Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Juni 2015 - 34 Wx 513/13

bei uns veröffentlicht am15.06.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 21. Oktober 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

Im Grundbuch sind als Eigentümer eines Grundstücks (Gebäude- und Freifläche) der Beteiligte zu 1 und sein am 5.11.2008 verstorbener Vater Johann Z. seit 12.11.2003 als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht eingetragen. An der Gesellschaft (im folgenden: GbR) mit dem Zweck des Betreibens eines Wasserkraftwerks nebst Vermögensverwaltung der dazugehörigen Grundstücke waren der Beteiligte zu 1 mit 51 % und sein Vater mit 49 % beteiligt.

Der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag vom 26.8.2003 enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 7 (1) Der geschäftsführende Gesellschafter wird von der Gesellschaftsversammlung einstimmig bestimmt. Zu Beginn der Gesellschaft ist Herr ... (Beteiligter zu 1) geschäftsführender Gesellschafter.

...

§ 8 (5) Der Zustimmung von 68 % der Gesellschafter bedürfen Beschlüsse über:

a) Änderung des Gesellschaftsvertrags, soweit nicht für einzelne Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist,

b) Auflösung der Gesellschaft,

c) Aufnahme eines Gesellschafters.

...

§ 13 (5) Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt bzw. als Einzelunternehmen betrieben im Falle ...

...

dem Tod eines Gesellschafters.

...

§ 18 (1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern mit den nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.

Nachfolgeberechtigte Vermächtnisnehmer haben insoweit ein Eintrittsrecht, wozu es keines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Abs. 5 lit. c) bedarf.

(2) Nachfolgeberechtigt sind nur Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter sowie deren Abkömmlinge.

(3) Sind Nachfolgeberechtigte nicht vorhanden oder werden Nachfolgeberechtigte nicht Erben bzw. Vermächtnisnehmer, wird die Gesellschaft von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung ...

Am 19.2.2007 hatte der verstorbene Gesellschafter dem Beteiligten zu 1 in einer notariellen Urkunde folgende Vollmacht erteilt:

Abschnitt 1: Grundbuchstand, Vorbemerkung

I. Grundbuchstand

1. Im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Bl. 2681 sind Herr Johann Z. und Herr ... (Beteiligter zu 1) als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht als Eigentümer des folgenden ... Grundbesitzes eingetragen ...

2. Im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Bl. 2717 sind Herr Johann Z. und Herr ... (Beteiligter zu 1) als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht als Eigentümer des folgenden ... Grundbesitzes eingetragen ...

3. Im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ... Bl. 2651 ist die Gemeinde O. noch als Alleineigentümer des folgenden ... Grundbesitzes eingetragen ...

II. Vorbemerkung:

Auf dem unter Ziffer I. genannten Grundbesitz betreiben Herr Johann Z. und Herr ... (Beteiliger zu 1) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Wasserkraftwerk. Das unter Ziff. I. 3. näher bezeichnete Grundstück wird in diesem Zusammenhang noch an diese Gesellschaft aufgelassen.

Dieses Wasserkraftwerk soll verkauft werden.

Abschnitt 2. Vollmacht

Ich, Herr Johann Z. ...

erteile hiermit meinem Sohn und Mitgesellschafter, Herrn ... (Beteiligter zu 1)

Vollmacht,

mich bei der ganzen oder teilweisen Veräußerung des in Abschnitt 1. Ziffer I. beschriebenen Grundbesitzes ... gegenüber Privatpersonen, dem Grundbuchamt und anderen Behörden umfassend zu vertreten.

Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt, einen beliebigen Veräußerungsvertrag abzuschließen, den Kaufpreis in Empfang zu nehmen und hierüber Quittung zu erteilen, Schuldübernahmen zu vereinbaren, die Auflassung zu erklären, alle zum Vollzug des Veräußerungsvertrages erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen abzugeben, Anträge aller Art, insbesondere Anträge zur Eintragung von Auflassungsvormerkungen, zur Lastenfreistellung sowie Vermessungsanträge zu stellen.

Weiter umfasst die Vollmacht die Befugnis, alle zur Kaufpreisfinanzierung dienenden Grundpfandrechte samt dinglicher Zwangsvollsteckungsunterwerfung, sowie damit in Zusammenhang stehende Dienstbarkeiten zu bestellen und zur Eintragung in das Grundbuch zu beantragen.

Diese Vollmacht erlischt nicht beim Tod des Vollmachtgebers. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte befreit. Die Übertragung der Vollmacht auf Dritte ist nicht zulässig. Untervollmacht an Dritte für einzelne Angelegenheiten kann jedoch erteilt werden.

