Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 W 66/16

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:1212.6W66.16.0A
bei uns veröffentlicht am12.12.2016

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Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin erteilte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs.2 ZPO stellte der Obergerichtsvollzieher O. mit Kostenrechnung vom 16. März 2016 (Bl. 3 d.A.) eine Wegepauschale in Höhe von 3,25 € gem. Nr. 711 KV GvKostG in Rechnung.

2

Mit ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, für die Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner fehle es an einer Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage.

3

Das Amtsgericht Speyer hat die Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner seien eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hingen eng mit der Vollstreckungsmaßnahme zusammen.

4

Auf die zugelassene Beschwerde hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal mit Beschluss vom 02. August 2016 den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 21. Juni 2016 unter Zulassung der weiteren Beschwerde aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, auf der Grundlage einer berichtigten Kostenrechnung die erhobenen Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,25 € zu erstatten.

5

Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht die Bezirksrevisorin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) geltend, die Zustellung der Eintragungsanordnung sei letztlich notwendige Folge des Auftrages des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, gegen den Schuldner einen Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO anzuberaumen. Da die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs diene, sei es zwar nicht zulässig, die Gläubiger mit Gebühren zu belasten. Gleichwohl sei es aber nicht gerechtfertigt, die tatsächlich entstandenen Zustellungsauslagen der Gemeinschaft der Steuerzahler anzulasten.

6

Der von der Gläubigerin eingelegte weitere Beschwerde hat die Zivilkammer unter Hinweis auf die Gründe ihrer Entscheidung nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

Das Rechtsmittel der Landeskasse ist gem. §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden können.

8

Bereits in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2016 (6 W 9/16 - juris) hat der Senat darauf abgestellt, dass die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2016, 876) von Amts wegen zu bewirken ist. In kostenrechtlicher Hinsicht hat der Senat daraus den Schluss gezogen, dass hierfür keine Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG anfällt, da die Zustellung nicht auf Betreiben der Partei erfolgt. Aus den gleichen Erwägungen ist auch der streitgegenständliche Auslagentatbestand der Nr. 711 KV GvKostG nicht einschlägig.

9

Soweit die Bezirksrevisorin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Rahmen ihrer weiteren Beschwerde anführt, bei der die Eintragungsanordnung handele es sich um eine zwingende Folge des Vollstreckungsauftrages, mag dies zwar zutreffen. Veranlasser der dadurch entstehenden Kosten ist aber gleichwohl nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern vielmehr der Gesetzgeber, der mit der Errichtung eines Schuldnerverzeichnisses (§§ 882 b ff ZPO) ein zentrales Internetverzeichnis im Sinne eines Auskunftsregisters schaffen wollte. Zuletzt hat der Gesetzgeber durch Neufassung des § 882 c Abs.2 Satz 2 ZPO mit Wirkung zum 26. November 2016 ausdrücklich klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung von Amts wegen zustellt, es sich insoweit also nicht um eine Parteizustellung handelt (vgl. BT-Drucks. 18/7560, Seite 39). Wenn aber die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen hat und hierfür die Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG nicht erhoben werden darf, dann sind mangels eines Gebührentatbestandes auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen. Der in Streit stehende Auslagentatbestand ist nämlich gebührenbezogen und fällt deshalb nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an.

10

Mit diesen Erwägungen schließt sich der Senat der Auffassung der Oberlandesgerichte Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15), München (Beschluss vom 20. September 2016, 11 W 1496/16), Dresden (Beschluss vom 03. März 2016, 3 W 22/16), Frankfurt (Beschluss vom 10. Februar 2016, 14 W 1/16), Saarbrücken (Beschluss vom 26. April 2016, 5 W 22/16) und Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15) an. Dieser Bewertung ist zuletzt auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 16. Juni 2016, 8 W 189/16) unter Aufgabe seiner früheren Auffassung (Beschluss vom 09. Februar 2015, 8 W 480/14) gefolgt. Anderer Meinung ist unter den Obergerichten - soweit ersichtlich - nur das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 09. Februar 2015, 8 Wx 2651/14), wobei dessen Entscheidung vor dem Beschluss des BGH vom 21. Dezember 2015 (NJW 2016, 876) ergangen ist.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.


Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 € (Nr. 100 KVGvKostG), die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2 € (Nr. 716 KvGvKostG) sowie das Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) zu erstatten hat.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beauftragte zu diesem Zweck den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Gerichtsvollzieher festgestellt hatte, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben, die Sperrfrist des § 802d ZPO noch nicht abgelaufen und keine Gründe für eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft dargelegt waren, übersandte er der Gläubigerin das vorliegende Vermögensverzeichnis. Er erließ gleichzeitig eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und stellte diese der Schuldnerin persönlich zu.

2

Neben der Gebühr für die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG von 33 € zuzüglich der hierauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 6,60 €, erhob er für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG von 10 €, die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 2 € sowie Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 €.

3

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, die die Vorinstanzen als Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG behandelt haben, soweit der Gerichtsvollzieher eine Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung begehrt. Diese ergehe von Amts wegen und werde deshalb auch von Amts wegen zugestellt. Für eine Kostentragung der Gläubigerin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dem ist der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach als Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten. Grundlage der Eintragungsanordnung und damit auch von deren Zustellung sei der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, mithin ein Parteiantrag.

