Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16

bei uns veröffentlicht am15.07.2016

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen ERGO Versicherung Aktiengesellschaft vom 27.04.2016 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Werner vom 15.02.2016 (DR II 200/16) teilweise wie folgt geändert:

Vermögensverzeichnis an Drittgläubiger (Nr. 261 KV-GvKostG)

        

€       

33,00 

Entgelt Zustellung (Nr. 701 KV-GvKostG)

        

€       

3,45   

Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG)

        

€       

 6,60 

                 

€       

43,05 

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

3. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, der Gläubigerin die zu viel erhobenen Kosten zu erstatten.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf den Auftrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen, übersandte ihr der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des bereits in der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses (§ 802d ZPO). Außerdem ordnete er die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c ZPO) und stellte ihr die Anordnung per Post zu.

2

Mit der Kostenrechnung vom 15.02.2016 setzte der Gerichtsvollzieher - unter anderem - eine Gebühr für die Postzustellung (Nr. 101 KV-GvKostG: € 3,00) sowie das Zustellungsentgelt (Nr. 701 KV-GvKostG: € 3,45 und eine Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG: € 7,20) an.

3

Dagegen wendet sich die Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, der vollstreckende Gläubiger könne für die Kosten der Eintragungsanordnung nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich dabei um ein gesondertes, vom Vollstreckungsauftrag losgelöstes Amtsverfahren handele. Der Gläubiger sei insoweit nicht Auftraggeber; für ihn sei das Schuldverzeichnis ohne Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erinnerungsschrift vom 27.04.2016 Bezug genommen.

4

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

5

Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

6

1. Der Gerichtsvollzieher kann keine Gebühr nach Nr. 101 KV-GvKostG in Höhe von € 3,00 für die Ausführung der Postzustellung der Eintragungsanordnung an die Schuldnerin ansetzen. Dieser Gebührentatbestand erfasst nur Zustellung im Parteibetrieb, während hier eine Amtszustellung vorliegt.

7

a) Ob es sich bei dieser Zustellung an den Schuldner um eine Amtszustellung oder um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet.

8

Ein Teil der Rechtsprechung vertritt schon seit längerer Zeit die Ansicht, die Eintragungsanordnung sei von Amts wegen zuzustellen (vgl. AG Mannheim vom 18.05.2015 - 7 M 33/15; AG Pinneberg vom 29.10.2014 - 77 M 798/15; LG Lüneburg vom 14.04.2015 - 5 T 15/15; OLG Düsseldorf vom 03.02.2015 - 10 W 16/15; alle zitiert nach juris). Zur Begründung wird angeführt, eine Zustellung im Parteibetrieb sei hier entgegen §§ 191, 166 Abs. 2 ZPO weder zugelassen noch vorgeschrieben, weil weder dem Gesetz noch seiner Begründung dazu nähere Bestimmungen zu entnehmen seien. Auch der Verweis durch § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO kläre nicht, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb vorgenommen werde. Ferner diene die Eintragungsanordnung nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs als Warnung vor einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligem Schuldner. Danach müsse die von Amts wegen anzuordnende Eintragung auch im Amtsbetrieb zugestellt werden. Der Gläubiger des vorangegangen Vollstreckungsverfahrens haben keinen Einfluss auf das Eintragungsanordnungsverfahren; dieses Verfahren sei auch nicht mehr von seinem Antrag umfasst. Der Gerichtsvollzieher nehme auch in anderen Fällen Amtszustellungen vor, z.B. die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

