Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 04. Feb. 2014 - 6 K 1892/11


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., (M.---weg in B. ). Dieses im Außenbereich gelegene Grundstück ist bebaut mit einem derzeit nicht dauerhaft bewohnten Einfamilienwohnhaus. Das Grundstück weist als Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche, namentlich dem I. Weg, einen über die benachbarten Flurstücke führenden und vorliegend streitgegenständlichen Weg auf, der mit einer Grasnarbe bewachsen ist und derzeit als Fußweg genutzt wird. Das unmittelbar an das Wohnhaus des Klägers angrenzende, einseitig angebaute Einfamilienwohnhaus M.---weg (Flurstück ) ist über einen im Eigentum dieses Nachbarn stehenden und über die Flurstücke verlaufenden Privatweg mit der öffentlichen Verkehrsfläche, namentlich dem M.---weg , verbunden. Über diesen Privatweg ist auch das Wohnhaus des Klägers erreichbar. Die Flurstücke, über die der streitgegenständliche Weg als Verbindungsweg zwischen dem I. Weg und dem klägerischen Grundstück führt, stehen mit Ausnahme der Flurstücke , die im Eigentum der C. stehen, in städtischem Eigentum. Auf einem Teil dieser Grundstücke, namentlich den unmittelbar an den I. Weg angrenzenden Flurstücken , wird der Jugendzeltplatz der Stadt B. betrieben.
3Im Jahre 1999 erwarb zunächst die damalige Lebensgefährtin des Klägers, Frau B. , das Eigentum an dem damals bereits mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück . Unter dem 30. Juli 1999 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zum Umbau und zur Modernisierung des Wohnhauses sowie zur Nutzungsänderung und Erweiterung des vorhandenen Stalls. Ausweislich der Antragsunterlagen sollte aus dem vorhandenen Wohnhaus mit angrenzendem Stall ein Wohngebäude mit insgesamt einer Wohneinheit werden. Das vorhandene Wohngebäude sollte in seinen Ausmaßen unverändert bleiben. Der Stall sollte als Wohnraum ertüchtigt und zu diesem Zweck um einen Meter verlängert werden. Außerdem sollte das vorhandene Pultdach ausgetauscht und etwas erhöht werden. Zugleich stellte Frau B. mit Blick darauf, dass das Grundstück über in Fremdeigentum stehende Grundstücke erschlossen sei, einen Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Absicherung dieser Erschließung durch die Eintragung einer Baulast als Wege- und Leitungsrecht zu Lasten der Flurstücke .
4Nachdem das Planungsamt mit Stellungnahme vom 15. August 1999 festgestellt hatte, dass die geplante Erweiterung der Wohnfläche um 49,93 m² auf 128,07 m² angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sei, wurde der begehrte Vorbescheid unter dem 22. Oktober 1999 erteilt.
5Am 20. Juni 2000 stellte Frau B. unter Bezugnahme auf den Vorbescheid einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den geplanten Umbau des Hauses, der abweichend von der Bauvoranfrage nunmehr auch die Errichtung einer Kleinkläranlage vor dem bestehenden Wohnhaus und auf dieser die Anlage eines Kfz-Stellplatzes vorsah. Die beantragte Baugenehmigung wurde am 13. November 2000 unter Befreiung von der landschaftsrechtlichen Verbotsregelung und unter der Auflage der Anpflanzung einer Hecke als Ausgleichsmaßnahme erteilt. Mit den Bauarbeiten wurde daraufhin noch im November 2000 begonnen. Nachdem sich während der Bauarbeiten herausgestellt hatte, dass die Wände des Stalls so marode waren, dass sie ersetzt werden mussten, stellte Frau B. am 18. Juni 2001 insoweit einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung. Die begehrte Änderungsgenehmigung wurde am 25. Juni 2001 erteilt. Unter dem 12. Januar 2004 erging nach Abschluss der Umbauarbeiten schließlich die Fertigstellungsbe-scheinigung.
6Der Kläger erwarb am 12. Juli 2006 das Eigentum an dem Grundstück M.---weg .
7Am 18. August 2008 bat der Kläger die Beklagte um die Ermöglichung eines ungehinderten Zugangs auch mit Kraftfahrzeugen zu seinem Grundstück über den vom I. Weg aus führenden Weg. Im weiteren Schriftverkehr wies der Kläger darauf hin, dass dieser Weg derzeit nur als Fußweg genutzt werden könne. Es handele sich bei ihm aber um die einzige Verbindung seines Grundstücks zur öffentlichen Straße. Der Weg sei auch befahrbar, müsse nur entsprechend ertüchtigt werden. Die bislang für das Befahren mit Kraftfahrzeugen genutzte Zufahrt über das Nachbargrundstück stelle keine Dauerlösung dar. Insoweit sei er bisher auf den guten Willen seines Nachbarn angewiesen. Dieser ersetze aber keine ordnungsgemäße Erschließung. Im Übrigen ende die Zufahrt über den Privatweg des Nachbarn etwa 15 m vor seinem Grundstück. Danach folgten bauliche Veränderungen sowie ein Plattenbelag mit Waschbetonplatten. Dieser Bereich sei mit einem Kraftfahrzeug aber nicht zu befahren. Hier hätten sich in der Vergangenheit schon Absenkungen gezeigt. Ihm sei es daher auch über diesen Privatweg nicht möglich, sein Grundstück mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen. Außerdem könne sein Grundstück auch von Rettungskräften nicht zuverlässig erreicht werden, weshalb die Ermöglichung einer Zufahrt über den Weg vom I. Weg aus dringend erforderlich sei.
