Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 4/16

Beschluss

14.3.2016

34. Zivilsenat

...

Beteiligte: A.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigter: Notar Dr. S.

wegen Zwischenverfügung (Löschung einer Grunddienstbarkeit)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 14.03.2016 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Dezember 2015 und (Ergänzung) vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligte, ein Bauträger, ist Eigentümerin von Grundbesitz, den sie mit Erklärung vom 24.7.2013 gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt hat. Einheiten sind inzwischen verkauft und Erwerber als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Der Antrag vom 20.11.2015 betrifft - soweit hier noch von Bedeutung - die von der Beteiligten zu notarieller Urkunde vom 19.11.2015 bewilligte Löschung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) - bedingt - für den jeweiligen Eigentümer von Miteigentumsanteilen mit dem damit verbundenen Sondereigentum an Wohnungs- und Teileigentum (Abt. II lfde. Nr. 1).

Die Teilungserklärung enthält für die Dienstbarkeiten in Ziff. VII. folgende Regelung:

Wegen der zum Zwecke der Erschließung und Erfüllung öffentlicher Belange der Bauvorhaben auf dem WEG-Grundstück und auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... zu bestellenden und bereits bestellten Dienstbarkeiten wird auf die dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigefügte Anlage VI samt Plänen und sonstigen Anlagen verwiesen.

Nach Anlage VI bewilligt und beantragt der Eigentümer der Grundstücke FlSt ... und ... jeweils die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke ... des Inhalts, dass dieser berechtigt ist, die in der Anlage VI-5 orange gekennzeichnete Fläche des dienenden Grundstücks zu begehen und ... zu befahren ...

Diese Grunddienstbarkeit steht unter der auflösenden Bedingung, dass das dienende Grundstück als öffentliche Straße durch die Gemeinde U. erworben wird und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist.

Die notarielle Vollmacht (je Ziff. X.) in der Teilungserklärung sowie in den einzelnen Kaufverträgen ermächtigt, den Vollzug der vorliegenden Urkunde - auch teilweise - zu betreiben, namentlich alle erforderlichen Genehmigungen, Negativzeugnisse und Auskünfte einzuholen, Anträge zu stellen und zurückzunehmen sowie überhaupt alle sonstigen zweckdienlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, einschließlich etwaiger Rechtsmittelverfahren.

Die Bauträgervollmacht in den einzelnen Kaufverträgen (Ziff. XI.) lautet - soweit hier erheblich -: ...

2. die der Sicherung der Ver- und/oder Entsorgung des Bauvorhabens und/oder der Regelung nachbarlicher Verhältnisse dienenden Dienstbarkeiten und Reallasten zu bestellen und mit der Auflassungsvormerkung im Rang zurückzutreten; ferner alle Rechtshandlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, die zur Durchführung der in Abschnitt I. dieser Urkunde bezeichneten Baumaßnahmen im weitesten Sinn erforderlich sind oder zweckdienlich erscheinen; ...

Das Grundbuchamt hat mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.12.2015 die fehlende Löschungsbewilligung der in den Grundbüchern eingetragenen Eigentümer beanstandet. Die Vollmacht in den jeweiligen Kaufverträgen genüge für die Löschung nicht; denn sie umfasse nicht auch die Aufgabe dinglicher Rechte für die Wohnungseigentümer einschließlich der Bewilligung ihrer Löschung gegenüber dem Grundbuchamt.

Daraufhin hat der Notar am 23.12.2015 eine „Klarstellung“ zur Löschungserklärung vom 19.11.2015 zu den Grundakten gegeben. Diese stellt in Abschnitt I. den Sachverhalt dar, der aus Parteisicht die fragliche Dienstbarkeit bedingte, ferner wird der aktuelle planungsrechtliche und bauliche Zustand der Anlage einschließlich ihrer Erschließung beschrieben. In Abschnitt II. wird davon ausgegangen, dass die für das Recht bestimmte auflösende Bedingung eingetreten und deshalb das eingetragene Recht zu löschen sei. Abschnitt III. befasst sich mit der Auslegung der in den Kaufverträgen enthaltenen Bauträgervollmacht, die die gegenständliche Löschung als erforderlich, jedenfalls „als im weitesten Sinne zweckdienlich“ erfassen solle. Hilfsweise wird in Abschnitt IV. die Löschung aufgrund Vollzugsvollmachten des Notars in den Kaufverträgen sowie in der Teilungserklärung bewilligt und beantragt. Ebenso bewilligt und beantragt wird die Löschung des Geh- und Fahrtrechts aufgrund lastenfreier Abschreibung.

