Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Jan. 2015 - 34 Wx 418/14

bei uns veröffentlicht am07.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2014 aufgehoben.

Gründe

Zu notarieller Urkunde vom 6.2.2014 bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1 nach Zerlegung des ursprünglichen Grundstücks (Flst 1368) in die Flurstücke 1368 (neu) und 1368/6 zugleich im eigenen wie im Namen der von ihr aufgrund in den Kaufverträgen erteilter Vollmachten vertretenen Käufer die Aufhebung des Wohnungs- und Teileigentums an dem herausgemessenen und verselbstständigten Grundstück FlSt 1368 (neu). Die Urkunde enthält zugleich eine Auflassungserklärung für das Flst 1368 (neu). Der Eintragungsantrag vom 14.4.2014 - Eingang 16.4.2014 - umfasst (u. a.) die Aufhebung des Wohnungs- und Teileigentums sowie die Auflassung, nachdem deren Vollzug unter dem 14.4.2014 bewilligt und namens des Käufers beantragt worden war. Vollzogen werden soll nach Vorstellung der Beteiligten zu 1 das Geschäft allerdings dergestalt, dass zunächst - vor Eigentumsumschreibung auf die Käufer - das Wohnungs- und Teileigentum an der verselbstständigten Fläche aufgehoben werden und im zweiten Schritt dann die Eigentumsumschreibung auf die jeweiligen Käufer stattfinden solle, wobei das Grundstück FlSt 1368 (neu) der Beteiligten zu 1 vorbehalten bleibt (siehe Abschn. III. der Urkunde vom 6.2.2014 einerseits, Zwischenverfügung vom 7.7.2014, Punkt 4, und Stellungnahme vom 4.9.2014 andererseits).

Auf die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 7.7.2014 wurden verschiedene Beanstandungen behoben. Erheblich ist nur noch, ob die Beteiligte zu 1 aufgrund wirksam fortbestehender Vollmacht die vormerkungsgesicherten Käufer vertreten kann. Insoweit hat das Grundbuchamt am 29.9.2014 eine weitere fristsetzende Zwischenverfügung erlassen, wonach wegen erheblicher Zweifel am Fortbestand der Vollmacht für die Beteiligten zu 2 und 3 zum Vollzug der Urkunde deren Genehmigung in der Form des § 29 GBO erforderlich sei.

Grundlage für die angemeldeten Zweifel bildeten am 26.9.2014 vorgelegte Schriftstücke der Beteiligten zu 2 und 3, wonach diese erklärten, (auch) die Vollmacht zur Rückübertragung der Teilfläche im Wohnungskaufvertrag vom 5.7.2012 wegen Inhaltsirrtums, hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 20.7./13.8.2014 angefochten zu haben.

Jene Vollmacht im Kaufvertrag vom 5.7.2012 lautet:

Der Käufer erteilt hiermit dem Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassende Vollmacht,

1. ...

2. gemäß Ziffer VII. der Teilungserklärung URNr. ... die Rückübertragung der dort bezeichneten Teilfläche auf sich selbst vorzunehmen. Diese Vollmacht endet am 01.07.2022.

Ziffer VII. der Teilungserklärung vom 9.2.2012 hat folgenden Wortlaut:

Der Grundstückseigentümer behält sich vor, alternativ die in dem als Anlage ... beigefügten Lageplan jeweils schraffiert dargestellten und mit den Buchstaben ... versehenen Teilfläche aus dem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Grundstück herausmessen zu lassen, an dieser Teilfläche das Wohnungs- und Teileigentum aufzuheben und über diese Teilfläche nach eigenem Ermessen anderweitig zu verfügen.

Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, sämtliche Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zu veräußern. Für den Fall der vorstehend bezeichneten Herausmessung und für den Fall der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentumseinheiten behält sich der Grundstückseigentümer einen bedingten Anspruch auf Aufhebung des Wohnungseigentums und Rückübertragung der Teilfläche vor.

Demgemäß findet sich im Grundbuch, lastend am ganzen Grundstück, zugunsten der Beteiligten zu 1 eine der Eigentumsvormerkung vorgehende Rückauflassungsvormerkung.

Die Beteiligten zu 2 und 3 meinen, das „Rückübertragungsrecht“ komme ausschließlich unter der Prämisse einer möglichen Bebauung von vier weiteren Einheiten zum Tragen. Dies sei ihnen bei der Beurkundung des Kaufvertrags so vom Vertreter der Beteiligten zu 1 dargelegt und dazu erklärt worden, eine Rückübertragung sei weitestgehend („zu 98%“) ausgeschlossen. Die fragliche Fläche liege im Außenbereich, sei Landschaftsschutzgebiet und aktuell tendiere die Aussicht auf Genehmigung eines erweiterten Bauantrags „gegen Null“. Sie seien unter diesen Umständen davon ausgegangen, dass die Fläche auf Dauer im Gemeinschaftseigentum verbleibe.

Gegen die Zwischenverfügung vom 29.9.2014 richtet sich die Beschwerde des beurkundenden Notars vom 15.10.2014, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Begründet wird das Rechtsmittel im Wesentlichen folgendermaßen:

Bei der Beurkundung am 6.2.2014 hätten die später widerrufenen Vollmachten jedenfalls noch Bestand gehabt. Die aufgeführten Umstände bildeten keinen Widerrufsgrund. Die Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten zu 1 sei von keinen weiteren Bedingungen abhängig gemacht worden; vielmehr solle der Rückerwerb im angeführten Zeitraum ausschließlich in deren freiem Ermessen stehen.

II.

Die gegen die Zwischenverfügung vom 29.9.2014 gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO). Der Notar hat zwar nicht angegeben, für wen er die Beschwerde einlegt; ersichtlich sind dies aber die (übrigen) Antragsberechtigten, nämlich der Bauträger/Grundstückseigentümer sowie die Käufer der Wohneinheiten mit Ausnahme der sich auf die Unwirksamkeit der Vollmacht berufenden Beteiligten zu 2 und 3 (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20).