4

Das Amtsgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiligen Auslagen zu erstatten. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen, die seitens der Vertreterin der Staatskasse auch eingelegt wurde. Für die Frage, ob eine Amtszustellung vorliege, sei nicht auf das (fehlende) Interesse des Gläubigers an der Eintragungsanordnung abzustellen, sondern auf die Systematik des Gesetzes. Danach hafte der Gläubiger auf der Grundlage des Veranlasserprinzips für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. Jedenfalls hafte er für die entstandenen Auslagen (Wegegeld und Auslagenpauschale) unabhängig von der Frage, ob eine persönliche oder eine amtswegige Zustellung vorliege.

5

Unter Zulassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Zu folgen sei dem OLG Karlsruhe (25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) sowie dem OLG Düsseldorf (03.02.2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) wonach die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen sei. Soweit keine Vergütung anfalle, müssten auch die Auslagen entsprechend gekürzt werden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach mit der sie ihre Argumentation vertieft und ergänzt. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit den §§ 166 ZPO ff. auseinandergesetzt, wonach nur eine Zustellung im Parteibetrieb angenommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, dürfe nicht übersehen werden, dass der Erlass der Eintragungsanordnung auch im Interesse des Gläubigers liege. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 10.06.2015, 3 M 974/15 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Begründung des Landgerichtes verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:

1.

7

Der Anfall der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des 1. Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt.

8

Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch „von Amts wegen“. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher unter den dort weiter genannten Voraussetzungen „von Amts wegen“ die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet und damit der Disposition der Vollstreckungsparteien entzieht. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm, der immer Ausgangspunkt jeder Auslegung ist, läuft die Grundüberlegung der Vertreterin der Staatskasse ins Leere, der Gläubiger habe mit seinem Vollstreckungsantrag den Erlass der Eintragungsanordnung veranlasst.

9

Wenn aber der Erlass der Anordnung von Amts wegen erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Zustellung an den Schuldner nun wieder der Regime der Parteizustellung unterliegen soll. Zwangsläufige Folge des Amtsverfahrens zum Erlass der Entscheidung ist es, dass auch deren Bekanntgabe in Form der Zustellung von Amts wegen erfolgt.

10

Der Zweck der Regelung zeigt in die gleiche Richtung. Das OLG Karlsruhe (DGVZ 2015, 208) weist ebenso wie das Landgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren über die Eintragungsanordnung gerade nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelöste Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt, dass der Förderung des individuellen Vollstreckungszwecks dient, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren, um „den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drks. 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt. Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO-E eindeutig klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustellt (BR-Drks. 663/15, S. 5). Die Begründung ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: „Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BR-Drks. 663/15, S. 40). Da die Präzisierung des Gesetzes der Klarstellung und nicht der Neuregelung dient, wird deutlich, dass diese Intention schon für die heutige Gesetzesfassung besteht. Nach der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses des Bundesrates vom 15.01.2015 für die Sitzung des Bundesrates am 29.01.2015 werden gegen diese Sicht der Dinge keine Einwände seitens der Bundesländer erhoben.

11

Auch systematische Erwägungen sprechen nicht gegen die Ansicht des Senates wie der OLG Karlsruhe und Düsseldorf. Der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse, aus der Systematik der §§ 166 ff. ZPO folge, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche im Parteibetrieb handele, geht fehl. Dementsprechend ist auch der Auffassung von Tenner ((K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31) zu widersprechen. Die Auffassung verkennt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren über die Eintragungsanordnung in § 882c ZPO eigenständig und vorrangig geregelt ist und der Allgemeine Teil der Zivilprozessordnung nur insoweit Anwendung findet, wie keine Regelung in der Spezialmaterie des 8. Buches getroffen wurde.

12

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsvollzieher keinen Grund für die kostenintensive persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung vorgetragen hat. Ein solcher Grund lässt sich auch ansonsten nicht ersehen, so dass ohnehin nur der Ansatz der Gebühr für die postalische Zustellung in Betracht gekommen wäre (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15, DGVZ 2015, 252 = MDR 2016, 50).

2.

13

Ein Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 KVGvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beide Auslagentatbestände sind gebührenbezogen, fallen also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).

14

Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht in § 13 GvKostG finden. Der Senat kann dem OLG Stuttgart (DGVZ 2015, 91) und dem OLG Nürnberg (FoVo 2015, 175) insoweit folgen, als der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die OLG Stuttgart und Nürnberg übersehen allerdings, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung eben gerade nicht durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Die OLG Stuttgart und Nürnberg hätten es deshalb nicht dahin stehen lassen dürfen, ob es sich um eine Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers (Parteizustellung) oder eine solche von Amts wegen handelte. Das OLG Nürnberg (a.a.O. Rn. 10 ff. - zitiert nach juris) übersieht auch, dass es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung handelt, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO.