Mit - ergänzender - Zwischenverfügung vom 28.12.2015 hat das Grundbuchamt an seinem Verlangen nach Vorlage von Bewilligungen/Vollmachtsbestätigungen der Eigentümer des Herrschgrundstücks festgehalten. Es meint, dass die Voraussetzungen einer lastenfreien Abschreibung nicht vorlägen, die für das Recht bestimmte auflösende Bedingung nicht eingetreten sei und die begehrte Löschung von den bezeichneten Vollmachten (Bauträgervollmacht, notarielle Vollzugsermächtigungen) nicht erfasst werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der im Wesentlichen unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens die Löschung auf der Grundlage der eingereichten Urkunden und Erklärungen weiter verfolgt wird.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die gegen die ergangenen Zwischenverfügungen (§ 18 Abs. 1 GBO) statthafte (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 1) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO) ist unbegründet.

Zu Recht verlangt das Grundbuchamt die Zustimmung der eingetragenen Eigentümer zur Löschung der Dienstbarkeit. Der Senat kann sich zunächst auf die ausführlich begründete - ergänzende - Zwischenverfügung vom 28.12.2015 beziehen. Den dortigen Ausführungen zur Sach- wie zur Rechtslage tritt er ausdrücklich bei. Sie sind durch das Beschwerdevorbringen, wie dies das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht entkräftet. Im Einzelnen gibt das Beschwerdevorbringen deshalb nur noch Anlass zu folgenden Ausführungen:

1. Für eine Berichtigung des Grundbuchs ohne Bewilligung fehlen die Voraussetzungen.

a) Lastenfreie Abschreibung

Wird das belastete Grundstück (ehemals FlSt 80/1) geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB). Berichtigt werden kann in diesem Fall im Verfahren nach § 22 GBO (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 1), sofern die Dienstbarkeit mitübertragen wurde. Dabei sind die Voraussetzungen des § 1026 BGB in der Form des § 29 Abs. 1 GBO darzutun (z. B. BayObLG NJW-RR 1987, 1101; Rpfleger 1987, 451/452; 2004, 280; auch Senat vom 10.12.2015, 34 Wx 363/15, juris).

Ein derartiger Nachweis ist nicht erbracht. Die maßgebliche Fläche des Geh- und Fahrtrechts, fixiert durch die farbliche Eintragung auf der Anlage VI-5 zur Teilungserklärung, befindet sich auf dem G. WEG (FlSt 80/1) im nördlichen Grenzverlauf. Es ist schon augenscheinlich nicht erkennbar, ob die gesicherte Wegstrecke unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze oder aber leicht versetzt - namentlich im östlichen Bereich - zur Grenze verläuft. Die Flächen der nachträglich herausgemessenen Grundstücke, für die die Löschung des Rechts begehrt wird, befinden sich nach der in der Planskizze maßgeblichen Markierung indessen auf der Wegfläche in der Breite nach Norden hin versetzt, wenn auch möglicherweise etwas von der nördlichen Grenze abgesetzt, was mit den Angaben der Beteiligten übereinstimmt, dass sich dort ein vom Geh- und Fahrtrecht unbelastet gebliebener Grundstücksstreifen auf Flurstück 80/1 (alt) befunden haben soll. Jedoch sind dessen Breite und genauer Verlauf auf diesem Wegegrundstück in seinem damaligen Zuschnitt schon nicht in grundbuchmäßiger Form (etwa durch eine vermessungsamtliche Bestätigung; vgl. Senat vom 10.12.2015 sowie vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, juris) belegt. Der aktuelle Zustand, der noch nördlich der (Park-)Flächen, an denen das Recht gelöscht werden soll, einen der Wegfläche zugehörigen Grundstücksstreifen erkennen lässt, erlaubt keine Rückschlüsse in die eine oder andere Richtung.

b) Erlöschen aufgrund Bedingungseintritts

Auch insoweit müsste ohne Bewilligung lückenlos in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden, dass Unrichtigkeit infolge einer Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs nachträglich eingetreten ist (Demharter § 22 Rn. 14, 18, 36 f., 42).

aa) Die zulasten des Flurstücks 80/1 (alt) eingeräumte Grunddienstbarkeit steht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) des Eigentumserwerbs der Gemeinde U. am dienenden Grundstück (FlSt 80/1 alt). Dazu rechnen aber auch die aus dem dienenden Grundstück im weiteren Verlauf herausgemessenen Flächen (FlSte 80/6 mit 80/14), für die die Löschung begehrt wird und für die die Bedingung gerade nicht eingetreten ist.

bb) Die für Grundbucherklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. Demharter § 19 Rn. 28) lassen ein anderes Ergebnis nicht zu.

