Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Jan. 2016 - 14 W 813/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0119.14W813.15.0A
19.01.2016

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 € (Nr. 100 KVGvKostG), die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2 € (Nr. 716 KvGvKostG) sowie das Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) zu erstatten hat.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beauftragte zu diesem Zweck den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Gerichtsvollzieher festgestellt hatte, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben, die Sperrfrist des § 802d ZPO noch nicht abgelaufen und keine Gründe für eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft dargelegt waren, übersandte er der Gläubigerin das vorliegende Vermögensverzeichnis. Er erließ gleichzeitig eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und stellte diese der Schuldnerin persönlich zu.

2

Neben der Gebühr für die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG von 33 € zuzüglich der hierauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 6,60 €, erhob er für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG von 10 €, die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 2 € sowie Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 €.

3

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, die die Vorinstanzen als Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG behandelt haben, soweit der Gerichtsvollzieher eine Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung begehrt. Diese ergehe von Amts wegen und werde deshalb auch von Amts wegen zugestellt. Für eine Kostentragung der Gläubigerin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dem ist der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach als Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten. Grundlage der Eintragungsanordnung und damit auch von deren Zustellung sei der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, mithin ein Parteiantrag.

4

Das Amtsgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiligen Auslagen zu erstatten. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen, die seitens der Vertreterin der Staatskasse auch eingelegt wurde. Für die Frage, ob eine Amtszustellung vorliege, sei nicht auf das (fehlende) Interesse des Gläubigers an der Eintragungsanordnung abzustellen, sondern auf die Systematik des Gesetzes. Danach hafte der Gläubiger auf der Grundlage des Veranlasserprinzips für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. Jedenfalls hafte er für die entstandenen Auslagen (Wegegeld und Auslagenpauschale) unabhängig von der Frage, ob eine persönliche oder eine amtswegige Zustellung vorliege.

5

Unter Zulassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Zu folgen sei dem OLG Karlsruhe (25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) sowie dem OLG Düsseldorf (03.02.2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) wonach die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen sei. Soweit keine Vergütung anfalle, müssten auch die Auslagen entsprechend gekürzt werden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach mit der sie ihre Argumentation vertieft und ergänzt. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit den §§ 166 ZPO ff. auseinandergesetzt, wonach nur eine Zustellung im Parteibetrieb angenommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, dürfe nicht übersehen werden, dass der Erlass der Eintragungsanordnung auch im Interesse des Gläubigers liege. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 10.06.2015, 3 M 974/15 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Begründung des Landgerichtes verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:

1.

7

Der Anfall der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des 1. Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt.

8

Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch „von Amts wegen“. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher unter den dort weiter genannten Voraussetzungen „von Amts wegen“ die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet und damit der Disposition der Vollstreckungsparteien entzieht. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm, der immer Ausgangspunkt jeder Auslegung ist, läuft die Grundüberlegung der Vertreterin der Staatskasse ins Leere, der Gläubiger habe mit seinem Vollstreckungsantrag den Erlass der Eintragungsanordnung veranlasst.

9

Wenn aber der Erlass der Anordnung von Amts wegen erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Zustellung an den Schuldner nun wieder der Regime der Parteizustellung unterliegen soll. Zwangsläufige Folge des Amtsverfahrens zum Erlass der Entscheidung ist es, dass auch deren Bekanntgabe in Form der Zustellung von Amts wegen erfolgt.

10

Der Zweck der Regelung zeigt in die gleiche Richtung. Das OLG Karlsruhe (DGVZ 2015, 208) weist ebenso wie das Landgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren über die Eintragungsanordnung gerade nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelöste Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt, dass der Förderung des individuellen Vollstreckungszwecks dient, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren, um „den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drks. 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt. Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO-E eindeutig klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustellt (BR-Drks. 663/15, S. 5). Die Begründung ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: „Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BR-Drks. 663/15, S. 40). Da die Präzisierung des Gesetzes der Klarstellung und nicht der Neuregelung dient, wird deutlich, dass diese Intention schon für die heutige Gesetzesfassung besteht. Nach der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses des Bundesrates vom 15.01.2015 für die Sitzung des Bundesrates am 29.01.2015 werden gegen diese Sicht der Dinge keine Einwände seitens der Bundesländer erhoben.