Das unter Ziffer I. Nr. 3. näher bezeichnete Grundstück ... gehört wirtschaftlich zu dem von der Gesellschaft betriebenen Wasserkraftwerk. Es muss im Wege eines Nachtrags von ... noch erworben werden. Die heutige Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch sämtliche Erklärungen abzugeben, die den Erwerb des Grundstücks ... betreffen einschließlich der Bestellung von Dienstbarkeiten jeder Art zugunsten des Wasserkraftwerks.

Abschnitt 3: Kosten und Abschriften

Die Kosten der Errichtung dieser Urkunde trägt die BGB-Gesellschaft. ...

Die im Jahr 2013 beantragte Grundbuchberichtigung - Eintragung mehrerer Personen in Erbengemeinschaft - hatte das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung zunächst von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht und schließlich, weil dieser nicht vorgelegt wurde, mit Beschluss vom 9.8.2013 abgelehnt. Am 1.5.2013 hat das Nachlassgericht für die Beteiligten zu 2 als (unbekannte) Erben zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses einen Nachlasspfleger bestellt.

Mit Kaufvertrag vom 15.10.2013 veräußerte der Beteiligte zu 1, handelnd im eigenen Namen und als Bevollmächtigter aufgrund der über den Tod hinaus erteilten, bei Beurkundung in Ausfertigung vorgelegten notariellen Vollmacht vom 19.2.2007 für die Erben nach seinem Vater den gegenständlichen Grundbesitz (FlSt 2681) und bewilligte zugunsten der Beteiligten zu 3 und 4 als Käufer die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB.

Auf den Antrag, die Vormerkung einzutragen, hat das Grundbuchamt am 20.10.2013 eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen und als Eintragungshindernis die fehlende Zustimmung des Nachlasspflegers in grundbuchmäßiger Form einschließlich der rechtskräftigen Genehmigung des Nachlassgerichts aufgezeigt. Die Vollmacht des verstorbenen Gesellschafters habe der Nachlasspfleger für die Erben am 6.8.2013 widerrufen.

Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde. Die Vollmacht sei nicht wirksam widerrufen worden, da ein Widerruf nicht ihm, sondern nur seinem insofern nicht bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter gegenüber erklärt worden sei. Zudem sei die Vollmacht nach der Interessenlage unwiderruflich gewesen. Im Übrigen sei die notarielle Vollmacht den Käufern gegenüber vorgelegt worden; diese seien gutgläubig gewesen. Die Vertretungsmacht habe fortbestanden (§ 172 Abs. 2 BGB).

Unabhängig davon sei ein etwaiger Widerruf treuwidrig. Der Beteiligte zu 1 sei geschäftsführender Gesellschafter, daher seien die Erben als Gesellschafter verpflichtet, ihm eine Vollmachtsurkunde, auf dessen Wunsch in notarieller Form, auszuhändigen. Die Vormerkung sei von dem Beteiligten zu 1 als geschäftsführendem Gesellschafter bewilligt. Ein Mehrheitsbeschluss über die Veräußerung des Grundstücks sei in der Gesellschafterversammlung vom 4.9.2013 gefasst worden. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung. Dem Nachlasspfleger sei wiederholt mitgeteilt worden, dass die dinglich gesicherten Darlehen fällig würden und die Bank die Verwertung des Grundstücks angedroht habe. Der Verkauf liege damit im Interesse der Gesellschaft.

Der Nachlasspfleger hat für die Beteiligten zu 2 u. a. vorgebracht, die Gesellschaft sei am 1.3.2009 durch einstimmigen Beschluss aller Miterben, einschließlich des Beschwerdeführers, aufgelöst und ein Liquidator bestimmt worden. Dieser habe sein Amt zum 31.3.2010 niedergelegt. Ein neuer Liquidator sei bislang nicht bestellt und die Liquidation der Gesellschaft nicht mehr weiterbetrieben worden. Die Geschäftsführungsbefugnis des Beteiligten zu 1 sei durch den Liquidationsbeschluss erloschen.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Die Vollmacht sei dem Grundbuchamt gegenüber wirksam widerrufen worden. Wollte man die vorgelegten Protokolle und Gesellschaftsverträge trotz Formmangels berücksichtigen, ergebe sich, dass der Beteiligte zu 1 wegen des Liquidationsbeschlusses am 4.9.2013 keine Gesellschafterversammlung habe abhalten können.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 eine zwischen ihm und dem Vertreter der Beteiligten zu 2 getroffene Vereinbarung über die Abtretung eines Teils des erzielten Kaufpreises vorgelegt. Zu einer nachlassgerichtlichen Genehmigung der Abtretung ist es nicht gekommen, da der Nachlasspfleger nach einem Widerspruch einer potentiellen Erbin, der Schwester des Beteiligten zu 1, den Antrag zurückgenommen hat.

