Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.05.2015 (32 O 26502/12) aufgehoben und der Rechtsstreit einschließlich der Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahren für den Fall der Beendigung der Unterbrechung des Rechtsstreits an das Landgericht München I zurückverwiesen.

2. Der Rechtsstreit ist unterbrochen.

3. Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten mit der am 13.12.2012 beim Landgericht München I eingegangenen Klage zum überwiegenden Teil um die Klassifizierung verschiedener (teilweise nicht ausbezahlter) Darlehen der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die sich als jetzige Beklagte in Abwicklung nach dem österreichischen BaSAG (vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht; künftig: öBaSAG) dergestalt befindet, dass die österreichische Finanzmarktaufsicht die Vorschriften des öBaSAG auf die Abwicklung der Beklagten anwendet. Die Rückzahlung der Darlehen begehrt die Klägerin. Die Beklagte, die durchgängig seit Klagezustellung am 01.02.2013 die internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte rügt, geht dabei davon aus, dass sich die von der Klägerin ausbezahlten und ihrer Ansicht nach noch auszubezahlenden Darlehen in Eigenkapital der Beklagten nach § 14 österr. EKEG umgewandelt hätten. Mit der Widerklage macht sie Zahlungen an die Klägerin aus von ihr erbrachten Zinsverpflichtungen und Darlehen(srückzahlungen) geltend, weil sie nach ihrer Rechtsansicht von ungerechtfertigten Zahlungen ausgeht.

Die Klägerin, an der der F. B. über die B. Holding AG mittelbar zu etwa 75% beteiligt ist, erwarb mit Kaufvertrag vom 22.05.2007 die Anteilsmehrheit an der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte; 50% der Anteile an der Beklagten plus eine Aktie). Die Übertragung der Anteile erfolgte am 09.10.2007. Zum 31.12.2007 hielt die Klägerin 57,31% der Anteile, im Dezember 2008 67,08% (vgl. H. Dokumentation gemäß BMF-Positionspapier zur Zeichnung von Partizipationskapital, Anlage K 38, S. 7).

Zur Förderung der Integration der Beklagten in den Konzern der Klägerin wurde das Projekt „Jointly Successful“ durchgeführt, welches u. a. Anpassungen des Kreditprozesses vorsah (vgl. Protokoll des Lenkungsausschusses „Jointly Successful“ vom 29.08.2007, Anlage B 478, S. 2 ff.). Verschiedene Mitarbeiter der Klägerin wechselten zu einer Tätigkeit bei der Beklagten, u. a. die Zeugen S. (Oktober 2007), G. (Juni 2008) und B. (September 2008). Auf Vorschlag der Klägerin wurde der Zeuge D., der bis zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Klägerin war, zum 01.05.2008 zum Risikovorstand der Beklagten bestellt.

Kapitalerhöhungen

Im Dezember 2007 erfolgte eine Kapitalerhöhung der Beklagten in Höhe von € 600 Mio. (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 05.12.2007, Anlage B 58), an welcher sich die Klägerin beteiligte. Eine weitere Kapitalerhöhung, an der sich die Klägerin mit € 699,9 Mio. beteiligte, erfolgte im Dezember 2008 (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.12.2008, Anlage B 59). Auf Antrag der Beklagten (Anlage K 40) beteiligte sich die R. Ö. mit Partizipationskapital in Höhe von € 900 Mio. (hierzu BMF-Positionspapier zu den Bedingungen und Ausgestaltungsformen des Partizipationskapitals Anlage K 37, H. Dokumentation vom 15.12.2008, Anlage K 38 und Brief De. vom 15.12.2008, Anlage K 39).

Eigenmittel

Die Beklagte wies im Zeitraum 2008 bis 2009 die gemäß §§ 22 ff. österreichisches Bankwesengesetz in der zeitlich anwendbaren Fassung (im Folgenden: BWG) erforderliche Eigenmittelquote in sämtlichen Jahresberichten sowie in unterjährigen Meldungen an die Finanzmarktaufsicht aus (Jahresfinanzbericht 2007, Anlage K 33: 16,8%; Jahresfinanzbericht 2008, Anlage K 34: 17,1%; Jahresfinanzbericht 2009, Anlage K 35: 8,1%; Darstellung des Verlaufs im AKKT I - Gutachten S. 10, Anlage B 20).

Die österreichische Nationalbank führte im Jahr 2007/2008 im Auftrag der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Sonderprüfung der Eigenmittelsituation bei der Beklagten durch, dabei kam sie zu dem Schluss, dass die Eigenmittelproblematik aus der Vergangenheit zumindest vorerst behoben sei. Die FMA ordnete eine quartalsweise Berichtspflicht über die Eigenmittelsituation im Konzern an (vgl. Darstellung im Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission zur transparenten Aufklärung der Vorkommnisse rund um die H. vom 02.12.2014, sog. G.-Bericht, Anlage B 779, S. 136 ff.).

Mit Bescheiden der Finanzmarktaufsicht vom 03.02.2012 und 11.03.2013 wurde eine Erhöhung der erforderlichen Eigenmittelquoten auf 12,04% ab 31.12.2012 bzw. 12,4% ab 31.12.2013 angeordnet (Anlagen K 43, S. 94 f., Anlage B 55).

Entwicklung 2009, Aktienkaufvertrag

Die Zeichnung von Partizipationskapital durch die R. Ö. hatte die Einleitung eines EU-Beihilfeverfahrens zur Folge. Auf den Beschluss der Kommission vom 03.09.2013 im Verfahren SA.[…] (2009/C) (Anlage B 56) wird Bezug genommen.

Die Beklagte entwickelte ein als „H. Fit 2013“ bezeichnetes Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm (vgl. Rentabilitätsbericht, sog. Viability Report, über die Grundsatzvereinbarung der Beklagten mit der R. Ö. zur Zeichnung von Partizipationskapital, siehe Anlagenkonvolut B 774; vgl. Angaben zum Programm H. Fit 2013 im Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2009, Anlage K 35, S. 5 f.; vgl. Protokoll 86. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 11.12.2008 Anlage B 217; Protokoll 89. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 10.09.2009, Anlage B 218, S. 10 ff.; Bericht P. zur Sonderaufsichtsratssitzung der Beklagten vom 16.11.2009, Anlage B 219, S. 6 ff. sowie im AKKT-Gutachten Fortbestehensprognose Anlage B 501, S. 383 ff.).

Die Beklagte gab im Juli 2009 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. (P.) eine Analyse des Kreditportfolios der Beklagten in Auftrag. Dieser Bericht (sog. P. Asset Review, Anlage B 322) wurde am 13.11.2009 erstattet. Im Rahmen der gesetzlichen Redepflicht schrieb De. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 13.11.2009 einen Warnbrief an den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten Dr. K., zugleich Vorstandsvorsitzender der Klägerin (Anlage B 220, zugleich Beilage zur 90. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten vom 16.11.2009). Daraus ergaben sich unter Bezugnahme auf den P.-Bericht Risiken in Höhe von rd. EUR 908 Mio. bis rd. EUR 1,293 Mrd. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Eigenmittel wird vorbehaltlich einer exakten Berechnung für möglich gehalten, dass diese unter das gesetzlich geforderte Mindestmaß gemäß § 22 Abs. 1 BWG [österreichisches Bankwesengesetz] sinken. Von der Unrichtigkeit einzelner ONA Meldungen (insbesondere 30. September 2009) an die Aufsichtsbehörden sei auszugehen. Risiken für den Jahresabschluss werden aufgezeigt. Auf die Anlage B 220 und B 322 wird Bezug genommen.

Die Klägerin führte daraufhin Verhandlungen mit Vertretern des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen über die Notwendigkeit einer Rekapitalisierung der Beklagten und über eine Übertragung auf die R. Ö. Auf die Anlage B 322 a, Gespräch zur H. im BMF am 08.12.2009 und das „Term-Sheet“ vom 14.12.2009, Anlage K 53, wird Bezug genommen. Die Verhandlungen fanden ihren Abschluss im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 zwischen der Klägerin und der R. Ö. unter Beitritt der Beklagten (Anlage K 4, im Folgenden: Aktienkaufvertrag). Darin verkaufte und übertrug die Klägerin der R. Ö. ihre Aktien an der Beklagten für einen Kaufpreis von EUR 1. Die Klägerin verpflichtete sich - ebenso wie die R. Ö. - zu Kapitalmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf das Ergänzungskapital in Höhe von EUR 300 Mio. und den Verzicht auf bestehende Darlehen in Höhe von EUR 525 Mio. Außerdem wurden Liquiditätsmaßnahmen vereinbart. So verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Darlehen in Höhe von EUR 2.636.998.277,78 mit Fälligkeit mindestens bis 31.12.2013 zur Verfügung zu stellen. Diese Summe umfasste den aktuellen Darlehensbestand nach dem Rahmenvertrag (Master Loan Agreement Anlage K 1, siehe unten) sowie aus Schuldverschreibungen, einschließlich bereits gekündigter und durch Aufrechnung getilgter Darlehen, zu deren Neugewährung in Höhe von EUR 648.998.277,78 sich die Klägerin zugleich ebenfalls verpflichtete. Des Weiteren stellte die Klägerin der Beklagten eine Kreditlinie (Money Market Limit Agreement) in Höhe von EUR 500 Mio. bis zum 31.12.2012 zur Verfügung. Die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Aktienkaufvertrag wurden erfüllt (siehe unten).

Im Aktienkaufvertrag (Anlage K 4) heißt es unter Ziffer 10 „Gerichtstand und anwendbares Recht“:

„(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich von Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen, ist das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien - Innere Stadt - zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden.“

Weitere Entwicklung ab 2010

Im Jahr 2010 gewährte die R. Ö. zugunsten der Beklagten eine Asset Garantie über EUR 200 Mio. und zeichnete Partizipationskapital über EUR 450 Mio. (Protokoll der Hauptversammlung vom 30.06.2011 Anlage B 60). Für die Darstellung der mit insgesamt auf EUR 5.550.000.000,00 bezifferten Kapitalmaßnahmen der R. Ö. von 2008 bis 2014 wird auf den Mandatsbescheid der (österr.) Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2015 (Anlage B 782, S. 10) sowie auf die Anlagen B 61, Protokoll der Hauptversammlung vom 30.05.2011, Anlage B 62, Beschluss der Hauptversammlung vom 13.12.2012 und Anlage B 66, Beschluss der Hauptversammlung vom 23.07.2013 Bezug genommen.

Am 03.09.2013 traf die Europäische Kommission die Endentscheidung über die Beihilfen (Anlage B 56). Der Umstrukturierungsplan vom 29.06.2013/27.08.2013 wurde genehmigt. Damit verbunden war eine Verpflichtung zur Abwicklung der (jetzigen) Beklagten.

Am 01.08.2014 traten das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die H. AG (HaaSanG) und das Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), (österr.) BGBl. I Nr. 51/2014, in Kraft (Anlage B 437). In den Gesetzesmaterialien (178 der Beilagen XXV. GPRegierungsvorlage - Materialien, Anlage B 439) werden zwei Ziele des Gesetzes genannt: die Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBInt. sowie die Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBlnt. Eine Verordnung der (österr.) Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 HaaSanG (HaaSanV) wurde am 07.08.2014 im (österr.) Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anlage B 438). Das HaaSanG in Verbindung mit der HaaSanV enthält hinsichtlich der streitgegenständlichen Klageforderungen teils Anordnungen des Erlöschens der Forderung, hinsichtlich der übrigen Forderungen eine Stundungsanordnung.

Der Vorstand der Beklagten zeigte mit Schreiben vom 16.10.2014 und vom 30.10.2014 an die (österr.) FMA an, dass nunmehr kein Einlagengeschäft betrieben wird und bestätigte das Entfallen von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Mit Deregulierungsbescheid der (österr.) FMA vom 30.10.2014 endete die Bankkonzession der Beklagten nach dem österr. Bankwesengesetz; die Beklagte wurde als Abbaueinheit mit dem Namen H. AG fortgeführt. Auf die Anlage B 782, Mandatsbescheid der (österr.) FMA vom 01.03.2015, wird Bezug genommen. Zum 01.01.2015 trat das (österr.) Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) vom 29.12.2014 (österr.) BGBl. I Nr. 98/2014, in Kraft. Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. § 162 Abs. 6 (österr.) BaSAG enthält Bestimmungen für eine Abbaueinheit nach dem (österr.) GSA:

„(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar, § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.“

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ am 01.03.2015 als zuständige Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG einen Mandatsbescheid mit folgender Anordnung (Anlage B 782):

„Die Fälligkeiten sämtlicher von der H. ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, werden, …, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit sofortiger Wirkung dahingehend geändert, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden,….“

Unter II. Nr. 3 des Mandatsbescheids werden die Forderungen, die bereits Gegenstand der Anlage 1 und 2 zu §§ 1 und 2 HaaSanV sind, in den Anwendungsbereich des Bescheids einbezogen.

Die weitere Abwicklung der Beklagten erfolgt nicht durch den Ausschuss nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 [künftig: VOEU 806/2014] sondern vielmehr unter Zitierung österreichischen Rechts (öBaSAG) durch die bzw. unter Aufsicht der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Mit Mandatsbescheid vom 10.04.2016 wurde unter anderem ein Schuldenschnitt mit einer Quote von 46,02% vorgenommen. Auf Ziffer II 2 des Spruchs (Anlage B 796) wird verwiesen.

Deren (bislang letzter) Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017 findet sich unter Anlage K 122.

Unter dem 10.11.2015 schlossen die Klägerin und die R. Ö. {Vereinbarungen}.

Unter dem 11.11.2015 schlossen die R. Ö. und der F. B. eine diesbezügliche „Umsetzungsvereinbarung“. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Anlage K 124 verwiesen.

Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sowie der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse und Entwicklungen wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere auf folgende Anlagen Bezug genommen:

{in Bezug genommene Dokumente}

Darüber hinaus wird auf alle weiteren Anlagen hierzu, insbesondere interne Unterlagen der Beklagten wie Berichte der internen Revision, Kreditrisikoberichte, Protokolle des Aufsichtsrates, des Kredit- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates, des Group Credit Comittee, Watch-Loan Comittee, Pre-Watch-Loan Comittee, Konzernkreditberichte (der Klägerin), Sonderberichte, Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenz Bezug genommen.

Die Finanzierungsverträge:

Während ihrer Zeit als Mehrheitsgesellschafterin sowie danach auf der Grundlage des Aktienkaufvertrages vom 29.12.2009 (Anlage K 4) stellte die Klägerin der Beklagten Kredite und andere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung. Die Beklagte leistete auf alle Darlehen und Schuldverschreibungen vertragsgemäß Zinszahlungen bis Ende 2012, auslaufende Finanzierungen wurden bei Fälligkeit vertragsgemäß getilgt. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen nach Betrag, Zeitpunkt und Vertragsverhältnis, die Gegenstand von Klage und Widerklage sind, wird auf die folgende Tabelle Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 20) kündigte die Beklagte unter Berufung auf eine Rückzahlungssperre nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) an, keine Zins- und Tilgungszahlungen mehr zu leisten und nach Fertigstellung entsprechender Berechnungen bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Die Klägerin antwortete mit einer Aufforderung zur Zahlung vom 20.12.2012 (Anlage K 21), welche die Beklagte mit Schreiben vom 07.01.2013 (Anlage K 22) zurückwies. Auf die Schuldverschreibungen Nr. 19 und 20 (Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20) leistete die Beklagte dagegen Anfang 2013 vertragsgemäß Zinsen, die Klägerin veräußerte diese sodann auf dem Kapitalmarkt. Mit Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage K 62) verweigerte die Beklagte Zahlung auf die nunmehr fälligen Forderungen zu den Darlehen Nr. 3 und 5 a (Klageanträge Ziffer 1.3 und 1.5), wiederum unter Berufung auf einen eigenkapitalersetzenden Charakter dieser Darlehen.

In der Anlage 1 zu einer Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2, K 3) haben die Parteien den Finanzierungsbestand zu dem Zeitpunkt festgehalten.

Die Finanzierungsverträge werden zunächst tabellarisch dargestellt, es folgt sodann eine kurze Zusammenfassung im Text. Aus der Tabelle ergeben sich auch die Tilgungs- und Zinsleistungen, die Gegenstand der Widerklage sind. Die einzelnen Vertragsverhältnisse wurden für die übersichtliche Darstellung in den Urteilsgründen durchnummeriert. Die Zuordnung zu den Anträgen der Klage und der Widerklage ergibt sich aus der folgenden Tabelle.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Finanzierungsverträge (Darlehen, Darlehenszusagen, Schuldverschreibungen, Zusagen zu Schuldverschreibungen und Kurzfristfinanzierungen). Auf die Anlagen K 69, 70a, 92, 93 und B 53 wird Bezug genommen. Die fortlaufenden Ziffern dieser Tabelle werden in Tatbestand und Gründen zur Bezeichnung der jeweiligen Finanzierungen verwendet. Damit ist jeweils eine Bezugnahme auf diese Übersicht verbunden.

{einzelne Verträge und Zins- und Tilgungsleistungen}

Zur Entwicklung der in der Tabelle dargestellten Vertragsverhältnisse gilt folgender Überblick, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen:

{Darstellung einzelner Vertragsverhältnisse; Ziffern 1 bis 3}

Die Klägerin beantragt,

das am 8. Mai 2015 verkündete Urteil des Landgerichts München I (AZ.: 32 O 26502/12) teilweise abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1.15 Die Beklagte zahlt (über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus) an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3.829.500,00, bereits fällig seit dem 21. Januar 2013,

b. von CHF 3.622.406,67, bereits fällig sei 22. Juli 2013,

c. von CHF 3.625.440,00, bereits fällig sei 20. Januar 2014 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch fünf Prozent per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.

2. Es wird (über die erstinstanzlichen Feststellungen hinaus) auch in Bezug auf die Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […] festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten hinsichtlich der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], entstanden sind und entstehen.

Hilfsweise zu den Anträgen 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a sowie 1.15 bis 1.18 für den Fall, dass das Gericht auf Grund des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 1. März 2015 oder des Vorstellungsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 oder des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht von 10. April 2016 die Forderungen der Klägerin als gestundet ansieht, beantragt die Klägerin:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.1 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. Oktober 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.481.695,83,

b. von EUR 1.269.601,67,

c. von EUR 882.836,67 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.2 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 16. März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.684.833,33,

b. von CHF 2.551.466,67,

c. von CHF 1.356.968,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.3 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 22. Mai 2009, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 18. Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. [freibleibend]

b. von CHF 374.096,67 sowie

c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.4 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. […], verlängert mit Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.434.916,67,

b. von CHF 2.141.027,78,

c. von CHF 2.191.933,33,

d. von CHF 42.777,78 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.5 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. […], anteilig verlängert mit Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.835.607,00 sowie

b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.6 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.199.177,78;

b. von EUR 1.126.466,67;

c. von EUR 332.388,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.7 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.229.511,11,

b. von EUR 1.156.966,67,

c. von EUR 342.722,22 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.12a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 96.699,52, EUR 95.131,42 sowie EUR 77.359,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit 5. Februar 2013, aus EUR 95.131,42 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.13a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 135.902,03, EUR 136.648,75 sowie EUR 64.964,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902,03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 ab 6. Oktober 2013 sowie aus EUR 64.964,16 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.14a am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin EUR 35.972,22, EUR 35.388,89 sowie EUR 28.777,78 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seit 6. August 2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.15 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN […], einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3.829.500,00,

b. von CHF 3.622.406,67,

c. von CHF 3.625.440,00 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5%, per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21. Januar 2014.

1.16 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von CHF 87.216.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 493.836,37,

b. von CHF 482.539,96,

c. von CHF 475.758,43 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6. Juni 2014.

1.17 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 2.127.375,00,

b. von EUR 1.337.194,44,

c. von EUR 1.347.083,33,

d. von EUR 1.431.986,11 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21. Juni 2014.

1.18 am Tag des Erlasses des Auflösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 9 des österreichischen BaSAG über die Beklagte, spätestens jedoch am 31. Dezember 2023, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. […], einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 12.114,88,

b. von EUR 7.667,34,

c. von EUR 7.723,77,

d. von EUR 8.200,78,

e. von EUR 7.728,66,

f. von EUR 6.547,62 sowie

g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 seit 20. Juni 2015.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht aufgrund des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Verbindlichkeiten der Beklagten herabsetzt, beantragt die Klägerin:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht vom 10. April 2016 die Forderung gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziffer 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten ungekürzten Höhe zustanden.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtsschutzbedürfnis für die streitgegenständlichen Leistungsanträge der Klägerin verneint, feststellen,

  • 1.dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die Forderungen aus den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe hat,

  • 2.hilfsweise zu 1., dass der Klägerin gegen die Beklagte, am 9. November 2015 die Forderungen gemäß den Hauptanträgen gemäß erster Instanz in Ziff. 1.1 bis 1.7, 1.12a, 1.13a, 1.14a, 1.15 bis 1.18 in der dort bezeichneten Höhe zustanden,

  • 3.dass die Klägerin unter der Maßgabe, dass die Ansprüche der Klägerin gleichberechtigt und gleichrangig mit den übrigen Senior-Gläubigern an einer Abwicklung der Beklagten nach öBaSAG, einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten oder jeder anderen Form der Gesamtverwertung des Vermögens der Beklagten teilgenommen haben, verzichtet hat, mit mehr als einem Betrag von EUR 2.400.000.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch fünf Prozent p.a. seit dem 1. März 2015 an der Abwicklung der Beklagten teilzunehmen,

  • 4.dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 keine in der Widerklage geltend gemachten Forderungen gegen die Klägerin hat und

  • 5.hilfsweise zu 4., dass der Beklagten die in der Widerklage geltend gemachten Forderungen am 9. November 2015 nicht zustanden.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.

  • 2.Das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015 (Az. 32 O 26502/12) nach § 538 Abs. 2 ZPO analog aufzuheben und die Sache an das Landgericht München I zurückzuverweisen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Oberlandesgericht München keine Unterbrechung des Rechtsstreits annimmt, beantragt die Beklagte:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 8. Mai 2015, Az. 32 O 26502/12, wird die Klage abgewiesen und die Klägerin aufgrund der Widerklagen wie folgt verurteilt:

1. 1.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 284.412.994,44 zu zahlen.

1.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 124.011.779,79 zu zahlen.

1.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 1.1 und 1.2 genannten Beträge, also auf CHF 408.424.774,23, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

1.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 1.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 1.1 und 1.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 408.424.774,23, soweit diese Nutzungen die unter 1.3 genannten Zinsen übersteigen.

2. 2.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 204.621.788,89 zu zahlen.

2.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 89.220.649,97 zu zahlen.

2.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 2.1 und 2.2 genannten Beträge, also auf EUR 293.842.438,86, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 2.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 2.1 und 2.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 293.842.438,86, soweit diese Nutzungen die unter 2.3 genannten Zinsen übersteigen.

3. 3.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 40.451.681,26 zu zahlen.

3.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 13.002.657,58 zu zahlen.

3.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 3.1 und 3.2 genannten Beträge, also auf CHF 53.454.338,84, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 3.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 3.1 und 3.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 53.454.338,84, soweit diese Nutzungen die unter 3.3 genannten Zinsen übersteigen.

4. 4.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 434.562.690,89 zu zahlen.

4.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 67.530.771,91 zu zahlen.

4.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 4.1 und 4.2 genannten Beträge, also auf CHF 502.093.462,80, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 4.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 4.1 und 4.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 502.093.462,80, soweit diese Nutzungen die unter 4.3 genannten Zinsen übersteigen.

5. 5.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 10.966.946,55 zu zahlen.

5.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 4.280.537,42 zu zahlen.

5.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 5.1 und 5.2 genannten Beträge, also auf CHF 15.247.483,97, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 5.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 5.1 und 5.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 15.247.483,97, soweit diese Nutzungen die unter 5.3 genannten Zinsen übersteigen.

6. 6.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 207.997.303,06 zu zahlen.

6.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 81.378.112,14 zu zahlen.

6.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 6.1 und 6.2 genannten Beträge, also auf CHF 289.375.415,20, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 6.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 6.1 und 6.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 289.375.415,20, soweit diese Nutzungen die unter 6.3 genannten Zinsen übersteigen.

7. 7.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.407.055,56 zu zahlen.

7.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.879.259,81 zu zahlen.

7.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 7.1 und 7.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.286.315,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

7.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 7.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 7.1 und 7.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.286.315,37, soweit diese Nutzungen die unter 7.3 genannten Zinsen übersteigen.

8. 8.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.505.888,89 zu zahlen.

8.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.916.716,15 zu zahlen.

8.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 8.1 und 8.2 genannten Beträge, also auf EUR 302.422.605,04, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

8.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 8.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 8.1 und 8.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.422.605,04, soweit diese Nutzungen die unter 8.3 genannten Zinsen übersteigen.

9. 9.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 15.289.251,22 zu zahlen.

9.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 5.231.294,30 zu zahlen.

9.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 9.1 und 9.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.520.545,52, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

9.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 9.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 9.1 und 9.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.520.545,52, soweit diese Nutzungen die unter 9.3 genannten Zinsen übersteigen.

10. 10.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 28.439.534,72 zu zahlen.

10.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 8.399.034,84 zu zahlen.

10.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 10.1 und 10.2 genannten Beträge, also auf EUR 36.838.569,56, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

10.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 10.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 10.1 und 10.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 39.138.258,44, soweit diese Nutzungen die unter 10.3 genannten Zinsen übersteigen.

11. 11.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 265.253.951,39 zu zahlen.

11.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 108.532.526,51 zu zahlen.

11.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 11.1 und 11.2 genannten Beträge, also auf EUR 373.786.477,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

11.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 11.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 11.1 und 11.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 373.786.477,90, soweit diese Nutzungen die unter 11.3 genannten Zinsen übersteigen.

12. 12.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 29.821.745,42 zu zahlen.

12.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 9.122.851,68 zu zahlen.

12.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 12.1 und 12.2 genannten Beträge, also auf CHF 38.944.597,10, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 12.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 12.1 und 12.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 38.944.597,10, soweit diese Nutzungen die unter 12.3 genannten Zinsen übersteigen.

13. 13.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 151.042.708,33 zu zahlen.

13.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 64.368.981,31 zu zahlen.

13.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 13.1 und 13.2 genannten Beträge, also auf CHF 215.411.689,64, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 13.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 13.1 und 13.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 215.411.689,64, soweit diese Nutzungen die unter 13.3 genannten Zinsen übersteigen.

14. 14.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 150.102.083,33 zu zahlen.

14.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 63.692.015,11 zu zahlen.

14.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 14.1 und 14.2 genannten Beträge, also auf USD 213.794.098,44, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

14.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 14.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 14.1 und 14.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 213.794.098,44, soweit diese Nutzungen die unter 14.3 genannten Zinsen übersteigen.

15. 15.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte HUF 3.157.931.250,00 zu zahlen.

15.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere HUF 1.309.609.615,11 zu zahlen.

15.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 15.1 und 15.2 genannten Beträge, also auf HUF 4.467.540.865,11, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 15.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 15.1 und 15.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von HUF 4.467.540.865,11, soweit diese Nutzungen die unter 15.3 genannten Zinsen übersteigen.

16. 16.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 45.002.343,75 zu zahlen.

16.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 19.219.773,59 zu zahlen.

16.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 16.1 und 16.2 genannten Beträge, also auf USD 64.222.117,34, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

16.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 16.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 16.1 und 16.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 64.222.117,34, soweit diese Nutzungen die unter 16.3 genannten Zinsen übersteigen.

17. 17.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 264.586.307,62 zu zahlen.

17.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 91.707.994,92 zu zahlen.

17.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 17.1 und 17.2 genannten Beträge, also auf EUR 356.294.302,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

17.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 17.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 17.1 und 17.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 356.294.302,54, soweit diese Nutzungen die unter 17.3 genannten Zinsen übersteigen.

18. 18.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 18.237.412,50 zu zahlen.

18.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 4.955.498,40 zu zahlen.

18.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 18.1 und 18.2 genannten Beträge, also auf EUR 23.192.910,90, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 18.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 18.1 und 18.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 23.192.910,90, soweit diese Nutzungen die unter 18.3 genannten Zinsen übersteigen.

19. 19.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 300.061.846,08 zu zahlen.

19.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 77.869.621,77 zu zahlen.

19.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 19.1 und 19.2 genannten Beträge, also auf CHF 377.931.467,85, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

19.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 19.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 19.1 und 19.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 377.931.467,85, soweit diese Nutzungen die unter 19.3 genannten Zinsen übersteigen.

20. 20.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 31.166.400,00 zu zahlen.

20.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 8.217.911,06 zu zahlen.

20.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 20.1 und 20.2 genannten Beträge, also auf CHF 39.384.311,06, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

20.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 20.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 20.1 und 20.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 39.384.311,06, soweit diese Nutzungen die unter 20.3 genannten Zinsen übersteigen.

21. 21.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 162.592.230,00 zu zahlen.

21.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 40.394.627,61 zu zahlen.

21.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 21.1 und 21.2 genannten Beträge, also auf EUR 202.986.857,61, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

21.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 21.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 21.1 und 21.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 202.986.857,61, soweit diese Nutzungen die unter 21.3 genannten Zinsen übersteigen.

22. 22.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 323.985.240,00 zu zahlen.

22.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 84.929.136,69 zu zahlen.

22.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 22.1 und 22.2 genannten Beträge, also auf EUR 408.914.376,69, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 22.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 22.1 und 22.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 408.914.376,69, soweit diese Nutzungen die unter 22.3 genannten Zinsen übersteigen.

23. 23.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 17.065.067,22 zu zahlen.

23.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 3.904.434,32 zu zahlen.

23.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 23.1 und 23.2 genannten Beträge, also auf CHF 20.969.501,54, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

23.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 23.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 23.1 und 23.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.969.501,54, soweit diese Nutzungen die unter 23.3 genannten Zinsen übersteigen.

24. 24.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 100.182.421,19 zu zahlen.

24.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 18.020.158,90 zu zahlen.

24.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 24.1 und 24.2 genannten Beträge, also auf EUR 118.202.580,09, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

24.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 24.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 24.1 und 24.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 118.202.580,09, soweit diese Nutzungen die unter 24.3 genannten Zinsen übersteigen.

25. 25.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 17.361,11 zu zahlen.

25.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 7.191,54 zu zahlen.

25.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 25.1 und 25.2 genannten Beträge, also auf EUR 24.552,65, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

25.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 25.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 25.1 und 25.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 24.552,65, soweit diese Nutzungen die unter 25.3 genannten Zinsen übersteigen.

26. 26.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.083.333,33 zu zahlen.

26.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.405.281,36 zu zahlen.

26.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 26.1 und 26.2 genannten Beträge, also auf EUR 16.079.919,26, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

26.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 26.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 26.1 und 26.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 16.079.919,26, soweit diese Nutzungen die unter 26.3 genannten Zinsen übersteigen.

27. 27.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 33.465.860,45 zu zahlen.

27.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.641.953,80 zu zahlen.

27.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 27.1 und 27.2 genannten Beträge, also auf EUR 37.107.814,25, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

27.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 27.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 27.1 und 27.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 37.107.814,25, soweit diese Nutzungen die unter 27.3 genannten Zinsen übersteigen.

28. 28.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 102.022.727,00 zu zahlen.

28.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 26.287.988,05 zu zahlen.

28.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 28.1 und 28.2 genannten Beträge, also auf EUR 128.310.715,05, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

28.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 28.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 28.1 und 28.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 128.310.715,05, soweit diese Nutzungen die unter 28.3 genannten Zinsen übersteigen.

29. 29.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 101.716.261,24 zu zahlen.

29.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 28.047.118,53 zu zahlen.

29.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 29.1 und 29.2 genannten Beträge, also auf EUR 129.763.379,77, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

29.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 29.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 29.1 und 29.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 129.763.379,77, soweit diese Nutzungen die unter 29.3 genannten Zinsen übersteigen.

30. 30.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.178.577,77 zu zahlen.

30.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.297.255,78 zu zahlen.

30.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 30.1 und 30.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.475.833,55, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

30.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 30.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 30.1 und 30.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.475.833,55, soweit diese Nutzungen die unter 30.3 genannten Zinsen übersteigen.

31. 31.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.353.744,45 zu zahlen.

31.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.331.072,87 zu zahlen.

31.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 31.1 und 31.2 genannten Beträge, also auf EUR 14.684.817,32, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

31.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 31.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 31.1 und 31.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.684.817,32, soweit diese Nutzungen die unter 31.3 genannten Zinsen übersteigen.

32. 32.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 290.445,96 zu zahlen.

32.2 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 86.284,41 zu zahlen.

32.3 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 32.1 und 32.2 genannten Beträge, also auf EUR 376.730,37, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

32.4 Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 32.3 genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 32.1 und 32.2 bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von acht Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 389.826,54, soweit diese Nutzungen die unter 32.3 genannten Zinsen übersteigen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Rechtschutzbedürfnis für die Widerklage der Beklagten verneinen und die Zulässigkeit von einem oder mehreren der Hilfsanträge der Klägerin und/oder von einem oder mehreren der neuen Hilfsanträge der Klägerin bejahen sollte, beantragt die Beklagte:

1. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin ungeachtet der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;

2. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 1. abgewiesen wird, feststellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aufgrund der Vereinbarungen vom 10. und 11. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichneten Höhe zustehen;

3. hilfsweise für den Fall, dass der Hilfsantrag zu 2. abgewiesen wird, festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin am 9. November 2015 die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen aus den Hauptanträgen zu 1. bis 32. in der dort bezeichnete Höhe zustanden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und Klageerweiterungen abzuweisen.

Wegen der Anträge der Parteien wird im Übrigen Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018, dort Seiten 2/3 (= Bl. 5351/5352 d. A.).

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Beschluss des OLG München vom 14.05.2018 wurde der Klägerin Schriftsatzfrist zum neuen Vorbringen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 19.04.2018 bis 11.06.2018 gewährt. Am 11.06.2018 ging vorab per Telefax ein Schriftsatz der Klägerin ein, auf den verwiesen wird (Bl. 5354/5391 d. A.).

Gründe

II.

Die deutschen Gerichte sind insgesamt international zuständig (Art. 24 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen):

1. Auf den Rechtsstreit ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der seit 14.03.2012 geltenden Fassung (künftig: EuGVVO a. F.; Art. 66 Abs. 1 EuGVVO a. F.) anzuwenden (Art. 66 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; künftig: EuGVVO n. F.).

2. {Außerprozessuales Verhalten der Beklagten}. Das muss um so mehr gelten, als sie [die Beklagte] auch noch Widerklage vor dem ihrer Ansicht nach international unzuständigen Gericht erhoben hat (bereits für rügelose Einlassung allein hierdurch offenbar Münchener Kommentar-Gottwald, 5. Auflage, Art. 26 VO (EU) 1215/2012, Randziffer 10). Denn man kann die Widerklage der Beklagten auch als Klage ansehen und wird dann der „Widerklage“ der Klägerin hierzu kaum die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nur teilweise versagen können (Art. 6 Nr. 3 EuGVVO a. F. [zumindest analog]; vgl. zur Parallelproblematik der Aufrechnung BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 263/00, WM 2002, 102, 104f., Ziffer III 1 unter Aufgabe der anderen Ansicht im Urteil vom 12.05.1993, VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753, Leitsätze 1 und 2).

III.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da sie eine inhaltliche Änderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (vgl. zur systematischen Einordnung Münchener Kommentar-Stackmann, 5. Auflage, § 249 ZPO, Randziffer 20), der Rechtsstreit jedoch bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 08.05.2015 spätestens mit Erlass des Mandatsbescheids der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) vom 01.03.2015 (Anlage B 782) unterbrochen war (dazu sogleich unter Ziffer IV). Da jedoch in einem unterbrochenen Rechtsstreit keine (insbesondere Rechtsmittel-) Fristen laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO), kann nach Beendigung der Unterbrechung (vgl. § 151 letzter Halbsatz des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen [künftig: SAG] analog) die Klägerin erneut Berufung einlegen, solange ihre jetzige nicht aufgrund Sachprüfung inhaltlich zurückgewiesen wird.

Die Berufung der Beklagten ist hingegen zulässig da sie sich jetzt allein noch gegen den Erlass des Ersturteils im Hinblick auf diese Unterbrechung wendet (vgl. zu dieser Konstellation außerhalb eines Falls der Unterbrechung nach § 240 ZPO RGZ 88, 206, 207f.).

IV.

Hinsichtlich der Klage ist der Rechtsstreit nach § 151 SAG analog in Verbindung mit § 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG jeweils in der aktuellen Fassung unterbrochen:

1. Die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates [künftig: RLEU 59/2014] trat, abgesehen von Art. 124 RLEU 59/2014, am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art. 131 RLEU 59/2014), sie war durch die Mitgliedsländer der Europäischen Union bis spätestens 31.12.2014 umzusetzen (Art. 130 Abs. 1 Unterabs. 1 RLEU 59/2014) und ab dem 01.01.2015 (ohne Übergangsregelungen) in den Mitgliedsländern anzuwenden (Art. 130 Abs. 1 Unterabs. 2 RLEU 59/2014; vgl. zum Parallelfall des Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) das Urteil des EuGH vom 18.10.2016, C-135/15, NJW 2017, 141, 142, Randziffer 39, bei bestehender ausdrücklicher temporärer Geltungsnorm). Der Senat teilt daher die Ansicht des Landgerichts, diese Richtlinie sei für den vorliegenden Rechtsstreit (temporär) ohne Bedeutung (Urteilsurkunde S. 139 = Bl. 4207 d. A.), zumindest nicht uneingeschränkt.

2. Dasselbe gilt daher auch für das bundesdeutsche Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen [künftig: SAG], das genauso am 01.01.2015 in damaliger Fassung in Kraft trat wie verschiedene Vorschriften in Nebengesetzen, insbesondere § 46e Abs. 6 KWG (BGBl. I 2014, S. 2091).

Das SAG ist zumindest im Hinblick auf prozessuale bzw. prozessual-materiellrechtliche Vorschriften sachlich anwendbar: Zwar unterliegt die Beklagte nach Art. 5 VOEU 806/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 [künftig: VOEU 575/2013] der Durchführung und Überwachung der Aufsichtsmaßnahmen durch den Ausschuss nach Art. 7 Abs. 1 VOEU 806/2014 (und hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterlegen). Keine der Parteien hat jedoch entsprechende Maßnahmen des Ausschusses vorgetragen, weshalb die österreichische nationale Aufsichtsbehörde zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 VOEU 806/2014).

Nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Prozessrechts wendet jedoch jeder Staat sein eigenes Prozessrecht auf seinem eigenen Territorium völlig unabhängig von der Frage an, wo die Parteien ihren Sitz haben (Lex-fori-Prinzip; vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschluss vom 19.01.2017, VII ZR 112/14, NZG 2017, 394, 395, Randziffer 16 = DB 2017, 543, 544, Randziffer 16).

3. Um dem Gebot der gegenseitigen Anerkennung sowie der Wirkungsentfaltung der ergriffenen Sanierungsmaßnahmen des Landes, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, in den anderen Mitgliedsländern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2016, C-526/14, WM 2016, 1479, 1486, zur siebten Frage) nachzukommen, sind die Abwicklungsmaßnahmen der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, soweit es um die Abwicklung an sich geht, für deutsche Gerichte uneingeschränkt zu beachten (§ 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG; s.a. § 79 Abs. 2 SAG). Dementsprechend teilt auch das Gericht die Ansicht zumindest der Klägerin nicht, das SAG sei nur auf reine Inlandssachverhalte anwendbar. Wäre dies richtig, hätte z.B. schon § 86 Abs. 3 RLEU 59/2014, obwohl die Richtlinie gerade der Koordinierung grenzüberschreitender Bankenabwicklungen dienen soll, keinen Regelungsbereich, weshalb die korrespondierenden nationalen Vorschriften des SAG europarechtswidrig und daher entsprechend europarechtskonform auszulegen wären (vgl. hierzu beispielhaft BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, WM 2014, 1030, 1032, Randziffer 20).

4. Um dies zu verwirklichen, kann auch entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dahingehend argumentiert werden (z.B. S. 144/145 der Urteilsurkunde = Bl. 4212/4213 d. A.; Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2018, Seiten 3/4 = Bl. 5126/5127 d. A.), durch Umwandlung in eine Abbaueinheit sei die Beklagte kein Kreditinstitut im Sinne der RLEU 59/2014 und des SAG mehr: Denn damit würden die denkbaren Abwicklungsmaßnahmen eines Kreditinstituts geradezu konterkariert, da in dem Moment der Umwandlung (mit den dann noch zukünftig zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen, die bei Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichts und der Klägerin jedoch gar nicht mehr getroffen werden dürften) dieses Abwicklungsunternehmen sofort wieder aus dem Bereich möglicher Abwicklungsmaßnahmen verschwände und ein sofortiges Insolvenzverfahren (im Regelfall) unausweichlich wäre, was aber gerade zur Stabilisierung der Finanzmärkte verhindert werden soll. So würden z.B. die gesamten sich aus § 77 SAG ergebenden (Folge-) Vorschriften genauso leer laufen wie die Art. 31ff. RLEU 59/2014.

Im Übrigen wäre bei Richtigkeit dieser Ansicht nicht nachvollziehbar, wieso die Klägerin dann sämtliche Maßnahmen der österreichischen Finanzaufsicht anscheinend unangefochten gelassen hat, denn diese wären dann allesamt rechtswidrig, weil ohne Rechtsgrundlage ergangen. Dies unterschlägt aber die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. B. vom 08.12.2017 (Anlage K 129) völlig.

5. Damit sind zumindest die prozessualen Vorschriften (einschließlich denen mit materiellrechtlichem Einschlag, soweit sie nicht aufgrund der engen Verflechtung der Regelungen mit den materiellen Rechten der Parteien materiell rechtlich zu qualifizieren sind: s. hierzu BGH, Urteil vom 08.09.2016, III ZR 7/15, WM 2016, 1943, 1944, Randziffer 15) des SAG auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden, zumal sich das anzuwendende Prozessrecht immer nach dem am Sitz des entscheidenden Gerichts gültigen Recht zu richten hat (vgl. hierzu oben Ziffer IV 2; s.a. Art. 32 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten [künftig: RLEG 24/2001]).

6. Das dieser Ansicht entgegengesetzte Gutachten des Herrn Prof. Dr. B. vom 01.09.2017 (Anlage K 121) überzeugt den Senat nicht:

a) Es vernachlässigt das Lex-fori-Prinzip (s. oben Ziffer IV 2). Für die Frage der Unterbrechung eines Zivilprozesses in Deutschland kann es nach gegenwärtigem Rechtsstand in keinem denkbaren Fall auf österreichisches Prozessrecht ankommen.

b) Es beachtet im Hinblick auf Art. 86 Abs. 3 RLEU 59/2014 nicht, dass das Bankenabwicklungsrecht nicht vollständig harmonisiert ist (dazu sogleich). Eine Vorschrift der RLEU 59/2014 kann gerade das nationale Prozessrecht nicht einschränken bzw. zu europarechtskonformer Reduktion zwingen, soweit dieses über Regelungen der Richtlinie hinausgeht.

c) Zwar stellt die Beklagte (möglicherweise) kein Bankeninstitut im Sinne Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 RLEU 59/2014 dar. Sie ist in diesem Fall aber ein „Resultat“ im Rahmen der Abwicklung eines solchen, das folgerichtig der Abwicklung nach der RLEU 59/2014 unterliegt (vgl. oben Ziffer IV 4). Dementsprechend steht das Gutachten vom 01.09.2017, dort Seite 6 oben (Anlage K 121) im Widerspruch zur Feststellung im Gutachten desselben Autors vom 21.07.2016 (Anlage K 118), dort Seite 27 oben, wonach die Zwangsstundung des Mandatsbescheids 2015 auf der Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 10 öBaSAG beruhe, der wiederum eine wortlautidentische Umsetzung des Art. 63 Abs. 1 j RLEU 59/2014 sei. Schon der Mandatsbescheid der österreichischen Finanzaufsicht vom 01.03.2015 (Anlage B 782) nimmt aber Bezug auf die Beklagte und deren Verbindlichkeiten. Die österreichische Finanzaufsicht wollte also gerade Abwicklungsmaßnahmen im Sinne der RLEU 59/2014 nach nationalem Recht gegenüber bzw. zugunsten der Beklagten treffen.

7. Daher ist der Rechtsstreit, soweit es um die Klage geht, nach § 151 SAG unterbrochen. Dem steht Art. 86 Abs. 3 RLEU 59/2014 nicht entgegen, da das Restrukturierungsrecht betreffend zugelassene Finanzinstitute usw. nicht vollständig harmonisiert ist (Art. 1 Abs. 2 RLEU 59/2014; s.a. § 1 SAG). Das gilt um so mehr, als prozessuale Vorschriften, wie ausgeführt, nationalem Recht unterliegen.

8. Dass das Inkrafttreten des SAG rückwirkend einen Rechtsstreit unterbricht, schadet ebenfalls nicht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-85/12, Leitsatz 2 - nach juris).

9. Das gefundene Ergebnis belastet auch die Parteien nicht: Nach Art. 20 Abs. 6, 28 Abs. 1 b ii und iii, 27 Abs. 13 b und insbesondere Art. 76 Abs. 1 e VOEU 806/2014 bzw. Art. 50 Abs. 2, Art. 60 Abs. 3, Art. 73 b, Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Art. 85 Abs. 4 Satz 3 und insbesondere Art. 75 RLEU 59/2014 sind die aufgrund von Maßnahmen des Ausschusses nach Art. 7 Abs. 2 VOEU 806/2014 oder der nationalen Finanzaufsicht (gegenüber einem regulären Insolvenzverfahren) benachteiligten Gläubiger (gegebenenfalls mit Ausnahme der Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente) grundsätzlich soweit zu entschädigen, dass sie nicht schlechter gestellt werden als durch ein reguläres Insolvenzverfahren statt der Abwicklung. Darüber hinaus ist gemäß Art. 37 Abs. 6 RLEU 59/2014 (und damit auch nach nationalem österreichischen Recht) für die überschuldeten/zahlungsunfähigen Teile der Beklagten ein Insolvenzverfahren durchzuführen, in dem der Rang der Forderungen der Klägerin geklärt werden kann. Wenn jedoch die österreichische Finanzaufsicht gegebenenfalls von ihren Befugnissen keinen Gebrauch macht (bzw. die Klägerin entsprechende Verwaltungsakte der österreichischen Finanzaufsicht nicht in Ö. anficht), kann dies nicht im Rahmen zivilprozessualer Maßnahmen unter Umgehung nationalen deutschen Zivilprozessrechts korrigiert werden.

10. Auf Antrag der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil vom 08.05.2015 aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen:

a) Zwar hat innerhalb der Berufungsbegründungs„frist“ keine Partei diesen Verfahrensmangel gerügt (§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO), und ein unverzichtbarer Verfahrensmangel liegt nicht vor. Jedoch laufen im unterbrochenen Rechtsstreit keinerlei Fristen (§ 249 Abs. 1 ZPO), sodass jede entsprechende Rüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht zu beachten ist.

b) Entsprechend den Entscheidungen des BGH vom 16.05.2013 (IX ZR 332/12, WM 2013, 1472, 1473, Randziffer 18), 27.01.2009 (XI ZR 519/07, WM 2009, 871, 872, Randziffer 12) und 16.01.1997 (IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445, 1445, Ziffer B II 1) war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht hätte ergehen dürfen und damit im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Wirksamkeit ist (vgl. hierzu BGHZ 66, 59, 61 a.E.). Die vorliegende Konstellation ist mit der einer erstinstanzlich unterbliebenen Aussetzung eines Verfahrens nicht vergleichbar, da eine Unterbrechung immer von sich aus stattfindet, eine Aussetzung aber durch das Gericht konstitutiv angeordnet werden muss. Deshalb kommt es auch nicht auf eine Rüge einer Partei im Hinblick auf § 295 Abs. 1 ZPO an.

c) Das gilt hier auch für den die Beklagte nicht beschwerenden Teil des erstinstanzlichen Urteils: Würde es nämlich insoweit bei der Verwerfung der Berufung der Klägerin verbleiben, würde dies im Fall der Wiederaufnahme des Rechtsstreits nach Beendigung der Abwicklung der Beklagten (§ 151 letzter Halbsatz SAG analog) bedeuten, dass die Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens erneut Berufung einlegen müsste, während der die Beklagte jetzt beschwerende Teil erneut in der ersten Instanz zu verhandeln wäre mit der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in den Instanzen (wie im Zusammenhang mit der Teilurteilsproblematik).

V.

Dasselbe muss auch für die Widerklage gelten, sofern, wie hier, gesellschaftsrechtliche Ansprüche gegen (frühere) Gesellschafter im Innenverhältnis geltend gemacht werden: § 151 SAG differenziert nicht, ob das in Abwicklung befindliche Institut klagende oder verklagte Partei ist sondern spricht nur von Partei. Dies erscheint auch sinnvoll. Es ist nämlich Sache der Abwicklungsbehörde, inwieweit sie auf Art. 63 bis 72 RLEU 59/2014 beruhende nationale Vorschriften anwendet bzw. anwenden kann, um auch (frühere) Aktionäre der Beklagten zur Rückzahlung von (angeblichem) Eigenkapital zu zwingen.

VI.

Es kann daher auch offen bleiben, ob und wenn ja inwieweit Klage und Widerklage im Hinblick auf die zwischen den Parteien, dem F. B. und der R. Ö. geschlossenen Vereinbarungen sowie die Widerklage im Hinblick auf die Befugnisse der österreichischen Finanzmarktaufsicht sowie gemäß § 141 SAG unzulässig oder zumindest derzeit unbegründet ist bzw. sind:

1. Größte Bedenken bestehen bereits bei der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf den zwischen dem F. B. als mittelbarem Mehrheitsaktionär der Klägerin, der Klägerin sowie der R. Ö. als (jetziger) alleiniger Aktionärin der Beklagten geschlossene Vergleich, wozu die R. Ö. durch § 1a österreichisches Finanzmarktstabilitätsgesetz [künftig: öFinStabG] ermächtigt wurde:

a) Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung abzuschließen, mit der alle durch die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG (FN 108415i), vor in- und ausländischen Gerichten entweder gegen den Bund, die H. A2. R. AG (FN 108415i), das Land Kärnten oder die ... Landes- und Hypothekenbank Holding (FN 321737v) erhobenen Ansprüche bis spätestens 31. Dezember 2015 endgültig bereinigt werden. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an den Freistaat Bayern eine Zahlung in Höhe von 1.230.000.000 Euro (in Worten: eine Milliarde zweihundertdreißig Millionen Euro) zu leisten sowie auf die von der Republik Österreich (Bund) gegen die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, bereits gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 2009 zu verzichten, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, auf die Geltendmachung aller erdenklicher Ansprüche im Zusammenhang mit der H. A1. Bank I. AG gegen

  • 1.die Republik Österreich (Bund),

  • 2.das Land Kärnten,

  • 3.die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding,

  • 4.alle weiteren ehemaligen Gesellschafter der H. A1. Bank I. AG,

  • 5.Vermögensmassen, die im Eigentum der H. A2. R. AG standen oder stehen oder aus dieser hervorgegangen sind, sowie gegen

  • 6.die H. A2. R.G, soweit diese Ansprüche den Betrag von 2.400.000.000 Euro (in Worten zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) übersteigen, endgültig und unwiderruflich verzichtet. Mit der Vereinbarung ist der Freistaat Bayern zur Rückerstattung der an ihn von der Republik Österreich geleisteten Zahlung zu verpflichten, soweit die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, im Rahmen der Abwicklung der H. A2. R. AG Zahlungen erlangt. Die Rückerstattung ist mit dem von der Republik Österreich an den Freistaat Bayern geleisteten Betrag begrenzt.

(2) Rückerstattungen des Freistaates Bayern aus der Vereinbarung gemäß Abs. 1 sind in den gemäß § 7a Abs. 3 Stabilitätsabgabegesetz – StabAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, eingerichteten Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG einzustellen.

(3) Zahlungen gemäß Abs. 1 und Rückerstattungen gemäß Abs. 2 sind auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen.“

b) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig dann, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zur Verfügung steht. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Kläger allerdings nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 18.04.2013, III ZR 156/12, WM 2013, 1212, 1213, Randziffer 10).

c) Im vorliegenden Fall fehlt der Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarungen zwischen den Parteien, dem F. B. und der R. Ö. das Rechtsschutzbedürfnis, weil Forderungen, die im Vergleich Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung geworden sind, gerichtlich geltend gemacht werden.

{Berechnungen und Ausführungen unter lit. c und d zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis}

e) Auch der Beklagten fehlt für ihre Widerklage das Rechtsschutzbedürfnis:

§§ 85ff. öBaSAG geben der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde alle Instrumentarien an die Hand, Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Abwicklung der Beklagten mit auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbindlichem (§ 46e KWG) und vollstreckbarem Bescheid zu begründen. Genau diesen Mechanismus beinhaltet gerade das europäische Bankenabwicklungsrecht und geht von der Rechtssystematik her der zivilrechtlichen Anspruchsdurchsetzung vor. Und gerade deshalb sieht folgerichtig § 151 SAG zwingend die Unterbrechung entsprechender Zivilprozesse vor, um etwaige Überschneidungen mit der vorrangigen öffentlich-rechtlichen Bankenabwicklung von vorneherein auszuschließen.

f) Die hilfsweise Erledigterklärung der Klägerin hilft nicht weiter: Denn ihr Verhalten würde auch die Anträge auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreit erfassen.

2. Große Bedenken bestehen auch im Übrigen im Hinblick auf § 141 SAG in Verbindung mit § 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG für die Widerklage:

a) Bis zum 31.10.2008 galten in Deutschland für die deutsche GmbH die eigenkapitalersatzrechtlichen §§ 32a, 32b GmbHG. Dieser Rechtszustand wurde durch § 135 Abs. 1 InsO in der seit 01.11.2008 geltenden Fassung ersetzt, seit diesem Zeitpunkt ist der Rechtsbegriff „Eigenkapitalersatzrecht“ in Deutschland unbekannt (vgl. Münchener Kommentar-Gehrlein, 3. Auflage, § 135 InsO, Randziffer 4), § 57 AktG behandelt das Verbot der Rückgewähr von Einlagen und ausdrücklich nicht von Aktionärsdarlehen (§ 57 Abs. 1 Satz 4 AktG).

b) § 141 SAG (vgl. Art. 37 Abs. 8 RLEU 59/2014) regelt dementsprechend konsequent den Ausschluss von Anfechtungsansprüchen und nicht von Darlehensrückgewähransprüchen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen, aber auch außerhalb eines Bankeninsolvenzverfahrens. Hauptziel ist offenbar der Ausschluss der prozessualen Konterkarierung von Abwicklungsmaßnahmen der Finanzaufsicht. Nach Auffassung des Senats gilt dies aber auch aus systematischen Erwägungen für die Frage von etwaigen Rückzahlungsansprüchen aufgrund von eigenkapitalersetzenden Darlehen nach dem geltenden Recht anderer Unionsländer. Diese sind den Anfechtungsansprüchen nach § 135 Abs. 1 InsO gleichzustellen (zur weiten Anwendung europäischer Insolvenzvorschriften, hier Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung, siehe EuGH, Urteil vom 10.12.2015, C-594/14, WM 2016, 272, 274, Randziffer 21). Der bundesdeutsche Gesetzgeber hatte den grenzüberschreitenden Fall über § 46e Abs. 6, § 46e Abs. 1 Satz 2 KWG wie den vorliegenden wohl nicht im Blick. Entscheidet die zuständige Finanzaufsicht, dass an den Darlehensgeber zurückgezahlte eigenkapitalersetzende Darlehen nicht zurückverlangt werden sollen, hat es dabei zu verbleiben. Da ein Abschluss der Abwicklung der Beklagten bisher jedoch nicht angezeigt wurde, kann die Widerklage im Hinblick auf § 141 SAG (zumindest derzeit) nicht zum Erfolg führen.

c) Der Wortlaut des § 141 SAG lässt offen, ob eine entsprechende Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen ist. Die Bundestagsdrucksache Nr. 18/2575 verhält sich hierzu nicht. Art. 37 Abs. 8 RLEU 59/2014 gibt hierzu ebenfalls nichts her. Der Senat ist der Ansicht, dass eine entsprechende Klage auf Zahlung zulässig ist, weil der Gesetzgeber ein Interesse am weiteren Ausschluss solcher Klagen (aus Gründen einer möglichst ungestörten Abwicklung eines Bankeninstituts) hat, sodass aus Gründen des Umfangs der Rechtskraft eines die (Wider-) Klage abweisenden Urteils ein Interesse an der inhaltlichen Prüfung ersichtlich ist.

d) Zumindest spricht nach Ansicht des Senats alles dafür, fehlende Unterbrechung und Zulässigkeit der Widerklage vorausgesetzt, dass die Widerklage derzeit unbegründet ist (§ 141 SAG): Inwieweit der Beklagten Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin zustehen, hat zunächst die Österreichische Finanzaufsicht und dann gegebenenfalls in einem anschließenden Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter im Hinblick auf durchzuführende Rechtsstreitigkeiten (gegebenenfalls vorläufig) zu klären (sofern nicht eine Bindungswirkung durch den Vergleich eingetreten ist). Allenfalls kommt dann eine Entscheidung durch die Zivilgerichte in Betracht.

VII.

Die Anträge der Klägerin, den Rechtsstreit auszusetzen und dem EuGH zu Vorabentscheidung entsprechend den Fragen laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2018, dort Seiten 3/4 (= Bl. 5352/5353 d. A.) vorzulegen, lehnt der Senat ab:

1. Wie unter Ziffer IV 6 ausgeführt, unterliegt das Prozessrecht nationalem Recht, weshalb europäische Rechtsvorschriften, auch nicht die RLEU 59/14, § 151 SAG nicht entgegenstehen können.

2. Vorlagefrage I 1 im Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 21.06.2016 (2-12 O 114/15) hat der Senat bereits unter Ziffer IV 1 mit entsprechender Begründung bejaht.

3. Wie sich aus der Systematik der RLEU 59/14 problemlos ergibt, werden verbliebene Teile einer Abwicklungseinheit im Insolvenzverfahren liquidiert. Es ist also gerade Kennzeichen der Abbaueinheit, keine realistische Aussicht auf Wiederherstellung der Existenzfähigkeit zu haben, womit sich Vorlagefrage I 2 beantwortet.

4. Vorlagefrage I 3 ist nach Auffassung des Senats, ebenfalls ersichtlich aus der Systematik der RLEU 59/14, dahingehend zu beantworten, dass Abwicklungsmaßnahmen in allen Mitgliedsstaaten uneingeschränkt Wirksamkeit erlangen. Nach Auffassung des Senats ist es Sache der einzelnen Betroffenen, hier der Klägerin, die nach dem nationalen Recht der R. Ö. gegen diese Abwicklungsmaßnahmen zulässigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um eine endgültige Verbindlichkeit der jeweiligen Maßnahmen, nach deutschem Verwaltungsrecht Bestandskraft genannt, zu verhindern.

5. Die von der Klägerin neu formulierte Vorlagefrage I 2 ist, soweit nicht schon vorstehend abgehandelt, nicht entscheidungserheblich, da es hier nicht um die Aussetzung eines Zivilrechtsstreits geht.

6. Alle angesprochenen Vorlagefragen unterliegen daher nach Auffassung des Senats der acte-clair Doktrin, weshalb es einer Vorlage nicht bedarf.

VIII.

Der Antrag der Parteien, den Verkündungstermin „bis zum 23.Juli 2018“ zu verschieben, war nicht stattzugeben.

Das Berufungsverfahren ist bereits seit Mitte 2015 anhängig. In dieser Sache wurde bereits außergerichtlich eine umfangreiche vergleichsweise Einigung getroffen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, welche Umstände nunmehr vorliegen sollen, die die Parteien, die nunmehr nahezu drei Jahre Zeit hatten, veranlassen sollten, ihre Streitigkeiten gütig beizulegen. Sie haben auch hierzu nicht Konkretes vorgetragen.

IX.

Da eine Endentscheidung nicht vorliegt, kam eine Kostenentscheidung, und mangels vollstreckbaren Inhalts eine Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht.

Eine Zulassung der Revision kam mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.

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In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin u. Widerbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte u. Widerklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I - 32. Zivilkammer - durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Lutz, Richterin am Landgericht Dr. Seuß Pizzoni und Richterin am Landgericht Meurer aufgrund der mündlichen Verhandlung

vorn 08.05.2015

folgendes

Endurteil

I.

Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte EUR 1030.000.000,00 sowie weitere EUR 17.144.048,82 zuzüglich Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% p. a., aus EUR 780.000.000,00 seit 01.01.2014 und aus EUR 250.000.000,00 EUR seit 21.06.2014 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte CHE 1.287.216.000,00 sowie weitere CHF 15.230.155,88 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% p, a. aus CHF 1.200.000.000,00 seit 01.01.2014 und aus CHF 87.216.000,00 seit 06.06.2014 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte am 19.06.2015 EUR 1.406.879,93 sowie weitere EUR 6.547,62 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% p. a aus EUR 1.406.879,93 ab 20,06.2015.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet ist, der Klägerin und Widerbeklagten sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten hinsichtlich folgender Darlehens Verträge entstanden sind und entstehen:

- Darlehensvertrag vom 17. 10.2008, Darlehens-Nr. 12/6/39...

- Darlehensvertrag vom 17. 03.2008, Darlehens-Nr. 71005...

- Darlehensvertrag vom 22. 05.2009, Darlehens-Nr. 71017...

- Darlehensvertrag vom 01. 07.2008, Darlehens-Nr. 71012...

- Darlehensvertrag vom 29. 06.2009, Darlehens-Nr. 14/6/...

- Darlehensvertrag vom 30. 12.2009, Darlehens-Nr. 7/6/...

- Darlehensvertrag vom 30. 12. 2009, Darlehens-Nr. 8/6/...,

- Darlehensvertrag vom 04. 06.2008, Darlehens-Nr. 71011...

- Darlehensvertrag vom 18. 06.2008, Darlehens-Nr. 11/6/...

- Darlehensvertrag vom 18. 06.2008, Darlehens-Nr. 10/6/....

V.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten und Widerklägerin für die Kreditlinien, ISIN XS0399... und ISIN XS0397..., am 2,08.2012 bezahlte Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000.00 zurückzubezahlen

VI.

Es wird festgestellt, dass folgende Feststellungsanträge der Klage erledigt sind:

„Die Klägerin ist nicht verpflichtet, folgende Zahlungen zurück zu gewähren:

4.10. die Wertpapierrückzahlung am 17. November 2010, ISIN XS0399..., in Höhe von EUR 300.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 300.000.000,00 nebst Zinsen bezahlt am 18. Mai 2009 in Höhe von EUR 9.583.800,00, am 17. November 2009 in Höhe von EUR 5.299.380,00, am 17. Mai 2010 in Höhe von EUR 4.523.520,00 so- wie am 17. November 2010 in Höhe von EUR 4.578.540,00,

4.11. die Wertpapierrückzahlung am 20. Januar 2011, ISIN XS0397... in Höhe von EUR 150.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 150.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 20. Januar 2009 in Höhe von EUR 2.079.990,00, am 20. Juli 2009 in Höhe EUR 3.417.120,00, am 20. Januar 2010 in Höhe von EUR 2.464.080,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von EUR 2.343.640,00 sowie am 20. Januar 2011 in Höhe von EUR 2.387.400.00;

4.12. die am 21. Oktober 2011 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00 bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71016/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 280.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 3. August 2012 in Höhe von EUR 188.172.043,01 nebst Zinsen bezahlt am 22. April 2009 in Höhe von CHF 6.655.475,09, am 22. Oktober 2009 in Höhe von CHF 2.948.676,97, am 22. April 2010 in Höhe von CHF 2729.658,24, am 22. Oktober 2010 in Höhe von CHF 2.665.191,67, am 26. April 2011 in Flöhe von CHF 2.575.066,67 sowie am 21 Oktober 2011 in Höhe von CHF 2.487.777,44;

4.13, die am 5. April 2012 zurückgezahlten CHF 400.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71008/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 400.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 5. April 2012 in Höhe von EUR 268.817.204,30, nebst Zinsen bezahlt am 9. März 2009 in Höhe von CHF 7.295.839,00, am 7. September 2009 in Höhe von CHF 3l707.400,67, am 8. März 2010 in Höhe von CHF 3.269.266,00, am 7. September 2010 in Höhe von CHF 3.085.583,33, am 7. März 2011 in Höhe von CHF 2.885.944,44, am 7. September 2011 in Höhe von CHF 2.954.222,22, am 7. März 2012 in Höhe von CHF 2.514.289,56 sowie am 5. April 2012 in Höhe von CHF 408.416,67;

4.14, die am 3. August 2012 zurückgezahlten EUR 70 000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 14/6/... und ursprünglichen Darlehenshöhe EUR 300.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 2. August 2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 28. September 2009 in Höhe von EUR 2.228.818,33, am 28. Dezember 2009 in Höhe von EUR 1.814.919,17, am 29. März 2010 in Höhe von EUR 1.786.860,83, am 29. Juni 2010 in Höhe von EUR 1.752.063,33, am 29. September 2010 in Höhe von EUR 1.838.696,67, am 29. Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.918.052,50, am 29, März 2011 in Höhe von EUR 1.998.225,00, am 29. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.187.530,00, am 29. September 2011 in Höhe von EUR 2.433.630,00, am 29. Dezember 2011 in Höhe von EUR 2.417.035,83, am 29. März 2012 in Höhe von EUR 2.310.110,33, am 26. Juni 2012 in Höhe von EUR 1.798.764,17, am 6. Juli 2012 in Höhe von EUR 165.025,00, am 20. Juli 2012 in Höhe von EUR 231.035,00, am 3. August 2012 in Höhe von EUR 207.818,33, am 4. Februar 2013 in Höhe von EUR 2.735.374,03 sowie am 5. August 2013 in Höhe von EUR 2.358.462,17;

4.21. die am 23. April 2009 zurückgezahlten CHF 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71010/7/3973623, zuzüglich Zinsen bezahlt am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.096.688,56;

4.22. die am 22. August 2008 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71003/7/..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von CHF 4.412.994,44;

4.23. die am 22. August 2008 zurückgezahlten EUR 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 6/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von EUR 4.621.788,89;

4.24. die am 27. Oktober 2009 zurückgezahlten EUR 252.231.664,57, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 13/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 14. April 2009 in Höhe von EUR 8.469.575,22, am 14. Oktober 2009 in Höhe von EUR 3.678.045,83 sowie am 27, Oktober 2009 in Höhe von EUR 207.025,00;

4.25. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71009/7/39... gefeisteten Zinszahlungen am 23.Oktober 2008 in Höhe von CHF 4,205.614,50 am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.400.021,80, am 23. Oktober 2009 in Höhe von CHF 1.762.218,83 sowie am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 599.091,33;

4.26. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71005... geleisteten Zinszahlungen am 18.September 2003 in Höhe von CHF 9.603.255,42 am 18. März 2009 in Höhe von CHF 9.502.500,00, am 18. September 2009 in Höhe von CHF 3.795.000,00, am 19. März 2010 in Höhe von CHF 3.305.763,89, am 20. September 2010 in Höhe von CHF 3.205.477,50, am 18. März 2011 in Höhe von CHF 2.908.750,00, am 19. September 2011 in Höhe von CHF 2.971.999,31, am 19. März 2012 in Höhe von CHF 2.430.888,06 sowie am 18. September 2012 in Höhe von CHF 2.728.047,08;

4.27. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71011... geleisteten Zinszahlungen am 05:Dezember 2008 in Höhe von CHF 5.943.184,25 am 5, Juni 2009 in Höhe von CHF 3.621.800,00, am 7. Dezember 2009 in Höhe von CHF 2.371.083,33, am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 184.386,73, am 7. Juni 2010 in Höhe von CHF 522.463,74, am 6. Dezember 2010 in Höhe von CHF 526.760,27, am 6. Juni 2011 in Höhe von CHF 549.538,47, am 5. Dezember 2011 in Höhe von CHF 553.215,79, am 5. Juni 2012 in Höhe von CHF 490.861,61 sowie am 5. Dezember 2012 in Höhe von CHF 525.957,03;

4.28. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71012... geleisteten Zinszahlungen am 29.Dezember 2008 i, Höhe von CHF 9.643.972,92 am 29. Juni 2009 in Höhe von CHF 4.196.111,11, am 29. Dezember 2009 in Höhe von CHF 3.266.041,67, am 29. Juni 2010 in Höhe von CHF 2.839.528,61, am 29. Dezember 2010 in Höhe von CHF 2.507.786,25, am 29. Juni 2011 in Höhe von CHF 2.574.111,94, am 29. Dezember 2011 in Höhe von CHF 2.588.255,42, sowie am 27. Juni 2012 in Höhe von CHF 2.205.937,50-

4.29. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71017... geleisteten Zinszahlungen am 30. Juni 2009 in Höhe von CHF 424.290,17, am 30. September 2009 in Höhe von CHF 1.086.315,56, am 30. Dezember 2009 in Höhe von CHF 1.021.424,44, am 30. März 2010 in Höhe von CHF 991.035,00, am 30, Juni 2010 in Höhe von CHF 1,010.502,44, am 30 September 2010 in Höhe von CHF 941.502,44, am 30. Dezember 2010 in Höhe von CHF 923-285,56, am 30. März 2011 in Höhe von CHF 950.615,00, am 30. Juni 2011 in Höhe von CHF 976.426,67, am 30. September 2011 in Höhe von CHF 973.871,11, am 30. Dezember 2011 in Höhe von CHF 884.080,17, am 30. März 2012 in Höhe von CHF 900.935,39, am 22. Mai 2012 in Höhe von CHF 534.825,94, am 22. August 2012 in Höhe von CHF 941.502,44, am 22. November 2012 in Höhe von CHF 909.982,22. am 22. Februar 2013 in Höhe von CHF 899.760,00, am 22. Mai Z013 in Höhe von CHF . 867.453.33, am 22. August 2013 in Höhe von CHF 893.626,67 sowie am 22. November 2013 in Höhe von CHF 893.626,67;

4.30, die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 8/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30.Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.796.016,67, am 30. April 2009 in Höhe von EUR 5.813.888,89, am 30, Oktober 2009 in Höhe von EUR 2,438.983,33, am 30. April 2010 in Höhe von EUR 1.391.311,11, am 29 Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.803.822,22, am 29, April 2011 in Höhe von EUR 2.108.166.S7, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.549.915,67, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.636.977,78 sowie am 30. Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.863.550,00;

4.31, die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 7/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30. Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.765.516,07, am 30. April 2009 in Höhe von EUR 5 783.555,56, am 30. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2.408.403,33, am 30, April 2010 in Höhe von EUR 1.368.477,78. am 29. Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.773.488,89, am 29. April 2011 in Höhe von EUR 2.077.833,33, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.519.083,33, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.606.644,44 sowie am 30. Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.833.050,00;

4.32, die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 12/6/39... geleisteten Zinszahlungen am 17. April 2009 in Höhe von EUR 4.961.168,33, am 19.0ktober 2009 in Höhe von EUR 2.242.508,33, am 19. April 2010 in Höhe von EUR 1766.310,00, am 17. August 2010 in Höhe von EUR 1.027.600,00, am 17. Februar 2011 in Höhe von EUR 1.886.153,33, am 17. August 2011 in Höhe von EUR 2.006.234,17, am 17. Februar 2012 in Höhe von EUR 2.336.186,67 sowie am 17. August 2012 in Höhe von EUR 2.011.251,67;

4.33. die auf das Darlehen mit der Nummer 11/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2008 in Höhe von EUR 7.536.180,56, am 22. Juni 2009 m Höhe von EUR 4.982.250,00, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.766.652,78, am 21 Juni 2010 in Höhe von EUR 2.195.375,00, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 2.213.069,44, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.520.194,44, am 20. Dezember 2011 in Höhe von EUR 3.166.916,67 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 3.058.895,83;

4.34. die auf das Darlehen mit der Nummer 10/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2003 in Höhe von EUR 7.561.875,00 am 22. Juni 2009 in Höhe von EUR 5.007.527,78, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.791.930,56, am 21. Juni 2010 in Höhe von EUR 12.496,77, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 12.596,34, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 14.324,70, am 20. Dezember 2011 in Höhe von EUR 17.964,92 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 17.357,03;

4.35. die unter dem Money Market Limit Agreement geleisteten Provisionszahlungen am 24. September 2009 in Höhe von EUR 1.740.000,00, am 15.Januar2010 in Höhe von EUR 1.759.333,33, am 30, Juni 2010 in Höhe von EUR 1.769.000,00, am 30. Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.759.333,33, am 30. Juni 2011 in Höhe von EUR 1769.000,00, am 30. Dezember 2011 in Höhe von EUR 1769.000,00 sowie am 2. Juli 2012 in Höhe von EUR 1,769.000,00;

4.36. die auf die Schuldverschreibung, ISIN XS0397542746, geleisteten Zinszahlungen am 20, Januar 2009 in Höhe von CHF 3.049.080,00, am 20. Juli 2009 in Höhe von CHF 4.542.600,00. am 20. Januar 2010 in Höhe von CHF 4.288.230,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von CHF 3.994.560,00, am 20. Januar 2011 in Höhe von CHF 3.874.230,00, am 20. Juli 2011 in Höhe von CHF 3.848760,00, am 20. Januar 2012 in Höhe von CHF 3.907.440,00 sowie am 20. Juli 2012 in Höhe von CHF 3.661.500,00.“

VII.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII.

Die Widerklage wird abgewiesen.

IX.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und Widerklägerin 94/100 und die Klägerin und Widerbeklagte 6/100.

X.

Das Urteil ist für die Klägerin und Widerbeklagte gegen Sicherheitsleistung En Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar. Das Urteil ist für die Beklagte und Widerklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden; Klägerin) auf Zahlungen aus Darlehens vertragen und Schuldverschreibungen zuzüglich Zinsen. Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden; Beklagte) verlangt mit der Widerklage als Zins und Tilgung geleistete Zahlungen zurück. Die Klägerin hatte in ihrer Zeit als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Darlehen und Schuldverschreibungen gewährt, sowie Darlehenszusagen gegeben.

I.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22.05.2007 die Anteilsmehrheit an der Beklagten (50% der Anteile an der Beklagten plus eine Aktie). Die Übertragung der Anteile erfolgte am 09,10.2007. Zum 31.12.2007 hielt die Klägerin 57,31% der Anteile, im Dezember 2008 67,08% (vgl. HGAA Dokumentation gemäß Bmw-Positionspapier zur Zeichnung von Partizipationskapital, Anlage K 38, S. 7).

Zur Förderung der Integration der Beklagten in den Konzern der Klägerin wurde das Projekt „Jointly Succesful“ durchgeführt, welches u. a. Anpassungen des Kreditprozesses vorsah (vgl. Protokoll des Lenkungsausschusses „Jointly Successful“ vom 29.08.2007, Anlage B 478, S. 2 ff.). Verschiedene Mitarbeiter der Klägerin wechselten zu einer Tätigkeit bei der Beklagten, u. a. die Zeugen [Z 1] (Oktober 2007), [Z 2] (Juni 2008) und [Z 3] (September 2008). Auf Vorschlag der Klägerin wurde der Zeuge £Z 5], der bis zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Klägerin war, zum 01.05.2008 zum Risiko vorstand der Beklagten bestellt.

Kapitalerhöhungen

Im Dezember 2007 erfolgte eine Kapitalerhöhung der Beklagten in Höhe von EUR 600 Mio. (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 05.12.2007, Anlage B 58), an welcher sich die Klägerin beteiligte. Eine weitere Kapitalerhöhung, an der sich die Klägerin mit 699,9 Mio. beteiligte, erfolgte im Dezember 2008 (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.12.2008, Anlage B 59). Auf Antrag der Beklagten (Anlage K 40) beteiligte sich die Republik Österreich mit Partizipationskapital in Höhe von EUR 900 Mio. (hierzu BMF-Positionspapier zu den Bedingungen und Ausgestaltungsformen des Partizipationskapitals Anlage K 37, HGAA Dokumentation vom 15.12.2008, Anlage K 38 und Brief [WP 2] vom 15.12.2008, Anlage K 39)

Eigenmittel

Die Beklagte wies im Zeitraum 2008 bis 2009 die gemäß §§ 22 ff. österreichisches Bankwesengesetz in der zeitlich anwendbaren Fassung (im Folgenden: BWG) erforderliche Eigenmittelquote in sämtlichen Jahresberichten sowie in unterjährigen Meldungen an die Finanzmarktaufsicht aus (Jahresfinanzbericht 2007, Anlage K 33: 16,8%; Jahresfinanzbericht 2008, Anlage K 34: 17,1%; Jahresfinanzbericht 2009, Anlage K35. 8,1%; Darstellung des Verlaufs im AKKT I - Gutachten S. 10, Anlage B 20).

Die österreichische Nationalbank führte im Jahr 2007/2008 im Auftrag der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Sonderprüfung der Eigenmittel Situation bei der Beklagten durch, dabei kam sie zu dem Schluss, dass die Eigenmittelproblematik aus der Vergangenheit behoben sei. Die FMA ordnete eine quartalsweise Berichtspflicht über die Eigenmitte [Situation im Konzern an (vgl. Darstellung im Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission zur transparenten Aufklärung der Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe-Adria vom 02.12.2014, sog. Griss-Bericht, Anlage B 779, S. 136 ff.).

Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 03.12.2012 und 11.03.2013 wurde eine Erhöhung der erforderlichen Eigenmittelquoten auf 12,04% bzw. 12,4% ab 31.12.2013 angeordnet (Anlagen K43, S. 94f., Anlage B 55).

Entwicklung 2009. Aktienkaufvertrag

Die Zeichnung von Partizipationskapital durch die Republik Österreich hatte die Einleitung eines EU-Beihilfeverfahrens zur Folge. Auf den Beschluss der Kommission vom 03.09.2013 im Verfahren SA.32554 (2009/C) (Anlage B 56) wird Bezug genommen.

Die Beklagte entwickelte ein als „Hypo Fit 2013“ bezeichnetes Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm (vgl. Rentabilitätsbericht, sog. Viability Report, über die Grundsatz Vereinbarung der Beklagten mit der Republik Österreich zur Zeichnung von Partizipationskapital, stehe Anlagenkonvolut B-774; vgl. Angaben zum Programm Hypo Fit 2013 im Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2009, Anlage K 35, S. 5 f.; vgl. Protokoll 86. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 11.12.2008 Anlage B 217; Protokoll 89. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 10,09.2009, Anlage B 218, S. 10 ff.; Bericht [WP 1] zur Sonderaufsichtsratssitzung der Beklagten vom 16.11.2009, Anlage B219, S. 6 ff. sowie im AKKT-Gutachten Fortbestehensprognose Anlage B 501, S. 383 ff).

Die Beklagte gab im Juli 2009 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 1] eine Analyse des Kreditportfolios der HGAA in Auftrag. Dieser Bericht (sog. [WP 1] Asset Review, Anlage B 322) wurde am 13,11.2009 erstattet. Im Rahmen der gesetzlichen Redepflicht schrieb WirtschaftsprüfungsgeseIlschaft [WP 2] am 13.11.2009 einen Warnbrief an den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten ..., zugleich Vorstands Vorsitzender der Klägerin (Anlage B 220, zugleich Beilage zur 90. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten vom 16.112009). Daraus ergaben sich unter Bezugnahme auf den [WP 1]-Bericht Risiken in Höhe von rd. EUR 908 Mio. bis rd. EUR 1,293 Mrd. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Eigenmittel wird vorbehaltlich einer exakten Berechnung für möglich gehalten, dass diese unter das gesetzlich geforderte Mindestmaß gemäß § 22 Abs. 1 BWG sinken. Von der Unrichtigkeit einzelner ONA Meidungen (insbesondere 30. September 2009) an die Aufsichtsbehörden sei auszugehen. Risiken für den Jahresabschluss werden aufgezeigt. Auf die Anlage B 220 und B 322 wird Bezug genommen.

Die Klägerin führte daraufhin Verhandlungen mit Vertretern des österreichischen -Bundesministeriums für Finanzen über die Notwendigkeit einer Rekapitalisierung der Beklagten und über eine Übertragung auf die Republik Österreich. Auf die Anlage B 322 a, Gespräch zur HGAA im BMF am 08.12.2009 und das „Term-Sheet“ vom 14.12.2009, Anlage K53, wird Bezug genommen. Die Verhandlungen fanden ihren Abschluss im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 zwischen der Klägerin und der Republik Österreich unter Beitritt der Beklagten (Anlage K 4, im Folgenden: Aktienkaufvertrag). Darin verkaufte und übertrug die Klägerin der Republik Österreich ihre Aktien an der Beklagten für einen Kaufpreis von EUR 1. Die Klägerin verpflichtete sich -ebenso wie die Republik Österreich - zu Kapitalmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf das Ergänzungskapital in Höhe von EUR 300 Mio. und den Verzicht auf bestehende Darlehen in Höhe von EUR 525 Mio. Außerdem wurden Liquiditätsmaßnahmen vereinbart. So verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Darlehen in Höhe von EUR 2.636.998.277,78 mit Fälligkeit mindestens bis 31.12.2013 zur Verfügung zu stellen. Diese Summe umfasste den aktuellen Darlehensbestand nach dem Rahmenvertrag (Master Loan Agreement Anlage K 1, siehe unten) sowie aus Schuldverschreibungen, einschließlich bereits gekündigter und durch Aufrechnung getilgter Darlehen, zu deren Neugewährung in Höhe von EUR 648.998.277,73 sich die Klägerin zugleich ebenfalls verpflichtete. Des Weiteren stellte die Klägerin der Beklagten eine Kreditlinie (Money Market Limit Agreement) in Höhe von EUR 500 Mio. bis zum 31.12.2012 zur Verfügung. Die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Aktienkaufvertrag wurden erfüllt (siehe unten).

Im Aktienkaufvertrag (Anlage K 4) heißt es unter Ziffer 10. „Gerichtstand und anwendbares Recht“:

„(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich von Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen, ist das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien - innere Stadt - zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden.“

Weitere Entwicklung ab 2010

Im Jahr 2010 gewährte die Republik Österreich zugunsten der Beklagten eine Asset Garantie über EUR 200 Mio. und zeichnete Partizipationskapital über EUR 450 Mio. (Protokoll der Hauptversammlung vom 30.06.2011 Anlage B 60). Für die Darstellung der mit insgesamt auf EUR 5.550.000,000,00 bezifferten Kapitalmaßnahmen der Republik Österreich von 2008 bis 2014 wird auf die Anlage B 782, S. 10, Mandatsbescheid der(österr.) Finanzmarktaufsicht vom 01=03.2015 sowie auf die Anlagen B 61, Protokoll der Hauptversammlung vom 30.05.2011, Anlage B 62, Beschluss der Hauptversammlung vom 13.12.2012 und Anlage B 66, Beschluss der Hauptversammlung vom 23.07.2013 Bezug genommen.

Am 03.09.2013 traf die Europäische Kommission die Endentscheidung über die Beihilfen (Anlage B 56). Der Umstrukturierungsplan vom 29.06.2013/27.08.2013 wurde genehmigt. Damit verbunden war eine Verpflichtung zur Abwicklung der Beklagten.

Am 01.08.2014 traten das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) und das Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), (österr.) BGBl. I Nr. 51/2014, in Kraft (Anlage B 437).

In den Gesetzesmaterialien (178 der Beilagen XXV. GP- Regierungsvorlage - Materialien, Anlage B 439) werden zwei Ziele des Gesetzes genannt die Gewahrleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBInt. sowie die Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBInt. Eine Verordnung der (österr.) Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 HaaSanG (HaaSanV) wurde am 07.08.2014 im (österr.) Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anlage B 438). Das HaaSanG in Verbindung mit der HaaSanV enthält hinsichtlich der streitgegenständlichen Klageforderungen teils Anordnungen des Erlöschens der Forderung, hinsichtlich der übrigen Forderungen eine Stundungsanordnung.

Der Vorstand der Beklagten zeigte mit Schreiben vom 16,10.2014 und vom 30.10.2014 an die (österr.) FMA an, dass nunmehr kein Einlagengeschäft betrieben wird und bestätigte das Entfallen von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Mit Deregulierungsbescheid der (österr.) FMA vom 30.10.2014 endete die Bankkonzession der Beklagten nach dem österr. Bankwesengesetz; die Beklagte wurde als Abbaueinheit mit dem Namen HETA Asset Resolution AG fortgeführt. Auf die Anlage B 792, Mandatsbescheid der [österr.) FMA vom 01.03.2015, wird Bezug genommen. Zum 01.01.2015 trat das (österr) Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) vom 29.12.2014 (österr.) BGBl. I Nr. 98/2014, in Kraft. Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. § 162 Abs. 6 (österr.) BaSAG enthält Bestimmungen für eine Abbaueinheit nach dem (österr.) GSA:

„(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBL I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z2ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.“

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ am 01.03.2015 als zuständige Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG einen Mandatsbescheid mit folgender Anordnung (Anlage B 782):

„D/e Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, weiden, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit sofortiger Wirkung dahingehend geändert dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden, ...“

Unter II. Nr. 3 des Mandatsbescheids werden die Forderungen, die bereits Gegenstand der Anlage 1 und 2 zu §§ 1 und 2 HaaSanV sind, in den Anwendungsbereich des Bescheids einbezogen.

Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sowie der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse und Entwicklungen wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere auf folgende Anlagen Bezug genommen:

18.05.2007

B325

Due Diligence Bericht [WP 3]

10.07.2012

B 324

Gutachten [P 11] zur Bewertung der HGAA im Jahr 2007

27.072007

B 361

Österreichische Nationalbank Prüfbericht Zeitraum 16.09.2006 bis 20.04.2007,

28.02.2008

K 33

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2007

07.03.2008

B 774

Prüfbericht [WP 2] zum Jahresabschluss 2007

15.12.2008

K 38

HGAA Dokumentation gemäß BMF-Positionspapier, zur Zeichnung von Partizipationskapital

31.12.2008

K 36 .

Offenlegungsbericht für das Geschäftsjahr 2008

24.03 2009

K 34

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2008

24.03.2009

B 774

Prüfbericht [WP 2] zum Jahresabschluss 2008

23.04.2009

B 774

Rentabilitätsbericht (sog. Viability Report)

13.11.2009

B 322

[WP 1] Bericht

13.11.2009

B 220

Schreiben [WP 2]

23.11.2009

B 323

Österreichische Nationalbank Prüfbericht Zeitraum 17.08.2009 bis 23,11.2009

09.12.2009

K 97

Positionspapier des Vorstandes

31.12.2009

K36

Offenlegungsbericht für das Geschäftsjahr 2009

16 03.2010

K 35

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2009

23.03.2011.

K 41

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2010

12.03.2012

K 42 = B 68

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2011

06,03 2013

K43

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2012

14,04.2014

K 64

Jahresfinanzbericht der Bekl für das Geschäftsjahr 2013

28.08.2013

B 63

Halbjahresfinanzbericht 2013

27.08.2014

B 482

Halbjahresfinanzbericht 2014

03.09.2013

B 56

Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfe SA,32554 (2009/C)

Juni 2009

K 46

Finanzmarktstabilitätsbericht 17 der ÖNB

Juni 2011

B 69

Finanzmarktstabilitätsbericht 21 ÖNB

29.03.2011

B 326

Schlussbericht Untersuchungsausschuss Bayer Landtag

01.03.2015

B 782

Mandatsbescheid der österr. Finanzmarktaufsicht

Darüber hinaus wird auf alle weiteren Anlagen hierzu, insbesondere interne Unterlagen der Beklagten wie Berichte der internen Revision, Kreditrisikoberichte, Protokolle des Aufsichtsrates, des Kredit- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates, des Group Credit Comittee, Watch-Loan Comittee, Pre-Watch-Loan Comittee, Konzernkreditberichte (der Klägerin), Sonderberichte, Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenz Bezug genommen.

Die Finanzierungsverträge:

Während ihrer Zeit als Mehrheitsgesellschafterin sowie danach auf der Grundlage des Aktienkaufvertrages vom 29.12.2009 (Anlage K 4) stellte die Klägerin der Beklagten Kredite und andere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung. Die Beklagte leistete auf alle Darlehen und Schuldverschreibungen vertragsgemäß Zinszahlungen bis Ende 2012, auslaufende Finanzierungen wurden bei Fälligkeit vertragsgemäß getilgt Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen nach Betrag, Zeitpunkt und Vertragsverhältnis, die Gegenstand von Klage und Widerklage sind, wird auf die folgende Tabelle Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 20) kündigte die Beklagte unter Berufung auf eine Rückzahlungssperre nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) an, keine Zins- und Tilgungszahlungen mehr zu leisten und nach Fertigstellung entsprechender Berechnungen bereits geleistete Zahlungen zurück zu fordern. Die Klägerin antwortete mit einer Aufforderung zur Zahlung vom 20.12.2012 (Anlage K21), welche die Beklagte mitschreiben vom 07.01.2013 (Anlage K22) zurück wies, Auf die Schuldverschreibungen Nr. 19 und 20 (Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20) leistete die Beklagte dagegen Anfang 2013 vertragsgemäß Zinsen, die Klägerin veräußerte diese sodann auf dem Kapitalmarkt. Mit Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage K 62) verweigerte die Beklagte Zahlung auf die nunmehr fälligen Forderungen zu den Darlehen Nr. 3 und 5 a (Klageanträge Ziffer 1.3 und 1,5), wiederum unter Berufung auf einen eigen kapitalersetzenden Charakter dieser Darlehen.

In der Anlage 1 zu einer Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K2, K 3) haben die Parteien den Finanzierungsbestand zu dem Zeitpunkt festgehalten.

Die Finanzierungsverträge werden zunächst tabellarisch dargestellt, es folgt sodann eine kurze Zusammenfassung im Text Aus der Tabelle ergeben sich auch die Tilgungs- und Zinsleistungen, die Gegenstand der Widerklage sind. Die einzelnen Vertrags Verhältnisse wurden für die übersichtliche Darstellung in den Urteilsgründen durchnummeriert Die Zuordnung zu den Anträgen der Klage und der Widerklage ergibt sich aus der folgenden Tabelle.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Finanzierungsverträge (Darlehen, Darlehenszusagen, Schuldverschreibungen, Zusagen zu Schuldverschreibungen und Kurzfristfinanzierungen). Auf die Anlagen K 69, 70a, 92, 93 und B 53 wird Bezug genommen. Die fortlaufenden Ziffern dieser Tabelle werden in Tatbestand und Gründen zur Bezeichnung der jeweiligen Finanzierungen verwendet. Damit ist jeweils eine Bezugnahme auf diese Übersicht verbunden.

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Zur Entwicklung der in der Tabelle dargestellten Vertrags Verhältnisse gilt folgender Überblick, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen;

1. Darlehen auf der Grundlage des Rahmenvertrages „Master Loan Agreement“

Am 30.01.2008 schlössen die Parteien einen Rahmenkreditvertrag mit allgemeinen Bedingungen für künftige Einzelkredite (Master Loan Agreement im Folgenden: MLA oder Rahmenvertrag). Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen. Der Vertrag wurde in englischer Sprache geschlossen, gemäß Ziffer 16.2 MLA ist der englische Text maßgebend. Unter Ziffer 21: .Anwendbares Recht und Gerichtsstand' heißt es..

„21.1 Der Rahmenvertrag und alte nach diesem geschlossenen Kreditverträge unterliegen deutschem Recht und sind entsprechend auszulegen.

21.4 Der Kreditnehmer unterwirft sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeil Münchner Gerichte. Diese Klausel enthält keine Bestimmung, die das Recht des Kreditgebers einschränkt, gerichtliche Schritte gegen den Kreditnehmer an einem anderen zuständigen Gericht einzuleiten.“

Unter Ziffer 8: „Erklärungen und Zusicherungen“ enthält der Vertrag Folgendes,

„h) Jahresabschluss: Der geprüfte Jahresabschluss des Kreditnehmers (konsolidiert oder nicht konsolidiert) für das vorausgegangene Geschäftsjahr wurde auf einer einheitlichen Grundlage erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit im betreffenden Jahr sowie der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers zu diesem Datum. Zudem werden die tatsächlichen oder Eventualverbindlichkeiten des Kreditnehmers ordnungsgemäß dargestellt und es waren keine Veränderungen der geschäftlichen oder finanziellen Lage des Kreditnehmers und gegebenenfalls seiner Tochterunternehmen zu verzeichnen.

i) Richtigkeit der Information: Keine der dem Kreditgeber bereitgestellten Informationen ist unrichtig oder enthält eine unwahre Darstellung eines wesentlichen Sachverhaltes bzw. lasst wesentliche Sachverhalte unerwähnt.“

Eine Regelung zum Schadensersatz, in der beglaubigten Übersetzung der Anlage K 1 „Haftungsfreistellung“ genannt, englische Fassung: „Indemnity“ heißt es wie folgt:

„Der Kreditnehmer hat den Kreditgeber vollständig für sämtliche Auslagen, Verluste, Schäden oder Haftungsforderungen zu entschädigen (deren Höhe aus den Anscheinsbeweisen des Kreditgebers hervorgeht), die dem Kreditgeber in Folge i) eines Versäumnisses des Kreditnehmers beim Kreditabruf nach einem Kreditvertrag beim vereinbarten Termin oder ii) einer Rückzahlung oder vorzeitigen Tilgung eines Kredites zu einem anderen Tag als den ursprünglichen Fälligkeitstermin, oder iii) eines Verstoßes gegen eine andere vertragsgegenständliche Verpflichtung oder iv) des Eintritt eines Verzugsverfalls nach Maßgabe des Rahmenvertrages entstehen.“ ...

Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages (MLA) wurden die Darlehen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5a, Nr. 6a, Nr. 7a, Nr. 12a, Nr. 13a, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18 a, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25 geschlossen. Auch die Darlehens vertrage zu den Darlehen Nr. 6 b, 7 b, 18 b nehmen auf den Rahmenvertrag Bezug.

2. Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlagen K 2, K 3)

In der Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K2) wurde zum einen der offene Finanzierungsbestand - nicht konstitutiv - festgehalten. Zum anderen enthält die Vereinbarung eine Reihe von Modifikationen und Klarstellungen zu den Darlehen Nr. 10 b, 11 b (Pauschalierung der Bereitstellungsprovision und Marge) Nr. 5 a und Nr. 5 b (siehe unten). In Ziffer 3.3 wird bestimmt, dass die Vereinbarung österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen unterliegt Unter Ziffer 3,4. heißt es zum Gerichtsstand:

„Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder sieb auf deren Abschluss, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig. Klargestellt wird, dass die in den übrigen Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich MLA, Kreditverträge) vereinbarten Gerichtsstandsklauseln von dieser Gerichtsstandsvereinbarung unberührt bleiben und gegenüber dieser Vorrang haben.“

3. Entwicklung der Finanzierungsverträge im Einzelnen:

Aufgrund der Verpflichtungen im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4) wurden die Darlehen teilweise prolongiert, teilweise durch Verzicht reduziert und teilweise nach Tilgung in Darlehenszusagen umgewandelt Die Darlehen haben sich im Einzelnen wie folgt entwickelt:

a. Die Darlehen Nr. 21, 22, 23 und 24 (Anlagen B 29, B 26, B 27, K 59) wurden vertragsgemäß getilgt. Zins- und Tilgung sind Gegenstand der Widerklageanträge Ziffer 6,1, 2,17.

b. Auf das Darlehen Nr. 25 (Anlage ß 28), Widerklageantrag Ziffer 5, verzichtete die Klägerin auf der Grundlage des Aktien kauf Vertrags vom 29.12.2009 (Anlage K 4).

c. Das Darlehen Nr. 17 (Klageantrag Nr. 1.17, Widerklageantrag Ziffer 10) vom 18.06.2008 über EUR 250.000.000,00 (Anlage K 15, K 15 a) ist seit 20.06.2014 fällig, Modifikationen hierzu erfolgten nicht.

d. Das Darlehen Nr. 1 (Klageantrag Ziffer 1.1, Widerklage Ziffer 18) vom 17.10.2008 über EUR 150.000.000,00 (Anlage K 5) wurde mit Vereinbarung vom 16.08.2010 (Anlage K 5 a, vgl. auch Anlage K 5 b und 5 c) verlängert bis zum 31.12.2013, Zum Kredit heißt es hier:

„Nach Maßgabe des Aktienkaufvertrags mit Datum vom 29.12.2009 (der „Aktienkaufvertrag“) mit Wirkung vom 30,12.2009 zwischen der Republik Österreich, der Bayerischen Landesbank und Hypo Alpe-Adria-Bank international AG und des Rahmenkreditvertrages mit Datum vom 30.01.2008 hat die Bayern LB den bestehenden und vollständigen an Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ausgezahlten Kredit in Höhe von EUR 150.000,00 mit der ursprünglichen Laufzeit bis -17.08.2010 („bestehender Kredit“) bis zum 31.12.2013 (nachstehend „neuer Rückzahlungstermin“) verlängert.“

e. Entsprechende Vereinbarungen wurden für das Darlehen Nr. 2 (Klageantrag Ziffer 1.2, Widerklage Ziffer 3) vom 17.03.2008 über CHF 500.000.000,00 (Anlage K 6 = B 10) am 16,03.2011 (Anlage K 6a; Anlage K 6 b und K6 c), das Darlehen Nr. 3 (Klageantrag Ziffer 1.3, Widerklage Ziffer 23) vom 22.05.2009 über CHF 200.000.000,00 am 18.05.2012 (Anlage K 7 = B 11, K 7a, K 7 b, B 24, B 25), das Darlehen Nr. 4 (Klageantrag Ziffer 1.4, Widerklage Ziffer 12) vom 01.07.2008 über CHF 500.000.000,00 (Anlage K 8 = B 12) am 25.06.2012 (Anlage K 8 a, K 8 b) getroffen.

f. Das Darlehen Nr. 5 a (Klageantrag Ziffer 1.15, Widerklage Ziffer 24) vom 29.06.2009 über EUR 300.000.000,00 (Anlage K 9) tilgte die Beklagte in Höhe von EUR 70.000.000,00 zum 03.08.2012. In Höhe der verbleibenden EUR 230.000.000,00 erfolgte Prolongation bis zum 31.12.2013 durch eine entsprechende Verlängerungsvereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2, K 9 a, K 9 c).

g. Hinsichtlich des teilweise in Höhe von EUR 70,000.000,00 getilgten Darlehens Nr. 5 a räumte die Klägerin der Beklagten am 02.08.2012 (Anlage K 2. K 9 h) das Recht auf Abruf eines Betrages in Höhe von EUR 70.000.000,00 ein (Darlehenszusage Nr. 5 b, Klageantrag Ziffer 1.14).

Gegen Ende des Schreibens heißt es.

„Dieses Schreiben unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalrechtlichen Kollisionsnormen. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht In Handelssachen in Wien.“

In der Vereinbarung wird auf die Beilage .../1 mit den Bestimmungen des im Entwurf bereits ausverhandelten Kreditvertrages, „die einen integrierenden Bestandteil dieses Schreiben darstellt“, Bezug genommen.

Unter „Der Kredit heißt es in dieser Beilage . ../1:

„Wir beziehen uns auf oben genannten Kredit in Höhe von EUR 300.000.000,00, der nach dem Rahmenkreditvertrag zwischen Hypo Alpe-Adria-Bank international AG („HB int.“) als Kreditnehmer und der Bayerischen Landesbank („Bayern LB“) als Kreditgeber mit Datum 30.01.2008 (nachstehend der Rahmenkreditvertrag) erteilt und am 03.08.2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00 getilgt sowie eine Kreditlinie von EUR 70.000.000,00 umgewandelt wurde.

Nach Maßgabe des Aktienkaufvertrages mit Datum 29. Dezember 2009 (der Aktienkaufvertrag) und Wirkung ab 30. Dezember 2009 zwischen der Republik Österreich. der Bayerischen Landesbank und Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie des Rahmenkreditvertrages vom 30. Januar 2008 bat die Bayern LB unter anderem die Laufzeit des Kredit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die erneute Auszahlung des Kredits und stellt unter keinen Umständen und in keiner Weise einen Eingriff, eine Veränderung, Auslegung oder Modifizierung der Bedingungen des Aktienkaufvertrages und des Rahmenkreditvertrages dar.“

Eine entsprechende Vertragsgestaltung weist die Umwandlung der Darlehen Nr. 12 a und Nr. 13 a in Darlehenszusagen Nr. 12 b und Nr. 13 b (Klageanträge Ziffer 1.12 a, 1.12 b, 1.13 a, 1.13 b) auf.

h. Das Darlehen Nr. 12 a (Widerklageantrag Ziffer 19) vom 21.10.2008 über CHF 280.000.000,00 (Anlage K 12, B 13) wurde am 21.10.2011 getilgt Im Gegenzug zur Tilgung räumte die Klägerin der Beklagten am 19.10.2011 eine Kreditlinie über zunächst CHF 280.000.000,00 (Anlage K 12 a, b, B 3) (Darlehenszusage Nr. 12 b) ein, welche mit Vertrag vom 02.08.2012 (Anlage K 2) in eine Kreditlinie über EUR 188.172,043,01 umgewandelt wurde Die Beklagte leistete vertragsgemäße Bereitstellungsprovision.

i. Das Darlehen Nr. 13 a (Widerklageantrag Ziffer 4) vom 03.04.2008 über CHF 400.000.000,00 f (Anlage K 13, B 14) wurde am 05.04.2012 getilgt. Das Darlehen wurde aufgrund Vereinbarung vom gleichen Tage (Anlage K 13 a, K 13 b, S 14) in die Darlehenszusage Nr. 13 b über EUR 268.817.204,30 um- -gewandelt. Die Beklagte leistete BereitsteIIungsprovisionen.

j. Die Klägerin kündigte am 11.12.2009 die Darlehen Nr. 6 a (Widerklageantrag Ziffer 7) vom 29.04.2008 über EUR 200.000.000,00 (Anlage K 10), Darlehen Nr. 7 a (Widerklageantrag Ziffer 8) vom 29.04.2008 über EUR 200.000.000,00 (Anlage K 11) und Darlehen Nr. 18 a (Widerklageantrag Ziffer 11) vom 18.06.2008 (Anlage K 16) über EUR 250.000 .000.00 gegenüber der Beklagten (Anlage B 108). Am 11.12.2009 erfolgte Tilgung der Darlehen Nr. 6 a und Nr. 7 a und teilweise des Darlehens Nr. 18 a durch Verrechnung mit drei Termineinlagen der Beklagten bei der Klägerin einschließlich Zinsansprüchen in Höhe von EUR 601.001.722,22. Den Restbetrag aus dem Darlehen Nr. 18 a in Höhe von EUR 48.998.277,78 stundete die Klägerin.

Im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K4) verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten die Darlehen im gleichen Umfang und damit nach Verrechnung des gestundeten Teilbetrages in Höhe von EUR 600.000.000,00 wieder zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 30.12.2009 (Anlage K 10 a, K 11 a und K 16 a) neue Kreditverträge (Darlehen Nr. 6 b und 7 b und 18 b, Klageanträge Ziffer 1.6, 1.7, 1.18, Widerklage Ziffer 30, 31, 32). Als Auszahlungsdatum wurde der 30.12.2009 mit Wert 14.12.2009 festgesetzt, (siehe hierzu auch Anlage K 10 b und K 10 c). Unter „Die Fazilität“ heißt es zu den Vertragsgrundlagen beispielhaft in Anlage K 10 a):

„Nach Maßgabe der Bedingungen dieses Vertrags, des Aktienkaufvertrags zwischen der Republik Österreich, der Bayerischen Landesbank und Hypo Alpe Adria Bank International AG mit Datum von [29.12.2009] und dem Rahmenkreditvertrag mit Datum vom 30. Januar 2008 stellt die BayernLB der Hypo Alpe Adria Bank international AG einen Kredit in Höhe von 200.000.000 EUR bereit.“

Auch das Darlehen Nr. 18 a vom 18,06.2008 wurde aufgrund der Vereinbarung vom 30.12.2009 (K 16 a) am 30.12.2009 mit Wertstellung 14.12.2009 in Höhe von EUR 248.998.277,78 wieder ausgereicht, jedoch mit einem - im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 vereinbarten Teilverzicht vom 30.12.2009 auf EUR 1.406.879,93 reduziert (Vergleiche Anlage K 3, Darlehen Nr. 18 b). Dieses Darlehen ist fällig am 19.06.2015.

k. Für das Darlehen Nr. 16 (Klageantrag Ziffer 1.16, Widerklage Ziffer 9) vom 04705,06.2008 über CHF 300.000.000,00 (Anlage K 14, K 14 a) erfolgte Teilverzicht im Aktien kauf vertrag vom 30.12.2009 mit Reduzierung der Darlehensvaluta auf CHF 87.216.000,00 (Anlage K 3, Anlage 1, Ziffer 16). Das Darlehen ist seit 05.06.2014 fällig.

l. Bereits am 16.03.2006 zeichnete die Klägerin die Inhaberschuldverschreibung Nr. 19 ISIN XSÜ247263048 (Klageantrage Ziffer 1.19) (Anlage B 16) über EUR 40.000.000,00 mit Fälligkeit zum 17.03.2014. Die Beklagte bediente die Ansprüche vertragsgemäß.

Die Anlage B 16 enthält die Emissionsbedingungen. In § 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand...“hem es:

„(1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren („Rechtsstreitigkeiten“) ist das Landgericht Frankfurt am Main.“

Gemäß § 14 der Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

Die Inhaberschuldverschreibung Nr. 20 ISIN XSQ281875483 (Klageantrag Ziffer 1,20) (Anlage B 17) zeichnete die Klägerin am 22.01.2007 über EUR 10,000.000,00, Die Emissionsbedingungen B 17 vom 22.01.2007 entsprechen hinsichtlich § 13 und 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand und Sprache der Anlage B 16.

Fälligkeit tritt am 24.01.2017 ein.

Die Klägerin erklärte die Anträge Ziffer 1.19 und 1.20 für erledigt.

m. Die Klägerin zeichnete die Schuldverschreibung Nr. 15 (Klageantrag Ziffer 1.15, Widerklage Ziffer 20) der Beklagten vom 04.08.2008 über CHF 300.000.000,00 ISIN XS0397542746 (Anlage B 18). Emissionsstelle ist die Deutsche Bank AG, Zahlstelle die Banque de Luxembourg. Auch hier enthält § 13 der Anlagebedingungen eine entsprechende Regelung zum Gerichtsstand.

Fälligkeit trat am 20.01.2014 ein.

n. Die Klägerin gewährte der Beklagten das Schuldscheindarlehen Nr. 10 a, ISIN XS0399... (Widerklage Ziffer 22) vom 13.11.2008 über EUR 300.000.000,00 (Anlage B 18). Die Ansprüche wurden vertragsgemäß zum 17.112010 getilgt, die Beklagte leistete Zinszahlungen. Mit Vereinbarung vom 16.11.2010 (Anlage K 17 = Anlage B 1) sagte die Klägerin der Beklagten im Gegenzug zur Tilgung der Schuldverschreibung ein Schuldscheindarlehen (Darlehenszusage Nr. 10 b, Klageantrag Ziffer 1.10) gemäß der im Schreiben vom 16.11.2010 in Bezug genommenen Beilage .../1 zu. Im letzten Absatz des Schreibens vom 16.11.2010 heißt es:

„Dieses Schreiben unterliegt österreichischem Recht und Ausschluss der internationalen rechtlichen Kollisionsnormen. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Handelssachen in Wien.“

Die Beilage .../1 zur Anlage K 17 enthielt hierzu Folgendes:

„Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag ist München. Erfüllungsort ist München, für die Zahlungen gemäß § 2 (4) b) Klagenfurt:

o. Die Schuldverschreibung Nr. 11 a ISIN XS03797543041 (Widerklageantrag Ziffer 21) vom 04.11.2008 über EUR 150.000.000,00 (Anlage B 18) zahlte die Beklagte am 20.01.2011 zurück. Im Gegenzug gewährte die Beklagte auch diesbezüglich die Darlehenszusage Nr. 11 b (Klageantrag Ziffer 1.11) vom 19720.01.2011 (Anlage K 18), Der Wortlaut des Schreibens sowie die dort in Bezug genommen Beilage .../1 entspricht der Anlage K 17.

Für die Darlehenszusagen Nr. 10 b und Nr. 11 b enthält die Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2) eine Regelung hinsichtlich der Bereitstellungsprovision. Es wurde eine sofort fällige pauschale Bereitstellungsprovision für beide Darlehenszusagen zusammen von EUR 6.600.000,00 vereinbart, die die Beklagte zahlte (Klageantrag Ziffer 4.37).

p. Das Darlehen Nr. 12 a (Widerklage Ziffer 19) zahlte die Beklagte am 21,10.2011 zurück. Die Klägerin gewährte eine Darlehenszusage Nr. 12 b (Klageantrag Ziffer 1.12) die mit Vereinbarung vom 02.08.2012 in EUR gewandelt wurde (Anlagen K 12 a, b, B 3).

Die Beklagte begab am 16.07.2009 eine Schuldverschreibung ISIN XS0440690161 (Schuldverschreibung Nr. 31, Widerklageantrag Ziffer 27) mit einem Gesamtvolumen vom EUR 1 Mrd. (Anlage B 231, K 78). Die Bestimmungen sehen eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts vor. Die Beklagte kaufte hiervon am 21.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 3.750.000,00 (Anlage B 281/283) zurück und tilgte die restlichen EUR 26.250.000,00 am 24,07.2013 (Anlage B 287), Hinsichtlich der Zinszahlungen wird auf die Übersicht und die Anlagen B 280, B 284/286 Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten jeweils an den Inhaber.

Aus einer Schuldverschreibung der Beklagten vom 18.08.2009 ISIN XS0447437368 (Anlage B 233) zeichnete die Klägerin am 27.08.2009 Anteile in Höhe von EUR 100.000.000 (Schuldverschreibung Nr. 32, Widerklageantrag Ziffer 28). Die Bestimmungen sehen eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts vor. Die Beklagte kaufte am 21.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 81,800.000,00 (Anlage B 293) und am 25.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 3.700.000,00 (Anlage B294) zurück. Tilgung erfolgte am 27,08.2012 (Anlage B 302) Hinsichtlich der Zinszahlungen wird auf die Übersicht und die Anlagen B 288/B 292, B 295/301) Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten an den jeweiligen Inhaber.

Aus einer Schuldverschreibung der Beklagten vom 24.08.2009 ISIN XS0448625813 (Anlage B 234) zeichnete die Klägerin am 07.09.2009 Anteile in Höhe von EUR 100.000.000 (Schuldverschreibung Nr. 33, Widerklageantrag Ziffer 29). Die Bestimmungen sehen eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts vor. Die Beklagte kaufte am 21.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 85.050.000,00 (Anlage B 308) und am 25.02.2022 Anteile in Höhe von EUR 14.900.000,00 (Anlage B 309) zurück. Tilgung der restlichen EUR 50.000 erfolgte am 07.09.2012 (Anlage B 317). Hinsichtlich der Zinszahlungen wird auf die Übersicht und die Anlagen B 303/B 307, B 310/B 316 Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten an den jeweiligen Inhaber.

q. Am 30.06.2009 räumte die Klägerin der Beklagten eine Kreditlinie Nr. 8 a (Widerklageantrag Ziffer 26) in Höhe von bis zu EUR 500.000.000 ein (sog. Money Market Limit Agreement), Anlage B 230. Die Beklagte zahlte vertraglich vereinbarte Bereitstellungsprovision (Anlagen B 274, B 275, siehe Übersicht Nr. 8 a). Diese Kreditlinie kündigte die Klägerin am 04.12.2009.

Die Klägerin stellte der Beklagten aufgrund der Verpflichtungen im Aktienkaufvertrag (Anlage K 4) mit Vereinbarung vom 29.12.2009 erneut ein Geldmarktlimit in Höhe von EUR 400.000.000,00 und EUR 100.000.000,00 zur Verfügung (Anlage B 6), Nr. 8 b und Nr. 9 (zurückgenommene Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9, Widerklage Ziffer 26). Die Vereinbarung Anlage B 6 nimmt auf die Bestimmungen des Aktienkaufvertrages (Anlage K4) Bezug, Als Laufzeitende wurde der 31.12.2Q12 vereinbart, eine Verlängerung erfolgte nicht. Als anwendbares Recht wurde das Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Beklagte leistete Bereitstellungsprovision (siehe Übersicht). Eine Inanspruchnahme des Geldmarktlimits erfolgte bis zum Auslaufen am 31.12.2012 nicht.

r. Die Klägerin stellte der Beklagten sog. Kurzfristfinanzierungen in unterschiedlichen Währungen im Rahmen des Interbankengeschäfts zur Verfügung (Anlagen B 103, B 104). Die Vertragsabwicklung erfolgte jeweils über die Handelsplattform Reuters. Unter anderem handelt es sich um folgende Finanzierungen:

Am 02.062008 vereinbarten die Parteien eine kurzfristige Finanzierung Nr. 26 (Widerklageantrag Ziffer 13) in Höhe von CHF 150.000.000, ausgezahlt am 04.06.2008 mit Laufzeit bis zum 04.09.2008. Am 02.09.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 04.12.2008, sodann erfolgte die Tilgung. Auf die Anlagen B 74 bis B 77 wird Bezug genommen. Die Zinszahlungen ergeben sich aus der Tabelle.

Am 16.09.2008 vereinbarten die Parteien eine kurzfristige Finanzierung Nr. 27 (Widerklageantrag Ziffer 14) in Höhe von USD 150.000.000 mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum 30.09.2008. Diese Finanzierung wurde am 14.10.2008, 28.10.2008, 12.11.2008 und 26.11.2008 jeweils über den vollen Betrag prolongiert. Tilgung erfolgte am 0.12.2008, die Zinszahlungen ergeben sich aus der Tabelle. Auf die Anlagen B 78 bis 85 wird Bezug genommen.

Am 15.08.2008 vereinbarten die Parteien eine kurzfristige Finanzierung Nr. 28 (Widerklageantrag Ziffer 15) in Höhe von HUF 3,5 Mrd. mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum 29.10.2008. Am Laufzeitende zahlte die Beklagte die Valuta einschließlich Zinsen zurück, am selben Tag erfolgte eine Neuvalutierung mit Laufzeit bis zum 05,11.2008. Am Laufzeitende zahlte die Beklagte die Valuta einschließlich Zinsen zurück, es erfolgte am selben Tag eine Neuvalutierung in Höhe von HUF 3,2 Mrd. Bei Laufzeitende am 19.11.2008 erfolgte wiederum Tilgung und Neuvalutierung in gleicher Höhe mit Laufzeit bis zum 10.12.2008. Die Beklagte tilgte bei Laufzeitende, es er- folgte eine Neuvalutierung in Höhe von HUF 3,1 Mrd. mit Laufzeit bis zum 12.01.2009. Die Beklagte tilgte am 12.01.2009, die Neuvalutierung mit Lauf- zeit bis zum 12.02.2009 erfolgte in Höhe von HUF 500 Mio. Die Zinszahlungen ergeben sich aus der Tabelle. Auf die Anlagen B 86 bis B 99 wird Bezug genommen.

