vorgehend
Landgericht München I, 19 O 14974/11, 14.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit nicht zugelassen.

4. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 20.08.2014 gegen das Endurteil des LG München I vom 14.07.2014 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 II 1 Nr. 1-3 ZPO); eine solche ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).

5. Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung bis zum 12.12.2014 gegeben (§ 522 II 2 ZPO).

Wichtige Hinweise:

> Die vorstehende, großzügig bemessene Frist (nach allgemeiner Meinung genügt an sich entsprechend § 277 III ZPO eine Replikfrist von zwei Wochen) kann nur ganz ausnahmsweise aufgrund eines schriftlichen, eingehend begründeten und hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nach Maßgabe des § 294 I ZPO glaubhaft gemachten Antrags verlängert werden (vgl. zu den strengen Anforderungen an eine Verlängerung der Hinweisreplikfrist OLG Rostock OLG-NL 2004, 228 und NJOZ 2004, 680; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Aufl. 2013, Rz. 994). Mit einer Verlängerung um mehr als zwei Wochen kann grundsätzlich nicht gerechnet werden.

> Der Hinweis nach § 522 II 2 ZPO dient nicht der Verlängerung der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist (OLG Koblenz NJOZ 2007, 698; Senat in st. Rspr., grdl. Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08, zuletzt eingehend Beschl. v. 21.08.2012 - 10 U 1836/12; Doukoff a. a. O. Rz. 998); neuer Sachvortrag ist nur in den Grenzen der §§ 530, 531 II 1 ZPO zulässig (BGHZ 163, 124 = NJW 2005, 3067), wobei die Voraussetzungen des § 531 II 1 ZPO glaubhaft zu machen sind (§ 531 II 2 ZPO).

6. Nach Sachlage empfiehlt es sich, zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung binnen dieser Frist zu prüfen (im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich gem. Nr. 1222 Satz 2 KV-GKG die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0).

7. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 55.750 € festzusetzen.

A. Gründe zu 1. bis 3.

1. Der Klägerin war auf ihren form- und fristgerechten Antrag hin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, nachdem der Antrag innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses bei Gericht einging und mit der versäumten Prozesshandlung verbunden ist und die Berufung begründet wurde, §§ 234 I 1, 236 II 2 HS 1 ZPO (vgl. BGHZ 30, 226), zuletzt ergänzend mit Schriftsatz vom 24.10.2013. Durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, das Faxjournal und den Sendebericht wurde glaubhaft gemacht, dass die unterbliebene Übertragung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nebst Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unbemerkt blieb und dies sowie das gleichzeitige Streichen der Frist im Fristenkalender nicht auf einem der Klägerin zurechenbaren Verschulden der Klägervertreterin beruht, die den Fehler erfolgreich auf ihr Büropersonal abzuwälzen vermochte. Der eidesstattlichen Versicherung ihres Angestellten kann zwar nicht entnommen werden, dass dieser wie vorgetragen das Fax erneut zu senden versuchte, jedoch war ausreichend glaubhaft gemacht, dass er das erfolgreiche Versenden zu kontrollieren und bei Fehlschlag zu wiederholen angewiesen war. Der handschriftlichen Anmerkung der Klägervertreterin mit ihrem Handzeichen auf dem Fax vom 14.10.2014 (Bl. 335 d. A.) „wurde gefaxt 06.10.2014!“ kann nicht sicher entnommen werden, dass es die Klägervertreterin selbst war, die das Fax am Abend erneut zu senden versuchte, die fehlende Verbindung aber nicht bemerkte.

2. Die Entscheidung über die Kosten der Wiedereinsetzung gem. § 238 IV ZPO war der Endentscheidung vorzubehalten.

3. Diese Entscheidung ist gem. § 238 III ZPO unanfechtbar.

B. Gründe zu 4. bis 7:

I. Eine mündliche Verhandlung ist nicht gem. § 522 II 1 Nr. 4 ZPO geboten.

Eine „existentielle Bedeutung“ des Rechtsstreits für die Berufungsführerin aufgrund der Natur des Rechtsstreits ist vorliegend nicht gegeben: Der Rechtsstreit betrifft Schadensersatzansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.

Eine „existentielle Bedeutung“ des Rechtsstreits ist auch nicht wegen der Höhe des in Streit befindlichen Betrages gegeben:

> Die absolute Höhe des Betrages ist grundsätzlich nicht entscheidend (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2012 - 10 U 817/11 [juris, dort Rz. 28]; r+s 2013, 450 [451 für eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von knapp 400 €]; OLG Hamm, Beschl. v. 18.09.2013 - 3 U 106/13 [BeckRS 2014, 15433] in einer Arzthaftungssache; Hk-ZPO/IAöstmann, 5. Aufl. 2013, § 522 Rz. 12 a; BL/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, §522 Rz. 16).

> Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Berufungsführerin (vgl. zu dieser Fallgestaltung OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 30.8.2012 -21 U 34/11 [juris, dort Rn. 4; Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschl. des BGH v. 20.2.2014 -VII ZR 265/12 zurückgewiesen]; Stackmann JuS 2011, 1087 [1088 unter II 4]) ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

II. Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO).

1. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe (solche sind nur eine Rechtsverletzung [§ 513 I Var. 1 i. Verb. m. § 546 ZPO], eine unrichtige Tatsachenfeststellung [§ 513 I Var. 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 1 ZPO] oder das Vorbringen neuer berücksichtigungsfähiger Angriffs- und Verteidigungsmittel [§ 513 I Var. 2 i. Verb. m. §§ 529 I Nr. 2, 531 II ZPO]) das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (Beschlussempfehlung a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2002, 814 [815]). Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt (Beschlussempfehlung a. a. O.), also nur dann bejaht werden dürfte, wenn die Unbegründetheit der Berufung anhand von paratem Wissen festgestellt werden kann (BVerfG EuGRZ 1984, 442 f.); sie kann vielmehr auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (Beschlussempfehlung a. a. O. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 316 [319 f.]).

2. Dem Senat ist es nicht verwehrt, auf der Grundlage der erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen ergänzende, das angefochtene Urteil weiter rechtfertigende oder berichtigende Erwägungen anzustellen (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2012 - 10 U 817/11 [juris, dort Rz. 28]; OLG Hamm VersR 2013, 604; OLG Stuttgart v. 05.03.2012 - 13 U 24/12 [juris]; OLG Düsseldorf v. 10.04.2012 -2 U 3/10 [juris]; OLG Köln v. 20.04.2012 - 5 U 139/11 [juris]; KG v. 09.07.2012 -23 U 71/12 [juris]; Zöller/Heßler a. a. O. § 522 Rz. 36; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 522 Rz. 21 a; PG/Lemke, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 522 Rz. 25, 26; Hk-ZPO/IAöstmann a. a. O. § 522 Rz. 11; BL/Hartmann a. a. O. § 522 Rz. 16).

3. Dies zugrunde gelegt, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nach umfassender Beweisaufnahme ergangene, ausführlich und sorgfältig begründete Entscheidung des LG München I Bezug, in der zu allen relevanten Punkten sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis zutreffend Stellung genommen worden ist.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die ergänzende Berufungsbegründung ist zu bemerken: Die Berufung unterlässt es, sich inhaltlich mit den Urteilsgründen entsprechend dem fehlerfrei festgestellten Sachverhalt auseinanderzusetzen, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, die zusammengefasst darauf hinausläuft, dass von einer (Allein-)Haftung des Beklagten zu 1) im Hinblick auf dessen festgestellte alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Im Einzelnen:

a) Der Unfall ereignete sich nach den Feststellungen beider Sachverständiger im Bereich der Fahrbahnhälfte des Beklagten zu 1), und zwar kam es zu einer leichten Überdeckung etwa 30 cm jenseits der Mittelleitlinie. Gegen die Klägerin spricht daher ein Anscheinsbeweis, der nicht erschüttert oder gar widerlegt ist.