(1) Hiernach ist entsprechend § 133 BGB bei der Auslegung von Bewilligungen wie von Eintragungen auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (z. B. BGHZ 92, 352/355; 113, 374/378; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48; Demharter a. a. O.). Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (z. B. BGHZ 113, 374/378). Darauf, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (BayObLG Rpfleger 2002, 619; Demharter und Hügel/Holzer je a. a. O.).

(2) Es drängt sich bereits auf, dass die Eindeutigkeit des beschriebenen Bedingungseintritts eine Auslegung überhaupt nicht zulässt (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 351; Hügel/Holzer a. a. O.). Jedenfalls erlaubt die Wortwahl nicht die Auslegung, bereits die Widmung des Flurstücks 80/1 (neu) als öffentliche Straße führe zum Wegfall. Im Übrigen gibt die Urkundenlage keinen Hinweis, dass die auflösende Bedingung auch eintreten soll, wenn nicht die gesamte Ausübungsfläche, sondern nur eine - wenn auch die überwiegende - Teilfläche oder eine andere „Tauschfläche“ in das Eigentum der Gemeinde U. übergeht. Aus der Zweckbestimmung allein („Erschließung und Erfüllung öffentlicher Belange der Bauvorhaben“) ist ein hinreichend sicherer Schluss nicht zu ziehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass Umstände, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, zur Auslegung herangezogen werden dürfen. Solche ergeben sich nicht daraus, dass im Zuge des Bauvorhabens Umplanungen vorgenommen wurden und die Erschließung nun ohne das Fortbestehen der Dienstbarkeit an den fraglichen Flächen anderweitig - aus der Sicht des Bauträgers womöglich besser als ursprünglich abzusehen - gesichert erscheint.

2. Eine Bewilligung der von der Löschung betroffenen Wohnungseigentümer fehlt.

a) (Bauträger-)Vollmacht in den Kaufverträgen

Die Vollmacht für den Verkäufer bezieht sich auf die Durchführung der in der Urkunde bezeichneten „erforderlichen“ oder „zweckdienlichen“ Baumaßnahmen „im weitesten Sinne“. Vollmachten sind nach herrschender Rechtsprechung (vgl. OLG München - 32. Zivilsenat - vom 14.3.2006, 32 Wx 29/06 = Rpfleger 2006, 392; Demharter § 19 Rn. 75) nach den für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen (unter 1. b) bb)) auszulegen. Indessen gilt im Zweifelsfall der geringere Umfang der Vollmacht, wenn sich der weitergehende nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332). Der Senat gelangt bereits, ebenso wie das Grundbuchamt, zu der Auslegung (§ 133 BGB), dass die - insoweit nur - zur Durchführung von Baumaßnahmen auf dem herrschenden Grundstück (FlSt. 80, 80/4) erteilte - insoweit weitestgehende - Vollmacht nicht die gegenständliche Löschungsbewilligung umfasst. Diese fördert nicht die bezeichnete Baumaßnahme; vielmehr schmälert sie die rechtliche Position der Erwerber am Zuweg. „Erforderlich“ ist sie im Hinblick auf anderweitige Baumaßnahmen des Beteiligten, nicht aber für die in der Urkunde bezeichneten auf dem Flurstück 80 (80/4). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (Kostentragungspflicht der Gemeinschaft für als solche nicht mehr benötigte Zugangsflächen) verbietet sich, wenn es auf die dingliche Beurteilung ankommt. Überdies erscheint es aber auch für die auf die Zuwegung angewiesenen Käufer von Wohnungseigentum nicht „zweckdienlich“, den Zugang über die in der Dienstbarkeit beschriebene Fläche zu verengen und damit zu erschweren. Auf die „Zweckdienlichkeit“ für den bevollmächtigten Bauträger im Hinblick auf das benachbarte Vorhaben kann es ebenso wenig ankommen wie auf Kosten von Erhaltungs- und Unterhaltungspflichten der Wohnungseigentümer, die erst in Vollzug der Gemeinschaft entstehen.