8In weiteren Schriftverkehr wies die Beklagte darauf hin, dass der Weg ausweislich der zu ihm noch vorhandenen Unterlagen erstmals im Jahre 1855 erwähnt worden sei. Der Weg sei im Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fußwege der Spezialgemeinde I1. von 1855/56 unter der laufenden Nummer 83 wie folgt beschrieben:
9„ Fußweg von H. über die Eisenbahn und M3. auf M4.--------straße [heute I. Weg]. Anfangspunkt: Fahrweg von M5.----weg [heute M1.---weg ] nach H. bei Parzelle Flur [alte Katasterangaben]. Dieser Fußweg führt über die Parzellen Nr. [alte Katasterangaben]; Länge 155 preußische Ruthen [entspricht etwa 585 m], Breite 4 preußische Fuß [entspricht etwa 1,25 m]. Bezeichnung im Kataster: ist im Kataster nicht bezeichnet; Bemerkungen über das Eigentum usw: Besteht seit undenklicher Zeit.“
10Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass es sich um einen ausdrücklich als Fußweg bezeichneten, öffentlich gewidmeten Weg handele, der zum damaligen Zeitpunkt eine Breite von 1,25 m aufgewiesen habe. Die ausdrückliche Bezeichnung als Fußweg und auch die Aufnahme der geringen Breite, die ein Befahren nicht zulasse, sprächen eindeutig dafür, dass eine Widmung für den Fahrverkehr nicht vorliege. Eine Befahrbarkeit sei nur auf den ersten Metern der an den I. Weg unmittelbar angrenzenden Flurstücke gegeben. Im weiteren Verlauf sprächen die Breite, die fehlende Befestigung und die fehlende Tragschicht des Weges gegen eine Befahrung mit Kraftfahrzeugen. Das Grundstück des Klägers sei über die Zufahrt des Nachbarn, die dieser bislang ohne weiteres ermöglicht habe, problemlos zu erreichen. Insoweit stehe dem Kläger gegen den Nachbarn auch ein Notwegerecht zu, das er gegebenenfalls durchsetzen könne.
11Nachdem die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2011 die Umwidmung des Weges in einen Fahrweg bzw. dessen Ertüchtigung als Fahrweg abgelehnt hatte, hat der Kläger am 22. Oktober 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug nimmt. Ergänzend weist er darauf hin, dass der streitgegenständliche Weg bei historischer Betrachtung ursprünglich schon ein Fahrweg gewesen sein müsse. Das Grundstück sei schon zu früherer Zeit als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt worden. Diese Hofstelle habe selbstverständlich mit Fahrzeugen, zur damaligen Zeit jedenfalls mit Fuhrwerken, Kutschen und Ähnlichem, erreicht werden müssen. Auch der Zuschnitt des Flurstücks , über das der fragliche Weg verlaufe, spreche dafür, dass hier historisch bereits eine zur Befahrung geeignete Wegeparzelle habe geschaffen werden sollen. Dass die Wegeparzelle derzeit nicht ohne weiteres befahrbar sei, sei auf die mangelhafte Unterhaltung des Weges durch die Beklagte zurückzuführen. Der Weg könne aber ohne größere Schwierigkeiten wieder zu einem Fahrweg ertüchtigt werden. Selbst für den Fall, dass eine konkludente Widmung als Fahrweg jetzt nicht mehr rekonstruierbar sei, stehe dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Widmung des Weges als Fahrweg zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass das Grundstück anders nicht erschlossen sei. Eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz bestehe nicht. Insbesondere könne die Verbindung über den Privatweg des Nachbarn keine ordnungsgemäße und ausreichende Erschließung ersetzen. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass ein etwaiges Notwegerecht, das hier jedoch nicht bestehe, eine ausreichende Erschließung nicht ersetze. Die Beklagte müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass sie im Jahr 2000 in dem Wissen, dass das Grundstück nicht erschlossen sei, eine Baugenehmigung erteilt habe. Hierauf habe sich die Bauherrin verlassen, weshalb die Beklagte nunmehr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die ihr mögliche und ohne weiteres zumutbare Umwidmung des Weges in einen Fahrweg vornehmen müsse. Im derzeitigen Zustand könne das Hausgrundstück nicht genutzt werden. Dies sei nicht länger hinnehmbar.
