Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2014 - 34 AR 153/14

bei uns veröffentlicht am13.11.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Zuständig ist das Landgericht (Traunstein).

II.

Der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage vom 5.12.2013 zum Amtsgericht Traunstein (Az. 311 C 1432/13) begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, ein von ihnen gemietetes und bewohntes Anwesen in Ruhpolding zu räumen und herauszugeben. Nach dem Klägervortrag ist zunächst beabsichtigt gewesen, das Anwesen an die Beklagten zu übereignen. Bis dahin hätten die Beklagten im Anwesen aufgrund zweier Mietverträge vom 21.9. und 21.10.2011 wohnen können. Im Herbst 2013 habe sich die Klägerin aber entschlossen, nicht zu verkaufen. Widerklagend begehren die Beklagten die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 75.000 €. Sie stützen ihren Anspruch auf Investitionen in das Anwesen in der enttäuschten Erwartung, es kaufen zu können. Sie haben deshalb zugleich mit Schriftsatz vom 26.3.2014 Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht (Traunstein) beantragt. Letzterem hat die Klägerin ausdrücklich zugestimmt.

Mit Beschluss vom 29.4.2014 hat sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 281 ZPO, §§ 23, 71 GVG an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht (Az. 2 O 1612/14) hat Bedenken gegen seine Zuständigkeit geäußert, weil es sich um Vermietung von Wohnraum handle, der Streitwert unerheblich sei und die Widerklage an der amtsgerichtlichen Zuständigkeit nichts ändere. Im (Güte-) Termin vom 3.7.2014 wurde vorsorglich in das streitige Verfahren übergeleitet; die Parteien haben Sachanträge gestellt, der Kläger hat hilfsweise die Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt. Mit Beschluss vom 9.10.2014 hat das Landgericht schließlich den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es vertritt die Auffassung, eine Bindungswirkung bestehe nicht.

Das Amtsgericht hat am 15.10.2014 eine (Rück-) Übernahme abgelehnt und die Akten zur Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht vorgelegt. Es meint, das Landgericht sei an den Verweisungsbeschluss vom 29.4.2014 gebunden. Für mietrechtliche Streitigkeiten bestehe zwar eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, jedoch sei der Gegenstand der Widerklage keine mietrechtliche Streitigkeit. Der verlangte Aufwendungsersatz stehe mit dem Mietvertrag in keinerlei Zusammenhang und es sei auch nicht sachlich geboten, die Sache als schwerpunktmäßig mietrechtliche Angelegenheit zu behandeln. Jedenfalls sei die Verweisung nicht willkürlich.

II.

Auf die zulässige Vorlage ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts auszusprechen. Dieses ist an den erstergangenen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts gebunden. Die spätere Zurückverweisung entfaltet hingegen keine Bindungswirkung (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 281 Rn. 19). Dieser Beschluss wird aus Klarstellungsgründen aufgehoben.

1. Mit den Beschlüssen vom 29.4.2014 und 9.10.2014 liegt eine regelmäßig bindende (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) Kompetenzleugnung zweier als zuständig in Betracht kommenden Gerichte vor. Dies eröffnet den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH NJW-RR 2013, 764; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 24 f. m. w. N.).

2. Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von verfahrensverzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten unanfechtbar. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGHZ 102, 338/340; BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 16).

a) Die Bindungswirkung entfällt indessen, wenn der ergangene Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m. w. N.), also wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, offensichtlich unhaltbar ist und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür reicht jedoch nicht aus, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig und fehlerhaft ist oder von der herrschenden Rechtsansicht abweicht (siehe etwa BGH NJW-RR 2011, 1364; NJW 2003, 3201; Beispiele bei Zöller/Greger § 281 Rn. 17).

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist das Landgericht an die ausgesprochene Verweisung durch das Amtsgericht gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 4, § 506 Abs. 2 ZPO).