b) Notarermächtigung in den Kaufverträgen

Insoweit gilt das zu a) Gesagte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Notarvollmacht Rechtshandlungen abdecken sollte, die außerhalb des Urkundenvollzugs lägen. So steht die Aufgabe eines Rechts, das für das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt ist, nicht im Zusammenhang mit der Durchführung des Kaufvertrags. Die Erklärung gehört nicht zu solchen, die die Beteiligten beim „normalen Ablauf des Geschäfts selbst abgeben würden“ (OLG München vom 14.3.2006 zur Vollmacht für Löschungsbewilligung einer Eigentümervormerkung nach Eigentumsumschreibung). Dass es zweckdienlich wäre, in diesem Rahmen Rechte der Käufer aufzugeben, erschließt sich nicht und entspricht auch nicht der nächstliegenden Bedeutung einer derartigen Vollmacht. „Zweckdienlich“ erscheint die Maßnahme nicht für den Vollmachtgeber, sondern vielmehr für den Bauträger, um dessen anderweitige Planung umzusetzen.

c) Notarvollmacht in der Teilungserklärung

Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass Vollzugshandlungen noch ausständen. Entsprechend der dortigen Vollmacht wurde die Eintragung der Dienstbarkeit bewirkt. Dass die Vollmacht auch die Freigabe einzelner Flächen einschließlich der Abgabe grundbuchamtlicher Löschungsbewilligungen umfasst, ist der Urkunde nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Dieser bemisst sich nach dem Aufwand für die Beseitigung des aufgezeigten Hindernisses. Mangels genügender Anhaltspunkte bestimmt ihn der Senat mit dem Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 78


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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks


Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18. September 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, nämlich FlSt. ... (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) und .../11 (Landwirtschaftsfläche), eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 464. Die Zweite Abteilung (Nr. 1) enthält ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt. .../8. Das Recht ist nach der Bewilligung vom 12.10.1955 eingeräumt an den Grundstücken mit den Flurnummern 92 und 92 1/2 a, b. Es ist auszuüben an dem bereits angelegten Gehweg (auf der vorhandenen Fahrt) um von dem Anwesen Hs. Nr. 46 1/2 in K. zu dem von den Ehegatten L. erworbenen Trennstück und in umgekehrter Richtung zu gelangen.

In der Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 20.6.1958 auf der Grundlage des Veränderungsnachweises (VN) 310/1957 ist die Eintragung der Belastung als Geh- und Fahrtrecht beantragt und bewilligt an den Grundstücken Pl.Nr. .../4, 93/4 und 92/2.

Dementsprechend trug das Grundbuchamt am 25.7.1958 das Geh- und Fahrtrecht an den vorbezeichneten Grundstücken unter Bezugnahme auf die „Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958“ ein.

Am 23.7.2014 ergänzte das Grundbuchamt die Eintragung zum betroffenen Geh- und Fahrtrecht um folgenden Vermerk:

Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und .../4 weggefallen und zu Flst. ... verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. ... und .../11;...

Gegen die ihm bekannt gemachte Eintragung vom 23.7.2014 wandte sich der Beteiligte und verlangte deren Löschung. Er vertrat die Ansicht, es liege für das Grundstück eine Belastung ohne Bewilligung des Eigentümers vor. Diese stehe im Widerspruch zum VN 226. Dort sei nämlich zu dem Geh- und Fahrtrecht festgehalten:

Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu .../3) und 17828 m2 (... neu) werden nicht betroffen.

An dem ihm gehörenden Grundstück FlSt. ... sei die Eintragung eines entsprechenden Wegerechts nicht zulässig. Weil dessen Inhalt und Umfang bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten gewesen seien, müsse es bei den früher vorhandenen Eintragungen verbleiben. Veränderungen im Grundbuch könnten ohne Bewilligung nicht akzeptiert werden, auch wenn dies der Rechtspflegerin aus Gründen der Übersichtlichkeit „praktisch“ erscheine.

Mit Beschluss vom 12.2.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. In der Entscheidung wird unter anderem ausgeführt, nach einer persönlichen Rücksprache mit einem Mitarbeiter des örtlichen Vermessungsamts werde festgestellt, dass das Amt aufgrund vorliegender Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Flurstücks ... nicht endgültig ausschließen könne.

