Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Dez. 2017 - 13 UF 202/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:1220.13UF202.17.00
bei uns veröffentlicht am20.12.2017

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Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 17.02.2017 in Ziff. I. bis IV. seines Tenors teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Elementarunterhalt wie folgt zu zahlen:

Für die Monate Juni 2010 bis Juli 2012 in Höhe von 55.998 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinnsatz seit 21.03.2013.

Für die Monate August 2012 bis Juli 2017 in Höhe von 38.097,66 €.

II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen ausbildungsbedingten Mehrbedarfsunterhalt wie folgt zu zahlen:

Für die Monate Juni 2010 bis Juli 2012 in Höhe von 17.850 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinnsatz seit 21.03.2013.

Für die Monate August 2012 bis November 2016 in Höhe von 50.904 €

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Altersvorsorgeunterhalt wie folgt zu zahlen:

Für die Monate März 2011 bis Juli 2012 in Höhe von 16.768 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinnsatz seit 21.03.2013.

Für die Monate August 2012 bis Juli 2017 in Höhe von 39.074 €.

IV. Der weitergehende Unterhaltsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 252.150 € (148.150 € + ((12 + 1) x 8.000 €)) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind seit 01.08.2017 auf im März 2011 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschiedene Eheleute (vgl. Amtsgericht - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler, Az. 62 F 112/11 = Senat, Az. 13 UF 245/17). Sie haben am 27.10.1987 geheiratet und streiten im vorliegenden Verfahren um Trennungsunterhalt. Aus der Ehe sind vier in den Jahren 1988, 1991, 1993 und 1996 geborene Kinder hervorgegangen.

2

Als die Antragstellerin mit dem ältesten Kind schwanger war, befand sie sich im dritten Semesters eines Studiums der Physikalischen Technik, Fachrichtung Biomedizinische Technik. Nach der Geburt studierte sie zunächst weiter, stellte ihr Studium jedoch nach der Niederkunft mit ihrem zweiten Kind zurück und gab es nach der Geburt des dritten Kindes endgültig auf. Fortan widmete sie sich der Betreuung und Erziehung der Kinder sowie der Familie. Der Antragsgegner wurde ein äußerst erfolgreicher Unternehmer, was der Familie eine überdurchschnittlich gute wirtschaftliche Lage bescherte. Die vormaligen Eheleute verfügen über umfangreiches Grundvermögen, welches während des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) aus den Einkünften des Antragsgegners generiert wurde.

3

Nach der Trennung am 29.05.2010 nahm die 1966 geborene Antragstellerin ein Studium der Wirtschafts- und Organisationspsychologie an der privaten Hochschule ...[A] in ...[Z] auf. Dort absolvierte sie bis Februar 2014 erfolgreich ihr Bachelorstudium einschließlich eines Auslandssemesters in den USA. Daran an schloss sie ein berufsbegleitendes Masterstudium an der privaten ...[B]-Hochschule in ...[Y]. Parallel hierzu stand die Antragstellerin im Zeitraum 04.05.2015 bis 11.09.2015 als Junior Consultant in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einer Firma in ...[X]. Hier verdiente sie ca. 2.540 €/mtl. (netto). Das Beschäftigungsverhältnis wurde arbeitgeberseits innerhalb der Probezeit wieder gekündigt. Ihr Masterstudium schloss die Antragstellerin Ende November 2016 mit der Bezeichnung Wirtschafts- und Organisationspsychologie M.A. im Alter von 50 Jahren ab. Seitdem hat die Antragstellerin trotz diverser Bewerbungen im nahezu ausschließlich Köln/Bonner und Koblenzer Raum bis zur rechtskräftigen Scheidung keine erneute Anstellung erlangt. Allerdings war sie weiterhin in geringem Umfang als Dozentin an der Hochschule ...[A] in ...[Z] tätig.

4

Die Antragstellerin hat vor dem Familiengericht einen konkreten ungedeckten Unterhaltsbedarf ab Juni 2010 geltend gemacht. Diesen hat sie wie auf S. 7 ff. des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts wiedergegeben beziffert. Darüber hinaus hat sie auf S. 9 der angefochtenen Entscheidung näher dargestellten ausbildungsbedingten Mehrbedarf sowie nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.100 €/mtl. begehrt.

5

Der Antragsgegner hat lediglich einen geringeren, auf S. 11 ff. des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts näher dargestellten Bedarf für angemessen erachtet. Altersvorsorgeunterhalt stehe der Antragstellerin überhaupt nicht zu. Denn die Antragstellerin sei über den Zugewinnausgleich an dem von ihm während der Ehe geschaffenen eindrucksvollen Vermögenswerten beteiligt und daher umfassend für ihr Alter versorgt. Überdies könne sie nach Abschluss ihres Studiums im Rahmen einer Erwerbstätigkeit weiter für ihr Alter vorsorgen. Ebenfalls nicht anzuerkennen seien die geltend gemachten Studiengebühren und zusätzlichen Ausbildungskosten, da die Antragstellerin an einer kostenfreien öffentlichen Hochschule habe studieren können.

6

Der Antragsgegner hat sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt und in der Vergangenheit in unterschiedlicher Höhe Unterhalt gezahlt. Insoweit wird auf S. 6 f., 9 der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Im Übrigen meint der Antragsgegner, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf in verschiedener, auf S. 13 f. des angefochtenen Beschlusses näher wiedergegebener Weise über eigenes Einkommen (z.B. Ausschüttungen aus Immobilienbeteiligungen und Wohnwert oder Erwerbseinkommen) decken könne. Etwaige dennoch bestehende Unterhaltsrückstände seien schließlich verwirkt. Denn die Antragstellerin habe ihren Ausbildungsweg nicht rechtzeitig kommuniziert sowie erzielte Einkünfte verschwiegen. Für die Zeit vor März 2012 folge eine Verwirkung überdies ohnehin aufgrund Nichtbetreibens des Unterhaltsverfahrens.

7

Das Familiengericht hat der Antragstellerin nach durchgeführter Beweisaufnahme Trennungsunterhalt (Elementarunterhalt und ausbildungsbedingten Mehrbedarf sowie Altersvorsorgeunterhalt) ab Juni 2010 in unterschiedlicher Höhe zuerkannt. Wegen der Beträge im Einzelnen wird auf Tenor sowie S. 63 ff. der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

8

Seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat das Familiengericht dabei die Prämisse, dass angesichts der überdurchschnittlich hohen Einkünfte des Antragsgegners eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Unterhalt den Zweck habe, den Bedarf des Bedürftigen zu decken, nicht aber der Teilhabe am Vermögen diene. Daher sei der Unterhaltsanspruch auf diejenigen Mittel zu beschränken, die nach objektiven Maßstäben eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben könne. Beweispflichtig sei insoweit die Antragstellerin, wobei nicht konkret nachgewiesene Einzelpositionen vom Gericht geschätzt werden können. Hiernach ist das Familiengericht zu einem in auf S. 17 ff. seiner Entscheidung zunächst zusammengestellten und anschließend (S. 19 ff.) näher erläuterten Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin vom 4.304,38 € gelangt. Dabei hat es die Antragstellerin in größerem Umfang als beweisfällig geblieben angesehen bzw. bereits substantiierten Vortrag vermisst. Daneben hat das Familiengericht von März 2011 bis November 2016 einen studienbedingten Mehrbedarf in Höhe von rund 1.000 €/mtl. in Form von Studiengebühren und weiteren Kosten wie Fachbücher, Fahrtkosten u.s.w. für berechtigt erachtet. Insbesondere sei die Antragstellerin befugt gewesen, an einer privaten Hochschule zu studieren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf S. 49 ff. der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Schließlich hat die Vorderrichterin ab dem Monatsersten der Rechtshängigkeit der Scheidung einen Altersvorsorgebedarf nach der sog. einstufigen Berechnungsmethode in auf S. 52 ff. ihres Beschlusses näher aufgezeigter Höhe gesehen. Insoweit gehe der Hinweis des Antragsgegners auf das von ihm während der Ehe geschaffenen Vermögens fehl. Denn Vermögen alleine stelle noch kein Einkommen dar und ein Zugewinnausgleichsanspruch sei während der Trennungszeit noch nicht fällig.

9

Den so ermittelten Bedarf, so das Familiengericht weiter, könne die Antragstellerin allerdings teilweise durch eigenes (ggfls. fiktives) Einkommen decken. Neben einem Nutzungswert für mietfreies Wohnen seien allerdings weder Einkünfte aus Immobilienbeteiligung noch aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen (näher S. 57 ff. des angefochtenen Beschlusses). Letzteres gelte infolge Verbrauchs auch für Kapitalerträge aus dem Verkauf einer gemeinsamen Eigentumswohnung der Eheleute. Eigenes Erwerbseinkommen hat das Familiengericht der Antragstellerin bedarfsdeckend in der Zeit vom 04.05.2015 bis 11.09.2015 in Höhe tatsächlich erzielter 2.541,60 €/mtl. (netto) und nach Abschluss ihres Masterstudiums - in Anlehnung an den im Jahr 2015 erlangten Verdienst - in Höhe von fiktiv erzielbarer 2.500 €/mtl. (netto) zugerechnet. Nach dem Erreichen ihres Bachelor-Abschlusses sei der Antragstellerin hingegen keine unterlassene Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorzuwerfen. Der Verdienst aus Gelegenheitsjobs neben dem Studium habe wiederum die dabei entstehenden Kosten nicht überschritten. Zu einem Einsatz ihres Vermögensstamms zwecks Deckung ihres Unterhaltsbedarfs sei die Antragstellerin nicht verpflichtet. Dies entspräche unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht der Billigkeit. Schließlich sei der Unterhaltsanspruch auch nicht verwirkt (näher S. 65, 66 ff. der angefochtenen Entscheidung).

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Trennungsunterhaltsbeschluss Bezug genommen.

11

Gegen die familiengerichtliche Entscheidung wenden sich beide Seiten mit ihren Beschwerden. Während die Antragstellerin an ihrem erstinstanzlichen Unterhaltsantrag festhält und einen monatlichen Unterhalt von 8.000 € ab Juli 2012 nebst rückständigen Unterhalts von 148.150 € für den Zeitraum Juni 2010 bis Juni 2012 verlangt, erstrebt der Antragsgegner nach wie vor - unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen - eine vollständige Antragsabweisung.

12

Zunächst rügen beide Seiten dem Grunde nach bzw. in der Höhe die vom Familiengericht auf den von diesem ermittelten Unterhaltsanspruch vorgenommenen Abzüge aufgrund geleisteter Zahlungen und damit die Berechnung offener Rückstände. Gleichfalls greifen beide Seiten sowohl in weiten Teilen die Bedarfsermittlung des Familiengerichts als auch dessen Beweiswürdigung sowie Schätzungen verschiedener Bedarfspositionen an. Diese seien aus der Luft gegriffen bzw. auf Grundlage von mittleren, nicht jedoch der außerordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse der vormaligen Eheleute erfolgt. Die Antragstellerin rügt zudem, dass das Familiengericht mehrfach eine sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners verkannt und daher dessen einfaches Bestreiten zu Unrecht genügen lassen habe. Der Antragsgegner beruft sich andererseits angesichts einer den Trennungsunterhalt bereits betreffenden einstweiligen Anordnung auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Zudem wiederholt und vertieft er seinen Verwirkungseinwand.

13

Ergänzend wird auf das Beschwerdevorbringen beider Seiten Bezug genommen und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Behandlung der Beschwerdeangriffe unter Ziff. II verwiesen.

14

Im Senatstermin am 29.11.2017 hat der Antragsgegner klargestellt, dass der von Juni 2010 bis Juli 2012 geleistete Unterhalt in Höhe von insgesamt 33.200 € vorbehaltlos erfolgt sei. Ab August 2012 seinen sodann 1.943,34 €/mtl. als Zahlung mit Erfüllungswirkung erfolgt. Dieser Betrag werde auch - in Anlehnung an die Beschwerdebegründung (Bl. 1412 d.A.) - als Elementarunterhaltsanspruch der Antragstellerin für den gesamten Zeitraum unstreitig gestellt. Darüber hinausgehende Beträge seien demgegenüber lediglich zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung aus der vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung gezahlt worden. Schließlich hat der Antragsgegner in diesem Senatstermin den zwei Zahlungen vom 17.06.2010 über 10.000 € und vom 28.07.2010 über 2.000 € beigefügten Vorbehalt entfallen lassen; er meint, diese seien so ebenfalls als Erfüllung auf Unterhaltsansprüche anzuerkennen. Die Antragstellerin wendet eine anderweitige Verwendung dieser beiden letztgenannten Beträge ein.

II.

15

Die wechselseitig eingelegten Beschwerden sind nach §§ 58 ff., 117 FamFG verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Erfolg in der Sache haben beide Rechtsmittel lediglich zum Teil.

1.

16

Zunächst ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Unterhaltsantrag zu bejahen. Denn eine einstweilige Anordnung regelt das Unterhaltsrechtverhältnis nur vorläufig. Sie tritt mit dem Wirksamwerden einer Hauptsacheentscheidung außer Kraft, § 56 FamFG. Zugleich entfaltet sie für das Hauptsachverfahren auch keinerlei Bindungswirkungen.

2.

17

Sodann ist das Familiengericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin vorliegend angesichts des weit überdurchschnittlichen Einkommens des Antragsgegners nicht als sog. Quotenunterhalt, sondern nach dem an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten konkreten Bedarf der Antragstellerin zu ermitteln ist.

a)

18

Hiervon gehen zunächst auch beide vormaligen Ehegatten aus.

19

Der Antragsgegner hat sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt, so dass es - anders als üblicherweise - der Antragstellerin nicht obliegt, das bedarfsprägende Einkommen ihres vormaligen Ehemanns darzutun. Auf der anderen Seite ist es jedoch auch dem Antragsgegner verwehrt, einzuwenden, eine Hochrechnung des seitens der Antragstellerin geltend gemachten Bedarfs auf die gesamte Familie sei aus seinem Einkommen nicht zu finanzieren bzw. dass die Familie zum Teil von der Substanz gelebt habe. Denn dieser Einwand widerspricht gerade der erklärten uneingeschränkten Leistungsfähigkeit und bekanntermaßen ist das steuerliche Einkommen eines Selbstständigen wie auch bei Einkünften aus Vermietung nicht zwingend mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünften identisch.

b)

20

Als Korrektiv zur Abweichung von der üblichen Quotenunterhaltsberechnung hat der Tatrichter bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sodann den eheangemessenen Unterhaltsbedarf konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Hintergrund ist, dass in solchen Fällen das Einkommen während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verwendet worden ist, sondern teilweise auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat (vgl. Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 763).

21

Die Darlegungs- und Beweislast trifft diesbezüglich den Anspruchsteller. Dabei ist dieser nach der von beiden Seiten zitierten und auch vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 17.01.2012, Az. 11 UF 91/11, zit. in Juris und Leitsatz in FamRZ 2012, 1950; vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 21.03.2016, Az. 4 UF 14/14, zit. in Juris und Kurzwiedergabe m. Anm. Schneider in FamRB 2016, 379) zwar nicht zum Nachweis sämtlicher Ausgaben im Einzelnen verpflichtet. Vielmehr reicht die exemplarische Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten, soweit diese so detailgenau ist, dass sie dem Gericht als Schätzgrundlage dienen kann (vgl. OLG Hamm jew. aaO. m.w.Nw.; vgl. auch Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 764).

22

Die Möglichkeit der Bedarfsschätzung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO entbindet indes den Unterhaltsberechtigten nicht davon, seinen Bedarf mit hinreichend konkretem Vortrag darzulegen. Denn eine gerichtliche Schätzung setzt eine plausible und nachvollziehbare Bedarfsdarstellung - zumindest über einen repräsentativen Zeitraum - voraus. Dabei kommt allerdings eine Schätzung umso eher in Betracht, je eher die Bedarfsposition als existenziell notwendig anzusehen ist. Dies ist z.B. bei dem Aufwand für Essen und Trinken, Kleidung oder Wohnkosten der Fall. Hier kann ein objektiver Maßstab angesetzt werden. Demgegenüber erfordern Positionen, die nicht zum elementaren Lebensbedarf gehören (wie z.B. Sport und Freizeit oder Gärtner) schlüssigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Vortrag zu Höhe und Zweck des geltend gemachten Bedarfs sowie zu dessen das eheliche Zusammenleben prägenden Charakter (vgl. OLG Hamm jew. aaO.).