9

Ein anderer Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, es liege eine Zustellung im Parteibetrieb vor (vgl. AG Dillenburg vom 24.03.2015 - 74 M 2831/14; AG Darmstadt vom 24.01.2014 - 63 M 33244/13; LG Stuttgart vom 26.03.2015 - 2 T 109/15; LG Verden vom 11.12.2014 - 6 T 124/14; alle zitiert nach juris; offen lassend: OLG Stuttgart vom 09.02.2015 - 8 W 480/14, BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14, juris). Begründet wird dies u.a. wie folgt: Da die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers stattfinde, seien in der Regel die Zustellungen im Rahmen dieses Verfahrens durch den Gläubigerantrag veranlasst und daher im Parteibetrieb vorzunehmen. Dass die Eintragungsanordnung von Amts wegen zu veranlassen sei, beziehe sich lediglich auf die Entscheidung hinsichtlich der Eintragung, nicht aber auf die Zustellart. Auch die Bezugnahme auf § 763 ZPO hinsichtlich der Zustellung an den Schuldner spreche für den Parteibetrieb, weil diese Vorschrift nur diese Zustellart vorsehe. Die Regelung in §§ 882c Abs. 2 Satz 2, 763 ZPO bestimme eine Abweichung vom Grundsatz der Amtszustellung nach § 166 Abs. 2 ZPO. Da der Gerichtsvollzieher nach § 168 Abs. 2 ZPO am Verfahren der Amtszustellung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung teilnehme, eine solche aber nicht vorliege, werde hier im Parteibetrieb zugestellt.

10

b) Im Ergebnis sprechen die gewichtigeren Argumente für eine Amtszustellung, auch wenn diese Qualifizierung nur schwer in das System der Gerichtsvollziehertätigkeit einzuordnen ist und wenn sich daraus weitere klärungsbedürftige Aspekte ergeben.

11

Für eine Amtszustellung insbesondere, dass der Gläubiger auf das Eintragungsverfahren mangels Dispositionsbefugnis keinen Einfluss hat, weil es nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers dient, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und damit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14 –, Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2016 - 14 W 813/15; OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016 - 17 W 177/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2016 - 14 W 1/16; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 W 22/16; OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2016 - 2 W 100/16; alle juris).

12

c) Vor diesem Hintergrund sind für die Erhebung einer Gebühr für die Gerichtsvollziehertätigkeit nach den Nr. 100, 101 KV-GvKostG kein Raum, weil diese ausdrücklich lediglich für Parteizustellung erhoben werden können.

13

Dadurch vermindert sich anteilig auch die Auslagenpauschale des Gerichtsvollziehers nach Nr. 716 GvKostG auf € 6,60 (€ 33,00 x 20%).

14

2. Die Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Postzustellung nach Nr. 701 KV-GvKostG in Höhe von € 3,45 sind indes zu Recht gegenüber der Gläubigerin angesetzt worden.

15

Aus der Qualifizierung als Amtszustellung ergibt sich - wie ausgeführt - zwar, dass der Gläubiger keine gesonderten Gebühren dafür entrichten muss. Damit ist aber nicht verbunden, dass er auch von der Erstattung der Auslagen befreit ist.

16

Er ist dafür gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG Kostenschuldner, weil er mit seinem Vollstreckungsauftrag die Ursache für die Eintragungsanordnung gesetzt hat. Das Eintragungsverfahren ist nicht vollständig getrennt vom Vermögensauskunftsverfahren zu betrachten; es handelt sich vielmehr um dessen zwingende Folge, wenn die Auskunft nicht abgegeben wurde oder der Gläubiger nicht befriedigt worden ist (werden kann). Darüber hinaus dient die Eintragung durchaus auch dem Gläubigerinteresse: Der Schuldner kann nämlich eine vorzeitige Löschung aus dem seine Bonität belastenden Schuldnerverzeichnis erreichen, wenn er die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

17

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ersichtlich nicht bezweckte, dass die Gerichte mit Einführung des neuen Schuldnerverzeichnisses Fremdkosten in Form Auslagen, die an Dritte zu zahlen sind, zu tragen haben. Für die Auskünfte, die der Gerichtsvollzieher ggf. zusätzlich benötigt, um die im Schuldnerverzeichnis zu vermerkenden Daten zu beschaffen, hat er deshalb für Kostenfreiheit gegenüber diesen Drittstellen gesorgt (BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Ist jedoch die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwingende Folge des zumindest teilweise erfolglosen Vollstreckungsauftrages und ist diese Anordnung jedenfalls auch geeignet, den Schuldner durch zusätzlichen Druck zur Befriedigung des Gläubigers zu bewegen, zählen die dafür entstehenden Auslagen zu den Kosten der konkreten Zwangsvollstreckung und sind gegenüber dem Gläubiger anzusetzen.