Die Beschwerde des Beteiligten wies der Senat mit Beschluss vom 15.5.2015 zurück (Az. 34 Wx 103/15, juris). Zur Begründung ist namentlich angeführt, dass die ursprüngliche Belastung mit dem Geh- und Fahrtrecht nach der Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958 sämtliche damals selbstständigen drei Grundstücke (Flurstücke .../4, 93/4 und 92/2) nach Maßgabe des vom Beteiligten vorgelegten VN 310/1957, nicht lediglich reale Teile erfasste. Davon zu unterscheiden sei der beschränkte Ausübungsbereich, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von dem ... zu dem ... und in umgekehrter Richtung zu gelangen“. Über den zulässigen Ausübungsbereich besage der Vermerk wie schon die ursprüngliche Eintragung selbst nichts. Ob die zu VN 226 getroffene Aussage des Vermessungsamts zur (fehlenden) Betroffenheit von Teilflächen durch das Geh- und Fahrtrecht eine urkundliche Bescheinigung darstelle und als Unrichtigkeitsnachweis hier trotz einer gegenteiligen aktuellen Auskunft eines vermessungsamtlichen Mitarbeiters tauglich erscheine, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung, weil der Senat einen Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO auf Löschung der Belastung selbst, nämlich der Eintragung in der Zweiten Abteilung unter Nr. 1, als (bisher) nicht gestellt erachte.

Ergänzend wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.7.2015 hat der Antragsteller nun beim Grundbuchamt begehrt, die sich aus VN 226 ergebenden Veränderungen zulasten FlSt. ... im Grundbuch ... in Abteilung II berichtigend einzutragen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 18.9.2015 den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung dargelegt, dass der VN 226 bei dessen Vollzug auf Richtigkeit geprüft und am 16.11.1989 im Grundbuch eingetragen und damit abgeschlossen sei. Anhaltspunkte, die eine Grundbuchberichtigung „im Sinne des § 53 GBO“ oder eine sonstige Richtigstellung des Grundbuchs veranlassen würden, seien nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der genannte VN spreche zu Belastungen (Geh- und Fahrtrechten) aus, dass neben einer weiteren die Teilfläche mit 17828 rr)2 (... neu) nicht betroffen werde. Das jetzt im Grundbuch mit FlSt. ... erwähnte Grundstück sei zeitlich später (1987) entstanden, also nicht dasjenige, welches der VN 205 aus dem Jahr 1984 bezeichnet habe. Die aktuelle Eintragung lasse den irrtümlichen Eindruck entstehen, mit ihr sei das jetzige FlSt. ... gemeint. Das sei nicht richtig.

Hilfsweise werde gemäß § 53 GBO darum ersucht, die Eintragung von VN 205 zu löschen. Das rechtfertige sich aus § 1026 BGB. Das neu gebildete FlSt. ... liege außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit; dieses Recht laste allein noch an FlSt. 92/2.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Es richtet sich gegen die abgelehnte Berichtigung des Grundbuchs, die der Beteiligte insoweit für erforderlich hält, als nach dem späteren VN 226 die Dienstbarkeit nicht an FlSt. ... (neu) laste. Durch Eintragung berichtigt wird auch, wenn eine bestehende Eintragung gelöscht werden soll (Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 2; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 22). Wie der Beteiligte - jedenfalls in der Beschwerdeschrift - hinreichend klargestellt hat, erstrebt er die Löschung des an FlSt. ... eingetragenen, am 12.10.1955/20.6.1958 bewilligten Geh- und Fahrtrechts, was er mit der Feststellung im VN 226 begründet, wonach die Teilfläche (FlSt. ... neu) nicht betroffen sei.

2. Nach § 1026 BGB werden bei Teilung des belasteten Grundstücks, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Die Grunddienstbarkeit erlischt kraft Gesetzes auf dem Teil, der völlig außerhalb des Bereichs liegt, auf den ihre Ausübung rechtlich - nicht nur tatsächlich - beschränkt ist (Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, juris; vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12, juris; BayObLGZ 1988, 102/107; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 2; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1189).