3.

23

Legt man die vorgenannten Grundsätze der konkreten Bedarfsermittlung zugrunde, ist die Antragstellerin bereits ihrer Darlegungslast zum Teil nicht ausreichend nachgekommen.

24

Während die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf (ohne Altersvorsoge) mit reichlich 11.000 €/mtl. beziffert (Bl. 1498, 1525 f. d.A.), gelangt der Senat deshalb nur zu einem monatlichen Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin (inklusive ausbildungsbedingtem Mehrbedarf) von zwischen gerundet 4.473 € und 6.233 €.

a)

25

Allerdings sind entgegen der Herangehensweise des Antragsgegners nicht von vornherein lediglich die mit dem der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Haushaltskonto getätigten und von dieser selbst exemplarisch aus einer für das Jahr 2009 gefertigten Liste (Bl. 86 ff. d.A.) ersichtlichen Ausgaben für die gesamte Familie zugrunde zu legen und der Bedarf der Antragstellerin sodann durch anteilige Verteilung dieses Betrags zzgl. der Kosten für den Pkw, Restaurantbesuche, Urlaub und Wohnung zu ermitteln. Denn die Antragstellerin kann durch die substantiierte Darlegung ihres das eheliche Zusammenleben prägenden Konsums aufzeigen, dass ihr finanzieller Unterhaltsbedarf höher anzusetzen ist.

26

In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass Fahrzeuge der Familie über die Firma liefen. Keiner weiteren Aufklärung bedurfte es jedoch auch, in welchem Umfang Kosten für private Urlaubsreisen über die Firma des Antragsgegners abgerechnet (Bl. 143 f. d.A.) oder sonst Quittungen über Ausgaben der Familie gesammelt wurden (Bl. 133 d.A.), um diese als Betriebsausgaben der Firma abzusetzen. Denn ein Bedarf für Urlaubsreisen ist der Antragstellerin nach der Trennung unabhängig davon zuzugestehen, ob diese während des ehelichen Zusammenlebens über die Firma abgerechnet wurden oder ob die Antragstellerin an solchen Reisen z.B. „nur“ als private Begleitung ihres Ehemanns, des Antragsgegners, auf dessen Geschäftsreisen teilnahm. Allein maßgeblich für die Bemessung des konkreten Bedarfs der Antragstellerin in diesem Bereich ist der eheprägende Umfang solcher Reisen. Diesen hat die Antragstellerin konkret darzutun. Gleiches gilt für Restaurantbesuche oder sonstige private Anschaffungen, welche über die Firma abgerechnet worden sein sollen. Aus diesem Grund kann zum einen auch dahinstehen, ob das Familiengericht die hierzu eingeholten Zeugenaussagen (vormalige Eheleute ...[C]) zutreffend gewürdigt hat. Zum anderen war auch die Vorlage von Kreditkartenabrechnungen der Firma oder dergleichen durch den Antragsgegner nicht erforderlich. Denn der Antragstellerin ist es grundsätzlich aus eigenen Wahrnehmungen möglich, ihren eheprägenden Lebensstandard detailliert exemplarisch über einen repräsentativen Zeitraum zu beschreiben. Eine sekundäre (gesteigerte) Darlegungslast des Antragsgegners scheidet damit (zunächst) grundsätzlich aus.

27

Sodann führt die Antragstellerin in ihrer Beschwerde vom Ansatz her zwar zutreffend aus, dass sie nicht sämtliche Ausgaben beweisen, sondern nur einen Maßstab nach den konkreten - eheprägenden - Lebensverhältnissen durch exemplarische Darstellung der in einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten bzw. von Eckpunkten aufzuzeigen hat. Dieser Darlegungslast kommt die Antragstellerin allerdings nicht nach, wenn sie vielfach lediglich pauschal von einem hohen Lebensniveau spricht. Denn der vorgenannte Maßstab lässt sich - notfalls teilweise durch Schätzung - nur gerichtlich feststellen, wenn der Unterhaltsberechtigte plausibel und nachvollziehbar dartut, wie sich sein Bedarf konkret zusammensetzt.

28

Auf der anderen Seite kann die vorgenannte Kontoausgabenaufstellung jedoch als Anhaltspunkt oder Mindestgrößenordnung herangezogen werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die finanziellen Lebensverhältnisse der Familie es immerhin ermöglicht haben, dass der Antragsgegner seinen Kindern jeweils einen monatlichen Unterhalt von 800 € gezahlt und zusätzlich die Kosten für deren Autos und Urlaubsreisen weitgehend übernommen hat. Danach ergibt sich ein gehobener, aber noch kein übertriebener Lebensstil.

b)

29

Im Einzelnen ist somit - in Anlehnung an die vom Familiengericht in seiner Übersicht auf S. 17 ff. seines Beschlusses gefertigte Zusammenstellung - folgende Bemessung des konkreten monatlichen Bedarfs der Antragstellerin vorzunehmen:

30

Pos. 1 - Lebensmittel/Haushaltsbedarf:

31

Die Antragstellerin setzt 900 € an; der Antragsgegner gesteht 177 € zu; das Familiengericht geht von 450 € aus. Dabei erachtet es auch für einen gehobenen Lebensstandard einen Betrag von 100 € pro Woche für eine Person als angemessen.

32

Soweit sich die Beschwerdeangriffe der Antragstellerin in einer pauschalen Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag erschöpfen (Bl. 1653 d.A.), genügt dies ebenso wenig den an einen konkreten Beschwerdeangriff zu stellenden Anforderungen wie die allgemein gehaltene Rüge, dass das Familiengericht die GrünCard-Abrechnungen nicht als „nicht aussagekräftig“ habe abtun dürfen, weil sich aus diesen ergebe, was eingekauft worden sei (Bl. 1498 d.A.).

33

Sodann legt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung das entsprechende Konsumverhalten jedoch im Ansatz konkret dar (Bl. 1498 f. d.A.). Damit genügt sie insoweit ihrer Vortragslast. Denn wie bereits ausgeführt, kommt eine gerichtliche Schätzung einer Bedarfsposition umso eher in Betracht, je eher sie als existenziell notwendig anzusehen ist. Das ist bei Lebensmitteln der Fall, so dass grundsätzlich ein objektiver Maßstab angesetzt werden. Dieser besagt, dass in Gesellschaftsschichten mit einem außergewöhnlich hohen Einkommen regelmäßig qualitativ höherwertige und damit auch teurere Lebensmittel (z.B. im Bereich Fleisch und Gemüse sowie Wein) eingekauft werden, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Dinge beim Discounter erworben werden. So zeigt auch die oben angesprochene, von der Antragstellerin gefertigte Liste vielfach Einkäufe bei ...[D] (Bl. 86 ff. d.A.), mithin einem Lebensmittelmarkt, der ebenfalls eine günstige Eigenmarke („...“) im Sortiment führt. Demgegenüber hat der Antragsgegner nicht ausreichend aufgezeigt, dass die Familie hier ein für ihre finanziellen Verhältnisse untypisches preisbezogen sparsames Einkaufsverhalten gezeigt hat.

34

Der Senat schätzt den Bedarf der Antragstellerin für Lebensmittel / Haushaltsbedarf folglich auf 600 €. Das sind 20 € pro Tag und erscheint - ohne Aufwendungen für Restaurantbesuche (dazu weiter unten Pos. 11) - auch den ehelichen Lebensverhältnissen angemessen.

35

Pos. 1a - Private Sachversicherung und private Wohngebäudeversicherung ...[E]:

36

Diese sind mit 106,58 € (36,08 € + 70,50 €) unstreitig.

37

Pos. 1b - dynamische Unfallversicherung:

38

Das Familiengericht hat der Antragstellerin folgend 110,70 € im Monat angesetzt. Hiergegen rügt die Beschwerde des Antragsgegners, dass bei dieser Beitragshöhe Inhalt der Versicherung auch ein vermögensbildender Anteil sei. Dies hat die Antragstellerin zwar bestritten (Bl. 1654 d.A.), ohne hierfür aber ausreichenden Nachweis zu erbringen.

39

In der Tat liegt der Beitrag weit über dem, was auch für eine „gute“ Unfallversicherung üblich ist. Die Antragstellerin gehört ersichtlich auch keiner besonderen Risikogruppe an. Folglich kann lediglich ein angemessener Beitrag zugrunde gelegt werden. Diesen schätzt der Senat auf 30 €.

40

Pos. 1c - Auslandskrankenversicherung:

41

Eine solche wird in der Beschwerde seitens der Antragstellerin mit 1,70 € eingestellt (Bl. 1498, 1525 d.A.) und ist nicht ausreichend bestritten.

42

Pos. 1d - Wohnebenkosten:

43

Diese sind mit 245,75 € unstreitig.

44

Pos. 1e - Fitness:

45

Nach dem bindenden Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (S. 7, 11) fielen hierfür unbestritten 46 € an. Mit ihrer Beschwerde stellt die Antragstellerin nun ohne ausreichende Erklärung 55 € ein (Bl. 1498, 1525 d.A.). Es hat daher bei den 46 € zu verbleiben.

46

Pos. 2 - Telefon/Handy/Internet:

47

Vor dem Familiengericht hat die Antragstellerin 175 € angesetzt (S. 7). Das Familiengericht ist demgegenüber dem Antragsgegner gefolgt und hat nur 80 € angenommen. Lebensnah sei eine Flatrate für Festnetz und Internet von 50 € zzgl. einer Handyflatrate von weiteren 30 €. Auch aus der eigenen Aufstellung der Antragstellerin ergäben sich nur Kosten von 99,32 €. Die als Nachweis vorgelegte Rechnung laute überdies gar nicht auf die Antragstellerin und stamme aus einer Zeit nach der Trennung.

48

Mit ihrer Beschwerde erhöht die Antragstellerin ihren Bedarf nunmehr auf 325 €. Dieser setze sich zusammen aus 45 € für Telefon/Internet, 30 € für die Telefonanlage und Handykosten von 250 €. Bei letzteren seien insbesondere die Roaminggebühren bei Urlaubs- und Geschäftsreisen zu beachten. Während des Zusammenlebens sei ihr Handy über die Firma des Antragsgegners gelaufen (Bl. 1490 f., 1499 d.A.).

49

Dem kann der Antragsgegner zwar nicht entgegen halten, dass Roaming Gebühren in Europa mittlerweile abgeschafft sind. Denn zum einen fallen solche außerhalb Europas weiterhin an und vorliegend geht es nur um Trennungsunterhalt für die Vergangenheit seit dem Jahr 2010. Zutreffend verweist er aber auf die stetig fallenden Telekommunikationskosten. Mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen durch die Antragstellerin und der angesichts der heute auch im Mobilfunk üblichen Flatrates auch nicht ansatzweise nachvollziehbaren Höhe der Handykosten sind die vom Familiengericht angesetzten 80 € nicht zu beanstanden. Auch ist nicht erläutert worden, weshalb in einem Einzelpersonenprivathaushalt - dieser ist als Grundlage der Bedarfsermittlung heranzuziehen - jeden Monat erhebliche Kosten für eine Telefonanlage / Hardware anfallen.

50

Pos. 2a - GEZ:

51

Unstreitig 6 €.

52

Pos. 3 - Haushaltshilfe:

53

0 €. Kosten hierfür sind auf den Beschwerdeangriff des Antragsgegners hin nicht anzuerkennen.

54

Zwar geht der Senat zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass eine Haushaltshilfe im ehemals gemeinsamen Haushalt der Eheleute tätig war. Denn das Bestreiten des Antragsgegners ist hier widersprüchlich. Einerseits behauptet er, dass es während des Zusammenlebens keine Haushaltshilfe gab, jedenfalls aber er bei der Einstellung nicht beteiligt gewesen sei. An anderer Stelle räumt er die Einstellung einer Haushaltshilfe im Jahr 2009 ein, meint jedoch (rechtsirrig), dass dies infolge der Trennung der Eheleute am 29.05.2010 die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe.

55

Zutreffend ist jedoch, dass die Antragstellerin ihren Bedarf an einer Haushaltshilfe nicht ausreichend dargetan hat. Denn nachdem eine Haushaltshilfe nicht zum elementaren Lebensbedarf zählt (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 21.03.2016, Az. 4 UF 14/14, zit. in Juris und Kurzwiedergabe m. Anm. Schneider in FamRB 2016, 379), genügt es nicht, wenn die Antragstellerin lediglich darauf verweist, dass man es sich bei gehobenen Lebensverhältnissen leisten könne, die gesamte Haushaltsarbeit durch Dritte machen zu lassen, viele anfallende Arbeiten auf die Haushaltshilfe delegiert worden seien und der Haushalt sich nicht in den vom Familiengericht angenommenen drei Stunden pro Woche erledigen lasse (Bl. 1499 f. d.A.). Es hätte der genauen Darlegung bedurft, welche Arbeiten konkret die Haushaltshilfe in welchem zeitlichen Umfang erledigt hat. Dies mitzuteilen und ggfls. nachzuweisen, wäre der Antragstellerin auch ohne weiteres möglich gewesen.

56

Auch der Schriftsatz vom 17.11.2017 genügt insoweit nicht. Denn darin trägt die Antragstellerin lediglich vor, dass die Haushaltshilfe seit 2005 fünf Mal pro Woche kam und aktuell noch zweimal pro Woche komme (Bl. 1771 f. d.A.). Daraus ergeben sich zum einen jedoch immer noch nicht ausreichend konkret der zeitliche Umfang der Tätigkeit der Haushaltshilfe und vor allem die Art ihrer Tätigkeit, nämlich ob diese während des ehelichen Zusammenlebens z.B. lediglich wegen der Kinder benötigt wurde. Vor allem aber hat die Antragstellerin ihren zur Höhe der Kosten der Haushaltshilfe bestrittenen Vortrag nicht unter Beweis gestellt. Sie hat auf ihr Beweisangebot hierzu ausdrücklich verzichtet (Bl. 1500 d.A.). Mithin ist diese Position jedenfalls nicht nachgewiesen.

57

Pos. 4 - Gartenpflege inkl. Pflanzen und Zubehör:

58

Hier gilt im Ergebnis das Gleiche wie zur Haushaltshilfe.

59

Aufgrund des ausreichenden Bestreitens des Antragsgegners sowohl zur Höhe der Kosten als auch dazu, wonach während des Zusammenlebens maximal einmal pro Jahr ein Gärtner zwecks Hilfe bei Grobarbeiten gekommen sei, hätte es der Antragstellerin oblegen, substantiiert darzutun, welche Arbeiten ein Gärtner während des ehelichen Zusammenlebens in welchem zeitlichen Umfang erledigt hat. Auch insoweit genügt nicht der Verweis, dass ein gepflegter Garten einen Gärtner und auch den regelmäßigen Ersatz von Pflanzen etc. benötige. Somit sind zunächst allein Kosten für die Eigenbewirtschaftung des Gartens (Ersetzen von Pflanzen und Gerätschaften) in Höhe eines Mindestbetrags von 10 € anzuerkennen.

60

Sodann hat die Antragstellerin jedoch erstinstanzlich für die Jahre 2008, 2010 und 2011 je einen einmaligen Gärtnereinsatz bzw. Bepflanzungsvorgang konkret dargetan und belegt. Dies ist letztlich auch in Einklang mit der Behauptung des Antragsgegners zu bringen, dass während des Zusammenlebens maximal einmal pro Jahr ein Gärtner zwecks Hilfe bei Grobarbeiten gekommen sei. Die eingereichten Rechnungen bewegen sich zwischen 260 € und 450 € (= rd. 22 €/mtl. bis rd. 37,50 €/mtl.). Nebst den oben genannten 10 € kann daher insgesamt im Monat ein durchschnittlicher Kostenbedarf von 40 € anerkannt werden.