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Es ist vom Bestand der im Kaufvertrag vom 5.7.2012 erteilten Vollmacht für die Beteiligte zu 1 auszugehen. Mit dem Grundbuchamt hält es auch der Senat für erforderlich, dass die Bauträgerin zum Grundbuchvollzug über wirksame Vollmachten der Käufer verfügt. Dabei kann offenbleiben, ob das Eigentum an dem Flurstück 1368 (neu) nach Umschreibung auf die Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum rückübertragen oder aber das Eigentum bei der Beteiligten zu 1 verbleibt. Denn auch im letztgenannten Fall bedarf es der Beteiligung der Mitglieder der (werdenden) Eigentümergemeinschaft, weil die Aufhebung des mit Anlegung der Grundbücher an der Teilfläche bestehenden Wohnungs- und Teileigentums mit Geltung der Gemeinschaftsordnung stattfinden muss (vgl. Herrmann DNotZ 1991, 607/609; wohl auch Weitnauer/Briesemeister WEG 9. Aufl. § 1 Rn. 33; ferner KG vom 25.10.2011, 1 W 479 - 480/11, bei juris Rn. 13). Ferner erscheint es ohne intakte Vollmachten der Käufer nicht möglich, die an der früheren, nun verselbstständigten Teilfläche bestehenden Eigentumsvormerkungen für die Käufer zur Löschung zu bringen.

1. Wie das Grundbuchamt in der Entscheidung über die (Nicht-) Abhilfe zutreffend erkennt, kann ein unterstellt zulässiger - Widerruf der an sich unwiderruflich, weil im Interesse der Berechtigten aus dem Anspruch auf Rückübertragung erteilten Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB; vgl. BGH WPM 1985, 646; BayObLG NJW-RR 1996, 848; BayObLGZ 2001, 279) einer rechtswirksamen Vertretung der Käufer bei Errichtung der Urkunde am 6.2.2014 nicht entgegenstehen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Vollmacht noch nicht widerrufen; rückwirkende Kraft kommt dem Widerruf nach Abgabe einer Willenserklärung aufgrund der Vollmacht und vor deren Widerruf nicht zu (BayObLG MittBayNot 1983, 171). Ein Erlöschen der Vertretungsmacht vor Vollendung der Eintragung würde nicht schaden (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 873 Rn. 11 a. E.).

2. Anders als der Widerruf (§ 168 Satz 3 mit § 167 BGB) hätte eine - wirksame - Anfechtung wegen Irrtums bzw. wegen arglistiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB) rückwirkende Kraft (§ 142 Abs. 1 BGB). Wären die Beteiligten zu 2 und 3 zur Anfechtung berechtigt, hätte die Beteiligte zu 1 im Notartermin vom 6.2.2014 ohne Vertretungsmacht gehandelt, soweit sie dort auch für die Beteiligten zu 2 und 3 als vormerkungsgesicherte Käufer von Wohnungseigentum aufgetreten ist.

Zur Anfechtung berechtigt ist nach § 119 Abs. 1 BGB, wer bei Abgabe der Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Nach § 123 BGB ist anfechtungsberechtigt, wer zur Abgabe seiner Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die zivilprozessuale Beweislast liegt in beiden Fällen beim Anfechtenden (Palandt/Ellenberger § 119 Rn. 32; § 123 Rn. 30).

a) Hinreichende Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Anfechtung der Vollmacht habe deren anfängliche Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) bewirkt, liegen indessen nicht vor. Vielmehr ist im Grundbuchverfahren von deren Fortbestand auszugehen.

Ebenso wie beim Widerruf (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 171/173) hat das Grundbuchamt die erklärte Anfechtung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen; anders ist dies hingegen, wenn ein Anfechtungsgrund zu seiner Überzeugung dargetan (vgl. Demharter § 19 Rn. 83 für Widerruf), zumindest sein Vorliegen wahrscheinlich ist (OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370 mit Anm. Munzig; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT VII Rn. 184: „erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit“). Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen an Plausibilität und Umfang von Gründen für einen Widerruf - entsprechendes gilt für Anfechtungsgründe -, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen (Munzig MittBayNot 1997, 371/372), keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (Beschluss vom 29.7.2014, 34 Wx 138/14). Denn sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundbuchverfahren nicht dem Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses gleichsteht. Rechtspfleger wie Beschwerdegericht sind deshalb auch für die Beurteilung, ob Anfechtungsgründe bestehen, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie dem Vorbringen der Beteiligten gewonnene Überzeugung beschränkt. Zu eigenen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht berufen; es wäre dazu auch angesichts der beschränkten Möglichkeiten im Eintragungsantragsverfahren gar nicht in der Lage.

b) Das Grundbuchamt übernimmt in der Entscheidung über die (Nicht-) Abhilfe ohne weiteres den Vortrag der Beteiligten zu 2 und 3, wonach die Täuschung darin bestanden haben soll, dass ihnen der Inhalt der Rückübertragungsklausel von dem im Auftrag der Beteiligten zu 1 tätigen Makler L. so dargestellt worden sei, „dass das Rückübertragungsrecht ausschließlich unter der Prämisse einer möglichen Bebauung von vier weiteren Einheiten zum Tragen käme“, und zwar derart befristet, dass entweder bis 1.1.2022 ein (erfolgversprechender) Bauantrag eingereicht oder bis 1.7.2022 eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden sei. Der Senat erkennt für diese Annahme keine genügenden Anhaltspunkte; ebenso wenig kann von einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung ausgegangen werden.

(1) Eine erfolgreiche Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) über die abgegebene Erklärung selbst erscheint fernliegend. Denn für einen Irrtum der Beteiligten zu 2 und 3 darüber, dass die in der notariellen Urkunde erteilte Vollmacht ihrem Inhalt nach ausschließlich die Rückübertragung der Freifläche im Fall einer zulässigen Bebauung ermögliche, sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zunächst ist in der Urkunde festgehalten, dass die Beteiligten zu 2 und 3 versicherten, mindestens 14 Tage vor der Beurkundung einen Vertragsentwurf erhalten zu haben (vgl. § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG); sie hätten sich mit dem Entwurf ausreichend auseinandergesetzt. Zur Teilungserklärung findet sich die Feststellung, dass die Käufer vor der Beurkundung eine beglaubigte Abschrift erhalten hätten und die Beteiligten darauf verzichteten, diese Urkunde nochmals zu verlesen und der heutigen Urkunde beizufügen (vgl. § 13a Abs. 1 BeurkG); der Notar habe die Beteiligten darauf hingewiesen, dass damit diese Urkunde für die Beteiligten als Inhalt der heutigen Urkunde - soweit nichts anderes vereinbart - verbindlich sei. In den Schlussbestimmungen (XI.1.) ist vermerkt, dass Nebenabreden nicht bestehen und „nur noch diese Urkunde“ gelte.

