Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Dez. 2015 - 34 Sch 26/15

published on 01/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Dez. 2015 - 34 Sch 26/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Sch 26/15

Beschluss

vom 1.12.2015

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In dem gerichtlichen Verfahren

betreffend die Schiedssache

D. A.

- Antragsteller, Schiedskläger und Schiedswiderbeklagter

Verfahrensbevollmächtigte: M.K

gegen

B. J.

- Antragsgegner, Schiedsbeklagter und Schiedswiderkläger

Verfahrensbevollmächtigte: B. E.

wegen Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Paintner und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 01.12.2015 folgenden Beschluss

I.

Das aus den Schiedsrichtern H., B. und S. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und Schiedswiderbeklagtem sowie dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem und Schiedswiderkläger geführten Schiedsverfahren am 9. Juni 2015 in München folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abfindung aller diesem bis zum 31.8.2015 entstandenen und bis dahin noch entstehenden klagegegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von € 19.000.- zu zahlen.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Pachtvertrag vom 11.7.2005 weiter gilt, jedoch mit folgender Maßgabe:

1. a) Der Pachtvertrag endet am 31.8.2020.

b) Der Kläger kann vorzeitig zum Schluss des Pachtjahres am 31.8. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen.

c) Der jährliche Pachtpreis beträgt ab dem 1.9.2015 für die Wohnung € 2.000.-und die übrige Pachtsache € 11.000.- sowie für alle Nebenkosten € 500.-.

d) Der Beklagte ist nicht mehr verpflichtet, dem Kläger Grünflächen zur Verfügung zu stellen.

e) Der Beklagte betreibt die Biogasanlage selbstständig. Der Kläger hat weder Gülle zu liefern noch erhält er Gärsubstrat.

f) Dem Kläger ist gestattet, im bisherigen Umfang Rinder - aber ab 1.8.15 nicht mehr in der Bergehalle - zu halten und Holz zu lagern, ohne den Zugang zur Waage zu behindern.

g) Der Kläger verpflichtet sich, auf dem Pachtobjekt keine Untervermietung vorzunehmen. Holzhandel ist gestattet.

3. Mit Abschluss dieses Vergleichs sind alle streitgegenständlichen gegenseitigen Ansprüche abgegolten.

Die Regelung der in diesem Verfahren angesprochenen angeblichen Schäden durch unzureichendes Düngen sowie an der Bergehalle und der Dachrinne bleibt bis zum Ende des Pachtvertrages vorbehalten.

4. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger € 15.000.- zu bezahlen, wenn dieser bis spätestens 31.8.2020 ausgezogen ist und den gesamten Viehbestand sowie das Wohnungsinventar entfernt hat.

5. Die gesamten Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Dieser Schiedsspruch wird als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut in Ziffer 1. für den Antragsteller und in Ziffer 2. f) für den Antragsgegner für vollstreckbar erklärt.

III.

Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/5 und der Antragsgegner 4/5.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 23.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien, Pächter und Verpächter eines landwirtschaftlichen Guts, begehren wechselseitig, den zwischen ihnen am 9.6.2015 ergangenen inländischen Schiedsspruch mit vereinbartem „Inhalt“ in - unterschiedlichen - Teilen für vollstreckbar zu erklären.

Der zwischen dem Antragsteller als Pächter und dem Antragsgegner als Verpächter am 11.7.2005 geschlossene Hofpachtvertrag enthält unter § 18 folgende Schiedsklausel:

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit diesem Pachtvertrag entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht nach Maßgabe des beiliegenden Schiedsvertrages. ... Der Schiedsvertrag ist Bestandteil des Pachtvertrages.

Die unter demselben Datum getroffene Schiedsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1

Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Pachtvertrag entstehen und nicht gütlich beigelegt werden können, entscheidet, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

§ 2

Das Schiedsgericht soll aus drei Personen bestehen ...

§ 3

In einem zwischen den Parteien wegen wechselseitig erhobener Forderungen aus dem Pachtverhältnis geführten Schiedsverfahren erging am 9.6.2015 in München ein Schiedsspruch mit vereinbartem „Inhalt“, mit dem sich der Antragsgegner und Schiedsbeklagte verpflichtet hat, an den Kläger zur Abfindung aller diesem bis zum 31.8.2015 entstandenen und bis dahin noch entstehenden klagegegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von € 19.000.- zu zahlen (Ziff. 1 des Schiedsspruchs).

Außerdem wurde die Fortgeltung des Pachtvertrags nach Maßgabe diverser Regelungen ausgesprochen (Ziff. 2 des Schiedsspruchs). Danach soll es (unter anderem) dem Antragsteller und Schiedskläger gestattet sein, im bisherigen Umfang Rinder - aber ab 1.8.15 nicht mehr in der Bergehalle - zu halten und Holz zu lagern, ohne den Zugang zur Waage zu behindern (Ziff. 2 Buchst. f).

Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original begehrt der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich Ziff. 1. Der Antragsgegner habe die geschuldete Zahlung nicht geleistet.

Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen. Er macht geltend, der Antragsteller halte sich selbst nicht an die im Schiedsspruch übernommenen Verpflichtungen. Sein Begehren verstoße deshalb gegen Treu und Glauben, zumal der Schiedsspruch unter der Bedingung zustande gekommen sei, dass sich beide Seiten an ihn halten. Der Antragsteller verstoße nachhaltig seit dem 1.8.2015 gegen die Verpflichtung aus Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs, den Zugang zur Waage durch das Lagern von Holz nicht zu behindern. Außerdem habe der Antragsteller am 18.8.2015 gegen 12.00 Uhr und am 19.8.2015 gegen 14.00 Uhr auf andere Weise den Zugang zur Waage versperrt. Schließlich habe er entgegen Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs die Rinderhaltung aufgestockt. Er fordert den Antragsteller auf, unter Vorlage sogenannter Hit-Listen über den Rinderbestand bei Erlass des Schiedsspruchs und zum gegenwärtigen Zeitpunkt Auskunft zu geben.

Mit Blick auf die behaupteten Verhaltenspflichtverletzungen beantragt der Antragsgegner daher seinerseits die Vollstreckbarerklärung von Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs.

Der Antragsteller hält die vorgetragenen Einwände für unbehelflich; zum Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat er nicht ausdrücklich Stellung genommen.

II. Den wechselseitig gestellten Anträgen ist stattzugeben.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt, § 1043 Abs. 1 ZPO.

2. Die Anträge auf (teilweise) Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut sind zulässig, § 1060 ZPO.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Schiedsspruch in Ziff. 2 f) eine „Verurteilung“ (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1060 Rn. 6 f.), also eine Leistungspflicht des Schiedsklägers dahingehend ausspricht, den Zugang zur Waage nicht durch Holzlagerung zu behindern. Selbst wenn mit der festgehaltenen Einigung der Parteien lediglich der Inhalt des Pachtvertrages gestaltet und der Umfang des Nutzungsrechts des Schiedsklägers festgestellt worden sein sollten, der Schiedsspruch mithin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätte, ist dem (Wider-) Antrag auf Vollstreckbarerklärung das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen (BGH SchiedsVZ 2006, 278 m w. N.; Senat vom 30.11.2015, 34 Sch 39/14; BayObLG NJW-RR 2003, 502 und BB 1999, 1948; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10, juris; Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 1060 Rn. 1). Denn die Vollstreckbarerklärung dient nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Sie soll vielmehr den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO).

Mit dem von den Schiedsrichtern unterzeichneten und auch im Übrigen formgerechten (§ 1054 Abs. 1 und 3 ZPO) Schiedsspruch mit vereinbartem „Inhalt“ liegt - trotz der vom Gesetz abweichenden Bezeichnung - ein rechtswirksamer Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne von § 1053 ZPO vor, der nach § 1054 Abs. 2 ZPO keiner Begründung bedarf und gemäß § 1053 Abs. 1 Satz 2 ZPO den zwischen den Parteien ausgehandelten Vergleich festhält.

Dass der Schiedsspruch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB; vgl. RGZ 121, 279) und mithin auf der Basis des Tatsachenvortrags des Antragsgegners entweder noch nicht oder nicht mehr rechtswirksam und somit einer Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich wäre (BGHZ 10, 325/327), trifft nicht zu. Für die behauptete Bedingung gibt es im Wortlaut des Schiedsspruchs keinen Anhalt. Die Frage der Zulässigkeit eines bedingten oder unter einen Vorbehalt der Parteien gestellten Schiedsspruchs (Zöller/Geimer § 1029 Rn. 10) bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Die Vollstreckbarerklärung kann auf Teile des Schiedsspruchs beschränkt werden, die gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbstständigen prozessualen Anspruch regeln (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 34 Rn. 8 f.; Schwab NJW 1961, 735). Für die hier von den Anträgen erfassten Abschnitte des Schiedsspruchs ist eine solche Teilbarkeit gegeben, denn sie regeln einzelne und für sich selbstständige prozessuale Ansprüche aus einem (einheitlichen) Vertragsverhältnis.

3. Die formellen Voraussetzungen für die (teilweise) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Die wechselseitig gestellten Anträge sind begründet.

a) Gesetzliche Aufhebungsgründe, die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO).

b) Die gegen die Vollstreckbarerklärung von Ziff. 1 des Schiedsspruchs erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen haben im Ergebnis keinen Erfolg.

(1) Gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Zahlungsanspruch können zwar (bereits) im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung materiell-rechtliche Einwendungen geltend gemacht werden, die nach der Zeitgrenze des § 767 Abs. 2 ZPO entstanden und deshalb nicht präkludiert sind (BGH NJW-RR 2011, 213/214; 2014, 953 Rn. 5; Thomas/Putzo § 1060 Rn. 3; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 9, 10 und 12). Deshalb ist das Vorbringen des Antragsgegners entgegen der Meinung des Antragstellers grundsätzlich beachtlich.

Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die vorgetragenen Einwände ihrerseits wohl unter die Schiedsabrede fallen dürften, denn der Antragsteller hat die Schiedseinrede, § 1032 Abs. 1 ZPO, nicht erhoben (BGH NJW-RR 2011, 213/214; Zöller/Geimer § 1060 Rn.11).

