Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16

published on 15/07/2016 00:00
Amtsgericht Schwerin Beschluss, 15. Juli 2016 - 50 M 1709/16
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen ERGO Versicherung Aktiengesellschaft vom 27.04.2016 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Werner vom 15.02.2016 (DR II 200/16) teilweise wie folgt geändert:

Vermögensverzeichnis an Drittgläubiger (Nr. 261 KV-GvKostG)

        

€       

33,00 

Entgelt Zustellung (Nr. 701 KV-GvKostG)

        

€       

3,45   

Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG)

        

€       

 6,60 

                 

€       

43,05 

2. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

3. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, der Gläubigerin die zu viel erhobenen Kosten zu erstatten.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Auf den Auftrag der Gläubigerin, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen, übersandte ihr der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des bereits in der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses (§ 802d ZPO). Außerdem ordnete er die Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis an (§ 882c ZPO) und stellte ihr die Anordnung per Post zu.

2

Mit der Kostenrechnung vom 15.02.2016 setzte der Gerichtsvollzieher - unter anderem - eine Gebühr für die Postzustellung (Nr. 101 KV-GvKostG: € 3,00) sowie das Zustellungsentgelt (Nr. 701 KV-GvKostG: € 3,45 und eine Auslagenpauschale (Nr. 716 KV-GvKostG: € 7,20) an.

3

Dagegen wendet sich die Gläubigerin. Sie ist der Ansicht, der vollstreckende Gläubiger könne für die Kosten der Eintragungsanordnung nicht in Anspruch genommen werden, weil es sich dabei um ein gesondertes, vom Vollstreckungsauftrag losgelöstes Amtsverfahren handele. Der Gläubiger sei insoweit nicht Auftraggeber; für ihn sei das Schuldverzeichnis ohne Interesse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erinnerungsschrift vom 27.04.2016 Bezug genommen.

4

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

5

Die gemäß § 766 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 6 bis 8 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

6

1. Der Gerichtsvollzieher kann keine Gebühr nach Nr. 101 KV-GVKostG in Höhe von € 3,00 für die Ausführung der Postzustellung der Eintragungsanordnung an die Schuldnerin ansetzen. Dieser Gebührentatbestand erfasst nur Zustellung im Parteibetrieb, während hier eine Amtszustellung vorliegt.

7

a) Ob es sich bei dieser Zustellung an den Schuldner um eine Amtszustellung oder um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet.

8

Ein Teil der Rechtsprechung vertritt schon seit längerer Zeit die Ansicht, die Eintragungsanordnung sei von Amts wegen zuzustellen (vgl. AG Mannheim vom 18.05.2015 - 7 M 33/15; AG Pinneberg vom 29.10.2014 - 77 M 798/15; LG Lüneburg vom 14.04.2015 - 5 T 15/15; OLG Düsseldorf vom 03.02.2015 - 10 W 16/15; alle zitiert nach juris). Zur Begründung wird angeführt, eine Zustellung im Parteibetrieb sei hier entgegen §§ 191, 166 Abs. 2 ZPO weder zugelassen noch vorgeschrieben, weil weder dem Gesetz noch seiner Begründung dazu nähere Bestimmungen zu entnehmen seien. Auch der Verweis durch § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO kläre nicht, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb vorgenommen werde. Ferner diene die Eintragungsanordnung nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs als Warnung vor einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligem Schuldner. Danach müsse die von Amts wegen anzuordnende Eintragung auch im Amtsbetrieb zugestellt werden. Der Gläubiger des vorangegangen Vollstreckungsverfahrens haben keinen Einfluss auf das Eintragungsanordnungsverfahren; dieses Verfahren sei auch nicht mehr von seinem Antrag umfasst. Der Gerichtsvollzieher nehme auch in anderen Fällen Amtszustellungen vor, z.B. die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