15

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes. Zwischen der von dem Gläubiger veranlassten Räumung einer Mietsache und der anschließenden Verwahrung des Räumungsgutes liegt nämlich kein Verfahren „von Amts wegen“, dass die Veranlassungskette durchbricht. Insoweit betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation. Ungeachtet dessen betont der BGH in der Entscheidung, dass der Gläubiger nur die notwendigen Kosten zur Durchführung seines Auftrages zu tragen hat (BGH a.a.O. Rn. 10 - zitiert nach juris). Wie mehrfach ausgeführt ist der Erlass und die Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht Teil des Auftrages, sondern erfolgt von Amts wegen. Im konkreten Fall hat der BGH deshalb den Gläubiger auch nicht für verpflichtet gehalten, die Kosten für die Verwahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des Schuldners zu tragen, obwohl auch in dieser Konstellation die Problemlage durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers geschaffen wurde. Sie ist diesem aber - wie im vorliegenden Fall - nicht zuzurechnen.

16

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.02.2006. Die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin haben unter dem 19.02.2016 Auftrag zur Zwangsvollstreckung erteilt und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin am 09.03.2016 mitgeteilt, die Schuldnerin habe die Vermögensauskunft bereits in anderer Sache abgegeben, wobei eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses zugeleitet worden ist. Gleichzeitig hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Mit seiner Kostenrechnung vom 09.03.2016 über insgesamt 43,05 € hat der Gerichtsvollzieher unter anderem von der Gläubigerin Portokosten für die Postzustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner in Höhe von 3,45 € nach der Nr. 701 KV-GvKostG als Auslage eingefordert.

Die gegen diesen Kostenansatz gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht Memmingen mit richterlichem Beschluss vom 03.05.2016 zurückgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Memmingen mit Kammerbeschluss vom 02.08.2016 den Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 03.05.2016 aufgehoben und die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers auf 39,60 € reduziert. Zur Begründung hat das Landgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt, gebührenpflichtig nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sei nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien, nicht aber eine im vorliegenden Fall gegebene Zustellung von Amts wegen. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis diene nicht den Vollstreckungsinteressen der Gläubigerin, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor zahlungsunfähigen Schuldnern gewarnt werden solle. Eine Amtszustellung könne keine Kostenpflicht des Gläubigers auslösen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Memmingen als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer vom Landgericht ausdrücklich zugelassenen weiteren Beschwerde vom 10.08.2016. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, „Kosten“ einer Vollstreckungsmaßnahme seien aufzugliedern in „Gebühren“ und „Auslagen“. Eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung könne zwar nicht gebührenpflichtig sein. Dies bedeute aber nicht, dass auch von einer Erhebung von Auslagen abgesehen werden müsse. Im Abschnitt 7 des KV-GvKostG, in dem die Auslagen geregelt seien, finde sich keine Einschränkung der Erhebung auf den Parteibetrieb. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gebe es eine Reihe anderer Zustellungen von Amts wegen, für die ebenfalls Auslagen erhoben würden. Bei der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handle es sich zwar nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs um ein amtliches Folgeverfahren. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Folgeverfahren für den Vollstreckungsgläubiger kostenlos sein müsse mit der Folge, dass die Staatskasse diese Kosten zu tragen hätte. Es könne nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein, Vollstreckungskosten zu übernehmen, die zudem nicht notwendig gewesen seien, da der Gläubiger von sich aus die Vermögensauskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis hätte abrufen können, ohne erneut dieselbe Vollstreckungsmaßnahme zu beantragen.

II. Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden können.

1. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 08.12.2015 - 11 W 2220/15 - ausgeführt hat, muss der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1, Halbsatz 1 ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen bewirken. Daraus hat der Senat aus kostenrechtlicher Sicht den Schluss gezogen, dass die im Falle einer persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher anfallende Gebühr nach der Nr. 100 KV-GvKostG nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden kann. Dies wird auch von der Staatskasse nicht in Frage gestellt.

Ausgangspunkt für diese Überlegungen ist, dass auch die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen erfolgt (Senat, Beschl. v. 08.12.2015 a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015 - 11 W 3/15 = DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 - I-10 W 16/15 = DGVZ 2015, 91; Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 882 c Rn. 5; MüKo ZPO/Dörndorfer, 50. Auflage, § 882 c Rn. 9; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 882 c Rn. 7; zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2016 - 2 W 100/16, = JurBüro 16, 429, jew. m. zahlr. Nwn.). Damit können, wie sich letztlich bereits aus der Überschrift zu Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG ergibt, hierfür keine „Gebühren“ angesetzt werden.

2. Unabhängig vom Anfall von Gebühren - und dies ist der Bezirksrevisorin zuzugeben - verbleibt grundsätzlich die Möglichkeit, die Zustellungskosten auf den Vollstreckungsgläubiger als „Auslagen“ im Sinne von Ziffer 701 des KV-GvKostG umzulegen (so OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14 = zfm 2015, 83; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 480/14 = DGVZ 2015, 91; Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage, § 882 c Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, a. a. O., § 882 c Rn. 7).

Richtig ist, dass sich der Senatsbeschluss vom 08.12.2015 hierzu nicht näher verhält, weil es dort um eine Gebühr nach Ziffer 100 GvKostG ging (zur Unterscheidung von „Gebühren“ und „Auslagen“ siehe § 1 Abs. 1 GvKostG und § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG a.E.).