Die Klägerin konnte nämlich ihre bereits im Ermittlungsverfahren aufgestellte Behauptung (EA Bl. 38), der Beklagte zu 1) sei ihr gleich einem Geisterfahrer auf ihrer Fahrbahnseite entgegengekommen, weshalb sie nach kurzem Überlegen ebenfalls auf die Gegenfahrbahn lenkte, es aber zur Kollision kam, weil der Beklagte zu 1) zwischenzeitlich zurücklenkte, nicht beweisen. Das Vorbringen ist technisch zwar möglich, setzt aber, wie Dipl.-Ing. S. ausführte, die Möglichkeit einer Wahlentscheidung und deren Ausführung voraus, was dazu führt, dass dann davon ausgegangen werden müsste, dass der Beklagte etwa 3 Sekunden bis 4 Sekunden vor der Kollision seine Fahrbahnhälfte in Richtung der Gegenfahrbahn verlassen hätte. Bei den gefahrenen Geschwindigkeiten von jeweils etwa 80 km/h wären die Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt etwa 133 m oder 177 m oder anders ausgedrückt etwa 26 bis 35 Fahrzeuglängen voneinander entfernt gewesen. Die Klägerin aber gab bei ihrer informatorischen Anhörung an, sie habe den Beklagten zu 1) erstmals in einer Entfernung von 3 Fahrzeuglängen wahrgenommen, was auch bei den anzuerkennenden Schätzungenauigkeiten nicht mehr mit dem nach den Ausführungen des Sachverständigen für das geschilderte Fahrverhalten des Beklagten zu 1) technisch erforderlichen Zeitbedarf und der gegenseitigen Entfernung vereinbar ist. Hinzu kommt, dass aufgrund der Angaben der Zeugen K. und M. davon auszugehen ist, dass die Klägerin zwischen den vorbenannten Pkw befindlich war, der Zeuge M. keine Auffälligkeiten bei der Passage des Beklagten zu 1) schilderte und die Zeugin K. beobachtete, dass ein vor ihr fahrender weißer Audi innerhalb seiner Fahrspur dauernd von rechts nach links fuhr. In Verbindung mit den Angaben des Zeugen M. kam davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um den Audi der Klägerin handelte, da die Zeugin nur einen weißen Audi sah und der Zeuge M. sich erinnerte, dass der verunfallte weiße Audi seit S. hinter ihm herfuhr. Zu Recht war das Landgericht daher von der Behauptung der Klageseite nicht überzeugt. Es ist auch unzutreffend, dass sich das Landgericht mit dem Vortrag der Klageseite nicht auseinandergesetzt hätte, wie eine Lektüre der Urteilsgründe, insbesondere S. 13 zeigt. Der gerichtliche Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass ihm anders als dem Polizeisachverständigen weitere Anknüpfungstatsachen zur Verfügung standen, insbesondere die linke Spurstange des Pkw des Beklagten zu 1) durch die Kollision abriss und das Fahrzeug in eine Schleuderbewegung geriet, bei der erhebliche Kräfte auf das rechte Rad einwirkten, weshalb es als unwahrscheinlich angesehen werden kann, der Lenkeinschlag sei bis zur Endstellung „konserviert“ worden. Aus dem Lenkeinschlag nach rechts in der Endstellung kann daher nicht die Schlussfolgerung auf einen entsprechenden Lenkeinschlag zum Kollisionszeitpunkt und damit eine Bogenfahrt nach rechts von der Gegenfahrbahn zurück gezogen werden.

b) Das Landgericht glaubte erkennbar dem Beklagten zu 1), dass er seine Sonnenbrille abnahm, kurz den Blick abwendete und sich dann die Kollision ereignete.

(1) Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und zuletzt Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden, die Berufung setzt vielmehr ihre eigene Beweiswürdigung an Stelle der des Landgerichts und nimmt an, wegen der Alkoholisierung sei davon auszugehen, der Beklagte zu 1) habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren oder mögliche Abwehrmaßnahmen unterlassen. Das Landgericht konnte sich aber im Hinblick auf die oben unter a) dargestellten Widersprüche in der Aussage der Klägerin und die Angaben der Zeugen in Verbindung mit dem Ergebnis des Sachverständigen rechtsfehlerfrei vom Vortrag des Beklagten zu 1) überzeugen.

(2) Der gegen den absolut fahruntüchtigen Beklagten zu 1) sprechende Anscheinsbeweis eine Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Unfall, weil er etwa alkoholbedingt nicht mehr rechtzeitig Ausweichen konnte, ist widerlegt. Der Sachverständige führte aus, dass der Unfall bei Zugrundelegung der Unfalldarstellung des Beklagten zu 1) für diesen technisch mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermeidbar war, da die Klägerin dann erst 1 oder 2 Sekunden vor der Kollision in die Gegenfahrbahn einfuhr. Auch einem nicht alkoholisierten Fahrer kann es widerfahren, dass er bei Abnahme der Sonnenbrille und kurzer Blickabwendung in eine Situation gerät, bei der ein rechtzeitiges Ausweichen auf ein in die Gegenfahrbahn geratenes Fahrzeug nicht mehr möglich ist. Die Berufung differenziert nicht zwischen den Anforderungen an einen Idealfahrer und der Frage, ob bei dem als bewiesen zu erachtenden Sachverhalt ein nicht alkoholisierter Fahrer die Situation problemlos gemeistert hätte.

(3) Zu Recht hat das Landgericht von der Einvernahme der Polizeibeamten und der Erholung eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin abgesehen. Die Klägerin hat an alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die die Polizeibeamten bekunden können, konkret nur die verwaschene Aussprache genannt. Diese ergibt sich bereits aus dem ärztlichen Bericht (Bl. 34 der Ermittlungsakte) ebenso wie etwa die vorhandene Sicherheit bei Gang und plötzlicher Kehrtwende. Die Einvernahme des Bruders der Klägerin ergab nur, dass der schriftsätzliche Vortrag zu den angeblich beobachteten Ausfallerscheinungen unzutreffend war, da er mit dem Beklagten zu 1) nicht sprach und keine Beobachtungen machen konnte, die auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hindeuten.

Ein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Alkoholisierung auf das Fahrverhalten und das Reaktionsvermögen des Beklagten zu 1) war nicht zu erholen, da nach dem festgestellten Sachverhalt auch ein nicht alkoholisierter Fahrer die Situation eben nicht problemlos gemeistert hätte und es wegen des nicht mehr näher rekonstruierbaren Annäherungsverhaltens bei der Feststellung von Dipl.-Ing S. verbleiben muss, wonach der Unfall für den Beklagten zu 1) technisch mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermeidbar war. Es ist eben nicht zugrunde zu legen, wie die Klägerin meint, dass der Beklagte zu 1) bei Abnahme der Brille die Kontrolle über den Wagen verlor und in die Gegenfahrbahn geriet. Ein Sachverständiger kann die klägerische Behauptung, dass ein nicht alkoholisierter Fahrer bei Abnahme seiner Brille nicht den Blick kurz von der Fahrbahn abgewendet hätte oder die Brille nur nach oben geschoben hätte, statt sie abzunehmen und dabei kurz zur Seite zu blicken, nicht bestätigen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein nicht alkoholisierter Fahrer während der Fahrt den Blick nicht kurz von der Fahrbahn abwendet.

(4) Das mehrsekündige Abwenden des Blickes von der Fahrbahn stellt ein den grob fahrlässiges Verhalten dar (OLG München, VersR 1995, 165). Ein solches ist vorliegend nicht bewiesen. Vorliegend kann nur von einer nur ganz kurzfristigen Unaufmerksamkeit ausgegangen werden. Unter den Begriff des Augenblicksversagens fällt auch das nur kurze Abwenden des Blickes von der Straße. Es ist aber nicht bewiesen, dass dieses unfallursächlich war, da je nach Annäherungsverhalten die Klägerin möglicherweise erst 1 Sek. vor der Kollision in die Gegenfahrbahn einfuhr (Gutachten S. 45) und der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Beklagten zu 1) technisch nicht vermeidbar war.

c) Das Sachverständigengutachten wurde zu Recht erholt, ergab sich doch daraus erst, dass die Annahme des polizeilichen Sachverständigen, der Lenkeinschlag nach rechts sei bereits zum Kollisionszeitpunkt vorhanden gewesen, woraus auf eine Bogenfahrt des Beklagten zu 1) nach rechts zurück auf die eigene Fahrbahn geschlossen werden könne, wegen der kollisionsbedingten Zerstörung der Spurstange links und der auf das rechte Rad einwirkenden Kräfte beim Schleudervorgang in die Endstellung unwahrscheinlich ist. Für eine Niederschlagung der Kosten oder eine Abänderung der Kostenentscheidung besteht kein Anlass.

III. Da, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, auch die Voraussetzungen des § 522 II 1 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 II 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Zurückweisung ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes anders als im Verwaltungsgerichtsprozess (§ 130 a VwGO; vgl. dazu grdl. BVerwG NVwZ 1996, 1102 und zur Ermessensausübung eingehend Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner/Meyer-Ladew/g/Pud/s//e, VwGO, [Stand] 2011, § 130 a Rz. 5) nicht in das Ermessen (in Form des Auswahlermessens zwischen dem Beschluss- und dem Urteilsverfahren) des Berufungsgerichts gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Rechtsausschuss des Bundestages (Beschlussempfehlung a. a. O.) und ihm folgend etwa Baumert (MDR 2011, 1155 [1146 unter 2 b]) mit der Formulierung einer Sollvorschrift nur ein „freies Ermessen“ des Berufungsgericht ausgeschlossen sehen wollen und in der Vorschrift die Festlegung eines „gebundenen Ermessens“ sehen. Sollvorschriften sind im Zivilprozessrecht grundsätzlich zwingend (BAG NJW 2012, 2376 [2378 unter Tz. 23] zu § 6 S. 2 KSchG]; BayVerfGH NJW 1962, 627 [628 unter V 2 b bb ganz allgemein]; BayObLG Rpfleger 1981, 76; Wieczorek/Schütze/Prütt/ng a. a. O. Einl. Rz. 126; Rosenberg/Schwab/Gottwa/d, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 7 Rz. 7); sie unterscheiden sich von Mussvorschriften nur darin, dass ihre Verletzung durch das Gericht die Handlung in der Regel nicht anfechtbar macht (grdl. Hei/but, „Müssen“ und „Sollen“ in der Deutschen (ZivilProzessordnung, in: AcP 69 [1886] 331-433; Wieczorek/Schütze/Prütt/ng a. a. O.; Rosenberg/Schwab/Gottwa/d a. a. O.; vgl. auch Stickelbrock, Inhalt und Grenzen richterlichen Ermessens im Zivilprozess, Köln 2002, S. 8 ff. [unter § 2 I 1]). Ihr Sinn besteht darin, einer etwaigen atypischen Einzelfallgestaltung Rechnung zu tragen (vgl. für das Verwaltungsrecht BVerwGE 10, 117 [118]; 49, 16 [23]; 56, 220 [223]); 64, 318 [323]; 90, 88 [93]; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.07.2008 - 11 S 158/08 [juris]).