18

3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage war die Beschwerde zuzulassen, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16 zitiert 12 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 166 Zustellung


(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882c Eintragungsanordnung


(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle


(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 191 Zustellung


Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 13 Kostenschuldner


(1) Kostenschuldner sind 1. der Auftraggeber,2. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und3. der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882e Löschung


(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ih

Zivilprozessordnung - ZPO | § 763 Aufforderungen und Mitteilungen


(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 8 Wx 2651/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird. Gründe

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Feb. 2016 - 17 W 177/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 – DR II 678/14 – dahingehend abgeändert, dass

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Jan. 2016 - 14 W 813/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu ber

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - I ZB 107/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/14 vom 21. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d a) Ein Zahlungspla

Amtsgericht Mannheim Beschluss, 18. Mai 2015 - 7 M 33/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.03.2015 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2014 - 20 DR II-1303/14 - aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVK

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2015 - 8 W 480/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 18.11.2014 wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Ko

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Feb. 2015 - 10 W 16/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvoll

Referenzen

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.03.2015 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2014 - 20 DR II-1303/14 - aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung mit der Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Im Hinblick auf die bereits abgegebene Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Eintragungsanordnung hat er dem Schuldner am 27.10.2014 zugestellt.
Mit Kostenrechnung vom 24.10.2014 hat der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin insgesamt EUR 77,30 in Rechnung gestellt.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Gebühren:
        
KV 100: Persönliche Zustellung
EUR 10,00
KV 207: Versuch gütliche Erledigung   
EUR 16,00
KV 261: Übermittlung VVz
EUR 33,00
Auslagen:
        
KV 711: Wegegeld (Zone 1)
EUR 6,50
KV 716: Auslagenpauschale
EUR 11,80
zusammen
EUR 77,30
Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 23.03.2015. Sie meint, eine Gebühr für eine versuchte gütliche Einigung sei nicht anzusetzen.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung abgeholfen, soweit eine Gebühr nach KV 207 zum GVKostG in Höhe von EUR 16,00, Wegegeld in Höhe von EUR 3,25 sowie ein Betrag in Höhe von EUR 3,20 als Auslagenpauschale angesetzt worden sind. Im Übrigen hat er die Sonderakten zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Nach der teilweisen Abhilfe ist der Kostenansatz weiter abzuändern, soweit eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühr und Auslagen über EUR 6,60 hinaus werden nicht erhoben.
Dass die Gläubigerin sich mit ihrer Erinnerung nur gegen den Ansatz der Kosten für der Versuch einer gütlichen Erledigung gewandt hat, steht dem nicht entgegen. Auf eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO, die keinen bestimmten Antrag und auch keine Begründung erfordert (Beck´scher Online-Kommentar/Preuß, ZPO, § 766 ZPO Rdn. 33; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 ZPO Rdn. 22), ist der Kostenansatz insgesamt auf seine Richtigkeit zu überprüfen.
Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO kann keine Gebühr gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 nebst anteilig hierauf entfallender Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG angesetzt werden.
10 
Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist keine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO), für die allein Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG angesetzt werden können. Zwar wird die Auffassung vertreten dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb handele, für die diese Gebühren anzusetzen sind (LG Stuttgart, DGVZ 2015, 115, AG Dillenburg, DGVZ 2015, 116; LG Verden, Beschluss vom 11.12.2014, 6 T 124/14; AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 63 M 33244/13; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rdn. 6; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen (OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; LG Mannheim, Beschluss vom 27.04.2015, 10 T 19/15; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 Rdn. 14), für die keine Zustellungsgebühr erhoben wird (Nr. 10 DB-GvKostG).