(1) Dass die Auffassung des Amtsgerichts, den Gegenstand der Widerklage bilde kein Anspruch aus einem Mietverhältnis (vgl. § 23 Nr. 2a GVG), weshalb sich die landgerichtliche - streitwertabhängige -Zuständigkeit für die Widerklage aus § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG ergebe, sachlich zutrifft, wird nicht in Frage gestellt. Auch der Senat erkennt insoweit jedenfalls keine Willkür.

(2) Nicht in Zweifel zu ziehen ist ferner der Klageanspruch als solcher aus einem Mietverhältnis mit der dafür begründeten ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 23 Nr. 2a GVG).

(3) Im Fall einer nachträglichen sachlichen Unzuständigkeit regelt § 506 ZPO, dass das Amtsgericht, sofern eine Partei darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen hat. Offenbar auf dieser Grundlage - wenn auch ohne Zitierung - hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin entschieden.

Fraglich erscheint indessen, ob § 506 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt, wenn für die Klage eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht, welche nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich der Parteidisposition entzogen ist (vgl. OLG Karlsruhe vom 9.5.2011, 9 AR 13/11, bei juris Rn. 12). Über die Widerklage könnte dies ausgehebelt werden. Zudem ist § 506 ZPO eine Ausnahmevorschrift, die die perpetuatio fori durchbricht und demgemäß eng auszulegen ist (Zöller/Herget § 506 Rn. 1 und 2; MüKo/Deubner ZPO 4. Aufl. § 506 Rn. 1). Überwiegend wird deshalb bei nachträglicher Widerklage (§ 33 ZPO), die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, ein derartiger Konflikt dadurch gelöst, dass die Widerklage - auf entsprechenden Antrag - abgetrennt (§ 145 ZPO) und nur diese sodann nach § 281 ZPO verwiesen wird (OLG Münchenvom 10.6.2008, 31 AR 53/08, bei juris; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 33 Rn. 18; Zöller/Vollkommer § 33 Rn. 12; Wern in PG ZPO 3. Aufl. § 33 Rn. 29; MüKo/Patzina § 33 Rn. 4; Hk-ZPO/Bendtsen 5. Aufl. § 33 Rn. 8). Für diese Lösung mag § 33 Abs. 2 ZPO sprechen, der indessen unmittelbar nur den Gegenstand der Widerklage, nicht den der Klage, betrifft und beim Verbot der Prorogation (§ 40 Abs. 2 ZPO) auch den durch Widerklage begründeten besonderen Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO ausschließt. Der Wortlaut des § 506 Abs. 1 ZPO besagt dazu jedoch nichts; die Verweisung auf dieser Grundlage erfasst nach gängiger Auffassung (MüKo/Deubner § 506 Rn. 1; Musielak/Wittschier ZPO 11. Aufl. § 506 Rn. 3; HK-ZPO/Pukall § 506 Rn. 5) den gesamten Rechtsstreit und nicht etwa nur die die Zuständigkeit ändernde Widerklage. Die ZPO kennt überdies auch bei ausschließlichen Zuständigkeiten Durchbrechungen, wonach jedenfalls Abweichungen hiervon hinzunehmen sind (siehe OLG Karlsruhe a. a. O. bei Rn. 13). Deshalb entfernt sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts, der zudem im ausdrücklichen Einvernehmen mit beiden Parteien ergangen ist, jedenfalls nicht derart von jeder gesetzlichen Grundlage, dass er offensichtlich unhaltbar ist und deshalb als willkürlich beurteilt werden muss (OLG Karlsruhe a. a. O.; Zöller/Herget § 506 Rn. 2 a. E.; a. A. OLG München vom 10.6.2008, jedoch ohne Ausführungen zur Willkürfrage).

Bei der landgerichtlichen Zuständigkeit für den gesamten Rechtsstreit hat es deshalb zu verbleiben.

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Tenor

Sachlich zuständig für den Rechtstreit (Klage und Widerklage) ist das Landgericht Offenburg.

