Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16
Tenor
1. Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen ERGO Versicherung Aktiengesellschaft vom 27.04.2016 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Werner vom 15.02.2016 (DR II 200/16) teilweise wie folgt geändert:
Vermögensverzeichnis an Drittgläubiger (Nr. 261 KV-GvKostG)
€
33,00
Entgelt Zustellung (Nr. 701 KV-GvKostG)
€
3,45
Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG)
€
6,60
€
43,05
2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
3. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, der Gläubigerin die zu viel erhobenen Kosten zu erstatten.
4. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Auf den Auftrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen, übersandte ihr der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des bereits in der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses (§ 802d ZPO). Außerdem ordnete er die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c ZPO) und stellte ihr die Anordnung per Post zu.
- 2
Mit der Kostenrechnung vom 15.02.2016 setzte der Gerichtsvollzieher - unter anderem - eine Gebühr für die Postzustellung (Nr. 101 KV-GvKostG: € 3,00) sowie das Zustellungsentgelt (Nr. 701 KV-GvKostG: € 3,45 und eine Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG: € 7,20) an.
- 3
Dagegen wendet sich die Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, der vollstreckende Gläubiger könne für die Kosten der Eintragungsanordnung nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich dabei um ein gesondertes, vom Vollstreckungsauftrag losgelöstes Amtsverfahren handele. Der Gläubiger sei insoweit nicht Auftraggeber; für ihn sei das Schuldverzeichnis ohne Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erinnerungsschrift vom 27.04.2016 Bezug genommen.
- 4
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
- 5
Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
- 6
1. Der Gerichtsvollzieher kann keine Gebühr nach Nr. 101 KV-GvKostG in Höhe von € 3,00 für die Ausführung der Postzustellung der Eintragungsanordnung an die Schuldnerin ansetzen. Dieser Gebührentatbestand erfasst nur Zustellung im Parteibetrieb, während hier eine Amtszustellung vorliegt.
- 7
a) Ob es sich bei dieser Zustellung an den Schuldner um eine Amtszustellung oder um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet.
- 8
Ein Teil der Rechtsprechung vertritt schon seit längerer Zeit die Ansicht, die Eintragungsanordnung sei von Amts wegen zuzustellen (vgl. AG Mannheim vom 18.05.2015 - 7 M 33/15; AG Pinneberg vom 29.10.2014 - 77 M 798/15; LG Lüneburg vom 14.04.2015 - 5 T 15/15; OLG Düsseldorf vom 03.02.2015 - 10 W 16/15; alle zitiert nach juris). Zur Begründung wird angeführt, eine Zustellung im Parteibetrieb sei hier entgegen §§ 191, 166 Abs. 2 ZPO weder zugelassen noch vorgeschrieben, weil weder dem Gesetz noch seiner Begründung dazu nähere Bestimmungen zu entnehmen seien. Auch der Verweis durch § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO kläre nicht, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb vorgenommen werde. Ferner diene die Eintragungsanordnung nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs als Warnung vor einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligem Schuldner. Danach müsse die von Amts wegen anzuordnende Eintragung auch im Amtsbetrieb zugestellt werden. Der Gläubiger des vorangegangen Vollstreckungsverfahrens haben keinen Einfluss auf das Eintragungsanordnungsverfahren; dieses Verfahren sei auch nicht mehr von seinem Antrag umfasst. Der Gerichtsvollzieher nehme auch in anderen Fällen Amtszustellungen vor, z.B. die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
- 9
Ein anderer Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, es liege eine Zustellung im Parteibetrieb vor (vgl. AG Dillenburg vom 24.03.2015 - 74 M 2831/14; AG Darmstadt vom 24.01.2014 - 63 M 33244/13; LG Stuttgart vom 26.03.2015 - 2 T 109/15; LG Verden vom 11.12.2014 - 6 T 124/14; alle zitiert nach juris; offen lassend: OLG Stuttgart vom 09.02.2015 - 8 W 480/14, BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14, juris). Begründet wird dies u.a. wie folgt: Da die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers stattfinde, seien in der Regel die Zustellungen im Rahmen dieses Verfahrens durch den Gläubigerantrag veranlasst und daher im Parteibetrieb vorzunehmen. Dass die Eintragungsanordnung von Amts wegen zu veranlassen sei, beziehe sich lediglich auf die Entscheidung hinsichtlich der Eintragung, nicht aber auf die Zustellart. Auch die Bezugnahme auf § 763 ZPO hinsichtlich der Zustellung an den Schuldner spreche für den Parteibetrieb, weil diese Vorschrift nur diese Zustellart vorsehe. Die Regelung in §§ 882c Abs. 2 Satz 2, 763 ZPO bestimme eine Abweichung vom Grundsatz der Amtszustellung nach § 166 Abs. 2 ZPO. Da der Gerichtsvollzieher nach § 168 Abs. 2 ZPO am Verfahren der Amtszustellung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung teilnehme, eine solche aber nicht vorliege, werde hier im Parteibetrieb zugestellt.
