Oberlandesgericht München Beschluss, 05. März 2015 - 34 AR 35/15
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht Ingolstadt.
Gründe
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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
- 1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder - 2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für
- 1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder - 2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln – 33 O 271/13 SH I – vom 11.03.2014 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e :
2Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde des Notars G in J vom 09.12.2013 (URNr. 17xxG/2013), in der sich der Schuldner nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung der Gläubigerin vom 02.12.2013 wegen irreführender Produktbeschreibungen verpflichtet hat, bestimmte Angaben beim Absatz von Fahrradzubehör – wie auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon geschehen – zu unterlassen. Die Gläubigerin hat bei dem Landgericht Köln beantragt, dem Schuldner, dem die mit der Vollstreckungsklausel versehene Urkunde an seinem Wohnort im Bezirk des Landgerichts J zugestellt worden ist, wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln anzudrohen. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil es örtlich unzuständig sei. Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren unter Wiederholung ihres Standpunktes weiter, dass zur Androhung der Ordnungsmittel jedes für die gerichtliche Geltendmachung des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs örtlich zuständige deutsche Gericht berufen sei.
3Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 890 Abs. 1, 891 S. 1, 569 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint. Die Auffassung der Gläubigerin, angesichts der über das Internet verbreiteten Werbung, die Gegenstand ihrer Abmahnung war, bestehe für die Ordnungsmittelandrohung ein „fliegender Gerichtsstand“ nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, trifft nicht zu. Denn die Gläubigerin geht gegen den Schuldner nicht im Rahmen eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens vor, sondern betreibt die Vollstreckung aus einem Titel, der bei einem Notar in J errichtet wurde. Der Prozess und die Zwangsvollstreckung des prozessualen Erkenntnisses sind voneinander unabhängige, selbständige Gerichtsverfahren (vgl. BGH, NJW 2002, 754). Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. Walker, in: Schuschke / Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rn. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rn. 10). Dies mag im Gesetz nur unvollkommen zum Ausdruck gekommen sein (§ 797 Abs. 3 und 6 ZPO betreffen die Klauselerteilung), entspricht aber allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen, wonach auch die Vollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen oder Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) nicht etwa jedem beliebigen für das Erkenntnisverfahren zuständigen Gericht, sondern nur dem Gericht zusteht, in dessen Zuständigkeitsbereich der zur Titulierung führende Prozess seinen Ausgang genommen hat (vgl. Sturhahn, a.a.O., m.w.N.; zur Zuständigkeit des die Vollstreckbarkeit von Anwaltsvergleichen erklärenden Gerichts vgl. Walker, a.a.O.). Dass der abgemahnte Unterlassungsschuldner dem Abmahnenden danach durch Unterwerfung bei einem Notar seiner Wahl den Gerichtsstand für das Androhungsverfahren „aufzuzwingen“ kann, ist in jeder Hinsicht unbedenklich, zumal ihm damit die Möglichkeit einer – wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die notariell beurkundete Unterwerfungserklärung allerdings erkennbar unbegründeten – Klage bei einem anderen nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG zuständigen Gericht nicht genommen wird.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
5Beschwerdewert: 5.000,00 €
Tenor
Der Schuldnerin wird zur Erzwingung der Einhaltung der in der vollstreckbaren Urkunde des Notars C vom 10.06.2013 (URNr. 220/2013) eingegangenen Verpflichtung,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und mit einer Preisgegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von 3 Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht wurde, wie geschehen am 21.05.2013
für den Fall des Verstoßes die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft und von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht.
Die Ordnungshaft wäre an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH der Schuldnerin zu vollstrecken.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Die Schuldnerin hat sich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführer N durch Urkunde des Notars C vom 10.06.2013 gegenüber der Gläubigerin verpflichtet, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Möbeln mit dem Hinweis auf eine Preisherabsetzung und mit der Gegenüberstellung eines Sonderpreises zu einem regulären Preis zu werben, sofern tatsächlich der reguläre Preis bereits über eine Zeitspanne von 3 Monaten für die Ware nicht mehr beansprucht worden ist, wie am 21.05.2013 geschehen.
3Dem nunmehr gestellten Antrag der Gläubigerin, zur Vorbereitung einer eventuellen Vollstreckung gemäß § 890 ZPO, der Schuldnerin die Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen, war zu entsprechen.
4Die schon für den Ausspruch der Androhung erforderlichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Zöller/Stöber, Komm. zur Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 890 ZPO Rdn. 12 a) sind erfüllt. Die Gläubigerin ist im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Die Zustellung ist am 18.07.2013 von Anwalt zu Anwalt erfolgt.