Die in Bezug genommene, den Beteiligten bekannte Teilungserklärung enthält in Abschn. VII. den auch für eine juristisch nicht bewanderte Person ersichtlich weitergehenden Passus, dass der Grundstückseigentümer sich vorbehalten habe, über die (herausgemessene) Teilfläche „nach eigenem Ermessen anderweitig“ zu verfügen. Auch nicht andeutungsweise ist hier davon die Rede, dass der Verkäufer in seiner Verfügungsfreiheit über die Teilfläche in einer Weise eingeschränkt wäre, wie sie die Beteiligten zu 2 und 3 beschreiben, er also die Vollmacht nur gebrauchen könne oder dürfe, wenn eine Bebauung dort gesichert wäre. Wenn tatsächlich nur die (positiv festgestellte) Bebaubarkeit der Restfläche den Rückübertragungsanspruch auslösen sollte, hätte es sich angeboten, diese Abrede auch in das umfängliche Vertragswerk mit aufzunehmen. Es spricht manches dafür, dass die (geringe) Chance der Bebaubarkeit die Beteiligte zu 1 zwar zunächst dazu veranlasste, die Klausel in die Teilungserklärung aufzunehmen und sich sodann in den Kaufverträgen entsprechend bevollmächtigen zu lassen, ihr die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs aber ausdrücklich davon unabhängig und unbeschränkt in dem festgelegten Zeitraum möglich bleiben sollte („nach eigenem Ermessen anderweitig“), und die Käufer sich mit dem ihnen bewussten Risiko auch abfanden. Selbst wenn sich die Parteien zum Gebrauch der Vollmacht abweichend vom Urkundeninhalt geeinigt hätten, wäre eine derartige Abrede im Übrigen mangels gewahrter Form (§ 311 b BGB) unwirksam.

(2) Eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ist ebenfalls nicht in -zumindest - erheblichem Maß wahrscheinlich.

Arglistige Täuschung i. S. v. § 123 BGB setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (Palandt/Ellenberger § 123 Rn. 2). In subjektiver Hinsicht ist Arglist erforderlich, das heißt, der Handelnde muss, noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder zumindest für möglich halten (BGH NJW 2001, 2326; Palandt/Ellenberger § 123 Rn. 11).

aa) Dass der Vertreter der Beteiligten zu 1 die fragliche Vollmacht trotz ihrer „weiten“ Fassung nur dann als einschlägig erläutert hätte, wenn es zu einer Bebauung der Restfläche komme, kann nicht angenommen werden. Auch die Beteiligten zu 2 und 3 bringen dazu keine substanziellen Anhaltspunkte. Ergänzend kann auf die vorstehenden Erwägungen zu (1) Bezug genommen werden.

Sofern von Seiten der Verkäuferin seinerzeit erklärt wurde, von der weit gefassten Rückübertragungsvollmacht werde nur Gebrauch gemacht, falls für die Restfläche Baurecht geschaffen werden könne und dies nach damaligem Kenntnisstand ziemlich unwahrscheinlich sei („zu 98%“), würde eine derartige Äußerung - an dieser Stelle als wahr unterstellt - noch nicht einen hinreichenden Schluss auf Arglist erlauben. Immerhin erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass die Beteiligte zu 1 oder ihr Vertreter seinerzeit davon ausging, man könne die Voraussetzungen für eine Bebauung der Restfläche doch noch schaffen, während die Überlegung, auch ohne diese Möglichkeit von der Vollmacht zur Rückübertragung Gebrauch zu machen, erst später - etwa im Zusammenhang mit neuen auf diese Restfläche bezogenen wirtschaftlichen Optionen - entstanden ist. Für eine Mitte 2012 gar nicht vorhandene Absicht, etwa in Verhandlungen mit den zuständigen Behörden auf die Bebaubarkeit der Freifläche hinzuwirken oder nach etwaigen Umplanungen doch noch Baugenehmigungen durchzusetzen und sich seinerzeit deswegen die Abtrennung vorzubehalten, fehlen genügende Anhaltspunkte. Dann aber in der Folgezeit von der - weiter gefassten - Vollmacht über deren ursprünglich primären Anlass hinaus auch ohne Aussicht auf eine Baugenehmigung noch Gebrauch zu machen, wäre nicht arglistig.

bb) Indessen kann aber die Darstellung der Beteiligten zu 2 und 3 über die ihnen verkäuferseits gemachten Zusagen auch nicht hinreichend durch Tatsachen untermauert werden.

So belegen mit der Beschwerde eingereichte schriftliche Stellungnahmen des Notars sowie des für die Beteiligte zu 1 bei der Beurkundung anwesenden Vertreters die Version der Beteiligten zu 2 und nicht. Deren in den Raum gestellte Erwägung, es hätte sich doch angeboten, unter den gegebenen Umständen die Teilung vorab durchzuführen („Ich verkaufe doch nicht erst einen Lkw mit Anhänger und hol mir den Anhänger dann wieder mir nichts dir nichts zurück“), erscheint zwar nicht fernliegend, findet jedoch weder in der maßgeblichen Vertragsurkunde noch in sonstigen Unterlagen eine ausreichende Stütze. Dafür, dass der Kaufpreis wesentlich von der dauernden Verfügbarkeit über die Teilfläche bestimmt war, fehlen Anhaltspunkte, zumal nicht erst die Ausübung des vorbehaltenen Rechts, sondern bereits der Vorbehalt in der Teilungserklärung selbst die Rechtsstellung der Erwerber deutlich schmälerte.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Kosten fallen nicht an (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Es erschiene auch nicht billig, eine Kostenerstattung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zugunsten hier obsiegender Beteiligter anzuordnen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 07.01.2015.

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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. Januar 2014 (Ziffer 2) wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 5 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 132.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Mit Urkunde vom 3.5.2007 begründete die Beteiligte zu 1 an dem gegenständlichen mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundbesitz Wohnungs- und Teileigentum. In § 6 ist festgehalten, dass der Eigentümer die gebildeten Einheiten veräußern, er jedoch die Möglichkeit eröffnen wolle, bauliche Veränderungen vorzunehmen und dabei in das Sonder- und Gemeinschaftseigentum einzugreifen. Angesprochen werden sodann namentlich Ausbauten des Teileigentums Nr. 10 im Dachgeschoß samt des unausgebauten Spitzbodens ggf. unter Anhebung des Kniestocks sowie Eingriffe in die unter dem auszubauenden Dachgeschoß befindlichen Wohnungen (Nr. 9). Die mit den Käufern in der Folgezeit abgeschlossenen Verträge enthalten für den Verkäufer bzw. dessen Bevollmächtigten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine Vollmacht folgenden Inhalts (§ 15):

Der Käufer ist mit Änderungen und Ergänzungen der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung unter der Voraussetzung einverstanden, dass ihm hierdurch keine zusätzlichen Belastungen entstehen und sein Sondereigentum sowie die ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gegenstände durch die Änderung nicht berührt werden.