- 10
b) Im Ergebnis sprechen die gewichtigeren Argumente für eine Amtszustellung, auch wenn diese Qualifizierung nur schwer in das System der Gerichtsvollziehertätigkeit einzuordnen ist und wenn sich daraus weitere klärungsbedürftige Aspekte ergeben.
- 11
Für eine Amtszustellung insbesondere, dass der Gläubiger auf das Eintragungsverfahren mangels Dispositionsbefugnis keinen Einfluss hat, weil es nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers dient, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und damit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14 –, Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2016 - 14 W 813/15; OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016 - 17 W 177/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2016 - 14 W 1/16; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 W 22/16; OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2016 - 2 W 100/16; alle juris).
- 12
c) Vor diesem Hintergrund sind für die Erhebung einer Gebühr für die Gerichtsvollziehertätigkeit nach den Nr. 100, 101 KV-GvKostG kein Raum, weil diese ausdrücklich lediglich für Parteizustellung erhoben werden können.
- 13
Dadurch vermindert sich anteilig auch die Auslagenpauschale des Gerichtsvollziehers nach Nr. 716 GvKostG auf € 6,60 (€ 33,00 x 20%).
- 14
2. Die Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Postzustellung nach Nr. 701 KV-GvKostG in Höhe von € 3,45 sind indes zu Recht gegenüber der Gläubigerin angesetzt worden.
- 15
Aus der Qualifizierung als Amtszustellung ergibt sich - wie ausgeführt - zwar, dass der Gläubiger keine gesonderten Gebühren dafür entrichten muss. Damit ist aber nicht verbunden, dass er auch von der Erstattung der Auslagen befreit ist.
- 16
Er ist dafür gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG Kostenschuldner, weil er mit seinem Vollstreckungsauftrag die Ursache für die Eintragungsanordnung gesetzt hat. Das Eintragungsverfahren ist nicht vollständig getrennt vom Vermögensauskunftsverfahren zu betrachten; es handelt sich vielmehr um dessen zwingende Folge, wenn die Auskunft nicht abgegeben wurde oder der Gläubiger nicht befriedigt worden ist (werden kann). Darüber hinaus dient die Eintragung durchaus auch dem Gläubigerinteresse: Der Schuldner kann nämlich eine vorzeitige Löschung aus dem seine Bonität belastenden Schuldnerverzeichnis erreichen, wenn er die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
- 17
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ersichtlich nicht bezweckte, dass die Gerichte mit Einführung des neuen Schuldnerverzeichnisses Fremdkosten in Form Auslagen, die an Dritte zu zahlen sind, zu tragen haben. Für die Auskünfte, die der Gerichtsvollzieher ggf. zusätzlich benötigt, um die im Schuldnerverzeichnis zu vermerkenden Daten zu beschaffen, hat er deshalb für Kostenfreiheit gegenüber diesen Drittstellen gesorgt (BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Ist jedoch die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwingende Folge des zumindest teilweise erfolglosen Vollstreckungsauftrages und ist diese Anordnung jedenfalls auch geeignet, den Schuldner durch zusätzlichen Druck zur Befriedigung des Gläubigers zu bewegen, zählen die dafür entstehenden Auslagen zu den Kosten der konkreten Zwangsvollstreckung und sind gegenüber dem Gläubiger anzusetzen.
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3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage war die Beschwerde zuzulassen, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG.
