Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - 34 Wx 455/16

published on 22/12/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2016 - 34 Wx 455/16
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Tenor

I.

Das Rechtsmittel des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchrichter - vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte hat am 23.3.2016 unter Bezugnahme auf die Bestellungsurkunde vom 30.6.1981 das Grundbuchamt gebeten, das in Abteilung II lfd. Nr. 7 zugunsten eines anderen Grundstücks eingetragene Recht (Geh- und Fahrtrecht) von Amts wegen zu löschen, weil der dort bezeichnete Erlöschenstatbestand („Wird das herrschende Grundstück in Miteigentum aufgeteilt, so erlischt das Geh- und Fahrtrecht“) eingetreten sei.

Das Grundbuchamt - Rechtspfleger - hat am 17.6.2016 beschlossen, das Verfahren zur Löschung des Geh- und Fahrtrechts wegen Gegenstandslosigkeit nicht einzuleiten, weil in dem Umstand, dass das herrschende Grundstück an Eheleute zu Miteigentum zu gleichen Anteilen verkauft und aufgelassen worden sei, der bezeichnete Erlöschenstatbestand nicht zu sehen sei.

Das Rechtsmittel des Beteiligten hat das Grundbuchamt als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers behandelt und dieser am 16.8.2016 nicht abgeholfen. Das Amtsgericht - Grundbuchrichter - hat den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 24.8.2016 zurückgewiesen. Die fragliche Erlöschensklausel sei auslegbar, die Einschränkung beziehe sich nicht auf den gegebenen Fall. Denn um eine „Aufteilung“ in Miteigentum handele es sich dabei nicht, vielmehr erfasse die Klausel nur Fälle der Grundstücksteilung.

Hiergegen richtet sich das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten mit dem erklärten Ziel, das Recht wegen Gegenstandslosigkeit (§§ 84, 85 GBO) zu löschen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Im Amtslöschungsverfahren nach § 84 GBO entscheidet das Grundbuchamt nach freiem Ermessen, ob ein Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist (§ 85 Abs. 2, § 86 GBO). Anträge von Beteiligten haben in diesem Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (BayObLGZ 1973, 272/273). Daher kennt das Verfahren auch nur ein Beschwerderecht des Betroffenen gegen die nach seiner Anhörung ausgesprochene Feststellung der Gegenstandslosigkeit der zu löschenden Eintragung (§ 89 Abs. 1, § 87 Buchst. c GBO), nicht jedoch ein Beschwerderecht dessen, der das Amtslöschungsverfahren zum Nachteil des Betroffenen angeregt hat (§ 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO; BayObLG a. a. O.; auch BayObLG NJW-RR 1987, 1200; Senat vom 27.5.2008 - 34 Wx 130/07 - Rpfleger 2008, 480; Demharter GBO 30. Aufl. § 85 Rn. 5). Vielmehr steht demjenigen, der die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt hat (vgl. § 86 GBO), gegen die Ablehnung durch den Rechtspfleger (nur) die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu (Demharter § 85 Rn. 6; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 85 Rn. 13; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 391). Hiervon hat der Beteiligte Gebrauch gemacht. Die daraufhin ergangene Entscheidung des Grundbuchrichters ist nicht anfechtbar.

2. Soweit sich der Beteiligte auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 567 ZPO) beruft, sind diese in Grundbuchsachen, welche zu den - nicht streitigen - Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (Demharter § 1 Rn. 34 und 36), nur in wenigen Fällen anwendbar und greifen dort nicht ein, wo die Grundbuchordnung - namentlich mit §§ 71 ff. GBO - eigene Verfahrensregeln enthält. Dazu wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

3. Das Grundbuchamt hat nicht - auch nicht konkludent - über einen Grundbuchberichtigungsantrag (§ 22 GBO) entschieden, wogegen die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft wäre. Zwar kann der „Antrag“, ein Recht wegen Gegenstandslosigkeit zu löschen, auch als „echter“ Antrag auf Löschung des Rechts aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auszulegen sein (BayObLGZ 1973, 272/273; BayObLG NJW-RR 1989, 1495; Demharter § 22 Rn. 45). Notwendig ist hierfür aber stets ein Ersuchen, das (auch) eine Antragstellung i. S. v. § 13 Abs. 1 GBO beinhaltet (OLG Jena FGPrax 1996, 170; im Fall von BayObLG NJW-RR 1987, 1200, re. Sp. verneint).

Unter einem Antrag ist das an das Grundbuchamt gerichtete - im Regelfall auch Kosten auslösende (§ 22 Abs. 1 GNotKG) - Begehren zu verstehen, eine Eintragung vorzunehmen (Demharter § 13 Rn. 7). Zwar ist ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben (Hügel/Reetz § 13 Rn. 38). Jedoch muss wenigstens erkennbar sein, dass die Eintragung im Belieben des Antragstellers stehen, nicht aber eine Tätigkeit des Grundbuchamts von Amts wegen - wenn auch im Interesse des Begehrenden - bewirken soll (Hügel/Reetz § 13 Rn. 1; Demharter § 13 Rn. 1). Im Hinblick auf das von einem Notar mit der ausdrücklichen Beschränkung gestellte Ersuchen, „von Amts wegen“ zu löschen, sieht der Senat - wie schon das Grundbuchamt - keinen weiter gehenden Auslegungsspielraum. Auch in den anwaltlichen Schriftsätzen zur Begründung der Rechtsbehelfe wird als Verfahrensgegenstand ausdrücklich auf die Löschung des Geh- und Fahrtrechts „wegen Gegenstandslosigkeit“ abgestellt.

4. Der Beteiligte hat zuletzt - auf Hinweis des Senats zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels - hilfsweise beantragt, sein Amtslöschungsersuchen als Berichtigungsantrag nach § 22 GBO zu behandeln. Indessen kann im Rechtmittelverfahren, das die Ablehnung der Einleitung eines Amtsberichtigungsverfahrens zum Gegenstand hat, nicht in das Antragsverfahren nach §§ 13, 22 GBO übergegangen werden (OLG Jena FGPrax 1996, 170; Hügel/Kramer § 74 Rn. 11 mit 11.1).

Einer Erörterung, ob die Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung - aufgrund Unrichtigkeitsnachweises - vorliegen, wofür der Antragsteller den Nachweis lückenlos und in der Form des § 29 GBO erbringen müsste (zu den insoweit strengen Anforderungen nur Hügel/Holzer § 22 Rn. 58 ff. m. w. N.), bedarf es an dieser Stelle nicht.

III. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (vgl. § 22 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 1 GNotKG, dessen Höhe ergibt sich mangels sonstiger Anhaltspunkte aus § 61 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 30/01/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:

a)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist;
b)
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann.

(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.

(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.