11 
Ein Schriftstück ist nur dann im Parteibetrieb zuzustellen, wenn dies im Einzelfall zugelassen oder vorgeschrieben ist (§ 191 ZPO). An einer gesetzlichen Regelung, nach der eine Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zulässig oder vorgeschrieben wäre, fehlt es hier jedoch. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten nähere Bestimmungen oder Ausführungen zu der Frage, nach welchen Normen die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung nach § 882 c Abs. 2 ZPO erfolgen soll (Büttner, Ist der Gerichtsvollzieher Prozessgericht im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO?, DGVZ 2013, 123). Schon danach hat die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen. Denn Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 166 Abs. 2 ZPO).
12 
Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Eintragungsanordnung dient nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, der dem Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hat und der die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dient dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtverkehrs (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 882 b ZPO, Rdn. 1), der vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt (vgl. Musielak, aaO., § 882 c ZPO, Rdn. 4). Dem entspricht es, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen hat (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Danach hat aber auch die Zustellung dieser von Amts wegen anzuordnenden Eintragung im Amtsbetrieb zu erfolgen. Darauf weist letztlich auch der Umstand hin, dass in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 09.12.2014 vorgesehen ist, in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich klarzustellen, dass die Eintragsanordnung von Amts wegen zuzustellen ist.
13 
Aus BT-Drucksache 16/10069 S. 27, auf die sich Zöller/Stöber und ihm folgend das AG Darmstadt beziehen, folgt nichts anderes. Soweit es dort zu § 802 f Abs. 4 ZPO heißt, die in dieser Vorschrift geregelte Zustellung habe im Parteibetrieb zu erfolgen, bezieht sich das auf Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802 f Abs. 1 - 3 ZPO, also durchweg um Mitteilungen, deren Zustellung dem Zweck der Zwangsvollstreckung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dienen. Dies ist bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anders. Dementsprechend ist auf S. 38 der BT-Drucksache 16/10069 zu § 882 c Abs. 2 ZPO auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede.
14 
Auch aus dem Querverweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO ergibt sich entgegen teilweise vertretener Auffassung (AG Dillenburg, aaO.; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154 ff.), nichts anderes, weil § 763 ZPO die Frage, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb zu erfolgen hat, nicht regelt. Aus dem Hinweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher diese Zustellung vorzunehmen hat.
15 
Soweit im Wesentlichen allein aus den Vorschriften über die Ausführung der Amtszustellung einerseits und der Parteizustellung andererseits gefolgert wird, dass die Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zuzustellen ist (Tenner, (K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31; LG Verden, aaO.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die gesetzlichen Regelungen zu der Frage, wie die Zustellung im Amtsbetrieb und im Parteibetrieb zu erfolgen hat, geben keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Dokument im Amtsbetrieb oder im Parteibetrieb zuzustellen ist. § 192 ZPO regelt, dass Zustellungen im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sind, nicht aber, dass Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher jedenfalls Zustellungen im Parteibetrieb sind.
16 
Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher allerdings für die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Wegegeld nach KV 711 zum GVKostG in Höhe von EUR 3,25 angesetzt. Der Gläubiger hat als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit als Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen. Diese Pflicht erstreckt sich auf all diejenigen Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz notwendigerweise entstehen. Zu solchen gehört auch die gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Eintragungsanordnung nebst deren Zustellung. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob diese Zustellung als eine solche von Amts wegen ist oder als eine im Parteibetrieb anzusehen ist. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 711 zum GVKostG ebenso wenig wie in KV 701 zum GVKostG unterschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015; 8 W 480/14).
17 
Danach ist hier wie folgt abzurechnen:
18 
Gebühren:
        