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(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.03.2015 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2014 - 20 DR II-1303/14 - aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
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Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
4Eine Gebühr gemäß Nr. 100 Kv-GvKostG ist nicht angefallen. Nur eine Zustellung auf Betreiben der Parteien unterfällt diesem Gebührentatbestand; für eine Zustellung von Amts wegen durch den Gerichtsvollzieher entstehen keine Gebühren. Um eine solche gebührenfreie Zustellung von Amts wegen handelt es sich vorliegend. Gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO ist die Eintragungsanordnung dem Schuldner grundsätzlich zuzustellen. Im Falle einer vorgeschriebenen Zustellung eines Dokuments ist die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO der gesetzliche Regelfall, die Zustellung im Parteibetrieb hingegen die Ausnahme. Ein Grund, für den Fall der Zustellung der Eintragungsanordnung eine solche Ausnahme zu bejahen, ist nicht erkennbar. Insbesondere gibt die Bezugnahme auf § 763 ZPO in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO dafür nichts her. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Denn die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dient dem Interesse der Allgemeinheit, über kreditunwürdige Schuldner zu informieren. Mit dieser Bedeutung des Schuldnerverzeichnisses würde es nicht in Einklang stehen, wenn die Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb erfolgen, also von einem Zustellungsauftrag des Gläubigers abhängen würde.
5II.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 18.11.2014 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach
Gründe
I.
II.
III.
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 € (Nr. 100 KVGvKostG), die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2 € (Nr. 716 KvGvKostG) sowie das Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) zu erstatten hat.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beauftragte zu diesem Zweck den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Gerichtsvollzieher festgestellt hatte, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben, die Sperrfrist des § 802d ZPO noch nicht abgelaufen und keine Gründe für eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft dargelegt waren, übersandte er der Gläubigerin das vorliegende Vermögensverzeichnis. Er erließ gleichzeitig eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und stellte diese der Schuldnerin persönlich zu.
- 2
Neben der Gebühr für die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG von 33 € zuzüglich der hierauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 6,60 €, erhob er für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG von 10 €, die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 2 € sowie Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 €.
- 3
Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, die die Vorinstanzen als Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG behandelt haben, soweit der Gerichtsvollzieher eine Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung begehrt. Diese ergehe von Amts wegen und werde deshalb auch von Amts wegen zugestellt. Für eine Kostentragung der Gläubigerin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dem ist der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach als Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten. Grundlage der Eintragungsanordnung und damit auch von deren Zustellung sei der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, mithin ein Parteiantrag.
- 4
Das Amtsgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiligen Auslagen zu erstatten. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen, die seitens der Vertreterin der Staatskasse auch eingelegt wurde. Für die Frage, ob eine Amtszustellung vorliege, sei nicht auf das (fehlende) Interesse des Gläubigers an der Eintragungsanordnung abzustellen, sondern auf die Systematik des Gesetzes. Danach hafte der Gläubiger auf der Grundlage des Veranlasserprinzips für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. Jedenfalls hafte er für die entstandenen Auslagen (Wegegeld und Auslagenpauschale) unabhängig von der Frage, ob eine persönliche oder eine amtswegige Zustellung vorliege.
- 5
Unter Zulassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Zu folgen sei dem OLG Karlsruhe (25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) sowie dem OLG Düsseldorf (03.02.2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) wonach die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen sei. Soweit keine Vergütung anfalle, müssten auch die Auslagen entsprechend gekürzt werden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach mit der sie ihre Argumentation vertieft und ergänzt. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit den §§ 166 ZPO ff. auseinandergesetzt, wonach nur eine Zustellung im Parteibetrieb angenommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, dürfe nicht übersehen werden, dass der Erlass der Eintragungsanordnung auch im Interesse des Gläubigers liege. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 6
Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 10.06.2015, 3 M 974/15 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Begründung des Landgerichtes verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:
1.
- 7
Der Anfall der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des 1. Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt.
- 8
Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch „von Amts wegen“. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher unter den dort weiter genannten Voraussetzungen „von Amts wegen“ die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet und damit der Disposition der Vollstreckungsparteien entzieht. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm, der immer Ausgangspunkt jeder Auslegung ist, läuft die Grundüberlegung der Vertreterin der Staatskasse ins Leere, der Gläubiger habe mit seinem Vollstreckungsantrag den Erlass der Eintragungsanordnung veranlasst.
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Wenn aber der Erlass der Anordnung von Amts wegen erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Zustellung an den Schuldner nun wieder der Regime der Parteizustellung unterliegen soll. Zwangsläufige Folge des Amtsverfahrens zum Erlass der Entscheidung ist es, dass auch deren Bekanntgabe in Form der Zustellung von Amts wegen erfolgt.
