Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - 34 Sch 39/14

bei uns veröffentlicht am30.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Das aus dem Einzelschiedsrichter Dr. M. bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter geführten Schiedsverfahren am 13. Januar 2013 in 82140 Olching folgenden

Teil-Schiedsspruch:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in den Konzernabschluss gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten per 31.12.2007 für die zur Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zu gewähren.

2. ...

3. ...

II.

Dieser Teil-Schiedsspruch wird (in Ziffer 1.) für vollstreckbar erklärt.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Die Antragstellerin war bis 31.12.2007 als sogenannte Equity Partnerin, und zwar als Kommanditistin, an der Antragsgegnerin beteiligt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin nach ihrem Ausscheiden Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens beanspruchen kann. Der Gesellschaftsvertrag (GV) vom 21.12.2006 enthält in § 27 unter Ziff. 3. folgende Schiedsklausel:

Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gemäß den Schiedsgerichtsregeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) durch drei Schiedsrichter endgültig entschieden. Einzelheiten hierzu regelt die als Anlage 4 beigefügte Schiedsvereinbarung.

Gemäß Schiedsvereinbarung vom selben Tag soll Folgendes gelten:

1. Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag ... werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter endgültig und verbindlich entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen dieses Vertrages.

...

7. Für die Hinterlegung des Schiedsspruchs und das weitere Verfahren ist das Landgericht des Ortes zuständig, an dem die Mehrzahl der Gesellschafter zugelassen ist.

8. Ergänzend gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO.

In dem von der Antragstellerin eingeleiteten schiedsgerichtlichen Verfahren erging am 13.1.2013 Teil-Schiedsspruch mit dem aus dem Tenor (zu Ziffer 1.; die weitergehende Tenorierung zu Ziffern 2. und 3. betrifft verfahrensbezogene Verfügungen) ersichtlichen Inhalt.

Die Antragstellerin hat am 2.12.2014 die Vollstreckbarerklärung beantragt und nach Vorlage des Schiedsspruchs in beglaubigter Abschrift am 30.6.2015 ihr Begehren auf den Ausspruch beschränkt, mit dem die Schiedsbeklagte zur Gewährung von Einsicht in den den Anforderungen des § 12 GV entsprechenden Konzernabschluss für die zur R. & Partner-Gruppe gehörenden Gesellschaften zum Stichtag 31.12.2007 verurteilt wurde.

Die Antragsgegnerin hält das angegangene Oberlandesgericht für unzuständig. Zur Sache wendet sie ein, der Teil-Schiedsspruch (Ziff. 1) weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die ausgeurteilte Leistungspflicht habe sie zudem inzwischen mit der Vorlage eines Konzernabschlusses im Mai 2015 erfüllt. Sollte dieser Abschluss nicht ausreichend sein, so laute die Verurteilung auf eine unmögliche Leistung, denn Einblick in einen nicht existenten Abschluss könne nicht gewährt werden.

Die Antragstellerin meint, der von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Abschluss sei nicht erfüllungstauglich, weil er den inhaltlichen Anforderungen des § 12 GV nicht entspreche. Jedenfalls sei nicht das staatliche Gericht, sondern das Schiedsgericht zur Entscheidung darüber berufen, ob der vorgelegte Abschluss den Vorgaben des § 12 GV und damit auch der ausgeurteilten Leistungsverpflichtung genüge. Sie beabsichtigt, nach Vollstreckbarerklärung des Teil- Schiedsspruchs die Antragsgegnerin zur Erstellung eines vertragsgemäßen Konzernabschlusses und zur Gewährung von Einsicht in diesen im Weg der Zwangsvollstreckung anzuhalten.

Mit Beschluss vom 17.9.2015 hat der Senat die mündliche Verhandlung angeordnet. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2015 (Bl. 82/84 d. A.) wird Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Dem Antrag ist stattzugeben.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt, § 1043 Abs. 1 ZPO.

Aus Ziff. 7 der Schiedsvereinbarung folgt entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts. Die Vertragsklausel regelt die örtliche Zuständigkeit für die Hinterlegung des Schiedsspruchs sowie das „weitere Verfahren“ und basiert auf einer überholten Rechtslage, denn eine Niederlegung des Schiedsspruchs bei Gericht kommt seit Aufhebung von § 1039 Abs. 3 Satz 1 ZPO (a. F.) zum 1.1.1998 nicht mehr in Betracht (Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1054 Rn. 11).