Die Parteien vereinbarten am 28.112008 eine Kurzfristfinanzierung Nr. 29 (Widerklageantrag Ziffer 16) über USD 45 Mio. mit Laufzeit bis zum 0112.2008. Die Beklagte titgte am 01.12.2008 und leistete Zinsen in Höhe von USD 2.343,75. Auf die Anlagen B 100 bis 102 wird Bezug genommen.

Die Parteien vereinbarten am 23.06.2009 eine Kurzfristfinanzierung Nr. 30 (Widerklageantrag Ziffer 25) über EUR 250 Mio. mit Laufzeit bis zum 26.06.2009. Die Beklagte tilgte zu diesem Termin und zahlte Zinsen in Höhe vom EUR 17.361,11. Auf die Anlage B 272/273 wird Bezug genommen.

II.

Zum besseren Verständnis erfolgt zunächst eine Zusammenfassung des streitigen Parteivortrages. Sodann werden Einzelheiten gegliedert nach Themenbereichen dargestellt. Hinsichtlich des Partei Vortrages wird im Übrigen auf sämtliche Schriftsätze einschließlich Anlagen Bezug genommen. Soweit im Folgenden auf einzelne Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen wird, erfolgt dies jeweils nur beispielhaft und zur besseren Übersicht, weitere Fundstellen werden ausdrücklich einbezogen.

Die Klägerin beansprucht mit der Klage Zahlungen aus Darlehens Verträgen und Schuldverschreibungen. Sie trägt im Einzelnen zu den vertraglichen Grundlagen, zur Valutierung, zur Fälligkeit und den Zinsansprüchen vor. Als Nebenansprüche macht sie Schadensersatzansprüche aus der verspäteten Leistung geltend. Sie trägt zu den vertraglichen Grundlagen der Darlehenszusagen vor und beansprucht für die Vergangenheit Bereitstellungszinsen.

Die Klägerin bestreitet die Behauptungen der Beklagten dazu, diese habe im Zeitraum der Mehrheitsbeteiligung der Klägerin die regulatorischen Eigenmittelkennzahlen unterschritten und sei außerdem überschuldet gewesen. Sie beruft sich darauf, dass zur Beurteilung dieser. Frage allein die in den Jahresabschlüssen und sonstigen Meldungen an die Finanzmarktaufsicht ausgewiesenen Zahlen maßgeblich seien; dort seien stets die notwendigen Eigenmittel ausgewiesen gewesen. Eine nachträgliche Neuberechnung sei nicht zulässig. Die Klägerin habe jedenfalls von einer etwaigen Eigenmittelunterschreitung keine Kenntnis gehabt, eine solche Kenntnis sei aber Voraussetzung für eine Qualifizierung als eigenkapitalersetzend.

Im Übrigen erhebt die Klägerin den Einwand der Sanierung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 EKEG.

Die Klägerin stützt ihre Klageansprüche hilfsweise auf einen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch. Sie macht geltend, ausgehend von der Behauptung der Beklagten, dass die Eigenmittelzahlen tatsächlich nicht eingehalten gewesen wären, wäre die Beklagte bei dem jeweiligen Vertragsschluss zur Aufklärung der Klägerin über eben diesen Umstand verpflichtet gewesen. Aus der nicht erfolgten Aufklärung ergäben sich zumindest vertragliche Schadenersatzansprüche, in Betracht kämen auch deliktische Ansprüche Im Falle einer Täuschung.

Mit der gleichen Argumentation wendet sich die Klägerin gegen die Widerklage.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit begründet die Klägerin unter Berufung auf Gerichtsstands Vereinbarungen sowie auf der Grundlage der EuGVO.

Ihr Feststellungsinteresse hinsichtlich des Ersatzes weiteren Schadens (Klageantrag Ziffer 2) begründet die Klägerin unter anderem mit Nachteilen aufgrund eines etwaigen bilanziellen Rückstellungsbedarfs.

Zur Entwicklung der Klageanträge:

Aufgrund der Ankündigung der Beklagten, bereits geleistete Zahlungen unter Berufung auf ihren eigenkapitalersetzenden Charakter zurück zu verlangen, hat die Klägerin Klage auf Feststellung, zur Rückzahlung im Einzelnen genannter Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, erhoben (Klagantrage Ziffer 4). Diese Anträge hat sie nach Erhebung der Widerklage für erledigt erklärt, soweit sich Klage und Widerklage auf dieselben Zahlungen richteten. Nachdem die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, beantragt sie Feststellung der Erledigung.

Aufgrund Zeitablaufs beantragt die Klägerin auch die Feststellung der Erledigung im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung, zur Gewährung der Darlehen auf der Grundlage von Darlehenszusage nicht mehr verpflichtet zu sein (Klageanträge Ziffer 1.10,1.11,1 12 b, 1.13 b, 1.14 b)

Die Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9 hat die Klägerin vor Rechtshängigkeit mit Schriftsatz vom 24.05.2013, S. 4. Bl. 205 d. A., zurück genommen. Die Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9 lauteten:

Feststellung, dass:

„1.8 im Hinblick auf den Kreditrahmen „Money Market Line“ 1. Teil in Höhe von EUR 400.000.000,00 vom 30.12.2009

a. die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die vertraglich vereinbarte Bereitstellungsprovision zu bezahlen,

b die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtetet ist,

c. sowie hilfsweise zu b, die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung zzgl. vertraglich vereinbarter Zinsen verpflichtet ist.

1.9 im Hinblick auf den Kreditrahmen „Money Market Line“ 2. Teil in Höhe von EUR 100.000.000,00 vom 30.12 2009

a. die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die vertraglich vereinbarte Bereitstellungsprovision zu bezahlen,

b die Klägerin im Falte der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtetet ist,

c. sowie hilfsweise zu b. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung zzgl. vertraglich vereinbarter Zinsen verpflichtet ist“

Die Klägerin beantragt hinsichtlich der zurück genommenen Anträge 1.8 und 1.9 der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Mit dem Auslaufen der Kreditlinie zum 31.12.2012 sei der Klageanlass entfallen. Die Beklagte habe jedoch mit ihrem Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 20) Anlass zur Klage gegeben, so dass sie die Kosten tragen müsse.

Die Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24 05 2013, S, 78 (Bl. 279 d. A.) für erledigt. Die Beklagte habe nach Rechtshängigkeit auf diese Schuldverschreibungen Zinsen gezahlt und sich diesbezüglich nicht auf einen eigenkapitalersetzenden Charakter berufen

Die Beklagte hat sämtlichen Erledigterklärungen widersprochen, die Klägerin begehrt daher Feststellung der Erledigung.

Für den Klageantrag Ziffer 115 hat die Klägerin mit Schrittsatz vom 24.05.2013, S. 76 (Bl. 277 d. A,) einen hilfsweisen Antrag auf Verweisung an das Landgericht Frankfurt a, M. gestellt, diesen jedoch mit Schriftsatz vom 21.11.2013 (Bi. 711 d. A.) nicht aufrechterhalten.

Die Klägerin hat ihre Anträge mehrfach geändert. Unter anderem hat die Klägerin bei Erreichen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts die Klage von Anträgen auf künftige Zahlung auf Zahlungsklage umgestellt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1.1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. Oktober 2003, Darlehens-Nr. 12/6/39..., verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.481.695,83, bereits fällig seit 18. Februar 2013;

b. von EUR 1.269.601,67, bereits fällig seit 19. August 2013;

c. von EUR 882.836,67, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014,

1.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. 71005..., verlängert mit dem Vertrag vom 16. März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.684.833,33, bereits fällig seit 18. März 2013;

b. von CHF 2.551.466,67, bereits fällig seit 18. September 2013;

c. von CHF 1.356.968,89, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014,

1.3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 22. Mai 2009, Darlehens-Nr. 71017..., verlängert mit dem Vertrag vom 18, Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. (geändert auf negative Feststellung, nunmehr erledigt);

b. von CHF 374.096,67, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.4 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. 71012/7/3973523, verlängert mit dem Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.434.916,67, bereits fällig seit 27. Dezember 2012;

b. von CHF 2.141.027,78, bereits fällig seit 27. Juni 2013;

c. von CHF 2.191.933,33, bereits fällig seit 27. Dezember 2013;

d. von CHF 42.777,78, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014

1.5 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. 14/6/...,anteilig verlängert mit dem Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a, von EUR 1.835.607,00, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie;

b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.6 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 7/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.199.177,78, bereits fällig seit 30. April 2013;

b, von EUR 1.126.466,67, bereits fällig seit 30. Oktober 2013;

c, von EUR 332.388,89, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1.Januar 2014

1.7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 8/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a von EUR 1.229.511,11, bereits fällig seit 30. April 2013;

b von EUR 1.156.966,67, bereits fällig seit 30 .Oktober 2013,

c von EUR 342.722,22, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d von 5 über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.10 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 16./19. November 2010 in Höhe von EUR 300.000.000,00, ISIN XS0399...,

a. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

b. sowie hilfsweise zu a. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrages zum 31.Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe des 6-Monats-Euribor-Zinssatzes vom 14. November 2013 zuzüglich 2,01 Prozentpunkte per annum zum 18.November 2013 sowie zum 31. Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat.

1.11 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 19/20. Januar 2011 in Höhe .von EUR 150.000.000,00 ISIN XS0397...,

a. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

b. sowie hilfsweise zu a. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31 Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in Höhe des 6-Monats-Euribor-Zinssatzes vom 18. Juli 2013 zuzüglich 2,00 Prozentpunkte per annum zum 31. Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat,

1.12a Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 96.699,52 bereits fällig seit 4. Februar 2013, EUR 95.131,42 bereits fällig seit 5. August 2013 sowie EUR 77.359,62 bereits fällig seit 31. Dezember 2013, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit 5, Februar 2013, aus EUR 95.131,42 seit dem 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.12b Es wird festgestellt, dass sich der Antrag; „Es wird festgestellt,

dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 2.August 2012 in Höhe von EUR 188.172.043,01, ursprüngliche Darlehens-Nr. 71016/7/3973623,

aa. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

bb. sowie hilfsweise zu aa. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31. Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in Höhe des am Zinsermittlungstag nach § 6 MLA veröffentlichten 6-Monats-Euribor-Zinssatzes zuzüglich 1,35 Prozentpunkte per annum zum 31.Dezember 2013 verpflichtet ist“

erledigt hat.

1.13a Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 135.902,03 bereits fällig seit 5. April 2013, EUR 136.548,75 bereits fällig seit 5. Oktober 2013 sowie EUR 64.964,16 bereits fällig seit 31. Dezember 2013, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902,03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 seit 6. Oktober 2013 sowie aus EUR 64.964,16 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.13b Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 5. April 2012 in Höhe von EUR 268.817.204,30, ursprüngliche Darlehens-Nr. 71008/7/3973623,

aa. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

bb. sowie hilfsweise zu aa. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31. Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in. Höhe des am Zinsermittlungstag nach § 6 MLA veröffentlichten 6-Monats-Euribor-Zinssatzes zuzüglich 0,99 Prozentpunkte per annum zum 31, Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat.

1.14a Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 35.972,22 bereits fällig seit 4. Februar 2013, EUR 35.338,89 bereits fällig seit 5. August 2013 sowie EUR 28.777,78 bereits fällig seit 31. Dezember 2013, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit. 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seitdem 6, August2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.14b Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 2. August 2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00, ursprüngliche Darlehens-Nr. 14/6/...,

aa. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

bb. sowie hilfsweise zu aa. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31. Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in Höhe des am Zinsermittlungstag nach §6 MLA veröffentlichten 6-Monats-Euribor-Zinssatzes zuzüglich 1,6503 Prozentpunkte per annum zum 31.Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat.

1.15 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November2008, ISINXS 0397542746, einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3.829.500,00, bereits fällig seit 21. Januar 2013, .

b. von CHF 3.622.406,67, bereits fällig seit 22. Juli 2013,

c. von CHF 3,625.440,00, bereits fällig seit 20. Januar 2014 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21, Januar 2014.

1.16 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. 71011..., einen Betrag von CHF 87.216.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 493.836,37, bereits fällig seit 5. Juni 2013,

b. von CHF 482.539,96, bereits fällig seit 5. Dezember 2013,

c. von CHF 475.758,43, bereits fällig seit 5. Juni 2014 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6, Juni 2014.

1.17 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 11/6/..., einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 2.127.375,00, bereits fällig seit 20, Dezember 2012,

b, von EUR 1.337.194,44, bereits fällig seit 20, Juni 2013,

c, von EUR 1.347.083,33, bereits fällig seit 20, Dezember 2013,

d. von EUR 1.431.986,11, bereits fällig seit 20. Juni 2014 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21 Juni 2014.

118 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 10/6/..., zum 19. Juni 2015 einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 12.114,88, bereits fällig seit 20. Dezember 2012,

b. von EUR 7.667,34, bereits fällig seit 20. Juni 2013,

c. von EUR 7.723,77, bereits fällig seit 20. Dezember 2013,

d. von EUR 8.200,78, bereits fällig seit 20. Juni 2014,

e. von EUR 7.728,66 bereits fällig zum 22. Dezember 2014,

f. von EUR 6.547,62 zum 19.Juni 2015 sowie

g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 ab 20. Juni 2015.

1.19 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Schuldverschreibung vom 16. März 2006, ISIN 0247263048, verpflichtet ist, an die Klägerin einen Betrag von EUR 40,000.000,00 zum 17. März 2014 zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen jeweils zum 17. März eines jeden Jahres zu zahlen,“

erledigt hat.

1.20 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Schuldverschreibung vom 22. Januar 2007, ISIN XS0281875483 verpflichtet ist, an die Klägerin einen Betrag von EUR 10.000.000,00 zum 24. Januar 2017 zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen jeweils zum 24, Januar eines jeden Jahres zu zahlen.“

erledigt hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten unter den in den Anträgen Ziffer 1.1 bis 1.7 und Ziffer 1.10 bis 118 bezeichneten Finanzierungsverträgen entstanden sind und entstehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den in der Klage angegebenen Verträgen - also bezüglich sämtlicher von der Klägerin der Beklagten zwischen dem 7. Oktober 2007 und dem 31 Dezember 2009 eingeräumten Finanzierungen - enthaltenen Zahlungen einschließlich Zinsen und weiterer Nebenforderungen an die Beklagte zurückzuzahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Anträge „Es wird testgestellt, dass die Klägerin insbesondere nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten feilweise bereits zurückgezahlten Darlehen und sonstigen Zahlungen wieder zurückzugewähren, insbesondere nicht

4.10 die Wertpapierrückzahlung am 17. November 2010, ISIN XS0399..., in Höhe von EUR 300.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 300.000.000,00 nebst Zinsen bezahlt am 18. Mai 2009 in Höhe von EUR 9.583.800,00, am 17. November 2009 in Höhe von EUR 5.299.380,00, am 17. Mai 2010 in Höhe von EUR 4.523.520,00 sowie am 17. November 2010 in Höhe von EUR 4.573.540,00,

4.11 die Wertpapierrückzahlung am 20. Januar 2011, ISIN XS0397... in Höhe von EUR 150.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 150.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 20. Januar 2009 in Höhe von EUR 2.079.990,00, am 20. Juli 2009 in Höhe EUR 3.417.120,00, am 20. Januar 2010 in Höhe von EUR 2.464.080,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von EUR 2,343.640,00 sowie am 20. Januar 2011 in Höhe von EUR 2.387.400,00,

4.12 die am 21. Oktober 2011 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00 bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71016/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 2BO.OO0 000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 3. August 2012 in Höhe von EUR 188.172.043,01 nebst Zinsen bezahlt am 22 April 2009 in Höhe von CHF 6.655.475,09, am 22. Oktober 2009 in Höhe von CHF 2.948.676,97, am 22 April 2010 in Höhe von CHF 2.729.658,24. am 22. Oktober 2010 in Höhe von CHF 2.665.191,67, am 26. April 2011 in Höhe von CHF 2.575.066,67 sowie am 21. Oktober 2011 in Höhe von CHF 2.487.777,44,

4.13 die am 5. April 2012 zurückgezahlten CHF 400.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71008/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 400.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vo, 5 April 2012 in Höhe von EUR 268.817.204,30, hebst Zinsen bezahlt am 9 März 2009 in Höhe von CHF 7.295.839.00, am 7. September 2009 in Höhe von CHF 3.707.400,67, am 8 März 2010 in Höhe von CHF 3.269.266.00, am 7. September 2010 in Höhe von CHF 3,085.583,33, am 7. März 2011 in Höhe von CHF 2.885.944,44. am 7. September 2011 in Höhe von CHF 2,954.222,22, am 7. März 2012 in Höhe von CHF 2.514.289,56 sowie am 5. April 2012 in Höhe von CHF 408.416.67,

4.14 die am 3. August 2012 zurückgezahlten EUR 70,000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 14/6/... und ursprünglichen Darlehenshöhe EUR 300.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 2. August 2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 28. September 2009 in Höhe von EUR Z.223.818,33, am 28. Dezember 2009 in Höhe von EUR 1.814.919,17, am 29. März 2010 in Höhe von EUR 1.783.860,83, am 29. Juni 2010 in Höhe von EUR 1.752.063,33, am 29. September 2010 in Höhe von EUR 1.838.690,67. am 29. Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.918.052,50, am 29. März 2011 in Höhe von EUR 1.998.225,00, am 29. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.187.530,00, am 29. September 2011 in Höhe von EUR 2.433.530,00, am 29. Dezember 2011 in Höhe von EUR 2.417.035,83, am 29. März 2012 in Höhe von EUR 2.310.110,83, am 26. Juni 2012 En Höhe von EUR 1.798764,17, am 6. Juli 2012 in Höhe von EUR 165.025,00, am 20. Juli 2012 in Höhe von EUR 231.035,00, am 3. August 2012 in Höhe von EUR 207.818,33, am 4. Februar 2013 in Höhe von EUR 2.735.374,03 sowie am 5. August 2013 in Höhe von EUR 2.353.462,17;

sowie nicht

4.21 die am 23. April 2009 zurückgezahlten CHF 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71010/7/3973623, zuzüglich Zinsen bezahlt am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.096.688,56,

4.22 die am 22. August 2008 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71003/7/..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von CHF 4.412.994,44;

4.23 die am 22. August 2008 zurückgezahlten EUR 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 6/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von EUR 4.621.788,89,

4.24 die am 27, Oktober 2009 zurückgezahlten EUR 252.231.664,57, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 13/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 14. April 2009 in Höhe von EUR 8.469.575,22, am 14. Oktober 2009 in Höhe von EUR 3.678.045,83 sowie am 27. Oktober 2009 in Höhe von EUR 207.025,00,

4.25 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71009/7/39... geleisteten Zinszahlungen am 23,Oktober 2008 in Höhe von CHF 4.205.614,50 am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.400.021,89, am 23. Oktober 2009 in Höhe von CHF 1.762.218,33 sowie am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 599.091,33,

4.26 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71005... geleisteten Zinszahlungen am 18September 2008 in Höhe von CHF 9.603.255,42 am 18. März 2009 in Höhe von CHF 9.502.500,00, am 18. September 2009 in Höhe von CHF 3.795.000,00, am 19. März 2010 in Höhe von CHF 3.305763,89, am 20. September 2010 in Höhe von CHF 3.205.477,50, am 18. März 2011 in Höhe von CHF 2.908.750,00, am 19. September 2011 in Höhe von CHF 2.971.999,31, am 19 März 2012 in Höhe von CHF 2.430.888,06 sowie am 18. September 2012 in Höhe von CHF 2.728.047,08,

4.27 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71011... geleisteten Zinszahlungen am Q5.Dezember 2008 in Höhe von CHF 5.943.184,25 am 5. Juni 2009 in Höhe von CHF 3.621.600,00, am 7. Dezember 2009 in Höhe von CHF 2.371.083,33, am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 184.386,73, am 7. Juni 2010 in Höhe von CHF 522.463,74, am 6. Dezember 2010 in Höhe von CHF 526.760,27, am 6. Juni 2011 in Höhe von CHF 549.538,47, am 5. Dezember 2011 in Höhe von CHF 553.215,79, am 5. Juni 2012 in Höhe von CHF 490.821,61 sowie am 5. Dezember 2012 in Höhe von CHF 525.957,03,

4.28 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71012... geleisteten Zinszahlungen am 29.Dezember2008 in Höhe von CHF 9.643.972,92 am 29. Juni 2009 in Höhe von CHF 4,196.111,11, am 29. Dezember 2009 in Höhe von CHF 3.266.041,67, am 29. Juni 2010 in Höhe von CHF 2.839.528,61, am 29. Dezember 2010 in Höhe von CHF 2.507.736,25, am 29. Juni 2011 in Höhe von CHF 2.574111,94, am 29, Dezember 2011 in Höhe von CHF 2.588.255,42, sowie am 27. Juni 2012 in Höhe von CHF 2,205.937,50,

4.29 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71017... geleisteten Zinszahlungen am 30. Juni 2009 in Höhe von CHF 424.296,17, am 30. September 2009 in Höhe von CHF 1.086.315,56, am 30, Dezember 2009 in Höhe von CHF 1.021.424,44, am 30. März 2010 in Höhe von CHF 991.035,00, am 30. Juni 2010 in Höhe von CHF 1.010.502,44, am 30. September 2010 in Höhe von CHF 941.502,44, am 30. Dezember 2010 in Höhe von CHF 963.285,56, am 30, März 2011 in Höhe von CHF 950.615,00, am 30. Juni 2011 in Höhe von CHF 976.426,67, am 30. September 2011 in Höhe von CHF 973.871,11, am 30. Dezember 2011 in Höhe von CHF 884.080,17, am 30. März 2012 in Höhe von CHF 900.935,39, am 22. Mai 2012 in Höhe von CHF 534.825,94, am 22. August 2012 in Höhe von CHF 941.502,44, am 22. November 2012 in Höhe von CHF 909.982,22, am 22. Februar 2013 in Höhe von CHF 899.760,00, am 22. Mai 2013 in Höhe von CHF 867.453,33, am 22. August 2013 in Höhe von CHF 893.626,67 sowie am 22. November 2013 in Höhe von CHF 893.626,67,

4.30 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 8/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30 Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.796.016,67, am 30, -April 2009 in Höhe von EUR 5,813.888,89, am 30. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2.438.983,33, am 30. Aprtl 2010 in Höhe von EUR 1.391.311,11, am 29. Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.803.822,22, am 29. April 2011 in Höhe von EUR 2.108.166,67, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.549.916,67, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.636.977,78 sowie am 30, Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.863.550,00,

4.31 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 7/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30.Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.765.516,67, am 30. April 2009 in Höhe von EUR 5,783.555,56, am 30. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2,408.483,33, am 30. April 2010 in Höhe von EUR 1.368.477,78, am 29. Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.773.488,89, am 29. April 2011 in Höhe von EUR 2.077.833,33, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.519.033,33, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.606.644,44 sowie am 30. Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.833.050,00,

4.32 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 12/6/39... geleisteten Zinszahlungen am 17, April 2009 in Höhe von EUR 4.961.168,33, am 10. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2.242.508,33, am 19. April 2010 in Höhe von EUR 1.766.310,00, am 17. August 2010 in Höhe von 1EUR 1.027.600,00, am 17. Februar 2011 in Höhe von EUR 1.886.153,33, am 17. August 2011 in Höhe von EUR 2.006.234,17, am 17. Februar 2012 in Höhe von EUR 2.336.186,67 sowie am 17. August 2012 in Höhe von EUR 2.011.251,67,

4.33 die auf das Darlehen mit der Nummer 11/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2008 in Höhe von EUR 7,536.180,56, am 22. Juni 2009 in Höhe von EUR 4.982.250,00, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.766.652,78, am 21. Juni 2010 in Höhe von EUR 2.195.375,00, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 2.213.069,44, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.520.194,44, am.20. Dezember 2011 in Höhe von EUR 3.166.916,67 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 3.058.895,83,

4.34 die auf das Darlehen mit der Nummer 10/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2008 in Höhe von EUR 7.561.875,00 am 22. Juni 2009 in Höhe von EUR 5,007.527,78, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.791.930,56, am 21. Juni 2010 in Höhe von EUR 12,496,77, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 12.596,34, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 14.324,70, am 20.Dezember.2011 in Höhe von EUR 17.964,92 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 17.357,03.

4.35 die unter dem Money Market Limit Agreement geleisteten Provisionszahlungen am 24. September 2009 in Höhe von EUR 1.740.000,00, am 15.Januar2O10 in Höhe von EUR 1,759.333,33, am 30. Juni 2010 in Höhe von EUR 1.769.000,00, am 30, Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.759.333,33, am 30. Juni 2011 in Höhe von EUR 1.769.000,00, am 30. Dezember 2011 in Höhe von EUR 1.769.000,00 sowie am 2 Juli 2012 in Höhe von EUR 1.769.000,00,

4.36 die auf die Schuldverschreibung, ISIN XS0397542746, geleisteten Zinszahlungen am 20. Januar 2009 in Höhe von CHF 3.049.080,00, am 20. Juli 2009 in Höhe von CHF 4.542.600,00, am 20. Januar 2010 in Höhe von CHF 4.288.230,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von CHF 3.994.560,00, am 20. Januar 2011 in Höhe von CHF 3.874.230,00, am 20. Juli 2011 in Höhe von CHF 3.848.760,00, am 20. Januar 2012 in Höhe von CHF 3.907.440,00 sowie am 20. Juli 2012 in Höhe von CHF 3.661.500,00.“

erledigt haben.

4.37 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten für die Kreditlinien, IS(N XS0399... und ISIN XS0397..., am 2. August 2012 vorab bezahlte Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000,00 zurückzubezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die angekündigten Rückforderungen aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 und Ziffer 4 genannten Finanzierungen entstanden sind oder noch entstehen.

6. Die Widerklagen werden abgewiesen.

Hilfsweise zu den Anträgen 1.1 bis 1.7,1.12a, 1.13a, 1.14a sowie 1.15 bis 1.18 für den Fall, dass das Gericht dem FMA- Bescheid vom 01 .März 2015 Wirkung verleiht, beantragt die Klägerin:

1.1 Die Beklagte wird verurteilt am 01. Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 17. Oktober 2008, Darlehens-Nr. 12/6/39..., verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.481.695,83,

b. von EUR 1.269.601,67.

c. von EUR 882.836,67 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014..

1.2 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. 71005..., verlängert mit dem Vertrag vom 16, März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.684.833,33,

b. vonCHF2.551.466,67,

c. von CHF 1.356.968,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens . jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.3 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 22, Mai 2009, Darlehens-Nr. 71017..., verlängert mit dem Vertrag vom 18. Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. (geändert auf negative Feststellung, nunmehr erledigt);

b. von CHF 374.096,67 sowie

c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.4 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. 71012..., verlängert mit dem Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.434.916,67,

b. von CHF 2.141.027,78,

a. von CHF 2.191.933,33,

d. von CHF 42777,78 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.5 Die Beklagte wird verurteilt am 01 Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. 14/6/...,anteilig verlängert mit dem Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1835.607,00,

b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.6 Die Beklagte wird verurteilt am Ol Juni 2016 an die Klägerin aus dem

Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 7/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.199.177,78,

b. von EUR 1126.466,67,

c. von EUR 332.388,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.7 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 8/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.229.511,11,

b. von EUR 1.156.966,67,

c. von EUR 342.722,22 sowie

d. von 5 über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.12a Die Beklagte wird verurteilt am 01 Juni 2016 an die Klägerin EUR 96.699,52, EUR 95.131,42 sowie EUR 77.359,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit5. Februar2013, aus EUR 95.131,42seitdem 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1 Januar 2014, zu zahlen.

1.13a Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin EUR 135.902,03, EUR 136.648,75 sowie EUR 64.964,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902.03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 ab 6. Oktober 2013

sowie aus EUR 64 984,16 seit 1. Januar 2014. zu zahlen

1.14a Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin EUR 35.972,22. EUR 35.388,09 sowie EUR 28.777,78 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten übet dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seil dem 6. August 2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1, Januar 2014, zu zahlen.

1.15 Die Beklagte wird verurteilt am 01 Juni 2016 an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN XS 0397542746, einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3 829.500,00.

b. von CHF 3.622.406,67.

c. von CHF 3.625.440,00 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21 Januar 2014.

1.16 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. 71011..., einen Betrag von CHF 87,216.000.00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a von CHF 493.636,37“

b. von CHF 402.539.96,

c. von CHF 475.758,43 sowie

d., von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6. Juni 2014,

1.17 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem

Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 11/6/..., einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. vonEUR2.127.375,00,

b. von EUR 1,337.194,44,

c. von EUR 1.347.083,33,

d. von EUR 1 431.986,11 sowie

e von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21 Juni 2014

1.18 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 10/6/..., einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 12.114,83,,b. von EUR 7.667,34“

c. von EUR 7.723,77.

d. von EUR 8.200,78,

e. von EUR 7.728,66,

f. von EUR 6.547,62 sowie

g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 ab 20. Juni 2015.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte beantragt mit der Widerklage:

1.

1.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 284.412.994,44 zu zahlen.

1.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 124.011.779,79 zu zahlen.

1.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 1.1. und 1.2. genannten Beträge, also auf CHF 408424.774,23, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

1.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 1,3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 1.1 und 1.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p. a. auf den Betrag von CHF 408.424.774,23, soweit diese Nutzungen die unter 1.3. genannten Zinsen übersteigen.

2.

2.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 204.621788,89 zu zahlen.

2.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 89.220.649,97 zu zahlen.

2.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 2.1 und 2.2. genannten Beträge, also auf EUR 293.842.438,86, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 2.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 2.1. und 2.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 293.842.438,36, soweit diese Nutzungen die unter 2.3. genannten Zinsen übersteigen.

3.

3.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 40.451681,26 zu zahlen.

3.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 13.002.657,58 zu zahlen.

3.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der .unter 3.1. und 3.2. genannten Beträge, also auf CHF 53.454.338,84, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 3.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 3.1 und 3.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 53.454.338,34 soweit diese Nutzungen die unter 3.3. genannten Zinsen übersteigen.

4.

4.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 434.562,690,89 zu zahlen.

4.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 67.530.771,91 zuzahlen. ^

4.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 4.1. und 4.2. genannten Beträge, also auf CHF 502.093.462,30, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 4.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 4.1. und 4.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 502.093.462,80, soweit diese Nutzungen die unter 4.3. genannten Zinsen übersteigen.

5.

5.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 10.966.946,55 zu zahlen.

5.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 4.280.537,42 zu zahlen.

5.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 5.1. und 5.2, genannten Beträge, also auf CHF 15.247.483,97, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 5.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 5.1. und 5,2, bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 15.247.483,97, soweit diese Nutzungen die unter 5.3. genannten Zinsen übersteigen.

6.

6.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 207.997.303,06 zu zahlen.

6.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 81.378.112,14 zu zahlen.

6.1. 6.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter6.1. und 6.2. genannten Beträge, also auf CHF 289.375.415,20, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 6.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 6.1, und 6.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 289.375.415,20, soweit diese Nutzungen die unter 6.3. genannten Zinsen übersteigen.

7.

7.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.407.055,56 zu zahlen.

7.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.879.259,81 zu zahlen.

. 7.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 7.1. und 7,2 genannten Beträge, also auf EUR 302.286.315,37, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

7.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 7.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 7.1. und 7.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.286.315.37, soweit diese Nutzungen die unter 7.3. genannten Zinsen übersteigen.

8.

8.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.505.888,89 zu . zahlen.

8.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 37.916.716,15 zu zahlen.

8.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 8.1. und 8.2. genannten Beträge, also auf EUR 302.422.605,04, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

8.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 8.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 8.1. und 8.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.422.605,04, soweit diese Nutzungen die unter 8.3. genannten Zinsen übersteigen.

9.

9.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 15.289.251,22 zu zahlen.

9.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 5.231294,30 zu zahlen.

9.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 9.1. und 9.2. genannten Beträge; also auf CHF 20.520.545,52, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

9.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 9.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 9.1. und 9.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozent punkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.520.545,52, soweit diese Nutzungen die unter 9,3, genannten Zinsen übersteigen.

10.

10.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 30.566.909,72 zu zahlen.

10.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 8.571.348,72 zu zahlen,

10.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 10.1. und 10.2. genannten Beträge, also auf EUR 39.138.258,44, m Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

10.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 10.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 10.1. und 10,2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 39.138.258,44, soweit diese Nutzungen die unter 10,3. genannten Zinsen übersteigen.

11.

11.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 265.253.951,39 zu zahlen.

11.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 108.532.526,51 zuzahlen.

11.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 11.1. und 11.2. genannten Beträge, also auf EUR 373.786.477,90, in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

11.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 11.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 11.1. und 11.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 373.786.477,90, soweit diese Nutzungen die unter 11.3. genannten Zinsen übersteigen,

12.

12.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 29,821.745,42 zu zahlen.

12.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 9.122.851,68 zuzahlen.

12.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 12.1. und 12.2. genannten Beträge, also auf CHF 38.944.597,10, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 12.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 12.1. und 12.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 38.944.597,10, soweit diese Nutzungen die unter 12.3. genannten Zinsen übersteigen.

13.

13.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 151.042.708,33 zu zahlen.

13.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 64,363.931,31 zu zahlen.

13.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 13.1. und 13.2. genannten Beträge, also auf CHF 215.411689,64, In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 13.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 13,1, und 13.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 215.411.689,64, soweit diese Nutzungen die unter 13.3. genannten Zinsen übersteigen.

14.

14.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 150.102.083,33 zu zahlen.

14.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 63.692.015,11 zu zahlen.

14.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 14.1. und 14.2. genannten Beträge, also auf USD 213.794.098,44, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

14.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 14.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 14.1. und 14.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 213.794.098,44, soweit diese Nutzungen die unter 14.3, genannten Zinsen übersteigen.

15.

15.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte HUF 3.157.931.250,00 zu zahlen.

15.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere HUF 1.309.609.615,11 zu zahlen.

15.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 15.1. und 15.2. genannten Beträge, also auf HUF 4.467.540.865,11, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 15.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 15.1 und 15.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 .Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von HUF 4.467.540.865,11, soweit diese Nutzungen die unter 15.3. genannten Zinsen übersteigen.

16.

16.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 45.002.343.75 zu zahlen.

16.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 1,9.219.773,59 zu zahlen.

16.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 16.1. und 16.2. genannten Beträge, also auf USD 64.222.117.34, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

16.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 16.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 16.1. und 16.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 64.222.117,34, soweit diese Nutzungen die unter 16.3. genannten Zinsen übersteigen.

17.

17.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte WUR 264.586.307,62 zu zahlen.

17.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 91.707.994,92 zu zahlen.

17.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 17.1. und 17.2, genannten Beträge, also auf EUR 356.294.302,54, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a, ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

17.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 17.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 17.1. und 17.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 356.294.302,54, soweit diese Nutzungen die unter 17.3. genannten Zinsen übersteigen.

18.

18.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 16.237.412,50 zu zahlen.

18.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 4.955.498,40 zu zahlen.

18.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 18.1. und 18.2. genannten Beträge, also auf EUR 23.192.910,90, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a, ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 18,3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 18.1. und 18.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 23,192.910,90, soweit diese Nutzungen die unter 18.3. genannten Zinsen übersteigen.

19.

19.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 300.061.846,08 zu zahlen.

19.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 77.869.621,77 zu zahlen.

19.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 19.1. und 19.2. genannten Beträge, also auf CHF 377.931.467,85, in Höhe von 5 Prozentpunkten Uber dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen,

19.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 19,3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 19,1. und 19.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 377.931.467,85, soweit diese Nutzungen die unter 19.3. genannten Zinsen übersteigen.

20.

20.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 31.166.400,00 zu zahlen.

20.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 8,217.911,06 zu zahlen,

20.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 20.1 und 20.2. genannten Beträge, also auf CHF 39.384.311,06, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

20.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 20.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 20.1. und 20.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 39.384.311,06, soweit diese Nutzungen die unter 20.3. genannten Zinsen übersteigen.

21.

21.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 162.592.230,00 zu zahlen.

21.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 40.394.627,61 zu zahlen.

21.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 211. und 21.2, genannten Beträge, also auf EUR 202.986.857,61, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

21.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 21.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 21.1 und 21.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 202.936.857,61, soweit diese Nutzungen die unter 21.3. genannten Zinsen übersteigen.

22.

22.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 323.985.240,00 zu zahlen.'

22.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 84.929.136,69 zu zahlen.

22.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 22,1. und 22.2. genannten Beträge, also auf EUR 403.914.376,69, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 22.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 22,1. und 22.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 408.914.376,69, soweit diese Nutzungen die unter 22.3. genannten Zinsen übersteigen.

23.

23.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 17.065.067,22 zu zahlen.

23.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 3.904.434,32 zu zahlen

23.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 23.1. und 23,2. genannten Beträge, also auf CHF 20.969.501,54, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

23.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 23.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 23.1. und 23,2. bezeichneten Betrage ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischem Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.969.501,54, soweit diese Nutzungen die unter 23.3. genannten Zinsen übersteigen.

24.

24.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 100.182.421,19 zu zahlen.

24.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 18.020.158,90 zu zahlen.

24.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 24,1. und 24.2. genannten Beträge, also auf EUR 118.202.580,09, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen. - .

24.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 24.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 24,1. und 24.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 118.202.580,09, soweit diese Nutzungen die unter 24.3. genannten Zinsen übersteigen.

25.

25.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 17.361,11 zu zahlen.

25.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 7.191,54 zu zahlen.

25.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 25.1, und 25.2, genannten Beträge, also auf EUR 24.552,65, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

25.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 25.3. genannten Zinsen hinausgehenden. Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 25.1. und 25.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 3 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 24.552,65, soweit diese Nutzungen die unter 25.3. genannten Zinsen übersteigen.

26.

26.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.083.333,33 zu zahlen.

26.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.996.585,93 zu zahlen.

26.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 26.1. und 26.2. genannten Beträge, also auf EUR 16.079.919,26, in Höhe von 5 Prozentpunkten über den deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

26.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 26.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzten und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus. der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 26.1. und 26.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 16.079.919.26, soweit diese Nutzungen die unter 26.3. genannten Zinsen übersteigen.

27.

27.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 33.465.860,45 zu zahlen.

27.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.641.953,80 zu zahlen.

27.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 27,1, und 27.2. genannten Beträge, also auf EUR 37.107.814,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

27.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 27.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 27.1. und 27,2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 37.107.814,25, soweit diese Nutzungen die unter 27.3. genannten Zinsen übersteigen.

28.

28.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 102.022.727,00 zu zahlen.

28.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 26.287.988,05 zu zahlen.

28.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 28.1. Und 28.2. genannten Beträge, also auf EUR 128.310.715,05 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

28.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 28.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 28.1. und 28.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 128.310.715,05, soweit diese Nutzungen die unter 28.3. genannten Zinsen übersteigen.

29.

29.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 101.716.261,24 zu zahlen.

29.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 28.047.118,53 zu zahlen.

29.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 29.1 und 29.2. genannten Beträge, also auf EUR 129.763.379,77 In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

29.3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 29.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter.29.1. und 29.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 129.763.379,77, soweit diese Nutzungen die unter 29.3. genannten Zinsen übersteigen.

30.

30.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.178.577,77 zu zahlen.

30.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.297.255,78 zu zahlen.

30.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 30,1. und 30,2. genannten Beträge, also auf EUR 14.475.833,55, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

30.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 30.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 30.1 und 30.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozent punkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.475.833,55, soweit diese Nutzungen die unter 30.3. genannten Zinsen übersteigen.

31.

31.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.353,744,45 zu zahlen.

31.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.331.072,87 zu zahlen.

31.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 31.1. und 31.2. genannten Betrage, also auf EUR 14,684.817,32, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

31.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 31.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 31.1. und 31,2, bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.684.817,32, soweit diese Nutzungen die unter 31.3. genannten Zinsen übersteigen.

32.

32.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 302.560,84 zu zahlen.

32.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.265,70 zu zahlen.

32.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 32,1. und 32.2, genannten Beträge, also auf EUR 389.826,54, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

32.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 32.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 32.1. und 32.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 389.826,54, soweit diese Nutzungen die unter 32.3. genannten Zinsen übersteigen.

Die Klägerin beantragt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beruft sich gegenüber den vertraglichen Ansprüchen der Klägerin auf eine Rückzahlungssperre gemäß § 14 österreichisches.Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG). Sie stützt sich dabei auf zwei alternative Tatbestände: die Eigenmittelunterschreitung und die Überschuldung. Sie behauptet, die von der Klägerin an die Beklagte in der Zeit ihrer Mehrheitsbeteiligungen gewährten Finanzierungen seien eigen kapitalersetzend, da die Beklagte in diesem Zeitraum die regulatorischen Eigenmittelzahlen nicht eingehalten habe. Die Beklagte beruft sich auf eine eigene nachträgliche Neuberechnung der Eigenmittel. Des Weiteren begründet die Beklagte den eigen kapitalersetzenden Charakter mit der Behauptung, die Beklagte sei im gesamten Zeitraum im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet gewesen.

Mit dergleichen Argumentation begründet die Beklagte ihre Widerklage, mit welcher Zahlungen, die die Beklagte an die Klägerin zur Erfüllung von Finanzierungsverträgen geleistet hat, zurück gefordert werden. Die Beklagte trägt im Einzelnen zu den geleisteten Zahlungen und den vertraglichen Grundlagen vor. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beklagte beruft sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerin auch auf ein Erlöschen nach dem österreichischen HaaSanG bzw. auf mangelnde Fälligkeit aufgrund der Stundungsanordnungen im HaaSanG sowie im Mandatsbescheid der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA.

Die Beklagte verweist darauf, dass auch etwaige Schadensersatzansprüche sowohl von der Rückzahlungssperre des EKEG als auch von den. Wirkungen des HaaSanG und des Mandatsbescheids erfasst wären.

Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I.

Hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge Ziffer 1,8. und 1.9. wendet sich die Beklagte gegen die Kostentragung. Sie beanstandet unter anderem formale Mängel der Anträge und macht geltend, ein Anlass zur Klage habe nicht bestanden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30,08.203, S. 30 ff., Bl. 367 ff. d. A.).

Im Einzelnen:

Internationale und örtliche Zuständigkeit

Die Klägerin beruft sich zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf eine Gerichtsstands Vereinbarung gemäß Artikel 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO). Die Gerichts Standsklausel in Ziffer 214 des MLA (Anlage K 1) erfasst nach Auffassung der Klägerin alle nach dem MLA abgeschlossenen Darlehen, einschließlich der prolongierten oder aufgrund des Aktienkaufvertrag es neu ausgereichten Darlehen. Dies gelte auch für die Einräumung von Kreditlinien anstelle der ursprünglichen Darlehen (Klageanträge Ziffer 1.12,1.13, 114, Darlehen Nr. 5 b, 12 b, 13 b unter Verweis auf die Anlagen ö b, 12 a und 13 a). Auch hinsichtlich der Einräumung von Kreditlinien anstelle von getilgten Schuldverschreibungen (Klageanträge Ziffer 110 und 1.11) beruft sich die Klägerin auf Gerichtsstands Vereinbarungen in den Anlagen K 17 und K 18. Die Klägerin ist der Ansicht, die in den Gerichtsstandsvereinbarungen im Aktien kauf vertrag (Anlage K4), im Vertrag vom 02.08.2012 (Anlage K 2) sowie in den Verträgen zu den Darlehenszusagen Nr. 5 b, 10 b, 11 b, 12 b, 13 b (Klageanträge Ziffer 110 bis 1.14) vereinbarte Zuständigkeit österreichischer Gerichte habe einen begrenzten Anwendungsbereich, der die Streitigkeiten aus den Darlehen nicht erfasse. Es sei Absicht der Parteien gewesen, Streitigkeiten aus der Vereinbarung von Bereitstellungsprovisionen den Münchner Gerichten zu unterwerfen, wofür die Klägerin den Zeugen [Z 44] anbietet. Eine Aufspaltung für die Verpflichtung zur Zahlung von BereitsteIIungsprovision einerseits und sonstigen Rechten und Pflichten aus den Kreditlinien anderseits wäre nicht sinnvoll und könne daher auch nicht als gewollt angenommen werden. Es wird hierzu insbesondere auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 30.08.2013, S. 132 ff. (Bf. 501 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gerichtsstands Vereinbarung in Ziffer 214 des MLA auch die von der Beklagten behaupteten Rückerstattungsansprüche abdecke. Dies folge aus einer Auslegung nach dem vernünftigen Parteiwillen, da es allgemein üblich sei, dass alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis von einer solchen Vereinbarung erfasst sein sollen. Der Grund für diese Rückerstattungsansprüche liege In den Finanzierungsverträgen, das gesellschaftsrechtliche Verhältnis bilde lediglich eine weitere Voraussetzung. Eine einheitliche Zuständigkeit für die Zahlungs- und etwaige Rückerstattungsansprüche sei auch unter praktischen Gesichtspunkten angemessen.

Für den Fall, dass das Gericht dieser Ansicht nicht folgen sollte, beruft sich die Klägerin darauf, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich daraus, dass -nach österreichischem Recht als lex causae für den Rückerstattungsanspruch - der Erfüllungsort München sei.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Gerichtsstandsvereinbarung mit Artikel 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO) vereinbar. Bedenken gegen die Wirksamkeit ergeben sich aus der asymmetrischen Ausgestaltung nicht, diese sei vielmehr von der Vertragsfreiheit umfasst. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des Artikels 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO), welcher dem Bedürfnis des internationalen Handeisverkehrs, Gerichtsstände zu vereinbaren, Rechnung tragen wolle.

Hilfsweise beruft sich die Klagepartei auf die Zuständigkeit des Landgerichts München I als Gericht des Erfüllungsortes gemäß Artikel 5 Nr. 1 b EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b EuGVO) für die Klageanträge Ziffer 1.1 bis 17, Ziffer 116 bis, 1.18 sowie 110 bis 114. Da die Klägerin als Kreditgeberin die vertragstypische Leistung erbringe, sei der Sitz der Klägerin als Erfüllungsort maßgeblich für die internationale Zuständigkeit. Hinsichtlich der einzelnen Kredit Verhältnisse trägt die Klägerin zu den Tätigkeiten und Dispositionen der Klägerin in München vor, insbesondere hinsichtlich Angebot und Annahme des Vertrages, Schreiben zur Auszahlungsankündigung und Zinsberechnung sowie der internen Auszahlungsanweisung. Insbesondere auf Seite 57 bis 80 (Blatt 258/260 d. A.) des Schriftsatzes vom 24.05.2013 wird Bezug genommen. So beruft sich die Klägerin auf die tatsächliche Abwicklung und Kontoführung in München. Nach Ansicht der Klägerin ist es demgegenüber unbeachtlich, wenn Buchungsvorgänge auf Schweizer Konten erfolgt sind. Hierbei handele es sich um Korrespondenzkonten, die aus Praktikabilitätsaspekten bei Buchungen in der jeweiligen Auslandswährung genutzt werden. Die Kreditabwicklung sei insgesamt in München verblieben.

Auch hinsichtlich der Kreditlinien ist nach Auffassung der Klägerin Erfüllungsort München, da hier die entsprechenden Kapitalbeträge vorgehalten wurden.

Die internationale Zuständigkeit für den Antrag Ziffer 1.15 (Schuldverschreibung Nr. 15) ergibt sich nach Auffassung der Klagepartei aus Artikel 5 Nr. 1 b 2. Halbsatz EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b 2. Halbsatz EuGVO). Die Gerichtsstands Vereinbarung in den Anleihebedingungen stehe nicht entgegen, da das Landgericht Frankfurt am Main dort als zusätzlicher, nicht aber ausschließlicher Gerichtstand vereinbart sei. Erfüllungsort sei auch hinsichtlich der Schuldverschreibung München, da auch diesbezüglich alle wesentlichen Schritte und Dispositionsentscheidungen am Sitz der Klägerin in München vorgenommen worden seien. Keine Bedeutung für den Erfüllungsort komme der Vereinbarung einer Zahlstelle in Luxemburg zu. Dies diene lediglich der vereinfachten Abwicklung. Die Klägerin trägt weiter vor, falls das Gericht dieser Auffassung nicht folge, sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a EuGVO (jetzt Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 a EuGVO) zu stützen, da die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen tatsächlich in München nachkomme.

Die Beklagte ist der Ansicht, für die Anträge Ziffer 1.6 und 1.7 (Darlehen Nr. 6 b und 7 b) sei die Gerichtstand Vereinbarung zugunsten Wiener Gerichte im Aktien kauf vertrag einschlägig. Hinsichtlich der Darlehenszusagen Nr. 10 b und 11 b (Klageanträge Nr. 1.10 und 1,11) ergebe sich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus den Verträgen zu den Darlehenszusagen (Anlagen B1, K 17, B 2, K 18). Dies werde durch die Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2) hinsichtlich der BereitsteIIungsprovision, die dort geregelt ist, nochmals bestätigt. Eine Vereinbarung österreichischer Gerichte finde sich auch in den Verträgen (Anlagen K 12 a, b, B 3; K 13 a, B 4; K 9 b) zu den Darlehenszusagen Nr. 12 b, 13 b, 5 b (Klageanträge Ziffer 1.12 bis 1.14), dort werde ausschließlich ein Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vorgesehen. Auch auf das Money Market Limit Agreement vom 30.12.2009 (Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9; Anlage B 6) sei die Gerichts Standsvereinbarung des Aktienkaufvertrages anwendbar.

Nach Auffassung der Beklagten kann sich die Klägerin auch nicht hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1.1 bis 1.5, 1.16 bis 118 und 4.12 bis 4.14 auf die Gerichtsstands Vereinbarung im MLA berufen, da diese unwirksam sei. Die einseitig begünstigende Gerichts Stands Vereinbarung verstoße gegen den Zweck und die Zielrichtung des Artikels 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO). Sie beruft sich auf Entscheidungen der Cour de Cassation Frankreichs sowie weiterer nationaler oberster Gerichte in Europa (Anlagen B 7 bis B 9) über die Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln.

Die Beklagte trägt weiter vor, es bestehe auch keine internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVO (jetzt Art. 7 EuGVO), Maßgeblicher Vertrag zur Bestimmung des Erfüllungsortes sei nicht der Darlehens vertrag, sondern der Gesellschaftsvertrag, da die Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Daher liege der [Erfüllungsort nach dem anwendbaren österreichischen Gesellschaftsrecht] ... am Ort des Sitzes der Gesellschaft, also In Klagenfurt. Gemäß Artikel 5 Nr. 1 a EuGVO (jetzt Art 7 Nr. 1 a EuGVO) seien daher die österreichischen Gerichte international zuständig.

Dies ergebe sich auch unter dem Aspekt des Erfüllungsortes aus Artikel 5 Nr. 1 b EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b EuGVO). Für die Bestimmung des Erfüllungsortes der vertragscharakteristischen Leistung sei maßgeblich, wohin die Auszahlung des Darlehens tatsachlich erfolgt sei. Bei den in Schweizer Franken vereinbarten Darlehen sei dies Zürich, da die Auszahlung auf ein Konto bei der UBS in Zürich erfolgt sei. Bei den nicht ausgenutzten Kreditlinien sei der Erfüllungsort dagegen nicht bestimmbar, weshalb Artikel 5 Nr. 1 b EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b EuGVO) nicht anwendbar sei.

Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1.15, 1.19, 1.20. 4.10 und 4.11 (Schuldverschreibungen Nr. 15, 19, 20. 10 a, 11 a) seien zwar die deutschen Gerichte international zuständig. Örtlich zuständig sei jedoch das Landgericht Frankfurt entsprechend der Gerichtsstands Vereinbarung in den Anleihebedingungen.

Zu den tatsachlichen Voraussetzungen einer Eigenmittelunterschreitung

Die Beklagte begründet die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenmittelunterschreitung zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung, indem sie im Einzelnen zu Wertberichtigungsbedarf in 22 von der Beklagten an Endkunden gewährten Krediten vorträgt. Unter Berufung auf ein Gutachten ... vom 21.05.2013 (AKKT I), Anlage B 20, behauptet die Beklagte deshalb zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf in Höhe von rund EUR 520 Mio. für das Geschäftsjahr 2007 und für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von rund EUR 699 Mio. Darüber hinaus behauptet die Beklagte unter Berufung auf das Gutachten AKKT I Abwertungsbedarf hinsichtlich des Beteiligungsansatzes der gesamten ...-gruppe in der Größenordnung von zunächst rund EUR 122 Mio. für das Jahr 2007 und für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 223 Mio. Unter Berufung auf das Gutachten AKKT I behauptete die Beklagte daher zunächst, in den Zeiträumen Januar 2006 bis November 2008 und im Dezember 2009 (bis zum 30.12.2009) seien die regulatorischen Eigenmittelerfordernisse nicht erfüllt gewesen. Auf die Anlage B 20 sowie die Schriftsätze vom 23.05.2013 (Blatt 82/201), insbesondere Seite 19 ff. (Blatt 100 ff. d. A.) wird verwiesen. Die Beklagte vertieft diesen Vortrag unter Bezugnahme auf ein weiteres Gutachten ... vom September 2014 (Anlage S 442, AKKT II). Unter Einbeziehung eines 22. Kreditfalles sowie Ergänzung der Feststellungen zu 15 Kreditfällen, die bereits Gegenstand des Gutachtens AKKT I waren, behauptet die Beklagte nunmehr weiteren Wertberichtigungsbedarf für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 374.774.288,34. Unter anderem wird auf den Schriftsatz vom 29,09.2014 (Seite 7 bis 98, Blatt 1978/2069 d. A,) sowie Schriftsatz vom 24.02.2015 (Seite 87 bis 97. Blatt 3104/3114 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet weiter, sie habe ... Refinanzierungskredite in Höhe von rund X Milliarden EUR gewährt, die auch ausgeschöpft seien. Die Beklagte trägt im Einzelnen zu dem Finanzierungsrahmen vor, den die Beklagte ... gewährte und nimmt unter anderem auf folgende Anlagen Bezug: B 469: Beschluss der Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten aus Januar 2009, B 471: Antrag an den Aufsichtsrat betreffend die Erhöhung des Refinanzierungslimits für ... vom 05.03.2009, Seite 2, B 504: Antrag an den Aufsichtsrat betreffend die Genehmigung von Mitteln für ... vom 14.05.2009 nebst Anlagen und B 505: Umlaufbeschluss der Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten aus Mai 2009; B 776: ...-datenbank, B 784, 785, 786, 786: Auszüge ...-datenbank HRSe; B 788: Auszüge aus den Bilanzen der ..., B 789: Auszug ...-datenbank HLHU, B 790, 791.792, 793: Financial Performance Report; B 794: Bericht über Refinanzierungen und Garantien von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG an/zugunsten der ... per 30, Juni 2008 .

Im Hinblick auf diese Refinanzierungskredite wird weiterer Berichtigungsbedarf für das Jahr 2008 in Höhe von EUR ... und für das Jahr 2009 - unter Berücksichtigung tatsächlich durchgeführter Wertberichtigungen in Höhe von EUR ... behauptet. Hierzu legt die Beklagte ein Gutachten K & K vom 25.09.2014 (Anlage B 441, K&K-Gutachten)vor.

Unter Bezugnahme auf das K&K-Gutachten führt die Beklagte jeweils zu den einzelnen ..., zur wirtschaftlichen Lage, zur Erforderlichkeit zusätzlicher Wertberichtigungen auf die ...-forderungen sowie dem daraus resultierenden negativen Eigenkapitel der jeweiligen ... aus und kommt zu einem Rating dieser ... in die Ratingklassen 4 oder 5. Schließlich nimmt sie eine Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung bis zu 100% an. Aufgrund vorhandener Sicherheiten legt das K&K-Gutachten für die Refinanzierungsforderungen noch eine Werthaltigkeit von 55% zugrunde und kommt auf dieser Basis zu dem ermittelten Wertberichtigungsvolumen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Anlage B 441 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29,09.2014, Seite 7 bis 98 (Blatt 1979/2070 d. A.) Bezug genommen.

Ebenfalls unter Berufung auf das K&K-Gutachten behauptet die Beklagte einen Abschreibungsbedarf auf den Buchwert der ...-geseIlschaften in Höhe von EUR 318490741,74. Dies entspreche dem gesamten im Jahresabschluss zum 31.12.2009 ausgewiesenen Wert dieser Beteiligungen. Die Abschreibungen werden mit der bereits dargestellten dramatisch schlechten wirtschaftlichen Situation der ...-gese II schatten begründet. Diese seien schlicht wertlos. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen der Beklagten zum K&K Gutachten wird auch auf den Schriftsatz vom 24.02.2015, Seite 32787 (Blatt 3049/3104 d. A.) Bezug genommen.

Zu den Auswirkungen auf das Eigenkapital und die Eigenmittel trägt die Beklagte unter Berufung auf eine Stellungnahme der [WP 4] Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vom 29.09.2014 (Anlage B 440) vor. Diese Stellungnahme enthält alternative rechnerische Darstellungen der Veränderungen der Eigenmittel auf Basis jeweils der Zahlen der AKKT I und II Gutachten, des K&K-Gutachtens sowie einer Kombination der AKKT und K&K-Gutachten.

Im Einzelnen behaupte die Beklagte für ... folgenden Wertberichtigungsbedarf:

...

Die Klägerin wendet sich gegen die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten zum Abwertungsbedarf.

Sie macht geltend, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, da diese unter Berufung auf das Bankgeheimnis für die Klägerin nur durchwegs anonymisierte Anlagen, auch hinsichtlich der Angaben in den Gutachten, vorgelegt habe. Der Klägerin sei es daher nicht möglich, die dort getroffenen Behauptungen und Annahmen einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorlage ungeschwärzter Anlagen nur an das Gericht sei nicht zulässig, eine Verwendung durch das Gericht verstoße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Auch das Angebot an die Prozessvertreter der Klägerin, diese Unterlagen - unter Ausschluss der Klägerin selbst - bei Gericht einzusehen, könne dies nicht ausgleichen, da nur die Klägerin die erforderliche Überprüfung vornehmen könne.

Die Klägerin trägt eine grundsätzliche Kritik an den AKKT-Gutachten hinsichtlich der dort zugrunde gelegten Tatsachen sowie der Methodik vor Sie bemängelt, dass die Eigenmittel darin nicht umfassend bewertet worden seien, sondern eine Betrachtung einzelner Vermögensgegenstände erfolgt sei. Sie verweist darauf, dass die unterjährige Entwicklung nicht dargestellt worden sei. Es sei methodisch falsch, nur Jahreswerte zu berechnen, da es auf den jeweiligen Stichtag ankomme. Schließlich berücksichtigen die Gutachten bei der Analyse der Kredite nicht die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere nicht den Hintergrund der Finanzkrise.

Unter detaillierter Auseinandersetzung mit dem Zahlenmaterial der Beklagten bestreitet die Klägerin auch die Behauptungen zu der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kreditlinien durch die ...-gesellschaften.

Die Klägerin erhebt im Einzelnen Einwendungen gegen Methode und Inhalt des K&K-Gutachtens sowie die Qualität der Datenbasis, die sie angesichts der ihr nur mit Schwärzungen zur Verfügung gestellten Anlagen nicht vollständig überprüfen könne. Die Plausibilität des im K&K-Gutachten vorgenommenen Ratings der ...-... in Ratingklasse 4 oder 5 kranke bereits daran, dass es für ein solches schlechtes Rating an einem erforderlichen Anlass fehle. So seien die ...-... ihren Zahlungspflichten stets nachgekommen. Nicht schlüssig begründet sei die erfolgte Abwertung der ...-gesellschaften. Schließlich fehlten Gutschriften für die Auflösung risikogewichteter Aktiva.

Die Klägerin verweist auch darauf, dass sämtliche vorliegenden Prüfungen und Berichte zu der wirtschaftlichen Lage der Beklagten die von dieser nun behaupteten Eigenmittelunterschreitungen nicht festgestellt haben. Bis heute habe die Beklagte die Feststellungen in ihren Jahresberichten hierzu nicht korrigiert. Auch aus dem [WP l]-Bericht vom 13.11.2009 (Anlage 6 322) ergebe sich ein Abwertungsbedarf für die Vergangenheit nicht. Vielmehr nenne der Bericht als maßgeblichen Grund für das Ansteigen des Wertberichtigungsbedarfs zwischen 2008 und 2009 „die makroökonomische Entwicklung in den Ländern CEE“.

Die Klägerin trägt vor, nach der Zuführung von Kapital durch die Klägerin 2007 und 2008 sowie zusätzlich durch die Republik Österreich 2008 sei die Beklagte großzügig kapitalisiert gewesen. Es habe ein Eigenkapitalpuffer bestanden, der die Mindestgrenze teilweise um mehr als das Doppelte überstiegen habe.

Zur Auslegung des S 2 EKEG

Die Ruckzahlungssperre begründet die Beklagte unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG. Sie behauptet dazu, die Beklagte habe die gemäß § 22 ff. BWG (österreichisches Bankwesengesetz) maßgeblichen Eigenmittelzahlen. auf die § 2 Abs, 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG Bezug nimmt, zum jeweiligen Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht eingehalten, wobei es auf eine Einzelbetrachtung der Gesellschaft, nicht auf eine Konzernbetrachtung ankomme.

Die Beklagte macht geltend, bei der Feststellung, ob die erforderlichen Eigenmittel unterschritten wurden, komme es nicht auf die damaligen Jahresabschlüsse der Gesellschaft oder die Meldungen an die Aufsichtsbehörden an, vielmehr gelte ein objektiver Maßstab, Aus der in § 2 Abs, 3 S, 2 EKEG formulierten Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 EKEG folge, dass eine Einschränkung des Krisentatbestandes nach subjektiven Kriterien, wie etwa der Erkennbarkeit der Eigenmittel Überschreitung für den Gesellschafter, nicht zulässig sei Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Privatgutachten [FW] vom 23.05.2013 (Anlage B 19), vom 22,08.2013 (Anlage B 50), vom 05.11.2013 (Anlage B 54), Prof. [P 1] und Prof. [P 2] vom 01.03.2014 (Anlage B 203), Prof. [P 3| vom 19.06.2014(0 227 a) und Prof. [P 2), vom 09.09.2014 (Anlage 81 B 436) und vom 21.02.2015 (ß 574). Die Beklagte setzt sich ausführlich mit den Argumenten der Klagepartei und den von dieser vorgelegten Gutachten auseinander und nimmt zu den Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen |5V 1] vom 30,04.2014 (Blatt 1073/1133 d. A), vom 29.06.2014 (Blatt 1136/1658 d. A.) und vom 10,04 2015 (BL 3849/3856 d. A.) sowie zu den gerichtlichen Hinweisen hierzu Stellung,

Die Beklagte verwahrt sich dagegen, dass sie die Beweislast für die Behauptung, die Klägerin habe Kenntnis von der Eigenmittelunterschreitung gehabt, tragen müsse Nach Auffassung der Beklagten kommt es auf eine solche Kenntnis nicht an, jedenfalls aber sei dies ein Ausnahmetatbestand, für den die Klagepartei die Darlegungs- und Beweis last trage.

Sofern das Gericht aber subjektive Kriterien im Rahmen des § 2 EKEG berücksichtigen wolle, kommt es nach Ansicht der Beklagten nicht auf Kenntnis der Klägerin an, sondern darauf, ob die Eigenmitteilsituation für die Klägerin offensichtlich war Zur Beurteilung dieser Frage seien zum einen sämtliche der Klägerin bekannte Unterlagen sowie die Zeugenaussagen auszuwerten. Darüber hinaus sei festzustellen, welche Schlüsse die Klägerin bei sorgfältiger Durchführung der gebotenen Nachforschungen, Ausschöpfung ihrer individuellen Erkenntnismöglichkeiten sowie hei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer Steuerungsverantwortung als herrschende Gesellschafterin im Konzern hätte ziehen müssen. Der Klägerin sei dabei nicht nur das Wissen ihrer Organe zuzurechnen, sondern auch die Kenntnisse, die aus der Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit bei der Beklagten durch Vorstandsmitglieder bei der Beklagten gewonnen worden seien, Im Rahmen der verantwortlichen Konzernleitung bestehen nach Auffassung der Beklagten etwaige Verschwiegenheitspflichten nicht Weiter habe sich die Klägerin auch das Wissen der von ihr an die Beklagte entsandten ehemaligen Mitarbeiter zuzurechnen, jedenfalls sofern mit diesen noch ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Schließlich folge eine Wissenszurechnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Organisationspflichten im Konzern.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG habe zum Zeitpunkt der Streitgegenstand liehen Kreditgewährungen nicht vorgelegen, da die Klägerin die erforderlichen Eigenmittel stets eingehalten habe. Dies ergebe sich sowohl aus den testierten Jahresabschlüssen, als auch aus den unterjährig an die Aufsicht gemeldeten Eigenmittelzahlen, Diese seien zu keinem Zeitpunkt bean52

standet worden. Die Klägerin ist der Ansicht, aus der Systematik des EKEG folge, dass Kredite nur dann eigen kapitalersetzend im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG seien, wenn der darlehensgebende Gesellschafter eine etwaige Eigenmittelunterschreitung habe erkennen können. Die Klägerin beruft sich hierfür unter anderem auf die Privatgutachten Prof. P 4, Wien, vom 14.08.2013 (Anlage K 30), Prof. P4 vom 05.11.2013 (Anlage K 55), [P 7] vom 20,09.2013 (Anlage K 61), Prof. P 5 vom 24.06.2013 (Anlage K 75), Prof. P 6 vom 30.10.2014 (Anlage K 89). Hierauf wird Bezug genommen.

Eine Zurechnung von Kenntnissen der Mitarbeiter der Beklagten, auch wenn es sich um ehemalige Mitarbeiter der Klägerin handele, kommt nach Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Auch die Kenntnisse ihrer Aufsichtsratsmitglieder seien ihr wegen der umfassenden Verschwiegenheitspflicht nicht zuzurechnen.

Kenntnis

Die Beklagte tritt sodann - unter Verwahrung gegen die Beweislast - den Beweis für die behauptete Kenntnis der Eigenmittelunterschreitung durch die Klägerin an, benennt hierfür Zeugen und nimmt auf zahlreiche Anlagen Bezug. Als Ausgangspunkt für ihre Argumentation bezieht sich die Beklagte zunächst auf den [WP 1]-Bericht vom 13.11.2009 (sog. Asset Review, Anlage S 322) und den Warnbrief von [WP 2] vom 13.11.2009 (Anlage B 220). Nach Auffassung der Beklagten decken diese Dokumente die Eigenmittelunterschreitung auch für die Vergangenheit auf. Der [WP 1]-Bericht sei auf Veranlassung der Klägerin durch die Beklagte 2009 in Auftrag gegeben worden. Anlass zur Erholung eines solchen Berichtes habe die Klägerin jedoch bereits mit dem Anteilserwerb im Oktober 2007 gehabt. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher Prüfbericht auch zu einem früheren Zeitpunkt zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Die Klägerin müsse sich daher die Erkenntnisse aus dem Bericht auch schon für den Zeitpunkt ab Ende 2007 entgegenhalten lassen. Zur näheren Begründung beruft sich die Beklagte unter anderem auf Anhaltspunkte einer unzureichenden Risiko Vorsorge in dem Due Diligence Bericht [WP 3] (Anlage B 325), aus welchem sich darauf habe schließen lassen, dass bereits der Jahresabschluss 2006 falsch gewesen sei. Außerdem habe bereits der Prüfbericht der österreichischen Nationalbank vom Juli 2007 (Anlage B 361) gezeigt, dass in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten mit Auswirkungen auf die Eigenmittel aufgetreten seien. Die Beklagte listet unter Bezugnahme auf das [P 11]-Gutachten (Anlage B 324) und den Schlussbericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtages (Anlage B 326) Anhaltspunkte auf, die aus ihrer Sicht bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Anlass zu einem solchem Untersuchungsauftrag gegeben hätten. Schließlich macht sie in diesem Zusammenhang geltend, die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung Ende 2007 sowie die Verfehlung der Ziele im Jahresabschluss 2007 hätten gezeigt, dass die Planungen der Beklagten unrealistisch gewesen seien. Die Klägerin habe dies schließlich auch erkannt und daher bereits Ende 2008 ihre Osteuropastrategie aufgegeben. Die Beklagte bezieht sich hierzu auf die Protokolle der 85. Verwaltungsratssitzung der Klägerin vom 29.11.2008 (Anlage B 321) und vom 18.12.2008 (Anlage B 327).

Außerdem argumentiert die Beklagte, die Klägerin habe umfassend Kenntnis von allen wirtschaftlichen Vorgängen bei der Beklagten, insbesondere von Mängeln im Risikokontrollsystem gehabt. Sie verweist hierzu auf Berichte der Internen Revision, sowie die umfassende Steuerung der Risikokontrolle durch die Klägerin. Die Klägerin habe die Konzernleitung, wie von § 10 a Abs, 12 deutsches Kreditwesengesetz (KWG) a. F. und § 30 Abs. 9 österreichisches Bankwesengesetz (BWG) a. F. vorgesehen, auch tatsächlich ausgeübt. Daher habe sie auch Zugang zu den Revisionsberichten gehabt, die regelmäßig in den Aufsichtsratssitzungen besprochen worden seien. Die Beklagte trägt hierzu im Einzelnen vor und zitiert Beispiele. So macht sie geltend, dass diese Berichte insbesondere Mängel im Kreditbereich aufgezeigt haben. Beispielhaft verweist sie auf die Darstellung des Anteils nicht gerateter Kredite im Bericht Group Audit Division vom 04.08.2006 (Anlage B 329) und im Bericht vom 29,02.2008 (Anlage B 330), welcher auch in der 83. Aufsichtsratssitzung vom April 2008 vorgestellt worden sei.

Im Rahmen der Konzernleitung seien der Klägerin außerdem zahlreiche Mängel im Kreditbereich bekannt geworden. Weiter habe sich gerade im ...bereich eine unzureichende Risikosteuerung gezeigt, in einzelnen ...-gesellschatten sei es verstärkt zu Unregelmäßigkeiten und Betrug gekommen.

Die Beklagte trägt weiter zur Durchführung der Steuerung der Beklagten durch die Klägerin vor. Sie beruft sich diesbezüglich auf die Entsendung von Mitarbeitern der Klägerin an die Beklagte mit Rückkehrrecht und darauf, dass der Risiko vorstand der Beklagten [Z 5], ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin, auf ihren Vorschlag bestellt worden sei. Über diese ehemaligen Mitarbeiter habe die Klägerin Einfluss genommen, die Kenntnisse dieser Mitarbeiter seien ihr zuzurechnen. Außerdem habe die Klägerin mit dem Projekt „Jointly Successfull“ den Kreditprozess und die Risikosteuerung bei der Beklagten sowie die Standards für die Bilanzerstellung beeinflusst Weiter habe sich die Klägerin Berichte über den Einzelwertberichtigungsbedarf vorlegen lassen. So sei bereits in der 79. Aufsichtsratssitzung (Anlage B 214) beschlossen worden, dass dem Aufsichtsrat regelmäßig hierüber zu berichten ist.

Die Beklagte trägt vor, es habe eine Kommunikation der Organe der Klägerin mit

Mitarbeitern der Beklagten über Probleme im Kreditrating, Bewertungsprobleme bei Krediten sowie Mängel der Risikovorsorge gegeben.

Die Beklagte trägt zu diesem Komplex umfangreich und im Detail vor. Sie nimmt dabei insbesondere auf die Protokolle des Aufsichtsrates der Beklagten, des Kredit- und Prüfungsausschusses, Berichte der internen Revision, Berichte des Watch Loan Committee, des Group Credit Committees, auf Konzernkreditberichte, Sonderberichte, Aktenvermerke, E-Mail-Korrespondenz und anderes Bezug. Dabei stellt die Beklagte auch umfassend dar, weiche Kreditfälle, zu denen in den Gutachten AKKT I und II ausgeführt wird, Gegenstand von Sitzungen des Aufsichtsrates und des Kreditausschusses waren. In Ergänzung ihres Vortrages trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 24.02.2015 umfassend zu weiteren internen Unterlagen der Beklagten zu den Kreditfällen vor. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, aus dem durch die Anlagen belegten Informationsstand der Klägerin sei darauf zu schließen, dass eine Unterschreitung der Eigenmittel für die Klägerin auf der Hand gelegen habe, so dass sie sich dieser Erkenntnis nicht habe verschließen können. Zumindest habe sie eine solche Eigenmittelunterschreitung billigend in Kauf genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.03.2014, Seite 27-63 (Blatt 976/1013 d. A.), vom 29,09.2014, Seite 99-242 (Blatt 2071/2214 d. A.), vom 13.11.2014, Seite 7 - 34 (Blatt 2659/2692 d. A.), vom 27.06.2014, Seite 14 - 160 (Blatt 1474/1620 d. A), vom 24.02.2015, Seite 98-324 (Blatt 3115/3342 d! A,) und vom 07.04.2015, S. 1-37, BJ, 3583/3619 d, A. Bezug genommen.

Die der Klägerin zur Verfügung gestellten Anlagen sind jeweils vollständig anonymisiert worden. Die Beklagte macht geltend, dies gebiete das strenge österreichische Bankgeheimnis gemäß § 38 österr. BWG (Anlage B 52). Sie ist der Ansicht, auf dieser Grundlage sei im Falle einer gerichtlich angeordneten Beweiserhebung eine Einsicht des Sachverständigen in die Daten möglich, wenn der Sachverständige nicht nur durch das Gericht, sondern zusätzlich von den Parteien beauftragt werde. Der Klägerin dürften die Daten allerdings nicht zugänglich gemacht werden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2013, S. 24ff., Bl. 361 ff. d. A.).

Die Klägerin bestreitet eine Kenntnis der Klägerin von der behaupteten Eigenmittelunterschreitung. Sie wendet ein, aus der von der Beklagten vorgetragenen Kenntnis der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ließen sich keine Schlüsse ziehen, es komme allein auf Kenntnis der Eigenmittelzahlen an. Irrelevant seien auch Überlegungen dazu, ob es möglich gewesen wäre, eine - tatsächlich nicht erkannte und sich aus den gemeldeten Zahlen auch nicht ergebende - Eigenmittelunterschreitung aufzudecken. Die behauptete Kenntnis lasse sich auch den vorgelegten Anlagen, Protokollen und Berichten nicht entnehmen. Insbesondere von dem Inhalt der Aufsichtsratssitzungen habe auch die österreichische Bankaufsicht Kenntnis gehabt, da ihre Vertreter regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen haben; ein Anlass zu einem Einschreiten wegen unzureichender Eigenmittel habe sich daraus weder für die Bankaufsicht noch für die Organe der Klägerin ergeben.

Schließlich habe der Kapitalbedarf der Beklagten Ende 2007 und 2008 seinen Grund unter anderem in dem starken Wachstum gehabt. Dieses starke Wachstum habe auch zu organisatorischen Mängeln geführt, die Anlass für einen Umstrukturierungsprozess gewesen seien. Soweit bereits in der Due Diligence bei Erwerb der Beteiligung Wertberichtigungsbedarf festgestellt wurde, sei dieser bei der Kapitalerhöhung 2007 vollständig abgedeckt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, über die allgemeinen Informationspflichten als Gesellschafterin hinaus habe sie keinesfalls die Pflicht getroffen, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und die Eigenmittelberechnungen selbst im Einzelnen nachzuvollziehen. Dies würde die Aufgaben und Verantwortungssphären zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft auf den Kopf stellen.

Überschuldung

Die Beklagte beruft sich zur weiteren Begründung der Rückzahlungssperre sowie der Widerklage auf den Tatbestand der Überschuldung gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 EKEG (Österreich), Sie behauptet, das Kernkapital der Beklagten sei in den Jahren 2008 und 2009 durchgehend negativ gewesen, auch habe es keine Grundlage für eine positive Fortbestehensprognose gegeben.

Zur Begründung der rechnerischen Überschuldung beruft sich die Beklagte zum einen auf zusätzlich erforderliche Einzel Wertberichtigungen, die in den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 nicht berücksichtig worden seien. Sie bezieht sich auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem Gutachten ... vom 21.05.2013 (AKKT I), Anlage B 20, das Gutachten ... vom September 2014 (Anlage B442, AKKT II) sowie das Gutachten KSK vom 25.09.2014 (Anlage B 441, KSK-Gutachten), welches zu Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich der den ...-... gewährten Refinanzierungslinien ausführt.

Unter dem Gesichtspunkt der Überschuldung beruft sich die Beklagte auf eine Stellungnahme der [WP 4] vom 29.09.2014 (Anlage B 440). Diese Stellungnahme enthält alternative rechnerische Darstellungen der Veränderungen der Eigenmittel und des Eigenkapitals auf Basis jeweils der Zahlen der AKKT I und II Gutachten, des KSK-Gutachtens sowie einer Kombination der AKKT und K&K-Gutachten. Die Beklagte ergänzt ihren Vortrag zur rechnerischen Überschuldung schließlich durch ein Gutachten ... (AKKT-stille Reserven) vom 22,02.2015 (Anlage 499) in welchem dazu ausgeführt wird, dass in den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 keine stillen Reserven enthalten seien.

Mit Rücksicht au! den zweistufigen Überschuldungsbegriff, wonach neben der rechnerischen Überschuldung der Insolvenztatbestand gemäß § 67 JO nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen obersten Gerichtshofs auch das Fehlen einer positiven Fortbestehungsprognose voraussetzt, macht die Beklagte geltend, eine positive Fortbestehungsprognose habe in den Jahren 2008 und 2009 nicht bestanden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Beweislast für das Fehlen einer solchen positiven Fortbestehungsprognose trage nach allgemeinen Beweislastregeln die Klagepartei, da es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal handele. Hierzu beruft sie sich auch auf das Privatgutachten Prof. [P2] vom 21,02.2015, Anlage B 574. Zur Beweis last führt die Beklagte weiter aus im Schriftsatz vom 20.03.2015 (Bl. 3555/3567 d. A.), worauf Bezug genommen wird. Sie ist der Auffassung, auch aus der Struktur des EKEG folge, dass die positive Fortbestehensprognose von der Klägerin zu beweisen sei. Die vorn gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. [SV 2] zitierte Rechtsprechung könne nicht herangezogen werden, da sie zum Anfechtungsrecht ergangen sei.

Die Beklagte räumt ein, dass die sogenannte Primärprognose im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 12.11.2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch positiv zu beurteilen gewesen sei, das heißt, dass die Beklagte in diesem Zeitraum die notwendige Liquidität zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Erfüllung aller Verbindlichkeiten gehabt habe. Dies ist auch Ergebnis des von der Beklagten zur Fortbestehungsprognose vorgelegten weiteren AKKT Gutachtens - Fortbestehensprognose (Anlage B 501) vom 17.02.2015, auf welches sich die Beklagte beruft. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten macht die Beklagte jedoch geltend, die Sekundärprognose im Rahmen der Fortbestehungsprognose sei negativ gewesen. Die für die positive Sekundärprognose vorausgesetzte Erwartung einer überwiegend wahrscheinlichen Trendumkehr hin zu positiven Ergebnissen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für einen Prognosezeitraum von zwei bis drei Jahren sei aus dem Blickwinkel der Jahre 2008 und 2009 nicht gerechtfertigt gewesen. Zur Begründung beruft sich die Beklagte darauf, die Jahresplanung für die Jahre 2008 und 2009 habe sich jeweils bereits nach den ersten Monaten als nicht haltbar erwiesen, Plananpassungen seien nicht im notwendigen Umfang vorgenommen worden, in den Planungsrechnungen seien die dargelegten zusätzlichen Risiko Vorsorgen hinsichtlich des Kreditportfolios, der Beteiligungsabschreibung sowie der notwendigen Abschreibungen von Refinanzierungslinien nicht berücksichtigt worden. Bei zutreffender Berücksichtigung wären die Planergebnisse in keiner Weise mit den Ist-Ergebnissen vergleichbar gewesen. Die Planung sei insgesamt auf der Grundlage optimistischer Annahmen bei erheblichen Unsicherheiten erfolgt, so dass zuverlässige Aussage über die zukünftige Entwicklung hieraus nicht entnommen werden könnten. Selbst unter Berücksichtigung der Sanierungsmaßnahme im Rahmen des Projekts Hype Fit 2013 wäre keine Trendwende in der Ergebnisplanung absehbar gewesen. Die tatsächlichen Krisen Ursachen wären auch durch dieses Projekt nicht beseitigt worden. Dies gelte auch für die erfolgten Kapitalisierungsmaßnahmen, diese seien zur Deckung von Fehlbeständen erfolgt, eine leistungswirtschaftliche Sanierung der Beklagten hin zu einer positiven Ergebnisentwicklung im operativen Bereich habe dabei nicht bewirkt werden sollen und können. Auch die Refinanzierungen der Beklagten als „lender of last resort“ seien nicht Beiträge zur Sanierung der Beklagten gewesen, sondern hätten allein der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit gedient. Aus all diesen Gesichtspunkten sei eine positive Fortbestehungsprognose nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin bestreitet bereits die rechnerische Überschuldung, diese sei nicht schlüssig dargelegt. Auf die bereits dargestellte Kritik der Klägerin an Datenbasis, Methode und Inhalt des K-Gutachtens wird Bezug genommen.

Außerdem macht die Klägerin geltend, die Überschuldung könne nur durch eine Berechnung nach Liquidationswerten ermittelt werden, die Vorgehensweise der Beklagten, wonach auf die Erstellung einer Überschuldensbilanz verzichtet und in den vorhandenen Jahresabschluss lediglich Wertberichtigungen eingestellt werden, sei nicht richtig.

Weiter verweist die Klägerin darauf, dass sämtliche Abschlussprüfer in den Jahren 2007 bis 2012 keine Überschuldung festgestellt haben, auch bei Sonderprüfungen durch (WP 1]oder durch die österreichische Nationalbank habe es zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür gegeben.

Jedenfalls habe für die Beklagte eine positive Fortbestehungsprognose bestanden. Auch die Entwicklung nach der Not Verstaatlichung Ende 2009 zeige deutlich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Bestandsgefährdung der Beklagten gegeben gewesen sei.

Diese habe die bedingungslose Unterstützung der Republik Österreich erfahren, die sich in Ziffer 4, Absatz 4 des Aktien kauf Vertrages (Anlage K 4) zu Maßnahmen zur Fortführung der Beklagten verpflichtet habe. Die Maßnahmen zur Sanierung und Umstrukturierung seien schließlich auch erfolgreich gewesen. Dies komme durch ein positives Ergebnis im Jahr 2011 (Jahresfinanzbericht 2011, Anlage K 42) zum Ausdruck. Keineswegs habe die Republik Österreich stets neues Eigenkapital zuführen müssen. So habe die Republik Österreich mit der im Jahr 2010 gewährten Asset-Garantie über EUR 200 Mio. und der Zeichnung von Partizipationskapital über EUR 450 Mio. zunächst nur ihre Verpflichtungen aus dem Aktien kauf vertrag erfüllt. Auch aus dem Jahresfinanzbericht 2012 (Anlage K43) ergebe sich, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwunden worden seien. Der Anlass für den neuerliche^ Kapitalbedarf sei ausweislich des Jahresfinanzberichts 2012 (Anlage K 43) ein problematisches Neugeschäft, sowie die unerwartet schlechte konjunkturelle Entwicklung.

Weiter macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten Prof. Dr. [P 8] vom 02.04.2015 (Anlage K 94) geltend, dass die Beklagte die Beweislast für die negative Fortbestehungsprognose trage, diesen Beweis habe sie nicht geführt. Bei der Prognose sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte stets mit Liquidität versorgt und die Zahlungsfähigkeit fortlaufend gesichert habe. Schließlich sei die Republik Österreich für die als System relevant eingestufte Beklagte bereit gewesen, weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen.

In rechtlicher Hinsicht macht die Klagepartei schließlich unter Berufung auf ein weiteres Gutachten der Privatsachverständigen Prof. [P 4] vom 21.12.2014 (Anlage K 91) geltend, zur insolvenzrechtlichen Überschuldung müsse hinzutreten, dass der Gesellschafter diesen Umstand kannte oder hätte kennen müssen, um als Tatbestand der Krise im Sinne des EKEG anerkannt zu werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 24.02.2014 (Seite 1 -53, Blatt 3453/3550 d. A.), vom 13.11.2014 (Blatt 2530/2658 d. A.), vom 16.06.2014 (Blatt 120271336 d, A.) und vom 07.04.2015, S. 7 bis 83 (Bl. 3695/3771 d, A.) Bezug genommen.

Sanierung

Die Parteien tragen unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen streitig dazu vor, ob die Rückzahlungssperre im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 EKEG aufgrund einer zwischenzeitlichen Sanierung der Beklagten entfallen ist.

Es wird unter anderem auf die Schriftsätze - einschließlich Anlagen - der Klägerin vom 30.08.2013, S. 50-60, Bl. 419/429 d. A., vom 16.06.2014, S, 72 ff., Bl. 1273 ff. d, A., und die Schriftsätze der Beklagten vom 06.11.2013, S. 41 bis 66, Bl. 662/668 d. A., vom 13,11.2014, Bl. 2692 ff., vom 29.09.2014, S. 244 ff., Bl. 2216 ff. d. A., vom 24.02.2015, 3. 326 ff., Bl. 3343 ff. Bezug genommen.

Rechtsfolgen des Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) und des Mandatsbescheids der österr. Finanzmarktaufsicht (Zahlungsmoratorium)

Die Beklagte trägt vor, dass aufgrund des HaaSanG sowie der dazu erlassenen Verordnung (HaaSanV) die mit den Klageanträgen Ziffer 1.3,1.5,1.6, 1.7 und 1.18 geltend gemachten Forderungen der Klägerin samt Zinsen und Nebenforderungen erloschen sind, Zu den Klageanträgen Ziffer 1.1, 1.2,14.1.15, 1-16 und 1.17 trägt die Beklagte unter Berufung auf § 4 Abs. 1 HaaSanG i. V. m. § 2 HaaSanV vor, dass diese Forderungen frühestens am 30.06.2019 fällig werden, die Klage mithin derzeit unbegründet ist.

Die Beklagte führt zu den Anwendungsvoraussetzungen des HaaSanG aus. Auf Seite 51 des Schriftsatzes vom 15.09.2014 (Blatt 1803 ff. d. A.) wird diesbezüglich Bezug genommen.

Zu den gestundeten Forderungen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 HaaSanG in Verbindung mit § 2 HaaSanV trägt die Beklagte im Einzelnen auf Seite 55 ff. Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl. 1807 ff. d, A.) vor. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beklagte macht geltend, die im HaaSanG angeordnete Löschungs- bzw. Stundungswirkung wirke unmittelbar auf die Forderungen und sei auch von deutschen Gerichten zu beachten. Sie beruft sich dafür auf Artikel 3 Abs. 2 3. 2 Richtlinie 2001/24/EG in der Fassung gemäß Art 117 Abs. 2 Richtlinie 2014/59/EU, Die hier angeordnete unbedingte Wirkungserstreckung sei vom deutschen Gesetzgeber in §§ 46 d Abs. 5, 46 e Abs. 6 KWG umgesetzt worden. Dabei liege die Entscheidung darüber, was Sanierungsmaßnahmen sind, allein beim Herkunftsmitgliedstaat und sei von deutschen Gerichten nicht zu überprüfen. Der österreichische Gesetzgeber habe diese Entscheidung in § 1 Abs. 1 S. 2 HaaSanG festgeschrieben. Darüber hinaus ließen sich aus der Richtlinie keine inhaltlichen Voraussetzungen für eine Sanierung entnehmen, die Wertungen des nationalen Gesetzgebers müssten akzeptiert werden. Insbesondere seien der Richtlinien keine inhaltlichmateriellen Vorgaben für die Ausgestaltung einer Sanierungsmaßnahme zu entnehmen. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, eine Sanierungsmaßnahme als Zwischenmaßnahme zu einer geordneten Abwicklung sei als Sanierung zu definieren und nach den Vorstellungen der Richtlinie vom Anwendungsbereich umfasst. Die Beklagte beruft sich auch auf eine Äußerung der Republik Österreich an den Verfassungsgerichtshof zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 194-195/2014 (Anlage B 773). Die Beklagte macht weiter geltend, gegenüber der Wirksamkeitsanordnung in der Richtlinie könne auch kein ordre-public-Vorbehalt nach deutschen Rechtsvorstellungen geltend gemacht werden.

Die Beklagte ist der Auffassung, auch die weiteren Voraussetzungen des Anwendungsbereichs seien gegeben. So sei die Richtlinie unabhängig davon anwendbar, ob die Beklagte Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalte. Es handele sich auch um die Maßnahme eines Gerichts oder einer Behörde im Sinne der Richtlinie, da der Vollzug des HaaSanG durch die HaaSanV erfolgt sei. Zu Art. 32 Richtlinie 2G14724/EG trägt die Beklagte vor, hier seien nur die prozessualen Wirkungen einer Maßnahme auf ein bereits rechtshängiges Verfahren geregelt.

Unabhängig von der Richtlinie sei das HaaSanG auch als international zwingende Eingriffs norm von deutschen Gerichten zu beachten. Die Voraussetzungen hierfür nach allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts seien gegeben, da es eine enge Verbindung des Sachverhalts im Sinne einer räumlichen Verbundenheit mit dem Eingriffs recht gebe und die Eingriffsnorm einen in Deutschland akzeptierten ordnungspolitischen Zweck verfolge. In erster Linie beruft sich die Beklagte darauf, das HaaSanG diene der Stabilität des Finanzmarktes. Jedenfalls sei auch das fiskalische Interesse der österreichischen öffentlichen Hand ein legitimes Ziel.

Die Beklagte führt aus, dass keinesfalls ein Verstoß gegen den deutschen ordre public gegeben sei, da keine offensichtliche Verletzung wesentlicher Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, die nicht hinnehmbar erscheinen, gegeben sei. Insbesondere fehle es an einem Grundrechtsverstoß. So sei die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts schon nicht g rund rechtsfähig, im Übrigen sei die hier allenfalls in Betracht kommende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts jedenfalls verhältnismäßig, angemessen und erforderlich, zumal ein legitimes Ziel verfolgt werde. Die Ausgleichsregelung in § 6 HaaSanG sei in jedem Fall ausreichend, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in einer Insolvenz der Beklagten jedenfalls ihre Vermögenswerte ebenfalls weitgehend verloren hätte.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch die konkrete Ausgestaltung des HaaSanG nicht willkürlich, da die Maßnahme an sachliche Kriterien anknüpfe. Die Auswahl der betroffenen Verbindlichkeiten aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Nähe Verhältnisses der Klägerin zur Beklagten sowie der gewählte zeitliche Bezugspunkt der erstmaligen Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz seien sachgerecht. Aufgrund ihrer Gesellschafterstellung habe die Klägerin auf die Beklagte Einfluss nehmen können; sie genieße aufgrund ihrer umfassenden Informationsmöglichkeiten kein Vertrauen,

Das HaaSanG ist nach Auffassung der Beklagten auch kein unzulässiges Einzelfallgesetz, jedenfalls gebe es hierfür die bereits eingeführten sachlichen Gründe.

Weiter führt die Beklagte aus, dass das HaaSanG auch keine Rechte der Klägerin nach der europäischen Grundrechtscharta verletzte. Sie beruft sich hierbei unter anderem auf die Wertungen der Richtlinie 2014/59/EU vom 12.06.20014.

Schließlich macht die Beklagte geltend, die Klageforderungen seien jedenfalls derzeit unbegründet aufgrund der Anordnung der Stundung im Mandatsbescheid der FMA vom 01,03.2015 (sog, Moratorium), Anlage B 782. Die Beklagte ist der Ansicht, dabei handele es sich um eine Abwicklungsmaßnahme nach der Richtlinie 2014/59/EU. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2015, S. 73 - 84, BJ. 3655/3666 d. A. Bezug genommen. Die Wirkungserstreckung dieses Moratoriums folge aus Art. 117 Richtlinie 2014/59/EU in Verbindung mit Art, 2 Richtlinie 2001/24/EG. Dass es sich um eine Abwicklungsmaßnahme nach den Richtlinien handele, ergebe sich aus dem Mandatsbescheid selbst, der in den Gründen darauf Bezug nehme. Auch insoweit habe die zuständige Behörde eine Definitionskompetenz, die nur im Herkunftsstaat selbst durch die dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel überprüft werden könne, nicht aber durch das erkennende Gerächt. Dem Einwand, die Beklagte sei im Zeitpunkt des Mandatsbescheids kein Kreditinstitut mehr und daher nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst, begegnet die Beklagte mit dem Argument, durch die Umwandlung der Beklagten in eine Abwicklungseinheit durch das österr. Gesetz zur Schaffung einer Abwicklungseinheit, in Kraft getreten am 07.08.2014, habe die Republik Österreich gegen die Vor- oder Sperrwirkung der Richtlinie 2014/59/EU verstoßen, die am 02.07.2014 in Kraft getreten sei. Die Ziele der Richtlinie seien hierdurch gefährdet worden. Daher habe der österreichische Gesetzgeber in § 162 Abs. 6 BaSAG die Beklagte explizit in den Anwendungsbereich des neuen Abwicklungsregimes aufgenommen. Dies sei auch sachgerecht, da die Beklagte zwar keine werbende Bank, aber eine Bank in Abwicklung sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, das HaaSanG entfalte keine Wirkungen auf die streitgegenständlichen Forderungen und sei unbeachtlich. Sie trägt vor, der in § 1 des HaaSanG angeführte Bezug zur EU-Sanierungsrichtlinie sei nur ein Feigenblatt, tatsächlich handele es sich nicht um Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie. Diese setzten voraus, dass mit der angeordneten Maßnahme die Fortführung des Kreditinstituts ermöglicht werden solle. Dies Sei jedoch nicht der Zweck der Maßnahmen nach dem HaaSanG, da zugleich die Abwicklung der Beklagten und die Beendigung einer Tätigkeit als Bank eingeleitet worden seien. Eine solche Abwicklung könne denknotwendig keine Sanierungsmaßnahme sei. Es handele sich auch nicht um eine Liquidation im Sinne der Richtlinie, da diese ein Gesamt verfahren voraussetze. Die Klägerin nimmt auf ein Privatgutachten Prof. [P 9] (Anlage K 82) Bezug,

Die Klägerin ist der Auffassung, das HaaSanG sei auch deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht, wie von der Sanierungsrichtlinie vorausgesetzt, Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten habe, sondern lediglich Tochterunternehmen. Im Übrigen handele es sich um eine gesetzgeberische Maßnahme, während sich die Richtlinie auf Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde beziehe. Schließlich sei auf laufende Rechtsstreitigkeiten gemäß Art. 32 der Richtlinie die lex fori anzuwenden.

Die Klägerin beruft sich weiter darauf, die Anwendung des HaaSanG verstoße gegen den deutschen ordre public gemäß Artikel 6 EG BGB bzw. Artikel 21 Rom-I VO. Sie begründet dies damit, das Gesetz verstoße gegen deutsches, bayerisches und österreichisches Verfassungsrecht sowie gegen primäres und sekundäres europäisches Recht, insbesondere werden die Kapitalverkehrsfreiheit sowie das Eigentumsrecht der Grundrechtscharta verletzt. Sie nimmt auf die Privatgutachten Prof. [P 9j (Anlage K 82, K 102), Prof. [P 9] (Anlage K 83), Prof. [P 10] (Anlage K 84), Prof. [P 5] (Anlage K 85) und Prof. [P 5]/[P6] (Anlage K 86) Bezug.

Zur Anwendbarkeit der ausländischen Eingriffsnorm nach deutschem internationalem Privatrecht trägt die Klägerin unter anderem vor, dies komme wegen eines Verstoßes gegen deutsches Verfassungsrecht nicht in Betracht.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf Beschlüsse österreichischer Gerichte zur Vorlage an den österreichischen Verfassungsgerichtshofs (Anlagen K 98, K 99) in welchen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs durch das HaaSanG dargelegt werden.

Hinsichtlich der Wirkungen der Stundungsanordnung aus dem Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015. (Anlage B 782) beruft sich die Klägerin darauf, dass es an den Voraussetzungen einer Anerkennungsnorm fehle. Sowohl § 153 SAG als auch die Richtlinie 2014/59/EU setzten voraus, dass die Maßnahme ein Kreditinstitut be94

treffe. Das sei aber mit der Umwandlung der Beklagten in eine Abbaueinheit und Ende der Konzession als Kreditinstitut am 30.10.2014 nicht der Fall. Auch die Übrigen Voraussetzungen des§ 153 SAG seien nicht gegeben. Soweit der österreichische Gesetzgeber gemäß § 162 Abs. 6 BaSAG den Anwendungsbereich auf Abbaueinheiten erweitert habe, sei eine Anwendung durch das deutsche Gericht europarechtlich nicht geboten und mangels Anwendungsnorm nicht zulässig. Eine Definitionskompetenz des österreichischen Gesetzgebers zur Erweiterung des Geltungsbereichs einer Richtlinie komme diesem nicht zu. Auf den Schriftsatz der Klagepartei vom ' 17.04.2015 (Bl. 3583 ff.) wird Bezug genommen. Schließlich beruft sich die Klägerin auf ein Gutachten [P 5] zur Auslegung des (österr.) BaSaG (Anlage K 101).

Zinsen

Mit Schriftsatz vom 06 11.2013, S. 74 ff. (Bl. 695 d. A) beanstandet die Beklagte bezüglich der Klageanträge Ziffer 1.2.c, 1.4.d, 1.7,cdie Referenzzinssätze. Statt des von der Klägerin angesetzten Libor-Zinssatzes sei vertraglich der 6-Monats-Libor als maßgeblicher Referenzzinssatz vereinbart (Anlage B 10, B 12, I 10 a, K 11 a). Die Zinsbeträge zu den Klageanträgen seien nicht nachvollziehbar und werden daher bestritten. Im Übrigen habe die Beklagte die Zinsen zu 1,17,a und 1.18.a bereits gezahlt, Anlage B 71.

Die Klägerin trägt im Schriftsatz vom 25.06.2014, Bl. 1458 ff. d, A. im Einzelnen zu den Vertragsgrundlagen der Verzinsung, zu den maßgeblichen Referenzzinssätzen, zu den Zinstagen und der Berechnungsmethode vor. Auf die Anlage K 69, K 70, K 71, K 73, K 74 wird Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet, die mit Klageantrag Ziffer 1.17 a und 1.18 a (auf Darlehen Nr. 17 und 18 b) in Höhe von EUR 2.127.375,00 und EUR 12.114,88 geltend gemachten Zinszahlungen seien erfolgt (Schriftsatz vom 06.11.2013, S. 76, Bl. 697 d. A., Anlage B 71). Die Klägerin trägt hierzu vor (Schriftsatz vom 16.06.2014, S. 125, Bf. 1326 d. A.), zwar habe die Klägerin aufgrund ihrer Belastungsvollmacht zunächst die Zinsen für beide Darlehen mit Valuta 20.12.2012 auf dem Konto der Beklagten belastet; die Beklagte habe der Belastung jedoch widersprochen (Anlage K 68), die Beträge seien wieder gutgeschrieben worden. Daher seien insoweit auch die Widerklageanträge Ziffer 10 und 11 (später 32) unbegründet.

Die Klägerin bestreitet auch die mit Widerklageantrag Ziffer 11 (später Ziffer 32) geltende gemachte Zinszahlung in Höhe von EUR 108.754,52 vom 30.12.2009 (Schriftsatz vom 29.09.2014, S. 158, Bl. 1969 d. A.).

K&Ke Zinsdifferenzen im Parteivortrag (vgl. dazu insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2014 S. 112, Bl. 1456 d. A.) hat die Klägerin unstreitig gestellt (Schriftsatz der Klägerin vom 25.06.2014, S. 9, Bl. 1466 d. A“ vom 29.09.2014, S. 157, Bl. 1968 d. A., Anlagen K 70, K 70 a, K90, K 93).

Schadensersatzansprüche

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.11.2013, Seite 41 ff. (Blatt 586 ff. d. A.) hilfsweise, für den Fall dass das Gericht eine Rückzahlungssperre nach dem EKEG bejaht, einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Abschluss der Finanzierungen sowie einen deliktischer Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs macht sich die Klägerin hilfsweise den auf das AKKT-Gutachten gestützten Sachvortrag der Beklagten zur Unterschreitung der Eigenmittel zu Eigen.

Hinsichtlich der vertraglichen Schadensersatzansprüche beruft sich die Klägerin auf Ziffer 8 des MLA (Anlage K 1). Daraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht aus der Verletzung vertraglicher informations- und Aufklärungspflichten gemäß Ziffer 9.5 und 9,6 MLA sowie aufgrund des Eintritts von vertraglich definierten „events of default“. Der Schadensersatz im MLA sei in Ziffer 13 geregelt.

Schadensersatzansprüche wegen falscher Zusicherungen ergeben sich nach Behauptung der Klägerin aus Ziffer 8 MLA. In Ziffer 8.1 h bestätige die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass der jeweils letzte Jahresabschluss auf Basis konstant angewandter Maßstäbe erstellt wurde und er ein zutreffendes Bild der Geschäftsergebnisse sowie der wirtschaftlichen Lage zum Stichtag gibt, sowie dass keine Veränderungen der geschäftlichen und finanziellen Lage zu verzeichnen waren. Die Klägerin meint, auf der Grundlage des Beklagten Vortrags und der AKKT-Gutachten seien diese Angaben falsch.

Die Klägerin trägt vor, auch die Zusicherungen der Beklagten in Ziffer 8.1. i und m MLA seien unzutreffend gewesen. In Ziffer 8.1 i habe die Beklagte der Klägerin die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zugesichert. In Ziffer 8.1. n MLA habe die Beklagte der Klägerin die Gleichrangigkeit der Verpflichtungen aus dem MLA Finanzierungen in Verhältnis zu sämtlichen sonstigen Verpflichtungen zugesichert. Auch diese Angaben seien auf der Grundlage des Beklagten Vortrags unzutreffend.

Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzspruch weiter mit der Verletzung der in Ziffer 9.5. und 9.6. MLA geregelten Aufklärungs- und Hinweispflichten. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin sofort zu informieren, wenn von ihr zugesicherte Umstände nicht mehr zutreffend sind oder sich sonst wesentliche Änderungen in ihrer geschäftlichen oder finanziellen Situation ergeben haben. Auch diese Verpflichtungen habe die Beklagte auf der Grundlage der AKKT-Gutachten ebenfalls verletzt.

Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei diesen Zusicherungen um eine Verschuldens unabhängige Haftungsübernahme seitens der Beklagten, in Bezug auf die Richtigkeit der darin genannten Zusicherungen. Auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten komme es nicht an. In rechtlicher Hinsicht begründet die Klägerin ihre Auffassung, es handle sich bei den Zusicherungen nach den MLA um Garantieerklärung auch mit der Verwendung englischsprachiger Rechtstermini (z. B. „representations and warranties“ in Art, 8 MLA), die entsprechend angloamerikanischen Rechtsverständnisses auszulegen seien.

Die Klägerin bietet in Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.02.2015 ihrerseits mit Schriftsatz vom 30.04.2015 (Blatt 3988/3989 d. A.) Zeugen an zum Beweis für die Behauptung, die Garantieerklärungen der Beklagten nach dem MLA habe die gesamte finanzielle Situation einschließlich einer hinreichenden Eigenmittelausstattung umfasst.

Als Folge der unrichtigen Zusicherungen hafte die Beklagte der Klägerin nach Ziffer 13 MLA auf Ersatz sämtlicher, der Klägerin in Folge der falschen Zusicherungen entstandenen Schäden. Der Schaden liege bereits im Vertragsschluss an sich,

Ihre Schadensersatzansprüche könne die Klägerin in Form der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB den mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen der Beklagten entgegenhalten.

Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf §§ 280 Abs. 1,311 Abs, 2 Nr. 1 BGB wegen der Verletzung von/ertrag! ich er Aufklärungspflichten. Allgemein bestehe die Pflicht eines Vertragspartners, den jeweils anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können. Dies gelte nicht nur für die unter dem MLA gewährten Finanzierungen, sondern auch für die Schuldverschreibung Ziffer 1.15. In den Informationen zu dieser Inhaberschuldverschreibung nehme die Beklagte unter Hinweis auf die Prüfungsergebnisse ihrer Bankprüfer explizit auf ihre offiziell aufgewiesenen Finanzkennzahlen Bezug und konstatiere, dass bis zur Emission der Wertpapiere keine wesentlichen Veränderungen gegenüber diesen Kennzahlen eingetreten sind (Anlage B 18, Seite 16, 46 ff. und 174 ff.) Diese Information sei auf der Basis der AKKT-Gutachten unzutreffend.

Die Beklagte habe jedenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vertreten, sie müsse sich vom Verschulden entlasten. Dies könne ihr angesichts der Darstellung in den AKKT-Gutachten nicht gelingen. Vielmehr zeigten die Gutachten mehrfach auf, dass die Gründe für die angeblichen Wertberichtigungen den Organen der Beklagten schon vor Abschluss des MLA bekannt gewesen seien. Die Beklagte könne sich auch insoweit nicht vom Verschulden entlasten, als sie selbst eigene Vorstandsmitglieder als Zeugen dafür angeboten hat, dass diese Kenntnis von einer Krise im Sinne des EKEG hatten. Daraus folge auch, dass diese gewusst haben, dass die abgegebenen Zusicherungen unzutreffend gewesen seien.

Unter Berufung auf ein Privatgutachten der Sachverständigen Prof. [P 4] (Anlage K 55) macht die Klägerin geltend, das EKEG sei auf Schadenersatzansprüchen eines Gesellschafters nicht anwendbar. Grund für den Vorrang solcher Haftungsansprüche vor gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsregeln sei, dass der Gesellschafter hier wie ein außen stehender Drittgläubiger zu behandeln sei und nicht primär als Verbandsmitglied.

Hinsichtlich der Kausalität beruft sich die Klägerin auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 (Blatt 3988/3989 d. A.) hat sie die Zeugen Marsch und Henkel zum Beweis dafür angeboten, dass' die Klägerin der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum keine Darlehen gewährt hätte, wenn sie von einer Unterschreitung der regulatorisch gebotenen Mindesteigenmittelquote gewusst hätte.

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten vertretenen Ansicht, dass bei Annahme des Vorrangs eines Schadenersatzanspruches gegenüber der Rückzahlungssperre nach dem österr. EKEG Drittgläubiger benachteiligt werden. Vielmehr führte die Gegenauffassung der Beklagten dazu, dass Täuschungen von Gesellschaftern durch die Gesellschaft sanktionslos wären. Dies wäre geeignet, die Insolvenzverschleppung zu begünstigen.

Die von der Beklagten abgegebenen Zusicherungen hätten im Übrigen eine besondere Qualität, da sie von eigenen Nachforschungen abhielten.

Jedenfalls müsse nach Auffassung der Klägerin auch die verschuldensabhängigen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben.

Darüber hinaus begründet die Klägerin ihren Anspruch deliktisch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 österreichisches BWG a. F. § 22 ff. österreichisches BWG sei als Schutzgesetz zugunsten der Klägerin zu qualifizieren. Es diene zum Schutz derjenigen, die einem Kreditinstitut rückzahlbare Gelder zur Verfügung stellen. Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des österreichischen OGH, Az. 6 OB 32/14 w. Da die Vorschriften auf eine EU-Richtlinie zurückgingen, seien auch die Verletzung dieses ausländischen Schutzgesetzes im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB relevant.

Hinsichtlich des Einwands der Verjährung beruft sich die Klägerin auf die Hemmungswirkung der Feststellungsklage vom 13.12.2012. Wegen der Identität des Streitgegenstands sei hiervon gemäß § 213 BGB auch der Anspruch auf Schadensersatz erfasst. Da der Schadensersatzspruch auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sei, komme es auf die Anspruchsgrundlage nicht an.

Im Übrigen sei schadensbegründendes Ereignis nicht der Abschluss der jeweiligen Verträge, sondern die Mitteilung der Beklagten im Dezember 2012, dass sie sich auf den Einwand des Eigenkapitalersatzes berufe. Schließlich sei Ziffer 21,3 MLA auf den Schadensersatzspruch nicht anwendbar.

Die Klägerin ist der Ansicht, etwaige Schadensersatzansprüche seien von den Rechtswirkungen des HaaSanG nicht erfasst. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des HaaSanG.

Die Beklagte beruft sich auch gegenüber einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin auf eine Rückzahlungssperre gemäß § 14 EKEG. Sie nimmt auf ein Privatgutachten der Sachverständigen Prof. [P 1/P 2], Anlage B 203, Bezug. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Prospekthaftung sei auf die Situation hier nicht übertragbar, der Gesellschafter sei gerade kein Drittgläubiger. Die Beklagte macht unter Berufung auf ein weiteres Privatgutachten des Sachverständigen Prof. [P 2], Anlage B 436, geltend, dass bei Vorrang eines Schadensersatzanspruches Wertungswiderspruche zum EKEG entstehen. Die zwingenden Vorschriften des EKEG könnten umgangen werden, wenn die Parteien durch eine schlichte Zusicherung des Erreichens der Eigenmittel im Kreditvertrag den Schadensersatzspruch auslösen könnten. Aus diesen Gründen könne daher die Klägerin gegenüber dem mit der Widerklage erhobenen Rückzahlungsansprüchen keine Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erheben.

Die Klägerin könne sich auch deshalb nicht auf Schadensersatzansprüche berufen, da sie umfassende Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation und den eigenmittelrelevanten Umständen der Beklagten gehabt habe. Folglich sei sie nicht aufklärungsbedürftig gewesen, es fehle außerdem an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflicht Verletzung. Einer Kausalität stehe auch entgegen, dass die Klägerin der Beklagten Darlehen auch bei Kenntnis der wahren Eigenmittelsituation gewährt hätte. Dann hätte sie den gleichen Schaden erlitten. Schließlich träfe die Klägerin ein Mitverschulden, das sie sich entgegen halten lassen müsse.

Weiter bietet die Beklagte im Schriftsatz vom 24.02.2015, Blatt 3443 d. A- Zeugen für die Behauptung an, nach dem Parteiwillen haben die im MLA vereinbarten Aufklarungs- und Informationspflichten sowie Zusicherungen die Eigenmittelsituation der Beklagten nicht erfassen sollen.

Die Beklagte trägt dazu vor, das HaaSanG sei auch auf Schadensersatzsprüche, wie sie die Klägerin geltend macht, anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des HaaSanG und der HaaSanV, insbesondere auch aus den erläuternden Bemerkungen des österreichischen Gesetzgebers. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Regierungsvorlage samt Erläuterungen, insbesondere Seite 17 Anlage B 439

Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 1,15 verweist die Beklagte darauf, dass hierauf das MLA nicht anwendbar sei, folglich mangels Aufklärungspflichten ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Sie weist weiter darauf hin, dass allgemeine Aufklärungspflichten einer Bank gegenüber einer anderen Bank bei Abschluss eines Finanzierungsvertrages nicht bestehen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Verjährung sei spätestens Ende des Jahres 2012 eingetreten. Der Schaden sei jeweils mit Vertragsschluss eingetreten, die Klägerin habe von den angeblichen Pflichtverletzungen spätestens seit Dezember 2009 Kenntnis gehabt. Spätestens seit Dezember 2009 habe die Klägerin von Eigenmittelunterschreitungen der Beklagten gewusst Sie habe auch gewusst, dass diese auch schon früher erforderliche Wertberichtigungen nicht vorgenommenen habe und dass daher die Eigenmittelzahlen bereits mit dem Einstieg der Klägerin bei der Beklagten unzutreffend gewesen seien. Jedenfalls müsse sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine grob fahrlässige Unkenntnis entgegenhalten lassen.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, jedenfalls die auf der Grundlage des MLA geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gemäß Ziffer 21.3 des MLA verjährt. Diese Regelung sehe eine taggenaue und kenntnisunabhängige fünfjährige Verjährungsfrist vor. Jedenfalls zu den Darlehen Nr. 1, 2, 4,16, 17 und 18 sei folglich Verjährung vor klageweiser Geltendmachung des Schadensersatzspruchs mit Schriftsatz 06.11.2013 eingetreten,

Widerklage

Mit der Widerklage macht die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin auf Rückzahlung von geleisteten Tilgungen und Zinsen geltend (siehe Tabelle).

Ausgangspunkt ist dabei die auch zur Verteidigung gegen die Klageansprüche vorgetragene Argumentation, sämtliche Finanzierungen, die die Klägerin der Beklagten wahrend ihrer Mehrheitsbeteiligung vom 07.10.2007 bis 31.12.2009 gewährt hat, seien eigenkapitalersetzend. Die Beklagte beruft sich auf § 14 Abs, 1 Satz EKEG. wonach Zahlungen, die auf ein in der Krise gewährtes Darlehen erfolgten, zurückzuerstatten sind. Neben Ansprüchen auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungen und Zinszahlungen macht die Beklagte für den Zeitraum ab Zahlung Nutzungsersatz in Form von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz ab dem auf die Zahlung folgenden Tag geltend Zur Berechnung habe sie die Methode „act/365“ verwende.t Zusätzlich beansprucht die Beklagte Zinsen auf die Summe der Ansprüche auf Rückzahlung und Nutzungsersatz, laufend ab Rechtsanhängigkeit. Darüber hinaus beansprucht sie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer, über die Zinsen hinaus gehender Schäden und Nutzungsvorteile.

Hinsichtlich der Darstellung der einzelnen Finanzierungsverträge sowie die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie des Zeitpunktes wird auf die Übersicht im Tatbestand Bezug genommen.

Im Einzelnen:

Zu den Widerklageanträgen Ziffer 13,14,15 und 16, Ansprüche aus den Kurzfristfinanzierungen Nr. 26, 27, 28 und 29, begründet die Beklagten im Einzelnen,. warum ihrer Ansicht nach die Ausnahmenorm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EKEG, wonach Kredite mit einer Laufzeit für nicht mehr als 60 Tage keine Kredite im Sinne des EKEG sind, nicht anwendbar ist. Zur Kurzfristfinanzierung Nr. 27 (Widerklageantrag Ziffer 14) beruft sich die Beklagte darauf, die ursprüngliche Finanzierung vom 16,09.2008 mit einer Laufzeit bis zum 30.09.2008 sei in der Folge insgesamt fünfmal prolongiert wurden, Zahlung sei schließlich am 10.12.2008 erfolgt. Zur Kurzfristfinanzierung Nr. 28 (Widerklageantrag Ziffer 15) legt die Beklagte dar, es handele sich um einen sogenannten Kettenkredit. Für diesen gelte der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EKEG nicht. Der Begriff des Kettenkredits sei in der (österreichischen) herrschenden Lehre entwickelt worden, um eine Umgehung des EKEG durch eine kurzfristige Kreditgewährung mit einer sofortigen, ggf. wiederholten, Wiedergewährung auszuschließen., Werde ein Kettenkredit wie im vorliegenden Fall, sukzessive verringert, werde der Kredit jedenfalls in der Höhe von § 1 EKEG erfasst, in der er über 60 Tage gewährt wurde.