- 10
Der Zweck der Regelung zeigt in die gleiche Richtung. Das OLG Karlsruhe (DGVZ 2015, 208) weist ebenso wie das Landgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren über die Eintragungsanordnung gerade nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelöste Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt, dass der Förderung des individuellen Vollstreckungszwecks dient, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren, um „den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drks. 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt. Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO-E eindeutig klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustellt (BR-Drks. 663/15, S. 5). Die Begründung ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: „Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BR-Drks. 663/15, S. 40). Da die Präzisierung des Gesetzes der Klarstellung und nicht der Neuregelung dient, wird deutlich, dass diese Intention schon für die heutige Gesetzesfassung besteht. Nach der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses des Bundesrates vom 15.01.2015 für die Sitzung des Bundesrates am 29.01.2015 werden gegen diese Sicht der Dinge keine Einwände seitens der Bundesländer erhoben.
- 11
Auch systematische Erwägungen sprechen nicht gegen die Ansicht des Senates wie der OLG Karlsruhe und Düsseldorf. Der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse, aus der Systematik der §§ 166 ff. ZPO folge, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche im Parteibetrieb handele, geht fehl. Dementsprechend ist auch der Auffassung von Tenner ((K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31) zu widersprechen. Die Auffassung verkennt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren über die Eintragungsanordnung in § 882c ZPO eigenständig und vorrangig geregelt ist und der Allgemeine Teil der Zivilprozessordnung nur insoweit Anwendung findet, wie keine Regelung in der Spezialmaterie des 8. Buches getroffen wurde.
- 12
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsvollzieher keinen Grund für die kostenintensive persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung vorgetragen hat. Ein solcher Grund lässt sich auch ansonsten nicht ersehen, so dass ohnehin nur der Ansatz der Gebühr für die postalische Zustellung in Betracht gekommen wäre (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15, DGVZ 2015, 252 = MDR 2016, 50).
2.
- 13
Ein Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 KVGvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beide Auslagentatbestände sind gebührenbezogen, fallen also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).
- 14
Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht in § 13 GvKostG finden. Der Senat kann dem OLG Stuttgart (DGVZ 2015, 91) und dem OLG Nürnberg (FoVo 2015, 175) insoweit folgen, als der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die OLG Stuttgart und Nürnberg übersehen allerdings, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung eben gerade nicht durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Die OLG Stuttgart und Nürnberg hätten es deshalb nicht dahin stehen lassen dürfen, ob es sich um eine Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers (Parteizustellung) oder eine solche von Amts wegen handelte. Das OLG Nürnberg (a.a.O. Rn. 10 ff. - zitiert nach juris) übersieht auch, dass es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung handelt, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO.
- 15
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes. Zwischen der von dem Gläubiger veranlassten Räumung einer Mietsache und der anschließenden Verwahrung des Räumungsgutes liegt nämlich kein Verfahren „von Amts wegen“, dass die Veranlassungskette durchbricht. Insoweit betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation. Ungeachtet dessen betont der BGH in der Entscheidung, dass der Gläubiger nur die notwendigen Kosten zur Durchführung seines Auftrages zu tragen hat (BGH a.a.O. Rn. 10 - zitiert nach juris). Wie mehrfach ausgeführt ist der Erlass und die Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht Teil des Auftrages, sondern erfolgt von Amts wegen. Im konkreten Fall hat der BGH deshalb den Gläubiger auch nicht für verpflichtet gehalten, die Kosten für die Verwahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des Schuldners zu tragen, obwohl auch in dieser Konstellation die Problemlage durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers geschaffen wurde. Sie ist diesem aber - wie im vorliegenden Fall - nicht zuzurechnen.