Gleichwohl können - nach der derzeitigen Gesetzeslage - die beschwerdegegenständlichen Kosten (in Form von Auslagen) nicht auf den Gläubiger abgewälzt werden:

Der Senat bleibt bei seiner - auch hier maßgeblichen - Auffassung, wonach die Eintragung im genannten Sinne jedenfalls ganz überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit dient und Vorteile für den Vollstreckungsgläubiger von allenfalls untergeordneter Bedeutung sind.

a) Dies entspricht zunächst der Ansicht des Gesetzgebers, der ohne nähere Differenzierung davon ausgeht, der Gläubiger habe kein eigenes Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; diese erfolge im öffentlichen Interesse, weshalb als Kostenschuldner (im Falle eines Widerspruches nach § 882 d ZPO) nur der Schuldner in Betracht komme (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 W 22/16 - Juris; vgl. BT-Drs. 16/10069, Seite 56 re. Sp.). Dafür spricht vor allem die vom Gesetzgeber vorgesehene Neufassung des § 882 c Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften - EuKoPfVODG. Danach wird Satz 2 der Vorschrift lauten wie folgt:

„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Abs. 1)“. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: „Durch die Änderung in Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BT-Drucks. 18/7560, S. 10, 39). Dabei wird schon aus dem Hinweis, dass es sich um eine „Klarstellung“ handeln soll, hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bereits bei der derzeitigen Fassung der Vorschrift von einer Zustellung von Amts wegen ausgegangen ist (die zweite und dritte Beratung des Entwurfs ist für die Sitzung des Deutschen Bundestages vom 22.09.2016 vorgesehen).

b) Die Auffassung des Senats steht auch mit der Rechtsansicht des BGH in Einklang, siehe Beschluss vom 21.12.2015 - I ZB 107/14 Tz 22, 23 sowie insbesondere Tz 32. Soweit die Beschwerdeführerin meint, dessen Ausführungen, wonach dem Gläubiger keine Kosten auferlegt werden dürfen, würden nur für diejenigen eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 882 d ZPO gelten, überzeugt dies nicht.

Ersichtlich nämlich unterscheidet der BGH insoweit nicht, wenn er von der „Eintragungsanordnung und deren nachfolgender Überprüfung“ bzw. davon spricht, die Parteistellung des Gläubigers setze sich in dem von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis „und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren“ nicht fort. Der BGH geht mithin davon aus, auch für die Eintragung käme eine Auferlegung von Kosten zulasten des Gläubigers nicht in Betracht.

c) Es wäre auch nicht recht verständlich, dem Vollstreckungsgläubiger - über die Erhebung von „Auslagen“ - Kosten zwar für die Eintragung selbst aufzuerlegen, für das Verfahren der nachfolgenden Überprüfung dieser Eintragung hingegen nicht.

Maßgeblich ist vielmehr der primäre Zweck des Eintragungsverfahrens:

Es mag sein, dass die Eintragung eines Vollstreckungsschuldners bis zu einem gewissen Grade auch im Interesse des Gläubigers liegt, beispielsweise weil es sich um eine „letzte Warnung“ an den Schuldner handeln mag. Gleichwohl können die zu sehr auf das Gläubigerinteresse abstellenden Ausführungen des baden-württembergischen Staatsministeriums der Justiz, etwa zur Möglichkeit einer „Stundungsvereinbarung“ - wie sie hier nicht vorliegt -, nicht überzeugen.

Mit der Errichtung eines Schuldnerverzeichnisses, §§ 882 b ff. ZPO, wollte der Gesetzgeber ein zentrales Internetverzeichnis, im Sinne eines Auskunftsregisters, schaffen, dessen Führung ausdrücklich eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist, § 882 h Abs. 2 Satz 3 ZPO. Es dient beispielsweise der Prüfung von Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen oder auch Zwecken der Strafrechtspflege, vgl. § 882 f Satz 1 Nr. 3, 5 ZPO. Wenn der Gesetzgeber ein derartiges Verzeichnis errichtet und Eintragungen in dieses Register vorsieht, dann handelt es sich um ein amtliches Folgeverfahren, das an eine konkrete Zwangsvollstreckung anknüpfen mag, das aber zu keiner Kostenbelastung des Vollstreckungsgläubigers führen kann - außer der Gesetzgeber würde eine entsprechende Anordnung treffen.

Genau dies dürfte, jedenfalls nach dem Verständnis des Senates, auch die Auffassung des BGH sein, vgl. Beschl. v. 21.12.2015, a. a. O., Tz 32. Eine kostenrechtliche Abspaltung einzelner das Register betreffender Maßnahmen, wie hier der Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO und der damit verbundenen Portokosten, ist womöglich begründbar - erscheint im Hinblick gerade auch auf die im Kostenrecht gebotene Praktikabilität jedoch kaum sinnvoll.

Anderes wäre vom Gesetzgeber zu regeln. Die Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO mag im Einzelfall ein „Warnschuss“ im Interesse des Vollstreckungsgläubigers sein - entscheidend ist indes der Zusammenhang mit dem im öffentlichen Interesse bestehenden Register.

3. Dem entspricht nicht zuletzt der Umstand, dass das Eintragungsverfahren der Parteidisposition entzogen ist, eben weil der öffentliche Schutzzweck den Ausschlag gibt (BGH, a. a. O., Tz 23; siehe dazu auch Senat, Beschl. v. 22.02.2016 - 11 W 82/16 zur Frage der Möglichkeit eines Verzichtes auf die Zuleitung nach § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Es mag ferner sein, dass die Eintragungsanordnung „zwingende Folge“ des Vollstreckungsauftrages ist - dies aber beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Errichtung des Schuldnerverzeichnisses (auch) aus Einzelzwangsvollstreckungen heraus zu entwickeln. Zumindest was eine Kostenbelastung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch anbelangt, sollte dennoch eine Trennung erfolgen, weil sich die Parteistellung des Gläubigers darin, wie der BGH überzeugend ausführt, eben nicht fortsetzt (a. a. O., Tz 32 a.E.).

