Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 18. Feb. 2016 - 3d C 139/15

ECLI: ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0218.3DC139.15.0A
published on 18/02/2016 00:00
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 18. Feb. 2016 - 3d C 139/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 1.898,98 EUR bis 16.12.2015, danach auf 21.918,98 € festgesetzt.

2. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) erklärt sich für sachlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der klagenden Partei nach Anhörung der Gegenseite an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 506 Abs. 1, 2, 281 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO.

2

Nachdem die Klägerin zunächst klageweise Zahlungsansprüche aus einem Krankenversicherungsvertrag in Höhe von 1.898,98 € an rückständigen Versicherungsbeiträgen geltend gemacht hatte, hat der Beklagte mit am 21.12.2015 förmlich zugestelltem Schriftsatz hilfsweise widerklagend beantragt, die Klägerin zur Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 17.520,00 € und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Arztrechnungen zu verurteilen. Nunmehr hat die Beklagte hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) beantragt.

3

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist durch Erhebung der Widerklage, die Ansprüche von über 5.000,00 € zum Gegenstand hat, sachlich unzuständig geworden, so dass gemäß §§ 506 Abs. 1, 2, 281 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO ZPO der Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu verweisen ist. In diesem Zusammenhang unerheblich ist der Umstand, dass die Widerklage nur hilfsweise erhoben worden ist. Zwar ist es nicht unumstritten, ob in einem solchen Falle umgehend nach § 506 ZPO zu verfahren ist oder ob das Amtsgericht zunächst im Wege eines Teilurteils über die Klage zu entscheiden und erst bei Eintritt der innerprozessualen Bedingung über die Hilfswiderklage zu befinden und im Falle der beantragten Verweisung an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen hat (vgl. Toussaint, NJ 2006, 392 ff m. w. N.). Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) folgt indes der überzeugenden Auffassung, die eine Verweisung des gesamten Rechtsstreit nach § 506 ZPO auch im Falle der lediglich hilfsweisen Widerklageerhebung ohne vorherige Entscheidung über die Klage für geboten erachtet. Dafür spricht zum einen, dass der Wortlaut des § 506 Abs. 1 ZPO insoweit nicht zwischen einer unbedingt und einer lediglich hilfsweise erhobenen Widerklage unterscheidet, die Hilfswiderklage aber nach allgemeiner Auffassung sofort mit Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes - auflösend bedingt durch den Nichteintritt des Falles, für den sie gestellt wurde - rechtshängig wird (BGH, NJW 1973, 98). Zum anderen folgt dies aus der Zielsetzung des § 506 ZPO, dass über Klage und Widerklage möglichst einheitlich entschieden werden soll; dieser Gedanke kommt auch bei der Hilfswiderklage zum Tragen, wegen des bestehenden Eventualverhältnisses sogar in noch größerem Maße als bei der unbedingt erhobenen Klage (so auch Toussaint, a. a. O.). Schließlich ist es dem Amtsgericht davon unabhängig ohnehin verwehrt, gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen oder wie hier von derselben Vorfrage abhängen oder in untrennbarem Zusammenhang stehen (vgl. Vollkommen in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rz. 9 a m. w. N.). Auch dies gebietet eine Verweisung nach § 506 ZPO im Falle der bloßen Erhebung einer Eventualwiderklage (OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2009 - 4 AR 19/09; OLG München, Beschluss vom 13.11.2014 - 34 AR 153/14).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Lan
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/11/2014 00:00

Tenor I. Zuständig ist das Landgericht (Traunstein). II. Der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. Gründe I. Mit ihrer Klage vom 5.12.2013 zum Amtsgericht Trau
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.