- 16
Die Entscheidung über die Kosten folgt § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird
die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 – DR II 678/14 – dahingehend abgeändert, dass an Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv anstatt 5,60 € lediglich 3,60 € in Ansatz zu bringen sind.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid. Sie beauftragte den Gerichtsvollzieher Q, den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft, § 802c ZPO, aufzufordern. In dem Auftragsschreiben der Gläubigerin vom 9. November 2014 heißt es u. a. wie folgt: „Zustellungen sollen – soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt – aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen (§ 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KVGvKostG).“ Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit der Post zu. Da dieser zum Termin nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Verfügung stellte er dem Schuldner persönlich zu. In seine Kostenrechnung gegenüber der Gläubigerin hat er folgende Positionen eingestellt:
4Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €
5Postzustellung KV 101 3,00 €
6Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 €
7Wegegeld KV 711 0 – 10 km 3,25 €
8Entgelt Zustellung KV 701 3,45 €
9Auslagenpauschale KV 716 5,60 €
10Summe 40,30 €
11Hiergegen wandte sich die Gläubigerin wegen der Gebühr für die persönliche Zustellung (10,00 €) und das Wegegeld (3,25 €). Auch die Bezirksrevisorin legte Erinnerung ein, ebenfalls wegen der erstgenannten Kostenposition und darüber hinaus wegen der Auslagenpauschale (5,60 €).
12Das Amtsgericht Königswinter hat mit Beschluss vom 20. März 2015 – 6 M 8/15 – die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 13,25 € (10,00 € + 3,25 €) aufgehoben. Zur Begründung hat es angeführt, vom Sinn und Zweck her stehe die Eintragungsanordnung im öffentlichen Interesse. Sie erfolge bei Vorlage der Voraussetzungen des § 882c ZPO auf Anordnung des Gerichtsvollziehers und nicht auf Antrag des Gläubigers. Deshalb könne dieser für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühren und Auslagen verlangen.
13Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt. Mit dieser wendet sie sich ausschließlich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung kein Wegegeld nach Nr. 711 KVGv (3,25 €) erhalten soll. Zur Begründung führt sie aus, dem Gerichtsvollzieher stehe dieses Wegegeld zu, weil er anlässlich der persönlichen Zustellung tatsächlich einen Weg zurückgelegt habe, worauf es zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes einzig ankomme, nicht aber darauf, ob dem ein Auftrag des Gläubigers zugrunde liege oder aber der Gerichtsvollzieher von Amts wegen tätig werde.
14Das Amtsgericht Königswinter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn vorgelegt. Dieses hat die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, auf die Kammer in der vom GVG vorgesehenen Besetzung übertragen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 hat sie die Beschwerde der Bezirksrevisorin zurückgewiesen. In seiner Entscheidung ist das Landgericht Bonn der Rechtsansicht des Amtsgerichts Königswinter beigetreten.
15Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen weiteren Beschwerde. Dieses hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
16II.
17Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld nach Nr. 711 KVGv nicht zuerkannt. Die Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv ist von 5,60 € auf 3,60 € zu reduzieren.
181.
19Gemäß § 13 Abs. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger auf Grund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Als Veranlasser haftet er grundsätzlich für alle notwendigen Kosten und Auslagen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vollstreckung durch das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung eines Titels entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 5; NK-GK/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, § 13 GvKostG Rdn. 1, 3; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 11).
202.
21Die Kosten – Gebühren und Auslagen – werden nach dem Kostenverzeichnis – KVGv – erhoben, § 9 GvKostG. Legt der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit einer für die Erledigung einer Amtshandlung notwendigen dienstlichen Tätigkeit einen Weg zurück – gleichgültig mit welchem Beförderungsmittel -, dann erhält er gemäß Nr. 711 KVGv ein Wegegeld als Auslagenpauschale, womit sein Aufwand abgegolten werden soll (Schröder-Kay/Winter, Nr. 711 KVGv Rdn. 2). Das Wegegeld stellt mithin kein zusätzliches Einkommen des Gerichtsvollziehers dar (Hartmann, Nr. 711 KVGv Rdn. 1).
223.
23Es handelt sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO Auslagen ansetzt. Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle Aufwendungen, die entstehen, um die Vollstreckung aus einem Titel vorzubereiten oder einzelne Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1141), mithin auch die durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers entstehenden Kosten, die nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz erhoben werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rdn. 3).
24Solches ist bei dem hier in Rede stehenden Wegegeld gemäß Nr. 711 KVGv der Fall. Stellt der Gläubiger einen Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und erscheint der Schuldner zum Termin nicht, dann ist es zwingende gesetzliche Folge, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet, § 882c Abs. 1 ZPO. Die Eintragung ist diesem gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen, falls sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben oder im Protokoll aufgenommen wird.
254.