Zulässig ist insbesondere auch, neben- oder übereinanderliegende Einheiten zusammenzulegen oder zu teilen und die hierzu erforderlichen Mauer- und Deckendurchbrüche vorzunehmen, auch soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

Diese Vollmacht ist im Außenverhältnis unbeschränkt; im Innenverhältnis ist der Verkäufer verpflichtet, die Beschränkungen, wie vorstehend festgelegt, zu beachten.

Mit dem 1. Nachtrag vom 6.7.2007 wurde die Bezeichnung der Teileigentumseinheiten Nrn. 11 und 12 geändert (statt Lager/Hobbyraum nun Garage); die Nutzungsregelungen in der Gemeinschaftsordnung wurden angepasst.

Die Teilungserklärung mit 1. Nachtrag wurde am 16.7.2007 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit wurde die Teilungserklärung wiederholt geändert:

Mit dem 2. Nachtrag vom 14.10.2008 - Eintragung im Grundbuch am 4.12.2008 - wurde die Aufteilung und Bildung von Wohnungseigentum bezüglich der Wohnungen Nrn. 3 und 4 neu geregelt, indem die Wohnung Nr. 3 vergrößert und die Wohnung Nr. 4 verkleinert wurde sowie die Miteigentumsanteile entsprechend angepasst und überdies zwei neue Sondernutzungsrechte an Kellerabteilen gebildet wurden.

Der 3. Nachtrag vom 19.10.2010 betraf die Einräumung eines Sondernutzungsrechts an Garten und Terrasse für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 mit der Beschränkung, dass die

Teileigentümer der Einheiten Nrn. 11 und 12 die Fläche zum Rangieren ihrer Fahrzeuge mitbenutzen dürfen, „solange diese Einheiten als Garagen genutzt werden“. Den jeweiligen Garageneigentümern wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht an Flächen im und vor dem Garagenbereich bzw. den dort zu errichtenden Baulichkeiten eingeräumt. Weitere Änderungen beziehen sich auf die geplante Errichtung des Personenaufzugs und die darauf bezogene Kostenverteilung, schließlich auf Fahrradabstellplätze in der Durchfahrt zum Innenhof und die Verglasung von Balkonen.

Im 4. Nachtrag vom 27.10.2011 wurden diverse Sondernutzungsrechte geändert bzw. ergänzt, u. a. dem Teileigentum Nr. 12 (Garage) ein Sondernutzungsrecht an dem neu geschaffenen Garagenstellplatz Nr. 13 - vorher im Gemeinschaftseigentum stehender Raum „Hausmeister“ im Garagengebäude - zugeordnet. Ferner wurde dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 3 ein Sondernutzungsrecht an der Dachterrassenfläche über dem Garagengebäude eingeräumt. Eine weitere Regelung betrifft die Kostenverteilung für den geplanten Personenaufzug; jedoch verbleibt es für die Einheiten im 4. Obergeschoß/Dachgeschoß bei der schon in der 3. Änderung vorgesehenen Beteiligung.

Der 5. Nachtrag vom 6.8.2012 hat die Einräumung eines Sondernutzungsrechts für den jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 2 (Vorflurbereich im Wohnungseingang) zum Gegenstand.

Eingetragen im Grundbuch wurden die Nachträge vom 19.10.2010, 27.10.2011 und 6.8.2012 am 5.12.2012.

Der 6. Nachtrag vom 5.11.2013 betrifft - soweit hier erheblich - die Aufhebung von Teileigentum Nr. 11 und Nr. 12 (je eine Garage) sowie des Sondernutzungsrechts an dem Garagenstellplatz Nr. 13, die teilweise Aufhebung von Gemeinschaftseigentum und Begründung von Sondereigentum hieran (ehemaliger Stellplatz Nr. 13), die anschließende Vereinigung der Miteigentumsanteile beider Teileigentumseinheiten sowie des Miteigentumsanteils von Wohnung Nr. 2. Eine Neuberechnung der Miteigentumsanteile wird nicht vorgenommen. Der so begründeten Wohneinheit Nr. 2 (neu) wird des Weiteren eine Grundstücksfläche zur (Sonder-) Nutzung als Terrasse und Vorgarten zugewiesen. Beurkundet wurde der Nachtrag von dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 als deren gesetzlichen Vertreter sowie in Vollmacht für die Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum entsprechend den der Beteiligten zu 1 in den Erwerbsverträgen erteilten Vollmachten, darüber hinaus für die Beteiligten zu 2 und 3, dies auch in Vollmacht für die Erwerber von Wohnungs- und Teileigentum entsprechend den diesen Beteiligten in den Erwerbsverträgen erteilten Vollmachten. Im Grundbuch vollzogen ist der 6. Nachtrag noch nicht.

2. Die Beteiligte zu 2 nahm mit notarieller Erklärung vom 3.11.2010 ein Kaufvertragsangebot der Beteiligten zu 1 als der teilenden Eigentümerin für die Wohnung Nr. 9 und den Speicher nebst Spitzboden Nr. 10 an. Die Auflassung wurde im Grundbuch am 3.1.2011 vollzogen. Bereits mit Vertrag vom 3.11.2010 veräußerte die Beteiligte zu 2 das Wohnungs- und Teileigentum an die Beteiligte zu 5 weiter, zu deren Gunsten am 3.1.2011 eine Eigentumsvormerkung eingetragen wurde.

Nach der dem Vertrag anliegenden Baubeschreibung soll das bestehende Garagengebäude in ein zu Wohnzwecken dienendes Gebäude mit einem begrünten Flachdach umgebaut und im Innenhof ein Fahrradhängesystem eingebaut werden. § 15 enthält für den Verkäufer die vorbezeichnete Vollmacht zur Änderung und Ergänzung der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung. Die Beteiligte zu 5 ist seit 26.11.2013 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

3. Schon mit Schreiben vom 8.7.2013 - dem Grundbuchamt vorliegend seit 10.7.2013 - hatte die Beteiligte zu 5 die der Verkäuferin im Vertrag vom 3.11.2010 erteilte Vollmacht widerrufen.

In Bearbeitung des am 28.11.2013 zur Eintragung vorgelegten 6. Nachtrags vom 5.11.2013 hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 8.1.2014 (Ziff. 2) - soweit hier von Bedeutung - die fehlende Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, nämlich infolge Widerrufs der Vollmacht durch die Beteiligte zu 5, moniert. Hiergegen richtet sich die am 4.2.2014 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3. Diese wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Vollmacht mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen, sei dem Verkäufer unwiderruflich und im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt worden. Sie habe dazu gedient, das Gesamtvorhaben -Umgestaltung eines Stadthauses - zu verwirklichen und in diesem Zug verschiedene einzelne Nutzungsverhältnisse namentlich im Erdgeschoß entsprechend den Baufortschritten zu ändern und neu zu regeln. Mangelnde Bestimmtheit liege nicht vor. Die Planungen spiegelten sich bis zum Kauf durch die Beteiligte zu 5 in der Teilungserklärung sowie in deren 1. bis 3. Nachtrag wider und seien durch den 4. und 5. jeweils nicht beanstandeten Nachtrag weiter konkretisiert.