Eine atypische Fallgestaltung im vorgenannten Sinne, etwa dergestalt, dass eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung das Verfahren nicht verzögern würde, weil die mündliche Verhandlung zeitnah erfolgen könnte (vgl. Beschlussempfehlung a. a. O.), ist vorliegend nicht gegeben: Angesichts der Notwendigkeit, bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Berufungserwiderungsfrist (§ 521 II 1 ZPO) von grundsätzlich mindestens einem Monat (vgl. dazu eingehend Doukoff a. a. O. Rz. 1015) sowie in der Regel einer Replikfrist (vgl. § 521 II 1 ZPO) von wenigstens drei Wochen zu setzen sowie des gegenwärtigen Terminsstandes des Senats müsste mit einer wenigstens drei- bis vierfach längeren Verfahrensdauer gerechnet werden. Anhaltspunkte für eine sonstige atypische Fallgestaltung sind nicht ersichtlich.

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Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 6 Verlängerte Anrufungsfrist


Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ers

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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einem bei dieser unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 2002 zugrunde liegen, aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. Februar 2007. Bei dem Unfall kam das Fahrzeug des Klägers von der Fahrbahn ab und prallte mit der Beifahrerseite gegen einen Baum, wodurch der Beifahrerbereich des Fahrzeugs völlig zerstört wurde. Bei dem Unfallgeschehen wurde der Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt eine Querschnittslähmung.

2

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger, bei dem etwa zwei Stunden nach dem Unfallgeschehen ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille festgestellt wurde, zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat oder sich auf dem Beifahrersitz befand. Die Beklagte beruft sich aufgrund der festgestellten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers auf Leistungsfreiheit gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 159.960 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. August 2007 zu zahlen sowie ihn gegenüber einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte A. in Höhe von 2.594,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat und aufgrund der festgestellten Alkoholisierung bei dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag, welche eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002 zur Folge hat. Denn aufgrund der eingeholten medizinischen und technischen Sachverständigengutachten sei wegen des Beschädigungsbildes des Fahrzeugs im Beifahrerbereich eine Positionierung des Klägers auf dem Beifahrersitz auszuschließen, da dieser dann schwerste Beinverletzungen aufweisen müsste. Wegen der weiteren Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

8

Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und macht geltend, das erstinstanzliche Sachverständigengutachten S sei ohne hinreichende Gewährung rechtlichen Gehörs zur Grundlage der landgerichtlichen Entscheidung gemacht worden. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Fahrversuche seien nicht hinreichend dokumentiert worden und der Sachverständige habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

15

Die Berufung ist nicht begründet.

16

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 12. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

17

Er hat ausgeführt:

18

„Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. Februar 2007 aus dem mit der Beklagten bestehenden Unfallversicherungsvertrag nicht zu. Denn die Beklagte ist gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002 von der Leistung frei, weil der Kläger unter Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

19

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das landgerichtliche Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die von dem Sachverständigenbüro S (Sachverständiger N) durchgeführten Fahrversuche, die von dem Sachverständigen jedoch erstmalig während der mündlichen Erläuterungen in dem Verhandlungstermin am 12. Mai 2011 vorgebracht worden seien, ohne dass der Kläger deren Grundlagen und technische Umstände in dem Termin habe prüfen oder aufnehmen können. Das Landgericht sei deshalb gehalten gewesen, dem Kläger vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, nach sachkundiger Beratung zu diesen Fahrversuchen Stellung zu nehmen. Weder seien die Grundlagen der Fahrversuche, zum Beispiel Art und Ausstattung des Fahrzeugs, dokumentiert worden noch die Fahrbahnverhältnisse, zum Beispiel gerade Ebenen oder Neigungen. Die Fahrversuche berücksichtigten nicht die Möglichkeit von Schlaglöchern oder Bodenwellen, die ein Abheben der Beine des Klägers begründen könnten. Die Phase vor dem Schleudervorgang, der Schleudervorgang selbst bis zum Anprall auf den Baum sei nicht hinreichend von dem Sachverständigen aufgeklärt worden. Dieser berücksichtige nicht die Möglichkeit von vertikalen Straßenschäden oder -bedingungen, die ein Hochschleudern der Beine des Klägers aus dem Fußraum ermöglichen könnten. Ebenfalls sei es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die Beine zu Beginn des Schleudervorgangs reflexartig hochgezogen habe.

20

Das Landgericht ist in nicht zu beanstandender Weise in der angefochtenen Entscheidung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat und damit aufgrund der unstreitigen Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt von 1,60 Promille infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war.

21

Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Sachverständigen N, die das Landgericht als überzeugend angesehen und sie sich zu Eigen gemacht hat. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige N in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2011 bei seiner persönlichen Anhörung in Ergänzung zu seinem schriftlichen Sachverständigengutachten und seiner schriftlichen Gutachtenergänzung eine Computersimulation vorgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Berufung ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Computersimulation maßgebliche Grundlage der Überzeugungsbildung des Landgerichts geworden wäre.

22

Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass der Sachverständige N in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten ebenso wie in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten detailliert und unter Beifügung von Computersimulationen dargelegt hat, warum er davon ausgehe, dass sich ein Beifahrer nicht ohne erhebliche Beinverletzungen aus dem Fahrzeug hätte bewegen können. Der Kläger hatte jeweils Gelegenheit, zu dem schriftlichen Sachverständigengutachten und dem schriftlichen Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen, so dass dem Kläger damit hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt weiterhin für die auf Antrag des Klägers erfolgte mündliche Anhörung der Sachverständigen, bei der dem Kläger jeweils Gelegenheit zur Fragestellung und zur Erhebung von Einwendungen gegeben wurde und nach Beendigung der Sachverständigenanhörung mit den Parteien auch das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert wurde. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Stellungnahmemöglichkeiten die nunmehrigen Einwendungen gegen die Erklärungen des Sachverständigen N nicht erhoben mit der Folge, dass er nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hiermit ausgeschlossen ist.

23

Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich auch nicht, dass gerade die von dem Sachverständigen N in dem mündlichen Verhandlungstermin gezeigte Computersimulation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung gewesen sei, da das Landgericht sich in seiner Entscheidung insgesamt mit den Feststellungen der Sachverständigen befasst und insbesondere bei der Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen N die von dem Kläger nunmehr gerügte Computersimulation im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2011 nicht erwähnt.

24

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Schlaglöcher oder Bodenwellen am Unfallort vorhanden waren, die von dem Sachverständigen zu berücksichtigen gewesen wären. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ergab sich für den Sachverständigen keine Veranlassung, die rein theoretische Möglichkeit des Vorhandenseins solcher Straßenbedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt im Übrigen auch für die Phase vor dem Schleudervorgang, den Schleudervorgang selbst bis zum Anprall auf den Baum und die Möglichkeit von vertikalen Straßenschäden oder -bedingungen, die ein Hochschleudern der Beine des Klägers aus dem Fußraum hätten ermöglichen können. Mangels einer Erinnerung des Klägers an den Unfallhergang und wegen fehlender Spuren auf dem Straßenkörper war es dem Sachverständigen, wie er in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht möglich, das Unfallgeschehen vor dem Anprall auf die Bäume näher zu rekonstruieren. Ein Versäumnis des Sachverständigen insoweit kann daher nicht gesehen werden. Hinsichtlich eines möglichen Hochschleuderns der Beine des Klägers aus dem Fußraum des Beifahrerbereichs haben beide Sachverständige sowohl in den schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung hinreichend und erschöpfend Stellung genommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich insoweit weitere Erkenntnismöglichkeiten hätten ergeben können.