KV 261: Übermittlung VVZ
EUR 33,00
Auslagen:
        
KV 711: Wegegeld (Zone 1)    
EUR 3,25
KV 716: Auslagenpauschale
EUR 6,60
zusammen
EUR 42,85
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG.
20 
Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage nach wie vor lebhaft umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 16. Januar 2015 werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2014 und des Amtsgerichts Kleve – Einzelrichter – vom 20. Oktober 2014 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Kostenrechnung zu erstellen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 18.11.2014 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Gläubiger und Vertreter der Staatskasse streiten über die Berechtigung eines Kostenansatzes bezüglich der Auslagen für eine Postzustellung.
Der Gläubiger hatte gegen die Schuldnerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. S. v. § 802 c ZPO anberaumen lassen. Nachdem die Schuldnerin zu diesem Termin nicht erschienen war, ordnete der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 ZPO die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an. Außerdem bewirkte er gemäß § 882 c Abs. 2 ZPO die Zustellung dieser Anordnung an die Schuldnerin. Für diese Zustellung setzte er die verfahrensgegenständlich umstrittenen Auslagen für die Postzustellung gemäß Nr. 701 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG (vgl. § 9 dort) i. H. v. 3,45 EUR fest. Gegen diesen Kostenansatz wehrte sich der Gläubiger zunächst mit Erinnerung, die erfolglos blieb. Auch die gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos, wobei das Beschwerdegericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zum Senat zuließ.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Beschwerdevorbringens macht der Gläubiger folgende Gesichtspunkte geltend:
Der Gläubiger habe den Gerichtsvollzieher nicht mit der Zustellung der Eintragungsanordnung beauftragt. Vielmehr ordne das Gesetz in § 882 c ZPO diese Eintragung und deren Zustellung im Interesse der Allgemeinheit bzw. der Schuldnerin an. Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung seien nicht erstattungsfähig, da sie nicht unmittelbar der Durchsetzung der titulierten Forderung dienten. Außerdem handele es sich um eine Zustellung, die von Amts wegen und nicht im Parteibetrieb erfolge.
Der zentrale Prüfungsbeamte für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Ellwangen trat der Beschwerde entgegen. Im vorliegenden Fall seien für die Zustellung keine Gebühren für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, sondern Auslagen für einen Postzustellungsauftrag festgesetzt worden. Für solcherlei Auslagen hafte der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG. Auf die Unterscheidung, ob die Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen erfolge, komme es bei Auslagen nicht an.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitigkeit die weitere Beschwerde zugelassen. Diese wurde von der Gläubigervertreterin mit Schriftsatz vom 26.11.2014 (eingegangen am 28.11.2014) auch eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 08.12.2014 unter Wiederholung und Vertiefung der bereits im vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Argumente begründet. Durch weiteren Beschluss der Kammer vom 16.12.2014 wurde der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft, da gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. 66 Abs. 4 S. 1 GKG vom Beschwerdegericht zugelassen und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist aber nicht begründet.
Der Gläubiger hat als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen (s. Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG, Rn. 5). Diese Pflicht erstreckt sich auf all diejenigen Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz und nicht nur etwa nach der Vorstellung des Auftraggebers notwendigerweise entstehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 13 GvKostG, Rn. 5).
10 
Zu solchen gehört auch die gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Schuldnereintragung nebst deren Zustellung.
11 
Unerheblich ist, in wessen Interesse die gesetzlichen Maßnahmen im Einzelnen angeordnet worden sind. Vielmehr hat ein Auftraggeber auch für die Kosten solcherlei Maßnahmen einzustehen, die der Gesetzgeber nach Hinzutreten weiterer Umstände als quasi automatische Folge an seinen Auftrag anordnet.
12 
So ist bspw. anerkannt, dass ein Gläubiger im Falle einer von ihm veranlassten Zwangsräumung auch für Abtransport und Einlagerung von Räumungsgut einzustehen hat, obwohl diese Maßnahmen nicht in seinem Interesse, sondern in demjenigen des Schuldners gesetzlich angeordnet sind, ohne dass der Gläubiger an diesen ein eigenes Interesse hätte.
13 
Diesbezüglich verfängt auch nicht der Hinweis des Beschwerdeführers, die vorliegende Zustellung unterscheide sich von den Einlagerungskosten nach einer Räumung dadurch, dass im vorliegenden Fall eine eigene Tätigkeit des Gerichtsvollziehers vorliegt. So enthält der monierte Kostenansatz gerade keine Gebühr, die eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers abdeckt. Vielmehr beschränkt sich der Ansatz ausschließlich auf die Auslagen für die Abgeltung einer „outgesourcten“ Handlung, nämlich derjenigen der postalischen Zustellung.
14 
Unerheblich ist auch, ob die Zustellung als eine solche von Amts wegen oder als eine solche im Parteibetrieb anzusehen ist. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 701 nicht unterschieden.
15 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beauftragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO per Postzustellungsurkunde zu. Hierfür setzte er gegenüber der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 21.06.2013 nach Nr. 701 KV-GvKostG Auslagen in Höhe von 3,45 € an.

Die hiergegen eingelegte Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht Ansbach nach Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher und Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Ansbach mit Beschluss vom 28.10.2014 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss von der Gläubigerin am 05.11.2014 eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014 kostenfällig unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass für die Entscheidung dahinstehen könne, ob bei der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO eine Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen vorliege, da Nr. 701 KV-GvKostG eine Einschränkung nicht vorsehe. Entscheidend sei, dass es sich um Nebenkosten der Zwangsvollstreckung handele, die zwingend anfallen, wenn dem Schuldner die Eintragungsanordnung nicht mündlich bekannt gegeben werde.

Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 legte die Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach weitere Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.12.2014 nicht abgeholfen hat.

Die Gläubigerin begründete die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.12.2014 dahin, dass die strittigen Zustellkosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung seien, sie kein Interesse an der Eintragungsanordnung habe, diese vielmehr von Amts wegen vorzunehmen sei. Nicht sie, sondern der Schuldner habe die Eintragung durch sein Nichterscheinen zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft veranlasst. Auch bei der vergleichbar ebenfalls von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung nach § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO wäre ein Auslagenersatz nach Nr. 701 KV-GvKostG nicht geschuldet. Ggf. hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Auslagentatbestand schaffen müssen, was nicht geschehen sei.

Der Schuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die zulässige (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 - 6 GKG) weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Kostenansatz gebilligt. Lediglich der Kostenausspruch des Landgerichts war im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG aufzuheben.

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris, Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5 m. w. N.).

2. Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers werden gem. §§ 1, 9 GvKostG nach dem KV-GvKostG erhoben. Nr. 701 KV-GvKostG sieht dabei als Auslagentatbestand das Entgelt für Zustellungen mit Zustellungsurkunde vor. Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 701 KV-GvKostG keiner Einschränkung, so dass er sowohl auf Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 7). Demgemäß hat das Landgericht die Einordnung der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO zutreffend offen gelassen (vgl. zum Meinungsstand: Utermark/Fleck in Beck-OK, ZPO, § 882c, Rn. 8).

3. Bei den vom Gerichtsvollzieher angesetzten Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich auch um Kosten der Zwangsvollstreckung.

Nach der Rechtsprechung des BGH, entwickelt zu § 788 Abs. 1 ZPO, gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss v. 05.06.2014, VII ZB 21/12, juris m. w. N.). Zu den Durchführungskosten gehören die Nebenkosten der Zwangsvollstreckung (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 13), die von den nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallenden Kosten abzugrenzen sind (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11). Für diese Abgrenzung ist nicht entscheidend, ob eine konkrete Maßnahme gerade dem Interesse des Gläubigers dient. So fallen unter die Kosten der Zwangsvollstreckung etwa auch Kosten für die Aufbewahrung von Räumungsgut (BGH, Beschluss v. 21.02.2008, I ZB 53/06, juris Preuß in Beck-OK, ZPO, § 788, Rn. 19). Klassische Beispiele für nur anlässlich der Zwangsvollstreckung anfallende Kosten sind mittelbare Vermögenseinbußen wie der entgangene Gewinn aus Geschäften, die dem Gläubiger bei rechtzeitiger Erfüllung des titulierten Anspruchs möglich gewesen wären oder entgangene Anlagezinsen wegen Hinterlegung eines Geldbetrags zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (Müko-K.Schmidt/Brinkmann, ZPO, § 788, Rn. 11).

Die hier strittigen Auslagen der Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO sind als Nebenkosten der Zwangsvollstreckung einzustufen (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.03.2014, M 1151/13, juris, Rn. 11). Sie sind eine zwingende gesetzliche Folge des Nichterscheinens des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und hängen damit eng mit dieser Vollstreckungsmaßnahme zusammen. Auch der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Verfahrensteil der Zwangsvollstreckung ist (Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154, 155). Aus systematischen Gründen wurden die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis in einen selbstständigen Titel des Abschnitts 2 „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen“ der ZPO übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens steht die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusammenhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (BT-Drucks. 16/10069, S. 35).

4. Es besteht kein Zweifel, dass die Gläubigerin durch ihren Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO die im Falle des Nichterscheinens des Schuldners gesetzlich zwingende Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit auch die ebenfalls zwingende Zustellung der Eintragungsmitteilung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO veranlasst hat. Veranlasst sind alle Gebühren und Auslagen, die bei gesetzmäßiger Durchführung des Auftrags anfallen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rdn. 5).

