Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 U 3756/17

published on 08/05/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 U 3756/17
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Landgericht München I, 23 O 2423/17, 05/10/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.10.2017, Aktenzeichen 23 O 2423/17, wird einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... mbH & Co. KG [im folgenden: Insolvenzschuldnerin]. Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgewähr von Ausschüttungen zur Insolvenzmasse in Anspruch.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 05.10.2017, Az. 23 O 2423/17, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klageabweisungsziel vollumfänglich weiter.

Er beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 05.10.2017, hier zugestellt am 11.10.2017, Az. 23 O 2423/17 wird aufgehoben und abgeändert wie folgt:

„Die Klage wird abgewiesen.“

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 15.03.2018 dargelegt, warum er die Berufung des Beklagten für nicht begründet erachtet. Dem Beklagten wurde hierzu Frist zur Stellungnahme bis 18.04.2018, die bis 02.05.2018 verlängert wurde, gesetzt. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 02.05.2018 Stellung genommen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.10.2017, Aktenzeichen 23 O 2423/17, ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg im Sinne der genannten Vorschrift hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existentielle Bedeutung hat oder weil das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist.

Auf den Hinweis des Senats vom 15.03.2018 wird Bezug genommen. Aus den dort näher ausgeführten Gründen, in denen auch insbesondere auf das Berufungsvorbringen des Beklagten im Einzelnen eingegangen wird, sieht der Senat die Berufung als nicht begründet an. Die in der Stellungnahme des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 02.05.2018 hiergegen erhobenen Einwände geben zu keiner von der im Hinweis geäußerten Rechtsansicht abweichenden Beurteilung Anlass. Lediglich ergänzend ist folgendes anzumerken.

1. Die in der Verfügung der Vorsitzenden des 9. Zivilsenats des OLG Celle vom 17.04.2018 geäußerte Rechtsmeinung zu den Folgen der angezeigten Masseunzulänglichkeit wird vom Senat aus den im Hinweis vom 15.03.2018 dargelegten Gründen und unter Bezugnahme auf die dort genannten Fundstellen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur nicht geteilt (ergänzend sei auf Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 75. Lieferung 03.2018, Rdnr. 1 zu § 208 InsO, Landfermann in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, 2016, Rdnr. 17 zu § 208 InsO sowie Ries in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Auflage 2015, Rdnr. 35 zu § 208 InsO verwiesen) und ist nicht nachvollziehbar. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob eine Rückkehr zur „Regelinsolvenz“ zu erwarten ist. Eine Veranlassung, mündlich zu verhandeln und gegebenenfalls die Revision zuzulassen, besteht insoweit allein schon deshalb nicht, da die Verfügung vom 17.04.2018 keine abschließende Entscheidung darstellt, von der das Gericht abweichen würde, und deshalb nach wie vor kein Zulassungsgrund i.S.d. § 543 ZPO vorliegt.

2. Die Klageforderung ist auch substantiiert. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018 (Az. II ZR 272/16). Hiernach genügt es zur substantiierten Darlegung einer Forderung, wenn sich der Insolvenzverwalter auf die Insolvenztabelle bezieht. Dies hat der Kläger vorliegend mit Anlage K 2 getan. Die vorgelegte Insolvenztabelle entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 174, 175 InsO); sie sieht nicht anders aus als die vielen Insolvenztabellen, die der Senat bereits gesehen hat. Damit war insolvenzrechtlich eine weitere Substantiierung der Forderungen nicht erforderlich. Da sich der Kläger nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Tabelle beziehen darf, musste er auch im laufenden Verfahren keine weitere Substantiierung vornehmen.

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im streitgegenständlichen Prozess hat der Senat im Hinweis vom 15.03.2018 unter Punkt II.2.a im Einzelnen dargelegt. Dabei hat es auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.05.2018 sein Bewenden. Die vom Beklagten aus dem Urteil des OLG Schleswig vom 07.09.2016, Az. 9 U 9/16 sowie dem Urteil des BGH vom 17.04.2012, Az. II ZR 95/10, Rdnr. 48 herausgelesene Verpflichtung des Klägers, „am Tag der mündlichen Verhandlung die weiterhin bestehenden Gläubigerforderungen (Masseunterdeckung) zu berichten“, vermag der Senat den genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen, sodass insoweit auch keine Abweichung vorliegt.

3. Der Beklagte haftet auch für Insolvenzforderungen, die nach § 41 InsO als fällig gelten. Entgegen der Auffassung der Berufung ist dies nicht zweifelhaft.

Die vom Beklagten zum Beleg seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.02.2013, Az. 1 U 168/12) befasst sich nicht mit der Haftung des Kommanditisten, sondern mit der Haftung des Bürgen. Dort ist (a.a.O. Rz. 21) zu § 41 InsO ausgeführt, dass die Vorschrift nur das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber zu Dritten regelt, weil sie auf die Förderung der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung gerichtet ist. Der Beklagte ist vorliegend nicht „Dritter“ wie ein Bürge, sondern Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin; seine Inanspruchnahme dient gerade der insolvenzrechtlichen Schuldenbereinigung. Damit widerspricht die Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht der vom Senat vertretenen Auffassung, sondern stützt sie gerade.

Nicht nachvollziehbar ist die Berufung des Beklagten auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2012 (Az. IX ZR 169/11). Die Entscheidung befasst sich mit Lösungsklauseln bei Dauerschuldverhältnissen, die an die Insolvenzeröffnung anknüpfen, und nicht mit der Kommanditistenhaftung; ein Kommanditist trat im dortigen Sachverhalt nicht in Erscheinung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Er entspricht der bezifferten Hauptsacheforderung.

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.09.2012 - Aktenzeichen: 2 O 391/11 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.