Gründe

 
I.
Der Kläger gibt an, er sei Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E.. Die Beklagte ist Miteigentümerin dieser WEG. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Oberkirch - 1 C 89/10 - hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Wohngeldzahlung und Zahlung einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt 2.786,25 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er sei von der Eigentümergemeinschaft ermächtigt, in eigenem Namen von der Beklagten Zahlung zu verlangen.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2011 hat die Beklagte gegen den Kläger eine Widerklage erhoben über insgesamt 23.110,00 EUR (21.950,00 EUR + 1.060,00 EUR) nebst Zinsen. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe zwischen 2006 und 2009 verschiedene im Eigentum der Beklagten stehende Wohnungen als Sondereigentumsverwalter verwaltet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Kläger Gelder, welche der Beklagten zugestanden hätten, veruntreut. Außerdem habe der Kläger in dieser Zeit seine Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten fehlerhaft abgerechnet, so dass der Beklagten Rückzahlungsansprüche entstanden seien.
Mit Beschluss vom 02.03.2011 hat das Amtsgericht Oberkirch die Parteien darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht durch die Erhebung der Widerklage nachträglich sachlich unzuständig geworden sein dürfte. Daraufhin haben beide Parteien beantragt, den Rechtstreit an das sachlich zuständige Landgericht Offenburg zu verweisen.
Mit Beschluss vom 01.04.2011 hat sich das Amtsgericht Oberkirch für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit auf Antrag beider Parteien an das Landgericht Offenburg verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf §§ 506, 281 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
Das Landgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 07.04.2011 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Verfahren an das Amtsgericht Oberkirch zurückgegeben. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend. Denn das Amtsgericht Oberkirch habe die Vorschriften der §§ 23 Nr. 2 c GVG, 43 WEG übersehen. Danach bestehe für die Klageforderung eine besondere ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, die einer Anwendung von § 506 ZPO entgegenstehe.
Das Amtsgericht Oberkirch hat mit Beschluss vom 15.04.2011 die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Offenburg gemäß § 506 ZPO gegeben seien.
II.
Als sachlich zuständiges Gericht war das Landgericht Offenburg zu bestimmen.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht Oberkirch und das Landgericht Offenburg haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist als das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen.
2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergibt sich aus § 506 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Das Amtsgericht Oberkirch hat den Rechtstreit nach Erhebung der Widerklage gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Offenburg verwiesen. Diese Verweisung ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Landgericht Offenburg bindend. Auf die Frage, ob die Verweisung eventuell rechtlich fehlerhaft gewesen sein könnte, kommt es für die Bindungswirkung grundsätzlich nicht an.
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3. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bindungswirkung wäre die Verweisung nur dann nicht bindend, wenn sie objektiv willkürlich erscheinen würde (vgl. zu diesem Begriff Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 281 ZPO, Rdnr. 17). Ob die Voraussetzungen für eine Verweisung des Verfahrens gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Offenburg vorlagen, kann dahinstehen. Jedenfalls erscheint die Entscheidung rechtlich vertretbar. Damit scheidet eine Qualifizierung des Beschlusses als objektiv willkürlich aus. Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Bindungswirkung liegen nicht vor.
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a) Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ist - insoweit in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Oberkirch und dem Landgericht Offenburg - von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Für die Klage bestand zunächst eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Ziff. 2 c GVG i. V. m. § 43 Ziff. 2 WEG. Denn der Kläger hat mit der Klage Ansprüche geltend gemacht, die nach seiner Meinung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte als Miteigentümerin zustehen (vgl. zur Zuständigkeit nach § 43 Ziff. 2 WEG Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011, § 43 WEG, Rdnr. 5). Mit der Widerklage hat die Beklagte hingegen einen Anspruch erhoben, der gemäß § 71 Abs. 1 GVG i. V. m. § 23 Ziff. 1 GVG zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch betrifft keine WEG-Streitigkeit im Sinne von § 43 WEG.
