Landgericht Halle Beschluss, 02. März 2017 - 1 T 358/16

ECLI:ECLI:DE:LGHALLE:2017:0302.1T358.16.0A
bei uns veröffentlicht am02.03.2017

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28.10.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2016 wie folgt abgeändert:

Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin ... vom 15.06.2016 (DR II 919/16) wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin wendet sich gegen eine Kostenrechnung der zuständigen Gerichtsvollzieherin vom 15.06.2016, mit der diese eine Gebühr von 15,-- € nach KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung und eine Auslagenpauschale von 3,-- € (KV 716) erhoben hat.

2

Die Gerichtsvollzieherin hatte der Schuldnerin am 12.05.2016 die Vermögensauskunft abgenommen (Bl. 35-37 DR II 919/16). Die Schuldnerin gab u.a. an, dass sie Kosten für die Unterkunft erhalte (Ziffer 10) und keine Ansprüche aus Mietverträgen (Ziffer 17) bestünden.

3

Die von der Gläubigerin beantragte Nachbesserung des Schuldnerverzeichnisses in Bezug auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Wohnungseigentümers der von der Schuldnerin gemieteten Wohnung lehnte die Gerichtsvollzieherin ab.

4

Die Erinnerung gegen die Zurückweisung des Nachbesserungsantrages ist mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 06.09.2016 zurückgewiesen worden(1 T 215/16).

5

Die Gerichtsvollzieherin hat am 15.06.2016 eine Kostenrechnung mit dem oben genannten Inhalt erstellt und an die Gläubigervertreter übersandt.

6

Die Gläubigerin hat hiergegen mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2016 Erinnerung eingelegt.

7

Das Amtsgericht Halle (Saale) -Vollstreckungsrichter- hat nach Einholung der Stellungnahmen der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin vom 05.08.2016 und der Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Halle (Saale) vom 24.08.2016, die jeweils die Auffassung der Gerichtsvollzieherin stützen, die Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 28.10.2016 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 17f der Akte Bezug genommen.

8

Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.11.2016 Beschwerde eingelegt und begründet. Sie ist der Auffassung, dass im Nachbesserungsverfahren keine Kosten entstehen, mithin weder Gebühren noch Auslagen erhoben werden dürften. Hierzu verweist die Gläubigerin insbesondere auf zwei Entscheidungen des BGH (Beschlüsse v. 04.10.2007, - I ZB 11/07 - und vom 03.02.2011 - I ZB 50/10 -) sowie auf mehrere Entscheidungen von verschiedenen Amtsgerichten, die die Auffassung vertreten, dass für die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses weder Gebühren noch Auslagen verlangt werden können.

9

Das Amtsgericht Halle(Saale) hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

II.

10

Die gemäß § 66 Abs.2 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

11

Für eine Ablehnung im Rahmen des ansonsten gebührenfreien Nachbesserungsverfahrens ist eine Nichterledigungsgebühr nach Nr. 604 KV zu § 9 GvKostG nicht zu erheben.

12

Bei einem begründetem Antrag auf Nachbesserung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft sind keine erneuten Gebühren zu erheben, da es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, welche durch die Gebühr gem. Nr. 260 des Kostenverzeichnisses mit abgegolten ist (vgl. z.B. LG Halle, Beschluss vom 06.10.2016 - 1 T 279/16 -; AG Bad Saulgau, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 2 M 778/15 -, zitiert nach juris).

13

Für den Fall der Ablehnung eines Antrags auf Nachbesserung wurde vertreten, dass abweichend von dieser Regel eine erneute Gebühr nach Nr. 260 zu § 9 GvKostG oder - wie im vorliegenden Fall - eine Gebühr nach Nr. 604 zu § 9 GvKostG erhoben werden könne, da es sich nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handele (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 25. April 2006 - 4 T 167/06 -, zitiert nach juris). Denn durch die bestandskräftige Ablehnung der Nachbesserung durch den Gerichtsvollzieher stehe fest, dass das ursprüngliche Verfahren beendet sei. Insoweit handele es sich um eine neue eigenständige Amtshandlung (vgl. z.B. AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 05. Februar 2003 - 617a M 2608/2002, 617a M 2608/02 -, zitiert nach juris). Dabei sei zu berücksichtigen, dass unbegründete Nachbesserungsanträge häufig vorkommen und oftmals lediglich Ausforschungszwecken dienen oder dazu herhalten sollten, den Schuldner zu drangsalieren, um ihn damit auch nach Abgabe der Vermögensauskunft erneut persönlich beim Gerichtsvollzieher einzubestellen und gegebenenfalls doch noch zu Zahlungen zu bewegen. Ein Gläubiger, der die Nachbesserung mit solchen sachfremden Erwägungen betreibe, würde sich bei entsprechenden Antragstellungen keinerlei Kostenrisiko aussetzen, falls das Nachbesserungsverfahren in jedem Fall kostenfrei wäre.

14

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nach Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht stand.

15

Auch bei einem unbegründeten Antrag auf Nachbesserung handelt es sich um eine (versuchte) Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 03. März 2016 - 2 T 412/15 -, juris; AG Hamburg-Bergedorf, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 416 M 470/15 -, AG Celle, Beschluss vom 17. April 2015 - 26 M 10364/15 -, jeweils zitiert nach juris mwN). Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit allein die Hinnahme der Ablehnung eines Nachbesserungsauftrages dazu führen könnte, dass das ursprüngliche Verfahren als beendet anzusehen ist.