Hinsichtlich der Finanzierung Nr. 29, Widerklageantrag Ziffer 16, trägt die Beklagte vor, es handele um einen Kredit im Rahmen eines Kontokorrent. Der Rückzahlungsanspruch bestehe daher gemäß § 14 Abs. 2 EKEG. Unabhängig von der Laufzeit bestehe im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem aushaftenden Kreditsaldo und dem höchsten Tagessaldo während der Dauer der Rückzahlungssperre. Unter Bezugnahme auf die Anlage B 103 trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 in einer Vielzahl von Fällen kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten gewährt. Der Wille der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, auf laufende Rechnung in verschiedenen Währungen Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte nimmt weiter auf die Saldenübersicht Anlage B 104 Bezug.

Zu der Kurzfristfinanzierung Nr. 30, Widerklageantrag 25, macht die Beklagte geltend, dabei handele es sich um einen Kredit, der zusammen mit dem Darlehen Nr. 5 a einen Kettenkredit bilde. Dieses Darlehen Nr. 5 a über EUR 300.000.000,00 habe sich direkt an die kurzfristige Finanzierung über EUR 250.000.000,00 angeschlossen. Dies entspreche dem Fall, dass eine kurzfristige Finanzierung immer wieder verlängert oder in eine langfristige Finanzierung umgewandelt werde. Damit falle auch die kurzfristige Finanzierung mit einer Laufzeit von weniger als 60 Tagen als Teil eines Kettenkredits unter den Begriff des eigenkapitalersetzenden Kredits.

Die Beklagte erhebt mit Widerklageantrag Ziffer 26 Anspruch auf Rückzahlung von BereitsteIIungsprovision für die Vereinbarung einer Kreditlinie (Money Market Limit Agreement Nr. 8a und Nr. 8b). Sie ist der Auffassung, auch die Einräumung einer Kreditlinie sei ein eigen kapitalersetzender Kredit im Sinne des § 1 EKEG. Der Begriff des Kredits sei weit im Sinne der bewussten Überlassung von Liquidität zu verstehen. Bereits der Abschluss des Kreditvertrages sei als Kreditgewährung im Sinne des EKEG anzusehen, auf die tatsächliche Auszahlung komme es nicht an.

Zu den Schuldverschreibungen Nr. 31, 32, 33, Widerklageanträge Ziffer 27, 28, 29 trägt die Beklagte vor, es könne dahinstehen, ob die Klägerin Zins und Tilgung von der Beklagten erhalten hat, da hilfsweise zu einem Anspruch aus § 14 EKEG jedenfalls ein Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 (österr.) ABGB bestehe. Der Anspruch aus Eingriffskondiktion ergebe sich daraus, dass die Klägerin den Veräußerungserlös behalten könne, ohne einem Anspruch aus § 14 EKEG ausgesetzt zu sein. Dieser Anspruch könne auch nicht gegen den Erwerber geltend gemacht werden, so dass die Klägerin durch die Veräußerung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt habe.

Die Zinszahlungen vom 20.12.2012 auf das Darlehen Nr. 17 (Widerklageantrag Ziffer 10) in Höhe von EUR 2.127.375,00 und auf das Darlehen Nr. 18 b (Widerklageantrag Ziffer 32) am 30,12.2009 in Höhe von EUR 108.754,52 und am 20.12.2012 in Höhe von EUR 12.114,88 sind streitig.

Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der Widerklage antrage auf ihre Argumentation zur Klage.

Zum Umfang etwaiger Ansprüche aus § 14 EKEG tragt die Klägerin vor, der Anspruch beschränke sich der Höhe nach grundsätzlich auf die Ruckgabe des Erlangten. Teilweise werde zwar die Ansicht vertreten, dass der zurück zu zahlende Betrag mit den gesetzlichen Verzugszinsen zur verzinsen ist. Auch nach dieser Ansicht beginne der Zins lauf jedoch frühestens mit Rechtshängigkeit. Bei dem Rückforderungsanspruch gemäß § 14 EKEG handele es sich nach herrschender Meinung um einen gesell Schafts rechtlichen Anspruch und nicht um einen Bereicherungsanspruch. Fällig werde der Anspruch erst ab Mahnung oder gerichtlicher Geltendmachung. In keinem Fall könne die Beklagte Prozesszinsen zusätzlich zu dem von ihr begehrten Nutzungsersatz verlangen.

Die Klägerin trägt im Übrigen im Detail dazu vor, dass der Nutzungsersatz unzutreffend berechnet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2014, Seite 127 ff., Blatt 1328 d. A. ff. Bezug genommen.

Zu den Widerklageanträgen Ziffer 14,15 und 16 weist die Klägerin darauf hin, dass es sich hierbei um kurzfristige Finanzierungen handele, die nicht vom Kreditbegriff des EKEG umfasst werden. Die Finanzierungen seien jeweils für weniger als 60 Tage gewährt worden.

Zum Antrag Widerklageantrag Ziffer 16 führt die Klägerin weiter aus, auch § 14 Abs. 2 EKEG, der eine Sonderregelung für Kontokorrentkredite vorsehe, greife nicht ein. Die Finanzierung sei nicht im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses ausgereicht worden, sondern im Rahmen einer Geldhandelstransaktion. Die Überweisung auf das Konto der Beklagten habe dem üblichen Zahlungsweg für alle Transaktionen zugunsten der Beklagten in Währungen, für welche die Beklagte ein Lorokonto bei der Klägerin geführt habe, entsprochen. Dabei handele es sich um ein Konto, dass ein Kreditinstitut für ein anderes, meist ausländisches Kreditinstitut in einem Korrespondenzverhältnis führe. Bei der Aufstellung der Kurzfristfinanzierung in Anlage B 103 habe es sich jeweils um individuelle Finanzierungen zu individuellen Konditionen gehandelt. Eine Kontokorrentabrede habe es nicht gegeben. Der vorgelegte Saldo, Anlage B 104, sei von der Beklagten intern erstellt und belege den Willen zu einer Kontokorrentabrede nicht.

Bei den Finanzierungen zu den Widerklageanträgen Ziffer 14 bis 16 handele es sich auch nicht um sogenannte Ketten-Kredite, für die eine Ausnahme zu § 3 Abs. 1 EKEG gelte. So sei bereits die Auffassung der Beklagten, für solche sogenannten Kettenkredite gelte eine Ausnahme von der 60-Tage-Regel gemäß § 3 Abs. 1 EKEG, nicht zutreffend, Rechtsprechung der österreichischen Gerichte hierzu gebe es nicht. Auch soweit in der österreichischen Literatur eine solche Ausnahme vertreten werde, seien die Voraussetzung nicht gegeben, da es an dem geforderten engen zeitlichen Zusammenhang und der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zwischen altem und neuem Kredit fehle. Ein Indiz für das Fehlen eines solchen Zusammenhangs sei bereits die unterschiedliche Kredithöhe. Die Klägerin behauptet jeweils eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der gewährten Kredite. Es habe sich um im Interbanken verkehr übliche Transaktionen zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung in einer bestimmten Währung gehandelt. Schon aus dem Umstand, dass die jeweiligen Kredite in unterschiedlicher Höhe und zu deutlich voneinander abweichenden Konditionen hinsichtlich der Zinsmargen gewährt worden seien, stehe der Annahme eines engen wirtschaftlichen Zusammenhangs entgegen. Die Klägerin weist darauf hin, dass eine unterschiedliche Bewertung eines verlängerten und eines wiederholt gewährten Kredits nahe liege. Jedenfalls für letztere sei eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des EKEG nicht zulässig. Ohnehin stelle der Interbanken verkehr für die entsprechende Einordnung von Kurzfristfinanzierungen eine Sonderkonstellation dar. Die Bereitstellung von Krediten mit kurzen Laufzeiten zur Deckung von sich insbesondere im Fremdwährungsgeschäft kurzfristig ständig neu ergebendem Liquiditätsbedarf sei dort an der Tagesordnung. Zweck sei jeweils die kurzfristige Überbrückung von Liquiditätsbedarf in einer bestimmten Währung zu jeweils unterschiedlichen dahinterstehenden Geschäftszwecken des Kreditnehmers. Dabei handele es sich gerade nicht um eine kettengleiche Verlängerung ein und desselben Kredits.

Die Klägerin beanstandet die Berechnung des Nutzungsersatzes zu Widerklageantrag Ziffer 26. Anstelle eines Betrages von EUR 3.996.585,93 ergebe sich eine Summe von EUR 3.405.281,36.

Zu den Widerklageanträgen Ziffer 27, 28, 29 trägt die Klägerin vor, diese beträfen drei Schuldverschreibungen, welche von der Beklagten im Rahmen des Liquiditätsprogrammes der Republik Österreich als staatsgarantierte Anleihe emittiert worden seien. Es handele sich dabei nicht um Kredite im Sinne des § 1 EKEG Die Klägerin habe lediglich Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 EKEG erbracht, welche nicht vom Eigenkapitalersatzeinwand erfasst seien. Im Übrigen greife § 3 Abs. 1 Ziffer 1 EKEG ein, da die Schuldverschreibungen seitens der Klägerin nicht mehr als GO Tage gehalten worden seien. Die Klägerin habe bei allen drei Anleihen lediglich als sogenannter Leadmanager fungiert, d. h. sie habe die Anleihen bei Emission gezeichnet, um sie sodann für die Beklagte auf dem Markt zu platzieren. Zu keinem Zeitpunkt sei beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin die Anleihen dauerhaft halten werde. Sie habe daher der Beklagten keine Kredite gewährt.

Im Einzelnen:

An der Schuldverschreibung zu Widerklageantrag Ziffer 27 („Term Sheet“ zur Schuldverschreibung Anlage K 78) habe die Klägerin am 24.07.2009 einen Anteil in Höhe von EUR 30.000.000,00 als Joint-Lead-Manager gezeichnet. Noch am gleichen Tag sei dieser Anteil veräußert worden Die Kreditgewährung sei daher lediglich für einen Tag erfolgt. Anschließend habe die Klägerin zur Kurspflege einige Positionen erworben und kurzfristig wieder am Markt veräußert. Nach dem 18.12.2009 habe sie keine der Schuldverschreibungen mehr gehalten. Die Beklagte habe daher gegenüber der Klägerin weder ein Rückkauf vorgenommen, noch Zinszahlungen erbracht, noch Tilgungsleistungen.

Hinsichtlich der Schuldverschreibung Nr. 32, Widerklageantrag Ziffer 23 trägt die Klägerin vor, in ihrer Funktion als Leadmanagerin habe sie noch am Emissionstag Anteile in Höhe von 95,3 Millionen EUR an verschiedene Investoren veräußert, Die restlichen 4,7 Millionen EUR seien bis zum 07.10.2009 sukzessive weiterveräußert worden. Die Klägerin habe auch hinsichtlich dieser Schuldverschreibung ausschließlich als Leadmanagerin fungiert („Term Sheet“ Anlage K79), Nach dem 07.10.2009 habe sie keine Anteile mehr in ihren Büchern geführt. Sie habe daher auch keine Zahlungen der Beklagten erhalten.

Auch bei der Schuldverschreibung Nr. 33, Widerklageantrag Ziffer 29, habe sie als Leadmanagerin fungiert („Term Sheet“ Anlage K 80). Diese Schuldverschreibung sei zum 17.05.2010 vollständig platziert und veräußert worden, danach habe die Klägerin keine Anteile mehr gehalten. Daher habe sie auch keine Zahlungen erhalten.

Auf Bereicherungsrecht könne die Beklagte keine Ansprüche auf Herausgabe stützen, die Klägerin habe weder eine, unberechtigte Vermögens Verschiebung vorgenommen, noch überhaupt einen Vermögenswertenvorteil in Höhe der Zins- und Tilgungsleistungen erlangt. Eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung liege nicht vor. Ein Bereicherungsanspruch könne im Übrigen lediglich auf das Erlangte gerichtet sein.

Anträge auf Vorlage von Urkunden gemäß §142 ZPO

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.06.2014, BI.1621 Anträge auf Anordnung der Vorlage von folgenden Urkunden durch die Klägerin gemäß § 142 ZPO gestellt;

1. Tischvorlage aus der Verwaltungsratssitzung der Klägerin vom 20.04.2007 mit dem Titel „Projekt ... Statusbericht der Bayern LB“

2. Bericht der Investmentbank ... mit dem Titel „Indikativs Bewertung der Hypo Group Alpe-Adria vom 12.02.2007“

3. Gutachten der Kanzlei ... mit dem Titel „Bericht über unsere Tätigkeit als unabhängiger und neutraler Gutachter zu Bewertungsfragen im Rahmen des Erwerbs der Mehrheit der Anteile der Hypo Alpe-Adria Bank international AG, Klagenfurt durch die Bayerische Landesbank“ vom 28.02.2011

4. Gutachten der ... mit dem Titel „Projekt ...“ vom 12.12.2006.

5. Vorstandsvorlage zur Verwaltungsratssitzung der Klägerin am 04.12.2007.

6. Sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand der Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen dem 01, Januar 2007 und der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22.05.2007 vorgelegt wurden und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.

7. Sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand er Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22.05.2007 und der Notverstaatlichung der Beklagten vorgelegt wurden und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass es an einer Relevanz dieser Unterlagen für die Entscheidung fehle, sie hat dennoch die Dokumente zu Ziff. 1, 2, 4 und 5 freiwillig heraus gegeben. Im weiteren Verfahren hat sich die Beklagte auf diese Dokumente im Wesentlichen nicht berufen und diese nicht als Beweismittel vorgelegt. Auch hinsichtlich des Antrages zu 3 rügt die Klägerin die fehlende EntscheidungserhebIichkeit. Es handele sich um ein Gutachten, welches ex post die Kaufpreisermittlung im Vorfeld des Anteilserwerbs im Jahr 2007 beurteile. Die Beklagte behaupte bereits nicht schlüssig, dass sich hieraus Erkenntnisse dafür, die Klägerin habe eine Unterschreitung der Eigenmittelquoten gekannt, ergeben können. Jedenfalls aber gebiete die Interessenabwägung, die Anordnung der Vorlage zu versagen. Es handele sich um ein Gutachten, welches die Klägerin zur Klärung der Frage, ob die Kaufpreisfindung im Vorfeld der Übernahme der Mehrheitsanteile durch die Beklagte zutreffend erfolgt ist, beauftragt hatte Das Ergebnis unterliege daher dem Geheimnis- und Vertrauensschutz im Verhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, dessen Anerkennung in § 203 StGB wie in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum Ausdruck komme.

Zu den Anträgen Ziffer 6 und 7 verweist die Klägerin darauf, es handele sich nicht um bestimmte Urkunden, auf die sich eine der Parteien bezogen habe, die Anträge seien auf Ausforschung gerichtet.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2014. BL 2416 ff. d. A., hat die Klägerin die Vorlage des Gutachtens „der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 4] aus dem Jahr 2010, weiches nachträglich das Kreditportfolio der HGAA aufarbeitet“ beantragt.

Die Beklagte macht geltend, sie habe sich nicht auf ein Gutachten berufen, sondern nur allgemein auf eine Prüfung durch [WP 4] (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2014, S. 60, Bl. 1520 d. A). Außerdem sei nicht nachvollziehbar, auf welches Gutachten sich die Klägerin konkret beziehe (Schriftsatz der Beklagten vom 05.12.2014, Bl. 2888/2890 d. A.). Im Übrigen betreffe der Inhalt der Urkunden einen Sachverhalt, „der schon sehr weit vom Beweisthema entfernt sei“ (Sitzungsniederschrift vom 25.11.2014, S. 8, Bl.2736d, A.).

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages zu Klage und Widerklage sowie der Einzelheiten hierzu wird auf sämtliche Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

III.

Die Klageschrift vom 13.12.2012 wurde am 01.02.2013 zugestellt, die Klageerweiterung vom 20,08.2013 am 30 03.2013. Die Zustellung der Widerklage vom 22.08.201 erfolgte am 02.09.2013, der 2. Widerklage vom 02.12.2013 am 12.12.2013, der 3. Widerklage vom 13,12.2013 am 30.12.2013, der 4 Widerklage vom 25.06.214 am 30,06 2014 unüder,5. Widerklage vom 11.12.2014 am 22.12.2014.

Das Gericht hat mündlich verhandelt in den Terminen vom 25.11.2013 (Blatt 712/714 d. A.), vom 30.06.2014 (Blatt 1559/1564 d. A.), vom 25.11.2014, 26.11.2014, 27.11.2014 und 28.11.2014 (Blatt 2766/2804 d. A.) und vom 08.05.2015 (Bl. 4020/4038 d. A.). Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 13.12.2013 (Blatt 712/714 d. A.) durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses hat der Sachverständige [SV 1] am 30.04.2014 erstattet ([SV 1]-Gutachten I, Blatt 1073/1183 d. A.) Aufgrund Ergänzungsauftrags vom 23.05.2014 (Blatt 1135/1137 d. A.) erstattete [SV 1] ein weiteres Gutachten ([SV 1j-Gutachten II Blatt 1633/1658 d. A,) vom 29.06.2014, welches er in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 vortrug (Bl. 1659/1664 d. A.). Aufgrund Gutachtenauftrags vom 02.10.2014 (Blatt 2227/2232 d, A.) erstattete der Sachverständige [SV 1] am 10.04.2015 ein weiteres Gutachten ([SV 1]-Gutachten III, Blatt 3849/3856 d. A,). Mit Beschluss vom 05.11.2014 (Blatt 2485/2487 d, A,) beauftragte das Gericht den Sachverständigen [SV 2] mit einem Gutachten. Dieser erstattete sein Gutachten am 09.02.2015 (Blatt 2995/3014 d. A.). Die Sachverständigen [SV 2] und [SV 1] wurden auf Antrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08,05.2015 angehört. Auf die Sitzungsniederschrift Bl. 4020/4038 d. A. wird Bezug genommen.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschluss vom 25.11.2014 (Blatt 2733 d. A,) Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Zeugen [Z 14] sowie uneidliche Vernehmung der Zeugen [Z 1], [Z 2], [Z 3], [Z4], [Z5|, [Z 6],[Z7], [Z 8], [Z 9], [Z 10], [Z 11|, [Z 12], [Z 13). Auf die Sitzungsniederschriften Blatt 2766/2804 d, A, wird Bezug genommen.

Das Gericht hat zahlreiche Hinweise erteilt, unter anderem mit Verfügung vom 04.07.2013 Blatt 282/291 d. A; Beschluss vom 18.12.2013, Blatt 712/714 d. A., Verfügung vom 01.07.2014, Blatt 1665/1669 d. A., Verfügung vom 02,10.2014 Blatt 2227/2232 d. A., Verfügung vom 13.10.2014 Blatt 2333/2334 d. A., Verfügung vom 15.10.2013 Blatt 2365/2366 d. A. im Termin vom 25.11.2014 Blatt 2732 ff. d, A und mit Verfügung vom 05.03.2015 Blatt 3528 d. A Hierauf wird Bezug genommen.

15.10.2013 Im Termin vom 08,05.2015 hat die Beklagte Antrag auf Schriftsatznachlass zu den Schriftsätzen der Klagepartei vom 07.04.2015, vom 17.04.2015, vom 30.04.2015 und vom 05.05.2015, zu etwaigen Hinweisen im Termin, zu etwaigen Erkenntnissen aus einer beantragten Akteneinsicht im Verfahren vor dem Landgericht München I 20 O 1388/11, zum Ergebnis der heutigen Verhandlung und zur objektiven Situation der Beklagten in den hier relevanten Zeiträumen gesteht Außerdem hat die Beklagte Antrag auf Vertagung zur Fortsetzung der Anhörung des Sachverständigen [SV 2] gestellt.

Entscheidungsgründe:

A:

Die Klage ist überwiegend zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht für die Klageanträge Ziffer 1.1,1.2,1,3, 1-4, 1,5,1.6,1.7,1.16,1.17,1.18 sowie für die Feststellungsanträge Ziff. 3, 4.10 bis 4.14, 4.21 bis 37. Für die Anträge Ziffer 2 und 5 besteht die internationale Zuständigkeit - nur und soweit - sie ais Annex auf die genannten Anträge Bezug nehmen.

In gleichem Umfang ist das Landgericht München I örtlich zuständig.

Für die Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen Nr. 15,19 und 20 (Klageanträge Ziffer 1.15 und ursprüngliche Klageanträge Ziffer 1/19 und 1.20) ist das Landgericht München I nicht zuständig. Die auf Feststellung der Erledigung gerichteten Anträge Ziffer 1.19 und 1.20 sind daher unbegründet (siehe C:ll).

Keine international Zuständigkeit ist gegeben für die ursprünglichen Anträge zu den Darlehenszusagen Nr. 5 b, 10 b, 11 b, 12 b, 13 b (Klageanträge Ziffer 1.10,1.11, 1.12 b, 1.13 b, 1.14 b und auf Zahlung von Bereitstellungsprovisionen für diese Darlehen (Klageanträge Ziff. 1.12 a, 1.13 a, 1.14 a). Die auf Feststellung der Erledigung gerichteten Anträge 1.10,1.11,1.12 b, 1.13 b, 1-14 b sind daher unbegründet (siehe C:ll).

I.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich für Ansprüche, die auf Darlehens Verträge unter Geltung des Rahmenvertrages (MLA) gestützt werden, aus einer wirksamen Vereinbarung über die Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 25 EuGVO, Im Übrigen greift diesbezüglich auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 7 Nr. 1 b EuGVO. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage beruht die internationale Zuständigkeit auf Art. 7 Nr. 1 a EuGVO.

1. Für die Klageanträge Ziffer 1.1, 1.2,1-3,1.4,1.5,1.6,1.7 (Darlehen Nr. 1 bis Nr. 5 a, 6 b, 7 b), Ziffer 1.16,1.17,1.18 (Darlehen Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18 a und b) folgt die internationale Zuständigkeit aus der Gerichtsstands Vereinbarung in Ziff. .21.4 der Rahmenvereinbarung vom 30.1.2008 (MLA, Anlage K 1),

a. Die jeweiligen Kreditverträge hierzu wurden unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag vom 30.01.2008, sog. MLA (Anlage K 1), abgeschlossen. Dieser enthält eine Vereinbarung zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit hin- sichtlich Münchener Gerichte. Mit der dortigen Formulierung zur „ausschließlichen Zuständigkeit Münchner Gerichte“ - die auch in Verbindung mit „Anhang B Juristische Stellungnahme der Rechtsberater des Kreditnehmers“, als Bestandteil des Vertrages, auszulegen ist, haben die Parteien nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern auch die internationale Zuständigkeit vereinbart.

b. Diese Gerichtsstandsvereinbarung wurde durch die Folgeverträge nicht abbedungen.

Das Darlehen Nr. 17 (Klageantrag Ziffer 1.17) hat in der Folge keine Modifikationen erfahren.

Die Darlehen Nr. 1 bis 5 a (Klageanträge Ziffer 1.1 bis 1.5) wurden aufgrund der Verpflichtung im Aktien kauf vertrag vom 29.12.2009 (Anlage K4) . durch einzelne, hierauf Bezug nehmende Prolongationsverträge verlängert. Hierdurch wurde die Geltung des Rahmenvertrages nicht eingeschränkt. Eine Modifikation ergibt sich auch nicht aus der Gerichtsstands Vereinbarung im Aktienkaufvertrag: Die Gerichtsstands Vereinbarung in § 10 Aktienkaufvertrag bezieht sich lediglich auf „Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung“. Davon umfasst wäre also ein Streit über den Abschluss der Prolongationsvereinbarung, nicht aber vertragliche Ansprüche auf Rückzahlung des prolongierten Darlehens, Diese Auslegung wird durch die Durchführungsverträge zur Prolongation der streitgegenständlichen Darlehen bestätigt (Anlagen K 5 a bis K 9 a).

Dort wird auf den Rahmenvertrag (MLA) Bezug genommen und ausdrücklich klargestellt, dass durch die Prolongationsvereinbarung die bestehenden Bedingungen des Darlehens nicht geändert werden

Gleiches gilt für die Darlehen Nr. 6 b und 7 b, 18 a (Klageanträge Ziffer 1.S und 1.7 und 1.18). Die Darlehen Nr. 6 a, 7 a und 18 a waren Verträge nach dem MLA (Anlagen K9. 9 a, K 10, K 16). Nach Kündigung und - teilweiser Tilgung verpflichtete sich die Klägerin im Aktienkaufvertrag vom 29.12 2009 (Anlage K 4), diese Darlehen erneut in gleichem Umfang zu gewahren. Auf dieser Grundlage schlössen die Parteien neue Kreditverträge am 30.12.2009 (Anlage K 10 a, K 11 a, K 16 a). Diese Verträge nehmen an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Rahmenvertrag Bezug Auch hier ergibt die Auslegung, dass § 10 Aktienkaufvertrag nur auf Streitigkeiten aus dem Aktienkaufvertrag selbst anwendbar ist, nicht aber auf vertragliche Ansprüche aus den Kreditverträgen, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Aktien kauf vertrag abgeschlossen wurden.

Die Darlehen Nr. 16 und 18 b (Klageanträge Ziffer 1.16 und 1,18) wurden im Aktienkaufvertrag vom 30.12.2009 (Anlage K 4) durch Teilverzicht reduziert. Eine Änderung der Darlehensbedingungen nach dem MLA folgt hieraus nicht.

Auch aus der Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlagen K 2, K 3) lasst sich nicht auf die Geltung einer abweichenden Gerichtstand Vereinbarung schließen. Zwar enthält Ziff. 3.4. des Vertrags vom 02.08.2012 (Anlage K 2) die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Wien für Streitigkeiten „aus der Vereinbarung“. Regelungsgegenstand des Vertrags vom 02.08.2012 sind unter anderem strittige Fragen zur Bereitstellungsprovision, offene Zinsfragen, die Umwandlung von EUR-Kreditlinien in CHF-Kreditlinien, die Reduktion von Kreditlinien sowie ein Abgleich des Darlehensbestandes, In Ziffer_3.4, Satz 2 wird klargestellt, „dass die in den übrigen Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich MLA, Kreditvertrage) vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarungen unberührt bleiben und gegenüber diesen Vorrang haben.“ Folglich bleibt es bei der Gerichtsstands Vereinbarung Münchener Gerichte in Art. 21.4 MLA, die Vereinbarung österreichischer Gerichte bezieht sich nur auf den Regelungsgegenstand des Vertrages vom 02.08.2012

c. Die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Ziff. 21.4 MLA ist wirksam gemäß Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 v 12.12.2012 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handeissachen, ABI EU Nr. L 351 v. 20.12 2012, welche zum Stichtag 10 01.2015 die Verordnung (EU) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 ersetzt hat, Art. 80 (im Folgenden; EuGVO).

Die Anwendbarkeit des Art. 25 EuGVO folgt aus dem Sitz der Parteien in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 EuGVO für die Zulässigkeit einer Gerichtsstands Vereinbarung sind erfüllt: Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, die Bezugnahme auf das MLA in den jeweiligen Vertragen entspricht dem Schriftformerfordernis.

Die Bestimmung in Ziff. 21.4 MLA ist nicht aufgrund einer asymmetrischen Ausgestaltung, die dem Kreditnehmer einen ausschließlichen Gerichtsstand vorgibt, dem Kreditgeber aber die Klagemöglichkeit vor anderen zuständigen Gerichten belässt, unwirksam. Im Rahmen von Art. 25 EuGVO findet weder eine Überprüfung der Wirksamkeit einer Gerichtsstands Vereinbarung anhand der nationalen Zuständigkeitsnormen gemäß § 38 ZPO, noch eine Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine allgemeine Missbrauchskontrolle statt. Immanente Schranken ergeben sich auch nicht aus der EuGVO selbst. Diese enthält ausdrückliche Einschränkungen für Gerichtsstandvereinbarungen nur im Bereich der Verbraucherverträge oder für bestimmte Vertragstypen. Ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit bleibt eine einseitige Öffnungsklausel daher zulässig (vgl. Kropholler/von Hein/Rauscher, Europäisches Zivilprozess recht 9. Aufl. 2011, Art. 23 EuGVO Rn. 93). Dies lässt sich auch aus der Formulierung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuGVO „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben „ ableiten (vgl. Geimer, IZPR, 7. Aufl. 2015, Rn. 1659) und entspricht auch dem mit Art, 25 EuGVO verfolgten Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsanwendung auf der Grundlage der vorausgesetzten Prorogationsfreiheit.

d. Das Landgericht München I ist unabhängig von der Gerichtsstands Vereinbarung - für die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen (Anträge Ziffer 1.1 bis 1.7, 1.16 bis 1.18). gemäß Art. 7 Nr. 1 b EuGVO international und örtlich zuständig. Die Qualifikation der Ansprüche erfolgt dabei auf der Grundlage des Klägervortrages. Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus Kreditverträgen, Nicht maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind dagegen Einreden der Beklagten, die - wie die Berufung auf eine Rückzahlungssperre nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz - auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis beruhen.

Nach der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 b EuGVO unterfallen die streitgegenständlichen Darlehens Verträge dem Dienstleistungsbegriff (vgl. BGH Url. v. 28.02 2012, XI ZR 9/11, NJW2012, 1817 ff. mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Damit bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für alle Ansprüche aus dem Vertrags Verhältnis nach dem Ort, an dem die vertragstypische Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Die vertragstypische Leistung im Kredit Verhältnis erbringt stets der Kreditgeber. Maßstab für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist nicht die rechtliche Bestimmung des Erfüllungsortes nach der lex causae, sondern der Ort der faktischen Leistungserbringung. Erfolgt diese an mehreren Orten, ist der Schwerpunkt maßgeblich. Lässt sich auch dieser nicht feststellen, kommt es auf den Sitz des Leistungserbringers der vertragstypischen Leistung an (vgl. EuGH Urt. v. 1.03.2010, C-19/09, NJW 2010, 1189ff.) Nach diesen Grundsätzen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit beim Darlehens vertrag In der Regel am Ort der Verwaltung des Kreditgebers, während an dem Ort, an dem das Auszahlungskonto geführt wird, in der Regel allenfalls ein untergeordneter Teil der Leistung stattfindet. Die Klägerin hat umfassend zu den einzelnen Schritten der Kreditgewährung und -hingäbe vorgetragen. Die maßgeblichen Leistungshandlungen wurden demnach an ihrem Sitz in München vorgenommen. Die Auszahlung der Schweizer-Franken-Kredite auf ein Konto in Zürich hat demgegenüber untergeordnete Bedeutung und führt nicht zu einer Erbringung der vertragstypischen Leistung In der Schweiz.

2. Die internationale Zuständigkeit erstreckt sich in gleichem Umfang auf den Antrag Ziffer 2, Die dort geltend gemachten Schäden sind Ausfluss der Primäransprüche. Die internationale Zuständigkeit besteht daher als Annex im gleichen Umfang.

3. Eine internationale Zuständigkeit ist auch für die negativen Feststellungsanträge Ziffer 3 und 4.37 sowie für die ursprünglichen negativen Feststellungsanträge Ziffer 4.10 bis 4,14 sowie 4.21 bis 4.36 gegeben.

a. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich allerdings nicht aus dem allgemeinen Gerichtsstand gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVO, da sich die Zuständigkeit hier nach der formalen Parteistellung richtet und nicht nach dem materiellen Recht (vgl. BGH Urt. v. 29.01.2013, KZR 8/10-juris). Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann jedoch auf einen besonderen Gerichtsstand gemäß Art 7 Nr. 1 a EuGVO gestützt werden, da es sich um einen Anspruch aus Vertrag handelt (vgl. Zöller/Geimer 30. Aufl. 2014, Art. 5 EuGVO Rn, 10 m. w N.; BGH Beschluss vom 10.07.2006 Az. II ZR 195/05-juris). Maßgeblich isi gemäß Art. 7 Nr. 1 a EuGVO der Erfüllungsort des nach der lex causae zu bestimmenden Anspruches (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auf. 2014, Art. 5 EuGVO Rn. 1 a m. w. N). Der Antrag richtet sich gegen einen von der Beklagten behaupteten Rückzahlungsanspruch, der seine Grundlage in den für die Beklagten geltenden Eigenkapitalersatzvorschriften hat. Dieser Anspruch Ist gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut (OLG Koblenz, Urt. von 11.01.2001, 6 U 1199/98, NZI 2002, 56; Thür OLG Jena, Urt. vom 05.08.199B, 4 U 1774/97, NZG 1999, 34; MuKo/Reinhart. InsO. 2. Aufl. 2008, Art. 4 EulnsvO Rn. 6, Scholz/K.Schmidt, GmbHG 10 Aufl. 2006, §§ 32 a, 32 b Rn. 8). Das deutsche internationale Privatrecht zum Gesellschaftsstatut, auch als Personalstatut juristischer Personen bezeichnet, ist nicht kodifiziert und folgte jedenfalls im Jahr 2009 noch dem gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsatz, dass Anknüpfungspunkt der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 68, Aufl. 2009, Anhang zu Art. 12, EGBGB, Rn. 2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Demgegenüber gilt innerhalb der europäischen Union nach neuerer Rechtsauffassung, dass sich das Gesellschaftsstatut solcher Gesellschaften, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft gegründet worden sind, nicht nach dem Verwaltungssitz, sondern nach dem Gründungsort richtet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2011, Az. IX ZR 185/10-juris). Es kann offen bleiben, ob diese Änderung der Rechtsauffassung, die zunächst nur für einzelne Aspekte des Gesellschaftsstatus vorgenommen worden war (vgl. hierzu Palandt/Thorn, BGB, 68 Aufl. 2009, Anhang zu Art. 12 EGBGB, Rn, 6) in zeitlicher Hinsicht bereits auf die streitgegenständlichen Ansprüche anwendbar ist. Da die Beklagte sowohl ihren Verwaltungs- als auch ihren Gründungssitz in Österreich hat, ist in jedem Fall österreichisches Recht als Gesellschaftsstatut zur Anwendung berufen. Das Österreichische internationale Privatrecht nimmt diese Verweisung an. Auch im österreichischen internationalen Privatrecht wird der Anspruch aus § 14 EKEG gesellschaftsrechtlich qualifiziert (Gesetzesmaterialien, Anlage K32, S. 11). Das Personalstatut der Gesellschaft ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat. § 10 österr. IPR-Gesetz. Da die Beklagte sowohl ihren in Österreich hat, ist österreichisches Recht zur Anwendung berufen.

b. Der Erfüllungsort bestimmt sich folglich nach dem anwendbaren österreichischen Recht. Das Gericht hat zur Ermittlung des österreichischen Rechts gemäß § 293 ZPO ein Sachverständigengutachten erholt. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige [SV 1J hat die beauftragte Frage zur Bestimmung des Erfüllungsortes im Gutachten vom 30.04.2014 (|SV 1]-Gutachten I, Bl. 1073/1133 d. A) nachvollziehbar beantwortet. Die Parteien haben hierzu keine Einwände erhoben. Da das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) keine Sonderregeln enthält, gelten die allgemeinen Regeln. Danach liegt gemäß § 905 Abs. 1 österr. ABGß der Erfüllungsort am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners und zwar auch im Falle einer gemäß § 905 Abs. 2 österr. ABGB als Schickschuld zu qualifizierenden Geldschuld. Da die Klägerin als Schuldnerin des Rückerstattungsanspruchs ihren Sitz in Deutschland hat, folgt daraus die internationale - und örtliche - Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

c. Eine Ausnahme ergibt sich auch nicht für die internationale und örtliche hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 4,10 und 4.11 und 4,36. Diese negativen Feststellungsantrage beziehen sich auf Zahlungen der Beklagten auf die Schuldverschreibungen Nr. 10 a, 11 a und 15. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Frankfurt in den Anleihebedingungen (Anlage B 18) steht der Zuständigkeit des Landgerichts München I hier nicht entgegen, da sich diese Gerichtsstandsvereinbarung nur auf Ansprüche aus der Schuldverschreibung bezieht, nicht aber auf die als gesellschaftsrechtlich zu qualifizierenden Ansprüche aus dem EKEG, die Gegenstand der negativen Feststellungsanträge sind. Es gellen daher die Ausführungen unter b) auch für diese Anträge.

d. Der Schadensersatzanspruch im Klageantrag Ziffer 5 ist insoweit Annex zu den FeststeIIungsanträgen Ziffer 3 und 4 und folgt diesen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit,

II.

Hinsichtlich der Klageantrage Ziffer 1.15, 1,19, 1.20 (Schuldverschreibungen Nr. 15,19, 20) ist das Landgericht München I unzuständig. Die Klage wird in Antrag Ziffer 1,15 als unzulässig abgewiesen. Gleiches gilt für den Annexantrag Ziffer 2, soweit er sich auf den Antrag Ziffer 1.15 bezieht. Auch hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 fehlt es an der internationalen Zuständigkeit. Da aufgrund von Zahlungen der Beklagten nach Rechtshängigkeit Feststellung der Erledigung beantragt wird, handelt es sich bei der anfänglichen Zulässigkeit der Anträge um eine Frage der Begründetheit, hierzu wird unter C:ll ausgeführt.

1. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen Nr. 15, 19, 20 (Anlage B 18 für Antrag Ziff. 1.15, Anlagen B 16 und B 17 für Anträge Ziff. 1,19 und 1.20) enthalten eine Gerichtsstands Vereinbarung zugunsten der Gerichte in Frankfurt am Main, Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts kann zugleich als die Vereinbarung eines internationalen Gerichtsstands gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVO ausgelegt werden. Damit sind folglich die Gerichte in Frankfurt/Main international und örtlich zuständig Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist auch gemäß § 33 Abs. 1 ZPO wirksam.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die Gerichtsstands Vereinbarung nicht ausschließlich ist, d. h. dass eine etwaige Zuständigkeit des Landgerichts München I nach allgemeinen Regeln bestehen bliebe.

2. Aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 EuGVO kann die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht abgeleitet werden:

Auf die Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen ist nicht Art. 7 Nr. 1 b EuGVO, sondern Art. 7 Nr. 1 a EuGVO anwendbar, da es sich nicht um die Erbringung von Dienstleistungen handelt. Die Schuldverschreibung verbrieft ein abstraktes Zahlungsversprechen. Die Inhaberschuldverschreibung ist als Wertpapier von der Person des Gläubigers unabhängig; dieser hat auf die Emission und die Ausgestaltung der Bedingungen keinen Einfluss, seine Tätigkeit beschrankt sich auf den Erwerb. Der Erwerb einer Inhaberschuldverschreibung ist daher keine Dienstleistung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b EuGVO. Zwar kann dem Erwerb der Schuldverschreibung als Begebungsvertrag im Einzelfall ein Finanzierungsgeschäft zugrunde liegen. Zum einen ist hierfür nichts vorgetragen, zum anderen macht die Klägerin keine Ansprüche aus einem etwaigen Begebungsvertrag, sondern ihre Zahlungsansprüche aus der Schuldverschreibung geltend.

Bei Anwendung von Art. 7 Nr. 1 a EuGVO ist die Zuständigkeit für jeden Anspruch aus dem Vertragsverhältnis gesondert zu bestimmen, wobei sich der Erfüllungsort nach der lex causae richtet. Für die Schuldverschreibung gilt aufgrund der Rechtswahl der Bedingungen (Anlage B 18) deutsches Recht. Die Anwendung von §§ 269 ff. BGB führt nicht zu einem Erfüllungsort In München. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist als Erfüllungsort der Sitz des Schuldners, also der Beklagten maßgeblich, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes bestimmt oder dies folgt aus der Natur des Schuld Verhältnisses. Eine Erfüllungsortvereinbarung, die eine Zuständigkeit der Münchner Gerichte begründen könnte, haben die Parteien nicht getroffen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen sehen als Erfüllungsort Luxemburg (Zahlstelle) vor. Die Vereinbarung eines Erfüllungsortes ist sowohl im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 EuGVO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Ann I Art. 5 EuGVO Rn. 3a, Geimer IZPR 7 Aufl. 2015 Rn. 1491) als auch gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu beachten. Ob die Vereinbarung einer Zahlstelle als Vereinbarung eines Erfüllungsortes zu qualifizieren ist oder ob damit nur ein Zahlungsort gemäß § 270 ZPO vereinbart ist, kann hier offen bleiben, da auch dies nicht zu einer örtlichen Zuständigkeil der Münchener Gerichte führt. Eine örtliche Zuständigkeit in München lässt sich hieraus folglich unter keinem Gesichtspunkt ableiten.

Im Übrigen führte auch eine Anwendung des Art. 7 Nr. 1 b EuGVO nicht zu einem internationalen Gerichtsstand in München, da nicht der Gläubiger die vertragstypische Leistung erbringt, sondern der Anleiheschuldner (Freilag IPrax 2007, 24 ff.; Schimansky/Bunte/Lwowski/Welter, Bankrechtshandbuch 4. Aufl. 2011, § 26 Rn. 202 m. w. N.; MüKo/Martiny IPR I. 6. Aufl. 2015, Art 4 Rom l-VO Rn. 218ff).

3. Über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch war nicht zu entscheiden, dieser folgt dem Hauptanspruch. Zwar handelt es sich hier nicht um einen echten Hilfsantrag gemäß § 260 ZPO, sondern um eine Hilfsbegründung für einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin stützt ihren Klageanträge für den Fall, dass das Gericht eine Rückzahlungssperre nach dem EKEG bejaht“, auf vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, indem sie sich für diesen Fall den Vortrag der Beklagten, die regulatorischen Eigenmittel seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschritten gewesen, zu eigen macht. Da hinsichtlich des Antrages Ziffer L15 keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, ist diese Bedingung aber nicht eingetreten Über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch war daher nicht zu entscheiden, dieser folgt hinsichtlich der Zuständigkeit dem Hauptanspruch (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 260 Rn. 6 b).

Dem steht auch nicht eine etwa fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für die Schadensersatzansprüche entgegen. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass damit alle Ansprüche aus dem Vertrags Verhältnis umfasst sind, einschließlich der Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss. Eine solche Auslegung der Gerichts Stands Vereinbarung entspricht auch den Grundgedanken der Zuständigkeitsordnung der EuGVO in der autonomen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach dieser ist die Abgrenzung des Vertragsgerichtsstands aus Art. 7 Nr. 1 EuGVO zu dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 7 Nr. 3 EuGVO danach zu treffen, ob Grundlage der Haftung ein Vertrag ist oder nicht, wahrend die Einordnung einer nationalen Haftungsnorm als vertraglich oder deliktisch nicht maßgeblich ist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung betrifft vielmehr alle Klagen, die nicht an einen Vertrag anknüpfen (EuGH Urteil vom 17 09 2002, Az. C-334/00 - juris). Der vertragliche Gerichtsstand umfasst im Gegenzug alle Haftungsansprüche, die sich an einen Vertrag anschließen, also insbesondere Ansprüche wegen Aufklärungspflicht Verletzung oder Täuschung bei Vertragsschluss, die die Wirksamkeit des Vertrages gerade voraussetzen. Folglich konnte eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München 1 auch nicht auf Art 7 Nr. 3 EuGVO gestützt werden.

4. Eine Abtrennung und Verweisung war nicht möglich, da die Klägerin den anfänglich gestellten Verweisungsantrag zurück genommen hat. Auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit wurde hingewiesen.

III.

Für die Ansprüche auf Zahlung von Bereitstellungsprovisionen für die Darlehenszusagen Nr. 10 b, 11 b, 12 b, 13 b, 5 b (Klageanträge Ziff. 1.12 a, 1.13 a, 1.14 a), sowie für die Annexanträge hierzu in Ziffer 2 fehlt es an der Internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die internationale Zuständigkeit fehlte auch für die zurück genommenen Klageanträge Ziffer 1.8, und 1.9 (Geldmarktlimit). Auf die Kostenentscheidung unter E: wird Bezug genommen.

Für die Wageanträge, die auf Feststellung zielen, dass die Klägerin nicht verpflichte! ist, die zugesagten Darlehen auszuzahlen (Klageanträge Ziffer 1.10,1,11,1.12 b, 1.13 b, 1.14 b, Darlehenszusagen Nr. 10 b, 11 b, 12 b, 13 b, 5 b) fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, Da diese Klageanträge für erledigt erklärt wurden, sind die Anträge auf Feststellung der Erledigung als unbegründet abzuweisen (dazu unter C:lll).

1. Zwar handelt es sich bei Gewährung einer Kreditlinie um eine eigenständige Finanzdienstleistung, auf die Art. 7 Abs, 1 Nr. 1 b EuGVO anwendbar ist. Da der Darlehensgeber, also die Klägerin, die vertragstypische Leistung erbringt, wären nach dieser Norm für alle Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrags Verhältnis, die deutschen Gerichte zuständig (siehe oben). Die Parteien haben jedoch eine vorrangige Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte getroffen, Art. 25 Abs. 1 EuGVO.

Sowohl die Bereitstellungsprovision als auch die Darlehenszusagen Nr. 12 b, 13 b, 5 b selbst werden ausschließlich in den Schreiben vom 19.10.2011 (Anlage K 12 a für Darlehenszusage Nr. 12 b, Antrag Ziffer 12.a, 12.b) bzw. vom 05.04.2012 (Anlage K 13 a für Darlehenszusage Nr. 13 b, Antrag Ziffer 13.a, 13.b) und 02.08.2012 (Anlage K 9 b für Darlehenszusage Nr. 5 b, Antrag Ziffer 1.14) geregelt. Das MLA (Anlage K 1) als Rahmenvertrag für Kreditverträge -nicht für Darlehenszusagen -, sieht eine solche Bereitstellungsprovision nicht von Auch die Beilagen zu den Schreiben K 12 a und K 13 a sowie Anlage K 9 a, die verbindliche Entwürfe für die Darlehens Verträge bei Inanspruchnahme der Darlehenszusagen enthalten, enthalten keine hier anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung. Zwar wird dort auf das MLA Bezug genommen. Aus den Vertragsentwürfen lässt sich die Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Darlehenszusage aber nicht begründen, da der Abschluss der Kreditvertrage erst bei der jeweiligen Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt. Die Zuständigkeit der Gerichte für die Frage, ob die Klägerin bei Inanspruchnahme aus der Darlehenszusage zur Auszahlung verpflichtet ist, kann in diesen Kreditvertragsentwürfen folglich nicht geregelt sein.

Die genannten Schreiben vom 19.10.2011 und 05.04.2012 und 02.08.2012 (Anlage K 12 a, K 13 a, K 16 a) enthalten eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte. Die Auslegung ergibt, dass die in dem Schreiben referierten strittigen Zinsfragen dem österreichischen Recht und den österreichischen Gerichten unterstellt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt sich darüber hinaus .auch auf die Bereitstellungsprovision. Die in den Beilagen ausgestalteten und verbindlich geregelten Kreditverträge, die ihrerseits die Bestimmungen des MLA (mit der dortigen Vereinbarung der Zuständigkeit Münchener Gerichte) einbeziehen, erlangen erst dann Wirksamkeit, wenn die jeweilige Darlehenszusage in Anspruch genommen wird. Demgegenüber fällt die Bereitstellungsprovision ausschließlich an, wenn und solange das Darlehen nicht abgerufen wird. Folglich greifen die Bestimmungen aus dem MLA hierfür nicht ein.

Soweit die Klägerin argumentiert, eine Aufspaltung der Zuständigkeit hinsichtlich der Ansprüche aus Darlehen und aus den Darlehenszusagen sei nicht sinnvoll und daher nicht gewollt und hierfür den Zeugen [Z 44] angeboten hat, wurde sie darauf hingewiesen, dass konkrete Angaben zur Beteiligung des Zeugen an etwaigen Vertragsverhandlungen, zu seiner Funktion und zu dem konkreten Inhalt seiner Wahrnehmungen fehlen. Das Beweisangebot bezieht sich im Übrigen nur auf die Vorstellungen, die der Zeuge [Z44] hatte, nicht auf konkrete Tatsachenbehauptungen zu den Vertragsverhandlungen und zum Regelungsgehalt. Eine Beweisaufnahme hierzu war auf dieser Grundlage nicht veranlasst Der Einwand, das Ergebnis der Auslegung sei unplausibel, da es zu einer Aufspaltung der Gerichtsstände komme, überzeugt im Übrigen nicht. Zum einen haben die Parteien für unterschiedliche Lebenssachverhalte - die Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag und den Darlehenszusagen auf der einen Seite und die Verpflichtungen aus den Kreditverträgen andererseits - unterschiedliche Gerichtsstände vereinbart Eine Abgrenzung des Geltungsbereichs ist unter Anwendung üblicher Auslegungskriterien durchaus möglich und praktikabel. Im Übrigen folgt aus der gesetzlichen Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an den Erfüllungsort der jeweiligen vertraglichen Verpflichtung in § 29 ZPO und Art, 7 Nr. 1 a EuGVO ebenfalls eine Aufspaltung der internationalen Zuständigkeit für einheitliche Lebenssachverhalte, die nicht als sachfremd oder zweckwidrig bewertet werden kann.

Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte ist gemäß Art 25 Abs. 1 EuGVO zulässig und wirksam, sie geht einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 7 Nr. 1 b EuGVO vor.

2. Die Zusagen für die Schuldscheindarlehen Nr. 10 b und 11b (Klageanträge Ziffer 1.10 und 1.11) unterfallen ebenfalls nicht der Gerichtsstands Vereinbarung des MLA. Auch hier gelten vielmehr die Gerichtsstands Vereinbarungen in den Anlagen K 17 und K 19 mit der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands des sachlich zuständigen Gerichts in Handelssachen in Wien, Die Vereinbarung der Münchener Gerichte in § 9 Abs, 6 der Beilage./1 zu diesem Vertrag entfaltet auch hier erst Wirksamkeit nach Inanspruchnahme der Darlehenszusage mit Abschluss eines Schuldscheindarlehens nach Maßgabe der in der Beilage^ festgelegten Bedingungen.

3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt auch hinsichtlich der - zurück genommenen - Klageanträge Ziffer 1.8, und 1.9, die sich auf die Vereinbarung über ein Geldmarktlimit Nr. S b und 9 über EUR 500.000.000,00 vom 30.12.2009 (Anlage B 6, sog. Money Market Limit Agreement) beziehen. Diese Vereinbarung beruht ausweislich der Präambel auf dem Aktien kauf vertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4), auf dessen Bestimmungen Bezug genommen -wird. Eine Bezugnahme auf den Rahmenkreditvertrag enthält diese Vereinbarung dagegen nicht Da die Vereinbarung zwar eine Regelung zum anwendbaren Recht, aber keine eigene Gerichtsstands Vereinbarung enthält, führt die Bezugnahme auf die Bestimmungen zum Aktenkauf (Anlage K 4), der eine wirksame Vereinbarung zugunsten der österreichischen Gerichte enthält, zur internationalen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte.

IV.

Die internationale Zuständigkeit für die Widerklage folgt aus Art. 4 Abs. 1 EuGVO. Die Klägerin kann vor den Gerichten ihres Sitzstaates verklagt werden. Eine vorrangige ausschließliche internationale Zuständigkeit nach der EuGVO ist nicht gegeben, der Gerichtsstand aus Art 4 EuGVO besteht neben dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 EuGVO.

Das Landgericht München I Ist gemäß § 17 ZPO örtlich zuständig.

V.

Die Feststellungsanträge Ziffer 2 und 5 sind zulässig, der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist unzulässig

1. Der Feststellungsantrag Ziffer 5 ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO, Die Formulierung „durch die angekündigten Rückforderungen“ die angesichts der bereits erfolgten Erhebung der Widerklage unklar ist, kann dahingehend ausgelegt werden, dass Schäden, die durch die Widerklage entstehen können, geltend gemacht werden. Dem Antrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse, soweit er sich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für bereits entstandene Schäden bezieht. Die Klägerin ha! dargelegt, dass Schäden aus bilanziellem Rückstellungsbedarf und der Notwendigkeit von Kapitalmaßnahmen entstehen können. Da es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der sich über einen längeren Zeitraum entwickelt, wäre es nicht prozessökonomisch diesen einheitlichen Sachverhalt aufzuspalten und für die Vergangenheit bereits im laufenden Verfahren zu beziffern.

Aus den gleichen Erwägungen ist auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 zulässig, soweit er sich auf Nebenforderungen zu Antragen bezieht, für die das Landgericht München I zuständig ist Im Übrigen folgt er der Unzulässigkeit des Hauptantrages (siehe oben).

2. Der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist unzulässig. Soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, „die von der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den in der Klage angegebenen Verträgen erhaltenen Zahlungen ... zurückzuzahlen fehlt es am gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da die Feststellungsanträge Ziffer 4.10 bis 4.14 und 4.21 bis 4.37 die Zahlungen zu diesen Verträgen abdecken. Der Klägerin ist es möglich und zumutbar, alle Zahlungen, die diesen Vertrags Verhältnissen zuzuordnen sind, zu ermitteln und konkret zu bezeichnen. Soweit die Klägerin ihren Antrag mit dem Einschub. „- also bezüglich sämtlicher von der Klägerin der Beklagten zwischen dem 7. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009 eingeräumten Finanzierungen -“ ergänzt hat, ist bereits nicht klar, ob es sich hierbei lediglich um eine Erläuterung des Antrages oder um einen eigenständigen Antrag handelt, in dem Fall wäre der Antrag jedenfalls mangels Bestimmtheit unzulässig, § 253 ZPO. Auf beide Gesichtspunkte hat das Gericht mit Verfügung vom 04.07.2013 (Bl. 289 d. A I hingewiesen.

Das gleiche gilt für den ähnlich gefassten Einleitungssatz zu den Feststellungsanträgen Ziffer 4. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nicht von einem eigenständigen Antrag auszugehen ist Jedenfalls wäre dieser unbestimmt, auch das Feststellungsinteresse fehlt diesbezüglich

B:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 BGB auf Ruckzahlung valutierter und fälliger Darlehen in Höhe von EUR 1.030.000.000.00 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 17.144.048,82 und in Höhe von CHF 1.287.216.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 15.230.155,88 sowie auf Feststellung künftiger Zahlungspflichten in Höhe von EUR 1.406.879,93 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 6.547,62 mit Fälligkeit am 19.06.2015.

Außerdem ist der Feststellungsantrag Ziffer 2 - soweit er teilweise zulässig ist - begründet. Der FeststeIlungsantrag Ziffer 4.37 ist begründet, außerdem der auf Feststellung der Erledigung der Anträge Ziffer 4.10 bis 4.14 und 4.21 bis 4.36 gerichtete Antrag.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet

I.

Die vertraglichen Darlehensansprüche unterliegen deutschem Recht, so dass die Ansprüche auf § 499 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Verträgen beruhen.

Die Ansprüche beruhen auf den Kredit vertragen vom 17.10.2008, Anlage K 5, 5 a, über EUR 150.000.000,00 (Darlehen Nr. 1, Klageantrag Ziffer 1.1), vom 17.03.2009, Anlage K 6, K 6 a, über CHF 500.000.000,00 (Darlehen Nr. 2, Klageantrag Ziffer 1.2),. vom 22.05.2009, Anlage K 7. über CHF 200.000.000,00 (Darlehen Nr. 3, Klageantrag Ziffer 1.3), vom 01.07.20DS, Anlage KB, über CHF 5DO.000.000.00 (Darlehen Nr. 4, Klageantrag Ziffer 1.4), vom 29 00.2009, Anlagen K 9, K 9 a, K 2 über- noch - EUR 230.000.000,00 (Darlehen Nr. 5 a, Antrag Ziffer 1.5), vom 30.12.2009. Anlage K 10 a, über EUR 200.000.000,00 (Darlehen Nr. 6 b, Antrag Ziffer 1.6), vom 30 12.2009, Anlage K 11 a. über EUR 200.000.000,00 (Darlehen Nr. 7 b, Antrag Ziffer 1.7), vom 04.06.2008, Anlage K 14, K 14 a, über CHF 300.000.000,00, seit 30.12.2009 über EUR 87.216.000.00 (Darlehen Nr. 16, Antrag Ziffer 1.16), vorn 18.00.2008, Anlage K 15, K 15 a, über EUR 250.000.000,00 (Darlehen Nr. 17, Antrag Ziffer 1.17), vom 30.12.2009, Anlage K 16 a, über EUR 1 406.879,93 (Darlehen Nr. 18 b, Antrag Ziffer 1.18), Hinsichtlich der Einzelheiten und zu den vertraglichen Grundlagen wird auf die Übersicht im Tatbestand Bezug genommen.

1. Die Anwendung deutschen Rechts folgt für die Darlehen an Nr. 1, 2, 3, 4, 5 a, 16, 17 aus einer Rechtswahl Vereinbarung. Die Darlehen wurden auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 30.01.2008 (MLA, Anlage K 1) geschlossen, welcher eine Wahl deutschen Rechts enthält: Ziffer 21.1 des Rahmenvertrages bestimmt, dass der Rahmenvertrag und alle auf dessen Grundlage geschlossenen Kreditvertrage deutschem Recht unterliegen und entsprechend auszulegen sind.

Diese Rechtswahl ist gemäß Art. 27 Abs. 1 EG BGB I. V. m. Art. 31 Abs. 1 EG-BGB wirksam und führt zur Anwendung der deutschen Sachvorschriften auf die vertraglichen Ansprüche (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 63. Aufl. 2009, Art. 28, EG-BGB, Rn. 2). Auf vor dem 17.12.2009 geschlossene Verträge ist die Rom l-VO gemäß Art. 28 zeitlich nicht anwendbar, es gilt das nationale internationale Privatrecht. Gemäß Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB ist das gewählte deutsche Recht auch für die Beurteilung von Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages berufen. Auch hinsichtlich der Form führt Art. 11 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts.

Auch ohne eine solche Rechtswahl ist gemäß Art 28 Abs. 1, 2 EGBGB deutsches Recht Vertrags Statut, da bei einem Darlehensvertrag die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 EGBGB der Darlehensgeber erbringt, so dass das Recht am Sitz des Darlehensgebers anwendbar ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB 68. Aufl. 2009, Art. 28, EGBGB, Rn. 13, KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, Az. 2 U 198/01 - juris).

2. Auch auf die Darlehen Nr. 6 b, 7 b und 18 b ist deutsches Recht anwendbar. Diese Darlehen wurden zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4) abgeschlossen. In den Vertragsdokumenten zu diesen Darlehen, mit welchen diese Verpflichtung umgesetzt wurde (Anlagen K 10 a, K 11 a, K 16 a), wird die Geltung des Rahmenvertrages (... nach Maßgabe des Rahmenvertrages“) auch für diese Kredite vereinbart, so dass die dort erfolgte Wahl deutschen Rechts auf die vertraglichen Ansprüche auch hier gilt.

Auch diese Rechtswahl ist wirksam Gemäß Art. 26 Rom i-VO ist auf die nach dem 17.12.2009 geschlossenen Verträge Art, 3 Rom l-VO anwendbar, welche die Rechtswahl durch die Parteien in gleichem Umfang wie bisher zulässt. Die Rechtswahl bezieht sich auch insoweit auf die Sachvorschriften des gewählten Rechts (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 74. Auf! 2015, Art. 3 ROM l-VO, Rn. 2). Das deutsche Recht ist auch maßgeblich für die Frage des Zustandekommens und der Wirksamkeit, Art. 10, ROM l-VO. Auch ohne Rechtswahl wäre das Vertragsstatut gemäß Art. 4 Abs. 1 b Rom l-VO deutsches Recht als das Recht des Staates, m dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem weiteren europäischen Dienstleistungsbegriff fallen hierunter Bankgeschäfte. Maßgeblich ist daher der Sitz der Klägerin als dienstleitleistender Vertragspartei (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl. 2015, Art. 4. Rom I VO, Rn, 13).

II.

Die Darlehen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 a, 8 b, 7 b, 16 und 17 und 18 b sind unstreitig valutiert. Die Fälligkeit des Darlehens Nr. 18 b tritt vertragsgemäß am 19 06.2015 ein. Mit Ausnahme einer teilweisen Tilgung des Darlehens Nr. 5 a in Höhe von EUR 70.000.000,00 am 03.08.2012 und eines Teilverzichts hinsichtlich des Darlehens Nr. 16 auf noch CHF 87.216.000,00 am 30.12.2009 erfolgte unstreitig keine Tilgung. Die Ansprüche sind vertraglich in folgender Höhe zu den angegebenen Zeitpunkten fällig:

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2. Die Ansprüche der Klägerin aus den Darlehen 3, Sa, 6 b, 7 b, 18 b sind nicht gemäß § 3 HaaSanG erloschen Die Ansprüche der Klägerin aus den Darlehen Nr. 1, 2, 4,16,17 sind nicht aufgrund Stundung gemäß § 4 Abs. 1 HaaSanG derzeit nicht fällig (Der Klageantrag Ziffer 1.15 über Ansprüche aus der Schuldverschreibung Nr. 15 ist unzulässig, siehe A.).

a. Die Streitgegenstand liehen Darlehen sind von den Maßnahmen des HaaSanG umfasst:

§ 3 HaaSanG ordnet an, dass mit Kundmachen einer Verordnung gemäß § 7 HaaSanG Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittigen Verbindlichkeiten (§ 2 Ziff. 5 HaaSanG) erloschen sind. Definitionen hierzu enthält § 2 HaaSanG. In der Anlage 1 zum HaaSanG werden die nachfolgend aufgelisteten streitgegenständlichen Darlehenssanierungsverbindlichkeiten gemäß § 2 Nr. 2 HaaSanG gekennzeichnet. Sie unterfallen damit der Anordnung des Erlöschens, In der Verordnung der Finanzmarktaufsicht über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs, 2 i. V. m. § 3 und 4 Abs. 1 HaaSanG vom 07.08.2014 (österreichisches BGBl Teil II, Nr. 195/2014, Anlage B 437 und B 438) HaaSanV werden diese Darlehen nochmals in einer Anlage benannt;

§ 3 HaaSanG ordnet an, dass mit Kundmachen einer Verordnung gemäß § 7 HaaSanG Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittigen Verbindlichkeiten (§ 2 Ziff. 5 HaaSanG) erloschen sind. Definitionen hierzu enthält § 2 HaaSanG. In der Anlage 1 zum HaaSanG werden die nachfolgend aufgelisteten streitgegenständlichen Darlehen ate Saniemngs Verbindlichkeiten gemäß § 2 Nr. 2 HaaSanG gekennzeichnet. Sie unlerfallen damit der Anordnung des Erlöschens, In der Verordnung der Finanzmarktaufsicht über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs, 2 i. V. m. § 3 und 4 Abs. 1 HaaSanG vom 07.08.2014 (österreichisches BGBl Teil II, Nr. 195/2014, Anlage B 437 und B 438) HaaSanV werden diese Darlehen nochmals in einer Anlage benannt:

Nummer

Klageantrag

HaaSanV

HaaSanG

3

1.3

Anlage 1 Nr. 52

Anlage 1 Nr. 63

5a

1.5

Anlage 1 Nr. 53

Anlage 1 Nr. 64

6b

1.6

Anlage 1 Nr. 54

Anlage 1 Nr. 65

7b

1-7

Anlage 1 Nr. 55

Anlage 1 Nr. 66

18b

1.18

Anlage 1 Nr. 56

Anlage 1 Nr. 67

Folgende Forderungen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8, 7 HaaSanG sowie der gleichlautenden Anlage 2 zur HaaSanV bis zum 30.06.2019 gestundet:

Darlehen-Nr

Klageantrag

HaaSanV

HaaSanG

1

1.1

Anlage 2 Nr. 1

Anlage 1 Nr. 57

2

1.2

Anlage 2 Nr. 2

Anlage 1 Nr. 58

4

1,4

Anlage 2 Nr. 3

Anlage \ Nr. 59

15

1.15

Anlage 2 Nr. 4

Anlage 1 Nr. 60

16

116

Anlage 2 Nr. 5

Anlage 1 Nr. 61

17

1.17

Anlage 2 Nr. 6

Anlage 1 Nr. 62

b. Auf die streitgegenständlichen Ansprüche aus Darlehen ist deutsches Recht anwendbar. Bei der Anordnung des Erlöschens und der Stundung nach dem österreichischen Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) in Verbindung mit der HaaSanV handelt es sich um ausländische Eingriffs normen. Die Anwendung einer solchen ausländischen Eingriffsnorm auf einen Anspruch, der deutschem Vertragsstatut unterliegt, kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Anwendungsfall ist weder auf europarechtlicher Grundlage (aa) noch nach deutschem internationalen Privatrecht (bb) gegeben:

aa. Der österreichische Gesetzgeber bezieht sich in § 1 Abs, 1 HaaSanG auf die Richtlinie 2001/24/EG vom 04.04.2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und bezeichnet die im HaaSanG vorgesehenen Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 2 dieser Richtlinie. Gemäß § 1 Abs, 2 HaaSanG ordnet das Gesetz die Geltung von österreichischem Recht im gesamten EWR an. Die Erlöschens- bzw. Stundungswirkung aufgrund des HaaSanG kann jedoch nicht aus der Richtlinie 2001/24/EG abgeleitet werden, da bereits deren Anwendungsbereich nicht eröffnet ist Damit scheidet auch eine Anwendung im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung von § 46 d KWG aus.

(1) Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 2001/24/EG in Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Legitimation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.12.2003 I 2478 insbesondere in § 46 d bis f KWG umgesetzt (vergleiche hierzu Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/1653 vom 02.10.2003, S. 31 ff,). § 46 e KWG seiet dabei die Insolvenzzuständigkeit des Herkunftsstaates um und ordnet in § 46 e Abs. 1 Satz 2 KWG die Anerkennung eines solches In Solvenz Verfahrens an. Eine entsprechende Regelung für Sanierungsverfahren fehlt; § 46 d Abs. 1 bis 4 KWG enthält Regelungen für eine im Inland durchgeführte Sanierungsmaßnahme, lediglich § 46 d Abs. 5 KWG nimmt auf Sanierungsmaßnahmen in einem anderen Staat des EWR Bezug. Die Regelung im Insolvenzrecht wird in der Gesetzesbegründung, Seite 33, mit der Abweichung von den allgemeinen Regeln erklärt. Wach herrschender Meinung gilt die Anerkennungsregel des § 46 e KWG für Sanierungsverfahren entsprechend, da dies aus der ratio der Richtlinie folge und vom Gesetzgeber offenbar lediglich für entbehrlich gehalten wurde (vgl. Kookemoor, WM 2005, 1881, 1886. Schefold, IPRax2012, 06, 68, Schwennjcke/Auerbach/Herwig/Willemer, KWG, 2 Auflage 2012, § 46 d Rn. 8; Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2010, Az. 2 -27 O 231/09 - juris). Bei der Auslegung des § 46 d KWG gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung, d, h dem Regelungsgehalt der Richtige ist in den Grenzen der Auslegungsspielräume des nationalen Rechts möglichst umfassend Geltung zu verschalten (vgl. auch Lehmann/Hoffmann, WM 2013, 1389, 1399).

Die Frage der Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung kann hier allerdings offen bleiben, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist. Daher folgt aus der Richtlinie 2001/24/EG nicht, dass die Wirkung des HaaSanG auf die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen des deutschen Vertrags Statuts zu beachten wäre.

Eine Wirkung des HaaSanG kann nicht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2001/24/EG gestützt werden. In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2001/24/EG heißt es: „Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt.“ Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz Richtlinie 2001/24/EG sind die Sanierungsmaßnahmen „in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“

Maßnahmen nach dem HaaSanG sind jedoch nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG gedeckt, so dass sich hieraus keine Wirkungen auf das Vertragsstatut ergeben.

Zwar ist der In Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG definierte Anwendungsbereich eröffnet.

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG findet die Richtlinie Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat ais ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen“. Die Geltung der Richtlinie ist dabei entsprechend der herrschenden Meinung auf Kreditinstitute begrenzt, die Zweigstellen in anderen Mitgliedsstaaten unterhalten (Schimansky/Bunte/Lwowski/Kolassa, Bankrechtshandbuch 4. Aufl. 2011; a. A Lehmann/Hoffmann, WM 2013, 1389. 1397 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand). Dies ergibt sich aus Wortlaut und Regelungsgehalt der Richtlinie, weiche den Konflikt zwischen dem Recht des Herkunftsstaates und dem Recht des Aufnahmestaates der Zweigstelle zugunsten eines universal geltenden Vorrangs des im Herkunftsstaat durchgeführten Verfahrens entscheidet. Schließlich stellt Erwägungsgrund 1 auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das Vertragsziel der Beseitigung aller Behinderungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft ab. Dies beschreibt und begrenzt zugleich den Regelungsgehalt der Richtlinie auf Sachverhalte, die die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheil berühren können. Folgerichtig rechtfertigen die Erwägungsgründe 2 bis 4 die Richtlinie mit der erforderlichen Einheit von Kreditinstitut und Zweigstellen im Sanierungs- oder Liquidationsverfahren.

Nach der Neufassung der Begriffsbestimmung „Zweigstelle“ in Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG in Art. 117 Nr. 2 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/59/EU) ist „Zweigstelle“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Art, 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Da die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten hatte, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie zwar insoweit eröffnet.

Es handelt sich jedoch nicht um eine Maßnahme einer Behörde oder eines Gerichts, wie es Art, 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG voraussetzt. Danach sind „allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen ... zu entscheiden.“ Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG definiert Behörden und Gerichte als „die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für die Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind.“

Bei den durch das HaaSanG angeordneten Sanierungsmaßnahmen des Erlöschens und der Stundung handelt es sich nicht um eine solche Maßnahme „eines Gerichts oder eine Behörde“, sondern um eine vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG nicht erfasste gesetzliche Maßnahme. Bereits das österreichische Bundesgesetz selbst enthält in § 2 Nr. 2 HaaSanG Anlage 1 und § 2 Nr. 3 HaaSanG Anlage 2 eine Konkretisierung der betroffenen Verbindlichkeiten. Sämtliche streitgegenständlichen Forderungen sind hier aufgezählt und genau bezeichnet. Zwar machen §§ 3 und 4 HaaSanG den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahmen von der Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 HaaSanG abhängig; diese Verordnung durch die Finanzmarktaufsicht trat am 07,08.2014 in Kraft. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der das Gesetz ausgeführt und konkretisiert worden wäre. Vielmehr sind sämtliche Forderungen bereits in den Anlagen zum Gesetz aufgezählt und werden durch die Verordnung lediglich unter Bezugnahme wiederholt Sämtliche Einzelheiten sind bereits im Bundesgesetz geregelt, einschließlich des Zeitraumes, in dem die Finanzmarktaufsicht die Verordnung zu erlassen hat (§ 7 HaaSanG). Die Maßnahme beruht daher auf Gesetz, so dass es sich nicht um die Entscheidung einer Behörde Oder eines Gerichts handelt. Dies folgt auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, Urteil vom 24.10.2013, Az. C-85/12 (LBJ). Hier hat der Gerichtshof die Verlängerung eines Zahlungsmoratoriums für ein Kreditinstitut durch Gesetz nur deshalb als Maßnahme im Sinne der Sanierungsrichtlinie betrachtet“, da diese Übergangsbestimmung ihre Wirkungen nur über gerichtliche .Entscheidungen, mit denen einem Kreditinstitut ein Moratorium bewilligt wurde, entfalten“. Entscheidend für den EuGH war also, dass dem Gesetz eine gerichtliche Entscheidung vorausging, welche lediglich in ihrer zeitlichen Wirkung modifiziert wurde. Im Fall des HaaSanG ist es jedoch gerade umgekehrt, der behördlichen Verordnung ging eine umfassende Entscheidung des Gesetzgebers voraus, die lediglich von der Finanzmarktaufsicht in Vollzug gesetzt wurde. Der Entscheidung des Gesetzgebers kommt gegenüber einer gerichtlichen Maßnahme oder behördlichen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung auch kein übergeordneter Rang zu Die Maßnahme im Herkunftsstaat im Wege eines Einzelfallgesetzes vermag eine europarechtliche Pflicht zur Anerkennung durch die Gerichte in einem anderen Mitgliedsstaat folglich nicht zu begründen. Diese Pflicht kann nur soweit gehen, wie es der Übereinkunft unter den Mitgliedsstaaten, die in der EU-Richtlinie ihren Ausdruck gefunden hat entspricht Auch der Grundsatz des Vertrauens unter Mitgliedsstaaten der EU, mit dem die Anerkennung von Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates unter Verzicht auf eine Überprüfung gerechtfertigt wird, setzt die Einhaltung des Anwendungsrahmens voraus.

Damit ist der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet, eine Pflicht zur Anerkennung der Maßnahme des österreichischen Gesetzgebers besteht nicht.

Des Weiteren handelt es sich auch nicht um eine Sanierungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Richtlinie 2001/24/EG, Auch dies schließt das mit dem HaaSanG angeordnete Erlöschen und die Stundung der Kreditforderungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus.

Ausgangspunkt für die Definition der Sanierungsmaßnahme ist die Umsetzung der Richtlinie in § 46 d Abs. 3 KWG. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen. Sie entspricht im Wortlaut weitgehend den Vorgaben in Artikel 2. 7. Spiegelstrich Richtlinie 2001/24/EG in der ursprünglichen Fassung, so das sich insoweit kein auslegungsbedürftiger Widerspruch zu der Richtlinie ergibt. Gemäß § 46 d Abs. 3 KWG sind Sanierungsmaßnahmen „Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines CRR-Kreditinstituts gesichert oder wiederherstellt werden soll Dies entspricht nahezu wörtlich der Definition in Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG: „Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesichert oder wiederhergestellt werden soll...“

Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs „Sanierungsmaßnahme“ ergeben sich aus Nr. 6 und 7 der Erwägungsgründe der Richtlinie. So wird in Erwagungsgrund Nr. 6 die Einführung der gegenseitigen Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten auf Maßnahmen bezogen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wieder herzustellen.

Auf eine solche Wiederherstellung der Lebensfähigkeit sind die Sanierungsmaßnahmen nach dem HaaSanG gemäß § 1 HaaSanG sowie ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht gerichtet. Die Tätigkeit der Beklagten als Kreditinstitut wird vielmehr endgültig beendet, was im Entzug der Bankerlaubnis seinen Ausdruck findet Auch die Gesetzesbegründung (Anlage B 439) ist hier eindeutig: Ziel des Gesetzes ist die ..Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBlnt“ und die „Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBlnt.“ Dia Fortsetzung der Geschäftstätigkeit de/Beklagten ist eindeutig kein Ziel des Gesetzes, zumal Auflagen der EU-Kommission zu beachten waren. Darauf, ob es sich bei den Anordnungen des HaaSanG um inhaltlich zulässige Maßnahmen handelt, kommt es nicht an, da dies allenfalls eine zusätzliche Voraussetzung ist, die erst zu prüfen wäre, wenn es sich um eine auf Sanierung gerichtete Maßnahme handelte.

Bei den Maßnahmen handelt es sich auch nicht um eine Liquidation im Sinne von Artikel 2 Richtlinie 2001/24/EG. Danach ist ein Liquidationsverfahren „ein von einer Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaates eröffnetes und durch beziehungsweise durch deren/dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte zu verwerten“. Um ein solches behördliches oder gerichtliches Gesamtverfahren handelt es sich bei den Maßnahmen nach dem HaaSanG gerade nicht Die Gesetzesmaterialen zum HaaSanG führen vielmehr Gründe an, weshalb man sich hier explizit gegen ein Insolvenzverfahren, welches das nach den österreichischen Vorschriften zur Verfügung stehende „Gesamtverfahren“ wäre, entschieden hat Unrichtig ist die Auffassung der Beklagten, neben Sanierung- und Liquidationsverfahren im Sinne der Richtlinie gäbe es keinen dritten Weg. Ein solcher dritter Weg ist die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Abwicklung, welche eben nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG erfasst wird. Dies kommt auch durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Rates vom 15, Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zum Ausdruck, da hier gerade -neu - eine Regelung zu den - bisher - fehlenden Abwicklungsinstrumenten geschaffen wurde.

Nicht zu folgen ist auch der Auffassung der Beklagten, Artikel 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG sei eine Blankettnorm, die dem Herkunftsmitgliedsstaat die Definition einer Sanierungsmaßnahme überlasse. Daran ist richtig, dass die Richtlinie keinen Katalog zulässiger Sanierungsmaßnahmen aufstellt. In der Ausgestaltung der Sanierungsmaßnahmen ist der Herkunftsstaat daher frei. Es findet folglich keine Prüfung statt, ob es sich um eine zweckmäßige oder sonst angemessene Sanierungsmaßnahme handelt. Voraussetzung für eine Wirkungserstreckung nach der Richtlinie 2001/24/EG ist jedoch, dass es sich überhaupt um eine Sanierungsmaßnahme handelt Diese ist durch das Ziel der Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage eines Kreditinstitutes gekennzeichnet. Es dem Herkunftsstaat zu überlassen, qua eigener Definition Maßnahmen mit anderen Zielsetzungen als der Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage einer Bank unter das Dach der EU-Richtlinie zu bringen, widerspräche zum einen anerkannten Auslegungsregeln, Sie ließe sich darüber hinaus nicht mit dem Grundsatz, dass Richtlinien -jedenfalls im Regelfall -nicht unmittelbar gegenüber den Rechtssubjekten wirken, sondern der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten bedürfen, vereinbaren. Die Umsetzung durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber kann sich nur auf das beziehen, was sich aus der Richtlinie in ihrer autonomen, richtlinienkonformen Auslegung ergibt. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Gesetzgeber eines anderen Herkunftsstaates kann denknotwendig nicht von der Willensbildung des inländischen Gesetzgebers erfasst sein. Eine Wirkung im Inland kommt daher auch mangels demokratischer Legitimierung nicht in Betracht.

Der Anwendungsbereich ist auch nicht aufgrund der Neufassung der Begriffsbestimmung in Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG durch Art. 117 Nr. 2 Richtlinie 2014/59/EU eröffnet. Hierdurch wird der Anwendungsbereich auf Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erweitert Durch das HaaSanG wird jedoch weder ein Abwicklungsinstrument nach Art. 37 Abs, 3 Richtlinie 2014/59/EU installiert, noch eine Abwicklungsbefugnis gemäß Art. 63 bis 72 Richtlinie 2014/59/EU ausgeübt Zwar können Erlass oder Stundung unter Umständen zu diesen Befugnissen gehören. Abwicklungsbefugnisse im Sinne der Richtlinie können jedoch nur durch die zuständige Abwicklungsbehörde gemäß Art 3 Richtlinie 2014/59/EU ausgeübt werden. Da die Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HaaSanG erst seit wenigen Tagen in Kraft getreten war und folglich in Osterreich noch nicht umgesetzt war, wurde eine solche Abwicklungsbehörde, für die es noch keine Kompetenznorm gab, nicht tätig. Das HaaSanG folgt insgesamt nicht der Regelungssystematik der Richtlinie 2014/59/EU, auf die es auch nicht Bezug nimmt. Der österreichische Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, mit dem HaaSanG eine eigenständige Abwicklungsmaßnahme zu treffen und die Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU nicht abzuwarten. Eine europarechtlich begründete Pflicht zur Anerkennung dieser Maßnahmen ist daher nicht gerechtfertigt.

(2) Auch mit der Richtlinie 2014/59/EU kann eine unmittelbare Wirkung des HaaSanG auf die Streitgegenstand liehen Ansprüche nicht begründet werden. Diese Richtlinie trat erst am 02.07 2014 in Kraft und war im Juli 2014 weder in Deutschland noch in Österreich umgesetzt, die Frist zur Umsetzung für die Mitgliedsstaaten endete am 31.12.2014. Das HaaSanG beruft sich ausdrücklich nicht auf die Umsetzung dieser Richtlinie, obwohl diese bereits wenige Tage zuvor in Kraft getreten war. Tatsächlich entsprechen die Maßnahmen nach dem HaaSanG auch nicht dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren; sie wurden auch nicht durch eine zuständige Abwicklungsbehörde, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht durch den österreichischen Gesetzgeber definiert war, durchgeführt.

bb. Eine Anwendung der §§ 3 und 4 HaaSanG ergibt sich auch nicht aus dem deutschen internationalen Privatrecht. Die Anwendung kann weder auf die Grundsätze zu ausländischen Eingriffsnormen, wie sie vor der Geltung der Rom l-VO bis zum 16.12.2009 galten, noch auf die ab 17 12.2009 geltenden Normen zur Anwendung ausländischer Eingriffs normen in Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO gestützt werden.

(1) Auf die streitgegenständlichen Verträge, die vor dem 17.12.2009 geschlossen wurden, ist gemäß Art. 28 Rom l-VO das internationale Privatrecht In der bis dahin geltenden Fassung anwendbar Artikel 34 EGBGB a. F, regelt lediglich die Anwendung zwingenden deutschen Rechts, wenn deutsches Recht nicht Vertragsstatut ist. Eine unmittelbare Anwendung zwingender Vorschriften eines ausländischen Rechts kommt folglich - von den hier nicht anwendbaren Ausnahmen der Artikel 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 EGBGB a. F abgesehen -nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der deutsche Gesetzgeber die Regelung des Artikel 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19,06.1980 - EVÜ - zur Anwendung zwingender ausländischer Bestimmungen bewusst nicht in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch übernommen hat (MüKo/Martiny, IRR, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB Rn, 56 ff.).

Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ausländische . Eingriffsnormen, die nach dem internationalen Privatrecht nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, Tatbestandswirkungen im Rahmen des Schuldstatuts entfalten können (MüKo/Martiny, IPR, 6. Auflage 2015, Artikel 9 Rom J-VO, Rn. 45 m, w, N.; LAG Nürnberg. Urteil vom 21.05.2014, A SA 374/12 - juris), wenn sie mit deutschen Interessen kompatibel sind. Als zivilrechtliches Einfallstor kommen §§ 138, 312 BGB und das Leistungsstörungsrecht, insbesondere §§ 275 und 826 EGBGB in Betracht. Diese passen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch allesamt nicht, die Beklagte beruft sich auf solche Normen auch nicht.

Die Frage, ob der deutsche ordre public der Anwendung des HaaSanG entgegensteht, stellt sich folglich nicht.

(2) Eine Wirkung des HaaSanG auf die Streitgegenstand liehen Verträge, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen wurden (Klageanträge Ziffer 1.6, 1.7,1.16), ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO.

Zwar handelt es sich bei den Normen des HaaSanG um Eingriffsnormen des Staates, in welchem die streitgegenständlichen Verpflichtungen zu erfüllen wären, so dass insoweit der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO eröffnet ist. Zur internationalprivatrechtlichen Bestimmung des Erfüllungsortes werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. Freitag, IPrax2009, 109. 114; Bamberger/Roth/Spickhoff, 6GB, 3. Aufl. 2012, Art. I Rom l-VO Rn. 29), die aber alle zu einem Erfüllungsort in Osterreich führen: Sowohl das deutsche Recht als lex causae gemäß Art. 12 Abs. 1 b Rom l-VO in Verbindung mit § 269 BGB als auch bei einer autonom an die tatsächliche Erfüllung anknüpfenden Ermittlung des Erfüllungsortes ist dieser in Österreich gelegen.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Rom l-VO sind jedoch im Übrigen nicht erfüllt, da es an dem Merkmal der Unrechtmäßigkeit der Erfüllung aufgrund der Eingriffsnorm fehlt. Die Unrechtmäßigkeit muss sich dabei aus der Eingriffsnorm selbst ergeben und kann nicht etwa aus allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (vgl. MüKo/Martiny, IPR 6. Aufl. 2015, Rom l-VO Art. 9, Rn. 117, Freitag, IPrax 2009, 112). Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO enthält also eine Einschränkung hinsichtlich der Eingriffs normen, die seinem Anwendungsbereich unterfallen und denen Wirkung verliehen werden kann, Ihren Grund findet dies in der historischen Entwicklung der Rechtslage zur Anerkennung ausländischer Eingriffsnormen, die schließlich ihren Abschluss in dem in Art 9 Abs. 3 Rom f-VO zum Ausdruck kommenden Kompromiss hinsichtlich der begrenzten - Wirkungserstreckung gefunden hat (vgl. dazu Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 12. Aufl. 2912, Art. 9 Rom l-VO Rn. 2S) Zur Auslegung der Unrechtmäßig keil kann auf die Definition des Verbotsgesetzes zu § 134 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 12. Aufl. 2012, Art. 9 Rom I VO Rn. 29), Danach ist ein Verbotsgesetz eine Vorschrift, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder der Art ihres Zustandekommens untersagt (Palandt/Ellenberger BGB, 74. Aufl. 2015, § 134 Rn. 5). Eine solche Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der beispielsweise die Rechtswahl eingeschränkt hat, wenn zwingende Normen des Handelsvertreterausgleichs damit umgangen werden sollen (EuGH, Urteil vom 09,11.2000, C-381/98 -juris).

Eine solche Verbotsanordnung fasst sich den Eingriffsnormen gemäß §§ 3 und 4 HaaSanG nicht entnehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die Ziele - neben der Schonung öffentlicher Mittel - Praktikabilitätserwägungen zur Abwicklung der Beklagten. Weder der Inhalt des vertraglichen Anspruchs noch sein Zustandekommen sind rechtlich missbilligt. Auch ein allgemeines Verbot, die vertraglichen Ansprüche zu erfüllen, lasst sich der Norm selbst nicht entnehmen.

Jedenfalls ergibt die gemäß Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO vorzunehmende offene Abwägung des Regelungsinteresses des österreichischen Staates mit den Regeln des deutschen Vertragsstatuts, dass eine solche Wirkungsverleihung der Normen des HaaSanG auf die streitgegenständlichen vertraglichen Ansprüche nicht geboten ist. Dabei sind Art und Zweck der Norm sowie die Folgen der Anwendung bzw. Nichtanwendung einzubeziehen Die Folgen der Nichtanwendung für die Klägerin überwiegen hier die Interessen der Beklagten an einer Anwendung. Bei Anwendung des HaaSanG wäre der Klägerin die Titulierung ihrer Ansprüche versagt. Bei der Nichtanwendung bleibt es bei den allgemeinen Regeln im Eingriffsstaat zu Zwangsvollstreckung und In Solvenz verfahren, die dann Einfluss auf die Durchsetzbarkeit der Forderung haben können In die Abwägung sind auch die Ziele der Eingriffsnorm einzustellen. Diese sind ausweislich der Gesetzesbegründung (Anlage B 439) „die Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBlnt.“ und die „Schonung öffentlicher Mitte! bei der Abwicklung der HBlnt“. Die Finanzmarktstabilität wird als Gesetzesziel nicht ausdrücklich hervorgehoben. Sie hat auch in den Gründen im Übrigen nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Sorge eines „Bank Run“ wird lediglich in Bezug auf die lokalen Bankentöchter im Ausland erwähnt. Konkrete Argumente hinsichtlich einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität bei gegebenenfalls gebotener Durchführung eines Insolvenzverfahrens lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. So mag die Schonung der österreichischen Staatsfinanzen in Österreich ein legitimes Gesetzesziel sein, ein überwiegendes Interesse zur Anwendung auf das deutsche Vertragsstatut ergibt sich daraus jedoch nicht Bei dem Ziel einer „bestmöglichen“ Abwicklung handelt es sich um eine Praktikabilitätserwägung, die ebenfalls nicht geeignet ist, ein wesentliches Kriterium für die Wirksamkeitsverschaffung im deutschen Vertragsstatut darzustellen. Da das reguläre In Solvenz verfahren zur Verfugung steht, ist die Maßnahme auch nicht alternativlos.

Zwar kann sich die Ermessensentscheidung dann zu einer Pflicht zur Wirksamkeilsverschaffung verdichten, wenn die Eingriffsnorm auf einer europarechtlichen Grundlage beruht, die die Mitglied Staaten zur Anwendung verpflichtet. Wie gezeigt, beruht die Maßnahme aber weder auf der Richtlinie 2001/24/EG noch auf der Richtlinie 2014/59/EU. Auch aus der Gesamtschau der Richtlinien lässt sich keine allgemeine europarechtliche Wertentscheidung ableiten, die für eine Anerkennung spräche. Vielmehr sind gerade auch die von den Richtlinien vorgegebenen Kompetenznormen zu beachten, da sich nur bei einer Einhaltung dieser Vorgaben der weitgehende Eingriff in die Gläubigerrechte sowie in die nationalen Rechtsordnungen rechtfertigen lässt.

Schließlich führt auch eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Belange der Klägerin, der Beklagten sowie der Republik Österreich unter Berücksichtigung der deutschen Rechtsordnung wie der europäischen Grundentscheidungen dazu, dass den Normen des HaaSanG im deutschen Vertragsstatut keine Wirksamkeit zu verleihen ist.

3. Die Klageanträge trotz des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA vom 01.03.2015 (Anlage B 782) fällig (Klageantrag Ziffer 1.16: Fälligkeit 19.06.2015). In dem Mandatsbescheid werden u, a. die streitgegenständlichen Forderungen bis zum Ablauf des 31 05.2016 gestundet. Der Mandatsbescheid der FMA nennt als Rechtsgrundlage für die Maßnahme Vorschriften des (österr.) Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG), u. a. die Anwendungsbestimmung in § 162 Abs, 6 und § 58 Ab.1 Nr. 10 österr. BaSAG.

Auch bei dieser Stundungsanordnung handelt es sich um eine Maßnahme aufgrund einer ausländischen Eingriffsnorm, deren Anwendung auf das deutsche Vertragsstatut einer Grundlage bedarf. Als solche kommen weder § 153 SAG (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 20W59JEU), noch § 46 d ff. KWG \r\ Betracht, da die Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Wirkungserstreckung kann auch nicht unmittelbar auf eine EU-Richtlinie gestützt werden. Auch nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts kann eine Anwendung nicht gerechtfertigt werden.

a. Die Wirkungen des Mandatsbescheids sind nicht gemäß § 153 SAG (Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vom 1012.2014) anzuerkennen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Der in § 1 Nr. 1 SAG definierte Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht eröffnet. Anwendbar ist das SAG auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs, 3 d Satz 1 KWG, auf CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Abs. 3 d Satz 2 KWG sowie für bestimmte Konzern- und Gruppeninstitute, in § 1 Abs. 3 d KWG werden CRR-Kreditinstitute definiert als Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Gemäß Art, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist ein „Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“. Ein „Institut“ wird in Art 4 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma“ definiert.

Die Beklagte ist aufgrund der Umwandlung in eine Abbaueinheit mit Regulierungsbescheid vom 30.10.20.14 kein Kreditinstitut mehr, da sie kein Einlagengeschäft mehr betreibt und auch keine qualifizierte Beteiligung an Kreditinstituten und Wertpapierfirmen hält (FMA Mandatsbescheid, Anlage B 782),

b. Die Stundungswirkung des Mandatsbescheids kann nicht unmittelbar auf die Richtlinie 2001/24/EG oder die Richtlinie 2014/59/EU gestützt werden, da der Anwendungsbereich auf Kreditinstitute beschränkt ist. Da auch eine - erweiternde - Auslegung der §§ 46 d ff, KWG voraussetzt, dass dies europarechtlich geboten ist, kommt eine Anerkennung der Maßnahme weder auf dieser Grundlage, noch etwa auf einer erweiternden Auslegung des § 153 SAG in Betracht.

aa. Eine Pflicht zur Anerkennung der Wirkung folgt nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2014/59/EU. Zwar sehen Art. 66 ff, der Richtlinie 2014/59/EU Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten zur Durchsetzung von Maßnahmen in anderen Mitglied Staaten vor Die Beklagte als Abbaueinheit unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie.

So verweist auch die Begriffsbestimmung in Art. 2 Richtlinie 2014/59/EU auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Es ergibt sich folglich auch hier das Ergebnis, dass die Beklagte als Abbaueinheit nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU - erfasst ist

bb. Auch aus Art 3 Abs, 2 Satz 3 Richtlinie 2001/24/EG folgt keine Pflicht zur Anerkennung der Wirkung der Maßnahme:

Zwar wurde gemäß Art. 117 Nr. 2 Richtlinie 2014/59/EU die Definition der Sanierungsmaßnahmen in Art, 2, 7. Spiegelstrich Richtlinie 2001/24/EG um die «Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU“ erweitert. Im Übrigen lässt die Richtlinie 2014/59/EU den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG unberührt und enthält auch keine eigenen kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Auch das deutsche Umsetzungsgesetz zu der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12 2014 BGBl I 2091) ändert an der kollisionsrechtlichen Systematik nichts, sondern nimmt lediglich geringfügige Anpassungen vor. Der Anwendungsbereich bestimmt sich folglich weiter gemäß Art. 1 Richtlinie 2001/24/EG, wonach die Richtlinie auf Kreditinstitute anwendbar ist Aus der Erweiterung auf Abwicklungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2014/59/EU, ergibt sich eine Einbeziehung auf die dort in Art. 1 Abs, 1 genannten Institute. Während die Richtlinie 2001/24/EG keine eigene Definition des Kreditinstituts enthält, •verweist die Begriffsbestimmung in Art. 2 Richtlinie 2014/59/EU auf Art. 4 Abs, 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Auch hier ist das Ergebnis, dass die Beklagte als Abbaueinheit nicht von dem - erweiterten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG -erfasst ist.

cc. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien folgt auch nicht aus §162 Abs. 6 (österr) BaSAG. Der österreichische Gesetzgeber hat erkannt, dass die Richtlinie 2014/59/EU nicht auf die Beklagte als Abwicklungseinheit anwendbar ist und daher in § 162 Abs. 6 BaSAG einzelne Normen des Umsetzungsgesetzes auch auf die Beklagte als Abwicklungseinheit für anwendbar erklärt.

Diese Wirkungserstreckung des BaSAG auf die Abwicklung der Beklagten beruht jedoch nicht auf der Richtlinie, die ja gerade nicht einschlägig ist, so dass sich daraus keine Rechtswirkungen ergeben können, die im Rahmen des deutschen Vertragsstatuts zu beachten wären. Eine Definitionsmacht des Herkunftsstaates zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien gibt es nicht Der österreichische Gesetzgeber hat im Übrigen auch gar nicht den Anwendungsbereich des BaSAG auf Abwicklungseinheiten erweitert, sondern lediglich die Anwendung einzelner Normen des Gesetzes auf die Beklagte angeordnet.

Die Beklagte argumentiert daher auch, die Umwandlung der Beklagten in eine Abwicklungseinheit sei europarechtlich unzulässig gewesen, da dies den Zielen der Richtlinie 2014/59/EU widersprochen habe und daher gegen die Sperr- oder Vorwirkung der Richtlinie verstoße. Eine Prüfung durch das Gericht, ob die Umwandlung der Beklagten in eine Abwicklungseinheit europarechtswidrig ist, kommt aber nicht in Betracht, zumal auch die Beklagte nicht aufzeigt, welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Feststellung ergeben sollen. Das deutsche Gericht kann die Entscheidungen des österreichischen Gesetzgebers und der österreichischen Finanzmarktaufsicht nicht für unwirksam erklären und die Beklagte weiter - fiktiv - als Kreditinstitut behandeln.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation der Beklagten, mit der sie behauptet die Umwandlung in eine Abwicklungseinheit verstoße gegen die Ziele der Richtlinie 2014/59/EU. Das Ziel der Richtlinie ist die „Schaffung eines Regelungswerkes, weiches den nationalen Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium zur rechtzeitigen und raschen Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, um so die Destabilisierung der Finanzmärkte verhindern zu helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich zu halten“ (Richtlinie 2014/59/EU Erwägungsgrund Nr. 5). Zur Begründung nimmt die Richtlinie auf die Erfahrungen der Finanzkrise Bezug, in der sich gezeigt habe, dass es an angemessenen Instrumenten für den wirksamen Umgang mit unsoliden oder ausgefallenen Instituten mangele. Diese werden benötigt zur Verhinderung einer Insolvenz bzw. im Falle der Insolvenz, um systemisch wichtige Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechtzuerhalten (a. a. O., Erwägungsgrund 1). Es geht ersichtlich darum, in Zukunft die Rettung eines Instituts mit Steuergeldern, die in der Finanzkrise wegen der befürchteten Auswirkungen der Insolvenz eines Kreditinstituts auf die Gesamtwirtschaft mehrfach notwendig geworden war, zu vermeiden Diese Ziele gebieten die Anwendung der Richtlinie bzw. die Beachtung einer Vor- oder Sperrwirkung im Hinblick auf die Beklagte gerade nicht. Da diese kein Einlagengeschäft mehr betreibt und auch keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält, ist die Gefahr einer systemischen Beeinträchtigung der Gesamtwirtschaft oder der Finanzmarktstabilität durch eine Insolvenz der Beklagten nicht mehr gegeben. Das Ziel einer Entlastung des österreichischen Steuerzahlers allein reicht nicht aus, eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu rechtfertigen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich nicht geboten Es spricht nichts dagegen, Kreditinstitute und Kreditinstitute in Abwicklung unterschiedlich zu behandeln, zumal, wie gezeigt, die Auswirkungen einer Insolvenz auf die Gesamtwirtschaft unterschiedlich sind.

Außerdem bietet die Richtlinie den Mitgliedstaaten lediglich ein Instrumentarium zur Bewältigung der Krise eines Kreditinstituts. Eine Verpflichtung, dieses Instrumentarium im Einzelfall anzuwenden, besteht nicht. Vielmehr bleibt es den zuständigen nationalen Gerichten oder Behörden unbenommen, andere, in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehene Maßnahmen, wie beispielsweise Liquidation- oder Insolvenz verfahren, anzuwenden. Dies wird durch die Fortgeltung, der Richtlinie 2001/24/EG, welche die Sanierung und Liquidation regelt, bestätigt.

c. Hinsichtlich der Anwendung der Stundungsanordnung nach den allgemeinen Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts wird auf die Ausführungen zum HaaSanG unter L2. Bezug genommen, die auch hier in gleichem Maße gelten und die Nichtanwendung zum Ergebnis haben. Dies gilt sowohl für die Anwendung des EGBGB a. F. als auch für den Anwendungsbereich des Art 9 Abs. 3 Rom l-VO und die dort ggf. vorzunehmende Abwägung.

4. Die mit der Klage geltend gemachten Nebenansprüche bestehen wie folgt:

a. Die Klägerin hat einen vertraglichen Zinsanspruch in Höhe von EUR 17.144.049,02 und in Höhe von CHF 15.230.155,83 sowie auf Feststellung künftiger Zinszahlungspflichten in Höhe von EUR 6.547,6Z mir Fälligkeit am 19.06.2015 aus den Darlehen Nr. 1 bis 5 a, 6 b, 7 b und 16,17,18 b gemäß § 488 Abs. 1, Satz 2 BGB. Die Klägerin hat ihre Zinsansprüche unter Bezugnahme auf die Anlagen K 70 bis K 74 im Einzelnen nachvollziehbar unter Angabe der zu verzinsenden Hauptforderung, der Vertragsgrundlage, der Zinsperiode und des konkreten Zinssatzes, des Nachweises für den Referenzzinssatz dargelegt. Die Klägerin beansprucht die Vertragszinsen jeweils bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens und Fälligkeit der Darlehensvaluta.

Die Zinsberechnung ist für die Darlehensansprüche im Abschnitt 6 des Rahmenvertrages (MLA Anlage K 1) geregelt. Nachdem die Beklagte zunächst die geltend gemachten Zinsen als nicht nachvollziehbar gerügt halte, hat sie auf die detaillierten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.06.2014 (BL 1458/1467 d. A.) keine Einwendungen mehr erhoben.

Die Beklagte kann nicht Erfüllung der Zinsansprüche zu Klageantrag Ziffer 1.17 a und 1.16 a (auf Darlehen Nr. 17 und 18 b) in Höhe von EUR 2.127.375,00 und EUR 12.114,88 am 20.12.2012 geltend machen. Die Klägerin hat die Erfüllung bestritten und unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 20,12.201.2 (Anlage K68) vorgetragen, man habe die Abbuchung sofort rückgängig gemacht Die Beklagte hat zum Beweis Buchungsauszug (Anjage B 71) vorgelegt ist. Hierbei handelt es sich um einen internen Beleg, der nicht geeignet ist, die endgültige Zahlung zu beweisen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zinsansprüche.

Nr. (siehe Tabelle)

Klageantrag

Zinsbetrag

Fälligkeit

1

1.1

EUR 1.481.695,83

EUR 1.269.601.67

EUR 882.636,67

18.02.2013

19.08.2013

31 12.2013

2

1.2

CHF 2.684833,33

CHF 2.551.466,67

CHF 1.356.968,89

18.03.2013

18.09.2013

31.12.2013

3

13

CHF 374.096.67

31.12.2013

4

1 4

CHF 2.434.916,67

CHF 2.141.027.76

CHF 2.191.933,33

CHF 42.777,78

27,12.2012

27.06.2013

27.12.2013

31.12.2013

5a

1.5

EUR 1.635.607,00

31.12.2013

6b

1.6

EUR 1.199.177.78

EUR 1.126.166,67

EUR 332.388,89

30.04.2013

30.10.2013

31.12.2013

7b

1.7

EUR 1.229.511.11

EUR 1.156.966,67

EUR 342.722,22

30.04.2013

30,10.2013

31.12.2013

16

1.16

CHF 493.836,37

CHF 482.539,96

CHF 475.758,43

05.06.2013

05.12.2013

05.06.2014

17

1.17

EUR 2.127.375,00

EUR 1.337.194,44

EUR 1.347.083,33

EUR 1.431.986,11

20.12.2012

20.06.2013

20.12.2013

20.06.2014

18 b

1.18

EUR 12 114,88

EUR 7.567,34

EUR 7.723,77

EUR 8 200,78

EUR 7.728,

EUR 6 547,62

20.12.2012

20.06.2013

20.12.2013

20.06.2014

22.12.2014

19.06.2015

b. Die Klägerin hat darüber hinaus gesetzliche Zinsansprüche aus §§ 291, 288 Abs, 1, Abs. 3, 247 BGB, §§ 352, 353 HGB,

Die Darlehensansprüche zu den Klageanträgen Ziffer 1,1 bis 1.7, 116 und 1.17 sind nach Rechtshängigkeit fällig geworden. Mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der Vertragszins nicht mehr geschuldet. Da die Ansprüche bereits rechtshängig waren, ist mit dem auf die Fälligkeit folgenden Tag der Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. § 291 Abs. 1 288 Abs. 1247, 187 BGB. Da die Darlehen Nr. 1.2, 3, 4. 5 a, 6 b, 7 b, am 31.12.2013 fällig waren, beginnt die Verzinsung am 01,01.2014. Das Darlehen Nr. 16 war am 05.06 2014 fällig, die Verzinsung beginnt am 06.06.2014, das Darlehen Nr. 17 war am 20 06.2014 fällig, die Verzinsung beginnt am 21.06.2014. Da das Darlehen Nr. 18 b am 19 06.2015 fällig werden wird, sind Verzugszinsen ab 20.06.2015 zu bezahlen, Soweit die Klägerin Verzugszinsen bereits ab 05.06.2014, 20.06.2014 und 19.06.2015 beantragt hat, ist die Klage daher unbegründet.

Gemäß § 28a Abs. 3 BGB, 352, 353 HGB kann die Klägerin Zinsen in Höhe von mindestens 5% verlangen. Da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, sind mindestens Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% geschuldet (vgl. OLG München, Urteil vom 20.11.2013, 7 U 5025/13-juris).

c. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet, soweit der Ersatz weiterer Schaden durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung zu den Antragen Ziffer 1.1 bis 1.7 und Ziffer 1.15 bis 1,18verlangtwird.

Die Klägerin hat Ansprüche auf Zahlung in der festgestellten Höhe, Der Anspruch auf Feststellung weiteren Schadensersatz folgt aus § 268 Abs. 4 BGB.

Die Ansprüche auf Zins und Tilgung sind fällig. Die Verzugs Voraussetzungen gemäß §286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen vor, da die Beklagte nicht geleistet hat und für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die Feststellung kann auch für den Antrag Ziffer 1.13 erfolgen. Zwar ist der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von EUR 1 406.879.93 erst am 19.06.2015 fällig. Da die Beklagte - unter anderem unter Berufung auf das HaaSanG und den Mandatsbescheid - angekündigt hat, nicht zu leisten, besteht bereits jetzt ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verzugsfolgen.

Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass über den gesetzlichen Verzugszins hinaus wettere Schäden möglich sind, etwa wegen des Bedarfs an bilanzieller Risikovorsorge.

III

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Einrede gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs, 3 österreichisches Eigenkapitalersatzgesetz EKEG (österreichisches BGBl. I Nr. 92/2003 vom 01,01.2004 - RIS) berufen. Zwar ist nach den Regeln des internationalen Privatrechts das österreichische Eigenkapitalersatzrecht anzuwenden (dazu 1), die Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben (dazu 2. bis

1. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht sind Regelungen über die Rechtsfolgen eigenkapitalersetzender Darlehen gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und unterliegen daher dem Gesellschaftsstatut (BGH vom 21 07.2011, Az. IX ZR 185/10-juris, MüKo/Reinhart. InsO, 2, Aufl. 2008, Art. 4 EulnsVO Rn. 6; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 2006, §§ 32 a, 32 b Rn. 8). Das deutsche internationale Privatrecht zum Gesellschaftsstatut, auch als Personalstatut juristischer Personen bezeichnet, ist nicht kodifiziert und folgte jedenfalls im Jahr 2009 noch dem gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsatz, dass Anknüpfungspunkt der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009, Anhang zu Art. 12, EGBGB, Rn. 2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen), demgegenüber gilt innerhalb der europäischen Union nach neuerer Rechtsauffassung. dass sich das GeseIIschaftsstatut solcher Gesellschaften, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft gegründet worden sind, nicht nach dem Verwaltungssitz, sondern nach dem Gründungsort richtet (vgl. BGH, Urteil vom 21 07.2011, Az. IX ZR 185/10-juris). Es kann offen bleiben, ob diese Änderung der Rechtsauffassung, die zunächst nur für einzelne Aspekte des Gesellschaftsstatus vorgenommen worden war (vgl. hierzu Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009. Anhang zu Art. 12 EGBGB. Rn. 6), in zeitlicher Hinsicht bereits auf die streitgegenständlichen Ansprüche anwendbar ist. Da die Beklagte sowohl ihren Verwaltungs- als auch ihren Gründungssitz in Österreich hat, ist in jedem Fall österreichisches Recht als Gesellschaftsrecht zur Anwendung berufen. Das Österreichische internationale Privatrecht nimmt diese Verweisung an. Auch im österreichischen internationalen Privatrecht wird der Anspruch aus § 14 EKEG gesellschaftsrechtlich qualifiziert (Gesetzesmaterialien. Anlage K 32, S. 11). Das Personal Statut der Gesellschaft ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat, § 10 österr. IPR-Gesetz. Da die Beklagte ihren Verwaltungssitz in Österreich hat, ist österreichisches Recht zur Anwendung berufen.

Nach § 293 ZPO hat das Gericht das österreichische Recht von Amts wegen unter Ausschöpfung aller zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat (BGH, Urteil vom 14 01.2014, Az. II ZR 192/13 m. w. N. - juris), Das Gericht hat das österreichische Eigen kapital ersatzrecht so anzuwenden, wie es ein österreichischer Richter auslegt und anwendet (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 293 Rn. 24, BGH Urt. vom 23 06.2003, Az, II ZR 305/01 - juris). Soweit sich aus einer Auswertung der Rechtsprechung der ausländischen Rechtsordnung keine eindeutigen Ergebnisse ermitteln lassen, sind unter Berücksichtigung der Literaturmeinungen auch die Methoden des ausländischen Rechts zur Beantwortung der offenen Rechtsfragen heranzuziehen. Das Gericht hat gemäß § 293 ZPO zur Ermittlung des österreichischen Eigenkapitalersatzrechts den Sachverständigen [SV 1] beauftragt. Auf die Gutachten ([SV 1] Gutachten I vom 30.04.2014. Bl 1073/1133 d. A und [SV 1] Gutachten IJ vom 29.06.2014, Bl. 1633/1658 d. A.), das [SV 1] Gutachten III vom 10.04.2015 (Bl. 3847/3856 d. A.) sowie die Ausführungen in den Terminen vom 30.06.2014 und vom 08.05.2015 (Sitzungsniederschriften Bl. 1659/1664 und 4020/4038 d A.) wird Bezug genommen. Neben dem Parteivortrag und den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten (insbesondere Anlagen K 30, K 55, K61, K75, K 89, B 19. B 50, B 54, ß 203. B 227 a, B436, B 574), wurden die Gesetzesmaterialien (Anlage K 32) ausgewertet Außerdem hat das Gericht über die Datenbank RI5 (Rechtsinformationssystem Bundeskanzleramt Österreich, zitiert; RJS) auf allgemein zugängliche Rechtsquellen einschließlich obergerichtlicher Entscheidungen zugegriffen. Das Gericht hat sich dabei insbesondere auch an den vom Gerichtsgutachter und den Parteien vorgetragenen Methoden zur Auslegung des österreichischen Rechts orientiert.

2. Die Beklagte kann sich gegenüber den streitgegenständlichen Darlehensansprüchen nicht auf eine Ruckzahlungssperre gemäß § 14 Abs. 1 EKEG berufen, da es sich nicht um eigen kapital ersetzende Darlehen im Sinne des § 2 EKEG handelt: Die testierten Jahresberichten und Meldungen an die Finanzaufsicht haben stets die erforderlichen Eigenmittel ausgewiesen. Diese allein sind maßgeblich für die Feststellung einer Krise im Sinne des EKEG. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Ausnahmetatbestand des Rechtsmissbrauchs berufen, Rechtsmissbrauch setzte voraus, dass die testierten Zahlenwerke die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch die Eigenmittel unzutreffend wiedergegeben und die maßgeblichen Organe der Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hätten. Ob die Jahresberichte und Meldungen an die Finanzaufsicht im relevanten Zeitraum im Punkt der Eigenmittel unzutreffend waren, konnte offen bleiben; denn jedenfalls hat die Beklagte eine Kenntnis auf Seiten der Klagepartei nicht nachgewiesen. Das angebotene Sachverständigengutachten war auf dieser Grundlage nicht zu erholen.

Im Einzelnen:

a. Der sachliche, persönliche und zeitliche Anwendungsbereich des EKEG gemäß §§1,4 und 5 EKEG ist eröffnet:

§ 1 EKEG definiert einen Kredit als eigenkapitalersetzend, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt. Ausgehend von einem weiten Kreditbegriff (vgl. [SV 1] Gutachten I, Seite 9, BL 1081 d. A.) handelt es sich bei den Darlehen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 a, 6 b, 7 b, 10, 17 und 18 um Kredite im Sinne von § 1 EKEG. Der persönliche Anwendungsbereich gemäß § 4 Nr. 1 EKEG ist eröffnet, da die Beklagte eine österreichische Aktiengesellschaft ist. Die Klägerin wiederum ist Gesellschafterin im Sinne des von § 5 Abs. 1 Nr. 2 EKEG, da sie im relevanten Zeitraum einen Anteil von mehr ais 25% hielt Das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz ist gemäß § 18 EKEG auch in zeitlicher Hinsicht auf die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte der Jahre 2007 bis 2009 anwendbar.

b. Die Voraussetzungen der Krise sind in § 2 EKEG definiert. Der Tatbestand der • Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG wird für Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, in § 2 Abs, 3 Satz 1 EKEG durch Bezugnahme auf die jeweiligen regulatorischen Eigenmittelerfordernisse ergänzt. Für Banken gelten daher anstelle der Kennzahlen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß § 22 ff. österreichisches Bankwesengesetz (BWG) in der jeweils zeitlich anwendbaren Fassung (vgl. [SV 1]-Gutachten I. S. 24, Bl. 109S d. A.).

Die Voraussetzungen einer Krise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 EKEG liegen nicht vor, da die erforderlichen Eigenmittelzahlen im relevanten Zeitraum nach der hier maßgeblichen Betrachtung eingehalten waren Die Auslegung des § 2 EKEG ergibt, dass es für die Feststellung einer Krise auf die in. Jahresabschlüssen und anderen für die Zwecke der Eigenmittelüberprüfung vorgehaltenen Zahlen ankommt, weiche hier unstreitig stets die erforderlichen Eigenmittel ausgewiesen haben. Die Interpretation der Beklagten, wonach die Einhaltung der Eigenmittelkennzahlen im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG nicht auf der Grundlage dieser Abschlüsse und Meldungen festzustellen sei, sondern durch eine sachverständige Ermittlung, die eventuelle Fehler der Jahresabschlüsse und darauf beruhende Rechenwerke korrigiert, ist nicht zutreffend.

Zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen wird hier zunächst der Wortlaut des § 2 EKEG (zitiert nach RIS) wieder gegeben:

§ 2. (1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie

1. zahlungsunfähig (§ 66 KO) oder

2. überschuldet (§67 KO) Ist oder wenn

3, die Eigenmittelquote (§23 UHG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation,

(2) im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung

1. aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss erschlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktiver Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder

2. dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder

3. der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen wurde.

(3) Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle denn Abs. 3 2) genannten Keimzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

aa. Die Argumentation der Beklagten stützt sich maßgeblich auf das Nichtanwendungsgebot in § 2 Abs. 3 Satz 2 EKEG hinsichtlich des § 2 Abs. 2 EKEG. Über diesen Wortlaut dürfe sich die Gesetzesauslegung nicht hinwegsetzen. Dieser Ausgangspunkt erklärt sich vor dem Hintergrund, dass in der österreichischen Literatur - Judikatur hierzu ist nicht ersichtlich -angenommen wird, § 2 Abs. 2 EKEG wohne ein subjektives Element inne, wobei auf einen Anhaltspunkt in den Materialen Bezug genommen wird (124 der Beilagen VII GP-Regierungsvorlage, Materialen, Anlage K 32, Seite 13), Auch das Privatgutachten der Klägerin ([P 4]-Gutachten, Anlage K 30), vertritt diesen Ausgangspunkt. Eine genaue Analyse des Wortlautes von § 2 Abs. 2 EKEG unter Berücksichtigung insbesondere der Materialien ergibt jedoch, dass diese Annahme nur mit Einschränkung gilt; So ordnet § 2 Abs. 2 Nr. 1 EKEG an, dass ein Kredit nur dann eigen kapitalersetzend ist, wenn im Zeitpunkt der Gewährung aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ein Unterschreiten der Kennzahlen ersichtlich ist. Für Gesellschaften, die keinen besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen im Sinne des § 2 Abs. 3 EKEG unterliegen, gilt also, dass der letzte Jahresabschluss maßgeblich ist. Es kommt also nicht auf die aktuelle Einhaltung der Kennzahlen Im Zeitpunkt der Kreditgewährung an, sondern auf den letzten ausgewiesenen Jahresabschluss, In den Materialen (Anlage K 32. Seite 13) heißt es hierzu zur Begründung, die Unterschreitung der Keimzahlen müsse für den Gesellschafter erkennbar sein. Dem Gesellschafter soll es möglich sein, seine Finanzierungsentscheidung an einfach verfügbaren Zahlen zu orientieren, Normale Kapitalgesellschaften, insbesondere also Nichtbanken, machen in der Rege! nur einmal jährlich einen Abschluss. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle in Kauf genommen, dass die Kennzahlen aus einem länger zurückliegenden, möglicherweise durch die wirtschaftliche Entwicklung bereits überholten, Zahlenwerk gelten. Er hat diese Entscheidung aufgrund einer Abwägung der in den Materialien (Anlage K 32, Seite 9/10) genannten drei Gesetzesziele; Rechtssicherheit, Freiheit der Finanzierungsentscheidungen des Gesellschafters und Interessen der Drittgläubiger, getroffen. Ein subjektives Element ist in der Regelung des § 2 Abs, 2 Nr. 1 EKEG nicht enthalten, Es kommt folglich auch nicht darauf an, ob der Gesellschafter den Jahresabschluss kennt Hierzu macht das Gesetz wiederum zwei Einschränkungen. Zunächst regelt § 2 Abs. 2 Nr. 2 EKEG für den Fall, dass der Jahresabschluss nicht rechtzeitig aufgestellt wurde, dass der Kredit auch dann eigen kapital ersetzend ist, wenn sich dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Abschluss ergeben hätte In diesem Fall fällt die Abwägung zwischen den GeselIschafterinteressen und den Interessen der Drittgläubiger anders aus. Der Gesellschafter, der seine Finanzierungsentscheidung ohne das Vorliegen eines rechtzeitig aufgestellten Jahresabschlusses trifft, ist weniger schutzwürdig. Seine Gesellschafterstellung gibt ihm ohne weiteres die Möglichkeit, diesen Jahresabschluss einzusehen, Die Einsicht in den Jahresabschluss ist also eine Obliegenheit des Gesellschafters, bei deren Verletzung er Konsequenzen zu tragen hat (vgl. Materialen Anlage K 32, Seite 13). Ein subjektives Element ergibt sich auch aus dieser Vorschrift nicht.

