Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - 34 Wx 331/16

bei uns veröffentlicht am21.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Im Wohnungsgrundbuch ist seit 1997 die am 16.1.2015 verstorbene Frau Dr. M. H. noch als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung eingetragen. Am 13.7.2015 hat der Beteiligte, Ehemann der Verstorbenen, Grundbuchberichtigung durch Eigentumsumschreibung auf ihn als Alleineigentümer beantragt. Er hat dazu die notariell beglaubigte Kopie der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts samt ebenfalls notariell beglaubigter Ablichtungen folgender eröffneter Verfügungen vorgelegt:

a) Gemeinschaftliches notarielles Testament vom 23.11.1973,

b) eigenhändiges Einzeltestament vom 13.3.2001.

Im ersteren setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein mit der Maßgabe, dass die Ehefrau nach ihrem Ehemann nur - befreite - Vorerbin, hingegen der Ehemann nach der Ehefrau alleiniger und unbeschränkter Erbe ist.

Im eigenhändigen Testament der Erblasserin ist verfügt:

Hiermit setze ich meine Kinder

C. H. und K. M. F.

als Erben für mein Privatvermögen ein:

Bargeld, ...Eigentumswohnungen in M. und B. sowie unser Einfamilienhaus ... Das … Haus wird unter der Auflage vererbt, ...

Dieses Testament betrifft ausschließlich meinen Besitz. Die weitergehenden Bestimmungen des gemeinsamen ehelichen Testamentes werden meinem Ehemann zur Entscheidung überlassen.

Das Grundbuchamt hat die Akten des auswärtigen Nachlassgerichts eingesehen. Die Rechtspflegerin ist der Meinung, es könnten zwischenzeitlich ihr unbekannte Umstände eingetreten sein, aufgrund derer die Wechselbezüglichkeit des notariellen Testaments aufgehoben worden sei, so dass das handschriftliche Testament die Erbfolge festlege. Dem hat der Antragsteller widersprochen und darauf hingewiesen, dass die Wechselbezüglichkeit aus dem notariellen Testament unzweifelhaft ersichtlich sei und sich daraus die Unwirksamkeit der privatschriftlichen Verfügung ergebe. Zudem hätten andere mit der Berichtigung nach dem Erbfall befasste Grundbuchämter ohne Beanstandung die erbetene Eintragung vorgenommen.

Mit Zwischenverfügung vom 16.8.2016 hat das Grundbuchamt schließlich fristsetzend aufgegeben, den zum Erbennachweis aus seiner Sicht notwendigen Erbschein vorzulegen, weil Umstände eingetreten sein könnten, die die Wechselbezüglichkeit nachträglich hätten wegfallen lassen und die die unbeschränkte Testierfähigkeit der Erblasserin wiederhergestellt hätten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des notariell vertretenen Beteiligten vom 30.8.2016, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Der Beteiligte beruft sich darauf, dass die in keiner Weise begründete und an irgendwelche Indizien oder Anhaltspunkte geknüpfte allgemeine abstrakte „Sorge“ des Grundbuchamts, gleichwohl könne es etwas geben, was zum Wegfall der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen aus dem notariellen Testament geführt haben könnte, nicht geeignet sei, die beantragte Grundbuchberichtigung zu verweigern. Bestehe kein Anlass zu Zweifeln an der durch die notarielle Urkunde begründeten Erbfolge, müsse das Grundbuchamt diese als gegeben unterstellen. Insbesondere dürfe ein in den Nachlassakten befindliches späteres, wegen Verstoßes gegen die angeordnete Wechselbezüglichkeit unwirksames Testament dem dann nicht entgegenstehen.

Zudem hätten sämtliche in Betracht kommenden Erbinnen und Erben einschließlich der Personen, die ansonsten durch das unwirksame privatschriftliche Testament begünstigt worden wären, zu notariellem Protokoll sinngemäß erklärt, dass sie von der Wirksamkeit des gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments und damit von der Unwirksamkeit der späteren einseitigen Verfügung ausgingen. Das schließe mit ein, dass es jedenfalls nach deren Kenntnis wie nach Kenntnis des Beschwerdeführers keine sonstigen letztwilligen Verfügungen, Maßnahmen oder Erklärungen der Erblasserin gegeben habe, aufgrund derer das einseitige Testament vielleicht doch wirksam sein könnte.

Der Senat hat die einschlägigen Nachlassakten des auswärtigen Amtsgerichts beigezogen.

II. Die Beschwerde des notariell vertretenen Beteiligten gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamts, welche zur Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO fristsetzend die Vorlage eines Erbscheins aufgibt, ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO), auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) und begründet.

1. Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16; vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15, vom 4.8.2016, 34 Wx 139/16, alle juris). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 39). Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zu prüfen und auszulegen (vgl. § 133 BGB), hat gesetzliche Auslegungsregeln, sofern auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, ferner allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen (Demharter § 35 Rn. 42 m. w. N.).

2. Bei Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen kann das Grundbuchamt nach herrschender Ansicht regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; OLG Hamm Rpfleger 2013, 23; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122; siehe auch Senat vom 7.3.2016). Denn das Grundbuchamt ist nur in der Lage zu prüfen, ob das privatschriftliche Testament geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder zu beseitigen (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 157). Das bedeutet, dass bei einer späteren (§ 2247 Abs. 2 BGB) eigenhändigen Verfügung das frühere öffentliche Testament als Grundlage nur ausreicht, wenn das eigenhändige Testament ersichtlich unwirksam ist oder die Erbfolge aus anderen Gründen nicht auf dieser Verfügung beruhen kann (BayObLG Rpfleger 1983, 18; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 161 und 162).

a) Formal sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Wirksamkeit der privatschriftlichen Verfügung vom 13.3.2001 sprächen (vgl. § 2247 Abs. 1 bis 3 BGB). Ersichtlich ist deren Inhalt allerdings nicht mit den Verfügungen im Ehegattentestament in Einklang zu bringen. Während in dem letztgenannten die Ehefrau den Ehemann zum Alleinerben einsetzt, verfügt sie im handschriftlichen Testament die Erbeinsetzung („mein Privatvermögen“) ihrer beiden Kinder und verdeutlicht mit der Aufzählung besonders hervorgehobener Vermögensgegenstände - u. a. der wohl gegenständlichen Eigentumswohnung in M. -, dass diese vom Erbe umfasst sind und „dieses“ - d. h. das spätere eigenhändige - Testament dem Ehegattentestament vorgehen solle, womit das frühere Testament insoweit widerrufen wäre (vgl. § 2258 Abs. 1 BGB).