„Veranlasser“ der entsprechenden Kosten ist also weniger der - auf die staatlichen Zwangsvollstreckungsorgane angewiesene - Vollstreckungsgläubiger, als vielmehr der auf einzelne Vollstreckungsverfahren aufbauende Gesetzgeber. Eine Belastung des Gläubigers mit Aufwendungen für das Verzeichnis hat daher zu unterbleiben, wobei es auf die kostenrechtliche Unterscheidung zwischen „Gebühren“ und „Auslagen“ nicht ankommen kann (so offenbar auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.08.2015 - 11 W 3/15 Tz 15 ff., 22 f.; der Senat teilt die dortige Auffassung). Die Argumentation des BGH a. a. O. dürfte für beide Kostenarten gelten.

4. Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise die Zulassung einer Rechtsbeschwerde begehrt, ist dies wegen §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG rechtlich nicht möglich.

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG; § 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der weiteren Beschwerde darum, ob der Gerichtsvollzieher Gebühren für den Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin und für die Zustellung der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verlangen kann.
Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin und gab dabei an, unter welchen Voraussetzungen Einverständnis mit Teilzahlungen bestünde. Der Gerichtsvollzieher teilte ihr mit, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert sei, weil er die Schuldnerin nicht angetroffen und diese sich auch auf schriftliche Aufforderung nicht gemeldet habe. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits anderweitig erteilt hatte, übermittelte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin hiervon eine Abschrift. Außerdem ordnete er mit von ihm an die Schuldnerin zugestelltem Schreiben deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter anderem die Gebühren nach KV 100 (persönliche Zustellung) und KV 207 (Versuch gütlicher Einigung) sowie eine Wegegeldpauschale für die Zone 1 in Höhe von EUR 6,50 (KV 711) und eine Auslagenpauschale (KV 716) in Höhe von EUR 11,80 in Rechnung.
Gegen die Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Sie macht geltend, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung sei nicht entstanden, da weder ein isolierter Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung noch ein bedingter Antrag im Sinne von § 3 Absatz 2 GvKostG, Nr. 2 Absatz 2 DB-GvKostG gestellt worden sei.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht dessen Kostenrechnung dahin berichtigt, dass nur die Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses und ein Teil der Auslagenpauschale, insgesamt EUR 39,60, zu zahlen seien. Die dagegen gerichtete zugelassene Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse hat das Landgericht unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebühr für den Einigungsversuch, die Wegekosten und die anteiligen Auslagen seien nicht ansatzfähig. Lege man Ziffer 207 des Gerichtsvollzieher-Kostenverzeichnisses seinem Zwecke nach aus, falle die Gebühr nur an, wenn der Gerichtsvollzieher für den erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung ansonsten gar nicht vergütet werde, also nicht dann, wenn zugleich eine - wenn auch bedingte - Amtshandlung nach §§ 802a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt sei, für die der Gerichtsvollzieher eine Vergütung erhalte. Der Gerichtsvollzieher könne auch nicht die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung nebst Wegegeld und anteiliger Auslagenpauschale ansetzen. Entgegen teilweise abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum liege insoweit keine Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern eine solche im Amtsbetrieb vor.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
A.
Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zutreffend als insgesamt angegriffen angesehen. Zwar enthält die Begründung des Rechtsmittels der Gläubigerin lediglich Ausführungen zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz und nicht dazu, ob die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung ansatzfähig sind. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf eine bestimmte Kostenposition oder einen bestimmten Betrag ist aber nicht erfolgt. Da eine Begründung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom Gesetz nicht verlangt wird (BDPZ/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, § 66, Rn. 27), stand das Fehlen von Ausführungen zu weiteren Kostenpositionen der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch nicht teilweise entgegen, so dass die Vorinstanzen die Kostenrechnung zu Recht insgesamt überprüft haben.
B.
Die Vorinstanzen halten den Ansatz der Einigungsgebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses sowie der Zustellungskosten für die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO zutreffend für nicht gerechtfertigt.
1. Die Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Einigung kann der Gerichtsvollzieher nicht beanspruchen. Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür - wie der Wortlaut der Norm zeigt - der Versuch einer gütlichen Einigung genügt, es also ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher sich erfolglos bemüht, mit der Schuldnerin mit dem Ziel der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr ist aber nach der Nachbemerkung zu KV 207 nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher „gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.
10 
In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Gebühr nach KV 207 ausschließt oder dafür beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
11 
a) Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2015 - 10 W 25/15, juris; Beschluss vom 27. März 2014, NJW-RR 2014, 960; ebenso LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 T 44/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2014 - 1 T 431/14) berufen - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit „und“ verknüpften Bedingungen erfüllt sind. Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht ausführt (JurBüro 2015, 326) - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer „Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
12 
b) Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, S. 48) sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2014, 960) zu Recht hervorhebt, nicht ganz eindeutig. In der Begründung zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses wird - wie im Gesetzestext selbst - im zweiten Absatz das Wort „und“ als Verbindung zwischen den Ziffern 2 und 4 des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO gebraucht. Entscheidend für die Auffassung der Vorinstanzen spricht aber, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er „isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung“ beauftragt würde. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen soll, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhält. Der Senat schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2014 (JurBüro 2014, 549, juris-Rn. 23 ff.) an. Soweit das Landgericht Heilbronn (a. a. O.) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht für einschlägig erachtet, weil dieser eine andere Konstellation zugrunde liege, folgt dem der Senat nicht. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Gläubiger - anders als hier - weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur unter der ausdrücklich formulierten Bedingung beantragt hatte, dass eine gütliche Einigung scheitert. Das rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Frage, ob das Wort „und“ in der Nachbemerkung zu KV Ziffer 207 dem Normzweck entsprechend als „oder“ zu lesen ist.