16

Für die Nachbesserung der Vermögensauskunft als solcher ist gerade kein Gebührentatbestand im GvKostG und im dazugehörigen Kostenverzeichnis vorgesehen (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 20. April 2015 - 431 M 3584/15 -, zitiert nach juris mwN). Die (ggf. auch widerspruchslose) Hinnahme einer Ablehnung kann auf vielfältigen Gründen beruhen.

17

Schließlich rechtfertigt im Vergleich auch der Aufwand für die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs nicht die Erhebung einer Gebühr. Denn wenn bereits die Nachbesserung aufgrund eines begründeten Antrages gebührenfrei ist - was regelmäßig mehr Aufwand erfordern dürfte, wie sich auch aus § 142 GVGA ergibt -, dann muss die Ablehnung eines unbegründeten Gesuchs erst recht gebührenfrei sein.

18

Auch der Umstand, dass bei fehlendem Kostenrisiko Gläubiger die Schuldner mit sachfremden Erwägungen mit entsprechenden Nachbesserungsanträgen überziehen können, rechtfertigt keine Gebühr nach KV 604. Denn für diesen Fall, stellte sich die Gebühr des Gerichtsvollziehers gerade nicht als Gebühr für eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers dar, sondern vielmehr als Strafgebühr für eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des Vollstreckungsorgans. Ein solcher Strafcharakter ist jedoch in den Gebührenverzeichnissen nicht vorgesehen.

19

Die Umdeutung eines Ergänzungsantrages für den Fall, dass dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO ist ebenfalls bereits im Allgemeinen nicht zulässig (so auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., 260 KVGv, Rn 5 und LG Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 8 T 0332/05, 8 T 332/05 -, AG Warendorf, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 3 M 155/15 -, jeweils zitiert nach juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem mutmaßlichen Willen des antragstellenden Gläubigers entspricht, der sich oftmals darüber im Klaren sein dürfte, dass ein derartiger Antrag zumeist nach § 802d Abs. 1 ZPO keinen Erfolg versprechen dürfte. Selbst Im Falle einer Umdeutung in einen neuen Antrag nach § 802c ZPO bliebe der Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft im Übrigen nach § 604 KVGv regelmäßig gebührenfrei, da ihm dann zumeist wegen (wie auch hier) Nichtablaufs der Zweijahresfrist (ohne Kostenerhebung) nicht zu entsprechen wäre.

20

Ein Ansatz der pauschalen Auslagen nach Nr. 716 KV GvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Auslagentatbestand ist gebührenbezogen, fällt also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung der pauschalen Auslage einer Grundlage (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 14 W 813/15 -, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, jeweils zitiert nach juris).

21

Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin war aus vorstehenden Gründen aufzuheben.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher


Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge


(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. (2) Über die Erinnerung des Kostens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 9 Höhe der Kosten


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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 11/07
vom
4. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges
oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten
, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der
Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung
nach § 766 ZPO zu.
BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07 - LG Heilbronn
AG Schwäbisch Hall
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24. Januar 2007 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der Schuldner hat in dem von der Gläubigerin gegen ihn betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dabei angegeben, unterhaltsberechtigte Kinder zu haben. Eine Erklärung des Schuldners, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen, enthält das Vermögensverzeichnis nicht.
2
Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie hat geltend gemacht, zur Prüfung der Frage, ob die Stellung eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO Aussicht auf Erfolg biete, benötige sie die Mitteilung, ob ein gegenüber dem Schuldner Unterhaltsberechtigter eigene Einkünfte erziele.
3
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren mit Schriftsatz vom 21. September 2006 gestellten Antrag weiter. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
5
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Gläubigerin ist es unter den im Streitfall gegebenen Umständen verwehrt, den zuständigen Gerichtsvollzieher im Wege der Erinnerung anweisen zu lassen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.
6
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung sei wegen (noch) fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Gläubigerin hätte zunächst beim Gerichtsvollzieher den einfacheren und kostengünstigeren Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses stellen müssen. Aus der rein fiktiven Annahme, der Gerichtsvollzieher könnte den Antrag eines Gläubigers, das Vermögensverzeichnis zu ergänzen, ablehnen, ergebe sich kein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers für eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Im Streitfall sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin einen Ergänzungsauftrag der Gläubigerin ablehnen werde. Das Nachbesserungsverfahren werde vielmehr verzögert und verursache zusätzliche Kosten, wenn die Gläubigerin Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlege, anstatt den Gerichtsvollzieher unmittelbar mit der Durchführung der Nachbesserung zu beauftragen.
7
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung (§ 766 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
8
a) Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rdn. 19; Zöller /Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 903 Rdn. 14 f.; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rdn. 4 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 903 Rdn. 8; HKZPO /Rathmann, 2. Aufl., § 903 Rdn. 9 f.).
9
b) Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu (vgl. BGH NJW 2004, 2979, 2980; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21).