61

Pos. 5 - Kleidung inkl. Reinigung dieser:

62

Der vom Antragsgegner zugestandene und vom Familiengericht angesetzte Betrag von 300 € ist lediglich auf 400 € heraufzusetzen.

63

Zwar meldet die Antragstellerin einen Bedarf von 600 € zzgl. 50 € Waschkosten an. Das Familiengericht führt jedoch zu Recht aus, dass die Antragstellerin nicht ausreichend konkret dargetan hat, welche Kleidung gekauft wurde bzw. welche sie zur Deckung ihres Bedarfs benötigt. Auch die nunmehr vorgelegten Fotos (Bl. 1807 d.A.) zeigen lediglich, dass Markenware erworben wurde, nicht aber in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang.

64

Die Antragstellerin kann sich weder darauf zurückziehen, dass ein hoher Lebensstil zugleich den Erwerb hochwertiger Kleidung bedeute, noch dass man für ein Kostüm bei ...[F] 190 € oder bei einem Markenverkäufer auch 3.000 € ausgeben könne. Das kann zwar grundsätzlich der Fall sein, entbindet jedoch nicht davon, substantiiert den eheprägenden Bekleidungskonsum unter Benennung der erworbenen Kleidungsstücke über einen repräsentativen Zeitraum exemplarisch aufzuzeigen. Denn auch im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist danach das Konsumverhalten, welches nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als noch angemessen erscheint. Damit hat ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben; gleiches gilt allerdings ebenso für eine unangemessen dürftige Lebensführung (vgl. Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 765 mit Verweis auf BGH FamRZ 2007, 1532). Allein mit der Behauptung eines in der Ehe ausgegebenen monatlichen Betrags ohne konkreten Vortrag zu den erworbenen Produkten sowie vor allem zu Umfang und Häufigkeit deren Erwerbs kann indes nicht beurteilt werden, ob es sich hierbei noch um ein objektiv angemessenes Kaufverhalten handelt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Antragstellerin in Beweisnot befindet. Denn eine jedwede Beweisaufnahme setzt zunächst ausreichend konkrete Darlegungen voraus.

65

Mangels solchen Vortrags oblag es auch nicht dem Antragsgegner, substantiiert zum Kleidungsstil zu erwidern. Da man diese Position jedoch ebenfalls in einem bestimmten Maße als existenziell notwendig anzusehen haben wird, ist dem Senat auch jenseits des weitgehend unzureichenden Vorbringens der Antragstellerin die Schätzung eines Mindestbetrags dessen möglich, was insoweit nach den Lebensverhältnissen angemessen erscheint (vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 21.03.2016, Az. 4 UF 14/14, zit. in Juris und Kurzwiedergabe m. Anm. Schneider in FamRB 2016, 379). Danach sind hier 350 € zzgl. 50 € Waschkosten anzusetzen.

66

Pos. 6 - Apotheke, Arzt, Kontaktlinsen:

67

Der Antragsgegner greift die vom Familiengericht geschätzten 15 € mit seiner Beschwerde nicht mehr an. Angesichts der nunmehr dargelegten Aufwendungen für Kontaktlinsen sind vor allem wegen der damit verbundenen Ausgaben für Pflegemittel nun 25 € zugrunde zu legen.

68

Für einen höheren Bedarf fehlt es auch hier an konkreten Darlegungen, welche Medikamente bzw. Produkte erworben und inwieweit Kosten nicht von der Krankenversicherung übernommen wurden. Hierauf haben sowohl Antragsgegner als auch Familiengericht hingewiesen. Nach der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung war wiederum nicht maßgeblich, ob - wie die Antragstellerin geltend macht - ein gehobener Lebensstil es generell ermöglicht, verschreibungsfreie Medikamente der gehobenen Preisklasse zu erwerben.

69

Pos. 7 - Frisör/Kosmetik:

70

Die nach durchgeführter Beweisaufnahme erfolgte Schätzung der Vorderrichterin mit 150 € im Monat hält den beiderseitigen Beschwerdeangriffen stand. Zwar genügt hier ebenfalls nicht der Verweis der Antragstellerin auf den vorhandenen gehobenen Lebensstandard. Allerdings haben die erstinstanzlich vernommenen Zeugen (Bl. 617 ff. d.A.) hier grundsätzlich ein Konsumverhalten der Antragstellerin bestätigt, welches die vorgenommene Schätzung so ermöglicht. Wenn der Antragsgegner demgegenüber auf lediglich belegte Ausgaben von 7,95 € abstellt (Bl. 1402, 1621 d.A.), wäre dies ohnehin als eine dann während des ehelichen Zusammenlebens objektiv gesehen unangemessen dürftige Lebensführung nicht zugrunde zu legen.

71

Pos. 7a - Pkw:

72

Unstreitig 600 €.

73

Pos. 8 - ...[G]:

74

Die ...[G]-Plus Mitgliedschaft ist als Bedarfsposition anzuerkennen. Sollte sie noch nicht während des Zusammenlebens bestanden haben und die Antragstellerin auch nicht z.B. über eine ...[G]-Familienmitgliedschaft des Antragsgegners versichert gewesen sein, so ist eine solche Mitgliedschaft zumindest nach der Trennung als angemessene Vorsorge zu billigen. Der Jahresbeitrag beträgt hier allerdings maximal 84 € (siehe: https://www...[G].de/mitgliedschaft/tarife/weitere-Informationen/Plus-Mitgliedschaft.aspx). Das sind 7 € im Monat. Soweit die Antragstellerin die geltend gemachten 10 € demgegenüber darauf stützt, dass ein gehobener Lebensstil entsprechend höhere Ausgaben für Automobilclubs etc. zulasse, ist ihr Vorbringen insoweit erneut unsubstantiiert.

75

Pos. 9 - Haushaltsware nicht elektrisch:

76

Auch zu dieser Bedarfsposition fehlt es gemessen an der oben erwähnten obergerichtlichen Rechtsprechung in der Beschwerde weiterhin an ausreichend konkreten Darlegungen für eine gerichtliche Schätzung. Nichtelektrische Haushaltsware, also Töpfe, Tassen, Teller, Gläser, Besteck, Dosen u.s.w. haben üblicherweise eine lange Lebensdauer. Auch verblieb die Antragstellerin in der ehelichen Wohnung, so dass - mangels ausreichender anderweitiger Anhaltspunkte - grundsätzlich kein Bedarf für eine Neuausstattung mit diesen Dingen ersichtlich ist. Mangels ausreichender Schätzgrundlage hat das Familiengericht zutreffend 0 € angesetzt. Eine jedwede anderweitige Schätzung wäre rein willkürlich.

77

Pos. 10 - Haushaltsware elektrisch:

78

Es gilt Ähnliches wie zu Pos. 9. Allerdings hat die Antragstellerin hier zumindest aufgezeigt, welche Dinge ersetzt werden musste bzw. bald müssen. Insoweit gereicht ihr der vom Familiengericht geschätzte Bedarf von 75 € nicht rechtlich zum Nachteil. Auf der anderen Seite kann man jedoch auch nicht so rechnen wie der Antragsgegner. Denn dessen Rechenweise (Bl. 1402, 1622 d.A.) impliziert, dass in den folgenden neun Jahren nach 2010 kein elektrisches Haushaltsgerät mehr ersetzt bzw. erworben wird. Das erscheint nicht realistisch.

79

Unerheblich ist andererseits, welche Ausstattung die Kinder der Beteiligten für den Erstbezug ihrer Wohnungen erhalten haben. Hieran lässt sich der konkrete Bedarf der bereits in einem voll eingerichteten Haushalt lebenden Antragstellerin nicht festmachen.

80

Pos. 11 - Restaurantbesuche (jenseits ausbildungs- bzw. berufsbedingtem auswärtigen Essen):

81

Die zuerkannten 70 € stellen sich als zu gering dar. Zum Teil unstreitig, vor allem aber nach dem - wie bereits ausgeführt - im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung anzulegenden objektiven Maßstab gehört in wohlhabenden und sehr wohlhabenden Kreisen der regelmäßige Besuch auch von gehobenen Restaurants zum Üblichen. Alles andere würde eine für die Unterhaltsbemessung nicht heranzuziehende unangemessen dürftige Lebensführung widerspiegeln. Entgegen der Ansicht des Familiengerichts kann die Antragstellerin ebenfalls nicht darauf verwiesen werden, dass die in der Ehe praktizierten Restaurantbesuche teilweise im Zuge von Akquise-Essen der Firma des Antragsgegners erfolgten. Denn auch diese sind dem persönlichen Bedarf der Antragstellerin zuzurechnen, da sie daran offenkundig als Privatperson (begleitende Ehefrau), nicht jedoch - dienstlich - als fachkompetente Firmenmitarbeiterin teilgenommen hat.

82

Allein ein Besuch in einem gehobenen Restaurant übersteigt regelmäßig bereits den vom Familiengericht hier zuerkannten Bedarf der Antragstellerin. Der Senat setzt deshalb - unter Berücksichtigung der nur zum Teil ergiebigen erstinstanzlichen Beweisaufnahme - 150 € im Monat an.

83

Pos. 12 - Ausflüge mit den Kindern:

84

0 €. Ein anzuerkennender Bedarf der Antragstellerin wird hierdurch nicht begründet.

85

Die Kinder waren im maßgeblichen Zeitraum weitgehend volljährig; überdies erhielten sie vom Antragsgegner hohe Unterhaltsbeträge. Damit konnte die Antragstellerin die auf die Kinder entfallenden Ausgaben (z.B. Eintrittsgelder, Verpflegung, Fahrtkostenanteil) begleichen, die sie für Ausflüge mit ihren Kindern hatte. Eine Notwendigkeit wie auch die Art der durch die Antragstellerin persönlich übernommenen Kosten für ihre Kinder sind somit weder erkennbar noch dargetan. Die Ausgaben des Antragsgegners für Ausflüge mit den gemeinsamen Kindern können hier nicht als Maßstab herangezogen werden.

86

Soweit es hingegen um eigene Kosten (Aufwendungen) der Antragstellerin im Rahmen solcher Ausflüge geht, sind diese bereits in anderen Positionen mit enthalten (z.B. Pkw-Kosten in Pos. 7a und 8).

87

Pos. 12a - größere Ausgaben für Kinder (Klassenfahrten):

88

0 €. Auch hierzu trägt die Antragstellerin nicht ausreichend vor.

89

Wie bereits ausgeführt, besuchte ein Teil der Kinder altersbedingt im hier maßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht mehr die Schule. Des Weiteren erhielten alle Kinder einen hohen Unterhalt im Bereich der konkreten Bedarfsmessung jenseits der höchsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle und der Antragsgegner übernahm noch weitere Ausgaben (Autos, Urlaube). Ein ungedeckter Bedarf der Kinder, für den die Antragstellerin hat aufkommen müssen, ist daher ohne weitere Darlegungen nicht ersichtlich.

90

Pos. 13 - Kulturelles:

91

0 €. Zu Recht hat das Familiengericht konkreten Vortrag der Antragstellerin verlangt, welchen Kulturbedarf in Höhe von 250 €/mtl. sie begehrt.

92

Bei Ausgaben für Kultur handelt es sich nicht um lebensnotwendigen Aufwand. Damit ist nach der von der Antragstellerin selbst zitierten Rechtsprechung eine exemplarische detailgenaue Schilderung der in diesem Lebensbereich anfallenden Ausgaben erforderlich, um eine gerichtliche Schätzung vornehmen zu können (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 17.01.2012, Az. 11 UF 91/11, zit. in Juris und Leitsatz in FamRZ 2012, 1950). Nicht ausreichend ist demgegenüber der Hinweis der Antragstellerin, dass Theaterbesuche in gehobenen Kreisen üblich seien und eine gerichtliche Schätzung aufgrund des erkennbaren Lebensstils zu erfolgen habe. Auch hier wäre jedwede Schätzung im Ergebnis rein willkürlich. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eingewandt hat, in den letzten zehn Jahren habe es gar keinen Theaterbesuch gegeben.

93

Pos. 14 - Schmuck/Luxusartikel:

94

0 €. Es gilt das zu Pos. 13 Gesagte entsprechend.

95

Mangels Zugehörigkeit zu lebensnotwendigem Aufwand weisen sowohl das Familiengericht als auch der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass über einen repräsentativen Zeitraum exemplarisch darzulegen gewesen wäre, welche Dinge angeschafft wurden. Der pauschale Vortrag der Antragstellerin, dass das hohe Einkommen des Antragsgegners die Anschaffung von hochpreisigem Schmuck gestattete, ist für eine gerichtliche Schätzung unzureichend (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 21.03.2016, Az. 4 UF 14/14, zit. in Juris und Kurzwiedergabe m. Anm. Schneider in FamRB 2016, 379).

96

Pos. 15 - Familienfeste:

97

Hierfür setzt der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (Bl. 677 ff. d.A.) 100 € an.

98

Zunächst rügt der Antragsgegner zutreffend, dass das Familiengericht der Antragstellerin einen höheren Bedarf zuerkannt hat (261,50 €), als diese selbst geltend gemacht hatte (200 €). Auf der anderen Seite haben die vernommenen Zeugen aber durchaus bestätigt, dass in der Familie ...[H] auf hohem Niveau gefeiert wurde. Dass die Zeugen insoweit keine konkreten Zahlen nennen konnten, erscheint nachvollziehbar. Dennoch bieten ihre Aussagen eine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 287 ZPO. Im Rahmen dieser ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Gegensatz zu der Zeit des ehelichen Zusammenlebens jetzt als Einzelperson zu betrachten ist, da auch die Kinder im hier maßgeblichen Zeitraum weitgehend erwachsen waren bzw. letztlich einen sehr hohen Unterhalt vom Antragsgegner erhielten, mit welchem auch Feiern der Kinder finanziert werden konnten. Folglich redu-ziert sich nach der Trennung die Anzahl der von der Antragstellerin zu finanzierenden Familienfeste deutlich. Ein Betrag von 1.200 € im Jahr erscheint damit angemessen.

99

Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.11.2017 auf die von ihr übernommenen Kosten in Höhe von über 3.000 € für die Kleidung der Brautleute anlässlich der Hochzeit des ältesten Sohnes verweist, ist der Senat der Ansicht, dass solche Ausgaben regelmäßig nicht aus dem laufenden Einkommen (Unterhalt) erbracht werden, sondern wie einmalige bzw. zu einem außergewöhnlichen Anlass getätigte Geschenke aus dem Vermögen zu behandeln sind. Über entsprechendes Vermögen verfügte die Antragstellerin hier auch.

100

Pos. 16 - Geschenke Familie:

101

Die Beschwerdeangriffe der Antragstellerin gehen ins Leere, denn das Familiengericht hat ihr die - auch weiterhin nur beanspruchten (Bl. 1498, 1526 d.A.) - 140 € im Monat zuerkannt. Ebenfalls der Antragsgegner greift den familiengerichtlichen Ansatz dieses Betrags mit seiner Beschwerde nicht weiter an (Bl. 1400 ff. d.A.).

102

Pos. 17 - Geschenke Freundeskreis:

103

0 €. Es gilt das zu Pos. 13 und 14 Gesagte entsprechend.

104

Mit ihrem Vortrag, es sei gesellschaftlich der Regelfall, Freunde zu haben und sich bei Einladungen/Anlässen zu beschenken, genügt die Antragstellerin der sie treffenden Darlegungsobliegenheit nicht. Eine gerichtliche Schätzung kann so mangels ausreichender Schätzgrundlagen nicht erfolgen. Überdies überschneidet sich diese Position auch mit Pos. 18.