25

Der Senat teilt insgesamt die Auffassung des Landgerichts, dass sich aufgrund des Beschädigungsbildes des klägerischen Fahrzeugs nicht erklären lässt, wie der Kläger im Falle seiner Position auf dem Beifahrersitz ohne erhebliche Fuß-/Beinverletzungen oder - bei einem Anziehen der Beine als Beifahrer - ohne schwerste Verletzungen des Beckens und der Oberschenkel den Unfall erlebt hätte. Da der Kläger jedoch gerade in diesen Bereichen keine derartigen Verletzungen aufwies, lässt dies nur den Schluss zu, dass er sich nicht auf dem Beifahrersitz befand.“

26

Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

27

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

28

Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten erachtet. Der vorliegende Rechtsstreit weist zwar sicherlich für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auf. Dies führt jedoch allein nicht zu einer Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr bedarf es dafür nach der Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 522 ZPO (BTDrs 17/5334) einer „existentiellen“ Bedeutung, für die im Streitfall indes keine Anhaltspunkte vorliegen. Da die Entscheidung des Senats auch keine umfassend neue rechtliche Würdigung enthält, die angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte, ist auch in dieser Hinsicht eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

30

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 159.960 € festgesetzt.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten bedingungsgemäße Leistungen aus einem bei dieser unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 2002 zugrunde liegen, aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. Februar 2007. Bei dem Unfall kam das Fahrzeug des Klägers von der Fahrbahn ab und prallte mit der Beifahrerseite gegen einen Baum, wodurch der Beifahrerbereich des Fahrzeugs völlig zerstört wurde. Bei dem Unfallgeschehen wurde der Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt eine Querschnittslähmung.

2

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger, bei dem etwa zwei Stunden nach dem Unfallgeschehen ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille festgestellt wurde, zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug geführt hat oder sich auf dem Beifahrersitz befand. Die Beklagte beruft sich aufgrund der festgestellten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers auf Leistungsfreiheit gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002.

3

Der Kläger hat beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 159.960 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 2. August 2007 zu zahlen sowie ihn gegenüber einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte A. in Höhe von 2.594,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung freizustellen.

5

Die Beklagte hat beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat und aufgrund der festgestellten Alkoholisierung bei dem Kläger zu diesem Zeitpunkt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung vorlag, welche eine Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002 zur Folge hat. Denn aufgrund der eingeholten medizinischen und technischen Sachverständigengutachten sei wegen des Beschädigungsbildes des Fahrzeugs im Beifahrerbereich eine Positionierung des Klägers auf dem Beifahrersitz auszuschließen, da dieser dann schwerste Beinverletzungen aufweisen müsste. Wegen der weiteren Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

8

Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug und macht geltend, das erstinstanzliche Sachverständigengutachten S sei ohne hinreichende Gewährung rechtlichen Gehörs zur Grundlage der landgerichtlichen Entscheidung gemacht worden. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Fahrversuche seien nicht hinreichend dokumentiert worden und der Sachverständige habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.

9

Der Kläger beantragt,

10

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattzugeben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

15

Die Berufung ist nicht begründet.

16

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 12. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

17

Er hat ausgeführt:

18

„Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfallereignisses vom 3. Februar 2007 aus dem mit der Beklagten bestehenden Unfallversicherungsvertrag nicht zu. Denn die Beklagte ist gemäß Nr. 5.1.1 AUB 2002 von der Leistung frei, weil der Kläger unter Vorliegen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

19

Die Berufung macht ohne Erfolg geltend, das landgerichtliche Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die von dem Sachverständigenbüro S (Sachverständiger N) durchgeführten Fahrversuche, die von dem Sachverständigen jedoch erstmalig während der mündlichen Erläuterungen in dem Verhandlungstermin am 12. Mai 2011 vorgebracht worden seien, ohne dass der Kläger deren Grundlagen und technische Umstände in dem Termin habe prüfen oder aufnehmen können. Das Landgericht sei deshalb gehalten gewesen, dem Kläger vor einer Entscheidung Gelegenheit zu geben, nach sachkundiger Beratung zu diesen Fahrversuchen Stellung zu nehmen. Weder seien die Grundlagen der Fahrversuche, zum Beispiel Art und Ausstattung des Fahrzeugs, dokumentiert worden noch die Fahrbahnverhältnisse, zum Beispiel gerade Ebenen oder Neigungen. Die Fahrversuche berücksichtigten nicht die Möglichkeit von Schlaglöchern oder Bodenwellen, die ein Abheben der Beine des Klägers begründen könnten. Die Phase vor dem Schleudervorgang, der Schleudervorgang selbst bis zum Anprall auf den Baum sei nicht hinreichend von dem Sachverständigen aufgeklärt worden. Dieser berücksichtige nicht die Möglichkeit von vertikalen Straßenschäden oder -bedingungen, die ein Hochschleudern der Beine des Klägers aus dem Fußraum ermöglichen könnten. Ebenfalls sei es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die Beine zu Beginn des Schleudervorgangs reflexartig hochgezogen habe.

20

Das Landgericht ist in nicht zu beanstandender Weise in der angefochtenen Entscheidung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt gesteuert hat und damit aufgrund der unstreitigen Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt von 1,60 Promille infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig war.

21

Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Sachverständigen N, die das Landgericht als überzeugend angesehen und sie sich zu Eigen gemacht hat. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige N in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2011 bei seiner persönlichen Anhörung in Ergänzung zu seinem schriftlichen Sachverständigengutachten und seiner schriftlichen Gutachtenergänzung eine Computersimulation vorgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Berufung ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Computersimulation maßgebliche Grundlage der Überzeugungsbildung des Landgerichts geworden wäre.

22

Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass der Sachverständige N in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten ebenso wie in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten detailliert und unter Beifügung von Computersimulationen dargelegt hat, warum er davon ausgehe, dass sich ein Beifahrer nicht ohne erhebliche Beinverletzungen aus dem Fahrzeug hätte bewegen können. Der Kläger hatte jeweils Gelegenheit, zu dem schriftlichen Sachverständigengutachten und dem schriftlichen Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen, so dass dem Kläger damit hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt weiterhin für die auf Antrag des Klägers erfolgte mündliche Anhörung der Sachverständigen, bei der dem Kläger jeweils Gelegenheit zur Fragestellung und zur Erhebung von Einwendungen gegeben wurde und nach Beendigung der Sachverständigenanhörung mit den Parteien auch das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert wurde. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Stellungnahmemöglichkeiten die nunmehrigen Einwendungen gegen die Erklärungen des Sachverständigen N nicht erhoben mit der Folge, dass er nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO hiermit ausgeschlossen ist.

23

Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich auch nicht, dass gerade die von dem Sachverständigen N in dem mündlichen Verhandlungstermin gezeigte Computersimulation Gegenstand der richterlichen Überzeugungsbildung gewesen sei, da das Landgericht sich in seiner Entscheidung insgesamt mit den Feststellungen der Sachverständigen befasst und insbesondere bei der Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen N die von dem Kläger nunmehr gerügte Computersimulation im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2011 nicht erwähnt.

24

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Schlaglöcher oder Bodenwellen am Unfallort vorhanden waren, die von dem Sachverständigen zu berücksichtigen gewesen wären. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ergab sich für den Sachverständigen keine Veranlassung, die rein theoretische Möglichkeit des Vorhandenseins solcher Straßenbedingungen zu berücksichtigen. Dies gilt im Übrigen auch für die Phase vor dem Schleudervorgang, den Schleudervorgang selbst bis zum Anprall auf den Baum und die Möglichkeit von vertikalen Straßenschäden oder -bedingungen, die ein Hochschleudern der Beine des Klägers aus dem Fußraum hätten ermöglichen können. Mangels einer Erinnerung des Klägers an den Unfallhergang und wegen fehlender Spuren auf dem Straßenkörper war es dem Sachverständigen, wie er in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, nicht möglich, das Unfallgeschehen vor dem Anprall auf die Bäume näher zu rekonstruieren. Ein Versäumnis des Sachverständigen insoweit kann daher nicht gesehen werden. Hinsichtlich eines möglichen Hochschleuderns der Beine des Klägers aus dem Fußraum des Beifahrerbereichs haben beide Sachverständige sowohl in den schriftlichen Gutachten als auch bei der Anhörung hinreichend und erschöpfend Stellung genommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich insoweit weitere Erkenntnismöglichkeiten hätten ergeben können.

25

Der Senat teilt insgesamt die Auffassung des Landgerichts, dass sich aufgrund des Beschädigungsbildes des klägerischen Fahrzeugs nicht erklären lässt, wie der Kläger im Falle seiner Position auf dem Beifahrersitz ohne erhebliche Fuß-/Beinverletzungen oder - bei einem Anziehen der Beine als Beifahrer - ohne schwerste Verletzungen des Beckens und der Oberschenkel den Unfall erlebt hätte. Da der Kläger jedoch gerade in diesen Bereichen keine derartigen Verletzungen aufwies, lässt dies nur den Schluss zu, dass er sich nicht auf dem Beifahrersitz befand.“

26

Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

27

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

28

Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten erachtet. Der vorliegende Rechtsstreit weist zwar sicherlich für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auf. Dies führt jedoch allein nicht zu einer Gebotenheit einer mündlichen Verhandlung. Vielmehr bedarf es dafür nach der Gesetzesbegründung für die Neufassung des § 522 ZPO (BTDrs 17/5334) einer „existentiellen“ Bedeutung, für die im Streitfall indes keine Anhaltspunkte vorliegen. Da die Entscheidung des Senats auch keine umfassend neue rechtliche Würdigung enthält, die angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte, ist auch in dieser Hinsicht eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

29

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

30

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 159.960 € festgesetzt.