11

Auch systematische Erwägungen sprechen nicht gegen die Ansicht des Senates wie der OLG Karlsruhe und Düsseldorf. Der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse, aus der Systematik der §§ 166 ff. ZPO folge, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche im Parteibetrieb handele, geht fehl. Dementsprechend ist auch der Auffassung von Tenner ((K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31) zu widersprechen. Die Auffassung verkennt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren über die Eintragungsanordnung in § 882c ZPO eigenständig und vorrangig geregelt ist und der Allgemeine Teil der Zivilprozessordnung nur insoweit Anwendung findet, wie keine Regelung in der Spezialmaterie des 8. Buches getroffen wurde.

12

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsvollzieher keinen Grund für die kostenintensive persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung vorgetragen hat. Ein solcher Grund lässt sich auch ansonsten nicht ersehen, so dass ohnehin nur der Ansatz der Gebühr für die postalische Zustellung in Betracht gekommen wäre (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15, DGVZ 2015, 252 = MDR 2016, 50).

2.

13

Ein Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 KVGvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beide Auslagentatbestände sind gebührenbezogen, fallen also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).

14

Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht in § 13 GvKostG finden. Der Senat kann dem OLG Stuttgart (DGVZ 2015, 91) und dem OLG Nürnberg (FoVo 2015, 175) insoweit folgen, als der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die OLG Stuttgart und Nürnberg übersehen allerdings, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung eben gerade nicht durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Die OLG Stuttgart und Nürnberg hätten es deshalb nicht dahin stehen lassen dürfen, ob es sich um eine Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers (Parteizustellung) oder eine solche von Amts wegen handelte. Das OLG Nürnberg (a.a.O. Rn. 10 ff. - zitiert nach juris) übersieht auch, dass es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung handelt, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO.

15

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes. Zwischen der von dem Gläubiger veranlassten Räumung einer Mietsache und der anschließenden Verwahrung des Räumungsgutes liegt nämlich kein Verfahren „von Amts wegen“, dass die Veranlassungskette durchbricht. Insoweit betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation. Ungeachtet dessen betont der BGH in der Entscheidung, dass der Gläubiger nur die notwendigen Kosten zur Durchführung seines Auftrages zu tragen hat (BGH a.a.O. Rn. 10 - zitiert nach juris). Wie mehrfach ausgeführt ist der Erlass und die Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht Teil des Auftrages, sondern erfolgt von Amts wegen. Im konkreten Fall hat der BGH deshalb den Gläubiger auch nicht für verpflichtet gehalten, die Kosten für die Verwahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des Schuldners zu tragen, obwohl auch in dieser Konstellation die Problemlage durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers geschaffen wurde. Sie ist diesem aber - wie im vorliegenden Fall - nicht zuzurechnen.

16

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.


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Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird die Entscheidung des LG Koblenz vom 10.09.2015 (2 T 502/15) sowie des AG St. Goar vom 11.02.2015 (8 M 819/14) aufgehoben und der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 12.11.2014 (DR II-1174/14) insoweit aufgehoben, wie er 10 € nach Nr. 100 KVGvKostG nebst den Auslagen (Nr. 711 und Nr. 716 KVGvKostG) angesetzt hat, und auf 3 € nach Nr. 101 KVGvKostG nebst den hierauf bezogenen fiktiven Auslagen (Nr. 701 und Nr. 716 KVGvKostG) ermäßigt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer weiteren Beschwerde gegen den Kostenansatz für die persönliche Zustellung einer Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802f Abs. 1 ZPO durch den Obergerichtsvollzieher.