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b) Das Landgericht Offenburg vertritt die Auffassung, im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Klage komme eine Anwendung von § 506 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Diese Auffassung erscheint durchaus vertretbar. Aus dem Charakter der ausschließlichen Zuständigkeit kann man möglicherweise den Schluss ziehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine anderweitige sachliche Zuständigkeit normalerweise nicht in Betracht kommen soll. Denn aus § 40 ZPO ergibt sich, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers der Parteidisposition entzogen sein soll. Dies könnte dafür sprechen, § 506 Abs. 1 ZPO so auszulegen, dass eine Verweisung des Amtsgerichts wegen nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit nur dann in Betracht kommen kann, wenn es nicht um ein Verfahren geht, in welchem das Amtsgericht für die Klage sachlich ausschließlich zuständig ist (so auch die Auffassung des OLG München, Beschluss vom 10.06.2008 - 31 AR 53/08 -, zitiert nach Juris). Konsequenz dieser Auffassung wäre, dass auf entsprechenden Antrag der Beklagten in einem solchen Fall eine Prozesstrennung durch das Amtsgericht erfolgen müsste, mit der Folge, dass anschließend nur das Verfahren wegen der Widerklage an das sachlich insoweit zuständige Landgericht zu verweisen wäre (vgl. OLG München a. a. O.).
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c) Allerdings erscheint dem Senat auch die abweichende Auffassung des Amtsgerichts Oberkirch ohne Weiteres vertretbar. Das Amtsgericht kann sich auf den Wortlaut der Regelung in § 506 Abs. 1 ZPO stützen: Nach ihrem Wortlaut gilt die Verweisungsregelung für jeden Zivilprozess, in dem das Amtsgericht zunächst sachlich zuständig ist, also auch dann, wenn für den Klageanspruch eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Es gibt in der Zivilprozessordnung auch keine Vorschrift, aus der sich ein ausdrücklicher Vorrang der ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen Zuständigkeitsvorschriften, wie beispielsweise § 506 ZPO, unmittelbar herleiten ließe. Im Gesetz ist in § 40 ZPO lediglich geregelt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Parteidisposition entzogen ist. Daraus könnte man im Umkehrschluss auch schließen, dass anderweitige Abweichungen von einer ausschließlichen Zuständigkeit, beispielsweise bei einer Verweisung gemäß § 506 ZPO, durchaus in Betracht kommen können. Die ausschließliche Zuständigkeit ist, wie sich aus § 513 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch nicht derart vordringlich, dass in jedem Fall ein Verstoß mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden könnte (vgl. hierzu auch § 10 ZPO a. F.). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch bei einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO unter Umständen der Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht entgegensteht (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625; BGH, NJW 2007, 1365, 1366). Wenn man davon ausgeht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen muss, dass in jedem Fall diese Zuständigkeit unabänderlich fest liegt (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625), dann könnte das dafür sprechen, am Wortlaut von § 506 ZPO festzuhalten, mit der Konsequenz, dass das Landgericht im Rahmen von § 506 ZPO auch für eine solche Klage zuständig werden kann, für die an sich zunächst eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben war.
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d) Auf die Frage, wie das Amtsgericht Oberkirch den Verweisungsbeschluss begründet hat, kommt es nicht an. Es kann daher insbesondere dahinstehen, ob das Amtsgericht Oberkirch - wie das Landgericht Offenburg meint -, zunächst die Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit in § 23 Nr. 2 c GVG übersehen hat. Entscheidend für die Bindungswirkung ist nicht die Begründung des Verweisungsbeschlusses, sondern allein der Umstand, dass die Verweisung objektiv vertretbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 139). Eine objektive Vertretbarkeit ist aus den oben angegebenen Gründen jedenfalls gegeben.
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4. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO wegen Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts kommt nicht in Betracht. Zwar weicht der Senat von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 10.06.2008 - 31 AR 53/08 -, zitiert nach Juris) ab. Das Oberlandesgericht München hat in einem gleichartigen Fall den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben, allerdings ohne die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu prüfen. Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO kommt jedoch nur bei einer Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 36 ZPO, Rdnr. 10) und nicht bei einer originären Bestimmungszuständigkeit - wie vorliegend - gemäß § 36 Abs. 1 ZPO.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.