5. Auch der von der Gläubigerin herangezogene Vergleich mit § 825 Abs. 1 S. 2 u. 3 ZPO steht einem Kostenansatz der Zustellauslagen nicht entgegen. Aus dieser Vorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass für Zustellungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, keine Auslagen nach Nr. 701 KV-GvKostG erhoben werden. Die von der Gläubigerin zitierte Kommentierung bei Gottwald/Mock (Zwangsvollstreckung, ZPO § 825, Rn. 27) lautet wörtlich: „Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit 40,00 EUR gem. Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG zzgl. Auslagen (Nrn. 700, 702, 703, 711 als Anlage zu § 9 GvKostG) und ggf. einen Zeitzuschlag gem. Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG.“ Damit befasst sich diese Kommentierung mit den Gebühren und Auslagen für die anderweitige Verwertung im Sinn des § 825 Abs. 1 ZPO, ohne die Frage der Auslagen für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO, deren Erfordernis sich aus § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO ergibt (MüKo-Gruber, ZPO, § 825, Rn. 6 m. w. N.), zu problematisieren. Soweit für den Senat überschaubar, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die von der Gläubigerin herangezogene Auffassung, dass für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO keine Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anfallen, ausdrücklich vertreten. Aus den oben zu § 882c ZPO dargelegten Gründen sind auch für die Zustellung der Unterrichtung nach § 825 Abs. 1 S. 2 ZPO Auslagen nach Nr. 701 KV-Gv-KostG anzusetzen. Ein Wertungswiderspruch besteht damit nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

32
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt auch angesichts des Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nachfolgende Überprüfung gemäß § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft sind. Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches , sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubi- gers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56). Der Charakter des Eintragungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt dann aber nicht in Betracht. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 € (Nr. 100 KVGvKostG), die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2 € (Nr. 716 KvGvKostG) sowie das Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) zu erstatten hat.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beauftragte zu diesem Zweck den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Gerichtsvollzieher festgestellt hatte, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben, die Sperrfrist des § 802d ZPO noch nicht abgelaufen und keine Gründe für eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft dargelegt waren, übersandte er der Gläubigerin das vorliegende Vermögensverzeichnis. Er erließ gleichzeitig eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und stellte diese der Schuldnerin persönlich zu.

2

Neben der Gebühr für die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG von 33 € zuzüglich der hierauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 6,60 €, erhob er für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG von 10 €, die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 2 € sowie Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 €.

3

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, die die Vorinstanzen als Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG behandelt haben, soweit der Gerichtsvollzieher eine Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung begehrt. Diese ergehe von Amts wegen und werde deshalb auch von Amts wegen zugestellt. Für eine Kostentragung der Gläubigerin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dem ist der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach als Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten. Grundlage der Eintragungsanordnung und damit auch von deren Zustellung sei der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, mithin ein Parteiantrag.

4

Das Amtsgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiligen Auslagen zu erstatten. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen, die seitens der Vertreterin der Staatskasse auch eingelegt wurde. Für die Frage, ob eine Amtszustellung vorliege, sei nicht auf das (fehlende) Interesse des Gläubigers an der Eintragungsanordnung abzustellen, sondern auf die Systematik des Gesetzes. Danach hafte der Gläubiger auf der Grundlage des Veranlasserprinzips für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. Jedenfalls hafte er für die entstandenen Auslagen (Wegegeld und Auslagenpauschale) unabhängig von der Frage, ob eine persönliche oder eine amtswegige Zustellung vorliege.

5

Unter Zulassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Zu folgen sei dem OLG Karlsruhe (25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) sowie dem OLG Düsseldorf (03.02.2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) wonach die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen sei. Soweit keine Vergütung anfalle, müssten auch die Auslagen entsprechend gekürzt werden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach mit der sie ihre Argumentation vertieft und ergänzt. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit den §§ 166 ZPO ff. auseinandergesetzt, wonach nur eine Zustellung im Parteibetrieb angenommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, dürfe nicht übersehen werden, dass der Erlass der Eintragungsanordnung auch im Interesse des Gläubigers liege. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 10.06.2015, 3 M 974/15 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Begründung des Landgerichtes verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:

1.

7

Der Anfall der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des 1. Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt.

8

Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch „von Amts wegen“. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher unter den dort weiter genannten Voraussetzungen „von Amts wegen“ die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet und damit der Disposition der Vollstreckungsparteien entzieht. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm, der immer Ausgangspunkt jeder Auslegung ist, läuft die Grundüberlegung der Vertreterin der Staatskasse ins Leere, der Gläubiger habe mit seinem Vollstreckungsantrag den Erlass der Eintragungsanordnung veranlasst.

