Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 41 Bekanntgabe des Beschlusses

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.

(2) Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. Dies ist in den Akten zu vermerken. In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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10/09/2013 20:32

Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung mangelhaft war.
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(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über 1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,4. die Unzulässigke
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