Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - 34 Wx 252/16

17.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 20. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die am 5.7.2013 verstorbene A. S. ist neben dem Beteiligten als Miteigentümerin von Grundbesitz (Bl. ... und Bl. ...) im Grundbuch eingetragen; eine letztwillige Verfügung hat sie nicht hinterlassen. Nach Aufforderung durch das Grundbuchamt, einen Berichtigungsantrag zu stellen, beantragte der Beteiligte am 25.9.2014, im Grundbuch die Eintragung der Erbfolge nach seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Erbausschlagung durch den leiblichen Sohn und der Erbteilsübertragung durch den nichtehelichen Sohn der Erblasserin vorzunehmen. Zum Nachweis der Erbfolge nach A. S. legte er einen Einheitswertbescheid („Zurechnungsfortschreibung auf den 1.1.2014“) sowie einen Grundsteuermessbescheid („Neuveranlagung auf den 1.1.2014“) des Finanzamts vor, in denen als Mitglieder der Erbengemeinschaft neben dem Beteiligten (nur) drei weitere Personen (H. J. M., S. D. und P. S.) genannt sind. Der Beteiligte macht geltend, der weitere Miterbe W. F. S. habe mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.9.2013 die ihm zugefallene Erbschaft wirksam unter gleichzeitiger Anfechtung der am 2.8.2013 erklärten Annahme ausgeschlagen. Außerdem habe der Miterbe H. J. M. seinen Erbanteil zu notarieller Urkunde vom 24.9.2013 übertragen.

In dem beim selben Amtsgericht geführten Nachlassverfahren wurde am 30.8.2013 ein Erbschein erteilt, der W. F. S. neben dem Beteiligten und den oben genannten drei weiteren Personen als Miterben ausweist. Der zu notarieller Urkunde vom 23.9.2013 aufgenommene und vom Notar beim Nachlassgericht „zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme und Verwendung“ eingereichte Antrag des Beteiligten auf Erteilung eines die Ausschlagung berücksichtigenden neuen Erbscheins wurde im Nachlassverfahren abschlägig verbeschieden. Auf die Nachfrage des Grundbuchamts, ob der Antrag auf die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Erbschein gerichtet sei, teilte der Beteiligte - zuletzt am 17.5.2016 - sinngemäß mit, der Erbschein sei unrichtig, die im Nachlassverfahren zu seinem Nachteil ergangenen Entscheidungen seien unwirksam; die Grundbuchberichtigung sei daher auf der Grundlage seines Erbscheinsantrags vom 23.9.2013 vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 20.5.2016 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag „vom 23.09.2015/17.05.2016“ zurückgewiesen. Für die Eintragung im Grundbuch sei der Erbschein vom 30.8.2013 bis zu dessen Einziehung maßgeblich. Nach Aktenlage seien im Nachlassverfahren eine Einziehung des Erbscheins und eine Neuerteilung gemäß Antrag vom 23.9.2013 nicht (mehr) zu erwarten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Die Entscheidung sei wegen diverser Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften unwirksam und unzulässig. Sie beruhe auf einer Gehörsverletzung und verstoße gegen die gesetzliche Begründungspflicht. Außerdem sei „der bevollmächtigte Notar ... gemäß § 15 Abs. 2 GBO zu beteiligen und zu benachrichtigen“, auf dessen mitbeurkundeten Grundbuchberichtigungsantrag sich der Beteiligte bezogen habe. Die Entscheidung verfolge das Ziel, die Grundbuchberichtigung gemäß erteiltem Erbschein vornehmen zu können, und diene der „Kostenmacherei“.

Das Grundbuchamt hat - vor Eingang der Beschwerdebegründung - nicht abgeholfen mit der Begründung, dass die Beschwerde nur bei Vorlage eines geänderten Erbscheins Erfolg haben könnte. Der Beteiligte beanstandet auch diese Entscheidung als unwirksam und gehörsverletzend; sie beinhalte keine Begründung, sondern eine unhaltbare Leerfloskel.

Das Beschwerdegericht hat die Nachlassakten beigezogen und den Beteiligten darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels mit dem alleinigen Ziel der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung Bedenken bestünden und eine Beschwerde mit dem aufrechterhaltenen Ziel der Berichtigung durch Eintragung einer Erbengemeinschaft gemäß den geäußerten Vorstellungen wegen des Inhalts des Erbscheins keinen Erfolg haben könne.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrags ist nach herrschender Meinung die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn - wie hier - mit ihr eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit geltend gemacht wird (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 152 m. w. N.). Selbst wenn mit dem Rechtsmittel eine - nach Behauptung des Beschwerdeführers - nicht wirksam gewordene Scheinentscheidung beseitigt werden soll, ist dagegen die Beschwerde statthaft (vgl. BVerfG NJW 1985, 788; BayObLGZ 1988, 259/260; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 112).