II.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig erhoben (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie hat in der Sache Erfolg und führt zu ihrer ersatzlosen Aufhebung, da die Vormerkung auf Übertragung des Eigentums (§ 883 Abs. 1, § 885 BGB) in Ausübung der Vollmacht vom 19.2.2007 wirksam bewilligt wurde (§ 19 GBO) und es einer Zustimmung der Erben oder des Nachlasspflegers dazu nicht bedarf.

1. Die für die Eintragung der Vormerkung erforderliche Bewilligung einer eingetragenen (vgl. Art. 229 § 21 EGBGB; Senat vom 18.8.2009, 34 Wx 47/09 = DNotZ 2009, 680) GbR ist entweder durch den in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) ausgewiesenen Geschäftsführer der GbR als deren Vertreter (vgl. § 714 BGB) oder im Rahmen der gemeinschaftlichen Geschäftsführung nach § 709 BGB durch alle Gesellschafter abzugeben (Senatvom 28.4.2011, 34 Wx 81/11 = ZIP 2011, 2108; Demharter GBO 29. Aufl. § 47 Rn. 30). Die Abgabe einer Bewilligung nach § 19 GBO durch einen Vertreter (des Berechtigten) ist ebenfalls zulässig (BayObLG Rpfleger 1986, 216; KG ZfIR 2015, 62/63; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 19 Rn. 98). Dies kann dadurch geschehen, dass die nach dem Gesetz gesamtvertretungsberechtigten und geschäftsführungsbefugten Gesellschafter ihre Vertretungsmacht dem Mitgeschäftsführer und -gesellschafter übertragen (Senat vom 28.4.2011) oder aber dadurch, dass einem Gesellschafter von den einzelnen - sämtlichen übrigen - Gesellschaftern rechtsgeschäftlich - nicht organschaftlich - Vollmacht erteilt wird, die sich auf ein Handeln der Vollmachtgeber in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR bezieht (Senat vom 28.4.2011; BGH FGPrax 2011, 106). Diese Vollmacht kann auch konkret auf ein bestimmtes Geschäft beschränkt erteilt sein (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 167 Rn. 6).

Hier scheidet zwar jedenfalls nach dem Auflösungsbeschluss vom 1.3.2009, den der Beteiligte zu 1 gemeinsam mit Personen getroffen hat, die nach Aktenlage als Erben des früheren Mitgesellschafters in Betracht kommen und als dessen Abkömmlinge nachfolgeberechtigt sein dürften (vgl. § 18 des Gesellschaftsvertrags), eine Geschäftsführung durch den bisher als Geschäftsführer tätigen Beteiligten zu 1 aus, § 729 BGB. Allerdings ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung nach § 709 BGB im Fall der Auflösung der GbR nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2011, 3087; Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 § 729 Rn. 4). Eine solche ist dann auch weiterhin möglich, wenn ein Gesellschafter in Vertretung der übrigen Gesellschafter handelt. Die Vollmacht zur Vertretung der Gesellschafter Dritten gegenüber ist nämlich nicht mit der Übertragung der Geschäftsführung gleichzusetzen, wie § 715 BGB zeigt.

Die Abgabe einer Bewilligung im Rahmen der gemeinschaftlichen Geschäftsführung nach § 709 BGB kommt auch bei Tod eines von zwei BGB-Gesellschaftern in Betracht. Dazu ist regelmäßig neben der Bewilligung durch den verbleibenden Gesellschafter die Erklärung durch alle Erben erforderlich, da der Anteil des verstorbenen Gesellschafters an der (Liquidations-) Gesellschaft in den Nachlass fällt. Allerdings kann der verbliebene Gesellschafter - eine entsprechende post- oder transmortale Vollmacht vorausgesetzt - zugleich in deren Ausübung für den verstorbenen Gesellschafter die Bewilligung abgeben; denn eine Vollmacht des verstorbenen Gesellschafters befähigt den Bevollmächtigten zum Handeln für die Erben (OLG Dresden ZEV 2012, 339/340). Dabei hat das Grundbuchamt allerdings den Inhalt und die Wirksamkeit der Vollmacht sowie den Umfang der Vertretungsmacht von Amts wegen selbstständig zu prüfen, ohne an die Auffassung des Urkundsnotars gebunden zu sein (BayObLG Rpfleger 1986, 216.; Demharter § 19 Rn. 74.1; Hügel/Holzer § 19 Rn. 99).