105

Pos. 18 - Geschenke Kindergeburtstage/Feten:

106

Die Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen keine Schätzung eines höheren Betrags als seitens des Familiengerichts mit 25 € erfolgt. Auf dessen zutreffende Ausführungen (S. 43 der angefochtenen Entscheidung) wird Bezug genommen. Der Antragsgegner greift wiederum diesen Betrag mit seiner Beschwerde nicht weiter an (Bl. 1400 ff. d.A.).

107

Pos. 19 - Hobbies/Sport/Spenden:

108

0 €. Es gilt zunächst das zu Pos. 13, 14 und 17 Gesagte entsprechend.

109

Des Weiteren verweist das Familiengericht korrekt darauf, dass Sport schon unter der Position Fitness (Pos. 1e) berücksichtigt ist. Weitere sportliche Aktivitäten sind mit der Beschwerde nicht ausreichend dargetan. Im Übrigen wird zu Hobbies auf Pos. 21 verwiesen.

110

Erneut unsubstantiiert ist das Vorbringen der Antragstellerin, ein hoher Lebensstil erlaubte entsprechende Spenden in gehobenem Ausmaß. Hier kann sich die Antragstellerin auch nicht auf die angeführte Beweisnot berufen. Denn es ist ihr möglich, zumindest in groben Zügen zu erläutern, wofür gespendet wurde und wofür sie jetzt spendet bzw. spenden will.

111

Pos. 20 - Deko/Basteln/Blumen/Sammlungen:

112

0 €. Die Beschwerde der Antragstellerin tritt den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts (S. 43 f. des angefochtenen Beschlusses) nicht rechtserheblich entgegen.

113

Pos. 21 - Töpferkurs:

114

Zutreffend rügt die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel, dass sich das Familiengericht rechtsfehlerhaft von einer Einmaligkeit des Töpferkurses hat leiten lassen. Denn die Antragstellerin hatte exemplarisch auch einen Goldschmiedekurs dargetan. Somit kann zumindest angenommen werden, dass, wenngleich auch nicht durchgängig, die Belegung solcher Kurse in ihrer Freizeit hin und wieder einen eheprägenden Bedarf begründet. Diesen schätzt der Senat pro Jahr im Durchschnitt auf 300 €. Das ergibt 25 € im Monat.

115

Pos. 22 - Bürobedarf:

116

20 €. Die Einwendungen beider Seiten gegen die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts (S. 44 des angefochtenen Beschlusses) verfangen nicht. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Bedarf während des Zusammenlebens über die Firma des Antragsgegners gedeckt wurde.

117

Pos. 23 - Mitgliedsbeiträge:

118

5,10 €. Die Beschwerde der Antragstellerin tritt den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts (S. 44 f. des angefochtenen Beschlusses) nicht rechtserheblich entgegen. Der ...[G] Beitrag ist bereits unter Pos. 8 separat angesetzt.

119

Pos. 23a - Tageszeitung:

120

Unstreitig 25 €.

121

Pos. 24 - Urlaube:

122

Nach Ansicht des Senats sind sowohl der von der Antragstellerin geltend gemachte Bedarf (900 €/mtl. = 10.800 € p.a.) übersetzt und nicht ausreichend dargetan als auch der ihr vom Familiengericht zugestandene Urlaubskostenbedarf (300 €, S. 45 der angefochtenen Entscheidung) zu dürftig.

123

Allerdings legt das Familiengericht im Ansatz zutreffend die für das Jahr 2009 exemplarisch aufgezeigten Urlaube zugrunde (S. 45 f. der angefochtenen Entscheidung). Wie bei den Restaurantbesuchen (oben Pos. 11) sind jedoch auch hier nicht die geschäftlich veranlassten Reisen herauszunehmen, an denen die Antragstellerin als Ehefrau (Privatperson) teilnahm. Denn auch diese Reisen sind dem eheprägenden persönlichen (privaten) Bedarf der Antragstellerin zuzurechnen. Des Weiteren erscheint es bei einer objektiven Betrachtungsweise nicht sachgerecht, eine Reise ins außereuropäische Ausland nur einmal alle 10 Jahre in den Bedarf einzustellen. Zutreffend verweist die Beschwerde der Antragstellerin auf den heutigen hohen Stellenwert von Urlauben hin. Und auch Flugreisen ins außereuropäische Ausland stellen keinen Luxus mehr dar.

124

Somit schätzt der Senat den angemessenen eheprägenden Bedarf letztlich auf 6.000 € im Jahr; das ergibt einen Monatsdurchschnitt von 500 €. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Kinder der vormaligen Ehegatten nach der Trennung im Hinblick auf ihr Alter und nicht zuletzt aufgrund des erhaltenen Unterhalts selbst für ihre Urlaubskosten aufkommen konnten, auch falls sie noch mit ihrer Mutter in den Urlaub gefahren sein sollten. Der Umstand, dass der Antragsgegner seinen Kindern (und deren Freundinnen) weiterhin Urlaube finanziert, führt sodann wie-derum nicht dazu, dass der Antragstellerin auch solch ein finanzieller Bedarf zuzuerkennen ist. Auf der anderen Seite kann jedoch ebenfalls die Kontrollberechnung des Antragsgegners (Bl. 1403, 1627 d.A.) nicht angewendet werden. Denn bekanntlich sind Urlaube allein deutlich teurer als der Preis pro Person, wenn mehrere, also z.B. die ganze Familie, zusammen verreisen.

125

An dieser Betrachtungsweise ändern auch die nun mit Schriftsätzen der Antragstellerin vom 17. und 22.11.2017 vorgelegten Urlaubsfotos und weiteren Unterlagen nichts. Denn allein daraus ergibt sich weitgehend nicht ausreichend, wie lange die jeweiligen Urlaube waren bzw. mit welchen Gesamtkosten sie konkret verbunden waren. Auch der Nachweis eines einmaligen Erwerbs von teurer Kleidung und teurer Elektronik anlässlich eines ...[Y] Aufenthalts, ohne indes anzugeben, was genau gekauft wurde, lässt ausreichende Rückschlüsse auf einen höheren als den hier vom Senat angesetzten Bedarf nicht zu. Hinzu kommt, dass diese Bedarfspositionen auch schon separat weiter oben berücksichtigt sind. Dass die Kleidung und die Elektronik lediglich für die Urlaubstage und nicht auch für die allgemeine Lebenshaltung erworben wurden, ist demgegenüber weder dargetan noch erkennbar.

126

Pos. 25 - Kleinere Reparaturen an Haus & Garten:

127

Diese sind trotz fehlender konkreter Darlegungen als notwendige Kosten der Lebensführung nach objektiven Gesichtspunkten einer gerichtlichen Schätzung zugänglich (vgl. OLG Hamm jew. aaO.), soweit das Haus betroffen ist. Allerdings bestehen für den antragstellerseits begehrten Betrag von 3.000 € im Jahr keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte. Nach Ansicht des Senats kann ohne nähere Darlegungen lediglich von einem durchschnittlichen Aufwand für Kleinreparaturen in Höhe von 600 € pro Jahr ausgegangen werden, zumal bestimmter Wartungs- und Überprüfungsaufwand einschließlich der dabei anfallenden Reparaturkosten nachfolgend separat geltend gemacht wird (Pos. 28 und 29). Das ergibt im Monat einen Bedarf von 50 €.

128

Pos. 26 - Heizöl:

129

Entgegen der Ansicht der Beschwerde der Antragstellerin rechnet das Familiengericht den Bedarf an Heizöl grundsätzlich zutreffend auf denjenigen herunter, der für einen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Wohnraum für die Antragstellerin als Alleinstehende anfallen würde. Denn nach Ablauf des Trennungsjahres obliegt es der Antragstellerin, solch einen Wohnraum zu beziehen. Mehrkosten, die aufgrund ihres Verbleibs in dem zuvor von zwei Erwachsenen und vier Kindern genutzten ehelichen Anwesen anfallen, muss sich der Antragsgegner nicht entgegen halten lassen. Soweit die Kinder weiterhin mit ihr zusammen in der vormaligen Ehewohnung lebten, umfasste der vom Antragsgegner gezahlte Kindesunterhalt auch einen Wohnkostenanteil. Dieser wäre demgemäß von den Kindern an die Antragstellerin auszukehren.

130

Ausgehend von dem von der Antragstellerin geltend gemachten und auch vom Familiengericht als realistisch eingeschätzten Betrag von 350 €/mtl. an Heizkosten für das gesamte Anwesen, erachtet es der Senat daher als gerechtfertigt, diesen sodann nicht nur auf 200 € im Monat, sondern auf 150 € herunterzurechnen. Die vom Antragsgegner angeführten 100 € erscheinen demgegenüber nach den ehelichen Lebensverhältnissen als zu gering. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres hat es allerdings bei den 350 € zu verbleiben. Demgegenüber kann der Antragsgegner nicht damit gehört werden, dass die Antragstellerin einfach nicht alle Räume hätte beheizen müssen. Denn selbst nicht genutzte Räume sollten nicht auskühlen und viele für eine Familie dimensionierte Räume wie z.B. Küche und Wohnzimmer sind einer lediglich teilweisen Nutzung üblicherweise nicht zugänglich.

131

Pos. 27 - Brennholz:

132

In zweiter Instanz unstreitig 20 €.

133

Pos. 28 - Heizungswartung (inkl. Tankreinigung und Reparaturen):

134

Auch dieser finanzielle Bedarf kann trotz nur teilweise konkreter Darlegungen als notwendige Ausgabe der Lebensführung nach objektiven Gesichtspunkten gerichtlich geschätzt werden. Allerdings bestehen auch hier für den antragstellerseits begehrten Betrag von 1.200 € im Jahr keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte. Nach Ansicht des Senats kann ohne nähere Darlegungen lediglich von Kosten von 360 € jährlich ausgegangen werden. So fällt z.B. eine Tankreinigung nur grundsätzlich lediglich im mehrjährigen Zyklus an (vgl.: http://www.t-online.de/heim-garten/energie/id_76170044/heizoeltank-reinigen-kosten-und-dauer-der-tankreinigung.html). Das ergibt im Monat einen Bedarf von 30 €. Der vom Familiengericht angesetzte Betrag von 20 €/mtl. fällt hingegen nach beiderseitigem Vortrag schon für den reinen Wartungsvertrag an. Dieser deckt allerdings üblicherweise nicht alle Reparaturkosten ab.

135

Pos. 29 - Schornsteinfeger:

136

Dem Ansatz von 7 € durch Antragstellerin und Familiengericht ist der Antragsgegner nicht rechtserheblich entgegen getreten.

137

Pos. 30 - Immobilienverwaltung:

138

0 €.

139

Die Beschwerde der Antragstellerin erklärt sich weiterhin nicht substantiiert zu der Höhe der Kosten. Der - bestrittene - pauschale Ansatz von 250 €/mtl. ersetzt keine zureichenden Darlegungen. Ebenfalls genügt nicht die pauschale Bezugnahme darauf, dass in erster Instanz Beweis dafür angeboten wurde, dass die Hausverwaltung der Eigentumswohnungen in ...[W] seit der Trennung durch die Fa. Immobilienverwaltung ...[J] erfolge (Bl. 1511, 1777 d.A.). Abgesehen davon ersetzt ein Beweisangebot nicht fehlenden konkreten Vortrag.

140

Pos. 31 - Zinsen/Kontoführungsgebühren:

141

Der Senat stimmt dem Antragsgegner zu, dass ein Bankkonto üblicherweise weder 40 €/mtl. (so der von der Antragstellerin angesetzte Bedarf) noch 20 €/mtl. (so der vom Familiengericht zuerkannte Betrag) kostet. Das Komplettkonto mit allen Inklusivleistungen und EC-Karte kostet bei der Bank der Antragstellerin (...[K], S. 48 der angefochtenen Entscheidung; jetzt augenscheinlich firmierend unter ...[L] eG) knapp 10 € im Monat. Rechnet man noch eine kostenpflichtige Kreditkarte hinzu, ergibt sich mangels konkreter Darlegungen ein nach objektiven Gesichtspunkten geschätzter monatlicher Bedarf von 12,50 €. Warum bei der Antragstellerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Überziehungszinsen anfallen müssen, ist nicht ersichtlich.

142

Pos. 32 - Wohnkosten (ohne Nebenkosten):

143

Der objektive Mietwert des ehelichen Anwesens ist zwischen den Beteiligten in Höhe der vom Familiengericht angenommenen 1.310 € unstreitig.

144

Nach Ablauf des Trennungsjahres bestimmt dieser Betrag aber nicht mehr den unterhaltsrechtlich der Antragstellerin zuzubilligenden konkreten Bedarf. Vielmehr geht das Familiengericht völlig richtig davon aus, dass die Antragstellerin die Obliegenheit trifft, in ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechendes Wohnobjekt für eine Person umzuziehen (dazu siehe schon zu Pos. 26). Angesichts des vorstehend genannten Mietwerts der Ehewohnung gereicht es der Antragstellerin daher nicht rechtlich zum Nachteil, wenn das Familiengericht hierfür einen Betrag von 800 € ansetzt. Zutreffend ist, dass die Antragstellerin sich hiermit eine angemessene Wohnung in der Nähe ihres jeweiligen Studienstandorts (bzw. später des Ortes ihrer Erwerbstätigkeit) anmieten könnte. Zu beachten ist dabei, dass ein zentrales Wohnen in einer Großstadt gerade nicht den prägenden ehelichen Lebensverhältnissen entsprach. Damit ist unerheblich, sollte sich der Antragsgegner dies nunmehr leisten. Der Antragsgegner ist einem Bedarf von 800 € nicht entgegen getreten (Bl. 1628 d.A.).

145

Pos. 33, 34 - Studiengebühren und zusätzliche Kosten Studium (ausbildungsbedingter Mehrbedarf):

146

Zwischen den vormaligen Eheleuten steht nicht in Streit, dass die Antragstellerin aufgrund ihres ehebedingten Studienabbruchs nach der Trennung unterhaltsrechtlich betrachtet ein neues Studium aufnehmen durfte.

147

Der Senat teilt sodann die Wertung des Familiengerichts, dass die Antragstellerin berechtigt war, an einer privaten Hochschule zu studieren. Sie muss sich entgegen dem Beschwerdeangriff des Antragsgegners nicht auf ein gebührenfreies Studium an einer öffentlichen Hochschule verweisen lassen. Private Hochschulen haben - ob zu Recht, kann hier dahinstehen - regelmäßig einen besseren Ruf als öffentliche Einrichtungen. Somit versprach das Studium an einer privaten Hochschule der Antragstellerin bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt, gerade im Hinblick auf ihr alles andere als übliche Alter als Absolventin. Überdies entsprach ein gebührenpflichtiges Studium an einer privaten Bildungseinrichtung den gehobenen Lebensverhältnissen. Das Studium wurde auch in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen.