10
Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin beigetreten werden, dass der Gläubiger ein Wahlrecht hat, ob er die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beim Gerichtsvollzieher beantragt oder im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens vornehmen lässt. Die Auffassung, die dem Gläubiger ein Wahlrecht zubilligt (LG Hildesheim DGVZ 2000, 37 f.; LG Chemnitz DGVZ 2005, 166 f.; LG Nürnberg-Fürth DGVZ 2005, 165; Schmidt, DGVZ 2005, 180, 181), berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Nachbesserung nicht in einem neuen oder gesonderten Verfahren erfolgt, sondern Fortsetzung des alten Verfahrens ist, weil der Schuldner die ihm dort obliegende Offenbarungspflicht noch nicht vollständig erfüllt hat. Die von dem Gerichtsvollzieher durchgeführte Nachbesserung löst deshalb auch keine neuen Kosten aus (MünchKomm.ZPO /Eickmann aaO § 903 Rdn. 20; Musielak/Voit aaO § 903 Rdn. 8; HK-ZPO/Rathmann aaO § 903 Rdn. 11), während bei Durchführung der Erinnerung nach § 766 ZPO zumindest eine Erhöhung der 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV-RVG auf 0,5 nach Nr. 3500 VV-RVG erfolgt (vgl. Gerold/ Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl., VV 3500 Rdn. 12).
11
Der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher selbst zur Abhilfe der Erinnerung befugt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sich die Verfahrensgebühr bereits mit Einlegung der Erinnerung erhöht. Das Erinnerungsverfahren erweist sich damit im Vergleich zu einem Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses in jedem Fall als der kostenintensivere Weg. Dementsprechend hat der Gläubiger ein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung einer Erinnerung erst dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung ablehnt. Gegen diese Entscheidung ist die Erinnerung statthaft (LG Limburg DGVZ 2005, 183, 184; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 903 Rdn. 21; Zöller/Stöber aaO § 900 Rdn. 41; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rdn. 5; Musielak/Voit aaO § 900 Rdn. 23; s. auch BGH NJW 2004, 2979, 2980). Die Gläubigerin hat nicht vorgetragen, dass die zuständige Gerichtsvollzieherin einen Auftrag zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses bislang abgelehnt hat. Damit fehlt der Gläubigerin für die von ihr eingelegte Erinnerung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
12
III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 04.12.2006 - M 2416/06 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.01.2007 - 1 T 519/06 Bm -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 50/10
vom
3. Februar 2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung
verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende
Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten
Forderung gemacht hat.
BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig - 6. Zivilkammer - vom 9. Juni 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Vollstreckungsgericht - vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2009 zu bestimmen und die Schuldnerin aufzufordern, den Drittschuldner der unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses angegebenen Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution mit Namen und Anschrift zu nennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Beschwerdewert: 300 €.