Der Beteiligte ist beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene (Schein-)Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes - nicht lediglich wirtschaftliches - Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126/127 m. w. N.). Dem Beteiligten steht ein eigenes Antragsrecht nach § 13 GBO zu, das er - auch zur Beseitigung des Rechtsscheins einer Scheinentscheidung - ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft mit der Beschwerde weiterverfolgen kann (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 178, 181, 183). Seine Beschwerdebegründung zeigt auf, dass es ihm weiter um die Durchsetzung seines Berichtigungsantrags gemäß seinen Vorstellungen von der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft geht (vgl. BGH NJW 1998, 3347/3348), er also nicht lediglich eine mit der Antragszurückweisung verbundene formelle Beschwer bekämpft, die für sich allein keine Beschwerdeberechtigung begründen würde (BayObLGZ 1994, 115/117; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer § 71 Rn. 179).

2. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

a) Die Abhilfeentscheidung (§ 75 GBO) ist ordnungsgemäß ergangen. Soweit die Form der Entscheidung beanstandet wird, kann auf die nachstehenden Ausführungen unter b) verwiesen werden. Das Grundbuchamt war nicht verpflichtet, auf die angekündigte Beschwerdebegründung länger als einen Monat zu warten. Für die Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel ist nunmehr der Beschwerdesenat zuständig.

b) Die Entscheidung des Grundbuchamts vom 20.5.2016 stellt nicht lediglich eine unwirksame Scheinentscheidung, sondern eine instanzabschließende und wirksam gewordene Sachentscheidung dar.

aa) Der Beschluss ist nicht wegen eines Unterschriftsmangels ein unverbindlicher Entwurf geblieben (vgl. BGH Rpfleger 1998, 123; OLG Köln Rpfleger 2006, 646), denn er trägt in dem der Grundakte einliegenden Original die Unterschrift des Rechtspflegers (§ 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG; zur Anwendbarkeit im Grundbuchverfahren Demharter § 1 Rn. 75). Der „gez.“-Vermerk auf der dem Beteiligten gemäß Anordnung des Rechtspflegers förmlich zugestellten Ausfertigung macht nach außen erkennbar, dass und von wem das Original unterschrieben ist. Dies ist ausreichend; einer Unterzeichnung des vom Urkundsbeamten ausgefertigten Beschlusses durch den Rechtspfleger bedarf es nach dem Gesetz nicht (Keidel/Meyer-Holz § 38 Rn. 78).

bb) Dass das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht auf dem Beschluss vermerkt wurde, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Entscheidung nicht. Die Übergabe an die Geschäftsstelle und damit der Erlass des Beschlusses stehen mit Blick auf die aktenkundige, an die Geschäftsstelle gerichtete Hinausgabeverfügung des Rechtspflegers einerseits und die Tatsache der Hinausgabe an den Beteiligten andererseits fest. Der Vermerk soll lediglich die Übergabe dokumentieren; seine Existenz ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses, wenn - wie hier - dessen Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zweck der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (Keidel/Meyer-Holz § 38 Rn. 90 f., 93).

cc) Auch ein Bekanntmachungsmangel liegt nicht vor.

Mit der Bekanntgabe an den Beteiligten ist der Beschluss gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 FamFG (vgl. Demharter § 1 Rn. 85 f.) wirksam geworden. Indem der Beteiligte mit unter seinem Briefkopf abgefasstem und eigenhändig unterzeichnetem Schreiben vom 23.9.2013, beim Grundbuchamt eingegangen am 25.9.2013, in eigenem Namen Berichtigungsantrag gestellt und mit Schreiben vom 15.7.2016 hieran festgehalten hat, ist er nach § 7 Abs. 1 FamFG Beteiligter des Antragsverfahrens geworden, an den die Bekanntgabe nach § 40 Abs. 1 FamFG zu bewirken war.