9

Ein anderer Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, es liege eine Zustellung im Parteibetrieb vor (vgl. AG Dillenburg vom 24.03.2015 - 74 M 2831/14; AG Darmstadt vom 24.01.2014 - 63 M 33244/13; LG Stuttgart vom 26.03.2015 - 2 T 109/15; LG Verden vom 11.12.2014 - 6 T 124/14; alle zitiert nach juris; offen lassend: OLG Stuttgart vom 09.02.2015 - 8 W 480/14, BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg vom 09.02.2015 - 8 Wx 2651/14, juris). Begründet wird dies u.a. wie folgt: Da die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers stattfinde, seien in der Regel die Zustellungen im Rahmen dieses Verfahrens durch den Gläubigerantrag veranlasst und daher im Parteibetrieb vorzunehmen. Dass die Eintragungsanordnung von Amts wegen zu veranlassen sei, beziehe sich lediglich auf die Entscheidung hinsichtlich der Eintragung, nicht aber auf die Zustellart. Auch die Bezugnahme auf § 763 ZPO hinsichtlich der Zustellung an den Schuldner spreche für den Parteibetrieb, weil diese Vorschrift nur diese Zustellart vorsehe. Die Regelung in §§ 882c Abs. 2 Satz 2, 763 ZPO bestimme eine Abweichung vom Grundsatz der Amtszustellung nach § 166 Abs. 2 ZPO. Da der Gerichtsvollzieher nach § 168 Abs. 2 ZPO am Verfahren der Amtszustellung nur aufgrund einer richterlichen Anordnung teilnehme, eine solche aber nicht vorliege, werde hier im Parteibetrieb zugestellt.

10

b) Im Ergebnis sprechen die gewichtigeren Argumente für eine Amtszustellung, auch wenn diese Qualifizierung nur schwer in das System der Gerichtsvollziehertätigkeit einzuordnen ist und wenn sich daraus weitere klärungsbedürftige Aspekte ergeben.

11

Für eine Amtszustellung insbesondere, dass der Gläubiger auf das Eintragungsverfahren mangels Dispositionsbefugnis keinen Einfluss hat, weil es nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers dient, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und damit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14 –, Rn. 32; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2016 - 14 W 813/15; OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016 - 17 W 177/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2016 - 14 W 1/16; OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016 - 3 W 22/16; OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2016 - 2 W 100/16; alle juris).

12

c) Vor diesem Hintergrund sind für die Erhebung einer Gebühr für die Gerichtsvollziehertätigkeit nach den Nr. 100, 101 KV-GvKostG kein Raum, weil diese ausdrücklich lediglich für Parteizustellung erhoben werden können.

13

Dadurch vermindert sich anteilig auch die Auslagenpauschale des Gerichtsvollziehers nach Nr. 716 GvKostG auf € 6,60 (€ 33,00 x 20%).

14

2. Die Auslagen des Gerichtsvollziehers für die Postzustellung nach Nr. 701 KV-GvKostG in Höhe von € 3,45 sind indes zu Recht gegenüber der Gläubigerin angesetzt worden.

15

Aus der Qualifizierung als Amtszustellung ergibt sich - wie ausgeführt - zwar, dass der Gläubiger keine gesonderten Gebühren dafür entrichten muss. Damit ist aber nicht verbunden, dass er auch von der Erstattung der Auslagen befreit ist.

16

Er ist dafür gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG Kostenschuldner, weil er mit seinem Vollstreckungsauftrag die Ursache für die Eintragungsanordnung gesetzt hat. Das Eintragungsverfahren ist nicht vollständig getrennt vom Vermögensauskunftsverfahren zu betrachten; es handelt sich vielmehr um dessen zwingende Folge, wenn die Auskunft nicht abgegeben wurde oder der Gläubiger nicht befriedigt worden ist (werden kann). Darüber hinaus dient die Eintragung durchaus auch dem Gläubigerinteresse: Der Schuldner kann nämlich eine vorzeitige Löschung aus dem seine Bonität belastenden Schuldnerverzeichnis erreichen, wenn er die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

17

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ersichtlich nicht bezweckte, dass die Gerichte mit Einführung des neuen Schuldnerverzeichnisses Fremdkosten in Form Auslagen, die an Dritte zu zahlen sind, zu tragen haben. Für die Auskünfte, die der Gerichtsvollzieher ggf. zusätzlich benötigt, um die im Schuldnerverzeichnis zu vermerkenden Daten zu beschaffen, hat er deshalb für Kostenfreiheit gegenüber diesen Drittstellen gesorgt (BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Ist jedoch die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner zwingende Folge des zumindest teilweise erfolglosen Vollstreckungsauftrages und ist diese Anordnung jedenfalls auch geeignet, den Schuldner durch zusätzlichen Druck zur Befriedigung des Gläubigers zu bewegen, zählen die dafür entstehenden Auslagen zu den Kosten der konkreten Zwangsvollstreckung und sind gegenüber dem Gläubiger anzusetzen.

18

3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage war die Beschwerde zuzulassen, § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG
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Annotations

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Kostenschuldner sind

1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.