12Der Kläger beantragt,
13festzustellen, dass der vom I. Weg zum Grundstück des Klägers (M.---weg, B. ) über die Parzellen Gemarkung B., Flur , Flurstücke führende Weg zur Befahrung mit Kraftfahrzeugen öffentlich gewidmet ist,
14hilfsweise,
15die Beklagte zu verpflichten, den vom I. Weg zum Grundstück des Klägers (M.---weg, B. ) über die Parzellen Gemarkung B., Flur , Flurstücke führenden Weg für den öffentlichen Fahrverkehr, jedenfalls für den Anliegerverkehr, zu widmen,
16weiter hilfsweise,
17die Beklagte zu verpflichten, zu dem Grundstück des Klägers (M1.---weg 71, B. ) eine wegemäßige Erschließung durch einen mit Kraftfahrzeugen zu befahrenden Fahrweg herzustellen,
18weiter hilfsweise,
19die Beklagte zu verpflichten, zu dem Grundstück des Klägers (M1.---weg, B. ) eine wegemäßige Erschließung als mit Kraftfahrzeugen zu befahrenden Fahrweg über den vom I. Weg zum Grundstück des Klägers (M.---weg ,B. ) über die Parzellen Gemarkung B. , Flur , Flurstücke führenden Weg herzustellen,
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sich aus den noch vorhandenen historischen Unterlagen ohne Zweifel ergebe, dass der Weg seit unvordenklicher Zeit als Fußweg genutzt worden sei. In dieser Form werde er auch heute noch genutzt. Eine Widmung für den Fahrverkehr habe es zu keiner Zeit gegeben. Diese sei auch heute nicht erforderlich, weil das Grundstück des Klägers über den Privatweg des Eigentümers des Hausgrundstückes M1.---weg ohne weiteres erschlossen sei. Ein Anspruch auf Widmung folge auch nicht aus einem Anspruch auf Erschließung. Ein solcher Anspruch könne nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung nämlich ausnahmsweise nur dann bestehen, wenn die Beklagte an der Entstehung der unzuträglichen Erschließungssituation mitgewirkt habe, etwa weil sie rechtswidrig eine Baugenehmigung erteilt habe, obwohl die Erschließung nicht gesichert gewesen sei. Vorliegend sei die Erschließungssituation aber unverändert so gewesen, dass das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen über das Nachbargrundstück zu erreichen gewesen sei. Da es sich bei dem bestehenden Wohnhaus um einen Bestandsbau gehandelt habe, habe die Baugenehmigungs-behörde keine Veranlassung gehabt, die Erschließung in Frage zu stellen. Diese sei nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen. Eine Erschließung über den streitgegenständlichen Weg sei im Übrigen zu keinem Zeitpunkt im Genehmigungsverfahren thematisiert worden. Angesichts dessen könne die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zur Widmung des Fußweges als Fahrweg bzw. zu dessen Herstellung verpflichtet werden.
23Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 29. Oktober 2012 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefertigten Protokolls verwiesen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Ordner) Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
27Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag, der gerichtet ist auf die Feststellung der Widmung der streitigen Verkehrsfläche als öffentlicher Fahrweg, ist zunächst zulässig.
28Insbesondere ist die vom Kläger zur Verfolgung seines Rechtsschutzziels gewählte Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Wird nämlich - wie hier - um die Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges im straßenrechtlichen Sinne oder einer Teilfläche derselben bzw. um den Umfang der Widmung gestritten, betrifft dieser Streit die Art und den Umfang der Rechte und Pflichten des Eigentümers, des oder der Anlieger sowie desjenigen, der eventuell als gesetzlicher Wegebaulastträger sowie Verkehrssicherungspflichtiger an dem betreffenden Rechtsverhältnis beteiligt ist. Mit der Klage, die der Kläger als Anlieger des streitgegenständlichen Weges mit der Zielsetzung verfolgt, die fragliche Verkehrsfläche künftig in Form des Anlieger- bzw. Privatgebrauchs mit Kraftfahrzeugen nutzen zu können, wird somit die Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt, wobei wegen der aufgezeigten Rechtsbetroffenheit der hieran Beteiligten regelmäßig auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht.
29Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 5 Rn. 11; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 30 und 537; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 43 f.
30Die Feststellungsklage ist auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber anderen Klagemöglichkeiten. Nach der genannten Vorschrift kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ziel der Regelung ist es, unnötige Feststellungsklagen zu vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere, sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der Rechtsschutz soll deshalb aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das dem Klageziel am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt dies rechtswegübergreifend, d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris Rn. 12.
32Ausgehend hiervon ist vorliegend die allgemeine Feststellungsklage nicht nachrangig. Mit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren kann die Öffentlichkeit der fraglichen Fläche bzw. ihr Widmungsumfang jedenfalls mit einer präjudiziellen Wirkung geklärt und mithin weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 29. Mai 2006 - 11 A 2474/03 -, juris Rn. 6.