2. Die Auslegung ergibt hier folgendes:

Aus dem Wortlaut der Vollmacht folgt noch nicht eindeutig, ob damit eine (organschaftliche oder rechtsgeschäftliche) Vertretung als Gesellschafter der GbR gemeint ist. Bei der Auslegung der Vollmacht (§ 133 BGB) ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 91, 352/355; 113, 374/378). Die Formulierung der Vollmacht erlaubt den Schluss auf eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Handeln in der Eigenschaft als Gesellschafter für die GbR. Zweck der Vollmacht, die die Mitgesellschaftereigenschaft des Beteiligten zu 1 als Vollmachtnehmer anspricht, ist die Veräußerung eines von der GbR betriebenen Wasserwerks sowie von Grundstücken der GbR. Die Vollmacht war damit auf die Abgabe von Erklärungen zu Gunsten und zu Lasten der Gesellschaft gerichtet, die als Mitgesellschafter - und nicht nur als Geschäftsführer - abgegeben werden können. Das dritte in der Urkunde genannte Grundstück sollte erst für die GbR erworben werden und die Vollmacht auch für eine Auflassung erteilt sein. Das deutet ebenfalls auf den Willen hin, der bevollmächtigten Person Rechtsmacht dafür einzuräumen, als (Mit-) Gesellschafter der GbR über deren Grundstücke zu verfügen bzw. solche für sie zu erwerben.

Seinerzeit, im Jahr 2007, hatte sich in der Rechtsprechung zwar bereits die Auffassung durchgesetzt, dass die GbR selbst, wiewohl keine juristische Person, (teil-) rechtsfähig ist (grundlegend BGH NJW 2001, 1056). Geklärt war damals ebenfalls, dass die GbR selbst, nicht die „als GbR“ eingetragenen Gesellschafter, Eigentümerin der Immobilie ist (BGH NJW 2006, 2191; 2006, 3717). Umstritten war noch, ob die erwerbende GbR als solche grundbuchfähig ist (BGH NJW 2009, 594 m. w. N.). Dass ein Gesellschafter in Vollmacht der anderen Gesellschafter für die GbR erwerben konnte, stand aber auch bereits vor der Anerkennung ihrer Grundbuchfähigkeit nicht generell in Frage (vgl. Senat vom 26.8.2009, 34 Wx 54/09 = FGPrax 2009, 257/258). Zweifelhaft mögen die Anforderungen an die Formulierung einer unmissverständlichen Vollmacht für die Gesellschafter zum Abschluss eines Grundstücksgeschäfts der GbR gewesen sein. Die genannten Umstände, wie auch die Tatsache, dass der Vertreter namens des Johann Z. sowohl Grundpfandrechte als auch Dienstbarkeiten auf den Grundstücken der GbR bestellen und beantragen können sollte, lässt jedoch nur den Schluss zu, dass damit eine Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen namens des Vollmachtgebers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR erteilt ist. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass die Kosten der Urkundenerrichtung von der Gesellschaft getragen wurden.

Damit ist aus dem Wortlaut der Urkunde auch für das Grundbuchverfahren hinreichend klar, dass die - in der Form des § 29 GBO nachgewiesene - Vollmacht die Vertretung der GbR durch den Beteiligten zu 1 als Mitgesellschafter über bestimmte gesellschaftsbezogene Gegenstände regelte.

3. Hier konnte der Beteiligte zu 1 im eigenen Namen sowie wirksam für den Gesellschaftsanteil des Erblassers aufgrund transmortaler Vollmacht (§ 167 BGB; Senat vom 15.11.2011, 34 Wx 388/11 = ZEV 2012, 376; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 155; siehe Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. vor § 2197 Rn. 9 f.; Palandt/Ellenberger § 168 Rn. 4) handeln (vgl. RGZ 114, 351/354). Die Fortgeltung der Vollmacht vom 19.2.2007 über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ist ausdrücklich angeordnet. Sie wirkt trotz der beschlossenen Auflösung der GbR und trotz des erklärten Widerrufs durch den Nachlasspfleger fort, bis feststeht, dass und welche der nachfolgeberechtigten Erben Gesellschafter der GbR geworden sind. Denn ab diesem Zeitpunkt nimmt - auch wenn die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sein sollte - nicht mehr diese die Rechte des Erblassers als Gesellschafter wahr. Vielmehr vertreten dann die eingetretenen Gesellschafter mit dem vorhandenen die Gesellschaft.