13 
2. Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach KV 100 nicht verlangen kann und auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sind. Die Gebühr nach KV 100 kann, wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ergibt, nur für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien - also nicht von Amts wegen - erfolgen.
14 
Ob die in § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (für Zustellung imParteibetrieb etwa LG Verden (Aller), Beschluss vom 5. Januar 2014 - 6 T 124/14; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 T 131/14 unter Bezugnahme auf AG Verden (Aller), Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 M 166/14; LG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 T 109/15; AG Darmstadt DGVZ 2014, 73; AG Albstadt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 M 1770/14; AG Esslingen, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 M 1802/14; AG Bruchsal, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 M 211/15; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 c, Rn. 6; Theis/Rutz DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Auflage, § 882c, Rn. 5; für Amtszustellung etwa OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64, juris-Rn. 5; AG Pinneberg DGVZ 2015, 27, juris-Rn. 7; AG Hann. Münden, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 M 467/14; AG Hannover, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 755 M 57835/14; AG Lampertheim, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 22 M 3214/14; Schlaak DGVZ 2014, 154; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 882c Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage, § 882c, Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Auflage, § 882c, Rn. 17).
15 
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht.
16 
a) Das Amtsgericht weist mit überzeugenden Erwägungen darauf hin, dass die Eintragung in das Schuldnerregister nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient - die Befriedigung seines Anspruchs wird durch die Eintragung nicht gefördert - sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, um den „Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drs. 16/10069, S. 38, zu Nr. 3, erster Absatz). Der Gläubiger gibt zwar, in dem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind aber - anders als etwa die Kosten der Einlagerung von Räumungsgut (vgl. dieses Beispiel in OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368, Rn. 12) - keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren.
17 
b) Das Argument des Amtsgerichts Darmstadt (DGVZ 2014, 73, juris-Rn. 14), es könne nicht hingenommen werden, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung entweder vom Steuerzahler oder vom Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anordnung der Eintragung dient - wie ausgeführt - öffentlichen Zwecken; es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die mir ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten - wenn man dieser Auffassung folgte - als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt wäre, den Schuldner mit den Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung zu belasten.
18 
c) Soweit Stöber (in: Zöller, a. a. O., Rn. 6) in der Frage der Zustellungsart eine Gleichsetzung mit § 802f ZPO vornimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Soweit in Absatz 4 Satz 1 dieser Norm die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen an den Schuldner angeordnet wird, handelt es sich - anders als in der hier in Rede stehenden Konstellation - um Maßnahmen, die letztlich der Durchsetzung der Forderung des Gläubigers dienen oder mit der Einzelzwangsvollstreckung notwendigerweise verbunden sind, die aber keinen über das einzelne Verfahren hinausgehenden Wert für die Allgemeinheit haben.
19 
d) Dem Argument, aus dem in § 882c Absatz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf § 763 ZPO lasse sich folgen, dass die Eintragungsanordnung ein Bestandteil des Vollstreckungsprotokolls sei (Theis/Rutz DGVZ 2014, 154), welches der Gerichtsvollzieher nach seiner Wahl zustellen oder per Post übersenden könne (§ 763 Absatz 2 Satz 1 ZPO), vermag der Senat nicht zu folgen. Die genannten Vorschriften ermöglichen es, die Eintragungsanordnung - zur Vereinfachung und zur Vermeidung von Kosten - in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Anordnung nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Rahmen der konkreten Zwangsvollstreckung erfolgt.
20 
e) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls dafür, nicht von einer Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers auszugehen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung befassten Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 304/1/08, S. 16 f.) haben in ihrer Beschlussempfehlung hervorgehoben, dass der Gerichtsvollzieher die Datenerhebungen nach § 882c Absatz 3 Satz 2 ZPO nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vornehme und dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden könne. Diese Überlegung ist auf das Verfahren nach § 882c ZPO insgesamt - und damit auch auf die Kosten der Zustellung - übertragbar. Die Ausschussempfehlungen sind in den Beschluss des Bundesratsplenums übernommen worden (BR-Drs. 304/08, S. 90).
21 
f) Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651; AG Bretten BeckRS 2014, 12145), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsieht, kommt es nach Lage des Falls nicht an, wenn auch die vorstehenden Erwägungen eher dafür sprechen, eine Erstattungspflicht angesichts der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Zustellung zu verneinen.
22 
g) Da die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, fällt auch die Wegegeldpauschale (KV 711) nicht an. Soweit das Amtsgericht Solingen (DGVZ 2014, 178, juris-Rn. 12 ff.) hiervon abweichend die Auffassung vertritt, diese könne unabhängig von der Frage der Parteizustellung beansprucht werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch insoweit gilt, dass das Wegegeld nicht im Interesse des Gläubigers angefallen ist, sondern im öffentlichen Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
23 
h) Die gebührenabhängig berechnete Auslagenpauschale (KV 716) haben die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die Verminderung des Ansatzes des Gerichtsvollziehers zu Recht anteilig gekürzt.
III.
24 
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswerts sind nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2016, Az. 10 T 612/15, wird