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubigerin gab die Schuldnerin am 13. August 2009 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab. Dabei bejahte sie im Ver- mögensverzeichnis unter Nr. 18 die Frage nach "Ansprüchen aus Pacht-, Mietund Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüchen auf Rückzahlung hinterlegter Mietkautionen" und gab an: Mietkaution, Fa. K. GmbH, L. , 360 €.
2
Im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung stellte sich heraus, dass die K. GmbH nicht Vermieter, sondern lediglich Verwalter der Wohnung ist. Diese weigerte sich, der Gläubigerin den Namen des Vermieters oder Eigentümers der Wohnung zu nennen. Daraufhin beantragte die Gläubigerin eine entsprechende Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher teilte der Gläubigerin mit, dass eine Nachbesserung nicht möglich sei, weil die Schuldnerin bereits vollständig angegeben habe, an wen die Mietkaution gezahlt worden sei.
3
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne eine Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Die Angaben unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses seien zwar materiell unrichtig. Der Anspruch der Schuldnerin auf Rückzahlung der Mietkaution könne sich nicht gegen die K. GmbH richten, da sie nicht Eigentümer oder Vermieter der Wohnung sei. Es sei allerdings nicht ersichtlich , dass die Schuldnerin insoweit bewusst falsche Angaben gemacht habe. Häufig würden Mietkautionen beim Verwalter der Wohnung eingezahlt und nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Verwalter wieder zurückgezahlt. http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE067803301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2znx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319192004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2znx/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=6&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319192004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Gleichwohl sei der Vermieter zur Herausgabe der Mietkaution verpflichtet und daher im Vermögensverzeichnis zu nennen. Der Gläubiger könne eine Nachbesserung jedoch nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt habe. Die Angaben unter Nr. 18 des Verzeichnisses seien nicht äußerlich erkennbar unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Immobilienverwaltung nicht zur Rückzahlung einer Mietkaution verpflichtet sein könne.
6
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Gläubigerin verlangen, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2009 bestimmt und die Schuldnerin auffordert, den Drittschuldner der unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses angegebenen Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution mit Namen und Anschrift zu nennen.
7
1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13).
8
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Schuldnerin hat unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses angegeben, einen Anspruch aus einem Mietverhältnis auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 360 € gegen die - unter Angabe ihrer Anschrift genannte - K. GmbH zu haben. Es ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst nicht er- sichtlich, dass diese Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Dies gilt auch im Blick darauf, dass die Schuldnerin eine Immobilienverwaltungsgesellschaft als Drittschuldner der Forderung angegeben hat. Auch eine Immobilienverwaltungsgesellschaft kann Vermieter einer Wohnung und zur Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Mietkaution verpflichtet sein.
9
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der Gläubiger aber auch dann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen , wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat. Der Gläubiger kann in einem solchen Fall nicht darauf verwiesen werden, vom Schuldner die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO zu fordern.
10
Ein Schuldner, der die in § 807 ZPO oder in § 284 AO bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist gemäß § 903 Satz 1 ZPO, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet , wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Ein Schuldner, der im Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht allein deshalb zur erneuten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
11
Ein Schuldner ist jedoch nach ganz überwiegender Ansicht in entsprechender Anwendung des § 903 ZPO zur wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner bei der früheren Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorhandenes Vermögen verschwiegen hat. Ein solcher Schuldner darf nach dieser Auffassung nicht besser stehen als ein Schuldner, der nach Abgabe der eides- http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=MDR&b=1975&s=498 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=MDR&b=1990&s=1124 - 6 - stattlichen Versicherung neues Vermögen erworben hat. Das Verschweigen vorhandenen Vermögens steht danach dem Erwerb neuen Vermögens gleich und hat zur Folge, dass nicht nur das bestehende Verzeichnis um die fehlenden Angaben zu ergänzen, sondern das gesamte Vermögen erneut zu offenbaren ist (OLG Köln, MDR 1975, 498; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 903 Rn. 8 mwN; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 903 Rn. 7; Prütting/Olzen, ZPO, 2. Aufl., § 903 Rn. 16; MünchKommZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 903 Rn. 10; vgl. auch KG, MDR 1990, 1124; aA Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 903 Rn. 7).
12
Hat der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dagegen eine Forderung angegeben und ist davon auszugehen, dass er lediglich versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner dieser Forderung gemacht hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm in entsprechender Anwendung des § 903 ZPO eine nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine erneute Offenbarung seines gesamten Vermögens abzuverlangen. Dies widerspräche dem Zweck der Regelung des § 903 ZPO, im Interesse des Schuldners und zur Entlastung der Rechtspflege eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über denselben Vermögensgegenstand zu verhindern (vgl. Musielak/Voit aaO § 903 Rn. 1). In einem solchen Fall reicht es vielmehr aus, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine - kostenfreie (vgl. Musielak/Voit aaO § 903 Rn. 8 mwN) - Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann.
13
Danach kann die Gläubigerin (nur) eine Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung beanspruchen. Die Schuldnerin hat unter Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses angegeben, einen Anspruch aus einem Mietverhältnis auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 360 € zu haben. Soweit die Schuldnerin als Drittschuldnerin dieser Forderung die K. GmbH genannt hat, ist dies nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zwar tatsächlich unzutreffend, weil diese Gesellschaft nicht Eigentümer oder Vermieter, sondern nur Verwalter der Wohnung ist. Es kann aber im Blick darauf, dass Mietkautionen häufig beim Verwalter der Wohnung eingezahlt und nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Verwalter wieder zurückgezahlt werden, nicht angenommen werden, die Schuldnerin habe bewusst falsche Angaben zum Drittschuldner der Forderung gemacht.
14
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 12.02.2010 - 433 M 29190/09 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 09.06.2010 - 6 T 130/10 -

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.


Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach gegen den Beschluss des Landgerichtes Bad Kreuznach vom 28.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellgebühr für die Eintragungsanordnung von 10 € (Nr. 100 KVGvKostG), die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2 € (Nr. 716 KvGvKostG) sowie das Wegegeld von 3,25 € (Nr. 711 KVGvKostG) zu erstatten hat.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung und beauftragte zu diesem Zweck den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Gerichtsvollzieher festgestellt hatte, dass die Vermögensauskunft bereits abgegeben, die Sperrfrist des § 802d ZPO noch nicht abgelaufen und keine Gründe für eine vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft dargelegt waren, übersandte er der Gläubigerin das vorliegende Vermögensverzeichnis. Er erließ gleichzeitig eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO und stellte diese der Schuldnerin persönlich zu.

2

Neben der Gebühr für die Übersendung der Vermögensauskunft nach Nr. 261 KVGvKostG von 33 € zuzüglich der hierauf entfallenden Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 6,60 €, erhob er für die persönliche Zustellung die Gebühr nach Nr. 100 KVGvKostG von 10 €, die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von weiteren 2 € sowie Wegegeld nach Nr. 711 KVGvKostG von 3,25 €.

3

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung, die die Vorinstanzen als Kostenansatzbeschwerde nach § 5 Abs. 2 GvKostG behandelt haben, soweit der Gerichtsvollzieher eine Vergütung für die Zustellung der Eintragungsanordnung begehrt. Diese ergehe von Amts wegen und werde deshalb auch von Amts wegen zugestellt. Für eine Kostentragung der Gläubigerin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Dem ist der Gerichtsvollzieher ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach als Vertreterin der Staatskasse entgegengetreten. Grundlage der Eintragungsanordnung und damit auch von deren Zustellung sei der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers, mithin ein Parteiantrag.

