Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 W 66/16
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Gläubigerin erteilte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs.2 ZPO stellte der Obergerichtsvollzieher O. mit Kostenrechnung vom 16. März 2016 (Bl. 3 d.A.) eine Wegepauschale in Höhe von 3,25 € gem. Nr. 711 KV GvKostG in Rechnung.
- 2
Mit ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, für die Erhebung der Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner fehle es an einer Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage.
- 3
Das Amtsgericht Speyer hat die Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner seien eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hingen eng mit der Vollstreckungsmaßnahme zusammen.
- 4
Auf die zugelassene Beschwerde hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal mit Beschluss vom 02. August 2016 den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 21. Juni 2016 unter Zulassung der weiteren Beschwerde aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, auf der Grundlage einer berichtigten Kostenrechnung die erhobenen Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,25 € zu erstatten.
- 5
Mit der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht die Bezirksrevisorin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) geltend, die Zustellung der Eintragungsanordnung sei letztlich notwendige Folge des Auftrages des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, gegen den Schuldner einen Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO anzuberaumen. Da die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs diene, sei es zwar nicht zulässig, die Gläubiger mit Gebühren zu belasten. Gleichwohl sei es aber nicht gerechtfertigt, die tatsächlich entstandenen Zustellungsauslagen der Gemeinschaft der Steuerzahler anzulasten.
- 6
Der von der Gläubigerin eingelegte weitere Beschwerde hat die Zivilkammer unter Hinweis auf die Gründe ihrer Entscheidung nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Das Rechtsmittel der Landeskasse ist gem. §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nicht vom Vollstreckungsgläubiger erhoben werden können.
- 8
Bereits in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2016 (6 W 9/16 - juris) hat der Senat darauf abgestellt, dass die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis durch den Gerichtsvollzieher nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2016, 876) von Amts wegen zu bewirken ist. In kostenrechtlicher Hinsicht hat der Senat daraus den Schluss gezogen, dass hierfür keine Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG anfällt, da die Zustellung nicht auf Betreiben der Partei erfolgt. Aus den gleichen Erwägungen ist auch der streitgegenständliche Auslagentatbestand der Nr. 711 KV GvKostG nicht einschlägig.
- 9
Soweit die Bezirksrevisorin des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Rahmen ihrer weiteren Beschwerde anführt, bei der die Eintragungsanordnung handele es sich um eine zwingende Folge des Vollstreckungsauftrages, mag dies zwar zutreffen. Veranlasser der dadurch entstehenden Kosten ist aber gleichwohl nicht der Vollstreckungsgläubiger, sondern vielmehr der Gesetzgeber, der mit der Errichtung eines Schuldnerverzeichnisses (§§ 882 b ff ZPO) ein zentrales Internetverzeichnis im Sinne eines Auskunftsregisters schaffen wollte. Zuletzt hat der Gesetzgeber durch Neufassung des § 882 c Abs.2 Satz 2 ZPO mit Wirkung zum 26. November 2016 ausdrücklich klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung von Amts wegen zustellt, es sich insoweit also nicht um eine Parteizustellung handelt (vgl. BT-Drucks. 18/7560, Seite 39). Wenn aber die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen hat und hierfür die Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG nicht erhoben werden darf, dann sind mangels eines Gebührentatbestandes auch keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung anzusetzen. Der in Streit stehende Auslagentatbestand ist nämlich gebührenbezogen und fällt deshalb nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an.
- 10
Mit diesen Erwägungen schließt sich der Senat der Auffassung der Oberlandesgerichte Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15), München (Beschluss vom 20. September 2016, 11 W 1496/16), Dresden (Beschluss vom 03. März 2016, 3 W 22/16), Frankfurt (Beschluss vom 10. Februar 2016, 14 W 1/16), Saarbrücken (Beschluss vom 26. April 2016, 5 W 22/16) und Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15) an. Dieser Bewertung ist zuletzt auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 16. Juni 2016, 8 W 189/16) unter Aufgabe seiner früheren Auffassung (Beschluss vom 09. Februar 2015, 8 W 480/14) gefolgt. Anderer Meinung ist unter den Obergerichten - soweit ersichtlich - nur das Oberlandesgericht Nürnberg (Beschluss vom 09. Februar 2015, 8 Wx 2651/14), wobei dessen Entscheidung vor dem Beschluss des BGH vom 21. Dezember 2015 (NJW 2016, 876) ergangen ist.
- 11
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG.
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(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 € (Nr. 100 KVGvKostG), die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2 € (Nr. 716 KvGvKostG) sowie das Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) zu erstatten hat.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beauftragte zu diesem Zweck den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Gerichtsvollzieher festgestellt hatte, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben, die Sperrfrist des § 802d ZPO noch nicht abgelaufen und keine Gründe für eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft dargelegt waren, übersandte er der Gläubigerin das vorliegende Vermögensverzeichnis. Er erließ gleichzeitig eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und stellte diese der Schuldnerin persönlich zu.