4. Auch wenn eine Vollmacht - wie die gegenständliche - nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet ist, kann sich ein stillschweigender Ausschluss des Widerrufsrechts ergeben, wenn die Bevollmächtigung nach Grund und Zweck einem besonderen Interesse des Vollmachtnehmers diente (BGH WM 1985, 646/67; BayObLGZ 2001, 279/284). Dazu ist das der Erteilung der Vollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis maßgeblich (BayObLG NJW-RR 1996, 848), aus dem sich die Interessenlage ergibt.

Es handelt sich nicht um eine isolierte Vollmacht; sie soll vielmehr ersichtlich (jedenfalls auch) dem Vorteil des Vollmachtnehmers als Mitgesellschafter dienen. Denn sie zielte darauf ab, eine Verfügung über den Grundbesitz der GbR (auch) nach dem Tod des Erblassers unabhängig von der Mitwirkung von Erben zu ermöglichen und damit die Handlungsfähigkeit der GbR zu wahren. Gerade wegen der - wohl auch vom Erblasser und dem Beteiligten zu 1 vorhergesehenen - faktischen Pattsituation in der GbR oder einer Liquidationsgesellschaft und eines nach dem Tod des Erblassers drohenden längerfristigen Schwebezustands bis zum Eintritt eines oder mehrerer Abkömmlinge als Gesellschafter besteht vor allem auch ein Interesse des Beteiligten zu 1 als Mehrheits- und damals einzigem Mitgesellschafter am Fortbestehen der Vollmacht.

Soweit eine unwiderrufliche Vollmacht im Falle eines wichtigen Grundes widerrufen werden kann, ist ein solcher (negativer) Umstand, der grundbuchrechtlich nur schwer nachzuweisen wäre, nicht vorgebracht oder ersichtlich. Er ist nicht in der vereinbarten Liquidierung der GbR zu sehen. Gerade dann ist eine Handlungsfähigkeit der GbR, die nach Erlöschen der Geschäftsführung (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) nur noch durch alle Gesellschafter nach außen auftreten kann, nicht anders als durch eine transmortale Vollmacht gewährleistet.

Mangels Widerruflichkeit der Vollmacht konnte hier dahinstehen, ob der Widerruf wirksam erklärt war.

5. Handelt ein Bevollmächtigter im Rahmen einer transmortalen Vollmacht, so ist er auch ohne Zustimmung der Erben zu einer Verfügung über Gegenstände des Nachlasses berechtigt (Senat vom 21.7.2014, 34 Wx 259/14 = RNotZ 2015, 20/21; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3571). Ein Erbennachweis ist nicht erforderlich. Es gilt nichts anderes, wenn zwar das Grundstück selbst nicht in den Nachlass fällt, sondern im Eigentum einer GbR steht, deren Anteil zum Nachlass gehört; denn die Interessenlage ist in beiden Fällen vergleichbar (OLG Dresden ZEV 2012, 339).

6. Vorsorglich merkt der Senat - nicht bindend - folgendes an:

a) Auch die - hier wohl nur hypothetische - Möglichkeit eines zwischenzeitlich eingetretenen Gesellschafterwechsels durch vertragliche Aufnahme gebietet keine andere Sichtweise. Ist eine GbR im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind; bezüglich der Eintragung der Gesellschafter werden die §§ 892 bis 899 BGB für entsprechend anwendbar erklärt (§ 899a BGB). Eingetragen sind noch der Beteiligte zu 1 und sein verstorbener Vater.

b) Die postmortale Vollmacht dürfte nur dazu berechtigen, die Erben zu vertreten; potentielle Vermächtnisnehmer umfasst die Vollmacht hingegen nicht (vgl. OLG Dresden ZEV 2012, 339/341). Mithin wird dem Grundbuchamt das Nichtvorhandensein von eintrittsberechtigten Vermächtnisnehmern in der geeigneten Form, etwa durch Vorlage beglaubigter Abschriften von privatschriftlichen Testamenten und der Eröffnungsniederschrift oder Bezugnahme auf die Nachlassakten, oder deren Bewilligung nachzuweisen sein (OLG Dresden a. a. O.). Zum Nachweis für die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse als solche kann der vorgelegte, wie wohl nur privatschriftliche Gesellschaftsvertrag als genügend angesehen werden (vgl. BayObLGZ 1991, 301; BayObLG ZfIR 2001, 504).

III.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gerichtliche Kosten fallen nicht an (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Es erscheint auch nicht billig, eine Kostenerstattung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zugunsten des obsiegenden Beteiligten zu 1 anzuordnen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 19. März 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 6. März 2014 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie auf Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen gerichtet ist, zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert beträgt 550.000 €.

Gründe

I.