148

Der Höhe nach hat das Familiengericht zunächst die reinen Studiengebühren mit 650 € pro Monat für das Bachelorstudium vom 01.03.2011 bis 28.02.2014 und anschließend monatlich 538 € für das Masterstudium vom 01.03.2014 bis 30.11.2016 angesetzt. Dem sind beide Beschwerden nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere die Antragstellerin hat nicht ausreichend aufgezeigt, dass durchgängig 650 €/mtl. zu zahlen waren. Hinzu kommen weitere Studienkosten (z.B. Bücher, Fahrtkosten, Ergänzungsmodule etc.), welche das Familiengericht über die ganze Zeit mit 400 € pro Monat berücksichtigt hat. Dass hierzu noch zusätzlich Kosten für Parkhaus, Sozialbeiträge und Kopierkarte angefallen sind, ist hingegen durch die Antragstellerin auch weiterhin nicht belegt wurden. Selbst in ihrer Zusammenstellung mit Schriftsatz vom 12.11.2013, auf welchen ihre Beschwerde konkret Bezug nimmt (Bl. 1513 d.A.), gelangt sie neben den Studiengebühren lediglich zu durchschnittlichen monatlichen Kosten von 569,61 €. Hierbei ist allerdings das mit mehr als 10.000 € zu Buche schlagende Auslandssemester nur auf 36 Monate umgelegt. Demgegenüber dauerten Bachelor- und Masterstudium zusammen 69 Monate, ohne dass aufgezeigt bzw. ersichtlich ist, dass im Zuge des Masterstudiums noch einmal solch außergewöhnlich hohe Kosten angefallen sind. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus Fahrtkosten zur Hochschule ansetzt, ist ein Bedarf für den Pkw schon in Pos. 7a mit 600 €/mtl. berücksichtigt.

c)

149

Der anzuerkennende konkrete Bedarf der Antragstellerin (Elementarunterhalt- und Ausbildungsmehrbedarf) summiert sich demnach auf folgende Beträge:

150

aa)

bis 28.02.2011:

5.182,63 €

bb)

01.03.2011 (Beginn Bachelorstudium)
bis 31.05.2011 (Ablauf Trennungsjahr):

6.232,63 €

cc)

01.06.2011
bis 28.02.2014
(Ende Bachelorstudium):

5.522,63 €

dd)

01.03.2014
bis 30.11.2016
(Dauer Masterstudium):

5.410,63 €

ee)

01.12.2016
bis 31.07.2017
(rechtskräftige Scheidung):    

4.472,63 €

4.

151

Den vorgenannten Bedarf kann die Antragstellerin teilweise durch eigenes Einkommen decken.

152

Eigeneinkünfte des Bedürftigen sind anzurechnen und kürzen den angesetzten konkreten Bedarf. Bei Erwerbseinkünften ist kein Erwerbsbonus abzuziehen, weil auch im konkreten Bedarf kein Erwerbsbonus enthalten ist (vgl. Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 769).

a)

153

Zunächst ist der Antragstellerin für ihr mietfreies Wohnen in dem damals noch im gemeinsamen Eigentum der vormaligen Eheleute stehenden ehelichen Anwesen ein Wohnwert zuzurechnen. Dieser bemisst sich im Trennungsjahr (bis 31.05.2011) auf 440 € und danach auf 1.310 €.

154

Entsprechend den Erläuterungen vorstehend zu Bedarfspositionen 26 und 32 ist der Vorteil des mietfreien Wohnens in der vormaligen Ehewohnung grundsätzlich mit dem objektiven Mietwert zu bemessen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Anwesen nach dem Auszug eines Ehepartners für den verbleibenden nunmehr zu groß ist und dessen Wohnbedarf übersteigt. Denn der verbleibende Ehegatte könnte ebenfalls ausziehen und das Anwesen zur objektiven Marktmiete an Dritte vermieten. Unterlässt er dies, muss er sich stattdessen den gesamten objektiven Wohnwert als Einkommen zurechnen lassen. Ein Mitbewohnen des Anwesens durch die gemeinsamen Kinder ändert daran aus den bereits oben angeführten Gründen nichts. Denn das Familiengericht führt zutreffend aus, dass der Kindesunterhalt auch einen Wohnkostenanteil beinhaltet, der an den in der Ehewohnung verbleibenden Elternteil auszukehren ist. Aber auch von einem nicht mehr unterhaltsberechtigten, das Anwesen mitbewohnenden Kind ist ein entsprechender Betrag geschuldet, dann nämlich als Wohnkosten- bzw. Mietbeteiligung, also im Ergebnis wie von einem Mit- oder Untermieter.

155

Für die Dauer des Trennungsjahres ist demgegenüber aus den zutreffenden Erwägungen des Familiengerichts (S. 69 f. der angefochtenen Entscheidung) nur der angemessene Wohnwert anzusetzen. Dieser ist mit den angenommenen 440 € für ein in Lage, Größe und Ausstattung an der Ehewohnung gemessenes Objekt für eine Person nicht zu beanstanden.

b)

156

Ebenso zutreffend, wie das Familiengericht den Wohnwert als Eigeneinkommen angesehen hat, hat es den Ausschüttungen aus der GbR ...[Y] ... Straße richtigerweise keinen Einkommenscharakter beigemessen.

157

Hierbei handelt es sich nicht um laufende Mieteinnahmen, sondern um Substanzausschüttungen aus der Veräußerung von Wohnungen nach deren Sanierung.

158

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners handelt es sich somit nicht um Einkommen darstellende Gewinnausschüttungen aus Unternehmensbeteiligung, sondern es sind Umschichtungen innerhalb des Vermögensstamms. Aus illiquiden Immobiliarwerten wurden durch den Verkauf liquide Geldwerte.

159

Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Entscheidung BGH FamRZ 1982, 680 berufen. Denn dort erhielt ein Geschäftsführer einer GmbH als laufendes Einkommen ein festes Gehalt zzgl. einer jährlichen Gewinnbeteiligung. Während das Unternehmen (GmbH) dort jedoch planmäßig fortbestand, führen die Gewinnausschüttungen vorliegend zu einer steten Reduzierung der Anzahl der Wohnungen (“Unternehmenssubstanz“). Es handelt sich folglich um planmäßige Ausschüttungen aus der (Vermögens-)Substanz, auch wenn - soweit nicht primär ein Steuersparmodell vorliegt - Ziel ist, dass die Summe dieser Substanzausschüttungen den in Ankauf und Sanierung investierten Betrag letztlich übersteigt. Damit sind die Ausschüttungen aus der GbR ...[Y] ... Straße aber vergleichbar zu Erlösen aus Verkäufen von zuvor - möglichst zu einem geringeren Kurswert - gekauften Wertpapieren. Der hierdurch erzielte Gewinn stellt - anders als mit Zinsen auf Sparanlagen vergleichbare laufende Ausschüttungen bei einem Halten der Wertpapiere - kein Einkommen, sondern reine Vermögensmehrung dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verkauf nach Sanierung von vornherein geplant gewesen sein soll. Denn auch eine Vermögensvermehrung bedarf regelmäßig der Planung.

160

Anderes folgt ebenfalls nicht aus dem Einwand, dass auch während der Ehe angesichts hoher Tilgungsleistungen der laufende Lebensbedarf durch Verkaufserlöse aus der GbR ...[Y] ... Straße gedeckt worden sei. Denn der Antragsgegner hat sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt. Daher kann er nicht isoliert eine bestimmte Schuldentilgung heranziehen, um eine Unzulänglichkeit seines Einkommens geltend zu machen.

161

Mit zutreffender Begründung, auf welche Bezug genommen wird, geht das Familiengericht sodann schließlich davon aus, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, ihren Vermögensstamm zwecks Deckung ihres Unterhaltsbedarfs einzusetzen.

c)

162

Mieteinnahmen aus den Eigentumswohnungen Nr. 1 und 3 in ...[W], ... bestehen nicht, da diese hinter dem Finanzierungsaufwand zurückbleiben. Dass der Antragsgegner die offene Finanzierung wohl allein bedient hat, führt bei der Antragstellerin lediglich zu einer Vermögensvermehrung, nicht aber zu laufenden Einkünften. Eine Korrektur hat hier ggfls. im Wege eines Gesamtschuldnerausgleichs, nicht jedoch in unterhaltsrechtlicher Weise stattzufinden.

d)

163

Aus dem Objekt ... Straße 14 in ...[Y] bezieht die Antragstellerin unstreitig seit November 2014 die laufenden Überschüsse für beide vormaligen Ehegatten.

164

Zuvor flossen die Überschüsse allesamt an den Antragsgegner. Die Beteiligten streiten insoweit noch über den durchzuführenden Ausgleich untereinander. Der Antragsgegner hat hierauf bislang einen Abschlag von 2.000 € an die Antragstellerin gezahlt.

165

Die Antragstellerin ist der Schätzung des Antragsgegners, dass für den Zeitraum 2014 bis 2016 ca. 21.314 € Überschüsse zugunsten beider erwirtschaftet und ausgekehrt worden seien (Bl. 1412, 1437, 1634 d.A.), jetzt mit Schriftsatz vom 17.11.2017 in entscheidungserheblicher Weise entgegen getreten. Sie hat nunmehr in Form einer konkreten Aufstellung dargetan, dass der auf jede Seite entfallende hälftige Überschuss sich im Zeitraum November 2014 bis August 2017 auf jeweils 6.394,95 € belief (Bl. 1780, 1791, 1794 d.A.). Umgelegt auf 34 Monate ergibt das im Monat 188,09 €. Diese Zahlen hat wiederum nun der Antragsgegner nicht ausreichend substantiiert bestritten. Insoweit kann er sich auch nicht darauf berufen, dass er vom Verwalter keine Auskunft erhält. Denn als Mitgesellschafter steht ihm ein Auskunftsanspruch grundsätzlich zu.

166

Folglich sind der Antragstellerin seit November 2014 pro Monat Einkünfte in Höhe von rund gerundet 188 € bedarfsmindernd zuzurechnen. Auf die Zeit davor sind die bislang vom Antragsgegner ausgekehrten 2.000 € monatlich mit 188 € umzulegen, also von Januar 2014 bis Oktober 2014 sowie weitere 120 € (2.000 € - (10 x 188 €)) auf den Monat Dezember 2013. Für weiter zurückliegende Zeiträume hat die Antragstellerin hingegen noch keine Zahlungen von ihr ggfls. zustehenden Überschüssen vom Antragsgegner erhalten.

e)

167

Kapitalerträge aus dem Erlös aus dem Verkauf einer gemeinsamen Eigentumswohnung, ebenfalls in ...[Y], ... Straße, führen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (dort S. 59) zu keinem Einkommen auf Seiten der Antragstellerin.

f)

168

Das Erwerbseinkommen der Antragstellerin aus ihrer vom 04.05.2015 bis 11.09.2015 andauernden Anstellung als Junior Consultant bei der Fa. ...[M] in ...[X] mit unstreitig ca. 2.540 €/mtl. (netto) hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht bedarfsdeckend eingestellt.

169

Ebenso rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass es den Verdienst aus studienbegleitenden Gelegenheitstätigkeiten als Dozent der Hochschule ...[A] in ...[Z], für Klausurkorrekturen, in einem Assessment Center sowie im Rahmen eines Praktikums nicht berücksichtigt hat. Denn dass dieser Verdienst die Kosten nicht überstiegen hat, ist auch in der Beschwerde nicht rechtserheblich angegriffen worden.

170

Zutreffend rügt der Antragsgegner allerdings, dass der Antragstellerin jenseits ihrer soeben erwähnten kurzzeitigen Tätigkeit bei der Fa. ...[M] während ihres Masterstudiums nach einer angemessenen Bewerbungsfrist, mithin ab 01.05.2014, fiktive Einkünfte zuzurechnen sind. Denn bei dem Masterstudium handelte es sich unbestritten um ein berufsbegleitendes Studium mit im Wesentlichen auf Wochenenden entfallende Präsenzpflichten (S. 51 der angefochtenen Entscheidung).

171

Ausreichende Bewerbungen hat die Antragstellerin nicht dargetan (Bl. 1635 d.A. sowie Bl. 675 f. d.A. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Az. 62 F 328/12). Allerdings kann als fiktives Einkommen nicht der kurzzeitig bei der Fa. ...[M] erzielte Verdienst angesetzt werden. Denn hierbei handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung über 40 Stunden pro Woche (Bl. 881 d.A.). Zu einer derartigen Erwerbstätigkeit war die Antragstellerin auf Dauer neben ihrem Studium nicht verpflichtet. Denn dann wäre ihr keine ausreichende Zeit mehr für ihr Studium geblieben. Da ihr neben der Wochenendpräsenz auch Zeiten zur Nachbereitung und zum Lernen zu belassen waren, geht der Senat von einer durchschnittlichen studienbegleitenden Erwerbsobliegenheit von etwa 10 Stunden pro Woche aus. Zur Vereinfachung setzt der Senat daher ab 01.05.2014 bis zum Abschluss des Masterstudiums ¼ des bei der Fa. ...[M] erzielten Nettolohns, mithin 635 €/mtl. abzgl. 31,75 € Berufsaufwand (= 603,25 €) an. Zwar sinkt mit einem geringeren Bruttoverdienst auch die Steuerlast überproportional. Auf der anderen Seite zeigt der Verlust der Erwerbstätigkeit bei der Fa. ...[M], dass nicht von einer ununterbrochenen berufsbegleitenden Beschäftigung ausgegangen werden kann, so dass auch kurzzeitige beschäftigungslose Zwischenzeiten abgebildet werden müssen.

g)

172

Nach Abschluss des Masterstudiums ist der Antragstellerin ab 01.12.2016 sodann, wie in der angefochtenen Entscheidung erfolgt, ein fiktives Erwerbseinkommen von 2.500 €/mtl. (netto) abzgl. 125 € Berufsaufwand (= 2.375 €) zuzurechnen. Die Begründung des Familiengerichts hierzu (S. 60 ff. des angefochtenen Beschlusses) ist zutreffend, wird vom Antragsgegner geteilt und hält auch den Beschwerdeangriffen der Antragstellerin stand. Der Verdienst liegt auch in dem Bereich des hochgerechneten Vollzeitgehalts der Antragstellerin aus der nunmehr zum 15.11.2017 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung.

173

Entgegen der Ansicht der Beschwerde der Antragstellerin unterstellt das Amtsgericht bei dem erfolgten Ansatz dieses fiktiven Erwerbseinkommens nichts und lässt auch nicht unberücksichtigt, dass die Antragstellerin in ihrem Alter von 51 Jahren mit jungen und durchaus regelmäßig belastbareren Absolventen auf dem Arbeitsmarkt konkurriert. Denn diese Umstände entbinden die Antragstellerin nach ganz herrschender Rechtsprechung nicht davon, umfassende Erwerbsbemühungen darzulegen. Dies kann die Antragstellerin schon deshalb nicht, weil sie sich lediglich fast ausschließlich im Raum Köln/Bonn und Koblenz beworben hat. Folglich verharrt ihre Beschwerde auch in theoretischen Ausführungen, warum sie auf dem Arbeitsmarkt schlechtere Chancen als (jüngere) Mitbewerber habe.

174

Es kann dahinstehen, ob es der Antragstellerin aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Verankerung in der hiesigen Region zuzumuten ist, sich deutschlandweit zu bewerben. Denn jedenfalls bei einer Erwerbstätigkeit im Umkreis von bis zu 250km kann sie zumutbar durch Wochenendbesuche in ausreichender Weise ihre bisherigen sozialen Kontakte aufrechterhalten. Damit sind ihr Bewerbungen bis nach Frankfurt/Mannheim/Heidelberg und im gesamten Ruhrgebiet bis nach Westfalen sowie sogar in Brüssel und Luxemburg möglich. Hierbei handelt es sich entgegen der Beschwerde weder um entlegene Regionen noch muss die Antragstellerin damit alle Brücken hinter sich abbrechen.

175

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ihr Alter der Antragstellerin aufgrund eines nicht mehr zu erwartenden schwangerschafts- und/oder elternzeitbedingten längeren Ausfalls einerseits wie auch der nicht mehr bestehenden Gefahr kürzerer Ausfallzeiten auf-grund Erkrankung kleiner Kinder (§ 616 BGB oder § 45 SGB V) andererseits und nicht zuletzt ebenfalls im Hinblick auf eine gegenüber Mitbewerbern mit noch unterhaltsberechtigten Kindern leichtere betriebsbedingte Kündigungsmöglichkeit im Rahmen der nach §§ 1, 23 Abs. 1 KSchG ggfls. zu treffenden Sozialauswahl auch Vorteile gegenüber jüngeren Mitbewerbern bringt.

176

Der Gedanke der ehelichen Solidarität widerspricht der im vorstehend aufgezeigten Umfang bestehenden Erwerbsobliegenheit trotz des Anteils der Antragstellerin an der außergewöhnlichen Karriere des Antragsgegners ebenfalls nicht. Angesichts der bereits im Mai 2010 erfolgten Trennung gewinnt vorliegend im Jahr 2016 nun bereits in der Trennungszeit der in § 1569 BGB verankerte Gedanke der Eigenverantwortung im Rahmen der nach § 1361 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägung eine immer größere Bedeutung. Schließlich hinderten auch die bei ihr lebenden Kinder die Antragstellerin hieran nicht, denn das jüngste Kind war im Dezember 2016 bereits 20 Jahre alt.