b) Das eigenhändige Testament ist indessen offensichtlich unwirksam, weil es gegen die vom gemeinschaftlichen öffentlichen Testament ausgehende Bindungswirkung dort getroffener wechselbezüglicher Verfügungen verstößt (§§ 2270, 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB) und das Recht des eingesetzten Erben beeinträchtigen würde (vgl. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).

aa) Die jeweilige Erbeinsetzung der Ehegatten in der letztwilligen Verfügung vom 23.11.1973 kann als gegenseitiges Bedenken wechselbezüglich, nämlich deshalb getroffen worden sein, weil auch der andere Ehegatte entsprechend verfügt hat (MüKo/Musielak BGB 6. Aufl. § 2270 Rn. 10; vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582). Dabei genügt jede Art der Erbeinsetzung, also auch die Einsetzung zum Miterben, Ersatzerben, Vorerben oder Nacherben (Litzenburger in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2270 Rn. 15).

bb) Allerdings geht der in diesem Fall einschlägigen Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 (1. Alt.) BGB systematisch die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vor mit dem Ziel, den wirklichen übereinstimmenden Willen der Ehegatten zu erforschen (z. B. OLG Hamm FamRZ 2001, 581/582). Denn die Auslegungsregel gilt nur „im Zweifel“ (vgl. Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 119 f. m. w. N.). Eine abweichende Auslegung zur Wechselbezüglichkeit auch bei Verfügungen, mit denen sich Eheleute gegenseitig bedenken, kommt beispielsweise in Betracht, wenn diese nicht gleichlautend formuliert sind (OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 274). So springt im gegebenen Fall der Umstand der „Disparität“ ins Auge, nämlich dass der Beteiligte im Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmt und in der Einsetzung des Schlusserben unbeschränkt ist, während die Erblasserin ihrerseits „nur“ Vorerbin wäre und der Nacherbfall schon zu deren Lebzeiten eintreten kann.

cc) Auch unter Berücksichtigung der Nachlassakten sind jedoch keinerlei geeignete Anhaltspunkte ersichtlich, die weitere Ermittlungsansätze zur Klärung der Wechselbezüglichkeit erkennen lassen und die nur vom Nachlassgericht geführt werden könnten.

So versteht der Beteiligte zu 1 als überlebender Ehegatte das notarielle Testament als wechselbezüglich. Das ergibt sich aus der urkundlichen Niederschrift vom 21.6.2015, die zum Zweck der erbrechtlichen Abwicklung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten erstellt wurde. Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass Personen, die durch das handschriftliche Testament begünstigt würden, die Wechselbezüglichkeit der früheren Verfügung ebenso wie der Beteiligte für gegeben erachten. Es ist nicht anzunehmen, dass der die letztwillige Verfügung vom 23.11.1973 beurkundende Notar - sofern er überhaupt zur Verfügung stünde - nach einem Zeitraum von über 40 Jahren zur Sachaufklärung noch beitragen könnte (vgl. OLG Köln Rpfleger 2000, 157/158; OLG Schleswig Rpfleger 2006, 643/644). Das eigenhändige Testament der Erblasserin vom 13.3.2001 lässt zwar erkennen, dass diese sich ebenso wie ihren Ehemann durch das gemeinschaftliche Testament nicht gebunden sah („Dieses Testament betrifft ausschließlich meinen Besitz. Die weitergehenden Bestimmungen des gemeinsamen ehel. Testamentes werden meinem Ehemann zur Entscheidung überlassen“). Daraus rechtfertigt sich aber nicht schon der Schluss, dass der gegenseitigen Erbeinsetzung im notariellen Testament die Wechselbezüglichkeit fehlt. Genauso gut denkbar, wenn nicht näher liegend, ist ein einseitiger - formungültiger - Widerruf durch das handschriftliche Testament. Auch wenn der Grund für die „disparitätische“ Erbeinsetzung in damals objektiv gegebenen unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute zu suchen wäre, schließt dies nicht schon die Wechselbezüglichkeit aus (BGH NJW-RR 2012, 207 Rn. 8 und 9).

Demnach würde auch im Fall eines Erbscheinsantrags das Nachlassgericht auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen und demzufolge die Wechselbezüglichkeit bejahen.

c) Soweit das Grundbuchamt seine Bedenken nicht auf die fehlende Wechselbezüglichkeit als solche, sondern darauf stützt, dass zwischenzeitlich Umstände eingetreten sein könnten, die die Wechselbezüglichkeit wieder hätten entfallen lassen, fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme.

Bei letztwilligen Verfügungen besteht praktisch stets ein Risiko, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Wegfall gekommen sein könnten. Ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten hätte es hier aber der Form des Rücktritts nach der für den Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 BGB bedurft (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB), wofür nichts spricht. Einseitig durch neue Verfügung von Todes wegen konnte die Erblasserin die wechselbezügliche Erbeinsetzung aber nicht wirksam widerrufen (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sie auch formell gültig durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 1 Satz 1, § 2296 Abs. 2 BGB) widerrufen hat, rechtfertigt nicht das Verlangen nach einem Erbschein (OLG Frankfurt FGPrax 1998, 207; Demharter § 35 Rn. 39).

III. Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie eine Festsetzung des Geschäftswerts.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen


(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338


(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbescha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts


(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Gründe

Leitsatz:

OLG München, 34. Zivilsenat

Beschluss vom 7.3.2016

34 Wx 32/16

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 32/16AG München - Grundbuchamt

-

In der Wohnungsgrundbuchsache

Beteiligter:

S.

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Verfahrensbevollmächtigter:Rechtsanwälte M.

wegen Zwischenverfügung (Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 07.03.2016 folgenden

Beschluss

1.Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen.