Schließlich regelt § 2 Abs. 2 Nr. 3 EKEG die Situation einer wirtschaftlichen Verschlechterung mit der Folge einer Unterschreitung der Kennzahlen im laufenden Geschäftsjahr oder bis zur rechtzeitigen Fertigstellung des Jahresabschlusses. Weiß der Kreditgeber oder ist es für ihn offensichtlich, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde, ist ein Kredit ebenfalls eigenkapitalersetzend, d. h. nur in diesem Sonderfall einer unterjährigen Unterschreitung, die ja noch gar nicht in einem Jahresabschluss berücksichtigt worden sein kann, stellt der Gesetzgeber auf die Kenntnis oder Offensichtlichkeit für den Gesellschafter ab. Dieses Ergebnis fügt sich in die getroffenen Wertungen ein. Die Zahlen aus dem vorangegangenen Jahresabschluss sind überhaupt nicht maßgeblich, wenn der Gesellschafter weiß oder es für ihn offensichtlich ist dass für den Zeitpunkt der Kreditgewährung eine Unterschreitung vorliegt. Insoweit enthält § 2 Abs. 2 EKEG in Ziffer 3 - aber nur hier - ein subjektives Element (Materialen Anlage K 32, Seite 13).

Eine Antwort auf die hier zu entscheidende Frage, was gilt, wenn der Jahresabschluss - oder im Fall von Banken die zur Kontrolle der Eigenmittel vorgehaltenen Zahlen - falsch sind, findet sich in § 2 Abs. 2 EKEG dagegen nicht. Zwar wird in den Privatgutachten sowie in den referierten Literaturmeinungen teilweise die Auffassung vertreten, der unrichtige Jahresabschluss sei in § 2 Abs. 2 EKEG geregelt. Andere sind der Auffassung, der Fall sei zwar nicht geregelt, befürworten aber eine analoge Anwendung. Eine Mindermeinung will §2 Abs. 2 Nr. 2 EKEG analog wenden. Diejenigen, die eine Regelung dieser Frage in § 2 Abs. 2 EKEG unmittelbar oder analog annehmen, sehen diese als unvollständig an und ziehen - je nach Ausgangslage - Analogien oder Beschrankungen heran. Zum Meinungsstand wird auf das [SV 1] Gutachten I, insbesondere Seile 24 ff., Bl. 1QÖG ff, d. A., Bezug genommen. Der gerichtliche Sachverständige [SV 1] hat auch herausgearbeitet, dass diese Frage in der österreichischen Rechtsprechung nicht entschieden Ist. Die Literaturmeinungen, die vor diesem Rechtsstreit veröffentlicht wurden, haben nach den Darlegungen des Sachverständigen |SV 1] - auch in seiner mündlichen Anhörung vom 08.05.2015, (Sitzungsniederschrift S 6, 15 f. Bl. 4025, 4034 f. d. A.) -sich mit der Frage nicht vertieft auseinandergesetzt. Andere sind erst vor dem Hintergrund des Rechtsstreits entwickelt worden. Daher ist es Aufgabe des Gerichtes, unter Würdigung aller Gutachten und der Aufbereitung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen die durch das österreichische Recht unter Anwendung der österreichischen Auslegungsgrundsätze gebotene Auslegung zu finden. Leitlinien sind dabei ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes die Systematik des Gesetzes, die Gesetzesmaterialen, die dort festgehaltenen Gesetzesziele sowie der gesetzliche Kontext einschließlich der Bezüge zum gesamten Österreichischem Zivilrecht in der durch die Rechtsprechung vorgenommenen Ausprägung.

bb. Der Wortlaut des § 2 Abs, 2 EKEG differenziert nicht danach, ob der Jahresabschluss richtig ist oder nicht, so dass nach dem Wortlaut auch der unrichtige Jahresabschluss maßgeblich ist Jedoch lassen sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Fall bedacht und eine explizite Regelung gerade an dieser Stelle getroffen hat. Eine Aussage für den unrichtigen Jahresabschluss ergibt sich hieraus allenfalls mittelbar Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber den unrichtigen Jahresabschluss nicht geregelt hat, sondern von der Richtigkeit der komplexen Regeln und Prüfungen unterliegenden Jahresabschlüsse ausgegangen ist. Ein besonderer Anlass für den Gesetzgeber, die Situation des unrichtigen Jahresabschlusses ausdrücklich zu bedenken und zu regeln, bestand offensichtlich nicht.

Schließlich ergibt sich auch aus den Hinweisen in den Materialien zum Nichtanwendungsgebot in § 2 Abs. 3 Satz 2 EKEG, dass hierin keine Aussage zum unrichtigen Jahresabschluss getroffen wird. Vielmehr wird die Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 EKEG im Falle der von § 2 Ans. 3 Satz 1 EKEG erfassten Unternehmen damit begründet, auf die Anwendung könne verzichtet werden, da diese Unternehmen ohnehin verpflichtet seien, die Einhaltung der ihnen auferlegten Eigenmittelvorschriften jederzeit zu gewährleisten und diese daher dauerhaft zu überwachen (Materialen Anlage K 32, Seite 14). Da Banken nicht nur einen Jahresabschluss machen, sondern ständig die Eigenmittelzahlen überwachen oder diese monatlich an die Aufsichtsbehörde meiden, ist es aus Sicht des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt, auf ein länger zurückliegendes Zahlenwerk abzustellen. Überlegungen dazu, die Gesellschafter einer Bank seien weniger schutzwürdig, dürften nicht auf den Jahresabschluss vertrauen oder hatten größere Kontrollpflichten, finden sich in den Materialen an keiner Stelle.

cc. Da § 2 Abs. 2 EKEG für die hier zu entscheidende Frage, auf welcher Basis die Eigenmittelunterschreitung festzustellen ist, keine Aussage zu entnehmen ist, ist die Antwort in erster Linie aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V m. Abs. 3 Satz 1 EKEG zu entwickeln. Hier sind wiederum ist erster Linie die Materialen sowie der Regelungszusammenhang zu berücksichtigten. Ein wichtiger Maßstab für die Ausfegung sind dabei die Gesetzesziele. Hierzu heißt es in den Materialen (Anlage K 32, Seite 8, 9 ff.): „Durch den vorliegenden Entwurf soll des Eigenkapitalersatzrecht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit dem Bedürfnis der Praxis nach Rechtssicherheit nachgekommen werden. Hierbei soll ein angemessener Ausgleich zwischen der Finanzierungswahl der Gesellschafter und den Interessen der Gläubiger erreicht werden/' Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wird auch in der weiteren Begründung mehrfach hervorgehoben. Der Anknüpfungspunkt der Krise soll anstatt durch das bisher geltende schwer feststellbare Kriterium der Kreditwürdigkeit auf eine objektiv nachvollziehbare Weise definiert werden. In der Gesetzesbegründung wird dabei auf die Bilanzkennzahlen die sich - so wörtlich - „aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft auf relativ einfache Art feststellen lassen“ -abgestellt. Aus dem gesamten Regelungszusammenhang wird deutlich, dass der Gesetzgeber auf die bei der Gesellschaft vorgehaltenen Zahlen abstellt die Grundlage für den Jahresabschluss sind bzw., die bei Banken für die regelmäßige Überprüfung der Eigenmittel vorgehalten werden. Der kreditgebende Gesellschafter hat eine Obliegenheit, sich über diese Zahlen zu informieren. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass sein Kredit den Beschrankungen des Eigenkapitalersatzrechts unterliegt. Dagegen wird nicht von dem Gesellschafter erwartet, dass er diese Zahlen auf Richtigkeit überprüft. Einem dem Gesetz zugrundeliegenden angemessenen Interessenausgleich zwischen Gesellschafter und Gläubiger entspricht es daher auch nicht, bei einer nachträglichen Überprüfung dem Gesellschafter die nunmehr korrigierten Zahlen entgegen zu halten, Ein solches Ergebnis würde dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel der Rechtsicherheit offensichtlich zuwider laufen Diese Rechtsicherheit soll nach den Materialien gerade auch die Frnan2ierungsfreiheit des Gesellschafters sicherstellen.

3. Eine Einschränkung ergibt sich nur für den Fall, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung positiv wusste, dass die Zahlen falsch waren und die Eigenmittel tatsächlich nicht eingehalten wurden. Dass ein Gesellschafter, der eine Bilanzmanipulation kennt, nicht schutzwürdig ist, ergibt sich schon aus allgemeinen Regeln, wie dem allgemein anerkannten Verbot des Rechtsmissbrauchs, gesetzlich verankert in § 1295 Abs. 2 ABGS (Nachweise im Gutachten (P 6], Anlage K 89, Seite 19) und kommt auch im dargestellten Regelungsmechanismus des § 2 Abs. 2 EKEG zum Ausdruck.

a. Da es sich hier nur um eine Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes handelt, kommt es auf die Auslegung des Begriffs der .Offensichtlichkeit in § 2 Abs. 2 Nr. 3 EKEG nicht maßgeblich an. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Nr. 3 EKEG „Offensichtlichkeit“ oder „Wissen“ als Tatbestandsvoraussetzungen genannt werden, zeigt, dass es sich hierbei um zwei zu unterscheidende Alternativen handelt. Wie der Sachverständige [SV 1] im Ergänzungsgutachten vom 29.06 2014, S. 241 ([SV 1] Gutachten II, Bl. 1657 d. A.) ausgeführt hat, ist eine Eigenmittelunterschreitung nur dann offensichtlich, wenn sie für jedermann, der denselben beruflichen Sorgfaltsmaßstäben wie der Gesellschafter unterliegt, erkennbar wäre. Es handelt sich also um eine Variante des Kennen-Müssens. Eine aus der Verletzung von Sorgfaltspflichten abgeleitete fahrlässige Unkenntnis vermag einen Rechtsmissbrauch jedoch nicht zu begründen. Wie aufgezeigt, trifft den Gesellschafter zwar eine Obliegenheit, vorhandene Zahlen einzusehen, aber keine Pflicht, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Zahlen zu überprüfen.

b. Der Klägerin sind etwaige Erkenntnisse auf der Ebene der Beklagten nicht als eigene zuzurechnen, da es an einer Zurechnungsnorm hierfür fehlt.

Eine Zurechnung lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung im. Konzern begründen. Die Rechtsfrage, ob diese Vorfrage selbstständig) anzuknüpfen ist - so dass das deutsche internationale Privatrecht anzuwenden ist - oder ob es sich um eine unselbstständige Vorfrage handelt, die nach österreichischem internationalen Privatrecht zu beurteilen ist (zum Meinungsstand vgl. MüKo/v. Hein IPR l, 6. Aufl. 2015, Rn. 169 ff,), kann hier offen bleiben, da beides zum gleichen Ergebnis führt. Nach dem deutschen internationalen Konzernrecht ist im Regelfall das Personal Statut der abhängigen Gesellschaft berufen (vgl. m. w, N. MüKo/Kindler IPR II, e. Aufl. 2015, Rn. 681 ff.), hier also das österreichische internationale Privatrecht Auch das österreichische internationale Privatrecht kommt zu einer Anwendung des Personalstatuts der Beklagten und damit zu österreichischem Recht.

Das Gericht hat hinsichtlich dieser Frage zur Ermittlung des österreichischen Rechts den Sachverständigen [SV 1] beauftragt, welcher sein Gutachten mit Datum vom 10 04 2015, BL 3849/3856 d. A. ([SV 1] Gutachten lll), erstattet hat Hierauf wird Bezug genommen. Danach ist Ausgangspunkt die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften. Eine Zurechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Tochtergesellschaft faktisch wie eine unselbstständige Betriebsabteilung der Mutter geführt wird (vgl. [SV 1] Gutachten III, S. 2, Bl 3851).

Die Beklagte trägt nicht dazu vor, dass sie faktisch wie eine unselbstständige Betriebseinheit geführt worden wäre. Anhaltspunkte hierfür haben weder die Vernehmung der Zeugen noch eine Auswertung der Anlagen ergeben. Auf die näheren Darlegungen hierzu unter 4 wird Bezug genommen. Etwaige Kenntnisse der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter zu einem falschen Eigenmittelausweis können der Klägerin daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugerechnet werden.

Auch für die Zurechnung von Kenntnissen ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin, die auf Vorschlag der Klägerin ein Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis bei der Beklagten begründet haben (betrifft insbesondere die Zeugen [Z1], (Z 2\, [Z 3] und [Z 5j), fehlt es an einer Zurechnungsnorm. Die Beklagte hat sich hierfür auf ein Auftrags Verhältnis berufen, für das Bestehen eines solchen Auftragsverhältnisses aber keine Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Eine Wissenszurechnung aus Verkehrsschutzgründen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im deutschen Recht sind, ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02.02.1996, BGHZ 132, 30, 37 ff. und vom 08.12.1989, BGHZ 109, 327, 332 (vgl. auch Drexl, ZHR 161 (1997),. 503 ff),

Rechtsgrundsätze einer Wissenszurechnung aus Verkehrsschutzgründen entwickelt worden. Wie der Sachverständige [SV 1] zum österreichischen Recht ermittelt hat, wird dieser Ansatz im österreichischen Schrifttum diskutiert, eine Rechtsprechung hierzu hat sich noch nicht entwickelt ([SV 1] Gutachten III, S. 3 f., Bl 3852 d. A.). Das Ergebnis ist daher unter Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Rechtsprechung, dem Regelungs-, System der Zurechnungsnormen sowie des EKEG, den Ansätzen des Schrifttums sowie den Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.

c. Eine Wissenszurechnung unter Verkehrsschutzgesichtspunkten kommt zur Feststellung des Rechtsmissbrauchs im Rahmen von § 2 EKEG nicht in Betracht, da sich eine solche Wissenszurechnung nicht aus dem.Schutzzweck der Norm begründen lässt. Zwar handelt es sich beim Eigen kapital ersatzrecht nicht um ein reines Innenrecht zwischen beherrschendem Gesellschafter und der Konzerntochter, da auch die Interessen von Drittgläubigern berührt werden. Bei der Auslegung des § 2 EKEG wurde jedoch aufgezeigt, dass der Gesetzgeber in der Abwägung der Enteressen der Gesellschaft, des Gesellschaftergläubigers und der Drittgläubiger gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die Entscheidung getroffen hat, dass die aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen und in Berichten gemeldeten regulatorischen Eigenmittelzahlen maßgeblich sind für die Feststellung des eigenkapitalersetzenden Charakters eines Darlehens und dass lediglich der Rechtsmissbrauch eine äußerste Grenze hierfür bildet, Diese Wertung steht einer Wissenszurechnung sämtlicher Erkenntnis auf Ebene der Beklagten als beherrschter Gesellschaft an die Klägerin als herrschende Gesellschaft entgegen, da dies die vom Gesetzgeber getroffene Abwägung unterliefe.

Eine Wissenszurechnung nach den - im österreichischen Recht so ohnehin nicht ausgebildeten - Grundsätzen der Wissenszurechnung käme aber auch nur bei Verletzung einer Organisationspflicht in Betracht, Eine konkrete Pflichtverletzung der Klägerin im Bankenkonzern etwa bei der Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gemäß § 10 a KWG, tragt die Beklagte nicht vor. Die Beweisaufnahme hat im Übrigen ergeben, dass die Klägerin ihren allgemeinen Steuerungs- und Informationspflichten nachgekommen ist (siehe unter 4) Die Beklagte argumentiert daher auch in erster Linie, die Klägerin hätte bereits von Anfang an Anlass gehabt, eine Überprüfung des gesamten Portfolios der Beklagten zu veranlassen, wie sie im Frühsommer 2009 durchgeführt wurde. Das Ergebnis des [WP 1]-Berichts (Anlage B 322) wäre dann bereits 2Ü03 bekannt gewesen Dies ist jedoch kein Thema der Wissenszurechnung, sondern die Ableitung von Rechtsfolgen aus einer .Unkenntnis durch Unterlassen“, Eine solche Unkenntnis durch Unterlassen vermag einen Rechtsmissbrauch nicht zu begründen.

d. Die Frage der Zurechnung von Wissen im Bereich der Klägerin bestimmt sich nach dem Gesellschaftsstatut und damit angesichts des Verwaltungs- und Gründungssitz der Klägerin in München nach deutschem Recht.

Die Kenntnis der Organe der, Klägerin als gesetzliche Vertreter ist dieser ohne Beschränkungen aus einer Verschwiegenheitspflicht aus der Tätigkeit im Aufsichtsrat zuzurechnen. £war ist anerkannt, dass auch Verschwiegenheitspflichten einer ausländischen Rechtsordnung, wenn sie den Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechen, die Zurechnung begrenzen können. Die Verschwiegenheitspflichten des Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 99 i. V m. § 34 Abs. 1 österr. AktG werden ihrerseits durch die Berichts pflichten des Tochterunternehmens an das Mutterunternehmen gemäß § 30 Abs. 9 (österr,) BWG, korrespondierend zu den Informationspflichten des Mutterunternehmens gemäß § 10 a (deutsches) KWG, begrenzt. Für die hier relevanten Informationen zu den Eigenmitteln und zur wirtschaftlichen Situation lassen sich solche Verschwiegenheitspflichten daher nicht begründen. Auf das [SV 1] Gutachten II vom 29,06.2014. S, 13 ff. (Bl. 1646 ff. d. A.) und [SV 1] Gutachten Iii vom 10.04.2015, S 6 (Bl. 3855 d. A.) wird Bezug genommen.

4. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis der für den Rechts missbrauch vorausgesetzten Kenntnis der Klägerin im relevanten Zeitraum davon, dass aufgrund nicht in ausreichendem Maß vorgenommener Einzel Wertberichtigungen die in den Jahresberichten ausgewiesenen und für die Meldungen an die Finanzaufsicht vorgehaltenen Eigenmittelzahlen falsch waren, nicht geführt. Dies gilt zum einen für eine etwaige Kenntnis der Vorstandsmitglieder selbst. Die Beweisaufnahme hat auch sonst keinen Beweis für bei der Klägerin vorhandenes Wissen, das dieser erweiternd etwa aufgrund von Organisationsmängeln als eigenes zuzurechnen wäre (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB. 72. Aufl. 2013, § 31 Rn. 7), erbracht. Offen bleiben kann, ob sich - entsprechend dem Vortrag der Beklagten -aus dem [WP 1]-Bericht vom 13.11.2009 eine solche Kenntnis ergibt, da zwischen dem 13.11.2009 und dem 30.12.2009 keine Finanzierungen erfolgten. Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin Pflichten zur Informationsverschaffung und Plausibilitätsprüfung verletzt hätte, so dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten hierzu der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG nicht erfüllt wäre.

a. Das Gericht hat sich dabei in freier Beweis Würdigung gemäß § 286 ZPO seine Überzeugung unter Gesamtwürdigung sämtlicher Zeugenaussagen sowie aller Anlagen gebildet. Dabei wurde insbesondere auch geprüft, ob sich aus der Kenntnis der Anlagen sowie von bestimmten Vorgängen und wirtschaftlichen Umständen auf die subjektive Kenntnis der behaupteten Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittelkennzahlen schließen lässt. Die Zeugenaussagen wurden im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen kritisch gewürdigt. Ausreichende Indizien für die Behauptungen der Beklagten konnten jedoch nicht festgestellt werden. Die nachfolgende Darstellung der gewürdigten Beweismittel erfolgt nur beispielhaft. Das Gericht hat alle Aussagen und die ca. 900 Anlagen im Hinblick auf das Beweisthema analysiert und einer Gesamtwürdigung unterzogen.

b. Der Umstand, dass es bei der Beklagten Mängel im Risikomanagement gab. insbesondere im Kreditprozess selbst und bei den ...-..., ist dabei überwiegend unstrittig, jedenfalls ergeben sich diese Schwierigkeiten und Mängel aus den Anlagen.

Hinsichtlich des Beweisthemas ist aber zu beachten, dass eine Kenntnis von ; etwaigen Schwierigkeiten im Kreditprozess bei der Beklagten oder bei den ...-... sowie von Mängeln im Risikomanagement nicht mit einer Kenntnis darüber, dass die regulatorischen Eigenmittel zahlen falsch waren, gleichgesetzt werden kann. Selbst eine Kenntnis von - zusätzlichem - Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich einzelner Forderungen führt nicht zwangsläufig zu einer solchen Kenntnis. Erforderlich wäre die Kenntnis davon, dass in großem Umfang zusätzliche Wertberichtigungen vorzunehmen gewesen wären und die Kenntnis davon, dass die in die Planung eingestellte pauschale Risikovorsorge nicht ausreichte, diesen Bedarf abzudecken.

Hinsichtlich des von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Gutachten AKKT I und II behaupteten Wertberichtigungsbedarfs für 22 Kredite ergibt sich dies bereits nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Nicht ausreichend hierfür ist jedenfalls der - ausführliche, allerdings für die Klägerin nur anonymisiert zur Verfügung gestellte - Vortrag dazu, wann Probleme der einzelnen Kredite im Aufsichtsrat, im Kreditausschluss oder in den Internen Gremien der Beklagten erörtert wurden. Die Protokolle hierüber zeigen lediglich, dass sich die Gremien hiermit befasst haben. Die Frage des Wertberichtigungsbedarfs wird dabei häufig ausdrücklich besprochen. Im Einzelfall werden solche Wertberichtigungen auch vorgenommen. An keiner Stelle lassen sich aus den Protokollen sowie den beigefügten Berichten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass für die Vertreter der Klägerin klar gewesen wäre, dass diese Wertberichtigungen nicht ausgereicht hätten und erst recht nicht, dass säe - ausgehend von der Annahme einer solchen Kenntnis - den weitergehenden Schluss gezogen haben oder hätten ziehen müssen, dass gerade wegen des jeweiligen Wertberichtigungsbedarfs die Eigenmittel aufgebraucht gewesen wären.

Die Beklagte vernachlässigt in ihrem Vortrag zu den behaupteten zusätzlich erforderlichen Einzel Wertberichtigungen für die 22 Darlehen gemäß AKKT Gutachten I und II diesen Gesichtspunkt gänzlich. Da die Planzahlen der Beklagten stets eine pauschale Risiko versorge für mögliche Einzel Wertberichtigungen enthielten, die im Wege der Prognose mit Hilfe von Prognosetools ermittelt wurden, waren im Laufe eines Geschäftsjahres erkannte zusätzliche Einzelwertberichtigungen zunächst von dieser pauschalen Risiko Vorsorge abgedeckt. Unmittelbare Auswirkungen auf die Eigenmittel haben Einzelwertberichtigungen daher nur, wenn und sobald dieser Risikopuffer nicht ausreichen sollte. Dieser Zusammenhang wird schließlich auch bei den tatsächlich durchgeführten Kapitalerhöhungen Ende 2007 und Ende 2008 deutlich, da sich in diesem Zeitraum jeweils gezeigt hatte, dass die tatsächlichen Einzelwertberichtigungen durch die Vorsorge nicht vollständig abgedeckt waren. Für den jeweiligen Einzelfall ist ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine etwaige Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel für den jeweiligen Stichtag der Kreditgewährung hätte erkannt sein müssen. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Kammer mehrfach mündlich und schriftlich hingewiesen, auch die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen dazu ausgeführt. Von einem Miss Verständnis der Beklagten kann angesichts dieser Hinweise sowie der Erörterung nicht ausgegangen werden, weitere Hinweise, wie sie die Beklagte immer wieder einfordert, waren daher nicht zu erteilen.

Der Vortrag zu erkannten Mangeln im Konzern der Beklagten u. a. hinsichtlich der Gestaltung der Kreditprozesse, der Daten Verwaltung, der Risikobewertung s verfahren sowie des Managements auch auf Ebene der ...-gesellschaften sind ebenfalls keine ausreichenden Indizien, aus denen sich die Kenntnis der Klägerin von einer Eigenmittelunterschreitung ableiten ließe. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin auf ihr bekannte Probleme im Bereich Risiko Vorsorge, Risikosteuerung und Kreditvergabe mit der Installierung von Programmen zur Verbesserung der Prozesse reagierte. Soweit -auch durch eine Erhöhung der Risiko Vorsorge - Kapitalbedarf entstand, hat sie diesen durch Beteiligung an Kapitalerhöhungen abgedeckt. Unerwarteten erneuten Risikovorsorge bedarf ab September 2009 nahm sie zum Anlass, weitere Prüfungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie durch Veranlassung eines Sonderberichts im Jahr 2009 vorzunehmen. Außerdem wurden - jedenfalls auch - auf Veranlassung der Klägerin im Rahmen des Projekts „Jointly Successfull“ gleich zu Beginn sowie Ende 2008 auf der Grundlage des Restrukturierungsprogramms „Hypo Fit 2013;' durch die Beklagte Strukturverbesserungsmaßnahmen gerade im Bereich der Risiko Vorsorge eingeleitet.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wusste oder dass es für sie auf der Hand lag, dass aufgrund der erkannten Mangel in den Prozessen die Risikovorsorge unzureichend und die Eigenmittelkennzahlen falsch waren, ergeben sich auch im Übrigen weder aus den Aussagen noch aus den Anlagen.

Dies gilt insbesondere für die erkannten und diskutierten Mängel in den ...-Gesellschaften, Auch diese wurden zum Anlass genommen, Prozessverbesserungen einzuleiten und Prüfberichte in Auftrag zu geben. Den Schluss darauf, dass diese Probleme über den Umweg einer Abwertung der Kreditlinien zu einer Reduzierung der Eigenmittel der Beklagten und in der Folge zu einer Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittelkennzahlen geführt hatten, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gezogen, ein solcher Schluss lag auch nicht auf der Hand.

Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin ihre Aufgaben als beherrschende Konzerngesellschaft gegenüber der Beklagten wahrgenommen hat Sie hat unter anderem Berichte und Informationen eingeholt und plausibilisiert sowie Steuerungsfunktionen erfüllt, indem sie Programme zur Verbesserung initiiert hat Schon deshalb kommt ein „Kennen-Müssen“ wegen unterlassener Wahrnehmung von Informationsmöglichkeiten nicht in Betracht. Ein konkreter Anlass, wegen Zweifeln an der Richtigkeit der Eigenmittelzahlen bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt einen Bericht zur Überprüfung der gesamten Portfolios unter Risikogesichtspunkten zu veranlassen, hat sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.

c. Zur Beweisaufnahme und Beweis Würdigung im Einzelnen:

[Auf Seite 167 bis Seite 217 der Originalfassung folgt eine umfassende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen Z 1 bis Z 14, der Protokolle verschiedener Gremiensitzungen und Besprechungen sowie zahlreicher im Verfahren vorgelegter Anlagen. Der Text wäre bei Schwärzung der Passagen, die sich auf vertrauliche Dokumente beziehen oder den Persönlichkeitsschutz betreffen nicht mehr verständlich, so dass er insgesamt zu kürzen war.]

d. Die weiteren von der Beklagten angebotenen Beweise waren nicht zu erheben. Unter 3. wurde dargelegt, dass weder eine „Unkenntnis durch Unterlassen“ noch eine „fahrlässige Unkenntnis“ ausreichen, den Rechts missbrauch zu begründen, hierauf wird Bezug genommen. Daher war die Vernehmung der von der Beklagten benannten weiteren Zeugen (siehe insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2015, S. 208 -242, Bl. 2180/2214 d. A.: u. a. Zeugen [Z 15 bis Z 43] nicht vorzunehmen. Auch die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens, Az. 6 Kls 406 Js 44754/09 Landgericht München I oder des Zivilverfahrens Az. 20 O 1388/11 Landgericht München I war nicht veranlasst.

Die Beklagte tragt zu Vorgängen bei und im Vorfeld des Erwerbs der Beteiligung an der Beklagten durch die Klägerin im Jahr 2007 vor Sie macht geltend, dass bereits hier sei erkennbar gewesen sei oder erkannt worden ist, dass es aufgrund einer unzureichender Dokumentenlage und unzureichender Prozesse versteckte Risiken gebe. Der Vortrag erstreckt sich dabei nicht auf Erkenntnisse zu der Behauptung, die ausgewiesenen Eigenmittel seien falsch, sondern nur darauf, es habe erkennbare - oder erkannte - Risiken gegeben. Diese Behauptung reicht jedoch zur Begründung einer den Rechtsmissbrauch rechtfertigenden Kenntnis davon, dass die ausgewiesenen Eigenmittelzahlen falsch gewesen wären, nicht aus

Im Einzelnen:

aa. Bei den benannten Zeugen [Z 15 und Z 16] handelt es sich um Personen, die als Mitarbeiter der Klägerin an dem Prozess der Prüfung der Beklagten vor dem Erwerb 2007 teilgenommen haben. Die unter Beweis dieser Zeugen gestellten Behauptungen beziehen sich ausschließlich auf Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang. Mit den Behauptungen zu einer möglicherweise unsorgfältigen Prüfung der Beklagten vor dem Erwerb der Beteiligung lässt sich aber eine Kenntnis im dargelegten Sinne hinsichtlich der - behaupteten - Nichteinhaltung der EigenmitteIzahlen nicht begründen. Auch insoweit gilt, dass sich daraus allenfalls Erkenntnisse zu möglichen Risiken ergeben konnten.

Gleiches gilt für die unter Beweis der Zeugen [ Z 17] (siehe auch Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2014, S 14 ff, Bl 2672 d A.) und [Z18], gestellten Behauptungen. Diese Zeugen wurden als Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 3] bei Erarbeitung des Berichts zur Due-Diligence-Prüfung ebenfalls im Vorfeld des Beteiligungserwerbs tätig und können daher nur hierzu Angaben machen Ihre Erkenntnisse sind im Übrigen in den Due-Diligence-Bericht vom 16.05.2007 (Anlage B 325? eingeflossen. Dorf werden zwar Risiken und Mangel aufgezeigt, insbesondere Feststellungen zum Risikovorsorge bedarf im Kreditgeschäft (Seite 12 Anlage B 325), zu Mängeln im Kreditprozess, (S. 14 Anlage B 325) sowie zu weiteren Mängeln Die Feststellungen münden in konkrete Empfehlungen zu Verbesserungen im Rahmen des Integrationsprozesses Auswirkungen auf die Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel werden nicht aufgezeigt. Schließlich hatte der Bericht auch eine andere Zielsetzung mit einem entsprechend begrenzten Prüfungsauftrag.

Dies gilt auch für die unier Beweis der Zeugen [Z 19 - 21] gestellten Behauptungen, welche als anwaltliche Berater die rechtliche Prüfung der Beklagten vor dem Anteilserwerb betreuten Auch diese Behauptungen beziehen sich auf im Vorfeld des Anteilserwerbs bekannt gewordene Mängel, insbesondere auf Behauptungen zu einer unzureichenden Dokumentenlage.

Nicht zum Beweisthema gehören außerdem Behauptungen zu Mitteilungen, die die Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 2] [Z 22 -Z 25] vor dem Anteilserwerb gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten gemacht haben sollen. Die Behauptungen beziehen sich im Übrigen wiederum nur auf die - großenteils unstreitigen - bekannten Mangeln, nicht aber auch auf Erkenntnisse zu einer - von der Beklagten behaupteten - Eigenmittelunterschreitung. Unstreitig ist schließlich auch der Inhalt des Schreibens des Zeugen Kandier vom 13.11.2009 (Anjage ß 220),

Auch die Zeugen [Z 26 und Z 27] als Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP 1] waren nicht zu hören. Zu dem Thema Kenntnis der Klägerin insbesondere von dem [WP 1]-Bericht (Anlage B 322) werden keine konkreten Behauptungen für einen Zeitpunkt vor dem 13.11.2009 aufgestellt Zu einer Vorabkenntnis der Ergebnisse des Berichts wird lediglich die Behauptung aufgestellt, diese seien „auch schon vor Erhalt des Schreibens vorn 13.11.2009 bekannt gewesen.“ Da die letzten in diesem Zusammenhang relevanten streitgegenständlichen Finanzierungen auf August 2009 datieren (siehe Übersicht, Schuldverschreibungen Nr. 31, 32, 33), kommt es hier nur auf Kenntnisse bis zu diesem Zeitpunkt an, (Zu den Darlehen Nr. 6 b, 7 b und 18 b vom 30.12.2009 wird auf die Ausführungen unter 4.d) Bezug genommen).

Die Beklagte hat außerdem neun Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank als Zeugen benannt. Zum einen werden dabei Tatsachen zum Umfang und zum Ergebnis der Prüfungen durch die österreichische Nationalbank unter Beweis gestellt. Diese Tatsachen sind im Wesentlichen unstreitig oder ergeben sich aus den Berichten (insbesondere Anlagen B 361, B 323). Die Beklagte stellt außerdem unter Beweis dieser Zeugen, dass die Klägerin aus Zahl, Anlass und Ergebnis der Prüfungen bestimmte Schlüsse hatte ziehen und weitere Prüfungen hätte veranlassen müssen. Hierbei handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen sondern um Wertungen, für die die benannten Zeugen nicht zu hören waren.

Die Beklagte hat außerdem weitere Zeugen zu einzelnen Behauptungen benannt, die sich auf Kreditrisiken, mangelhafte Organisation u. a. beziehen, so beispielsweise den Zeugen [Z 45] als Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 4] im Schriftsatz vom 27.06.2014, S. 60 (Bl. 1520 d A.), Auch insoweit gilt, dass die behaupteten Tatsachen entweder unstreitig sind, sich aus den ais Anlagen vorgelegten Berichten o- | der sonstigen Dokumenten bereits ergeben oder dass sie als wahr unter- j stellt werden können. Jedenfalls ergeben sich hieraus keine - auch unter Gesamtwürdigung des Vortrages einschließlich Anlagen - ausreichenden Indizien für eine Kenntnis der Klägerin davon, dass die regulatorischen Eigenmittel nicht eingehalten gewesen waren.

Der von der Beklagten benannte [Z 44] wurde im Ausland formlos geladen. Er hat den Eingang der Ladung bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass er nicht kommen und nicht aussagen werde. Da es sich bei dem Zeugen [Z 15] um einen österreichischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich handelt, standen dem Gericht keine Mittel zu Verfugung, die Aussage durch Ordnungsmittel zu erzwingen. Weiteres war daher hierzu nicht veranlasst.

bb. Die Beklagte hat die Beiziehung Akten des Verfahrens 6 Kls 406 Js 44754/09 Landgericht München 1 oder des Zivilverfahrens 20 O 1380/11 Landgericht München \ nicht ausdrücklich verlangt, sie hat aber geltend gemacht, die Ausschöpfung dieser Erkenntnisquellen müsse ihr im laufenden Verfahren ermöglicht werden. Hinsichtlich des Verfahrens 20 O 1398/11 hat sie im Termin vom 08.05.2015 Schriftsatzfrist beantragt, um zu Erkenntnissen aus der Akteneinsicht vortragen zu können.

Die Beklagte hat bei der Strafkammer Akteneinsicht in das Strafverfahren beantragt, diese wurde durch Beschluss der Strafkammer, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Beschwerde verfahren, zurückgewiesen. Im Zivilverfahren Landgericht München I Az. 20 O 1386/11, in welchem die Klägerin gegen mehrere ehemalige Mitglieder ihres Vorstandes Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteilsmehrheit an der Beklagten geltend macht, hat die Beklagte am 12.01.2015 einen Antrag auf Akteneinsicht gesteift. Die Akteneinsicht wurde durch Beschluss vom 19.03 2015 gewährt, die Klägerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der Rechtsstreit war nicht bis zur endgültigen Entscheidung über die Akteneinsicht, Durchführung der Akteneinsicht und Auswerfung durch die Beklagte auszusetzen. Ein Tatbestand, welcher die Aussetzung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht konkret geltend gemacht. Das entscheidungsreife Verfahren war auch im Übrigen nicht zu verzögern, etwa durch Bestimmung eines neuen Termins oder die Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist. Hierauf hat die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs noch des fairen Verfahrens einen Anspruch. Wenn der Beklagte es für ihre Prozessführung für wichtig erachtet. Kenntnis vom Inhalt des Verfahrens 20 O 1338/11 zu haben, wäre es ihr bereits zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt möglich gewesen, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, so dass der Sachverhalt bereits seit langem hätte aufbereitet sein können. Einen plausiblen Grund dafür, dass sie den Antrag erst am 12.01.2015 gestellt hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, sie habe den Antrag „auch aufgrund der erheblichen Erinnerungslücken der ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Klägerin in der Beweisaufnahme Ende November 2014“ gestellt, ohne dies näher zu konkretisieren. Einen konkreten Anlass für die Einsicht in das Verfahren um Schadensersatz hat die Beweisaufnahme von Ende November 2014 nicht geliefert, jedenfalls aber hätte der Antrag auf Akteneinsicht bereits Anfang Dezember 2014 und nicht erst kurz vor Ablauf der - ursprünglichen - Schriftsatzfrist gestellt werden können.

Auch hatte eine Beiziehung der Akten des Strafverfahrens oder des Zivilverfahrens von Amts wegen nicht zu erfolgen. Zwar hat sich die Beklagte auf diese Verfahren bezogen. Sie hat aber nicht konkret einzelne Urkunden zum Beweisantritt für bestimmte Tatsachenbehauptungen benannt, sondern geltend gemacht, dass sich aus den Verfahrensakten insgesamt nach Durchführung einer Auswertung des Inhalts relevante Erkenntnisse ergeben können. Die Akteneinsicht sollte also der Beweisermittlung dienen. Im Zivilverfahren ist dies nicht Aufgabe des Gerichts. Es gilt der Verhandlungsgrundsatz, das Gericht hat keine Befugnis zur Amtsermittlung und hätte mit einer Beiziehung der Akten von Amts wegen die Neutralitätspflicht verletzt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 273 Rn. 3).

cc. Die Vorlage von Urkunden gemäß § 142 ZPO war nicht anzuordnen.

Die Vorlage folgender Dokumente durch die Klägerin, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.06.204, Bl. 1621, beantragt war nicht anzuordnen:

„3. Gutachten der Kanzlei ... mit dem Titel „Bericht über unsere Tätigkeit als unabhängige und neutraler Gutachter zu Bewertungsfragen im Rahmen des Erwerbs des Mehrheit der Anteile der Hypo Alpe-Adria Bank International AG, Klagenfurt durch die Bayerische Landesbank“ vom 28.02.2011.

6. Sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, weiche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand die Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen dem 01. Januar 2007 und der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22.05.2007 vorgelegt wurden und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.

7. sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand der Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22 05.2007 und der Notverstaatlichung der Beklagten vorgelegt wurden, und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.“

Hinsichtlich der Anträge Ziffer 6 und 7 fehlt es bereits an der bestimmten Bezeichnung der Urkunden. Zwar kann sich der Antrag auch auf eine Urkundengesamtheit beziehen, sie muss aber so konkret bezeichnet sein, dass sie eindeutig identifizierbar ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. 2014, Rn. 6) Dies gilt bereits nicht für die beantragte Vorlage von „Dokumenten, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand der Klägerin“ in einem bestimmten Zeitraum vor bzw. nach Anteilserwerb vorgelegen haben, da sich dies nicht aus der Urkunde selbst ergibt. Eine wertende Eingrenzung enthält darüber hinaus die Umschreibung: „und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen“, so dass auch insoweit eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist Die Vorlage war daher bereits - aus diesem Grund nicht anzuordnen.

Das Gericht hat dennoch hilfsweise eine Ermessensentscheidung vorgenommen und unter Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Würdigung des gesamten Vortrages von einer Vorlageanordnung hinsichtlich der Anträge Nr. 3, 6 und 7 abgesehen. Hinsichtlich der Anträge 6 und 7 wurde berücksichtigt, dass es zwar an konkreten Tatsachenbehauptungen zum Inhalt der Urkunden fehlt, sich die Auswertung dieser Unterlagen aber in bis Argumentation der Beklagten zum Beweisthema einfügen kann. In die Ermessensentscheidung waren aber auch die Interessen der Klägerin einzustellen. Diese überwiegen angesichts des Umstandes, dass sich der Antrag auf rein interne, nicht zum Gebrauch im Rechtsverkehr bestimmte Unterlagen der Klägerin richtet. Der in der Anordnung liegende Eingriff in die Rechte der Klägerin wäre auch angesichts der weit gefassten Anträge Nr. 6 und 7 auf Herausgabe „sämtlicher Unterlagen“ für den gesamten Zeitraum der ersten Befassung bis zur Not Verstaatlichung Ende 2009 unverhältnismäßig.

Die Vorlage war auch nicht für das im Auftrag der Klägerin erstellte Gutachten der Kanzlei O. & R. (Antrag Nr. 3) anzuordnen. Zwar hat die Beklagte insoweit eine bestimmte Urkunde, die sich im Besitz der Klägerin befindet, bezeichnet und hierzu auch unter Bezugnahme auf das [P 11]-Gutachten (Anlage B 324) konkrete Behauptungen zum Inhalt aufgestellt Die Abwägung mit den Interessen der Klägerin unter Würdigung des gesamten Partei Vortrages steht jedoch auch hier einer Anordnung entgegen. Dabei war zu würdigen, dass die Klägerin das Gutachten im Rahmen eines Mandats Verhältnisses mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat erstellen lassen. Zwar sind die Geheimnisschutzvorschriften, auf welche sich die Klägerin beruft, in diesem Zusammenhang nicht direkt anwendbar, im Rahmen der Ermessensabwägung kann jedoch Berücksichtigung finden, dass das Dokument das Produkt aus einem geschützten Mandats Verhältnis ist. Das Interesse der Beklagten an der Vorlage war auch insoweit geringer zu bewerten, als der Inhalt des Gutachtens, soweit die Beklagte daraus konkret vorträgt, bereits durch Vorlage des JP 11]-Gutachtens (Anlage B 324, S . 69 f) in das Verfahren eingeführt wurde und bei der Auswertung des [P 11 |-Gutachtens für das Beweisthema auch Berücksichtigung fand.

Über den Antrag auf Herausgabe von Urkunden Ziffer 1, 2, 4, 5 Schriftsatz vom 27.06.2014, B. 1621 d. A., war nicht zu entscheiden. Der Antrag hat sich durch die freiwillige Herausgabe durch die Klägerin erledigt. Soweit die Beklagte im Termin vom 08.05 2015 (Sitzungsniederschrift Bl. 4022 d. A.) an ihre Vorlageanträge Ziffer 3, 5 und 6 erinnert hat, handelt es sich offensichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung. Noch zu entscheiden war über die Antrage Ziffer 3, 6 und 7.

Auf den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.10.2014 ff:, Bl. 2416 ff. d. A., war die Vorlage des Gutachtens „der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 4] aus dem Jahr 2010, welches nachträglich das Kreditportfolio der HGAA aufarbeitet“ nicht anzuordnen Die Beklagte macht geltend, sie habe sich nicht auf ein Gutachten berufen, sondern nur allgemein auf eine Prüfung durch [WP 4] (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2014, S. 60, Bl. 1520 d. A.) Außerdem sei nicht nachvollziehbar, auf welches Gutachten sich die Klägerin konkret beziehe (Schriftsatz der Beklagten vom 05.12.2014, Bl. 2888/2890 d. A.). Im Übrigen betreffe der Inhalt der Urkunden einen Sachverhalt, „der schon sehr weit vom Beweisthema entfernt sei (Sitzungsniederschrift vom 25.11 2014. S. 8, Bl. 2736 d, A). Zwar überrascht das Argument der Beklagten, der Inhalt der Urkunden betreffe einen Sachverhalt „der schon sehr weit vom Beweisthema entfernt sei vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf Risiken im Kreditportfolio einen wesentlichen Teil ihrer Argumentation stützt. Da die Beklagte den ihr obliegenden Beweis jedoch nicht geführt hat (zum Tatbestand der Überschuldung siehe unter IV), war ein etwaiges [WP 4]-Gutachten zum Kreditportfolio aber nicht entscheidungserheblich. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung ergab daher, dass die Vorlage nicht anzuordnen war.

dd. Der von der Beklagten beantragte Sachverständigenbeweis zur Feststellung der behaupteten Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel war nicht zu erholen Zum einen bestand dazu auf der Grundlage der ermittelten Auslegung zum österreichischen EKEG und der dazu durchgeführten Beweisaufnahme kein Anlass. Zum anderen hat die Beklagte die Anknüpfungstatsachen, die Grundlage des Sachverständigenbeweises sind, nicht beigebracht.

Zwar hat die Beklagte unter Berufung auf die AKKT-Gutachten I und II umfangreich zu ihrer Behauptung, es seien im relevanten Zeitraum zusätzliche Wertberichtigungen erforderlich gewesen, vorgetragen. Sämtliche Angaben zu Einzelkrediten und Schuldnern sind jedoch für die Klagepartei nur anonymisiert vorgelegt worden Die Beklagte hat unter Berufung auf das Bankgeheimnis lediglich einer Einsicht der Klägervertreter in die nicht anonymisierten Gutachten und sonstigen Anlagen zugestimmt, die Einsicht durch die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter aber untersagt. Sie hat sich zwar bereit erklärt, einem gerichtlich beauftragtem Sachverständigen die Einsicht zu gestatten, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu diesem zusätzlich zu der Beauftragung durch das Gericht ein eigenes Auftragsverhältnis begründen kann. Bereits diese Bedingung kann nicht erfüllt werden. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige unterliegt gemäß § 404 a ZPO den Weisungen des Gerichts, Daneben lässt sich eine durch Auftrag begründete Weisungsgebundenheit gegenüber einer der Parteien nicht rechtfertigen. Dies verstieße gegen der Grundsatz der Neutralität und Unparteilichkeit eines Sachverständigen.

Grundsätzlich darf ein Sachverständiger nur Anschlusstatsachen berücksichtigen, die durch das Gericht festgestellt wurden. § 402, 355 ZPO. Allerdings kann ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Anschlusstatsachen zu berücksichtigen sein, wenn sonst nur die Alternative bliebe, dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei beweisfällig bleibt (vgl. Zöller/Greger, ZPO. 30. Aufl. 2015, §402 Rn. 5 b m w. H.). Eine Möglichkeil kann darin liegen, dass die andere Partei einen eigenen, auch ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen beauftragt, der Einblick in die Anlagen zum Gutachten erhalt. Dass die Beklagte einem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen die dem Bankgeheimnis unterliegenden Daten offenlegen würde, erscheint angesichts ihrer Einlassung und der Beschränkungen schon für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen fraglich. Jedenfalls wäre ein solches Vorgehen hier unter Abwägung der Interessen der Klagepartei sowie der zivilprozessualen Grundsätze der Beweisfeststellung und -Würdigung durch das erkennende Gericht nicht möglich. Dies folgt aus der Natur der Tatsachenbehauptungen, mit denen der Wertberichtigungsbedarf begründet wird. Es werden sehr konkrete und einzelfallbezogene Tatsache dafür zugrunde gelegt. So wird für den Kreditfall 1 des AKKT-Gutachtens I (Anlage B 20) ausgeführt, das finanzierte Projekt sei nie ernsthaft verfolgt worden, die angestrebte Baukapazität sei nie erreicht worden, die Sicherheitenverwertung sei mangels vertraglicher Vereinbarung nicht möglich. Zu mehreren Kreditfällen wird vorgetragen, es lägen keine ausreichenden Unterlagen zu den Sicherheiten vor (u. a, Kreditfall 7, 9. 10, 19) oder die Bewertung der Sicherheiten sei fraglich (u. a. Kreditfall 3, 6. 11, 12, 14, 15, 17, 18, 21) oder die rechtliche Absicherung der Sicherheiten nicht ausreichend (Kreditfall 1, 3, 5, 22). Im Kreditfall 9 wird vorgetragen, die Kreditmittel seien zweckentfremdet worden. Die Beispiele könnten fortgesetzt werden. Diese Tatsachenbehauptungen, die die entscheidende Grundlage für die Bemessung eines möglichen Wertberichtigungsbedarfs bilden, unterliegen nicht primär dem Sachverständigen beweis, sondern sind durch Urkunden, gegebenenfalls Zeugenbeweis zu klaren. Der Klagepartei sind substantiierte Einwände gegen den Vortrag nur möglich, wenn sie Einblick in die Kreditakten nehmen kann. Daher ergibt die Abwägung hier, dass die Beklagte beweisfällig bleibt, wenn es ihr nicht möglich ist, eine Überprüfung der Anknüpfungstatsachen durch die Partei und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme hierzu vor dem Gericht zuzulassen.

Dies gilt entsprechend für die Anknüpfungstatsachen des AKKT Ii Gutachtens (Anlage B 442).

Das Gericht hat mit Verfügung vom 01.07.2014, Bl. 1667 d. A., hierauf hingewiesen und weitere Lösungsansätze aufgezeigt, die die Beklagte nicht aufgegriffen hat.

IV.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Einrede gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 österr. EKEG wegen Überschuldung der Beklagten im Zeitpunkt der Kreditgewährung berufen. Es liegt kein Krisentatbestand gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 (österr,) EKEG i V, m. § 67 (österr.) Insolvenzordnung (IO), vormals § 67 (österr.) Konkursordnung (KO), vor.

Die hierfür darlegungs- und beweis Pflichtige Beklagte hat den Nachweis einer Insolvenz rechtlichen Überschuldung der Beklagten im Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung nicht geführt. Auch für die frage der Überschuldung als Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 österr. EKEG hat das Gericht das österreichische Recht unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ermittelt, § 293 ZPO Neben dem von Amts wegen erholten Gutachten des Sachverständigen [SV 2\ vom 09.02.2015 (Bl. 2994/3014 d. A.) - im folgenden Gutachten [SV 2). der Anhörung des Gutachters im Termin vom 08.05.2015 wurden die Stellungnahmen der Parteien, die Parteigutachten und allgemein zugänglichen Rechtsquellen, insbesondere Gesetzestexte und Entscheidungen des österr. OGH gewürdigt. Dabei ist das österreichische Recht so anzuwenden, wie dies ein Österreichisches Gericht tun wurde.

1. Nach dem zweistufigen rechtlichen Überschuldungstatbestand des österreichischen Insolvenzrechts setzt Überschuldung voraus, dass der Schuldner sowohl eine negative Fortbestehensprognose ais auch einen negativen Überschuldungsstatus aufweist. Beide Tatbestandsmerkmaie sind gleichwertig, das heißt, liegt eines der beiden Merkmale nicht vor, entfallt der Tatbestand der Überschuldung [Gutachten [SV 2], Seite 4, Bl. 2998 d. A, m. w. N. insbesondere auch Grundsatzentscheidung des österr. Obersten Gerichtshofs - in Folgenden OGH -vom 03.12.1986, 1 Ob 655/86-RIS, Anlage K 90, Karollus, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung, 2. Aufl. 2006, S. 51 ff),

2. Die Beweislast für die Überschuldung trägt nach allgemeinen Regeln - auf der Grundlage des österreichischen Rechts - die Beklagte, da sie sich auf die ihr günstige Rechtsfolge beruft. Dies gilt für beide Tatbestandsmerkmale der insolvenzrechtlichen Überschuldung, d. h. für den Überschuldungsstatus ebenso wie für die negative Fortbestehensprognose. Zwar ist dies in der österreichischen Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand Gutachten [SV 2], S. 13 Bl. 3007 d. A., Gutachten [P 2), Anlage B 574, S. 19, Buchegger/Karoltas, Insolvenzrecht 2010, § 2 EKEG Rn. 40, jeweils m w. N.), Die Gegenauffassung beruht auf der Annahme, die positive Fortbestehensprognose sei ein Ausnahmetatbestand zur Widerlegung der rechnerischen Überschuldung, Ein solches Verständnis lasst sich jedoch der Leitentscheidung des österr. OGH vom 03.12.1986,1 Ob 555/86 - RIS, nicht entnehmen, vielmehr ergibt sich daraus die Gleichwertigkeit der Tatbestandsmerkmale. Der österr. OGH führt aus, dass ein negativer Überschuldungsstatus für den Insolvenztatbestand der Überschuldung nicht ausreicht, sondern dass dieser durch eine negative Fortbestehensprognose zu ergänzen ist. Der österr. OGH stellt fest, dass „die rechnerische Überschuldung zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens ist“. Hieraus lässt sich weder ein Regel-Ausnahme Verhältnis noch die Annahme eines negativen Tatbestandsmerkmals ableiten. In nachfolgenden Entscheidungen differenziert der österr. OGH daher auch nicht, sondern bezieht sich für beide Elemente auf die allgemeinen Behauptungs- und Beweislastregeln und nimmt eine einheitliche Beweislast an (OGH vom 27.02.2002, 7 Ob 246/01 d - RIS) Folgerichtig wird daher auch eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der beiden Tatbestandsmerkmale nicht gefordert (vgl. Karollus a. a. O., S 61 ff. m. w. N.).

Auch aus der Struktur des EKEG ergibt sich für die Beweislast Verteilung nichts anderes. Vielmehr gilt auch hier die allgemeine Regel, dass derjenige die Beweislast trägt, der aus der Anwendung der Norm eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten will Da in § 2 Abs. 1 Nr. 2 EKEG die Krise, als für die Beklagte günstige Tatbestandsvoraussetzung, unter Bezugnahme auf den insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestand definiert wird, handelt es sich hier um eine Tatbestandsvoraussetzung, für die die Beklagte die Darlegungs- und Beweis fast trägt. Maßgeblich zur Auslegung des Überschuldungstatbestands ist dabei ausschließlich das Insolvenzrecht, aus der Struktur des EKEG ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten, Aus der Formulierung des § 2 Abs.1 Nr. 3 EKEG wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber für den Sonderfall des fehlenden Reorganisationsbedarf bei nicht dem URG unterfallenden Gesellschaften die Beweisest dem Gesellschafter auferlegt. Der Krisentatbestand der Überschuldung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 EKEG formuliert ein solches Regel-Ausnahme Verhältnis demgegenüber gerade nicht.

Der österreichischen Rechtsprechung lässt sich keine allgemeine Regel dazu entnehmen, dass die spätere Insolvenz einen - als materiell rechtliche Frage der Beweis fast Verteilung der lex causae unterliegenden (vgl. Zöller/Greg er, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284, Rn. 29 a) - An sehe Ins beweis für die frühere Überschuldung begründet. Ein An sehe ins beweis erlaubt den Nachweis einer Tatsache, wenn für einen Sachverhalt, aus dem aufgrund von Erfahrungssätzen auf einen typischen Geschehensablauf geschlossen werden kann, der volle Beweis erbracht ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO. 30. Auf», 2014, Vor § 284 Rn. 29) Allenfalls für einen sehr engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und der eingetretenen Insolvenz - im vom österr OGH entschiedenen Fall waren dies sechs Wochen - konnte eine solche Regel der Entscheidung des österr. OGH vom 19.11.2003. Az. 3 Ob 173/08z- Rfs entnommen werden (vgl. Gutachten [SV 2] S. 16, Bl 3010 d. A). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist hier nicht gegeben, da die Beklagte noch bis zum Inkrafttreten und der Umsetzung des österr, Gesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) im Jahr 2014 die Fortführung des Bankgeschäftes betrieb. Ob sich der österreichischen Rechtsprechung daher tatsächlich ein solcher Anscheinsbeweis als allgemeine Regel entnehmen lässt (zur Gegenauffassung vgl. Gutachten Prof. [P 0j, Anlage K 94. S 14 f.), kann hier folglich offen bleiben.

Von der nach österreichischem Recht zu beurteilenden Beweislastverteilung einschließlich des Anscheinsbeweises zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus einem negativen Überschuldungsstatus, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Umständen, wie der tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, eine Indizwirkung für die Feststellung der negativen Prognose ergeben kann. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die der lex fori unterliegt. § 286 ZPO.

3. Auf den Vortrag der Beklagten kann die Annahme einer rechnerischen Überschuldung nicht gestützt werden. Ob rechnerische Überschuldung vorliegt, ergibt sich aus einer Vermögensaufstellung, in der die einzelnen aktiven und passiven Vermögenswerte einander gegenüber gesteift werden (Überschuldungsbilanz oder Überschuldungsstatus). Mit dem Überschuldungsstatus soll das Schuldendeckungspotential des Schuldners im Fall der Auflösung der Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag ermittelt werden. In den Überschuldungsstatus ist sämtliches, zum Stichtag vorhandenes, verwertbares Vermögen der Gesellschaft sämtlichen Schulden der Gesellschaft gegenüber zu stellen Ziel dieser Bewertung ist die Feststellung, ob im Fall der Auflösung der Gesellschaft die Verbindlichkeiten durch Gesellschaftsvermögen gedeckt sind. Daher sind die im Überschuldungsstatus zu berücksichtigenden Werte nach Liquidationswerten anzusetzen, wobei auf eine realistische, auch zeitlich gestreckte Verwertung und nicht auf eine Konkurssituation abzustellen ist (Gutachten [SV 2], S. 16/17, Bl. 3010/3011 d. A. m. w, N a, a. O., S. 66 ff., insbesondere österr. OGH vom 03 12.1986, 1 Ob 655/86)

Eine solche Überschuldungsbilanz hat die Beklagte nicht vorgelegt. Mit den Gutachten K&K (Anlage B 441), AKKT I und Ii (B 20 und B 442), [WP 4] (Anlage B 440) und AKKT - stille Reserven (Anlage B 499) verfolgt die Beklagte vielmehr einen anderen Ansatz. So hat sie unter Verweis auf die Gutachten AKKT I und (I sowie K&K die Behauptung aufgestellt, dass auf Kreditforderungen der Beklagten gegenüber Kunden sowie gegenüber ihren ...-... sowie auf den Buchwert von Beteiligungen erhebliche Wertberichtigungen vorzunehmen seien. Die Stellungnahme [WP 4] (Anlage B 440) enthalt auf der Grundlage dieser Gutachten eine rechnerische Darstellung zu den Auswirkungen der dort ermittelten Ergebnisse auf die Eigenmittelsituation. Schließlich hat die Beklagte unter Berufung auf das Gutachten AKKT - stille Reserven (Anlage B 499) vorgetragen, dass dieses Ergebnis nicht durch mögliche stille Reserven beeinflusst wird.

Dieser Vortrag zur Eigenmittel Situation macht die Vorlage eines Überschuldungsstatus nicht entbehrlich. So ist die Bezugnahme auf die Eigenmittel, die in den §§ 22 ff. österr. BWG a. F, regulatorischen Anforderungen unterliegen, nicht geeignet, eine rechnerische Überschuldung zu begründen, da es sich um Ordnungsvorschriften mit einer anderen Zielrichtung handelt (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 19, BL 3013 d. A.). Darüber, ob und inwieweit die Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen im Liquidationsfall Befriedigung erhalten, gibt die Eigenmittelsituation keine Auskunft. Die in die Überschuldungsbilanz einzustellenden Liquidationswerte sind auch nicht gleich bedeutend mit der Frage nach stillen Reserven Ausgehend von der wahrscheinlichsten Abwicklungsvariante, die auch eine zeitliche Streckung beinhalten kann, ist im Rahmen der Überschuldungsbilanz vielmehr darauf abzustellen, welche Werte bei einer Veräußerung von Vermögensbestand teilen erzielt werden können. Dabei kommen sowohl Einzelverwertungen als auch Gesamtverwertungen von Sachmehrheiten in Betracht Angesichts der umfangreichen und komplexen Konzernstruktur der Beklagten mit zahlreichen Töchtern und Enkeltöchtern (vgl. Anlagen B 487 bis B 492) kann ein möglicher Verwertungserlös für diese Unternehmensbestandteile nicht, wie es die Beklagte tut, gänzlich ignoriert werden. Solche Überschuldungsbilanzen hat die Beklagte für die jeweiligen relevanten Zeitpunkte des Darlehensabschlusses indessen nicht vorgelegt.

Das Gericht war nicht gehalten, hierzu weitere Hinweise zu erteilen. Insoweit ist ausreichend, dass die Klagepartei bereits mit Schriftsatz vom 13.11.2014, Seite 39 (Blatt 2586 d A.) unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Österreichischen Obergerichtshofes auf das Fehlen einer solchen Überschuldungsbilanz hingewiesen hat. Auch angesichts der umfassenden Unterstützung der Beklagten durch externe Berater und Gutachter mit Kenntnissen der österreichischen Rechtslage, die sich im Verfahren gezeigt hat, kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Vielmehr zeigt sich auch im Schriftsatz vom 20,03.2015, S, 3 ff. (Bl. 3557 ff. d. A,), dass die Beklagte erkannt hat, dass die Zahlen des Jahresabschlusses nicht maßgeblich sind, dass vielmehr eigens ein Überschuldungsstatus zu erstellen ist. Die Fürsorgepflicht des Gerichts im Anwaltsprozess vor dem Landgericht geht nicht so weit, dass der Beklagten über die bereits erteilten zahlreichen und ausführlichen Hinweise hinaus auch zu diesem Punkt ein erneuter und ausdrücklicher Hinweis hätte erteilt werden müssen. Ausgehend vom Grundsatz der Parteiherrschaft findet das Hinweisgebot als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör seine Grenze im Neutralitätsgebot (Zolle r/Greg er, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 13S Rn. 2 m. w. N). Die erforderliche Abwägung ergibt hier, dass weitere Hinweise nicht zu erteilen, erneute Schriftsatzfristen nicht zu gewähren waren.

Auch in diesem Zusammenhang hat die Beklagte zwar Sachverständigen beweis angeboten, sich aber hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen auf das Bankgeheimnis berufen. Auch insoweit ist sie daher beweisfällig geblieben. Auf die Ausführungen unter B:III.4.e dd wird Bezug genommen.

4. Die weitere Tatbestands Voraussetzung einer negativen Fortbestehensprognose im Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung ist ebenfalls nicht gegeben. Jedenfalls hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den Beweis hierfür nicht geführt.

a. Nach der Rechtsprechung des österr. OGH (03.12.1986, 1 Ob 655/86 RIS) liegt eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung nur vor. wenn die Fortbestehungsprognose ungünstig, das heißt die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend ist. Bei der Fortbestehensprognose geht es in erster Linie um eine Zahlungsfähigkeitsprüfung (vgl. Gutachten [SV2], Seite 4, Bl. 2998 d. A. m. w. N). Von einer positiven Fortbestehensprognose ist auszugehen, wenn über den gesamten Planungszeitraum die Zahlungsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten bleibt Diese Feststellungen sind anhand eines Finanzplanes zu treffen (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 5, Bl. 2999 d. A). Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters [SV 2) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters der Beklagten (AKKT - Fortbestehensprognose, Anlage B 501), gibt die österreichische Rechtsprechung keine festen Zeitangaben für den Prognosezeitraum vor. Die herrschende Meinung geht vom laufenden und folgenden Geschäftsjahr aus (vgl. Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose, Anlage B 501, Seite 323).

Die Prognose zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit im Beobachtungszeitraum -auch Primärprognose genannt - war für die Beklagte im gesamten zu beurteilenden Zeitraum positiv. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Gutachter der Beklagten für den Zeitraum Beginn des Jahres 2008 bis 13.11.2009 sowie nach der Notverstaatlichung am 29.12.2009 (Anlage 3 501, Seite 326 bis 350). Das Gutachten kommt zu diesem Ergebnis auf der Grundlage eingesehener Unterlagen, insbesondere der Eigenkapitalentwicklungsplanungen laut HBInt Asset Liability Committee, Eigenkapitalentwicklungsplanung laut HGAA Viability Report vom 23.04 2009, Liquiditätsberichten, Prognoseberichten laut Jahresabschluss HBlnt, monatliche Controlling Reports der HBlnt und dem Positionspapier des Vorstands der Hypo Alpe Adna Bank International AG vom 09.12.2009. Der Gutachter führt aus, dass es sich dabei zwar nicht um eine umfassende Finanzplanung handele, er aus den Unterlagen aber auf die Finanzplandaten schließen könne. Unter Berücksichtigung der Planzahlen und der Ergebnisentwicklung stellt der Gutachter dar, dass im Beobachtungszeitraum kurzfristig erwartete Verluste der positiven Fortbestehensprognose nicht entgegen standen, dass der Finanzbedarf jedenfalls durch die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit abgedeckt werden konnte. Dabei analysiert der Gutachter im Einzelnen die Planungen zur vorhandenen Liquidität die Wirksamkeit getroffener Liquiditätsmaßnahmen, die Funktion der Klägerin als „lender of last resort“, die geplanten und durchgeführten Kapitalerhöhungen sowie die Emission von Partizipaitonskapital. Eine Einschränkung macht der Gutachter lediglich für den Zeitraum ab Schreiben der Bankprüfer [WP 2] Wirtschaftsprüfung GmbH vom 13.11.2009 in Ausübung ihrer Redepflicht bis zur Not Verstaatlichung mit Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009: Ab diesem Zeitpunkt sei die Primärprognose wiederum positiv, da mit der Republik Österreich erneut ein zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Gesellschafter zur Verfügung stand. Tatsächlich ist die Republik Österreich dieser Funktion auch nachgekommen und hat die Beklagte in der Folgezeit mit ausreichender Liquidität versorgt.

Aufgrund der plausiblen Analyse des Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose und auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten ist folglich die Liquiditätsprognose im hier relevanten Zeitraum positiv. Die Frage, ob entsprechend dem Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitraumes 13.11.2009 bis 29,12.2009 vorzunehmen ist, ist nicht relevant, da in diesem Zeitraum keines der streitgegenständlichen Darlehen gewährt wurde; die Frage kann daher offen bleiben.

Auch die Darlehen Nr. 6 b und Nr. 7 b und 18 b wurden nicht in diesem möglicherweise kritischen Zeitraum gewährt. Der Vertragsschluss und die Valutierung erfolgten mit Vertrag vom 30.12.2009 (Anlagen K 10 a, K 11 a, 16 a), siehe hierzu auch die Darlegungen unter lll.4.d. Da die Klägerin im Aktienkaufvertrag mit der Republik Österreich zugunsten der Beklagten Liquiditäts- und Kapitalmaßnahmen in Milliardenhöhe vereinbart hat und mit der Übernahme der Aktien durch die Republik Österreich erneut ein Gesellschafter vorhanden war, der bereit war, die Liquidität des als System relevant eingestuften Kreditinstituts zu sichern, ist zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum zweifelsfrei gesichert gewesen.

b. Neben der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum ist nach der österreichischen Rechtsprechung für eine positive Fortbestehensprognose die „Lebensfähigkeit des Schuldners'1 bzw. eine „künftige positive Unternehmensentwicklung“ erforderlich (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 10 m. w. N., Bl. 3004 d. A., insbesondere österr. OGH vom 26.Ö2.20Q2. 1 Ob 144/01 k -RIS). Diese auch als Sekundärprognose bezeichnete Prognose ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Schuldners zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung ist nicht verlangt, dass am Ende des Prognosezeitraums eine bestimmte Eigenkapitalquote hergestellt ist oder erreichbar erscheint, dass die rechnerische Überschuldung am Ende der Planungsperiode beseitigt werden kann oder dass sich bestimmte Ertragserwartungen verwirklichen. In der österreichischen Literatur sind die genauen Voraussetzungen hinsichtlich Zeitraum und Anforderung umstritten, genaue Aussagen in der Rechtsprechung finden sich hierzu kaum (vgl. Gutachten [SV2], Seite 11 m. w. N., Bl. 3005 d. A., Karollus a. a, O., S. 86 ff., Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose, S. 318 f, Anlage B 501).

In zeitlicher Hinsicht geht der Prognosehorizont über den Zeitraum der Primärprognose hinaus, wobei sich ein klar abgrenzbarer Zeitraum der Rechtsprechung nicht entnehmen lässt (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 12, Bl. 3006 d. A.), Jedenfalls ist die Sekundärprognose aufgrund der mit einem solchen längeren Planungshorizont verbundenen Unsicherheiten nicht im Rahmen eines rechnerischen Zahlenwerkes zu ermitteln, sondern aus einer verbalen Auseinandersetzung mit den erkennbaren und realistisch ermittelten Risikofaktoren (vgl. Gutachten JSV 2], Seite 12, Bl. 3006 d. A.; Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose, Anlage B 501, Seite .322, jeweils mit Nachweisen). Die Fortbestehensprognose ist aus einer ex ante-Sicht - ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung sorgfältig ermittelten Wissen - zu erstellen. Auch bei der ex post-Betrachtung können daher nur jene Umstände zur Beurteilung herangezogen werden, die zum damaligen Zeitpunkt erkennbar waren (Karollus a. a. O., S, 98),

Nach diesen Grundsätzen ist eine negative Sekundärprognose für den hier relevanten Zeitraum Anfang 2008 bis 13.11.2009 und nach dem 29.12.2009 nicht gegeben.

Die Bereitschaft der Klägerin, die Beklagte in allen Belangen zu unterstützen und als finanzkräftiger Partner zu begleiten, die Existenz von Landesgarantien und die Bereitschaft der Republik Österreich den Fortbestand der Beklagten zu sichern, sind dabei maßgebliche Faktoren für die Beurteilung der Lebensfähigkeit der Beklagten. Diese Bereitschaft beruhte auf der aus ex ante-Sicht plausiblen Bewertung der Zukunftsaussichten der Beklagten auf Grundlage der vorhandenen Zahlenwerke und Berichte. Der von der Beklagten im Rechtsstreit behauptete versteckte Wertberichtigungsbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum ist folglich für die Beurteilung der Lebensfähigkeit solange unerheblich, wie die Entscheidungsträger aufgrund ihres - sorgfältig ermittelten Kenntnis stand es - das Geschäftsmodell der Beklagten positiv bewerteten und die Bereitschaft zur Unterstützung fortbestand.

Die vorsichtig formulierte Einschätzung des Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose (Anlage B 501) auf Seite 351 ff., insbesondere Seite 399, dass die Sekundärprognose im Rahmen der Fortbestehensprognose negativ ausgefallen wäre, da „auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Trendumkehr hin zu positiven Ergebnissen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus dem Blickwinkel der Jahre 2005 und 2009 für einen Prognosezettraum von 2 bis 3 Jahren unseres Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht absehbar war“, überzeugt nicht Bei Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Anlagen zur wirtschaftlichen Situation einschließlich der Aufsichtsratsprotokolle zuzüglich Beilagen, weiterer Sitzungsprotokolle, E-Mails sowie der Beweisaufnahme vor der Kammer ergibt sich vielmehr ein anderes Bild.

aa. Zeitraum 2007 bis September 2008

Eine positive Lebensfähigkeitsprognose war für diesen Zeitraum ohne Zweifel gegeben Hiervon gingen sowohl die Verantwortlichen der Klägerin als auch der Beklagten aufgrund plausibler Annahmen auf der Grundlage überprüfter Zahlenwerke aus. Auch die österreichische Bankaufsicht sah zu keinem Zeitpunkt einen Anlass, die Lebensfähigkeit der Beklagten in Frage zu steilen Die unter anderem in der Beteiligung an der Kapitalerhöhung sowie der Erhöhung der Refinanzierungslinie zum Ausdruck gekommene Bereitschaft der Klägerin zur Sicherung der Liquidität und Stärkung der Kapitalbasis der Beklagten bestand uneingeschränkt.

Im Einzelnen.

[Auf Seite 237 bis Seite 241 der Originalfassung folgt eine umfassende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der Protokolle verschiedener Gremiensitzungen und Besprechungen sowie von Jahresfinanzberichten. Der Text wäre bei Schwärzung der Passagen, die sich auf vertrauliche Dokumente beziehen oder den Persönlichkeitsschutz betreffen nicht mehr verständlich, so dass er insgesamt zu kürzen war.]

Die Einschätzung der Verantwortlichen bei der Klägerin und Beklagten sowie der externen Berater, wie sie in den zitierten Anlagen und Vernehmungen zum Ausdruck kommt und aus der sich eine positive Lebensfähigkeitsprognose ableiten lässt, ist angesichts des gesamtwirtschaftlichen Kontextes, des Wachstumskurses der Beklagten sowie der geplanten und veranlassten Verbesserungsmaßnahmen auch aus einer objektiven ex ante Sicht plausibel. Bis September 200S sind folglich Zweifel an einer positiven Fortbestehens Prognose nicht veranlasst.

Gründe für eine negative Fortbestehensprognose werden schließlich in dem Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose (Anlage B 501) für diesen Zeitraum nicht konkret aufgezeigt. Das Gutachten verzichtet vielmehr für die Sekundärprognose auf eine Differenzierung nach Zeiträumen, wie sie für Zwecke der Primarprognose vorgenommen wurde

In diesen Zeitraum fallen die Darlehen bzw. Schuldverschreibungen Nr. 2, 4, 6 a, 7 a, 13 a, 15,16,17,18 a, 21, 22,23 und 25.

bb. Zeitraum September 2008 bis November 2009

In diesem Zeitraum verdichteten sich Krisenanzeichen, welche den Vorstand der Beklagten - teilweise in Abstimmung mit der Klägerin - zu weiteren Untersuchungen sowie zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen veranlassten. Der Beweis für eine negative Lebensfähigkeitsprognose hinsichtlich der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung dieser negativen Parameter sowie der PIanabweichungen jedoch nicht geführt.

[Auf Seite 242 bis Seite 243 der Originalfassung folgt eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der Protokolle verschiedener Gremiensitzungen und Interner Besprechungen und Unterlagen. Der Text wäre bei Schwärzung der Passagen, die sich auf vertrauliche Dokumente beziehen oder den Persönlichkeitsschutz betreffen nicht mehr verständlich, so dass er insgesamt zu kürzen war.]

Zum Jahresende 2006 erfolgte neben der Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 700 Mio. auch die Bereitstellung von Partizipationskapital durch die Republik Österreich in Höhe von EUR 900 Mio. Grundlage hierfür war unter anderem die HGAA Dokumentation gemäß BMF- Positionspapier zur Zeichnung von Partizipationskapital und der Brief |WP 2] Wirtschaftsprüfung GmbH hierzu vom 15,12.2008 (Anlagen K 37, K38, K 39). Nachdem der Vorstand der Beklagten im September 2003 hinsichtlich der Liquidität einen schweren Belastungsfall festgestellt hatte, wurden liquidationsschonende und -sichernde Maßnahmen in Gang gesetzt (vgl. hierzu BMF-Dokumentation vom 15.12.2008 Anlage K 38. S. 31). Das Positionspapier enthält Aussagen zur mittel- und langfristigen Liquiditätsplanung auf der Grundlage einer der Marktentwicklung angepassten Unternehmensplanung, insbesondere einer reduzierten Wachstumsplanung sowie einer Diversifizierung der Liquiditätsbeschaffung. Zu den Quartalsergebnissen 2008 wurde erläutert, dass die Entwicklung im operativen Kerngeschäft positiv sei, das negative Ergebnis beruhe auf Sondereffekten, bedingt durch die Entwicklung der Finanzmärkte und zusätzliche Risikovorsorgen im Kreditgeschäft (Anlage K 38 S. 51). Schließlich sehen die Planungsunterlagen den Aufbau einer Liquiditätsreserve in Höhe von EUR 1,2 Mrd. im Jahr 2009 und Beibehaltung über die gesamte Planungsperiode vor (Anlage K38, S. 85). Im Brief vom 15.12.2006 (Anlage K 39) bestätigte [WP 2] die Plausibilität dieser Planung.

Ein Rentabilitätsbericht, sog. Viability Report gemäß der Grundsatzvereinbarung der Beklagten mit der Republik Österreich zur Zeichnung von Partizipationskapital (Anlage B 774) werden Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des Projekts Hypo Fit 2013 dargestellt. Ziel ist die Kapitalmarktfähigkeit der HGAA im Jahr 2013 bei einer Reduzierung, des Geschäfts auf das Kerngeschäft durch Reduktion des nichtstrategischen Beteiligungsportfolios. Zugleich sieht das Konzept eine konsequente Risikosteuerung und eine Reduzierung der Kosten vor. Auf Basis dieses Geschäftsmodells enthält der Report einen Businessplan, der für die Jahre 2009 bis 2013 zu einer deutlichen Ergebnissteigerung mit deutlich positiven Profitabilitätskennzahlen kommt. Bis Ende 2018 wird die Rückführung des Partizipationskapitals in Aussicht genommen (Anlagenkonvolut B 774,vgl. Angaben zum Programm Hypo Fit 2013 im Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2009. Anlage K 35, S, 5 f“ Protokoll 86. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 11.12.2008 Anlage B 217, Protokoll 89. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 10.09.2009, Anlage B 218, S. 10 ff., Bericht [WP 1] zur Sonderaufsichtsratssitzung der Beklagten vom 16,1t,2009, Anlage B 219, S. 6 ff. sowie im AKKT- Gutachten Fortbestehensprognose Anlage B 501, S. 383 ff). Auch der Gutachter AKKT-Fortbestehensprognose (Anlage B 501) bewertet das Programm Hypo Fit 2013 grundsätzlich positiv (Anlage B 501, S. 389), auch wenn das Fehlen einer „konkreten Identifikation, Quantifizierung und Auseinandersetzung mit den eigentlichen Krisenursachen“ bemangelt wird. Dass das Programm aus der exante Sicht ungeeignet gewesen wäre, die Lebensfähigkeit der Beklagten zu sichern, ergibt sich aus dieser Kritik nicht. Die teilweise im Rahmen der Lebensfähigkeitsprognose geforderte Verbindlichkeit von Sanierungsmaßnahmen ist jedenfalls durch die Grunds atz Vereinbarung gegeben.

Die EU-Kommission stellte die Plausibilität des von der Republik Osterreich am 29,04.2009 übermittelten Rentabilitätsplans für die HGAA im Eröffnungsbeschluss zum Beihilfe verfahren C 16/09 (ABL C 134 vom 13.06.2009 Erwägungsgrund 92, EUR-Lex Dokument 52009X00613(05)) und im Rettungsbeschluss zum Beihilfe verfahren (ABI. C 85/21 vom 31.03.2010, Erwägungsgrund 66, EUR-Lex Dokument 52010XC0331(04)) sowie im Beschluss vom 03.09.2013 im Verfahren SA.32443 (2009/C) Erwägungsgrund 53 (Anlage B 56), in Frage. Wahrend die Kommission für ihre Einschätzung im Eröffnungsbeschluss zunächst auf eine mangelnde Datenbasis des vorgelegten Planes abstellte, begründete sie diese Bewertung im Beschluss vom 03.09.2013 schließlich damit, das Geschäftsmodell der Beklagten, welches aus einer auf günstigen staatlichen Finanzierungen basierenden aggressiven Wachstumsstrategie bestehe, sei gescheitert, (a. a. O,. Erwägungsgrund 46 ff). Diese Einschätzung zu den Rentabilitätserwartungen ist jedoch im Rahmen der Sekundärprognose zur Fortbestehensprognose, deren Zweck sich auf die in solvenzrecht liehe Fragestellung beschrankt irrelevant, da sich diese vorrangig auf die Lebensfähigkeit unter Liquiditätsgesichtspunkten bezieht. Jedenfalls aus dem Eröffnungsbeschluss vom 13.06.2009 ergeben sich auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Geschäfte nicht werde fortführen können. Folgerichtig führt die Beklagte diesen Gesichtspunkt in ihren Darlegungen zur Fortbestehensprognose auch gar nicht an (vgl. AKKT - Fortbestehensprognose Anlage B 501).

Tatsächlich unterstützte die Klägerin die Beklagte in diesem Zeitraum auch weiter ohne erkennbare Einschränkung mit Liquidität. So gewährte sie die streitgegenständlichen Darlehen Nr. 1, 3, 5 a, 6 a, 7 a, 12 a und erwarb die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen Nr. 10 a und 11 a, 31, 32, 33. Demgegenüber ist die zur Begründung einer negativen Sekundärprognose herangezogenen Erwägung im AKKT-Gutachten Fortbestehensprognose (Anlage B 501, S. 397 ff.), die Beklagte habe vermutlich am Kapitalmarkt keine Refinanzierung mehr erlangen können und daher auf die Klägerin als „lender of last resort“ zurückgreifen müssen, zum einen nicht belegt und lässt geschäftspolitische Erwägungen für die Art der Finanzierung etwa hinsichtlich der Refinanzierungskosten außer Acht, zum anderen wäre dies unerheblich, da die Liquidität der Beklagten jedenfalls gesichert war. Gleiches gilt für das Argument, die Zurverfügungstellung von Liquidität sei kein nachhaltiger Sanierungsbeitrag. Einen Beleg dafür, dass die Finanzierungen der Klägerin an die Beklagte überhaupt im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen oder -bedarf standen, führt das Gutachten nicht an und berücksichtigt auch nicht ausreichend, dass die Klägerin zugleich mit der Beteiligung an Kapitalerhöhungen nachhaltig auf erkannten Kapitalbedarf reagierte,

cc. Zeitraum ab November 2009

Es kann offenbleiben, ob aus den Ergebnissen des [WP 1]-Berichts sowie dem Brief von [WP 2] vom 13 11 2009 (Anlage B 322, 220. 774) Schlüsse hinsichtlich der Lebensfähigkeitsprognose zu ziehen sind, da ab diesem Zeitpunkt bis zum 29.12.2009 keines der Streitgegenstand liehen Darlehen gewährt wurde oder Schuldverschreibungen gezeichnet wurden.

Für den Zeitpunkt der Streitgegenstand liehen Darlehen Nr. 6 b, 7 b und 18 b vom 30 12 2009 ergibt sich eine neue Situation. Im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4) haben sich die Klägerin und die Republik Österreich zu Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen zugunsten der Beklagten in Milliardenhöhe verpflichtet. Diese Verpflichtungen wurden von beiden Seiten erfüllt Die unter anderem im [WP 1]-Bericht (Anlage B 322) aufgezeigten Risiken wurden mit diesen Maßnahmen vollständig abgedeckt Zugleich wurde mit der Übernahme der Beklagten durch die Republik Österreich ein umfangreiches Sanierungskonzept erarbeitet und umgesetzt (vgl. Bericht; zusätzliche Maßnahmen des Risikomanagements auf Basis des BCG Reviews, des [WP 11 Asset Reviews und der Anmerkungen aus der OeNB-Püfung vom 10 12.2009, Anlagenkonvolut B 774), Der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2010 (Anlage K 41) stellt auf der einen Seite die zusätzlichen Risikovorsorgen und negativen Entwicklungen dar. die zu einem negativen Ergebnis führten, zeigt aber auf der anderen Seite eine positive Zukunftsprognose (Anlage K 41, S. 18 ff.) unter Verweis auf die umfassende Aufarbeitung der Risiken aus der Vergangenheit und die Einleitung von Sanierungs- und Umstrukturierungsprogrammen (CSJ Hypo) auf. In einer adhoc Mitteilung vom 09.07 2010 teilte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten mit, nach detaillierter Überprüfung und Neueinschätzung des Kreditportfolios liege das diagnostizierte Kreditrisiko im erwarteten Bereich (Anlage K49). Der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2011 (AnlageK42, insbesondere 5. 94 ff.) verweist auf eine weitere Überprüfung des Kreditportfolios durch [WP 1], deren Ergebnisse bei der Risikovorsorgeallokation berücksichtigt worden seien. Es wird dargelegt, dass „der Turnaround geschafft“ sei und nach Jahren wieder ein positives Konzernergebnis habe ausgewiesen werden Können. Der Bericht schließt mit der Aussicht; „Ziel der Gruppe ist es, für das Jahr 2012 die im Vorjahr auch zahlenmäßig unter Beweis gestellte Profitabilität nachhaltig strukturell abzusichern und mit dem Jahresergebnis 2012 ein . aus den strategischen Kernteilen der Bank getriebenes, positives Konzernergebnis im Sinne der Steuerzahler sowie der Kunden und Mitarbeiter der Hypo Alpe Adria zu erzielen.“ (Anlage K42 = B68, S 191). Der allgemeine konjunkturelle Hintergrund im Bankensektor wurde dabei von der österreichischen Nationalbank - bei gleichzeitigem Hinweis auf gestiegene Risiken - grundsätzlich als positiv bewertet, vor allem hinsichtlich der südosteuropäischen Volkswirtschaften (vgl. Finanzmarktstabilitätsbericht 21 vom Juni 2011, Anlage B 69). Begleitend zu den Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bestand die in den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zum Ausdruck kommende Bereitschaft der Republik Österreich, die Beklagte mit Liquidität zu unterstützen. Die Abkehr von dieser Politik und die Entscheidung zur Abwicklung erfolgten später und zumindest in zeitlicher Kongruenz zum EU-Beihilfeverfahren, das mit Bescheid der Kommission vom 03.09 2013 (Anlage B 56) die Abwicklung zur Auflage machte.

ee. Auch die von der Beklagten für den Zeitraum 2007 bis 2009 behaupteten Wertberichtigungen, die zu einem Absinken der Eigenmittel unter die regulatorischen Anforderungen führen würden, vermögen eine negative Sekundarprognose nicht zu begründen. Wie im Gutachten des Sachverständigen (SV Z] aufgezeigt, hat die Höhe der Eigenmittel keine unmittelbare Bedeutung für die hinsichtlich der Fortbestehens Prognose relevante Liquiditätsprognose (Gutachten [SV 2] S. 19 f., Bl. 3013 d. A. f.). Soweit eine Unterschreitung der Eigenmittelkennzahlen ein Einschreiten der Aufsicht mit Maßnahmen bis hin zu einem Entzug der Bankerlaubnis zur Folge haben kann und damit mittelbar den Fortbestand des Geschäftsbetriebs in Frage stellen könnte, gibt es hier keine Anhaltspunkte für ein solches hypothetisches Szenario. Unstreitig wurden die regulatorischen Anforderungen in allen geprüften jährlichen und unterjährigen Berichten eingehalten. Die Bankaufsicht sah keinen Anlass zum Einschreiten, so dass eine entsprechende Gefährdung des Geschäftsbetriebs in der Vergangenheit nicht bestand. Eine solche kann auch nicht aus einer nachträglichen Neuberechnung der Eigenmittel konstruiert werden, zumal den Beteiligten darauf verschiedene Reaktionsmöglichkeiten, wie etwa die Zuführung von Kapital, wie sie 2007, 2008 und 2009 ja tatsächlich erfolgte, gegebenenfalls ergänzt durch weitere Maßnahmen zur Sanierung und Zurverfügungstellung von Kapital durch die Republik Österreich oder aber alternativ verschiedene Formen der Abwicklung zur Verfügung gestanden hätten. Das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten zu den behaupteten Wertberichtigungen und zu den Auswirkungen auf die Eigenmittel war vor diesem Hintergrund nicht zu erholen.

V.

Der Feststellungsantrag Ziffer 4.37 der Klage ist begründet.

Die Klägerin hat ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, nicht zur Rückzahlung der auf die Darlehenszusage Nr. 10 b vom 16./17.11.2010 und Nr. 11 b vom 19J20.01.2011 am 02.08.2012geleistete Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000,00 verpflichtet zu sein. Zwar wurden die Schuldscheindarlehen Nr. 10 b und 11 b zu einem Zeitpunkt vereinbart als die Klägerin nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten war. Die Beklagte hat auch bisher die Rückzahlung nicht im Wege der Widerklage verlangt und mit der 5. Widerklage angekündigt, dass dies voraussichtlich die fetzte Erweiterung der Widerklage ist. Die Darlehenszusagen stehen aber im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen Nr. 10 a und Nr. 11 a, die ihrerseits von der Klägerin während der Zeit ihrer Beteiligung an der Beklagten gewährt wurden. Da die Beklagte sukzessive immer weitere Zahlungen Im Verhältnis zur Klägerin in ihre Ruckforderungen nach § 14 (Österr) EKEG einbezogen hat ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Die Einbeziehung in das Verfahren, in welchem die Voraussetzungen der §§ 1 ff, (österr,) EKEG umfassend geprüft wurden, ist auch prozessökonomisch.

Der Anspruch ist begründet, da die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000,00 hat Dies folgt, wie dargelegt, bereits daraus, dass die Darlehenszusagen nicht in der Zeit der Beteiligung der Klägerin gewährt wurden. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen eigenkapitalersetzender Kredite im Sinne von § 1 ff. (österr.) EKEG nicht vor Auf die Ausführungen unter 0:llL und IV. wird Bezug genommen.

VI.

Der Feststellungsantrag Ziffer 4 der Klage ist begründet. Die ursprünglichen KlageanträgeZiffer4.10 bis 4,14, 4.21 bis 4.36 sind durch die Erhebung der Widerklage erledigt Sie waren ursprünglich zulässig (siehe A:) und begründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Finanzierungsvertrage Nr. 10 a (Klageantrag Ziffer 4.10), Nr. 11 a (Klageantrag Ziffer 4.11), Nr. 12 a (Klageantrag Ziffer 4.12), Nr. 13 a (Klageantrag Ziffer4.13), Nr. 5 a (Klageantrag Ziffer 4.14), Nr. 21 (Klageantrag Ziffer 4.21), Nr. 22 (Klageantrag Ziffer 4.22), Nr. 23 (Klageantrag Ziffer 4.23), Nr. 24 (Klageantrag Ziffer 4.24), Nr. 25 (Klageantrag Ziffer 4,25), Nr. 2 (Klageantrag Ziffer 4.26), Nr. 16 (Klageantrag Ziffer 4,27), Nr. 4 (Klageantrag Ziffer 4.28), Nr. 3 (Klageantrag Nr. 4.29), Nr. 7 a (Klageantrag Ziffer 4.30), Nr. 6 a (Klageantrag Ziffer4,31), Nr. 1 (Klageantrag Ziffer 4.32), Nr. 17 (Klageantrag Ziffer 4.33), Nr. 18 a (Klageantrag Ziffer 4.34), Nr. 8 a, 0 b, 9 (Klageantrag Ziffer 4.35), Nr. 15 (Klageantrag Ziffer 4 36) geleisteten Zahlungen.

Ein Anspruch aus § 14 Abs. 1 (österr.) EKEG ist nicht gegeben, da es sich nicht um eigenkapitalersetzende Kredite gemäß § 2 EKEG handelt. Die Kredite wurden nicht in der Krise im Sinne von § 2 Abs. 1 (österr.) EKEG gewahrt. Es sind weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 (österr. EKEG) in Bezug auf eine Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel noch des § 2 Abs, 1 Nr. 2 (österr.) EKEG aufgrund einer Überschuldung gegeben. Auf die Ausführungen unter B:JII. und IV. wird vollständig Bezug genommen. Für die Voraussetzungen des Anspruches, dessen sich die Beklagte berühmt, bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach die Beklagte als Anspruchsteller in die Beweislast trägt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 18). An dem Ergebnis ändert sich folglich durch die umgekehrte Parteistellung nichts.

Die Klägerin hatte bei Rechtshängigkeit der Feststellungsanträge ein Feststellungsinteresse gemäß §256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.12 2012 (Anlage K 20) und 07.01.2013 (Anlage K 22) die Ruckforderung geleisteter Zahlungen unter Berufung auf das österr, Eigenkapitalersatzgesetz angekündigt. Aus dem Sich-Berühmen eines Anspruchs folgt ein Interesse des Schuldners an der Klärung des Rechtsverhältnisses,

Dieses Feststellungsinteresse ist durch die Erhebung der auf Leistung gerichteten Widerklage nach Stellung der Antrage entfallen (vgl. BGH Urt. vom 22.01.1987, BGHZ 99, 340, 342 f.). Da die Widerklageanträge sämtliche Zahlungen, die Gegenstand der Feststellungsanträge sind, umfassen, ist insgesamt ein erledigendes Ereignis eingetreten.

Da sich die Beklagte der Erledigterklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, war über den Antrag auf Feststellung der Erledigung zu entscheiden.

C:

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

Der Klageantrag Ziffer S ist abzuweisen.

II.

Der Antrag ist auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen der „angekündigten Rückforderungen“ gerichtet. Er ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben. Es kommen weder vertragliche noch deliktische Anspruchsgrund lagen in Betracht, Durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche werden keine Neben pflichten aus den jeweiligen Finanzierungsvertragen verletzt. Auch eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten kommt nicht in Betracht, zumal eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen den Parteien nicht mehr besteht.

Die auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträge Ziffer 1.10,1.11,1.12 b, 1.13 b, 114 b, 1.19,1.20 sind unbegründet. Die Klägerin hat die Klageantrage Ziffer 1.10, 1.11, 1.12 b, 1.13 b, 1.14 b, mit welchen sie sich gegen die mögliche Inanspruchnahme aus Darlehenszusagen wehrt, aufgrund des Zeitablaufs für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte die Darlehen nicht innerhalb der Laufzeit der Zusagen in Anspruch genommen hat, ist das Feststellungsinteresse entfallen Die Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 wurden für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte auf die Schuldverschreibungen Zinsen geleistet und die Klägerin die Schuldverschreibungen veräußert hat.

Zwar sind jeweils erledigende Ereignisse eingetreten. Die Klagen waren jedoch nicht anfänglich zulässig. Auf die Ausführungen unter A:ll für die Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 und A:lIl für die Anträge Ziffer 1.10,1.11, 1.12,1.13 b, 1.14 b wird Bezug genommen.

D:

Die Widerklage ist unbegründet.

Die Beklagte und Widerklägerin hat keinen Anspruch gegen die Klägerin und Widerbeklagte aus§ 14 Abs. 1 (österr) EKEG, da es sich nicht um eigenkapitalersetzende Kredite im Sinne von §§ 1, 2 EKEG handelt.

Zum Gegenstand der Widerklage wird auf die Übersicht im Tatbestand Bezug genommen. Bei keiner dieser Finanzierungsverträge im Zeitraum 2008 und 2009 handelt es sich um in der Krise gewährte Kredite, Weder der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2, noch des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG ist erfüllt. Auf die Ausführungen zur Klage unter B: wird vollständig Bezug genommen. Sämtliche Finanzierungen erfolgten vor dem [WP 1]-Bericht vom 13.11.2009 (Anlage B 325) und dem Schreiben [WP2j vom 13.11.2009 (Anlage B 220), also in einem Zeitraum, für den die Kenntnis der Klägerin von der behaupteten Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel nicht bewiesen ist.

Mit der Widerklage macht die Beklagte zum einen die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus den Darlehen, Darlehenszusagen und Schuldverschreibungen geltend, die Gegenstand der Klageantrage Ziffer 1,1 bis 1,18 sind einschließlich von Leistungen auf Vorgängervertrage. Darüber hinaus erstreckt sich die Widerklage auf Zahlungen, die weitere Finanzierungsvertrage betreffen. Dabei beziehen sich die Widerklageanträgen Ziffer 1, 2, 5, 6,17 auf Zins- und Tilgungsleistungen hinsichtlich weiterer Darlehen (Nr. 21, 22, 23, 24, 25) aus dem Jahr 2008 auf der Grundlage des Rahmenvertrages MLA (Anlage K 1). die vertragsgemäß bedient und vollständig getilgt wurden, Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Widerklageanträge Ziffer 13,14,15, 25 betreffen sogenannte Kurzfristfinanzierungen (Nr. 26, 27, 28, 30) in unterschiedlichen Währungen, die teilweise mehrfach prolongiert oder nach Tilgung neu ausgereicht wurden. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich um Kredite mit einer Laufzeit unter 60 Tagen handelt, für welche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (österr.) EKEG kein Kredit im Sinne des § 1 EKEG vorliegt (dazu [SV 1J-Gutachten Ii. S. 5 ff),

Mit dem Widerklageantrag Ziffer 16 (Finanzierung Nr. 29) macht die Beklagte Ansprüche aus § 14 Abs. 2 (österr.) EKEG mit der Behauptung geltend, es handele sich um den Saldo aus einer Kontokorrentabrede, Die Beklagte hat für die bestrittene Behauptung einer Kontokorrentabrede keinen Beweis geführt. Die Salden übersieht Anlagen B 103, B 104, ist hierfür nicht ausreichend, da sich hieraus die Vereinbarung eines Kontokorrents nicht ergibt.

Mit den Widerklageanträgen Ziffer 27, 28, 29 wird die Rückzahlung von Zins und Tilgung auf weitere Schuldverschreibungen (Nr. 31, 32, 33) beansprucht. Die Beklagte hat nicht dazu vorgetragen, an wen sie die Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, Sie lasst dies mit der Begründung offen, falls an einen Dritten Erwerber der Schuldverschreibungen bezahlt worden sei, bestehe der Anspruch gegen die Klägerin jedenfalls aus Bereicherungsrecht. Die Anspruchsgrundlage kann jedoch nicht offen gelassen werden, da sowohl Tatbestandsvoraussetzungen als auch Rechtsfolgen aus einem Bereicherungsanspruch nicht deckungsgleich mit denen eines Anspruchs aus § 14 Abs. 1 EKEG sind. Hinsichtlich des Verhältnisses von Bereicherungsansprüchen zu § 14 EKEG wird auf das [SV 1]-Gutachten I, 5. 58 Bezug genommen. Die Beklagte hat folglich bereits nicht substantiiert zu den Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen.

E:

1. Die mündliche Verhandlung war auf den Antrag der Beklagten im Termin vom 08.05.2015 hin nicht zu vertagen. Ein Grund zur Vertagung ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat dem Sachverständigen zur Vorbereitung auf die Anhörung im Termin vom 08.05.2015 die Einwendungen der Parteien zu seinem schriftlichen Gutachten zugeleitet Auf Aufforderung des Gerichts hat der Sachverständige seine mündliche Anhörung mit einer vorbereiteten Stellungnahme auf die Einwände und Argumente der Beklagten begonnen. Einleitend hat er dabei jeweils wörtlich aus dem Schriftsatz der Beklagten, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 20.03.2015 (Bl. 3555/3567 d. A.), zitiert. Neue Gesichtspunkte oder Fragestellungen haben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht ergeben. Zur Erleichterung der Protokollierung hat der Sachverständige eine schriftliche Fassung seines mündlichen Vortrags für das Gericht übergeben, die als Anlage zu Protokoll genommen wurde. Nach der einleitenden Stellungnahme hatte die Beklagte ausreichend Gelegenheit, Fragen zu stellen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Beklagte nicht nur mit acht Prozessvertretern und drei österreichischen Korrespondenzanwälten, sondern auch mit ihrem Privatsachverständigen für das österreichische Insolvenz- und Eigenkapitalersatzrecht, Prof. [P 2], im Termin vertreten war. Soweit die Beklagte den Vortragsstil beanstandet hat und geltend machte, der Sachverständige [SV 2] habe „abgelesen“, hätte sie bei Verständnisschwierigkeiten ohne weiteres um Wiederholung oder Erläuterung bitten können. Auch wenn sich der Sachverständige beim Vortrag eng an seine Aufzeichnungen gehalten hat, wird hierdurch die mündliche Anhörung nicht zu einem schriftlichen Ergänzungsgutachten. wie die Beklagte meint. Die Weigerung. Fragen zu stellen, entbehrt daher jeder sachlichen Grundlage und rechtfertigt keine Vertagung.

2. Die von der Beklagten im Termin vom 08.05.2015 beantragten Schriftsatzfristen waren nicht zu gewähren.

Weder aufgrund des konkreten Verlaufs der Anhörung der Sachverständigen [SV 1] und [SV 2], noch unter allgemeinen Gesichtspunkten, etwa wegen der Schwierigkeit der Sachfragen, war die bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 (Sitzungsniederschrift S 4. Bl 4022 d. A.) beantragte Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Anhörung zu gewähren. Sämtliche Rechtsfragen sind im Rechtsstreit bereits umfassend behandelt worden. Die Beklagte war im Termin mit acht deutschen, drei österreichischen Rechtsanwälten und einem Privatsachverständigen zum österreichischen Recht vertreten Es bestand ausreichend Zeit und Gelegenheit, im Termin Stellung zu nehmen. Konkret begründet hat die Beklagte ihren Schriftsatzantrag nicht.

Schriftsatzfristen zu den Schriftsätzen der Klagepartei vom 07.04.2015, 17.04 2015, 29.04.2015 und 05.05.2015 waren nicht zu gewahren. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 07.04.2015 (Bl. 3689/3348) ist zwar mit 158 Seiten etwas länger, er enthält jedoch im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Argumentation der Klägerin auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes. Der Schriftsatz vom 17.04.2015 (Bl. 3858/3838 d. A.) beschäftigt sich ausschließlich mit Rechtsfragen zum Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015. Hierzu hatte die Beklagte bereits vorgetragen. Zu beiden Schriftsätzen hat die Beklagte ausführlich im Schriftsatz vom 29.04.20.15 (Bl. 3930/3987 d A.) Stellung genommen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 30.04 2015 (Bl. 3988/3989 d. A.) hat lediglich zwei Seiten, nimmt allerdings auf ein weiteres Privatgutachten zum Mandatsbescheid Bezug (Anlage K 101) und enthält ein Zeugenbeweisangebot: Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Nachtrag zum Beweisangebot im Schriftsatz vom 07.Ü4.2015. S 148 (B). 3836 ü. A). Hinsichtlich dieser Schriftsätze gilt, dass die Fristen für prozessvorbereitenden Sachvortrag gemäß § 132 ZPO eingehalten waren. Grundsätzlich neuer Sachvortrag oder neue, komplizierte rechtliche Argumente, auf die die Beklagte nicht innerhalb der Fristen des § 132 ZPO hatte reagieren kennen, enthalten die Schriftsätze nicht. Die Beklagte hat solche Gründe auch nicht geltend gemacht und ihren Schriftsatzantrag nicht weiter begründet.

Der Schriftsatz vom 05.05.2015 (BL 3990/4019 d A.), der eine Gegenerklärung zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 07.04.2015 und vom 29.04.2015 (81. 3930/3987 d A) enthält, wurde den Beklagten Vertretern allerdings außerhalb der Schriftsatztrist des § 132 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 04.05.2015 endete, am 05.05.2015 zugestellt. Zwar kann eine solche Verspätung durch die Gewährung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO ausgeglichen werden Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf berufen, dass ihr eine Erwiderung im Termin nicht möglich gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Schriftsatz vom 05.05.2015 angesprochenen Rechtsfragen besteht Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen und auch nicht geltend gemacht, dass sie zur Vorbereitung mehr Zeit benötige. Da der Schriftsatz neben einem einfachen Bestreiten einer nicht entscheidungserheblichen Behauptung der Beklagten im Wesentlichen nur rechtliche Argumente enthält, die bereits vorgetragen oder zuvor vom Gericht selbst erarbeitet worden waren und der Rechtsstreit im Übrigen entscheidungsreif ist, hat das Gericht den verspäteten Schriftsatz seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Eine Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und auf § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO.

Die Klägerin trägt die Kosten soweit sie teilweise unterlegen ist sowie hinsichtlich der zurück genommenen Anträge Ziffer 1.8 und 1,9. Es kann offen bleiben, ob der Anlass zur Klage vor Zustellung entfallen ist. Über die Kosten ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Rücknahme zu entscheiden. Da die Klage hinsichtlich der Anträge Ziffer 1.3 und 1.9 nicht zulässig war (zur Begründung siehe unter A:llI.3) und außerdem Bedenken hinsichtlich der Anträge bestanden, worauf mit Verfügung vom 04.07.2013 (Bl 282/291 d. A) hingewiesen wurde, hat die Klägerin die Kosten hierfür zu tragen.

Das Maß des Unterliegens der Parteien bemisst sich auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von EUR 0.390.175.927,67 unter Einbeziehung der zurückgenommenen Anträge Ziffer 1.8 und 1.9. Die Klägerin unterliegt mit ihren Klageanträgen in Höhe von EUR 379.902.126,91 und damit in Höhe von ca. 6%.

Der Streitwert berechnet sich aus der Summe folgender Teilbeträge:

Die Höhe des Streitwerts der Klageanträge Ziffer 1.1. bis 1,7 und Ziffer 1,15 bis 1.18 richtet sich nach der Hauptforderung und beträgt EUR 1.031.406.879.93 und CHF 1.587.218.000,00 (Umrechnung auf Basis des Währungsrechners des Bankenverband (https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner) zum Tageskurs von 1 CHF = 0,963 EUR).

Der Streitwert hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1.12 a, 1.13 a, 1.14 a richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Bereitstellungsprovisionen. Der Streitwert ist für diese Anträge demnach auf EUR 706.844,39 festzusetzen.

Für die Klageanträge Ziffer 1.8. und 1.9 wird der Streitwert auf 10% aus EUR 400.000.000,00 und aus EUR 100.000.000,00 festgesetzt, d. h. auf zusammen EUR 50.000.000,00. Bei der Bemessung des Feststellungsinteresses als Anteil bezogen auf den Wert des festzustellenden Rechtsverhältnisses war zu berücksichtigen, dass die Laufzeit der Darlehenszusagen nur noch wenige Tage betrug, so dass das Interesse mit 10% angemessen bewertet ist.

Die (erledigten) Klageanträge Ziffer 1.10 und 1.11, 1.12 b, 1,13 b, 1,14 b, 1,19 und 1.20 erhöhen den Streitwert nicht. Bei der streitigen Feststellung der Erledigung deckt sich das Feststellungsinteresse mit dem Kosteninteresse (vgl. Herget in Zoller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3 Rn. 16: Erledigung der Hauptsache, m. w. N,), Das Kosteninteresse hat hier keinen eigenen Wert, da durch den erledigt erklärten Teil der Hauptsache wegen der Kostenbegrenzung keine höheren Kosten angefallen sind.

Der Streitwert wird hinsichtlich dieses Klageantrages Ziffer 2 auf 1% des Streitwerts der Klageanträge Ziffer 1.1 bis 1 7 und Ziffer 1.10 bis 1.18 bemessen, Mithin beträgt der Streitwert für den Klageantrag Ziffer 2 EUR 25 609.360,46, Das Feststellungsinteresse bzgl. des Klageantrages Ziffer 3 wird auf EUR 100.000.00 festgesetzt.

Die einseitig für erledigt erklärten Klageanträge Ziffer 4.10 bis 4.14 und 4.21 bis 4,36 betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den Gegenstand der Widerklage, so dass deren höherer Wert allein maßgeblich ist.

Der Streitwert hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziffer 4.37 richtet nach der Höhe der Bereitstellungsprovisionen und betragt demnach EUR 3.3Q0.000,00. Wegen der Ungewissheit der Rückforderung durch die Beklagte war ein Abschlag für den Feststellungsantrag von 50% vorzunehmen.

Der Streifwert für den Feststellungsantrag Ziffer 5 wird auf 1% des Streitwerts der Widerklage, mithin auf EUR 37.235.534,08 festgesetzt.

Der Streitwert der Widerklage richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (Umrechnung auf Basis des Währungsrechners des Bankenverband (https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner) zum Tageskurs von 1 CHF = 0,963 EUR, 1 USD = 0.888 EUR. 1 HUF = 0,003 EUR). Der geltend gemachte Nutzungsersatz stellt eine Nebenforderung dar, die gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO den Streitwert nicht erhöht. Der Streitwert der Widerklage beträgt demnach EUR 3.723.558.408,04.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Gründe

Landgericht München I

Az: 32 O 26502/12

IM NAMEN DES VOLKES

Die nachfolgende Urteilsfassung ist eine gekürzte und anonymisierte Fassung zur Überlassung an Dritte gemäß § 299 Abs. 2 ZPO sowie zur Befriedigung der Informationsansprüche der Presse. Da verschiedene Vertraulichkeitsvorschriften sowie Aspekte des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen waren, wurde das Urteil anonymisiert sowie in entsprechender Anwendung von § 172 GVG um einige Passagen gekürzt. Der Berichtungsbeschluss vom 08.07.2015 wurde berücksichtigt.

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin u. Widerbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte u. Widerklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I - 32. Zivilkammer - durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Lutz, Richterin am Landgericht Dr. Seuß Pizzoni und Richterin am Landgericht Meurer aufgrund der mündlichen Verhandlung

vorn 08.05.2015

folgendes

Endurteil

I.

Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte EUR 1030.000.000,00 sowie weitere EUR 17.144.048,82 zuzüglich Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% p. a., aus EUR 780.000.000,00 seit 01.01.2014 und aus EUR 250.000.000,00 EUR seit 21.06.2014 zu bezahlen.

II.

Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte CHE 1.287.216.000,00 sowie weitere CHF 15.230.155,88 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% p, a. aus CHF 1.200.000.000,00 seit 01.01.2014 und aus CHF 87.216.000,00 seit 06.06.2014 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte am 19.06.2015 EUR 1.406.879,93 sowie weitere EUR 6.547,62 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% p. a aus EUR 1.406.879,93 ab 20,06.2015.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Widerklägerin verpflichtet ist, der Klägerin und Widerbeklagten sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten hinsichtlich folgender Darlehens Verträge entstanden sind und entstehen:

- Darlehensvertrag vom 17. 10.2008, Darlehens-Nr. 12/6/39...

- Darlehensvertrag vom 17. 03.2008, Darlehens-Nr. 71005...

- Darlehensvertrag vom 22. 05.2009, Darlehens-Nr. 71017...

- Darlehensvertrag vom 01. 07.2008, Darlehens-Nr. 71012...

- Darlehensvertrag vom 29. 06.2009, Darlehens-Nr. 14/6/...

- Darlehensvertrag vom 30. 12.2009, Darlehens-Nr. 7/6/...

- Darlehensvertrag vom 30. 12. 2009, Darlehens-Nr. 8/6/...,

- Darlehensvertrag vom 04. 06.2008, Darlehens-Nr. 71011...

- Darlehensvertrag vom 18. 06.2008, Darlehens-Nr. 11/6/...

- Darlehensvertrag vom 18. 06.2008, Darlehens-Nr. 10/6/....

V.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten und Widerklägerin für die Kreditlinien, ISIN XS0399... und ISIN XS0397..., am 2,08.2012 bezahlte Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000.00 zurückzubezahlen

VI.

