Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Mai 2011 - 9 AR 13/11

bei uns veröffentlicht am09.05.2011

Tenor

Sachlich zuständig für den Rechtstreit (Klage und Widerklage) ist das Landgericht Offenburg.

Gründe

 
I.
Der Kläger gibt an, er sei Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft E.. Die Beklagte ist Miteigentümerin dieser WEG. Im Verfahren vor dem Amtsgericht Oberkirch - 1 C 89/10 - hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Wohngeldzahlung und Zahlung einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt 2.786,25 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er sei von der Eigentümergemeinschaft ermächtigt, in eigenem Namen von der Beklagten Zahlung zu verlangen.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2011 hat die Beklagte gegen den Kläger eine Widerklage erhoben über insgesamt 23.110,00 EUR (21.950,00 EUR + 1.060,00 EUR) nebst Zinsen. Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe zwischen 2006 und 2009 verschiedene im Eigentum der Beklagten stehende Wohnungen als Sondereigentumsverwalter verwaltet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe der Kläger Gelder, welche der Beklagten zugestanden hätten, veruntreut. Außerdem habe der Kläger in dieser Zeit seine Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten fehlerhaft abgerechnet, so dass der Beklagten Rückzahlungsansprüche entstanden seien.
Mit Beschluss vom 02.03.2011 hat das Amtsgericht Oberkirch die Parteien darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht durch die Erhebung der Widerklage nachträglich sachlich unzuständig geworden sein dürfte. Daraufhin haben beide Parteien beantragt, den Rechtstreit an das sachlich zuständige Landgericht Offenburg zu verweisen.
Mit Beschluss vom 01.04.2011 hat sich das Amtsgericht Oberkirch für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit auf Antrag beider Parteien an das Landgericht Offenburg verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf §§ 506, 281 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
Das Landgericht Offenburg hat mit Beschluss vom 07.04.2011 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Verfahren an das Amtsgericht Oberkirch zurückgegeben. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend. Denn das Amtsgericht Oberkirch habe die Vorschriften der §§ 23 Nr. 2 c GVG, 43 WEG übersehen. Danach bestehe für die Klageforderung eine besondere ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, die einer Anwendung von § 506 ZPO entgegenstehe.
Das Amtsgericht Oberkirch hat mit Beschluss vom 15.04.2011 die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht Offenburg gemäß § 506 ZPO gegeben seien.
II.
Als sachlich zuständiges Gericht war das Landgericht Offenburg zu bestimmen.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht Oberkirch und das Landgericht Offenburg haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist als das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen.
2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Offenburg ergibt sich aus § 506 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Das Amtsgericht Oberkirch hat den Rechtstreit nach Erhebung der Widerklage gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Offenburg verwiesen. Diese Verweisung ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Landgericht Offenburg bindend. Auf die Frage, ob die Verweisung eventuell rechtlich fehlerhaft gewesen sein könnte, kommt es für die Bindungswirkung grundsätzlich nicht an.
10 
3. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bindungswirkung wäre die Verweisung nur dann nicht bindend, wenn sie objektiv willkürlich erscheinen würde (vgl. zu diesem Begriff Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 281 ZPO, Rdnr. 17). Ob die Voraussetzungen für eine Verweisung des Verfahrens gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Offenburg vorlagen, kann dahinstehen. Jedenfalls erscheint die Entscheidung rechtlich vertretbar. Damit scheidet eine Qualifizierung des Beschlusses als objektiv willkürlich aus. Die Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Bindungswirkung liegen nicht vor.
11 
a) Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit ist - insoweit in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Oberkirch und dem Landgericht Offenburg - von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Für die Klage bestand zunächst eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Ziff. 2 c GVG i. V. m. § 43 Ziff. 2 WEG. Denn der Kläger hat mit der Klage Ansprüche geltend gemacht, die nach seiner Meinung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte als Miteigentümerin zustehen (vgl. zur Zuständigkeit nach § 43 Ziff. 2 WEG Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011, § 43 WEG, Rdnr. 5). Mit der Widerklage hat die Beklagte hingegen einen Anspruch erhoben, der gemäß § 71 Abs. 1 GVG i. V. m. § 23 Ziff. 1 GVG zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört. Der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch betrifft keine WEG-Streitigkeit im Sinne von § 43 WEG.
12 