2.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Am 3.11.2014 verstarb die 1935 geborene deutsche Staatsangehörige Jutta A., die in zwei Grundbüchern als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen ist. Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen, nämlich:

1. öffentliches, vor einem inländischen Notar errichtetes Testament vom 27.4.2000, eröffnet am 4.12.2014, in dem eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen zu Erben in unterschiedlicher Quote eingesetzt werden;

2. vor einem öffentlichen Notar in Graz (Österreich) errichtete letztwillige Anordnung vom 16.8.2007, eröffnet am 7.5.2015, in der unter Aufhebung aller vorher errichteten letztwilligen Verfügungen das ... Kinderdorf Österreich (= der Beteiligte) zum Alleinerben eingesetzt wird. Die Urkunde enthält umfangreiche Ausführungen zur angenommenen Testierfähigkeit vor dem Hintergrund, dass die Erblasserin von Ängsten berichtete, durch ihre Brüder vergiftet zu werden. Der Urkunde beigefügt ist ein sechsseitiges Gutachten eines österreichischen Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 9.7.2007, das aufgrund einer Untersuchung am 5.7.2007 eine ausreichende Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt und der vorliegenden wahnhaften Idee, ihre Wohnung sei vergiftet und dahinter würden ihre Bruder stecken, nur eine untergeordnete Rolle beimisst;

3. eigenhändiges Testament vom 1.10.2014, eröffnet am 4.12.2014, in dem von einem Versprechen der Erblasserin die Rede ist, dass eine Dora A. „meine Haushälfte mit allen Möbeln und Inventar haben kann, wenn es ihr möglich ist die Sachen abholen zu lassen“;

4. weitere drei teils nicht vollständige, teils nicht unterschriebene Schriftstücke, datiert mit „Pfingsten 18.5.2013“ und „22.9.014“, je eröffnet am 7.5.2015.

Der Beteiligte hat erklärt, die Erbschaft aufgrund letztwilliger notarieller Verfügung vom 16.8.2007 anzunehmen, und am 9.7.2015 um Berichtigung des Grundbuchs nachgesucht. Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 17.11.2015 aufgegeben, zum Erbennachweis einen Erbschein vorzulegen. Die erbrechtliche Lage sei nicht eindeutig und zweifelsfrei. Es lägen handschriftliche Testamente späteren Datums vor und es sei ungeklärt, welche letztwillige Verfügung nun gelte. Zudem sei die Frage der Testierfähigkeit zu klären. Dies habe im formalen Erbscheinsverfahren stattzufinden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er meint, im gegebenen Fall könne das Grundbuchamt keinen Erbennachweis verlangen, sondern habe auf die öffentlich beurkundete Verfügung samt Eröffnungsniederschrift zurückzugreifen. Für die Feststellung des Erbrechts kämen allenfalls die unter 1. bis 3. genannten Verfügungen in Betracht. Das ältere notarielle Testament sei durch das jüngere von 2007 widerrufen worden. Bei der im handschriftlichen Testament vom 1.10.2014 bezeichneten Person (“Dora A.“) handele es sich um die längst vorverstorbene Mutter der Erblasserin. Die Testierfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung vom 16.8.2007 sei hinreichend belegt, eine weiter gehende Klärung nicht geboten.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Der Senat hat die Akten des Nachlassverfahrens beigezogen. Mangels Antrags ist ein Erbschein bisher nicht erteilt.

II. Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 71 Abs. 1, § 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt verlangt für die Berichtigung nach § 22 GBO durch Eintragung des Erben als (Wohnungs-)Eigentümer zu Recht den Nachweis in Form des Erbscheins (§ 35 Abs. 1 GBO).

1. Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor - dabei kann es sich grundsätzlich auch um eine ausländische öffentliche Urkunde handeln (vgl. KG FGPrax 2013, 9/10 unter 2. b. bb; Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 32) -, reicht dies grundsätzlich für den Nachweis der Erbfolge aus (Demharter § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (Böhringer a. a. O.).

a) Besteht aber Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen, so kann das Grundbuchamt regelmäßig schon dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380/381; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 122). Denn das Grundbuchamt kann nur prüfen, ob das privatschriftliche Testament geeignet ist, die in der öffentlichen Urkunde getroffene Erbfolgeanordnung zu modifizieren oder gar zu beseitigen (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 157). Das bedeutet, dass bei einer späteren (§ 2247 Abs. 2 BGB) eigenhändigen Verfügung das frühere öffentliche Testament als Grundlage nur ausreicht, wenn das eigenhändige Testament ersichtlich unwirksam ist oder die Erbfolge aus anderen Gründen nicht auf dieser Verfügung beruhen kann (BayObLG Rpfleger 1983, 18; Schaub in Bauer/von Oefele § 35 Rn. 161 und 162).

b) Formal sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Wirksamkeit der eigenhändigen Verfügung vom 1.10.2014 sprächen (vgl. § 2247 Abs. 1 bis 3 BGB). Fraglich - aber nach vorrangiger Ermittlung des Erblasserwillens nicht gänzlich ausgeschlossen - ist die Auslegung des Inhalts als Erbeinsetzung (vgl. § 2087 BGB; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2087 Rn. 5), ferner ob die bezeichnete Person feststellbar ist und als solche existiert. Insoweit merkt die Beschwerde unter Bezug auf die Akten des Nachlassgerichts und dortige, bisher nicht weiter verifizierte Angaben von Angehörigen an, es handele sich bei der bezeichneten „Dora. A.“ um die längst vorverstorbene Mutter der Erblasserin. Dies ist im Nachlassverfahren zu klären und dort auch der sich ggf. anschließenden Frage nachzugehen, ob anstelle der bereits vorverstorbenen Person ersatzweise eine andere bedacht ist (vgl. Staudinger/Otte BGB Bearb. 2012 § 2084 Rn. 14), um sodann die entsprechenden rechtlichen Folgerungen für die letztwillige Verfügung vom 1.10.2014 zu ziehen. Das Grundbuchamt - in der Beschwerdeinstanz der befasste Senat (§§ 72, 77 GBO; Demharter § 77 Rn. 2) - haben in dem auf förmliche Beweismittel (§ 29 GBO) beschränkten Verfahren keine entsprechenden tatsächlichen Aufklärungsmöglichkeiten.