2

Die Gläubigerin hat am 17.9.2014 über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichtes, dort eingegangen am 19. September 2014, den Obergerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Mit einer gütlichen Erledigung hat sie sich einverstanden erklärt. Der Vollstreckungsauftrag ist bei dem Obergerichtsvollzieher am 23. September 2014 eingegangen.

3

Mit Schreiben vom 16.10.2014 hat der Obergerichtsvollzieher den Schuldner zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 6. November 2014 geladen. Die Ladung versuchte er erfolglos am 20.10.2014 persönlich zuzustellen. Es blieb bei einer Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten.

4

Ausweislich des Protokolls über die Abnahme der Vermögensauskunft vom 6. November 2014 war eine gütliche Erledigung nicht möglich. Gründe hierfür gibt der Obergerichtsvollzieher nicht an. Ausweislich der Mitteilung an die Gläubigerin vom 12.11.2014 ergaben sich aus dem Vermögensverzeichnis keinerlei pfändbare Gegenstände.

5

Der Gerichtsvollzieher hat für die persönliche Zustellung der Ladung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG in Höhe von 10 € nebst Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angesetzt. Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Kostenerinnerung nach § 5 GvKostG i.V.m. § 66 GKG, mit der sie zugleich die Zulassung der Beschwerde beantragte. Nach der Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz, der lediglich auf die Entscheidung des LG Bochum vom 23.10.2014 (7 T 121/14) verwies, hat das Amtsgericht am 11.2.2015 die Erinnerung zurückgewiesen, zugleich jedoch die Beschwerde zugelassen. Der sodann form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

6

Nach Anhörung des handelnden Obergerichtsvollziehers wies das Landgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.9.2015 zurück, wobei es sich weithin die Erwägungen des LG Bochum wortwörtlich zu eigen machte. Zugleich hat es die weitere Beschwerde zugelassen.

II.

7

Die nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Dabei legt der Senat die Beschwerde dahin aus, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr (Nr. 100 KVGvKostG), sondern auch die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehenden Auslagen (Nrn. 711, 716 KVGvKostG) angegriffen werden.

8

Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ist dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden (so wohl auch OLG Köln, vom 13.04.2015, 17 W 319/14, Rn. 23 - zitiert nach juris, für den Fall, dass der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt; noch zum alten Recht: LG Cottbus vom 11. Mai 2010, 7 T 6/10; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07; zum neuen Recht: AG Eschwege, vom 27.01.2014, 3 M 3231/13; AG Balingen, vom 17.03.2014, 3 M 174/14; AG Hannover, vom 04.04.2014, 765 M 157472/14; AG Lichtenberg, vom 10.04.2014, 35 KM 8002/14; AG Mannheim, vom 21.02.2014, 7 M 3/14; Musielak-Wittschier, ZPO, 12. Auflage, § 194, Rn. 2). Entgegenstehende Aspekte des Einzelfalles, die aus sachlichen Gründen eine abweichende Sicht gebieten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

9

Der Gerichtsvollzieher bestimmt nach § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA die Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu sehen, dass die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung besteht. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, haben außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA findet, während die Zwangsvollstreckung im Zweiten Abschnitt geregelt ist. Es ist deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA tatsächlich einschlägig ist oder nur Anwendung findet, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt wird. Das übersieht die Gegenauffassung (LG Offenburg DGVZ 2014,259; AG Köln vom 14. Oktober 2014, 288 M 857/14).

10

Auf diese Frage kommt es allerdings vorliegend nicht an, weil die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers ermessensfehlerhaft war. Es war deshalb nicht weiter zu vertiefen, dass es sich bei der GVGA lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die zwar den Gerichtsvollzieher nicht aber die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet. Ausgangspunkt der Überlegungen müssen mithin die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nach Maßgabe der hierzu anerkannten Grundsätze sein.