- 2
Neben der Gebühr für die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG von 33 € zuzüglich der hierauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 6,60 €, erhob er für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG von 10 €, die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 2 € sowie Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 €.
- 3
Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, die die Vorinstanzen als Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG behandelt haben, soweit der Gerichtsvollzieher eine Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung begehrt. Diese ergehe von Amts wegen und werde deshalb auch von Amts wegen zugestellt. Für eine Kostentragung der Gläubigerin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dem ist der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach als Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten. Grundlage der Eintragungsanordnung und damit auch von deren Zustellung sei der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, mithin ein Parteiantrag.
- 4
Das Amtsgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiligen Auslagen zu erstatten. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen, die seitens der Vertreterin der Staatskasse auch eingelegt wurde. Für die Frage, ob eine Amtszustellung vorliege, sei nicht auf das (fehlende) Interesse des Gläubigers an der Eintragungsanordnung abzustellen, sondern auf die Systematik des Gesetzes. Danach hafte der Gläubiger auf der Grundlage des Veranlasserprinzips für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. Jedenfalls hafte er für die entstandenen Auslagen (Wegegeld und Auslagenpauschale) unabhängig von der Frage, ob eine persönliche oder eine amtswegige Zustellung vorliege.
- 5
Unter Zulassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Zu folgen sei dem OLG Karlsruhe (25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) sowie dem OLG Düsseldorf (03.02.2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) wonach die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen sei. Soweit keine Vergütung anfalle, müssten auch die Auslagen entsprechend gekürzt werden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach mit der sie ihre Argumentation vertieft und ergänzt. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit den §§ 166 ZPO ff. auseinandergesetzt, wonach nur eine Zustellung im Parteibetrieb angenommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, dürfe nicht übersehen werden, dass der Erlass der Eintragungsanordnung auch im Interesse des Gläubigers liege. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 6
Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 10.06.2015, 3 M 974/15 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Begründung des Landgerichtes verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:
1.
- 7
Der Anfall der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des 1. Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt.
- 8
Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch „von Amts wegen“. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher unter den dort weiter genannten Voraussetzungen „von Amts wegen“ die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet und damit der Disposition der Vollstreckungsparteien entzieht. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm, der immer Ausgangspunkt jeder Auslegung ist, läuft die Grundüberlegung der Vertreterin der Staatskasse ins Leere, der Gläubiger habe mit seinem Vollstreckungsantrag den Erlass der Eintragungsanordnung veranlasst.
- 9
Wenn aber der Erlass der Anordnung von Amts wegen erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Zustellung an den Schuldner nun wieder der Regime der Parteizustellung unterliegen soll. Zwangsläufige Folge des Amtsverfahrens zum Erlass der Entscheidung ist es, dass auch deren Bekanntgabe in Form der Zustellung von Amts wegen erfolgt.
- 10
Der Zweck der Regelung zeigt in die gleiche Richtung. Das OLG Karlsruhe (DGVZ 2015, 208) weist ebenso wie das Landgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren über die Eintragungsanordnung gerade nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelöste Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt, dass der Förderung des individuellen Vollstreckungszwecks dient, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren, um „den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drks. 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt. Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO-E eindeutig klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustellt (BR-Drks. 663/15, S. 5). Die Begründung ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: „Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BR-Drks. 663/15, S. 40). Da die Präzisierung des Gesetzes der Klarstellung und nicht der Neuregelung dient, wird deutlich, dass diese Intention schon für die heutige Gesetzesfassung besteht. Nach der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses des Bundesrates vom 15.01.2015 für die Sitzung des Bundesrates am 29.01.2015 werden gegen diese Sicht der Dinge keine Einwände seitens der Bundesländer erhoben.
- 11
Auch systematische Erwägungen sprechen nicht gegen die Ansicht des Senates wie der OLG Karlsruhe und Düsseldorf. Der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse, aus der Systematik der §§ 166 ff. ZPO folge, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche im Parteibetrieb handele, geht fehl. Dementsprechend ist auch der Auffassung von Tenner ((K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31) zu widersprechen. Die Auffassung verkennt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren über die Eintragungsanordnung in § 882c ZPO eigenständig und vorrangig geregelt ist und der Allgemeine Teil der Zivilprozessordnung nur insoweit Anwendung findet, wie keine Regelung in der Spezialmaterie des 8. Buches getroffen wurde.
- 12
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsvollzieher keinen Grund für die kostenintensive persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung vorgetragen hat. Ein solcher Grund lässt sich auch ansonsten nicht ersehen, so dass ohnehin nur der Ansatz der Gebühr für die postalische Zustellung in Betracht gekommen wäre (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15, DGVZ 2015, 252 = MDR 2016, 50).
2.
- 13
Ein Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 KVGvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beide Auslagentatbestände sind gebührenbezogen, fallen also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).