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 20.01.2012 - 3 O 209/11 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 29.03.2012.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.365,56 EUR

Gründe

 
A.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 19.03.2011 gegen 11 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Straße … in R. in Richtung … . Auf Höhe der rechts dieser Straße gelegenen Tankstelle „…“ bog er nach links in die Zufahrt des Parkplatzes zum Ladengeschäft „…“ ein, wobei ihn jedoch ein ihm aus dieser Zufahrt entgegenkommendes Fahrzeug am Einfahren hinderte, weshalb er den Abbiegevorgang abbrechen musste. Dabei kam es zur Kollision seines sich in diesem Moment noch auf der Gegenfahrbahn befindenden Pkw und des bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Wohnmobils, mit dem der Beklagte Ziff. 1 die Straße … in Gegenrichtung befuhr.
Der Kläger hat die Beklagten auf Ersatz seines vollen Schadens in Anspruch genommen, weil sein Fahrzeug für den Beklagten Ziff. 1 unschwer zu erkennen gewesen und es dennoch zur Kollision gekommen sei. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten, weil es dem Beklagten Ziff. 1 trotz sofortigen Abbremsens nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen, weshalb er auf das in seine Fahrbahn hineinragende Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs aufgefahren sei.
Das Landgericht hat die Beklagten nach §§ 7, 17 StVG entsprechend einer Haftungsquote von 20 % verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Es hat - sachverständig beraten - festgestellt, dem Kläger sei bei Beginn des Abbiegevorgangs das herannahende Beklagtenfahrzeug jedenfalls erkennbar gewesen. Dem Kläger gereiche zum Verschulden, dass er in einem spitzen Winkel in den Parkplatz eingefahren sei und nicht in einem stumpfen Winkel, was dem Kläger ermöglicht hätte, trotz des ihm aus dem Parkplatz entgegenkommenden Fahrzeugs den Abbiegevorgang ungehindert zu beenden, wodurch die Kollision vermieden worden wäre.
Dagegen stehe ein Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 1 nicht fest. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Dass der Beklagte Ziff. 1 zu spät gebremst habe, sei nicht festzustellen, weil nicht erwiesen sei, in welcher Entfernung vom Unfallort sich der Beklagte Ziff. 1 in dem Moment befand, als der Kläger den Abbiegevorgang begann bzw. als er diesen verlangsamte und abbrach.
Bei der Abwägung der Verantwortungsanteile überwiege derjenige des Klägers den der Beklagten deutlich, trete aber nicht ganz hinter diesen zurück, weil das Beklagtenfahrzeug aufgrund seiner Masse und seines Alters ein gewisses, für den Unfall mitursächliches Gefahrenpotenzial geborgen habe. Gerechtfertigt sei eine Mithaftung der Beklagten zu 20 %.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgen.
B.
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt.
I.
10 
Das angefochtene Urteil beruht, jedenfalls soweit es mit der Berufung angefochten ist, weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Senat ist - im Ergebnis mit dem Landgericht - der Auffassung, dass sich die Beklagten die Betriebsgefahr des von dem Beklagten Ziff. 1 geführten Fahrzeugs anrechnen lassen müssen und daraus ihre Einstandspflicht nach §§ 7, 17 StVG jedenfalls zu der vom Landgericht angenommenen Quote folgt.
11 
1. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Haftung der Beklagten nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.
12 
a) Der Begriff „unabwendbares Ereignis“ im Sinne dieser Vorschrift meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus (vgl. etwa OLG Koblenz, NZV 2006, 201, 202; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 StVG Rn. 8). Den Unabwendbarkeitsnachweis hat derjenige zu führen, der sich auf die Unabwendbarkeit beruft (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 16.05.2008 - 10 U 1701/07 - Tz. 41 [juris] m. w. N.), wobei zu diesem Nachweis zwar nicht die Widerlegung aller nur denkmöglicher Unfallverläufe gehört, für die kein tatsächlicher Anhalt besteht, doch schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten die Feststellung der Unabwendbarkeit ausschließen (s. etwa König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 23).
13 
b) Den demnach ihnen obliegenden Nachweis der Unabwendbarkeit haben die Beklagten hier nicht geführt.
14 
aa) Nach den Angaben der im Bußgeldverfahren vernommenen Zeugin …, deren protokollierte Aussage das Landgericht - von der Berufung unbeanstandet - bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, ohne die Zeugin selbst vernommen zu haben, befand sich das vom Beklagten Ziff. 1 gelenkte Fahrzeug etwa auf Höhe der - wie der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht angegeben hat, etwa 48 Meter vor der Unfallstelle liegenden - oberen Einfahrt des Einrichtungshauses …, als das von dem Kläger gelenkte Fahrzeug bereits quer auf derjenigen Fahrbahn stand, auf der sich das Beklagtenfahrzeug näherte. Für diesen Fall wäre der Unfall, wie der Sachverständige - von der Berufung insoweit unbeanstandet - im Termin weiter angegeben hat, für den Beklagten Ziff. 1 bei Einhaltung der am Unfallort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen, weil der Bremsweg dann 34 Meter betragen hätte, das Beklagtenfahrzeug also 14 Meter vor der Kollisionsstelle zum Stehen gekommen wäre. Zumindest falls sich der Unfall entsprechend diesen Angaben der Zeugin … ereignet haben sollte, lag ein für die Beklagten unabwendbares Ereignis nicht vor.
15 
bb) Es bestehen wenigstens Zweifel, ob die Angaben der Zeugin … nicht zumindest insoweit den tatsächlichen Unfallablauf wiedergeben, als sie angegeben hat, das Beklagtenfahrzeug habe sich noch auf Höhe der erwähnten oberen Ausfahrt des Einrichtungshauses bewegt, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits auf der vom Beklagten Ziff. 1 benutzten Fahrspur befunden habe. Diese Zweifel gehen im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Unabwendbarkeitsnachweis zu Lasten der Beklagten. Ob - was die Berufung in Abrede stellt – die Entfernungsangaben, die die Zeugin … gemacht hat, zutreffen und sich der von ihr geschilderte Unfallablauf insoweit feststellen lässt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass sich nicht ausschließen lässt, der Unfall habe sich insoweit so zugetragen, wie die Zeugin … ihn geschildert hat. Davon aber ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen, die insoweit getroffenen Feststellungen sind nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Restzweifel bestehen umso mehr, als die Auffassung des Landgerichts nicht zutrifft, nach der Schilderung des Klägers sei nicht die Rede davon gewesen, es seien vier Sekunden zwischen dem Anhalten des Klägers und der Kollision vergangen, was der Fall gewesen sein muss, sollten die Angaben der Zeugin … zutreffen; tatsächlich hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift angegeben, es könnten sogar fünf Sekunden zwischen dem Anhalten und der Kollision gelegen haben.
16 
2. Erfolg hat die Berufung auch nicht deshalb, weil die zu Lasten der Beklagten ins Gewicht fallende Betriebsgefahr bei der mangels Unabwendbarkeit des Unfalls für die Beklagten im Streitfall vorzunehmenden Bildung der Verantwortungsanteile nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vollständig hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurückträte. Ein solches Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr beruht zwar nicht darauf und setzt nicht voraus, dass der Unfall für den Unfallgegner des zur Gänze einstandspflichtigen Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt (vgl. Senat, VRS 121 [2011], 16, 19). Doch ist im Streitfall ein dem Kläger zur Last fallender schwerwiegender Verkehrsverstoß, der es ggf. rechtfertigte, hier die einfache Betriebsgefahr bei der Abwägung ganz zurücktreten zu lassen (vgl. etwa Heß, a.a.O., § 17 StVG Rn. 20), zumindest nicht feststellbar, was auch in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beklagten geht.
17 
a) Nach den getroffenen und auch insoweit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zu beanstandenden Feststellungen lässt sich zumindest nicht ausschließen, dass das aus dem Parkplatz ausfahrende und dem Kläger in der Einfahrt entgegenkommende Fahrzeug des im Bußgeldverfahren ebenfalls als Zeugen vernommenen Herrn … für den Kläger von dem Moment, als er mit dem Abbiegen begann, bis zu dem Moment, als er begann, sein Fahrzeug zum Stehen zu bringen, deshalb nicht zu sehen war, weil dem Kläger - ggf. zurückzuführen auf den von ihm gewählten Einfahrwinkel - die Sicht insoweit durch eines der in der Nähe der Einfahrt geparkten Fahrzeuge versperrt war. Zudem ist - wie erwähnt - wenigstens nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte Ziff. 1 mit seinem Fahrzeug in dem Moment, als sich der Kläger bereits auf der Gegenfahrbahn befand, auf der sich die Kollision ereignete, noch etwa 48 Meter vom Kollisionsort entfernt war.
18 
b) Jedenfalls unter diesen Umständen ist für ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr der Beklagten kein Raum, auch wenn zu Lasten des Klägers in die Abwägung eingestellt wird, dass er gegen die ihn treffenden Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO zumindest dadurch verstoßen hat, dass er in zu spitzem Winkel in die Einfahrt eingefahren ist und deshalb anhalten musste, worin - wovon der Senat zugunsten der Beklagten ausgeht, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden - zugleich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO lag (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift bei Einfahrt in einen öffentlichen Parkplatz etwa OLG Celle, DAR 1973, 306 f.; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 231 und NZV 1993, 198, 199; König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 45; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVO Rn. 53).