11

Die Ermessensfehlerhaftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Obergerichtsvollzieher nicht alle - allgemeinen wie konkreten - Gesichtspunkte in seine Abwägung zur Ermessensentscheidung eingestellt hat. Dem geht das Landgericht nicht weiter nach. Ausweislich seiner eigenen Stellungnahme vom 29.07.2015 (Blatt 26 GA) geht der Obergerichtsvollzieher einerseits davon aus, dass dem Gläubiger generell kein Dispositionsrecht zusteht, andererseits allein der Umstand, dass der Obergerichtsvollzieher nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die persönliche Zustellung geboten erscheinen lasse. Diese Erwägungen greifen zu kurz.

12

Der Obergerichtsvollzieher hat vielmehr einen unzutreffenden Ansatz für seine Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das macht sie ermessensfehlerhaft.

13

§ 802a Abs. 1 ZPO stellt über die weiteren Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers die Aufgabe, die Beitreibung von Geldforderungen zügig, vollständig und kostensparend durchzuführen. Damit streitet schon die gegenüber § 15 GVGA vorrangige gesetzliche Regelung für die postalische Zustellung, da sie nach den Nrn. 101, 701, 716 KvGvKostG kostenschonender auszuführen ist. Während die persönliche Zustellung Kosten in Höhe von 16,25 € - 29,25 € auslösen kann, ist die postalische Zustellung mit maximal 9,45 € deutlich günstiger. Dabei ist in Anwendung von § 802a Abs. 1 ZPO nicht nur das Gläubigerinteresse aus seiner Stellung als primärer Kostenschuldner zu sehen, sondern auch das Erstattungsinteresse des Schuldners, der diese Kosten letztlich nach § 788 ZPO zu tragen hat, so dass die erfolglose persönliche Zustellung im Sinne der Intention des Obergerichtsvollziehers geeignet ist, die Gesamtforderung gegen den Schuldner weiter zu erhöhen. Das liegt nicht im beiderseitigen Interesse der Vollstreckungsparteien. Es ist nicht zu erkennen, dass der Obergerichtsvollzieher die Kostenproblematik auch nur erwogen hat.

14

Wollte man dem Obergerichtsvollzieher dahin folgen, dass in Anwendung der Ermessensentscheidung nach § 15 GVGA auch die Vollstreckungsvorschriften in den Blick zu nehmen sind, kann seine Auffassung, dem Gläubiger stehe keine Dispositionsbefugnis zu, keinen Bestand haben. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 704 Rn. 19; BGH NJW 2011, 2149; LG Bochum DGVZ 2014, 261; LG Kaiserslautern DGVZ 2014, 165; LG Berlin JurBüro 2003, 545; LG Hamburg RPfleger 2002, 370; LG Köln MDR 1998, 495). Schon daraus folgt seine allgemeine Dispositionsbefugnis, soweit seiner Weisung keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das hat der Obergerichtsvollzieher nicht nur nicht gesehen, sondern ist von einem gegenteiligen Standpunkt ausgegangen. Die Erwägung des Landgerichtes, die Wahl der Zustellungsart sei "ein Zwischenschritt bei der Durchführung einer laufenden Zwangsvollstreckung" und betreffe deshalb nicht Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs, überzeugt den Senat nicht. Die Zustellung der Terminsladung ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft, wie sich zweifelsfrei aus § 802f Abs. 1 ZPO ergibt. Sie ist der Zwangsvollstreckung weder vor- noch nachgelagert. In der Konstruktion des § 802f Abs. 1 ZPO, dem Schuldner mit der Terminsladung die letztmalige Möglichkeit des Forderungsausgleiches zu geben, erfüllt sie auch einen tragenden Zweck im Hinblick auf die Befriedigung der Vollstreckungsforderung, der über die reine Benachrichtigung vom Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft hinausgeht.