26Höchst umstritten ist allerdings die Frage, ob der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen oder im Parteibetrieb tätig wird. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend dafür, ob der Gerichtsvollzieher für die Zustellung eine Gebühr nach Nr. 100 KVGv geltend machen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (Hartmann, Nr. 100 KVGv Rdn. 1; NK-GK/Kessel, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 1; Zöller/Stöber, § 882c Rdn. 7). Denn der erste Abschnitt des Kostenverzeichnisses, der die Gebührenziffern Nr. 100 – 102 umfasst, ist überschrieben mit „Zustellung auf Betreiben der Parteien“.
27a)
28aa)
29Nach einer Ansicht handelt es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis um eine Zustellung von Amts wegen (OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; LG Stuttgart Beschluss vom 11.01.2016 – 10 T 593/15; LG Lüneburg, DGVZ 2015, 173; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152; AG Marbach, DGVZ 2015, 133; AG Offenbach, Beschluss vom 13. April 2015 – 61 M 10124/14 -; AG Pinneberg, DGVZ 2015, 27; AG Siegburg, Beschluss vom 24. März 2015 – 34 a M 513/15 -; AG Stuttgart, DGVZ 2015, 64; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 882c Rdn. 14; Kessel, DGVZ 2013, 236; NK-GK/Kessel, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 4; Schaak, DGVZ 2014, 154; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Aufl., § 882c Rdn. 17; Zöller/Stöber, § 882c Rdn. 6 f., anders noch in der 30. Aufl.).
30bb)
31Demgegenüber wird vertreten, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt (LG Stuttgart, DGVZ 2015, 115; LG Verden, DGVZ 2015, 61; AG Darmstadt, DGVZ 2014, 73; AG Dillenburg, DGVZ 2015, 116; AG Geldern, DGVZ 2015, 27; AG Gernsbach, DGVZ 2015, 27; AG Koblenz, DGVZ 2015, 27; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, DGVZ 2015, 27; Schröder-Kay/Winter, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 31 f.; Tenner, DGVZ 2015, 31, 32; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 882c Rdn. 5).
32b)
33Die erstgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner grundsätzlich zuzustellen. Ist aber eine Zustellung vorgeschrieben, so ist die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO die gesetzliche Regel. Dass in einem solchen Fall im Parteibetrieb zugestellt wird, stellt die Ausnahme dar. Dafür, dass bei der vorgeschriebenen Zustellung der Eintragungsanordnung eine derartige Ausnahme vorliegen würde, ist nichts ersichtlich. Auch aus der Bezugnahme in § 882 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich solches nicht herleiten, da die Aufzählung abschließend ist (Wieczorek/Schütze/Schreiber, Rdn. 18). Aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nämlich dem Interesse der Allgemeinheit, über kreditunwürdige Schuldner informiert zu werden, folgt, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Damit würde es nicht in Einklang stehen, dass die Zustellung im Parteibetrieb vorzunehmen ist, mithin einen Antrag des Gläubigers zur Voraussetzung hätte. Im übrigen weist das LG Stuttgart (Beschluss vom 11.01.2016 – 10 T 593/15) darauf hin, dass nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Dezember 2015 eine klarstellende Änderung des § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO beabsichtigt sei, wonach es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche von Amts wegen handelt.
34c)
35Angesichts des klaren Wortlautes, wonach die Nrn. 100 – 102 KVGv nur bei „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ anzuwenden sind, kann der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 100 KVGv stets verlangen könne, also unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt, nicht gefolgt werden (so aber: OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; OLG Stuttgart, DVGZ 2015, 91; AG Bretten, DGVZ 2014, 153; AG Schöneberg, DGVZ 2015, 62; AG Solingen, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 7 M 1132/14).
36Zwar ist es zutreffend, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung, auch wenn sie im Gesetz angeordnet ist, letztlich notwendige Folge des Auftrages des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher ist, gegen den Schuldner einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO anzuberaumen. Jedoch ist der Geltungsbereich der Nrn. 100 – 102 KVGv im ersten Abschnitt des Kostenverzeichnisses eindeutig geregelt.
375.
38Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dem Gerichtsvollzieher bei einer Zustellung von Amts wegen nicht wenigstens Wegegeld gemäß Nr. 711 KVGv zustehen soll, da er den Weg zum Schuldner tatsächlich zurücklegt und die Erstattung von Auslagen im 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses geregelt ist, dem – anders als dem 1. Abschnitt – keine Einschränkung bezüglich seines Geltungsbereichs zu entnehmen ist. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert.
