Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 26. März 2013 - 3 W 179/13


Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 05.03.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
I.
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Die Antragstellerinnen sind Schwestern. Sie sind beide Eigentümerinnen des Hausgrundstücks „M., In der Hohl 6“ (Parzellenbezeichnung 736/1). Der Antragsgegner ist nach Grundstückserwerb Nachbar und Eigentümer des Grundstücks „In der Hohl 4“ (Parzellenbezeichnung 734/1). Nebeneinander liegen die den Antragstellerin gehörenden Flurstücke Parzellen-Nr. 736/1 mit daraufstehendem Hausanwesen „In der Hohl 6“, dann das dem Antragsgegner gehörende Flurstück 734/1 mit dem Hausanwesen „In der Hohl 4“ und weiter daneben das Flurstück 733/1. Alle drei Grundstücke fallen zur Straße hin steil ab. Bei Abzweigung des Privatwegs wird nach der derzeitigen Wegeführung noch ein Stück der Nachbarparzelle 733/1 berührt. Der Privatweg führt über das Grundstück des Antraggegners und beschreibt genau an der Grenze zu dem Grundstück der Antragstellerinnen eine Kurve, so dass diese nach Nutzung des Privatwegs mit einem Fahrzeug auf das eigene Grundstück „In der Hohl 6“ gelangen können. Die Antragstellerinnen erreichen ihr Grundstück über einen Privatweg, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen den damaligen Eigentümern, ihrem Vater Albert U. und seinem Nachbarn Josef J. vom 14.10.1956 (GA 11) hergerichtet wurde. Eigentümer dieser Zuwegung war Josef J.. In der Vereinbarung vom 14.10.1956 (GA 11) verpflichtete sich der Vater der Antragstellerinnen den Privatweg so in Ordnung zu bringen, dass er für Fahrzeuge benutzt werden konnte. Als Entgegenkommen für diese Arbeiten hat sich der Eigentümer J. bereit erklärt, dem Vater der Antragstellerinnen für alle Zeiten ein Nutzungsrecht zu gewähren. Dieses Nutzungsrecht sollte nach der Vereinbarung auf die Nachkommen für beide Teile übergehen. Die damaligen Vertragspartner bestimmten, dass irgendwelche Änderungen nur im Einvernehmen beider Vertragspartner vorgenommen werden könnten. Sollte beim Ausbau des Weges derselbe noch das Grundstück des Albert U. berühren, war dem Nachbarn Josef J. gestattet, diesen Teil mitzubefahren.
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Mit Schreiben vom 17.12.2012 (GA 12) kündigte der Antragsgegner, der das Hausgrundstück „In der Hohl 4“ einen Monat zuvor erworben hatte, Änderungen der Zuwegung an. Er begründete dies damit, dass das Sichern des Hanges ober- und unterhalb des der Zufahrt schnellstens geboten sei, da der Hang im oberen Bereich abzurutschen drohe. Er beabsichtige, die Zufahrt gleich nach der Schlechtwetterperiode neu anzulegen und den Hang fachmännisch absichern zu lasen. Aus haftungs- und sicherheitstechnischen Gründen kündigte er vorsorglich die durch den „Vorbesitzer“ geduldete Nutzung dieses Weges durch die Antragstellerinnen oder ihre Feriengäste.
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Die Antragstellerinnen haben eine einstweilige Verfügung beantragt mit dem Antrag,
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dem Antragsgegner aufzugeben, hinsichtlich des Privatwegs, der von der Straße in Mendig „In der Hohl“ zu seinem Haus auf dem Grundstück „In der Hohl 4“ führe, jegliche Baumaßnahmen, die zur Änderung diese Zuwegung dienen sollen, zu unterlassen.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.03.2013 (GA 20 ff.), den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen zugestellt am 06.03.2013 (GA 26), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
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Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer am 20.03.2013 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tage (GA 27 ff.).
II.
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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen nach §§ 940, 935 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor.
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Das Landgericht stellt zu Recht fest, dass den Antragstellerin bereits kein Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 940, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO zusteht.
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Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die zwischen dem Vater der Antragstellerinnen und dem damaligen Eigentümer der Grundstücke „Über der Hohl“, Flur 11, Parzellen Nr. 937/734, Josef J., getroffene Vereinbarung vom 14.10.1956 (GA 11) zwar dem Nutzungsberechtigten und dessen Nachkommen ein entsprechendes Nutzungsrecht des Privatweges „für alle Zeiten“ gewährt. Es handelt sich dabei aber nur um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das mangels dinglicher Wirkung nicht dem neuen Eigentümer des Grundstücks „In der Hohl 4“ (Parzelle 734/1) entgegengehalten werden kann. Der Antragsgegner ist an diese Vereinbarung nicht gebunden. Zwar wäre der Antragsgegner als Einzelrechtsnachfolger in Bezug auf die erworbenen Grundstücke verpflichtet, das seinerzeit begründete Nutzungsrecht zu beachten. Das Landgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsgegner die Vereinbarung vom 14.10.1956 (GA 11) nicht bekannt war und er gemäß § 936 BGB gutgläubig lastenfrei den Privatweg zu dem Anwesen beider Grundstücke erworben hat.