19 
aa) Allerdings hat der Linksabbieger, schon wenn er seiner Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO nicht genügt und es deswegen zur Kollision mit dem entgegenkommenden Geradeausfahrer kommt, regelmäßig in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294). Eine volle Haftung des Linksabbiegers unter Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Geradeausfahrers kommt auch in Fällen in Betracht, in denen es zur Kollision kommt, weil der Linksabbieger aufgrund eines von ihm zu spät erkannten vorübergehenden Hindernisses, das sich in seinem Einfahrbereich befindet, etwa wegen den Einmündungsbereich überquerender Fußgänger, auf der Gegenfahrbahn abbremsen oder anhalten muss (vgl. BGH, VersR 1965, 899, 900; KG, VM 1976, 21, 22; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn. 228). Der Senat verkennt nicht, dass für die Situation, über die hier zu entscheiden ist, im Ausgangspunkt Entsprechendes gilt, erst recht unter dem Aspekt des § 9 Abs. 5 StVO.
20 
bb) Gleichwohl liegen hier Besonderheiten vor, die eine abweichende Entscheidung gebieten (vgl. etwa BGH, NZV 2005, 249, 250 sowie NZV 2007, 294), hat sich der Unfall unter den soeben unter B I 2 a dargestellten Umständen ereignet. Für diesen Fall nämlich wäre zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug des Herrn …, das ihm beim Einfahren entgegenkam, für ihn – wenn das auch auf den von ihm gewählten Einfahrwinkel beruht haben sollte – erst erkennbar wurde, als er sich bereits im Abbiegevorgang befand (vgl. KG, VM 1976, 21, 22), wobei dahinstehen mag, ob dieser Umstand allein schon dem vollständigen Zurücktreten der die Beklagten treffenden einfachen Betriebsgefahr entgegenstünde. Jedenfalls aber kommt ein solches Zurücktreten nach Auffassung des Senats nicht mehr in Betracht, war das Beklagtenfahrzeug noch etwa 48 Meter vom Kollisionsort entfernt, als sich der Kläger mit seinem Fahrzeug bereits auf der Gegenfahrbahn befand. Dann nämlich war die Entfernung zum Beklagtenfahrzeug in dem Moment, als der Kläger den Abbiegevorgang begann, so groß, dass ein schwerwiegender Verkehrsverstoß des Klägers nicht vorliegt, auch wenn er gegen die ihn aus § 9 Abs. 3 und 5 StVG treffenden Pflichten verstoßen hat.
21 
c) Die soeben unter B I 2 a erwähnten Umstände sind der Beurteilung, ob hier die einfache Betriebsgefahr der Beklagten ganz hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurücktritt, zugrunde zu legen, weil sich zumindest nicht ausschließen lässt, dass sich der im Streit stehende Verkehrsunfall unter diesen Umständen ereignet hat. Die insofern jedenfalls verbleibenden Zweifel gehen auch in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beklagten.
22 
aa) Die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG und damit auch die Entscheidung über die volle Haftung eines Unfallbeteiligten bei vollständigem Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des Unfallgegners erfordert eine Abwägung, die aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, und bildet das beiderseitige Verschulden nur einen Faktor (s. nur etwa BGH, NJW-RR 2010, 839 - Tz. 13; Heß, a.a.O., § 17 StVG Rn. 12). Bei dieser Abwägung gilt der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 16.05.2008 - 10 U 1701/07 - Tz. 45 [juris] m. w. N.). Es hat also insbesondere jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen (s. BGH, NJW 1996, 1405, 1406; ferner etwa König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 31). Der Grundsatz, dass jede Partei die Umstände zu beweisen hat, die die andere Partei belasten, gilt auch für solche Umstände, die das Ausmaß des der Gegenseite vorgeworfenen Verschuldens betreffen (s. etwa BGH, VersR 1967, 132, 133; OLG Oldenburg, VersR 1990, 1406, 1407 f.).
23 
bb) Stehen also Umstände im Streit, von denen abhängt, ob auf der Seite eines Unfallbeteiligten ein schwerer Verkehrsverstoß vorliegt, hinter den die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallgegners ganz zurücktritt, und sind diese Umstände nicht aufklärbar, so geht dies nach den dargelegten Grundsätzen zu Lasten des Unfallgegners mit der Folge, dass vom Bestehen eines solch schweren Verkehrsverstoßes nicht ausgegangen werden kann und ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr ausscheidet. So ist es hier, weil offen ist, ob sich der im Streit stehende Verkehrsunfall unter den oben unter B I 2 a erwähnten Umständen ereignet hat und weil für diesen Fall aus den oben unter B I 2 b genannten Gründen selbst die einfache Betriebsgefahr der Beklagten nicht vollständig hinter den Verantwortungsanteil des Klägers zurückträte.
24 
3. Rechtfertigt sich die vom Landgericht angenommene Mithaftung der Beklagten nach allem bereits aus dem Hinzutreten der einfachen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs, kommt der Frage, ob hier - was das Landgericht möglicherweise angenommen hat - bei der Bildung der Verantwortungsanteile eine angesichts seines Alters und seiner Masse erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen war, keine Bedeutung zu. Zwar kann die mitwirkende Betriebsgefahr eines Unfallbeteiligten mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG einzustellen sein, ist diese Betriebsgefahr aufgrund bestimmter Eigenschaften des Fahrzeugs, etwa aufgrund dessen Masse, erhöht (vgl. nur etwa Heß, a.a.O., § 17 StVG Rn. 21). Doch müssen sich hierfür diese Eigenschaften des Fahrzeugs nachweislich als Unfallursache ausgewirkt haben (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2010, 839 - Tz. 28). Ob es im Streitfall gerechtfertigt gewesen wäre, den Beklagten wegen der Masse und des Alters des vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeugs eine erhöhte Betriebsgefahr anzurechnen, erscheint demnach zumindest zweifelhaft, kann aber - wie gesagt - dahin stehen.
II.
25 
Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall.
III.
26 
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3395). Der Senat rät, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2007 - 3 K 2586/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Angehörige der Ashkali-Volksgruppe aus dem Kosovo. Die 1956 und 1959 geborenen Antragsteller zu 1 und 2 reisten im Juli 1992 mit fünf Kindern, darunter auch der 1991 geborene Antragsteller zu 3, als Asylbewerber in das Bundesgebiet. Ihre Asylanträge und spätere Folgeanträge blieben erfolglos. Die 1994 und 1998 im Bundesgebiet geborenen Antragsteller zu 4 und 5 sind ebenfalls Kinder der Antragsteller zu 1 und 2. Für sie wurden keine Asylanträge gestellt. Alle Antragsteller sind seit längerer Zeit vollziehbar ausreisepflichtig und waren bislang im Besitz von Duldungen. Ein Abschiebungsversuch im November 2005 scheiterte an der Bereitschaft der UNMIK, die Antragsteller aufzunehmen.
Am 09.10.2007 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104 a AufenthG. Mit Bescheid vom 23.11.2007 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Anträge ab. Zwar solle bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es liege jedoch ein atypischer Ausnahmefall vor. Die Antragsteller seien nicht integriert. Es gebe im Landkreis keine andere Familie, über die sich das soziale Umfeld so massiv beschwere. Die Vorwürfe gingen von "offenkundigen und permanenten Provokationen und einer unverschämten Ausnutzung des Gastrechts" bis zur Feststellung, dass die Antragsteller "offensichtlich nicht willens sind, sich in die örtliche Gemeinschaft einzufügen und sich an Recht und Ordnung zu halten". Wegen diverser Vorfälle, wie Beschädigungen, Verschmutzungen, Bedrohungen, Beleidigungen, Diebstahl, Körperverletzung und Erpressungsversuchen, hätten sich sogar Bürgerinitiativen gegen die Familie entwickelt. Auch die Wohnortgemeinde setze sich für eine baldige Rückführung ein. Die Familie sei auch wirtschaftlich nicht integriert, ihr Lebensunterhalt sei nicht durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sich z. B. der Antragsteller zu 1 ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht habe. Ein im Frühjahr 2007 vorgelegtes Beschäftigungsangebot sei vom potentiellen Arbeitgeber ohne Gründe zurückgezogen worden. Im September 2007 habe der Antragsteller zu 1 eine Beschäftigung trotz Zustimmung der Ausländerbehörde nicht aufgenommen. Es stehe damit bereits heute fest, dass eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe auch nicht verlängert werden könnte. Die Antragsteller zu 3 und 4 seien auch schulisch nicht integriert. Beide seien erheblich verhaltensauffällig und mit Schulordnungsmaßnahmen belegt worden. Der Antragsteller zu 4 habe im vergangenen Schuljahr 18 Tage unentschuldigt im Unterricht gefehlt und an 9 Tagen sei er wegen Fehlverhaltens vom Unterricht ausgeschlossen worden; insgesamt habe er 47 Tage im Unterricht gefehlt. Die Schule habe auch keine positive Schulabschlussprognose gegeben. Schließlich erfüllten die Antragsteller zu 2, 4 und 5 nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Passpflicht. Über die Widersprüche gegen diesen Bescheid wurde bislang nicht entschieden.
Nachdem die UNMIK im November 2007 einer Rückführung der Antragsteller zugestimmt hat, beabsichtigt der Antragsgegner erneut, die Antragsteller abzuschieben. Mit Beschluss vom 06.12.2007 hat das Verwaltungsgericht Freiburg ihm dies durch einstweilige Anordnung vorläufig untersagt. Anordnungsgrund und -anspruch seien in Bezug auf den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
