Landgericht Halle Beschluss, 02. März 2017 - 1 T 358/16

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2017:0302.1T358.16.0A
published on 02/03/2017 00:00
Landgericht Halle Beschluss, 02. März 2017 - 1 T 358/16
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Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28.10.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2016 wie folgt abgeändert:

Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin ... vom 15.06.2016 (DR II 919/16) wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung der zuständigen Gerichtsvollzieherin vom 15.06.2016, mit der diese eine Gebühr von 15,-- € nach KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung und eine Auslagenpauschale von 3,-- € (KV 716) erhoben hat.

2

Die Gerichtsvollzieherin hatte der Schuldnerin am 12.05.2016 die Vermögensauskunft abgenommen (Bl. 35-37 DR II 919/16). Die Schuldnerin gab u.a. an, dass sie Kosten für die Unterkunft erhalte (Ziffer 10) und keine Ansprüche aus Mietverträgen (Ziffer 17) bestünden.

3

Die von der Gläubigerin beantragte Nachbesserung des Schuldnerverzeichnisses in Bezug auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Wohnungseigentümers der von der Schuldnerin gemieteten Wohnung lehnte die Gerichtsvollzieherin ab.

4

Die Erinnerung gegen die Zurückweisung des Nachbesserungsantrages ist mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 06.09.2016 zurückgewiesen worden(1 T 215/16).

5

Die Gerichtsvollzieherin hat am 15.06.2016 eine Kostenrechnung mit dem oben genannten Inhalt erstellt und an die Gläubigervertreter übersandt.

6

Die Gläubigerin hat hiergegen mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2016 Erinnerung eingelegt.

7

Das Amtsgericht Halle (Saale) -Vollstreckungsrichter- hat nach Einholung der Stellungnahmen der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin vom 05.08.2016 und der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Halle (Saale) vom 24.08.2016, die jeweils die Auffassung der Gerichtsvollzieherin stützen, die Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 28.10.2016 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 17f der Akte Bezug genommen.

8

Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.11.2016 Beschwerde eingelegt und begründet. Sie ist der Auffassung, dass im Nachbesserungsverfahren keine Kosten entstehen, mithin weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden dürften. Hierzu verweist die Gläubigerin insbesondere auf zwei Entscheidungen des BGH (Beschlüsse v. 04.10.2007, - I ZB 11/07 - und vom 03.02.2011 - I ZB 50/10 -) sowie auf mehrere Entscheidungen von verschiedenen Amtsgerichten, die die Auffassung vertreten, dass für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses weder Gebühren noch Auslagen verlangt werden können.

9

Das Amtsgericht Halle(Saale) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10

Die gemäß § 66 Abs.2 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

11

Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten gebührenfreien Nachbesserungsverfahrens ist eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nicht zu erheben.

12

Bei einem begründetem Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. z.B. LG Halle, Beschluss vom 06.10.2016 - 1 T 279/16 -; AG Bad Saulgau, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 2 M 778/15 -, zitiert nach juris).

13

Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung wurde vertreten, dass abweichend von dieser Regel eine erneute Gebühr nach Nr. 260 zu § 9 GvKostG oder - wie im vorliegenden Fall - eine Gebühr nach Nr. 604 zu § 9 GvKostG erhoben werden könne, da es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handele (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 T 167/06 -, zitiert nach juris). Denn durch die bestandskräftige Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher stehe fest, dass das ursprüngliche Verfahren beendet sei. Insoweit handele es sich um eine neue eigenständige Amtshandlung (vgl. z.B. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 617a M 2608/2002, 617a M 2608/02 -, zitiert nach juris). Dabei sei zu berücksichtigen, dass unbegründete Nachbesserungsanträge häufig vorkommen und oftmals lediglich Ausforschungszwecken dienen oder dazu herhalten sollten, den Schuldner zu drangsalieren, um ihn damit auch nach Abgabe der Vermögensauskunft erneut persönlich beim Gerichtsvollzieher einzubestellen und gegebenenfalls doch noch zu Zahlungen zu bewegen. Ein Gläubiger, der die Nachbesserung mit solchen sachfremden Erwägungen betreibe, würde sich bei entsprechenden Antragstellungen keinerlei Kostenrisiko aussetzen, falls das Nachbesserungsverfahren in jedem Fall kostenfrei wäre.

14

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nach Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht stand.

15

Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 03. März 2016 - 2 T 412/15 -, juris; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 416 M 470/15 -, AG Celle, Beschluss vom 17. April 2015 - 26 M 10364/15 -, jeweils zitiert nach juris mwN). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit allein die Hinnahme der Ablehnung eines Nachbesserungsauftrages dazu führen könnte, dass das ursprüngliche Verfahren als beendet anzusehen ist.

16

Für die Nachbesserung der Vermögensauskunft als solcher ist gerade kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 20. April 2015 - 431 M 3584/15 -, zitiert nach juris mwN). Die (ggf. auch widerspruchslose) Hinnahme einer Ablehnung kann auf vielfältigen Gründen beruhen.

17

Schließlich rechtfertigt im Vergleich auch der Aufwand für die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs nicht die Erhebung einer Gebühr. Denn wenn bereits die Nachbesserung aufgrund eines begründeten Antrages gebührenfrei ist - was regelmäßig mehr Aufwand erfordern dürfte, wie sich auch aus § 142 GVGA ergibt -, dann muss die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs erst recht gebührenfrei sein.

18

Auch der Umstand, dass bei fehlendem Kostenrisiko Gläubiger die Schuldner mit sachfremden Erwägungen mit entsprechenden Nachbesserungsanträgen überziehen können, rechtfertigt keine Gebühr nach KV 604. Denn für diesen Fall, stellte sich die Gebühr des Gerichtsvollziehers gerade nicht als Gebühr für eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers dar, sondern vielmehr als Strafgebühr für eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des Vollstreckungsorgans. Ein solcher Strafcharakter ist jedoch in den Gebührenverzeichnissen nicht vorgesehen.

19

Die Umdeutung eines Ergänzungsantrages für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., 260 KVGv, Rn 5 und LG Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 8 T 0332/05, 8 T 332/05 -, AG Warendorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 3 M 155/15 -, jeweils zitiert nach juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem mutmaßlichen Willen des antragstellenden Gläubigers entspricht, der sich oftmals darüber im Klaren sein dürfte, dass ein derartiger Antrag zumeist nach § 802d Abs. 1 ZPO keinen Erfolg versprechen dürfte. Selbst Im Falle einer Umdeutung in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO bliebe der Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft im Übrigen nach § 604 KVGv regelmäßig gebührenfrei, da ihm dann zumeist wegen (wie auch hier) Nichtablaufs der Zweijahresfrist (ohne Kostenerhebung) nicht zu entsprechen wäre.

20

Ein Ansatz der pauschalen Auslagen nach Nr. 716 KV GvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Auslagentatbestand ist gebührenbezogen, fällt also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung der pauschalen Auslage einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 14 W 813/15 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, jeweils zitiert nach juris).

21

Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin war aus vorstehenden Gründen aufzuheben.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.