34Die mithin zulässige Feststellungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Weg stellt zwar eine öffentliche Wegefläche, nicht jedoch einen Fahrweg, sondern lediglich einen öffentlichen Fußweg dar.
35Öffentliche Straßen und Wege sind gemäß § 2 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) diejenigen Straßen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
36Eine förmliche Verfügung in diesem Sinne, durch welche die hier fragliche Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines Bestandteils derselben erhalten hätte, ist seit der Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts mit Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Landesstraßengesetz - LStrG - vom 28. November 1961 (GV. NRW. S. 305; in Kraft getreten gemäß § 71 LStrG am 1. Januar 1962) nicht erfolgt. Diese Tatsache ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
37Allerdings sind öffentliche Straßen gemäß § 60 Satz 1 1. Halbsatz StrWG NRW - eine wortgleiche Bestimmung enthielt bereits § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz LStrG - auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Für nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmete Straßen ist bezüglich der Frage der Öffentlichkeit einer Straße oder eines Weges, der vor dem 1. Januar 1962 vorhanden war, damit auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung der Weg entstanden ist.
38Vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 56.
39Unter Geltung des preußischen Wegerechts entstanden öffentliche Wege nach der in Ermangelung einschlägiger konkreter Rechtsnormen maßgeblichen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (nur) durch Widmung seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich der Wegeaufsichts-/-polizeibehörde, des Wegeunterhal-tungspflichtigen und des Wegeeigentümers. Diese „Widmungstheorie“ des Preu-ßischen Oberverwaltungsgerichts ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn es sich um einen vor der Geltung preußischen Wegerechts entstandenen „alten Weg" handelt, wobei insoweit das Jahr 1875, also das Jahr der Errichtung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes, auf dessen Rechtsprechung die Widmungstheorie zurückgeht, als maßgebliches Abgrenzungsdatum dienen kann.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 ff., 179; Treffer, Alte Wege in Nordrhein-Westfalen, NWVBl. 1996, 124 f.
41Davon, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen solchen „alten Weg“, also eine vor dem Jahr 1875 entstandene Verkehrsfläche, handelt, auf die die Widmungstheorie daher keine Anwendung findet, geht die Kammer vorliegend in Übereinstimmung mit den Beteiligten aus. Hierfür spricht bereits maßgeblich die Erwähnung dieses Weges im Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fußwege der Spezialgemeinde I1. von 1855/56 (unter der laufenden Nummer 83). Dass es sich bei dem dort beschriebenen Weg um den streitgegenständlichen Weg handelt ist auch angesichts der zwischenzeitlich veränderten Flurstücksbezeichnungen nicht zweifelhaft. Die Umstände und der Zeitpunkt der Entstehung dieses Weges sind aber nicht bekannt und mit vertretbarem Aufwand auch nicht aufzuklären.
42Für derartige „alte Wege“, deren Entstehung nicht mehr aufklärbar ist, wird der Nachweis der Widmung durch die Rechtsvermutung zu Gunsten der Öffentlichkeit des Weges nach dem - zunächst für die Frage der Öffentlichkeit einer über ein Privatgrundstück verlaufenden Straße entwickelten, auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch übertragbaren - Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ersetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen hat, ist dieser Grundsatz ein Instrument zur Beurteilung solcher „alten Wege“, deren Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen. Er besagt, dass die Öffentlichkeit eines derartigen Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit von jedermann als öffentlicher Weg benutzt worden ist und der Verkehr frei und ungehindert - ohne Widerspruch eines Privateigentümers - kraft allgemeiner Rechtsüberzeugung stattgefunden hat.
43Vgl. OVG NRW, u.a. Urteile vom 18. Dezember 1963 - IV A 707/61 -, OVGE 19, 175 ff., 179 f., 184, vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris Rn. 106, 108, und vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 85, 87; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 21. November 2011 - 6 K 1121/09 -, juris Rn. 39; Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rn. 25 ff.; Treffer, NWVBl. 1996, 125.
44Als notwendige Dauer einer Benutzung in der vorbeschriebenen Weise ist grundsätzlich ein Zeitraum von 40 Jahren zu Grunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss; für die diesen 40 Jahren vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen („seit Menschengedenken"). Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Straßengesetzes am 1. Januar 1962.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris Rn. 90; Bundesgerichtshof (BGH), Teilurteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 -, juris Rn. 15; Treffer, NWVBl. 1996, 124.
46Die Unvordenklichkeit einer widerspruchslosen Benutzung eines „alten Weges“ durch die Allgemeinheit ersetzt somit den konkreten Nachweis der Öffentlichkeit des Weges, wobei gegebenenfalls überdies eine Differenzierung nach bestimmten Verkehrsarten geboten sein kann.
47Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rn. 25.3 f., unter Hinweis auf Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1983 - 5 S 51/83 -, NJW 1984, 819 ff. (zur ‑ verneinten - Ausdehnung des Widmungsumfangs eines Fußweges durch jahrelange Benutzung durch Radfahrer).