4

Das Amtsgericht hat der Erinnerung stattgegeben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung nebst anteiligen Auslagen zu erstatten. Zugleich hat es die Beschwerde zugelassen, die seitens der Vertreterin der Staatskasse auch eingelegt wurde. Für die Frage, ob eine Amtszustellung vorliege, sei nicht auf das (fehlende) Interesse des Gläubigers an der Eintragungsanordnung abzustellen, sondern auf die Systematik des Gesetzes. Danach hafte der Gläubiger auf der Grundlage des Veranlasserprinzips für die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung. Jedenfalls hafte er für die entstandenen Auslagen (Wegegeld und Auslagenpauschale) unabhängig von der Frage, ob eine persönliche oder eine amtswegige Zustellung vorliege.

5

Unter Zulassung der weiteren Beschwerde hat das Landgericht die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Zu folgen sei dem OLG Karlsruhe (25.08.2015, 11 W 3/15, DGVZ 2015, 208) sowie dem OLG Düsseldorf (03.02.2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91) wonach die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen sei. Soweit keine Vergütung anfalle, müssten auch die Auslagen entsprechend gekürzt werden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Bad Kreuznach mit der sie ihre Argumentation vertieft und ergänzt. Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit den §§ 166 ZPO ff. auseinandergesetzt, wonach nur eine Zustellung im Parteibetrieb angenommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, dürfe nicht übersehen werden, dass der Erlass der Eintragungsanordnung auch im Interesse des Gläubigers liege. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Nichtabhilfebeschluss vom 14.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 10.06.2015, 3 M 974/15 zu Recht zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Begründung des Landgerichtes verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht. Im Übrigen ist folgendes zu bemerken:

1.

7

Der Anfall der Zustellungsgebühr nach Nr. 100 KVGvKostG setzt nach der Überschrift des 1. Abschnittes des Kostenverzeichnisses zum GvKostG voraus, dass es sich um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien handelt.

8

Die Zustellung der Eintragungsanordnung erfolgt jedoch „von Amts wegen“. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut von § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher unter den dort weiter genannten Voraussetzungen „von Amts wegen“ die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet und damit der Disposition der Vollstreckungsparteien entzieht. Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Norm, der immer Ausgangspunkt jeder Auslegung ist, läuft die Grundüberlegung der Vertreterin der Staatskasse ins Leere, der Gläubiger habe mit seinem Vollstreckungsantrag den Erlass der Eintragungsanordnung veranlasst.

9

Wenn aber der Erlass der Anordnung von Amts wegen erfolgt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Zustellung an den Schuldner nun wieder der Regime der Parteizustellung unterliegen soll. Zwangsläufige Folge des Amtsverfahrens zum Erlass der Entscheidung ist es, dass auch deren Bekanntgabe in Form der Zustellung von Amts wegen erfolgt.

10

Der Zweck der Regelung zeigt in die gleiche Richtung. Das OLG Karlsruhe (DGVZ 2015, 208) weist ebenso wie das Landgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Verfahren über die Eintragungsanordnung gerade nicht um die notwendige Fortsetzung des durch den Vollstreckungsantrag des Gläubigers ausgelöste Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft handelt, dass der Förderung des individuellen Vollstreckungszwecks dient, sondern nach dem gesetzgeberischen Willen um ein eigenständiges Verfahren, um „den Wirtschaftsverkehr vor dem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drks. 16/10069, S. 38). Es ist deshalb sachgerecht, dass die Kosten dieses gesonderten Verfahrens, zu dem auch die Zustellung der Eintragungsanordnung gehört, die Allgemeinheit trägt. Der Gesetzgeber hat diesen Willen im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) noch einmal unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht. Danach wird in § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO-E eindeutig klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustellt (BR-Drks. 663/15, S. 5). Die Begründung ist an Eindeutigkeit nicht zu überbieten: „Durch die Änderung in Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handelt. Das Eintragungsverfahren dient nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren soll daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen.“ (BR-Drks. 663/15, S. 40). Da die Präzisierung des Gesetzes der Klarstellung und nicht der Neuregelung dient, wird deutlich, dass diese Intention schon für die heutige Gesetzesfassung besteht. Nach der Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses des Bundesrates vom 15.01.2015 für die Sitzung des Bundesrates am 29.01.2015 werden gegen diese Sicht der Dinge keine Einwände seitens der Bundesländer erhoben.

11

Auch systematische Erwägungen sprechen nicht gegen die Ansicht des Senates wie der OLG Karlsruhe und Düsseldorf. Der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse, aus der Systematik der §§ 166 ff. ZPO folge, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche im Parteibetrieb handele, geht fehl. Dementsprechend ist auch der Auffassung von Tenner ((K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31) zu widersprechen. Die Auffassung verkennt, dass die Zuständigkeit für das Verfahren über die Eintragungsanordnung in § 882c ZPO eigenständig und vorrangig geregelt ist und der Allgemeine Teil der Zivilprozessordnung nur insoweit Anwendung findet, wie keine Regelung in der Spezialmaterie des 8. Buches getroffen wurde.

12

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsvollzieher keinen Grund für die kostenintensive persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung vorgetragen hat. Ein solcher Grund lässt sich auch ansonsten nicht ersehen, so dass ohnehin nur der Ansatz der Gebühr für die postalische Zustellung in Betracht gekommen wäre (Senat v. 20.10.2015, 14 W 675/15, DGVZ 2015, 252 = MDR 2016, 50).