Es wird festgestellt, dass folgende Feststellungsanträge der Klage erledigt sind:

„Die Klägerin ist nicht verpflichtet, folgende Zahlungen zurück zu gewähren:

4.10. die Wertpapierrückzahlung am 17. November 2010, ISIN XS0399..., in Höhe von EUR 300.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 300.000.000,00 nebst Zinsen bezahlt am 18. Mai 2009 in Höhe von EUR 9.583.800,00, am 17. November 2009 in Höhe von EUR 5.299.380,00, am 17. Mai 2010 in Höhe von EUR 4.523.520,00 so- wie am 17. November 2010 in Höhe von EUR 4.578.540,00,

4.11. die Wertpapierrückzahlung am 20. Januar 2011, ISIN XS0397... in Höhe von EUR 150.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 150.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 20. Januar 2009 in Höhe von EUR 2.079.990,00, am 20. Juli 2009 in Höhe EUR 3.417.120,00, am 20. Januar 2010 in Höhe von EUR 2.464.080,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von EUR 2.343.640,00 sowie am 20. Januar 2011 in Höhe von EUR 2.387.400.00;

4.12. die am 21. Oktober 2011 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00 bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71016/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 280.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 3. August 2012 in Höhe von EUR 188.172.043,01 nebst Zinsen bezahlt am 22. April 2009 in Höhe von CHF 6.655.475,09, am 22. Oktober 2009 in Höhe von CHF 2.948.676,97, am 22. April 2010 in Höhe von CHF 2729.658,24, am 22. Oktober 2010 in Höhe von CHF 2.665.191,67, am 26. April 2011 in Flöhe von CHF 2.575.066,67 sowie am 21 Oktober 2011 in Höhe von CHF 2.487.777,44;

4.13, die am 5. April 2012 zurückgezahlten CHF 400.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71008/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 400.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 5. April 2012 in Höhe von EUR 268.817.204,30, nebst Zinsen bezahlt am 9. März 2009 in Höhe von CHF 7.295.839,00, am 7. September 2009 in Höhe von CHF 3l707.400,67, am 8. März 2010 in Höhe von CHF 3.269.266,00, am 7. September 2010 in Höhe von CHF 3.085.583,33, am 7. März 2011 in Höhe von CHF 2.885.944,44, am 7. September 2011 in Höhe von CHF 2.954.222,22, am 7. März 2012 in Höhe von CHF 2.514.289,56 sowie am 5. April 2012 in Höhe von CHF 408.416,67;

4.14, die am 3. August 2012 zurückgezahlten EUR 70 000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 14/6/... und ursprünglichen Darlehenshöhe EUR 300.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 2. August 2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 28. September 2009 in Höhe von EUR 2.228.818,33, am 28. Dezember 2009 in Höhe von EUR 1.814.919,17, am 29. März 2010 in Höhe von EUR 1.786.860,83, am 29. Juni 2010 in Höhe von EUR 1.752.063,33, am 29. September 2010 in Höhe von EUR 1.838.696,67, am 29. Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.918.052,50, am 29, März 2011 in Höhe von EUR 1.998.225,00, am 29. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.187.530,00, am 29. September 2011 in Höhe von EUR 2.433.630,00, am 29. Dezember 2011 in Höhe von EUR 2.417.035,83, am 29. März 2012 in Höhe von EUR 2.310.110,33, am 26. Juni 2012 in Höhe von EUR 1.798.764,17, am 6. Juli 2012 in Höhe von EUR 165.025,00, am 20. Juli 2012 in Höhe von EUR 231.035,00, am 3. August 2012 in Höhe von EUR 207.818,33, am 4. Februar 2013 in Höhe von EUR 2.735.374,03 sowie am 5. August 2013 in Höhe von EUR 2.358.462,17;

4.21. die am 23. April 2009 zurückgezahlten CHF 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71010/7/3973623, zuzüglich Zinsen bezahlt am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.096.688,56;

4.22. die am 22. August 2008 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71003/7/..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von CHF 4.412.994,44;

4.23. die am 22. August 2008 zurückgezahlten EUR 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 6/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von EUR 4.621.788,89;

4.24. die am 27. Oktober 2009 zurückgezahlten EUR 252.231.664,57, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 13/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 14. April 2009 in Höhe von EUR 8.469.575,22, am 14. Oktober 2009 in Höhe von EUR 3.678.045,83 sowie am 27, Oktober 2009 in Höhe von EUR 207.025,00;

4.25. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71009/7/39... gefeisteten Zinszahlungen am 23.Oktober 2008 in Höhe von CHF 4,205.614,50 am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.400.021,80, am 23. Oktober 2009 in Höhe von CHF 1.762.218,83 sowie am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 599.091,33;

4.26. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71005... geleisteten Zinszahlungen am 18.September 2003 in Höhe von CHF 9.603.255,42 am 18. März 2009 in Höhe von CHF 9.502.500,00, am 18. September 2009 in Höhe von CHF 3.795.000,00, am 19. März 2010 in Höhe von CHF 3.305.763,89, am 20. September 2010 in Höhe von CHF 3.205.477,50, am 18. März 2011 in Höhe von CHF 2.908.750,00, am 19. September 2011 in Höhe von CHF 2.971.999,31, am 19. März 2012 in Höhe von CHF 2.430.888,06 sowie am 18. September 2012 in Höhe von CHF 2.728.047,08;

4.27. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71011... geleisteten Zinszahlungen am 05:Dezember 2008 in Höhe von CHF 5.943.184,25 am 5, Juni 2009 in Höhe von CHF 3.621.800,00, am 7. Dezember 2009 in Höhe von CHF 2.371.083,33, am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 184.386,73, am 7. Juni 2010 in Höhe von CHF 522.463,74, am 6. Dezember 2010 in Höhe von CHF 526.760,27, am 6. Juni 2011 in Höhe von CHF 549.538,47, am 5. Dezember 2011 in Höhe von CHF 553.215,79, am 5. Juni 2012 in Höhe von CHF 490.861,61 sowie am 5. Dezember 2012 in Höhe von CHF 525.957,03;

4.28. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71012... geleisteten Zinszahlungen am 29.Dezember 2008 i, Höhe von CHF 9.643.972,92 am 29. Juni 2009 in Höhe von CHF 4.196.111,11, am 29. Dezember 2009 in Höhe von CHF 3.266.041,67, am 29. Juni 2010 in Höhe von CHF 2.839.528,61, am 29. Dezember 2010 in Höhe von CHF 2.507.786,25, am 29. Juni 2011 in Höhe von CHF 2.574.111,94, am 29. Dezember 2011 in Höhe von CHF 2.588.255,42, sowie am 27. Juni 2012 in Höhe von CHF 2.205.937,50-

4.29. die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71017... geleisteten Zinszahlungen am 30. Juni 2009 in Höhe von CHF 424.290,17, am 30. September 2009 in Höhe von CHF 1.086.315,56, am 30. Dezember 2009 in Höhe von CHF 1.021.424,44, am 30. März 2010 in Höhe von CHF 991.035,00, am 30, Juni 2010 in Höhe von CHF 1,010.502,44, am 30 September 2010 in Höhe von CHF 941.502,44, am 30. Dezember 2010 in Höhe von CHF 923-285,56, am 30. März 2011 in Höhe von CHF 950.615,00, am 30. Juni 2011 in Höhe von CHF 976.426,67, am 30. September 2011 in Höhe von CHF 973.871,11, am 30. Dezember 2011 in Höhe von CHF 884.080,17, am 30. März 2012 in Höhe von CHF 900.935,39, am 22. Mai 2012 in Höhe von CHF 534.825,94, am 22. August 2012 in Höhe von CHF 941.502,44, am 22. November 2012 in Höhe von CHF 909.982,22. am 22. Februar 2013 in Höhe von CHF 899.760,00, am 22. Mai Z013 in Höhe von CHF . 867.453.33, am 22. August 2013 in Höhe von CHF 893.626,67 sowie am 22. November 2013 in Höhe von CHF 893.626,67;

4.30, die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 8/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30.Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.796.016,67, am 30. April 2009 in Höhe von EUR 5.813.888,89, am 30, Oktober 2009 in Höhe von EUR 2,438.983,33, am 30. April 2010 in Höhe von EUR 1.391.311,11, am 29 Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.803.822,22, am 29, April 2011 in Höhe von EUR 2.108.166.S7, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.549.915,67, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.636.977,78 sowie am 30. Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.863.550,00;

4.31, die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 7/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30. Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.765.516,07, am 30. April 2009 in Höhe von EUR 5 783.555,56, am 30. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2.408.403,33, am 30, April 2010 in Höhe von EUR 1.368.477,78. am 29. Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.773.488,89, am 29. April 2011 in Höhe von EUR 2.077.833,33, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.519.083,33, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.606.644,44 sowie am 30. Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.833.050,00;

4.32, die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 12/6/39... geleisteten Zinszahlungen am 17. April 2009 in Höhe von EUR 4.961.168,33, am 19.0ktober 2009 in Höhe von EUR 2.242.508,33, am 19. April 2010 in Höhe von EUR 1766.310,00, am 17. August 2010 in Höhe von EUR 1.027.600,00, am 17. Februar 2011 in Höhe von EUR 1.886.153,33, am 17. August 2011 in Höhe von EUR 2.006.234,17, am 17. Februar 2012 in Höhe von EUR 2.336.186,67 sowie am 17. August 2012 in Höhe von EUR 2.011.251,67;

4.33. die auf das Darlehen mit der Nummer 11/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2008 in Höhe von EUR 7.536.180,56, am 22. Juni 2009 m Höhe von EUR 4.982.250,00, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.766.652,78, am 21 Juni 2010 in Höhe von EUR 2.195.375,00, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 2.213.069,44, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.520.194,44, am 20. Dezember 2011 in Höhe von EUR 3.166.916,67 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 3.058.895,83;

4.34. die auf das Darlehen mit der Nummer 10/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2003 in Höhe von EUR 7.561.875,00 am 22. Juni 2009 in Höhe von EUR 5.007.527,78, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.791.930,56, am 21. Juni 2010 in Höhe von EUR 12.496,77, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 12.596,34, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 14.324,70, am 20. Dezember 2011 in Höhe von EUR 17.964,92 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 17.357,03;

4.35. die unter dem Money Market Limit Agreement geleisteten Provisionszahlungen am 24. September 2009 in Höhe von EUR 1.740.000,00, am 15.Januar2010 in Höhe von EUR 1.759.333,33, am 30, Juni 2010 in Höhe von EUR 1.769.000,00, am 30. Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.759.333,33, am 30. Juni 2011 in Höhe von EUR 1769.000,00, am 30. Dezember 2011 in Höhe von EUR 1769.000,00 sowie am 2. Juli 2012 in Höhe von EUR 1,769.000,00;

4.36. die auf die Schuldverschreibung, ISIN XS0397542746, geleisteten Zinszahlungen am 20, Januar 2009 in Höhe von CHF 3.049.080,00, am 20. Juli 2009 in Höhe von CHF 4.542.600,00. am 20. Januar 2010 in Höhe von CHF 4.288.230,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von CHF 3.994.560,00, am 20. Januar 2011 in Höhe von CHF 3.874.230,00, am 20. Juli 2011 in Höhe von CHF 3.848760,00, am 20. Januar 2012 in Höhe von CHF 3.907.440,00 sowie am 20. Juli 2012 in Höhe von CHF 3.661.500,00.“

VII.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII.

Die Widerklage wird abgewiesen.

IX.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und Widerklägerin 94/100 und die Klägerin und Widerbeklagte 6/100.

X.

Das Urteil ist für die Klägerin und Widerbeklagte gegen Sicherheitsleistung En Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll- streckbar. Das Urteil ist für die Beklagte und Widerklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden; Klägerin) auf Zahlungen aus Darlehens vertragen und Schuldverschreibungen zuzüglich Zinsen. Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden; Beklagte) verlangt mit der Widerklage als Zins und Tilgung geleistete Zahlungen zurück. Die Klägerin hatte in ihrer Zeit als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten Darlehen und Schuldverschreibungen gewährt, sowie Darlehenszusagen gegeben.

I.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22.05.2007 die Anteilsmehrheit an der Beklagten (50% der Anteile an der Beklagten plus eine Aktie). Die Übertragung der Anteile erfolgte am 09,10.2007. Zum 31.12.2007 hielt die Klägerin 57,31% der Anteile, im Dezember 2008 67,08% (vgl. HGAA Dokumentation gemäß Bmw-Positionspapier zur Zeichnung von Partizipationskapital, Anlage K 38, S. 7).

Zur Förderung der Integration der Beklagten in den Konzern der Klägerin wurde das Projekt „Jointly Succesful“ durchgeführt, welches u. a. Anpassungen des Kreditprozesses vorsah (vgl. Protokoll des Lenkungsausschusses „Jointly Successful“ vom 29.08.2007, Anlage B 478, S. 2 ff.). Verschiedene Mitarbeiter der Klägerin wechselten zu einer Tätigkeit bei der Beklagten, u. a. die Zeugen [Z 1] (Oktober 2007), [Z 2] (Juni 2008) und [Z 3] (September 2008). Auf Vorschlag der Klägerin wurde der Zeuge £Z 5], der bis zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Klägerin war, zum 01.05.2008 zum Risiko vorstand der Beklagten bestellt.

Kapitalerhöhungen

Im Dezember 2007 erfolgte eine Kapitalerhöhung der Beklagten in Höhe von EUR 600 Mio. (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 05.12.2007, Anlage B 58), an welcher sich die Klägerin beteiligte. Eine weitere Kapitalerhöhung, an der sich die Klägerin mit 699,9 Mio. beteiligte, erfolgte im Dezember 2008 (Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.12.2008, Anlage B 59). Auf Antrag der Beklagten (Anlage K 40) beteiligte sich die Republik Österreich mit Partizipationskapital in Höhe von EUR 900 Mio. (hierzu BMF-Positionspapier zu den Bedingungen und Ausgestaltungsformen des Partizipationskapitals Anlage K 37, HGAA Dokumentation vom 15.12.2008, Anlage K 38 und Brief [WP 2] vom 15.12.2008, Anlage K 39)

Eigenmittel

Die Beklagte wies im Zeitraum 2008 bis 2009 die gemäß §§ 22 ff. österreichisches Bankwesengesetz in der zeitlich anwendbaren Fassung (im Folgenden: BWG) erforderliche Eigenmittelquote in sämtlichen Jahresberichten sowie in unterjährigen Meldungen an die Finanzmarktaufsicht aus (Jahresfinanzbericht 2007, Anlage K 33: 16,8%; Jahresfinanzbericht 2008, Anlage K 34: 17,1%; Jahresfinanzbericht 2009, Anlage K35. 8,1%; Darstellung des Verlaufs im AKKT I - Gutachten S. 10, Anlage B 20).

Die österreichische Nationalbank führte im Jahr 2007/2008 im Auftrag der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Sonderprüfung der Eigenmittel Situation bei der Beklagten durch, dabei kam sie zu dem Schluss, dass die Eigenmittelproblematik aus der Vergangenheit behoben sei. Die FMA ordnete eine quartalsweise Berichtspflicht über die Eigenmitte [Situation im Konzern an (vgl. Darstellung im Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission zur transparenten Aufklärung der Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe-Adria vom 02.12.2014, sog. Griss-Bericht, Anlage B 779, S. 136 ff.).

Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 03.12.2012 und 11.03.2013 wurde eine Erhöhung der erforderlichen Eigenmittelquoten auf 12,04% bzw. 12,4% ab 31.12.2013 angeordnet (Anlagen K43, S. 94f., Anlage B 55).

Entwicklung 2009. Aktienkaufvertrag

Die Zeichnung von Partizipationskapital durch die Republik Österreich hatte die Einleitung eines EU-Beihilfeverfahrens zur Folge. Auf den Beschluss der Kommission vom 03.09.2013 im Verfahren SA.32554 (2009/C) (Anlage B 56) wird Bezug genommen.

Die Beklagte entwickelte ein als „Hypo Fit 2013“ bezeichnetes Umstrukturierungs- und Sanierungsprogramm (vgl. Rentabilitätsbericht, sog. Viability Report, über die Grundsatz Vereinbarung der Beklagten mit der Republik Österreich zur Zeichnung von Partizipationskapital, stehe Anlagenkonvolut B-774; vgl. Angaben zum Programm Hypo Fit 2013 im Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2009, Anlage K 35, S. 5 f.; vgl. Protokoll 86. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 11.12.2008 Anlage B 217; Protokoll 89. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 10,09.2009, Anlage B 218, S. 10 ff.; Bericht [WP 1] zur Sonderaufsichtsratssitzung der Beklagten vom 16.11.2009, Anlage B219, S. 6 ff. sowie im AKKT-Gutachten Fortbestehensprognose Anlage B 501, S. 383 ff).

Die Beklagte gab im Juli 2009 bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 1] eine Analyse des Kreditportfolios der HGAA in Auftrag. Dieser Bericht (sog. [WP 1] Asset Review, Anlage B 322) wurde am 13,11.2009 erstattet. Im Rahmen der gesetzlichen Redepflicht schrieb WirtschaftsprüfungsgeseIlschaft [WP 2] am 13.11.2009 einen Warnbrief an den damaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten ..., zugleich Vorstands Vorsitzender der Klägerin (Anlage B 220, zugleich Beilage zur 90. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten vom 16.112009). Daraus ergaben sich unter Bezugnahme auf den [WP 1]-Bericht Risiken in Höhe von rd. EUR 908 Mio. bis rd. EUR 1,293 Mrd. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Eigenmittel wird vorbehaltlich einer exakten Berechnung für möglich gehalten, dass diese unter das gesetzlich geforderte Mindestmaß gemäß § 22 Abs. 1 BWG sinken. Von der Unrichtigkeit einzelner ONA Meidungen (insbesondere 30. September 2009) an die Aufsichtsbehörden sei auszugehen. Risiken für den Jahresabschluss werden aufgezeigt. Auf die Anlage B 220 und B 322 wird Bezug genommen.

Die Klägerin führte daraufhin Verhandlungen mit Vertretern des österreichischen -Bundesministeriums für Finanzen über die Notwendigkeit einer Rekapitalisierung der Beklagten und über eine Übertragung auf die Republik Österreich. Auf die Anlage B 322 a, Gespräch zur HGAA im BMF am 08.12.2009 und das „Term-Sheet“ vom 14.12.2009, Anlage K53, wird Bezug genommen. Die Verhandlungen fanden ihren Abschluss im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 zwischen der Klägerin und der Republik Österreich unter Beitritt der Beklagten (Anlage K 4, im Folgenden: Aktienkaufvertrag). Darin verkaufte und übertrug die Klägerin der Republik Österreich ihre Aktien an der Beklagten für einen Kaufpreis von EUR 1. Die Klägerin verpflichtete sich -ebenso wie die Republik Österreich - zu Kapitalmaßnahmen, unter anderem durch Verzicht auf das Ergänzungskapital in Höhe von EUR 300 Mio. und den Verzicht auf bestehende Darlehen in Höhe von EUR 525 Mio. Außerdem wurden Liquiditätsmaßnahmen vereinbart. So verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Darlehen in Höhe von EUR 2.636.998.277,78 mit Fälligkeit mindestens bis 31.12.2013 zur Verfügung zu stellen. Diese Summe umfasste den aktuellen Darlehensbestand nach dem Rahmenvertrag (Master Loan Agreement Anlage K 1, siehe unten) sowie aus Schuldverschreibungen, einschließlich bereits gekündigter und durch Aufrechnung getilgter Darlehen, zu deren Neugewährung in Höhe von EUR 648.998.277,73 sich die Klägerin zugleich ebenfalls verpflichtete. Des Weiteren stellte die Klägerin der Beklagten eine Kreditlinie (Money Market Limit Agreement) in Höhe von EUR 500 Mio. bis zum 31.12.2012 zur Verfügung. Die Verpflichtungen der Klägerin aus dem Aktienkaufvertrag wurden erfüllt (siehe unten).

Im Aktienkaufvertrag (Anlage K 4) heißt es unter Ziffer 10. „Gerichtstand und anwendbares Recht“:

„(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich von Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen, ist das sachlich in Handelssachen und örtlich für Wien - innere Stadt - zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden.“

Weitere Entwicklung ab 2010

Im Jahr 2010 gewährte die Republik Österreich zugunsten der Beklagten eine Asset Garantie über EUR 200 Mio. und zeichnete Partizipationskapital über EUR 450 Mio. (Protokoll der Hauptversammlung vom 30.06.2011 Anlage B 60). Für die Darstellung der mit insgesamt auf EUR 5.550.000,000,00 bezifferten Kapitalmaßnahmen der Republik Österreich von 2008 bis 2014 wird auf die Anlage B 782, S. 10, Mandatsbescheid der(österr.) Finanzmarktaufsicht vom 01=03.2015 sowie auf die Anlagen B 61, Protokoll der Hauptversammlung vom 30.05.2011, Anlage B 62, Beschluss der Hauptversammlung vom 13.12.2012 und Anlage B 66, Beschluss der Hauptversammlung vom 23.07.2013 Bezug genommen.

Am 03.09.2013 traf die Europäische Kommission die Endentscheidung über die Beihilfen (Anlage B 56). Der Umstrukturierungsplan vom 29.06.2013/27.08.2013 wurde genehmigt. Damit verbunden war eine Verpflichtung zur Abwicklung der Beklagten.

Am 01.08.2014 traten das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) und das Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), (österr.) BGBl. I Nr. 51/2014, in Kraft (Anlage B 437).

In den Gesetzesmaterialien (178 der Beilagen XXV. GP- Regierungsvorlage - Materialien, Anlage B 439) werden zwei Ziele des Gesetzes genannt die Gewahrleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBInt. sowie die Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBInt. Eine Verordnung der (österr.) Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 und § 4 HaaSanG (HaaSanV) wurde am 07.08.2014 im (österr.) Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anlage B 438). Das HaaSanG in Verbindung mit der HaaSanV enthält hinsichtlich der streitgegenständlichen Klageforderungen teils Anordnungen des Erlöschens der Forderung, hinsichtlich der übrigen Forderungen eine Stundungsanordnung.

Der Vorstand der Beklagten zeigte mit Schreiben vom 16,10.2014 und vom 30.10.2014 an die (österr.) FMA an, dass nunmehr kein Einlagengeschäft betrieben wird und bestätigte das Entfallen von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Mit Deregulierungsbescheid der (österr.) FMA vom 30.10.2014 endete die Bankkonzession der Beklagten nach dem österr. Bankwesengesetz; die Beklagte wurde als Abbaueinheit mit dem Namen HETA Asset Resolution AG fortgeführt. Auf die Anlage B 792, Mandatsbescheid der [österr.) FMA vom 01.03.2015, wird Bezug genommen. Zum 01.01.2015 trat das (österr) Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) vom 29.12.2014 (österr.) BGBl. I Nr. 98/2014, in Kraft. Das Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. § 162 Abs. 6 (österr.) BaSAG enthält Bestimmungen für eine Abbaueinheit nach dem (österr.) GSA:

„(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBL I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z2ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.“

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) erließ am 01.03.2015 als zuständige Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 BaSAG einen Mandatsbescheid mit folgender Anordnung (Anlage B 782):

„D/e Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, weiden, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit sofortiger Wirkung dahingehend geändert dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden, ...“

Unter II. Nr. 3 des Mandatsbescheids werden die Forderungen, die bereits Gegenstand der Anlage 1 und 2 zu §§ 1 und 2 HaaSanV sind, in den Anwendungsbereich des Bescheids einbezogen.

Zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sowie der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse und Entwicklungen wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere auf folgende Anlagen Bezug genommen:

18.05.2007

B325

Due Diligence Bericht [WP 3]

10.07.2012

B 324

Gutachten [P 11] zur Bewertung der HGAA im Jahr 2007

27.072007

B 361

Österreichische Nationalbank Prüfbericht Zeitraum 16.09.2006 bis 20.04.2007,

28.02.2008

K 33

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2007

07.03.2008

B 774

Prüfbericht [WP 2] zum Jahresabschluss 2007

15.12.2008

K 38

HGAA Dokumentation gemäß BMF-Positionspapier, zur Zeichnung von Partizipationskapital

31.12.2008

K 36 .

Offenlegungsbericht für das Geschäftsjahr 2008

24.03 2009

K 34

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2008

24.03.2009

B 774

Prüfbericht [WP 2] zum Jahresabschluss 2008

23.04.2009

B 774

Rentabilitätsbericht (sog. Viability Report)

13.11.2009

B 322

[WP 1] Bericht

13.11.2009

B 220

Schreiben [WP 2]

23.11.2009

B 323

Österreichische Nationalbank Prüfbericht Zeitraum 17.08.2009 bis 23,11.2009

09.12.2009

K 97

Positionspapier des Vorstandes

31.12.2009

K36

Offenlegungsbericht für das Geschäftsjahr 2009

16 03.2010

K 35

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2009

23.03.2011.

K 41

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2010

12.03.2012

K 42 = B 68

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2011

06,03 2013

K43

Jahresfinanzbericht der Bekl. für das Geschäftsjahr 2012

14,04.2014

K 64

Jahresfinanzbericht der Bekl für das Geschäftsjahr 2013

28.08.2013

B 63

Halbjahresfinanzbericht 2013

27.08.2014

B 482

Halbjahresfinanzbericht 2014

03.09.2013

B 56

Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfe SA,32554 (2009/C)

Juni 2009

K 46

Finanzmarktstabilitätsbericht 17 der ÖNB

Juni 2011

B 69

Finanzmarktstabilitätsbericht 21 ÖNB

29.03.2011

B 326

Schlussbericht Untersuchungsausschuss Bayer Landtag

01.03.2015

B 782

Mandatsbescheid der österr. Finanzmarktaufsicht

Darüber hinaus wird auf alle weiteren Anlagen hierzu, insbesondere interne Unterlagen der Beklagten wie Berichte der internen Revision, Kreditrisikoberichte, Protokolle des Aufsichtsrates, des Kredit- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates, des Group Credit Comittee, Watch-Loan Comittee, Pre-Watch-Loan Comittee, Konzernkreditberichte (der Klägerin), Sonderberichte, Aktenvermerke und E-Mail-Korrespondenz Bezug genommen.

Die Finanzierungsverträge:

Während ihrer Zeit als Mehrheitsgesellschafterin sowie danach auf der Grundlage des Aktienkaufvertrages vom 29.12.2009 (Anlage K 4) stellte die Klägerin der Beklagten Kredite und andere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung. Die Beklagte leistete auf alle Darlehen und Schuldverschreibungen vertragsgemäß Zinszahlungen bis Ende 2012, auslaufende Finanzierungen wurden bei Fälligkeit vertragsgemäß getilgt Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen nach Betrag, Zeitpunkt und Vertragsverhältnis, die Gegenstand von Klage und Widerklage sind, wird auf die folgende Tabelle Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 20) kündigte die Beklagte unter Berufung auf eine Rückzahlungssperre nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) an, keine Zins- und Tilgungszahlungen mehr zu leisten und nach Fertigstellung entsprechender Berechnungen bereits geleistete Zahlungen zurück zu fordern. Die Klägerin antwortete mit einer Aufforderung zur Zahlung vom 20.12.2012 (Anlage K21), welche die Beklagte mitschreiben vom 07.01.2013 (Anlage K22) zurück wies, Auf die Schuldverschreibungen Nr. 19 und 20 (Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20) leistete die Beklagte dagegen Anfang 2013 vertragsgemäß Zinsen, die Klägerin veräußerte diese sodann auf dem Kapitalmarkt. Mit Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage K 62) verweigerte die Beklagte Zahlung auf die nunmehr fälligen Forderungen zu den Darlehen Nr. 3 und 5 a (Klageanträge Ziffer 1.3 und 1,5), wiederum unter Berufung auf einen eigen kapitalersetzenden Charakter dieser Darlehen.

In der Anlage 1 zu einer Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K2, K 3) haben die Parteien den Finanzierungsbestand zu dem Zeitpunkt festgehalten.

Die Finanzierungsverträge werden zunächst tabellarisch dargestellt, es folgt sodann eine kurze Zusammenfassung im Text Aus der Tabelle ergeben sich auch die Tilgungs- und Zinsleistungen, die Gegenstand der Widerklage sind. Die einzelnen Vertrags Verhältnisse wurden für die übersichtliche Darstellung in den Urteilsgründen durchnummeriert Die Zuordnung zu den Anträgen der Klage und der Widerklage ergibt sich aus der folgenden Tabelle.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Finanzierungsverträge (Darlehen, Darlehenszusagen, Schuldverschreibungen, Zusagen zu Schuldverschreibungen und Kurzfristfinanzierungen). Auf die Anlagen K 69, 70a, 92, 93 und B 53 wird Bezug genommen. Die fortlaufenden Ziffern dieser Tabelle werden in Tatbestand und Gründen zur Bezeichnung der jeweiligen Finanzierungen verwendet. Damit ist jeweils eine Bezugnahme auf diese Übersicht verbunden.

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Zur Entwicklung der in der Tabelle dargestellten Vertrags Verhältnisse gilt folgender Überblick, hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen;

1. Darlehen auf der Grundlage des Rahmenvertrages „Master Loan Agreement“

Am 30.01.2008 schlössen die Parteien einen Rahmenkreditvertrag mit allgemeinen Bedingungen für künftige Einzelkredite (Master Loan Agreement im Folgenden: MLA oder Rahmenvertrag). Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen. Der Vertrag wurde in englischer Sprache geschlossen, gemäß Ziffer 16.2 MLA ist der englische Text maßgebend. Unter Ziffer 21: .Anwendbares Recht und Gerichtsstand' heißt es..

„21.1 Der Rahmenvertrag und alte nach diesem geschlossenen Kreditverträge unterliegen deutschem Recht und sind entsprechend auszulegen.

21.4 Der Kreditnehmer unterwirft sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeil Münchner Gerichte. Diese Klausel enthält keine Bestimmung, die das Recht des Kreditgebers einschränkt, gerichtliche Schritte gegen den Kreditnehmer an einem anderen zuständigen Gericht einzuleiten.“

Unter Ziffer 8: „Erklärungen und Zusicherungen“ enthält der Vertrag Folgendes,

„h) Jahresabschluss: Der geprüfte Jahresabschluss des Kreditnehmers (konsolidiert oder nicht konsolidiert) für das vorausgegangene Geschäftsjahr wurde auf einer einheitlichen Grundlage erstellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ergebnisse aus der Geschäftstätigkeit im betreffenden Jahr sowie der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers zu diesem Datum. Zudem werden die tatsächlichen oder Eventualverbindlichkeiten des Kreditnehmers ordnungsgemäß dargestellt und es waren keine Veränderungen der geschäftlichen oder finanziellen Lage des Kreditnehmers und gegebenenfalls seiner Tochterunternehmen zu verzeichnen.

i) Richtigkeit der Information: Keine der dem Kreditgeber bereitgestellten Informationen ist unrichtig oder enthält eine unwahre Darstellung eines wesentlichen Sachverhaltes bzw. lasst wesentliche Sachverhalte unerwähnt.“

Eine Regelung zum Schadensersatz, in der beglaubigten Übersetzung der Anlage K 1 „Haftungsfreistellung“ genannt, englische Fassung: „Indemnity“ heißt es wie folgt:

„Der Kreditnehmer hat den Kreditgeber vollständig für sämtliche Auslagen, Verluste, Schäden oder Haftungsforderungen zu entschädigen (deren Höhe aus den Anscheinsbeweisen des Kreditgebers hervorgeht), die dem Kreditgeber in Folge i) eines Versäumnisses des Kreditnehmers beim Kreditabruf nach einem Kreditvertrag beim vereinbarten Termin oder ii) einer Rückzahlung oder vorzeitigen Tilgung eines Kredites zu einem anderen Tag als den ursprünglichen Fälligkeitstermin, oder iii) eines Verstoßes gegen eine andere vertragsgegenständliche Verpflichtung oder iv) des Eintritt eines Verzugsverfalls nach Maßgabe des Rahmenvertrages entstehen.“ ...

Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages (MLA) wurden die Darlehen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5a, Nr. 6a, Nr. 7a, Nr. 12a, Nr. 13a, Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18 a, Nr. 21, Nr. 22, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 25 geschlossen. Auch die Darlehens vertrage zu den Darlehen Nr. 6 b, 7 b, 18 b nehmen auf den Rahmenvertrag Bezug.

2. Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlagen K 2, K 3)

In der Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K2) wurde zum einen der offene Finanzierungsbestand - nicht konstitutiv - festgehalten. Zum anderen enthält die Vereinbarung eine Reihe von Modifikationen und Klarstellungen zu den Darlehen Nr. 10 b, 11 b (Pauschalierung der Bereitstellungsprovision und Marge) Nr. 5 a und Nr. 5 b (siehe unten). In Ziffer 3.3 wird bestimmt, dass die Vereinbarung österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen unterliegt Unter Ziffer 3,4. heißt es zum Gerichtsstand:

„Für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder sieb auf deren Abschluss, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien ausschließlich zuständig. Klargestellt wird, dass die in den übrigen Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich MLA, Kreditverträge) vereinbarten Gerichtsstandsklauseln von dieser Gerichtsstandsvereinbarung unberührt bleiben und gegenüber dieser Vorrang haben.“

3. Entwicklung der Finanzierungsverträge im Einzelnen:

Aufgrund der Verpflichtungen im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4) wurden die Darlehen teilweise prolongiert, teilweise durch Verzicht reduziert und teilweise nach Tilgung in Darlehenszusagen umgewandelt Die Darlehen haben sich im Einzelnen wie folgt entwickelt:

a. Die Darlehen Nr. 21, 22, 23 und 24 (Anlagen B 29, B 26, B 27, K 59) wurden vertragsgemäß getilgt. Zins- und Tilgung sind Gegenstand der Widerklageanträge Ziffer 6,1, 2,17.

b. Auf das Darlehen Nr. 25 (Anlage ß 28), Widerklageantrag Ziffer 5, verzichtete die Klägerin auf der Grundlage des Aktien kauf Vertrags vom 29.12.2009 (Anlage K 4).

c. Das Darlehen Nr. 17 (Klageantrag Nr. 1.17, Widerklageantrag Ziffer 10) vom 18.06.2008 über EUR 250.000.000,00 (Anlage K 15, K 15 a) ist seit 20.06.2014 fällig, Modifikationen hierzu erfolgten nicht.

d. Das Darlehen Nr. 1 (Klageantrag Ziffer 1.1, Widerklage Ziffer 18) vom 17.10.2008 über EUR 150.000.000,00 (Anlage K 5) wurde mit Vereinbarung vom 16.08.2010 (Anlage K 5 a, vgl. auch Anlage K 5 b und 5 c) verlängert bis zum 31.12.2013, Zum Kredit heißt es hier:

„Nach Maßgabe des Aktienkaufvertrags mit Datum vom 29.12.2009 (der „Aktienkaufvertrag“) mit Wirkung vom 30,12.2009 zwischen der Republik Österreich, der Bayerischen Landesbank und Hypo Alpe-Adria-Bank international AG und des Rahmenkreditvertrages mit Datum vom 30.01.2008 hat die Bayern LB den bestehenden und vollständigen an Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ausgezahlten Kredit in Höhe von EUR 150.000,00 mit der ursprünglichen Laufzeit bis -17.08.2010 („bestehender Kredit“) bis zum 31.12.2013 (nachstehend „neuer Rückzahlungstermin“) verlängert.“

e. Entsprechende Vereinbarungen wurden für das Darlehen Nr. 2 (Klageantrag Ziffer 1.2, Widerklage Ziffer 3) vom 17.03.2008 über CHF 500.000.000,00 (Anlage K 6 = B 10) am 16,03.2011 (Anlage K 6a; Anlage K 6 b und K6 c), das Darlehen Nr. 3 (Klageantrag Ziffer 1.3, Widerklage Ziffer 23) vom 22.05.2009 über CHF 200.000.000,00 am 18.05.2012 (Anlage K 7 = B 11, K 7a, K 7 b, B 24, B 25), das Darlehen Nr. 4 (Klageantrag Ziffer 1.4, Widerklage Ziffer 12) vom 01.07.2008 über CHF 500.000.000,00 (Anlage K 8 = B 12) am 25.06.2012 (Anlage K 8 a, K 8 b) getroffen.

f. Das Darlehen Nr. 5 a (Klageantrag Ziffer 1.15, Widerklage Ziffer 24) vom 29.06.2009 über EUR 300.000.000,00 (Anlage K 9) tilgte die Beklagte in Höhe von EUR 70.000.000,00 zum 03.08.2012. In Höhe der verbleibenden EUR 230.000.000,00 erfolgte Prolongation bis zum 31.12.2013 durch eine entsprechende Verlängerungsvereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2, K 9 a, K 9 c).

g. Hinsichtlich des teilweise in Höhe von EUR 70,000.000,00 getilgten Darlehens Nr. 5 a räumte die Klägerin der Beklagten am 02.08.2012 (Anlage K 2. K 9 h) das Recht auf Abruf eines Betrages in Höhe von EUR 70.000.000,00 ein (Darlehenszusage Nr. 5 b, Klageantrag Ziffer 1.14).

Gegen Ende des Schreibens heißt es.

„Dieses Schreiben unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalrechtlichen Kollisionsnormen. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht In Handelssachen in Wien.“

In der Vereinbarung wird auf die Beilage .../1 mit den Bestimmungen des im Entwurf bereits ausverhandelten Kreditvertrages, „die einen integrierenden Bestandteil dieses Schreiben darstellt“, Bezug genommen.

Unter „Der Kredit heißt es in dieser Beilage . ../1:

„Wir beziehen uns auf oben genannten Kredit in Höhe von EUR 300.000.000,00, der nach dem Rahmenkreditvertrag zwischen Hypo Alpe-Adria-Bank international AG („HB int.“) als Kreditnehmer und der Bayerischen Landesbank („Bayern LB“) als Kreditgeber mit Datum 30.01.2008 (nachstehend der Rahmenkreditvertrag) erteilt und am 03.08.2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00 getilgt sowie eine Kreditlinie von EUR 70.000.000,00 umgewandelt wurde.

Nach Maßgabe des Aktienkaufvertrages mit Datum 29. Dezember 2009 (der Aktienkaufvertrag) und Wirkung ab 30. Dezember 2009 zwischen der Republik Österreich. der Bayerischen Landesbank und Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie des Rahmenkreditvertrages vom 30. Januar 2008 bat die Bayern LB unter anderem die Laufzeit des Kredit bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

Dieser Vertrag regelt die Bedingungen für die erneute Auszahlung des Kredits und stellt unter keinen Umständen und in keiner Weise einen Eingriff, eine Veränderung, Auslegung oder Modifizierung der Bedingungen des Aktienkaufvertrages und des Rahmenkreditvertrages dar.“

Eine entsprechende Vertragsgestaltung weist die Umwandlung der Darlehen Nr. 12 a und Nr. 13 a in Darlehenszusagen Nr. 12 b und Nr. 13 b (Klageanträge Ziffer 1.12 a, 1.12 b, 1.13 a, 1.13 b) auf.

h. Das Darlehen Nr. 12 a (Widerklageantrag Ziffer 19) vom 21.10.2008 über CHF 280.000.000,00 (Anlage K 12, B 13) wurde am 21.10.2011 getilgt Im Gegenzug zur Tilgung räumte die Klägerin der Beklagten am 19.10.2011 eine Kreditlinie über zunächst CHF 280.000.000,00 (Anlage K 12 a, b, B 3) (Darlehenszusage Nr. 12 b) ein, welche mit Vertrag vom 02.08.2012 (Anlage K 2) in eine Kreditlinie über EUR 188.172,043,01 umgewandelt wurde Die Beklagte leistete vertragsgemäße Bereitstellungsprovision.

i. Das Darlehen Nr. 13 a (Widerklageantrag Ziffer 4) vom 03.04.2008 über CHF 400.000.000,00 f (Anlage K 13, B 14) wurde am 05.04.2012 getilgt. Das Darlehen wurde aufgrund Vereinbarung vom gleichen Tage (Anlage K 13 a, K 13 b, S 14) in die Darlehenszusage Nr. 13 b über EUR 268.817.204,30 um- -gewandelt. Die Beklagte leistete BereitsteIIungsprovisionen.

j. Die Klägerin kündigte am 11.12.2009 die Darlehen Nr. 6 a (Widerklageantrag Ziffer 7) vom 29.04.2008 über EUR 200.000.000,00 (Anlage K 10), Darlehen Nr. 7 a (Widerklageantrag Ziffer 8) vom 29.04.2008 über EUR 200.000.000,00 (Anlage K 11) und Darlehen Nr. 18 a (Widerklageantrag Ziffer 11) vom 18.06.2008 (Anlage K 16) über EUR 250.000 .000.00 gegenüber der Beklagten (Anlage B 108). Am 11.12.2009 erfolgte Tilgung der Darlehen Nr. 6 a und Nr. 7 a und teilweise des Darlehens Nr. 18 a durch Verrechnung mit drei Termineinlagen der Beklagten bei der Klägerin einschließlich Zinsansprüchen in Höhe von EUR 601.001.722,22. Den Restbetrag aus dem Darlehen Nr. 18 a in Höhe von EUR 48.998.277,78 stundete die Klägerin.

Im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K4) verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten die Darlehen im gleichen Umfang und damit nach Verrechnung des gestundeten Teilbetrages in Höhe von EUR 600.000.000,00 wieder zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 30.12.2009 (Anlage K 10 a, K 11 a und K 16 a) neue Kreditverträge (Darlehen Nr. 6 b und 7 b und 18 b, Klageanträge Ziffer 1.6, 1.7, 1.18, Widerklage Ziffer 30, 31, 32). Als Auszahlungsdatum wurde der 30.12.2009 mit Wert 14.12.2009 festgesetzt, (siehe hierzu auch Anlage K 10 b und K 10 c). Unter „Die Fazilität“ heißt es zu den Vertragsgrundlagen beispielhaft in Anlage K 10 a):

„Nach Maßgabe der Bedingungen dieses Vertrags, des Aktienkaufvertrags zwischen der Republik Österreich, der Bayerischen Landesbank und Hypo Alpe Adria Bank International AG mit Datum von [29.12.2009] und dem Rahmenkreditvertrag mit Datum vom 30. Januar 2008 stellt die BayernLB der Hypo Alpe Adria Bank international AG einen Kredit in Höhe von 200.000.000 EUR bereit.“

Auch das Darlehen Nr. 18 a vom 18,06.2008 wurde aufgrund der Vereinbarung vom 30.12.2009 (K 16 a) am 30.12.2009 mit Wertstellung 14.12.2009 in Höhe von EUR 248.998.277,78 wieder ausgereicht, jedoch mit einem - im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 vereinbarten Teilverzicht vom 30.12.2009 auf EUR 1.406.879,93 reduziert (Vergleiche Anlage K 3, Darlehen Nr. 18 b). Dieses Darlehen ist fällig am 19.06.2015.

k. Für das Darlehen Nr. 16 (Klageantrag Ziffer 1.16, Widerklage Ziffer 9) vom 04705,06.2008 über CHF 300.000.000,00 (Anlage K 14, K 14 a) erfolgte Teilverzicht im Aktien kauf vertrag vom 30.12.2009 mit Reduzierung der Darlehensvaluta auf CHF 87.216.000,00 (Anlage K 3, Anlage 1, Ziffer 16). Das Darlehen ist seit 05.06.2014 fällig.

l. Bereits am 16.03.2006 zeichnete die Klägerin die Inhaberschuldverschreibung Nr. 19 ISIN XSÜ247263048 (Klageantrage Ziffer 1.19) (Anlage B 16) über EUR 40.000.000,00 mit Fälligkeit zum 17.03.2014. Die Beklagte bediente die Ansprüche vertragsgemäß.

Die Anlage B 16 enthält die Emissionsbedingungen. In § 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand...“hem es:

„(1) Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren („Rechtsstreitigkeiten“) ist das Landgericht Frankfurt am Main.“

Gemäß § 14 der Bedingungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

Die Inhaberschuldverschreibung Nr. 20 ISIN XSQ281875483 (Klageantrag Ziffer 1,20) (Anlage B 17) zeichnete die Klägerin am 22.01.2007 über EUR 10,000.000,00, Die Emissionsbedingungen B 17 vom 22.01.2007 entsprechen hinsichtlich § 13 und 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand und Sprache der Anlage B 16.

Fälligkeit tritt am 24.01.2017 ein.

Die Klägerin erklärte die Anträge Ziffer 1.19 und 1.20 für erledigt.

m. Die Klägerin zeichnete die Schuldverschreibung Nr. 15 (Klageantrag Ziffer 1.15, Widerklage Ziffer 20) der Beklagten vom 04.08.2008 über CHF 300.000.000,00 ISIN XS0397542746 (Anlage B 18). Emissionsstelle ist die Deutsche Bank AG, Zahlstelle die Banque de Luxembourg. Auch hier enthält § 13 der Anlagebedingungen eine entsprechende Regelung zum Gerichtsstand.

Fälligkeit trat am 20.01.2014 ein.

n. Die Klägerin gewährte der Beklagten das Schuldscheindarlehen Nr. 10 a, ISIN XS0399... (Widerklage Ziffer 22) vom 13.11.2008 über EUR 300.000.000,00 (Anlage B 18). Die Ansprüche wurden vertragsgemäß zum 17.112010 getilgt, die Beklagte leistete Zinszahlungen. Mit Vereinbarung vom 16.11.2010 (Anlage K 17 = Anlage B 1) sagte die Klägerin der Beklagten im Gegenzug zur Tilgung der Schuldverschreibung ein Schuldscheindarlehen (Darlehenszusage Nr. 10 b, Klageantrag Ziffer 1.10) gemäß der im Schreiben vom 16.11.2010 in Bezug genommenen Beilage .../1 zu. Im letzten Absatz des Schreibens vom 16.11.2010 heißt es:

„Dieses Schreiben unterliegt österreichischem Recht und Ausschluss der internationalen rechtlichen Kollisionsnormen. Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Handelssachen in Wien.“

Die Beilage .../1 zur Anlage K 17 enthielt hierzu Folgendes:

„Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag ist München. Erfüllungsort ist München, für die Zahlungen gemäß § 2 (4) b) Klagenfurt:

o. Die Schuldverschreibung Nr. 11 a ISIN XS03797543041 (Widerklageantrag Ziffer 21) vom 04.11.2008 über EUR 150.000.000,00 (Anlage B 18) zahlte die Beklagte am 20.01.2011 zurück. Im Gegenzug gewährte die Beklagte auch diesbezüglich die Darlehenszusage Nr. 11 b (Klageantrag Ziffer 1.11) vom 19720.01.2011 (Anlage K 18), Der Wortlaut des Schreibens sowie die dort in Bezug genommen Beilage .../1 entspricht der Anlage K 17.

Für die Darlehenszusagen Nr. 10 b und Nr. 11 b enthält die Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2) eine Regelung hinsichtlich der Bereitstellungsprovision. Es wurde eine sofort fällige pauschale Bereitstellungsprovision für beide Darlehenszusagen zusammen von EUR 6.600.000,00 vereinbart, die die Beklagte zahlte (Klageantrag Ziffer 4.37).

p. Das Darlehen Nr. 12 a (Widerklage Ziffer 19) zahlte die Beklagte am 21,10.2011 zurück. Die Klägerin gewährte eine Darlehenszusage Nr. 12 b (Klageantrag Ziffer 1.12) die mit Vereinbarung vom 02.08.2012 in EUR gewandelt wurde (Anlagen K 12 a, b, B 3).

Die Beklagte begab am 16.07.2009 eine Schuldverschreibung ISIN XS0440690161 (Schuldverschreibung Nr. 31, Widerklageantrag Ziffer 27) mit einem Gesamtvolumen vom EUR 1 Mrd. (Anlage B 231, K 78). Die Bestimmungen sehen eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts vor. Die Beklagte kaufte hiervon am 21.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 3.750.000,00 (Anlage B 281/283) zurück und tilgte die restlichen EUR 26.250.000,00 am 24,07.2013 (Anlage B 287), Hinsichtlich der Zinszahlungen wird auf die Übersicht und die Anlagen B 280, B 284/286 Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten jeweils an den Inhaber.

Aus einer Schuldverschreibung der Beklagten vom 18.08.2009 ISIN XS0447437368 (Anlage B 233) zeichnete die Klägerin am 27.08.2009 Anteile in Höhe von EUR 100.000.000 (Schuldverschreibung Nr. 32, Widerklageantrag Ziffer 28). Die Bestimmungen sehen eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts vor. Die Beklagte kaufte am 21.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 81,800.000,00 (Anlage B 293) und am 25.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 3.700.000,00 (Anlage B294) zurück. Tilgung erfolgte am 27,08.2012 (Anlage B 302) Hinsichtlich der Zinszahlungen wird auf die Übersicht und die Anlagen B 288/B 292, B 295/301) Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten an den jeweiligen Inhaber.

Aus einer Schuldverschreibung der Beklagten vom 24.08.2009 ISIN XS0448625813 (Anlage B 234) zeichnete die Klägerin am 07.09.2009 Anteile in Höhe von EUR 100.000.000 (Schuldverschreibung Nr. 33, Widerklageantrag Ziffer 29). Die Bestimmungen sehen eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts vor. Die Beklagte kaufte am 21.02.2011 Anteile in Höhe von EUR 85.050.000,00 (Anlage B 308) und am 25.02.2022 Anteile in Höhe von EUR 14.900.000,00 (Anlage B 309) zurück. Tilgung der restlichen EUR 50.000 erfolgte am 07.09.2012 (Anlage B 317). Hinsichtlich der Zinszahlungen wird auf die Übersicht und die Anlagen B 303/B 307, B 310/B 316 Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten an den jeweiligen Inhaber.

q. Am 30.06.2009 räumte die Klägerin der Beklagten eine Kreditlinie Nr. 8 a (Widerklageantrag Ziffer 26) in Höhe von bis zu EUR 500.000.000 ein (sog. Money Market Limit Agreement), Anlage B 230. Die Beklagte zahlte vertraglich vereinbarte Bereitstellungsprovision (Anlagen B 274, B 275, siehe Übersicht Nr. 8 a). Diese Kreditlinie kündigte die Klägerin am 04.12.2009.

Die Klägerin stellte der Beklagten aufgrund der Verpflichtungen im Aktienkaufvertrag (Anlage K 4) mit Vereinbarung vom 29.12.2009 erneut ein Geldmarktlimit in Höhe von EUR 400.000.000,00 und EUR 100.000.000,00 zur Verfügung (Anlage B 6), Nr. 8 b und Nr. 9 (zurückgenommene Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9, Widerklage Ziffer 26). Die Vereinbarung Anlage B 6 nimmt auf die Bestimmungen des Aktienkaufvertrages (Anlage K4) Bezug, Als Laufzeitende wurde der 31.12.2Q12 vereinbart, eine Verlängerung erfolgte nicht. Als anwendbares Recht wurde das Recht der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Beklagte leistete Bereitstellungsprovision (siehe Übersicht). Eine Inanspruchnahme des Geldmarktlimits erfolgte bis zum Auslaufen am 31.12.2012 nicht.

r. Die Klägerin stellte der Beklagten sog. Kurzfristfinanzierungen in unterschiedlichen Währungen im Rahmen des Interbankengeschäfts zur Verfügung (Anlagen B 103, B 104). Die Vertragsabwicklung erfolgte jeweils über die Handelsplattform Reuters. Unter anderem handelt es sich um folgende Finanzierungen:

Am 02.062008 vereinbarten die Parteien eine kurzfristige Finanzierung Nr. 26 (Widerklageantrag Ziffer 13) in Höhe von CHF 150.000.000, ausgezahlt am 04.06.2008 mit Laufzeit bis zum 04.09.2008. Am 02.09.2008 erfolgte eine Verlängerung bis zum 04.12.2008, sodann erfolgte die Tilgung. Auf die Anlagen B 74 bis B 77 wird Bezug genommen. Die Zinszahlungen ergeben sich aus der Tabelle.

Am 16.09.2008 vereinbarten die Parteien eine kurzfristige Finanzierung Nr. 27 (Widerklageantrag Ziffer 14) in Höhe von USD 150.000.000 mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum 30.09.2008. Diese Finanzierung wurde am 14.10.2008, 28.10.2008, 12.11.2008 und 26.11.2008 jeweils über den vollen Betrag prolongiert. Tilgung erfolgte am 0.12.2008, die Zinszahlungen ergeben sich aus der Tabelle. Auf die Anlagen B 78 bis 85 wird Bezug genommen.

Am 15.08.2008 vereinbarten die Parteien eine kurzfristige Finanzierung Nr. 28 (Widerklageantrag Ziffer 15) in Höhe von HUF 3,5 Mrd. mit einer ursprünglichen Laufzeit bis zum 29.10.2008. Am Laufzeitende zahlte die Beklagte die Valuta einschließlich Zinsen zurück, am selben Tag erfolgte eine Neuvalutierung mit Laufzeit bis zum 05,11.2008. Am Laufzeitende zahlte die Beklagte die Valuta einschließlich Zinsen zurück, es erfolgte am selben Tag eine Neuvalutierung in Höhe von HUF 3,2 Mrd. Bei Laufzeitende am 19.11.2008 erfolgte wiederum Tilgung und Neuvalutierung in gleicher Höhe mit Laufzeit bis zum 10.12.2008. Die Beklagte tilgte bei Laufzeitende, es er- folgte eine Neuvalutierung in Höhe von HUF 3,1 Mrd. mit Laufzeit bis zum 12.01.2009. Die Beklagte tilgte am 12.01.2009, die Neuvalutierung mit Lauf- zeit bis zum 12.02.2009 erfolgte in Höhe von HUF 500 Mio. Die Zinszahlungen ergeben sich aus der Tabelle. Auf die Anlagen B 86 bis B 99 wird Bezug genommen.

Die Parteien vereinbarten am 28.112008 eine Kurzfristfinanzierung Nr. 29 (Widerklageantrag Ziffer 16) über USD 45 Mio. mit Laufzeit bis zum 0112.2008. Die Beklagte titgte am 01.12.2008 und leistete Zinsen in Höhe von USD 2.343,75. Auf die Anlagen B 100 bis 102 wird Bezug genommen.

Die Parteien vereinbarten am 23.06.2009 eine Kurzfristfinanzierung Nr. 30 (Widerklageantrag Ziffer 25) über EUR 250 Mio. mit Laufzeit bis zum 26.06.2009. Die Beklagte tilgte zu diesem Termin und zahlte Zinsen in Höhe vom EUR 17.361,11. Auf die Anlage B 272/273 wird Bezug genommen.

II.

Zum besseren Verständnis erfolgt zunächst eine Zusammenfassung des streitigen Parteivortrages. Sodann werden Einzelheiten gegliedert nach Themenbereichen dargestellt. Hinsichtlich des Partei Vortrages wird im Übrigen auf sämtliche Schriftsätze einschließlich Anlagen Bezug genommen. Soweit im Folgenden auf einzelne Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen wird, erfolgt dies jeweils nur beispielhaft und zur besseren Übersicht, weitere Fundstellen werden ausdrücklich einbezogen.

Die Klägerin beansprucht mit der Klage Zahlungen aus Darlehens Verträgen und Schuldverschreibungen. Sie trägt im Einzelnen zu den vertraglichen Grundlagen, zur Valutierung, zur Fälligkeit und den Zinsansprüchen vor. Als Nebenansprüche macht sie Schadensersatzansprüche aus der verspäteten Leistung geltend. Sie trägt zu den vertraglichen Grundlagen der Darlehenszusagen vor und beansprucht für die Vergangenheit Bereitstellungszinsen.

Die Klägerin bestreitet die Behauptungen der Beklagten dazu, diese habe im Zeitraum der Mehrheitsbeteiligung der Klägerin die regulatorischen Eigenmittelkennzahlen unterschritten und sei außerdem überschuldet gewesen. Sie beruft sich darauf, dass zur Beurteilung dieser. Frage allein die in den Jahresabschlüssen und sonstigen Meldungen an die Finanzmarktaufsicht ausgewiesenen Zahlen maßgeblich seien; dort seien stets die notwendigen Eigenmittel ausgewiesen gewesen. Eine nachträgliche Neuberechnung sei nicht zulässig. Die Klägerin habe jedenfalls von einer etwaigen Eigenmittelunterschreitung keine Kenntnis gehabt, eine solche Kenntnis sei aber Voraussetzung für eine Qualifizierung als eigenkapitalersetzend.

Im Übrigen erhebt die Klägerin den Einwand der Sanierung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 EKEG.

Die Klägerin stützt ihre Klageansprüche hilfsweise auf einen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch. Sie macht geltend, ausgehend von der Behauptung der Beklagten, dass die Eigenmittelzahlen tatsächlich nicht eingehalten gewesen wären, wäre die Beklagte bei dem jeweiligen Vertragsschluss zur Aufklärung der Klägerin über eben diesen Umstand verpflichtet gewesen. Aus der nicht erfolgten Aufklärung ergäben sich zumindest vertragliche Schadenersatzansprüche, in Betracht kämen auch deliktische Ansprüche Im Falle einer Täuschung.

Mit der gleichen Argumentation wendet sich die Klägerin gegen die Widerklage.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit begründet die Klägerin unter Berufung auf Gerichtsstands Vereinbarungen sowie auf der Grundlage der EuGVO.

Ihr Feststellungsinteresse hinsichtlich des Ersatzes weiteren Schadens (Klageantrag Ziffer 2) begründet die Klägerin unter anderem mit Nachteilen aufgrund eines etwaigen bilanziellen Rückstellungsbedarfs.

Zur Entwicklung der Klageanträge:

Aufgrund der Ankündigung der Beklagten, bereits geleistete Zahlungen unter Berufung auf ihren eigenkapitalersetzenden Charakter zurück zu verlangen, hat die Klägerin Klage auf Feststellung, zur Rückzahlung im Einzelnen genannter Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, erhoben (Klagantrage Ziffer 4). Diese Anträge hat sie nach Erhebung der Widerklage für erledigt erklärt, soweit sich Klage und Widerklage auf dieselben Zahlungen richteten. Nachdem die Beklagte der Erledigung widersprochen hat, beantragt sie Feststellung der Erledigung.

Aufgrund Zeitablaufs beantragt die Klägerin auch die Feststellung der Erledigung im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung, zur Gewährung der Darlehen auf der Grundlage von Darlehenszusage nicht mehr verpflichtet zu sein (Klageanträge Ziffer 1.10,1.11,1 12 b, 1.13 b, 1.14 b)

Die Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9 hat die Klägerin vor Rechtshängigkeit mit Schriftsatz vom 24.05.2013, S. 4. Bl. 205 d. A., zurück genommen. Die Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9 lauteten:

Feststellung, dass:

„1.8 im Hinblick auf den Kreditrahmen „Money Market Line“ 1. Teil in Höhe von EUR 400.000.000,00 vom 30.12.2009

a. die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die vertraglich vereinbarte Bereitstellungsprovision zu bezahlen,

b die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtetet ist,

c. sowie hilfsweise zu b, die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung zzgl. vertraglich vereinbarter Zinsen verpflichtet ist.

1.9 im Hinblick auf den Kreditrahmen „Money Market Line“ 2. Teil in Höhe von EUR 100.000.000,00 vom 30.12 2009

a. die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die vertraglich vereinbarte Bereitstellungsprovision zu bezahlen,

b die Klägerin im Falte der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtetet ist,

c. sowie hilfsweise zu b. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung zzgl. vertraglich vereinbarter Zinsen verpflichtet ist“

Die Klägerin beantragt hinsichtlich der zurück genommenen Anträge 1.8 und 1.9 der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Mit dem Auslaufen der Kreditlinie zum 31.12.2012 sei der Klageanlass entfallen. Die Beklagte habe jedoch mit ihrem Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage K 20) Anlass zur Klage gegeben, so dass sie die Kosten tragen müsse.

Die Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24 05 2013, S, 78 (Bl. 279 d. A.) für erledigt. Die Beklagte habe nach Rechtshängigkeit auf diese Schuldverschreibungen Zinsen gezahlt und sich diesbezüglich nicht auf einen eigenkapitalersetzenden Charakter berufen

Die Beklagte hat sämtlichen Erledigterklärungen widersprochen, die Klägerin begehrt daher Feststellung der Erledigung.

Für den Klageantrag Ziffer 115 hat die Klägerin mit Schrittsatz vom 24.05.2013, S. 76 (Bl. 277 d. A,) einen hilfsweisen Antrag auf Verweisung an das Landgericht Frankfurt a, M. gestellt, diesen jedoch mit Schriftsatz vom 21.11.2013 (Bi. 711 d. A.) nicht aufrechterhalten.

Die Klägerin hat ihre Anträge mehrfach geändert. Unter anderem hat die Klägerin bei Erreichen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts die Klage von Anträgen auf künftige Zahlung auf Zahlungsklage umgestellt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1.1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 17. Oktober 2003, Darlehens-Nr. 12/6/39..., verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.481.695,83, bereits fällig seit 18. Februar 2013;

b. von EUR 1.269.601,67, bereits fällig seit 19. August 2013;

c. von EUR 882.836,67, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014,

1.2 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. 71005..., verlängert mit dem Vertrag vom 16. März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.684.833,33, bereits fällig seit 18. März 2013;

b. von CHF 2.551.466,67, bereits fällig seit 18. September 2013;

c. von CHF 1.356.968,89, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014,

1.3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 22. Mai 2009, Darlehens-Nr. 71017..., verlängert mit dem Vertrag vom 18, Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. (geändert auf negative Feststellung, nunmehr erledigt);

b. von CHF 374.096,67, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.4 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. 71012/7/3973523, verlängert mit dem Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.434.916,67, bereits fällig seit 27. Dezember 2012;

b. von CHF 2.141.027,78, bereits fällig seit 27. Juni 2013;

c. von CHF 2.191.933,33, bereits fällig seit 27. Dezember 2013;

d. von CHF 42.777,78, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014

1.5 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. 14/6/...,anteilig verlängert mit dem Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a, von EUR 1.835.607,00, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie;

b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.6 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 7/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.199.177,78, bereits fällig seit 30. April 2013;

b, von EUR 1.126.466,67, bereits fällig seit 30. Oktober 2013;

c, von EUR 332.388,89, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1.Januar 2014

1.7 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 8/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a von EUR 1.229.511,11, bereits fällig seit 30. April 2013;

b von EUR 1.156.966,67, bereits fällig seit 30 .Oktober 2013,

c von EUR 342.722,22, bereits fällig seit 31. Dezember 2013 sowie

d von 5 über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.10 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 16./19. November 2010 in Höhe von EUR 300.000.000,00, ISIN XS0399...,

a. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

b. sowie hilfsweise zu a. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrages zum 31.Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen in Höhe des 6-Monats-Euribor-Zinssatzes vom 14. November 2013 zuzüglich 2,01 Prozentpunkte per annum zum 18.November 2013 sowie zum 31. Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat.

1.11 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 19/20. Januar 2011 in Höhe .von EUR 150.000.000,00 ISIN XS0397...,

a. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

b. sowie hilfsweise zu a. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31 Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in Höhe des 6-Monats-Euribor-Zinssatzes vom 18. Juli 2013 zuzüglich 2,00 Prozentpunkte per annum zum 31. Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat,

1.12a Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 96.699,52 bereits fällig seit 4. Februar 2013, EUR 95.131,42 bereits fällig seit 5. August 2013 sowie EUR 77.359,62 bereits fällig seit 31. Dezember 2013, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit 5, Februar 2013, aus EUR 95.131,42 seit dem 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.12b Es wird festgestellt, dass sich der Antrag; „Es wird festgestellt,

dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 2.August 2012 in Höhe von EUR 188.172.043,01, ursprüngliche Darlehens-Nr. 71016/7/3973623,

aa. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

bb. sowie hilfsweise zu aa. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31. Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in Höhe des am Zinsermittlungstag nach § 6 MLA veröffentlichten 6-Monats-Euribor-Zinssatzes zuzüglich 1,35 Prozentpunkte per annum zum 31.Dezember 2013 verpflichtet ist“

erledigt hat.

1.13a Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 135.902,03 bereits fällig seit 5. April 2013, EUR 136.548,75 bereits fällig seit 5. Oktober 2013 sowie EUR 64.964,16 bereits fällig seit 31. Dezember 2013, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902,03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 seit 6. Oktober 2013 sowie aus EUR 64.964,16 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.13b Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 5. April 2012 in Höhe von EUR 268.817.204,30, ursprüngliche Darlehens-Nr. 71008/7/3973623,

aa. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

bb. sowie hilfsweise zu aa. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31. Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in. Höhe des am Zinsermittlungstag nach § 6 MLA veröffentlichten 6-Monats-Euribor-Zinssatzes zuzüglich 0,99 Prozentpunkte per annum zum 31, Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat.

1.14a Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 35.972,22 bereits fällig seit 4. Februar 2013, EUR 35.338,89 bereits fällig seit 5. August 2013 sowie EUR 28.777,78 bereits fällig seit 31. Dezember 2013, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit. 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seitdem 6, August2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1. Januar 2014, zu zahlen.

1.14b Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Darlehenszusage vom 2. August 2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00, ursprüngliche Darlehens-Nr. 14/6/...,

aa. die Klägerin im Falle der Inanspruchnahme der Darlehenszusage seitens der Beklagten nicht zur Auszahlung verpflichtet ist,

bb. sowie hilfsweise zu aa. die Beklagte im Falle der Auszahlung zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrags zum 31. Dezember 2013 sowie zur Zahlung von Zinsen auf den ausgezahlten Betrag in Höhe des am Zinsermittlungstag nach §6 MLA veröffentlichten 6-Monats-Euribor-Zinssatzes zuzüglich 1,6503 Prozentpunkte per annum zum 31.Dezember 2013 verpflichtet ist.“

erledigt hat.

1.15 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November2008, ISINXS 0397542746, einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3.829.500,00, bereits fällig seit 21. Januar 2013, .

b. von CHF 3.622.406,67, bereits fällig seit 22. Juli 2013,

c. von CHF 3,625.440,00, bereits fällig seit 20. Januar 2014 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21, Januar 2014.

1.16 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. 71011..., einen Betrag von CHF 87.216.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 493.836,37, bereits fällig seit 5. Juni 2013,

b. von CHF 482.539,96, bereits fällig seit 5. Dezember 2013,

c. von CHF 475.758,43, bereits fällig seit 5. Juni 2014 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6, Juni 2014.

1.17 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 11/6/..., einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 2.127.375,00, bereits fällig seit 20, Dezember 2012,

b, von EUR 1.337.194,44, bereits fällig seit 20, Juni 2013,

c, von EUR 1.347.083,33, bereits fällig seit 20, Dezember 2013,

d. von EUR 1.431.986,11, bereits fällig seit 20. Juni 2014 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21 Juni 2014.

118 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 10/6/..., zum 19. Juni 2015 einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 12.114,88, bereits fällig seit 20. Dezember 2012,

b. von EUR 7.667,34, bereits fällig seit 20. Juni 2013,

c. von EUR 7.723,77, bereits fällig seit 20. Dezember 2013,

d. von EUR 8.200,78, bereits fällig seit 20. Juni 2014,

e. von EUR 7.728,66 bereits fällig zum 22. Dezember 2014,

f. von EUR 6.547,62 zum 19.Juni 2015 sowie

g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 ab 20. Juni 2015.

1.19 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Schuldverschreibung vom 16. März 2006, ISIN 0247263048, verpflichtet ist, an die Klägerin einen Betrag von EUR 40,000.000,00 zum 17. März 2014 zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen jeweils zum 17. März eines jeden Jahres zu zahlen,“

erledigt hat.

1.20 Es wird festgestellt, dass sich der Antrag „Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Schuldverschreibung vom 22. Januar 2007, ISIN XS0281875483 verpflichtet ist, an die Klägerin einen Betrag von EUR 10.000.000,00 zum 24. Januar 2017 zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen jeweils zum 24, Januar eines jeden Jahres zu zahlen.“

erledigt hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlungen seitens der Beklagten unter den in den Anträgen Ziffer 1.1 bis 1.7 und Ziffer 1.10 bis 118 bezeichneten Finanzierungsverträgen entstanden sind und entstehen.

3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den in der Klage angegebenen Verträgen - also bezüglich sämtlicher von der Klägerin der Beklagten zwischen dem 7. Oktober 2007 und dem 31 Dezember 2009 eingeräumten Finanzierungen - enthaltenen Zahlungen einschließlich Zinsen und weiterer Nebenforderungen an die Beklagte zurückzuzahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Anträge „Es wird testgestellt, dass die Klägerin insbesondere nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten feilweise bereits zurückgezahlten Darlehen und sonstigen Zahlungen wieder zurückzugewähren, insbesondere nicht

4.10 die Wertpapierrückzahlung am 17. November 2010, ISIN XS0399..., in Höhe von EUR 300.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 300.000.000,00 nebst Zinsen bezahlt am 18. Mai 2009 in Höhe von EUR 9.583.800,00, am 17. November 2009 in Höhe von EUR 5.299.380,00, am 17. Mai 2010 in Höhe von EUR 4.523.520,00 sowie am 17. November 2010 in Höhe von EUR 4.573.540,00,

4.11 die Wertpapierrückzahlung am 20. Januar 2011, ISIN XS0397... in Höhe von EUR 150.000.000,00 zurückbezahlt im Gegenzug für die Zusage eines Schuldscheindarlehens in Höhe von EUR 150.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 20. Januar 2009 in Höhe von EUR 2.079.990,00, am 20. Juli 2009 in Höhe EUR 3.417.120,00, am 20. Januar 2010 in Höhe von EUR 2.464.080,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von EUR 2,343.640,00 sowie am 20. Januar 2011 in Höhe von EUR 2.387.400,00,

4.12 die am 21. Oktober 2011 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00 bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71016/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 2BO.OO0 000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 3. August 2012 in Höhe von EUR 188.172.043,01 nebst Zinsen bezahlt am 22 April 2009 in Höhe von CHF 6.655.475,09, am 22. Oktober 2009 in Höhe von CHF 2.948.676,97, am 22 April 2010 in Höhe von CHF 2.729.658,24. am 22. Oktober 2010 in Höhe von CHF 2.665.191,67, am 26. April 2011 in Höhe von CHF 2.575.066,67 sowie am 21. Oktober 2011 in Höhe von CHF 2.487.777,44,

4.13 die am 5. April 2012 zurückgezahlten CHF 400.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 71008/7/3973623 und ursprünglichen Darlehenshöhe CHF 400.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vo, 5 April 2012 in Höhe von EUR 268.817.204,30, hebst Zinsen bezahlt am 9 März 2009 in Höhe von CHF 7.295.839.00, am 7. September 2009 in Höhe von CHF 3.707.400,67, am 8 März 2010 in Höhe von CHF 3.269.266.00, am 7. September 2010 in Höhe von CHF 3,085.583,33, am 7. März 2011 in Höhe von CHF 2.885.944,44. am 7. September 2011 in Höhe von CHF 2,954.222,22, am 7. März 2012 in Höhe von CHF 2.514.289,56 sowie am 5. April 2012 in Höhe von CHF 408.416.67,

4.14 die am 3. August 2012 zurückgezahlten EUR 70,000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der ursprünglichen Darlehens-Nr. 14/6/... und ursprünglichen Darlehenshöhe EUR 300.000.000,00, zurückbezahlt im Gegenzug für die Darlehenszusage vom 2. August 2012 in Höhe von EUR 70.000.000,00, nebst Zinsen bezahlt am 28. September 2009 in Höhe von EUR Z.223.818,33, am 28. Dezember 2009 in Höhe von EUR 1.814.919,17, am 29. März 2010 in Höhe von EUR 1.783.860,83, am 29. Juni 2010 in Höhe von EUR 1.752.063,33, am 29. September 2010 in Höhe von EUR 1.838.690,67. am 29. Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.918.052,50, am 29. März 2011 in Höhe von EUR 1.998.225,00, am 29. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.187.530,00, am 29. September 2011 in Höhe von EUR 2.433.530,00, am 29. Dezember 2011 in Höhe von EUR 2.417.035,83, am 29. März 2012 in Höhe von EUR 2.310.110,83, am 26. Juni 2012 En Höhe von EUR 1.798764,17, am 6. Juli 2012 in Höhe von EUR 165.025,00, am 20. Juli 2012 in Höhe von EUR 231.035,00, am 3. August 2012 in Höhe von EUR 207.818,33, am 4. Februar 2013 in Höhe von EUR 2.735.374,03 sowie am 5. August 2013 in Höhe von EUR 2.353.462,17;

sowie nicht

4.21 die am 23. April 2009 zurückgezahlten CHF 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71010/7/3973623, zuzüglich Zinsen bezahlt am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.096.688,56,

4.22 die am 22. August 2008 zurückgezahlten CHF 280.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71003/7/..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von CHF 4.412.994,44;

4.23 die am 22. August 2008 zurückgezahlten EUR 200.000.000,00, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 6/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 22. August 2008 in Höhe von EUR 4.621.788,89,

4.24 die am 27, Oktober 2009 zurückgezahlten EUR 252.231.664,57, bezahlt auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 13/6/39..., zuzüglich Zinsen bezahlt am 14. April 2009 in Höhe von EUR 8.469.575,22, am 14. Oktober 2009 in Höhe von EUR 3.678.045,83 sowie am 27. Oktober 2009 in Höhe von EUR 207.025,00,

4.25 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71009/7/39... geleisteten Zinszahlungen am 23,Oktober 2008 in Höhe von CHF 4.205.614,50 am 23. April 2009 in Höhe von CHF 4.400.021,89, am 23. Oktober 2009 in Höhe von CHF 1.762.218,33 sowie am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 599.091,33,

4.26 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71005... geleisteten Zinszahlungen am 18September 2008 in Höhe von CHF 9.603.255,42 am 18. März 2009 in Höhe von CHF 9.502.500,00, am 18. September 2009 in Höhe von CHF 3.795.000,00, am 19. März 2010 in Höhe von CHF 3.305763,89, am 20. September 2010 in Höhe von CHF 3.205.477,50, am 18. März 2011 in Höhe von CHF 2.908.750,00, am 19. September 2011 in Höhe von CHF 2.971.999,31, am 19 März 2012 in Höhe von CHF 2.430.888,06 sowie am 18. September 2012 in Höhe von CHF 2.728.047,08,

4.27 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71011... geleisteten Zinszahlungen am Q5.Dezember 2008 in Höhe von CHF 5.943.184,25 am 5. Juni 2009 in Höhe von CHF 3.621.600,00, am 7. Dezember 2009 in Höhe von CHF 2.371.083,33, am 31. Dezember 2009 in Höhe von CHF 184.386,73, am 7. Juni 2010 in Höhe von CHF 522.463,74, am 6. Dezember 2010 in Höhe von CHF 526.760,27, am 6. Juni 2011 in Höhe von CHF 549.538,47, am 5. Dezember 2011 in Höhe von CHF 553.215,79, am 5. Juni 2012 in Höhe von CHF 490.821,61 sowie am 5. Dezember 2012 in Höhe von CHF 525.957,03,

4.28 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71012... geleisteten Zinszahlungen am 29.Dezember2008 in Höhe von CHF 9.643.972,92 am 29. Juni 2009 in Höhe von CHF 4,196.111,11, am 29. Dezember 2009 in Höhe von CHF 3.266.041,67, am 29. Juni 2010 in Höhe von CHF 2.839.528,61, am 29. Dezember 2010 in Höhe von CHF 2.507.736,25, am 29. Juni 2011 in Höhe von CHF 2.574111,94, am 29, Dezember 2011 in Höhe von CHF 2.588.255,42, sowie am 27. Juni 2012 in Höhe von CHF 2,205.937,50,

4.29 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 71017... geleisteten Zinszahlungen am 30. Juni 2009 in Höhe von CHF 424.296,17, am 30. September 2009 in Höhe von CHF 1.086.315,56, am 30, Dezember 2009 in Höhe von CHF 1.021.424,44, am 30. März 2010 in Höhe von CHF 991.035,00, am 30. Juni 2010 in Höhe von CHF 1.010.502,44, am 30. September 2010 in Höhe von CHF 941.502,44, am 30. Dezember 2010 in Höhe von CHF 963.285,56, am 30, März 2011 in Höhe von CHF 950.615,00, am 30. Juni 2011 in Höhe von CHF 976.426,67, am 30. September 2011 in Höhe von CHF 973.871,11, am 30. Dezember 2011 in Höhe von CHF 884.080,17, am 30. März 2012 in Höhe von CHF 900.935,39, am 22. Mai 2012 in Höhe von CHF 534.825,94, am 22. August 2012 in Höhe von CHF 941.502,44, am 22. November 2012 in Höhe von CHF 909.982,22, am 22. Februar 2013 in Höhe von CHF 899.760,00, am 22. Mai 2013 in Höhe von CHF 867.453,33, am 22. August 2013 in Höhe von CHF 893.626,67 sowie am 22. November 2013 in Höhe von CHF 893.626,67,

4.30 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 8/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30 Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.796.016,67, am 30, -April 2009 in Höhe von EUR 5,813.888,89, am 30. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2.438.983,33, am 30. Aprtl 2010 in Höhe von EUR 1.391.311,11, am 29. Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.803.822,22, am 29. April 2011 in Höhe von EUR 2.108.166,67, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.549.916,67, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.636.977,78 sowie am 30, Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.863.550,00,

4.31 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 7/6/... geleisteten Zinszahlungen am 30.Oktober 2008 in Höhe von EUR 5.765.516,67, am 30. April 2009 in Höhe von EUR 5,783.555,56, am 30. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2,408.483,33, am 30. April 2010 in Höhe von EUR 1.368.477,78, am 29. Oktober 2010 in Höhe von EUR 1.773.488,89, am 29. April 2011 in Höhe von EUR 2.077.833,33, am 31. Oktober 2011 in Höhe von EUR 2.519.033,33, am 30. April 2012 in Höhe von EUR 2.606.644,44 sowie am 30. Oktober 2012 in Höhe von EUR 1.833.050,00,

4.32 die auf das Darlehen mit der Darlehens-Nr. 12/6/39... geleisteten Zinszahlungen am 17, April 2009 in Höhe von EUR 4.961.168,33, am 10. Oktober 2009 in Höhe von EUR 2.242.508,33, am 19. April 2010 in Höhe von EUR 1.766.310,00, am 17. August 2010 in Höhe von 1EUR 1.027.600,00, am 17. Februar 2011 in Höhe von EUR 1.886.153,33, am 17. August 2011 in Höhe von EUR 2.006.234,17, am 17. Februar 2012 in Höhe von EUR 2.336.186,67 sowie am 17. August 2012 in Höhe von EUR 2.011.251,67,

4.33 die auf das Darlehen mit der Nummer 11/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2008 in Höhe von EUR 7,536.180,56, am 22. Juni 2009 in Höhe von EUR 4.982.250,00, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.766.652,78, am 21. Juni 2010 in Höhe von EUR 2.195.375,00, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 2.213.069,44, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 2.520.194,44, am.20. Dezember 2011 in Höhe von EUR 3.166.916,67 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 3.058.895,83,

4.34 die auf das Darlehen mit der Nummer 10/6/... geleisteten Zinszahlungen am 22.Dezember 2008 in Höhe von EUR 7.561.875,00 am 22. Juni 2009 in Höhe von EUR 5,007.527,78, am 21. Dezember 2009 in Höhe von EUR 2.791.930,56, am 21. Juni 2010 in Höhe von EUR 12,496,77, am 20. Dezember 2010 in Höhe von EUR 12.596,34, am 20. Juni 2011 in Höhe von EUR 14.324,70, am 20.Dezember.2011 in Höhe von EUR 17.964,92 sowie am 20. Juni 2012 in Höhe von EUR 17.357,03.

4.35 die unter dem Money Market Limit Agreement geleisteten Provisionszahlungen am 24. September 2009 in Höhe von EUR 1.740.000,00, am 15.Januar2O10 in Höhe von EUR 1,759.333,33, am 30. Juni 2010 in Höhe von EUR 1.769.000,00, am 30, Dezember 2010 in Höhe von EUR 1.759.333,33, am 30. Juni 2011 in Höhe von EUR 1.769.000,00, am 30. Dezember 2011 in Höhe von EUR 1.769.000,00 sowie am 2 Juli 2012 in Höhe von EUR 1.769.000,00,

4.36 die auf die Schuldverschreibung, ISIN XS0397542746, geleisteten Zinszahlungen am 20. Januar 2009 in Höhe von CHF 3.049.080,00, am 20. Juli 2009 in Höhe von CHF 4.542.600,00, am 20. Januar 2010 in Höhe von CHF 4.288.230,00, am 20. Juli 2010 in Höhe von CHF 3.994.560,00, am 20. Januar 2011 in Höhe von CHF 3.874.230,00, am 20. Juli 2011 in Höhe von CHF 3.848.760,00, am 20. Januar 2012 in Höhe von CHF 3.907.440,00 sowie am 20. Juli 2012 in Höhe von CHF 3.661.500,00.“

erledigt haben.

4.37 Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die von der Beklagten für die Kreditlinien, IS(N XS0399... und ISIN XS0397..., am 2. August 2012 vorab bezahlte Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000,00 zurückzubezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die angekündigten Rückforderungen aus oder im Zusammenhang mit den in Ziffer 3 und Ziffer 4 genannten Finanzierungen entstanden sind oder noch entstehen.

6. Die Widerklagen werden abgewiesen.

Hilfsweise zu den Anträgen 1.1 bis 1.7,1.12a, 1.13a, 1.14a sowie 1.15 bis 1.18 für den Fall, dass das Gericht dem FMA- Bescheid vom 01 .März 2015 Wirkung verleiht, beantragt die Klägerin:

1.1 Die Beklagte wird verurteilt am 01. Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 17. Oktober 2008, Darlehens-Nr. 12/6/39..., verlängert mit Vertrag vom 16. August 2010 einen Betrag von EUR 150.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.481.695,83,

b. von EUR 1.269.601,67.

c. von EUR 882.836,67 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 150.000.000,00 seit 1. Januar 2014..

1.2 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 17. März 2008, Darlehens-Nr. 71005..., verlängert mit dem Vertrag vom 16, März 2011 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.684.833,33,

b. vonCHF2.551.466,67,

c. von CHF 1.356.968,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens . jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.3 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehens vertrag vom 22, Mai 2009, Darlehens-Nr. 71017..., verlängert mit dem Vertrag vom 18. Mai 2012 einen Betrag von CHF 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. (geändert auf negative Feststellung, nunmehr erledigt);

b. von CHF 374.096,67 sowie

c. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.4 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juli 2008, Darlehens-Nr. 71012..., verlängert mit dem Vertrag vom 26. Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 2.434.916,67,

b. von CHF 2.141.027,78,

a. von CHF 2.191.933,33,

d. von CHF 42777,78 sowie

e. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 500.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.5 Die Beklagte wird verurteilt am 01 Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag über EUR 300.000.000,00 vom 29. Juni 2009, Darlehens-Nr. 14/6/...,anteilig verlängert mit dem Vertrag vom 2. August 2012 einen Betrag von EUR 230.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1835.607,00,

b. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 230.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.6 Die Beklagte wird verurteilt am Ol Juni 2016 an die Klägerin aus dem

Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 7/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.199.177,78,

b. von EUR 1126.466,67,

c. von EUR 332.388,89 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.7 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 2009, Darlehens-Nr. 8/6/..., einen Betrag von EUR 200.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 1.229.511,11,

b. von EUR 1.156.966,67,

c. von EUR 342.722,22 sowie

d. von 5 über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 200.000.000,00 seit 1. Januar 2014.

1.12a Die Beklagte wird verurteilt am 01 Juni 2016 an die Klägerin EUR 96.699,52, EUR 95.131,42 sowie EUR 77.359,62 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 96.699,52 seit5. Februar2013, aus EUR 95.131,42seitdem 6. August 2013 sowie aus EUR 77.359,62 seit 1 Januar 2014, zu zahlen.

1.13a Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin EUR 135.902,03, EUR 136.648,75 sowie EUR 64.964,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 135.902.03 seit 6. April 2013, aus EUR 136.648,75 ab 6. Oktober 2013

sowie aus EUR 64 984,16 seit 1. Januar 2014. zu zahlen

1.14a Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin EUR 35.972,22. EUR 35.388,09 sowie EUR 28.777,78 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten übet dem jeweiligen Basiszinssatz per annum aus EUR 35.972,22 seit 5. Februar 2013, aus EUR 35.388,89 seil dem 6. August 2013 sowie aus EUR 28.777,78 seit 1, Januar 2014, zu zahlen.

1.15 Die Beklagte wird verurteilt am 01 Juni 2016 an die Klägerin aus der Schuldverschreibung vom 4. November 2008, ISIN XS 0397542746, einen Betrag von CHF 300.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von CHF 3 829.500,00.

b. von CHF 3.622.406,67.

c. von CHF 3.625.440,00 sowie

d. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 300.000.000,00 seit 21 Januar 2014.

1.16 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2008, Darlehens-Nr. 71011..., einen Betrag von CHF 87,216.000.00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a von CHF 493.636,37“

b. von CHF 402.539.96,

c. von CHF 475.758,43 sowie

d., von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus CHF 87.216.000,00 seit 6. Juni 2014,

1.17 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem

Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 11/6/..., einen Betrag von EUR 250.000.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. vonEUR2.127.375,00,

b. von EUR 1,337.194,44,

c. von EUR 1.347.083,33,

d. von EUR 1 431.986,11 sowie

e von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 250.000.000,00 seit 21 Juni 2014

1.18 Die Beklagte wird verurteilt am 01.Juni 2016 an die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 20. Juni 2008, Darlehens-Nr. 10/6/..., einen Betrag von EUR 1.406.879,93 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe

a. von EUR 12.114,83,,b. von EUR 7.667,34“

c. von EUR 7.723,77.

d. von EUR 8.200,78,

e. von EUR 7.728,66,

f. von EUR 6.547,62 sowie

g. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenigstens jedoch 5% per annum aus EUR 1.406.879,93 ab 20. Juni 2015.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte beantragt mit der Widerklage:

1.

1.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 284.412.994,44 zu zahlen.

1.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 124.011.779,79 zu zahlen.

1.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 1.1. und 1.2. genannten Beträge, also auf CHF 408424.774,23, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

1.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 1,3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 1.1 und 1.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p. a. auf den Betrag von CHF 408.424.774,23, soweit diese Nutzungen die unter 1.3. genannten Zinsen übersteigen.

2.

2.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 204.621788,89 zu zahlen.

2.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 89.220.649,97 zu zahlen.

2.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 2.1 und 2.2. genannten Beträge, also auf EUR 293.842.438,86, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 2.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 2.1. und 2.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 293.842.438,36, soweit diese Nutzungen die unter 2.3. genannten Zinsen übersteigen.

3.

3.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 40.451681,26 zu zahlen.

3.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 13.002.657,58 zu zahlen.

3.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der .unter 3.1. und 3.2. genannten Beträge, also auf CHF 53.454.338,84, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 3.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 3.1 und 3.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 53.454.338,34 soweit diese Nutzungen die unter 3.3. genannten Zinsen übersteigen.

4.

4.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 434.562,690,89 zu zahlen.

4.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 67.530.771,91 zuzahlen. ^

4.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 4.1. und 4.2. genannten Beträge, also auf CHF 502.093.462,30, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 4.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 4.1. und 4.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 502.093.462,80, soweit diese Nutzungen die unter 4.3. genannten Zinsen übersteigen.

5.

5.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 10.966.946,55 zu zahlen.

5.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 4.280.537,42 zu zahlen.

5.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 5.1. und 5.2, genannten Beträge, also auf CHF 15.247.483,97, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 5.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 5.1. und 5,2, bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 15.247.483,97, soweit diese Nutzungen die unter 5.3. genannten Zinsen übersteigen.

6.

6.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 207.997.303,06 zu zahlen.

6.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 81.378.112,14 zu zahlen.

6.1. 6.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter6.1. und 6.2. genannten Beträge, also auf CHF 289.375.415,20, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 6.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 6.1, und 6.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 289.375.415,20, soweit diese Nutzungen die unter 6.3. genannten Zinsen übersteigen.

7.

7.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.407.055,56 zu zahlen.

7.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.879.259,81 zu zahlen.

. 7.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 7.1. und 7,2 genannten Beträge, also auf EUR 302.286.315,37, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

7.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 7.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 7.1. und 7.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.286.315.37, soweit diese Nutzungen die unter 7.3. genannten Zinsen übersteigen.

8.

8.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 214.505.888,89 zu . zahlen.

8.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 37.916.716,15 zu zahlen.

8.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 8.1. und 8.2. genannten Beträge, also auf EUR 302.422.605,04, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

8.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 8.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 8.1. und 8.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 302.422.605,04, soweit diese Nutzungen die unter 8.3. genannten Zinsen übersteigen.

9.

9.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 15.289.251,22 zu zahlen.

9.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 5.231294,30 zu zahlen.

9.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 9.1. und 9.2. genannten Beträge; also auf CHF 20.520.545,52, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

9.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 9.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 9.1. und 9.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozent punkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.520.545,52, soweit diese Nutzungen die unter 9,3, genannten Zinsen übersteigen.

10.

10.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 30.566.909,72 zu zahlen.

10.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 8.571.348,72 zu zahlen,

10.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 10.1. und 10.2. genannten Beträge, also auf EUR 39.138.258,44, m Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

10.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 10.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 10.1. und 10,2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 39.138.258,44, soweit diese Nutzungen die unter 10,3. genannten Zinsen übersteigen.

11.

11.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 265.253.951,39 zu zahlen.

11.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 108.532.526,51 zuzahlen.

11.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 11.1. und 11.2. genannten Beträge, also auf EUR 373.786.477,90, in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

11.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 11.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 11.1. und 11.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 373.786.477,90, soweit diese Nutzungen die unter 11.3. genannten Zinsen übersteigen,

12.

12.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 29,821.745,42 zu zahlen.

12.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 9.122.851,68 zuzahlen.

12.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 12.1. und 12.2. genannten Beträge, also auf CHF 38.944.597,10, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

12.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 12.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 12.1. und 12.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 38.944.597,10, soweit diese Nutzungen die unter 12.3. genannten Zinsen übersteigen.

13.

13.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 151.042.708,33 zu zahlen.

13.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 64,363.931,31 zu zahlen.

13.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 13.1. und 13.2. genannten Beträge, also auf CHF 215.411689,64, In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

13.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 13.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 13,1, und 13.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 215.411.689,64, soweit diese Nutzungen die unter 13.3. genannten Zinsen übersteigen.

14.

14.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 150.102.083,33 zu zahlen.

14.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 63.692.015,11 zu zahlen.

14.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 14.1. und 14.2. genannten Beträge, also auf USD 213.794.098,44, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

14.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 14.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 14.1. und 14.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 213.794.098,44, soweit diese Nutzungen die unter 14.3, genannten Zinsen übersteigen.

15.

15.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte HUF 3.157.931.250,00 zu zahlen.

15.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere HUF 1.309.609.615,11 zu zahlen.

15.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 15.1. und 15.2. genannten Beträge, also auf HUF 4.467.540.865,11, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

15.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 15.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 15.1 und 15.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 .Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von HUF 4.467.540.865,11, soweit diese Nutzungen die unter 15.3. genannten Zinsen übersteigen.

16.

16.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte USD 45.002.343.75 zu zahlen.

16.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere USD 1,9.219.773,59 zu zahlen.

16.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 16.1. und 16.2. genannten Beträge, also auf USD 64.222.117.34, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

16.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 16.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 16.1. und 16.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von USD 64.222.117,34, soweit diese Nutzungen die unter 16.3. genannten Zinsen übersteigen.

17.

17.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte WUR 264.586.307,62 zu zahlen.

17.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 91.707.994,92 zu zahlen.

17.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 17.1. und 17.2, genannten Beträge, also auf EUR 356.294.302,54, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a, ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

17.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 17.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 17.1. und 17.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 356.294.302,54, soweit diese Nutzungen die unter 17.3. genannten Zinsen übersteigen.

18.

18.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 16.237.412,50 zu zahlen.

18.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 4.955.498,40 zu zahlen.

18.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 18.1. und 18.2. genannten Beträge, also auf EUR 23.192.910,90, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a, ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 18,3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 18.1. und 18.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 23,192.910,90, soweit diese Nutzungen die unter 18.3. genannten Zinsen übersteigen.

19.

19.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 300.061.846,08 zu zahlen.

19.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 77.869.621,77 zu zahlen.

19.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 19.1. und 19.2. genannten Beträge, also auf CHF 377.931.467,85, in Höhe von 5 Prozentpunkten Uber dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen,

19.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 19,3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 19,1. und 19.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 377.931.467,85, soweit diese Nutzungen die unter 19.3. genannten Zinsen übersteigen.

20.

20.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 31.166.400,00 zu zahlen.

20.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 8,217.911,06 zu zahlen,

20.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 20.1 und 20.2. genannten Beträge, also auf CHF 39.384.311,06, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

20.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 20.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 20.1. und 20.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 39.384.311,06, soweit diese Nutzungen die unter 20.3. genannten Zinsen übersteigen.

21.

21.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 162.592.230,00 zu zahlen.

21.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 40.394.627,61 zu zahlen.

21.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 211. und 21.2, genannten Beträge, also auf EUR 202.986.857,61, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

21.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 21.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 21.1 und 21.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 202.936.857,61, soweit diese Nutzungen die unter 21.3. genannten Zinsen übersteigen.

22.

22.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 323.985.240,00 zu zahlen.'

22.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 84.929.136,69 zu zahlen.

22.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 22,1. und 22.2. genannten Beträge, also auf EUR 403.914.376,69, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

22.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 22.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 22,1. und 22.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 408.914.376,69, soweit diese Nutzungen die unter 22.3. genannten Zinsen übersteigen.

23.

23.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte CHF 17.065.067,22 zu zahlen.

23.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere CHF 3.904.434,32 zu zahlen

23.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 23.1. und 23,2. genannten Beträge, also auf CHF 20.969.501,54, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

23.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 23.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 23.1. und 23,2. bezeichneten Betrage ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischem Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von CHF 20.969.501,54, soweit diese Nutzungen die unter 23.3. genannten Zinsen übersteigen.

24.

24.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 100.182.421,19 zu zahlen.

24.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 18.020.158,90 zu zahlen.

24.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 24,1. und 24.2. genannten Beträge, also auf EUR 118.202.580,09, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen. - .

24.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 24.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 24,1. und 24.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 118.202.580,09, soweit diese Nutzungen die unter 24.3. genannten Zinsen übersteigen.

25.

25.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 17.361,11 zu zahlen.

25.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 7.191,54 zu zahlen.

25.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 25.1, und 25.2, genannten Beträge, also auf EUR 24.552,65, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

25.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 25.3. genannten Zinsen hinausgehenden. Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 25.1. und 25.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 3 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 24.552,65, soweit diese Nutzungen die unter 25.3. genannten Zinsen übersteigen.

26.

26.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.083.333,33 zu zahlen.

26.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.996.585,93 zu zahlen.

26.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 26.1. und 26.2. genannten Beträge, also auf EUR 16.079.919,26, in Höhe von 5 Prozentpunkten über den deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

26.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 26.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzten und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus. der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 26.1. und 26.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 16.079.919.26, soweit diese Nutzungen die unter 26.3. genannten Zinsen übersteigen.

27.

27.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 33.465.860,45 zu zahlen.

27.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 3.641.953,80 zu zahlen.

27.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 27,1, und 27.2. genannten Beträge, also auf EUR 37.107.814,25 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

27.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 27.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 27.1. und 27,2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 37.107.814,25, soweit diese Nutzungen die unter 27.3. genannten Zinsen übersteigen.

28.

28.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 102.022.727,00 zu zahlen.

28.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 26.287.988,05 zu zahlen.

28.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 28.1. Und 28.2. genannten Beträge, also auf EUR 128.310.715,05 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

28.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 28.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 28.1. und 28.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 128.310.715,05, soweit diese Nutzungen die unter 28.3. genannten Zinsen übersteigen.

29.

29.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 101.716.261,24 zu zahlen.

29.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 28.047.118,53 zu zahlen.

29.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklage Zinsen auf die Summe der unter 29.1 und 29.2. genannten Beträge, also auf EUR 129.763.379,77 In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

29.3. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 29.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter.29.1. und 29.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 129.763.379,77, soweit diese Nutzungen die unter 29.3. genannten Zinsen übersteigen.

30.

30.1 Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.178.577,77 zu zahlen.

30.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.297.255,78 zu zahlen.

30.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 30,1. und 30,2. genannten Beträge, also auf EUR 14.475.833,55, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

30.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 30.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 30.1 und 30.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozent punkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.475.833,55, soweit diese Nutzungen die unter 30.3. genannten Zinsen übersteigen.

31.

31.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 12.353,744,45 zu zahlen.

31.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 2.331.072,87 zu zahlen.

31.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 31.1. und 31.2. genannten Betrage, also auf EUR 14,684.817,32, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

31.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 31.3, genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 31.1. und 31,2, bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 14.684.817,32, soweit diese Nutzungen die unter 31.3. genannten Zinsen übersteigen.

32.

32.1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte EUR 302.560,84 zu zahlen.

32.2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere EUR 87.265,70 zu zahlen.

32.3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen auf die Summe der unter 32,1. und 32.2, genannten Beträge, also auf EUR 389.826,54, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem deutschen Basiszinssatz p.a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

32.4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche über die unter 32.3. genannten Zinsen hinausgehenden Schäden zu ersetzen und Nutzungsvorteile herauszugeben, die aus der bisher noch nicht erfolgten Rückzahlung der unter 32.1. und 32.2. bezeichneten Beträge ab Rechtshängigkeit entstehen werden, insbesondere zum Ersatz von Nutzungen von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von EUR 389.826,54, soweit diese Nutzungen die unter 32.3. genannten Zinsen übersteigen.

Die Klägerin beantragt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beruft sich gegenüber den vertraglichen Ansprüchen der Klägerin auf eine Rückzahlungssperre gemäß § 14 österreichisches.Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG). Sie stützt sich dabei auf zwei alternative Tatbestände: die Eigenmittelunterschreitung und die Überschuldung. Sie behauptet, die von der Klägerin an die Beklagte in der Zeit ihrer Mehrheitsbeteiligungen gewährten Finanzierungen seien eigen kapitalersetzend, da die Beklagte in diesem Zeitraum die regulatorischen Eigenmittelzahlen nicht eingehalten habe. Die Beklagte beruft sich auf eine eigene nachträgliche Neuberechnung der Eigenmittel. Des Weiteren begründet die Beklagte den eigen kapitalersetzenden Charakter mit der Behauptung, die Beklagte sei im gesamten Zeitraum im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet gewesen.

Mit dergleichen Argumentation begründet die Beklagte ihre Widerklage, mit welcher Zahlungen, die die Beklagte an die Klägerin zur Erfüllung von Finanzierungsverträgen geleistet hat, zurück gefordert werden. Die Beklagte trägt im Einzelnen zu den geleisteten Zahlungen und den vertraglichen Grundlagen vor. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beklagte beruft sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerin auch auf ein Erlöschen nach dem österreichischen HaaSanG bzw. auf mangelnde Fälligkeit aufgrund der Stundungsanordnungen im HaaSanG sowie im Mandatsbescheid der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA.

Die Beklagte verweist darauf, dass auch etwaige Schadensersatzansprüche sowohl von der Rückzahlungssperre des EKEG als auch von den. Wirkungen des HaaSanG und des Mandatsbescheids erfasst wären.

Die Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I.

Hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge Ziffer 1,8. und 1.9. wendet sich die Beklagte gegen die Kostentragung. Sie beanstandet unter anderem formale Mängel der Anträge und macht geltend, ein Anlass zur Klage habe nicht bestanden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30,08.203, S. 30 ff., Bl. 367 ff. d. A.).

Im Einzelnen:

Internationale und örtliche Zuständigkeit

Die Klägerin beruft sich zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf eine Gerichtsstands Vereinbarung gemäß Artikel 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO). Die Gerichts Standsklausel in Ziffer 214 des MLA (Anlage K 1) erfasst nach Auffassung der Klägerin alle nach dem MLA abgeschlossenen Darlehen, einschließlich der prolongierten oder aufgrund des Aktienkaufvertrag es neu ausgereichten Darlehen. Dies gelte auch für die Einräumung von Kreditlinien anstelle der ursprünglichen Darlehen (Klageanträge Ziffer 1.12,1.13, 114, Darlehen Nr. 5 b, 12 b, 13 b unter Verweis auf die Anlagen ö b, 12 a und 13 a). Auch hinsichtlich der Einräumung von Kreditlinien anstelle von getilgten Schuldverschreibungen (Klageanträge Ziffer 110 und 1.11) beruft sich die Klägerin auf Gerichtsstands Vereinbarungen in den Anlagen K 17 und K 18. Die Klägerin ist der Ansicht, die in den Gerichtsstandsvereinbarungen im Aktien kauf vertrag (Anlage K4), im Vertrag vom 02.08.2012 (Anlage K 2) sowie in den Verträgen zu den Darlehenszusagen Nr. 5 b, 10 b, 11 b, 12 b, 13 b (Klageanträge Ziffer 110 bis 1.14) vereinbarte Zuständigkeit österreichischer Gerichte habe einen begrenzten Anwendungsbereich, der die Streitigkeiten aus den Darlehen nicht erfasse. Es sei Absicht der Parteien gewesen, Streitigkeiten aus der Vereinbarung von Bereitstellungsprovisionen den Münchner Gerichten zu unterwerfen, wofür die Klägerin den Zeugen [Z 44] anbietet. Eine Aufspaltung für die Verpflichtung zur Zahlung von BereitsteIIungsprovision einerseits und sonstigen Rechten und Pflichten aus den Kreditlinien anderseits wäre nicht sinnvoll und könne daher auch nicht als gewollt angenommen werden. Es wird hierzu insbesondere auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 30.08.2013, S. 132 ff. (Bf. 501 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Gerichtsstands Vereinbarung in Ziffer 214 des MLA auch die von der Beklagten behaupteten Rückerstattungsansprüche abdecke. Dies folge aus einer Auslegung nach dem vernünftigen Parteiwillen, da es allgemein üblich sei, dass alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis von einer solchen Vereinbarung erfasst sein sollen. Der Grund für diese Rückerstattungsansprüche liege In den Finanzierungsverträgen, das gesellschaftsrechtliche Verhältnis bilde lediglich eine weitere Voraussetzung. Eine einheitliche Zuständigkeit für die Zahlungs- und etwaige Rückerstattungsansprüche sei auch unter praktischen Gesichtspunkten angemessen.

Für den Fall, dass das Gericht dieser Ansicht nicht folgen sollte, beruft sich die Klägerin darauf, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich daraus, dass -nach österreichischem Recht als lex causae für den Rückerstattungsanspruch - der Erfüllungsort München sei.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Gerichtsstandsvereinbarung mit Artikel 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO) vereinbar. Bedenken gegen die Wirksamkeit ergeben sich aus der asymmetrischen Ausgestaltung nicht, diese sei vielmehr von der Vertragsfreiheit umfasst. Dies entspreche auch Sinn und Zweck des Artikels 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO), welcher dem Bedürfnis des internationalen Handeisverkehrs, Gerichtsstände zu vereinbaren, Rechnung tragen wolle.

Hilfsweise beruft sich die Klagepartei auf die Zuständigkeit des Landgerichts München I als Gericht des Erfüllungsortes gemäß Artikel 5 Nr. 1 b EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b EuGVO) für die Klageanträge Ziffer 1.1 bis 17, Ziffer 116 bis, 1.18 sowie 110 bis 114. Da die Klägerin als Kreditgeberin die vertragstypische Leistung erbringe, sei der Sitz der Klägerin als Erfüllungsort maßgeblich für die internationale Zuständigkeit. Hinsichtlich der einzelnen Kredit Verhältnisse trägt die Klägerin zu den Tätigkeiten und Dispositionen der Klägerin in München vor, insbesondere hinsichtlich Angebot und Annahme des Vertrages, Schreiben zur Auszahlungsankündigung und Zinsberechnung sowie der internen Auszahlungsanweisung. Insbesondere auf Seite 57 bis 80 (Blatt 258/260 d. A.) des Schriftsatzes vom 24.05.2013 wird Bezug genommen. So beruft sich die Klägerin auf die tatsächliche Abwicklung und Kontoführung in München. Nach Ansicht der Klägerin ist es demgegenüber unbeachtlich, wenn Buchungsvorgänge auf Schweizer Konten erfolgt sind. Hierbei handele es sich um Korrespondenzkonten, die aus Praktikabilitätsaspekten bei Buchungen in der jeweiligen Auslandswährung genutzt werden. Die Kreditabwicklung sei insgesamt in München verblieben.

Auch hinsichtlich der Kreditlinien ist nach Auffassung der Klägerin Erfüllungsort München, da hier die entsprechenden Kapitalbeträge vorgehalten wurden.

Die internationale Zuständigkeit für den Antrag Ziffer 1.15 (Schuldverschreibung Nr. 15) ergibt sich nach Auffassung der Klagepartei aus Artikel 5 Nr. 1 b 2. Halbsatz EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b 2. Halbsatz EuGVO). Die Gerichtsstands Vereinbarung in den Anleihebedingungen stehe nicht entgegen, da das Landgericht Frankfurt am Main dort als zusätzlicher, nicht aber ausschließlicher Gerichtstand vereinbart sei. Erfüllungsort sei auch hinsichtlich der Schuldverschreibung München, da auch diesbezüglich alle wesentlichen Schritte und Dispositionsentscheidungen am Sitz der Klägerin in München vorgenommen worden seien. Keine Bedeutung für den Erfüllungsort komme der Vereinbarung einer Zahlstelle in Luxemburg zu. Dies diene lediglich der vereinfachten Abwicklung. Die Klägerin trägt weiter vor, falls das Gericht dieser Auffassung nicht folge, sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 a EuGVO (jetzt Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 a EuGVO) zu stützen, da die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen tatsächlich in München nachkomme.

Die Beklagte ist der Ansicht, für die Anträge Ziffer 1.6 und 1.7 (Darlehen Nr. 6 b und 7 b) sei die Gerichtstand Vereinbarung zugunsten Wiener Gerichte im Aktien kauf vertrag einschlägig. Hinsichtlich der Darlehenszusagen Nr. 10 b und 11 b (Klageanträge Nr. 1.10 und 1,11) ergebe sich die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus den Verträgen zu den Darlehenszusagen (Anlagen B1, K 17, B 2, K 18). Dies werde durch die Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlage K 2) hinsichtlich der BereitsteIIungsprovision, die dort geregelt ist, nochmals bestätigt. Eine Vereinbarung österreichischer Gerichte finde sich auch in den Verträgen (Anlagen K 12 a, b, B 3; K 13 a, B 4; K 9 b) zu den Darlehenszusagen Nr. 12 b, 13 b, 5 b (Klageanträge Ziffer 1.12 bis 1.14), dort werde ausschließlich ein Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vorgesehen. Auch auf das Money Market Limit Agreement vom 30.12.2009 (Klageanträge Ziffer 1.8 und 1.9; Anlage B 6) sei die Gerichts Standsvereinbarung des Aktienkaufvertrages anwendbar.

Nach Auffassung der Beklagten kann sich die Klägerin auch nicht hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1.1 bis 1.5, 1.16 bis 118 und 4.12 bis 4.14 auf die Gerichtsstands Vereinbarung im MLA berufen, da diese unwirksam sei. Die einseitig begünstigende Gerichts Stands Vereinbarung verstoße gegen den Zweck und die Zielrichtung des Artikels 23 EuGVO (jetzt Art. 25 EuGVO). Sie beruft sich auf Entscheidungen der Cour de Cassation Frankreichs sowie weiterer nationaler oberster Gerichte in Europa (Anlagen B 7 bis B 9) über die Wirksamkeit vergleichbarer Klauseln.

Die Beklagte trägt weiter vor, es bestehe auch keine internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 1 EuGVO (jetzt Art. 7 EuGVO), Maßgeblicher Vertrag zur Bestimmung des Erfüllungsortes sei nicht der Darlehens vertrag, sondern der Gesellschaftsvertrag, da die Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter haben. Daher liege der [Erfüllungsort nach dem anwendbaren österreichischen Gesellschaftsrecht] ... am Ort des Sitzes der Gesellschaft, also In Klagenfurt. Gemäß Artikel 5 Nr. 1 a EuGVO (jetzt Art 7 Nr. 1 a EuGVO) seien daher die österreichischen Gerichte international zuständig.

Dies ergebe sich auch unter dem Aspekt des Erfüllungsortes aus Artikel 5 Nr. 1 b EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b EuGVO). Für die Bestimmung des Erfüllungsortes der vertragscharakteristischen Leistung sei maßgeblich, wohin die Auszahlung des Darlehens tatsachlich erfolgt sei. Bei den in Schweizer Franken vereinbarten Darlehen sei dies Zürich, da die Auszahlung auf ein Konto bei der UBS in Zürich erfolgt sei. Bei den nicht ausgenutzten Kreditlinien sei der Erfüllungsort dagegen nicht bestimmbar, weshalb Artikel 5 Nr. 1 b EuGVO (jetzt Art. 7 Nr. 1 b EuGVO) nicht anwendbar sei.

Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1.15, 1.19, 1.20. 4.10 und 4.11 (Schuldverschreibungen Nr. 15, 19, 20. 10 a, 11 a) seien zwar die deutschen Gerichte international zuständig. Örtlich zuständig sei jedoch das Landgericht Frankfurt entsprechend der Gerichtsstands Vereinbarung in den Anleihebedingungen.

Zu den tatsachlichen Voraussetzungen einer Eigenmittelunterschreitung

Die Beklagte begründet die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenmittelunterschreitung zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung, indem sie im Einzelnen zu Wertberichtigungsbedarf in 22 von der Beklagten an Endkunden gewährten Krediten vorträgt. Unter Berufung auf ein Gutachten ... vom 21.05.2013 (AKKT I), Anlage B 20, behauptet die Beklagte deshalb zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf in Höhe von rund EUR 520 Mio. für das Geschäftsjahr 2007 und für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von rund EUR 699 Mio. Darüber hinaus behauptet die Beklagte unter Berufung auf das Gutachten AKKT I Abwertungsbedarf hinsichtlich des Beteiligungsansatzes der gesamten ...-gruppe in der Größenordnung von zunächst rund EUR 122 Mio. für das Jahr 2007 und für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 223 Mio. Unter Berufung auf das Gutachten AKKT I behauptete die Beklagte daher zunächst, in den Zeiträumen Januar 2006 bis November 2008 und im Dezember 2009 (bis zum 30.12.2009) seien die regulatorischen Eigenmittelerfordernisse nicht erfüllt gewesen. Auf die Anlage B 20 sowie die Schriftsätze vom 23.05.2013 (Blatt 82/201), insbesondere Seite 19 ff. (Blatt 100 ff. d. A.) wird verwiesen. Die Beklagte vertieft diesen Vortrag unter Bezugnahme auf ein weiteres Gutachten ... vom September 2014 (Anlage S 442, AKKT II). Unter Einbeziehung eines 22. Kreditfalles sowie Ergänzung der Feststellungen zu 15 Kreditfällen, die bereits Gegenstand des Gutachtens AKKT I waren, behauptet die Beklagte nunmehr weiteren Wertberichtigungsbedarf für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 374.774.288,34. Unter anderem wird auf den Schriftsatz vom 29,09.2014 (Seite 7 bis 98, Blatt 1978/2069 d. A,) sowie Schriftsatz vom 24.02.2015 (Seite 87 bis 97. Blatt 3104/3114 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet weiter, sie habe ... Refinanzierungskredite in Höhe von rund X Milliarden EUR gewährt, die auch ausgeschöpft seien. Die Beklagte trägt im Einzelnen zu dem Finanzierungsrahmen vor, den die Beklagte ... gewährte und nimmt unter anderem auf folgende Anlagen Bezug: B 469: Beschluss der Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten aus Januar 2009, B 471: Antrag an den Aufsichtsrat betreffend die Erhöhung des Refinanzierungslimits für ... vom 05.03.2009, Seite 2, B 504: Antrag an den Aufsichtsrat betreffend die Genehmigung von Mitteln für ... vom 14.05.2009 nebst Anlagen und B 505: Umlaufbeschluss der Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten aus Mai 2009; B 776: ...-datenbank, B 784, 785, 786, 786: Auszüge ...-datenbank HRSe; B 788: Auszüge aus den Bilanzen der ..., B 789: Auszug ...-datenbank HLHU, B 790, 791.792, 793: Financial Performance Report; B 794: Bericht über Refinanzierungen und Garantien von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG an/zugunsten der ... per 30, Juni 2008 .

Im Hinblick auf diese Refinanzierungskredite wird weiterer Berichtigungsbedarf für das Jahr 2008 in Höhe von EUR ... und für das Jahr 2009 - unter Berücksichtigung tatsächlich durchgeführter Wertberichtigungen in Höhe von EUR ... behauptet. Hierzu legt die Beklagte ein Gutachten K & K vom 25.09.2014 (Anlage B 441, K&K-Gutachten)vor.

Unter Bezugnahme auf das K&K-Gutachten führt die Beklagte jeweils zu den einzelnen ..., zur wirtschaftlichen Lage, zur Erforderlichkeit zusätzlicher Wertberichtigungen auf die ...-forderungen sowie dem daraus resultierenden negativen Eigenkapitel der jeweiligen ... aus und kommt zu einem Rating dieser ... in die Ratingklassen 4 oder 5. Schließlich nimmt sie eine Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderung bis zu 100% an. Aufgrund vorhandener Sicherheiten legt das K&K-Gutachten für die Refinanzierungsforderungen noch eine Werthaltigkeit von 55% zugrunde und kommt auf dieser Basis zu dem ermittelten Wertberichtigungsvolumen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Anlage B 441 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29,09.2014, Seite 7 bis 98 (Blatt 1979/2070 d. A.) Bezug genommen.

Ebenfalls unter Berufung auf das K&K-Gutachten behauptet die Beklagte einen Abschreibungsbedarf auf den Buchwert der ...-geseIlschaften in Höhe von EUR 318490741,74. Dies entspreche dem gesamten im Jahresabschluss zum 31.12.2009 ausgewiesenen Wert dieser Beteiligungen. Die Abschreibungen werden mit der bereits dargestellten dramatisch schlechten wirtschaftlichen Situation der ...-gese II schatten begründet. Diese seien schlicht wertlos. Hinsichtlich weiterer Erläuterungen der Beklagten zum K&K Gutachten wird auch auf den Schriftsatz vom 24.02.2015, Seite 32787 (Blatt 3049/3104 d. A.) Bezug genommen.

Zu den Auswirkungen auf das Eigenkapital und die Eigenmittel trägt die Beklagte unter Berufung auf eine Stellungnahme der [WP 4] Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vom 29.09.2014 (Anlage B 440) vor. Diese Stellungnahme enthält alternative rechnerische Darstellungen der Veränderungen der Eigenmittel auf Basis jeweils der Zahlen der AKKT I und II Gutachten, des K&K-Gutachtens sowie einer Kombination der AKKT und K&K-Gutachten.

Im Einzelnen behaupte die Beklagte für ... folgenden Wertberichtigungsbedarf:

...

Die Klägerin wendet sich gegen die tatsächlichen Behauptungen der Beklagten zum Abwertungsbedarf.

Sie macht geltend, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, da diese unter Berufung auf das Bankgeheimnis für die Klägerin nur durchwegs anonymisierte Anlagen, auch hinsichtlich der Angaben in den Gutachten, vorgelegt habe. Der Klägerin sei es daher nicht möglich, die dort getroffenen Behauptungen und Annahmen einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorlage ungeschwärzter Anlagen nur an das Gericht sei nicht zulässig, eine Verwendung durch das Gericht verstoße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Auch das Angebot an die Prozessvertreter der Klägerin, diese Unterlagen - unter Ausschluss der Klägerin selbst - bei Gericht einzusehen, könne dies nicht ausgleichen, da nur die Klägerin die erforderliche Überprüfung vornehmen könne.

Die Klägerin trägt eine grundsätzliche Kritik an den AKKT-Gutachten hinsichtlich der dort zugrunde gelegten Tatsachen sowie der Methodik vor Sie bemängelt, dass die Eigenmittel darin nicht umfassend bewertet worden seien, sondern eine Betrachtung einzelner Vermögensgegenstände erfolgt sei. Sie verweist darauf, dass die unterjährige Entwicklung nicht dargestellt worden sei. Es sei methodisch falsch, nur Jahreswerte zu berechnen, da es auf den jeweiligen Stichtag ankomme. Schließlich berücksichtigen die Gutachten bei der Analyse der Kredite nicht die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere nicht den Hintergrund der Finanzkrise.

Unter detaillierter Auseinandersetzung mit dem Zahlenmaterial der Beklagten bestreitet die Klägerin auch die Behauptungen zu der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kreditlinien durch die ...-gesellschaften.

Die Klägerin erhebt im Einzelnen Einwendungen gegen Methode und Inhalt des K&K-Gutachtens sowie die Qualität der Datenbasis, die sie angesichts der ihr nur mit Schwärzungen zur Verfügung gestellten Anlagen nicht vollständig überprüfen könne. Die Plausibilität des im K&K-Gutachten vorgenommenen Ratings der ...-... in Ratingklasse 4 oder 5 kranke bereits daran, dass es für ein solches schlechtes Rating an einem erforderlichen Anlass fehle. So seien die ...-... ihren Zahlungspflichten stets nachgekommen. Nicht schlüssig begründet sei die erfolgte Abwertung der ...-gesellschaften. Schließlich fehlten Gutschriften für die Auflösung risikogewichteter Aktiva.

Die Klägerin verweist auch darauf, dass sämtliche vorliegenden Prüfungen und Berichte zu der wirtschaftlichen Lage der Beklagten die von dieser nun behaupteten Eigenmittelunterschreitungen nicht festgestellt haben. Bis heute habe die Beklagte die Feststellungen in ihren Jahresberichten hierzu nicht korrigiert. Auch aus dem [WP l]-Bericht vom 13.11.2009 (Anlage 6 322) ergebe sich ein Abwertungsbedarf für die Vergangenheit nicht. Vielmehr nenne der Bericht als maßgeblichen Grund für das Ansteigen des Wertberichtigungsbedarfs zwischen 2008 und 2009 „die makroökonomische Entwicklung in den Ländern CEE“.

Die Klägerin trägt vor, nach der Zuführung von Kapital durch die Klägerin 2007 und 2008 sowie zusätzlich durch die Republik Österreich 2008 sei die Beklagte großzügig kapitalisiert gewesen. Es habe ein Eigenkapitalpuffer bestanden, der die Mindestgrenze teilweise um mehr als das Doppelte überstiegen habe.

Zur Auslegung des S 2 EKEG

Die Ruckzahlungssperre begründet die Beklagte unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG. Sie behauptet dazu, die Beklagte habe die gemäß § 22 ff. BWG (österreichisches Bankwesengesetz) maßgeblichen Eigenmittelzahlen. auf die § 2 Abs, 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG Bezug nimmt, zum jeweiligen Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht eingehalten, wobei es auf eine Einzelbetrachtung der Gesellschaft, nicht auf eine Konzernbetrachtung ankomme.