1. Die fristgerecht erhobene und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung der in der Hauptsache verfolgten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen geduldeten Ausländer nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass er sich am 01.07.2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und dass er 1. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 2. über ausreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt, 3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist, 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und 6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine positive Integrationsprognose, wie sie § 104 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 104 b Nr. 4 AufenthG für geduldete volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer, unbegleitete minderjährige Ausländer und minderjährige ledige Kinder ausgereister bislang geduldeter Ausländer verlangen, sieht § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG demgegenüber nicht vor. Liegen die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vor, "soll" abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und Abs. 2 (Visumpflicht) AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG müssen mithin ebenfalls erfüllt sein. In die nach dieser Bestimmung zu erteilende Aufenthaltserlaubnis sind im Sinne eines bis zur Volljährigkeit (vgl. dann § 104 a Abs. 2 AufenthG) abgeleiteten - unselbständigen - Aufenthaltsrechts (vgl. Hailbronner, a. a. O. § 104 a Rn. 19) auch die minderjährigen ledigen Kinder des geduldeten Ausländers einbezogen, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 AufenthG erleichtert. Während der Ausländer nach § 23 Abs. 1 AufenthG keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, sondern nur Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung ihrer Anordnung i. S. des § 23 Abs. 1 AufenthG innerhalb des jeweiligen Bundeslandes beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63), bedeutet die Soll-Vorschrift in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis i n d e r R e g e l erteilt werden m u s s und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. § 25 abs. 3 satz 1 aufenthg> BVerwG, Urt. v. 22.11.2005 - 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326). Zweck dieser gesetzlichen "Altfallregelung", die sich eng an den Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz - IMK-Beschluss - vom 17.11.2006 (abgedruckt bei Hailbronner, AuslR, § 23 - Stand Februar 2008 - Anlage I) anlehnt, ist es, dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung zu tragen, wobei die in § 104 a Abs. 1 AufenthG genannten Kriterien diejenigen begünstigen sollen, "die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben" (BT-Drs. 16/5065 S. 201 f.). Ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordern, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 16.04.2008 - 11 S 100/08 - juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, a. a. O., m. w. N.). Die Ausländerbehörde hat insoweit kein Ermessen. Verwaltungsvorschriften oder ministerielle Anwendungshinweise binden die Gerichte mithin ebenso wenig wie bei der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Wann ein atypischer Fall anzunehmen ist, ist nach dem Zweck des § 104 a Abs. 1 AufenthG - Gewährung einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive für langjährig geduldete und integrierte Ausländer - zu bestimmen. Dabei dürften aus systematischen Gründen freilich nur Umstände berücksichtigungsfähig sein, die nicht bereits in den Tatbestandsvoraussetzungen von § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG als Integrationskriterien geregelt sind (vgl. Hailbronner, a. a. O. §104 a AufenthG - Stand Februar 2008 - Rn. 3).
b) Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zunächst davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG erfüllt sind. Die in der Beschwerdebegründung hierzu dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung.
Der Antragsgegner verweist in dieser Hinsicht auf seine Antragserwiderung in erster Instanz vom 04.12.2007. Darin hatte er im Wesentlichen vorgetragen, mangels Anhaltspunkten für eine positive Prognose zur künftigen Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit könne trotz "abstrakter" Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG vom Sollanspruch abgewichen werden; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei allerdings schon wegen des unregelmäßigen Schulbesuchs der Antragsteller zu 3 und 4 ausgeschlossen. Dem Verweis auf diesen Vortrag ist in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG danach allenfalls die Darlegung zu entnehmen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei in Bezug auf die Antragsteller zu 3 und 4 der "tatsächliche Schulbesuch" nicht i. S. des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nachgewiesen. Hierzu legt der Antragsgegner unter Bezugnahme auf eine von ihm eingeholte Auskunft der Schule ergänzend dar, der Antragsteller zu 3 habe ohne Krankheitstage insgesamt 18 Tage im Schuljahr 2006/07 und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 insgesamt 10 Tage gefehlt. Auch habe er nur unregelmäßig an Schulpraktika teilgenommen und teilnehmende Firmen hätten über häufige Verspätungen und Fehltage geklagt. Der Antragsteller zu 4 habe ohne Krankheitstage insgesamt 27 Tage im Schuljahr 2006/07 und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 bislang insgesamt 17 Tage gefehlt. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Antragsgegners allerdings nicht ohne Weiteres, dass die Tatbestandsvoraussetzung nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt ist.
10 
§ 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlangt für Kinder im schulpflichtigen Alter - lediglich - einen Nachweis über den "tatsächlichen Schulbesuch". Der Gesetzgeber formuliert damit in Anlehnung an Nr. 4.2 Satz 1 IMK-Beschluss ein bildungsbezogenes Integrationskriterium. Der Besuch einer Schule im schulpflichtigen Alter fördert die sprachliche wie soziale Integration und ermöglicht den Erwerb eines die spätere Berufsausbildung ermöglichenden Schulabschlusses. Anders als Nr. 4.2 Satz 1 IMK-Beschluss, wonach der Nachweis "durch Zeugnisvorlage" zu führen ist, schreibt § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG allerdings keinen qualifizierten Nachweis vor. Insbesondere ermächtigt die Vorschrift die Behörde abweichend von Nr. 4.2 Satz 1 IMK-Beschluss nicht, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von einer "positiven Schulabschlussprognose" abhängig zu machen. Es genügt, dass die Schule tatsächlich besucht wird. Der Gesetzgeber begnügt sich mit der Erwartung, dass bereits mit dem Nachweis des Schulbesuchs im schulpflichtigen Alter als solchem aufgrund des gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schulen ein Erwerb hinreichender sprachlicher wie sozialer Fähigkeiten und das Erreichen eines die Berufsausbildung ermöglichenden Schulabschlusses gewährleistet erscheinen. Die Voraussetzung dürfte mithin erfüllt ein, wenn das Kind während seines schulpflichtigen Alters - ungeachtet der in den Bundesländern in Bezug auf geduldete vollziehbar ausreisepflichtige Kinder unterschiedlich beantworteten Frage, ob es der Schulpflicht unterliegt oder nicht - ohne Unterbrechung in eine Schule aufgenommen war und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht am Unterricht teilgenommen hat. Ein erlaubtes Fernbleiben vom Unterricht wegen zwingender Verhinderung, z. B. infolge Krankheit, oder aufgrund einer Befreiung, Beurlaubung oder auch aufgrund einer Schulordnungsmaßnahme, dürfte demnach unschädlich sein, selbst wenn Fehlzeiten dieser Art - wie bei Schulordnungsmaßnahmen - vom Kind selbst verschuldet sind. Ob unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht ("Schulschwänzen") den aufenthaltsrechtlich gebotenen Nachweis des "tatsächlichen Schulbesuchs" ausschließt, ist im übrigen eine Frage des Einzelfalls und gemäß dem integrationspolitischen Zweck des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu beantworten, also danach, ob es - auch unter ergänzender Berücksichtigung erlaubter Abwesenheitszeiten - die aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses ausschließt oder ernsthaft in Frage stellt. Das dürfte allenfalls bei unerlaubtem Fernbleiben von erheblicher Dauer und/oder Häufigkeit in Betracht kommen und nur nach Einholung einer diesbezüglichen fachkundigen Stellungnahme der jeweiligen Schule sachgerecht zu entscheiden sein.
11 
