Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 24 Aufnahme von Erklärungen
(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung - a)
der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde, - b)
der Revision in Strafsachen;
- 2.
die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
- 1.
sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; - 2.
Klagen und Klageerwiderungen; - 3.
andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 173 VwGO
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§ 173 VwGO zitiert 1 andere §§ aus dem Verwaltungsgerichtsordnung.
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(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Die Wiederaufnahme des...
(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Geschäfte dem Richter vorzulegen, wenn 1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichts eines Landes nach...