48Ausgehend hiervon geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass der streitgegenständliche Weg seit unvordenklicher Zeit als öffentlicher Fußweg genutzt wurde, nicht jedoch als Fahrweg. Gewichtiges Indiz hierfür ist die Eintragung des Weges in das Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fußwege der Spezialgemeinde I1. von 1855/56, wo unter der laufenden Nummer 83 unter anderem ausdrücklich ausgeführt ist, dass es sich bei dem Weg um einen Fußweg handelt, der „seit undenklicher Zeit“ bestehe, also bereits zum damaligen Zeitpunkt offenbar bereits seit Menschengedenken in der beschriebenen Form als öffentlicher Fußweg genutzt wurde. Dies steht auch im Einklang mit der eingetragenen Breite des Weges von etwa 1,25 m, die für ein Befahren mit den damals üblichen Fuhrwerken, Kutschen, offenen Pferdewagen etc., bereits nicht ausreichend war. Weitere Dokumente über die frühere Nutzung des Weges existieren neben diesem Verzeichnis offenbar ebenso wenig wie Zeugen, die die Nutzung des Weges in dem für die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung maßgeblichen Zeitfenster von 1922 bis 1962 (Nachweis der ständigen Nutzung) und von 1882 bis 1922 (keine gegenteilige Erinnerung) bezeugen könnten.
49Vgl. hierzu: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 8 Rn. 25.1, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris Rn. 31.
50Es kann mit den vorhandenen Mitteln daher lediglich festgestellt werden, dass der Weg Mitte des 19. Jahrhunderts als Fußweg bestand und in dieser Form zuvor bereits „seit undenklicher Weg“ genutzt wurde.
51Dass der Weg in der Folgezeit zu einem Fahrweg förmlich umgewidmet bzw. der Widmungsinhalt entsprechend erweitert oder durch ein dauerhaft geändertes Nutzerverhalten tatsächlich umfunktioniert worden sein könnte,
52vgl. hierzu aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 1983 - 5 S 51/83 -, NJW 1984, 819 ff., der eine Erweiterung des Widmungsinhalts eines Fußweges durch jahrelange Benutzung durch Radfahrer verneint,
53behauptet zwar der Kläger. Hierfür gibt es aber keinen belastbaren Nachweis. Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers einige Anlieger den Weg in der jüngeren Vergangenheit mit Kraftfahrzeugen regelmäßig befahren haben, belegt einen veränderten und auf den Fahrverkehr ausgeweiteten „Widmungsumfang“ ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass der Zuschnitt des Flurstücks 242 und die lichte Weite des früher vorhandenen Brückenbauwerks für das Vorliegen eines Fahrweges sprächen. Dass der Weg jemals, insbesondere in den vorliegend relevanten Zeiträumen, rechtmäßig mit Fahrzeugen befahren worden ist oder dass ein möglicherweise (etwa im Zeitpunkt der Errichtung des Brückenbauwerks) beabsichtigter oder jedenfalls für möglich gehaltener Ausbau des Fußweges zu einem Fahrweg später tatsächlich auch umgesetzt worden ist, folgt hieraus jedenfalls nicht. Dass das wohl bereits Mitte des 19. Jahrhunderts auf dem (heutigen) Flurstück 208 vorhandene Wohnhaus mit angegliedertem Stall in der damaligen Zeit vermutlich als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt worden ist und daher auch eine Zufahrtsmöglichkeit für die damals üblichen landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge benötigt haben wird, bedeutet ebenfalls nicht zwingend, dass diese Zufahrt, so wie der Kläger meint, über den streitgegenständlichen Weg erfolgt sein muss. Ebenso kann die Zufahrt, so wie heute, über den M5.----weg (heute M1.---weg ) erfolgt sein, der im Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fußwege der Spezialgemeinde I1. von 1855/56 unter der laufenden Nummer 8 ausdrücklich auch als ‑ ebenfalls „seit undenklicher Zeit“ bestehender - Fahrweg beschrieben wird.