Die Vollmachtsvermutung des § 15 Abs. 2 GBO kommt hingegen nicht zum Tragen, so dass die Entscheidung auch nicht an den Notar, der am 23.9.2013 den Erbscheinsantrag beurkundet hatte, bekannt zu geben war; denn dieser ist im Grundbuchverfahren nicht tätig geworden, insbesondere hat er keinen Berichtigungsantrag zum Grundbuchamt gestellt. In Abschnitt D. („Erbscheinsverfahren, Übersendung des Erbscheins“) der Urkunde hat der Beteiligte selbst das Nachlassgericht darum gebeten, eine Ausfertigung des beantragten Erbscheins zusammen mit der für das Grundbuchamt bestimmten beglaubigten Urkundsabschrift zur Durchführung der Grundbuchberichtigung gemäß dem unter Abschnitt E. („Grundbuchberichtigung“) formulierten Antrag zu übersenden. Nach seinem Zuleitungsschreiben an das Nachlassgericht hat der Notar diese Anträge des Beteiligten zur „gefälligen Kenntnisnahme und Verwendung“ und damit nur als Bote an das Nachlassgericht übermittelt (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl. vor § 164 Rn. 11). Folglich war ihm der im Grundbuchverfahren ergangene Zurückweisungsbeschluss nicht bekannt zu machen (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 15 Rn. 11; Hügel/Reetz § 15 Rn. 61; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 15 Rn. 29, 34).

dd) Die Entscheidung ist in einem gerichtlichen Verfahren ergangen und betrifft einen wirksam gestellten Antrag (vgl. BayObLGZ 1988, 259/260), denn der Beteiligte hat - wie dargelegt - am 25.9.2014 in eigenem Namen beim Grundbuchamt die Berichtigung beantragt. Eine notarielle Beurkundung von Anträgen wäre nur erforderlich, wenn diese weitere zur Eintragung erforderliche Erklärungen ersetzen sollen, § 30 GBO. Der Berichtigungsantrag erfordert jedoch keine formbedürftigen Erklärungen, die der Beteiligte abgeben müsste (vgl. Demharter § 30 Rn. 3 mit § 29 Rn. 8 ff.).

Die notarielle Urkunde vom 23.9.2013 selbst ist dem Grundbuchamt hingegen noch nicht zum Vollzug vorgelegt worden. Nachdem der Beteiligte darin zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Antragstellung im Grundbuchverfahren unter der Voraussetzung der antragsgemäßen Erbscheinserteilung im Nachlassverfahren steht, ein solcher Erbschein aber nicht erteilt wurde, ist die in der Urkunde genannte Voraussetzung nicht eingetreten. Über den unter Abschnitt E. aufgeführten Antrag hatte das Grundbuchamt daher nicht zu entscheiden.

Es trifft auch nicht zu, dass das Grundbuchamt mit der angegriffenen Entscheidung eine Berichtigung nach Lage des erteilten Erbscheins vorbereiten würde. Eine solche Berichtigung scheidet ohne entsprechenden Antrag aus, da das Berichtigungsverfahren als Antragsverfahren ausgestaltet ist. Unabhängig davon war aber über den tatsächlich gestellten und aufrechterhaltenen Antrag eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen.

ee) Die Beanstandung des drucktechnisch erzeugten Siegels geht ins Leere. Für die Siegelung von Schriftstücken siegelführungsberechtigter Stellen - das sind gemäß Art. 2 Abs. 3 WappenG (i. d. F. v. 7.5.2013, BayRS II, 168) i. V. m. § 1 Ziff. 3, § 4 AVWpG (Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern i. d. F. v. 22.12.1998, GVBl 1999, 29) auch die Gerichte des Freistaats Bayern -, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 AVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf. Voraussetzung für die Wirksamkeit der erlassenen Entscheidung ist die ordnungsgemäße Siegelung der Ausfertigung ohnehin nicht.

ff) Das Beschlussrubrum genügt zwar nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil es den Beteiligten nicht namentlich bezeichnet. Dahinstehen kann allerdings, ob die allgemein für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit normierte Vorgabe auch im Grundbuchverfahren gilt. Dem Zweck der Vorschrift ist jedenfalls dadurch genügt, dass im Rubrum die Grundakte durch das maßgebliche Geschäftszeichen und die zur Grundakte gestellten Anträge durch Wiedergabe ihres Datums genau bezeichnet sind. Zudem hat der Rechtspfleger auf der Urschrift des Beschlusses die Zustellung seiner Entscheidung an den Beteiligten verfügt. Über diese Angaben ist der - einzige - Beteiligte auch ohne namentliche Nennung ausreichend identifiziert (vgl. BGH NJW-RR 2008, 367 Rn. 6; Keidel/Meyer-Holz § 38 Rn. 46).