5Entgegen der Annahme der Schuldnerin ist das angerufene Landgericht Paderborn für den Ausspruch der Androhung auch zuständig. Für notarielle Urkunden, die einen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Ziff. 5 darstellen und die eine Unterlassungsverpflichtung enthalten, gilt in Ermangelung einer Sonderregelung für die Zwangsvollstreckung im Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung die Vorschrift des § 890 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist für die Festsetzung von Ordnungsgeld und –haft sowie für die davor erforderliche Androhung auch in Wettbewerbsfällen (vgl. Köhler GRUR 2010, S. 6 ff) das „Prozessgericht des ersten Rechtszuges“ zuständig. Wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters ist die Androhung der Ordnungsmittel der Verfügung der Parteien entzogen, könnte also nicht einmal in einen notariellen Vergleich aufgenommen werden (vgl. Zöller a.a.O.).
6Eine ausdrückliche Regelung dazu, was bei der Vollstreckung aus notariellen Urkunden als „Prozessgericht“ anzusehen ist, enthält die ZPO nicht. Das Fehlen eines Ursprungsrechtsstreits vor Gericht kann nach Auffassung der Kammer allerdings nicht bedeuten, dass hier stets eine Zuständigkeit des Amtsgerichts, z.B. als Vollstreckungsgericht gemäß § 764 ZPO anzunehmen ist. Für den vergleichbaren Fall des Anwaltsvergleichs gemäß § 796 a ZPO schreibt nämlich die Regelung des § 796 b Abs. 1 ZPO vor, dass für die Vollstreckbarkeitserklärung das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
7Amtsgerichte sollen bei notariellen Urkunden gemäß § 797 Abs. 3 ZPO nur tätig werden, wenn um die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar gestritten wird.
8Für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs wäre nun aber das Landgericht Paderborn – Kammer für Handelssachen zuständig gewesen. Der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin im Sinne von § 17 ZPO liegt hier. Auch gegen die sachliche Zuständigkeit ist schon unabhängig von der Regelung des § 13 Abs. 1 UWG nicht zu erinnern. Die Gläubigerin hat den Gegenstandswert des Verfahrens zu Recht mit 25.000,00 EUR angegeben, da hier noch ihr Ausgangsinteresse zur Debatte steht. Ohne die Androhung könnte die Schuldnerin weiter straflos gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Der Gegenstandswert ist daher am Streitwert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten, der im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm keinesfalls mit 500,00 EUR bemessen wird.
9Paderborn, den 27. August 2013
10Landgericht – 2. Kammer für Handelssachen
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht M bestimmt.
1
G r ü n d e:
2A.
3Als sogenannter virtueller Energielieferant betreibt die Klägerin ein bundesweit agierendes Energielieferungsunternehmen. Nach dem Klagevortrag schließt sie mit ihren Kunden ausschließlich Sonderkundenverträge im Sinne von § 41 EnWG. Sie behauptet, mit dem Beklagten einen derartigen Energieliefervertrag für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis einschließlich 28.03.2013 geschlossen und dem Beklagten daraufhin mit Energie versorgt zu haben. Ihre Leistungen hat sie mit insgesamt 4925,66 EUR abgerechnet. Diesen Betrag zuzüglich Zinsen, Mahnauslagen, Bankrücklastkosten und vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren macht sie im Klagewege gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte bestreitet im Wesentlichen, mit der Klägerin einen Energieliefervertrag abgeschlossen zu haben und durch sie mit Energie beliefert worden zu sein.
4Mit Verfügung vom 17.06.2014 hat das Amtsgericht M die Parteien darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die amtsgerichtliche Zuständigkeit bestünden, da die Klägerin Ansprüche aus einem Sonderkundenvertrag im Sinne von § 41 EnWG geltend mache. Nach §§ 102 f. EnWG seien für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Streitigkeiten die Landgerichte ausschließlich zuständig, vorliegend das Landgericht E. Nachdem die Klägerin diesem Hinweis unter Bezugnahme auf dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14.03.2011 (1 AR 8/11) widersprochen hatte, hat das Amtsgericht den Parteien mit Verfügung vom 08.07.2014 mitgeteilt, die Bedenken gegen die Zuständigkeit bestünden fort, da es im vorliegenden Fall nicht um nur der Höhe nach streitige Zahlungsansprüche aus einem unstreitig zustande gekommenen Vertrag, sondern um den streitigen Vertragsschluss nach § 41 EnWG gehe. Dieser Rechtsauffassung ist die Klägerin erneut entgegengetreten und hat hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht E beantragt.
