Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz)

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2010:0623.2WS184.10VOLLZ.0A
published on 23.06.2010 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 23. Juni 2010 - 2 Ws 184/10 (Vollz)
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Tenor

1. Dem Gefangenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 gewährt.

2. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 22. März 2010 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

4. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Nr. 1 j, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der Gefangene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten (8023 VRs 280/07); die Vollstreckung soll am 8. November 2010 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (nach Widerruf; 8021 VRs 2003/02) sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten (nach Widerruf; 8021 VRs 6698/03) unterbrochen und am 8. Juni 2011 fortgesetzt werden; das Strafende ist auf den 17. Dezember 2013 notiert.

2

Unter dem 1. Dezember 2009 schrieb die Vollzugsplankonferenz den Vollzugsplan dahingehend fort, dass der Gefangene weiterhin im geschlossenen Vollzug und alleine in einem Haftraum unterzubringen sei. Er zeige ein äußerst respektloses Verhalten und eine Schuldeinsicht seinerseits sei nicht erkennbar. Da er die Tat leugne, könne er spezifische Behandlungsangebote der Justizvollzugsanstalt nicht nutzen; dies stehe auch einer bedingten vorzeitigen Entlassung im Wege, so dass Vollzugslockerungen derzeit verfrüht seien. Für eine Unterbringung im offenen Vollzug sei der Gefangene wegen seiner problematischen Persönlichkeit und dem mangelnden Schuldbewusstsein nicht geeignet. Die Vollzugsplanfortschreibung wurde dem Gefangenen am 1. Dezember 2009 eröffnet.

3

Hiergegen richtete sich der Gefangene mit seinem am 15. Dezember 2009 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er pauschal geltend machte, die Vollzugsplanfortschreibung erfülle nicht die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen.

4

2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. März 2010, dem Gefangenen zugestellt am 26. März 2010, wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück und verwarf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, da er innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG keinen den formellen Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügenden Antrag gestellt habe.

5

3. Hiergegen richtet sich die am 27. April 2010 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Rechtsbeschwerde.

6

Der Gefangene beantragt zunächst, ihm hinsichtlich der Versäumung der Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und trägt hierzu vor, er habe rechtzeitig, nämlich unter dem 18. April 2010, den Urkundsbeamten zur Niederschrift seines Rechtsmittels angefordert.

7

Zur Begründung der Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene, die Strafvollstreckungskammer habe seinen Vortrag zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Schriftsatz vom 15. Januar 2010 nicht zur Kenntnis genommen, bei ihrer Entscheidung übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus rügt der Gefangene die Verletzung von § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, dessen Anforderungen durch die Strafvollstreckungskammer unzumutbar überzogen worden seien.

8

Ferner beantragt der Gefangene, ihm auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

9

1. Dem Gefangenen war gemäß § 116 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er einen Sachverhalt glaubhaft gemacht hat, nach dem er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Den vorliegenden Akten und der Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle lässt sich entnehmen, dass der Gefangene rechtzeitig vor Ablauf der Frist, nämlich bereits am 18. April 2010, beantragt hat, die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; mehr kann von ihm unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Möglichkeiten im Strafvollzug nicht verlangt werden.

10

2. Die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen Erfolg; sie ist unzulässig.

11

a) Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat. Das gilt namentlich für die Frage, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung den formellen Verfahrensvoraussetzungen des § 109 Abs. 2 StVollzG entsprach (vgl. KG, Beschl. v. 18.05.2009, 2 Ws 8/09 Vollz, NStZ-RR 2010, 61; zit. n. juris Rdnr. 6 m.w.N.).

12

Gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 07.06.2001, 1 Vollz (Ws) 138/01, NStZ 2002, 531; zit. n. juris Rdnr. 8; KG, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N.; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 109 Rdnr. 19 m.w.N; Isak/Wagner, Strafvollstreckung, 7. Aufl. 2004, Rdnr. 1018 m.w.N.).

13

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Gefangenen vom 10. Dezember 2009 ersichtlich nicht. Er erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, die Vollzugsplanfortschreibung erfülle nicht die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 7 Abs. 2 StVollzG und der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1, Art. 3 Abs. 1 GG, ohne konkret darzulegen, inwiefern sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt.

14

Die Ausführungen des Gefangenen in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2010 – bei Gericht eingegangen am 19. Januar 2010 - hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ihrer Sachentscheidung nicht zugrunde gelegt. Sofern dieser Schriftsatz die formellen Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG erfüllt, erfolgte dies nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, was jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist (vgl. KG, a.a.O., Rdnr. 7). Da die Vollzugsplanfortschreibung dem Gefangenen am 1. Dezember 2009 bekannt gemacht wurde, lief die Frist zur Stellung eines den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG genügenden Antrags am 15. Dezember 2009 ab.

15

c) Die Strafkammer war auch nicht gehalten, den Gefangenen auf die Unzulänglichkeiten und formellen Mängel seines am 15. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuweisen. Zwar kann es die Fürsorgepflicht des Gerichts in bestimmten Fällen gebieten, einen Gefangenen, der innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG einen vom Gericht nicht als ausreichend angesehenen Antrag verfasst hat, auf die Mängel hinzuweisen und ihm ausnahmsweise zu gestatten, die fehlenden Erklärungen auch noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; KG NStZ-RR 1997,154 m.w.N.). Dies gilt indes nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten oder von forensisch erfahrenen Gefangenen eingereicht werden; denn von diesen kann erwartet werden, dass sie mit den formellen Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG vertraut sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rdnr. 9; KG, a.a.O. Rdnr. 11). Vorliegend handelt es sich bei dem Antragsteller um einen forensisch erfahrenen Gefangenen, wie sich nicht nur aus den Darlegungen der Strafvollstreckungskammer in dem angegriffenen Beschluss, sondern auch aus Form und Inhalt sämtlicher Schreiben des Gefangenen ergibt; diese lassen nicht unerhebliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts erkennen.

16

3. Darüber hinaus ist es auch nicht geboten, die angefochtene Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen. Die Anforderungen an die Abfassung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung – wie ausgeführt – geklärt; hiervon weichen weder die angegriffene Entscheidung noch der Senat ab.

17

4. Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht gewährt werden, da die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine Erfolgsaussicht hat.

18

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Annotations

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

1.
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2.
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3.
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4.
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
5.
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6.
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7.
Lockerungen des Vollzuges und
8.
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.