- 14
Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht in § 13 GvKostG finden. Der Senat kann dem OLG Stuttgart (DGVZ 2015, 91) und dem OLG Nürnberg (FoVo 2015, 175) insoweit folgen, als der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die OLG Stuttgart und Nürnberg übersehen allerdings, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung eben gerade nicht durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Die OLG Stuttgart und Nürnberg hätten es deshalb nicht dahin stehen lassen dürfen, ob es sich um eine Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers (Parteizustellung) oder eine solche von Amts wegen handelte. Das OLG Nürnberg (a.a.O. Rn. 10 ff. - zitiert nach juris) übersieht auch, dass es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung handelt, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO.
- 15
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes. Zwischen der von dem Gläubiger veranlassten Räumung einer Mietsache und der anschließenden Verwahrung des Räumungsgutes liegt nämlich kein Verfahren „von Amts wegen“, dass die Veranlassungskette durchbricht. Insoweit betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation. Ungeachtet dessen betont der BGH in der Entscheidung, dass der Gläubiger nur die notwendigen Kosten zur Durchführung seines Auftrages zu tragen hat (BGH a.a.O. Rn. 10 - zitiert nach juris). Wie mehrfach ausgeführt ist der Erlass und die Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht Teil des Auftrages, sondern erfolgt von Amts wegen. Im konkreten Fall hat der BGH deshalb den Gläubiger auch nicht für verpflichtet gehalten, die Kosten für die Verwahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des Schuldners zu tragen, obwohl auch in dieser Konstellation die Problemlage durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers geschaffen wurde. Sie ist diesem aber - wie im vorliegenden Fall - nicht zuzurechnen.
- 16
Die Entscheidung über die Kosten folgt § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat bleibt bei seiner - auch hier maßgeblichen - Auffassung, wonach die Eintragung im genannten Sinne jedenfalls ganz überwiegend dem Wohl der Allgemeinheit dient und Vorteile für den Vollstreckungsgläubiger von allenfalls untergeordneter Bedeutung sind.
„Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Abs. 1)“. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: „Durch die Änderung in Abs. 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BT-Drucks. 18/7560, S. 10, 39). Dabei wird schon aus dem Hinweis, dass es sich um eine „Klarstellung“ handeln soll, hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber bereits bei der derzeitigen Fassung der Vorschrift von einer Zustellung von Amts wegen ausgegangen ist (die zweite und dritte Beratung des Entwurfs ist für die Sitzung des Deutschen Bundestages vom 22.09.2016 vorgesehen).
Es mag sein, dass die Eintragung eines Vollstreckungsschuldners bis zu einem gewissen Grade auch im Interesse des Gläubigers liegt, beispielsweise weil es sich um eine „letzte Warnung“ an den Schuldner handeln mag. Gleichwohl können die zu sehr auf das Gläubigerinteresse abstellenden Ausführungen des baden-württembergischen Staatsministeriums der Justiz, etwa zur Möglichkeit einer „Stundungsvereinbarung“ - wie sie hier nicht vorliegt -, nicht überzeugen.
Mit der Errichtung eines Schuldnerverzeichnisses, §§ 882 b ff. ZPO, wollte der Gesetzgeber ein zentrales Internetverzeichnis, im Sinne eines Auskunftsregisters, schaffen, dessen Führung ausdrücklich eine Angelegenheit der Justizverwaltung ist, § 882 h Abs. 2 Satz 3 ZPO. Es dient beispielsweise der Prüfung von Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen oder auch Zwecken der Strafrechtspflege, vgl. § 882 f Satz 1 Nr. 3, 5 ZPO. Wenn der Gesetzgeber ein derartiges Verzeichnis errichtet und Eintragungen in dieses Register vorsieht, dann handelt es sich um ein amtliches Folgeverfahren, das an eine konkrete Zwangsvollstreckung anknüpfen mag, das aber zu keiner Kostenbelastung des Vollstreckungsgläubigers führen kann - außer der Gesetzgeber würde eine entsprechende Anordnung treffen.
Genau dies dürfte, jedenfalls nach dem Verständnis des Senates, auch die Auffassung des BGH sein, vgl. Beschl. v. 21.12.2015, a. a. O., Tz 32. Eine kostenrechtliche Abspaltung einzelner das Register betreffender Maßnahmen, wie hier der Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO und der damit verbundenen Portokosten, ist womöglich begründbar - erscheint im Hinblick gerade auch auf die im Kostenrecht gebotene Praktikabilität jedoch kaum sinnvoll.
Anderes wäre vom Gesetzgeber zu regeln. Die Zustellung im Sinne von § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO mag im Einzelfall ein „Warnschuss“ im Interesse des Vollstreckungsgläubigers sein - entscheidend ist indes der Zusammenhang mit dem im öffentlichen Interesse bestehenden Register.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
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Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 2016, Az. 10 T 612/15, wird
zurückgewiesen.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach
Gründe
I.
II.
III.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.