zurückgewiesen.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird im Einzelnen Bezug genommen auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2016, Az. 10 T 612/15, mit dem dieses auf die Beschwerde des Gläubigers die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 27. November 2015, Az. 3 M 1948/15, dahingehend abgeändert hat, dass nicht nur der Ansatz der Gebühr für die Zustellung nach Nr. 101 GVKostG-KV von 3 EUR entfällt, sondern auch die Umlegung der Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Postzustellung gemäß Nr. 701 GVKostG-KV auf den Gläubiger i.H.v. 3,45 EUR. Der Kostenansatz war – im Rahmen des vom Gläubiger gegen den Schuldner betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens – erfolgt für die Zustellung der Eintragungsanordnung vom 6. Oktober 2015 an den Schuldner (Postzustellungsurkunde vom 7. Oktober 2015), mit der die zuständige Gerichtsvollzieherin diesem mitteilte, dass sie ihn nach Ablauf von 2 Wochen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen werde (§ 882 c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).
Der Zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher hat gegen den Beschluss des Landgerichts am 20. Mai 2016 weitere Beschwerde eingelegt, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassen worden war.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassene und damit statthafte weitere Beschwerde zum OLG (§ 66 Abs. 4 S. 3 GKG) ist auch im Übrigen zulässig, da sie darauf gestützt wird, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 GKG). Insoweit wird vom Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, dass es für das Entstehen von Auslagen für die Zustellung der von Amts wegen ergangenen Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers an den Schuldner nach § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO ohne Bedeutung sei, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolge. Deshalb könnten diese Auslagen vom Gerichtsvollzieher nach § 1 Abs. 1, § 9 GVKostG i.V.m. Nr. 701 GVKostG-KV erhoben werden, wobei der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG für diese hafte. Eine Überbürdung der Auslagen auf die Landeskasse komme nicht in Betracht.
Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, weswegen die weitere Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat.
Die Erhebung der Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung von 3 EUR gemäß Nr. 101 GVKostG-KV, die dem Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses mit der amtlichen Überschrift „Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)“ zugeordnet ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Unzulässigkeit der Erhebung dieser Gebühr kann aufgrund des Beschlusses des BGH vom 21. Dezember 2015, Az. I ZB 107/14, veröff. u.a. in NJW 2016, 876, zwischenzeitlich nicht mehr als streitig angesehen werden. Denn der BGH hat entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt und nicht zu seiner Disposition steht. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Eintragung in der Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor. Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2016, Az. 3 W 22/16, in Juris; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; AG Mannheim DGVZ 2014, 152; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 882 c ZPO Rn. 6 und 7; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, Nr. 101 GVKostG Rn. 1 und Nr. 100 GVKostG Rn. 1; je m.w.N.). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 8. Dezember 2015 (BR-Drucks. 633/15, Seiten 5, 40; BT-Drucks. 18/7560, Seite 10) wird in § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO klargestellt, dass es sich nicht um eine Parteizustellung handelt, sondern um eine solche von Amts wegen.
Wenn aber die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen hat und hierfür die Gebühr nach Nr. 101 GVKostG-KV nicht erhoben werden darf, dann sind mangels eines Gebührentatbestandes auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen, wie bereits vom OLG Koblenz (DGVZ 2016, 59) am 19. Januar 2016 (Az. 14 W 813/15) zutreffend für den Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 GVKostG-KV entschieden. Beide Auslagentatbestände seien gebührenbezogen und fielen deshalb nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehle, entbehre auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).
Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht, wie mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht, in § 13 GVKostG finden. Zwar hat der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung unterliegen aber gerade nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers und sind deshalb nicht durch seinen Auftrag entstanden, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Bei der Eintragungsanordnung handelt es sich nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882 c Abs. 1 S. 1 ZPO (OLG Koblenz, a.a.O.).
Die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung zur Erhaltung der der Allgemeinheit dienenden Schutzfunktion des Schuldnerverzeichnisses können nicht dem Vollstreckungsgläubiger aufgebürdet werden, sondern sind von der Allgemeinheit und damit von der Staatskasse zu tragen.
10 
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen gibt der Senat seine frühere - vor der Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 2015, Az. I ZB 107/14, und der geplanten Gesetzesklarstellung vom 18. Dezember 2015 – ergangene Rechtsprechung (Beschluss vom 9. Februar 2015, Az. 8 W 480/14, veröff. in DGVZ 2015, 91) auf. Insoweit kann auch nicht der vom Vertreter der Staatskasse in seiner Beschwerdebegründung zitierten früheren Rechtsprechung verschiedener Amtsgerichte sowie des OLG Nürnberg (Beschluss vom 9. Februar 2015, Az. 8 Wx 265/14) gefolgt werden. Das Zitat „OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juni 2015, Az. I 25 W 43/15“ konnte nicht nachvollzogen werden.
11 
Ergänzend wird auch Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt.
12 
Die weitere Beschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.
13 
Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das weitere Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beauftragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO per Postzustellungsurkunde zu. Hierfür setzte er gegenüber der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 21.06.2013 nach Nr. 701 KV-GvKostG Auslagen in Höhe von 3,45 € an.