b) Das Landgericht Offenburg vertritt die Auffassung, im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Klage komme eine Anwendung von § 506 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Diese Auffassung erscheint durchaus vertretbar. Aus dem Charakter der ausschließlichen Zuständigkeit kann man möglicherweise den Schluss ziehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine anderweitige sachliche Zuständigkeit normalerweise nicht in Betracht kommen soll. Denn aus § 40 ZPO ergibt sich, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers der Parteidisposition entzogen sein soll. Dies könnte dafür sprechen, § 506 Abs. 1 ZPO so auszulegen, dass eine Verweisung des Amtsgerichts wegen nachträglicher sachlicher Unzuständigkeit nur dann in Betracht kommen kann, wenn es nicht um ein Verfahren geht, in welchem das Amtsgericht für die Klage sachlich ausschließlich zuständig ist (so auch die Auffassung des OLG München, Beschluss vom 10.06.2008 - 31 AR 53/08 -, zitiert nach Juris). Konsequenz dieser Auffassung wäre, dass auf entsprechenden Antrag der Beklagten in einem solchen Fall eine Prozesstrennung durch das Amtsgericht erfolgen müsste, mit der Folge, dass anschließend nur das Verfahren wegen der Widerklage an das sachlich insoweit zuständige Landgericht zu verweisen wäre (vgl. OLG München a. a. O.).
13 
c) Allerdings erscheint dem Senat auch die abweichende Auffassung des Amtsgerichts Oberkirch ohne Weiteres vertretbar. Das Amtsgericht kann sich auf den Wortlaut der Regelung in § 506 Abs. 1 ZPO stützen: Nach ihrem Wortlaut gilt die Verweisungsregelung für jeden Zivilprozess, in dem das Amtsgericht zunächst sachlich zuständig ist, also auch dann, wenn für den Klageanspruch eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Es gibt in der Zivilprozessordnung auch keine Vorschrift, aus der sich ein ausdrücklicher Vorrang der ausschließlichen Zuständigkeit gegenüber anderen Zuständigkeitsvorschriften, wie beispielsweise § 506 ZPO, unmittelbar herleiten ließe. Im Gesetz ist in § 40 ZPO lediglich geregelt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit der Parteidisposition entzogen ist. Daraus könnte man im Umkehrschluss auch schließen, dass anderweitige Abweichungen von einer ausschließlichen Zuständigkeit, beispielsweise bei einer Verweisung gemäß § 506 ZPO, durchaus in Betracht kommen können. Die ausschließliche Zuständigkeit ist, wie sich aus § 513 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt, nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch nicht derart vordringlich, dass in jedem Fall ein Verstoß mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden könnte (vgl. hierzu auch § 10 ZPO a. F.). In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine ausschließliche Zuständigkeit auch bei einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO unter Umständen der Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht entgegensteht (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625; BGH, NJW 2007, 1365, 1366). Wenn man davon ausgeht, dass eine ausschließliche Zuständigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen muss, dass in jedem Fall diese Zuständigkeit unabänderlich fest liegt (vgl. BGH, NJW 1984, 1624, 1625), dann könnte das dafür sprechen, am Wortlaut von § 506 ZPO festzuhalten, mit der Konsequenz, dass das Landgericht im Rahmen von § 506 ZPO auch für eine solche Klage zuständig werden kann, für die an sich zunächst eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben war.
14 
d) Auf die Frage, wie das Amtsgericht Oberkirch den Verweisungsbeschluss begründet hat, kommt es nicht an. Es kann daher insbesondere dahinstehen, ob das Amtsgericht Oberkirch - wie das Landgericht Offenburg meint -, zunächst die Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit in § 23 Nr. 2 c GVG übersehen hat. Entscheidend für die Bindungswirkung ist nicht die Begründung des Verweisungsbeschlusses, sondern allein der Umstand, dass die Verweisung objektiv vertretbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 139). Eine objektive Vertretbarkeit ist aus den oben angegebenen Gründen jedenfalls gegeben.
15 
4. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO wegen Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts kommt nicht in Betracht. Zwar weicht der Senat von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 10.06.2008 - 31 AR 53/08 -, zitiert nach Juris) ab. Das Oberlandesgericht München hat in einem gleichartigen Fall den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben, allerdings ohne die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu prüfen. Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO kommt jedoch nur bei einer Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 36 ZPO, Rdnr. 10) und nicht bei einer originären Bestimmungszuständigkeit - wie vorliegend - gemäß § 36 Abs. 1 ZPO.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

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(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1. der Rechtsstreit nichtvermögensr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit


(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Lan

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(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.