Gründe für einen berechtigten Widerruf der Vollmacht beständen bei den Änderungen im 6. Nachtrag nicht. Nach dem - maßgeblichen - 3. Nachtrag habe für die Käuferin festgestanden, dass diese von dem Innenhof der Wohnanlage nur den links hinten gelegenen Teil als Frei- und Spielfläche im Rahmen ihres Miteigentums mitbenützen könne. Die anderen Flächen seien vergeben gewesen, teils als Wohn-/Teileigentum, teils zur Sondernutzung. An der flächenmäßigen Aufteilung habe sich ab dem 3. Nachtrag nichts geändert. Die Beteiligte zu 5 könne von den Änderungen in der Wohnanlage nicht überrascht sein. Die vorgenommenen Änderungen, bezogen auf den Stand zum 3. Nachtrag, minderten auch den Wert der Anlage nicht, im Gegenteil komme es namentlich im Innenhof zu einer wesentlichen Verbesserung.

Das Grundbuchamt hat am 27.3.2014 nicht abgeholfen.

In dem Beschluss über die Nichtabhilfe ist im Wesentlichen ausgeführt:

Es handele sich im Kaufvertrag vom 3.11.2010 um eine grundsätzlich unwiderrufliche Vollmacht, weil sie ersichtlich dem Vollmachtnehmer diene. Eine derartige Vollmacht bleibe aber aus wichtigem Grund widerruflich. Sei ein solcher dargetan, sein Vorliegen zumindest wahrscheinlich, habe das Grundbuchamt den Widerruf zu beachten. Das sei hier nach dem Sachvortrag der Beteiligten zu 5 der Fall:

a) Die Verkäuferin habe sich aus dem Vertrag zu lösen versucht und den Notar angewiesen, wegen fälliger, nicht bezahlter Kaufpreisraten die Eigentumsvormerkung aufgrund kaufvertraglicher Vollmacht zur Löschung zu bringen. Dies habe die Käuferin durch gerichtliche Hilfe verhindern können.

b) Der Käuferin seien von der Verkäuferin die zwei Garagenstellplätze (Nrn. 11 und 12) zugesagt, der Erwerb davon abhängig gemacht worden. Verkäuferin und Käuferin hätten über die Garagen einen Mietvertrag abgeschlossen, ohne dass die Verkäuferin jemals Eigentümerin geworden wäre. Vielmehr habe sie die Löschung der zu ihren Gunsten bestehenden Eigentumsvormerkungen bewilligt und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass es zu den Regelungen im 6. Nachtrag kommen konnte. Dadurch werde die zugesagte Übereignung der Garagen endgültig ausgeschlossen.

c) Schließlich sei bereits der 4. Nachtrag zur Teilungserklärung in Überschreitung der Vollmacht zum Vollzug vorgelegt worden.

d) Auf eine Vollmachtsüberschreitung deuteten ferner die Umstände über die Rückabwicklung des Kaufvertrags für die Wohnung Nr. 4 hin. Dort sei es ebenfalls zu Auseinandersetzungen wegen der vorgesehenen Ausweitung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten im Zusammenhang mit der Umwandlung von Garagen in Wohnungseigentum gekommen.

3. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Beteiligte zu 5 über ihre anwaltlichen Bevollmächtigten - teils unter Bezugnahme auf früheres Vorbringen namentlich im Schriftsatz vom 10.3.2014 an das Grundbuchamt - geäußert. Sie meint, die Vollmacht sei am Maßstab von § 308 Nr. 4, § 305c BGB gemessen ohnehin unwirksam. Deren Voraussetzungen seien nicht gegeben bzw. wären überschritten. Die Vollmacht sei auch nicht unwiderruflich erteilt worden. Sie habe primär dem Interesse der Käuferin und im Wesentlichen dazu gedient, von der Verkäuferin gegebene Zusagen nachträglich umsetzen zu können, nämlich einen Aufzug einzubauen und ihr zwei Garagenplätze im Hof zuzuteilen. Die Vollmacht sei überdies aus wichtigem Grund berechtigterweise widerrufen worden, weil sich die Verkäuferin grundlos vom Vertrag habe lösen wollen und von der Vollmacht ohne Rücksicht auf die im Innenverhältnis bestehenden Beschränkungen Gebrauch gemacht habe. Der 4. und der 5. Nachtrag seien ohne ihre Kenntnis im Grundbuch vollzogen worden, obgleich selbst der Notar davon ausgegangen sei, die Vollmacht decke den 4. Nachtrag nicht mehr ab. Nach dem 20.6.2013 und vor ihrem Widerruf sei ihr zugetragen worden, dass ein 6. Nachtrag in Vorbereitung sei, der die Nutzung der Gebäudeteile im Innenhof abändern solle, nämlich anstelle einer Garagennutzung eine Nutzung zu Wohnzwecken. Die Erfüllung der zugesagten Übereignung der beiden Garagen solle dadurch endgültig ausgeschlossen werden.

Überdies habe der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 nicht in gestatteter Untervollmacht, auch nicht als Vertreter für die Beteiligte zu 2, gehandelt. Die kaufvertraglich erteilte Vollmacht werde offensichtlich missbraucht. So sei bewusst davon abgesehen worden, sie vom 4. und 5. Nachtrag zur Teilungserklärung zu informieren.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist, bezogen auf die einzelne Beanstandung, als Beschwerde statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 1). Diese konnte der Notar für die namentlich bezeichneten Beteiligten zu 1 bis 3 wirksam einlegen (§ 15 Abs. 2 GBO; Demharter § 15 Rn. 20). Zum 6. Nachtrag, notariell erklärt vom Geschäftsführer der Beteiligten zu 1, liegen förmliche Genehmigungen der Beteiligten zu 2 und 3 vom 7.11. und 12.11.2013 vor.

2. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Grundbuchamt kann die begehrte Eintragung der 6. Änderung vom 5.11.2013 der Teilungserklärung vom 3.5.2007 von der Zustimmung der Wohnungseigentümer abhängig machen (vgl. § 19 GBO). Denn diese fehlt, weil die Beteiligte zu 5 wegen Widerrufs der erteilten Vollmacht nicht wirksam vertreten wurde.

a) Mit dem 6. Nachtrag werden zwei Teileigentumseinheiten und ein Sondernutzungsrecht aufgehoben, wird am Gemeinschaftseigentum Sondereigentum begründet, die Miteigentumsanteile der aufgehobenen Teileigentumseinheiten mit dem Wohnungseigentum Nr. 2 vereinigt (Nr. 2 neu) und für diese Wohnung ein neues Sondernutzungsrecht an Terrasse und Vorgarten begründet.

b) Die auf Regelungen zur Abänderung der Teilungserklärung bezogene Vollmacht nach § 167 BGB ist ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge im Außenverhältnis unbeschränkt; im Innenverhältnis unterliegt sie näher beschriebenen Bindungen. Nach der herrschenden Rechtsprechung umfassen derartige nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis gerade zur Person des Bevollmächtigten beruhende Vollmachten regelmäßig auch das Recht, Untervollmacht zu erteilen (BayObLGZ 2001, 279/285; Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT VII Rn. 37). Ergänzend wird auf die Ausführungen zu c) verwiesen.

(1) Die Vollmacht ist nicht offensichtlich (vgl. BayObLG OLG-Report 2003, 149) nach den §§ 305 ff. BGB unwirksam. Ob diese Vorschriften auf Grundbuchvollmachten überhaupt anzuwenden sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Angesichts der Bindungen im Innenverhältnis - keine Berührung des eigenen Sondereigentums und der zur Sondernutzung zugewiesenen Gegenstände, keine „zusätzlichen Belastungen“, Ausübung nur vor dem beurkundenden Notar, seinem Vertreter oder Amtsnachfolger, zeitliche Limitierung durch den Verlust des Eigentums an der letzten Einheit -liegt in der konkreten Vertragsgestaltung trotz der Unbeschränktheit im Außenverhältnis jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor (siehe Senat vom 20.2.2013, 34 Wx 439/1 = FGPrax 2013, 111/112; vom 7.11.2012, 34 Wx 208/12, vom 20.2.2013, 34 Wx 439/12, je bei juris; ferner BayObLGZ 2002, 296).

(2) Auch eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht unterliegt Grenzen. So darf das Grundbuchamt aufgrund des Legalitätsprinzips durch seine mit den formellen Regeln übereinstimmende Eintragungstätigkeit nicht bewusst daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen (vgl. BGHZ 35, 135/139 f.; BayObLGZ 1967, 13; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 209; Wilsch NZM 2007, 909/910). Auch dann, wenn es sichere Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht aufgrund von Verstößen gegen im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen hat, kann und muss es die Eintragung ablehnen (Meikel/Hertel GBO 10. Aufl. § 29 Rn. 59). Demgemäß hat auch dieser Senat bereits entschieden (Beschluss vom 20.2.2013, 34 Wx 439/12 = FGPrax 2013, 111).

(3) Es erscheint fraglich, ob die gegenständliche objektive Urkundenlage bereits die Evidenz eines Missbrauchs der Vollmacht ergibt. Jedenfalls aus dem Gebrauch der Vollmacht für die Beurkundung des 4. Nachtrags, wenn auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten zu 5, kann dies der Senat nicht entnehmen. Er tangiert diese zwar namentlich auch mit der Lastenverteilung für den geplanten Personenaufzug, dies in Bezug auf ihr Wohnungseigentum jedoch nicht weitergehend als bereits der 3. Nachtrag, der ihr bereits bei Beurkundung des Kaufvertrags offensichtlich bekannt war. Was den beabsichtigten 6. Nachtrag angeht, gilt Folgendes:

aa) Jeweiliges Sondereigentum sowie Sondernutzungsrechte anderer Miteigentümer/Berechtigter als gerade der der Einheiten 2, 11, 12 und Stellplatz Nr. 13 sind durch den 6. Nachtrag nicht tangiert. Die Innenbindung untersagt auch nicht die Begründung neuer Sondernutzungsrechte an bisherigen Gemeinschaftsflächen (Terrasse/Vorgarten), für die keine Rechte zugewiesen waren.

bb) Schon in seiner Entscheidung vom 17.2.2009 (34 Wx 91/08 = MittBayNot 2010, 129 mit Anm. Basty) hatte sich der Senat im Rahmen einer (im Wesentlichen) identischen Klausel mit der Auslegung der internen Schranke, „dass ihm (d. h. dem Käufer) hierdurch keine zusätzlichen Belastungen entstehen“, befasst. Dort ist ausgeführt, dass sich die Bedeutung dieser Begrenzung nicht auf den ersten Blick erschließe. Im Zusammenhang mit dem (zusätzlichen) Verbot, dass Sondereigentum und Sondernutzung nicht berührt sein dürften, könnten darunter wohl nicht rechtliche wie wirtschaftliche Nachteile jeglicher Art - wie etwa der Verlust gemeinschaftlich nutzbarer Erholungsflächen - gemeint sein. Denn nur Wertungen, die im Einzelfall ohne weitere Ermittlungen und ohne nähere Kenntnis weiterer Umstände lediglich aus den vorgelegten Eintragungsunterlagen ohne Zweifel getroffen werden könnten, berechtigten das Grundbuchamt zur Prüfung und Beanstandung.

cc) Dem Bevollmächtigten sind nach dem Inhalt der Vollmacht zusätzliche Belastungen verboten. Dies verhindert es zwar grundsätzlich nicht, dass - etwa durch die unterbliebene Neuberechnung der Miteigentumsanteile, nach denen sich grundsätzlich die Kostenverteilung in der Gemeinschaft bemisst (§ 12 Abs. 2 Buchst. b Gemeinschaftsordnung) - das begünstigte Wohnungseigentum Nr. 2 nur unterproportional an den Gesamtkosten der Gemeinschaft beteiligt wird. Ähnliches gilt, als es um erhöhte Kosten der Anlage geht, die aus der Umwandlung von bisherigem Teileigentum (Garagen) in intensiver genutztes Wohneigentum resultieren. Ohne abschließend die Frage der Sittenwidrigkeit zu beantworten, wenn der teilende Eigentümer einem einzelnen Wohnungseigentümer eine geringere Belastung verschaffen will und es deshalb bei der ursprünglichen Festlegung der Miteigentumsanteile verbleibt, die nach den im Zeitpunkt der Teilungserklärung maßgeblichen Umständen noch sachgerecht war (vgl. BayObLGZ 1999, 199), fällt hier doch auf, dass trotz Hinweises des Notars anlässlich der Beurkundung des 6. Nachtrags von deren Neuberechnung abgesehen wurde. Zwar dürfte die Änderungsvollmacht einerseits nicht auch die Änderung der Miteigentumsanteile umfassen, während andererseits die Baubeschreibung eine mögliche Umwandlung bereits angesprochen hat. Es steht indessen schon nicht fest, ob die Miteigentumsanteile für die Teileigentumseinheiten Nrn. 11 und 12 in der Teilungserklärung selbst adäquat - oder etwa im Hinblick auf Umwandlungsabsichten überproportional - bemessen waren.

