Abs. 2 BayBO) greift hier nicht durch, da sich die Klägerin derzeit im Verhältnis zwischen den Parteien hierauf jedenfalls wegen der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht berufen kann. Sie kann die streitgegenständliche Fläche ohnehin nicht bebauen, so dass der erforderliche Abstand zwischen den Gebäuden gewahrt ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) war das Urteil mithin insoweit abzuändern, als sie zum Rückbau der Gebäudezufahrt verurteilt worden sind und die Klage insoweit abzuweisen.

b) Im Hinblick auf die Mülltonnen teilt der Senat hingegen die Ansicht des Landgerichts, dass die Klägerin deren Beseitigung von den Beklagten zu 1) - 3) nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann.

Eine Pflicht der Klägerin zur Duldung der Mülltonnen auf ihrem Grundstück aufgrund eines dinglichen Rechts oder Vertrages ist nicht ersichtlich, insbesondere ist das Abstellen von Mülltonnen nicht Gegenstand der Dienstbarkeit.

Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ergibt sich ein Nutzungsrecht mit dinglicher Wirkung gegenüber der Klägerin auch nicht aus § 2 Nr. 1 ErbbauG. Denn das Erbbaurecht wurde nur an dem neu gebildeten Grundstück Fl.Nr. 1/2 der Gemarkung T. bestellt und insoweit die Eintragung bewilligt, wie sich insbesondere aus dem Messungsnachtrag vom 16.05.1984 ergibt. Eine Erstreckung auf das daneben liegende Grundstück gemäß § 1 Abs. 2 ErbbauRG kommt daher nicht in Betracht.

Ebenso wenig kann aus der Baugenehmigung zum jetzigen Gebäude, zu der die damalige Baubeschreibung die Angabe „Müllbehälter im Hof“ enthielt, ein subjektives Recht der Erbbauberechtigten zum Aufstellen von Mülltonnen auf einem fremden Grundstück bzw. umgekehrt eine Verpflichtung der Klägerin zu einer entsprechenden Duldung auf ihrem Grundstück abgeleitet werden. Eine Baugenehmigung - einschließlich der damit verbundenen Auflagen, die in Bezug auf die Müllbehälter hier nicht einmal vorliegen - hat keinen Einfluss auf private Nachbar- und Abwehrrechte (vgl. BGH vom 27.05.1959, V ZR 78/58; BayObLG NJW-RR 1991, 19).

Eine analoge Anwendung des § 917 BGB, wie sie für Versorgungsleitungen anerkannt ist, erscheint dem Senat für die hier geforderte Müllsammlung und

– lagerung zu weitgehend. Auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von § 242 BGB vermag eine dauerhafte Mülllagerung auf fremdem Eigentum nicht zu rechtfertigen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Interessen durfte das Landgericht dabei auch berücksichtigen, dass das Abstellen des Mülls im konkreten Fall eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin darstellt, die sogar schon zu Beschwerden von Nachbarn geführt hat.

Eine etwaige schuldrechtliche Vereinbarung der Erbbauberechtigten mit der früheren Eigentümerin des klägerischen Grundstücks, der Zeugin R.-F., entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber der Klägerin.

Die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) bleibt daher hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Beseitigung der Mülltonnen ohne Erfolg.

c) Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu 1) - 3) errechnet sich aus einem Gegenstandswert von 2.600 €, nachdem die Klägerin gegen diese nur bezüglich der Mülltonnen obsiegt. Sie kann daher von allen Beklagten als Gesamtschuldner einen Betrag von 334,75 € erstattet verlangen. Bezüglich des überschießenden Betrages von 552,28 € haftet lediglich die bereits rechtskräftig verurteilte Beklagte zu 4); gegen die Beklagten zu 1) - 3) war die Klage hingegen insoweit auf ihre Berufung hin ebenfalls abzuweisen.

2. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.

Mit ihrer Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung ihrer Klage, nachdem das Landgericht in erster Instanz nur den Rückbau der Gebäudezufahrt, nicht aber die darüber hinaus beantragte Wiederherstellung der Brandschutzwand zugesprochen hat.

Wie oben unter Ziffer 1 a) ausgeführt, ist ein Anspruch der Klägerin auf Rückbau oder Wiederherstellung der Brandschutzwand nicht gegeben. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Da die Klägerin zur Duldung der Gebäudezufahrt aufgrund der Dienstbarkeit verpflichtet ist, bleibt auch ihr Hilfsantrag, mit der sie die Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, durch geeignete Maßnahmen die uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der vor der Gebäudezufahrt vorhandenen Parkplätze sicherzustellen, ohne Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO. Die Berufung der Beklagten zu 4), die bereits mit Beschluss vom 22.05.2017 (Bl. 243/247 d.A.) verworfen wurde, sowie die Anschlussberufung der Klägerin waren insgesamt erfolglos. Die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) hatte teilweise Erfolg.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach § 47, § 48 GKG, § 3 ZPO und war auf 9.100 € festzusetzen. Im Rahmen des ursprünglichen Klageantrages Ziffer 1 auf Rückbau der Gebäudezufahrt, den das Landgericht mit insgesamt 6.500 € bewertet hat, war die teilweise Klageabweisung in erster Instanz bezüglich der Wiederherstellung der Brandschutzwand und damit auch die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Klägerin mit 500 € anzusetzen. Die Beseitigung der Mülltonnen wurde mit 2.600 € berücksichtigt. Mit der Berufung bzw. Anschlussberufung nicht mehr angegriffen wurde die teilweise Klageabweisung in erster Instanz bezüglich der Restmüll- und Papierrollcontainer (900 €).

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Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Aug. 2017 - 20 U 749/17 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 917 Notweg


(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 1


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). (2) Das

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).

(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig.

(4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.