177

Die Antragstellerin kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dass das Familiengericht darauf hinweisen hätte müssen, dass es die Erwerbsbemühungen nicht als ausreichend erachtet. Ob eine solche Hinweispflicht angesichts der hierzu bestehenden gefestigten Rechtsprechung und der entsprechenden erstinstanzlichen Einwände des Antragsgegners bestand, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls in ihrer Beschwerde war der Antragstellerin die entsprechende Rechtsansicht aufgrund der Ausführungen des Familiengerichts bekannt.

h)

178

Das zu berücksichtigende (zum Teil fiktive) monatliche Eigeneinkommen der Antragstellerin summiert sich demnach auf folgende Beträge:

179

aa)

bis 31.05.2011
(Ablauf Trennungsjahr):

440 €

bb)

01.06.2011 bis 30.11.2013:

1.310 €

cc)

im Dezember 2013
(Beginn Zurechnung Einkünfte ...[Y], Straße):    

1.430 €

cc)

01.01.2014 bis 30.04.2014:

1.498 €

dd)

01.05.2014
(Beginn Erwerbseinkünfte neben dem
Masterstudium; Steuern fallen auf das
Mieteinkommen trotz des zusätzlichen
Erwerbseinkommens nahezu keine an-
sie können daher vernachlässigt werden)
bis 30.11.2016:

rd. 2.100 €

    

        

(2.101,25 €)

ee)

ab 01.12.2016
(an Steuern fallen auf das Mieteinkommen
bei Ansatz des zusätzlichen
Erwerbseinkommens nun rund 60 €/mtl. an):

rd. 3.813 €

    

        

(3.873 € - 60 €)

5.

180

Danach ergibt sich nach Rundung der oben ermittelten Bedarfe folgende Unterhaltsberechnung:

181

-

bis 28.02.2011:

        

  

- Bedarf:

5.183 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-440 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):

4.743 €

-

01.03.2011 - 31.05.2011:

        

  

- Bedarf:

6.233 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-440 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):

5.793 €

-

01.06.2011 - 30.11.2013:

        

  

- Bedarf:

5.523 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-1.310 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):

4.213 €

-

01.12.2013 - 31.12.2013:

        

  

- Bedarf:

523 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-1.430 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):

4.093 €

-

01.01.2014 - 28.02.2014:

        

  

- Bedarf:

5.523 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-1.498 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):

4.025 €

-

01.03.2014 - 30.04.2014:

        

  

- Bedarf:

5.411 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-1.498 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):

3.913 €

-

01.05.2014 - 30.11.2016:

        

  

- Bedarf:

5.411 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-2.100 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):    

3.311 €

-

ab 01.12.2016 bis 31.07.2017:

        

  

- Bedarf:

4.473 €

  

- abzgl. Eigeneinkommen:

-3.813 €

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag (ohne Altersvorsorge):

660 €

Insoweit hat der Antragsgegner allerdings einen höheren
Elementarunterhalt, nämlich 1.943,34 €/mtl. unstreitig gestellt.

182

Die Antragstellerin kann nicht damit gehört werden, dass mit der nach Berücksichtigung ihres - zum Teil fiktiven - Eigeneinkommens insoweit einhergehenden teilweisen Versagung von Unterhalt keinerlei Berücksichtigung finde, wie sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohne die Ehe entwickelt hätten und der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität außen vor bleibe.

183

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Antragstellerin durch den Abschluss ihres seinerzeit bei Eheschließung absolvierten Studiums und anschließender Berufstätigkeit durch ihr Einkommen ein so hohes Vermögen hätte aufbauen könne, wie sie heute ihr eigen nennt und durch den Zugewinnausgleich - mittlerweile - erhalten hat. Denn dieser Gesichtspunkt betrifft die Frage nach dem Vorliegen eines sog. ehebedingten Nachteils. Allein dessen Vorhandensein begründet indes noch keinen Unterhaltsanspruch. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin geltend gemachte Schieflage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vormaligen Eheleute sowie die erklärte unbegrenzte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Auch eine bloße lange Ehedauer oder eine aufopferungsvolle Unterstützung des anderen Ehegattens bei dessen Karriere führen schließlich für sich genommen allein ebenfalls noch nicht zu einem Unterhaltsanspruch. Vielmehr setzt ein solcher stets - neben anderen Voraussetzungen - einen ungedeckten Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegattens voraus. Das gilt selbst für den in § 1576 BGB geregelten Ausnahmefall eines nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen und folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1577 Abs. 1 BGB, dessen Grundsatz auch im Trennungsunterhaltsrecht anzuwenden ist. Bereits hieran, also dass die Antragstellerin ihren anzusetzenden konkreten Bedarf nicht selbst decken kann, fehlt es je nach den oben aufgezeigten Zeiträumen schon in der Trennungszeit in unterschiedlichem Ausmaß. Allein nach der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen richtet sich der Unterhaltsanspruch im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung demgegenüber gerade nicht.

184

Zutreffend ist sodann zwar, dass die Antragstellerin jetzt erst am Anfang ihres Berufslebens steht. Ihre wirtschaftliche Lage ist indes keineswegs mit der eines Berufsanfängers zu vergleichen. Vielmehr hat sie durch ihr in der Ehe aufgebautes umfangreiches Vermögen sowie den - seinerzeit auch schon in groben Zügen absehbaren - Zugewinnausgleich (nun endgültig auf reichlich 800.000 € festgestellt) in einem Umfang ausgesorgt, den die weit überwiegende erwerbstätige Bevölkerung auch nach langjähriger Berufstätigkeit nicht nur annähernd erreichen kann.

6.

185

Ab dem Ersten des Monats der Zustellung des Scheidungsantrags hat die Antragstellerin dem Grunde nach gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls einen Anspruch als Altersvorsorgeunterhalt. Denn ab diesem Zeitpunkt partizipiert sie nicht mehr vom Versorgungsausgleich.

186

Soweit das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin so zu verstehen sein soll, dass ihr aufgrund ihres ehebedingten Karriereverzichts auch für die Zeit davor Altersvorsorgeunterhalt zuzuerkennen sei, widerspräche dies der Rechtslage. Eine Anspruchsgrundlage ist hierfür nicht ersichtlich.

187

Der Scheidungsantrag wurde im März 2011 rechtshängig.

a)

188

In welcher Weise der Vorsorgeunterhalt zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof knüpft in gefestigter ständiger Rechtsprechung entsprechend dem Zweck des Vorsorgeunterhalts für die Berechnung an den Elementarunterhalt an, wie er ohne Vorsorgeunterhalt zu leisten wäre (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. 2017 § 1578 Rn. 70 und Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 874).

189

Deshalb ist zunächst - als erster Rechenschritt - der Elementarunterhalt festzustellen, der ohne Vorsorgeunterhalt geschuldet wäre. Dann ist - in einem zweiten Rechenschritt - dieser vorläufige Elementarunterhalt entsprechend dem Verfahren nach § 14 II SGB IV (Umrechnung sogenannter Nettovereinbarungen) wie ein Nettoarbeitsentgelt zum sozialversicherungsrechtlichen Bruttolohn hochzurechnen. Dies geschieht in der Praxis nach der Bremer Tabelle, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist. In einem dritten Rechenschritt wird aus dieser Bruttobemessungsgrundlage mit dem jeweils geltenden Beitragssatz gemäß §§ 157 ff. SGB VI der Vorsorgeunterhalt berechnet (vgl. Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 874).

190

Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin erfolgt die Ermittlung des Altersvorsorgebedarfs auch bei der konkreten Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs in der vorstehend beschrieben Weise. Keinesfalls sind, wie die Beschwerde meint (Bl. 1514 f., 1658 f. d.A.), eine hypothetische Karriere der Antragstellerin ohne Ehe und Kinder zugrunde zu legen und der dann von der Antragstellerin hypothetisch aufgewandte Altersvorsorgebetrag geschuldet. Vielmehr ergibt sich der Altersvorsorgeunterhalt auch im Falle der konkreten Bedarfsberechnung aus dem nicht durch (ggfls. fiktives) Eigeneinkommen gedeckten konkreten Elementarbedarf (ohne - wie vorliegend ausbildungsbedingten - Mehrbedarf). Einzig und allein die sonst übliche zweistufige Berechnung des Altersvorsorge- und Elementarunterhalts findet nicht statt. Denn diese soll bei der Quotenunterhaltsberechnung nur sicherstellen, dass nicht zu Lasten des Verpflichteten vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird (vgl. BGH FamRZ 2010, 1637 Tz. 36 f. und Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 768). Hiervon geht letztlich auch die Antragstellerin auf S. 33 f. ihrer Beschwerdebegründung aus, indem sie geltend macht, dass der (Unterhalts-)Berechtigte hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts so behandelt werde, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hätte (Bl. 1515 d.A.). Danach ist aber Grundlage für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts gerade der Elementarunterhalt (sog. Rohunterhalt) und nicht, wie die Antragstellerin sodann weiter meint, ein hypothetischer Verdienst und eine damit einhergehende hypothetisch betriebene Altersvorsorge des Unterhaltsberechtigten ohne die Ehe (Bl. 1515, 1658 ff. d.A.).

b)

191

Eine Ausnahme von der vorstehend dargestellten Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts gilt allerdings dann, wenn der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen bezieht, welches auch im Rentenfall noch fließen wird (z.B. Kapitaleinkünfte oder Wohnen im eigenen Haus).

192

Bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts nach der Bremer Tabelle ist dann auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, dass diese Einkünfte nicht Erwerbseinkommen gleichzustellen sind. Grund hierfür ist, dass der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts auf der Grundlage des Elementarunterhalts die Erwägung zugrunde liegt, dass der Unterhaltsberechtigte bei Ausübung einer eigenen - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des Elementarunterhalts erzielen und daraus eine eigene Altersversorgung erwerben könnte. Der Elementarunterhalt wird also im Ergebnis Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gleichgestellt.

193

Soweit der Berechtigte demgegenüber über Kapitalzinsen, Mieterträge oder auch Gebrauchsvorteile (z.B. Wohnwert) verfügt, die ihm unterhaltsrechtlich als Einkommen angerechnet werden, sind solche Einkünfte hingegen bereits ihrer Art nach als Altersvorsorge geeignet. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Elementarunterhalts als Grundlage des Altersvorsorgeunterhalts nicht bei der Bedarfsermittlung, sondern nur bei der Bedarfsdeckung zu berücksichtigen. Erst bei der endgültigen Bestimmung des Elementarunterhalts, sind diese Einkünfte ebenfalls - wie sonst üblich - auch zur Bedarfsbestimmung heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 2000, NJW Jahr 2000 Seite 284, 287 f. und OLG Hamm NJW-RR 2003, 1084, 1086, jeweils mit Berechnungsbeispiel sowie Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 881).

194

Hierfür mag zum besseren Verständnis das folgende, in OLG Hamm NJW-RR 2003, 1084, 1086 zum Wohnvorteil eines Unterhaltsberechtigten dargestellte Beispiel dienen:

195

1. Stufe: Bedarf für die Ermittlung des Elementarunterhalts als Grundlage des Altersvorsorgeunterhalts: (2.302,35 € [allgemein und um Erwerbsbonus bereinigtes Erwerbseinkommen Mann] + 821,49 € [allgemein und um Erwerbsbonus bereinigtes Erwerbseinkommen Frau] : 2 =) 1.561,92 €. Dieser Bedarf der Frau wird teilweise gedeckt durch das Erwerbseinkommen von 821,49 € und prägende Mieteinnahmen von 427,44 €, woraus sich ein restlicher Elementarunterhaltsanspruch zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts von 312,99 € errechnet.

196

2. Stufe: Nach der für 2002 gültigen Bremer Tabelle sind 15% des Unterhaltsbetrags von 312,99 € hinzuzurechnen (= 46,95 €) und von dem Gesamtbetrag in Höhe von 359,94 € (312,99 € + 46,95 €) der Altersvorsorgeunterhalt nach einem Beitragssatz für die Rentenversicherung von seinerzeit 19,1% zu errechnen, so dass der Altersvorsorgeunterhalt der Frau (359,94 € x 19,1% =) 68,75 € beträgt.

197

3. Stufe: Bedarf für die Ermittlung des endgültigen Elementarunterhalts: (2.302,35 € [allgemein und um Erwerbsbonus bereinigtes Erwerbseinkommen Mann] + 821,49 € [allgemein und um Erwerbsbonus bereinigtes Erwerbseinkommen Frau] + 427,44 € [prägende Mieteinnahmen Frau] - 68,75 € [Altersvorsorgeunterhalt]: 2 =) 1.741,27 €. Dieser Bedarf wird teilweise gedeckt durch das Erwerbseinkommen von 821,49 € und die Mieteinnahmen von 427,44 €, woraus sich ein restlicher endgültiger Elementarunterhalt der Frau von monatlich 492,34 € errechnet.

198

Das vorstehende Berechnungsbeispiel zeigt jedoch, dass diese Korrektur auf die Unterhaltsberechnung nach dem Quotenmodell beschränkt ist. Bei der vorliegend erfolgenden konkreten Bedarfsberechnung kann sie keine Anwendung finden. Denn der Bedarf der Antragstellerin für die Ermittlung des Elementarunterhalts als Grundlage des Altersvorsorgeunterhalts richtet sich nicht quotenmäßig nach dem beiderseitigen Einkommen der vormaligen Eheleute, sondern nach demjenigen Geldbetrag, den die Antragstellerin entsprechend der sie hierfür treffenden Darlegungslast konkret benötigt.

c)

199

Eine weitere Ausnahme betrifft auf Seiten des Unterhaltsberechtigten anzurechnende (reale oder fiktive) Erwerbs- oder diesen unterhaltsrechtlich gleichgestellte Einkünfte, welche jedoch keinen Versorgungswert haben (z.B. Betreuung eines Partners oder geringfügige Erwerbstätigkeit ohne Versicherungspflicht). Da aus diesen keine Altersversorgung aufgebaut werden kann, ist bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts im Gegenzug lediglich der Elementarunterhalt zugrunde zu legen, welcher ohne diese anzurechnenden Einkünfte zu zahlen wäre (vgl. Wendl/Dose/Siebert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Auflage 2015 § 4 Rn. 881). Diese Korrektur ist dann auch nicht auf die Unterhaltsberechnung nach Einkommensquoten beschränkt. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

d)

200

Geht man von diesen anerkannten Grundsätzen aus, ergibt sich folgende Berechnung des der Antragstellerin zustehenden Altersvorsorgeunterhalts:

201

-

01.03.2011 - 31.05.2011:

        

        

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag
  (inkl. Ausbildungsmehrbedarf):

        

5.793 €

  

- abzgl. Ausbildungsmehrbedarf:

        

-1.050 €

  

- Elementarunterhalt:

        

4.743 €

  

- Korrektur um Eigeneinkünfte, aus denen
  keine Altersversorgung aufgebaut werden
  kann und die auch nicht ihrer Art nach
  selbst als Altersvorsorge geeignet
  sein können:

        

0 €

  

- zugrunde zu legender Elementarunterhalt:

        

4.743 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2011

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

19,9

        

  

  Rohunterhalt

4.743 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2011

        

        

  

  fiktives Brutto: 4.743 € + 65 % =

7.826 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt   (7.826 € * 19,9% =):   

        

   1.557 €

202

Das ist ein höherer Betrag als beantragt, so dass gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO maximal der beantragte Altersvorsorgeunterhalt von 1.100 €/mtl. zuerkannt werden kann.