Die Beklagte macht geltend, bei der Feststellung, ob die erforderlichen Eigenmittel unterschritten wurden, komme es nicht auf die damaligen Jahresabschlüsse der Gesellschaft oder die Meldungen an die Aufsichtsbehörden an, vielmehr gelte ein objektiver Maßstab, Aus der in § 2 Abs, 3 S, 2 EKEG formulierten Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 EKEG folge, dass eine Einschränkung des Krisentatbestandes nach subjektiven Kriterien, wie etwa der Erkennbarkeit der Eigenmittel Überschreitung für den Gesellschafter, nicht zulässig sei Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Privatgutachten [FW] vom 23.05.2013 (Anlage B 19), vom 22,08.2013 (Anlage B 50), vom 05.11.2013 (Anlage B 54), Prof. [P 1] und Prof. [P 2] vom 01.03.2014 (Anlage B 203), Prof. [P 3| vom 19.06.2014(0 227 a) und Prof. [P 2), vom 09.09.2014 (Anlage 81 B 436) und vom 21.02.2015 (ß 574). Die Beklagte setzt sich ausführlich mit den Argumenten der Klagepartei und den von dieser vorgelegten Gutachten auseinander und nimmt zu den Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen |5V 1] vom 30,04.2014 (Blatt 1073/1133 d. A), vom 29.06.2014 (Blatt 1136/1658 d. A.) und vom 10,04 2015 (BL 3849/3856 d. A.) sowie zu den gerichtlichen Hinweisen hierzu Stellung,

Die Beklagte verwahrt sich dagegen, dass sie die Beweislast für die Behauptung, die Klägerin habe Kenntnis von der Eigenmittelunterschreitung gehabt, tragen müsse Nach Auffassung der Beklagten kommt es auf eine solche Kenntnis nicht an, jedenfalls aber sei dies ein Ausnahmetatbestand, für den die Klagepartei die Darlegungs- und Beweis last trage.

Sofern das Gericht aber subjektive Kriterien im Rahmen des § 2 EKEG berücksichtigen wolle, kommt es nach Ansicht der Beklagten nicht auf Kenntnis der Klägerin an, sondern darauf, ob die Eigenmitteilsituation für die Klägerin offensichtlich war Zur Beurteilung dieser Frage seien zum einen sämtliche der Klägerin bekannte Unterlagen sowie die Zeugenaussagen auszuwerten. Darüber hinaus sei festzustellen, welche Schlüsse die Klägerin bei sorgfältiger Durchführung der gebotenen Nachforschungen, Ausschöpfung ihrer individuellen Erkenntnismöglichkeiten sowie hei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer Steuerungsverantwortung als herrschende Gesellschafterin im Konzern hätte ziehen müssen. Der Klägerin sei dabei nicht nur das Wissen ihrer Organe zuzurechnen, sondern auch die Kenntnisse, die aus der Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit bei der Beklagten durch Vorstandsmitglieder bei der Beklagten gewonnen worden seien, Im Rahmen der verantwortlichen Konzernleitung bestehen nach Auffassung der Beklagten etwaige Verschwiegenheitspflichten nicht Weiter habe sich die Klägerin auch das Wissen der von ihr an die Beklagte entsandten ehemaligen Mitarbeiter zuzurechnen, jedenfalls sofern mit diesen noch ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Schließlich folge eine Wissenszurechnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Organisationspflichten im Konzern.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Krise im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG habe zum Zeitpunkt der Streitgegenstand liehen Kreditgewährungen nicht vorgelegen, da die Klägerin die erforderlichen Eigenmittel stets eingehalten habe. Dies ergebe sich sowohl aus den testierten Jahresabschlüssen, als auch aus den unterjährig an die Aufsicht gemeldeten Eigenmittelzahlen, Diese seien zu keinem Zeitpunkt bean52

standet worden. Die Klägerin ist der Ansicht, aus der Systematik des EKEG folge, dass Kredite nur dann eigen kapitalersetzend im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG seien, wenn der darlehensgebende Gesellschafter eine etwaige Eigenmittelunterschreitung habe erkennen können. Die Klägerin beruft sich hierfür unter anderem auf die Privatgutachten Prof. P 4, Wien, vom 14.08.2013 (Anlage K 30), Prof. P4 vom 05.11.2013 (Anlage K 55), [P 7] vom 20,09.2013 (Anlage K 61), Prof. P 5 vom 24.06.2013 (Anlage K 75), Prof. P 6 vom 30.10.2014 (Anlage K 89). Hierauf wird Bezug genommen.

Eine Zurechnung von Kenntnissen der Mitarbeiter der Beklagten, auch wenn es sich um ehemalige Mitarbeiter der Klägerin handele, kommt nach Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Auch die Kenntnisse ihrer Aufsichtsratsmitglieder seien ihr wegen der umfassenden Verschwiegenheitspflicht nicht zuzurechnen.

Kenntnis

Die Beklagte tritt sodann - unter Verwahrung gegen die Beweislast - den Beweis für die behauptete Kenntnis der Eigenmittelunterschreitung durch die Klägerin an, benennt hierfür Zeugen und nimmt auf zahlreiche Anlagen Bezug. Als Ausgangspunkt für ihre Argumentation bezieht sich die Beklagte zunächst auf den [WP 1]-Bericht vom 13.11.2009 (sog. Asset Review, Anlage S 322) und den Warnbrief von [WP 2] vom 13.11.2009 (Anlage B 220). Nach Auffassung der Beklagten decken diese Dokumente die Eigenmittelunterschreitung auch für die Vergangenheit auf. Der [WP 1]-Bericht sei auf Veranlassung der Klägerin durch die Beklagte 2009 in Auftrag gegeben worden. Anlass zur Erholung eines solchen Berichtes habe die Klägerin jedoch bereits mit dem Anteilserwerb im Oktober 2007 gehabt. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher Prüfbericht auch zu einem früheren Zeitpunkt zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Die Klägerin müsse sich daher die Erkenntnisse aus dem Bericht auch schon für den Zeitpunkt ab Ende 2007 entgegenhalten lassen. Zur näheren Begründung beruft sich die Beklagte unter anderem auf Anhaltspunkte einer unzureichenden Risiko Vorsorge in dem Due Diligence Bericht [WP 3] (Anlage B 325), aus welchem sich darauf habe schließen lassen, dass bereits der Jahresabschluss 2006 falsch gewesen sei. Außerdem habe bereits der Prüfbericht der österreichischen Nationalbank vom Juli 2007 (Anlage B 361) gezeigt, dass in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten mit Auswirkungen auf die Eigenmittel aufgetreten seien. Die Beklagte listet unter Bezugnahme auf das [P 11]-Gutachten (Anlage B 324) und den Schlussbericht des Untersuchungsausschusses des Bayerischen Landtages (Anlage B 326) Anhaltspunkte auf, die aus ihrer Sicht bereits zu diesem frühen Zeitpunkt Anlass zu einem solchem Untersuchungsauftrag gegeben hätten. Schließlich macht sie in diesem Zusammenhang geltend, die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung Ende 2007 sowie die Verfehlung der Ziele im Jahresabschluss 2007 hätten gezeigt, dass die Planungen der Beklagten unrealistisch gewesen seien. Die Klägerin habe dies schließlich auch erkannt und daher bereits Ende 2008 ihre Osteuropastrategie aufgegeben. Die Beklagte bezieht sich hierzu auf die Protokolle der 85. Verwaltungsratssitzung der Klägerin vom 29.11.2008 (Anlage B 321) und vom 18.12.2008 (Anlage B 327).

Außerdem argumentiert die Beklagte, die Klägerin habe umfassend Kenntnis von allen wirtschaftlichen Vorgängen bei der Beklagten, insbesondere von Mängeln im Risikokontrollsystem gehabt. Sie verweist hierzu auf Berichte der Internen Revision, sowie die umfassende Steuerung der Risikokontrolle durch die Klägerin. Die Klägerin habe die Konzernleitung, wie von § 10 a Abs, 12 deutsches Kreditwesengesetz (KWG) a. F. und § 30 Abs. 9 österreichisches Bankwesengesetz (BWG) a. F. vorgesehen, auch tatsächlich ausgeübt. Daher habe sie auch Zugang zu den Revisionsberichten gehabt, die regelmäßig in den Aufsichtsratssitzungen besprochen worden seien. Die Beklagte trägt hierzu im Einzelnen vor und zitiert Beispiele. So macht sie geltend, dass diese Berichte insbesondere Mängel im Kreditbereich aufgezeigt haben. Beispielhaft verweist sie auf die Darstellung des Anteils nicht gerateter Kredite im Bericht Group Audit Division vom 04.08.2006 (Anlage B 329) und im Bericht vom 29,02.2008 (Anlage B 330), welcher auch in der 83. Aufsichtsratssitzung vom April 2008 vorgestellt worden sei.

Im Rahmen der Konzernleitung seien der Klägerin außerdem zahlreiche Mängel im Kreditbereich bekannt geworden. Weiter habe sich gerade im ...bereich eine unzureichende Risikosteuerung gezeigt, in einzelnen ...-gesellschatten sei es verstärkt zu Unregelmäßigkeiten und Betrug gekommen.

Die Beklagte trägt weiter zur Durchführung der Steuerung der Beklagten durch die Klägerin vor. Sie beruft sich diesbezüglich auf die Entsendung von Mitarbeitern der Klägerin an die Beklagte mit Rückkehrrecht und darauf, dass der Risiko vorstand der Beklagten [Z 5], ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin, auf ihren Vorschlag bestellt worden sei. Über diese ehemaligen Mitarbeiter habe die Klägerin Einfluss genommen, die Kenntnisse dieser Mitarbeiter seien ihr zuzurechnen. Außerdem habe die Klägerin mit dem Projekt „Jointly Successfull“ den Kreditprozess und die Risikosteuerung bei der Beklagten sowie die Standards für die Bilanzerstellung beeinflusst Weiter habe sich die Klägerin Berichte über den Einzelwertberichtigungsbedarf vorlegen lassen. So sei bereits in der 79. Aufsichtsratssitzung (Anlage B 214) beschlossen worden, dass dem Aufsichtsrat regelmäßig hierüber zu berichten ist.

Die Beklagte trägt vor, es habe eine Kommunikation der Organe der Klägerin mit

Mitarbeitern der Beklagten über Probleme im Kreditrating, Bewertungsprobleme bei Krediten sowie Mängel der Risikovorsorge gegeben.

Die Beklagte trägt zu diesem Komplex umfangreich und im Detail vor. Sie nimmt dabei insbesondere auf die Protokolle des Aufsichtsrates der Beklagten, des Kredit- und Prüfungsausschusses, Berichte der internen Revision, Berichte des Watch Loan Committee, des Group Credit Committees, auf Konzernkreditberichte, Sonderberichte, Aktenvermerke, E-Mail-Korrespondenz und anderes Bezug. Dabei stellt die Beklagte auch umfassend dar, weiche Kreditfälle, zu denen in den Gutachten AKKT I und II ausgeführt wird, Gegenstand von Sitzungen des Aufsichtsrates und des Kreditausschusses waren. In Ergänzung ihres Vortrages trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 24.02.2015 umfassend zu weiteren internen Unterlagen der Beklagten zu den Kreditfällen vor. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, aus dem durch die Anlagen belegten Informationsstand der Klägerin sei darauf zu schließen, dass eine Unterschreitung der Eigenmittel für die Klägerin auf der Hand gelegen habe, so dass sie sich dieser Erkenntnis nicht habe verschließen können. Zumindest habe sie eine solche Eigenmittelunterschreitung billigend in Kauf genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.03.2014, Seite 27-63 (Blatt 976/1013 d. A.), vom 29,09.2014, Seite 99-242 (Blatt 2071/2214 d. A.), vom 13.11.2014, Seite 7 - 34 (Blatt 2659/2692 d. A.), vom 27.06.2014, Seite 14 - 160 (Blatt 1474/1620 d. A), vom 24.02.2015, Seite 98-324 (Blatt 3115/3342 d! A,) und vom 07.04.2015, S. 1-37, BJ, 3583/3619 d, A. Bezug genommen.

Die der Klägerin zur Verfügung gestellten Anlagen sind jeweils vollständig anonymisiert worden. Die Beklagte macht geltend, dies gebiete das strenge österreichische Bankgeheimnis gemäß § 38 österr. BWG (Anlage B 52). Sie ist der Ansicht, auf dieser Grundlage sei im Falle einer gerichtlich angeordneten Beweiserhebung eine Einsicht des Sachverständigen in die Daten möglich, wenn der Sachverständige nicht nur durch das Gericht, sondern zusätzlich von den Parteien beauftragt werde. Der Klägerin dürften die Daten allerdings nicht zugänglich gemacht werden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2013, S. 24ff., Bl. 361 ff. d. A.).

Die Klägerin bestreitet eine Kenntnis der Klägerin von der behaupteten Eigenmittelunterschreitung. Sie wendet ein, aus der von der Beklagten vorgetragenen Kenntnis der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ließen sich keine Schlüsse ziehen, es komme allein auf Kenntnis der Eigenmittelzahlen an. Irrelevant seien auch Überlegungen dazu, ob es möglich gewesen wäre, eine - tatsächlich nicht erkannte und sich aus den gemeldeten Zahlen auch nicht ergebende - Eigenmittelunterschreitung aufzudecken. Die behauptete Kenntnis lasse sich auch den vorgelegten Anlagen, Protokollen und Berichten nicht entnehmen. Insbesondere von dem Inhalt der Aufsichtsratssitzungen habe auch die österreichische Bankaufsicht Kenntnis gehabt, da ihre Vertreter regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen haben; ein Anlass zu einem Einschreiten wegen unzureichender Eigenmittel habe sich daraus weder für die Bankaufsicht noch für die Organe der Klägerin ergeben.

Schließlich habe der Kapitalbedarf der Beklagten Ende 2007 und 2008 seinen Grund unter anderem in dem starken Wachstum gehabt. Dieses starke Wachstum habe auch zu organisatorischen Mängeln geführt, die Anlass für einen Umstrukturierungsprozess gewesen seien. Soweit bereits in der Due Diligence bei Erwerb der Beteiligung Wertberichtigungsbedarf festgestellt wurde, sei dieser bei der Kapitalerhöhung 2007 vollständig abgedeckt worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, über die allgemeinen Informationspflichten als Gesellschafterin hinaus habe sie keinesfalls die Pflicht getroffen, die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und die Eigenmittelberechnungen selbst im Einzelnen nachzuvollziehen. Dies würde die Aufgaben und Verantwortungssphären zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft auf den Kopf stellen.

Überschuldung

Die Beklagte beruft sich zur weiteren Begründung der Rückzahlungssperre sowie der Widerklage auf den Tatbestand der Überschuldung gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 EKEG (Österreich), Sie behauptet, das Kernkapital der Beklagten sei in den Jahren 2008 und 2009 durchgehend negativ gewesen, auch habe es keine Grundlage für eine positive Fortbestehensprognose gegeben.

Zur Begründung der rechnerischen Überschuldung beruft sich die Beklagte zum einen auf zusätzlich erforderliche Einzel Wertberichtigungen, die in den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 nicht berücksichtig worden seien. Sie bezieht sich auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem Gutachten ... vom 21.05.2013 (AKKT I), Anlage B 20, das Gutachten ... vom September 2014 (Anlage B442, AKKT II) sowie das Gutachten KSK vom 25.09.2014 (Anlage B 441, KSK-Gutachten), welches zu Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich der den ...-... gewährten Refinanzierungslinien ausführt.

Unter dem Gesichtspunkt der Überschuldung beruft sich die Beklagte auf eine Stellungnahme der [WP 4] vom 29.09.2014 (Anlage B 440). Diese Stellungnahme enthält alternative rechnerische Darstellungen der Veränderungen der Eigenmittel und des Eigenkapitals auf Basis jeweils der Zahlen der AKKT I und II Gutachten, des KSK-Gutachtens sowie einer Kombination der AKKT und K&K-Gutachten. Die Beklagte ergänzt ihren Vortrag zur rechnerischen Überschuldung schließlich durch ein Gutachten ... (AKKT-stille Reserven) vom 22,02.2015 (Anlage 499) in welchem dazu ausgeführt wird, dass in den Jahresabschlüssen 2008 und 2009 keine stillen Reserven enthalten seien.

Mit Rücksicht au! den zweistufigen Überschuldungsbegriff, wonach neben der rechnerischen Überschuldung der Insolvenztatbestand gemäß § 67 JO nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen obersten Gerichtshofs auch das Fehlen einer positiven Fortbestehungsprognose voraussetzt, macht die Beklagte geltend, eine positive Fortbestehungsprognose habe in den Jahren 2008 und 2009 nicht bestanden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Beweislast für das Fehlen einer solchen positiven Fortbestehungsprognose trage nach allgemeinen Beweislastregeln die Klagepartei, da es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal handele. Hierzu beruft sie sich auch auf das Privatgutachten Prof. [P2] vom 21,02.2015, Anlage B 574. Zur Beweis last führt die Beklagte weiter aus im Schriftsatz vom 20.03.2015 (Bl. 3555/3567 d. A.), worauf Bezug genommen wird. Sie ist der Auffassung, auch aus der Struktur des EKEG folge, dass die positive Fortbestehensprognose von der Klägerin zu beweisen sei. Die vorn gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. [SV 2] zitierte Rechtsprechung könne nicht herangezogen werden, da sie zum Anfechtungsrecht ergangen sei.

Die Beklagte räumt ein, dass die sogenannte Primärprognose im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 12.11.2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch positiv zu beurteilen gewesen sei, das heißt, dass die Beklagte in diesem Zeitraum die notwendige Liquidität zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Erfüllung aller Verbindlichkeiten gehabt habe. Dies ist auch Ergebnis des von der Beklagten zur Fortbestehungsprognose vorgelegten weiteren AKKT Gutachtens - Fortbestehensprognose (Anlage B 501) vom 17.02.2015, auf welches sich die Beklagte beruft. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten macht die Beklagte jedoch geltend, die Sekundärprognose im Rahmen der Fortbestehungsprognose sei negativ gewesen. Die für die positive Sekundärprognose vorausgesetzte Erwartung einer überwiegend wahrscheinlichen Trendumkehr hin zu positiven Ergebnissen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für einen Prognosezeitraum von zwei bis drei Jahren sei aus dem Blickwinkel der Jahre 2008 und 2009 nicht gerechtfertigt gewesen. Zur Begründung beruft sich die Beklagte darauf, die Jahresplanung für die Jahre 2008 und 2009 habe sich jeweils bereits nach den ersten Monaten als nicht haltbar erwiesen, Plananpassungen seien nicht im notwendigen Umfang vorgenommen worden, in den Planungsrechnungen seien die dargelegten zusätzlichen Risiko Vorsorgen hinsichtlich des Kreditportfolios, der Beteiligungsabschreibung sowie der notwendigen Abschreibungen von Refinanzierungslinien nicht berücksichtigt worden. Bei zutreffender Berücksichtigung wären die Planergebnisse in keiner Weise mit den Ist-Ergebnissen vergleichbar gewesen. Die Planung sei insgesamt auf der Grundlage optimistischer Annahmen bei erheblichen Unsicherheiten erfolgt, so dass zuverlässige Aussage über die zukünftige Entwicklung hieraus nicht entnommen werden könnten. Selbst unter Berücksichtigung der Sanierungsmaßnahme im Rahmen des Projekts Hype Fit 2013 wäre keine Trendwende in der Ergebnisplanung absehbar gewesen. Die tatsächlichen Krisen Ursachen wären auch durch dieses Projekt nicht beseitigt worden. Dies gelte auch für die erfolgten Kapitalisierungsmaßnahmen, diese seien zur Deckung von Fehlbeständen erfolgt, eine leistungswirtschaftliche Sanierung der Beklagten hin zu einer positiven Ergebnisentwicklung im operativen Bereich habe dabei nicht bewirkt werden sollen und können. Auch die Refinanzierungen der Beklagten als „lender of last resort“ seien nicht Beiträge zur Sanierung der Beklagten gewesen, sondern hätten allein der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit gedient. Aus all diesen Gesichtspunkten sei eine positive Fortbestehungsprognose nicht gerechtfertigt.

Die Klägerin bestreitet bereits die rechnerische Überschuldung, diese sei nicht schlüssig dargelegt. Auf die bereits dargestellte Kritik der Klägerin an Datenbasis, Methode und Inhalt des K-Gutachtens wird Bezug genommen.

Außerdem macht die Klägerin geltend, die Überschuldung könne nur durch eine Berechnung nach Liquidationswerten ermittelt werden, die Vorgehensweise der Beklagten, wonach auf die Erstellung einer Überschuldensbilanz verzichtet und in den vorhandenen Jahresabschluss lediglich Wertberichtigungen eingestellt werden, sei nicht richtig.

Weiter verweist die Klägerin darauf, dass sämtliche Abschlussprüfer in den Jahren 2007 bis 2012 keine Überschuldung festgestellt haben, auch bei Sonderprüfungen durch (WP 1]oder durch die österreichische Nationalbank habe es zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür gegeben.

Jedenfalls habe für die Beklagte eine positive Fortbestehungsprognose bestanden. Auch die Entwicklung nach der Not Verstaatlichung Ende 2009 zeige deutlich, dass zu keinem Zeitpunkt eine Bestandsgefährdung der Beklagten gegeben gewesen sei.

Diese habe die bedingungslose Unterstützung der Republik Österreich erfahren, die sich in Ziffer 4, Absatz 4 des Aktien kauf Vertrages (Anlage K 4) zu Maßnahmen zur Fortführung der Beklagten verpflichtet habe. Die Maßnahmen zur Sanierung und Umstrukturierung seien schließlich auch erfolgreich gewesen. Dies komme durch ein positives Ergebnis im Jahr 2011 (Jahresfinanzbericht 2011, Anlage K 42) zum Ausdruck. Keineswegs habe die Republik Österreich stets neues Eigenkapital zuführen müssen. So habe die Republik Österreich mit der im Jahr 2010 gewährten Asset-Garantie über EUR 200 Mio. und der Zeichnung von Partizipationskapital über EUR 450 Mio. zunächst nur ihre Verpflichtungen aus dem Aktien kauf vertrag erfüllt. Auch aus dem Jahresfinanzbericht 2012 (Anlage K43) ergebe sich, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwunden worden seien. Der Anlass für den neuerliche^ Kapitalbedarf sei ausweislich des Jahresfinanzberichts 2012 (Anlage K 43) ein problematisches Neugeschäft, sowie die unerwartet schlechte konjunkturelle Entwicklung.

Weiter macht die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten Prof. Dr. [P 8] vom 02.04.2015 (Anlage K 94) geltend, dass die Beklagte die Beweislast für die negative Fortbestehungsprognose trage, diesen Beweis habe sie nicht geführt. Bei der Prognose sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte stets mit Liquidität versorgt und die Zahlungsfähigkeit fortlaufend gesichert habe. Schließlich sei die Republik Österreich für die als System relevant eingestufte Beklagte bereit gewesen, weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen.

In rechtlicher Hinsicht macht die Klagepartei schließlich unter Berufung auf ein weiteres Gutachten der Privatsachverständigen Prof. [P 4] vom 21.12.2014 (Anlage K 91) geltend, zur insolvenzrechtlichen Überschuldung müsse hinzutreten, dass der Gesellschafter diesen Umstand kannte oder hätte kennen müssen, um als Tatbestand der Krise im Sinne des EKEG anerkannt zu werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 24.02.2014 (Seite 1 -53, Blatt 3453/3550 d. A.), vom 13.11.2014 (Blatt 2530/2658 d. A.), vom 16.06.2014 (Blatt 120271336 d, A.) und vom 07.04.2015, S. 7 bis 83 (Bl. 3695/3771 d, A.) Bezug genommen.

Sanierung

Die Parteien tragen unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen streitig dazu vor, ob die Rückzahlungssperre im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 EKEG aufgrund einer zwischenzeitlichen Sanierung der Beklagten entfallen ist.

Es wird unter anderem auf die Schriftsätze - einschließlich Anlagen - der Klägerin vom 30.08.2013, S. 50-60, Bl. 419/429 d. A., vom 16.06.2014, S, 72 ff., Bl. 1273 ff. d, A., und die Schriftsätze der Beklagten vom 06.11.2013, S. 41 bis 66, Bl. 662/668 d. A., vom 13,11.2014, Bl. 2692 ff., vom 29.09.2014, S. 244 ff., Bl. 2216 ff. d. A., vom 24.02.2015, 3. 326 ff., Bl. 3343 ff. Bezug genommen.

Rechtsfolgen des Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) und des Mandatsbescheids der österr. Finanzmarktaufsicht (Zahlungsmoratorium)

Die Beklagte trägt vor, dass aufgrund des HaaSanG sowie der dazu erlassenen Verordnung (HaaSanV) die mit den Klageanträgen Ziffer 1.3,1.5,1.6, 1.7 und 1.18 geltend gemachten Forderungen der Klägerin samt Zinsen und Nebenforderungen erloschen sind, Zu den Klageanträgen Ziffer 1.1, 1.2,14.1.15, 1-16 und 1.17 trägt die Beklagte unter Berufung auf § 4 Abs. 1 HaaSanG i. V. m. § 2 HaaSanV vor, dass diese Forderungen frühestens am 30.06.2019 fällig werden, die Klage mithin derzeit unbegründet ist.

Die Beklagte führt zu den Anwendungsvoraussetzungen des HaaSanG aus. Auf Seite 51 des Schriftsatzes vom 15.09.2014 (Blatt 1803 ff. d. A.) wird diesbezüglich Bezug genommen.

Zu den gestundeten Forderungen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 HaaSanG in Verbindung mit § 2 HaaSanV trägt die Beklagte im Einzelnen auf Seite 55 ff. Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl. 1807 ff. d, A.) vor. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beklagte macht geltend, die im HaaSanG angeordnete Löschungs- bzw. Stundungswirkung wirke unmittelbar auf die Forderungen und sei auch von deutschen Gerichten zu beachten. Sie beruft sich dafür auf Artikel 3 Abs. 2 3. 2 Richtlinie 2001/24/EG in der Fassung gemäß Art 117 Abs. 2 Richtlinie 2014/59/EU, Die hier angeordnete unbedingte Wirkungserstreckung sei vom deutschen Gesetzgeber in §§ 46 d Abs. 5, 46 e Abs. 6 KWG umgesetzt worden. Dabei liege die Entscheidung darüber, was Sanierungsmaßnahmen sind, allein beim Herkunftsmitgliedstaat und sei von deutschen Gerichten nicht zu überprüfen. Der österreichische Gesetzgeber habe diese Entscheidung in § 1 Abs. 1 S. 2 HaaSanG festgeschrieben. Darüber hinaus ließen sich aus der Richtlinie keine inhaltlichen Voraussetzungen für eine Sanierung entnehmen, die Wertungen des nationalen Gesetzgebers müssten akzeptiert werden. Insbesondere seien der Richtlinien keine inhaltlichmateriellen Vorgaben für die Ausgestaltung einer Sanierungsmaßnahme zu entnehmen. Im Übrigen macht die Beklagte geltend, eine Sanierungsmaßnahme als Zwischenmaßnahme zu einer geordneten Abwicklung sei als Sanierung zu definieren und nach den Vorstellungen der Richtlinie vom Anwendungsbereich umfasst. Die Beklagte beruft sich auch auf eine Äußerung der Republik Österreich an den Verfassungsgerichtshof zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 194-195/2014 (Anlage B 773). Die Beklagte macht weiter geltend, gegenüber der Wirksamkeitsanordnung in der Richtlinie könne auch kein ordre-public-Vorbehalt nach deutschen Rechtsvorstellungen geltend gemacht werden.

Die Beklagte ist der Auffassung, auch die weiteren Voraussetzungen des Anwendungsbereichs seien gegeben. So sei die Richtlinie unabhängig davon anwendbar, ob die Beklagte Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalte. Es handele sich auch um die Maßnahme eines Gerichts oder einer Behörde im Sinne der Richtlinie, da der Vollzug des HaaSanG durch die HaaSanV erfolgt sei. Zu Art. 32 Richtlinie 2G14724/EG trägt die Beklagte vor, hier seien nur die prozessualen Wirkungen einer Maßnahme auf ein bereits rechtshängiges Verfahren geregelt.

Unabhängig von der Richtlinie sei das HaaSanG auch als international zwingende Eingriffs norm von deutschen Gerichten zu beachten. Die Voraussetzungen hierfür nach allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts seien gegeben, da es eine enge Verbindung des Sachverhalts im Sinne einer räumlichen Verbundenheit mit dem Eingriffs recht gebe und die Eingriffsnorm einen in Deutschland akzeptierten ordnungspolitischen Zweck verfolge. In erster Linie beruft sich die Beklagte darauf, das HaaSanG diene der Stabilität des Finanzmarktes. Jedenfalls sei auch das fiskalische Interesse der österreichischen öffentlichen Hand ein legitimes Ziel.

Die Beklagte führt aus, dass keinesfalls ein Verstoß gegen den deutschen ordre public gegeben sei, da keine offensichtliche Verletzung wesentlicher Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, die nicht hinnehmbar erscheinen, gegeben sei. Insbesondere fehle es an einem Grundrechtsverstoß. So sei die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts schon nicht g rund rechtsfähig, im Übrigen sei die hier allenfalls in Betracht kommende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts jedenfalls verhältnismäßig, angemessen und erforderlich, zumal ein legitimes Ziel verfolgt werde. Die Ausgleichsregelung in § 6 HaaSanG sei in jedem Fall ausreichend, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in einer Insolvenz der Beklagten jedenfalls ihre Vermögenswerte ebenfalls weitgehend verloren hätte.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch die konkrete Ausgestaltung des HaaSanG nicht willkürlich, da die Maßnahme an sachliche Kriterien anknüpfe. Die Auswahl der betroffenen Verbindlichkeiten aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Nähe Verhältnisses der Klägerin zur Beklagten sowie der gewählte zeitliche Bezugspunkt der erstmaligen Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz seien sachgerecht. Aufgrund ihrer Gesellschafterstellung habe die Klägerin auf die Beklagte Einfluss nehmen können; sie genieße aufgrund ihrer umfassenden Informationsmöglichkeiten kein Vertrauen,

Das HaaSanG ist nach Auffassung der Beklagten auch kein unzulässiges Einzelfallgesetz, jedenfalls gebe es hierfür die bereits eingeführten sachlichen Gründe.

Weiter führt die Beklagte aus, dass das HaaSanG auch keine Rechte der Klägerin nach der europäischen Grundrechtscharta verletzte. Sie beruft sich hierbei unter anderem auf die Wertungen der Richtlinie 2014/59/EU vom 12.06.20014.

Schließlich macht die Beklagte geltend, die Klageforderungen seien jedenfalls derzeit unbegründet aufgrund der Anordnung der Stundung im Mandatsbescheid der FMA vom 01,03.2015 (sog, Moratorium), Anlage B 782. Die Beklagte ist der Ansicht, dabei handele es sich um eine Abwicklungsmaßnahme nach der Richtlinie 2014/59/EU. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2015, S. 73 - 84, BJ. 3655/3666 d. A. Bezug genommen. Die Wirkungserstreckung dieses Moratoriums folge aus Art. 117 Richtlinie 2014/59/EU in Verbindung mit Art, 2 Richtlinie 2001/24/EG. Dass es sich um eine Abwicklungsmaßnahme nach den Richtlinien handele, ergebe sich aus dem Mandatsbescheid selbst, der in den Gründen darauf Bezug nehme. Auch insoweit habe die zuständige Behörde eine Definitionskompetenz, die nur im Herkunftsstaat selbst durch die dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel überprüft werden könne, nicht aber durch das erkennende Gerächt. Dem Einwand, die Beklagte sei im Zeitpunkt des Mandatsbescheids kein Kreditinstitut mehr und daher nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst, begegnet die Beklagte mit dem Argument, durch die Umwandlung der Beklagten in eine Abwicklungseinheit durch das österr. Gesetz zur Schaffung einer Abwicklungseinheit, in Kraft getreten am 07.08.2014, habe die Republik Österreich gegen die Vor- oder Sperrwirkung der Richtlinie 2014/59/EU verstoßen, die am 02.07.2014 in Kraft getreten sei. Die Ziele der Richtlinie seien hierdurch gefährdet worden. Daher habe der österreichische Gesetzgeber in § 162 Abs. 6 BaSAG die Beklagte explizit in den Anwendungsbereich des neuen Abwicklungsregimes aufgenommen. Dies sei auch sachgerecht, da die Beklagte zwar keine werbende Bank, aber eine Bank in Abwicklung sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, das HaaSanG entfalte keine Wirkungen auf die streitgegenständlichen Forderungen und sei unbeachtlich. Sie trägt vor, der in § 1 des HaaSanG angeführte Bezug zur EU-Sanierungsrichtlinie sei nur ein Feigenblatt, tatsächlich handele es sich nicht um Sanierungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie. Diese setzten voraus, dass mit der angeordneten Maßnahme die Fortführung des Kreditinstituts ermöglicht werden solle. Dies Sei jedoch nicht der Zweck der Maßnahmen nach dem HaaSanG, da zugleich die Abwicklung der Beklagten und die Beendigung einer Tätigkeit als Bank eingeleitet worden seien. Eine solche Abwicklung könne denknotwendig keine Sanierungsmaßnahme sei. Es handele sich auch nicht um eine Liquidation im Sinne der Richtlinie, da diese ein Gesamt verfahren voraussetze. Die Klägerin nimmt auf ein Privatgutachten Prof. [P 9] (Anlage K 82) Bezug,

Die Klägerin ist der Auffassung, das HaaSanG sei auch deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht, wie von der Sanierungsrichtlinie vorausgesetzt, Zweigstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten habe, sondern lediglich Tochterunternehmen. Im Übrigen handele es sich um eine gesetzgeberische Maßnahme, während sich die Richtlinie auf Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde beziehe. Schließlich sei auf laufende Rechtsstreitigkeiten gemäß Art. 32 der Richtlinie die lex fori anzuwenden.

Die Klägerin beruft sich weiter darauf, die Anwendung des HaaSanG verstoße gegen den deutschen ordre public gemäß Artikel 6 EG BGB bzw. Artikel 21 Rom-I VO. Sie begründet dies damit, das Gesetz verstoße gegen deutsches, bayerisches und österreichisches Verfassungsrecht sowie gegen primäres und sekundäres europäisches Recht, insbesondere werden die Kapitalverkehrsfreiheit sowie das Eigentumsrecht der Grundrechtscharta verletzt. Sie nimmt auf die Privatgutachten Prof. [P 9j (Anlage K 82, K 102), Prof. [P 9] (Anlage K 83), Prof. [P 10] (Anlage K 84), Prof. [P 5] (Anlage K 85) und Prof. [P 5]/[P6] (Anlage K 86) Bezug.

Zur Anwendbarkeit der ausländischen Eingriffsnorm nach deutschem internationalem Privatrecht trägt die Klägerin unter anderem vor, dies komme wegen eines Verstoßes gegen deutsches Verfassungsrecht nicht in Betracht.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf Beschlüsse österreichischer Gerichte zur Vorlage an den österreichischen Verfassungsgerichtshofs (Anlagen K 98, K 99) in welchen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs durch das HaaSanG dargelegt werden.

Hinsichtlich der Wirkungen der Stundungsanordnung aus dem Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015. (Anlage B 782) beruft sich die Klägerin darauf, dass es an den Voraussetzungen einer Anerkennungsnorm fehle. Sowohl § 153 SAG als auch die Richtlinie 2014/59/EU setzten voraus, dass die Maßnahme ein Kreditinstitut be94

treffe. Das sei aber mit der Umwandlung der Beklagten in eine Abbaueinheit und Ende der Konzession als Kreditinstitut am 30.10.2014 nicht der Fall. Auch die Übrigen Voraussetzungen des§ 153 SAG seien nicht gegeben. Soweit der österreichische Gesetzgeber gemäß § 162 Abs. 6 BaSAG den Anwendungsbereich auf Abbaueinheiten erweitert habe, sei eine Anwendung durch das deutsche Gericht europarechtlich nicht geboten und mangels Anwendungsnorm nicht zulässig. Eine Definitionskompetenz des österreichischen Gesetzgebers zur Erweiterung des Geltungsbereichs einer Richtlinie komme diesem nicht zu. Auf den Schriftsatz der Klagepartei vom ' 17.04.2015 (Bl. 3583 ff.) wird Bezug genommen. Schließlich beruft sich die Klägerin auf ein Gutachten [P 5] zur Auslegung des (österr.) BaSaG (Anlage K 101).

Zinsen

Mit Schriftsatz vom 06 11.2013, S. 74 ff. (Bl. 695 d. A) beanstandet die Beklagte bezüglich der Klageanträge Ziffer 1.2.c, 1.4.d, 1.7,cdie Referenzzinssätze. Statt des von der Klägerin angesetzten Libor-Zinssatzes sei vertraglich der 6-Monats-Libor als maßgeblicher Referenzzinssatz vereinbart (Anlage B 10, B 12, I 10 a, K 11 a). Die Zinsbeträge zu den Klageanträgen seien nicht nachvollziehbar und werden daher bestritten. Im Übrigen habe die Beklagte die Zinsen zu 1,17,a und 1.18.a bereits gezahlt, Anlage B 71.

Die Klägerin trägt im Schriftsatz vom 25.06.2014, Bl. 1458 ff. d, A. im Einzelnen zu den Vertragsgrundlagen der Verzinsung, zu den maßgeblichen Referenzzinssätzen, zu den Zinstagen und der Berechnungsmethode vor. Auf die Anlage K 69, K 70, K 71, K 73, K 74 wird Bezug genommen.

Die Beklagte behauptet, die mit Klageantrag Ziffer 1.17 a und 1.18 a (auf Darlehen Nr. 17 und 18 b) in Höhe von EUR 2.127.375,00 und EUR 12.114,88 geltend gemachten Zinszahlungen seien erfolgt (Schriftsatz vom 06.11.2013, S. 76, Bl. 697 d. A., Anlage B 71). Die Klägerin trägt hierzu vor (Schriftsatz vom 16.06.2014, S. 125, Bf. 1326 d. A.), zwar habe die Klägerin aufgrund ihrer Belastungsvollmacht zunächst die Zinsen für beide Darlehen mit Valuta 20.12.2012 auf dem Konto der Beklagten belastet; die Beklagte habe der Belastung jedoch widersprochen (Anlage K 68), die Beträge seien wieder gutgeschrieben worden. Daher seien insoweit auch die Widerklageanträge Ziffer 10 und 11 (später 32) unbegründet.

Die Klägerin bestreitet auch die mit Widerklageantrag Ziffer 11 (später Ziffer 32) geltende gemachte Zinszahlung in Höhe von EUR 108.754,52 vom 30.12.2009 (Schriftsatz vom 29.09.2014, S. 158, Bl. 1969 d. A.).

K&Ke Zinsdifferenzen im Parteivortrag (vgl. dazu insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2014 S. 112, Bl. 1456 d. A.) hat die Klägerin unstreitig gestellt (Schriftsatz der Klägerin vom 25.06.2014, S. 9, Bl. 1466 d. A“ vom 29.09.2014, S. 157, Bl. 1968 d. A., Anlagen K 70, K 70 a, K90, K 93).

Schadensersatzansprüche

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.11.2013, Seite 41 ff. (Blatt 586 ff. d. A.) hilfsweise, für den Fall dass das Gericht eine Rückzahlungssperre nach dem EKEG bejaht, einen vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Abschluss der Finanzierungen sowie einen deliktischer Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs macht sich die Klägerin hilfsweise den auf das AKKT-Gutachten gestützten Sachvortrag der Beklagten zur Unterschreitung der Eigenmittel zu Eigen.

Hinsichtlich der vertraglichen Schadensersatzansprüche beruft sich die Klägerin auf Ziffer 8 des MLA (Anlage K 1). Daraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht aus der Verletzung vertraglicher informations- und Aufklärungspflichten gemäß Ziffer 9.5 und 9,6 MLA sowie aufgrund des Eintritts von vertraglich definierten „events of default“. Der Schadensersatz im MLA sei in Ziffer 13 geregelt.

Schadensersatzansprüche wegen falscher Zusicherungen ergeben sich nach Behauptung der Klägerin aus Ziffer 8 MLA. In Ziffer 8.1 h bestätige die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass der jeweils letzte Jahresabschluss auf Basis konstant angewandter Maßstäbe erstellt wurde und er ein zutreffendes Bild der Geschäftsergebnisse sowie der wirtschaftlichen Lage zum Stichtag gibt, sowie dass keine Veränderungen der geschäftlichen und finanziellen Lage zu verzeichnen waren. Die Klägerin meint, auf der Grundlage des Beklagten Vortrags und der AKKT-Gutachten seien diese Angaben falsch.

Die Klägerin trägt vor, auch die Zusicherungen der Beklagten in Ziffer 8.1. i und m MLA seien unzutreffend gewesen. In Ziffer 8.1 i habe die Beklagte der Klägerin die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen zugesichert. In Ziffer 8.1. n MLA habe die Beklagte der Klägerin die Gleichrangigkeit der Verpflichtungen aus dem MLA Finanzierungen in Verhältnis zu sämtlichen sonstigen Verpflichtungen zugesichert. Auch diese Angaben seien auf der Grundlage des Beklagten Vortrags unzutreffend.

Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzspruch weiter mit der Verletzung der in Ziffer 9.5. und 9.6. MLA geregelten Aufklärungs- und Hinweispflichten. Danach sei die Beklagte verpflichtet, die Klägerin sofort zu informieren, wenn von ihr zugesicherte Umstände nicht mehr zutreffend sind oder sich sonst wesentliche Änderungen in ihrer geschäftlichen oder finanziellen Situation ergeben haben. Auch diese Verpflichtungen habe die Beklagte auf der Grundlage der AKKT-Gutachten ebenfalls verletzt.

Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei diesen Zusicherungen um eine Verschuldens unabhängige Haftungsübernahme seitens der Beklagten, in Bezug auf die Richtigkeit der darin genannten Zusicherungen. Auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten komme es nicht an. In rechtlicher Hinsicht begründet die Klägerin ihre Auffassung, es handle sich bei den Zusicherungen nach den MLA um Garantieerklärung auch mit der Verwendung englischsprachiger Rechtstermini (z. B. „representations and warranties“ in Art, 8 MLA), die entsprechend angloamerikanischen Rechtsverständnisses auszulegen seien.

Die Klägerin bietet in Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24.02.2015 ihrerseits mit Schriftsatz vom 30.04.2015 (Blatt 3988/3989 d. A.) Zeugen an zum Beweis für die Behauptung, die Garantieerklärungen der Beklagten nach dem MLA habe die gesamte finanzielle Situation einschließlich einer hinreichenden Eigenmittelausstattung umfasst.

Als Folge der unrichtigen Zusicherungen hafte die Beklagte der Klägerin nach Ziffer 13 MLA auf Ersatz sämtlicher, der Klägerin in Folge der falschen Zusicherungen entstandenen Schäden. Der Schaden liege bereits im Vertragsschluss an sich,

Ihre Schadensersatzansprüche könne die Klägerin in Form der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB den mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüchen der Beklagten entgegenhalten.

Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf §§ 280 Abs. 1,311 Abs, 2 Nr. 1 BGB wegen der Verletzung von/ertrag! ich er Aufklärungspflichten. Allgemein bestehe die Pflicht eines Vertragspartners, den jeweils anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können. Dies gelte nicht nur für die unter dem MLA gewährten Finanzierungen, sondern auch für die Schuldverschreibung Ziffer 1.15. In den Informationen zu dieser Inhaberschuldverschreibung nehme die Beklagte unter Hinweis auf die Prüfungsergebnisse ihrer Bankprüfer explizit auf ihre offiziell aufgewiesenen Finanzkennzahlen Bezug und konstatiere, dass bis zur Emission der Wertpapiere keine wesentlichen Veränderungen gegenüber diesen Kennzahlen eingetreten sind (Anlage B 18, Seite 16, 46 ff. und 174 ff.) Diese Information sei auf der Basis der AKKT-Gutachten unzutreffend.

Die Beklagte habe jedenfalls Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vertreten, sie müsse sich vom Verschulden entlasten. Dies könne ihr angesichts der Darstellung in den AKKT-Gutachten nicht gelingen. Vielmehr zeigten die Gutachten mehrfach auf, dass die Gründe für die angeblichen Wertberichtigungen den Organen der Beklagten schon vor Abschluss des MLA bekannt gewesen seien. Die Beklagte könne sich auch insoweit nicht vom Verschulden entlasten, als sie selbst eigene Vorstandsmitglieder als Zeugen dafür angeboten hat, dass diese Kenntnis von einer Krise im Sinne des EKEG hatten. Daraus folge auch, dass diese gewusst haben, dass die abgegebenen Zusicherungen unzutreffend gewesen seien.

Unter Berufung auf ein Privatgutachten der Sachverständigen Prof. [P 4] (Anlage K 55) macht die Klägerin geltend, das EKEG sei auf Schadenersatzansprüchen eines Gesellschafters nicht anwendbar. Grund für den Vorrang solcher Haftungsansprüche vor gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsregeln sei, dass der Gesellschafter hier wie ein außen stehender Drittgläubiger zu behandeln sei und nicht primär als Verbandsmitglied.

Hinsichtlich der Kausalität beruft sich die Klägerin auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 (Blatt 3988/3989 d. A.) hat sie die Zeugen Marsch und Henkel zum Beweis dafür angeboten, dass' die Klägerin der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum keine Darlehen gewährt hätte, wenn sie von einer Unterschreitung der regulatorisch gebotenen Mindesteigenmittelquote gewusst hätte.

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten vertretenen Ansicht, dass bei Annahme des Vorrangs eines Schadenersatzanspruches gegenüber der Rückzahlungssperre nach dem österr. EKEG Drittgläubiger benachteiligt werden. Vielmehr führte die Gegenauffassung der Beklagten dazu, dass Täuschungen von Gesellschaftern durch die Gesellschaft sanktionslos wären. Dies wäre geeignet, die Insolvenzverschleppung zu begünstigen.

Die von der Beklagten abgegebenen Zusicherungen hätten im Übrigen eine besondere Qualität, da sie von eigenen Nachforschungen abhielten.

Jedenfalls müsse nach Auffassung der Klägerin auch die verschuldensabhängigen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben.

Darüber hinaus begründet die Klägerin ihren Anspruch deliktisch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 österreichisches BWG a. F. § 22 ff. österreichisches BWG sei als Schutzgesetz zugunsten der Klägerin zu qualifizieren. Es diene zum Schutz derjenigen, die einem Kreditinstitut rückzahlbare Gelder zur Verfügung stellen. Die Klägerin beruft sich auf die Entscheidung des österreichischen OGH, Az. 6 OB 32/14 w. Da die Vorschriften auf eine EU-Richtlinie zurückgingen, seien auch die Verletzung dieses ausländischen Schutzgesetzes im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB relevant.

Hinsichtlich des Einwands der Verjährung beruft sich die Klägerin auf die Hemmungswirkung der Feststellungsklage vom 13.12.2012. Wegen der Identität des Streitgegenstands sei hiervon gemäß § 213 BGB auch der Anspruch auf Schadensersatz erfasst. Da der Schadensersatzspruch auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet sei, komme es auf die Anspruchsgrundlage nicht an.

Im Übrigen sei schadensbegründendes Ereignis nicht der Abschluss der jeweiligen Verträge, sondern die Mitteilung der Beklagten im Dezember 2012, dass sie sich auf den Einwand des Eigenkapitalersatzes berufe. Schließlich sei Ziffer 21,3 MLA auf den Schadensersatzspruch nicht anwendbar.

Die Klägerin ist der Ansicht, etwaige Schadensersatzansprüche seien von den Rechtswirkungen des HaaSanG nicht erfasst. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des HaaSanG.

Die Beklagte beruft sich auch gegenüber einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin auf eine Rückzahlungssperre gemäß § 14 EKEG. Sie nimmt auf ein Privatgutachten der Sachverständigen Prof. [P 1/P 2], Anlage B 203, Bezug. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Prospekthaftung sei auf die Situation hier nicht übertragbar, der Gesellschafter sei gerade kein Drittgläubiger. Die Beklagte macht unter Berufung auf ein weiteres Privatgutachten des Sachverständigen Prof. [P 2], Anlage B 436, geltend, dass bei Vorrang eines Schadensersatzanspruches Wertungswiderspruche zum EKEG entstehen. Die zwingenden Vorschriften des EKEG könnten umgangen werden, wenn die Parteien durch eine schlichte Zusicherung des Erreichens der Eigenmittel im Kreditvertrag den Schadensersatzspruch auslösen könnten. Aus diesen Gründen könne daher die Klägerin gegenüber dem mit der Widerklage erhobenen Rückzahlungsansprüchen keine Einrede der unzulässigen Rechtsausübung erheben.

Die Klägerin könne sich auch deshalb nicht auf Schadensersatzansprüche berufen, da sie umfassende Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation und den eigenmittelrelevanten Umständen der Beklagten gehabt habe. Folglich sei sie nicht aufklärungsbedürftig gewesen, es fehle außerdem an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflicht Verletzung. Einer Kausalität stehe auch entgegen, dass die Klägerin der Beklagten Darlehen auch bei Kenntnis der wahren Eigenmittelsituation gewährt hätte. Dann hätte sie den gleichen Schaden erlitten. Schließlich träfe die Klägerin ein Mitverschulden, das sie sich entgegen halten lassen müsse.

Weiter bietet die Beklagte im Schriftsatz vom 24.02.2015, Blatt 3443 d. A- Zeugen für die Behauptung an, nach dem Parteiwillen haben die im MLA vereinbarten Aufklarungs- und Informationspflichten sowie Zusicherungen die Eigenmittelsituation der Beklagten nicht erfassen sollen.

Die Beklagte trägt dazu vor, das HaaSanG sei auch auf Schadensersatzsprüche, wie sie die Klägerin geltend macht, anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des HaaSanG und der HaaSanV, insbesondere auch aus den erläuternden Bemerkungen des österreichischen Gesetzgebers. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Regierungsvorlage samt Erläuterungen, insbesondere Seite 17 Anlage B 439

Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 1,15 verweist die Beklagte darauf, dass hierauf das MLA nicht anwendbar sei, folglich mangels Aufklärungspflichten ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Sie weist weiter darauf hin, dass allgemeine Aufklärungspflichten einer Bank gegenüber einer anderen Bank bei Abschluss eines Finanzierungsvertrages nicht bestehen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung gegen die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Verjährung sei spätestens Ende des Jahres 2012 eingetreten. Der Schaden sei jeweils mit Vertragsschluss eingetreten, die Klägerin habe von den angeblichen Pflichtverletzungen spätestens seit Dezember 2009 Kenntnis gehabt. Spätestens seit Dezember 2009 habe die Klägerin von Eigenmittelunterschreitungen der Beklagten gewusst Sie habe auch gewusst, dass diese auch schon früher erforderliche Wertberichtigungen nicht vorgenommenen habe und dass daher die Eigenmittelzahlen bereits mit dem Einstieg der Klägerin bei der Beklagten unzutreffend gewesen seien. Jedenfalls müsse sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine grob fahrlässige Unkenntnis entgegenhalten lassen.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, jedenfalls die auf der Grundlage des MLA geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien gemäß Ziffer 21.3 des MLA verjährt. Diese Regelung sehe eine taggenaue und kenntnisunabhängige fünfjährige Verjährungsfrist vor. Jedenfalls zu den Darlehen Nr. 1, 2, 4,16, 17 und 18 sei folglich Verjährung vor klageweiser Geltendmachung des Schadensersatzspruchs mit Schriftsatz 06.11.2013 eingetreten,

Widerklage

Mit der Widerklage macht die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin auf Rückzahlung von geleisteten Tilgungen und Zinsen geltend (siehe Tabelle).

Ausgangspunkt ist dabei die auch zur Verteidigung gegen die Klageansprüche vorgetragene Argumentation, sämtliche Finanzierungen, die die Klägerin der Beklagten wahrend ihrer Mehrheitsbeteiligung vom 07.10.2007 bis 31.12.2009 gewährt hat, seien eigenkapitalersetzend. Die Beklagte beruft sich auf § 14 Abs, 1 Satz EKEG. wonach Zahlungen, die auf ein in der Krise gewährtes Darlehen erfolgten, zurückzuerstatten sind. Neben Ansprüchen auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungen und Zinszahlungen macht die Beklagte für den Zeitraum ab Zahlung Nutzungsersatz in Form von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem österreichischen Basiszinssatz ab dem auf die Zahlung folgenden Tag geltend Zur Berechnung habe sie die Methode „act/365“ verwende.t Zusätzlich beansprucht die Beklagte Zinsen auf die Summe der Ansprüche auf Rückzahlung und Nutzungsersatz, laufend ab Rechtsanhängigkeit. Darüber hinaus beansprucht sie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer, über die Zinsen hinaus gehender Schäden und Nutzungsvorteile.

Hinsichtlich der Darstellung der einzelnen Finanzierungsverträge sowie die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie des Zeitpunktes wird auf die Übersicht im Tatbestand Bezug genommen.

Im Einzelnen:

Zu den Widerklageanträgen Ziffer 13,14,15 und 16, Ansprüche aus den Kurzfristfinanzierungen Nr. 26, 27, 28 und 29, begründet die Beklagten im Einzelnen,. warum ihrer Ansicht nach die Ausnahmenorm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EKEG, wonach Kredite mit einer Laufzeit für nicht mehr als 60 Tage keine Kredite im Sinne des EKEG sind, nicht anwendbar ist. Zur Kurzfristfinanzierung Nr. 27 (Widerklageantrag Ziffer 14) beruft sich die Beklagte darauf, die ursprüngliche Finanzierung vom 16,09.2008 mit einer Laufzeit bis zum 30.09.2008 sei in der Folge insgesamt fünfmal prolongiert wurden, Zahlung sei schließlich am 10.12.2008 erfolgt. Zur Kurzfristfinanzierung Nr. 28 (Widerklageantrag Ziffer 15) legt die Beklagte dar, es handele sich um einen sogenannten Kettenkredit. Für diesen gelte der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EKEG nicht. Der Begriff des Kettenkredits sei in der (österreichischen) herrschenden Lehre entwickelt worden, um eine Umgehung des EKEG durch eine kurzfristige Kreditgewährung mit einer sofortigen, ggf. wiederholten, Wiedergewährung auszuschließen., Werde ein Kettenkredit wie im vorliegenden Fall, sukzessive verringert, werde der Kredit jedenfalls in der Höhe von § 1 EKEG erfasst, in der er über 60 Tage gewährt wurde.

Hinsichtlich der Finanzierung Nr. 29, Widerklageantrag Ziffer 16, trägt die Beklagte vor, es handele um einen Kredit im Rahmen eines Kontokorrent. Der Rückzahlungsanspruch bestehe daher gemäß § 14 Abs. 2 EKEG. Unabhängig von der Laufzeit bestehe im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem aushaftenden Kreditsaldo und dem höchsten Tagessaldo während der Dauer der Rückzahlungssperre. Unter Bezugnahme auf die Anlage B 103 trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 in einer Vielzahl von Fällen kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten gewährt. Der Wille der Parteien sei darauf gerichtet gewesen, auf laufende Rechnung in verschiedenen Währungen Finanzierungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte nimmt weiter auf die Saldenübersicht Anlage B 104 Bezug.

Zu der Kurzfristfinanzierung Nr. 30, Widerklageantrag 25, macht die Beklagte geltend, dabei handele es sich um einen Kredit, der zusammen mit dem Darlehen Nr. 5 a einen Kettenkredit bilde. Dieses Darlehen Nr. 5 a über EUR 300.000.000,00 habe sich direkt an die kurzfristige Finanzierung über EUR 250.000.000,00 angeschlossen. Dies entspreche dem Fall, dass eine kurzfristige Finanzierung immer wieder verlängert oder in eine langfristige Finanzierung umgewandelt werde. Damit falle auch die kurzfristige Finanzierung mit einer Laufzeit von weniger als 60 Tagen als Teil eines Kettenkredits unter den Begriff des eigenkapitalersetzenden Kredits.

Die Beklagte erhebt mit Widerklageantrag Ziffer 26 Anspruch auf Rückzahlung von BereitsteIIungsprovision für die Vereinbarung einer Kreditlinie (Money Market Limit Agreement Nr. 8a und Nr. 8b). Sie ist der Auffassung, auch die Einräumung einer Kreditlinie sei ein eigen kapitalersetzender Kredit im Sinne des § 1 EKEG. Der Begriff des Kredits sei weit im Sinne der bewussten Überlassung von Liquidität zu verstehen. Bereits der Abschluss des Kreditvertrages sei als Kreditgewährung im Sinne des EKEG anzusehen, auf die tatsächliche Auszahlung komme es nicht an.

Zu den Schuldverschreibungen Nr. 31, 32, 33, Widerklageanträge Ziffer 27, 28, 29 trägt die Beklagte vor, es könne dahinstehen, ob die Klägerin Zins und Tilgung von der Beklagten erhalten hat, da hilfsweise zu einem Anspruch aus § 14 EKEG jedenfalls ein Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 (österr.) ABGB bestehe. Der Anspruch aus Eingriffskondiktion ergebe sich daraus, dass die Klägerin den Veräußerungserlös behalten könne, ohne einem Anspruch aus § 14 EKEG ausgesetzt zu sein. Dieser Anspruch könne auch nicht gegen den Erwerber geltend gemacht werden, so dass die Klägerin durch die Veräußerung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt habe.

Die Zinszahlungen vom 20.12.2012 auf das Darlehen Nr. 17 (Widerklageantrag Ziffer 10) in Höhe von EUR 2.127.375,00 und auf das Darlehen Nr. 18 b (Widerklageantrag Ziffer 32) am 30,12.2009 in Höhe von EUR 108.754,52 und am 20.12.2012 in Höhe von EUR 12.114,88 sind streitig.

Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der Widerklage antrage auf ihre Argumentation zur Klage.

Zum Umfang etwaiger Ansprüche aus § 14 EKEG tragt die Klägerin vor, der Anspruch beschränke sich der Höhe nach grundsätzlich auf die Ruckgabe des Erlangten. Teilweise werde zwar die Ansicht vertreten, dass der zurück zu zahlende Betrag mit den gesetzlichen Verzugszinsen zur verzinsen ist. Auch nach dieser Ansicht beginne der Zins lauf jedoch frühestens mit Rechtshängigkeit. Bei dem Rückforderungsanspruch gemäß § 14 EKEG handele es sich nach herrschender Meinung um einen gesell Schafts rechtlichen Anspruch und nicht um einen Bereicherungsanspruch. Fällig werde der Anspruch erst ab Mahnung oder gerichtlicher Geltendmachung. In keinem Fall könne die Beklagte Prozesszinsen zusätzlich zu dem von ihr begehrten Nutzungsersatz verlangen.

Die Klägerin trägt im Übrigen im Detail dazu vor, dass der Nutzungsersatz unzutreffend berechnet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2014, Seite 127 ff., Blatt 1328 d. A. ff. Bezug genommen.

Zu den Widerklageanträgen Ziffer 14,15 und 16 weist die Klägerin darauf hin, dass es sich hierbei um kurzfristige Finanzierungen handele, die nicht vom Kreditbegriff des EKEG umfasst werden. Die Finanzierungen seien jeweils für weniger als 60 Tage gewährt worden.

Zum Antrag Widerklageantrag Ziffer 16 führt die Klägerin weiter aus, auch § 14 Abs. 2 EKEG, der eine Sonderregelung für Kontokorrentkredite vorsehe, greife nicht ein. Die Finanzierung sei nicht im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses ausgereicht worden, sondern im Rahmen einer Geldhandelstransaktion. Die Überweisung auf das Konto der Beklagten habe dem üblichen Zahlungsweg für alle Transaktionen zugunsten der Beklagten in Währungen, für welche die Beklagte ein Lorokonto bei der Klägerin geführt habe, entsprochen. Dabei handele es sich um ein Konto, dass ein Kreditinstitut für ein anderes, meist ausländisches Kreditinstitut in einem Korrespondenzverhältnis führe. Bei der Aufstellung der Kurzfristfinanzierung in Anlage B 103 habe es sich jeweils um individuelle Finanzierungen zu individuellen Konditionen gehandelt. Eine Kontokorrentabrede habe es nicht gegeben. Der vorgelegte Saldo, Anlage B 104, sei von der Beklagten intern erstellt und belege den Willen zu einer Kontokorrentabrede nicht.

Bei den Finanzierungen zu den Widerklageanträgen Ziffer 14 bis 16 handele es sich auch nicht um sogenannte Ketten-Kredite, für die eine Ausnahme zu § 3 Abs. 1 EKEG gelte. So sei bereits die Auffassung der Beklagten, für solche sogenannten Kettenkredite gelte eine Ausnahme von der 60-Tage-Regel gemäß § 3 Abs. 1 EKEG, nicht zutreffend, Rechtsprechung der österreichischen Gerichte hierzu gebe es nicht. Auch soweit in der österreichischen Literatur eine solche Ausnahme vertreten werde, seien die Voraussetzung nicht gegeben, da es an dem geforderten engen zeitlichen Zusammenhang und der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zwischen altem und neuem Kredit fehle. Ein Indiz für das Fehlen eines solchen Zusammenhangs sei bereits die unterschiedliche Kredithöhe. Die Klägerin behauptet jeweils eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung der gewährten Kredite. Es habe sich um im Interbanken verkehr übliche Transaktionen zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung in einer bestimmten Währung gehandelt. Schon aus dem Umstand, dass die jeweiligen Kredite in unterschiedlicher Höhe und zu deutlich voneinander abweichenden Konditionen hinsichtlich der Zinsmargen gewährt worden seien, stehe der Annahme eines engen wirtschaftlichen Zusammenhangs entgegen. Die Klägerin weist darauf hin, dass eine unterschiedliche Bewertung eines verlängerten und eines wiederholt gewährten Kredits nahe liege. Jedenfalls für letztere sei eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des EKEG nicht zulässig. Ohnehin stelle der Interbanken verkehr für die entsprechende Einordnung von Kurzfristfinanzierungen eine Sonderkonstellation dar. Die Bereitstellung von Krediten mit kurzen Laufzeiten zur Deckung von sich insbesondere im Fremdwährungsgeschäft kurzfristig ständig neu ergebendem Liquiditätsbedarf sei dort an der Tagesordnung. Zweck sei jeweils die kurzfristige Überbrückung von Liquiditätsbedarf in einer bestimmten Währung zu jeweils unterschiedlichen dahinterstehenden Geschäftszwecken des Kreditnehmers. Dabei handele es sich gerade nicht um eine kettengleiche Verlängerung ein und desselben Kredits.

Die Klägerin beanstandet die Berechnung des Nutzungsersatzes zu Widerklageantrag Ziffer 26. Anstelle eines Betrages von EUR 3.996.585,93 ergebe sich eine Summe von EUR 3.405.281,36.

Zu den Widerklageanträgen Ziffer 27, 28, 29 trägt die Klägerin vor, diese beträfen drei Schuldverschreibungen, welche von der Beklagten im Rahmen des Liquiditätsprogrammes der Republik Österreich als staatsgarantierte Anleihe emittiert worden seien. Es handele sich dabei nicht um Kredite im Sinne des § 1 EKEG Die Klägerin habe lediglich Dienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 EKEG erbracht, welche nicht vom Eigenkapitalersatzeinwand erfasst seien. Im Übrigen greife § 3 Abs. 1 Ziffer 1 EKEG ein, da die Schuldverschreibungen seitens der Klägerin nicht mehr als GO Tage gehalten worden seien. Die Klägerin habe bei allen drei Anleihen lediglich als sogenannter Leadmanager fungiert, d. h. sie habe die Anleihen bei Emission gezeichnet, um sie sodann für die Beklagte auf dem Markt zu platzieren. Zu keinem Zeitpunkt sei beabsichtigt gewesen, dass die Klägerin die Anleihen dauerhaft halten werde. Sie habe daher der Beklagten keine Kredite gewährt.

Im Einzelnen:

An der Schuldverschreibung zu Widerklageantrag Ziffer 27 („Term Sheet“ zur Schuldverschreibung Anlage K 78) habe die Klägerin am 24.07.2009 einen Anteil in Höhe von EUR 30.000.000,00 als Joint-Lead-Manager gezeichnet. Noch am gleichen Tag sei dieser Anteil veräußert worden Die Kreditgewährung sei daher lediglich für einen Tag erfolgt. Anschließend habe die Klägerin zur Kurspflege einige Positionen erworben und kurzfristig wieder am Markt veräußert. Nach dem 18.12.2009 habe sie keine der Schuldverschreibungen mehr gehalten. Die Beklagte habe daher gegenüber der Klägerin weder ein Rückkauf vorgenommen, noch Zinszahlungen erbracht, noch Tilgungsleistungen.

Hinsichtlich der Schuldverschreibung Nr. 32, Widerklageantrag Ziffer 23 trägt die Klägerin vor, in ihrer Funktion als Leadmanagerin habe sie noch am Emissionstag Anteile in Höhe von 95,3 Millionen EUR an verschiedene Investoren veräußert, Die restlichen 4,7 Millionen EUR seien bis zum 07.10.2009 sukzessive weiterveräußert worden. Die Klägerin habe auch hinsichtlich dieser Schuldverschreibung ausschließlich als Leadmanagerin fungiert („Term Sheet“ Anlage K79), Nach dem 07.10.2009 habe sie keine Anteile mehr in ihren Büchern geführt. Sie habe daher auch keine Zahlungen der Beklagten erhalten.

Auch bei der Schuldverschreibung Nr. 33, Widerklageantrag Ziffer 29, habe sie als Leadmanagerin fungiert („Term Sheet“ Anlage K 80). Diese Schuldverschreibung sei zum 17.05.2010 vollständig platziert und veräußert worden, danach habe die Klägerin keine Anteile mehr gehalten. Daher habe sie auch keine Zahlungen erhalten.

Auf Bereicherungsrecht könne die Beklagte keine Ansprüche auf Herausgabe stützen, die Klägerin habe weder eine, unberechtigte Vermögens Verschiebung vorgenommen, noch überhaupt einen Vermögenswertenvorteil in Höhe der Zins- und Tilgungsleistungen erlangt. Eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung liege nicht vor. Ein Bereicherungsanspruch könne im Übrigen lediglich auf das Erlangte gerichtet sein.

Anträge auf Vorlage von Urkunden gemäß §142 ZPO

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.06.2014, BI.1621 Anträge auf Anordnung der Vorlage von folgenden Urkunden durch die Klägerin gemäß § 142 ZPO gestellt;

1. Tischvorlage aus der Verwaltungsratssitzung der Klägerin vom 20.04.2007 mit dem Titel „Projekt ... Statusbericht der Bayern LB“

2. Bericht der Investmentbank ... mit dem Titel „Indikativs Bewertung der Hypo Group Alpe-Adria vom 12.02.2007“

3. Gutachten der Kanzlei ... mit dem Titel „Bericht über unsere Tätigkeit als unabhängiger und neutraler Gutachter zu Bewertungsfragen im Rahmen des Erwerbs der Mehrheit der Anteile der Hypo Alpe-Adria Bank international AG, Klagenfurt durch die Bayerische Landesbank“ vom 28.02.2011

4. Gutachten der ... mit dem Titel „Projekt ...“ vom 12.12.2006.

5. Vorstandsvorlage zur Verwaltungsratssitzung der Klägerin am 04.12.2007.

6. Sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand der Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen dem 01, Januar 2007 und der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22.05.2007 vorgelegt wurden und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.

7. Sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand er Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22.05.2007 und der Notverstaatlichung der Beklagten vorgelegt wurden und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass es an einer Relevanz dieser Unterlagen für die Entscheidung fehle, sie hat dennoch die Dokumente zu Ziff. 1, 2, 4 und 5 freiwillig heraus gegeben. Im weiteren Verfahren hat sich die Beklagte auf diese Dokumente im Wesentlichen nicht berufen und diese nicht als Beweismittel vorgelegt. Auch hinsichtlich des Antrages zu 3 rügt die Klägerin die fehlende EntscheidungserhebIichkeit. Es handele sich um ein Gutachten, welches ex post die Kaufpreisermittlung im Vorfeld des Anteilserwerbs im Jahr 2007 beurteile. Die Beklagte behaupte bereits nicht schlüssig, dass sich hieraus Erkenntnisse dafür, die Klägerin habe eine Unterschreitung der Eigenmittelquoten gekannt, ergeben können. Jedenfalls aber gebiete die Interessenabwägung, die Anordnung der Vorlage zu versagen. Es handele sich um ein Gutachten, welches die Klägerin zur Klärung der Frage, ob die Kaufpreisfindung im Vorfeld der Übernahme der Mehrheitsanteile durch die Beklagte zutreffend erfolgt ist, beauftragt hatte Das Ergebnis unterliege daher dem Geheimnis- und Vertrauensschutz im Verhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer, dessen Anerkennung in § 203 StGB wie in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum Ausdruck komme.

Zu den Anträgen Ziffer 6 und 7 verweist die Klägerin darauf, es handele sich nicht um bestimmte Urkunden, auf die sich eine der Parteien bezogen habe, die Anträge seien auf Ausforschung gerichtet.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2014. BL 2416 ff. d. A., hat die Klägerin die Vorlage des Gutachtens „der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 4] aus dem Jahr 2010, weiches nachträglich das Kreditportfolio der HGAA aufarbeitet“ beantragt.

Die Beklagte macht geltend, sie habe sich nicht auf ein Gutachten berufen, sondern nur allgemein auf eine Prüfung durch [WP 4] (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2014, S. 60, Bl. 1520 d. A). Außerdem sei nicht nachvollziehbar, auf welches Gutachten sich die Klägerin konkret beziehe (Schriftsatz der Beklagten vom 05.12.2014, Bl. 2888/2890 d. A.). Im Übrigen betreffe der Inhalt der Urkunden einen Sachverhalt, „der schon sehr weit vom Beweisthema entfernt sei“ (Sitzungsniederschrift vom 25.11.2014, S. 8, Bl.2736d, A.).

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages zu Klage und Widerklage sowie der Einzelheiten hierzu wird auf sämtliche Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

III.

Die Klageschrift vom 13.12.2012 wurde am 01.02.2013 zugestellt, die Klageerweiterung vom 20,08.2013 am 30 03.2013. Die Zustellung der Widerklage vom 22.08.201 erfolgte am 02.09.2013, der 2. Widerklage vom 02.12.2013 am 12.12.2013, der 3. Widerklage vom 13,12.2013 am 30.12.2013, der 4 Widerklage vom 25.06.214 am 30,06 2014 unüder,5. Widerklage vom 11.12.2014 am 22.12.2014.

Das Gericht hat mündlich verhandelt in den Terminen vom 25.11.2013 (Blatt 712/714 d. A.), vom 30.06.2014 (Blatt 1559/1564 d. A.), vom 25.11.2014, 26.11.2014, 27.11.2014 und 28.11.2014 (Blatt 2766/2804 d. A.) und vom 08.05.2015 (Bl. 4020/4038 d. A.). Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben mit Beschluss vom 13.12.2013 (Blatt 712/714 d. A.) durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Dieses hat der Sachverständige [SV 1] am 30.04.2014 erstattet ([SV 1]-Gutachten I, Blatt 1073/1183 d. A.) Aufgrund Ergänzungsauftrags vom 23.05.2014 (Blatt 1135/1137 d. A.) erstattete [SV 1] ein weiteres Gutachten ([SV 1j-Gutachten II Blatt 1633/1658 d. A,) vom 29.06.2014, welches er in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 vortrug (Bl. 1659/1664 d. A.). Aufgrund Gutachtenauftrags vom 02.10.2014 (Blatt 2227/2232 d, A.) erstattete der Sachverständige [SV 1] am 10.04.2015 ein weiteres Gutachten ([SV 1]-Gutachten III, Blatt 3849/3856 d. A,). Mit Beschluss vom 05.11.2014 (Blatt 2485/2487 d, A,) beauftragte das Gericht den Sachverständigen [SV 2] mit einem Gutachten. Dieser erstattete sein Gutachten am 09.02.2015 (Blatt 2995/3014 d. A.). Die Sachverständigen [SV 2] und [SV 1] wurden auf Antrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08,05.2015 angehört. Auf die Sitzungsniederschrift Bl. 4020/4038 d. A. wird Bezug genommen.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschluss vom 25.11.2014 (Blatt 2733 d. A,) Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Zeugen [Z 14] sowie uneidliche Vernehmung der Zeugen [Z 1], [Z 2], [Z 3], [Z4], [Z5|, [Z 6],[Z7], [Z 8], [Z 9], [Z 10], [Z 11|, [Z 12], [Z 13). Auf die Sitzungsniederschriften Blatt 2766/2804 d, A, wird Bezug genommen.

Das Gericht hat zahlreiche Hinweise erteilt, unter anderem mit Verfügung vom 04.07.2013 Blatt 282/291 d. A; Beschluss vom 18.12.2013, Blatt 712/714 d. A., Verfügung vom 01.07.2014, Blatt 1665/1669 d. A., Verfügung vom 02,10.2014 Blatt 2227/2232 d. A., Verfügung vom 13.10.2014 Blatt 2333/2334 d. A., Verfügung vom 15.10.2013 Blatt 2365/2366 d. A. im Termin vom 25.11.2014 Blatt 2732 ff. d, A und mit Verfügung vom 05.03.2015 Blatt 3528 d. A Hierauf wird Bezug genommen.

15.10.2013 Im Termin vom 08,05.2015 hat die Beklagte Antrag auf Schriftsatznachlass zu den Schriftsätzen der Klagepartei vom 07.04.2015, vom 17.04.2015, vom 30.04.2015 und vom 05.05.2015, zu etwaigen Hinweisen im Termin, zu etwaigen Erkenntnissen aus einer beantragten Akteneinsicht im Verfahren vor dem Landgericht München I 20 O 1388/11, zum Ergebnis der heutigen Verhandlung und zur objektiven Situation der Beklagten in den hier relevanten Zeiträumen gesteht Außerdem hat die Beklagte Antrag auf Vertagung zur Fortsetzung der Anhörung des Sachverständigen [SV 2] gestellt.

Entscheidungsgründe:

A:

Die Klage ist überwiegend zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie überwiegend begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht für die Klageanträge Ziffer 1.1,1.2,1,3, 1-4, 1,5,1.6,1.7,1.16,1.17,1.18 sowie für die Feststellungsanträge Ziff. 3, 4.10 bis 4.14, 4.21 bis 37. Für die Anträge Ziffer 2 und 5 besteht die internationale Zuständigkeit - nur und soweit - sie ais Annex auf die genannten Anträge Bezug nehmen.

In gleichem Umfang ist das Landgericht München I örtlich zuständig.

Für die Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen Nr. 15,19 und 20 (Klageanträge Ziffer 1.15 und ursprüngliche Klageanträge Ziffer 1/19 und 1.20) ist das Landgericht München I nicht zuständig. Die auf Feststellung der Erledigung gerichteten Anträge Ziffer 1.19 und 1.20 sind daher unbegründet (siehe C:ll).

Keine international Zuständigkeit ist gegeben für die ursprünglichen Anträge zu den Darlehenszusagen Nr. 5 b, 10 b, 11 b, 12 b, 13 b (Klageanträge Ziffer 1.10,1.11, 1.12 b, 1.13 b, 1.14 b und auf Zahlung von Bereitstellungsprovisionen für diese Darlehen (Klageanträge Ziff. 1.12 a, 1.13 a, 1.14 a). Die auf Feststellung der Erledigung gerichteten Anträge 1.10,1.11,1.12 b, 1.13 b, 1-14 b sind daher unbegründet (siehe C:ll).

I.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich für Ansprüche, die auf Darlehens Verträge unter Geltung des Rahmenvertrages (MLA) gestützt werden, aus einer wirksamen Vereinbarung über die Internationale Zuständigkeit gemäß Art. 25 EuGVO, Im Übrigen greift diesbezüglich auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 7 Nr. 1 b EuGVO. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklage beruht die internationale Zuständigkeit auf Art. 7 Nr. 1 a EuGVO.

1. Für die Klageanträge Ziffer 1.1, 1.2,1-3,1.4,1.5,1.6,1.7 (Darlehen Nr. 1 bis Nr. 5 a, 6 b, 7 b), Ziffer 1.16,1.17,1.18 (Darlehen Nr. 16, Nr. 17, Nr. 18 a und b) folgt die internationale Zuständigkeit aus der Gerichtsstands Vereinbarung in Ziff. .21.4 der Rahmenvereinbarung vom 30.1.2008 (MLA, Anlage K 1),

a. Die jeweiligen Kreditverträge hierzu wurden unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag vom 30.01.2008, sog. MLA (Anlage K 1), abgeschlossen. Dieser enthält eine Vereinbarung zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit hin- sichtlich Münchener Gerichte. Mit der dortigen Formulierung zur „ausschließlichen Zuständigkeit Münchner Gerichte“ - die auch in Verbindung mit „Anhang B Juristische Stellungnahme der Rechtsberater des Kreditnehmers“, als Bestandteil des Vertrages, auszulegen ist, haben die Parteien nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern auch die internationale Zuständigkeit vereinbart.

b. Diese Gerichtsstandsvereinbarung wurde durch die Folgeverträge nicht abbedungen.

Das Darlehen Nr. 17 (Klageantrag Ziffer 1.17) hat in der Folge keine Modifikationen erfahren.

Die Darlehen Nr. 1 bis 5 a (Klageanträge Ziffer 1.1 bis 1.5) wurden aufgrund der Verpflichtung im Aktien kauf vertrag vom 29.12.2009 (Anlage K4) . durch einzelne, hierauf Bezug nehmende Prolongationsverträge verlängert. Hierdurch wurde die Geltung des Rahmenvertrages nicht eingeschränkt. Eine Modifikation ergibt sich auch nicht aus der Gerichtsstands Vereinbarung im Aktienkaufvertrag: Die Gerichtsstands Vereinbarung in § 10 Aktienkaufvertrag bezieht sich lediglich auf „Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung“. Davon umfasst wäre also ein Streit über den Abschluss der Prolongationsvereinbarung, nicht aber vertragliche Ansprüche auf Rückzahlung des prolongierten Darlehens, Diese Auslegung wird durch die Durchführungsverträge zur Prolongation der streitgegenständlichen Darlehen bestätigt (Anlagen K 5 a bis K 9 a).

Dort wird auf den Rahmenvertrag (MLA) Bezug genommen und ausdrücklich klargestellt, dass durch die Prolongationsvereinbarung die bestehenden Bedingungen des Darlehens nicht geändert werden

Gleiches gilt für die Darlehen Nr. 6 b und 7 b, 18 a (Klageanträge Ziffer 1.S und 1.7 und 1.18). Die Darlehen Nr. 6 a, 7 a und 18 a waren Verträge nach dem MLA (Anlagen K9. 9 a, K 10, K 16). Nach Kündigung und - teilweiser Tilgung verpflichtete sich die Klägerin im Aktienkaufvertrag vom 29.12 2009 (Anlage K 4), diese Darlehen erneut in gleichem Umfang zu gewahren. Auf dieser Grundlage schlössen die Parteien neue Kreditverträge am 30.12.2009 (Anlage K 10 a, K 11 a, K 16 a). Diese Verträge nehmen an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Rahmenvertrag Bezug Auch hier ergibt die Auslegung, dass § 10 Aktienkaufvertrag nur auf Streitigkeiten aus dem Aktienkaufvertrag selbst anwendbar ist, nicht aber auf vertragliche Ansprüche aus den Kreditverträgen, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Aktien kauf vertrag abgeschlossen wurden.

Die Darlehen Nr. 16 und 18 b (Klageanträge Ziffer 1.16 und 1,18) wurden im Aktienkaufvertrag vom 30.12.2009 (Anlage K 4) durch Teilverzicht reduziert. Eine Änderung der Darlehensbedingungen nach dem MLA folgt hieraus nicht.

Auch aus der Vereinbarung vom 02.08.2012 (Anlagen K 2, K 3) lasst sich nicht auf die Geltung einer abweichenden Gerichtstand Vereinbarung schließen. Zwar enthält Ziff. 3.4. des Vertrags vom 02.08.2012 (Anlage K 2) die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands in Wien für Streitigkeiten „aus der Vereinbarung“. Regelungsgegenstand des Vertrags vom 02.08.2012 sind unter anderem strittige Fragen zur Bereitstellungsprovision, offene Zinsfragen, die Umwandlung von EUR-Kreditlinien in CHF-Kreditlinien, die Reduktion von Kreditlinien sowie ein Abgleich des Darlehensbestandes, In Ziffer_3.4, Satz 2 wird klargestellt, „dass die in den übrigen Vereinbarungen zwischen den Parteien (einschließlich MLA, Kreditvertrage) vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarungen unberührt bleiben und gegenüber diesen Vorrang haben.“ Folglich bleibt es bei der Gerichtsstands Vereinbarung Münchener Gerichte in Art. 21.4 MLA, die Vereinbarung österreichischer Gerichte bezieht sich nur auf den Regelungsgegenstand des Vertrages vom 02.08.2012

c. Die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Ziff. 21.4 MLA ist wirksam gemäß Art. 25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 v 12.12.2012 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handeissachen, ABI EU Nr. L 351 v. 20.12 2012, welche zum Stichtag 10 01.2015 die Verordnung (EU) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 ersetzt hat, Art. 80 (im Folgenden; EuGVO).

Die Anwendbarkeit des Art. 25 EuGVO folgt aus dem Sitz der Parteien in verschiedenen Mitgliedsstaaten. Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 EuGVO für die Zulässigkeit einer Gerichtsstands Vereinbarung sind erfüllt: Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, die Bezugnahme auf das MLA in den jeweiligen Vertragen entspricht dem Schriftformerfordernis.

Die Bestimmung in Ziff. 21.4 MLA ist nicht aufgrund einer asymmetrischen Ausgestaltung, die dem Kreditnehmer einen ausschließlichen Gerichtsstand vorgibt, dem Kreditgeber aber die Klagemöglichkeit vor anderen zuständigen Gerichten belässt, unwirksam. Im Rahmen von Art. 25 EuGVO findet weder eine Überprüfung der Wirksamkeit einer Gerichtsstands Vereinbarung anhand der nationalen Zuständigkeitsnormen gemäß § 38 ZPO, noch eine Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine allgemeine Missbrauchskontrolle statt. Immanente Schranken ergeben sich auch nicht aus der EuGVO selbst. Diese enthält ausdrückliche Einschränkungen für Gerichtsstandvereinbarungen nur im Bereich der Verbraucherverträge oder für bestimmte Vertragstypen. Ausgehend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit bleibt eine einseitige Öffnungsklausel daher zulässig (vgl. Kropholler/von Hein/Rauscher, Europäisches Zivilprozess recht 9. Aufl. 2011, Art. 23 EuGVO Rn. 93). Dies lässt sich auch aus der Formulierung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EuGVO „soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben „ ableiten (vgl. Geimer, IZPR, 7. Aufl. 2015, Rn. 1659) und entspricht auch dem mit Art, 25 EuGVO verfolgten Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsanwendung auf der Grundlage der vorausgesetzten Prorogationsfreiheit.

d. Das Landgericht München I ist unabhängig von der Gerichtsstands Vereinbarung - für die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen (Anträge Ziffer 1.1 bis 1.7, 1.16 bis 1.18). gemäß Art. 7 Nr. 1 b EuGVO international und örtlich zuständig. Die Qualifikation der Ansprüche erfolgt dabei auf der Grundlage des Klägervortrages. Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus Kreditverträgen, Nicht maßgeblich für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind dagegen Einreden der Beklagten, die - wie die Berufung auf eine Rückzahlungssperre nach dem österreichischen Eigenkapitalersatzgesetz - auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis beruhen.

Nach der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 b EuGVO unterfallen die streitgegenständlichen Darlehens Verträge dem Dienstleistungsbegriff (vgl. BGH Url. v. 28.02 2012, XI ZR 9/11, NJW2012, 1817 ff. mit weiteren umfangreichen Nachweisen). Damit bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für alle Ansprüche aus dem Vertrags Verhältnis nach dem Ort, an dem die vertragstypische Leistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Die vertragstypische Leistung im Kredit Verhältnis erbringt stets der Kreditgeber. Maßstab für die Bestimmung des Erfüllungsortes ist nicht die rechtliche Bestimmung des Erfüllungsortes nach der lex causae, sondern der Ort der faktischen Leistungserbringung. Erfolgt diese an mehreren Orten, ist der Schwerpunkt maßgeblich. Lässt sich auch dieser nicht feststellen, kommt es auf den Sitz des Leistungserbringers der vertragstypischen Leistung an (vgl. EuGH Urt. v. 1.03.2010, C-19/09, NJW 2010, 1189ff.) Nach diesen Grundsätzen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit beim Darlehens vertrag In der Regel am Ort der Verwaltung des Kreditgebers, während an dem Ort, an dem das Auszahlungskonto geführt wird, in der Regel allenfalls ein untergeordneter Teil der Leistung stattfindet. Die Klägerin hat umfassend zu den einzelnen Schritten der Kreditgewährung und -hingäbe vorgetragen. Die maßgeblichen Leistungshandlungen wurden demnach an ihrem Sitz in München vorgenommen. Die Auszahlung der Schweizer-Franken-Kredite auf ein Konto in Zürich hat demgegenüber untergeordnete Bedeutung und führt nicht zu einer Erbringung der vertragstypischen Leistung In der Schweiz.

2. Die internationale Zuständigkeit erstreckt sich in gleichem Umfang auf den Antrag Ziffer 2, Die dort geltend gemachten Schäden sind Ausfluss der Primäransprüche. Die internationale Zuständigkeit besteht daher als Annex im gleichen Umfang.

3. Eine internationale Zuständigkeit ist auch für die negativen Feststellungsanträge Ziffer 3 und 4.37 sowie für die ursprünglichen negativen Feststellungsanträge Ziffer 4.10 bis 4,14 sowie 4.21 bis 4.36 gegeben.

a. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich allerdings nicht aus dem allgemeinen Gerichtsstand gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVO, da sich die Zuständigkeit hier nach der formalen Parteistellung richtet und nicht nach dem materiellen Recht (vgl. BGH Urt. v. 29.01.2013, KZR 8/10-juris). Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann jedoch auf einen besonderen Gerichtsstand gemäß Art 7 Nr. 1 a EuGVO gestützt werden, da es sich um einen Anspruch aus Vertrag handelt (vgl. Zöller/Geimer 30. Aufl. 2014, Art. 5 EuGVO Rn, 10 m. w N.; BGH Beschluss vom 10.07.2006 Az. II ZR 195/05-juris). Maßgeblich isi gemäß Art. 7 Nr. 1 a EuGVO der Erfüllungsort des nach der lex causae zu bestimmenden Anspruches (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auf. 2014, Art. 5 EuGVO Rn. 1 a m. w. N). Der Antrag richtet sich gegen einen von der Beklagten behaupteten Rückzahlungsanspruch, der seine Grundlage in den für die Beklagten geltenden Eigenkapitalersatzvorschriften hat. Dieser Anspruch Ist gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut (OLG Koblenz, Urt. von 11.01.2001, 6 U 1199/98, NZI 2002, 56; Thür OLG Jena, Urt. vom 05.08.199B, 4 U 1774/97, NZG 1999, 34; MuKo/Reinhart. InsO. 2. Aufl. 2008, Art. 4 EulnsvO Rn. 6, Scholz/K.Schmidt, GmbHG 10 Aufl. 2006, §§ 32 a, 32 b Rn. 8). Das deutsche internationale Privatrecht zum Gesellschaftsstatut, auch als Personalstatut juristischer Personen bezeichnet, ist nicht kodifiziert und folgte jedenfalls im Jahr 2009 noch dem gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsatz, dass Anknüpfungspunkt der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 68, Aufl. 2009, Anhang zu Art. 12, EGBGB, Rn. 2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Demgegenüber gilt innerhalb der europäischen Union nach neuerer Rechtsauffassung, dass sich das Gesellschaftsstatut solcher Gesellschaften, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft gegründet worden sind, nicht nach dem Verwaltungssitz, sondern nach dem Gründungsort richtet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2011, Az. IX ZR 185/10-juris). Es kann offen bleiben, ob diese Änderung der Rechtsauffassung, die zunächst nur für einzelne Aspekte des Gesellschaftsstatus vorgenommen worden war (vgl. hierzu Palandt/Thorn, BGB, 68 Aufl. 2009, Anhang zu Art. 12 EGBGB, Rn, 6) in zeitlicher Hinsicht bereits auf die streitgegenständlichen Ansprüche anwendbar ist. Da die Beklagte sowohl ihren Verwaltungs- als auch ihren Gründungssitz in Österreich hat, ist in jedem Fall österreichisches Recht als Gesellschaftsstatut zur Anwendung berufen. Das Österreichische internationale Privatrecht nimmt diese Verweisung an. Auch im österreichischen internationalen Privatrecht wird der Anspruch aus § 14 EKEG gesellschaftsrechtlich qualifiziert (Gesetzesmaterialien, Anlage K32, S. 11). Das Personalstatut der Gesellschaft ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat. § 10 österr. IPR-Gesetz. Da die Beklagte sowohl ihren in Österreich hat, ist österreichisches Recht zur Anwendung berufen.

b. Der Erfüllungsort bestimmt sich folglich nach dem anwendbaren österreichischen Recht. Das Gericht hat zur Ermittlung des österreichischen Rechts gemäß § 293 ZPO ein Sachverständigengutachten erholt. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige [SV 1J hat die beauftragte Frage zur Bestimmung des Erfüllungsortes im Gutachten vom 30.04.2014 (|SV 1]-Gutachten I, Bl. 1073/1133 d. A) nachvollziehbar beantwortet. Die Parteien haben hierzu keine Einwände erhoben. Da das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) keine Sonderregeln enthält, gelten die allgemeinen Regeln. Danach liegt gemäß § 905 Abs. 1 österr. ABGß der Erfüllungsort am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners und zwar auch im Falle einer gemäß § 905 Abs. 2 österr. ABGB als Schickschuld zu qualifizierenden Geldschuld. Da die Klägerin als Schuldnerin des Rückerstattungsanspruchs ihren Sitz in Deutschland hat, folgt daraus die internationale - und örtliche - Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

c. Eine Ausnahme ergibt sich auch nicht für die internationale und örtliche hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 4,10 und 4.11 und 4,36. Diese negativen Feststellungsantrage beziehen sich auf Zahlungen der Beklagten auf die Schuldverschreibungen Nr. 10 a, 11 a und 15. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Frankfurt in den Anleihebedingungen (Anlage B 18) steht der Zuständigkeit des Landgerichts München I hier nicht entgegen, da sich diese Gerichtsstandsvereinbarung nur auf Ansprüche aus der Schuldverschreibung bezieht, nicht aber auf die als gesellschaftsrechtlich zu qualifizierenden Ansprüche aus dem EKEG, die Gegenstand der negativen Feststellungsanträge sind. Es gellen daher die Ausführungen unter b) auch für diese Anträge.

d. Der Schadensersatzanspruch im Klageantrag Ziffer 5 ist insoweit Annex zu den FeststeIIungsanträgen Ziffer 3 und 4 und folgt diesen hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit,

II.

Hinsichtlich der Klageantrage Ziffer 1.15, 1,19, 1.20 (Schuldverschreibungen Nr. 15,19, 20) ist das Landgericht München I unzuständig. Die Klage wird in Antrag Ziffer 1,15 als unzulässig abgewiesen. Gleiches gilt für den Annexantrag Ziffer 2, soweit er sich auf den Antrag Ziffer 1.15 bezieht. Auch hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 fehlt es an der internationalen Zuständigkeit. Da aufgrund von Zahlungen der Beklagten nach Rechtshängigkeit Feststellung der Erledigung beantragt wird, handelt es sich bei der anfänglichen Zulässigkeit der Anträge um eine Frage der Begründetheit, hierzu wird unter C:ll ausgeführt.

1. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen Nr. 15, 19, 20 (Anlage B 18 für Antrag Ziff. 1.15, Anlagen B 16 und B 17 für Anträge Ziff. 1,19 und 1.20) enthalten eine Gerichtsstands Vereinbarung zugunsten der Gerichte in Frankfurt am Main, Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts kann zugleich als die Vereinbarung eines internationalen Gerichtsstands gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVO ausgelegt werden. Damit sind folglich die Gerichte in Frankfurt/Main international und örtlich zuständig Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist auch gemäß § 33 Abs. 1 ZPO wirksam.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die Gerichtsstands Vereinbarung nicht ausschließlich ist, d. h. dass eine etwaige Zuständigkeit des Landgerichts München I nach allgemeinen Regeln bestehen bliebe.

2. Aus Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 EuGVO kann die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I nicht abgeleitet werden:

Auf die Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen ist nicht Art. 7 Nr. 1 b EuGVO, sondern Art. 7 Nr. 1 a EuGVO anwendbar, da es sich nicht um die Erbringung von Dienstleistungen handelt. Die Schuldverschreibung verbrieft ein abstraktes Zahlungsversprechen. Die Inhaberschuldverschreibung ist als Wertpapier von der Person des Gläubigers unabhängig; dieser hat auf die Emission und die Ausgestaltung der Bedingungen keinen Einfluss, seine Tätigkeit beschrankt sich auf den Erwerb. Der Erwerb einer Inhaberschuldverschreibung ist daher keine Dienstleistung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b EuGVO. Zwar kann dem Erwerb der Schuldverschreibung als Begebungsvertrag im Einzelfall ein Finanzierungsgeschäft zugrunde liegen. Zum einen ist hierfür nichts vorgetragen, zum anderen macht die Klägerin keine Ansprüche aus einem etwaigen Begebungsvertrag, sondern ihre Zahlungsansprüche aus der Schuldverschreibung geltend.

Bei Anwendung von Art. 7 Nr. 1 a EuGVO ist die Zuständigkeit für jeden Anspruch aus dem Vertragsverhältnis gesondert zu bestimmen, wobei sich der Erfüllungsort nach der lex causae richtet. Für die Schuldverschreibung gilt aufgrund der Rechtswahl der Bedingungen (Anlage B 18) deutsches Recht. Die Anwendung von §§ 269 ff. BGB führt nicht zu einem Erfüllungsort In München. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist als Erfüllungsort der Sitz des Schuldners, also der Beklagten maßgeblich, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes bestimmt oder dies folgt aus der Natur des Schuld Verhältnisses. Eine Erfüllungsortvereinbarung, die eine Zuständigkeit der Münchner Gerichte begründen könnte, haben die Parteien nicht getroffen. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen sehen als Erfüllungsort Luxemburg (Zahlstelle) vor. Die Vereinbarung eines Erfüllungsortes ist sowohl im Rahmen des Art. 7 Nr. 1 EuGVO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Ann I Art. 5 EuGVO Rn. 3a, Geimer IZPR 7 Aufl. 2015 Rn. 1491) als auch gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu beachten. Ob die Vereinbarung einer Zahlstelle als Vereinbarung eines Erfüllungsortes zu qualifizieren ist oder ob damit nur ein Zahlungsort gemäß § 270 ZPO vereinbart ist, kann hier offen bleiben, da auch dies nicht zu einer örtlichen Zuständigkeil der Münchener Gerichte führt. Eine örtliche Zuständigkeit in München lässt sich hieraus folglich unter keinem Gesichtspunkt ableiten.

Im Übrigen führte auch eine Anwendung des Art. 7 Nr. 1 b EuGVO nicht zu einem internationalen Gerichtsstand in München, da nicht der Gläubiger die vertragstypische Leistung erbringt, sondern der Anleiheschuldner (Freilag IPrax 2007, 24 ff.; Schimansky/Bunte/Lwowski/Welter, Bankrechtshandbuch 4. Aufl. 2011, § 26 Rn. 202 m. w. N.; MüKo/Martiny IPR I. 6. Aufl. 2015, Art 4 Rom l-VO Rn. 218ff).

3. Über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch war nicht zu entscheiden, dieser folgt dem Hauptanspruch. Zwar handelt es sich hier nicht um einen echten Hilfsantrag gemäß § 260 ZPO, sondern um eine Hilfsbegründung für einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Klägerin stützt ihren Klageanträge für den Fall, dass das Gericht eine Rückzahlungssperre nach dem EKEG bejaht“, auf vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche, indem sie sich für diesen Fall den Vortrag der Beklagten, die regulatorischen Eigenmittel seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschritten gewesen, zu eigen macht. Da hinsichtlich des Antrages Ziffer L15 keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, ist diese Bedingung aber nicht eingetreten Über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch war daher nicht zu entscheiden, dieser folgt hinsichtlich der Zuständigkeit dem Hauptanspruch (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 260 Rn. 6 b).

Dem steht auch nicht eine etwa fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main für die Schadensersatzansprüche entgegen. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass damit alle Ansprüche aus dem Vertrags Verhältnis umfasst sind, einschließlich der Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsschluss. Eine solche Auslegung der Gerichts Stands Vereinbarung entspricht auch den Grundgedanken der Zuständigkeitsordnung der EuGVO in der autonomen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Nach dieser ist die Abgrenzung des Vertragsgerichtsstands aus Art. 7 Nr. 1 EuGVO zu dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art. 7 Nr. 3 EuGVO danach zu treffen, ob Grundlage der Haftung ein Vertrag ist oder nicht, wahrend die Einordnung einer nationalen Haftungsnorm als vertraglich oder deliktisch nicht maßgeblich ist. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung betrifft vielmehr alle Klagen, die nicht an einen Vertrag anknüpfen (EuGH Urteil vom 17 09 2002, Az. C-334/00 - juris). Der vertragliche Gerichtsstand umfasst im Gegenzug alle Haftungsansprüche, die sich an einen Vertrag anschließen, also insbesondere Ansprüche wegen Aufklärungspflicht Verletzung oder Täuschung bei Vertragsschluss, die die Wirksamkeit des Vertrages gerade voraussetzen. Folglich konnte eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts München 1 auch nicht auf Art 7 Nr. 3 EuGVO gestützt werden.

4. Eine Abtrennung und Verweisung war nicht möglich, da die Klägerin den anfänglich gestellten Verweisungsantrag zurück genommen hat. Auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit wurde hingewiesen.

III.

Für die Ansprüche auf Zahlung von Bereitstellungsprovisionen für die Darlehenszusagen Nr. 10 b, 11 b, 12 b, 13 b, 5 b (Klageanträge Ziff. 1.12 a, 1.13 a, 1.14 a), sowie für die Annexanträge hierzu in Ziffer 2 fehlt es an der Internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Insoweit ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Die internationale Zuständigkeit fehlte auch für die zurück genommenen Klageanträge Ziffer 1.8, und 1.9 (Geldmarktlimit). Auf die Kostenentscheidung unter E: wird Bezug genommen.

Für die Wageanträge, die auf Feststellung zielen, dass die Klägerin nicht verpflichte! ist, die zugesagten Darlehen auszuzahlen (Klageanträge Ziffer 1.10,1,11,1.12 b, 1.13 b, 1.14 b, Darlehenszusagen Nr. 10 b, 11 b, 12 b, 13 b, 5 b) fehlt es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, Da diese Klageanträge für erledigt erklärt wurden, sind die Anträge auf Feststellung der Erledigung als unbegründet abzuweisen (dazu unter C:lll).

1. Zwar handelt es sich bei Gewährung einer Kreditlinie um eine eigenständige Finanzdienstleistung, auf die Art. 7 Abs, 1 Nr. 1 b EuGVO anwendbar ist. Da der Darlehensgeber, also die Klägerin, die vertragstypische Leistung erbringt, wären nach dieser Norm für alle Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrags Verhältnis, die deutschen Gerichte zuständig (siehe oben). Die Parteien haben jedoch eine vorrangige Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte getroffen, Art. 25 Abs. 1 EuGVO.

Sowohl die Bereitstellungsprovision als auch die Darlehenszusagen Nr. 12 b, 13 b, 5 b selbst werden ausschließlich in den Schreiben vom 19.10.2011 (Anlage K 12 a für Darlehenszusage Nr. 12 b, Antrag Ziffer 12.a, 12.b) bzw. vom 05.04.2012 (Anlage K 13 a für Darlehenszusage Nr. 13 b, Antrag Ziffer 13.a, 13.b) und 02.08.2012 (Anlage K 9 b für Darlehenszusage Nr. 5 b, Antrag Ziffer 1.14) geregelt. Das MLA (Anlage K 1) als Rahmenvertrag für Kreditverträge -nicht für Darlehenszusagen -, sieht eine solche Bereitstellungsprovision nicht von Auch die Beilagen zu den Schreiben K 12 a und K 13 a sowie Anlage K 9 a, die verbindliche Entwürfe für die Darlehens Verträge bei Inanspruchnahme der Darlehenszusagen enthalten, enthalten keine hier anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung. Zwar wird dort auf das MLA Bezug genommen. Aus den Vertragsentwürfen lässt sich die Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung auf die Darlehenszusage aber nicht begründen, da der Abschluss der Kreditvertrage erst bei der jeweiligen Inanspruchnahme des Darlehens erfolgt. Die Zuständigkeit der Gerichte für die Frage, ob die Klägerin bei Inanspruchnahme aus der Darlehenszusage zur Auszahlung verpflichtet ist, kann in diesen Kreditvertragsentwürfen folglich nicht geregelt sein.

Die genannten Schreiben vom 19.10.2011 und 05.04.2012 und 02.08.2012 (Anlage K 12 a, K 13 a, K 16 a) enthalten eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte. Die Auslegung ergibt, dass die in dem Schreiben referierten strittigen Zinsfragen dem österreichischen Recht und den österreichischen Gerichten unterstellt werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt sich darüber hinaus .auch auf die Bereitstellungsprovision. Die in den Beilagen ausgestalteten und verbindlich geregelten Kreditverträge, die ihrerseits die Bestimmungen des MLA (mit der dortigen Vereinbarung der Zuständigkeit Münchener Gerichte) einbeziehen, erlangen erst dann Wirksamkeit, wenn die jeweilige Darlehenszusage in Anspruch genommen wird. Demgegenüber fällt die Bereitstellungsprovision ausschließlich an, wenn und solange das Darlehen nicht abgerufen wird. Folglich greifen die Bestimmungen aus dem MLA hierfür nicht ein.

Soweit die Klägerin argumentiert, eine Aufspaltung der Zuständigkeit hinsichtlich der Ansprüche aus Darlehen und aus den Darlehenszusagen sei nicht sinnvoll und daher nicht gewollt und hierfür den Zeugen [Z 44] angeboten hat, wurde sie darauf hingewiesen, dass konkrete Angaben zur Beteiligung des Zeugen an etwaigen Vertragsverhandlungen, zu seiner Funktion und zu dem konkreten Inhalt seiner Wahrnehmungen fehlen. Das Beweisangebot bezieht sich im Übrigen nur auf die Vorstellungen, die der Zeuge [Z44] hatte, nicht auf konkrete Tatsachenbehauptungen zu den Vertragsverhandlungen und zum Regelungsgehalt. Eine Beweisaufnahme hierzu war auf dieser Grundlage nicht veranlasst Der Einwand, das Ergebnis der Auslegung sei unplausibel, da es zu einer Aufspaltung der Gerichtsstände komme, überzeugt im Übrigen nicht. Zum einen haben die Parteien für unterschiedliche Lebenssachverhalte - die Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag und den Darlehenszusagen auf der einen Seite und die Verpflichtungen aus den Kreditverträgen andererseits - unterschiedliche Gerichtsstände vereinbart Eine Abgrenzung des Geltungsbereichs ist unter Anwendung üblicher Auslegungskriterien durchaus möglich und praktikabel. Im Übrigen folgt aus der gesetzlichen Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an den Erfüllungsort der jeweiligen vertraglichen Verpflichtung in § 29 ZPO und Art, 7 Nr. 1 a EuGVO ebenfalls eine Aufspaltung der internationalen Zuständigkeit für einheitliche Lebenssachverhalte, die nicht als sachfremd oder zweckwidrig bewertet werden kann.

Die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten österreichischer Gerichte ist gemäß Art 25 Abs. 1 EuGVO zulässig und wirksam, sie geht einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 7 Nr. 1 b EuGVO vor.

2. Die Zusagen für die Schuldscheindarlehen Nr. 10 b und 11b (Klageanträge Ziffer 1.10 und 1.11) unterfallen ebenfalls nicht der Gerichtsstands Vereinbarung des MLA. Auch hier gelten vielmehr die Gerichtsstands Vereinbarungen in den Anlagen K 17 und K 19 mit der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands des sachlich zuständigen Gerichts in Handelssachen in Wien, Die Vereinbarung der Münchener Gerichte in § 9 Abs, 6 der Beilage./1 zu diesem Vertrag entfaltet auch hier erst Wirksamkeit nach Inanspruchnahme der Darlehenszusage mit Abschluss eines Schuldscheindarlehens nach Maßgabe der in der Beilage^ festgelegten Bedingungen.

3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt auch hinsichtlich der - zurück genommenen - Klageanträge Ziffer 1.8, und 1.9, die sich auf die Vereinbarung über ein Geldmarktlimit Nr. S b und 9 über EUR 500.000.000,00 vom 30.12.2009 (Anlage B 6, sog. Money Market Limit Agreement) beziehen. Diese Vereinbarung beruht ausweislich der Präambel auf dem Aktien kauf vertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4), auf dessen Bestimmungen Bezug genommen -wird. Eine Bezugnahme auf den Rahmenkreditvertrag enthält diese Vereinbarung dagegen nicht Da die Vereinbarung zwar eine Regelung zum anwendbaren Recht, aber keine eigene Gerichtsstands Vereinbarung enthält, führt die Bezugnahme auf die Bestimmungen zum Aktenkauf (Anlage K 4), der eine wirksame Vereinbarung zugunsten der österreichischen Gerichte enthält, zur internationalen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte.

IV.

Die internationale Zuständigkeit für die Widerklage folgt aus Art. 4 Abs. 1 EuGVO. Die Klägerin kann vor den Gerichten ihres Sitzstaates verklagt werden. Eine vorrangige ausschließliche internationale Zuständigkeit nach der EuGVO ist nicht gegeben, der Gerichtsstand aus Art 4 EuGVO besteht neben dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 EuGVO.

Das Landgericht München I Ist gemäß § 17 ZPO örtlich zuständig.

V.

Die Feststellungsanträge Ziffer 2 und 5 sind zulässig, der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist unzulässig

1. Der Feststellungsantrag Ziffer 5 ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO, Die Formulierung „durch die angekündigten Rückforderungen“ die angesichts der bereits erfolgten Erhebung der Widerklage unklar ist, kann dahingehend ausgelegt werden, dass Schäden, die durch die Widerklage entstehen können, geltend gemacht werden. Dem Antrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse, soweit er sich auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für bereits entstandene Schäden bezieht. Die Klägerin ha! dargelegt, dass Schäden aus bilanziellem Rückstellungsbedarf und der Notwendigkeit von Kapitalmaßnahmen entstehen können. Da es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der sich über einen längeren Zeitraum entwickelt, wäre es nicht prozessökonomisch diesen einheitlichen Sachverhalt aufzuspalten und für die Vergangenheit bereits im laufenden Verfahren zu beziffern.

Aus den gleichen Erwägungen ist auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 zulässig, soweit er sich auf Nebenforderungen zu Antragen bezieht, für die das Landgericht München I zuständig ist Im Übrigen folgt er der Unzulässigkeit des Hauptantrages (siehe oben).

2. Der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist unzulässig. Soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, „die von der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den in der Klage angegebenen Verträgen erhaltenen Zahlungen ... zurückzuzahlen fehlt es am gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da die Feststellungsanträge Ziffer 4.10 bis 4.14 und 4.21 bis 4.37 die Zahlungen zu diesen Verträgen abdecken. Der Klägerin ist es möglich und zumutbar, alle Zahlungen, die diesen Vertrags Verhältnissen zuzuordnen sind, zu ermitteln und konkret zu bezeichnen. Soweit die Klägerin ihren Antrag mit dem Einschub. „- also bezüglich sämtlicher von der Klägerin der Beklagten zwischen dem 7. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2009 eingeräumten Finanzierungen -“ ergänzt hat, ist bereits nicht klar, ob es sich hierbei lediglich um eine Erläuterung des Antrages oder um einen eigenständigen Antrag handelt, in dem Fall wäre der Antrag jedenfalls mangels Bestimmtheit unzulässig, § 253 ZPO. Auf beide Gesichtspunkte hat das Gericht mit Verfügung vom 04.07.2013 (Bl. 289 d. A I hingewiesen.

Das gleiche gilt für den ähnlich gefassten Einleitungssatz zu den Feststellungsanträgen Ziffer 4. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nicht von einem eigenständigen Antrag auszugehen ist Jedenfalls wäre dieser unbestimmt, auch das Feststellungsinteresse fehlt diesbezüglich

B:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 BGB auf Ruckzahlung valutierter und fälliger Darlehen in Höhe von EUR 1.030.000.000.00 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 17.144.048,82 und in Höhe von CHF 1.287.216.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 15.230.155,88 sowie auf Feststellung künftiger Zahlungspflichten in Höhe von EUR 1.406.879,93 zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 6.547,62 mit Fälligkeit am 19.06.2015.

Außerdem ist der Feststellungsantrag Ziffer 2 - soweit er teilweise zulässig ist - begründet. Der FeststeIlungsantrag Ziffer 4.37 ist begründet, außerdem der auf Feststellung der Erledigung der Anträge Ziffer 4.10 bis 4.14 und 4.21 bis 4.36 gerichtete Antrag.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet

I.

Die vertraglichen Darlehensansprüche unterliegen deutschem Recht, so dass die Ansprüche auf § 499 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Verträgen beruhen.

Die Ansprüche beruhen auf den Kredit vertragen vom 17.10.2008, Anlage K 5, 5 a, über EUR 150.000.000,00 (Darlehen Nr. 1, Klageantrag Ziffer 1.1), vom 17.03.2009, Anlage K 6, K 6 a, über CHF 500.000.000,00 (Darlehen Nr. 2, Klageantrag Ziffer 1.2),. vom 22.05.2009, Anlage K 7. über CHF 200.000.000,00 (Darlehen Nr. 3, Klageantrag Ziffer 1.3), vom 01.07.20DS, Anlage KB, über CHF 5DO.000.000.00 (Darlehen Nr. 4, Klageantrag Ziffer 1.4), vom 29 00.2009, Anlagen K 9, K 9 a, K 2 über- noch - EUR 230.000.000,00 (Darlehen Nr. 5 a, Antrag Ziffer 1.5), vom 30.12.2009. Anlage K 10 a, über EUR 200.000.000,00 (Darlehen Nr. 6 b, Antrag Ziffer 1.6), vom 30 12.2009, Anlage K 11 a. über EUR 200.000.000,00 (Darlehen Nr. 7 b, Antrag Ziffer 1.7), vom 04.06.2008, Anlage K 14, K 14 a, über CHF 300.000.000,00, seit 30.12.2009 über EUR 87.216.000.00 (Darlehen Nr. 16, Antrag Ziffer 1.16), vorn 18.00.2008, Anlage K 15, K 15 a, über EUR 250.000.000,00 (Darlehen Nr. 17, Antrag Ziffer 1.17), vom 30.12.2009, Anlage K 16 a, über EUR 1 406.879,93 (Darlehen Nr. 18 b, Antrag Ziffer 1.18), Hinsichtlich der Einzelheiten und zu den vertraglichen Grundlagen wird auf die Übersicht im Tatbestand Bezug genommen.

1. Die Anwendung deutschen Rechts folgt für die Darlehen an Nr. 1, 2, 3, 4, 5 a, 16, 17 aus einer Rechtswahl Vereinbarung. Die Darlehen wurden auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 30.01.2008 (MLA, Anlage K 1) geschlossen, welcher eine Wahl deutschen Rechts enthält: Ziffer 21.1 des Rahmenvertrages bestimmt, dass der Rahmenvertrag und alle auf dessen Grundlage geschlossenen Kreditvertrage deutschem Recht unterliegen und entsprechend auszulegen sind.

Diese Rechtswahl ist gemäß Art. 27 Abs. 1 EG BGB I. V. m. Art. 31 Abs. 1 EG-BGB wirksam und führt zur Anwendung der deutschen Sachvorschriften auf die vertraglichen Ansprüche (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 63. Aufl. 2009, Art. 28, EG-BGB, Rn. 2). Auf vor dem 17.12.2009 geschlossene Verträge ist die Rom l-VO gemäß Art. 28 zeitlich nicht anwendbar, es gilt das nationale internationale Privatrecht. Gemäß Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB ist das gewählte deutsche Recht auch für die Beurteilung von Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages berufen. Auch hinsichtlich der Form führt Art. 11 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung deutschen Rechts.

Auch ohne eine solche Rechtswahl ist gemäß Art 28 Abs. 1, 2 EGBGB deutsches Recht Vertrags Statut, da bei einem Darlehensvertrag die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 EGBGB der Darlehensgeber erbringt, so dass das Recht am Sitz des Darlehensgebers anwendbar ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB 68. Aufl. 2009, Art. 28, EGBGB, Rn. 13, KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, Az. 2 U 198/01 - juris).

2. Auch auf die Darlehen Nr. 6 b, 7 b und 18 b ist deutsches Recht anwendbar. Diese Darlehen wurden zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4) abgeschlossen. In den Vertragsdokumenten zu diesen Darlehen, mit welchen diese Verpflichtung umgesetzt wurde (Anlagen K 10 a, K 11 a, K 16 a), wird die Geltung des Rahmenvertrages (... nach Maßgabe des Rahmenvertrages“) auch für diese Kredite vereinbart, so dass die dort erfolgte Wahl deutschen Rechts auf die vertraglichen Ansprüche auch hier gilt.

Auch diese Rechtswahl ist wirksam Gemäß Art. 26 Rom i-VO ist auf die nach dem 17.12.2009 geschlossenen Verträge Art, 3 Rom l-VO anwendbar, welche die Rechtswahl durch die Parteien in gleichem Umfang wie bisher zulässt. Die Rechtswahl bezieht sich auch insoweit auf die Sachvorschriften des gewählten Rechts (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 74. Auf! 2015, Art. 3 ROM l-VO, Rn. 2). Das deutsche Recht ist auch maßgeblich für die Frage des Zustandekommens und der Wirksamkeit, Art. 10, ROM l-VO. Auch ohne Rechtswahl wäre das Vertragsstatut gemäß Art. 4 Abs. 1 b Rom l-VO deutsches Recht als das Recht des Staates, m dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach dem weiteren europäischen Dienstleistungsbegriff fallen hierunter Bankgeschäfte. Maßgeblich ist daher der Sitz der Klägerin als dienstleitleistender Vertragspartei (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 74. Aufl. 2015, Art. 4. Rom I VO, Rn, 13).

II.