2. Im Übrigen bedarf es der Vorlage eines Erbscheins aber auch deshalb, weil berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin und damit an der Wirksamkeit der Verfügung vom 16.8.2007 bestehen, die für die Berichtigung auf den Beteiligten als Erben maßgeblich ist.

a) Zwar bildet die generelle - abstrakte - Gefahr, dass letztwillige Verfügungen wegen Testierunfähigkeit (vgl. § 2229 Abs. 4 BGB) nichtig sein können (vgl. OLG München JFG 22, 184/187), keinen ausreichenden Grund, einen Erbschein zu verlangen (Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 133). So reichen bloße Behauptungen, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, nicht aus (Meikel/ Krause § 35 Rn. 135; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 124). Betreuung als solche, die, wie aus den Akten des Nachlassgerichts ersichtlich, am 10.7.2014 angeordnet wurde, berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit (BayObLG NJW-RR 2005, 1025; OLG München - 31. Zivilsenat - NJW-RR 2008, 164). Es bedarf “wirklicher“ (OLG Hamm OLGZ 1969, 301), d. h. begründeter bzw. konkreter Zweifel (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 788), etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile (Hügel/Wilsch a. a. O.), die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.

b) Die Akten des Nachlassgerichts, auf die sich der beschwerdeführende Verein bezieht und die der Senat beigezogen hat, enthalten auch das für die Betreuungsanordnung vom 10.7.2014 zugrunde gelegte fachärztliche Gutachten vom 24.6.2014, das zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erblasserin leide an einer “bereits länger bestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD 10: F 20.0)“, die sich durch paranoid-halluzinatorisches Wahnerleben zeige, von dem offensichtlich bereits alle wesentlichen Lebensbereiche der Betroffenen kontaminiert seien. Sie sei deshalb derzeit nicht geschäftsfähig. Im Rahmen der Anamnese finden sich, ebenso wie schon in dem anlässlich der Testamentserrichtung vor dem österreichischen Notar erstellten Gutachten, deutliche Hinweise auf einen Vergiftungswahn. Nach den insoweit homogenen Erklärungen der Erblasserin sollen hierfür auslösend Blutuntersuchungen bereits im Jahr 2000 mit entsprechenden Erkenntnissen - aber nicht mehr verfügbaren Befundunterlagen - gewesen sein. Auch wenn dem zeitnahen Gutachten vom 9.7.2007 in Verbindung mit den notariellen Feststellungen im Beurkundungstermin ein Beweiswert nicht abzusprechen ist (vgl. Senat vom 29.1.2016, 34 Wx 50/15, juris, m. w. N.; auch OLG Hamm ZfIR 2015, 216/217), so bestehen doch tatsächliche Zweifel über das Ausmaß der von beiden Gutachtern attestierten wahnhaften Störung. Nach dem Gutachten vom 9.7.2007 spielt diese für die Fähigkeit der Willensbildung nur eine untergeordnete Rolle, nach dem knapp sieben Jahre späteren Gutachten vom 24.6.2014 bestand die Psychose „bereits länger“ und erfasst „alle wesentlichen Lebensbereiche“. Weil aber bereits der Wegzug der Erblasserin (2003) aus Deutschland maßgeblich durch Vergiftungs- und Nachstellungsängste motiviert war, ist es nicht ausgeschlossen, dass im Erbscheinsverfahren - etwa durch Befragung von Kontaktpersonen und der Zeugen, die beim Testiervorgang zugegen waren - zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden, die einem Sachverständigen eine abschließende Feststellung zur Testierfähigkeit erlauben. Dass dieser zu einem anderen Ergebnis als das Gutachten vom 9.7.2007, namentlich zur Verneinung der Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) bereits zum damaligen Zeitpunkt, gelangt, ist - anders als in dem vom Senat am 31.10.2014 entschiedenen Fall (34 Wx 293/14, juris) - zumindest nicht auszuschließen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts bestimmt sich nach § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Senat bemisst diesen nach den zu veranschlagenden Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 GNotKG; Nr. 12210 KV GNotKG; Nachlasswert geschätzt mit knapp 320.000 €) zuzüglich eines geschätzten Betrags für Auslagen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

 

Lorbacher

Dr. Schwegler

Kramer

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

Leitsatz:

GBO §§ 22, 35 Abs. 1

BGB § 2229 Abs. 4, § 2247

1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall, wenn Konkurrenz zwischen einem öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes wegen besteht.

2. Berechtigte tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers rechtfertigen das Verlangen des Grundbuchamts, einen Erbschein vorzulegen.

OLG München, 34. Zivilsenat

Beschluss vom 7.3.2016

34 Wx 32/16

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Im Grundbuch ist Lina Irene A. P. als Eigentümerin zu 1/16 eines Grundstücks eingetragen. Sie war verheiratet mit Dr. S. F. Karl P., der am ...1988 verstorben ist. Im eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament der Eheleute P. vom 15.9.1987 setzten sich diese gegenseitig zum alleinigen ausschließlichen Erben ein. Dort heißt es weiter:

1.) ... Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in gleicher Weise frei verfügen.

2.) Für den Fall des Todes des überlebenden Teils ... bestimmen wir hiermit als unsere Schlusserben unsere beiden Kinder Dr. Helga Sp. (= die Beteiligte) und Helmuth P. zu gleichen Teilen ...

Frau P. ist am ...1994 verstorben. Sie hatte am 9./21.11.1994 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie die Beteiligte, ihre Tochter, als ihre alleinige und ausschließliche Erbin einsetzte (Ziff.II.) und in Ziff. V. verfügte, dass das Testament vom 15.9.1987 insgesamt nicht mehr gelten solle. In Ziff. I. des notariellen Testaments ist zu den Vorstellungen der Erblasserin bei Errichtung des Ehegattentestaments - insbesondere zur Freiheit von Beschränkungen des Überlebenden - festgehalten:

Ich habe diese Formulierung seinerzeit so aufgefasst, dass der überlebende Ehegatte hinsichtlich des geerbten Nachlasses und des eigenen Vermögens sowohl unter Lebenden, als auch von Todes wegen frei verfügen könne. Wir wollten namentlich hinsichtlich der Einsetzung des oder der Schlusserben frei sein, weil wir noch mit der Veränderung der Lebenssituation unserer Kinder rechnen mussten.

Ich bin vom amtierenden Notar darüber belehrt worden, dass die von mir vorgenommene Auslegung der Widerruflichkeit des Ehegattentestamentes vom 15. September 1987 einer gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhalten wird. ...