dd) Ob die Anfügung von Beispielen zulässiger Änderungen und Ergänzungen („Zulässig ist insbesondere auch, ...“) es im Umkehrschluss erlauben, auch die Außenvollmacht einzugrenzen (vgl. Basty MittBayNot 2010, 131/132; siehe auch Kolb MittRhNotK 1996, 254/257 f.), ist nicht abstrakt zu beantworten. Hier ergibt sich zwar aus der Teilungserklärung, dass zunächst nachträgliche Eingriffe im Dachgeschoß des vorhandenen Gebäudes mit Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum (Kniestock, Ver- und Entsorgungsleitungen) vorgesehen waren, andererseits der Eigentümer sich aber auch im Übrigen weitgehende Rechte (Verbindung, Durchbrüche, Schaffung neuer Sondernutzungsrechte) zur Anpassung der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung vorbehalten wollte. Ihrem objektiven Sinn nach deckt die Erklärung deshalb die mit dem 6. Nachtrag verbundenen Änderungen ab.

c) Auch bei Unwiderruflichkeit, welche dem Grundlagengeschäft zu entnehmen ist, bleibt ein Widerruf aus wichtigem Grund möglich. Das Grundbuchamt hat den Widerruf zwar grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen; anders ist dies aber, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf zu seiner Überzeugung dargetan (vgl. Demharter § 19 Rn. 83), zumindest sein Vorliegen wahrscheinlich ist (OLG Stuttgart MittBayNot 1997, 370 mit Anm. Munzig; Schaub in Bauer/von Oefele AT VII Rn. 184: „erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit“). Nach Ansicht des Senats dürfen an Plausibilität und Umfang von Gründen für einen Widerruf, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen (Munzig MittBayNot 1997, 371/372), keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Denn sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundbuchverfahren nicht dem Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses gleichsteht. Rechtspfleger wie Beschwerdegericht sind deshalb für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie dem Vorbringen der Beteiligten gewonnene Überzeugung beschränkt.

(1) Die Vollmacht ist nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet. Es handelt sich im Hinblick auf ihre Einbettung in den Kaufvertrag nicht um eine isolierte Vollmacht (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 848; BayObLGZ 2001, 279/284). Sie soll - jedenfalls auch (BGH WPM 1985, 646/647; NJW-RR 1991, 439/441 zu IV.2; Demharter § 19 Rn. 83) - dem Vorteil des Vollmachtnehmers dienen. Die Möglichkeit der Schaffung neuen zusätzlichen Wohnungseigentums gehört regelmäßig zur sinnvollen und von vorneherein beabsichtigten Verwertung des Grundstücks durch einen Bauträger. Dann aber ist die Vollmacht auch ohne ausdrückliche Erklärung unwiderruflich (vgl. BGH WPM 1985, 646; BayObLG NJW-RR 1996, 848; BayObLGZ 2001, 279).

(2) Die Umstände hier rechtfertigen keine andere Bewertung. Es trifft zwar zu, dass es um keinen Neubau, sondern um ein Bestandsgebäude geht. Jedoch ist bei dessen Aufteilung nach § 8 WEG und der beabsichtigten Veräußerung von Wohnungen unter dem Vorbehalt, noch bauliche Veränderungen vorzunehmen (§ 6 der Teilungserklärung), die Interessenlage in der Regel nicht wesentlich anders. So will der Bauträger flexibel im Zug der Umgestaltung und Renovierung des Gebäudes sowie des Abverkaufs der Wohnungen und Teileigentumseinheiten reagieren können. Die Baubeschreibung führt u. a. einen Umbau des Garagengebäudes zu Wohnzwecken an, was darauf schließen lässt, dass noch weitere Wohnungen geschaffen werden sollen. Aus § 6 der Teilungserklärung ergibt sich weiter, dass nicht nur unbedeutende, sondern noch umfangreiche bauliche Veränderungen am Bestand vorgesehen waren. Der Dachgeschoßausbau ist beispielhaft („insbesondere“), wenn auch nach der Urkundenlage damals im Mittelpunkt stehend, erwähnt. Die Grenze für - nach außen - noch erlaubte Änderungen werden dem Bevollmächtigten im Wesentlichen erst dort gezogen, wo es zu Eingriffen in bereits verkauftes Sondereigentum und damit verbundene Sondernutzungsrechte käme.

(3) Dem steht nicht entgegen, dass die Vollmacht nach dem maßgeblichen Grundlagenverhältnis (§ 168 Satz 2 BGB) auch den Interessen des Vollmachtgebers dient, nämlich bis dahin nicht umgesetzte Absprachen im Zusammenhang mit der Aufstockung (die Beteiligte zu 5 ist Erwerberin gerade der Dachgeschoßwohnungen Nrn. 9 und 10), der Modernisierung des Treppenhauses (Einbau eine Fahrstuhls), möglicherweise auch der Nutzung von Räumlichkeiten in der Anlage als Kfz-Stellplätze, erfüllen zu können. Erkennbar beschränkt sich die Vollmacht nicht hierauf. Die Beteiligte zu 5 weist selbst zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 2 etwa nach § 6 Buchst. d der Teilungserklärung auf unvorhergesehene notwendige Änderungen im Zuge des Bauablaufs solle angemessen reagieren können. In der Position der Beteiligten zu 2 als Bauträger sind deren Verwertungs- und Erlösinteressen nicht geringer zu veranschlagen als das Interesse der Beteiligten zu 5, dass bestimmte ihr zugesagte bauliche Maßnahmen noch reibungslos umgesetzt werden (siehe auch BGH DNotZ 1972, 229; NJW-RR 1991, 439/441).

(4) Das Grundbuchamt erkennt konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines wichtigen Grundes zum Widerruf. Ein wichtiger Grund kann in einem der Beschränkung im Innenverhältnis widersprechenden Gebrauch der Vollmacht liegen. Hierbei ist nicht allein entscheidend, dass die aus dem Text der Vollmacht ersichtlichen internen Schranken überschritten sind (so in der Entscheidung des Senats vom 20.2.2013; dazu Böttcher ZNotP 2014, 82). Anlass für einen Widerruf kann vielmehr auch dann bestehen, wenn zwar die Vollmacht ihrem Wortlaut nach die beabsichtigten Änderungen noch ermöglicht, diesen aber die der Bevollmächtigung zugrunde liegenden vertraglichen Abreden entgegenstehen (BGH WPM 1985, 646/647). So ist es nach Überzeugung des Senats hier.