Die Darlehen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 a, 8 b, 7 b, 16 und 17 und 18 b sind unstreitig valutiert. Die Fälligkeit des Darlehens Nr. 18 b tritt vertragsgemäß am 19 06.2015 ein. Mit Ausnahme einer teilweisen Tilgung des Darlehens Nr. 5 a in Höhe von EUR 70.000.000,00 am 03.08.2012 und eines Teilverzichts hinsichtlich des Darlehens Nr. 16 auf noch CHF 87.216.000,00 am 30.12.2009 erfolgte unstreitig keine Tilgung. Die Ansprüche sind vertraglich in folgender Höhe zu den angegebenen Zeitpunkten fällig:

Bild

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2. Die Ansprüche der Klägerin aus den Darlehen 3, Sa, 6 b, 7 b, 18 b sind nicht gemäß § 3 HaaSanG erloschen Die Ansprüche der Klägerin aus den Darlehen Nr. 1, 2, 4,16,17 sind nicht aufgrund Stundung gemäß § 4 Abs. 1 HaaSanG derzeit nicht fällig (Der Klageantrag Ziffer 1.15 über Ansprüche aus der Schuldverschreibung Nr. 15 ist unzulässig, siehe A.).

a. Die Streitgegenstand liehen Darlehen sind von den Maßnahmen des HaaSanG umfasst:

§ 3 HaaSanG ordnet an, dass mit Kundmachen einer Verordnung gemäß § 7 HaaSanG Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittigen Verbindlichkeiten (§ 2 Ziff. 5 HaaSanG) erloschen sind. Definitionen hierzu enthält § 2 HaaSanG. In der Anlage 1 zum HaaSanG werden die nachfolgend aufgelisteten streitgegenständlichen Darlehenssanierungsverbindlichkeiten gemäß § 2 Nr. 2 HaaSanG gekennzeichnet. Sie unterfallen damit der Anordnung des Erlöschens, In der Verordnung der Finanzmarktaufsicht über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs, 2 i. V. m. § 3 und 4 Abs. 1 HaaSanG vom 07.08.2014 (österreichisches BGBl Teil II, Nr. 195/2014, Anlage B 437 und B 438) HaaSanV werden diese Darlehen nochmals in einer Anlage benannt;

§ 3 HaaSanG ordnet an, dass mit Kundmachen einer Verordnung gemäß § 7 HaaSanG Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittigen Verbindlichkeiten (§ 2 Ziff. 5 HaaSanG) erloschen sind. Definitionen hierzu enthält § 2 HaaSanG. In der Anlage 1 zum HaaSanG werden die nachfolgend aufgelisteten streitgegenständlichen Darlehen ate Saniemngs Verbindlichkeiten gemäß § 2 Nr. 2 HaaSanG gekennzeichnet. Sie unlerfallen damit der Anordnung des Erlöschens, In der Verordnung der Finanzmarktaufsicht über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs, 2 i. V. m. § 3 und 4 Abs. 1 HaaSanG vom 07.08.2014 (österreichisches BGBl Teil II, Nr. 195/2014, Anlage B 437 und B 438) HaaSanV werden diese Darlehen nochmals in einer Anlage benannt:

Nummer

Klageantrag

HaaSanV

HaaSanG

3

1.3

Anlage 1 Nr. 52

Anlage 1 Nr. 63

5a

1.5

Anlage 1 Nr. 53

Anlage 1 Nr. 64

6b

1.6

Anlage 1 Nr. 54

Anlage 1 Nr. 65

7b

1-7

Anlage 1 Nr. 55

Anlage 1 Nr. 66

18b

1.18

Anlage 1 Nr. 56

Anlage 1 Nr. 67

Folgende Forderungen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8, 7 HaaSanG sowie der gleichlautenden Anlage 2 zur HaaSanV bis zum 30.06.2019 gestundet:

Darlehen-Nr

Klageantrag

HaaSanV

HaaSanG

1

1.1

Anlage 2 Nr. 1

Anlage 1 Nr. 57

2

1.2

Anlage 2 Nr. 2

Anlage 1 Nr. 58

4

1,4

Anlage 2 Nr. 3

Anlage \ Nr. 59

15

1.15

Anlage 2 Nr. 4

Anlage 1 Nr. 60

16

116

Anlage 2 Nr. 5

Anlage 1 Nr. 61

17

1.17

Anlage 2 Nr. 6

Anlage 1 Nr. 62

b. Auf die streitgegenständlichen Ansprüche aus Darlehen ist deutsches Recht anwendbar. Bei der Anordnung des Erlöschens und der Stundung nach dem österreichischen Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) in Verbindung mit der HaaSanV handelt es sich um ausländische Eingriffs normen. Die Anwendung einer solchen ausländischen Eingriffsnorm auf einen Anspruch, der deutschem Vertragsstatut unterliegt, kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Anwendungsfall ist weder auf europarechtlicher Grundlage (aa) noch nach deutschem internationalen Privatrecht (bb) gegeben:

aa. Der österreichische Gesetzgeber bezieht sich in § 1 Abs, 1 HaaSanG auf die Richtlinie 2001/24/EG vom 04.04.2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und bezeichnet die im HaaSanG vorgesehenen Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 2 dieser Richtlinie. Gemäß § 1 Abs, 2 HaaSanG ordnet das Gesetz die Geltung von österreichischem Recht im gesamten EWR an. Die Erlöschens- bzw. Stundungswirkung aufgrund des HaaSanG kann jedoch nicht aus der Richtlinie 2001/24/EG abgeleitet werden, da bereits deren Anwendungsbereich nicht eröffnet ist Damit scheidet auch eine Anwendung im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung von § 46 d KWG aus.

(1) Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 2001/24/EG in Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Legitimation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.12.2003 I 2478 insbesondere in § 46 d bis f KWG umgesetzt (vergleiche hierzu Gesetzesbegründung BT-Drucksache 15/1653 vom 02.10.2003, S. 31 ff,). § 46 e KWG seiet dabei die Insolvenzzuständigkeit des Herkunftsstaates um und ordnet in § 46 e Abs. 1 Satz 2 KWG die Anerkennung eines solches In Solvenz Verfahrens an. Eine entsprechende Regelung für Sanierungsverfahren fehlt; § 46 d Abs. 1 bis 4 KWG enthält Regelungen für eine im Inland durchgeführte Sanierungsmaßnahme, lediglich § 46 d Abs. 5 KWG nimmt auf Sanierungsmaßnahmen in einem anderen Staat des EWR Bezug. Die Regelung im Insolvenzrecht wird in der Gesetzesbegründung, Seite 33, mit der Abweichung von den allgemeinen Regeln erklärt. Wach herrschender Meinung gilt die Anerkennungsregel des § 46 e KWG für Sanierungsverfahren entsprechend, da dies aus der ratio der Richtlinie folge und vom Gesetzgeber offenbar lediglich für entbehrlich gehalten wurde (vgl. Kookemoor, WM 2005, 1881, 1886. Schefold, IPRax2012, 06, 68, Schwennjcke/Auerbach/Herwig/Willemer, KWG, 2 Auflage 2012, § 46 d Rn. 8; Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2010, Az. 2 -27 O 231/09 - juris). Bei der Auslegung des § 46 d KWG gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung, d, h dem Regelungsgehalt der Richtige ist in den Grenzen der Auslegungsspielräume des nationalen Rechts möglichst umfassend Geltung zu verschalten (vgl. auch Lehmann/Hoffmann, WM 2013, 1389, 1399).

Die Frage der Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung kann hier allerdings offen bleiben, da der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet ist. Daher folgt aus der Richtlinie 2001/24/EG nicht, dass die Wirkung des HaaSanG auf die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen des deutschen Vertrags Statuts zu beachten wäre.

Eine Wirkung des HaaSanG kann nicht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2001/24/EG gestützt werden. In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2001/24/EG heißt es: „Die Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren durchgeführt.“ Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz Richtlinie 2001/24/EG sind die Sanierungsmaßnahmen „in der gesamten Gemeinschaft wirksam, sobald sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, wirksam sind.“

Maßnahmen nach dem HaaSanG sind jedoch nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG gedeckt, so dass sich hieraus keine Wirkungen auf das Vertragsstatut ergeben.

Zwar ist der In Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG definierte Anwendungsbereich eröffnet.

Gemäß Artikel 1 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG findet die Richtlinie Anwendung auf Kreditinstitute und deren in einem anderen Mitgliedstaat ais ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen“. Die Geltung der Richtlinie ist dabei entsprechend der herrschenden Meinung auf Kreditinstitute begrenzt, die Zweigstellen in anderen Mitgliedsstaaten unterhalten (Schimansky/Bunte/Lwowski/Kolassa, Bankrechtshandbuch 4. Aufl. 2011; a. A Lehmann/Hoffmann, WM 2013, 1389. 1397 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand). Dies ergibt sich aus Wortlaut und Regelungsgehalt der Richtlinie, weiche den Konflikt zwischen dem Recht des Herkunftsstaates und dem Recht des Aufnahmestaates der Zweigstelle zugunsten eines universal geltenden Vorrangs des im Herkunftsstaat durchgeführten Verfahrens entscheidet. Schließlich stellt Erwägungsgrund 1 auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das Vertragsziel der Beseitigung aller Behinderungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Gemeinschaft ab. Dies beschreibt und begrenzt zugleich den Regelungsgehalt der Richtlinie auf Sachverhalte, die die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheil berühren können. Folgerichtig rechtfertigen die Erwägungsgründe 2 bis 4 die Richtlinie mit der erforderlichen Einheit von Kreditinstitut und Zweigstellen im Sanierungs- oder Liquidationsverfahren.

Nach der Neufassung der Begriffsbestimmung „Zweigstelle“ in Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG in Art. 117 Nr. 2 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/59/EU) ist „Zweigstelle“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Art, 4 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Da die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme Tochterunternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten hatte, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie zwar insoweit eröffnet.

Es handelt sich jedoch nicht um eine Maßnahme einer Behörde oder eines Gerichts, wie es Art, 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG voraussetzt. Danach sind „allein die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats befugt, über die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen ... zu entscheiden.“ Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG definiert Behörden und Gerichte als „die Behörden oder Gerichte der Mitgliedstaaten, die für die Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind.“

Bei den durch das HaaSanG angeordneten Sanierungsmaßnahmen des Erlöschens und der Stundung handelt es sich nicht um eine solche Maßnahme „eines Gerichts oder eine Behörde“, sondern um eine vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG nicht erfasste gesetzliche Maßnahme. Bereits das österreichische Bundesgesetz selbst enthält in § 2 Nr. 2 HaaSanG Anlage 1 und § 2 Nr. 3 HaaSanG Anlage 2 eine Konkretisierung der betroffenen Verbindlichkeiten. Sämtliche streitgegenständlichen Forderungen sind hier aufgezählt und genau bezeichnet. Zwar machen §§ 3 und 4 HaaSanG den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahmen von der Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 HaaSanG abhängig; diese Verordnung durch die Finanzmarktaufsicht trat am 07,08.2014 in Kraft. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Entscheidung der zuständigen Behörde, mit der das Gesetz ausgeführt und konkretisiert worden wäre. Vielmehr sind sämtliche Forderungen bereits in den Anlagen zum Gesetz aufgezählt und werden durch die Verordnung lediglich unter Bezugnahme wiederholt Sämtliche Einzelheiten sind bereits im Bundesgesetz geregelt, einschließlich des Zeitraumes, in dem die Finanzmarktaufsicht die Verordnung zu erlassen hat (§ 7 HaaSanG). Die Maßnahme beruht daher auf Gesetz, so dass es sich nicht um die Entscheidung einer Behörde Oder eines Gerichts handelt. Dies folgt auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, Urteil vom 24.10.2013, Az. C-85/12 (LBJ). Hier hat der Gerichtshof die Verlängerung eines Zahlungsmoratoriums für ein Kreditinstitut durch Gesetz nur deshalb als Maßnahme im Sinne der Sanierungsrichtlinie betrachtet“, da diese Übergangsbestimmung ihre Wirkungen nur über gerichtliche .Entscheidungen, mit denen einem Kreditinstitut ein Moratorium bewilligt wurde, entfalten“. Entscheidend für den EuGH war also, dass dem Gesetz eine gerichtliche Entscheidung vorausging, welche lediglich in ihrer zeitlichen Wirkung modifiziert wurde. Im Fall des HaaSanG ist es jedoch gerade umgekehrt, der behördlichen Verordnung ging eine umfassende Entscheidung des Gesetzgebers voraus, die lediglich von der Finanzmarktaufsicht in Vollzug gesetzt wurde. Der Entscheidung des Gesetzgebers kommt gegenüber einer gerichtlichen Maßnahme oder behördlichen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung auch kein übergeordneter Rang zu Die Maßnahme im Herkunftsstaat im Wege eines Einzelfallgesetzes vermag eine europarechtliche Pflicht zur Anerkennung durch die Gerichte in einem anderen Mitgliedsstaat folglich nicht zu begründen. Diese Pflicht kann nur soweit gehen, wie es der Übereinkunft unter den Mitgliedsstaaten, die in der EU-Richtlinie ihren Ausdruck gefunden hat entspricht Auch der Grundsatz des Vertrauens unter Mitgliedsstaaten der EU, mit dem die Anerkennung von Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates unter Verzicht auf eine Überprüfung gerechtfertigt wird, setzt die Einhaltung des Anwendungsrahmens voraus.

Damit ist der Anwendungsbereich der Richtlinie nicht eröffnet, eine Pflicht zur Anerkennung der Maßnahme des österreichischen Gesetzgebers besteht nicht.

Des Weiteren handelt es sich auch nicht um eine Sanierungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Richtlinie 2001/24/EG, Auch dies schließt das mit dem HaaSanG angeordnete Erlöschen und die Stundung der Kreditforderungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus.

Ausgangspunkt für die Definition der Sanierungsmaßnahme ist die Umsetzung der Richtlinie in § 46 d Abs. 3 KWG. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen. Sie entspricht im Wortlaut weitgehend den Vorgaben in Artikel 2. 7. Spiegelstrich Richtlinie 2001/24/EG in der ursprünglichen Fassung, so das sich insoweit kein auslegungsbedürftiger Widerspruch zu der Richtlinie ergibt. Gemäß § 46 d Abs. 3 KWG sind Sanierungsmaßnahmen „Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines CRR-Kreditinstituts gesichert oder wiederherstellt werden soll Dies entspricht nahezu wörtlich der Definition in Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG: „Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, mit denen die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gesichert oder wiederhergestellt werden soll...“

Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs „Sanierungsmaßnahme“ ergeben sich aus Nr. 6 und 7 der Erwägungsgründe der Richtlinie. So wird in Erwagungsgrund Nr. 6 die Einführung der gegenseitigen Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten auf Maßnahmen bezogen, die ein einzelner Mitgliedstaat trifft, um die Lebensfähigkeit der von ihm zugelassenen Kreditinstitute wieder herzustellen.

Auf eine solche Wiederherstellung der Lebensfähigkeit sind die Sanierungsmaßnahmen nach dem HaaSanG gemäß § 1 HaaSanG sowie ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht gerichtet. Die Tätigkeit der Beklagten als Kreditinstitut wird vielmehr endgültig beendet, was im Entzug der Bankerlaubnis seinen Ausdruck findet Auch die Gesetzesbegründung (Anlage B 439) ist hier eindeutig: Ziel des Gesetzes ist die ..Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBlnt“ und die „Schonung öffentlicher Mittel bei der Abwicklung der HBlnt.“ Dia Fortsetzung der Geschäftstätigkeit de/Beklagten ist eindeutig kein Ziel des Gesetzes, zumal Auflagen der EU-Kommission zu beachten waren. Darauf, ob es sich bei den Anordnungen des HaaSanG um inhaltlich zulässige Maßnahmen handelt, kommt es nicht an, da dies allenfalls eine zusätzliche Voraussetzung ist, die erst zu prüfen wäre, wenn es sich um eine auf Sanierung gerichtete Maßnahme handelte.

Bei den Maßnahmen handelt es sich auch nicht um eine Liquidation im Sinne von Artikel 2 Richtlinie 2001/24/EG. Danach ist ein Liquidationsverfahren „ein von einer Behörde oder einem Gericht eines Mitgliedstaates eröffnetes und durch beziehungsweise durch deren/dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Behörden oder Gerichte zu verwerten“. Um ein solches behördliches oder gerichtliches Gesamtverfahren handelt es sich bei den Maßnahmen nach dem HaaSanG gerade nicht Die Gesetzesmaterialen zum HaaSanG führen vielmehr Gründe an, weshalb man sich hier explizit gegen ein Insolvenzverfahren, welches das nach den österreichischen Vorschriften zur Verfügung stehende „Gesamtverfahren“ wäre, entschieden hat Unrichtig ist die Auffassung der Beklagten, neben Sanierung- und Liquidationsverfahren im Sinne der Richtlinie gäbe es keinen dritten Weg. Ein solcher dritter Weg ist die vom österreichischen Gesetzgeber gewählte Abwicklung, welche eben nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG erfasst wird. Dies kommt auch durch die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Rates vom 15, Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zum Ausdruck, da hier gerade -neu - eine Regelung zu den - bisher - fehlenden Abwicklungsinstrumenten geschaffen wurde.

Nicht zu folgen ist auch der Auffassung der Beklagten, Artikel 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/24/EG sei eine Blankettnorm, die dem Herkunftsmitgliedsstaat die Definition einer Sanierungsmaßnahme überlasse. Daran ist richtig, dass die Richtlinie keinen Katalog zulässiger Sanierungsmaßnahmen aufstellt. In der Ausgestaltung der Sanierungsmaßnahmen ist der Herkunftsstaat daher frei. Es findet folglich keine Prüfung statt, ob es sich um eine zweckmäßige oder sonst angemessene Sanierungsmaßnahme handelt. Voraussetzung für eine Wirkungserstreckung nach der Richtlinie 2001/24/EG ist jedoch, dass es sich überhaupt um eine Sanierungsmaßnahme handelt Diese ist durch das Ziel der Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage eines Kreditinstitutes gekennzeichnet. Es dem Herkunftsstaat zu überlassen, qua eigener Definition Maßnahmen mit anderen Zielsetzungen als der Sicherung oder Wiederherstellung der finanziellen Lage einer Bank unter das Dach der EU-Richtlinie zu bringen, widerspräche zum einen anerkannten Auslegungsregeln, Sie ließe sich darüber hinaus nicht mit dem Grundsatz, dass Richtlinien -jedenfalls im Regelfall -nicht unmittelbar gegenüber den Rechtssubjekten wirken, sondern der Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten bedürfen, vereinbaren. Die Umsetzung durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber kann sich nur auf das beziehen, was sich aus der Richtlinie in ihrer autonomen, richtlinienkonformen Auslegung ergibt. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs durch den Gesetzgeber eines anderen Herkunftsstaates kann denknotwendig nicht von der Willensbildung des inländischen Gesetzgebers erfasst sein. Eine Wirkung im Inland kommt daher auch mangels demokratischer Legitimierung nicht in Betracht.

Der Anwendungsbereich ist auch nicht aufgrund der Neufassung der Begriffsbestimmung in Art. 2 Richtlinie 2001/24/EG durch Art. 117 Nr. 2 Richtlinie 2014/59/EU eröffnet. Hierdurch wird der Anwendungsbereich auf Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erweitert Durch das HaaSanG wird jedoch weder ein Abwicklungsinstrument nach Art. 37 Abs, 3 Richtlinie 2014/59/EU installiert, noch eine Abwicklungsbefugnis gemäß Art. 63 bis 72 Richtlinie 2014/59/EU ausgeübt Zwar können Erlass oder Stundung unter Umständen zu diesen Befugnissen gehören. Abwicklungsbefugnisse im Sinne der Richtlinie können jedoch nur durch die zuständige Abwicklungsbehörde gemäß Art 3 Richtlinie 2014/59/EU ausgeübt werden. Da die Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HaaSanG erst seit wenigen Tagen in Kraft getreten war und folglich in Osterreich noch nicht umgesetzt war, wurde eine solche Abwicklungsbehörde, für die es noch keine Kompetenznorm gab, nicht tätig. Das HaaSanG folgt insgesamt nicht der Regelungssystematik der Richtlinie 2014/59/EU, auf die es auch nicht Bezug nimmt. Der österreichische Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, mit dem HaaSanG eine eigenständige Abwicklungsmaßnahme zu treffen und die Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU nicht abzuwarten. Eine europarechtlich begründete Pflicht zur Anerkennung dieser Maßnahmen ist daher nicht gerechtfertigt.

(2) Auch mit der Richtlinie 2014/59/EU kann eine unmittelbare Wirkung des HaaSanG auf die Streitgegenstand liehen Ansprüche nicht begründet werden. Diese Richtlinie trat erst am 02.07 2014 in Kraft und war im Juli 2014 weder in Deutschland noch in Österreich umgesetzt, die Frist zur Umsetzung für die Mitgliedsstaaten endete am 31.12.2014. Das HaaSanG beruft sich ausdrücklich nicht auf die Umsetzung dieser Richtlinie, obwohl diese bereits wenige Tage zuvor in Kraft getreten war. Tatsächlich entsprechen die Maßnahmen nach dem HaaSanG auch nicht dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren; sie wurden auch nicht durch eine zuständige Abwicklungsbehörde, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht durch den österreichischen Gesetzgeber definiert war, durchgeführt.

bb. Eine Anwendung der §§ 3 und 4 HaaSanG ergibt sich auch nicht aus dem deutschen internationalen Privatrecht. Die Anwendung kann weder auf die Grundsätze zu ausländischen Eingriffsnormen, wie sie vor der Geltung der Rom l-VO bis zum 16.12.2009 galten, noch auf die ab 17 12.2009 geltenden Normen zur Anwendung ausländischer Eingriffs normen in Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO gestützt werden.

(1) Auf die streitgegenständlichen Verträge, die vor dem 17.12.2009 geschlossen wurden, ist gemäß Art. 28 Rom l-VO das internationale Privatrecht In der bis dahin geltenden Fassung anwendbar Artikel 34 EGBGB a. F, regelt lediglich die Anwendung zwingenden deutschen Rechts, wenn deutsches Recht nicht Vertragsstatut ist. Eine unmittelbare Anwendung zwingender Vorschriften eines ausländischen Rechts kommt folglich - von den hier nicht anwendbaren Ausnahmen der Artikel 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 EGBGB a. F abgesehen -nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der deutsche Gesetzgeber die Regelung des Artikel 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19,06.1980 - EVÜ - zur Anwendung zwingender ausländischer Bestimmungen bewusst nicht in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch übernommen hat (MüKo/Martiny, IRR, 4. Aufl. 2006, Art. 34 EGBGB Rn, 56 ff.).

Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ausländische . Eingriffsnormen, die nach dem internationalen Privatrecht nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, Tatbestandswirkungen im Rahmen des Schuldstatuts entfalten können (MüKo/Martiny, IPR, 6. Auflage 2015, Artikel 9 Rom J-VO, Rn. 45 m, w, N.; LAG Nürnberg. Urteil vom 21.05.2014, A SA 374/12 - juris), wenn sie mit deutschen Interessen kompatibel sind. Als zivilrechtliches Einfallstor kommen §§ 138, 312 BGB und das Leistungsstörungsrecht, insbesondere §§ 275 und 826 EGBGB in Betracht. Diese passen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch allesamt nicht, die Beklagte beruft sich auf solche Normen auch nicht.

Die Frage, ob der deutsche ordre public der Anwendung des HaaSanG entgegensteht, stellt sich folglich nicht.

(2) Eine Wirkung des HaaSanG auf die Streitgegenstand liehen Verträge, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen wurden (Klageanträge Ziffer 1.6, 1.7,1.16), ergibt sich auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO.

Zwar handelt es sich bei den Normen des HaaSanG um Eingriffsnormen des Staates, in welchem die streitgegenständlichen Verpflichtungen zu erfüllen wären, so dass insoweit der Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO eröffnet ist. Zur internationalprivatrechtlichen Bestimmung des Erfüllungsortes werden verschiedene Auffassungen vertreten (vgl. Freitag, IPrax2009, 109. 114; Bamberger/Roth/Spickhoff, 6GB, 3. Aufl. 2012, Art. I Rom l-VO Rn. 29), die aber alle zu einem Erfüllungsort in Osterreich führen: Sowohl das deutsche Recht als lex causae gemäß Art. 12 Abs. 1 b Rom l-VO in Verbindung mit § 269 BGB als auch bei einer autonom an die tatsächliche Erfüllung anknüpfenden Ermittlung des Erfüllungsortes ist dieser in Österreich gelegen.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Rom l-VO sind jedoch im Übrigen nicht erfüllt, da es an dem Merkmal der Unrechtmäßigkeit der Erfüllung aufgrund der Eingriffsnorm fehlt. Die Unrechtmäßigkeit muss sich dabei aus der Eingriffsnorm selbst ergeben und kann nicht etwa aus allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (vgl. MüKo/Martiny, IPR 6. Aufl. 2015, Rom l-VO Art. 9, Rn. 117, Freitag, IPrax 2009, 112). Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO enthält also eine Einschränkung hinsichtlich der Eingriffs normen, die seinem Anwendungsbereich unterfallen und denen Wirkung verliehen werden kann, Ihren Grund findet dies in der historischen Entwicklung der Rechtslage zur Anerkennung ausländischer Eingriffsnormen, die schließlich ihren Abschluss in dem in Art 9 Abs. 3 Rom f-VO zum Ausdruck kommenden Kompromiss hinsichtlich der begrenzten - Wirkungserstreckung gefunden hat (vgl. dazu Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 12. Aufl. 2912, Art. 9 Rom l-VO Rn. 2S) Zur Auslegung der Unrechtmäßig keil kann auf die Definition des Verbotsgesetzes zu § 134 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 12. Aufl. 2012, Art. 9 Rom I VO Rn. 29), Danach ist ein Verbotsgesetz eine Vorschrift, die eine nach der Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts oder der Art ihres Zustandekommens untersagt (Palandt/Ellenberger BGB, 74. Aufl. 2015, § 134 Rn. 5). Eine solche Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der beispielsweise die Rechtswahl eingeschränkt hat, wenn zwingende Normen des Handelsvertreterausgleichs damit umgangen werden sollen (EuGH, Urteil vom 09,11.2000, C-381/98 -juris).

Eine solche Verbotsanordnung fasst sich den Eingriffsnormen gemäß §§ 3 und 4 HaaSanG nicht entnehmen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind die Ziele - neben der Schonung öffentlicher Mittel - Praktikabilitätserwägungen zur Abwicklung der Beklagten. Weder der Inhalt des vertraglichen Anspruchs noch sein Zustandekommen sind rechtlich missbilligt. Auch ein allgemeines Verbot, die vertraglichen Ansprüche zu erfüllen, lasst sich der Norm selbst nicht entnehmen.

Jedenfalls ergibt die gemäß Art. 9 Abs. 3 Rom l-VO vorzunehmende offene Abwägung des Regelungsinteresses des österreichischen Staates mit den Regeln des deutschen Vertragsstatuts, dass eine solche Wirkungsverleihung der Normen des HaaSanG auf die streitgegenständlichen vertraglichen Ansprüche nicht geboten ist. Dabei sind Art und Zweck der Norm sowie die Folgen der Anwendung bzw. Nichtanwendung einzubeziehen Die Folgen der Nichtanwendung für die Klägerin überwiegen hier die Interessen der Beklagten an einer Anwendung. Bei Anwendung des HaaSanG wäre der Klägerin die Titulierung ihrer Ansprüche versagt. Bei der Nichtanwendung bleibt es bei den allgemeinen Regeln im Eingriffsstaat zu Zwangsvollstreckung und In Solvenz verfahren, die dann Einfluss auf die Durchsetzbarkeit der Forderung haben können In die Abwägung sind auch die Ziele der Eingriffsnorm einzustellen. Diese sind ausweislich der Gesetzesbegründung (Anlage B 439) „die Gewährleistung des geordneten, aktiven, bestmöglichen und raschen Portfolioabbaus der HBlnt.“ und die „Schonung öffentlicher Mitte! bei der Abwicklung der HBlnt“. Die Finanzmarktstabilität wird als Gesetzesziel nicht ausdrücklich hervorgehoben. Sie hat auch in den Gründen im Übrigen nur eine untergeordnete Bedeutung. Die Sorge eines „Bank Run“ wird lediglich in Bezug auf die lokalen Bankentöchter im Ausland erwähnt. Konkrete Argumente hinsichtlich einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität bei gegebenenfalls gebotener Durchführung eines Insolvenzverfahrens lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. So mag die Schonung der österreichischen Staatsfinanzen in Österreich ein legitimes Gesetzesziel sein, ein überwiegendes Interesse zur Anwendung auf das deutsche Vertragsstatut ergibt sich daraus jedoch nicht Bei dem Ziel einer „bestmöglichen“ Abwicklung handelt es sich um eine Praktikabilitätserwägung, die ebenfalls nicht geeignet ist, ein wesentliches Kriterium für die Wirksamkeitsverschaffung im deutschen Vertragsstatut darzustellen. Da das reguläre In Solvenz verfahren zur Verfugung steht, ist die Maßnahme auch nicht alternativlos.

Zwar kann sich die Ermessensentscheidung dann zu einer Pflicht zur Wirksamkeilsverschaffung verdichten, wenn die Eingriffsnorm auf einer europarechtlichen Grundlage beruht, die die Mitglied Staaten zur Anwendung verpflichtet. Wie gezeigt, beruht die Maßnahme aber weder auf der Richtlinie 2001/24/EG noch auf der Richtlinie 2014/59/EU. Auch aus der Gesamtschau der Richtlinien lässt sich keine allgemeine europarechtliche Wertentscheidung ableiten, die für eine Anerkennung spräche. Vielmehr sind gerade auch die von den Richtlinien vorgegebenen Kompetenznormen zu beachten, da sich nur bei einer Einhaltung dieser Vorgaben der weitgehende Eingriff in die Gläubigerrechte sowie in die nationalen Rechtsordnungen rechtfertigen lässt.

Schließlich führt auch eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Belange der Klägerin, der Beklagten sowie der Republik Österreich unter Berücksichtigung der deutschen Rechtsordnung wie der europäischen Grundentscheidungen dazu, dass den Normen des HaaSanG im deutschen Vertragsstatut keine Wirksamkeit zu verleihen ist.

3. Die Klageanträge trotz des Mandatsbescheids der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA vom 01.03.2015 (Anlage B 782) fällig (Klageantrag Ziffer 1.16: Fälligkeit 19.06.2015). In dem Mandatsbescheid werden u, a. die streitgegenständlichen Forderungen bis zum Ablauf des 31 05.2016 gestundet. Der Mandatsbescheid der FMA nennt als Rechtsgrundlage für die Maßnahme Vorschriften des (österr.) Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG), u. a. die Anwendungsbestimmung in § 162 Abs, 6 und § 58 Ab.1 Nr. 10 österr. BaSAG.

Auch bei dieser Stundungsanordnung handelt es sich um eine Maßnahme aufgrund einer ausländischen Eingriffsnorm, deren Anwendung auf das deutsche Vertragsstatut einer Grundlage bedarf. Als solche kommen weder § 153 SAG (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 20W59JEU), noch § 46 d ff. KWG \r\ Betracht, da die Anwendungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Wirkungserstreckung kann auch nicht unmittelbar auf eine EU-Richtlinie gestützt werden. Auch nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Privatrechts kann eine Anwendung nicht gerechtfertigt werden.

a. Die Wirkungen des Mandatsbescheids sind nicht gemäß § 153 SAG (Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vom 1012.2014) anzuerkennen, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Der in § 1 Nr. 1 SAG definierte Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht eröffnet. Anwendbar ist das SAG auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs, 3 d Satz 1 KWG, auf CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Abs. 3 d Satz 2 KWG sowie für bestimmte Konzern- und Gruppeninstitute, in § 1 Abs. 3 d KWG werden CRR-Kreditinstitute definiert als Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Gemäß Art, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist ein „Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“. Ein „Institut“ wird in Art 4 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma“ definiert.

Die Beklagte ist aufgrund der Umwandlung in eine Abbaueinheit mit Regulierungsbescheid vom 30.10.20.14 kein Kreditinstitut mehr, da sie kein Einlagengeschäft mehr betreibt und auch keine qualifizierte Beteiligung an Kreditinstituten und Wertpapierfirmen hält (FMA Mandatsbescheid, Anlage B 782),

b. Die Stundungswirkung des Mandatsbescheids kann nicht unmittelbar auf die Richtlinie 2001/24/EG oder die Richtlinie 2014/59/EU gestützt werden, da der Anwendungsbereich auf Kreditinstitute beschränkt ist. Da auch eine - erweiternde - Auslegung der §§ 46 d ff, KWG voraussetzt, dass dies europarechtlich geboten ist, kommt eine Anerkennung der Maßnahme weder auf dieser Grundlage, noch etwa auf einer erweiternden Auslegung des § 153 SAG in Betracht.

aa. Eine Pflicht zur Anerkennung der Wirkung folgt nicht unmittelbar aus der Richtlinie 2014/59/EU. Zwar sehen Art. 66 ff, der Richtlinie 2014/59/EU Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten zur Durchsetzung von Maßnahmen in anderen Mitglied Staaten vor Die Beklagte als Abbaueinheit unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie.

So verweist auch die Begriffsbestimmung in Art. 2 Richtlinie 2014/59/EU auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Es ergibt sich folglich auch hier das Ergebnis, dass die Beklagte als Abbaueinheit nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU - erfasst ist

bb. Auch aus Art 3 Abs, 2 Satz 3 Richtlinie 2001/24/EG folgt keine Pflicht zur Anerkennung der Wirkung der Maßnahme:

Zwar wurde gemäß Art. 117 Nr. 2 Richtlinie 2014/59/EU die Definition der Sanierungsmaßnahmen in Art, 2, 7. Spiegelstrich Richtlinie 2001/24/EG um die «Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU“ erweitert. Im Übrigen lässt die Richtlinie 2014/59/EU den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG unberührt und enthält auch keine eigenen kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Auch das deutsche Umsetzungsgesetz zu der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12 2014 BGBl I 2091) ändert an der kollisionsrechtlichen Systematik nichts, sondern nimmt lediglich geringfügige Anpassungen vor. Der Anwendungsbereich bestimmt sich folglich weiter gemäß Art. 1 Richtlinie 2001/24/EG, wonach die Richtlinie auf Kreditinstitute anwendbar ist Aus der Erweiterung auf Abwicklungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2014/59/EU, ergibt sich eine Einbeziehung auf die dort in Art. 1 Abs, 1 genannten Institute. Während die Richtlinie 2001/24/EG keine eigene Definition des Kreditinstituts enthält, •verweist die Begriffsbestimmung in Art. 2 Richtlinie 2014/59/EU auf Art. 4 Abs, 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Auch hier ist das Ergebnis, dass die Beklagte als Abbaueinheit nicht von dem - erweiterten - Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/24/EG -erfasst ist.

cc. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien folgt auch nicht aus §162 Abs. 6 (österr) BaSAG. Der österreichische Gesetzgeber hat erkannt, dass die Richtlinie 2014/59/EU nicht auf die Beklagte als Abwicklungseinheit anwendbar ist und daher in § 162 Abs. 6 BaSAG einzelne Normen des Umsetzungsgesetzes auch auf die Beklagte als Abwicklungseinheit für anwendbar erklärt.

Diese Wirkungserstreckung des BaSAG auf die Abwicklung der Beklagten beruht jedoch nicht auf der Richtlinie, die ja gerade nicht einschlägig ist, so dass sich daraus keine Rechtswirkungen ergeben können, die im Rahmen des deutschen Vertragsstatuts zu beachten wären. Eine Definitionsmacht des Herkunftsstaates zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien gibt es nicht Der österreichische Gesetzgeber hat im Übrigen auch gar nicht den Anwendungsbereich des BaSAG auf Abwicklungseinheiten erweitert, sondern lediglich die Anwendung einzelner Normen des Gesetzes auf die Beklagte angeordnet.

Die Beklagte argumentiert daher auch, die Umwandlung der Beklagten in eine Abwicklungseinheit sei europarechtlich unzulässig gewesen, da dies den Zielen der Richtlinie 2014/59/EU widersprochen habe und daher gegen die Sperr- oder Vorwirkung der Richtlinie verstoße. Eine Prüfung durch das Gericht, ob die Umwandlung der Beklagten in eine Abwicklungseinheit europarechtswidrig ist, kommt aber nicht in Betracht, zumal auch die Beklagte nicht aufzeigt, welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Feststellung ergeben sollen. Das deutsche Gericht kann die Entscheidungen des österreichischen Gesetzgebers und der österreichischen Finanzmarktaufsicht nicht für unwirksam erklären und die Beklagte weiter - fiktiv - als Kreditinstitut behandeln.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation der Beklagten, mit der sie behauptet die Umwandlung in eine Abwicklungseinheit verstoße gegen die Ziele der Richtlinie 2014/59/EU. Das Ziel der Richtlinie ist die „Schaffung eines Regelungswerkes, weiches den nationalen Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium zur rechtzeitigen und raschen Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, um so die Destabilisierung der Finanzmärkte verhindern zu helfen und die Kosten für die Steuerzahler so gering wie möglich zu halten“ (Richtlinie 2014/59/EU Erwägungsgrund Nr. 5). Zur Begründung nimmt die Richtlinie auf die Erfahrungen der Finanzkrise Bezug, in der sich gezeigt habe, dass es an angemessenen Instrumenten für den wirksamen Umgang mit unsoliden oder ausgefallenen Instituten mangele. Diese werden benötigt zur Verhinderung einer Insolvenz bzw. im Falle der Insolvenz, um systemisch wichtige Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechtzuerhalten (a. a. O., Erwägungsgrund 1). Es geht ersichtlich darum, in Zukunft die Rettung eines Instituts mit Steuergeldern, die in der Finanzkrise wegen der befürchteten Auswirkungen der Insolvenz eines Kreditinstituts auf die Gesamtwirtschaft mehrfach notwendig geworden war, zu vermeiden Diese Ziele gebieten die Anwendung der Richtlinie bzw. die Beachtung einer Vor- oder Sperrwirkung im Hinblick auf die Beklagte gerade nicht. Da diese kein Einlagengeschäft mehr betreibt und auch keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält, ist die Gefahr einer systemischen Beeinträchtigung der Gesamtwirtschaft oder der Finanzmarktstabilität durch eine Insolvenz der Beklagten nicht mehr gegeben. Das Ziel einer Entlastung des österreichischen Steuerzahlers allein reicht nicht aus, eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu rechtfertigen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung ist eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich nicht geboten Es spricht nichts dagegen, Kreditinstitute und Kreditinstitute in Abwicklung unterschiedlich zu behandeln, zumal, wie gezeigt, die Auswirkungen einer Insolvenz auf die Gesamtwirtschaft unterschiedlich sind.

Außerdem bietet die Richtlinie den Mitgliedstaaten lediglich ein Instrumentarium zur Bewältigung der Krise eines Kreditinstituts. Eine Verpflichtung, dieses Instrumentarium im Einzelfall anzuwenden, besteht nicht. Vielmehr bleibt es den zuständigen nationalen Gerichten oder Behörden unbenommen, andere, in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehene Maßnahmen, wie beispielsweise Liquidation- oder Insolvenz verfahren, anzuwenden. Dies wird durch die Fortgeltung, der Richtlinie 2001/24/EG, welche die Sanierung und Liquidation regelt, bestätigt.

c. Hinsichtlich der Anwendung der Stundungsanordnung nach den allgemeinen Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts wird auf die Ausführungen zum HaaSanG unter L2. Bezug genommen, die auch hier in gleichem Maße gelten und die Nichtanwendung zum Ergebnis haben. Dies gilt sowohl für die Anwendung des EGBGB a. F. als auch für den Anwendungsbereich des Art 9 Abs. 3 Rom l-VO und die dort ggf. vorzunehmende Abwägung.

4. Die mit der Klage geltend gemachten Nebenansprüche bestehen wie folgt:

a. Die Klägerin hat einen vertraglichen Zinsanspruch in Höhe von EUR 17.144.049,02 und in Höhe von CHF 15.230.155,83 sowie auf Feststellung künftiger Zinszahlungspflichten in Höhe von EUR 6.547,6Z mir Fälligkeit am 19.06.2015 aus den Darlehen Nr. 1 bis 5 a, 6 b, 7 b und 16,17,18 b gemäß § 488 Abs. 1, Satz 2 BGB. Die Klägerin hat ihre Zinsansprüche unter Bezugnahme auf die Anlagen K 70 bis K 74 im Einzelnen nachvollziehbar unter Angabe der zu verzinsenden Hauptforderung, der Vertragsgrundlage, der Zinsperiode und des konkreten Zinssatzes, des Nachweises für den Referenzzinssatz dargelegt. Die Klägerin beansprucht die Vertragszinsen jeweils bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens und Fälligkeit der Darlehensvaluta.

Die Zinsberechnung ist für die Darlehensansprüche im Abschnitt 6 des Rahmenvertrages (MLA Anlage K 1) geregelt. Nachdem die Beklagte zunächst die geltend gemachten Zinsen als nicht nachvollziehbar gerügt halte, hat sie auf die detaillierten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.06.2014 (BL 1458/1467 d. A.) keine Einwendungen mehr erhoben.

Die Beklagte kann nicht Erfüllung der Zinsansprüche zu Klageantrag Ziffer 1.17 a und 1.16 a (auf Darlehen Nr. 17 und 18 b) in Höhe von EUR 2.127.375,00 und EUR 12.114,88 am 20.12.2012 geltend machen. Die Klägerin hat die Erfüllung bestritten und unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 20,12.201.2 (Anlage K68) vorgetragen, man habe die Abbuchung sofort rückgängig gemacht Die Beklagte hat zum Beweis Buchungsauszug (Anjage B 71) vorgelegt ist. Hierbei handelt es sich um einen internen Beleg, der nicht geeignet ist, die endgültige Zahlung zu beweisen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zinsansprüche.

Nr. (siehe Tabelle)

Klageantrag

Zinsbetrag

Fälligkeit

1

1.1

EUR 1.481.695,83

EUR 1.269.601.67

EUR 882.636,67

18.02.2013

19.08.2013

31 12.2013

2

1.2

CHF 2.684833,33

CHF 2.551.466,67

CHF 1.356.968,89

18.03.2013

18.09.2013

31.12.2013

3

13

CHF 374.096.67

31.12.2013

4

1 4

CHF 2.434.916,67

CHF 2.141.027.76

CHF 2.191.933,33

CHF 42.777,78

27,12.2012

27.06.2013

27.12.2013

31.12.2013

5a

1.5

EUR 1.635.607,00

31.12.2013

6b

1.6

EUR 1.199.177.78

EUR 1.126.166,67

EUR 332.388,89

30.04.2013

30.10.2013

31.12.2013

7b

1.7

EUR 1.229.511.11

EUR 1.156.966,67

EUR 342.722,22

30.04.2013

30,10.2013

31.12.2013

16

1.16

CHF 493.836,37

CHF 482.539,96

CHF 475.758,43

05.06.2013

05.12.2013

05.06.2014

17

1.17

EUR 2.127.375,00

EUR 1.337.194,44

EUR 1.347.083,33

EUR 1.431.986,11

20.12.2012

20.06.2013

20.12.2013

20.06.2014

18 b

1.18

EUR 12 114,88

EUR 7.567,34

EUR 7.723,77

EUR 8 200,78

EUR 7.728,

EUR 6 547,62

20.12.2012

20.06.2013

20.12.2013

20.06.2014

22.12.2014

19.06.2015

b. Die Klägerin hat darüber hinaus gesetzliche Zinsansprüche aus §§ 291, 288 Abs, 1, Abs. 3, 247 BGB, §§ 352, 353 HGB,

Die Darlehensansprüche zu den Klageanträgen Ziffer 1,1 bis 1.7, 116 und 1.17 sind nach Rechtshängigkeit fällig geworden. Mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit ist der Vertragszins nicht mehr geschuldet. Da die Ansprüche bereits rechtshängig waren, ist mit dem auf die Fälligkeit folgenden Tag der Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet. § 291 Abs. 1 288 Abs. 1247, 187 BGB. Da die Darlehen Nr. 1.2, 3, 4. 5 a, 6 b, 7 b, am 31.12.2013 fällig waren, beginnt die Verzinsung am 01,01.2014. Das Darlehen Nr. 16 war am 05.06 2014 fällig, die Verzinsung beginnt am 06.06.2014, das Darlehen Nr. 17 war am 20 06.2014 fällig, die Verzinsung beginnt am 21.06.2014. Da das Darlehen Nr. 18 b am 19 06.2015 fällig werden wird, sind Verzugszinsen ab 20.06.2015 zu bezahlen, Soweit die Klägerin Verzugszinsen bereits ab 05.06.2014, 20.06.2014 und 19.06.2015 beantragt hat, ist die Klage daher unbegründet.

Gemäß § 28a Abs. 3 BGB, 352, 353 HGB kann die Klägerin Zinsen in Höhe von mindestens 5% verlangen. Da es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, sind mindestens Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% geschuldet (vgl. OLG München, Urteil vom 20.11.2013, 7 U 5025/13-juris).

c. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet, soweit der Ersatz weiterer Schaden durch die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung zu den Antragen Ziffer 1.1 bis 1.7 und Ziffer 1.15 bis 1,18verlangtwird.

Die Klägerin hat Ansprüche auf Zahlung in der festgestellten Höhe, Der Anspruch auf Feststellung weiteren Schadensersatz folgt aus § 268 Abs. 4 BGB.

Die Ansprüche auf Zins und Tilgung sind fällig. Die Verzugs Voraussetzungen gemäß §286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB liegen vor, da die Beklagte nicht geleistet hat und für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Die Feststellung kann auch für den Antrag Ziffer 1.13 erfolgen. Zwar ist der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von EUR 1 406.879.93 erst am 19.06.2015 fällig. Da die Beklagte - unter anderem unter Berufung auf das HaaSanG und den Mandatsbescheid - angekündigt hat, nicht zu leisten, besteht bereits jetzt ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verzugsfolgen.

Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass über den gesetzlichen Verzugszins hinaus wettere Schäden möglich sind, etwa wegen des Bedarfs an bilanzieller Risikovorsorge.

III

Die Beklagte kann sich nicht auf eine Einrede gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs, 3 österreichisches Eigenkapitalersatzgesetz EKEG (österreichisches BGBl. I Nr. 92/2003 vom 01,01.2004 - RIS) berufen. Zwar ist nach den Regeln des internationalen Privatrechts das österreichische Eigenkapitalersatzrecht anzuwenden (dazu 1), die Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben (dazu 2. bis

1. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht sind Regelungen über die Rechtsfolgen eigenkapitalersetzender Darlehen gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und unterliegen daher dem Gesellschaftsstatut (BGH vom 21 07.2011, Az. IX ZR 185/10-juris, MüKo/Reinhart. InsO, 2, Aufl. 2008, Art. 4 EulnsVO Rn. 6; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 2006, §§ 32 a, 32 b Rn. 8). Das deutsche internationale Privatrecht zum Gesellschaftsstatut, auch als Personalstatut juristischer Personen bezeichnet, ist nicht kodifiziert und folgte jedenfalls im Jahr 2009 noch dem gewohnheitsrechtlich geltenden Grundsatz, dass Anknüpfungspunkt der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009, Anhang zu Art. 12, EGBGB, Rn. 2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen), demgegenüber gilt innerhalb der europäischen Union nach neuerer Rechtsauffassung. dass sich das GeseIIschaftsstatut solcher Gesellschaften, die in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft gegründet worden sind, nicht nach dem Verwaltungssitz, sondern nach dem Gründungsort richtet (vgl. BGH, Urteil vom 21 07.2011, Az. IX ZR 185/10-juris). Es kann offen bleiben, ob diese Änderung der Rechtsauffassung, die zunächst nur für einzelne Aspekte des Gesellschaftsstatus vorgenommen worden war (vgl. hierzu Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009. Anhang zu Art. 12 EGBGB. Rn. 6), in zeitlicher Hinsicht bereits auf die streitgegenständlichen Ansprüche anwendbar ist. Da die Beklagte sowohl ihren Verwaltungs- als auch ihren Gründungssitz in Österreich hat, ist in jedem Fall österreichisches Recht als Gesellschaftsrecht zur Anwendung berufen. Das Österreichische internationale Privatrecht nimmt diese Verweisung an. Auch im österreichischen internationalen Privatrecht wird der Anspruch aus § 14 EKEG gesellschaftsrechtlich qualifiziert (Gesetzesmaterialien. Anlage K 32, S. 11). Das Personal Statut der Gesellschaft ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat, § 10 österr. IPR-Gesetz. Da die Beklagte ihren Verwaltungssitz in Österreich hat, ist österreichisches Recht zur Anwendung berufen.

Nach § 293 ZPO hat das Gericht das österreichische Recht von Amts wegen unter Ausschöpfung aller zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat (BGH, Urteil vom 14 01.2014, Az. II ZR 192/13 m. w. N. - juris), Das Gericht hat das österreichische Eigen kapital ersatzrecht so anzuwenden, wie es ein österreichischer Richter auslegt und anwendet (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 293 Rn. 24, BGH Urt. vom 23 06.2003, Az, II ZR 305/01 - juris). Soweit sich aus einer Auswertung der Rechtsprechung der ausländischen Rechtsordnung keine eindeutigen Ergebnisse ermitteln lassen, sind unter Berücksichtigung der Literaturmeinungen auch die Methoden des ausländischen Rechts zur Beantwortung der offenen Rechtsfragen heranzuziehen. Das Gericht hat gemäß § 293 ZPO zur Ermittlung des österreichischen Eigenkapitalersatzrechts den Sachverständigen [SV 1] beauftragt. Auf die Gutachten ([SV 1] Gutachten I vom 30.04.2014. Bl 1073/1133 d. A und [SV 1] Gutachten IJ vom 29.06.2014, Bl. 1633/1658 d. A.), das [SV 1] Gutachten III vom 10.04.2015 (Bl. 3847/3856 d. A.) sowie die Ausführungen in den Terminen vom 30.06.2014 und vom 08.05.2015 (Sitzungsniederschriften Bl. 1659/1664 und 4020/4038 d A.) wird Bezug genommen. Neben dem Parteivortrag und den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten (insbesondere Anlagen K 30, K 55, K61, K75, K 89, B 19. B 50, B 54, ß 203. B 227 a, B436, B 574), wurden die Gesetzesmaterialien (Anlage K 32) ausgewertet Außerdem hat das Gericht über die Datenbank RI5 (Rechtsinformationssystem Bundeskanzleramt Österreich, zitiert; RJS) auf allgemein zugängliche Rechtsquellen einschließlich obergerichtlicher Entscheidungen zugegriffen. Das Gericht hat sich dabei insbesondere auch an den vom Gerichtsgutachter und den Parteien vorgetragenen Methoden zur Auslegung des österreichischen Rechts orientiert.

2. Die Beklagte kann sich gegenüber den streitgegenständlichen Darlehensansprüchen nicht auf eine Ruckzahlungssperre gemäß § 14 Abs. 1 EKEG berufen, da es sich nicht um eigen kapital ersetzende Darlehen im Sinne des § 2 EKEG handelt: Die testierten Jahresberichten und Meldungen an die Finanzaufsicht haben stets die erforderlichen Eigenmittel ausgewiesen. Diese allein sind maßgeblich für die Feststellung einer Krise im Sinne des EKEG. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Ausnahmetatbestand des Rechtsmissbrauchs berufen, Rechtsmissbrauch setzte voraus, dass die testierten Zahlenwerke die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch die Eigenmittel unzutreffend wiedergegeben und die maßgeblichen Organe der Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hätten. Ob die Jahresberichte und Meldungen an die Finanzaufsicht im relevanten Zeitraum im Punkt der Eigenmittel unzutreffend waren, konnte offen bleiben; denn jedenfalls hat die Beklagte eine Kenntnis auf Seiten der Klagepartei nicht nachgewiesen. Das angebotene Sachverständigengutachten war auf dieser Grundlage nicht zu erholen.

Im Einzelnen:

a. Der sachliche, persönliche und zeitliche Anwendungsbereich des EKEG gemäß §§1,4 und 5 EKEG ist eröffnet:

§ 1 EKEG definiert einen Kredit als eigenkapitalersetzend, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt. Ausgehend von einem weiten Kreditbegriff (vgl. [SV 1] Gutachten I, Seite 9, BL 1081 d. A.) handelt es sich bei den Darlehen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 a, 6 b, 7 b, 10, 17 und 18 um Kredite im Sinne von § 1 EKEG. Der persönliche Anwendungsbereich gemäß § 4 Nr. 1 EKEG ist eröffnet, da die Beklagte eine österreichische Aktiengesellschaft ist. Die Klägerin wiederum ist Gesellschafterin im Sinne des von § 5 Abs. 1 Nr. 2 EKEG, da sie im relevanten Zeitraum einen Anteil von mehr ais 25% hielt Das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz ist gemäß § 18 EKEG auch in zeitlicher Hinsicht auf die nach seinem Inkrafttreten verwirklichten Sachverhalte der Jahre 2007 bis 2009 anwendbar.

b. Die Voraussetzungen der Krise sind in § 2 EKEG definiert. Der Tatbestand der • Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG wird für Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, in § 2 Abs, 3 Satz 1 EKEG durch Bezugnahme auf die jeweiligen regulatorischen Eigenmittelerfordernisse ergänzt. Für Banken gelten daher anstelle der Kennzahlen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelerfordernisse gemäß § 22 ff. österreichisches Bankwesengesetz (BWG) in der jeweils zeitlich anwendbaren Fassung (vgl. [SV 1]-Gutachten I. S. 24, Bl. 109S d. A.).

Die Voraussetzungen einer Krise gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 EKEG liegen nicht vor, da die erforderlichen Eigenmittelzahlen im relevanten Zeitraum nach der hier maßgeblichen Betrachtung eingehalten waren Die Auslegung des § 2 EKEG ergibt, dass es für die Feststellung einer Krise auf die in. Jahresabschlüssen und anderen für die Zwecke der Eigenmittelüberprüfung vorgehaltenen Zahlen ankommt, weiche hier unstreitig stets die erforderlichen Eigenmittel ausgewiesen haben. Die Interpretation der Beklagten, wonach die Einhaltung der Eigenmittelkennzahlen im Rahmen von § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EKEG nicht auf der Grundlage dieser Abschlüsse und Meldungen festzustellen sei, sondern durch eine sachverständige Ermittlung, die eventuelle Fehler der Jahresabschlüsse und darauf beruhende Rechenwerke korrigiert, ist nicht zutreffend.

Zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen wird hier zunächst der Wortlaut des § 2 EKEG (zitiert nach RIS) wieder gegeben:

§ 2. (1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie

1. zahlungsunfähig (§ 66 KO) oder

2. überschuldet (§67 KO) Ist oder wenn

3, die Eigenmittelquote (§23 UHG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation,

(2) im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung

1. aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss erschlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktiver Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder

2. dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder

3. der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen wurde.

(3) Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle denn Abs. 3 2) genannten Keimzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

aa. Die Argumentation der Beklagten stützt sich maßgeblich auf das Nichtanwendungsgebot in § 2 Abs. 3 Satz 2 EKEG hinsichtlich des § 2 Abs. 2 EKEG. Über diesen Wortlaut dürfe sich die Gesetzesauslegung nicht hinwegsetzen. Dieser Ausgangspunkt erklärt sich vor dem Hintergrund, dass in der österreichischen Literatur - Judikatur hierzu ist nicht ersichtlich -angenommen wird, § 2 Abs. 2 EKEG wohne ein subjektives Element inne, wobei auf einen Anhaltspunkt in den Materialen Bezug genommen wird (124 der Beilagen VII GP-Regierungsvorlage, Materialen, Anlage K 32, Seite 13), Auch das Privatgutachten der Klägerin ([P 4]-Gutachten, Anlage K 30), vertritt diesen Ausgangspunkt. Eine genaue Analyse des Wortlautes von § 2 Abs. 2 EKEG unter Berücksichtigung insbesondere der Materialien ergibt jedoch, dass diese Annahme nur mit Einschränkung gilt; So ordnet § 2 Abs. 2 Nr. 1 EKEG an, dass ein Kredit nur dann eigen kapitalersetzend ist, wenn im Zeitpunkt der Gewährung aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ein Unterschreiten der Kennzahlen ersichtlich ist. Für Gesellschaften, die keinen besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen im Sinne des § 2 Abs. 3 EKEG unterliegen, gilt also, dass der letzte Jahresabschluss maßgeblich ist. Es kommt also nicht auf die aktuelle Einhaltung der Kennzahlen Im Zeitpunkt der Kreditgewährung an, sondern auf den letzten ausgewiesenen Jahresabschluss, In den Materialen (Anlage K 32. Seite 13) heißt es hierzu zur Begründung, die Unterschreitung der Keimzahlen müsse für den Gesellschafter erkennbar sein. Dem Gesellschafter soll es möglich sein, seine Finanzierungsentscheidung an einfach verfügbaren Zahlen zu orientieren, Normale Kapitalgesellschaften, insbesondere also Nichtbanken, machen in der Rege! nur einmal jährlich einen Abschluss. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle in Kauf genommen, dass die Kennzahlen aus einem länger zurückliegenden, möglicherweise durch die wirtschaftliche Entwicklung bereits überholten, Zahlenwerk gelten. Er hat diese Entscheidung aufgrund einer Abwägung der in den Materialien (Anlage K 32, Seite 9/10) genannten drei Gesetzesziele; Rechtssicherheit, Freiheit der Finanzierungsentscheidungen des Gesellschafters und Interessen der Drittgläubiger, getroffen. Ein subjektives Element ist in der Regelung des § 2 Abs, 2 Nr. 1 EKEG nicht enthalten, Es kommt folglich auch nicht darauf an, ob der Gesellschafter den Jahresabschluss kennt Hierzu macht das Gesetz wiederum zwei Einschränkungen. Zunächst regelt § 2 Abs. 2 Nr. 2 EKEG für den Fall, dass der Jahresabschluss nicht rechtzeitig aufgestellt wurde, dass der Kredit auch dann eigen kapital ersetzend ist, wenn sich dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Abschluss ergeben hätte In diesem Fall fällt die Abwägung zwischen den GeselIschafterinteressen und den Interessen der Drittgläubiger anders aus. Der Gesellschafter, der seine Finanzierungsentscheidung ohne das Vorliegen eines rechtzeitig aufgestellten Jahresabschlusses trifft, ist weniger schutzwürdig. Seine Gesellschafterstellung gibt ihm ohne weiteres die Möglichkeit, diesen Jahresabschluss einzusehen, Die Einsicht in den Jahresabschluss ist also eine Obliegenheit des Gesellschafters, bei deren Verletzung er Konsequenzen zu tragen hat (vgl. Materialen Anlage K 32, Seite 13). Ein subjektives Element ergibt sich auch aus dieser Vorschrift nicht.

Schließlich regelt § 2 Abs. 2 Nr. 3 EKEG die Situation einer wirtschaftlichen Verschlechterung mit der Folge einer Unterschreitung der Kennzahlen im laufenden Geschäftsjahr oder bis zur rechtzeitigen Fertigstellung des Jahresabschlusses. Weiß der Kreditgeber oder ist es für ihn offensichtlich, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde, ist ein Kredit ebenfalls eigenkapitalersetzend, d. h. nur in diesem Sonderfall einer unterjährigen Unterschreitung, die ja noch gar nicht in einem Jahresabschluss berücksichtigt worden sein kann, stellt der Gesetzgeber auf die Kenntnis oder Offensichtlichkeit für den Gesellschafter ab. Dieses Ergebnis fügt sich in die getroffenen Wertungen ein. Die Zahlen aus dem vorangegangenen Jahresabschluss sind überhaupt nicht maßgeblich, wenn der Gesellschafter weiß oder es für ihn offensichtlich ist dass für den Zeitpunkt der Kreditgewährung eine Unterschreitung vorliegt. Insoweit enthält § 2 Abs. 2 EKEG in Ziffer 3 - aber nur hier - ein subjektives Element (Materialen Anlage K 32, Seite 13).

Eine Antwort auf die hier zu entscheidende Frage, was gilt, wenn der Jahresabschluss - oder im Fall von Banken die zur Kontrolle der Eigenmittel vorgehaltenen Zahlen - falsch sind, findet sich in § 2 Abs. 2 EKEG dagegen nicht. Zwar wird in den Privatgutachten sowie in den referierten Literaturmeinungen teilweise die Auffassung vertreten, der unrichtige Jahresabschluss sei in § 2 Abs. 2 EKEG geregelt. Andere sind der Auffassung, der Fall sei zwar nicht geregelt, befürworten aber eine analoge Anwendung. Eine Mindermeinung will §2 Abs. 2 Nr. 2 EKEG analog wenden. Diejenigen, die eine Regelung dieser Frage in § 2 Abs. 2 EKEG unmittelbar oder analog annehmen, sehen diese als unvollständig an und ziehen - je nach Ausgangslage - Analogien oder Beschrankungen heran. Zum Meinungsstand wird auf das [SV 1] Gutachten I, insbesondere Seile 24 ff., Bl. 1QÖG ff, d. A., Bezug genommen. Der gerichtliche Sachverständige [SV 1] hat auch herausgearbeitet, dass diese Frage in der österreichischen Rechtsprechung nicht entschieden Ist. Die Literaturmeinungen, die vor diesem Rechtsstreit veröffentlicht wurden, haben nach den Darlegungen des Sachverständigen |SV 1] - auch in seiner mündlichen Anhörung vom 08.05.2015, (Sitzungsniederschrift S 6, 15 f. Bl. 4025, 4034 f. d. A.) -sich mit der Frage nicht vertieft auseinandergesetzt. Andere sind erst vor dem Hintergrund des Rechtsstreits entwickelt worden. Daher ist es Aufgabe des Gerichtes, unter Würdigung aller Gutachten und der Aufbereitung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen die durch das österreichische Recht unter Anwendung der österreichischen Auslegungsgrundsätze gebotene Auslegung zu finden. Leitlinien sind dabei ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes die Systematik des Gesetzes, die Gesetzesmaterialen, die dort festgehaltenen Gesetzesziele sowie der gesetzliche Kontext einschließlich der Bezüge zum gesamten Österreichischem Zivilrecht in der durch die Rechtsprechung vorgenommenen Ausprägung.

bb. Der Wortlaut des § 2 Abs, 2 EKEG differenziert nicht danach, ob der Jahresabschluss richtig ist oder nicht, so dass nach dem Wortlaut auch der unrichtige Jahresabschluss maßgeblich ist Jedoch lassen sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber diesen Fall bedacht und eine explizite Regelung gerade an dieser Stelle getroffen hat. Eine Aussage für den unrichtigen Jahresabschluss ergibt sich hieraus allenfalls mittelbar Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber den unrichtigen Jahresabschluss nicht geregelt hat, sondern von der Richtigkeit der komplexen Regeln und Prüfungen unterliegenden Jahresabschlüsse ausgegangen ist. Ein besonderer Anlass für den Gesetzgeber, die Situation des unrichtigen Jahresabschlusses ausdrücklich zu bedenken und zu regeln, bestand offensichtlich nicht.

Schließlich ergibt sich auch aus den Hinweisen in den Materialien zum Nichtanwendungsgebot in § 2 Abs. 3 Satz 2 EKEG, dass hierin keine Aussage zum unrichtigen Jahresabschluss getroffen wird. Vielmehr wird die Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 EKEG im Falle der von § 2 Ans. 3 Satz 1 EKEG erfassten Unternehmen damit begründet, auf die Anwendung könne verzichtet werden, da diese Unternehmen ohnehin verpflichtet seien, die Einhaltung der ihnen auferlegten Eigenmittelvorschriften jederzeit zu gewährleisten und diese daher dauerhaft zu überwachen (Materialen Anlage K 32, Seite 14). Da Banken nicht nur einen Jahresabschluss machen, sondern ständig die Eigenmittelzahlen überwachen oder diese monatlich an die Aufsichtsbehörde meiden, ist es aus Sicht des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt, auf ein länger zurückliegendes Zahlenwerk abzustellen. Überlegungen dazu, die Gesellschafter einer Bank seien weniger schutzwürdig, dürften nicht auf den Jahresabschluss vertrauen oder hatten größere Kontrollpflichten, finden sich in den Materialen an keiner Stelle.

cc. Da § 2 Abs. 2 EKEG für die hier zu entscheidende Frage, auf welcher Basis die Eigenmittelunterschreitung festzustellen ist, keine Aussage zu entnehmen ist, ist die Antwort in erster Linie aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V m. Abs. 3 Satz 1 EKEG zu entwickeln. Hier sind wiederum ist erster Linie die Materialen sowie der Regelungszusammenhang zu berücksichtigten. Ein wichtiger Maßstab für die Ausfegung sind dabei die Gesetzesziele. Hierzu heißt es in den Materialen (Anlage K 32, Seite 8, 9 ff.): „Durch den vorliegenden Entwurf soll des Eigenkapitalersatzrecht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und damit dem Bedürfnis der Praxis nach Rechtssicherheit nachgekommen werden. Hierbei soll ein angemessener Ausgleich zwischen der Finanzierungswahl der Gesellschafter und den Interessen der Gläubiger erreicht werden/' Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wird auch in der weiteren Begründung mehrfach hervorgehoben. Der Anknüpfungspunkt der Krise soll anstatt durch das bisher geltende schwer feststellbare Kriterium der Kreditwürdigkeit auf eine objektiv nachvollziehbare Weise definiert werden. In der Gesetzesbegründung wird dabei auf die Bilanzkennzahlen die sich - so wörtlich - „aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft auf relativ einfache Art feststellen lassen“ -abgestellt. Aus dem gesamten Regelungszusammenhang wird deutlich, dass der Gesetzgeber auf die bei der Gesellschaft vorgehaltenen Zahlen abstellt die Grundlage für den Jahresabschluss sind bzw., die bei Banken für die regelmäßige Überprüfung der Eigenmittel vorgehalten werden. Der kreditgebende Gesellschafter hat eine Obliegenheit, sich über diese Zahlen zu informieren. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass sein Kredit den Beschrankungen des Eigenkapitalersatzrechts unterliegt. Dagegen wird nicht von dem Gesellschafter erwartet, dass er diese Zahlen auf Richtigkeit überprüft. Einem dem Gesetz zugrundeliegenden angemessenen Interessenausgleich zwischen Gesellschafter und Gläubiger entspricht es daher auch nicht, bei einer nachträglichen Überprüfung dem Gesellschafter die nunmehr korrigierten Zahlen entgegen zu halten, Ein solches Ergebnis würde dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel der Rechtsicherheit offensichtlich zuwider laufen Diese Rechtsicherheit soll nach den Materialien gerade auch die Frnan2ierungsfreiheit des Gesellschafters sicherstellen.

3. Eine Einschränkung ergibt sich nur für den Fall, dass der Gesellschafter im Zeitpunkt der Kreditgewährung positiv wusste, dass die Zahlen falsch waren und die Eigenmittel tatsächlich nicht eingehalten wurden. Dass ein Gesellschafter, der eine Bilanzmanipulation kennt, nicht schutzwürdig ist, ergibt sich schon aus allgemeinen Regeln, wie dem allgemein anerkannten Verbot des Rechtsmissbrauchs, gesetzlich verankert in § 1295 Abs. 2 ABGS (Nachweise im Gutachten (P 6], Anlage K 89, Seite 19) und kommt auch im dargestellten Regelungsmechanismus des § 2 Abs. 2 EKEG zum Ausdruck.

a. Da es sich hier nur um eine Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes handelt, kommt es auf die Auslegung des Begriffs der .Offensichtlichkeit in § 2 Abs. 2 Nr. 3 EKEG nicht maßgeblich an. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Nr. 3 EKEG „Offensichtlichkeit“ oder „Wissen“ als Tatbestandsvoraussetzungen genannt werden, zeigt, dass es sich hierbei um zwei zu unterscheidende Alternativen handelt. Wie der Sachverständige [SV 1] im Ergänzungsgutachten vom 29.06 2014, S. 241 ([SV 1] Gutachten II, Bl. 1657 d. A.) ausgeführt hat, ist eine Eigenmittelunterschreitung nur dann offensichtlich, wenn sie für jedermann, der denselben beruflichen Sorgfaltsmaßstäben wie der Gesellschafter unterliegt, erkennbar wäre. Es handelt sich also um eine Variante des Kennen-Müssens. Eine aus der Verletzung von Sorgfaltspflichten abgeleitete fahrlässige Unkenntnis vermag einen Rechtsmissbrauch jedoch nicht zu begründen. Wie aufgezeigt, trifft den Gesellschafter zwar eine Obliegenheit, vorhandene Zahlen einzusehen, aber keine Pflicht, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Zahlen zu überprüfen.

b. Der Klägerin sind etwaige Erkenntnisse auf der Ebene der Beklagten nicht als eigene zuzurechnen, da es an einer Zurechnungsnorm hierfür fehlt.

Eine Zurechnung lässt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung im. Konzern begründen. Die Rechtsfrage, ob diese Vorfrage selbstständig) anzuknüpfen ist - so dass das deutsche internationale Privatrecht anzuwenden ist - oder ob es sich um eine unselbstständige Vorfrage handelt, die nach österreichischem internationalen Privatrecht zu beurteilen ist (zum Meinungsstand vgl. MüKo/v. Hein IPR l, 6. Aufl. 2015, Rn. 169 ff,), kann hier offen bleiben, da beides zum gleichen Ergebnis führt. Nach dem deutschen internationalen Konzernrecht ist im Regelfall das Personal Statut der abhängigen Gesellschaft berufen (vgl. m. w, N. MüKo/Kindler IPR II, e. Aufl. 2015, Rn. 681 ff.), hier also das österreichische internationale Privatrecht Auch das österreichische internationale Privatrecht kommt zu einer Anwendung des Personalstatuts der Beklagten und damit zu österreichischem Recht.

Das Gericht hat hinsichtlich dieser Frage zur Ermittlung des österreichischen Rechts den Sachverständigen [SV 1] beauftragt, welcher sein Gutachten mit Datum vom 10 04 2015, BL 3849/3856 d. A. ([SV 1] Gutachten lll), erstattet hat Hierauf wird Bezug genommen. Danach ist Ausgangspunkt die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften. Eine Zurechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Tochtergesellschaft faktisch wie eine unselbstständige Betriebsabteilung der Mutter geführt wird (vgl. [SV 1] Gutachten III, S. 2, Bl 3851).

Die Beklagte trägt nicht dazu vor, dass sie faktisch wie eine unselbstständige Betriebseinheit geführt worden wäre. Anhaltspunkte hierfür haben weder die Vernehmung der Zeugen noch eine Auswertung der Anlagen ergeben. Auf die näheren Darlegungen hierzu unter 4 wird Bezug genommen. Etwaige Kenntnisse der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter zu einem falschen Eigenmittelausweis können der Klägerin daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugerechnet werden.

Auch für die Zurechnung von Kenntnissen ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin, die auf Vorschlag der Klägerin ein Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis bei der Beklagten begründet haben (betrifft insbesondere die Zeugen [Z1], (Z 2\, [Z 3] und [Z 5j), fehlt es an einer Zurechnungsnorm. Die Beklagte hat sich hierfür auf ein Auftrags Verhältnis berufen, für das Bestehen eines solchen Auftragsverhältnisses aber keine Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Eine Wissenszurechnung aus Verkehrsschutzgründen kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im deutschen Recht sind, ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02.02.1996, BGHZ 132, 30, 37 ff. und vom 08.12.1989, BGHZ 109, 327, 332 (vgl. auch Drexl, ZHR 161 (1997),. 503 ff),

Rechtsgrundsätze einer Wissenszurechnung aus Verkehrsschutzgründen entwickelt worden. Wie der Sachverständige [SV 1] zum österreichischen Recht ermittelt hat, wird dieser Ansatz im österreichischen Schrifttum diskutiert, eine Rechtsprechung hierzu hat sich noch nicht entwickelt ([SV 1] Gutachten III, S. 3 f., Bl 3852 d. A.). Das Ergebnis ist daher unter Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Rechtsprechung, dem Regelungs-, System der Zurechnungsnormen sowie des EKEG, den Ansätzen des Schrifttums sowie den Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.

c. Eine Wissenszurechnung unter Verkehrsschutzgesichtspunkten kommt zur Feststellung des Rechtsmissbrauchs im Rahmen von § 2 EKEG nicht in Betracht, da sich eine solche Wissenszurechnung nicht aus dem.Schutzzweck der Norm begründen lässt. Zwar handelt es sich beim Eigen kapital ersatzrecht nicht um ein reines Innenrecht zwischen beherrschendem Gesellschafter und der Konzerntochter, da auch die Interessen von Drittgläubigern berührt werden. Bei der Auslegung des § 2 EKEG wurde jedoch aufgezeigt, dass der Gesetzgeber in der Abwägung der Enteressen der Gesellschaft, des Gesellschaftergläubigers und der Drittgläubiger gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die Entscheidung getroffen hat, dass die aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen und in Berichten gemeldeten regulatorischen Eigenmittelzahlen maßgeblich sind für die Feststellung des eigenkapitalersetzenden Charakters eines Darlehens und dass lediglich der Rechtsmissbrauch eine äußerste Grenze hierfür bildet, Diese Wertung steht einer Wissenszurechnung sämtlicher Erkenntnis auf Ebene der Beklagten als beherrschter Gesellschaft an die Klägerin als herrschende Gesellschaft entgegen, da dies die vom Gesetzgeber getroffene Abwägung unterliefe.

Eine Wissenszurechnung nach den - im österreichischen Recht so ohnehin nicht ausgebildeten - Grundsätzen der Wissenszurechnung käme aber auch nur bei Verletzung einer Organisationspflicht in Betracht, Eine konkrete Pflichtverletzung der Klägerin im Bankenkonzern etwa bei der Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen gemäß § 10 a KWG, tragt die Beklagte nicht vor. Die Beweisaufnahme hat im Übrigen ergeben, dass die Klägerin ihren allgemeinen Steuerungs- und Informationspflichten nachgekommen ist (siehe unter 4) Die Beklagte argumentiert daher auch in erster Linie, die Klägerin hätte bereits von Anfang an Anlass gehabt, eine Überprüfung des gesamten Portfolios der Beklagten zu veranlassen, wie sie im Frühsommer 2009 durchgeführt wurde. Das Ergebnis des [WP 1]-Berichts (Anlage B 322) wäre dann bereits 2Ü03 bekannt gewesen Dies ist jedoch kein Thema der Wissenszurechnung, sondern die Ableitung von Rechtsfolgen aus einer .Unkenntnis durch Unterlassen“, Eine solche Unkenntnis durch Unterlassen vermag einen Rechtsmissbrauch nicht zu begründen.

d. Die Frage der Zurechnung von Wissen im Bereich der Klägerin bestimmt sich nach dem Gesellschaftsstatut und damit angesichts des Verwaltungs- und Gründungssitz der Klägerin in München nach deutschem Recht.

Die Kenntnis der Organe der, Klägerin als gesetzliche Vertreter ist dieser ohne Beschränkungen aus einer Verschwiegenheitspflicht aus der Tätigkeit im Aufsichtsrat zuzurechnen. £war ist anerkannt, dass auch Verschwiegenheitspflichten einer ausländischen Rechtsordnung, wenn sie den Grundsätzen des deutschen Rechts entsprechen, die Zurechnung begrenzen können. Die Verschwiegenheitspflichten des Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 99 i. V m. § 34 Abs. 1 österr. AktG werden ihrerseits durch die Berichts pflichten des Tochterunternehmens an das Mutterunternehmen gemäß § 30 Abs. 9 (österr,) BWG, korrespondierend zu den Informationspflichten des Mutterunternehmens gemäß § 10 a (deutsches) KWG, begrenzt. Für die hier relevanten Informationen zu den Eigenmitteln und zur wirtschaftlichen Situation lassen sich solche Verschwiegenheitspflichten daher nicht begründen. Auf das [SV 1] Gutachten II vom 29,06.2014. S, 13 ff. (Bl. 1646 ff. d. A.) und [SV 1] Gutachten Iii vom 10.04.2015, S 6 (Bl. 3855 d. A.) wird Bezug genommen.

4. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis der für den Rechts missbrauch vorausgesetzten Kenntnis der Klägerin im relevanten Zeitraum davon, dass aufgrund nicht in ausreichendem Maß vorgenommener Einzel Wertberichtigungen die in den Jahresberichten ausgewiesenen und für die Meldungen an die Finanzaufsicht vorgehaltenen Eigenmittelzahlen falsch waren, nicht geführt. Dies gilt zum einen für eine etwaige Kenntnis der Vorstandsmitglieder selbst. Die Beweisaufnahme hat auch sonst keinen Beweis für bei der Klägerin vorhandenes Wissen, das dieser erweiternd etwa aufgrund von Organisationsmängeln als eigenes zuzurechnen wäre (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB. 72. Aufl. 2013, § 31 Rn. 7), erbracht. Offen bleiben kann, ob sich - entsprechend dem Vortrag der Beklagten -aus dem [WP 1]-Bericht vom 13.11.2009 eine solche Kenntnis ergibt, da zwischen dem 13.11.2009 und dem 30.12.2009 keine Finanzierungen erfolgten. Die Beweisaufnahme hat darüber hinaus auch nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin Pflichten zur Informationsverschaffung und Plausibilitätsprüfung verletzt hätte, so dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten hierzu der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG nicht erfüllt wäre.

a. Das Gericht hat sich dabei in freier Beweis Würdigung gemäß § 286 ZPO seine Überzeugung unter Gesamtwürdigung sämtlicher Zeugenaussagen sowie aller Anlagen gebildet. Dabei wurde insbesondere auch geprüft, ob sich aus der Kenntnis der Anlagen sowie von bestimmten Vorgängen und wirtschaftlichen Umständen auf die subjektive Kenntnis der behaupteten Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittelkennzahlen schließen lässt. Die Zeugenaussagen wurden im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen kritisch gewürdigt. Ausreichende Indizien für die Behauptungen der Beklagten konnten jedoch nicht festgestellt werden. Die nachfolgende Darstellung der gewürdigten Beweismittel erfolgt nur beispielhaft. Das Gericht hat alle Aussagen und die ca. 900 Anlagen im Hinblick auf das Beweisthema analysiert und einer Gesamtwürdigung unterzogen.

b. Der Umstand, dass es bei der Beklagten Mängel im Risikomanagement gab. insbesondere im Kreditprozess selbst und bei den ...-..., ist dabei überwiegend unstrittig, jedenfalls ergeben sich diese Schwierigkeiten und Mängel aus den Anlagen.

Hinsichtlich des Beweisthemas ist aber zu beachten, dass eine Kenntnis von ; etwaigen Schwierigkeiten im Kreditprozess bei der Beklagten oder bei den ...-... sowie von Mängeln im Risikomanagement nicht mit einer Kenntnis darüber, dass die regulatorischen Eigenmittel zahlen falsch waren, gleichgesetzt werden kann. Selbst eine Kenntnis von - zusätzlichem - Wertberichtigungsbedarf hinsichtlich einzelner Forderungen führt nicht zwangsläufig zu einer solchen Kenntnis. Erforderlich wäre die Kenntnis davon, dass in großem Umfang zusätzliche Wertberichtigungen vorzunehmen gewesen wären und die Kenntnis davon, dass die in die Planung eingestellte pauschale Risikovorsorge nicht ausreichte, diesen Bedarf abzudecken.

Hinsichtlich des von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Gutachten AKKT I und II behaupteten Wertberichtigungsbedarfs für 22 Kredite ergibt sich dies bereits nicht aus dem Vortrag der Beklagten. Nicht ausreichend hierfür ist jedenfalls der - ausführliche, allerdings für die Klägerin nur anonymisiert zur Verfügung gestellte - Vortrag dazu, wann Probleme der einzelnen Kredite im Aufsichtsrat, im Kreditausschluss oder in den Internen Gremien der Beklagten erörtert wurden. Die Protokolle hierüber zeigen lediglich, dass sich die Gremien hiermit befasst haben. Die Frage des Wertberichtigungsbedarfs wird dabei häufig ausdrücklich besprochen. Im Einzelfall werden solche Wertberichtigungen auch vorgenommen. An keiner Stelle lassen sich aus den Protokollen sowie den beigefügten Berichten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass für die Vertreter der Klägerin klar gewesen wäre, dass diese Wertberichtigungen nicht ausgereicht hätten und erst recht nicht, dass säe - ausgehend von der Annahme einer solchen Kenntnis - den weitergehenden Schluss gezogen haben oder hätten ziehen müssen, dass gerade wegen des jeweiligen Wertberichtigungsbedarfs die Eigenmittel aufgebraucht gewesen wären.

Die Beklagte vernachlässigt in ihrem Vortrag zu den behaupteten zusätzlich erforderlichen Einzel Wertberichtigungen für die 22 Darlehen gemäß AKKT Gutachten I und II diesen Gesichtspunkt gänzlich. Da die Planzahlen der Beklagten stets eine pauschale Risiko versorge für mögliche Einzel Wertberichtigungen enthielten, die im Wege der Prognose mit Hilfe von Prognosetools ermittelt wurden, waren im Laufe eines Geschäftsjahres erkannte zusätzliche Einzelwertberichtigungen zunächst von dieser pauschalen Risiko Vorsorge abgedeckt. Unmittelbare Auswirkungen auf die Eigenmittel haben Einzelwertberichtigungen daher nur, wenn und sobald dieser Risikopuffer nicht ausreichen sollte. Dieser Zusammenhang wird schließlich auch bei den tatsächlich durchgeführten Kapitalerhöhungen Ende 2007 und Ende 2008 deutlich, da sich in diesem Zeitraum jeweils gezeigt hatte, dass die tatsächlichen Einzelwertberichtigungen durch die Vorsorge nicht vollständig abgedeckt waren. Für den jeweiligen Einzelfall ist ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine etwaige Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel für den jeweiligen Stichtag der Kreditgewährung hätte erkannt sein müssen. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Kammer mehrfach mündlich und schriftlich hingewiesen, auch die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen dazu ausgeführt. Von einem Miss Verständnis der Beklagten kann angesichts dieser Hinweise sowie der Erörterung nicht ausgegangen werden, weitere Hinweise, wie sie die Beklagte immer wieder einfordert, waren daher nicht zu erteilen.

Der Vortrag zu erkannten Mangeln im Konzern der Beklagten u. a. hinsichtlich der Gestaltung der Kreditprozesse, der Daten Verwaltung, der Risikobewertung s verfahren sowie des Managements auch auf Ebene der ...-gesellschaften sind ebenfalls keine ausreichenden Indizien, aus denen sich die Kenntnis der Klägerin von einer Eigenmittelunterschreitung ableiten ließe. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin auf ihr bekannte Probleme im Bereich Risiko Vorsorge, Risikosteuerung und Kreditvergabe mit der Installierung von Programmen zur Verbesserung der Prozesse reagierte. Soweit -auch durch eine Erhöhung der Risiko Vorsorge - Kapitalbedarf entstand, hat sie diesen durch Beteiligung an Kapitalerhöhungen abgedeckt. Unerwarteten erneuten Risikovorsorge bedarf ab September 2009 nahm sie zum Anlass, weitere Prüfungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie durch Veranlassung eines Sonderberichts im Jahr 2009 vorzunehmen. Außerdem wurden - jedenfalls auch - auf Veranlassung der Klägerin im Rahmen des Projekts „Jointly Successfull“ gleich zu Beginn sowie Ende 2008 auf der Grundlage des Restrukturierungsprogramms „Hypo Fit 2013;' durch die Beklagte Strukturverbesserungsmaßnahmen gerade im Bereich der Risiko Vorsorge eingeleitet.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wusste oder dass es für sie auf der Hand lag, dass aufgrund der erkannten Mangel in den Prozessen die Risikovorsorge unzureichend und die Eigenmittelkennzahlen falsch waren, ergeben sich auch im Übrigen weder aus den Aussagen noch aus den Anlagen.

Dies gilt insbesondere für die erkannten und diskutierten Mängel in den ...-Gesellschaften, Auch diese wurden zum Anlass genommen, Prozessverbesserungen einzuleiten und Prüfberichte in Auftrag zu geben. Den Schluss darauf, dass diese Probleme über den Umweg einer Abwertung der Kreditlinien zu einer Reduzierung der Eigenmittel der Beklagten und in der Folge zu einer Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittelkennzahlen geführt hatten, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gezogen, ein solcher Schluss lag auch nicht auf der Hand.

Im Übrigen hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin ihre Aufgaben als beherrschende Konzerngesellschaft gegenüber der Beklagten wahrgenommen hat Sie hat unter anderem Berichte und Informationen eingeholt und plausibilisiert sowie Steuerungsfunktionen erfüllt, indem sie Programme zur Verbesserung initiiert hat Schon deshalb kommt ein „Kennen-Müssen“ wegen unterlassener Wahrnehmung von Informationsmöglichkeiten nicht in Betracht. Ein konkreter Anlass, wegen Zweifeln an der Richtigkeit der Eigenmittelzahlen bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt einen Bericht zur Überprüfung der gesamten Portfolios unter Risikogesichtspunkten zu veranlassen, hat sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.

c. Zur Beweisaufnahme und Beweis Würdigung im Einzelnen:

[Auf Seite 167 bis Seite 217 der Originalfassung folgt eine umfassende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen Z 1 bis Z 14, der Protokolle verschiedener Gremiensitzungen und Besprechungen sowie zahlreicher im Verfahren vorgelegter Anlagen. Der Text wäre bei Schwärzung der Passagen, die sich auf vertrauliche Dokumente beziehen oder den Persönlichkeitsschutz betreffen nicht mehr verständlich, so dass er insgesamt zu kürzen war.]

d. Die weiteren von der Beklagten angebotenen Beweise waren nicht zu erheben. Unter 3. wurde dargelegt, dass weder eine „Unkenntnis durch Unterlassen“ noch eine „fahrlässige Unkenntnis“ ausreichen, den Rechts missbrauch zu begründen, hierauf wird Bezug genommen. Daher war die Vernehmung der von der Beklagten benannten weiteren Zeugen (siehe insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2015, S. 208 -242, Bl. 2180/2214 d. A.: u. a. Zeugen [Z 15 bis Z 43] nicht vorzunehmen. Auch die Beiziehung der Akten des Strafverfahrens, Az. 6 Kls 406 Js 44754/09 Landgericht München I oder des Zivilverfahrens Az. 20 O 1388/11 Landgericht München I war nicht veranlasst.

Die Beklagte tragt zu Vorgängen bei und im Vorfeld des Erwerbs der Beteiligung an der Beklagten durch die Klägerin im Jahr 2007 vor Sie macht geltend, dass bereits hier sei erkennbar gewesen sei oder erkannt worden ist, dass es aufgrund einer unzureichender Dokumentenlage und unzureichender Prozesse versteckte Risiken gebe. Der Vortrag erstreckt sich dabei nicht auf Erkenntnisse zu der Behauptung, die ausgewiesenen Eigenmittel seien falsch, sondern nur darauf, es habe erkennbare - oder erkannte - Risiken gegeben. Diese Behauptung reicht jedoch zur Begründung einer den Rechtsmissbrauch rechtfertigenden Kenntnis davon, dass die ausgewiesenen Eigenmittelzahlen falsch gewesen wären, nicht aus

Im Einzelnen:

aa. Bei den benannten Zeugen [Z 15 und Z 16] handelt es sich um Personen, die als Mitarbeiter der Klägerin an dem Prozess der Prüfung der Beklagten vor dem Erwerb 2007 teilgenommen haben. Die unter Beweis dieser Zeugen gestellten Behauptungen beziehen sich ausschließlich auf Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang. Mit den Behauptungen zu einer möglicherweise unsorgfältigen Prüfung der Beklagten vor dem Erwerb der Beteiligung lässt sich aber eine Kenntnis im dargelegten Sinne hinsichtlich der - behaupteten - Nichteinhaltung der EigenmitteIzahlen nicht begründen. Auch insoweit gilt, dass sich daraus allenfalls Erkenntnisse zu möglichen Risiken ergeben konnten.

Gleiches gilt für die unter Beweis der Zeugen [ Z 17] (siehe auch Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2014, S 14 ff, Bl 2672 d A.) und [Z18], gestellten Behauptungen. Diese Zeugen wurden als Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 3] bei Erarbeitung des Berichts zur Due-Diligence-Prüfung ebenfalls im Vorfeld des Beteiligungserwerbs tätig und können daher nur hierzu Angaben machen Ihre Erkenntnisse sind im Übrigen in den Due-Diligence-Bericht vom 16.05.2007 (Anlage B 325? eingeflossen. Dorf werden zwar Risiken und Mangel aufgezeigt, insbesondere Feststellungen zum Risikovorsorge bedarf im Kreditgeschäft (Seite 12 Anlage B 325), zu Mängeln im Kreditprozess, (S. 14 Anlage B 325) sowie zu weiteren Mängeln Die Feststellungen münden in konkrete Empfehlungen zu Verbesserungen im Rahmen des Integrationsprozesses Auswirkungen auf die Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel werden nicht aufgezeigt. Schließlich hatte der Bericht auch eine andere Zielsetzung mit einem entsprechend begrenzten Prüfungsauftrag.

Dies gilt auch für die unier Beweis der Zeugen [Z 19 - 21] gestellten Behauptungen, welche als anwaltliche Berater die rechtliche Prüfung der Beklagten vor dem Anteilserwerb betreuten Auch diese Behauptungen beziehen sich auf im Vorfeld des Anteilserwerbs bekannt gewordene Mängel, insbesondere auf Behauptungen zu einer unzureichenden Dokumentenlage.

Nicht zum Beweisthema gehören außerdem Behauptungen zu Mitteilungen, die die Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 2] [Z 22 -Z 25] vor dem Anteilserwerb gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten gemacht haben sollen. Die Behauptungen beziehen sich im Übrigen wiederum nur auf die - großenteils unstreitigen - bekannten Mangeln, nicht aber auch auf Erkenntnisse zu einer - von der Beklagten behaupteten - Eigenmittelunterschreitung. Unstreitig ist schließlich auch der Inhalt des Schreibens des Zeugen Kandier vom 13.11.2009 (Anjage ß 220),

Auch die Zeugen [Z 26 und Z 27] als Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WP 1] waren nicht zu hören. Zu dem Thema Kenntnis der Klägerin insbesondere von dem [WP 1]-Bericht (Anlage B 322) werden keine konkreten Behauptungen für einen Zeitpunkt vor dem 13.11.2009 aufgestellt Zu einer Vorabkenntnis der Ergebnisse des Berichts wird lediglich die Behauptung aufgestellt, diese seien „auch schon vor Erhalt des Schreibens vorn 13.11.2009 bekannt gewesen.“ Da die letzten in diesem Zusammenhang relevanten streitgegenständlichen Finanzierungen auf August 2009 datieren (siehe Übersicht, Schuldverschreibungen Nr. 31, 32, 33), kommt es hier nur auf Kenntnisse bis zu diesem Zeitpunkt an, (Zu den Darlehen Nr. 6 b, 7 b und 18 b vom 30.12.2009 wird auf die Ausführungen unter 4.d) Bezug genommen).

Die Beklagte hat außerdem neun Mitarbeiter der Österreichischen Nationalbank als Zeugen benannt. Zum einen werden dabei Tatsachen zum Umfang und zum Ergebnis der Prüfungen durch die österreichische Nationalbank unter Beweis gestellt. Diese Tatsachen sind im Wesentlichen unstreitig oder ergeben sich aus den Berichten (insbesondere Anlagen B 361, B 323). Die Beklagte stellt außerdem unter Beweis dieser Zeugen, dass die Klägerin aus Zahl, Anlass und Ergebnis der Prüfungen bestimmte Schlüsse hatte ziehen und weitere Prüfungen hätte veranlassen müssen. Hierbei handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen sondern um Wertungen, für die die benannten Zeugen nicht zu hören waren.

Die Beklagte hat außerdem weitere Zeugen zu einzelnen Behauptungen benannt, die sich auf Kreditrisiken, mangelhafte Organisation u. a. beziehen, so beispielsweise den Zeugen [Z 45] als Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 4] im Schriftsatz vom 27.06.2014, S. 60 (Bl. 1520 d A.), Auch insoweit gilt, dass die behaupteten Tatsachen entweder unstreitig sind, sich aus den ais Anlagen vorgelegten Berichten o- | der sonstigen Dokumenten bereits ergeben oder dass sie als wahr unter- j stellt werden können. Jedenfalls ergeben sich hieraus keine - auch unter Gesamtwürdigung des Vortrages einschließlich Anlagen - ausreichenden Indizien für eine Kenntnis der Klägerin davon, dass die regulatorischen Eigenmittel nicht eingehalten gewesen waren.

Der von der Beklagten benannte [Z 44] wurde im Ausland formlos geladen. Er hat den Eingang der Ladung bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass er nicht kommen und nicht aussagen werde. Da es sich bei dem Zeugen [Z 15] um einen österreichischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich handelt, standen dem Gericht keine Mittel zu Verfugung, die Aussage durch Ordnungsmittel zu erzwingen. Weiteres war daher hierzu nicht veranlasst.

bb. Die Beklagte hat die Beiziehung Akten des Verfahrens 6 Kls 406 Js 44754/09 Landgericht München 1 oder des Zivilverfahrens 20 O 1380/11 Landgericht München \ nicht ausdrücklich verlangt, sie hat aber geltend gemacht, die Ausschöpfung dieser Erkenntnisquellen müsse ihr im laufenden Verfahren ermöglicht werden. Hinsichtlich des Verfahrens 20 O 1398/11 hat sie im Termin vom 08.05.2015 Schriftsatzfrist beantragt, um zu Erkenntnissen aus der Akteneinsicht vortragen zu können.

Die Beklagte hat bei der Strafkammer Akteneinsicht in das Strafverfahren beantragt, diese wurde durch Beschluss der Strafkammer, bestätigt durch Entscheidung des Oberlandesgerichts München im Beschwerde verfahren, zurückgewiesen. Im Zivilverfahren Landgericht München I Az. 20 O 1386/11, in welchem die Klägerin gegen mehrere ehemalige Mitglieder ihres Vorstandes Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteilsmehrheit an der Beklagten geltend macht, hat die Beklagte am 12.01.2015 einen Antrag auf Akteneinsicht gesteift. Die Akteneinsicht wurde durch Beschluss vom 19.03 2015 gewährt, die Klägerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Der Rechtsstreit war nicht bis zur endgültigen Entscheidung über die Akteneinsicht, Durchführung der Akteneinsicht und Auswerfung durch die Beklagte auszusetzen. Ein Tatbestand, welcher die Aussetzung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht konkret geltend gemacht. Das entscheidungsreife Verfahren war auch im Übrigen nicht zu verzögern, etwa durch Bestimmung eines neuen Termins oder die Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist. Hierauf hat die Beklagte weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs noch des fairen Verfahrens einen Anspruch. Wenn der Beklagte es für ihre Prozessführung für wichtig erachtet. Kenntnis vom Inhalt des Verfahrens 20 O 1338/11 zu haben, wäre es ihr bereits zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt möglich gewesen, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, so dass der Sachverhalt bereits seit langem hätte aufbereitet sein können. Einen plausiblen Grund dafür, dass sie den Antrag erst am 12.01.2015 gestellt hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat lediglich pauschal darauf hingewiesen, sie habe den Antrag „auch aufgrund der erheblichen Erinnerungslücken der ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Klägerin in der Beweisaufnahme Ende November 2014“ gestellt, ohne dies näher zu konkretisieren. Einen konkreten Anlass für die Einsicht in das Verfahren um Schadensersatz hat die Beweisaufnahme von Ende November 2014 nicht geliefert, jedenfalls aber hätte der Antrag auf Akteneinsicht bereits Anfang Dezember 2014 und nicht erst kurz vor Ablauf der - ursprünglichen - Schriftsatzfrist gestellt werden können.

Auch hatte eine Beiziehung der Akten des Strafverfahrens oder des Zivilverfahrens von Amts wegen nicht zu erfolgen. Zwar hat sich die Beklagte auf diese Verfahren bezogen. Sie hat aber nicht konkret einzelne Urkunden zum Beweisantritt für bestimmte Tatsachenbehauptungen benannt, sondern geltend gemacht, dass sich aus den Verfahrensakten insgesamt nach Durchführung einer Auswertung des Inhalts relevante Erkenntnisse ergeben können. Die Akteneinsicht sollte also der Beweisermittlung dienen. Im Zivilverfahren ist dies nicht Aufgabe des Gerichts. Es gilt der Verhandlungsgrundsatz, das Gericht hat keine Befugnis zur Amtsermittlung und hätte mit einer Beiziehung der Akten von Amts wegen die Neutralitätspflicht verletzt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 273 Rn. 3).

cc. Die Vorlage von Urkunden gemäß § 142 ZPO war nicht anzuordnen.

Die Vorlage folgender Dokumente durch die Klägerin, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.06.204, Bl. 1621, beantragt war nicht anzuordnen:

„3. Gutachten der Kanzlei ... mit dem Titel „Bericht über unsere Tätigkeit als unabhängige und neutraler Gutachter zu Bewertungsfragen im Rahmen des Erwerbs des Mehrheit der Anteile der Hypo Alpe-Adria Bank International AG, Klagenfurt durch die Bayerische Landesbank“ vom 28.02.2011.

6. Sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, weiche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand die Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen dem 01. Januar 2007 und der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22.05.2007 vorgelegt wurden und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.

7. sämtliche im Besitz der Klägerin befindlichen Dokumente, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand der Klägerin (oder einem seiner Mitglieder) zwischen der Übernahme der Mehrheit der Anteile an der Beklagten am 22 05.2007 und der Notverstaatlichung der Beklagten vorgelegt wurden, und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen.“

Hinsichtlich der Anträge Ziffer 6 und 7 fehlt es bereits an der bestimmten Bezeichnung der Urkunden. Zwar kann sich der Antrag auch auf eine Urkundengesamtheit beziehen, sie muss aber so konkret bezeichnet sein, dass sie eindeutig identifizierbar ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. 2014, Rn. 6) Dies gilt bereits nicht für die beantragte Vorlage von „Dokumenten, welche dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand der Klägerin“ in einem bestimmten Zeitraum vor bzw. nach Anteilserwerb vorgelegen haben, da sich dies nicht aus der Urkunde selbst ergibt. Eine wertende Eingrenzung enthält darüber hinaus die Umschreibung: „und die sich mit der Eigenmittelsituation der Beklagten befassen“, so dass auch insoweit eine eindeutige Identifizierung nicht möglich ist Die Vorlage war daher bereits - aus diesem Grund nicht anzuordnen.

Das Gericht hat dennoch hilfsweise eine Ermessensentscheidung vorgenommen und unter Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Würdigung des gesamten Vortrages von einer Vorlageanordnung hinsichtlich der Anträge Nr. 3, 6 und 7 abgesehen. Hinsichtlich der Anträge 6 und 7 wurde berücksichtigt, dass es zwar an konkreten Tatsachenbehauptungen zum Inhalt der Urkunden fehlt, sich die Auswertung dieser Unterlagen aber in bis Argumentation der Beklagten zum Beweisthema einfügen kann. In die Ermessensentscheidung waren aber auch die Interessen der Klägerin einzustellen. Diese überwiegen angesichts des Umstandes, dass sich der Antrag auf rein interne, nicht zum Gebrauch im Rechtsverkehr bestimmte Unterlagen der Klägerin richtet. Der in der Anordnung liegende Eingriff in die Rechte der Klägerin wäre auch angesichts der weit gefassten Anträge Nr. 6 und 7 auf Herausgabe „sämtlicher Unterlagen“ für den gesamten Zeitraum der ersten Befassung bis zur Not Verstaatlichung Ende 2009 unverhältnismäßig.

Die Vorlage war auch nicht für das im Auftrag der Klägerin erstellte Gutachten der Kanzlei O. & R. (Antrag Nr. 3) anzuordnen. Zwar hat die Beklagte insoweit eine bestimmte Urkunde, die sich im Besitz der Klägerin befindet, bezeichnet und hierzu auch unter Bezugnahme auf das [P 11]-Gutachten (Anlage B 324) konkrete Behauptungen zum Inhalt aufgestellt Die Abwägung mit den Interessen der Klägerin unter Würdigung des gesamten Partei Vortrages steht jedoch auch hier einer Anordnung entgegen. Dabei war zu würdigen, dass die Klägerin das Gutachten im Rahmen eines Mandats Verhältnisses mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat erstellen lassen. Zwar sind die Geheimnisschutzvorschriften, auf welche sich die Klägerin beruft, in diesem Zusammenhang nicht direkt anwendbar, im Rahmen der Ermessensabwägung kann jedoch Berücksichtigung finden, dass das Dokument das Produkt aus einem geschützten Mandats Verhältnis ist. Das Interesse der Beklagten an der Vorlage war auch insoweit geringer zu bewerten, als der Inhalt des Gutachtens, soweit die Beklagte daraus konkret vorträgt, bereits durch Vorlage des JP 11]-Gutachtens (Anlage B 324, S . 69 f) in das Verfahren eingeführt wurde und bei der Auswertung des [P 11 |-Gutachtens für das Beweisthema auch Berücksichtigung fand.

Über den Antrag auf Herausgabe von Urkunden Ziffer 1, 2, 4, 5 Schriftsatz vom 27.06.2014, B. 1621 d. A., war nicht zu entscheiden. Der Antrag hat sich durch die freiwillige Herausgabe durch die Klägerin erledigt. Soweit die Beklagte im Termin vom 08.05 2015 (Sitzungsniederschrift Bl. 4022 d. A.) an ihre Vorlageanträge Ziffer 3, 5 und 6 erinnert hat, handelt es sich offensichtlich um eine versehentliche Falschbezeichnung. Noch zu entscheiden war über die Antrage Ziffer 3, 6 und 7.

Auf den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.10.2014 ff:, Bl. 2416 ff. d. A., war die Vorlage des Gutachtens „der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [WP 4] aus dem Jahr 2010, welches nachträglich das Kreditportfolio der HGAA aufarbeitet“ nicht anzuordnen Die Beklagte macht geltend, sie habe sich nicht auf ein Gutachten berufen, sondern nur allgemein auf eine Prüfung durch [WP 4] (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 27.06.2014, S. 60, Bl. 1520 d. A.) Außerdem sei nicht nachvollziehbar, auf welches Gutachten sich die Klägerin konkret beziehe (Schriftsatz der Beklagten vom 05.12.2014, Bl. 2888/2890 d. A.). Im Übrigen betreffe der Inhalt der Urkunden einen Sachverhalt, „der schon sehr weit vom Beweisthema entfernt sei (Sitzungsniederschrift vom 25.11 2014. S. 8, Bl. 2736 d, A). Zwar überrascht das Argument der Beklagten, der Inhalt der Urkunden betreffe einen Sachverhalt „der schon sehr weit vom Beweisthema entfernt sei vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auf Risiken im Kreditportfolio einen wesentlichen Teil ihrer Argumentation stützt. Da die Beklagte den ihr obliegenden Beweis jedoch nicht geführt hat (zum Tatbestand der Überschuldung siehe unter IV), war ein etwaiges [WP 4]-Gutachten zum Kreditportfolio aber nicht entscheidungserheblich. Die Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung ergab daher, dass die Vorlage nicht anzuordnen war.

dd. Der von der Beklagten beantragte Sachverständigenbeweis zur Feststellung der behaupteten Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel war nicht zu erholen Zum einen bestand dazu auf der Grundlage der ermittelten Auslegung zum österreichischen EKEG und der dazu durchgeführten Beweisaufnahme kein Anlass. Zum anderen hat die Beklagte die Anknüpfungstatsachen, die Grundlage des Sachverständigenbeweises sind, nicht beigebracht.

Zwar hat die Beklagte unter Berufung auf die AKKT-Gutachten I und II umfangreich zu ihrer Behauptung, es seien im relevanten Zeitraum zusätzliche Wertberichtigungen erforderlich gewesen, vorgetragen. Sämtliche Angaben zu Einzelkrediten und Schuldnern sind jedoch für die Klagepartei nur anonymisiert vorgelegt worden Die Beklagte hat unter Berufung auf das Bankgeheimnis lediglich einer Einsicht der Klägervertreter in die nicht anonymisierten Gutachten und sonstigen Anlagen zugestimmt, die Einsicht durch die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter aber untersagt. Sie hat sich zwar bereit erklärt, einem gerichtlich beauftragtem Sachverständigen die Einsicht zu gestatten, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu diesem zusätzlich zu der Beauftragung durch das Gericht ein eigenes Auftragsverhältnis begründen kann. Bereits diese Bedingung kann nicht erfüllt werden. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige unterliegt gemäß § 404 a ZPO den Weisungen des Gerichts, Daneben lässt sich eine durch Auftrag begründete Weisungsgebundenheit gegenüber einer der Parteien nicht rechtfertigen. Dies verstieße gegen der Grundsatz der Neutralität und Unparteilichkeit eines Sachverständigen.

Grundsätzlich darf ein Sachverständiger nur Anschlusstatsachen berücksichtigen, die durch das Gericht festgestellt wurden. § 402, 355 ZPO. Allerdings kann ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Anschlusstatsachen zu berücksichtigen sein, wenn sonst nur die Alternative bliebe, dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei beweisfällig bleibt (vgl. Zöller/Greger, ZPO. 30. Aufl. 2015, §402 Rn. 5 b m w. H.). Eine Möglichkeil kann darin liegen, dass die andere Partei einen eigenen, auch ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen beauftragt, der Einblick in die Anlagen zum Gutachten erhalt. Dass die Beklagte einem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen die dem Bankgeheimnis unterliegenden Daten offenlegen würde, erscheint angesichts ihrer Einlassung und der Beschränkungen schon für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen fraglich. Jedenfalls wäre ein solches Vorgehen hier unter Abwägung der Interessen der Klagepartei sowie der zivilprozessualen Grundsätze der Beweisfeststellung und -Würdigung durch das erkennende Gericht nicht möglich. Dies folgt aus der Natur der Tatsachenbehauptungen, mit denen der Wertberichtigungsbedarf begründet wird. Es werden sehr konkrete und einzelfallbezogene Tatsache dafür zugrunde gelegt. So wird für den Kreditfall 1 des AKKT-Gutachtens I (Anlage B 20) ausgeführt, das finanzierte Projekt sei nie ernsthaft verfolgt worden, die angestrebte Baukapazität sei nie erreicht worden, die Sicherheitenverwertung sei mangels vertraglicher Vereinbarung nicht möglich. Zu mehreren Kreditfällen wird vorgetragen, es lägen keine ausreichenden Unterlagen zu den Sicherheiten vor (u. a, Kreditfall 7, 9. 10, 19) oder die Bewertung der Sicherheiten sei fraglich (u. a. Kreditfall 3, 6. 11, 12, 14, 15, 17, 18, 21) oder die rechtliche Absicherung der Sicherheiten nicht ausreichend (Kreditfall 1, 3, 5, 22). Im Kreditfall 9 wird vorgetragen, die Kreditmittel seien zweckentfremdet worden. Die Beispiele könnten fortgesetzt werden. Diese Tatsachenbehauptungen, die die entscheidende Grundlage für die Bemessung eines möglichen Wertberichtigungsbedarfs bilden, unterliegen nicht primär dem Sachverständigen beweis, sondern sind durch Urkunden, gegebenenfalls Zeugenbeweis zu klaren. Der Klagepartei sind substantiierte Einwände gegen den Vortrag nur möglich, wenn sie Einblick in die Kreditakten nehmen kann. Daher ergibt die Abwägung hier, dass die Beklagte beweisfällig bleibt, wenn es ihr nicht möglich ist, eine Überprüfung der Anknüpfungstatsachen durch die Partei und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme hierzu vor dem Gericht zuzulassen.

Dies gilt entsprechend für die Anknüpfungstatsachen des AKKT Ii Gutachtens (Anlage B 442).

Das Gericht hat mit Verfügung vom 01.07.2014, Bl. 1667 d. A., hierauf hingewiesen und weitere Lösungsansätze aufgezeigt, die die Beklagte nicht aufgegriffen hat.

IV.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Einrede gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 österr. EKEG wegen Überschuldung der Beklagten im Zeitpunkt der Kreditgewährung berufen. Es liegt kein Krisentatbestand gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 (österr,) EKEG i V, m. § 67 (österr.) Insolvenzordnung (IO), vormals § 67 (österr.) Konkursordnung (KO), vor.

Die hierfür darlegungs- und beweis Pflichtige Beklagte hat den Nachweis einer Insolvenz rechtlichen Überschuldung der Beklagten im Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung nicht geführt. Auch für die frage der Überschuldung als Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 österr. EKEG hat das Gericht das österreichische Recht unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ermittelt, § 293 ZPO Neben dem von Amts wegen erholten Gutachten des Sachverständigen [SV 2\ vom 09.02.2015 (Bl. 2994/3014 d. A.) - im folgenden Gutachten [SV 2). der Anhörung des Gutachters im Termin vom 08.05.2015 wurden die Stellungnahmen der Parteien, die Parteigutachten und allgemein zugänglichen Rechtsquellen, insbesondere Gesetzestexte und Entscheidungen des österr. OGH gewürdigt. Dabei ist das österreichische Recht so anzuwenden, wie dies ein Österreichisches Gericht tun wurde.

1. Nach dem zweistufigen rechtlichen Überschuldungstatbestand des österreichischen Insolvenzrechts setzt Überschuldung voraus, dass der Schuldner sowohl eine negative Fortbestehensprognose ais auch einen negativen Überschuldungsstatus aufweist. Beide Tatbestandsmerkmaie sind gleichwertig, das heißt, liegt eines der beiden Merkmale nicht vor, entfallt der Tatbestand der Überschuldung [Gutachten [SV 2], Seite 4, Bl. 2998 d. A, m. w. N. insbesondere auch Grundsatzentscheidung des österr. Obersten Gerichtshofs - in Folgenden OGH -vom 03.12.1986, 1 Ob 655/86-RIS, Anlage K 90, Karollus, Die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung, 2. Aufl. 2006, S. 51 ff),

2. Die Beweislast für die Überschuldung trägt nach allgemeinen Regeln - auf der Grundlage des österreichischen Rechts - die Beklagte, da sie sich auf die ihr günstige Rechtsfolge beruft. Dies gilt für beide Tatbestandsmerkmale der insolvenzrechtlichen Überschuldung, d. h. für den Überschuldungsstatus ebenso wie für die negative Fortbestehensprognose. Zwar ist dies in der österreichischen Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand Gutachten [SV 2], S. 13 Bl. 3007 d. A., Gutachten [P 2), Anlage B 574, S. 19, Buchegger/Karoltas, Insolvenzrecht 2010, § 2 EKEG Rn. 40, jeweils m w. N.), Die Gegenauffassung beruht auf der Annahme, die positive Fortbestehensprognose sei ein Ausnahmetatbestand zur Widerlegung der rechnerischen Überschuldung, Ein solches Verständnis lasst sich jedoch der Leitentscheidung des österr. OGH vom 03.12.1986,1 Ob 555/86 - RIS, nicht entnehmen, vielmehr ergibt sich daraus die Gleichwertigkeit der Tatbestandsmerkmale. Der österr. OGH führt aus, dass ein negativer Überschuldungsstatus für den Insolvenztatbestand der Überschuldung nicht ausreicht, sondern dass dieser durch eine negative Fortbestehensprognose zu ergänzen ist. Der österr. OGH stellt fest, dass „die rechnerische Überschuldung zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens ist“. Hieraus lässt sich weder ein Regel-Ausnahme Verhältnis noch die Annahme eines negativen Tatbestandsmerkmals ableiten. In nachfolgenden Entscheidungen differenziert der österr. OGH daher auch nicht, sondern bezieht sich für beide Elemente auf die allgemeinen Behauptungs- und Beweislastregeln und nimmt eine einheitliche Beweislast an (OGH vom 27.02.2002, 7 Ob 246/01 d - RIS) Folgerichtig wird daher auch eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der beiden Tatbestandsmerkmale nicht gefordert (vgl. Karollus a. a. O., S 61 ff. m. w. N.).

Auch aus der Struktur des EKEG ergibt sich für die Beweislast Verteilung nichts anderes. Vielmehr gilt auch hier die allgemeine Regel, dass derjenige die Beweislast trägt, der aus der Anwendung der Norm eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten will Da in § 2 Abs. 1 Nr. 2 EKEG die Krise, als für die Beklagte günstige Tatbestandsvoraussetzung, unter Bezugnahme auf den insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestand definiert wird, handelt es sich hier um eine Tatbestandsvoraussetzung, für die die Beklagte die Darlegungs- und Beweis fast trägt. Maßgeblich zur Auslegung des Überschuldungstatbestands ist dabei ausschließlich das Insolvenzrecht, aus der Struktur des EKEG ergeben sich diesbezüglich keine Besonderheiten, Aus der Formulierung des § 2 Abs.1 Nr. 3 EKEG wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber für den Sonderfall des fehlenden Reorganisationsbedarf bei nicht dem URG unterfallenden Gesellschaften die Beweisest dem Gesellschafter auferlegt. Der Krisentatbestand der Überschuldung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 EKEG formuliert ein solches Regel-Ausnahme Verhältnis demgegenüber gerade nicht.

Der österreichischen Rechtsprechung lässt sich keine allgemeine Regel dazu entnehmen, dass die spätere Insolvenz einen - als materiell rechtliche Frage der Beweis fast Verteilung der lex causae unterliegenden (vgl. Zöller/Greg er, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284, Rn. 29 a) - An sehe Ins beweis für die frühere Überschuldung begründet. Ein An sehe ins beweis erlaubt den Nachweis einer Tatsache, wenn für einen Sachverhalt, aus dem aufgrund von Erfahrungssätzen auf einen typischen Geschehensablauf geschlossen werden kann, der volle Beweis erbracht ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO. 30. Auf», 2014, Vor § 284 Rn. 29) Allenfalls für einen sehr engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und der eingetretenen Insolvenz - im vom österr OGH entschiedenen Fall waren dies sechs Wochen - konnte eine solche Regel der Entscheidung des österr. OGH vom 19.11.2003. Az. 3 Ob 173/08z- Rfs entnommen werden (vgl. Gutachten [SV 2] S. 16, Bl 3010 d. A). Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist hier nicht gegeben, da die Beklagte noch bis zum Inkrafttreten und der Umsetzung des österr, Gesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) im Jahr 2014 die Fortführung des Bankgeschäftes betrieb. Ob sich der österreichischen Rechtsprechung daher tatsächlich ein solcher Anscheinsbeweis als allgemeine Regel entnehmen lässt (zur Gegenauffassung vgl. Gutachten Prof. [P 0j, Anlage K 94. S 14 f.), kann hier folglich offen bleiben.

Von der nach österreichischem Recht zu beurteilenden Beweislastverteilung einschließlich des Anscheinsbeweises zu unterscheiden ist die Frage, ob sich aus einem negativen Überschuldungsstatus, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Umständen, wie der tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, eine Indizwirkung für die Feststellung der negativen Prognose ergeben kann. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die der lex fori unterliegt. § 286 ZPO.