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Auch hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen für ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB verneint.
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Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (Teilurteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07 - MDR 2009, 374 ff. = NJW-RR 2009, 515 ff weitergehend als BGHZ 75, 315 ff.; vgl. auch OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 29.10.2012 - 2 U 1124/11;) gehört zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks, dass es mit dem eigenen Kraftfahrzeug angefahren werden kann.
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Voraussetzung eines Notwegerechts ist allerdings das Fehlen einer für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks notwendigen Verbindung zu einem öffentlichen Weg, soweit Ausschlussgründe des § 918 BGB nicht vorliegen. Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und Umgebung des Grundstücks. Notwendig für die ordnungsgemäße Benutzung ist eine Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht gewährleistet ist. Eine solche Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig auf dem notleidenden Grundstück geschaffen werden kann, ohne dass durch die hierfür aufzuwendenden Kosten die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert ist; bloße Erschwerungen sind dagegen vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks hinzunehmen. An alle tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 S. 1 BGB ist angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 29.10.2012 - 2 U 1124/11; Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 07.01.2009 i.V.m Beschluss vom 26.03.2009 und Beschluss vom 16.06.2009 Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO - 2 U 715/09 - NJOZ 2010, 153; Hinweisbeschluss vom 22.03.2013 - 2 U 117/13).
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Das Landgericht führt mit Recht aus, dass § 917 BGB dem Eigentümer die Nutzung seines Grundstücks ermöglichen soll, das von anderen Grundstücken umgeben ist und dem ein eigener Zugang zu einem öffentlichen Weg fehlt. Diese Verbindung fehlt aber nur dann, wenn das Grundstück keinerlei Verbindung zu öffentlichen Wegen hat.
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Ausweislich der Flurkarte des Katasteramtes M. vom 21.12.2009 (GA 8) grenzt das Grundstück der Antragstellerinnen unmittelbar an die öffentliche Straße „In der Hohl“. Das Hausgrundstück der Antragstellerinnen ist nicht vom öffentlichen Verkehrsnetz abgeschnitten. Die Verbindung über den Privatweg des Antragsgegners ist dann nicht als notwendig anzusehen, wenn das Grundstück, wie hier, bereits über einen ausreichenden Zugang zu öffentlichen Wegen verfügt. Dass es für die Antragstellerin möglicherweise bequemer ist, ihr Hausgrundstück über den Privatweg anzufahren, ist unbeachtlich. Von einer vorhandenen anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über das Nachbargrundstück (BGH, Urteil vom 15.04.1964 - V ZR 134/62 - NJW 1964, 1321 ff. = MDR 1964, 583 = WM 1964, 772 ff.)
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Ob es darüber hinaus, entsprechend der Einschätzung des Landgerichts, gemäß §§ 940, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt, mag offen bleiben. Eine Regelungsverfügung verlangt eine besondere Dringlichkeit der erstrebten Maßnahme (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 940 Rn. 4). Es muss die Besorgnis bestehen, dass wegen der drohenden Veränderung die Durchsetzung eines Rechts nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Zwar hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.12.2012 (GA 12) angekündigt, nach der Schlechtwetterperiode die beabsichtigten Bauarbeiten an dem Privatweg durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 25.01.2013 (GA 13 f) hat der Antragsgegner aber einschränkend ausgeführt, dass er die Antragstellerinnen nicht vor vollendete Tatsachen stellen und er sie 3 bis 4 Wochen vor den Bauarbeiten in Kenntnis setzen will. Darüber hinaus ist der Antragsgegner an einer gütlichen Einigung interessiert. Auch die Antragstellerin haben mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2013 (GA 16 ff.) die Bereitschaft zu weiteren Vergleichsverhandlungen erklärt.
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Allerdings weisen die Antragstellerinnen zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.03.2013 (GA 31) angekündigt hat, dass die Bauarbeiten ca. um den 01.04.2013 beginnen werden und dass dann weder für die Antragstellerinnen noch für ihn, den Antragsgegner, ein Befahren des Privatwegs möglich sei. Da den Antragstellerinnen möglich ist, über die Straße „in der Hohl“ eine Anbindung zu einem öffentlichen Verkehrsnetz zu erreichen, fehlt es aber an einem Verfügungsgrund. Wie das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21.03.2013 (GA 38 ff.) zutreffend bemerkt, ist es den Antragstellerinnen zuzumuten, ihr Fahrzeug auf der Straße „In der Hohl“ zu parken und dann die wenigen Meter zu Fuß zu ihrem Anwesen zu gehen. Ferner bestünde die Möglichkeit über eine anzufertigende Treppe das Hausgrundstück der Antragstellerinnen zu erreichen.
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Die sofortige Beschwerde hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

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Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)