2.

13

Ein Ansatz der auf die Zustellung der Eintragungsanordnung bezogenen Auslagen nach Nrn. 716, 711 KVGvKostG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beide Auslagentatbestände sind gebührenbezogen, fallen also nur im Kontext mit einer zumindest dem Grunde nach entstandenen Gebühr an. Da es daran fehlt, entbehrt auch die Erhebung von Auslagen einer Grundlage (so auch OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208).

14

Eine Rechtfertigung für den isolierten Ersatz der Auslagen lässt sich nicht in § 13 GvKostG finden. Der Senat kann dem OLG Stuttgart (DGVZ 2015, 91) und dem OLG Nürnberg (FoVo 2015, 175) insoweit folgen, als der Gläubiger als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen hat, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung seines Auftrags entstanden sind. Die OLG Stuttgart und Nürnberg übersehen allerdings, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung eben gerade nicht durch den Auftrag des Gläubigers entstanden sind, sondern durch ein von Amts wegen einzuleitendes und durchzuführendes Verfahren. Die OLG Stuttgart und Nürnberg hätten es deshalb nicht dahin stehen lassen dürfen, ob es sich um eine Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers (Parteizustellung) oder eine solche von Amts wegen handelte. Das OLG Nürnberg (a.a.O. Rn. 10 ff. - zitiert nach juris) übersieht auch, dass es sich bei der Eintragungsanordnung nicht um ein originäres Instrument der Zwangsvollstreckung handelt, sondern um ein präventives Element des Schutzes des Wirtschaftsverkehrs vor illiquiden Schuldnern. Das Schuldnerverzeichnis ist primär Instrument der Bonitätskontrolle und nicht der Zwangsvollstreckung. Nicht der Gläubiger hat die Eintragung veranlasst, sondern sie wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen, § 882c Abs. 1 S. 1 ZPO.

15

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2008 (I ZB 53/06, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139) folgt nichts anderes. Zwischen der von dem Gläubiger veranlassten Räumung einer Mietsache und der anschließenden Verwahrung des Räumungsgutes liegt nämlich kein Verfahren „von Amts wegen“, dass die Veranlassungskette durchbricht. Insoweit betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation. Ungeachtet dessen betont der BGH in der Entscheidung, dass der Gläubiger nur die notwendigen Kosten zur Durchführung seines Auftrages zu tragen hat (BGH a.a.O. Rn. 10 - zitiert nach juris). Wie mehrfach ausgeführt ist der Erlass und die Zustellung der Eintragungsanordnung aber nicht Teil des Auftrages, sondern erfolgt von Amts wegen. Im konkreten Fall hat der BGH deshalb den Gläubiger auch nicht für verpflichtet gehalten, die Kosten für die Verwahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht des Schuldners zu tragen, obwohl auch in dieser Konstellation die Problemlage durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers geschaffen wurde. Sie ist diesem aber - wie im vorliegenden Fall - nicht zuzurechnen.