Die letztwilligen Verfügungen wurden am 1.8.1988, 13.12. und 28.12.1994 eröffnet. Ein Erbschein nach Lina Irene A. P. wurde bisher nicht beantragt.

Mit Schreiben vom 27.6.2015 beantragte die Beteiligte Grundbuchberichtigung durch ihre Eintragung als Eigentümerin zu 1/16. Die Erbfolge ergebe sich aus dem notariellen Testament vom 9.11.1994. Das Grundbuchamt hat nach vorherigem rechtlichen Hinweis gemäß Schreiben vom 23.7.2015 mit Beschluss vom 29.9.2015 den Antrag zurückgewiesen. Die Erbfolge könne nicht zweifelsfrei geklärt werden; dies sei nur im Erbscheinsverfahren möglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Das Grundbuchamt habe die in der notariellen Urkunde getroffenen Verfügungen von Todes wegen selbstständig zu prüfen und auszulegen, auch unter Berücksichtigung von Auslegungsregeln und offenkundiger und allgemein bekannter Tatsachen. Rechtlich schwierige Fragen müsse es selbst beurteilen. Nach dem Ehegattentestament sei die Überlebende befugt gewesen, über das beiderseitige Vermögen in „jeder Weise“ frei zu verfügen. Dies spreche dafür, dass auch letztwillig verfügt werden durfte, Frau P. also so habe verfahren können.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde, welche sich gegen die Ablehnung eines Berichtigungsantrags wegen nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit infolge Versterbens der eingetragenen Berechtigten richtet (§ 22 GBO), ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies grundsätzlich für den Nachweis der Erbfolge aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16, juris). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 42). Vielmehr hat das Grundbuchamt - wie die Beteiligte durch ihren Verfahrensvertreter zutreffend anmerkt - selbstständig zu prüfen und auszulegen (vgl. § 133 BGB), hat gesetzliche Auslegungsregeln, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, ferner allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen (Demharter § 35 Rn. 42 m. w. N.). All dies erlaubt aber die begehrte Berichtigung im gegebenen Fall nicht.

a) Sofern - wie hier - die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament beruht und der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges - augenscheinlich formgültiges - Testament (§§ 2247, 2267 BGB) errichtet hat, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des früheren eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit der späteren Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird. Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen (BayObLG Rpfleger 2000, 266; bereits KGJ 18, 332/334; Demharter § 35 Rn. 36).

b) Das gemeinschaftliche Testament vom 15.9.1987 ist im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob nach dem Willen der Testierenden ihre Verfügungen zur Schlusserbeneinsetzung im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit (vgl. § 2270 BGB) zueinander stehen sollten. Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176; OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist. Die Wechselbezüglichkeit ist jeweils im Hinblick auf die einzelne letztwillige Verfügung zu prüfen, die die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben (BGH NJW-RR 1987, 1410). Die Auslegungsbedürftigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der letztwilligen Verfügung keine ausdrückliche Regelung zur Wechselbezüglichkeit enthalten ist. Denn daraus allein kann nicht geschlossen werden, dass darin enthaltene Verfügungen nicht wechselbezüglich sein sollen (OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10). Umgekehrt kann nicht schon aus dem Umstand allein, dass sich die Eheleute der Form eines gemeinschaftlichen Testaments bedient haben, auf eine Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen geschlossen werden (BGH a. a. O.; BayObLG ZEV 1996, 188/189).

Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist nur dann heranzuziehen, wenn der individuelle Wille der testierenden Ehegatten nicht zuverlässig festgestellt werden kann (BGH a. a. O.). Das bedeutet, dass die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments zur Ermittlung des wirklichen übereinstimmenden Willens der Ehegatten Vorrang hat. Greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ihrem Tatbestand nach nicht ein, besteht nicht etwa eine Vermutung gegen die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen der Ehegatten (Staudinger/Kanzleiter BGB Bearb. Juli 2013 § 2270 Rn. 22; Pfeiffer FamRZ 1993, 1266/1272).

c) Im vorliegenden Fall kommt zwar nicht schon eine Wechselbezüglichkeit im Verhältnis der Erbeinsetzungen in Betracht, die beide Ehegatten zugunsten der gemeinsamen Kinder getroffen haben. Denn regelmäßig setzt ein Ehegatte die gemeinsamen Kinder nicht deswegen ein, weil auch der andere Ehegatte so verfügt. Wechselbezüglichkeit nimmt die herrschende Rechtsprechung jedoch in der Regel an im Verhältnis der Einsetzung des Erblassers durch dessen erstverstorbenen Ehepartner zu dessen Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Denn indem der eine den anderen Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt hat, übergeht er und enterbt er seine eigenen Kinder; seine eigene Schlusserbeneinsetzung der Kinder wird im Fall seines Vorversterbens gegenstandslos. Wer sein Vermögen letzten Endes an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, macht dies im Bewusstwein und Vertrauen, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird (vgl. OLG München - 31. Zivilsenat - vom 1.12.2011, 31 Wx 249/210 = FGPrax 2012, 71/73; OLG Köln vom 9.8.2013, 2 Wx 198/13, juris Rn. 16; KG MittBayNot 2016, 154 mit krit. Anm. Braun).

d) Im konkreten Fall finden sich zwar gewisse Anhaltspunkte, die eine andere Auslegung grundsätzlich rechtfertigen können. Zum einen wollten sich die Eheleute offenbar weitgehende Verfügungsfreiheit einräumen. Das ergibt sich aus dem Zusatz, dass der überlebende Teil „in keiner Weise beschränkt oder beschwert“ werde und „über das beiderseitige Vermögen in gleicher Weise frei verfügen“ könne. Eine derartige Klausel kann auf fehlende Wechselbezüglichkeit hindeuten (BayObLGZ 1987, 23/28), indem sie nicht nur klarstellt, dass keine Bindungen entsprechend einer Vor- und Nacherbschaft bestehen sollten, sondern der überlebende Teil auch bindungsfrei neu über das dann einheitliche Vermögen solle verfügen können. Denkbar erscheint auch, den überlebenden Teil jedenfalls insoweit freizustellen, dass er unter den beiden Kindern abweichend testieren kann, also etwa das eine Kind unter Enterbung des anderen zum Alleinerben bestimmen darf. Umgekehrt drückt eine derartige, „in Laientestamenten häufig vorkommende“ Klausel (so OLG Köln juris Rn.16) oft nur den bekräftigten Willen aus, unter Lebenden frei verfügen zu können. Insoweit kann für die individuelle Auslegung auch die Stellung der Klausel im Testament eine Rolle spielen (OLG Köln a. a. O.).