a) Fehlt, wie hier, die Bewilligung des Berechtigten nach § 19 GBO, kann das Grundbuchamt auf Antrag nur berichtigen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird (§ 22 Abs. 1 GBO). Die Beweislast für das Freiwerden eines Grundstücks(-teils) und das Erlöschen der Grunddienstbarkeit an diesem liegt beim Eigentümer des belasteten Grundstücks (BayObLG a. a. O.; Demharter § 22 Rn. 36; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58), damit beim hiesigen Antragsteller. An den Nachweis, der in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu erbringen ist (Senatvom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53; BayObLG a. a. O.; Schöner/Stöber Rn. 1189), sind strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten BayObLGZ 1985, 225/228; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 m. w. N.). Nur ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten, die der begehrten Eintragung (Löschung) entgegenstehen, brauchen nicht ausgeräumt zu werden. Demnach dürfen die Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis auch nicht überspannt werden (BayObLGZ 1995, 413/416; Hügel/Holzer a. a. O.).

b) Dass die Voraussetzungen des § 1026 BGB vorliegen, die eingetragene Belastung an dem Grundstück FlSt. ... (neu) also der materiellen Rechtslage widerspricht, kann mit den

a) gegenständlichen Beweismitteln nicht als nachgewiesen angesehen werden, mag auch der Ausübungsbereich rechtlich beschränkt sein, nämlich „an dem bereits angelegten Gehweg, um von ... zu dem ... Trennstück ... zu gelangen“.

(1) Der Nachweis kann gegenüber dem Grundbuchamt geführt werden, wenn in der Eintragungsbewilligung als Inhalt der Grunddienstbarkeit die Beschränkung des Ausübungsbereichs klar bestimmt worden ist, etwa durch eine genaue Lageplaneinzeichnung (Senat vom 7.8.2012; vgl. Staudinger/Jörg Maier BGB Bearb. 2008 § 1026 Rn. 12). Dann kann ein Vergleich anhand der ursprünglichen Eintragungsbewilligung (mit bezeichneter Ausübungsstelle) mit den aktuellen Eintragungsunterlagen einschließlich Veränderungsnachweisen belegen, dass die fragliche, als frei geworden bezeichnete Fläche außerhalb des rechtlichen Ausübungsbereichs liegt (Senat a. a. O.; auch BayObLG NJW-RR 1987, 1101; Schöner/Stöber Rn. 1189).

Diese Form der Nachweisführung scheitert hier daran, dass der Bewilligungsurkunde nur eine nicht maßstabsgerechte handschriftliche Skizze beigefügt ist, die im Bereich von FlSt. ... (alt) nach rechts hin - ohne „Einnordung“ - ein unvermaßtes Wegstück in Form eines Astes zwischen der (südöstlichen?) Ecke eines Grundstücks (?) und der rechts davon verlaufenden Grundstücksgrenze von FlSt. ... (alt) erkennen lässt. Die genaue Lage kann sich zwar aus der Natur hinreichend ergeben („an dem bereits angelegten Gehweg“), ist aber mit den Mitteln des Grundbuchrechts (vgl. § 29 Abs. 1 GBO) nicht belegt, geschweige denn für das Grundbuchamt offenkundig, d. h. zweifelsfrei bekannt (vgl. Demharter § 29 Rn. 60).

(2) Die Unrichtigkeit lässt sich für einen frei gewordenen Grundstücksteil auch durch amtliche Veränderungsnachweise erbringen (BayObLG Rpfleger 2004, 280). Diese gehören zwar nicht zu den Grundakten, liegen aber dem Grundbuchamt vor und sind in dem gegenständlichen Berichtigungsantrag individuell bezeichnet („VN 226“).

Indessen erbringt der bezeichnete VN 226, der einen Verwaltungsakt darstellt (Demharter § 2 Rn. 24 f.) und in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO vorliegt (vgl. BayObLGZ 1991, 139/144;

1988, 102/108), für das Erlöschen der Dienstbarkeit auf dem fraglichen Flurstück nicht den erforderlichen Nachweis. Er enthält zwar auch den Hinweis, dass vom Geh- und Fahrtrecht (lfde. Nr. 1) das FlSt. ... (neu) nicht betroffen werde. Diese Feststellung gehört aber nicht zur Erfassung derjenigen Veränderungen, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten (vgl. Art. 8 Abs. 2 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - VermKatG - vom 31.7.1970, BayRS 219F), und die das Grundbuchamt regelmäßig ohne eigene Prüfung „ohne weiteres“ zu vollziehen hat (vgl. Nr. 4.3.1 BayGBGA; Demharter § 2 Rn. 25; Meikel/Nowak GBO 11. Aufl. § 2 Rn. 13).