Im Grundbuch waren seit 12.5.2006 die Eheleute R. und A. St. als Grundstückseigentümer je zu 1/2 eingetragen. Im gemeinschaftlichen Testament vom 27.9.2005 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Sie ordneten für beide Erbfälle Testamentsvollstreckung an und benannten jeweils denselben Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod des Erstversterbenden war für die Beteiligte, einziges Kind aus der Ehe, ein auflösend bedingtes Vermächtnis ausgesetzt. Das gemeinschaftliche Testament enthält weiter für den Letztversterbensfall (Ziff. 2) die Erbeinsetzung der Beteiligten (zu 2/3) und ihres Sohnes (zu 1/3).

Der Miteigentümer Alfons St. ist am 23.2.2011 verstorben und wurde von seiner Ehefrau R. St. beerbt. Grundbuchberichtigung wurde nicht beantragt. Frau St. gab am 17.1.2012 dem Rechtsanwalt M. K. ein notariell beurkundetes Versprechen, ihm aufschiebend bedingt auf den Todesfall das Grundstück als Gegenleistung für erbrachte und noch zu erbringende Sorge und Betreuung zu übertragen. Dem Begünstigten wurde zugleich unwiderruflich Vollmacht erteilt, nach Vorliegen einer Sterbeurkunde, die den Tod des Veräußerers bezeugt, die Auflassung zu erklären und zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.

R. St. verstarb am 17.1.2014.

Am 21.1.2014 erklärte der Erwerber in eigenem Namen und zugleich für die Erben nach R. St. die Auflassung und bewilligte und beantragte die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Der Erwerber legte im Anschluss an den Vollzugsantrag vom 27.1.2014 außer der Sterbeurkunde Nachweise über die Erbschaftsannahme der Verstorbenen nach ihrem vorverstorbenen Ehemann vor, schließlich eine Bestätigung des Testamentsvollstreckers im Nachlass des A. St., dass dessen Ehefrau zu Lebzeiten über den fraglichen Grundbesitz habe frei verfügen können. Das Grundbuchamt nahm die Eigentumsumschreibung auf Marco K. daraufhin am 19.3.2014 vor.

Zu den Akten des Nachlassgerichts hatte die Beteiligte am 24.2.2014 die Erbschaft nach ihrer verstorbenen Mutter angenommen und ihrerseits nun Grundbuchberichtigung beantragt. Den am 6.3.2014 eingegangenen Antrag hat das Grundbuchamt am 19.3.2014 zurückgewiesen, weil die Erblasserin nicht mehr als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, sondern den Grundbesitz mit Vertrag vom 17.1.2012 veräußert habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2.4.2014, der das Grundbuchamt am 18.6.2014 unter Hinweis auf die zeitliche Reihenfolge des Antragseingangs nicht abgeholfen hat.

Die Beteiligte bringt im Beschwerdeverfahren zur Begründung ihres aufrecht erhaltenen Rechtsmittels, das in erster Linie mit dem Ziel verfolgt wird, im Weg der Berichtigung die Erben nach R. St. als Eigentümer einzutragen, insbesondere noch vor:

Der im Grundbuch Eingetragene sei nicht Eigentümer; dies seien die Beteiligte und ihr Sohn im Verhältnis 2/3 zu 1/3; sie würden auch die vom Erwerber abgegebenen Erklärungen nicht genehmigen. Zum Zeitpunkt der Auflassung seien die Beteiligte und ihr Sohn als Erben infolge der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht verfügungsbefugt gewesen; die Veräußerung habe aber auch der Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Erblasserin R. St. nicht genehmigt. Etwaigen Erklärungen des Testamentsvollstreckers für den letztgenannten Nachlass hätten sie als deren Erben nicht zugestimmt und würden sie auch nicht zustimmen. Gutgläubiger Erwerb habe nicht stattgefunden.

Richtigerweise seien sie und ihr Sohn als Erben von R. St. samt Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch einzutragen, die Übertragung des Eigentums an Marco K. sei unwirksam bzw. nichtig. Das Rechtsmittel sei auch nicht nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO beschränkt.

Weil mit der Weiterveräußerung gerechnet werden müsse, solle nach § 76 GBO verfahren werden.

Hilfsweise solle aber ein Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eigentümereintragung zugunsten der beiden Erben eingetragen werden, weil bei der Eintragung des Erwerbers K. die Erbfolge nicht in der Form des § 35 GBO nachgewiesen worden sei. Bei der Erklärung des Testamentsvollstreckers vom 17.3.2014 sei auch Entgeltlichkeit nicht geprüft worden, was einen Verfahrensmangel darstelle.