gg) Ein Mangel in der Beschlussbegründung (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG) liegt nicht vor. Die tatbestandliche Darstellung ist zwar kurz, enthält aber alles Wesentliche, nämlich den Inhalt des gestellten Berichtigungsantrags. Die rechtlichen Ausführungen enthalten den für den (Miss-) Erfolg des Antrags maßgeblichen Grund und die entsprechende Vorschrift; zudem führen sie den Grund an, weshalb die Entscheidung nicht länger zurückgestellt wird.

c) Die Antragszurückweisung ist auch sonst der Sache nach nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO durch Eintragung einer nur aus den vom Beteiligten bezeichneten Personen bestehenden Erbengemeinschaft nicht gegeben sind und mit der Erteilung eines Erbscheins des gewünschten Inhalts jedenfalls in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann.

aa) Unrichtig ist das Grundbuch zwar insofern, als es die verstorbene A. S. noch als Miteigentümerin von Grundbesitz ausweist.

bb) Eine Berichtigung setzt jedoch neben dem Nachweis der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage voraus, dass der Antragsteller in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (BayObLGZ 1991, 301/302; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58 je m. w. N.). Die Nachweisführung obliegt dem Beteiligten als Antragsteller (Demharter § 22 Rn. 36; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58). Dabei gilt der grundbuchrechtliche „Beibringungsgrundsatz“; eine Sachaufklärung von Amts wegen findet nicht statt (BayObLG Rpfleger 1982, 467; Böttcher ZfIR 2008, 507/509; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 171 und 174).

cc) § 35 Abs. 1 GBO bestimmt, dass der Nachweis der (behaupteten) Erbfolge in einem Verfahren ohne Auslandsbezug nur durch die Vorlage eines Erbscheins (§ 2353 BGB) erbracht werden kann, wenn - wie hier - keine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes existiert. Der erteilte Erbschein ist wirksam, § 352e Abs. 1 Sätze 1 und 3 FamFG. Seine inhaltliche Richtigkeit wird gesetzlich vermutet, § 2365 BGB, solange er - wie hier - nicht für kraftlos erklärt oder eingezogen ist (§ 2361 BGB, § 353 FamFG). Dies bindet nach allgemeinen Regeln das Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn. 26). Ein derartiger Fall liegt jedoch ersichtlich nicht vor. Vielmehr war das Nachlassgericht mit der Einziehung des erteilten Erbscheins gerade unter dem Gesichtspunkt der Erbausschlagung befasst und zu dem Ergebnis gekommen, dass der Erbschein - weil nicht unrichtig - nicht einzuziehen ist. Auch die angeführte, aber nicht näher belegte Erbteilsübertragung stellt keine neue Sach- oder Rechtslage dar. Überträgt ein Erbe seinen Erbteil auf einen Dritten, so setzt nämlich die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus (BayObLGZ 1994, 158).

Ebenso enthalten die vom Antragsteller vorgelegten Bescheide des Finanzamts keine neuen Tatsachen, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen würden und seine Einziehung erwarten ließen. Sie sind nach § 35 GBO nicht zum Nachweis der Erbfolge geeignet (vgl. Demharter § 35 Rn. 26).

dd) Da ein Erbschein mit dem vom Antragsteller gewünschten Inhalt nicht existiert und mit einer Erteilung jedenfalls bis auf weiteres nicht gerechnet werden kann, ist im Grundbuchverfahren Entscheidungsreife dahingehend eingetreten, dass das an das Grundbuchamt gerichtete Berichtigungsbegehren keinen Erfolg hat. Darauf, ob über den zum Nachlassgericht gestellten Antrag vom 23.9.2015 und über das im Nachlassverfahren eingelegte Rechtsmittel wirksam und zutreffend entschieden worden ist, kommt es wegen der Bindung des Grundbuchamts an den erteilten Erbschein nicht an (s. oben cc)). Zudem ist mit weiteren Entscheidungen im Nachlassverfahren nach dem Akteninhalt nicht zu rechnen.

d) Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Beteiligte auch mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht durchdringen kann. Gemäß § 35 GBO kommt es im Berichtigungsverfahren aus Rechtsgründen weder auf die - behauptete - Wirksamkeit der Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen noch auf die umfangreichen Beanstandungen von Entscheidung und Verfahren im nachlassgerichtlichen Instanzenzug an. Es bestand und besteht daher auch keine Veranlassung, sich hiermit im Grundbuchverfahren zu befassen.

III. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen hat, § 22 Abs. 1 GNotKG.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG. Das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten an der Grundbuchberichtigung schätzt der Senat entsprechend dessen Beteiligung an der Erbengemeinschaft auf die Hälfte des im Nachlassverfahren ermittelten Grundstückswerts.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

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(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des B

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(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats n

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.

(2) In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.

(3) Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.