5Mit Beschluss vom 04.08.2014 hat sich das Amtsgericht M für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht E verwiesen. Zur Begründung hat es auf den Inhalt seiner Verfügungen vom 17.06.2014 und 08.07.2014 Bezug genommen.
6Das Landgericht E hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 09.09.2014 ebenfalls für unzuständig erklärt, die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
7B.
8I.
9Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Zuständigkeitsstreit durch das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Hamm ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht für die am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte.
10II.
11Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht M und auch das Landgericht E haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht M hat am 04.08.2014 einen gemäß § 281 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss erlassen. Das Landgericht E hat mit seinem Vorlagebeschluss vom 09.09.2014 seine Zuständigkeit verneint. Beide Beschlüsse sind als "rechtskräftig“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen. Sie zeigen einen den Parteien bekannt gemachten, beiderseitigen gerichtlichen Kompetenzkonflikt auf (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO-Kom., 30. Aufl. 2014, § 36 Rz. 25 m.w.Nachw.).
12III.
13Zuständig ist das Amtsgericht M.
141.
15Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO kommt dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M vom 04.08.2014 zwar grundsätzlich Bindungswirkung zu. Ausnahmsweise entfällt diese aber. Das kann der Fall sein, wenn höherrangiges Verfassungsrecht verletzt ist, wenn beispielsweise das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unzureichend gewährt oder der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) objektiv willkürlich entzogen wurde. Einfache Rechtsfehler des verweisenden Gerichts bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage genügen allerdings nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Senat, Beschluss vom 02.01.2012, 32 SA 102/11, zitiert über Juris.de, Tz 9; OLG Brandenburg, Beschluss vom ein 20.09.2011, 1 AR 47/11, BeckRS 2011, 23530, unter II. 3. der Gründe, jeweils m.w.Nachw.).
162.
17Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M hat keine Bindungswirkung. Er genügt den vorstehend beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
18a)
19Die Auffassung des Amtsgerichts M, dass der vorliegende Rechtsstreit gemäß § 102 EnWG in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fällt, ist rechtsfehlerhaft.
20Der Senat hat sich bereits mehrfach mit dieser Zuständigkeitsfrage befasst und hierzu erlassene Beschlüsse veröffentlicht, u.a. Senat, Beschluss vom 02.01.2012 (32 SA 102/11), Senat, Beschluss vom 23.07.2012 (32 SA 32/12), jew. veröffentlicht unter juris.de. An der in diesen Beschlüssen dargestellten Rechtsauffassung hält der Senat fest.
21Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Dies gilt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG auch dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
22Mit der Klage macht die Klägerin Vergütungsansprüche aus Energielieferungen geltend, deren Bezahlung der Beklagte verweigert, weil er einen Vertragsschluss mit der Klägerin und durch sie veranlasste Energielieferungen bestreitet. Derartige Zahlungsansprüche werden von der Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG nicht erfasst, da hier nicht der Anspruch auf Grundversorgung oder eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung Streitgegenstand ist. Es geht nicht um einen Anspruch, der sich auf eine Norm des EnWG als Anspruchsgrundlage stützen lässt. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft Zahlungsansprüche aus einem Energielieferungsvertrag, die sich aus § 433 Abs. 2 BGB und nicht aus Anspruchsgrundlagen des EnWG ergeben können.
23In diesem Sinne haben bislang die Oberlandesgerichte - im Hinblick auf die veröffentlichten Entscheidungen wohl einhellig - entschieden, vgl. Senat, Beschlüsse vom 02.01.2012 (32 SA 102/11), vom 23.07.2012 (32 SA 32/12) und vom 29. Juli 2011 (32 SA 57/11), alle veröffentlicht unter juris.de; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2011 (1 AR 47/11); OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2010 (13 AR 9/10); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Dezember 2010 (VI-W (Kart) 8/10); OLG Frankfurt (Main), Beschluss vom 16. Dezember 2010 (11 AR 3/10); OLG München, Beschluss vom 15.05.2009 (AR (K) 7/09); OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 (5 AR 35/10), alle zitiert nach juris.de; wohl auch: KG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2009 ( 2 AR 48/09); OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2008 (8 W 19/08), beide zitiert nach juris.de.
24Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt auch nicht ganz oder teilweise von einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage ab (§ 102 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Die Rechtsfrage, ob die Parteien einen Sonderkundenvertrag im Sinne von § 41 EnWG abgeschlossen haben und ob die Klägerin den Beklagten auf der Grundlage eines solchen Vertrages mit Energie beliefert hat, ist auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches und nicht mit den Regelungen des EnWG zu beantworten. Das EnWG gibt dem Haushaltskunden lediglich einen Anspruch auf Grundversorgung (§ 36 Abs.1 EnWG) und regelt damit nur das „Ob“ der Versorgung, nicht dagegen die Einzelheiten zum Abschluss oder zur Abwicklung des Individualvertrages über die Energielieferungen. Etwas anders folgt auch nicht aus der Bestimmung des § 41 EnWG, die lediglich den notwendigen Inhalt von Verträgen außerhalb der Grundversorgung zum Gegenstand hat.
25Eine weite Auslegung des § 102 EnWG über den Wortlaut hinaus ist nicht geboten. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass durch § 102 EnWG jegliche Verfahren, an denen Energieversorger beteiligt sind, bei den Landgerichten konzentriert sein sollen. Einer derartigen Konzentration bedarf es für individuelle Streitigkeiten über einzelvertragliche Ansprüche nicht.
26b)
27Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage erweist sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts M auch als grob rechtsfehlerhaft. Diese Bewertung wird zwar nicht bereits durch die Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung begründet. Es treten aber weitere Umstände hinzu, nach denen sich die amtsgerichtliche Entscheidung als nicht mehr nachvollziehbar und mithin willkürlich darstellt.
28Die Gründe des amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses vom 04.08.2014 nehmen auf die amtsgerichtlichen Verfügungen vom 17.06.2014 und 08.07.2014 Bezug, einen weitergehenden Inhalt haben sie nicht. Aus diesen Verfügungen ergibt sich, dass das Amtsgericht die Auffassung vertritt, die Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG sei einschlägig, weil die Klägerin Ansprüche aus einem Sonderkundenvertrag im Sinne von § 41 EnWG geltend mache (Verfügung vom 17.06.2014), und dass die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 1 AR 8/11) nach Ansicht des Amtsgerichts nicht einschlägig sei, weil es nicht nur um der Höhe nach streitige Zahlungsansprüche aus einem unstreitig zustande gekommen Vertrag, sondern aus einem streitigen Vertragsschluss nach § 41 EnWG gehe (Verfügung vom 08.07.2014). Diese Begründung stellt zwar noch einen Bezug zwischen dem vorliegenden Fall und einer Bestimmung des EnWG her. Sie lässt aber nicht erkennen, in welcher Weise sich der Rechtsstreit aus dem EnWG ergeben oder nach dem EnWG, insbesondere der genannten Vorschrift des § 41 EnWG, zu entscheiden sein soll. Abgesehen von den Unterschieden im Sachverhalt - streitige Vergütungshöhe bei unstreitigem Vertrag einerseits und streitiger Vertragsabschluss andererseits - wird nicht begründet, warum der Rechtsstreit nach den Vorschriften des EnWG zu beurteilen ist. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der in Bezug genommen Entscheidung des OLG Brandenburg oder der in dieser Entscheidung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgt nicht. Ebenso wenig erfolgt eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Rechtsprechung des Senats, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Amtsgerichts bereits wiederholt veröffentlicht war.
29Fallgestaltungen wie die vorliegende haben bereits mehrfach Anlass zu Beschlussfassung des Senats über die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 36 Nr. 6 ZPO gegeben. Bislang hat der Senat entsprechende Vorgehensweisen von Amtsgerichten im Lichte des Zwecks des § 281 ZPO, eine baldige Klärung der Gerichtszuständigkeit herbeizuführen und zeitaufwändige Rückverweisungen zu vermeiden, hingenommen. Eine derartige Situation ist allerdings nach der Veröffentlichung der Senatsentscheidungen vom 02.01.2012 (32 SA 102/11) und vom 23.07.2012 (32 SA 32/12), jeweils veröffentlicht in juris.de, nicht mehr gegeben. Die Rechtslage ist für jedes Gericht im Zuständigkeitsbereich des Senats seitdem auch ohne eine umfangreiche Rechtsprüfung leicht zu erkennen. Wird dann dennoch, wie hier geschehen, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung an das sachlich nicht zuständige Landgericht verwiesen, stellt sich diese Verweisung nicht mehr nur als einfacher Rechtsfehler dar. Der Rechtsfehler ist nunmehr als grob zu beurteilen, der willkürlich erscheint und deswegen die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfallen lässt.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.