Die hiergegen eingelegte Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht Ansbach nach Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher und Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 28.10.2014 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss von der Gläubigerin am 05.11.2014 eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014 kostenfällig unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass für die Entscheidung dahinstehen könne, ob bei der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO eine Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen vorliege, da Nr. 701 KV-GvKostG eine Einschränkung nicht vorsehe. Entscheidend sei, dass es sich um Nebenkosten der Zwangsvollstreckung handele, die zwingend anfallen, wenn dem Schuldner die Eintragungsanordnung nicht mündlich bekannt gegeben werde.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 legte die Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach weitere Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.12.2014 nicht abgeholfen hat.

Die Gläubigerin begründete die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.12.2014 dahin, dass die strittigen Zustellkosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung seien, sie kein Interesse an der Eintragungsanordnung habe, diese vielmehr von Amts wegen vorzunehmen sei. Nicht sie, sondern der Schuldner habe die Eintragung durch sein Nichterscheinen zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft veranlasst. Auch bei der vergleichbar ebenfalls von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung nach § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO wäre ein Auslagenersatz nach Nr. 701 KV-GvKostG nicht geschuldet. Ggf. hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Auslagentatbestand schaffen müssen, was nicht geschehen sei.

Der Schuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 - 6 GKG) weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Kostenansatz gebilligt. Lediglich der Kostenausspruch des Landgerichts war im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG aufzuheben.

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m. w. N.).

2. Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers werden gem. §§ 1, 9 GvKostG nach dem KV-GvKostG erhoben. Nr. 701 KV-GvKostG sieht dabei als Auslagentatbestand das Entgelt für Zustellungen mit Zustellungsurkunde vor. Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 701 KV-GvKostG keiner Einschränkung, so dass er sowohl auf Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 7). Demgemäß hat das Landgericht die Einordnung der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO zutreffend offen gelassen (vgl. zum Meinungsstand: Utermark/Fleck in Beck-OK, ZPO, § 882c, Rn. 8).

3. Bei den vom Gerichtsvollzieher angesetzten Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich auch um Kosten der Zwangsvollstreckung.

Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m. w. N.). Zu den Durchführungskosten gehören die Nebenkosten der Zwangsvollstreckung (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 13), die von den nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallenden Kosten abzugrenzen sind (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11). Für diese Abgrenzung ist nicht entscheidend, ob eine konkrete Maßnahme gerade dem Interesse des Gläubigers dient. So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris Preuß in Beck-OK, ZPO, § 788, Rn. 19). Klassische Beispiele für nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallende Kosten sind mittelbare Vermögenseinbußen wie der entgangene Gewinn aus Geschäften, die dem Gläubiger bei rechtzeitiger Erfüllung des titulierten Anspruchs möglich gewesen wären oder entgangene Anlagezinsen wegen Hinterlegung eines Geldbetrags zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11).

Die hier strittigen Auslagen der Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO sind als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung einzustufen (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 11). Sie sind eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hängen damit eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme zusammen. Auch der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Verfahrensteil der Zwangsvollstreckung ist (Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154, 155). Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ der ZPO übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (BT-Drucks. 16/10069, S. 35).

4. Es besteht kein Zweifel, dass die Gläubigerin durch ihren Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO die im Falle des Nichterscheinens des Schuldners gesetzlich zwingende Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit auch die ebenfalls zwingende Zustellung der Eintragungsmitteilung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO veranlasst hat. Veranlasst sind alle Gebühren und Auslagen, die bei gesetzmäßiger Durchführung des Auftrags anfallen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5).

5. Auch der von der Gläubigerin herangezogene Vergleich mit § 825 Abs. 1 S. 2 u. 3 ZPO steht einem Kostenansatz der Zustellauslagen nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass für Zustellungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, keine Auslagen nach Nr. 701 KV-GvKostG erhoben werden. Die von der Gläubigerin zitierte Kommentierung bei Gottwald/Mock (Zwangsvollstreckung, ZPO § 825, Rn. 27) lautet wörtlich: „Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit 40,00 EUR gem. Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gem. Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG.“ Damit befasst sich diese Kommentierung mit den Gebühren und Auslagen für die anderweitige Verwertung im Sinn des § 825 Abs. 1 ZPO, ohne die Frage der Auslagen für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO, deren Erfordernis sich aus § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO ergibt (MüKo-Gruber, ZPO, § 825, Rn. 6 m. w. N.), zu problematisieren. Soweit für den Senat überschaubar, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die von der Gläubigerin herangezogene Auffassung, dass für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anfallen, ausdrücklich vertreten. Aus den oben zu § 882c ZPO dargelegten Gründen sind auch für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anzusetzen. Ein Wertungswiderspruch besteht damit nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.