203

-

01.06.2011 - 30.11.2013:

        

        

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag
  (inkl. Ausbildungsmehrbedarf):

        

4.213 €

  

- abzgl. Ausbildungsmehrbedarf:

        

   -1.050 €

  

- Elementarunterhalt:

        

3.163 €

  

- Korrektur um Eigeneinkünfte, aus denen
  keine Altersversorgung aufgebaut werden
  kann und die auch nicht ihrer Art nach
  selbst als Altersvorsorge geeignet
  sein können:

        

 0 €

  

- zugrunde zu legender Elementarunterhalt:

        

3.163 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
  bis 31.12.2011

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2011

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

19,9

        

  

  Rohunterhalt

3.163 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2011

        

        

  

  fiktives Brutto: 3.163 € + 55 % =

4.903 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (4.903 € * 19,9% =):   

        

976 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
  01.01. - 31.12.2012

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2012

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

19,6

        

  

  Rohunterhalt

3.163 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2012

        

        

  

  fiktives Brutto: 3.163 € + 53 % =

4.839 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (4.839 € * 19,6% =):

        

948 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
  01.01. - 30.11.2013

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013

18,9

        

  

  Beitragssatz der GRV %

3.163 €

        

  

  Rohunterhalt

        

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2013

4.776 €

        

  

  fiktives Brutto: 3.163 € + 51 % =

        

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (4.776 € * 18,9% =):

        

903 €

204

-

01.12.2013 - 31.12.2013:

        

        

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag
  (inkl. Ausbildungsmehrbedarf):

        

4.093 €

  

- abzgl. Ausbildungsmehrbedarf:

        

   -1.050 €

  

- Elementarunterhalt:

        

3.043 €

  

- Korrektur um Eigeneinkünfte, aus denen
  keine Altersversorgung aufgebaut werden
  kann und die auch nicht ihrer Art nach
  selbst als Altersvorsorge geeignet
  sein können:

        

0 €

  

- zugrunde zu legender Elementarunterhalt:

        

3.043 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

18,9

        

  

  Rohunterhalt

3.043 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2014

        

        

  

  fiktives Brutto: 3.043 € + 49 % =

4.534 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (4.534 € * 18,9% =):   

        

857 €

205

-

01.01.2014 - 28.02.2014:

        

        

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag
  (inkl. Ausbildungsmehrbedarf):

        

4.025 €

  

- abzgl. Ausbildungsmehrbedarf:

        

   -1.050 €

  

- Elementarunterhalt:

        

2.975 €

  

- Korrektur um Eigeneinkünfte, aus denen
  keine Altersversorgung aufgebaut werden
  kann und die auch nicht ihrer Art nach
  selbst als Altersvorsorge geeignet
  sein können:

        

0 €

  

- zugrunde zu legender Elementarunterhalt:

        

2.975 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

18,9

        

  

  Rohunterhalt

2.975 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2014

        

        

  

  fiktives Brutto: 2.975 € + 47 % =

4.373 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (4.373 € * 18,9% =):   

        

826 €

206

-

01.03.2014 - 30.04.2014:

        

        

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag
  (inkl. Ausbildungsmehrbedarf):

        

3.913 €

  

- abzgl. Ausbildungsmehrbedarf:

        

-938 €

  

- Elementarunterhalt:

        

   2.975 €

  

- Korrektur um Eigeneinkünfte, aus denen
  keine Altersversorgung aufgebaut werden
  kann und die auch nicht ihrer Art nach
  selbst als Altersvorsorge geeignet
  sein können:

        

0 €

  

- zugrunde zu legender Elementarunterhalt:

        

2.975 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

18,9

        

  

  Rohunterhalt

2.975 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2014

        

        

  

  fiktives Brutto: 2.975 € + 47 % =

4.373 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (4.373 € * 18,9% =):   

        

826 €

207

-

01.05.2014 - 30.11.2016:

        

        

  

- monatlicher Unterhaltsbetrag

  (inkl. Ausbildungsmehrbedarf):

        

3.311 €

  

- abzgl. Ausbildungsmehrbedarf:

        

-938 €

  

- Elementarunterhalt:

        

2.373 €

  

- Korrektur um Eigeneinkünfte, aus denen
  keine Altersversorgung aufgebaut werden
  kann und die auch nicht ihrer Art nach
  selbst als Altersvorsorge geeignet
  sein können:

        

0 €

  

- zugrunde zu legender Elementarunterhalt:

        

   2.373 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
  bis 31.12.2014

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

18,9

        

  

  Rohunterhalt

2.373 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2014

        

        

  

  fiktives Brutto: 2.373 € + 39 % =

3.298 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (3.298 € * 18,9% =):

        

623 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
  01.01. - 31.12.2015

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

18,7

        

  

  Rohunterhalt

2.373 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2015

        

        

  

  fiktives Brutto: 2.373 € + 39 % =

3.298 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (3.298 € * 18,7% =):

        

617 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
  01.01. - 30.11.2016

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

18,7

        

  

  Rohunterhalt

2.373 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2016

        

        

  

  fiktives Brutto: 2.373 € + 38 % =

3.275 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (3.275 € * 18,7% =):   

        

612 €

208

-

01.12.2016 bis 31.07.2017:

        

        

  

- Elementarunterhalt:

        

660 €

  

  (Nachdem der Antragsgegner den
  Altersvorsorgeunterhalt nicht unstreitig
  gestellt hat, ist hier weiterhin der oben
  rechnerisch ermittelte Elementarunterhalts-
  betrag zugrunde zu legen.)

        

            

  

- Korrektur um Eigeneinkünfte, aus denen
  keine Altersversorgung aufgebaut werden
  kann und die auch nicht ihrer Art nach
  selbst als Altersvorsorge geeignet
  sein können:

        

0 €

  

- zugrunde zu legender Elementarunterhalt:

        

660 €

  

- Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  gültig in den alten Bundesländern
  und Berlin (West),

        

        

  

  erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
  / 01.01.2017

        

        

  

  Beitragssatz der GRV %

18,7

        

  

  Rohunterhalt

660 €

        

  

  Bremer Tabelle 01. 01. 2016 / 01.01.2017

        

        

  

  fiktives Brutto: 660 € + 13 % =

746 €

        

  

  Altersvorsorgeunterhalt (746 € * 18,7% =):   

        

140 €

e)

209

Der sich danach ergebende Altersvorsorgeunterhalt ist der Antragstellerin während der Trennungszeit auch zuzuerkennen.

210

Zutreffend verweist der Antragsgegner zwar darauf, dass der Altersvorsorgeunterhalt entfallen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte anderweitig ausreichend im Alter abgesichert ist. Das kann z.B. durch auch im Ruhestand noch fließende Kapitaleinkünfte oder zur Verfügung stehende anderweitige Nutzungsvorteile (z.B. mietfreies Wohnen) als auch aufgrund in der Ehe betriebener sonstiger Altersvorsorge der Fall sein, so dass ein Altersvorsorgeunterhaltsbedarf im Sinne von §§ 1361 Abs. 1 Satz 2, 1578 Abs. 3 BGB nicht besteht (vgl. BGH FamRZ 1992, 423, 425).

211

Diesbezüglich ist allerdings zunächst festzustellen, dass der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Heim und die Mieteinnahmen aus der Immobilie ... Straße in ...[Y] bereits zu einer Ver-minderung des Altersvorsorgeunterhalts in der vorstehend ermittelten Weise führen. Denn sie reduzieren als auf den konkreten Bedarf der Antragstellerin anzurechnendes Eigeneinkommen den Elementarunterhalt. Dieser wiederum stellt den Ausgangspunkt (den sog. Rohunterhalt) für die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts dar. Je weniger Elementarunterhalt geschuldet ist, desto geringer fällt auch der Altersvorsorgeunterhalt aus.

212

Das weitere Immobilienvermögen der Antragstellerin hat im hier betroffenen Zeitraum infolge der bestehenden Finanzierunglasten noch keine positiven Erträge abgeworfen. Ob es im Alter zu positiven Überschüssen kommt, stand in der Trennungszeit noch nicht ausreichend sicher fest. Da seinerzeit auch noch kein Zugewinnausgleich gezahlt worden war und dessen Höhe ebenfalls noch nicht endgültig klar war, verblieben allein die regelmäßigen Substanzausschüttungen aus der GbR ...[Y] ... Straße als im Rahmen der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts noch nicht berücksichtigter Umstand (s.o. Ziff. 4. b)). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um Vermögensumschichtungen. Dieses Vermögen wird der Antragstellerin daher auch im Alter aller Wahrscheinlichkeit als Absicherung zur Verfügung stehen.

213

Der Antragsgegner hatte hierzu zuletzt vorgetragen, dass die Antragstellerin aus der GbR ...[Y] ... Straße seit 2010 bis Juli 2017 insgesamt steuerfreie Auszahlungen in Höhe von 234.952,56 € zugeflossen seien (Bl. 1710 f. d.A.) Hinzu kämen voraussichtlich weitere 118.750 € aus einem zukünftigen Verkauf der Restfläche (Bl. 1411 d.A.). Demgegenüber hat die Antragstellerin nunmehr bisherige Ausschüttungen über 146.273,65 € aufgelistet (Bl. 1780, 1793 d.A.).

214

Nach den eingereichten Unterlagen sind hier mit Ausnahme eines Rechenfehlers die Zahlen des Antragsgegners anzusetzen. Dieser hat einen, seine Behauptung zu den bisher erfolgten Ausschüttungen weitgehend bestätigenden Vorbericht zur Gesellschafterversammlung 2017 eingereicht (Bl. 1712 ff. d.A.). Danach beträgt der bisher erzielte Gesamterlös 2.324.634 €. Hierauf entfallen auf die Beteiligten zusammen 19,03922% (Bl. 1710, 1715 d.A.), mithin auf die Antragstellerin 221.296,09 € (9,51961%). Diesen Betrag hat der Antragsgegner durch entsprechende Abrechnungen und Kontoauszüge auch belegt (Bl. 1716 ff. d.A.), während in der Aufstellung der Antragstellerin u.a. die Ausschüttung vom 17.11.2010 über reichlich 75.000 € fehlt (Bl. 1722, 1793 d.A.).

215

Zuzüglich der weiteren zu erwartenden Ausschüttung von insgesamt voraussichtlich 118.750 €, welcher die Antragstellerin nicht ausreichend entgegen getreten ist, ergibt sich somit ein Kapitalbetrag von rund 340.000 €. Dieser entspricht momentan einer gesetzlichen Bruttomonatsrente von 1.520 €. Denn im Jahr 2017 „kostet“ 1 Entgeltpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung 6.938,2610 € (vgl. FamRZ 2017, 181). Bei der Einzahlung von Beiträgen, Deckungskapitalen u.ä. (z.B. bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG) gilt für die Umrechnung in Entgeltpunkte somit der Faktor 0,0001441283 (1: 6.938,2610). Die Einzahlung der genannten rund 340.000 € in die gesetzliche Rentenversicherung würde also zu einer Gutschrift von 49 Entgeltpunkte führen, was wiederum bei einem - derzeitigen - Rentenwert von 31,03 € (West) einer lebenslänglichen monatlichen Rente von gerundet 1.520 € entspricht.

216

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs konnte die Antragstellerin mit einer Übertragung weiterer Kapitalwerte von rund 70.000 € rechnen (siehe Tenor des Scheidungsbeschlusses, S 3.). Im Gegensatz zum Zugewinn war dieser im Wege der Amtsermittlung durchzuführende Ausgleich auch schon in der Trennungszeit hinreichend sicher. Dies würde - wieder die heutigen Werte zugrunde gelegt - eine weitere Gutschrift von rund 10 Entgeltpunkten ergeben. Hinzu kommen die bislang von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung verdienten Entgeltpunkte. Diese beliefen sich zum Ehezeitende auf rund 13 (Bl. 97 d.A. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Az. 62 F 112/11. VA). Allerdings hatte die Antragstellerin im Versorgungsausgleich bei Saldierung der beiden in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte dann rund 6 Entgeltpunkte an den Antragsgegner abzugeben (siehe Tenor des Scheidungsbeschlusses, S 3.). Damit bleiben rund 17 (10 + 13 - 6) Entgeltpunkte. bzw. umgerechnet eine weitere gesetzliche Monatsrente von - derzeit - reichlich 500 € (brutto). Weitere Versorgungen hatten nur geringfügige Werte.

217

Der oben ermittelte, nach Abschluss des Studiums bestehende Bedarf der Antragstellerin (4.473 €) ist somit während der Trennungszeit durch die bereits existierende Altersabsicherung noch nicht ausreichend gedeckt. Das gilt auch, wenn man der Antragstellerin weitere - geringfügige - Rentenanwartschaften aus einer fiktiven Beschäftigung im o.g. Umfang berufsbegleitend neben ihrem Masterstudium zurechnet. Denn das vorstehend berechnete mögliche Bruttorenteneinkommen (1.520 € + 500 €) ergibt zusammen mit dem objektiven Wohnwert (1.310 €) und den aktuellen Mieteinnahmen aus der Immobilie  Straße in ...[Y] (188 €) lediglich ein Eigeneinkommen von reichlich 3.500 €. Hierbei sind zudem weder die auf Rente und Mieteinkünfte anfallenden Steuern noch der Umstand berücksichtigt, dass es in der Trennungszeit fraglich erschien, ob die Antragstellerin auf Dauer in dem für sie zu großen ehelichen Anwesen wird wohnen bleiben und dass bei einer Fremdvermietung die Hälfte der Mieteinnahmen aus diesem Objekt nach damaligen Stand an sich dem Antragsgegner als Miteigentümer zugestanden hätten. Die nach rechtskräftiger Scheidung erfolgte Übertragung der Immobilie auf die Antragstellerin gegen teilweise Verrechnung mit den familiengerichtlich festgestellten Zugewinnausgleichsansprüchen kann im Rahmen des Trennungsunterhalts mangels einer seinerzeit ausreichend sicheren Entwicklung noch nicht berücksichtigt werden.

218

Auch aus der Endvermögensaufstellung im Zugewinnausgleich (S. 32 des Scheidungsbeschlusses) ergeben sich keine weiteren erheblichen, vorstehend noch nicht berücksichtigen Vermögenswerte, um die aufgezeigte, noch nicht hinreichend sicher auszuschließende Versorgungslücke zu schließen.

219

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist es vorliegend daher nicht unbillig, der Antragstellerin während des Getrenntlebens den ihr rechnerisch zustehenden Altersvorsorgeunterhalt zuzuerkennen.

7.

220

Der sich demgemäß ergebende Unterhaltsanspruch ist auch nicht verwirkt.

a)

221

Der Senat teilt die Ansicht des Familiengerichts, dass die Antragstellerin hier jedenfalls nicht in so erheblichem Maße gegen so elementare Pflichten verstoßen hat, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine Herabsetzung bis hin zu einem gänzlichen Entfallen des Unterhaltsanspruchs erfordern. Zwar behauptet der Antragsgegner, die Antragstellerin habe ihn nicht rechtzeitig über den Verlauf ihres Studiums, die Abschlüsse und die Aufnahme der Dozententätigkeit informiert (S. 65 f. der angefochtenen Entscheidung mit Verweis auf die Ausführungen hierzu im Beschluss vom 07.01.2015 Eilverfahren, Az. 62 F 328/12, Amtsgericht - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler). Hierbei ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung neben den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen jedoch insbesondere auch zu berücksichtigten, dass der Verdienst aus studienbegleitenden Gelegenheitstätigkeiten - wie schon oben ausgeführt - die damit zusammenhängenden Kosten nicht überstiegen hat.

b)

222

Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit vor März 2012 scheidet sodann auch unter dem Gesichtspunkt der über einen längeren Zeitraum erfolgten Nichtgeltendmachung aus.

aa)

223

Zutreffend geht das Familiengericht zunächst davon aus, dass die den nachehelichen Unterhalt betreffende Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB nicht, und zwar auch nicht analog, auf den Trennungsunterhalt anwendbar ist (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. 2017 § 1585b Rn. 4 und OLG Schleswig FamRZ 2000, 1367).

bb)

224

Soweit der Antragsgegner weiter ausführt, dass jedenfalls der Rechtsgedanke des § 1585b Abs. 3 BGB auch im Trennungsunterhaltsrecht anwendbar sei und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht komme, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend mache, obwohl er hierzu in der Lage wäre (Bl. 1413 d.A.), ist dies zwar zum Teil richtig, verhilft der Beschwerde allerdings ebenfalls nicht zum Erfolg.

