Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 01. Apr. 2011 - 2 Ss 154/10

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2011:0401.2SS154.10.0A
bei uns veröffentlicht am01.04.2011

Tenor

1.) Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 18. Oktober 2010 gewährt.

2.) Der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben.

3.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Mainz vom 27. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

4.) Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

I.

1.

1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Mainz vom 27. Mai 2010, zugestellt am 30. Juni 2010, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Hiergegen legte er am 2. Juni 2010 Revision ein. Am 27. Juli 2010 erschien er auf der für den Strafrichter beim Amtsgericht Mainz zuständigen Geschäftsstelle und reichte eine von ihm selbst verfasste Revisionsbegründung ein, mit der er im Wesentlichen die Zustellung einer (lediglich) beglaubigten Abschrift des Urteils rügt. Die Justizbeschäftigte der Geschäftsstelle nahm die Revisionsbegründungsschrift entgegen und fertigte ein Protokoll des Inhalts an, dass der Angeklagte erschienen und seine Revisionsbegründung und weitere Anträge „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ eingereicht habe.

2.

2

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Oktober 2010, dem Angeklagten zugestellt am 25. Oktober 2010, verwarf der Strafrichter die Revision als unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden sei. Hiergegen legte der Angeklagte am 30. Oktober 2010 beim Oberlandesgericht ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel ein, mit dem er ausführt, seine Revisionseinlegung sei ordnungsgemäß erfolgt; das Rechtsmittel ging am 4. November 2010 beim Amtsgericht ein.

II.

1.

3

Der Angeklagte hat die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO zur Stellung des Antrags auf Entscheidung durch das Revisionsgericht versäumt. Der Antrag ging zwar am 30. Oktober 2010 beim Oberlandesgericht, jedoch erst am 4. November 2011 und damit nach Ablauf der Frist beim dafür zuständigen Amtsgericht ein. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO kann nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO aber nur beim Tatrichter gestellt werden (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1 mwN).

4

Dem Angeklagten war jedoch gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Entscheidung durch das Revisionsgericht zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Er wurde nicht ordnungsgemäß über die Einlegung dieses Rechtsmittels belehrt, da er ausweislich der Verfügung des Strafrichters vom 18. Oktober 2010 lediglich über das – hier unstatthafte – Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 StPO belehrt wurde. Gemäß § 44 Satz 2 StPO ist die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist. Dies ist hier der Fall, denn eine unrichtige oder unvollständige Belehrung steht einer unterlassenen gleich (vgl. BGHSt 30, 182 <185>; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 44 Rdnr. 23 mwN). Da sein Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren.

2.

5

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil die Frage, ob die Revisionsanträge und ihre Begründung wirksam angebracht worden sind, der alleinigen Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt. Gemäß § 346 Abs. 1 StPO darf das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel als unzulässig nur dann verwerfen, wenn es verspätet eingelegt worden ist oder wenn die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. Die Nachprüfung des Tatrichters beschränkt sich dabei allein auf Äußerlichkeiten, jede andere Zulässigkeitsprüfung ist ihm versagt (vgl. BGH NJW 2007, 165, juris Rdnr. 3; Meyer-Goßner, aaO, § 346 Rdnr. 2). Soweit die Revision aus einem anderen Grund zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Die Formprüfung des Tatrichters bezieht sich nur auf die Frage, ob die Begründung des Tatrichters von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist, nicht aber, ob sie auch wirksam angebracht worden ist (vgl. OLG Hamm VRS 107, 116 ff.).

3.

6

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 27. Mai 2010 war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsbegründung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form angebracht worden ist. Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Zuständig für die Protokollierung ist der Rechtspfleger des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (§ 24 Abs. 1 Nr. 1b RPflG); die Beurkundung durch einen unzuständigen Beamten macht die Revisionsbegründung unwirksam (Meyer-Goßner, aaO, § 345 Rdnr. 19 mwN). Im hier zu entscheidenden Fall war die Justizbeschäftigte nicht befugt, die Revisionsbegründung des Angeklagten zu protokollieren.

7

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (ordnungsgemäßen) Anbringung der Revisionsbegründung kann dem Angeklagten nicht von Amts wegen gewährt werden. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Angeklagte die versäumte Anbringung der Revisionsbegründung innerhalb einer Frist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Angeklagte hatte durch die Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 25. Oktober 2010 Kenntnis von der Unwirksamkeit seiner am 27. Juli 2010 eingereichten Revisionsbegründung, die Anbringung wäre daher gemäß § 43 StPO bis zum 2. November 2010 nachzuholen gewesen.

4.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO.

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(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
a)
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b)
der Revision in Strafsachen;
2.
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:

1.
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2.
Klagen und Klageerwiderungen;
3.
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.

(3) § 5 ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.