39a)
40Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Zustellung Wegegeld zu, da es sich bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO letztlich um ein Annex-Verfahren handelt, das auf den Antrag des Gläubigers zurückgeht, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bezüglich des Schuldners festzulegen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vorgenommen werde, da gemäß § 13 GvKostG Kostenschuldner stets auch der Gläubiger sei. Mit dem Wegegeld solle der gesamte Wegeaufwand des Gerichtsvollziehers gedeckt werden, der anlässlich der Erledigung von Amtshandlungen für notwendige dienstliche Tätigkeiten entstehe. Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Zustellung, das heißt von Amts wegen oder im Parteibetrieb, werde bei Nr. 711 KVGv anders als bei Nrn. 100 – 102 KVGv nicht vorgenommen (so: AG Siegburg, a.a.O.; AG Heidelberg, JurBüro 2003, 213; Hartmann, Nr. 100 KVGv Rdn. 1; Kessel, DGVZ 2013, 236; NK-GK/Kessel, Nr. 711 – 712 KVGv Rdn. 10; s. a. OLG Stuttgart, DGVZ 2015, 91; OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; Winterstein, JurBüro 2004, 63, 65 Ziff. 7).
41b)
42Nach anderer Ansicht hat der Gerichtsvollzieher gerade deswegen, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt, keinen Anspruch auf Auslagenerstattung (OLG Karlsruhe, a.a.O.; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152).
43c)
44Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da dem Gerichtsvollzieher Q das Wegegeld jedenfalls bereits aus einem anderen Grunde nicht zusteht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser von dem ihm übertragenen Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat, § 15 Abs. 2 GVGA. Infolge dessen ist von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen (s. hierzu auch: Senat, Beschluss vom 30. April 2015 – 17 W 319/14 - = Rpfleger 2015, 661), weshalb das Wegegeld nicht zu erstatten ist.
45aa)
46Die Handhabung des Ermessens ist der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Allgemeinen entzogen (BGH, MDR 1982, 653). Dieses hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH, WM 1981, 799; Zöller/Heßler, § 546 Rdn. 13).
47Der Gerichtsvollzieher handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und eigenverantwortlich (BGHZ 93, 287, 298). Geht es um Zustellungen, konkretisiert § 15 Abs. 2 GVGA die Rechte und die Pflichten des Gerichtsvollziehers. Dort heißt es:
48„Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern
491. die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,
502. der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.“
51Der Geschäftsanweisung ist demnach zu entnehmen, dass dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zusteht, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Nur in den in Satz 2 aufgezählten Fällen findet eine Ermessensreduzierung – gegebenenfalls bis auf „null“ – statt. Allerdings hat der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, § 31 Abs. 2 GVGA, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen.
52Da eine dem § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA unterfallende Konstellation unstreitig vorliegend nicht gegeben war, oblag es dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvollziehers, auf welche Weise er die Zustellung vornehmen würde. Er hatte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der jeweiligen Interessen wirtschaftlich zu entscheiden (vgl. Schröder-Kay/Winter, Nr. 100-102 KVGv Rdn. 54). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. Das gilt insbesondere deshalb, weil, worauf das Amts- und das Landgericht in ihren Entscheidungen zutreffend hingewiesen haben, die ihn treffenden Gebote teils gegenläufiger Natur sind: Einerseits soll der Gerichtsvollzieher, s. § 802a Abs. 1 ZPO, die Zustellung zügig veranlassen, andererseits kostensparend handeln (§ 58 GVGA), und er soll zugleich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Darüber hinaus ist zu beachten, auch darin folgt der Senat der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei der Entscheidung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellungsart im Rahmen der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt, so dass im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen. Vom Gerichtsvollzieher ist deshalb eine nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Zielvorstellungen zu treffende angemessene sachgerechte Lösung im Einzelfall zu fordern (Schröder-Kay/Gerlach, § 1 GVKostG Rdn. 36), die alle maßgeblichen Umstände mit einbezieht (OLG Koblenz MDR 2016, 50). Eine Entscheidung bezüglich der Wahl der Zustellungsart allein danach, wie es der Gerichtsvollzieher „immer“ handhabt, wie es für ihn am bequemsten oder lukrativsten ist, genügt diesen Anforderungen nicht, da er gehalten ist, § 802a Abs. 1 ZPO, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen (Schröder-Kay/Winter, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 54). Anderenfalls sind die entstandenen Mehrkosten für die Wahl der teureren Zustellungsart außer Ansatz zu lassen bzw. niederzuschlagen (Schröder-Kay/Gerlach, § 7 Rdn. 11 ff.).