(3) Des Weiteren ist anerkannt, dass das Vermessungsamt aufgrund seiner Aufgabe und Befugnis, Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zu erteilen (Art. 11 Abs. 1 VermKatG), auch Bescheinigungen erteilen kann, etwa dazu, dass die wegzumessende bzw. bereits weggemessene Teilfläche nicht vom Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit betroffen ist (BayObLGZ 1988, 102/108; LG Landshut MittBayNot 1978, 215; auch Senat vom 3.9.2014). Eine solche Erklärung des Vermessungsamts ersetzt aber, ungeachtet ihrer grundbuchtauglichen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), nicht die eigenständige Prüfung des Grundbuchamts zum Inhalt der Dienstbarkeit (Senat vom 7.8.2012 und vom 3.9.2014). Generell erstreckt sich ihre Beweiskraft nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten (vgl. § 415 ZPO; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 415 Rn. 9; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 73). In tatsächlicher Hinsicht wird der Aussagegehalt der Feststellung im VN 226 entkräftet durch die Aktennotiz der Rechtspflegerin, dass das Vermessungsamt selbst nicht mehr daran festhalte, sich vielmehr nicht in der Lage sehe auszuschließen, dass das Recht an Flurstück ... (weiterhin) laste. Plausibel erscheint dies dem Senat auch deshalb, weil die vorliegende Skizze in ihrer Ungenauigkeit keinerlei messtechnische Feststellungen dazu erlauben dürfte, wo das fragliche Geh- und Fahrtrecht exakt verläuft. Wenn es zutrifft, wie das Grundbuchamt schriftlich festgehalten hat, dass nach Angaben des Mitarbeiters des Vermessungsamts „ein Kollege wohl mal vor Ort war und dann eine Zeichnung angefertigt hat, wie der Weg tatsächlich zu dieser Zeit dort verlaufen ist“, wäre eine darauf aufbauende Aussage, die Teilfläche FlSt. ... (neu) sei nicht betroffen, schon deshalb unzulänglich, weil der VN 226 aus dem Jahr 1988 stammt, aber keineswegs gesichert ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse „in natura“ bei Bestellung und Eintragung des Rechts dieselben waren.

Die Kartenbeilage zu VN 310/1957 weist zwar ein vermutlich eingemaßtes Geh- und Fahrtrecht aus. Aus einem Vergleich mit der Kartenbeilage zu VN 226 erklärt sich jedoch nicht, dass das „Recht“ - genauer gesagt der rechtsgeschäftlich oder durch tatsächliche Ausübung beschränkte Bereich, somit die Ausübungsstelle (vgl. Demharter § 7 Rn. 21 ff.) - sich künftig nur noch auf dem Flurstück 92/2 befindet. Namentlich im östlichen/südöstlichen Grenzverlauf zu FlSt. ... (neu) sind Überschneidungen keineswegs ausschließbar.

3. Das Grundbuchamt hat darüber hinaus auch im Ergebnis zutreffend eine Grundbuchunrichtigkeit und damit Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 1 GBO verneint. Wird ein Teil des mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstücks abgeschrieben, so ist die Dienstbarkeit auf diesen Teil nur dann nicht mitzuübertragen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er außerhalb des Ausübungsbereichs der Dienstbarkeit liegt (Schöner/Stöber Rn. 1189; ferner LG Köln MittRhNotK 1994, 289). Dies ist hier nicht der Fall (siehe zu 2.). Dass es mit dem am 23.7.2014 eingetragenen Vermerk klarstellender Art sein Bewenden hat, wurde bereits in der Senatsentscheidung vom 15.5.2015 (Az. 34 Wx 103/15) ausgeführt. Zusätzliche - neue Gesichtspunkte zeigt die aktuelle Beschwerde nicht auf.

4. Weil der Berichtigungsantrag zurückgewiesen wurde, entsprach es auch billigem Ermessen, die Kostenpflicht des Beteiligten auszusprechen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. Demharter § 1 Rn. 58). Nichts anderes ergäbe sich hinsichtlich der gerichtlichen Kosten aus § 22 Abs. 1 GNotKG.

III. Im Beschwerdeverfahren hält der Senat eine Kostenentscheidung nicht für veranlasst. Insoweit ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beteiligten aus dem Umstand der Antragstellung im Beschwerderechtszug (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.