Der Senat übersieht auch nicht, dass das öffentliche Testament vom 9.11.1994 eine authentische Erklärung der nachverstorbenen Erblasserin dazu enthält, wie sie die fragliche Passage verstanden gehabt haben will. Abgesehen davon, dass die festgehaltene Äußerung insoweit nicht völlig widerspruchsfrei erscheint, als sie zunächst das einseitige Verständnis der Testierenden widergibt (“Ich habe diese Formulierung seinerzeit so aufgefasst, ...“), im Folgenden aber dazu eine Erklärung aus der Sicht beider Eheleute folgt („Wir wollten ... frei sein“), war offenbar auch der beurkundende Notar der Meinung, dass die getroffene Interpretation zunächst eine solche allein aus der Sicht des überlebenden Partners war.

Tatsächlich bedarf es aber einer umfassenderen Ermittlung, ob Wechselbezüglichkeit ausgeschlossen oder aber gewollt war. Hierbei kommt es nicht auf einen einseitig gebliebenen, sondern auf den gemeinsamen Willen der Eheleute bei Testamentserrichtung an (Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2270 Rn. 4, Einf v § 2265 Rn. 9; vgl. BGHZ 112, 229/233). Objektiv können etwa die beiderseitigen Vermögensverhältnisse, die Beziehung zu den beiden Kindern wie der Kinder untereinander sowie deren damalige Lebenssituation mit oder ohne sich abzeichnende Veränderung ihrer Lebensverhältnisse eine Rolle spielen. Das Nachlassgericht hatte der Beteiligten insoweit bereits mit Schreiben vom 28.12.1994 anheim gestellt, eine ausführliche, substantiierte schriftliche Begründung dazu abzugeben, dass das Ehegattentestament auch eine Abänderungs- oder Aufhebungsbefugnis einräumte. Die Beteiligte hatte hierauf zwar geantwortet, sich aber ohne eigenständige Erklärung nur darauf berufen, dass „eine ausführliche Erklärung ... in dem Testament vom 09.11.1994“ zu finden sei. Im Grundbuchverfahren ist die weitere Aufklärung - etwa durch Befragung der Abkömmlinge - im Hinblick auf die hier geltenden Beweismittelbeschränkungen nicht zu leisten.

2. Das Grundbuchamt konnte im gegebenen Fall ermessensfehlerfrei (vgl. Demharter § 18 Rn. 21 m. w. N.) von dem vorherigen Erlass einer förmlichen Zwischenverfügung nach § 18 GBO absehen. Denn nach dem erteilten Hinweis entsprechend § 139 ZPO unter Bezugnahme auf die seinerzeitige Mitteilung des Nachlassgerichts und die Beantwortung dahingehend, entweder dem Berichtigungsantrag zu entsprechen oder ihn durch rechtsmittelfähigen Bescheid zurückzuweisen, war unmissverständlich klargestellt, dass mit einer Beseitigung des Hindernisses im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen war (Senatvom 30.6.2010, 34 Wx 31/10, juris Rn. 16; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 15).

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil sich die Kostenfolge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 22 GNotKG).

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Die Bemessung richtet sich nach dem geschätzten Wert des Grundstücksanteils (§ 36 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die beiden Beteiligten sind die Töchter des am 3.11.2015 verstorbenen Stephan W., der im Grundbuch noch als Eigentümer eines Grundstücks ausgewiesen ist. Sie haben gegenüber dem Nachlassgericht mit Erklärungen vom 4.1.2016 die Erbschaft angenommen und Berichtigung des Grundbuchs durch ihre Eintragung als Erbengemeinschaft beantragt.

Im Nachlassverfahren desselben Amtsgerichts wurde ein Erbschein bisher nicht beantragt. Folgende letztwillige Verfügungen liegen vor und sind eröffnet worden:

1. Notarielles gemeinschaftliches Testament der Eheleute Stephan W. und Elfriede L.-W. vom 22.1.1999. In diesem ist bestimmt (Abschnitt II.):

Für den Fall der Auflösung unserer Ehe durch den Tod eines von uns setzen wir uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beidseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.

Weiter werden als Schlusserben die jeweiligen beiden Kinder der Eheleute aus erster Ehe jeweils zu gleichen Anteilen und als Ersatzschlusserben die Abkömmlinge der Schlusserben nach Stämmen zu unter sich gleichen Anteilen bestimmt. Weiter ist festgelegt (Abschnitt III.):

Der Überlebende von uns ist berechtigt, nach dem Ableben des Erstversterbenden die vorstehende Schlusserbeneinsetzung einseitig beliebig aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. Er muss jedoch wenigstens einen der unter Abschnitt II. genannten Schlusserben oder Ersatzschlusserben als Erben einsetzen und darf keine anderen Personen als diesen etwas zuwenden.

2. Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament der Eheleute vom 14.2.2007:

Der Ausstellung des spanischen Testaments bei Notario ... wird hiermit widersprochen u. aufgelöst.

Wir, mein Mann ... und ich, ... vererben ... unser Haus in Spanien ... als Alleinerbin Daniela W. (= Tochter der Ehefrau aus erster Ehe) zudem alle beweglichen und nicht beweglichen Gegenstände. Die Kinder ... (= Beteiligte zu 1 und 2) erben nur den Pflichtteilsanspruch.

3. Notarielles Testament des überlebenden Ehegatten Stephan W. vom 29.6.2010, wonach dieser „in Ausübung seines Abänderungsrechts gemäß Ziffer III. des o. g. Testaments (zu 1.) hiermit die in Ziffer II. des o. g. Testaments enthaltene Schlusserbeneinsetzung samt Ersatzschlusserbeneinsetzung vollinhaltlich“ aufhebt und zu seinen alleinigen und ausschließlichen Erben seine beiden Töchter (= die Beteiligten zu 1 und 2) zu gleichen Teilen einsetzt sowie eine Ersatzerbin bestimmt.