15

Die Überlegung des Landgerichtes, dass die Wahl der Zustellungsart weder im Gesetz noch in der GVGA von einer entsprechenden Weisung des Gläubigers abhängig gemacht wird, zeigt vor dem dargestellten Hintergrund einen unzutreffenden Ansatz. Umgekehrt ist es erforderlich, dass nicht dispositives Recht einer solchen Weisung entgegensteht, zumal es sich um eine Parteizustellung handelt, wie das Landgericht zutreffend feststellt. Die Amtsstellung des Gerichtsvollziehers ist durch die nicht dispositiven Normen hinreichend gesichert. Letztlich muss auch dem Eindruck entgegengewirkt werde, die kostenaufwändigere Zustellungsform werde allein aus dem Vergütungsinteresse des Gerichtsvollziehers und/oder der Justiz gewählt. Auch das gehört zum Schutz der Amtsstellung und des Ansehens des Gerichtsvollziehers. Die Sorge des Landgerichtes ist deshalb unbegründet. Die Frage der Zweckmäßigkeit des Vorgehens ist im Kern von dem antragstellenden Gläubiger und nicht von dem Gerichtsvollzieher zu beantworten. Das ergibt sich (auch) daraus, dass es dem Gläubiger obliegt, die Reihenfolge seiner Anträge im Rahmen der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO zu bestimmen. So ist es durchaus eine sachgerechte Überlegung des Gläubigers, dass sich eine gütliche Einigung besser erzielen lässt, wenn die Abnahme der Vermögensauskunft unmittelbar bevorsteht. Auch andere Aspekte aus der Kommunikation des Gläubigers mit dem Schuldner aus den meist schon mehrfachen Versuchen des Gläubigers, eine gütliche Einigung außergerichtlich zu erreichen, können diesen Wunsch sachlich begründet nahelegen.

16

Diese Dispositionsbefugnis nimmt die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung im Übrigen in § 31 Abs. 2 GVGA auf, wenn dort festgelegt wird, dass der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen hat, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Es obliegt also dem Gerichtsvollzieher konkret zu bezeichnen, gegen welche Vorschrift eine postalische Zustellung verstoßen soll. Dazu lässt sich der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers nichts entnehmen. Auf etwaige Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung nimmt der Gerichtsvollzieher nach § 58 Abs. 2 GVGA Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann. Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Zustellung per Post verursacht sogar geringere Kosten (s.o.). Besondere Schwierigkeiten sind nicht zu ersehen, jedenfalls weder konkret noch anhand allgemeiner Erwägungen dargetan und belegt. Spätestens im Rahmen seiner Anhörung hätte der Obergerichtsvollzieher solche Aspekte anführen müssen. Gerade im Fall der beauftragten kombinierten Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO hat der Schuldner zum anberaumten Termin zu erscheinen. Das gibt neben der Anregung im Ladungsschreiben eine hinreichende Möglichkeit für eine gütliche Erledigung, so dass auch § 802b Abs. 1 ZPO hinreichend Rechnung getragen ist. Der Gerichtsvollzieher kann im postalisch zu übersendenden Ladungsschreiben eine gütliche Erledigung nachhaltig anregen. Was er im konkreten Fall in seinem Formularschreiben dazu ausführt, entspricht allerdings nicht einmal § 802b ZPO, § 68 GVGA. Die hier zu beurteilende Konstellation ist also von der Beauftragung einer isolierten gütlichen Erledigung oder der gütlichen Erledigung im Zusammenhang mit der Zustellung einer Vorpfändung bzw. der Einholung von Vermögensauskünften Dritter zu unterscheiden, wo es keine weitere Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Schuldner gibt. Das übersieht der Obergerichtsvollzieher. Anders als das AG Leipzig (DGVZ 2015, 136) meint, muss der Gläubiger seinen Auftrag nach persönlicher Zustellung auch nicht ausdrücklich begründen und rechtfertigen. Die Rechtfertigung ergibt sich nämlich schon aus § 802a Abs. 1 ZPO und dem dort für die Vollstreckung niedergelegten Grundsatz der kostensparenden Beitreibung sowie dem allgemeinen Grundsatz, dass der Gläubiger Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmen darf (s.o.). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger hierzu hätte befragen müssen, wenn er Zweifel an der Intension der Weisung hatte.