16

Die Entscheidung über die Kosten folgt § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2015 – 10 T 19/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der weiteren Beschwerde darum, ob der Gerichtsvollzieher Gebühren für den Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldnerin und für die Zustellung der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verlangen kann.
Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin und gab dabei an, unter welchen Voraussetzungen Einverständnis mit Teilzahlungen bestünde. Der Gerichtsvollzieher teilte ihr mit, dass der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert sei, weil er die Schuldnerin nicht angetroffen und diese sich auch auf schriftliche Aufforderung nicht gemeldet habe. Da die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits anderweitig erteilt hatte, übermittelte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin hiervon eine Abschrift. Außerdem ordnete er mit von ihm an die Schuldnerin zugestelltem Schreiben deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Für seine Tätigkeit stellte er der Gläubigerin unter anderem die Gebühren nach KV 100 (persönliche Zustellung) und KV 207 (Versuch gütlicher Einigung) sowie eine Wegegeldpauschale für die Zone 1 in Höhe von EUR 6,50 (KV 711) und eine Auslagenpauschale (KV 716) in Höhe von EUR 11,80 in Rechnung.
Gegen die Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin. Sie macht geltend, die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung sei nicht entstanden, da weder ein isolierter Antrag auf Durchführung der gütlichen Einigung noch ein bedingter Antrag im Sinne von § 3 Absatz 2 GvKostG, Nr. 2 Absatz 2 DB-GvKostG gestellt worden sei.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hat das Amtsgericht dessen Kostenrechnung dahin berichtigt, dass nur die Gebühr für die Übermittlung des Vermögensverzeichnisses und ein Teil der Auslagenpauschale, insgesamt EUR 39,60, zu zahlen seien. Die dagegen gerichtete zugelassene Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse hat das Landgericht unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebühr für den Einigungsversuch, die Wegekosten und die anteiligen Auslagen seien nicht ansatzfähig. Lege man Ziffer 207 des Gerichtsvollzieher-Kostenverzeichnisses seinem Zwecke nach aus, falle die Gebühr nur an, wenn der Gerichtsvollzieher für den erfolglosen Versuch einer gütlichen Einigung ansonsten gar nicht vergütet werde, also nicht dann, wenn zugleich eine - wenn auch bedingte - Amtshandlung nach §§ 802a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO beauftragt sei, für die der Gerichtsvollzieher eine Vergütung erhalte. Der Gerichtsvollzieher könne auch nicht die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung nebst Wegegeld und anteiliger Auslagenpauschale ansetzen. Entgegen teilweise abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum liege insoweit keine Zustellung auf Betreiben der Parteien, sondern eine solche im Amtsbetrieb vor.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Absatz 4 Satz 1 GKG zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
A.
Das Amtsgericht hat die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zutreffend als insgesamt angegriffen angesehen. Zwar enthält die Begründung des Rechtsmittels der Gläubigerin lediglich Ausführungen zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz und nicht dazu, ob die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung ansatzfähig sind. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf eine bestimmte Kostenposition oder einen bestimmten Betrag ist aber nicht erfolgt. Da eine Begründung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom Gesetz nicht verlangt wird (BDPZ/Zimmermann, GKG, 3. Auflage, § 66, Rn. 27), stand das Fehlen von Ausführungen zu weiteren Kostenpositionen der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs auch nicht teilweise entgegen, so dass die Vorinstanzen die Kostenrechnung zu Recht insgesamt überprüft haben.
B.
Die Vorinstanzen halten den Ansatz der Einigungsgebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses sowie der Zustellungskosten für die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO zutreffend für nicht gerechtfertigt.
1. Die Gebühr nach KV 207 für den Versuch einer gütlichen Einigung kann der Gerichtsvollzieher nicht beanspruchen. Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür - wie der Wortlaut der Norm zeigt - der Versuch einer gütlichen Einigung genügt, es also ausreicht, dass der Gerichtsvollzieher sich erfolglos bemüht, mit der Schuldnerin mit dem Ziel der Einigung Kontakt aufzunehmen. Die Gebühr ist aber nach der Nachbemerkung zu KV 207 nicht angefallen, weil der Gerichtsvollzieher „gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt“ worden ist.
10 
In Rechtsprechung und Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob schon ein Auftrag nach Nr. 2 oder Nr. 4 den Anfall der Gebühr nach KV 207 ausschließt oder dafür beide Amtshandlungen nachgesucht werden müssen. Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
11 
a) Der Wortlaut der Vorschrift und der Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmebestimmungen könnten allerdings - worauf sich etwa das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2015 - 10 W 25/15, juris; Beschluss vom 27. März 2014, NJW-RR 2014, 960; ebenso LG Baden-Baden, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 T 44/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2014 - 1 T 431/14) berufen - eher dafür sprechen, den in der Nachbemerkung genannten Tatbestand nur dann eingreifen zu lassen, wenn beide mit „und“ verknüpften Bedingungen erfüllt sind. Der sprachliche Befund ist allerdings nicht eindeutig, weil - wie das Oberlandesgericht Stuttgart zu Recht ausführt (JurBüro 2015, 326) - in der Nachbemerkung jeweils im Singular von einer „Maßnahme“ oder „Amtshandlung“ die Rede ist, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber es für ausreichend erachtet hat, dass eine andere Amtshandlung in Auftrag gegeben worden ist.
12 
b) Auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 10/10069, S. 48) sind, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2014, 960) zu Recht hervorhebt, nicht ganz eindeutig. In der Begründung zu Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses wird - wie im Gesetzestext selbst - im zweiten Absatz das Wort „und“ als Verbindung zwischen den Ziffern 2 und 4 des § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO gebraucht. Entscheidend für die Auffassung der Vorinstanzen spricht aber, dass als Rechtfertigung für den Gebührentatbestand angeführt wird, dass der Gerichtsvollzieher ohne diesen für einen erfolglosen Güteversuch überhaupt keine Gebühr erhalten würde, wenn er „isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung“ beauftragt würde. Daraus lässt sich ableiten, dass die Gebühr schon dann nicht anfallen soll, wenn der Gerichtsvollzieher bereits für eine weitere Tätigkeit eine Gebühr erhält. Der Senat schließt sich in dieser Frage der ausführlichen Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2014 (JurBüro 2014, 549, juris-Rn. 23 ff.) an. Soweit das Landgericht Heilbronn (a. a. O.) die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht für einschlägig erachtet, weil dieser eine andere Konstellation zugrunde liege, folgt dem der Senat nicht. Zwar lag dort ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Gläubiger - anders als hier - weitere Vollstreckungsmaßnahmen nur unter der ausdrücklich formulierten Bedingung beantragt hatte, dass eine gütliche Einigung scheitert. Das rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung der Frage, ob das Wort „und“ in der Nachbemerkung zu KV Ziffer 207 dem Normzweck entsprechend als „oder“ zu lesen ist.