Das Grundbuchamt hat mit zuletzt bis 31.5.2016 verlängerter Frist durch Zwischenverfügung vom 8.3.2016 den fehlenden Erbennachweis moniert und die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die in dem Ehegattentestament vom 14.2.2007 getroffenen Verfügungen seien als wechselbezüglich anzusehen, eine abweichende Verfügungsbefugnis des Überlebenden sei nicht vereinbart worden. Sie hätten durch das spätere notarielle Testament nicht wirksam aufgehoben werden können. Anhand der Unterlagen lasse sich auch nicht beurteilen, ob es sich bei der Verfügung zugunsten von Daniela W. um eine Allein- oder Miterbeneinsetzung oder um die Zuwendung eines Vermächtnisses handele. Zumindest könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Erbfolge auch aus dem Testament vom 14.2.2007 ergebe. Zur Feststellung der Erbfolge seien Ermittlungen tatsächlicher Art erforderlich, zu denen das Grundbuchamt nicht befugt sei.

Hiergegen richtet sich die anwaltliche Beschwerde vom 11.4.2016. Die Erbfolge ergebe sich auch für das Grundbuchamt bindend aus dem notariellen Testament des Erblassers vom 29.6.2010. Die in Spanien gelegene Immobilie sei bereits zu dessen Lebzeiten veräußert worden. In einem Zivilrechtsstreit zwischen Daniela W. und dem Erblasser habe das erkennende Gericht bezüglich der spanischen Immobilie lediglich eine Vermächtnisaussetzung und gegebenenfalls die Einsetzung von Daniela W. als Schlusserbin erblickt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich das eigenhändige Testament auf die Erbfolge insgesamt beziehe, zum einen wegen der nicht eindeutigen Formulierung, zum anderen auch deshalb, weil ein Wertvergleich mit dem restlichen Nachlass zur Abgrenzung zwischen Erb- und Vermächtniseinsetzung vom Grundbuchamt nicht vorgenommen werden könne. Dieses könne auch nicht berücksichtigen, wie sich gegebenenfalls ein Verkauf der Immobilie in Spanien auf die Erbfolge auswirken würde. Es spiele für die Frage der Notwendigkeit eines Erbscheins keine Rolle, wie aufwändig die Erbenermittlung und wie kostspielig das Verfahren für die Beteiligten sei.

II. Die Beschwerde, welche sich gegen die auf Berichtigungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO) ergangene Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO richtet, ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Sie ist jedoch unbegründet.

Zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) infolge Versterbens des eingetragenen Berechtigten genügt das notarielle Testament des Erblassers vom 29.6.2010 nicht; vielmehr bedarf es des Nachweises der Erbfolge in Form eines Erbscheins (§ 2353 BGB).

1. Allerdings reicht dafür grundsätzlich eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde samt Eröffnungsniederschrift aus (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO; Demharter GBO 30. Aufl. § 35 Rn. 31; Böhringer ZEV 2001, 387; Senat vom 7.3.2016, 34 Wx 32/16, juris, vom 22.3.2016, 34 Wx 393/15 = RNotZ 2016, 396). Es steht auch bei schwieriger Rechtslage nicht im Belieben des Grundbuchamts, anstelle der öffentlichen Urkunde einen Erbschein (resp. ein Europäisches Nachlasszeugnis) zu verlangen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 letzter Halbs. GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter § 35 Rn. 43). Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zu prüfen und auszulegen (vgl. § 133 BGB); dabei hat es gesetzliche Auslegungsregeln, wenn auch das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen würde, sowie allgemein bekannte und offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen (Demharter § 35 Rn. 43; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 104 je m. w. N.). All dies erlaubt die begehrte Berichtigung nach der gegenwärtigen Urkundenlage aber nicht.

a) Vorauszuschicken ist, dass das öffentliche gemeinschaftliche Testament vom 22.1.1999 der letztwilligen Verfügung des überlebenden Ehemannes vom 29.6.2010 nicht entgegenstünde, weil das frühere Testament den überlebenden Teil in seiner Verfügungsfreiheit nicht beschränkte (Abschnitt II.) und der für die Schlusserbeneinsetzung gezogene Rahmen für die Abänderungsbefugnis (Abschnitt III.) gewahrt ist. Im Übrigen besteht hier aber wegen der einander widersprechenden Verfügungen in den Testamenten vom 14.2.2007 und vom 29.6.2010 die Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Ermittlungen zur Erbfolge, die im Grundbuchverfahren nicht durchgeführt werden können, vielmehr dem Nachlassgericht vorbehalten sind.

b) Beruht die Erbfolge, die in das Grundbuch eingetragen werden soll, auf einem notariellen Testament und hat der Erblasser zusammen mit seinem vorverstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches eigenhändiges - hier seiner äußeren Form nach gültiges - Testament (§§ 2247, 2267 BGB) errichtet, so obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung des früheren eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit der späteren (notariellen) Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird. Macht die Klärung dieser Frage weitere tatsächliche Ermittlungen über den Willen des Erblassers und seines Ehegatten erforderlich, so ist das Grundbuchamt berechtigt und verpflichtet, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein zu verlangen (BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Schleswig FGPrax 2006, 248; bereits KGJ 18, 332/334; Demharter § 35 Rn. 36; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 113).