3. Auf den Vortrag der Beklagten kann die Annahme einer rechnerischen Überschuldung nicht gestützt werden. Ob rechnerische Überschuldung vorliegt, ergibt sich aus einer Vermögensaufstellung, in der die einzelnen aktiven und passiven Vermögenswerte einander gegenüber gesteift werden (Überschuldungsbilanz oder Überschuldungsstatus). Mit dem Überschuldungsstatus soll das Schuldendeckungspotential des Schuldners im Fall der Auflösung der Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag ermittelt werden. In den Überschuldungsstatus ist sämtliches, zum Stichtag vorhandenes, verwertbares Vermögen der Gesellschaft sämtlichen Schulden der Gesellschaft gegenüber zu stellen Ziel dieser Bewertung ist die Feststellung, ob im Fall der Auflösung der Gesellschaft die Verbindlichkeiten durch Gesellschaftsvermögen gedeckt sind. Daher sind die im Überschuldungsstatus zu berücksichtigenden Werte nach Liquidationswerten anzusetzen, wobei auf eine realistische, auch zeitlich gestreckte Verwertung und nicht auf eine Konkurssituation abzustellen ist (Gutachten [SV 2], S. 16/17, Bl. 3010/3011 d. A. m. w, N a, a. O., S. 66 ff., insbesondere österr. OGH vom 03 12.1986, 1 Ob 655/86)

Eine solche Überschuldungsbilanz hat die Beklagte nicht vorgelegt. Mit den Gutachten K&K (Anlage B 441), AKKT I und Ii (B 20 und B 442), [WP 4] (Anlage B 440) und AKKT - stille Reserven (Anlage B 499) verfolgt die Beklagte vielmehr einen anderen Ansatz. So hat sie unter Verweis auf die Gutachten AKKT I und (I sowie K&K die Behauptung aufgestellt, dass auf Kreditforderungen der Beklagten gegenüber Kunden sowie gegenüber ihren ...-... sowie auf den Buchwert von Beteiligungen erhebliche Wertberichtigungen vorzunehmen seien. Die Stellungnahme [WP 4] (Anlage B 440) enthalt auf der Grundlage dieser Gutachten eine rechnerische Darstellung zu den Auswirkungen der dort ermittelten Ergebnisse auf die Eigenmittelsituation. Schließlich hat die Beklagte unter Berufung auf das Gutachten AKKT - stille Reserven (Anlage B 499) vorgetragen, dass dieses Ergebnis nicht durch mögliche stille Reserven beeinflusst wird.

Dieser Vortrag zur Eigenmittel Situation macht die Vorlage eines Überschuldungsstatus nicht entbehrlich. So ist die Bezugnahme auf die Eigenmittel, die in den §§ 22 ff. österr. BWG a. F, regulatorischen Anforderungen unterliegen, nicht geeignet, eine rechnerische Überschuldung zu begründen, da es sich um Ordnungsvorschriften mit einer anderen Zielrichtung handelt (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 19, BL 3013 d. A.). Darüber, ob und inwieweit die Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen im Liquidationsfall Befriedigung erhalten, gibt die Eigenmittelsituation keine Auskunft. Die in die Überschuldungsbilanz einzustellenden Liquidationswerte sind auch nicht gleich bedeutend mit der Frage nach stillen Reserven Ausgehend von der wahrscheinlichsten Abwicklungsvariante, die auch eine zeitliche Streckung beinhalten kann, ist im Rahmen der Überschuldungsbilanz vielmehr darauf abzustellen, welche Werte bei einer Veräußerung von Vermögensbestand teilen erzielt werden können. Dabei kommen sowohl Einzelverwertungen als auch Gesamtverwertungen von Sachmehrheiten in Betracht Angesichts der umfangreichen und komplexen Konzernstruktur der Beklagten mit zahlreichen Töchtern und Enkeltöchtern (vgl. Anlagen B 487 bis B 492) kann ein möglicher Verwertungserlös für diese Unternehmensbestandteile nicht, wie es die Beklagte tut, gänzlich ignoriert werden. Solche Überschuldungsbilanzen hat die Beklagte für die jeweiligen relevanten Zeitpunkte des Darlehensabschlusses indessen nicht vorgelegt.

Das Gericht war nicht gehalten, hierzu weitere Hinweise zu erteilen. Insoweit ist ausreichend, dass die Klagepartei bereits mit Schriftsatz vom 13.11.2014, Seite 39 (Blatt 2586 d A.) unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Österreichischen Obergerichtshofes auf das Fehlen einer solchen Überschuldungsbilanz hingewiesen hat. Auch angesichts der umfassenden Unterstützung der Beklagten durch externe Berater und Gutachter mit Kenntnissen der österreichischen Rechtslage, die sich im Verfahren gezeigt hat, kann nicht unterstellt werden, dass die Beklagte diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Vielmehr zeigt sich auch im Schriftsatz vom 20,03.2015, S, 3 ff. (Bl. 3557 ff. d. A,), dass die Beklagte erkannt hat, dass die Zahlen des Jahresabschlusses nicht maßgeblich sind, dass vielmehr eigens ein Überschuldungsstatus zu erstellen ist. Die Fürsorgepflicht des Gerichts im Anwaltsprozess vor dem Landgericht geht nicht so weit, dass der Beklagten über die bereits erteilten zahlreichen und ausführlichen Hinweise hinaus auch zu diesem Punkt ein erneuter und ausdrücklicher Hinweis hätte erteilt werden müssen. Ausgehend vom Grundsatz der Parteiherrschaft findet das Hinweisgebot als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör seine Grenze im Neutralitätsgebot (Zolle r/Greg er, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 13S Rn. 2 m. w. N). Die erforderliche Abwägung ergibt hier, dass weitere Hinweise nicht zu erteilen, erneute Schriftsatzfristen nicht zu gewähren waren.

Auch in diesem Zusammenhang hat die Beklagte zwar Sachverständigen beweis angeboten, sich aber hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen auf das Bankgeheimnis berufen. Auch insoweit ist sie daher beweisfällig geblieben. Auf die Ausführungen unter B:III.4.e dd wird Bezug genommen.

4. Die weitere Tatbestands Voraussetzung einer negativen Fortbestehensprognose im Zeitpunkt der jeweiligen Kreditgewährung ist ebenfalls nicht gegeben. Jedenfalls hat die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den Beweis hierfür nicht geführt.

a. Nach der Rechtsprechung des österr. OGH (03.12.1986, 1 Ob 655/86 RIS) liegt eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung nur vor. wenn die Fortbestehungsprognose ungünstig, das heißt die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend ist. Bei der Fortbestehensprognose geht es in erster Linie um eine Zahlungsfähigkeitsprüfung (vgl. Gutachten [SV2], Seite 4, Bl. 2998 d. A. m. w. N). Von einer positiven Fortbestehensprognose ist auszugehen, wenn über den gesamten Planungszeitraum die Zahlungsfähigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten bleibt Diese Feststellungen sind anhand eines Finanzplanes zu treffen (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 5, Bl. 2999 d. A). Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters [SV 2) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters der Beklagten (AKKT - Fortbestehensprognose, Anlage B 501), gibt die österreichische Rechtsprechung keine festen Zeitangaben für den Prognosezeitraum vor. Die herrschende Meinung geht vom laufenden und folgenden Geschäftsjahr aus (vgl. Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose, Anlage B 501, Seite 323).

Die Prognose zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit im Beobachtungszeitraum -auch Primärprognose genannt - war für die Beklagte im gesamten zu beurteilenden Zeitraum positiv. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Gutachter der Beklagten für den Zeitraum Beginn des Jahres 2008 bis 13.11.2009 sowie nach der Notverstaatlichung am 29.12.2009 (Anlage 3 501, Seite 326 bis 350). Das Gutachten kommt zu diesem Ergebnis auf der Grundlage eingesehener Unterlagen, insbesondere der Eigenkapitalentwicklungsplanungen laut HBInt Asset Liability Committee, Eigenkapitalentwicklungsplanung laut HGAA Viability Report vom 23.04 2009, Liquiditätsberichten, Prognoseberichten laut Jahresabschluss HBlnt, monatliche Controlling Reports der HBlnt und dem Positionspapier des Vorstands der Hypo Alpe Adna Bank International AG vom 09.12.2009. Der Gutachter führt aus, dass es sich dabei zwar nicht um eine umfassende Finanzplanung handele, er aus den Unterlagen aber auf die Finanzplandaten schließen könne. Unter Berücksichtigung der Planzahlen und der Ergebnisentwicklung stellt der Gutachter dar, dass im Beobachtungszeitraum kurzfristig erwartete Verluste der positiven Fortbestehensprognose nicht entgegen standen, dass der Finanzbedarf jedenfalls durch die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jederzeit abgedeckt werden konnte. Dabei analysiert der Gutachter im Einzelnen die Planungen zur vorhandenen Liquidität die Wirksamkeit getroffener Liquiditätsmaßnahmen, die Funktion der Klägerin als „lender of last resort“, die geplanten und durchgeführten Kapitalerhöhungen sowie die Emission von Partizipaitonskapital. Eine Einschränkung macht der Gutachter lediglich für den Zeitraum ab Schreiben der Bankprüfer [WP 2] Wirtschaftsprüfung GmbH vom 13.11.2009 in Ausübung ihrer Redepflicht bis zur Not Verstaatlichung mit Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009: Ab diesem Zeitpunkt sei die Primärprognose wiederum positiv, da mit der Republik Österreich erneut ein zahlungsfähiger und zahlungsbereiter Gesellschafter zur Verfügung stand. Tatsächlich ist die Republik Österreich dieser Funktion auch nachgekommen und hat die Beklagte in der Folgezeit mit ausreichender Liquidität versorgt.

Aufgrund der plausiblen Analyse des Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose und auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten ist folglich die Liquiditätsprognose im hier relevanten Zeitraum positiv. Die Frage, ob entsprechend dem Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose eine Einschränkung hinsichtlich des Zeitraumes 13.11.2009 bis 29,12.2009 vorzunehmen ist, ist nicht relevant, da in diesem Zeitraum keines der streitgegenständlichen Darlehen gewährt wurde; die Frage kann daher offen bleiben.

Auch die Darlehen Nr. 6 b und Nr. 7 b und 18 b wurden nicht in diesem möglicherweise kritischen Zeitraum gewährt. Der Vertragsschluss und die Valutierung erfolgten mit Vertrag vom 30.12.2009 (Anlagen K 10 a, K 11 a, 16 a), siehe hierzu auch die Darlegungen unter lll.4.d. Da die Klägerin im Aktienkaufvertrag mit der Republik Österreich zugunsten der Beklagten Liquiditäts- und Kapitalmaßnahmen in Milliardenhöhe vereinbart hat und mit der Übernahme der Aktien durch die Republik Österreich erneut ein Gesellschafter vorhanden war, der bereit war, die Liquidität des als System relevant eingestuften Kreditinstituts zu sichern, ist zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum zweifelsfrei gesichert gewesen.

b. Neben der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit für den Prognosezeitraum ist nach der österreichischen Rechtsprechung für eine positive Fortbestehensprognose die „Lebensfähigkeit des Schuldners'1 bzw. eine „künftige positive Unternehmensentwicklung“ erforderlich (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 10 m. w. N., Bl. 3004 d. A., insbesondere österr. OGH vom 26.Ö2.20Q2. 1 Ob 144/01 k -RIS). Diese auch als Sekundärprognose bezeichnete Prognose ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Schuldners zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung ist nicht verlangt, dass am Ende des Prognosezeitraums eine bestimmte Eigenkapitalquote hergestellt ist oder erreichbar erscheint, dass die rechnerische Überschuldung am Ende der Planungsperiode beseitigt werden kann oder dass sich bestimmte Ertragserwartungen verwirklichen. In der österreichischen Literatur sind die genauen Voraussetzungen hinsichtlich Zeitraum und Anforderung umstritten, genaue Aussagen in der Rechtsprechung finden sich hierzu kaum (vgl. Gutachten [SV2], Seite 11 m. w. N., Bl. 3005 d. A., Karollus a. a, O., S. 86 ff., Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose, S. 318 f, Anlage B 501).

In zeitlicher Hinsicht geht der Prognosehorizont über den Zeitraum der Primärprognose hinaus, wobei sich ein klar abgrenzbarer Zeitraum der Rechtsprechung nicht entnehmen lässt (vgl. Gutachten [SV 2], Seite 12, Bl. 3006 d. A.), Jedenfalls ist die Sekundärprognose aufgrund der mit einem solchen längeren Planungshorizont verbundenen Unsicherheiten nicht im Rahmen eines rechnerischen Zahlenwerkes zu ermitteln, sondern aus einer verbalen Auseinandersetzung mit den erkennbaren und realistisch ermittelten Risikofaktoren (vgl. Gutachten JSV 2], Seite 12, Bl. 3006 d. A.; Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose, Anlage B 501, Seite .322, jeweils mit Nachweisen). Die Fortbestehensprognose ist aus einer ex ante-Sicht - ausgehend von dem zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung sorgfältig ermittelten Wissen - zu erstellen. Auch bei der ex post-Betrachtung können daher nur jene Umstände zur Beurteilung herangezogen werden, die zum damaligen Zeitpunkt erkennbar waren (Karollus a. a. O., S, 98),

Nach diesen Grundsätzen ist eine negative Sekundärprognose für den hier relevanten Zeitraum Anfang 2008 bis 13.11.2009 und nach dem 29.12.2009 nicht gegeben.

Die Bereitschaft der Klägerin, die Beklagte in allen Belangen zu unterstützen und als finanzkräftiger Partner zu begleiten, die Existenz von Landesgarantien und die Bereitschaft der Republik Österreich den Fortbestand der Beklagten zu sichern, sind dabei maßgebliche Faktoren für die Beurteilung der Lebensfähigkeit der Beklagten. Diese Bereitschaft beruhte auf der aus ex ante-Sicht plausiblen Bewertung der Zukunftsaussichten der Beklagten auf Grundlage der vorhandenen Zahlenwerke und Berichte. Der von der Beklagten im Rechtsstreit behauptete versteckte Wertberichtigungsbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum ist folglich für die Beurteilung der Lebensfähigkeit solange unerheblich, wie die Entscheidungsträger aufgrund ihres - sorgfältig ermittelten Kenntnis stand es - das Geschäftsmodell der Beklagten positiv bewerteten und die Bereitschaft zur Unterstützung fortbestand.

Die vorsichtig formulierte Einschätzung des Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose (Anlage B 501) auf Seite 351 ff., insbesondere Seite 399, dass die Sekundärprognose im Rahmen der Fortbestehensprognose negativ ausgefallen wäre, da „auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen eine Trendumkehr hin zu positiven Ergebnissen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus dem Blickwinkel der Jahre 2005 und 2009 für einen Prognosezettraum von 2 bis 3 Jahren unseres Erachtens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht absehbar war“, überzeugt nicht Bei Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Anlagen zur wirtschaftlichen Situation einschließlich der Aufsichtsratsprotokolle zuzüglich Beilagen, weiterer Sitzungsprotokolle, E-Mails sowie der Beweisaufnahme vor der Kammer ergibt sich vielmehr ein anderes Bild.

aa. Zeitraum 2007 bis September 2008

Eine positive Lebensfähigkeitsprognose war für diesen Zeitraum ohne Zweifel gegeben Hiervon gingen sowohl die Verantwortlichen der Klägerin als auch der Beklagten aufgrund plausibler Annahmen auf der Grundlage überprüfter Zahlenwerke aus. Auch die österreichische Bankaufsicht sah zu keinem Zeitpunkt einen Anlass, die Lebensfähigkeit der Beklagten in Frage zu steilen Die unter anderem in der Beteiligung an der Kapitalerhöhung sowie der Erhöhung der Refinanzierungslinie zum Ausdruck gekommene Bereitschaft der Klägerin zur Sicherung der Liquidität und Stärkung der Kapitalbasis der Beklagten bestand uneingeschränkt.

Im Einzelnen.

[Auf Seite 237 bis Seite 241 der Originalfassung folgt eine umfassende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der Protokolle verschiedener Gremiensitzungen und Besprechungen sowie von Jahresfinanzberichten. Der Text wäre bei Schwärzung der Passagen, die sich auf vertrauliche Dokumente beziehen oder den Persönlichkeitsschutz betreffen nicht mehr verständlich, so dass er insgesamt zu kürzen war.]

Die Einschätzung der Verantwortlichen bei der Klägerin und Beklagten sowie der externen Berater, wie sie in den zitierten Anlagen und Vernehmungen zum Ausdruck kommt und aus der sich eine positive Lebensfähigkeitsprognose ableiten lässt, ist angesichts des gesamtwirtschaftlichen Kontextes, des Wachstumskurses der Beklagten sowie der geplanten und veranlassten Verbesserungsmaßnahmen auch aus einer objektiven ex ante Sicht plausibel. Bis September 200S sind folglich Zweifel an einer positiven Fortbestehens Prognose nicht veranlasst.

Gründe für eine negative Fortbestehensprognose werden schließlich in dem Gutachten AKKT - Fortbestehensprognose (Anlage B 501) für diesen Zeitraum nicht konkret aufgezeigt. Das Gutachten verzichtet vielmehr für die Sekundärprognose auf eine Differenzierung nach Zeiträumen, wie sie für Zwecke der Primarprognose vorgenommen wurde

In diesen Zeitraum fallen die Darlehen bzw. Schuldverschreibungen Nr. 2, 4, 6 a, 7 a, 13 a, 15,16,17,18 a, 21, 22,23 und 25.

bb. Zeitraum September 2008 bis November 2009

In diesem Zeitraum verdichteten sich Krisenanzeichen, welche den Vorstand der Beklagten - teilweise in Abstimmung mit der Klägerin - zu weiteren Untersuchungen sowie zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen veranlassten. Der Beweis für eine negative Lebensfähigkeitsprognose hinsichtlich der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung dieser negativen Parameter sowie der PIanabweichungen jedoch nicht geführt.

[Auf Seite 242 bis Seite 243 der Originalfassung folgt eine Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen, der Protokolle verschiedener Gremiensitzungen und Interner Besprechungen und Unterlagen. Der Text wäre bei Schwärzung der Passagen, die sich auf vertrauliche Dokumente beziehen oder den Persönlichkeitsschutz betreffen nicht mehr verständlich, so dass er insgesamt zu kürzen war.]

Zum Jahresende 2006 erfolgte neben der Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 700 Mio. auch die Bereitstellung von Partizipationskapital durch die Republik Österreich in Höhe von EUR 900 Mio. Grundlage hierfür war unter anderem die HGAA Dokumentation gemäß BMF- Positionspapier zur Zeichnung von Partizipationskapital und der Brief |WP 2] Wirtschaftsprüfung GmbH hierzu vom 15,12.2008 (Anlagen K 37, K38, K 39). Nachdem der Vorstand der Beklagten im September 2003 hinsichtlich der Liquidität einen schweren Belastungsfall festgestellt hatte, wurden liquidationsschonende und -sichernde Maßnahmen in Gang gesetzt (vgl. hierzu BMF-Dokumentation vom 15.12.2008 Anlage K 38. S. 31). Das Positionspapier enthält Aussagen zur mittel- und langfristigen Liquiditätsplanung auf der Grundlage einer der Marktentwicklung angepassten Unternehmensplanung, insbesondere einer reduzierten Wachstumsplanung sowie einer Diversifizierung der Liquiditätsbeschaffung. Zu den Quartalsergebnissen 2008 wurde erläutert, dass die Entwicklung im operativen Kerngeschäft positiv sei, das negative Ergebnis beruhe auf Sondereffekten, bedingt durch die Entwicklung der Finanzmärkte und zusätzliche Risikovorsorgen im Kreditgeschäft (Anlage K 38 S. 51). Schließlich sehen die Planungsunterlagen den Aufbau einer Liquiditätsreserve in Höhe von EUR 1,2 Mrd. im Jahr 2009 und Beibehaltung über die gesamte Planungsperiode vor (Anlage K38, S. 85). Im Brief vom 15.12.2006 (Anlage K 39) bestätigte [WP 2] die Plausibilität dieser Planung.

Ein Rentabilitätsbericht, sog. Viability Report gemäß der Grundsatzvereinbarung der Beklagten mit der Republik Österreich zur Zeichnung von Partizipationskapital (Anlage B 774) werden Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des Projekts Hypo Fit 2013 dargestellt. Ziel ist die Kapitalmarktfähigkeit der HGAA im Jahr 2013 bei einer Reduzierung, des Geschäfts auf das Kerngeschäft durch Reduktion des nichtstrategischen Beteiligungsportfolios. Zugleich sieht das Konzept eine konsequente Risikosteuerung und eine Reduzierung der Kosten vor. Auf Basis dieses Geschäftsmodells enthält der Report einen Businessplan, der für die Jahre 2009 bis 2013 zu einer deutlichen Ergebnissteigerung mit deutlich positiven Profitabilitätskennzahlen kommt. Bis Ende 2018 wird die Rückführung des Partizipationskapitals in Aussicht genommen (Anlagenkonvolut B 774,vgl. Angaben zum Programm Hypo Fit 2013 im Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2009. Anlage K 35, S, 5 f“ Protokoll 86. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 11.12.2008 Anlage B 217, Protokoll 89. Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 10.09.2009, Anlage B 218, S. 10 ff., Bericht [WP 1] zur Sonderaufsichtsratssitzung der Beklagten vom 16,1t,2009, Anlage B 219, S. 6 ff. sowie im AKKT- Gutachten Fortbestehensprognose Anlage B 501, S. 383 ff). Auch der Gutachter AKKT-Fortbestehensprognose (Anlage B 501) bewertet das Programm Hypo Fit 2013 grundsätzlich positiv (Anlage B 501, S. 389), auch wenn das Fehlen einer „konkreten Identifikation, Quantifizierung und Auseinandersetzung mit den eigentlichen Krisenursachen“ bemangelt wird. Dass das Programm aus der exante Sicht ungeeignet gewesen wäre, die Lebensfähigkeit der Beklagten zu sichern, ergibt sich aus dieser Kritik nicht. Die teilweise im Rahmen der Lebensfähigkeitsprognose geforderte Verbindlichkeit von Sanierungsmaßnahmen ist jedenfalls durch die Grunds atz Vereinbarung gegeben.

Die EU-Kommission stellte die Plausibilität des von der Republik Osterreich am 29,04.2009 übermittelten Rentabilitätsplans für die HGAA im Eröffnungsbeschluss zum Beihilfe verfahren C 16/09 (ABL C 134 vom 13.06.2009 Erwägungsgrund 92, EUR-Lex Dokument 52009X00613(05)) und im Rettungsbeschluss zum Beihilfe verfahren (ABI. C 85/21 vom 31.03.2010, Erwägungsgrund 66, EUR-Lex Dokument 52010XC0331(04)) sowie im Beschluss vom 03.09.2013 im Verfahren SA.32443 (2009/C) Erwägungsgrund 53 (Anlage B 56), in Frage. Wahrend die Kommission für ihre Einschätzung im Eröffnungsbeschluss zunächst auf eine mangelnde Datenbasis des vorgelegten Planes abstellte, begründete sie diese Bewertung im Beschluss vom 03.09.2013 schließlich damit, das Geschäftsmodell der Beklagten, welches aus einer auf günstigen staatlichen Finanzierungen basierenden aggressiven Wachstumsstrategie bestehe, sei gescheitert, (a. a. O,. Erwägungsgrund 46 ff). Diese Einschätzung zu den Rentabilitätserwartungen ist jedoch im Rahmen der Sekundärprognose zur Fortbestehensprognose, deren Zweck sich auf die in solvenzrecht liehe Fragestellung beschrankt irrelevant, da sich diese vorrangig auf die Lebensfähigkeit unter Liquiditätsgesichtspunkten bezieht. Jedenfalls aus dem Eröffnungsbeschluss vom 13.06.2009 ergeben sich auch im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Geschäfte nicht werde fortführen können. Folgerichtig führt die Beklagte diesen Gesichtspunkt in ihren Darlegungen zur Fortbestehensprognose auch gar nicht an (vgl. AKKT - Fortbestehensprognose Anlage B 501).

Tatsächlich unterstützte die Klägerin die Beklagte in diesem Zeitraum auch weiter ohne erkennbare Einschränkung mit Liquidität. So gewährte sie die streitgegenständlichen Darlehen Nr. 1, 3, 5 a, 6 a, 7 a, 12 a und erwarb die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen Nr. 10 a und 11 a, 31, 32, 33. Demgegenüber ist die zur Begründung einer negativen Sekundärprognose herangezogenen Erwägung im AKKT-Gutachten Fortbestehensprognose (Anlage B 501, S. 397 ff.), die Beklagte habe vermutlich am Kapitalmarkt keine Refinanzierung mehr erlangen können und daher auf die Klägerin als „lender of last resort“ zurückgreifen müssen, zum einen nicht belegt und lässt geschäftspolitische Erwägungen für die Art der Finanzierung etwa hinsichtlich der Refinanzierungskosten außer Acht, zum anderen wäre dies unerheblich, da die Liquidität der Beklagten jedenfalls gesichert war. Gleiches gilt für das Argument, die Zurverfügungstellung von Liquidität sei kein nachhaltiger Sanierungsbeitrag. Einen Beleg dafür, dass die Finanzierungen der Klägerin an die Beklagte überhaupt im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen oder -bedarf standen, führt das Gutachten nicht an und berücksichtigt auch nicht ausreichend, dass die Klägerin zugleich mit der Beteiligung an Kapitalerhöhungen nachhaltig auf erkannten Kapitalbedarf reagierte,

cc. Zeitraum ab November 2009

Es kann offenbleiben, ob aus den Ergebnissen des [WP 1]-Berichts sowie dem Brief von [WP 2] vom 13 11 2009 (Anlage B 322, 220. 774) Schlüsse hinsichtlich der Lebensfähigkeitsprognose zu ziehen sind, da ab diesem Zeitpunkt bis zum 29.12.2009 keines der Streitgegenstand liehen Darlehen gewährt wurde oder Schuldverschreibungen gezeichnet wurden.

Für den Zeitpunkt der Streitgegenstand liehen Darlehen Nr. 6 b, 7 b und 18 b vom 30 12 2009 ergibt sich eine neue Situation. Im Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 (Anlage K 4) haben sich die Klägerin und die Republik Österreich zu Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen zugunsten der Beklagten in Milliardenhöhe verpflichtet. Diese Verpflichtungen wurden von beiden Seiten erfüllt Die unter anderem im [WP 1]-Bericht (Anlage B 322) aufgezeigten Risiken wurden mit diesen Maßnahmen vollständig abgedeckt Zugleich wurde mit der Übernahme der Beklagten durch die Republik Österreich ein umfangreiches Sanierungskonzept erarbeitet und umgesetzt (vgl. Bericht; zusätzliche Maßnahmen des Risikomanagements auf Basis des BCG Reviews, des [WP 11 Asset Reviews und der Anmerkungen aus der OeNB-Püfung vom 10 12.2009, Anlagenkonvolut B 774), Der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2010 (Anlage K 41) stellt auf der einen Seite die zusätzlichen Risikovorsorgen und negativen Entwicklungen dar. die zu einem negativen Ergebnis führten, zeigt aber auf der anderen Seite eine positive Zukunftsprognose (Anlage K 41, S. 18 ff.) unter Verweis auf die umfassende Aufarbeitung der Risiken aus der Vergangenheit und die Einleitung von Sanierungs- und Umstrukturierungsprogrammen (CSJ Hypo) auf. In einer adhoc Mitteilung vom 09.07 2010 teilte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten mit, nach detaillierter Überprüfung und Neueinschätzung des Kreditportfolios liege das diagnostizierte Kreditrisiko im erwarteten Bereich (Anlage K49). Der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2011 (AnlageK42, insbesondere 5. 94 ff.) verweist auf eine weitere Überprüfung des Kreditportfolios durch [WP 1], deren Ergebnisse bei der Risikovorsorgeallokation berücksichtigt worden seien. Es wird dargelegt, dass „der Turnaround geschafft“ sei und nach Jahren wieder ein positives Konzernergebnis habe ausgewiesen werden Können. Der Bericht schließt mit der Aussicht; „Ziel der Gruppe ist es, für das Jahr 2012 die im Vorjahr auch zahlenmäßig unter Beweis gestellte Profitabilität nachhaltig strukturell abzusichern und mit dem Jahresergebnis 2012 ein . aus den strategischen Kernteilen der Bank getriebenes, positives Konzernergebnis im Sinne der Steuerzahler sowie der Kunden und Mitarbeiter der Hypo Alpe Adria zu erzielen.“ (Anlage K42 = B68, S 191). Der allgemeine konjunkturelle Hintergrund im Bankensektor wurde dabei von der österreichischen Nationalbank - bei gleichzeitigem Hinweis auf gestiegene Risiken - grundsätzlich als positiv bewertet, vor allem hinsichtlich der südosteuropäischen Volkswirtschaften (vgl. Finanzmarktstabilitätsbericht 21 vom Juni 2011, Anlage B 69). Begleitend zu den Sanierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bestand die in den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zum Ausdruck kommende Bereitschaft der Republik Österreich, die Beklagte mit Liquidität zu unterstützen. Die Abkehr von dieser Politik und die Entscheidung zur Abwicklung erfolgten später und zumindest in zeitlicher Kongruenz zum EU-Beihilfeverfahren, das mit Bescheid der Kommission vom 03.09 2013 (Anlage B 56) die Abwicklung zur Auflage machte.

ee. Auch die von der Beklagten für den Zeitraum 2007 bis 2009 behaupteten Wertberichtigungen, die zu einem Absinken der Eigenmittel unter die regulatorischen Anforderungen führen würden, vermögen eine negative Sekundarprognose nicht zu begründen. Wie im Gutachten des Sachverständigen (SV Z] aufgezeigt, hat die Höhe der Eigenmittel keine unmittelbare Bedeutung für die hinsichtlich der Fortbestehens Prognose relevante Liquiditätsprognose (Gutachten [SV 2] S. 19 f., Bl. 3013 d. A. f.). Soweit eine Unterschreitung der Eigenmittelkennzahlen ein Einschreiten der Aufsicht mit Maßnahmen bis hin zu einem Entzug der Bankerlaubnis zur Folge haben kann und damit mittelbar den Fortbestand des Geschäftsbetriebs in Frage stellen könnte, gibt es hier keine Anhaltspunkte für ein solches hypothetisches Szenario. Unstreitig wurden die regulatorischen Anforderungen in allen geprüften jährlichen und unterjährigen Berichten eingehalten. Die Bankaufsicht sah keinen Anlass zum Einschreiten, so dass eine entsprechende Gefährdung des Geschäftsbetriebs in der Vergangenheit nicht bestand. Eine solche kann auch nicht aus einer nachträglichen Neuberechnung der Eigenmittel konstruiert werden, zumal den Beteiligten darauf verschiedene Reaktionsmöglichkeiten, wie etwa die Zuführung von Kapital, wie sie 2007, 2008 und 2009 ja tatsächlich erfolgte, gegebenenfalls ergänzt durch weitere Maßnahmen zur Sanierung und Zurverfügungstellung von Kapital durch die Republik Österreich oder aber alternativ verschiedene Formen der Abwicklung zur Verfügung gestanden hätten. Das von der Beklagten angebotene Sachverständigengutachten zu den behaupteten Wertberichtigungen und zu den Auswirkungen auf die Eigenmittel war vor diesem Hintergrund nicht zu erholen.

V.

Der Feststellungsantrag Ziffer 4.37 der Klage ist begründet.

Die Klägerin hat ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, nicht zur Rückzahlung der auf die Darlehenszusage Nr. 10 b vom 16./17.11.2010 und Nr. 11 b vom 19J20.01.2011 am 02.08.2012geleistete Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000,00 verpflichtet zu sein. Zwar wurden die Schuldscheindarlehen Nr. 10 b und 11 b zu einem Zeitpunkt vereinbart als die Klägerin nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten war. Die Beklagte hat auch bisher die Rückzahlung nicht im Wege der Widerklage verlangt und mit der 5. Widerklage angekündigt, dass dies voraussichtlich die fetzte Erweiterung der Widerklage ist. Die Darlehenszusagen stehen aber im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung der Schuldverschreibungen Nr. 10 a und Nr. 11 a, die ihrerseits von der Klägerin während der Zeit ihrer Beteiligung an der Beklagten gewährt wurden. Da die Beklagte sukzessive immer weitere Zahlungen Im Verhältnis zur Klägerin in ihre Ruckforderungen nach § 14 (Österr) EKEG einbezogen hat ist ein Feststellungsinteresse gegeben. Die Einbeziehung in das Verfahren, in welchem die Voraussetzungen der §§ 1 ff, (österr,) EKEG umfassend geprüft wurden, ist auch prozessökonomisch.

Der Anspruch ist begründet, da die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bereitstellungsprovision in Höhe von EUR 6.600.000,00 hat Dies folgt, wie dargelegt, bereits daraus, dass die Darlehenszusagen nicht in der Zeit der Beteiligung der Klägerin gewährt wurden. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen eigenkapitalersetzender Kredite im Sinne von § 1 ff. (österr.) EKEG nicht vor Auf die Ausführungen unter 0:llL und IV. wird Bezug genommen.

VI.

Der Feststellungsantrag Ziffer 4 der Klage ist begründet. Die ursprünglichen KlageanträgeZiffer4.10 bis 4,14, 4.21 bis 4.36 sind durch die Erhebung der Widerklage erledigt Sie waren ursprünglich zulässig (siehe A:) und begründet.

Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf die Finanzierungsvertrage Nr. 10 a (Klageantrag Ziffer 4.10), Nr. 11 a (Klageantrag Ziffer 4.11), Nr. 12 a (Klageantrag Ziffer 4.12), Nr. 13 a (Klageantrag Ziffer4.13), Nr. 5 a (Klageantrag Ziffer 4.14), Nr. 21 (Klageantrag Ziffer 4.21), Nr. 22 (Klageantrag Ziffer 4.22), Nr. 23 (Klageantrag Ziffer 4.23), Nr. 24 (Klageantrag Ziffer 4.24), Nr. 25 (Klageantrag Ziffer 4,25), Nr. 2 (Klageantrag Ziffer 4.26), Nr. 16 (Klageantrag Ziffer 4,27), Nr. 4 (Klageantrag Ziffer 4.28), Nr. 3 (Klageantrag Nr. 4.29), Nr. 7 a (Klageantrag Ziffer 4.30), Nr. 6 a (Klageantrag Ziffer4,31), Nr. 1 (Klageantrag Ziffer 4.32), Nr. 17 (Klageantrag Ziffer 4.33), Nr. 18 a (Klageantrag Ziffer 4.34), Nr. 8 a, 0 b, 9 (Klageantrag Ziffer 4.35), Nr. 15 (Klageantrag Ziffer 4 36) geleisteten Zahlungen.

Ein Anspruch aus § 14 Abs. 1 (österr.) EKEG ist nicht gegeben, da es sich nicht um eigenkapitalersetzende Kredite gemäß § 2 EKEG handelt. Die Kredite wurden nicht in der Krise im Sinne von § 2 Abs. 1 (österr.) EKEG gewahrt. Es sind weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 (österr. EKEG) in Bezug auf eine Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel noch des § 2 Abs, 1 Nr. 2 (österr.) EKEG aufgrund einer Überschuldung gegeben. Auf die Ausführungen unter B:JII. und IV. wird vollständig Bezug genommen. Für die Voraussetzungen des Anspruches, dessen sich die Beklagte berühmt, bleibt es bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach die Beklagte als Anspruchsteller in die Beweislast trägt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 256 Rn. 18). An dem Ergebnis ändert sich folglich durch die umgekehrte Parteistellung nichts.

Die Klägerin hatte bei Rechtshängigkeit der Feststellungsanträge ein Feststellungsinteresse gemäß §256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.12 2012 (Anlage K 20) und 07.01.2013 (Anlage K 22) die Ruckforderung geleisteter Zahlungen unter Berufung auf das österr, Eigenkapitalersatzgesetz angekündigt. Aus dem Sich-Berühmen eines Anspruchs folgt ein Interesse des Schuldners an der Klärung des Rechtsverhältnisses,

Dieses Feststellungsinteresse ist durch die Erhebung der auf Leistung gerichteten Widerklage nach Stellung der Antrage entfallen (vgl. BGH Urt. vom 22.01.1987, BGHZ 99, 340, 342 f.). Da die Widerklageanträge sämtliche Zahlungen, die Gegenstand der Feststellungsanträge sind, umfassen, ist insgesamt ein erledigendes Ereignis eingetreten.

Da sich die Beklagte der Erledigterklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, war über den Antrag auf Feststellung der Erledigung zu entscheiden.

C:

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

Der Klageantrag Ziffer S ist abzuweisen.

II.

Der Antrag ist auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen der „angekündigten Rückforderungen“ gerichtet. Er ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben. Es kommen weder vertragliche noch deliktische Anspruchsgrund lagen in Betracht, Durch die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche werden keine Neben pflichten aus den jeweiligen Finanzierungsvertragen verletzt. Auch eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten kommt nicht in Betracht, zumal eine gesellschaftsrechtliche Verbundenheit zwischen den Parteien nicht mehr besteht.

Die auf Feststellung der Erledigung gerichteten Klageanträge Ziffer 1.10,1.11,1.12 b, 1.13 b, 114 b, 1.19,1.20 sind unbegründet. Die Klägerin hat die Klageantrage Ziffer 1.10, 1.11, 1.12 b, 1.13 b, 1.14 b, mit welchen sie sich gegen die mögliche Inanspruchnahme aus Darlehenszusagen wehrt, aufgrund des Zeitablaufs für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte die Darlehen nicht innerhalb der Laufzeit der Zusagen in Anspruch genommen hat, ist das Feststellungsinteresse entfallen Die Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 wurden für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte auf die Schuldverschreibungen Zinsen geleistet und die Klägerin die Schuldverschreibungen veräußert hat.

Zwar sind jeweils erledigende Ereignisse eingetreten. Die Klagen waren jedoch nicht anfänglich zulässig. Auf die Ausführungen unter A:ll für die Klageanträge Ziffer 1.19 und 1.20 und A:lIl für die Anträge Ziffer 1.10,1.11, 1.12,1.13 b, 1.14 b wird Bezug genommen.

D:

Die Widerklage ist unbegründet.

Die Beklagte und Widerklägerin hat keinen Anspruch gegen die Klägerin und Widerbeklagte aus§ 14 Abs. 1 (österr) EKEG, da es sich nicht um eigenkapitalersetzende Kredite im Sinne von §§ 1, 2 EKEG handelt.

Zum Gegenstand der Widerklage wird auf die Übersicht im Tatbestand Bezug genommen. Bei keiner dieser Finanzierungsverträge im Zeitraum 2008 und 2009 handelt es sich um in der Krise gewährte Kredite, Weder der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2, noch des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EKEG ist erfüllt. Auf die Ausführungen zur Klage unter B: wird vollständig Bezug genommen. Sämtliche Finanzierungen erfolgten vor dem [WP 1]-Bericht vom 13.11.2009 (Anlage B 325) und dem Schreiben [WP2j vom 13.11.2009 (Anlage B 220), also in einem Zeitraum, für den die Kenntnis der Klägerin von der behaupteten Unterschreitung der regulatorischen Eigenmittel nicht bewiesen ist.

Mit der Widerklage macht die Beklagte zum einen die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus den Darlehen, Darlehenszusagen und Schuldverschreibungen geltend, die Gegenstand der Klageantrage Ziffer 1,1 bis 1,18 sind einschließlich von Leistungen auf Vorgängervertrage. Darüber hinaus erstreckt sich die Widerklage auf Zahlungen, die weitere Finanzierungsvertrage betreffen. Dabei beziehen sich die Widerklageanträgen Ziffer 1, 2, 5, 6,17 auf Zins- und Tilgungsleistungen hinsichtlich weiterer Darlehen (Nr. 21, 22, 23, 24, 25) aus dem Jahr 2008 auf der Grundlage des Rahmenvertrages MLA (Anlage K 1). die vertragsgemäß bedient und vollständig getilgt wurden, Insoweit ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Widerklageanträge Ziffer 13,14,15, 25 betreffen sogenannte Kurzfristfinanzierungen (Nr. 26, 27, 28, 30) in unterschiedlichen Währungen, die teilweise mehrfach prolongiert oder nach Tilgung neu ausgereicht wurden. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich um Kredite mit einer Laufzeit unter 60 Tagen handelt, für welche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (österr.) EKEG kein Kredit im Sinne des § 1 EKEG vorliegt (dazu [SV 1J-Gutachten Ii. S. 5 ff),

Mit dem Widerklageantrag Ziffer 16 (Finanzierung Nr. 29) macht die Beklagte Ansprüche aus § 14 Abs. 2 (österr.) EKEG mit der Behauptung geltend, es handele sich um den Saldo aus einer Kontokorrentabrede, Die Beklagte hat für die bestrittene Behauptung einer Kontokorrentabrede keinen Beweis geführt. Die Salden übersieht Anlagen B 103, B 104, ist hierfür nicht ausreichend, da sich hieraus die Vereinbarung eines Kontokorrents nicht ergibt.

Mit den Widerklageanträgen Ziffer 27, 28, 29 wird die Rückzahlung von Zins und Tilgung auf weitere Schuldverschreibungen (Nr. 31, 32, 33) beansprucht. Die Beklagte hat nicht dazu vorgetragen, an wen sie die Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hat, Sie lasst dies mit der Begründung offen, falls an einen Dritten Erwerber der Schuldverschreibungen bezahlt worden sei, bestehe der Anspruch gegen die Klägerin jedenfalls aus Bereicherungsrecht. Die Anspruchsgrundlage kann jedoch nicht offen gelassen werden, da sowohl Tatbestandsvoraussetzungen als auch Rechtsfolgen aus einem Bereicherungsanspruch nicht deckungsgleich mit denen eines Anspruchs aus § 14 Abs. 1 EKEG sind. Hinsichtlich des Verhältnisses von Bereicherungsansprüchen zu § 14 EKEG wird auf das [SV 1]-Gutachten I, 5. 58 Bezug genommen. Die Beklagte hat folglich bereits nicht substantiiert zu den Tatbestandsvoraussetzungen vorgetragen.

E:

1. Die mündliche Verhandlung war auf den Antrag der Beklagten im Termin vom 08.05.2015 hin nicht zu vertagen. Ein Grund zur Vertagung ist nicht ersichtlich. Das Gericht hat dem Sachverständigen zur Vorbereitung auf die Anhörung im Termin vom 08.05.2015 die Einwendungen der Parteien zu seinem schriftlichen Gutachten zugeleitet Auf Aufforderung des Gerichts hat der Sachverständige seine mündliche Anhörung mit einer vorbereiteten Stellungnahme auf die Einwände und Argumente der Beklagten begonnen. Einleitend hat er dabei jeweils wörtlich aus dem Schriftsatz der Beklagten, insbesondere aus dem Schriftsatz vom 20.03.2015 (Bl. 3555/3567 d. A.), zitiert. Neue Gesichtspunkte oder Fragestellungen haben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht ergeben. Zur Erleichterung der Protokollierung hat der Sachverständige eine schriftliche Fassung seines mündlichen Vortrags für das Gericht übergeben, die als Anlage zu Protokoll genommen wurde. Nach der einleitenden Stellungnahme hatte die Beklagte ausreichend Gelegenheit, Fragen zu stellen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Beklagte nicht nur mit acht Prozessvertretern und drei österreichischen Korrespondenzanwälten, sondern auch mit ihrem Privatsachverständigen für das österreichische Insolvenz- und Eigenkapitalersatzrecht, Prof. [P 2], im Termin vertreten war. Soweit die Beklagte den Vortragsstil beanstandet hat und geltend machte, der Sachverständige [SV 2] habe „abgelesen“, hätte sie bei Verständnisschwierigkeiten ohne weiteres um Wiederholung oder Erläuterung bitten können. Auch wenn sich der Sachverständige beim Vortrag eng an seine Aufzeichnungen gehalten hat, wird hierdurch die mündliche Anhörung nicht zu einem schriftlichen Ergänzungsgutachten. wie die Beklagte meint. Die Weigerung. Fragen zu stellen, entbehrt daher jeder sachlichen Grundlage und rechtfertigt keine Vertagung.

2. Die von der Beklagten im Termin vom 08.05.2015 beantragten Schriftsatzfristen waren nicht zu gewähren.

Weder aufgrund des konkreten Verlaufs der Anhörung der Sachverständigen [SV 1] und [SV 2], noch unter allgemeinen Gesichtspunkten, etwa wegen der Schwierigkeit der Sachfragen, war die bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 (Sitzungsniederschrift S 4. Bl 4022 d. A.) beantragte Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Anhörung zu gewähren. Sämtliche Rechtsfragen sind im Rechtsstreit bereits umfassend behandelt worden. Die Beklagte war im Termin mit acht deutschen, drei österreichischen Rechtsanwälten und einem Privatsachverständigen zum österreichischen Recht vertreten Es bestand ausreichend Zeit und Gelegenheit, im Termin Stellung zu nehmen. Konkret begründet hat die Beklagte ihren Schriftsatzantrag nicht.

Schriftsatzfristen zu den Schriftsätzen der Klagepartei vom 07.04.2015, 17.04 2015, 29.04.2015 und 05.05.2015 waren nicht zu gewahren. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 07.04.2015 (Bl. 3689/3348) ist zwar mit 158 Seiten etwas länger, er enthält jedoch im Wesentlichen eine Zusammenfassung der Argumentation der Klägerin auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes. Der Schriftsatz vom 17.04.2015 (Bl. 3858/3838 d. A.) beschäftigt sich ausschließlich mit Rechtsfragen zum Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015. Hierzu hatte die Beklagte bereits vorgetragen. Zu beiden Schriftsätzen hat die Beklagte ausführlich im Schriftsatz vom 29.04.20.15 (Bl. 3930/3987 d A.) Stellung genommen. Der Schriftsatz der Klagepartei vom 30.04 2015 (Bl. 3988/3989 d. A.) hat lediglich zwei Seiten, nimmt allerdings auf ein weiteres Privatgutachten zum Mandatsbescheid Bezug (Anlage K 101) und enthält ein Zeugenbeweisangebot: Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Nachtrag zum Beweisangebot im Schriftsatz vom 07.Ü4.2015. S 148 (B). 3836 ü. A). Hinsichtlich dieser Schriftsätze gilt, dass die Fristen für prozessvorbereitenden Sachvortrag gemäß § 132 ZPO eingehalten waren. Grundsätzlich neuer Sachvortrag oder neue, komplizierte rechtliche Argumente, auf die die Beklagte nicht innerhalb der Fristen des § 132 ZPO hatte reagieren kennen, enthalten die Schriftsätze nicht. Die Beklagte hat solche Gründe auch nicht geltend gemacht und ihren Schriftsatzantrag nicht weiter begründet.

Der Schriftsatz vom 05.05.2015 (BL 3990/4019 d A.), der eine Gegenerklärung zu den Schriftsätzen der Beklagten vom 07.04.2015 und vom 29.04.2015 (81. 3930/3987 d A) enthält, wurde den Beklagten Vertretern allerdings außerhalb der Schriftsatztrist des § 132 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 04.05.2015 endete, am 05.05.2015 zugestellt. Zwar kann eine solche Verspätung durch die Gewährung einer nachgelassenen Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO ausgeglichen werden Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf berufen, dass ihr eine Erwiderung im Termin nicht möglich gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gelegenheit zur Stellungnahme zu den im Schriftsatz vom 05.05.2015 angesprochenen Rechtsfragen besteht Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen und auch nicht geltend gemacht, dass sie zur Vorbereitung mehr Zeit benötige. Da der Schriftsatz neben einem einfachen Bestreiten einer nicht entscheidungserheblichen Behauptung der Beklagten im Wesentlichen nur rechtliche Argumente enthält, die bereits vorgetragen oder zuvor vom Gericht selbst erarbeitet worden waren und der Rechtsstreit im Übrigen entscheidungsreif ist, hat das Gericht den verspäteten Schriftsatz seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Eine Schriftsatzfrist war nicht zu gewähren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und auf § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO.

Die Klägerin trägt die Kosten soweit sie teilweise unterlegen ist sowie hinsichtlich der zurück genommenen Anträge Ziffer 1.8 und 1,9. Es kann offen bleiben, ob der Anlass zur Klage vor Zustellung entfallen ist. Über die Kosten ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Rücknahme zu entscheiden. Da die Klage hinsichtlich der Anträge Ziffer 1.3 und 1.9 nicht zulässig war (zur Begründung siehe unter A:llI.3) und außerdem Bedenken hinsichtlich der Anträge bestanden, worauf mit Verfügung vom 04.07.2013 (Bl 282/291 d. A) hingewiesen wurde, hat die Klägerin die Kosten hierfür zu tragen.

Das Maß des Unterliegens der Parteien bemisst sich auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von EUR 0.390.175.927,67 unter Einbeziehung der zurückgenommenen Anträge Ziffer 1.8 und 1.9. Die Klägerin unterliegt mit ihren Klageanträgen in Höhe von EUR 379.902.126,91 und damit in Höhe von ca. 6%.

Der Streitwert berechnet sich aus der Summe folgender Teilbeträge:

Die Höhe des Streitwerts der Klageanträge Ziffer 1.1. bis 1,7 und Ziffer 1,15 bis 1.18 richtet sich nach der Hauptforderung und beträgt EUR 1.031.406.879.93 und CHF 1.587.218.000,00 (Umrechnung auf Basis des Währungsrechners des Bankenverband (https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner) zum Tageskurs von 1 CHF = 0,963 EUR).

Der Streitwert hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1.12 a, 1.13 a, 1.14 a richtet sich nach der Höhe der geltend gemachten Bereitstellungsprovisionen. Der Streitwert ist für diese Anträge demnach auf EUR 706.844,39 festzusetzen.

Für die Klageanträge Ziffer 1.8. und 1.9 wird der Streitwert auf 10% aus EUR 400.000.000,00 und aus EUR 100.000.000,00 festgesetzt, d. h. auf zusammen EUR 50.000.000,00. Bei der Bemessung des Feststellungsinteresses als Anteil bezogen auf den Wert des festzustellenden Rechtsverhältnisses war zu berücksichtigen, dass die Laufzeit der Darlehenszusagen nur noch wenige Tage betrug, so dass das Interesse mit 10% angemessen bewertet ist.

Die (erledigten) Klageanträge Ziffer 1.10 und 1.11, 1.12 b, 1,13 b, 1,14 b, 1,19 und 1.20 erhöhen den Streitwert nicht. Bei der streitigen Feststellung der Erledigung deckt sich das Feststellungsinteresse mit dem Kosteninteresse (vgl. Herget in Zoller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3 Rn. 16: Erledigung der Hauptsache, m. w. N,), Das Kosteninteresse hat hier keinen eigenen Wert, da durch den erledigt erklärten Teil der Hauptsache wegen der Kostenbegrenzung keine höheren Kosten angefallen sind.

Der Streitwert wird hinsichtlich dieses Klageantrages Ziffer 2 auf 1% des Streitwerts der Klageanträge Ziffer 1.1 bis 1 7 und Ziffer 1.10 bis 1.18 bemessen, Mithin beträgt der Streitwert für den Klageantrag Ziffer 2 EUR 25 609.360,46, Das Feststellungsinteresse bzgl. des Klageantrages Ziffer 3 wird auf EUR 100.000.00 festgesetzt.

Die einseitig für erledigt erklärten Klageanträge Ziffer 4.10 bis 4.14 und 4.21 bis 4,36 betreffen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den Gegenstand der Widerklage, so dass deren höherer Wert allein maßgeblich ist.

Der Streitwert hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziffer 4.37 richtet nach der Höhe der Bereitstellungsprovisionen und betragt demnach EUR 3.3Q0.000,00. Wegen der Ungewissheit der Rückforderung durch die Beklagte war ein Abschlag für den Feststellungsantrag von 50% vorzunehmen.

Der Streifwert für den Feststellungsantrag Ziffer 5 wird auf 1% des Streitwerts der Widerklage, mithin auf EUR 37.235.534,08 festgesetzt.

Der Streitwert der Widerklage richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (Umrechnung auf Basis des Währungsrechners des Bankenverband (https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner) zum Tageskurs von 1 CHF = 0,963 EUR, 1 USD = 0.888 EUR. 1 HUF = 0,003 EUR). Der geltend gemachte Nutzungsersatz stellt eine Nebenforderung dar, die gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO den Streitwert nicht erhöht. Der Streitwert der Widerklage beträgt demnach EUR 3.723.558.408,04.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 112/14
vom
19. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat
England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht
ihre Rechtsfähigkeit, ist sie - vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spaltoder
Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer - nicht mehr parteioder
prozessfähig.
Der Rechtsstreit ist in entsprechender Anwendung von §§ 239, 241 ZPO unterbrochen
, sofern die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben
werden kann.
BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:190117BVIIZR112.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 130.741,60 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger fordert von der Beklagten Architektenhonorar in Höhe von 130.741,60 €. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Private Limited Company nach englischem Recht (im Folgenden: Limited), die am 24. April 2012 aus dem Gesellschaftsregister des englischen Companies House in C. (im Folgenden: Register) gelöscht ("striking off the register") und dort solange als "dissolved" (d.h. aufgelöst) geführt wurde, bis sie antragsgemäß am 29. August 2013 während des Berufungsverfahrens wieder eingetragen wurde ("restoration").
2
Die Klageschrift ist laut der von der englischen Empfangsstelle ausgestellten Bescheinigung über die Zustellung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324, S. 79; im Folgenden: EuZVO) am 3. Februar 2012 in der Ch. H. Road in London in den Briefkasten eingelegt worden. Bei dieser Zustellungsadresse handelte es sich um die Anschrift des Büros des Wirtschaftsprüfers H., den die Beklagte damit beauftragt hatte, ihre Post entgegenzunehmen. An dem Haus in der Ch. H. Road war ein Schild angebracht, welches auswies, dass dort - wie auch aus dem Register ersichtlich - das "Registered Office" der Beklagten war.
3
Das Landgericht hat am 23. Februar 2012 im schriftlichen Vorverfahren ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Das Versäumnisurteil ist nach der Europäischen Zustellungsverordnung laut Zustellungsbescheinigung am 25. Juni 2012 wiederum in den Briefkasten des H. in der Ch. H. Road in London eingelegt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. August 2012 ist im Namen der Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt worden.
4
Die Beklagte ist der Auffassung, weder Klageschrift noch Versäumnisurteil seien wirksam zugestellt worden.

5
Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

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1. Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei zulässig, habe aber keinen Erfolg.
7
Die Beklagte sei partei- und prozessfähig. Sie sei nach der im April 2012 erfolgten Löschung aus dem Register im August 2013 wieder eingetragen worden , was nach Section 1028 des englischen Companies Act 2006 zur Folge habe, dass die Löschung rückwirkend ihre Wirkung verliere.
8
Die Einspruchsfrist sei nicht gewahrt. Das Landgericht habe richtig angenommen , dass die Klageschrift wirksam nach § 183 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 4 ff. EuZVO zugestellt worden sei. Auch das Versäumnisurteil sei wirksam zugestellt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte seit dem 24. April 2012 im Register als gelöscht geführt worden sei. Zwar sei die Beklagte damit nach englischem Recht nicht mehr rechtlich existent gewesen. Das Erlöschen einer englischen Limited sei auch im Inland zu beachten. Allerdings sei die Beklagte wieder in das Register eingetragen worden, was zur Folge habe, dass sie nach Section 1028 des englischen Companies Act 2006 so in ihrer Existenz als fortbestehend anzusehen sei, als wenn sie niemals aufgelöst oder aus dem Register gestrichen worden wäre. Die Wiederherstellung wirke ex tunc. Wenn die Be- klagte so stehe, als sei sie nie gelöscht worden, müsse dies auch für die zwischenzeitlich erfolgte Zustellung gelten. Die Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam. Das sei sachgerecht. Die Beklagte habe für sich stets in Anspruch genommen, tatsächlich zu existieren, und sei im Rechtstreit als bestehende Limited aufgetreten. Durch die Wiedereintragung sei dieser Zustand rückwirkend hergestellt worden. Das Landgericht habe den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nach Art. 19 Abs. 4 EuZVO zu Recht zurückgewiesen.
9
2. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, in Verbindung mit dem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip.
10
Nimmt das Gericht des ersten Rechtszugs zu Unrecht an, die Zustellung eines Versäumnisurteils an eine vorübergehend rechtlich handlungsunfähige Partei sei wirksam und der dagegen eingelegte Einspruch gemäß § 339 ZPO verfristet, so verletzt das Urteil, mit dem der Einspruch gegen ein solches Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen wird, und ein Urteil des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung gegen das den Einspruch verwerfende Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückgewiesen wird, den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. zur öffentlichen Zustellung: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 74/12, NJW-RR 2013, 307 Rn. 15; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 314, juris Rn. 10 f.). In einem solchen Fall ist das Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil einer Partei der Zugang zu dem von der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2014 - IV ZB 37/13 Rn. 4; Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, BGHZ 200, 145 Rn. 13; Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, juris Rn. 4; BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9).
11
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass von einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 ausgegangen werden könne und die Beklagte deshalb die vom Landgericht nach § 339 Abs. 2 ZPO gesetzte zweiwöchige Frist zur Einlegung des Einspruchs versäumt habe. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 nicht angenommen werden. Infolge der Löschung der Limited war das Verfahren im Zeitpunkt der Zustellung entsprechend §§ 239, 241 ZPO unterbrochen, § 249 ZPO.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beklagte Limited Partei des vorliegenden Rechtsstreits geworden ist.
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aa) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Beklagten in ihren verschiedenen Aspekten (Erlangung, Verlust und Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit) grundsätzlich das englische Recht als Gesellschaftsstatut maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 11 m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch ihre - nach Zustellung der Klageschrift erfolgte - Löschung im Register am 24. April 2012 nach englischem Recht ihre Existenz und damit ihre Rechtsfähigkeit verloren.
14
Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach dem maßgebenden englischen Recht durch die Wiedereintragung in das Register ihre Rechtsfähigkeit nachträglich wieder er- langt. Dabei kann im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen dahinstehen , ob das Berufungsgericht das englische Recht hinsichtlich der Rückwirkung der Wiedereintragung in das Register rechtsfehlerfrei angewandt hat und ob die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beklagten durchgreift.
15
bb) Durch die Zustellung der Klage in London ist ein wirksames Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. Die dagegen erhobenen Einwände der Beklagten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.
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b) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht berücksichtigt, dass sich die verfahrensrechtlichen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit der Beklagten im deutschen Zivilprozess nach der lex fori und damit der deutschen Zivilprozessordnung richten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., Vor § 239 Rn. 14). Es hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, wie sich nach dem maßgeblichen deutschen Recht die nach Rechtshängigkeit erfolgte Löschung der Beklagten auf den Prozess auswirkt.
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c) Dadurch hat es verkannt, dass das Verfahren durch den nach Rechtshängigkeit eingetretenen Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten aufgrund der Löschung im Register entsprechend §§ 239, 241 ZPO unterbrochen war. Die Unterbrechung mit den Wirkungen des § 249 ZPO tritt unabhängig von der Kenntnis der Parteien und des Gerichts von Amts wegen ein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 36).
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aa) Mit der Löschung am 24. April 2012 hat die Beklagte - wie bereits erwähnt - ihre Existenz, ihre Rechtsfähigkeit und damit ihre Parteifähigkeit zunächst verloren, § 50 Abs. 1 ZPO.
19
Für die Revisionsinstanz ist mangels Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die im Gründungsstaat England gelöschte Limited in Deutschland nicht als Restgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 12; KG, NJW 2014, 2737, juris Rn. 19 ff.; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 995, 996, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852, 1853, juris Rn. 6 f.), Spaltgesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1971 - VIII ZR 40/69, BGHZ 56, 66, 69, juris Rn. 13), Liquidationsgesellschaft (vgl. OLG Brandenburg, GmbHR 2016, 1099, 1100, juris Rn. 25 f.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 1065, juris Rn. 7 f.) oder Einzelunternehmer (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 995, 996, juris Rn. 27) weitergeführt wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 50 Rn. 9, 30).
20
Mit der Löschung ist die Beklagte prozessunfähig geworden, §§ 51, 55 ZPO, denn sie konnte wegen des Wegfalls der Vertretungsbefugnis keine Prozesshandlungen mehr durch ihren vormaligen gesetzlichen Vertreter wirksam vor- oder entgegennehmen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 51 Rn. 6).
21
bb) Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht, tritt eine Unterbrechung des Rechtsstreits entsprechend §§ 239, 241 ZPO ein, sofern ihre Wiedereintragung betrieben wird oder betrieben werden kann.
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(1) Tritt der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Tod einer Naturalpartei nach Rechtshängigkeit ein, bestimmt § 239 Abs. 1 ZPO, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist. § 239 Abs. 1 ZPO ordnet einen Verfahrensstillstand kraft Gesetzes vor dem Hintergrund an, dass der Prozess mit dem Rechtsnachfolger fortgeführt wird. Hierdurch wird vermieden, dass die Klage als unzulässig ab- gewiesen wird und der Kläger anschließend eine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger erheben müsste. Der Verfahrensstillstand ermöglicht es,den Rechtsnachfolger zu ermitteln, der den Rechtsstreit in dem Verfahrensstand übernehmen muss, in dem er sich befindet, und gibt diesem Gelegenheit, sich auf den gesetzlichen Parteiwechsel einzustellen (vgl. PG/Anders, ZPO, 8. Aufl., § 239 Rn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 Rn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 239 Abs. 1 ZPO bei dem Untergang solcher juristischer Personen entsprechend anzuwenden, deren Untergang keine Liquidation, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge nach sich zieht (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138, 1139, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207, juris Rn. 5; Urteil vom 4. Juni 1957, VIII ZR 68/56, WM 1957, 975; Zöller/Greger, aaO, § 239 Rn. 6).
23
Ebenfalls eine Unterbrechung ordnet § 241 ZPO an, wenn die beklagte juristische Person durch den Verlust ihrer Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) prozessual handlungsunfähig und deshalb schutzbedürftig wird (vgl. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Der kraft Gesetzes angeordnete Verfahrensstillstand bezweckt, dass die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden muss, sondern der Rechtsstreit fortgesetzt werden kann, sobald mit der Neuregelung der gesetzlichen Vertretung die Handlungsfähigkeit der Beklagten wiederhergestellt ist.
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(2) Mit der Löschung im englischen Register hat die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit und dadurch ihre Partei- und Prozessfähigkeit verloren. Zwar führt die Löschung der Limited nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, weil etwaiges (Aktiv-)Vermögen - vorbehaltlich im Ausland belegenen Vermögens, welches von dem Heimfallrecht nicht erfasst wird - der englischen Krone zufällt (vgl. OLG Nürnberg, GmbHR 2008, 41, 42, juris Rn. 7; Heide, "Striking off the register", 2011, S. 81, 85).
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(3) Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage geboten, wenn die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. § 239 ZPO bezweckt den Stillstand des Verfahrens im Falle einer Rechtsnachfolge, damit sich die Parteien auf diese Veränderung einstellen können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 ZPO Rn. 1) und dient der Prozessökonomie. § 241 ZPO schützt die Partei, die die Prozessfähigkeit verloren hat, bis zur Neuordnung ihrer gesetzlichen Vertretung.
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Ist die Limited gelöscht, wird aber deren Wiedereintragung betrieben oder kann dies noch geschehen, ist der Wegfall der Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit gegebenenfalls nur vorübergehend. Solange nicht feststeht, ob der Prozess nach Wiedereintragung fortgesetzt werden kann, ist ein Verfahrensstillstand prozessökonomisch und interessengerecht.
27
Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Unterbrechung liegt vor. Das deutsche Recht sieht eine der Regelung in Section 1028 des englischen Companies Act 2006 vergleichbare Regelung, mit der erreicht werden kann, dass eine vollbeendete und gelöschte Kapitalgesellschaft als solche wieder auflebt, nicht vor. Dementsprechend fehlt eine Regelung in der Zivilprozessordnung, welche Auswirkungen der nach Rechtshängigkeit eintretende, aufgrund der Wiedereintragung aber nur vorübergehende Verlust der Partei- und Prozessfähigkeit auf den Prozess haben kann (vgl. Heide, "Striking off the register", 2011, S. 275 ff.).
28
(4) § 246 Abs. 1 ZPO steht der Unterbrechung des Rechtsstreits nicht entgegen, denn die Beklagte hatte vor ihrer Löschung keinen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung betraut.
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d) Aus § 249 ZPO folgt, dass Handlungen des Gerichts, die - wie eine Zustellung - mit Außenwirkung während der Unterbrechung vorgenommen werden , grundsätzlich unwirksam sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 14; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107, juris Rn. 21; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, BGHZ 43, 135, 136, juris Rn. 2). Ein Urteil kann während der Unterbrechung weder erlassen (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61, juris Rn. 5) noch wirksam zugestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, aaO; Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, aaO; Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, aaO). Ein gleichwohl erlassenes Urteil ist den Parteien gegenüber unwirksam; allerdings muss diese Unwirksamkeit mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, MDR 2004, 1077, juris Rn. 4; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563, juris Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f., juris Rn. 5).
30
§ 249 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass alle prozessualen Fristen zu laufen aufhören und erst mit Aufnahme (§ 250 ZPO) neu zu laufen beginnen. Zudem beginnen Fristen, die bei Eintritt der Unterbrechung noch nicht begonnen haben , erst nach dem Ende der Unterbrechung zu laufen (BGH, Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 108, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 29. April 1953 - II ZR 132/52, BGHZ 9, 308, 309, juris Rn. 13).
31
aa) Das Versäumnisurteil ist im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassen worden, weshalb die Verkündung durch Zustellung an beide Parteien ersetzt werden musste, § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dementsprechend beginnt die Einspruchsfrist auch erst mit der letzten von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung zu laufen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, FamRZ 2010, 1328 Rn. 9; Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360, juris Rn. 13 ff.). Die Zustellung des Versäumnisurteils am 25. Juni 2012 war wegen der nach Erlass des Versäumnisurteils eingetretenen Unterbrechung des Rechtsstreits wirkungslos und konnte die Verkündung nicht ersetzen. Hieraus folgt auch, dass die Zustellung am 25. Juni 2012 die Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 und 2 ZPO nicht in Gang gesetzt hat. Die Beklagte hat am 24. August 2012 Einspruch erhoben. Weil die Einspruchsfrist bei Einreichung der Einspruchsschrift noch nicht zu laufen begonnen hatte, erfolgte der Einspruch rechtzeitig.
32
bb) Der Einspruch als der nach § 338 ZPO statthafte Rechtsbehelf ist auch im Übrigen zulässig. Zwar ist grundsätzlich die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Urteilsverkündung unzulässig (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 339 Rn. 2). Gegen ein im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO erlassenes , mangels ordnungsgemäßer Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) noch nicht existentes Versäumnisurteil wird aber der Einspruch schon zur Beseitigung des Rechtsscheins eines Versäumnisurteils als zulässig erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970, juris Rn. 14; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 338 Rn. 1). Die unterlegene Partei kann, sobald sie vom sie beschwerenden Versäumnisurteil Kenntnis erhält, weil das Gericht die Zustellung veranlasst und den Rechtsschein eines wirksamen Versäumnisurteils erzeugt hat, zu dessen Beseitigung zulässigerweise Einspruch einlegen (vgl. PG/Czub, ZPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 339 Rn. 1).
33
Der Einspruch ist wirksam erhoben. Die Unterbrechung des Verfahrens steht der Zulässigkeit nicht entgegen; insoweit war die Beklagte als partei- und prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170, juris Rn. 8 m.w.N.). Auch hat die Beklagte den Einspruch durch die nach Wiedererlangung der Parteifähigkeit gefertigten Schriftsätze jedenfalls konkludent genehmigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - VII ZR 23/68, BGHZ 51, 27, 29, juris Rn. 14 f.).
Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.10.2012 - 2-26 O 168/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.04.2014 - 16 U 209/12 -

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Absatzes 3 durch Anordnung Rechte Dritter an Gegenständen ändern und beseitigen, die sich im Vermögen des in Abwicklung befindlichen Instituts befinden. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde nach den §§ 82 bis 84 und 144 kann ein Sicherungsrecht nicht umgestaltet werden, soweit die gesicherte Verbindlichkeit hierdurch unbesichert würde, es sei denn, es handelt sich bei den Verbindlichkeiten um gedeckte Einlagen und die Umgestaltung ist erforderlich, um die Verfügbarkeit der gedeckten Einlagen zu gewährleisten.

(3) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde den Handel von Finanzinstrumenten aussetzen oder einstellen, die an einem Handelsplatz im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes oder durch einen systematischen Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden oder gemäß der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1) amtlich notiert sind und die das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat.

(4) Die Abwicklungsbehörde kann unter anderem für die Zwecke des § 118 Absatz 3 anordnen, dass der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen. Diese Gleichbehandlung bezieht sich insbesondere auf Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, einschließlich der Rechte oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur oder deren Nutzung.

(5) Die Abwicklungsbehörde kann in Bezug auf einen Vertrag, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen Vertragspartei ist,

1.
alle oder einzelne Regelungen umgestalten;
2.
die weitere Erfüllung ablehnen;
3.
einen übernehmenden Rechtsträger als Vertragspartei einsetzen.

(6) Eine Maßnahme nach Absatz 5 berechtigt die anderen Parteien des Vertrags nicht zur Kündigung oder sonstigen Beendigung oder Änderung des Vertrags. Unbeschadet der Befugnisse der Abwicklungsbehörde gemäß den §§ 82 bis 84 und 144 erstreckt sich die Befugnis nach Absatz 5 nicht auf Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes, Aufrechnungsvereinbarungen, Saldierungsvereinbarungen, Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes und Verbindlichkeiten aus begebenen Verbriefungstransaktionen.

(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen berühren oder den Bestimmungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie darf insbesondere nicht zu einem Widerruf von Übertragungsaufträgen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und muss die rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG und den Schutz dinglicher Sicherheiten im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG unberührt lassen.

(8) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsmaßnahme wirksam ist und gegebenenfalls die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger wahrgenommen werden kann (Kontinuitätsmaßnahmen).

(9) Folgende Rechte bleiben von Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 8 unberührt:

1.
das Recht eines Geschäftsleiters oder einer Geschäftsleiterin sowie eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seinen oder ihren Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu kündigen;
2.
vorbehaltlich der §§ 82 bis 84 und 144 das Recht einer Vertragspartei, von ihren vertraglich vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich von ihrem Recht auf Kündigung, sofern ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall einer bestimmten Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vereinbart ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR76/11 Verkündet am:
7. Mai 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994;
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG Artikel 15 Abs. 1 Satz 1;
Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung
) Artikel 31 Abs. 1
1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend
auszulegen.
2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die
richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens
- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung
nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt
Anwendung findet.
3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht
des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht
belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine
Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam
zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte
Versicherungsschutz zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Schadensersatz.

2
Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) belehrt.
3
Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ab- weichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
4
Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
5
Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die unten genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können. Außerdem sei ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn vor Vertragsschluss nicht über Abschlusskosten, Provisionen, Stornokosten und deren Verrechnung nach dem Zillmerverfahren, die damit verbundenen Nachteile im Falle einer Kündigung sowie über die Berechnung der Überschussbeteiligung informiert habe.
6
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in der Hauptsache unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese Forderung verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.
7
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zwei- ten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - entgegensteht , nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder W iderspruch belehrt worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision ist bezüglich der Schadensersatzforderung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
A. Dieses hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Da er bei Antragstellung die Versicherungs- bedingungen und die Verbraucherinformation noch nicht von der Beklagten erhalten habe, sei trotz der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen und hätte durch den Widerspruch des Klägers endgültig unwirksam werden können. Die Beklagte habe den Kläger nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt , so dass die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Vertrag sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erst ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, d.h. spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2000, rückwirkend endgültig wirksam geworden. Der lange nach Ablauf der Jahresfrist erklärte Widerspruch des Klägers habe hieran nichts mehr ändern können. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei unter Berücksichtigung des europäischen Rechts nicht zu beanstanden.
10
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung entgangener Zinsvorteile wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.
11
B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.
12
C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht versagt werden.
13
I. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.

14
1. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
15
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
16
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungs- nehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.
17
b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
18
aa) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
19
(1) Dieser hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Ver- sicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (aaO Rn. 32).
20
(2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue zudem verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraums soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson u.a., jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 10; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 30; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 m.w.N.; Riesenhuber /Roth, Europäische Methodenlehre 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 17 m.w.N.). Terminologisch unterscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung (Riesenhuber/Neuner aaO § 13 Rn. 2; Riesenhuber/Roth aaO § 14 Rn. 17; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 m.w.N.; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.). Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.N.).
21
(3) Einer Auslegung im engeren Sinne ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Sie bestimmte ein Erlöschen des Widerspruchsrechts unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht belehrt war. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierungder Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.
22
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 m.w.N.).
23
(aa) Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 11). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht nur dann gegeben, wenn Wertungswidersprüche zwischen zwei innerstaatlichen Normen bestehen (so aber: OLG München VersR 2013, 1025, 1029 m.w.N.; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 26. November 2008 aaO). Dies lässt sich der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen und entspricht auch nicht etwa einem zwingenden Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat sich im Sinne einer Vermutungsregel geäußert, dass ein Mitgliedstaat , der von einem mit einer Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Verpflichtungen aus der Richtlinie auch in vollem Umfang umsetzen wollte (EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.). Der Normzweck ist daher - außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu bestimmen, eine Richtlinie korrekt umzusetzen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (vgl. zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257). Die Richtlinie dient dabei gleichzeitig als Maßstab der Lückenfeststellung sowie der Lückenschließung (Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.).
24
(bb) § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Bei § 5a VVG a.F. handelt es sich insgesamt um eine Umsetzungsnorm. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ergibt sich, dass der in diesem Gesetz enthaltene neue § 10a u.a. Art. 31 i.V.m. Anhang II. A. der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie über die Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in deutsches Recht umsetzt (BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Die Verbraucherinformation sollte eingeführt werden, weil bei den unter die Dritte Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen die Bedingungen und Berechnungsgrundlagen nicht mehr Teil des vorab zu genehmigenden Geschäftsplanes waren (Begr. Ausschussempfehlung BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Der aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hinzugekommene neue § 5a VVG stellt eine Einschränkung des § 10a VAG dar. Er beruht ausweislich der Begründung dieser später umgesetzten Anregung darauf, dass die im Regierungsentwurf des § 10a VAG geplanten, vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationsverpflichtungen "in der Praxis auf z.T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen" (BT-Drucks. 12/7595 aaO). Vor diesem Hintergrund stellen § 10a VAG und § 5a VVG einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar, mit dem die Dritte Richtlinie Lebensversicherung in deutsches Recht umgesetzt wurde (ebenso Brand, VersR 2014, 269, 274). Dies ist auch der Begründung der Ausschussempfehlung zu entnehmen, die ausdrücklich von einer Verknüpfung der Vorschriften des § 10a VAG und § 5a VVG spricht. Die Regelung in zwei verschiedenen Gesetzen beruhe lediglich darauf, dass die Konkretisierung der Verbraucherinformation im VAG verbleiben müsse, weil es sich um eine gewerberechtliche Frage handele und die Ansiedlung im VAG Voraussetzung für eine Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sei (BT-Drucks. 12/7595 aaO).
25
Der nationale Gesetzgeber bezweckte danach mit § 5a VVG a.F. nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts. Diese - in der Instanzrechtsprechung immer wieder vertretene - These lässt sich aus dem für die Verbraucherinformation maßgeblichen 23. Erwägungsgrund zur Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die der nationale Gesetzgeber umsetzen wollte, nicht entnehmen. Dort wird das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers so umschrieben: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Ein Bezug zum Aufsichtsrecht ist daraus nicht zu entnehmen.
26
Die zu der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gegebene Begründung, die Ausschlussfrist sei im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich (BT-Drucks. 12/7595 S. 111), ändert nichts am Zweck des gesamten Regelungskomplexes, die Richtlinie umzusetzen. Strebt der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Umsetzung an, ist diesem - wenn auch möglicherweise unvollkommen verwirklichten - Zweck Vorrang vor der mit der Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben (vgl. Riesenhuber/Roth, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 59; so im Ergebnis auch BGH; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27; vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248; a.A. Brand, VersR 2014, 269, 274).
27
(b) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (so auch OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 192/13, juris Rn. 42 ff.).
28
(aa) Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen und in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81). Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union sind im Rahmen einer interpretatorischen Gesamtabwägung (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 37) hinreichend umzusetzen. Dabei dürfen die Grenzen des den Gerichten im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten werden (vgl. hierzu Palandt/ Sprau, BGB 73. Aufl. Einl. Rn. 56). Weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht fordern eine einheitliche Auslegung des europäischen und des national-autonomen Rechts (Riesenhuber/Habersack/ Mayer aaO § 15 Rn. 24 ff., 36; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1416 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie (Mörsdorf aaO). Zulässig ist demnach eine gespaltene Auslegung dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt , und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 36 f.).
29
(bb) Der gegenüber der allgemeinen, für alle Versicherungen geltenden Regelung des § 5a VVG a.F. engere Anwendungsbereich der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nur für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung rechtfertigt eine gespaltene Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf diese Weise wird zum einen dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen und zum anderen für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Der Gesetzgeber wollte im allgemeinen Teil des VVG eine einheitliche Bestimmung für alle Versicherungsarten treffen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf eine Definition des genauen Zeitpunktes der Informationserteilung verzichtet hat, um bei der Frage, wann eine Information noch vor Abschluss des Vertrages erfolgt, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten und Vertriebsformen Rechnung tragen zu können und Raum für vertragliche Vereinbarungen zu lassen (Begr. RegE BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Der Gesetzgeber hat zwei Entscheidungen getroffen: eine Strukturentscheidung , das Widerspruchsrecht und sein Erlöschen einheitlich für alle Versicherungen zu regeln, und eine Sachentscheidung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. zu dieser Differenzierung grundsätzlich Riesenhuber/Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 aaO § 15 Rn. 38). Die Richtlinienwidrigkeit der Sachentscheidung im Bereich der von der Richtlinie erfassten Versicherungsarten war ihm nicht bekannt. Dass er an der Strukturentscheidung festgehalten hätte, wenn er eine abweichende Sachentscheidung für Lebens- und Rentenversicherungen hätte treffen müssen, ist nicht anzunehmen (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 38 m.w.N.; Mayer/Schürnbrand, JZ 2004, 545, 551). Eine Vermutung, der Gesetzgeber hätte für den gesamten Anwendungsbereich der Vorschrift eine richtlinienkonforme Auslegung gewollt, lässt sich aus der Gleichbehandlung im Wortlaut der Norm nicht herleiten (vgl. Herdegen, WM 2005, 1921, 1930 zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F.). In einem Großteil der Anwendungsfälle der Norm kann der gesetzgeberische Wille Geltung erlangen, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu berühren (vgl. Herdegen aaO). Im überschießend geregelten Bereich der Nicht-Lebensversicherung sind abweichende Auslegungsgesichtspunkte zu beachten (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 43). Insoweit bestehen keine entsprechenden Richtlinienvorgaben.
30
Die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG; ABl. L 228 S. 1) fordert zwar auch Verbraucherinformationen , sieht jedoch - anders als die Dritte Richtlinie Lebensversicherung - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. Aus- schussempfehlung, BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen Zeitraum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebensund Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.
31
(cc) Das gegen eine gespaltene Auslegung angeführte Argument der Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 261 f.) greift bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Versicherungsarten ist ohne weiteres möglich und hängt - anders als die Unterscheidung zwischen verschiedenen Haustürsituationen - nicht von Zufällen des Geschehensablaufes ab.

32
Die gespaltene Auslegung verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit, das Vertrauensschutz für den Bürger gewährleistet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 33 m.w.N.). Die uneingeschränkte Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. konnte nicht als gesichert angesehen werden, weil ihre Richtlinienkonformität im Schrifttum von Anfang an bezweifelt wurde (Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Lorenz, VersR 1997, 773, 782; vgl. Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 16 m.w.N.).
33
Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bedeutet keine gesetzeswidrige (contra legem) Rechtsschöpfung (so aber OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13, juris Rn. 52 ff.; VersR 2013, 1025, 1028). Wie ausgeführt, kann § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar nicht im engeren Sinne ausgelegt, jedoch im Wege der nach nationalem Recht zulässigen und erforderlichen teleologischen Reduktion richtlinienkonform fortgebildet werden, so dass ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt.
34
Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnte (EuGH, NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) - horizon- tale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 259 f.). Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht.
35
bb) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist nicht aus anderen Gründen entfallen.
36
(1) Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
37
(2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt - anders als in der Sache IV ZR 52/12 (aaO) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16).
38
cc) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
39
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und be- sondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen , weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).
40
(2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
41
2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - etwa in Anlehnung an die Rechtsfigur des faktischen Vertragsverhältnisses - auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken.
42
a) Allein eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (effet utile). Stünde dem Versicherungsnehmer bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung nur ein Lösungsrecht mit Wirkung ex nunc zu, bliebe der Verstoß gegen die Belehrungspflicht sanktionslos. Dies würde dem Gebot des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht gerecht, der verlangt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen. Daher darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet auch, die Vorgaben der Richtlinien und des Gerichtshofs der Europäischen Union im nationalen Recht möglichst vollständig durchzusetzen (EuGH, NZA 2013, 891 Rn. 71 - Asociatia ACCEPT). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, regelten die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung nicht den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und damit auch nicht die Folgen, die das Unterbleiben der Belehrung für dieses Recht haben konnte. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraus- setzungen … gemäß dem auf den Versicherungsvertrag … anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22). Die Mitgliedstaaten mussten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (EuGH aaO Rn. 23). Aus der Struktur und aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung hat der Gerichtshof der Europäischen Union eindeutig geschlossen, mit ihr habe sichergestellt werden sollen, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).
43
Eine nationale Bestimmung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten , zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft daher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider (EuGH aaO Rn. 26). Diese kann nur gewährleistet werden , wenn der nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs die von ihm gezahlten Prämien grundsätzlich zurückerhält. Das gilt umso mehr, als es bei dem in § 5a VVG a.F. vorgesehenen Widerspruch nicht um den Rücktritt von einem bereits zustande gekommenen Vertrag geht, sondern darum, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung. Danach soll der Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit werden. Dies betrifft aber nur den Fall, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde. Der nicht oder nicht ausreichend belehrte Versicherungsnehmer muss hingegen so gestellt werden, als ob er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Dann hätte er sein Widerspruchsrecht ausüben können und mangels wirksamen Vertrages keine Prämien gezahlt.
44
b) Eine Einschränkung der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist nicht etwa geboten, um Widersprüche zu den §§ 9 Abs. 1 und 152 Abs. 2 VVG n.F. zu vermeiden. Danach erhält der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn er auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, und bei Unterbleiben des Hinweises zusätzlich den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder - falls dies günstiger ist - die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurück. Einer rückwirkenden analogen Anwendung der genannten Vorschriften steht Art. 1 Abs. 1 EGVVG entgegen, nach dem auf Altverträge grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob man im Vertragsschluss bereits einen abgeschlossenen Sachverhalt sieht, in den wegen des Verbotes der echten Rückwirkung nicht eingegriffen werden darf (so Looschelders/Pohlmann/Brand, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 14), können auf Altverträge Vorschriften des neuen VVG, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch nach dem 31. Dezember 2008 keine Anwendung finden (Begr. RegE BT-Drucks. 16/3945 S. 118 zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Das gilt auch für das Widerrufsrecht des § 8 Abs. 1 VVG n.F., das den Vertragsparteien bei Vertragsschlüssen vor 2008 nicht bekannt sein konnte, sowie für die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG n.F., die an die vorvertragliche Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. anknüpfen.

45
II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/09, juris unter 1). Eine einschränkungslose Ausgestaltung des W iderspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (so auch OLG München, VersR 2013, 1025 Rn. 28). Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil , dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH, Urteile vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82, NJW 1983, 2692 unter III 3; vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 unter IV 1 b). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer- den; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
46
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten in Abrede gestellten Nutzungszinsen, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011- 7 U 147/10 -

(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie

1.
in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die Anwendung folgender Abwicklungsinstrumente anordnen:
a)
das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89;
b)
das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90;
c)
das Instrument der Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a;
d)
das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b;
e)
das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 107 Absatz 1 Nummer 2;
2.
in oder neben, in den Fällen der §§ 78 und 82 bis 86 auch in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung nach § 136 Maßnahmen auf Grund ihrer Befugnisse nach den §§ 78 bis 87 treffen.

(1a) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, die neben oder in Vorbereitung einer Abwicklungsanordnung getroffen werden, können als Allgemeinverfügung entsprechend § 137 Absatz 1 und 2 ergehen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65 kann die Abwicklungsbehörde in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente für relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 anordnen und in oder neben dieser Abwicklungsanordnung alle Abwicklungsbefugnisse ausüben, die zur Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich sind.

(3) Wenn dies für die Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen nach § 149 in einer Abwicklungsanordnung einen Rechtsformwechsel in eine Aktiengesellschaft anordnen. Bei Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, für die Landesrecht maßgeblich ist, ist die Anordnung des Rechtsformwechsels unzulässig, wenn das Landesrecht dies ausdrücklich bestimmt.

(4) Bei der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen trägt die Abwicklungsbehörde den Abwicklungszielen Rechnung und wählt diejenigen Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

(5) Die Abwicklungsinstrumente können einzeln oder in beliebiger Kombination angewendet werden.

(6) Abweichend von Absatz 5 wendet die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes stets das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente an. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, ordnet die Abwicklungsbehörde keine weiteren Abwicklungsinstrumente an.

(7) Abweichend von Absatz 5 darf das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 2 nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewendet werden.

(8) Liegen die Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 und das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente nach § 89 anordnen und die Abwicklungsbefugnisse nach den §§ 78 bis 87 ausüben, soweit dies der Erfüllung beihilferechtlicher Anforderungen dient. Das Gleiche gilt, wenn im Fall des § 64 Absatz 1 oder 2 die Abwicklungsvoraussetzungen nur auf Grund von § 63 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 nicht vorliegen.

(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so befreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle erwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwicklungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befreiungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) entsprechend zur Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 7/15
Verkündet am:
8. September 2016
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für das Stiftungskollisionsrecht ist auf die Grundsätze des Internationalen
Gesellschaftsrechts zurückzugreifen.

b) Das Personalstatut der Stiftung ist auch für die Rechtsstellung als Destinatär
und die daraus folgenden Ansprüche maßgeblich.
BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2016:080916UIIIZR7.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist eine in Österreich eingetragene und dort ansässige Privatstiftung , deren Zweck neben der Sicherung des Stiftungsvermögens und der Erhaltung und Pflege historischer Bauten die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten aus den Erträgen des Stiftungsvermögens ist. Sie begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Beklagte nicht mehr Begünstigte sei und sie keine Ansprüche auf Zahlung von Bezügen habe.
2
Die Stifterin errichtete am 21. April 2005 vor einem Notar in E. (Österreich) eine Stiftungszusatzurkunde, in welcher die Beklagte als Begünstigte benannt wird.
3
Bis einschließlich April 2009 erhielt die Beklagte monatliche Zuwendungen von der Klägerin. Danach erfolgten im März und im Mai 2010 nochmals zwei Einmalzahlungen.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, die ursprüngliche Begünstigtenstellung der Beklagten sei entfallen. Dies ergebe sich daraus, dass sie in zwei weiteren Stiftungszusatzurkunden vom 8. November 2007 und vom 12. Juni 2012 - was insoweit unstreitig ist - nicht mehr als Begünstigte aufgeführt werde.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und festgestellt , dass die Beklagte nicht Begünstigte der Klägerin sei und dass die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung gegen die Klägerin aus oder im Zusammenhang mit einer früheren oder derzeitigen Stellung als Begünstigte der Klägerin habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils verfolgt.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


7
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, im Rahmen der erhobenen negativen Feststellungsklage müsse die Klägerin lediglich darlegen, dass sich die Beklagte eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts zu Unrecht berühme. Dies habe sie getan. Daher obliege der Beklagten als Anspruchstellerin einer materiellen Berechtigung der Beweis derjenigen Tatsachen , aus denen sie ihren Anspruch herleite. Auch bei der leugnenden Feststellungsklage sei Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Nichtbestehen gestritten werde. Weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren habe die Beklagte substantiiert vorgebracht, dass sie noch Begünstigte der Klägerin sei. Es bleibe letztlich unklar, ob die Beklagte eine Rechtsstellung als Begünstigte der Klägerin innehabe. Daher müsse der negativen Feststellungsklage stattgegeben werden.

II.


8
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, ob die Beklagte noch als Destinatärin der klagenden Stiftung benannt ist. Den sich hieran anschließenden Erwägungen zur Darlegungs- und Beweislast hat es unzutreffend das deutsche Recht zugrunde gelegt. Maßgeblich hierfür ist jedoch das österreichische Recht, dessen Ermittlung (§ 293 ZPO) das Berufungsgericht unterlassen hat, wie die Revision mit Recht rügt.
10
a) Kommt, wie hier, bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden. Seine Regelungen, auch soweit sie nicht kodifiziert worden sind, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankommt, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft (st. Rechtsprechung; z.B. Senat, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 151/79, BGHZ 77, 32, 38; BGH, Urteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305, 2306 und vom 21. September 1995 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54 f jew. mwN).
11
Das deutsche Stiftungskollisionsrecht ist gesetzlich nicht geregelt. Es fehlt in dieser Hinsicht sowohl an völkerrechtlichen Vorgaben als auch an autonomen Regelungen des nationalen Rechts. Für dieses Rechtsgebiet ist deshalb auf die Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts zurückzugreifen (MüKoBGB/Kindler, IntGesR, 6. Aufl., Rn. 315; Leible in FS Werner, S. 256, 257 f mwN).
12
b) Dies führt vorliegend zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts.
13
aa) Das Personalstatut von Gesellschaften richtet sich nach der sogenannten Gründungstheorie, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09, NJW 2011, 844 Rn. 16 jew. mwN). Nur für Gesellschaften, die in einem Drittstaat gegründet worden sind, hält die Rechtsprechung an der sogenannten Sitztheorie fest, nach der für das Personalstatut das Recht des Sitzstaats maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 aaO mwN). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Personalstatut von Stiftungen ist hiernach das österreichische Recht maßgeblich, da die Klägerin in Österreich gegründet wurde. Soweit in der Literatur ohne die vorstehende Differenzierung nach der Herkunft der ausländischen Stiftung allein die Sitztheorie für maßgeblich erklärt wird (z.B. MüKoBGB/ Kindler aaO, Rn. 676 mwN) und damit gemeint sein sollte, dass diese auch für Stiftungen aus einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat gelten solle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die Klägerin im österreichischen E. ihren Verwaltungssitz unterhält.
14
bb) Der Anspruch, dessen sich die Beklagte berühmt, wird vom sachlichen Anwendungsbereich des Personalstatuts der klagenden Stiftung umfasst. Im Internationalen Gesellschaftsrecht unterliegen nicht nur die Entstehung der Gesellschaft, ihre Rechtsfähigkeit, ihre organschaftliche Verfassung und ihre sonstigen inneren Verhältnisse dem Personalstatut. Vielmehr bestimmen sich hiernach unter anderem auch die Rechtsstellung als Gesellschafter sowie die aus dieser Stellung folgenden Rechte und ihre Ausgestaltung (MüKoBGB/ Kindler aaO Rn. 588; Staudinger/Großfeld, IntGesR [1998], Rn. 340), wie etwa die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche (Bamberger/Roth/Mäsch, EGBGB, 3. Aufl., Art. 12 Anh II Rn. 73) und Ausschüttungssperren (BGH, Urteile vom 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 168 und vom 11. Januar 2011 aaO), mithin auch die Ausschüttungsansprüche. Die Übertragung dieser Grundsätze auf das Stiftungsrecht bedeutet, dass auch für die Rechtsstellung als Destinatär und die daraus folgenden Ansprüche, Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zu erhalten, das Personalstatut der Stiftung maßgeblich ist. Zwar ist der Destinatär einer Stiftung mit Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft nicht unmittelbar gleichzusetzen, da er nicht inkorporiertes Mitglied der Stiftung ist, so dass zwischen den Beteiligten keine Binnenbeziehung mit einer gesellschaftsrechtsähnlichen Struktur besteht. Jedoch sind die Zwecke einer Handelsgesellschaft und einer Stiftung in Bezug auf die Gesellschafter beziehungsweise die Destinatäre so ähnlich, dass es geboten ist, in analoger Anwendung der Grundsätze des Internationalen Gesellschaftsrechts auch das Rechtsverhältnis zwischen Stiftung und (potentiellem) Destinatär dem Personalstatut der Stiftung zuzuordnen. Typischerweise ist eine Handelsgesellschaft auf die Erwirtschaftung eines Gewinns gerichtet, der letztlich in Form von Ausschüttungen ihren Gesellschaftern zugutekommen soll. Sind - wie hier - Destinatäre bestimmt, ist es in vergleichbarer Weise Zweck einer Stiftung, ihr Vermögen beziehungsweise die Erträge hieraus unmittelbar oder mittelbar den Begünstigten zuzuwenden. Deren Verhältnis zur Stiftung ist deshalb in dieser entscheidenden Hinsicht mit der Rechtsbeziehung von Gesellschaftern zur Gesellschaft gleichartig.
15
Unterliegen somit die Rechtsstellung der Beklagten und ihre Berechtigung , Zuwendungen von der Klägerin zu erhalten, deren - österreichischem - Personalstatut, ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die hierfür maßgeblichen Tatsachen ebenfalls nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die allgemeinen Beweislastregeln sind materiell-rechtlich zu qualifizieren und daher der lex causae zu entnehmen. Dies beruht auf der engen Verflechtung der Regelungen zur Verteilung der Beweislast mit den materiellen Rechten der Parteien. Die Verweisung auf das ausländische materielle Recht enthält damit notwendig auch eine Verweisung auf die dafür geltenden Beweislastregeln des betreffenden Rechts (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1951 - IV ZR 10/51, BGHZ 3, 342, 346 und vom 26. November 1964 - II ZR 55/63, BGHZ 42, 385, 388 f; Coester-Waltjen, Internationales Beweisrecht, Rn. 371; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 344; Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 10 Rn. 67). Für Schuldverhältnisse ergibt sich dies bereits aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II).
16
Von der Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu trennen ist allerdings die subjektive Obliegenheit der Beweisführung. Diese ist ebenso wie der Beweisantritt und die Fragen der Beweiswürdigung prozessualer Natur und daher nach der lex fori zu beurteilen.
17
2. Die Sache wird nach § 563 Abs. 4 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von der Ermittlung des maßgeblichen österreichischen Rechts durch das Revisionsgericht (zu dieser Möglichkeit BGH, Urteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310 mwN) sieht der Senat ab. Es ist nicht auszuschließen, dass nach Maßgabe des anwendbaren österreichischen Rechts neue tatrichterliche Feststellungen notwendig werden, so dass ohnehin eine Zurückverweisung in Betracht kommt. Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren auch Gelegenheit haben, sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Revision zu befassen , auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat allerdings an, dass es, selbst wenn die klagende Stiftung nach dem österreichischen Recht für die streitentscheidenden Tatsachen nicht darlegungs- und beweisbelastet sein sollte, zu ihren Lasten gehen könnte, wenn sie weiterhin die maßgeblichen Urkunden nicht vollständig vorlegt (sekundäre Darlegungslast [vgl. z.B. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 40 mwN] be- ziehungsweise eine etwaig im österreichischen Recht bestehende vergleichbare Rechtsfigur).
Herrmann Remmert Reiter
Pohl Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.03.2014 - 11 O 18033/11 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2014 - 17 U 2123/14 -

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Unternehmen, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/877 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226) geändert worden ist, maßgeblich ist:

1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,
2.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind,
3.
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und deren nachgeordnete Unternehmen gemäß § 10a Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes mit Sitz im Inland mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU und
4.
inländische Unionszweigstellen.
Für inländische Unternehmen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses Gesetzes.

(2) Die Abwicklungsbehörde setzt gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 806/2014 an sie gerichtete Beschlüsse des Ausschusses, die der Ausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) 806/2014 fasst, sowie Weisungen und Mitteilungen des Ausschusses nach der Verordnung (EU) 806/2014 unter Anwendung der ihr nach nationalem Recht zustehenden Befugnisse um. Dabei hat sie Feststellungen und Vorgaben der Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ausschusses zugrunde zu legen. Die Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 140 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Abwicklungsbehörde beachtet bei Ausführung ihrer Aufgaben die nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses.

(4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 332/12
Verkündet am:
16. Mai 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird dem Schuldner im Eröffnungsverfahren hinsichtlich der von ihm geführten
Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige
Verwalter ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse des Schuldners zu führen, so
werden die rechtshängigen Verfahren unterbrochen.
BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12 - LG Deggendorf
AG Deggendorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 4. September 2012 und das Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 30. Januar 2012 - dieses mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren ab 12. Dezember 2011 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Reinhold Meister GmbH (künftig: Schuldnerin).
2
Die Schuldnerin hat einen ihr gehörenden PKW in der Werkstatt der Klägerin reparieren lassen. Hierfür begehrt die Klägerin Werklohn in Höhe von 239,20 €. Der von ihr erwirkte Mahnbescheid wurde der Schuldnerin am 9. November 2011 zugestellt. Mit Beschluss vom 29. November 2011 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Auf den Widerspruch der Schuldnerin wurde das Verfahren am 5. Dezember 2011 an das Prozessgericht abgegeben. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 erlegte das Insolvenzgericht der Schuldnerin hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auf und ermächtigte den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter, Aktiv- und Passivprozesse der Schuldnerin zu führen. Nachdem am 22. Dezember 2011 die Anspruchsbegründung beim Amtsgericht eingegangen war, ordnete dieses die Durchführung des vereinfachten Verfahrens an. Die hierauf bezogene Verfügung wurde zunächst den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. Nachdem diese unter Bezugnahme auf den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 dem Amtsgericht mitgeteilt hatten, sie hätten die Vertretung der Schuldnerin niedergelegt, wurde die Verfügung dem Beklagten zugestellt, der den Erhalt bestätigte, sich zur Sache aber nicht äußerte. Am 30. Januar 2012 gab das Amtsgericht der Klage statt und ließ die Berufung zu. Am 1. Februar 2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
3
Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung der ergangenen Urteile.

Entscheidungsgründe:


A.


4
Die Revision ist zulässig.

5
Die Revision ist ungeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 Satz 1 ZPO) wirksam eingelegt. Dem steht auch § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IVb ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718; vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 - Prozesshandlung 1; Urteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486; vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, WM 2009, 871, 872) beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Rechtsmittel sind jedoch gegenüber dem Gericht zu erklären. Im Übrigen stellt die Revision keine "in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Rechtshandlung" dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung zur Geltung bringen (RGZ 88, 206, 208; 141, 306, 308; BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; vom 16. Januar 1997, aaO). Zur Geltendmachung der Unterbrechung ist nicht nur der Insolvenzschuldner, sondern auch der Insolvenzverwalter befugt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997, aaO S. 487).

B.


6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der instanzgerichtlichen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
7
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis , sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f).

I.


8
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Rechtsstreit sei infolge des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 nicht unterbrochen. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 2 ZPO setze nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt worden sei. Es müsse mithin ein "starker" vorläufiger Verwalter gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2; § 22 Abs. 1 InsO eingesetzt worden sein. Bei Anordnung anderer Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht sei § 240 Satz 2 InsO nicht anwendbar. Das nachträglich mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 der Schuldnerin auferlegte Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse und die gleichzeitige Ermächtigung an den vorläufigen Verwalter, diese Prozesse zu führen, sei auch nicht ausreichend, weil hiermit ein Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter nicht verbunden gewesen sei. Es handele sich hierbei auch nicht um ein gegenständlich beschränktes allgemeines Verfügungsverbot. Der klare Wortlaut des § 240 Satz 2 ZPO setze ein inhaltlich unbeschränktes allgemeines Verfügungsverbot voraus, was nur im Rahmen des § 22 Abs. 1 InsO auferlegt werden könne.

II.


9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
10
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 1. Februar 2012 hat sich auf das amtsgerichtliche Verfahren nicht mehr ausgewirkt. Das amtsgerichtliche Urteil ist am 30. Januar 2012 ergangen; auf die nachfolgende Zustellung des Urteils kommt es nicht an (vgl. § 249 Abs. 3 ZPO).
11
2. Das Verfahren wurde durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 unterbrochen.
12
a) Ein Zivilrechtsstreit wird gemäß § 240 Satz 2 ZPO nicht dadurch unterbrochen , dass in einem Insolvenzantragsverfahren das Insolvenzgericht dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1; § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) auferlegt. Bei dieser Sicherungsmaßnahme geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nicht, wie es für § 240 Satz 2 ZPO vorausgesetzt wird, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822; Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208 Rn. 3). Wird allerdings die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes verbunden, tritt die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO mit dieser Anordnung ein (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, WM 2005, 345). Diese Auffassung wird von der überwiegenden Ansicht im Schrifttum geteilt (HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 22 Rn. 47; Pape in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 1998, § 24 Rn. 9 f; HmbKomm-InsO/Schröder, 4. Aufl., § 22 Rn. 174; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 22 Rn. 8; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 22 Rn. 53; MünchKommInsO /Haarmeyer, 2. Aufl., § 22 Rn. 184; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 5. Aufl., § 240 Rn. 3; MünchKomm -ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 5). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
13
b) Das Berufungsgericht hat allerdings den Sinn und Zweck des § 240 Satz 2 ZPO nicht hinreichend erfasst. Hier hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auferlegt und den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigt, Aktiv- und Passivprozesse der Schuldnerin zu führen. Dieses Verbot und die zu Gunsten des Insolvenzverwalters ausgesprochene Ermächtigung hat die ursprünglich der Schuldnerin zustehende Prozessführungsbefugnis uneingeschränkt auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Damit ist die nach § 240 Satz 2 ZPO maßgebliche Befugnis auf den Beklagten übergegangen.
14
aa) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Verfahrenseröffnung berührt nicht die Partei- und Prozessfähigkeit des Schuldners , jedoch seine Prozessführungsbefugnis. Sie geht, soweit sich der Prozess auf das insolvenzbefangene Vermögen bezieht, auf den Insolvenzverwalter über (RGZ 26, 66, 68; 47, 372, 374; HK-InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 23; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 80 Rn. 18).

15
Der damit verbundene Wechsel der Prozessführungsbefugnis bedarf auch einer verfahrensrechtlichen Absicherung, was insbesondere die Prozesssperre durch Unterbrechung des Zivilgerichtsverfahrens gemäß § 240 ZPO gewährleistet (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO Rn. 1). Diese soll dem infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden Wechsel der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Parteien Gelegenheit geben, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, ZIP 1998, 659, 660; vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11, WM 2012, 1200 Rn. 7; Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 46). Auch soll der Insolvenzverwalter genügend Zeit haben, sich mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben (vgl. MünchKommZPO /Gehrlein, aaO).
16
bb) Dieser Normzweck kann bereits im Eröffnungsverfahren Bedeutung gewinnen. Dem dient die Regelung des § 240 Satz 2 InsO. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, mit der Ergänzung solle sichergestellt werden, dass ein anhängiger Zivilprozess auch bereits im Eröffnungsverfahren unterbrochen werden könne (BT-Drucks. 12/3803, S. 68; abgedruckt auch in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 805). Er hat hierbei in Anlehnung an § 80 InsO auf den Wechsel der Verwaltungsund Verfügungsbefugnis Bezug genommen; dies schließt nicht aus, dass bei einem Wechsel der Prozessführungsbefugnis aufgrund einer wirksamen Einzelermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wie vorliegend gegeben, ebenfalls die Prozesssperre des § 240 ZPO eingreift. Der zivilprozessuale Normzweck des § 240 ZPO knüpft an die Prozessführungsbefugnis an. Wird diese dem Schuldner bereits im Eröffnungsverfahren genommen und auf den vorläufigen Verwalter übertragen, kann der vom Gesetzgeber angestrebte Sicherungszweck nur erreicht werden, wenn auch das auf die Prozessführungsbefugnis beschränkte Verfügungsverbot die Rechtsfolge des § 240 ZPO auslöst.

III.


17
Das Berufungsurteil sowie das erstinstanzliche Urteil haben keinen Bestand. Nach Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 war das Verfahren unterbrochen. Eine Endentscheidung durfte vor Aufnahme des Rechtsstreits nicht ergehen.
18
Ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist allerdings nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreifbar (BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607; Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, ZIP 2004, 1120; vom 15. Mai 2007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 7). Die angefochtenen Urteile sind daher einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Die unterbrochene Sache ist - für den Fall der Beendigung der Unterbrechung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Raebel Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 1 C 1359/11 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 04.09.2012 - 13 S 27/12 -

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 156/12
Verkündet am:
18. April 2013
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO
hindert eine Kostenerstattungsklage nicht.

b) Die klagende Partei hat in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit
zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie
den von ihr geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO
verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.
BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12 - LG Traunstein
AG Traunstein
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2013 durch die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters,
Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um die Erstattung von Prozesskosten, die der Klägerin für eine von ihr zurückgenommene negative Feststellungsklage entstanden sind.
2
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, sah sich außergerichtlich von Rechtsanwälten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in einem Hedgefonds auf Schadensersatz in Anspruch genommen und reichte deswegen bei dem Landgericht T. eine Klage auf Feststellung ein, dass den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 39.291,39 € gegen sie, die Klägerin, nicht zustehe. Nachdem die Beklagten mitgeteilt hatten, dass sie "endgültig und verbindlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Ihrer Kanzlei verzichten", nahm die Klägerin ihre Feststellungsklage vor deren Zustellung zurück. Zugleich erhob sie vor dem Amtsgericht T. Klage auf Erstattung der im Zusammenhang mit der zurückgenommenen Klage entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.590,60 €.
3
Die Beklagten haben eingewandt, dass die Zahlungsklage nicht zulässig und die zurückgenommene Feststellungsklage ihrerseits unzulässig und unbegründet gewesen sei.
4
Das Amtsgericht hat die (Zahlungs-)Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass für die Zahlungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil die Klägerin die Möglichkeit habe, die Kosten der negativen Feststellungsklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in dem dortigen Prozess geltend zu machen. Bei dem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 ZPO handele es sich um einen gleichwertigen Weg, da in diesem Rahmen nicht lediglich eine summarische , sondern eine vollständige und umfassende Überprüfung der Sachund Rechtslage einschließlich etwaiger Beweisaufnahmen erfolgen müsse.

II.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
1. Nach überwiegender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung hindert die Möglichkeit des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattungsklage nicht (s. KG, Beschluss vom 31. März 2011 - 8 U 125/10, Juris Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 103, 104; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rn. 57; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 269 Rn. 18e; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 67; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 269 Rn. 13c; Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 40, 41; Deckenbrock/Dötsch, MDR 2004, 1214, 1217; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1563, 1564; a.A. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 91a Rn. 36; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rn. 33; wohl auch Tegeder, NJW 2003, 3327, 3328). Die klagende Partei hat daher in dem Fall, dass ihre Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung kommt und daraufhin zurückgenommen wird, die Wahl, ob sie den von ihr geltend gemachten materiell -rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Wege des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO verfolgen oder deswegen eine Kostenerstattungsklage erheben will.
9
a) Der Klagepartei kann in diesen Fällen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenerstattungsklage nicht generell versagt werden.
10
aa) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt regelmäßig dann, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zur Verfügung steht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 171; vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, 1352 und vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99; Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09, NJW-RR 2009, 1148, 1149 Rn. 5). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Kläger allerdings nicht verwiesen werden (BGH, Urteile vom 24. April 1990 aaO; vom 24. Februar 1994 aaO und vom 17. November 2005 aaO S. 99 f; Beschluss vom 9. Juli 2009 aaO Rn. 6). Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 aaO; Beschluss vom 9. Juli 2009 aaO).
11
bb) Der Weg des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO ist gegenüber der Kostenerstattungsklage weder notwendig einfacher und billiger noch vergleichbar sicher und wirkungsvoll, um den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers zur Durchsetzung zu bringen.
12
(1) Ist die zurückgenommene Klage - wie hier - noch nicht rechtshängig geworden und stellt der Kläger keinen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO, so verbleibt es bei der Abrechnung der bislang angefallenen Anwalts - und Gerichtskosten unter Berücksichtigung der Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Ziffer 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz [KV GKG] (eine Gerichtsgebühr statt drei Gerichtsgebühren). Diese Kosten bestimmen den Betrag der Klageforderung (und mithin auch den Streitwert) in dem nachfolgenden Kostenerstattungsprozess, in dem der vom Kläger geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich überprüft wird.
13
(2) Entscheidet sich der Kläger hingegen für einen Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO, so geht die Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Ziffer 1 KV GKG verloren (s. auch Deckenbrock/Dötsch aaO S. 1218; Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 55; Zöller/Greger aaO; Musielak/ Foerste aaO). Es hat nun zwar eine sachliche Prüfung nicht nur der ursprünglichen Erfolgsaussicht der erledigten Klage, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663 f). Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht, und die beklagte Partei hat ihrerseits Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Möglichkeit, Tatsachen vorzutragen und Beweismittel anzubieten (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 f Rn. 10). Allerdings ist die Kostenregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Regelung in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern nachgebildet, als in beiden Fällen über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivil- prozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; vom 6. Juli 2005 aaO S. 1663 und vom 6. Oktober 2005 aaO S. 775 Rn. 10; OLG Braunschweig, BeckRS 2012, 04765; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269 Rn. 95;Stein/ Jonas/Roth aaO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rn. 31, 33). Ob sich das Gericht im Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Tatsachenfeststellung deshalb mit einem bloßen Wahrscheinlichkeitsurteil begnügen darf, (so Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 56), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls findet im Verfahren der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung statt, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 und vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, BeckRS 2012, 16688 Rn. 1 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die § 91a Abs. 1 ZPO nachgebildete Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (vgl. OLG Braunschweig aaO; Deckenbrock /Dötsch aaO S. 1216, 1217; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269 Rn. 103; Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 57; Zöller/Greger aaO; MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard aaO; s. auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 269 Rn. 41: "weiter Entscheidungsspielraum" des Richters).
14
(3) Hiernach gestaltet sich das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO möglicherweise teurer (keine Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Ziffer 1 KV GKG) und nicht notwendig einfacher als eine Kostenerstattungsklage. Vor allem aber darf im ersterwähnten Verfahren eine umfassende rechtliche Überprüfung unterbleiben, so dass dieser Weg für den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht in vergleichbarer Weise sicher und wirkungsvoll ist.

15
b) Ein allgemeiner Vorrang des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO gegenüber einer Kostenerstattungsklage ergibt sich nicht aus Gründen der Rechtssicherheit und der Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen.
16
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum lässt für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 256 f; vom 24. April 1990 aaO S. 170 f; vom 19. Oktober 1994 - I ZR 187/92, NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00, NJW 2002, 680; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 7 und vom 16. Februar 2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, 2369 Rn. 10; Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09, NJW 2012, 1291 f Rn. 8). Ein materiell-rechtlicher Anspruch kann danach je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, ihn erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Dies dient dazu, Unterschiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2008 - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558, 3559 Rn. 8; BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO S. 257; vom 19. Oktober 1994 aaO; vom 22. November 2001 aaO; vom 11. Februar 2010 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 674, 675 Rn. 13 und vom 16. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO S. 1292 Rn. 8). Der mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede darf nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 aaO und vom 19. Oktober 1994 aaO; Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO).
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bb) Demzufolge ist es dem Kläger, der seine Klage zurücknimmt, einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO stellt und hierüber eine ihm ungünstige Entscheidung erhält, versagt, seinen Kostenerstattungsanspruch in einem neuen Prozess geltend zu machen, sofern keine zusätzlichen, bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigten Umstände hinzutreten. Es ist dem Kläger aber nicht verwehrt, von einem Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO abzusehen und stattdessen den Weg einer Kostenerstattungsklage zu beschreiten. Entscheidet sich der Kläger nach Rücknahme seiner - vor Rechtshängigkeit erledigten - Klage für die Erhebung einer Kostenerstattungsklage und gelangt er hiermit nicht zum Erfolg, so steht die bindende Entscheidung des Gerichts über den mit dieser Klage geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch einer erneuten Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch in einem Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 aaO Rn. 11). Sonach werden einander widersprechende Entscheidungen auch dann abgewendet, wenn dem Kläger eine Wahlfreiheit zugebilligt wird.
18
c) Letztlich läuft das Wahlrecht des Klägers (Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO oder Kostenerstattungsklage) auch nicht dem Zweck des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zuwider.
19
aa) § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO soll dem Kläger die Möglichkeit geben , unter Mitberücksichtigung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs eine ihm günstige Kostentragungsregelung zu erreichen, ohne dass hierfür ein neues Verfahren erforderlich wird, und auf diese Weise der Prozessökonomie dienen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; s. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Justizmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 15/1508 S. 18; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 aaO; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03, NJW-RR 2005, 217, 218 und vom 6. Juli 2005 aaO). Ist das den Rechtsstreit erledigende Ereignis vor Rechtshängigkeit eingetreten, so war der Kläger vor Schaffung des (in seiner Ursprungsfassung am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen und mit Wirkung vom 1. September 2004 geänderten) § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO häufig darauf verwiesen, zur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einen Folgeprozess zu führen. Erklärt er nämlich die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht an (vgl. § 91a Abs. 1 ZPO), so ist die als Feststellungsklage zu behandelnde Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, da die durch Urteil festzustellende Erledigung der Hauptsache voraussetzt , dass die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BT-Drucks. 14/4722 aaO; s. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 aaO und vom 6. Juli 2005 aaO; s. ferner BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 14 ff; vom 8. Juni 1988 - I ZR 148/86, NJW-RR 1988, 1151 und vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, NJW 2003, 3134 mwN).

20
bb) Demnach verfolgt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO das Ziel, den Kläger in den betreffenden Fallgestaltungen von einem "Zwang" zur Kostenerstattungsklage zu befreien. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er hierzu fortan nicht mehr befugt und zur Durchsetzung seines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs auf den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO beschränkt sein sollte. Der Weg des Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO wird sich insbesondere in einfach gelagerten Fällen empfehlen, in denen etwa der in Verzug befindliche Beklagte seine Zahlungspflicht erst zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage erfüllt, ohne dass sich eine einvernehmliche Kostenregelung zwischen den Parteien erzielen lässt. Geht es hingegen um schwierige Rechtsfragen oder klaffen die Streitwerte der zurückgenommenen Klage und einer Kostenerstattungsklage sehr weit auseinander (so dass der Wegfall der Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Ziffer 1 KV GKG ganz erheblich ins Gewicht fällt), so kann eine Kostenerstattungsklage vorzugswürdig sein.
21
2. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Klage nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen. Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Zur Begründetheit der (Zahlungs-)Klage hat das Berufungsgericht - von seinem Stand- punkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben.
Herrmann Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
AG Traunstein, Entscheidung vom 29.02.2012 - 311 C 1400/11 -
LG Traunstein, Entscheidung vom 02.05.2012 - 6 S 911/12 (2) -

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Herkunftsmitgliedstaat eines CRR-Kreditinstituts und wird dort ein Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Instituts eröffnet, so wird das Verfahren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.

(2) Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezüglich der CRR-Kreditinstitute, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulässig.

(3) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort der Bundesanstalt zu übermitteln, die unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Aufnahmemitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums über die Verfahrenseröffnung unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der Europäischen Union und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen der Aufnahmemitgliedstaaten zu veröffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Der Veröffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1 voranzustellen.

(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte über den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf deren Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.

(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.