Dabei wird nicht übersehen, dass Widerrufsgründe nicht aus dem 6. Nachtrag selbst herzuleiten sind, weil dieser erst geraume Zeit nach dem Widerruf vom 8.7.2013 beurkundet wurde. Denn der Grund muss im Zeitpunkt des Widerrufs bestehen; der später - im Schriftsatz vom 10.3.2014 an das Grundbuchamt - vorsorglich erneut erklärte Widerruf könnte die bereits am 28.11.2013 beantragte Eintragung nicht hindern (vgl. KGJ 43, 146; KG JFG 1, 338/342). Jedoch hat die Beteiligte zu 5 schlüssig dargelegt, dass (auch) Anlass für die Widerrufserklärung gerade die ihr zu Gehör gekommene Absicht des Verkäufers gewesen sei, einen 6. Nachtrag mit dem dann vorgelegten Inhalt beurkunden zu lassen.

aa) Die Beteiligte zu 5 beruft sich im Wesentlichen darauf, ihr seien mit dem Erwerb der zwei Eigentumseinheiten auch zwei Garagenstellplätze zugesagt worden, was nun durch die gegenständliche Umwandlung der zwei Garagen und der Verbindung dieser zwei Teileigentumseinheiten mit einem anderen Wohnungseigentum nicht mehr realisierbar sei. Für diese Darstellung spricht zunächst der Abschluss eines Garagenmietvertrags am 2.11.2010. Es trifft zwar zu, dass ein Umbau im Innenhof (Garagengebäude in ein zu Wohnzwecken dienendes Gebäude) geplant war und die Beteiligte zu 5 dies bei Erteilung der Vollmacht wusste. Schließlich hat die Beteiligte zu 5 im Mietvertrag mit der damaligen Eigentümerin, der Beteiligten zu 1, erklärt, namentlich im Nachbaranwesen sich um zwei Tiefgaragenstellplätze zu bemühen. Jedoch hat die Beteiligte zu 5 Korrespondenz aus dem Monat Mai 2012 vorgelegt, in der ihr von der Verkäuferin bestätigt wird, die bezeichneten beiden Stellplätze im Wohnanwesen ständen ihr für den Ankauf zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt bestanden für die Beteiligte zu 2 an den beiden Garagen Auflassungsvormerkungen. Damaliger Planungsstand (nach dem 4. Nachtrag) war offensichtlich der Erhalt und die Aufwertung des Innenhofgebäudes als Garage. Unwidersprochen trägt die Beteiligte zu 5 auch vor, Grundlage für die beabsichtigte Umwandlung der zwei Garagen sei die ursprüngliche Planung einer Tiefgaragenanlage gewesen, die gemeinsam mit der benachbarten Wohnanlage auf dem Nachbargrundstück erstellt werden sollte, was sich aber ebenso wie die anschließende Planung einer Tiefgaragenanlage unterhalb des Innenhofs zerschlagen habe; dies habe anschließend zur Umgestaltung des Innenhofs und zu den Maßnahmen im 4. Nachtrag geführt, nämlich das Garagengebäude zu sanieren, zu erweitern sowie, auch unter ästhetischen Gesichtspunkten, mit einer Dachterrasse zu versehen. Die 6. Änderung der Teilungserklärung steht zu den zwischenzeitlichen Planungen und Zusagen in Widerspruch. Vor der 6. Änderung konnte die Beteiligte zu 5 im Hinblick auf ihre Absprachen mit der Beteiligten zu 2 jedenfalls davon ausgehen, für sich in der Anlage über zwei Stellplätze zu verfügen, dies jedenfalls solange, als nicht der Bauträger für einen Ersatz sorgt bzw. die Beteiligte zu 5 in unmittelbarer Nähe anderweitige Abstellplätze anmieten oder kaufen kann. Diese Zusage ist aber endgültig hinfällig, wenn der Beteiligte zu 3, Geschäftsführer der Verkäuferin, nun, wie vertraglich vorgesehen, die Garagen erwirbt und mit dem Wohnungseigentum Nr. 2 weiterveräußern kann, nachdem die Verkäuferin ihrerseits die Löschung der Vormerkungen an den Teileigentumseinheiten bewilligt hatte. Die für die Vollmacht wesentliche vertragliche Einschränkung und den Grund für den Widerruf erkennt der Senat also darin, dass die Vollmacht - im Innenverhältnis - eine Nutzungsumwandlung für das Innenhofgebäude jedenfalls solange nicht deckt, als nicht für einen Parkraumersatz nach Maßgabe des mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Mietvertrags gesorgt ist.

bb) Untermauert wird die Darstellung der Beteiligten zu 5 auch durch die Rückgängigmachung eines von den Käufern wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochtenen Kaufvertrags aus dem Jahr 2008 am 13.10.2010 für das Wohnungseigentum Nr. 4. Als Anlass ist hierfür angegeben, dass der Verkäufer als Mehrheitseigentümer seit Anfang 2009 eine Umwidmung des Teil- und Gemeinschaftseigentums in Sondereigentum mit Wohnnutzung durchzusetzen versuche, verbunden mit einer erheblichen Ausweisung und Ausweitung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten. Die Meinungsverschiedenheiten entzündeten sich hierbei namentlich an der Innenhofnutzung und der zukünftigen Verwendung des Garagenbauwerks.

cc) Ob für den Widerruf der gegenständlichen Vollmacht noch weitere Gründe namentlich im Zusammenhang mit dem beabsichtigten und möglicherweise nicht gerechtfertigten Gebrauch einer anderen dem Verkäufer erteilten Vollmacht zur Löschung der Eigentumsvormerkung für die Käuferin bestanden, welche diese nur mit gerichtlicher Hilfe verhindern konnte, mag auf sich beruhen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG; denn das Rechtmittel ist erfolglos geblieben. Sie umfasst insbesondere auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 5.

Der Geschäftswert wird mit einem Bruchteil (1/10) des Werts des neu gebildeten Wohnungseigentums bemessen. Dabei ist die Schwierigkeit zu berücksichtigen, die die Beschaffung notwendiger Bewilligungen erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Es handelt sich auf gefestigter Rechtsgrundlage um eine Entscheidung im Einzelfall (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.