17

Das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers ist mithin durch die normative Lage dahin vorgeprägt, dass grundsätzlich die Ladung per Post zuzustellen ist, eine andere Verfahrensweise dem Gerichtsvollzieher zwar offen steht, aber keine Kostenlast des Gläubigers und Schuldner (§ 788 ZPO) über die für die postalische Zustellung anfallende Vergütung hinaus auslöst. Dagegen können nur konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall streiten, die den Erfolg der persönlichen Ladung - Zustellung eines Schriftstücks - infrage stellen.

18

Die entgegenstehende Auffassung, der Gerichtsvollzieher dürfe auf allgemeine Erwägungen und generelle Erfahrungswerte zurückgreifen (OLG Stuttgart NJW 2015, 2513; LG Bochum v. 23.10.2014, 7 T 121/14), überzeugt den Senat nicht. Die Entscheidungen übersehen, dass auch die Verpflichtung zu einer kostensparenden Beitreibung nach § 802a Abs. 1 ZPO wie die allgemeine Weisungs- und Dispositionsbefugnis des Gläubigers zu den allgemeinen Erwägungen gehört. Das OLG Stuttgart setzt sich insoweit mit § 802a Abs. 1 ZPO, der die Anordnungen der GVGA überwindet, ebenso wenig auseinander, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung.

19

Erwägungen, die im Einzelfall den Vorzug der persönlichen Zustellung gegenüber der postalischen Zustellung hinreichend sachlich begründen, macht der Gerichtsvollzieher schon nicht geltend. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Wie aus der Zustellungsurkunde zu ersehen, hatte der Gerichtsvollzieher nicht durch entsprechende Bemühungen sichergestellt, dass er den Schuldner anlässlich der persönlichen Zustellung auch wirklich antrifft. Es wurde nur eine Ersatzzustellung vorgenommen (Bl. 12 der Akte des Gerichtsvollziehers DR II 1174/14 - GVA). Dass anderes aus der ex-ante-Sicht zu erwarten war, ist nicht dargetan. Wie sich aus dem Protokoll zur Abnahme der Vermögensauskunft ergibt, war letztlich auch eine gütliche Erledigung nicht zu erzielen, wobei der Gerichtsvollzieher die nach § 68 Abs. 2 S. 2 GVGA anzugebenden Gründe hierfür nicht protokolliert hat (Bl. 13 GVA). Aus dem Vermögensverzeichnis ergaben sich nach den Feststellungen des Gerichtsvollzieher (Bl. 15 der GVA) keinerlei pfändbare Habe. All dies sichert neben der eigenen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers (Bl. 26 GA) die Erkenntnis, dass der Gerichtsvollzieher keine konkreten Anhaltspunkte dafür hatte, dass unmittelbar vor Ort eine gütliche Einigung gelingen könnte. Ersichtlich hat er diesen Aspekt auch nicht in seine Abwägung eingestellt (Bl. 26 GA).

20

Dass die persönliche Zustellung aus Gründen der Beschleunigungsgebot erfolgte (vgl. hierzu LG Bonn DGVZ 2015, 115), ist nicht geltend gemacht und nicht zu ersehen. Genau das Gegenteil ist der Fall. Der Vollstreckungsauftrag ist am 23.09.2014 beim Gerichtsvollzieher eingegangen. Tatsächlich ist der Zustellungsversuch erst am 20.10.2014 erfolgt, d.h. nahezu einen Monat später. Wollte man § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GVGA zur Anwendung bringen, hätte eine postalische Zustellung binnen 3 Tagen erfolgen können, was im Hinblick auf ein schnelle gütliche Erledigung überzeugt hätte. Dass die Zustellungsurkunden bei einer postalischen Zustellung regelmäßig nicht oder verspätet zurückkommen, ist nicht behauptet und belegt.

21

Nach alledem durfte keine die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG auslösende persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Die entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren danach aufzuheben.

22

Allerdings ist kein Grund ersichtlich, dem Gerichtsvollzieher zumindest die Vergütung zuzubilligen, die er bei einer ordnungsgemäßen postalischen Zustellung nach den Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG erhalten hätte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 S. GvKostG iVm. § 66 Abs. 8 GKG.

(1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.