c) Das gemeinschaftliche Testament vom 14.2.2007 bestimmt Daniela W. „als Alleinerbin“ - möglicherweise im Sinne von „Schlusserbin“ -, dies zunächst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Benennung eines einzelnen Gegenstands, nämlich „unser Haus in Spanien“. Vermacht werden jedoch „zudem alle beweglichen und nicht beweglichen Gegenstände“. Denkbar ist, dass damit nur „Gegenstände“ umfasst sind, die einen Bezug zu der ausländischen Immobilie haben und dort gelegen sind (vgl. BayObLG Rpfleger 2004, 628/629). Dafür könnte sprechen, dass gleichzeitig (nur) ein vorausgegangenes - bislang nicht vorliegendes - Testament aus dem Jahr 1997 vor einem spanischen Notar aufgehoben wird. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass das eigenhändige Testament auch umfassender zu verstehen ist, weil es ausdrücklich (“zudem“) neben dem bezeichneten Haus „alle beweglichen und nicht beweglichen Gegenstände“ aufführt, bisher aber neben der damaligen spanischen Immobilie nur ein weiterer Grundbesitz in Deutschland - das betroffene Grundstück - bekannt ist, also der fragliche Passus sich durchaus auf Inlandsvermögen beziehen und schon deshalb den Schluss auf eine (Schluss-)Erbeneinsetzung nahelegen könnte (vgl. § 2087 BGB; dazu Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2087 Rn. 5 mit Beispielen). Verstärkt wird dies durch den Zusatz, dass die beiden Beteiligten „nur den Pflichtteilsanspruch erben“. Nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB ist dies nicht als Erbeinsetzung anzusehen; vielmehr ist auch die Interpretation möglich, dass damit die genannten Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen (vgl. Palandt/Weidlich § 2304 Rn. 1). Auch wenn man einmal unterstellt, das Testament beziehe sich nur auf Vermögen der Eheleute in Spanien, so ist das Wertverhältnis zwischen den von der Verfügung vom 14.2.2007 erfassten Gegenständen zum Gesamtnachlass unbekannt, gerade dies aber ein wesentliches Auslegungskriterium dafür, ob das Testament vom 14.2.2007 Erbeinsetzung insgesamt, auf einen Bruchteil oder eine Vermächtnisanordnung beinhaltet (vgl. Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 2).

d) Die Klärung, ob nach dem Verständnis der Beteiligten mit dem eigenhändigen Testament (nur) ein das ausländische Vermögen betreffendes Vermächtnis (§ 1939 BGB) zugunsten Daniela W. ausgesetzt, also keine umfassende Neuregelung der Erbfolge oder Änderung der Schlusserbfolge getroffen werden sollte (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 310; Palandt/Weidlich § 2087 Rn. 6), macht weitere tatsächliche Ermittlungen notwendig, die mit den beschränkten Beweismitteln des Grundbuchverfahrens (§ 29 Abs. 1 GBO) nicht möglich sind. Ein etwaiger - bisher nicht belegter - Verkauf der spanischen Immobilie durch den Erblasser beeinflusst nicht zwangsläufig eine Stellung der Bedachten als (Mit-)Erbin.

e) Sollte das eigenhändige Testament - seine Wirksamkeit unterstellt - eine (Schluss-)Erbeneinsetzung enthalten, wäre es auch zur Frage einer etwaigen Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen (vgl. § 2270 BGB) auslegungsbedürftig.

(1) Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/176; OLG Hamm FGPrax 2001, 9/10), wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.

Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist jedoch nur dann heranzuziehen, wenn der individuelle Wille der testierenden Ehegatten nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Das bedeutet, dass die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments zur Ermittlung des wirklichen übereinstimmenden Willens der Ehegatten Vorrang hat.

(2) Bei unterstellter (Schluss-)Erbeneinsetzung scheidet eine Wechselbezüglichkeit (§ 2270 Abs. 1 BGB), damit das Erlöschen des Widerrufsrechts des überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen Ehegatten (§ 2271 Abs. 2 BGB), keineswegs aus, weil durch Widerruf (§ 2258 Abs. 1 BGB) die Verfügungsfreiheit aus dem Testament vom 22.1.1999 beseitigt sein könnte. Denn die Verfügung wurde zugunsten der Tochter der erstverstorbenen Ehefrau getroffen. Dann liegt es aber durchaus im Bereich des Möglichen, dass der überlebende - mit der Bedachten nicht verwandte - Ehemann daran gebunden war (vgl. Palandt/Weidlich § 2270 Rn. 7), was der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 entspräche.

2. Derartige weitergehende Feststellungen sind - auf Erbscheinsantrag (§ 2353 BGB; §§ 352 ff. FamFG) - im Nachlassverfahren nach dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG; Palandt/Weidlich § 2353 Rn. 32) zu treffen. Die Ermittlungsmöglichkeiten dort sind ersichtlich noch nicht ausgeschöpft. Namentlich sind die als Erben in Betracht kommenden Personen bisher nicht angehört. Die aus der vorgelegten Entscheidung des Landgerichts in einem der Dispositionsmaxime unterliegenden Zivilrechtsstreit zwischen Daniela W. und ihrem verstorbenen Vater (wegen Pflichtteilsanspruchs) ersichtliche erbrechtliche Beurteilung ist für das Grundbuchverfahren nicht bindend. Wirtschaftliche Beschwer und zeitlicher Aufwand durch das Erbscheinsverfahren lassen keine Ausnahme zu.

3. Im Ergebnis zutreffend benennt die Zwischenverfügung nur den (nationalen) Erbschein als Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses. Dafür, dass die Beteiligten den Nachweis mit dem in § 35 Abs. 1 GBO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 alternativ genannten Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) erbringen können, bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte. Denn das ENZ ist bestimmt für den (Erben-)Nachweis im Ausland (in einem anderen Mitgliedstaat), die beabsichtigte Verwendung (auch) im Ausland muss bei Antragstellung (zumindest) substantiiert dargelegt werden (Palandt/Weidlich Anh zu §§ 2353 ff. Rn. 4 zu Art. 62, 63 VO - EU - Nr. 650/2012; weitergehend Simon/Buschbaum NJW 2012, 2393/2397). Dafür ist zwar das Vorhandensein von Auslandsvermögen nicht zwingende Voraussetzung (Palandt/Weidlich a. a. O.); jedoch ist jedenfalls auf der Grundlage des Beschwerdevortrags ein grenzüberschreitender Abwicklungsfall auszuschließen.

4. Eine Kostenentscheidung ist im Rechtsmittelzug wegen § 22 Abs. 1 GNotKG nicht veranlasst.

Der Geschäftswert, der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen ist, wird nach § 61 Abs. 1 i. V. m. 36 Abs. 3 GNotKG bestimmt. Maßgeblich sind im gegebenen Fall Mühe und Aufwand, die mit der erforderlichen Nachweisführung durch Erbschein verbunden sind (Demharter § 7 Rn. 45). Sie abzuschätzen erscheint derzeit unmöglich, weil Umfang und Kosten der nachlassgerichtlichen Erhebungen nicht zuverlässig voraussehbar sind. Deshalb orientiert sich der Senat am Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.

(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.