Ob die Vertragsparteien bei der Regelung der Zuständigkeit für das „weitere Verfahren“ nur Annexverfahren zur Hinterlegung des Schiedsspruchs oder allgemein die im Zusammenhang mit einem Schiedsspruch in Betracht kommenden Verfahren vor dem staatlichen Gericht im Blick hatten oder - wie die Antragsgegnerin vorträgt - eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen haben, kann dahinstehen. In allen Fällen ist die Zuständigkeit des angegangenen Oberlandesgerichts begründet.

Nach dem erstgenannten Verständnis erweist sich die Vereinbarung infolge der Aufhebung der zivilprozessualen Bestimmung über die Hinterlegung von Schiedssprüchen als obsolet. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München ergibt sich in diesem Fall aus dem Umstand, dass der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, wie er aus der Abschrift des Schiedsspruchs hervorgeht (S. 1), gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Bayern (Gemeinde O. im Landkreis Fürstenfeldbruck) liegt, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu.

Ausgehend von der zweitgenannten Verständnismöglichkeit einigten sich die Parteien zwar auf das Landgericht Nürnberg-Fürth als sachlich und örtlich zuständiges staatliches Gericht (§ 1062 Abs. 1 Alt. 1 ZPO), denn im Bezirk dieses Landgerichts hat die Mehrzahl der Gesellschafter nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO). Da jedoch die sachliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen derogationsfest in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO normiert ist und der Landesgesetzgeber aufgrund der Ermächtigung in § 1062 Abs. 5 ZPO mit der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten in Bayern beim Oberlandesgericht München gleichfalls derogationsfest örtlich konzentriert hat, erweist sich die Vereinbarung, sofern sie unter diesen Umständen nicht als Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Oberlandesgerichts München ausgelegt werden kann (vgl. Senat vom 29.10.2009, 34 Sch 15/09, juris Rn. 18), als unwirksam (Senat vom 21.12.2011, 34 SchH 11/11 = SchiedsVZ 2012, 111/112; Senat vom 29.2.2012, 34 SchH 6/11 = SchiedsVZ 2012, 96/99; Zöller/Geimer § 1062 Rn. 1 f.). Die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts folgt bei Unwirksamkeit der Vereinbarung - wie bei ihrer Gegenstandslosigkeit - aus dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens und § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu.

Nach dem drittgenannten Verständnis trafen die Parteien eine die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts, hier des Oberlandesgerichts München, determinierende Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, § 1062 Abs. 1 Alt. 2, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind durch dessen Vorlage in beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO).

3. Der Antrag auf (teilweise) Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs (§ 1054 ZPO) ist begründet.

a) Teil-Schiedssprüche haben eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Streitstoffs endgültig erledigende Entscheidung zum Gegenstand (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1008 m. w. N.; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1056 Rn. 7; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. Kap. 18 Rn. 6). Sie können unter denselben Voraussetzungen wie den Streitstoff umfassend erledigende Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden. Der Ausspruch in Ziff. 1 des gegenständlichen Teil-Schiedsspruchs ist nach diesen Kriterien der Vollstreckbarerklärung zugänglich. Er spricht nämlich - einem Zwischenurteil bei Stufenklage vergleichbar - die Verpflichtung der Schiedsbeklagten aus, der Schiedsklägerin Einsicht in einen Konzernabschluss zu gewähren, den die Schiedsklägerin zur Bezifferung ihres beim Schiedsgericht anhängigen Zahlungsbegehrens benötigt.

Auch die formalen Anforderungen an einen rechtswirksamen Schiedsspruch sind erfüllt. Der mit Gründen versehene Schiedsspruch ist vom Schiedsgericht unter Angabe des Erlassdatums und des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens unterzeichnet (vgl. § 1054 Abs. 1 bis 3 ZPO).