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2. Ebenfalls zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach KV 100 nicht verlangen kann und auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale nicht zu berücksichtigen sind. Die Gebühr nach KV 100 kann, wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ergibt, nur für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien - also nicht von Amts wegen - erfolgen.
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Ob die in § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (für Zustellung imParteibetrieb etwa LG Verden (Aller), Beschluss vom 5. Januar 2014 - 6 T 124/14; Beschluss vom 15. Juli 2014 - 6 T 131/14 unter Bezugnahme auf AG Verden (Aller), Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 M 166/14; LG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 T 109/15; AG Darmstadt DGVZ 2014, 73; AG Albstadt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 5 M 1770/14; AG Esslingen, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 10 M 1802/14; AG Bruchsal, Beschluss vom 10. März 2015 - 1 M 211/15; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882 c, Rn. 6; Theis/Rutz DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Auflage, § 882c, Rn. 5; für Amtszustellung etwa OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; AG Stuttgart DGVZ 2015, 64, juris-Rn. 5; AG Pinneberg DGVZ 2015, 27, juris-Rn. 7; AG Hann. Münden, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 5 M 467/14; AG Hannover, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 755 M 57835/14; AG Lampertheim, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 22 M 3214/14; Schlaak DGVZ 2014, 154; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 882c Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage, § 882c, Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Auflage, § 882c, Rn. 17).
15 
Der Senat schließt sich derjenigen Auffassung an, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht.
16 
a) Das Amtsgericht weist mit überzeugenden Erwägungen darauf hin, dass die Eintragung in das Schuldnerregister nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers dient - die Befriedigung seines Anspruchs wird durch die Eintragung nicht gefördert - sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, um den „Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drs. 16/10069, S. 38, zu Nr. 3, erster Absatz). Der Gläubiger gibt zwar, in dem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind aber - anders als etwa die Kosten der Einlagerung von Räumungsgut (vgl. dieses Beispiel in OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368, Rn. 12) - keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren.
17 
b) Das Argument des Amtsgerichts Darmstadt (DGVZ 2014, 73, juris-Rn. 14), es könne nicht hingenommen werden, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung entweder vom Steuerzahler oder vom Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anordnung der Eintragung dient - wie ausgeführt - öffentlichen Zwecken; es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die mir ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten - wenn man dieser Auffassung folgte - als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Absatz 1 Satz 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt wäre, den Schuldner mit den Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung zu belasten.
18 
c) Soweit Stöber (in: Zöller, a. a. O., Rn. 6) in der Frage der Zustellungsart eine Gleichsetzung mit § 802f ZPO vornimmt, vermag dies nicht zu überzeugen. Soweit in Absatz 4 Satz 1 dieser Norm die Zustellung von Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen an den Schuldner angeordnet wird, handelt es sich - anders als in der hier in Rede stehenden Konstellation - um Maßnahmen, die letztlich der Durchsetzung der Forderung des Gläubigers dienen oder mit der Einzelzwangsvollstreckung notwendigerweise verbunden sind, die aber keinen über das einzelne Verfahren hinausgehenden Wert für die Allgemeinheit haben.
19 
d) Dem Argument, aus dem in § 882c Absatz 2 ZPO enthaltenen Verweis auf § 763 ZPO lasse sich folgen, dass die Eintragungsanordnung ein Bestandteil des Vollstreckungsprotokolls sei (Theis/Rutz DGVZ 2014, 154), welches der Gerichtsvollzieher nach seiner Wahl zustellen oder per Post übersenden könne (§ 763 Absatz 2 Satz 1 ZPO), vermag der Senat nicht zu folgen. Die genannten Vorschriften ermöglichen es, die Eintragungsanordnung - zur Vereinfachung und zur Vermeidung von Kosten - in das Vollstreckungsprotokoll aufzunehmen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die Anordnung nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Rahmen der konkreten Zwangsvollstreckung erfolgt.
20 
e) Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls dafür, nicht von einer Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers auszugehen. Die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung befassten Ausschüsse des Bundesrates (BR-Drs. 304/1/08, S. 16 f.) haben in ihrer Beschlussempfehlung hervorgehoben, dass der Gerichtsvollzieher die Datenerhebungen nach § 882c Absatz 3 Satz 2 ZPO nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vornehme und dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden könne. Diese Überlegung ist auf das Verfahren nach § 882c ZPO insgesamt - und damit auch auf die Kosten der Zustellung - übertragbar. Die Ausschussempfehlungen sind in den Beschluss des Bundesratsplenums übernommen worden (BR-Drs. 304/08, S. 90).
21 
f) Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651; AG Bretten BeckRS 2014, 12145), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsieht, kommt es nach Lage des Falls nicht an, wenn auch die vorstehenden Erwägungen eher dafür sprechen, eine Erstattungspflicht angesichts der in öffentlichem Interesse vorgenommenen Zustellung zu verneinen.
22 
g) Da die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, fällt auch die Wegegeldpauschale (KV 711) nicht an. Soweit das Amtsgericht Solingen (DGVZ 2014, 178, juris-Rn. 12 ff.) hiervon abweichend die Auffassung vertritt, diese könne unabhängig von der Frage der Parteizustellung beansprucht werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch insoweit gilt, dass das Wegegeld nicht im Interesse des Gläubigers angefallen ist, sondern im öffentlichen Interesse an der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
23 
h) Die gebührenabhängig berechnete Auslagenpauschale (KV 716) haben die Vorinstanzen mit Rücksicht auf die Verminderung des Ansatzes des Gerichtsvollziehers zu Recht anteilig gekürzt.
III.
24 
Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswerts sind nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.