Ausgehend davon dürften die in der Beschwerdebegründung dargelegten Fehlzeiten zunächst um die Tage zu reduzieren sein, an denen die Antragsteller zu 3 und 4 auf Grund von Schulordnungsmaßnahmen von der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beurlaubt waren. Danach verbleiben gemäß der dem Landratsamt Ortenaukreis übersandten Aufstellung der …-… - Förderschule - … vom 08.01.2008 (S. 1337-1341 der Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) folgende Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Unterricht: Beim Antragsteller zu 3 im Schuljahr 2006/2007 insgesamt 5 Tage und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 insgesamt 6 Tage sowie beim Antragsteller zu 4 im Schuljahr 2006/2007 insgesamt 18 Tage und im Schuljahr 2007/2008 bis Anfang Januar 2008 insgesamt 12 Tage. Dabei handelt es sich zwar um Fehlzeiten erheblicher Dauer und Häufigkeit, die die Regelmäßigkeit der Teilnahme am Unterricht in Frage stellen. Auch sind nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Schule vom 24.07.2008 seit Januar 2008 weitere erhebliche Fehlzeiten unerlaubten Fernbleibens vom Unterricht hinzugekommen, und zwar beim Antragsteller zu 3 insgesamt 24 Tage sowie beim Antragsteller zu 4 insgesamt 34 Tage. Auch hat der Antragsteller zu 3 nach der "Anlage zum Abschlusszeugnis für die Schuljahre 2005 - 2008" (S. 1343 der Akten des Regierungspräsidiums Freiburg) bis Ende des Jahres 2007 nur sehr unregelmäßig an den Angeboten der Schule im Rahmen der beruflichen Neuorientierung (betriebliche Tages- und Blockpraktika) teilgenommen. Nach der Auskunft der Schule an den Senat vom 24.07.2008 ist er zudem in den letzten zehn Wochen des Schuljahres 2007/2008 unerlaubt dem Tagespraktikum ferngeblieben. Das sind zweifellos erhebliche unerlaubte Fehlzeiten. Ob sie - auch unter ergänzender Berücksichtigung der nicht unwesentlichen Zeiten erlaubter Unterrichtsabwesenheit - die aufgrund des Besuchs der Förderschule erwartbare sprachliche wie soziale Integration und das Erreichen des Schulabschlusses, sofern ein solcher auf der Förderschule überhaupt erreichbar sein sollte, ausschließen oder ernsthaft in Frage stellen, ist bislang allerdings weder nach der Beschwerdebegründung noch sonst nach Aktenlage sicher zu beurteilen. Eine fachkundige Äußerung der Schule zu dieser Frage wurde bislang nicht eingeholt. Auch Zeugnisse über die schulischen Leistungen liegen nicht vor. Die Schule hat mit ihrer Auskunft an den Senat vom 24.07.2008 für beide Antragsteller allerdings amtliche Schulbesuchsbescheinigungen übersandt, die die ununterbrochene Zugehörigkeit der Antragsteller zu 3 und 4 zur Schule und ihren durchgehenden Schulbesuch bestätigen und in keiner Weise relativieren. Darin bescheinigt die Schulleitung, der Antragsteller zu 3) sei seit dem 10.09.2001 Schüler ihrer Schule und habe im Schuljahr 2007/2008 die Klasse 9 besucht; ferner ist für ihn vermerkt: "Schulentlassung: 11.07.2008", allerdings ohne Angaben zum Schulabschluss. Für den Antragsteller zu 4 wird bestätigt, dass er seit dem 30.09.2001 Schüler der Schule sei und im Schuljahr 2007/2008 die Klasse "6/7" besucht habe; ferner ist für ihn vermerkt: "Voraussichtlicher Schulbesuch bis Juli 2010". Bei dieser Sachlage kann entgegen der Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die schulischen Fehlzeiten schlössen den Nachweis des - ansonsten unbestrittenen - tatsächlichen Schulbesuchs i. S. des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG aus. Das bedarf vielmehr weiterer Prüfung im Widerspruchsverfahren.
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b) Aber auch soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss das Vorliegen eines atypischen Falls in Bezug auf die künftige Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit verneint hat, greift die Beschwerde nicht durch.
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Der Antragsgegner meint zum einen, das Verwaltungsgericht sei insoweit den Rechtswirkungen der "ermessensleitenden Richtlinien" in den ministeriellen Anwendungshinweisen zu § 104 a AufenthG nicht gerecht geworden. Dieser Einwand ist schon deshalb unbegründet, weil das Vorliegen eines atypischen Falles - wie dargelegt - nicht dem Ermessen der Behörde unterliegt, sondern über diese Frage - als Rechtsvoraussetzung - von den Gerichten ohne Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle zu entscheiden ist.
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Zum anderen legt der Antragsgegner dar, es liege auf der Hand, dass der kurz vor Vollendung seines 52. Lebensjahres stehende, über keinerlei berufliche Qualifikation verfügende und während seines nahezu 15jährigen Aufenthalts in Deutschland nie erwerbstätig gewesene Antragsteller zu 1 allenfalls eine einfache Tätigkeit im unteren Lohnsegment werde ausüben können, aus der er kein hinreichendes Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts seiner Familie erzielen könnte. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Grundsätzlich und im Regelfall wird der Aufenthaltstitel dem Personenkreis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG erteilt, auch wenn der Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Allerdings ist auch der Aufenthaltstitel nach § 104 a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 AufenthG darauf angelegt, in eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu münden. Daher kann ein atypischer Fall bejaht und bereits die erstmalige Erteilung abgelehnt werden, wenn schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass der Ausländer eine eigenständige Sicherung auf Dauer nicht erreichen wird und im Verlängerungsfall auch die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des Absatzes 6 nicht vorliegen werden. Bloße Zweifel genügen jedoch insoweit nicht, denn das System der Legalisierung nach § 104 a AufenthG ist in dieser Hinsicht gerade auf Probe angelegt. Ein atypischer Fall kann in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts daher nur angenommen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 104 a Abs. 5 AufenthG noch nach den Härtefallvorschriften des § 104 a Abs. 6 AufenthG in Betracht kommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16.04.2008, a. a. O.). Erforderlich ist insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht eine positive Prognose hinsichtlich der künftigen Sicherung des Lebensunterhalts. Vielmehr müsste bereits jetzt hinreichend sicher sein, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Diese negative Prognose ist nur in extremen Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.04.2008, a. a. O.). Zwar ist absehbar, dass der Antragsteller zu 1 insbesondere aufgrund seiner geringen Qualifikation Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben wird. Das rechtfertigt aber nicht die sichere Prognose, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen erscheint, aus der ein Einkommen zur Deckung des gesamten Lebensunterhalts der Familie erzielt werden kann.
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c) Soweit der angefochtene Beschluss im übrigen das Vorliegen eines atypischen Falls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehält, ist auch das entgegen der Beschwerdebegründung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner legt dar, im Hinblick darauf, dass die Antragsteller sich jeglichem Einfluss von Schule, Jugendhilfe- und Sicherheitsbehörden entzögen, die Antragsteller zu 1 und 2 offenkundig ihrer Erziehungspflicht nicht oder zumindest nicht im gebotenen Umfang nachkämen, der Antragsteller zu 4 zudem noch nicht strafmündig sei und sich Jugendhilfebehörde, Polizei und Gemeindeverwaltung angesichts des Bedrohungspotentials, das die Antragsteller für ihre soziale Umgebung bildeten, genötigt sähen, einen "runden Tisch" ausschließlich zur Problematik der Familie der Antragsteller zu bilden, widerspreche es Sinn und Zweck der Altfallregelung, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Senat lässt offen, ob dem uneingeschränkt gefolgt werden kann, insbesondere ob alle vom Antragsgegner angeführten Umstände solche sind, die keinem Integrationskriterium nach § 104 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AufenthG zuzuordnen sind und deshalb einen atypischen Fall begründen könnten. Er teilt vielmehr die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Beantwortung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass mit einer Abschiebung der Antragsteller ein ihnen nach § 104 a Abs. 1 AufenthG zustehender Anspruch wohl unwiederbringlich verloren wäre, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "geduldeter Ausländer" die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.11.2007 - 17 B 1779/07 - juris). Denn eine Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Sind aber alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt, spricht zunächst mehr dafür als dagegen, dass der Anspruch besteht. Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, kann zudem nur aufgrund einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung aller Gesichtspunkte und gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung der Ausländer entschieden werden, was regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist. Hinzu kommt, dass die Behörde selbst bei Vorliegen eines atypischen Falles immer noch eine Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen erteilen kann und diese Ermessenentscheidung hier bislang nicht getroffen sein dürfte. Als Ermessensgesichtspunkt wäre wohl auch einzubeziehen, dass der Gesetzgeber der Ausländerbehörde in § 104 a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einräumt, die Aufenthaltserlaubnis unter der Bedingung zu erteilen, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abschließt. Dies könnte ein Mittel sein, um die Antragsteller während der Geltungsdauer der "Aufenthaltserlaubnis auf Probe" zur Behebung ihrer Integrationsdefizite anzuhalten. Wird eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen, könnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Erfüllung der eingegangenen Integrationsverpflichtung abhängig gemacht werden (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 202). Bei dieser Ausgangslage erscheint eine vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erzwungene Ausreise unverhältnismäßig und mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, weil sie der Sache nach die Hauptsache zu Lasten der Antragsteller vorweg nehmen würde.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG (je Antragsteller 2.500,-- EUR).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.