(1)

225

Die Verwirkung eines Rechts nach allgemeinen Grundsätzen ergibt sich bereits aus § 242 BGB. Danach bedarf es eines Zeit- und eines Umstandsmoments. Einen Rechtsgedanken des § 1585b Abs. 3 BGB zu bemühen, ist demgemäß auch im Unterhaltsrecht nicht erforderlich.

(2)

226

Nach diesen allgemeinen Grundsätzen hat das Familiengericht eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts in zeitlicher Hinsicht zu Recht abgelehnt.

227

Zutreffend ist zwar, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Trennungsunterhalt ab Juni 2010 erst im Juli 2012 eingereicht hatte und es aufgrund nicht sofortiger Vorschusszahlung nicht vor März 2013 zur Antragszustellung kam. Jedoch ist die Antragstellerin schon mit im August 2012 eingereichten und am 02.10.2012 zugestellten Antrag im Eilverfahren (Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Az. 62 F 328/12) gegen den Antragsgegner vorgegangen. Zuvor versuchte sie noch, vom Antragsgegner einen Verfahrenskostenvorschuss zu erlangen (Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Az. 62 F 286/12). Folglich war dem Antragsgegner etwa im dritten Quartal 2012 gegenwärtig, dass die Antragstellerin nun mit ihrer Forderung nach Trennungsunterhalt Ernst macht. In der Folge gab es auch keinen Zeitraum von mehr als einem Jahr, in welchem das Trennungsunterhaltsbegehren nicht in der einen oder anderen Weise vor Gericht vorangetrieben wurde. Bereits damit käme allenfalls eine Verwirkung von vor dem dritten Quartal 2011 fälligen Unterhalts in Betracht.

228

Zutreffend führt das Familiengericht indes weiter aus, dass im Unterhaltsrecht ein Jahr die unterste Grenze des Zeitmoments darstellt und das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment ein redliches Vertrauenkönnen auf das Nichtgeltendmachen eines Rechts voraussetzt (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. 2017 § 242 Rn. 93 ff.). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerin tatsächlich - was der Antragsgegner in Abrede stellt - angesichts der vorliegenden Besonderheit der Unterhaltsbemessung nach ihrem konkreten Bedarf große Schwierigkeiten hatte, ihren Anspruch zu beziffern. Denn von der Beschwerde nicht angegriffen führt das Familiengericht aus, dass seit der Trennung der vormaligen Eheleute außergerichtlich kontroverse Verhandlungen über die Höhe des Trennungsunterhalts zwischen den Rechtsanwälten stattgefunden haben (S. 68 der angefochtenen Entscheidung). Angesichts dieses Umstands konnte der Antragsgegner keinerlei redliches Vertrauen begründen, dass Unterhalt nicht geltend gemacht werde, auch falls er über die Verhandlungen unter den Anwälten nicht näher im Bilde gewesen sein sollte.

8.

229

Der der Antragstellerin zustehende Trennungsunterhaltsanspruch ist zum Teil durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

a)

230

Für Juni 2010 bis Juli 2012 hat der Antragsgegner mit Erfüllungswirkung Trennungsunterhalt als Elementarunterhalt in Höhe von 33.200 € geleistet, und zwar zunächst bis einschließlich des Unterhalts für März 2012 1.400 €/mtl., danach für April sowie Juli 2012 je 900 € und für Mai sowie Juni 2012 je 300 € (siehe näher S. 70 der angefochtenen Entscheidung und Bl. 1035 d.A.).

b)

231

Unstreitig hat der Antragsgegner darüber hinaus parallel zu den bereits laufenden Unterhaltszahlungen am 09.06.2010 20.000 € mit dem Verwendungszweck „Auffüllung Konto“ überwiesen (Bl. 1035, 1441 d.A. und S. 71 der angefochtenen Entscheidung), am 17.06.2010 weitere 10.000 € mit dem Verwendungszweck „Zahlung unter Vorbehalt, wird angerechnet“ (Bl. 1035, 1441 d.A. und S. 71 der angefochtenen Entscheidung) sowie am 28.07.2010 nochmals 2.000 € als „Sonderzahlung Versicherungen u. Vorbehalt“ (Bl. 1035 und S. 71 der angefochtenen Entscheidung). Den Vorbehalt hat er nunmehr entfallen lassen.

232

Hiernach sind auch die beiden letztgenannten Zahlungen von dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin in Abzug zu bringen.

aa)

233

Mit den 20.000 € hatte der Antragsgegner nach seinem eigenen Vorbringen das bei der Trennung überzogene Konto der Antragstellerin ausgeglichen (Bl. 1414 f. d.A.). Damit erfolgte diese Zahlung auf während des Zusammenlebens angehäufte Schulden, nämlich auf eine Kontoüberziehung. Allenfalls könnte dem Antragsgegner hier jenseits des Unterhaltsrechts ein Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin zustehen, wobei allerdings in Anbetracht des Umstands, dass er der Alleinernährer der Familie war, auch insoweit erhebliche Bedenken bestehen dürften. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn eine Erfüllung von Unterhaltsansprüchen stellte diese Zahlung auf keinem Fall dar.

bb)

234

Den weiteren Zahlungen vermochte bisher ebenfalls keinerlei Erfüllungswirkung zukommen, weil sie ausweislich des Verwendungszwecks ausdrücklich unter Vorbehalt getätigt wurden. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Vorbehalt dem Antragsgegner lediglich dazu diente, die Wirkungen des § 814 BGB auszuschließen, also sich damit das Recht der Rückforderung zu erhalten, wenn er - der Antragsgegner - nachweist, dass der entsprechende Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht zustand (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. 2017 § 362 Rn. 14). Hiervon kann aber bereits nach dem Prozessverhalten des Antragsgegners nicht ausgegangen werden. Denn er erachtet die Antragstellerin als darlegungs- und nachweispflichtig in Bezug auf den geltend gemachten Unterhalt.

235

Im Senatstermin am 29.11.2017 hat der Antragsgegner den erklärten Vorbehalt nun entfallen lassen und diesen Zahlungen Erfüllungswirkung in Bezug auf Trennungsunterhaltsansprüche (Elementarunterhalt) beigelegt. Damit kommt ihnen jetzt Erfüllungswirkung zu. Das gilt auch für die am 29.07.2010 gezahlten 2.000 €, denn Versicherungsaufwendungen stellen ebenfalls Elementarunterhaltsbedarf der Antragstellerin dar.

236

Nachdem der Antragsgegner bislang lediglich unter Vorbehalt gezahlt hatte, konnte die Antragstellerin überdies keine eigenständige Zahlungsbestimmung vornehmen, auch wenn für sie nicht näher ersichtlich gewesen sein sollte, worauf sich der Vorbehalt bezogen hat.

c)

237

Ab August 2012 zahlte der Antragsgegner zunächst weiterhin Trennungsunterhalt (Elementarunterhalt) von je 900 €/mtl. (Bl. 1035 d.A.). Zum 01.02.2013 erhöhte er den Betrag auf 3.508,31 €/mtl. verbunden mit einer einmaligen Nachzahlung von 15.649,86 € (2.608,31 €/mtl.) für die Monate August 2012 bis Januar 2013. Ein Unterhalt von insgesamt 3.508,31 €/mtl. (900 € + 2.608,31 €) entsprach dabei exakt dem Betrag, zu welchem der Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 28.12.2012 zur Zahlung von Trennungsunterhalt (Elementarunterhalt inkl. ausbildungsbedingter Mehrbedarf) verpflichtet worden war (Bl. 170 d.A. Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Az. 62 F 328/12). Ausgenommen hiervon sind der April 2013 mit nur gezahlten 1.906,00 € und der Mai 2013 mit lediglich gezahlten 2.471,65 € (siehe auch Bl. 1036, 1074 d.A.).

238

Wie im Senatstermin am 29.11.2017 vom Antragsgegner klargestellt, sind ab August 2012 Zahlungen lediglich in Höhe von maximal 1.943,34 €/mtl. mit Erfüllungswirkung erfolgt. Darüber hinausgehende Beträge dienten ausschließlich der Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung aus der vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung; ihnen kommt damit im Rahmen der Rückstandsberechnung keine Erfüllungswirkung zu (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. 2017 § 362 Rn. 15). Der entsprechende Unterhalt ist der Antragstellerin somit hier weiterhin zuzuerkennen, obgleich sie ihn letztlich nicht doppelt vereinnahmen kann.

d)

239

Die 3.508,31 € - mit einer Erfüllungswirkung in Höhe von 1.943,34 € - wurden sodann ausweislich der angefochtenen Entscheidung (S. 2, 65) und dem nachgelassenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.11.2017 (Bl. 1824 ff. d.A.) bis einschließlich Februar 2017 geleistet. Anschließend reduzierte der Antragsgegner im März 2017 auf 750,38 € und ab April 2017 auf 619,38 €/mtl. Soweit diesen Zahlungen ebenfalls ein Vorbehalt beigelegt wurde, hat der Antragsgegner diesen bereits im Senatstermin vom 29.11.2017 in den oben angeführten Umfang entfallen lassen.

e)

240

Damit ergibt sich folgende Rückstandsberechnung:

241

aa) 01.06.2010 bis 31.07.2012

242

(1) Elementarunterhaltsanspruch (ungedeckter Bedarf abzgl. ausbildungsbedingter Mehrbedarf):

243

- bis 28.02.2011 (9 x 4.743 €):

42.687 €

- 01.03.2011 - 31.05.2011 (3 x (5.793 € - 1.050 €)):

14.229 €

- 01.06.2011 - 31.07.2012 (14 x (4.213 € - 1.050 €)):          

44.282 €

        

101.198 €

244

Gezahlt hat der Antragsgegner auf den Elementarunterhaltsanspruch bis einschließlich 31.07.2012 mit Erfüllungswirkung zunächst 33.200 €. Weitere 12.000 € (10.000 € + 2.000 €) sind nach dem vorstehend Gesagten ebenfalls in Abzug zu bringen. Somit verbleiben 55.998 €.

245

(2) Anspruch auf ausbildungsbedingten Mehrbedarf:

246

- 01.03.2011 - 31.07.2012 (17 x 1.050 €):                             

17.850 €

247

Zahlungen hierauf hat der Antragsgegner nicht mit Erfüllungswirkung erbracht.

248

(3) Altersvorsorgeunterhaltsanspruch:

249

- 01.03.2011 - 31.05.2011 (3 x 1.100 €):                              

3.300 €

- 01.06.2011 - 31.12.2011 (7 x 976 €):

6.832 €

- 01.01.2012 - 31.07.2012 (7 x 948 €):

6.636 €

        

16.768 €

250

Altersvorsorgeunterhaltszahlungen hat der Antragsgegner nicht mit Erfüllungswirkung geleistet.

251

bb) 01.08.2012 bis 31.07.2017 (Rechtskraft Scheidung):

252

(1) Elementarunterhaltsanspruch (ungedeckter Bedarf abzgl. ausbildungsbedingter Mehrbedarf) :

253

- 01.08.2012 - 30.11.2013 (16 x (4.213 € - 1.050 €)):   

50.608,00 €

- 01.12.2013 - 31.12.2013 (4.093 € - 1.050 €):

3.043,00 €

- 01.01.2014 - 28.02.2014 (2 x (4.025 € - 1.050 €)):

5.950,00 €

- 01.03.2014 - 30.04.2014 (2 x (3.913 € - 938 €)):

5.950,00 €

- 01.05.2014 - 30.11.2016 (31 x (3.311 € - 938 €)):

73.563,00 €

- 01.12.2016 - 31.07.2017 (8 x 1.943,34 €):

15.546,72 €

        

154.660,72 €

254

Gezahlt hat der Antragsgegner auf den Elementarunterhaltsanspruch mit Erfüllungswirkung 1.943,34 €/mtl. mit Ausnahme des Monats April 2013, in welchem nur 1.906,00 € geleistet worden. Somit sind insgesamt 116.563,06 € (59 x 1.943,34 € + 1 x 1.906,00 €) in Abzug zu bringen. Es stehen noch 38.097,66 € offen.

255

(2) Anspruch auf ausbildungsbedingten Mehrbedarf:

256

- 01.08.2012 - 28.02.2014 (19 x 1.050 €):                            

19.950 €

- 01.03.2014 - 30.11.2016 (33 x 938 €):

30.954 €

        

50.904 €

257

Zahlungen hierauf hat der Antragsgegner nicht mit Erfüllungswirkung geleistet.

258

(3) Altersvorsorgeunterhaltsanspruch:

259

- 01.08.2012 - 31.12.2012 (5 x 948 €):

4.740 €

- 01.01.2013 - 30.11.2013 (11 x 903 €):

9.933 €

- 01.12.2013 - 31.12.2013 (1 x 857 €):

857 €

- 01.01.2014 - 28.02.2014 (2 x 826 €):

1.652 €

- 01.03.2014 - 30.04.2014 (2 x 826 €):

1.652 €

- 01.05.2014 - 31.12.2014 (8 x 623 €):

4.984 €

- 01.01.2015 - 31.12.2015 (12 x 617 €):                              

7.404 €

- 01.01.2016 - 30.11.2016 (11 x 612 €):

6.732 €

- 01.12.2016 - 31.07.2017 (8 x 140 €):

1.120 €

        

39.074 €

260

Altersvorsorgeunterhaltszahlungen hat der Antragsgegner nicht mit Erfüllungswirkung erbracht.

261

Die ab Rechtshängigkeit geltend gemachte Zinsforderung für den Zeitraum Juni 2010 bis Juni 2012 (Bl. 1482 d.A.) gründet sich in dem Umfang, in welchem der Unterhaltsantrag Erfolg hat, auf §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

9.

262

Nach alledem war wie tenoriert zu erkennen.

263

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243 FamFG, 40, 51 FamGKG.

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(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebend

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(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgeb

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 20. Dez. 2017 - 13 UF 202/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 21. März 2016 - 4 UF 14/14

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor Auf die Beschwerden beider Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 19.12.2013 teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert und zu Ziffer 3) wie folgt neu gefasst: Der Antragst

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(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn

1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.

Tenor

Auf die Beschwerden beider Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 19.12.2013 teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert und zu Ziffer 3) wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 03.05.2014 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich

1.381 € (Elementarunterhalt: 1.161 €; Altersvorsorgeunterhalt: 220 €) für 2014

925 € (Elementarunterhalt: 789 €; Altersvorsorgeunterhalt: 136 €) für Januar bis Mai 2015

1.107 € (Elementarunterhalt: 939 €; Altersvorsorgeunterhalt: 168 €) für Juni bis Oktober 2015

1.228 € (Elementarunterhalt: 1.039 €; Altersvorsorgeunterhalt: 189 €) ab November 2015

zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis zum 30.04.2019 befristet. Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.


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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Tenor

Auf die Beschwerden beider Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 19.12.2013 teilweise unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden abgeändert und zu Ziffer 3) wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 03.05.2014 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich

1.381 € (Elementarunterhalt: 1.161 €; Altersvorsorgeunterhalt: 220 €) für 2014

925 € (Elementarunterhalt: 789 €; Altersvorsorgeunterhalt: 136 €) für Januar bis Mai 2015

1.107 € (Elementarunterhalt: 939 €; Altersvorsorgeunterhalt: 168 €) für Juni bis Oktober 2015

1.228 € (Elementarunterhalt: 1.039 €; Altersvorsorgeunterhalt: 189 €) ab November 2015

zu zahlen. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin wird bis zum 30.04.2019 befristet. Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.


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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.

(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2023 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.

(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.

(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.