Den Grundbuchberichtigungsantrag könne die Erbin trotz angeordneter Testamentsvollstreckung selbst stellen. Vorsorglich werde angeregt, dem Testamentsvollstrecker aufzugeben, den Antrag zu stellen.

II.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg.

1. Der im Beschwerdeverfahren gestellte (Haupt-) Antrag ist auslegungsbedürftig und dahin auszulegen, dass jeweils im Weg der Grundbuchberichtigung die aus Sicht der Beschwerdeführerin unzulässige Eintragung des neuen Eigentümers gelöscht wird und an dessen Stelle die beiden Erben von Rosa St. als Eigentümer eingetragen werden. Soweit die Beschwerde allerdings meint, es müsse für die Eintragung der Erben als Eigentümer nur „inzident der Eigentumsübergang auf Herrn K.“ geprüft werden, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Erbeneintragung nur nach Löschung der vorgenommenen Eigentümereintragung in Frage käme. Denn ein Rechtsübergang von M. K. auf die Erben ist nicht ersichtlich. Erkannt wird nach der Beschwerdebegründung (dort S. 12 zu III.) insoweit richtig, dass bei Eintragung der Erben auch der Testamentsvollstreckervermerk - von Amts wegen (vgl. § 52 GBO) - mit einzutragen wäre. Indessen war ein solcher bislang weder hinsichtlich des Anteils von Alfons St. noch hinsichtlich des Anteils von R. St. im Grundbuch eingetragen, so dass der Antrag, „die angeordnete Testamentsvollstreckung zu löschen“, ins Leere geht.

1. Was die Ablehnung des zu einem Zeitpunkt gestellten Antrags auf Grundbuchberichtigung angeht, in dem noch die verstorbenen Eheleute St. eingetragen waren, ist die Beteiligte nicht beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung im Eintragungsantragsverfahren deckt sich zwar mit dem Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, das einem nicht eingetragenen, aber infolge des Erbfalls materiellrechtlich befugten (vgl. § 1922 BGB) Erben, der um Grundbuchberichtigung ersucht, regelmäßig zusteht (Demharter GBO 29. Aufl. § 13 Rn. 49; § 71 Rn. 63). Sie muss aber auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde vorhanden sein (BayObLGZ 1969, 284/288 f.; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter § 71 Rn. 66; Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 71 Rn. 108). Daran fehlt es, wenn in diesem Zeitpunkt nicht mehr der Erblasser, sondern - wie hier - ein Dritter infolge Auflassung eingetragen ist. Ersichtlich liegen die Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft der Beteiligten für den neu eingetragenen Eigentümer nicht vor.

Aber auch wenn die angeblich fehlerhafte Umschreibung als sogenannte doppelrelevante Tatsache (Demharter § 77 Rn. 9) hier die Sachprüfung auslösen sollte, ergäbe sich für die Beteiligte kein günstigeres Ergebnis, weil im Rahmen der grundbuchrechtlichen Beweismittel an der Wirksamkeit der vollzogenen Auflassung (§ 925 BGB, § 20 GBO) nicht zu zweifeln ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter 3.c) verwiesen.

2. Soweit die auf Löschung gerichtete Beschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) mit der unrichtigen Eintragung des Erwerbers als neuen Eigentümers begründet wird, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig, weil Gegenstand der Berichtigung eine von Anfang an unrichtige Eintragung wäre (vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 163). Bei unbeschränkter Zulässigkeit würde in diesem Fall die Beschränkung in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO umgangen (Hügel/Kramer a. a. O.). Vielmehr ist nur die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch einzutragen, statthaft (vgl. § 71 Abs. 2 GBO; im Folgenden zu 3.).

3. Auch die hilfsweise auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eigentümereintragung von Marco K. gerichtete Beschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) ist nicht erfolgreich.

a) Im Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ist beschwerdeberechtigt, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB den Grundbuchberichtigungsanspruch hätte (OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Demharter § 71 Rn. 69). Die Beteiligte behauptet gerade, sie sei als Miterbin nach ihrer verstorbenen Mutter gemeinsam mit ihrem Sohn Eigentümer des Grundstücks geworden, während der im Grundbuch eingetragene Marco K. dies nicht sei. Der Senat kann als Beschwerdegericht bereits entscheiden, ohne dass über diesen Antrag zuvor im Abhilfeverfahren nach § 75 GBO durch das Grundbuchamt befunden wird (z. B. Senat vom 10.4.2013, 34 Wx 36/13 = FGPrax 2013, 155). Allerdings schließt die auch für den zweiten Erbfall angeordnete Testamentsvollstreckung nach einer weit verbreiteten Meinung (BayObLG Rpfleger 1996, 148; Demharter § 13 Rn. 50; Hügel/Reetz § 13 Rn. 59; Becker Rpfleger 2014, 113) die Antragsbefugnis des Erben selbst aus. Die Gegenansicht sieht in diesem Umstand kein Hindernis (jüngst OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18/19; LG Stuttgart Rpfleger 1998, 243; Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 52 Rn. 29; Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 803, 3466 bei FN. 16). Selbst wenn man zugunsten der Beteiligten von deren eigener Beschwerdebefugnis ausginge, lägen aber die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs schon deshalb nicht vor, weil das Grundbuchamt nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen hat.