(2) Der Einwand mangelnder Vertragstreue, § 242 BGB, hindert die begehrte

Vollstreckbarerklärung hier jedoch nicht. Zwar kann eine Rechtsausübung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen, wenn sich der Berechtigte selbst nicht vertragstreu verhält und die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhält, existiert hingegen nicht (BGH NJW 2010, 289/290 f.; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 242 Rn. 46; MüKo/Bachmann BGB 7. Aufl. § 241 Rn. 90 und MüKo/Schubert § 242 Rn. 345; Looschelders/Olzen in Staudinger BGB [2015] § 242 Rn. 250). Eigene Vertragsuntreue hat daher nicht per se den Verlust der eigenen vertraglichen Ansprüche zur Folge. Vielmehr regeln Gesetz und gegebenenfalls vertragliche Bestimmungen die jeweiligen Ansprüche bei Vertragsverletzungen.

Dass die im Schiedsspruch festgehaltenen wechselseitigen Verpflichtungen in Fortfall geraten sollen, wenn die jeweils andere Seite ihre Verpflichtung(en) nicht oder nicht vollständig erfüllt, lässt sich dem Schiedsspruch nicht entnehmen. Nach dessen Konzeption bestehen die Verpflichtungen vielmehr selbstständig nebeneinander, wobei jede Partei ihren Erfüllungsanspruch gegebenenfalls auf dem rechtsstaatlich dafür vorgesehenen Weg durchsetzen muss.

Darüber hinaus ist ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Zahlungsanspruch des Antragstellers und den Verhaltenspflichten, die der Antragsgegner als verletzt rügt, nicht vorgetragen und nicht ersichtlich (vgl. BGH NJW 2007, 504 Rn. 17). Der Betrag der geschuldeten Zahlung ist zudem als erheblich zu bezeichnen. Nach Abwägung der aufgezeigten Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass allenfalls beiderseitige Rechtsverstöße im Raum stehen, ist es dem Antragsteller nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die ihm in Ziff. 1 des Schiedsspruchs zuerkannte Rechtsposition durch Vollstreckbarerklärung abzusichern.

(3) Der Sache nach beruft sich der Antragsteller zudem auf ein Zurückbehaltungsrecht, das er aus der behaupteten Verletzung eigener Verpflichtungen des Antragstellers herleitet.

Mangels Gegenseitigkeit der im Schiedsspruch festgehaltenen Verpflichtungen kommt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichterfüllung konnexer Verpflichtungen, § 273 Abs. 1 BGB, besteht nicht. Die Zahlung gemäß Ziff. 1 des Schiedsspruchs kann nicht Zug um Zug gegen Erfüllung der als Dauerverpflichtung konzipierten Verhaltenspflichten geschuldet sein, weil damit die Fälligkeit der Zahlung entgegen dem offensichtlich Gewollten auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinausgeschoben wäre. Zudem ist mit Blick auf die Höhe der fälligen Forderung aus Ziff. 1 ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verhaltenspflichtverletzungen, deretwegen der Antragsgegner nicht von sich aus, sondern erst aus Anlass des vorliegenden Antrags der Gegenseite um Rechtsschutz nachgesucht hat, wegen Unverhältnismäßigkeit nach dem Rechtsgedanken des § 320 Abs. 2 BGB oder nach § 242 BGB nicht anzuerkennen (vgl. BGH NJW 2012, 528 Rn. 17; Palandt/Grüneberg § 273 Rn. 17).

c) Der Vollstreckbarerklärung von Ziff. 2 f) des Schiedsspruchs steht ein die Vollstreckungsfähigkeit hindernder Mangel an Bestimmtheit, soweit er bestehen sollte, nicht entgegen (BGH SchiedsVZ 2006, 278; BayObLG NJW-RR 2003, 502; BB 1999, 1948; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10, juris). Eine Sachlage, in der die unterbliebene Konkretisierung (zulässiges Maß der Rinderhaltung und der Holzlagerung) im Vollstreckbarkeitsausspruch nachgeholt werden könnte und müsste (vgl. BGH SchiedsVZ 2012, 41; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1060 Rn. 24; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 22; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 17), besteht nicht, denn der Mangel kann nicht ohne Einwirkung auf die schiedsrichterliche Willensbildung behoben werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Dabei hat der Senat das wirtschaftlich nicht identische Interesse der Parteien an der Vollstreckbarerklärung jeweils eines Teils des Schiedsspruchs addiert (§ 45 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GKG) und, soweit es nicht auf eine bezifferte Forderung gerichtet war, nach § 3 ZPO geschätzt.

III. Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof in Karlsruhe Herrenstraße 45a

76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

21 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/11/2015 00:00

Tenor I. Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. M. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 13. Januar 2013 in 82
published on 01/12/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Sch 26/15 Beschluss vom 1.12.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache D. A. - Antragsteller, Schiedskläger u
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 01/12/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Sch 26/15 Beschluss vom 1.12.2015 34. Zivilsenat Leitsatz: In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedssache D. A. - Antragsteller, Schiedskläger u
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.