54Bestätigt wird die Vermutung, dass es eine spätere Erweiterung der Widmung des früheren Fußweges auf den Fahrverkehr nicht gegeben hat, durch den Umstand, dass der Fußweg auch im Jahr 1979 von der Beklagten noch für einen ausschließlich auf den Fußgängerverkehr beschränkten öffentlichen Weg gehalten worden ist. Dies belegt das Schreiben des früheren Oberstadtdirektors der Beklagten an den damaligen Landtagsabgeordneten L. vom 7. August 1979, das die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Hierin heißt es unter anderem, dass es sich „bei diesem Fußweg, der über mehrere Grundstücke verläuft, deren Eigentümer die Stadt B. , die Bundesrepublik Deutschland, eine Frau G. sowie die Eheleute C. [die früheren Eigentümer des Flurstücks ] sind, um einen (auf den Fußgängerverkehr) beschränkten öffentlichen Weg handelt“. Weiter wird seitens des früheren Oberstadtdirektors der Beklagten ausgeführt:
55„ Eine Umwidmung des öffentlichen Fußweges in einen öffentlichen Fahrweg und ein entsprechender Ausbau auf Kosten der Stadt B. , nur um den Eheleuten C. [den früheren Eigentümern des Flurstücks ] eine Fahrverbindung zum I. Weg zu schaffen, wäre mit einem öffentlichen Interesse nicht begründbar.“
56Dass diese Auffassung nicht der damaligen Anschauung aller Beteiligten entsprach, ist nicht dokumentiert. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Weg nach dem Inhalt der hierzu noch vorliegenden Dokumente Mitte des 19. Jahrhunderts ein öffentlicher Fußweg war. Eine - auch konkludent mögliche - Widmung(serweiterung) in der Zeit nach dem Jahr 1875 entsprechend der preußischen „Widmungstheorie“ lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Eine Widmung(serweiterung) ist schließlich - unstreitig - auch unter Geltung des nordrhein-westfälischen Straßenrechts nicht erfolgt. Letztlich ist auch unter dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung von einer Erweiterung der Widmung mit dem Ziel einer Eröffnung auch eines Fahrverkehrs nicht auszugehen, weil es auch insoweit bereits an dem Nachweis einer langjährigen Nutzung als Fahrweg fehlt.
57Dass die behauptete Ausweitung des Umfangs der Widmung des Weges und dessen Eigenschaft als öffentlicher Fahrweg nicht nachgewiesen werden kann, geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
58Die Kammer kann vor diesem Hintergrund nicht feststellen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen öffentlichen Weg handelt, für den nicht nur der Fußgängerverkehr, sondern auch der Verkehr mit (Kraft-)Fahrzeugen eröffnet ist. Der Hauptantrag des Klägers ist daher unbegründet.
59Der auf die Widmung der streitgegenständlichen Verkehrsfläche gerichtete (erste) Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
60Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist die für eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 StrWG NRW keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden Straße subjektive Rechte vermittelt.
61Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 15. August 2012 - 11 A 2790/10 -, juris Rn. 7 m.w.N.
62Denn die Straßenbaubehörde nimmt bei der Widmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der sie sich nicht von individuellen Belangen Einzelner, sondern von übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten lassen hat. Es entspricht daher der ganz überwiegenden Auffassung, dass dem Einzelnen kein im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung bzw. Neubescheidung eines wie auch immer gearteten Widmungsbegehrens zusteht.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 - 11 A 1304/98 -, juris Rn. 8; Otte, Individualrechtsschutz im Straßenrecht, NWVBl. 1996, 41 f.; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 36; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 172.
64Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung des durch § 14a StrWG NRW gewährleisteten Straßenanliegergebrauchs, der Inhalt und Schranken des Eigentums am „Anliegergrundstück" bestimmt. Denn die Widmung eröffnet gerade erst die Möglichkeit des Anliegergebrauchs.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2012 - 11 A 2790/10 -, juris Rn. 9, und vom 16. März 2001 - 11 A 1304/98 -, juris Rn. 10 und 12; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 36; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 172.
66Einer Widmung des streitgegenständlichen Weges steht hier ohnehin bereits entgegen, dass die Beklagte nicht Eigentümerin sämtlicher Grundstücke ist, über die der streitgegenständliche Weg verläuft. Nach § 6 Abs. 5 StrWG NRW ist Voraussetzung für die Widmung, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen haben oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung (§ 37 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes NRW in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere fehlt es an einer Zustimmung der Eigentümerin der Flurstücke .
67Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Widmung aber aus einem Anspruch auf Erschließung folgen. Denn Erschließungsanlagen können grundsätzlich nur öffentliche Wegeflächen sein. Besteht daher ausnahmsweise ein Anspruch auf Erschließung, folgt hieraus zwingend auch ein Anspruch auf Widmung.
68Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 172 und 173.
69Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Widmung folgt hier aber nicht ausnahmsweise aus einem Anspruch auf Erschließung.
70Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht grundsätzlich ohnehin nicht (§ 123 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB -). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass sich die allgemeine Erschließungsaufgabe einer Gemeinde (§ 123 Abs. 3 BauGB) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer gemeindlichen Erschließungspflicht verdichten kann, deren Erfüllung ein Bürger dann auch ausnahmsweise beanspruchen kann. Angesichts der vor allem im Kern durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantierten Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit der Gemeinde und der in § 123 Abs. 3 BauGB normierten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers genügt dafür allerdings nicht die Tatsache einer mangelhaften Erschließungssituation eines Grundstücks. Hinzukommen muss ein Verhalten der Gemeinde, das es rechtfertigt, die ihr im Regelfall zustehende Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Insoweit können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen insbesondere der Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans, die bauaufsichtliche Genehmigung eines Bauvorhabens oder die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu einer Pflichtverdichtung führen.
71Vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. u.a. Urteile vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, juris Rn. 20 ff., vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, juris Rn. 10 ff., vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, juris Rn. 19 ff., vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, juris Rn. 23 f., und vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, juris Rn. 17 ff., sowie Beschlüsse vom 22. März 1999 - 4 B 10.99 -, juris Rn. 4, und vom 6. August 2007 - 9 B 5.07 -, juris Rn. 4 ff.
72Diese Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist auch im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen.
73Vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 8 Rn. 40; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 1 Rn. 172 ff.; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I: Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2011, 5. Teil Rn. 17 f.; Johlen, in: Gädtke, Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 16; Hofmann-Hoeppel, Die Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zur Erschließungspflicht, BauR 1993, 520 ff.
74Die jeweiligen Anknüpfungspunkte für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Ansätzen und vermitteln deshalb auch Erschließungsansprüche mit unterschiedlichem Inhalt.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, juris Rn. 17; ausführlich: Hofmann-Hoeppel, Die Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zur Erschließungspflicht, BauR 1993, 520 ff.
76Vorliegend kommt als Verdichtungsgrund die Erteilung der Baugenehmigung vom 13. November 2000 durch die Beklagte in Betracht.
77Die Fallkonstellation der Verdichtung der Erschließungspflicht aufgrund der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung wurzelt im Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung und findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass eine ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilte Baugenehmigung nach Verwirklichung des Vorhabens zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustands führt. Die Gemeinde soll sich in dieser Situation nicht auf ihre nur allgemeine Erschließungspflicht zurückziehen und einen Standpunkt einnehmen können, als könne es bei den gegebenen Mängeln auf Dauer sein Bewenden haben. Die Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht der Gemeinde kann im Einzelfall so weit gehen, dass die allgemeine Pflicht zu einer aktuellen und auch fälligen Pflicht erstarkt.
78Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Oktober 1974 - IV C 59.72 -, juris Rn. 34, vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 -, juris Rn. 20, vom 6. Februar 1985 - 8 C 44.84 -, juris Rn. 15, und vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 22. März 1999 - 4 B 10.99 -, juris Rn. 4; Hofmann-Hoeppel, Die Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zur Erschließungspflicht, BauR 1993, 520 ff., 534 ff.
79Voraussetzung für eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zu einer Erschließungspflicht ist in dieser Fallkonstellation zunächst, dass die Gemeinde eine Baugenehmigung erteilt hat (oder an ihrer Erteilung einvernehmlich mitgewirkt hat), die mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrig gewesen ist.
80Vorliegend spricht Einiges dafür, dass die Baugenehmigung vom 13. November 2000 rechtswidrig gewesen ist, weil die Erschließungssituation des Grundstücks des Klägers (bereits) im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ungeklärt war und die für das dort befindliche Wohnhaus erforderliche Sicherung der Erschließung auch zum Prüfprogramm der Beklagten im Rahmen des Antrages auf Erteilung der Genehmigung zum Umbau und zur Modernisierung der Bestandsbauten gehört hat.
81Zum einen entspricht die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit über den auf fremdem Eigentum verlaufenden Privatweg des Nachbarn selbst dann, wenn dem Kläger insoweit ein Notwegerecht zustehen sollte, nicht einer ausreichenden, öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB.
82Vgl. BGH, Teilurteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 -, juris Rn. 24; Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 26. März 2013 - 3 W 179/13 -, juris Rn. 13 und 15; Johlen, in: Gädtke, Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 4 Rn. 35.
83Zum anderen spricht aufgrund des erheblichen Umfangs der notwendigen und genehmigten Umbau- und Modernisierungsarbeiten, die unter anderem zu einem Abriss des ehemaligen Stallgebäudes und der Neuerrichtung eines Anbaus an das vorhandene Wohngebäude geführt hatten, Einiges dafür, dass die Erschließungssituation durch die Beklagte als Genehmigungsbehörde neu zu betrachten und zu bewerten war.
84Letztlich kann die Kammer diese Frage offen lassen. Denn die Erteilung einer mangels bebauungsrechtlich geforderter Erschließungssicherung rechtswidrigen Baugenehmigung kann dafür, dass sich die gemeindliche Erschließungsaufgabe zu einer aktuellen Pflicht verdichtet, nur dann etwas hergeben, wenn sie der Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens vorausgeht, wenn sie gleichsam erst zum Entstehen des rechtswidrigen Zustandes führt.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 77.89 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2006 - OVG 10 B 2.06 -, juris Rn. 32; Hofmann-Hoeppel, Die Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast zur Erschließungspflicht, BauR 1993, 520 ff., 536.
86Dies vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen. Denn die Erschließungsproblematik ist nicht erst durch die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 13. November 2000 entstanden. Das Grundstück war vielmehr, wie zuvor zur Frage des Widmungsumfangs des streitgegenständlichen Weges bereits ausgeführt, mindestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts mit einem Wohnhaus bebaut. Die jeweiligen Grundstückseigentümer haben dem Akteninhalt nach ihr bewohntes Grundstück jahrzehntelang offenbar über das Nachbargrundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht. Dies wird unter anderem belegt durch das bereits zitierte Schreiben des früheren Oberstadtdirektors der Beklagten an den damaligen Landtagsabgeordneten L. vom 7. August 1979, in dem die damals bereits unzureichende und auch heute noch bestehende Erschließungssituation bereits thematisiert wurde. Ebenso wird auch in dem der Erteilung der Baugenehmigung vom 13. November 2000 zugrunde liegenden Bauantrag die wegemäßige Erschließung im vorgelegten Lageplan über den Privatweg des Nachbarn mit Anschluss an den M1.---weg dargestellt.