53bb)
54Der Senat hatte es in seinem bereits angeführten Beschluss letztlich offen gelassen, welches Gewicht dem expliziten Auftrag des Gläubigers zukommt bei der vom Gerichtsvollzieher zu treffenden Ermessensentscheidung, welche Zustellungsart er wählt. Zutreffend ist, dass der Gerichtsvollzieher an Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Zustellungsart ohne rechtfertigenden Grund nicht gebunden ist (Prütting/Gehrlein/Tombrink/Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 192 Rdn. 1; Zöller/Stöber, § 192 Rdn. 3). Er hat den Wunsch des Gläubigers aber mit in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen, § 31 Abs. 2 GVGA. Tut er das nicht bzw. wird dies nicht ersichtlich, dann liegt ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor mit der schon dargestellten Konsequenz für den Gerichtsvollzieher in erstattungsrechtlicher Hinsicht. Zutreffend weist deshalb Winterstein (JurBüro 2004, 63, 65 Ziff. 7.) darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher im Protokoll die Gründe für die persönliche Zustellung – zumindest kurz- anzugeben hat, da nur so geprüft werden kann, ob er überhaupt bzw. in pflichtgemäßer Weise von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben.
55cc)
56Dies vorausgeschickt steht dem Gerichtsvollzieher Q im vorliegend zu entscheidenden Fall das Wegegeld nach Nr. 711 KVGv nicht zu.
57Er hat sich im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 13. Januar 2015 darauf berufen, es stehe ihm frei nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Zustellungsart er wähle. Bei einschneidenden Maßnahmen, wie z. B. der Eintragung in die Schuldnerkartei sollte eine sorgfältige Zustellung durch beamtetes Personal erfolgen. Sodann führt er eine Reihe von Fällen aus seiner täglichen Praxis auf, bei denen die Zustellung per Post nicht erfolgreich war. Schließlich vertritt er die vom Senat – wie oben dargelegt – nicht geteilte Ansicht, es habe sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gehandelt.
58Das lässt nicht erkennen, dass der Gerichtsvollzieher den Wunsch der Gläubigerin, von einer persönlichen Zustellung aus Kostengründen abzusehen, überhaupt in die von ihm nach pflichtgemäßem und gerade nicht nach freiem Ermessen zu treffende Abwägung einbezogen hat. Denn letztlich ist es der Gläubiger, der als Auftraggeber § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG, Schuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung ist und zu haften haben wird. Dann aber hat er jedenfalls Anspruch darauf, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob er persönlich oder per Post zustellt, seinen Wunsch nach einem möglichst kostensparenden Vorgehen auch berücksichtigt, s. a. § 58 GVGA. Infolge der Pflicht zur Kostentragung handelt es sich um ein sehr gewichtiges Argument im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung. In einem solchen Fall verzichtet der Gläubiger nämlich gerade auf die vom Gerichtsvollzieher vorliegend allein berücksichtigten Vorteile einer persönlichen Zustellung (schnellere Zustellung, Anschriftenüberprüfung, ggf. Möglichkeit der schnellen gütlichen Beilegung), so dass für eine abweichende Entscheidung des Gerichtsvollziehers wenig Raum bleiben dürfte.
596.
60Hiernach kann der Gerichtsvollzieher an Kosten und Auslagen lediglich 21,45 € geltend machen (Postzustellung Nr. 101 KVGv = 3,00 €, nicht erledigte Amtshandlung Nr. 604 KVGv = 15,00 €, Entgelt Zustellung Nr. 701 KVGv = 3,45 €) sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGv von 20 % der in Ansatz gebrachten Gebühren (3,00 € + 15,00€), mithin 3,60 €.
617. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG i. V. m. § 5 Abs. 2 GvKostG.
(1) Kostenschuldner sind
- 1.
der Auftraggeber, - 2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und - 3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
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die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.