b) Die Antragsgegnerin wendet in der Sache zutreffend ein, dass der Teil-Schiedsspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Denn dieser genügt bereits formal nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen bei einer Bezugnahme auf Urkunden, wenn der Inhalt der Leistungspflicht nur aus diesen ermittelt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1210 Rn. 10; NJW-RR 2013, 1033 Rn. 17; NJW 1986, 1440). Zu seiner Konkretisierung müsste hier auf die nicht in den Leistungsausspruch integrierte Bestimmung eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags zurückgegriffen werden. Darüber hinaus kann beispielsweise, was unter den Parteien höchst streitig ist, dem Schiedsspruch nicht entnommen werden, welche Gesellschaften als „zur R. & Partner-Gruppe gehörende Gesellschaften“ zum Stichtag 31.12.2007 anzusehen sind und deshalb vom zu erstellenden Konzernabschluss nach Grundsätzen, die sich ebenfalls nicht von selbst erschließen (vgl. § 12 Nr. 1 Buchst. e GV), umfasst sein müssen. Doch ist dieser Mangel, der auch durch Konkretisierung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsausspruch hier ohne Einwirkung auf die schiedsrichterliche Willensbildung nicht behoben werden kann (vgl. BGH SchiedsVZ 2012, 41; MüKo/Münch § 1060 Rn. 24; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 22, 32; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 17), im gegenwärtigen Stadium unerheblich. Denn die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit eines Schiedsspruchs steht seiner Vollstreckbarerklärung regelmäßig nicht entgegen (BGH SchiedsVZ 2006, 278; BayObLG NJW-RR 2003, 502 und BB 1999, 1948; OLG Frankfurt vom 30.9.2010, 26 Sch 6/10, juris). Ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden Absicherung besteht auch hier, denn der Teil-Schiedsspruch stellt den grundsätzlich präzisierbaren Anspruch fest, der im weiteren Verlauf des schiedsrichterlichen Erkenntnisverfahrens der erforderlichen Konkretisierung zugeführt werden kann (vgl. auch Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 883 Rn. 11). Ein schlechthin wirkungsloser Schiedsspruch (vgl. BGH WM 1962, 430) liegt nicht vor.

c) Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil - wie die Antragsgegnerin einwendet - der Ausspruch des Schiedsgerichts auf die Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet ist und ein solcher Titel nicht vollstreckt werden darf (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1102; FamRZ 2009, 495; NJW-RR 1992, 450; Lackmann in Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 704 Rn. 5). Die Leistungserbringung ist selbst dann nicht unmöglich, wenn ein Konzernabschluss der geschuldeten Art bisher nicht erstellt ist. In diesem Fall bedarf die ausgeurteilte Gewährung von Einsicht lediglich einer Vorarbeit, nämlich der Erstellung eines Konzernabschlusses gemäß gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung; dass dies nicht möglich wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb kann nur von einem vorübergehenden subjektiven Unvermögen der Antragsgegnerin zur Gewährung der geschuldeten Einsicht die Rede sein.

d) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist grundsätzlich auch der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die ausgeurteilte Verpflichtung nach Erlass des Schiedsspruchs erfüllt, zu berücksichtigen; denn bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist der Titelschuldner mit Einwendungen zu hören, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zählen (BGH SchiedsVZ 2008, 40/43; für das Stadium der Zwangsvollstreckung: BGH NJW-RR 2013, 1336; BGHZ 161, 67; OLG Hamm vom 7.6.2010, 7 W 13/10, juris).

Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Schiedsspruch allerdings dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Einwendung selbst der Schiedsabrede unterliegt und die Schiedseinrede erhoben ist (BGH SchiedsVZ 2010, 330; 2010, 275; BGHZ 99, 143/147 ff.; Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 18/07 = SchiedsVZ 2008, 151; OLG Schleswig SchiedsVZ 2010, 276; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 11 m. w. N.).

Ob die Antragsgegnerin nach Erlass des Teil-Schiedsspruchs die dort ausgeurteilte und in § 12 GV gründende Leistungsverpflichtung erfüllt hat, hängt davon ab, ob der zwischenzeitlich vorgelegte Abschluss den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages genügt, und ist zwischen den Parteien streitig. Die Entscheidung hierüber haben die Parteien mit der Schiedsvereinbarung dem Schiedsgericht zugewiesen, denn der Streit darüber, ob der erstellte Konzernabschluss den gesellschaftsvertraglichen Kriterien genügt, ist eine „Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag“. Die Parteien vertreten demgemäß übereinstimmend die Auffassung, dass über diese Meinungsverschiedenheit das mit Blick auf seine Fachkunde ausgewählte Schiedsgericht zu befinden habe. Die Antragstellerin hat, hierauf abstellend, die Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben, indem sie erklärt hat, es sei aus ihrer Sicht Aufgabe des Schiedsgerichts, darüber zu entscheiden, ob die zwischenzeitlich vorliegenden Auskünfte den Anspruch aus § 12 GV erfüllen.

e) Aufhebungsgründe (siehe § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden (§ 1060 Abs. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 (i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1) ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.

5. Es ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a

76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2015 - 34 Sch 39/14 zitiert 13 §§.

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(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Parteien können eine Vereinbarung über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens treffen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt. Dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien, zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.