9

Wenn aber der Erlass der Anordnung von Amts wegen erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Zustellung an den Schuldner nun wieder der Regime der Parteizustellung unterliegen soll. Zwangsläufige Folge des Amtsverfahrens zum Erlass der Entscheidung ist es, dass auch deren Bekanntgabe in Form der Zustellung von Amts wegen erfolgt.

10

Der Zweck der Regelung zeigt in die gleiche Richtung. Das OLG Karlsruhe (DGVZ 2015, 208) weist ebenso wie das Landgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren über die Eintragungsanordnung gerade nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelöste Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt, dass der Förderung des individuellen Vollstreckungszwecks dient, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren, um „den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drks. 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt. Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO-E eindeutig klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustellt (BR-Drks. 663/15, S. 5). Die Begründung ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: „Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BR-Drks. 663/15, S. 40). Da die Präzisierung des Gesetzes der Klarstellung und nicht der Neuregelung dient, wird deutlich, dass diese Intention schon für die heutige Gesetzesfassung besteht. Nach der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses des Bundesrates vom 15.01.2015 für die Sitzung des Bundesrates am 29.01.2015 werden gegen diese Sicht der Dinge keine Einwände seitens der Bundesländer erhoben.

11

Auch systematische Erwägungen sprechen nicht gegen die Ansicht des Senates wie der OLG Karlsruhe und Düsseldorf. Der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse, aus der Systematik der §§ 166 ff. ZPO folge, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche im Parteibetrieb handele, geht fehl. Dementsprechend ist auch der Auffassung von Tenner ((K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31) zu widersprechen. Die Auffassung verkennt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren über die Eintragungsanordnung in § 882c ZPO eigenständig und vorrangig geregelt ist und der Allgemeine Teil der Zivilprozessordnung nur insoweit Anwendung findet, wie keine Regelung in der Spezialmaterie des 8. Buches getroffen wurde.

12

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsvollzieher keinen Grund für die kostenintensive persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung vorgetragen hat. Ein solcher Grund lässt sich auch ansonsten nicht ersehen, so dass ohnehin nur der Ansatz der Gebühr für die postalische Zustellung in Betracht gekommen wäre (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15, DGVZ 2015, 252 = MDR 2016, 50).

2.

13

Ein Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 KVGvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beide Auslagentatbestände sind gebührenbezogen, fallen also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).

14

Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht in § 13 GvKostG finden. Der Senat kann dem OLG Stuttgart (DGVZ 2015, 91) und dem OLG Nürnberg (FoVo 2015, 175) insoweit folgen, als der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die OLG Stuttgart und Nürnberg übersehen allerdings, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung eben gerade nicht durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Die OLG Stuttgart und Nürnberg hätten es deshalb nicht dahin stehen lassen dürfen, ob es sich um eine Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers (Parteizustellung) oder eine solche von Amts wegen handelte. Das OLG Nürnberg (a.a.O. Rn. 10 ff. - zitiert nach juris) übersieht auch, dass es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung handelt, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO.

15

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes. Zwischen der von dem Gläubiger veranlassten Räumung einer Mietsache und der anschließenden Verwahrung des Räumungsgutes liegt nämlich kein Verfahren „von Amts wegen“, dass die Veranlassungskette durchbricht. Insoweit betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation. Ungeachtet dessen betont der BGH in der Entscheidung, dass der Gläubiger nur die notwendigen Kosten zur Durchführung seines Auftrages zu tragen hat (BGH a.a.O. Rn. 10 - zitiert nach juris). Wie mehrfach ausgeführt ist der Erlass und die Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht Teil des Auftrages, sondern erfolgt von Amts wegen. Im konkreten Fall hat der BGH deshalb den Gläubiger auch nicht für verpflichtet gehalten, die Kosten für die Verwahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des Schuldners zu tragen, obwohl auch in dieser Konstellation die Problemlage durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers geschaffen wurde. Sie ist diesem aber - wie im vorliegenden Fall - nicht zuzurechnen.

16

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird

die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 – DR II 678/14 – dahingehend abgeändert, dass an Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv anstatt 5,60 € lediglich 3,60 € in Ansatz zu bringen sind.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

(1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.