87Diese infolge des fehlenden Angrenzens an einen öffentlichen Fahrweg unzureichende Erschließungssituation ist durch die Baugenehmigung vom 13. November 2000 nicht verändert worden. Insbesondere ist der Nutzungsumfang durch die Genehmigung nicht verändert worden. Zuvor gab es bereits eine ‑ bestandsgeschützte - Wohneinheit. Mehr wurde auch durch die fragliche Genehmigung nicht zugelassen. Vorher wurde ein Einfamilienhaus bewohnt. Auch nach Durchführung der Umbaumaßnahmen ist es bei einer - wenngleich vergrößerten - Wohneinheit geblieben. Insoweit wurden daher auch die Anforderungen an eine wegemäßige Erschließung nicht verändert. Angesichts dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass (erst) die Erteilung der ‑ möglicherweise rechtswidrigen - Baugenehmigung zum Entstehen der Erschließungsproblematik geführt hat.
88Einer Verdichtung der allgemeinen Erschließungslast der Gemeinde zu einer aktuellen Erschließungspflicht infolge der Erteilung der Baugenehmigung steht überdies entgegen, dass der Kläger bzw. sein(e) Rechtsvorgänger(in) selbst wesentlich am Entstehen des Grundes mitgewirkt hat, der zu den jetzt beklagten Unzuträglichkeiten der Erschließung seines Grundstücks geführt hat.
89Rechtsgrund für die nach der Rechtsprechung im Einzelfall mögliche Verdichtung der Erschließungslast zu einer einklagbaren Erschließungspflicht ist - wie aufgezeigt - das Vorverhalten der Gemeinde und die daraus dem Bürger erwachsene Vertrauensposition. Dieses Vertrauen ist jedoch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bürger die wesentliche Ursache für die von ihm beanstandete unzureichende Erschließungssituation selbst gesetzt hat.
90Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, juris Rn. 25, und vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 6. August 2007 - 9 B 5.07 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2006 - OVG 10 B 2.06 -, juris Rn. 41 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. September 2007 - 8 ZB 07.1025 -, juris Rn. 13; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band I: Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2011, 5. Teil Rn. 17.
91So liegt der Fall hier. Zum einen hat die Rechtsvorgängerin des Klägers, deren Handeln dem Kläger zuzurechnen ist,
92vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1987 - 8 C 4.86 -, juris Rn. 19,
93im Bauantrag vom 18. Mai 2000 ebenso wie im Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vom 25. Juli 1999 ausdrücklich eine wegemäßige, aber öffentlich-rechtlich nicht gesicherte Erschließung über den zum M1.---weg führenden Privatweg des Nachbarn vorgetragen und im Lageplan dargestellt. Zum anderen hat sie die Baugenehmigung ausgenutzt und die Investitionen in die Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen getätigt in dem Wissen, dass die Erschließung nicht ausreichend gesichert ist. Denn zu der Eintragung der Baulast, die sie in ihrem Antrag auf Vorbescheid ausdrücklich beantragt und auch im Bauantrag vom 18. Mai 2000 im Lageplan dargestellt hat, ist es nicht gekommen, was die Rechtsvorgängerin des Klägers wusste oder jedenfalls wissen musste.
94vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, juris Rn. 25.
95Die jetzt beklagte Erschließungsproblematik fällt daher wesentlich (auch) in den Verantwortungsbereich des Klägers, weshalb ein schutzwürdiges Vertrauen, das unter Umständen eine Erschließungspflicht der Beklagten begründen könnte, nicht gegeben ist.
96Mangels Erschließungspflicht der Beklagten fehlt es nach alledem an einem Anspruch des Klägers auf Widmung des streitgegenständlichen Weges als Fahrweg, und zwar in gleicher Weise auch hinsichtlich der grundsätzlich möglichen und in den Antrag aufgenommenen Beschränkung auf den Anliegerverkehr. Der hierauf gerichtete (erste) Hilfsantrag ist daher unbegründet.
97Die weiteren Hilfsanträge des Klägers, die gerichtet sind auf die Herstellung einer wegemäßigen Erschließung seines Grundstücks, bleiben aus denselben Gründen ohne Erfolg. Der Kläger hat - wie aufgezeigt - keinen einklagbaren Anspruch auf Erschließung und damit auch nicht auf die Herstellung der Erschließungsanlagen.
98Die Klage bleibt mithin insgesamt ohne Erfolg und ist vollumfänglich abzuweisen.
99Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.