Das Grundbuchamt hat unter Berücksichtigung von § 17 GBO, der die Behandlung mehrerer dasselbe Recht (hier: das Eigentum am Grundstück) betreffender Anträge regelt, die Eintragung vorgenommen. Unerheblich ist für die Anwendung dieser Vorschrift, ob die begehrten Eintragungen berichtigender oder rechtsändernder Natur sind (Demharter § 17 Rn. 4). Auch auf die Vollziehungsreife kommt es nicht an (Hügel/Zeiser § 17 Rn. 1). Demnach war der zeitlich zuerst am 27.1.2014 gestellte Antrag aus der Auflassung vom 21.1.2014 vor dem später eingegangenen Berichtigungsantrag (siehe § 13 Abs. 2 GBO) zu behandeln. Das Grundbuchamt hat die Voraussetzungen für die Umschreibung des Eigentums (namentlich §§ 19, 20 GBO) geprüft, ebenso die Wirksamkeit der von der Erblasserin mit Wirkung für ihre Erben erteilten Vollmacht, nach ihrem Tod die Auflassung nach § 925 BGB zu erklären wie auch die sonstigen Grundbucherklärungen abzugeben. Ein dem Vertreter untersagtes Insichgeschäft nach § 181 BGB liegt nicht vor, weil die erklärte Auflassung lediglich die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem notariellen „Grundbesitzüberlassungsversprechen“ darstellt. Berücksichtigt hat das Grundbuchamt die möglichen Beschränkungen der Erblasserin im Hinblick auf die Erbenstellung nach ihrem vorverstorbenen Ehemann. Dass das Grundbuch nach dem Tod des Ehemannes nicht berichtigt und demzufolge auch ein Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO) nicht eingetragen wurde, berührt die materielle Rechtslage nicht. Für den Übergang des Eigentums auf die nun im Grundbuch eingetragene Person ist es unerheblich, ob Zustimmungen der Erben nach Rosa St. oder des für den späteren Erbfall bestimmten Testamentsvollstreckers vorliegen. Eines Erbennachweises oder Testamentsvollstreckerzeugnisses bedurfte es insoweit nicht.

c) Überdies ist aber auch die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die vorgenommene Umschreibung des Eigentums nicht (zumindest) glaubhaft gemacht (vgl. Demharter § 53 Rn. 28). Der Eintragung vom 19.3.2014 liegt die rechtsgeschäftliche Auflassung vom 21.1.2014 zugrunde, die auf Veräußererseite mit postmortaler Vollmacht der Erblasserin (§ 167 BGB; siehe Palandt/Weidlich BGB 73. Aufl. § 2197 Rn.9 f.) wirksam für die Erben (vgl. RGZ 114, 351/354) erklärt wurde. Soweit der Erbanteil nach Alfons St. betroffen war, der seinerseits der Testamentsvollstreckung unterlag, liegt die Bestätigung des Testamentsvollstreckers über die freie Verfügungsbefugnis der Erblasserin Rosa St. vor. Es kann auf sich beruhen, ob dies als Verfügung der Erblasserin mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers (§ 185 Abs. 2 BGB) oder aber als Freigabeerklärung (§ 2217 Abs. 1 BGB) zu werten ist. In jedem Fall konnte die Erblasserin, die die alleinige und ausschließliche (Voll-) Erbin nach ihrem vorverstorbenen Ehemann war, in dieser Form über das Grundstück auch mit Wirkung für ihre Erben verfügen. Etwaige Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers betreffend den Nachlass nach Alfons St. würden hieran nichts ändern.

4. Für das angeregte Zwangsverfahren nach § 82 GBO ist nicht der Beschwerdesenat zuständig. Dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, folgt aus der vorstehenden Begründung.

Mit der abschließenden Senatsentscheidung hinfällig ist auch die Anregung, nach § 76 GBO eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Wert der Immobilie (§ 79 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1 und 3 GNotKG).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 22.07.2014.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.