Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 17. Mai 2013 - 10 U 286/12

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0517.10U286.12.0A
bei uns veröffentlicht am17.05.2013

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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von weiteren 6.866 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2008 abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagte als Bauträgerin wegen Mängeln an einer Immobilie in O in Anspruch, die im Wohnungseigentum der Kläger steht und von der Beklagten in den Jahren 1999 bis 2000 errichtet wurde. Die Verträge sehen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme vor.

2

Wegen verschiedener Mängel an dem errichteten Gebäude wurde auf den am 31. Dezember 2004 bei dem Landgericht Koblenz eingegangenen Antrag der Kläger vom 30. Dezember 2004 ein selbständiges Beweisverfahren (1 OH 1/05) gegen die Beklagte durchgeführt, das aufgrund des weiteren Antrags der Kläger vom 27. Mai 2005 auf Feuchtigkeitsschäden in der Küche der Wohnung der Kläger zu 2. und zu 3. erweitert wurde. Der von dem Landgericht Koblenz bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. S erstattete zu den Beweisfragen am 13. Oktober 2005 ein Gutachten, in dem er auch als Ursache der Feuchtigkeitsschäden in der Küche der Wohnung der Kläger zu 2. und zu 3. die bereits festgestellten Mängel an der Abdichtung der Dachterrasse ermittelte sowie zu den voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten Stellung nahm. Zu eventuell vorhandenen Schäden an der Kücheneinrichtung gab er mangels Sachkunde keine Erklärung ab. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S ergänzte sein Gutachten sodann am 28. März 2006 (Bl. 152 - 156 der Beiakte 1 OH 1/05 LG Koblenz), am 11. Oktober 2006 (Bl. 188 - 218 der Beiakte) - hierbei nahm er letztmalig zu der mangelhaften Abdichtung der Dachterrasse Stellung -, am 5. April 2007 (Bl. 241 - 246 der Beiakte) und am 20. August 2007 (Bl. 276 - 280 der Beiakte) und erläuterte sein Gutachten mündlich am 8. Januar 2008 (Bl. 317 - 319 der Beiakte).

3

Hinsichtlich der Schäden an der Kücheneinrichtung in der Wohnung der Kläger zu 2. und zu 3. wurde aufgrund des von den Klägern mit Schriftsatz vom 15. August 2006 gestellten Antrags am 29. August 2007 ein Gutachten des Sachverständigen X eingeholt.

4

Die Kläger machen mit ihrer am 15. Juli 2008 erhobenen Klage einen Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 56.547,86 € brutto (im Einzelnen Bl. 8 - 10 d. A.) zur Mängelbeseitigung sowie Ersatz für eingetretene Wertminderungen in Höhe von 6.949,27 € geltend, mithin insgesamt 63.497,13 €. Die Kläger zu 2. und zu 3. begehren zudem wegen der Schäden an ihrer Kücheneinrichtung Schadensersatz in Höhe des von dem Sachverständigen X ermittelten Betrages von 1.135 € (Mangelbeseitigungskosten 1.015 € sowie 120 € Wertminderung).

5

Die Beklagte erhebt hinsichtlich aller Mängel - mit Ausnahme des Mangels der Außenabdichtung - die Einrede der Verjährung.

6

Die Kläger haben vorgetragen,

7

eine Abnahme der Werkleistung der Beklagten am 21. Juli 2000 könne anhand der ihrem Prozessbevollmächtigten vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, denn hinsichtlich der Verjährung mehrerer in einem einheitlichen selbständigen Beweisverfahren begutachteten Mängel sei auf die Beendigung des Verfahrens insgesamt abzustellen. Zudem ergebe sich aus der im Jahre 2008 geführten Korrespondenz ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an die aus den Klägern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft Z 63.497,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

10

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch diejenigen Kosten zu tragen, welche zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren LG Koblenz - 1 OH 1/05 - durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S festgestellten Mängeln über den Betrag von 63.497,13 € erforderlich sind,

11

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 2. und 3. als Mitgläubiger 1.135 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte und der Nebenintervenient haben beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat vorgetragen,

sie habe die Außenabdichtung des Gebäudes wie geschuldet gegen nicht drückendes Wasser durch Ausbildung einer schwarzen Wanne mangelfrei erstellt. Die Feuchtigkeitsschäden im Keller seien auf den nicht fachgerechten Anschluss eines ihr nicht zuzurechnenden Regenfallrohrs und die dadurch eingetretene Zerstörung der Außenisolierung zurückzuführen. Ihre Leistungen seien am 21. Juli 2000 abgenommen worden. Auch wenn verschiedene Mängel Gegenstand eines einzigen selbständigen Beweisverfahrens seien, laufe die Verjährungsfrist für jeden Mangel gesondert.

15

Das Landgericht hat nach Einholung weiterer Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S und dessen Anhörung unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 48.529,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2008 verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch diejenigen Kosten zu tragen, welche zur Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Koblenz - 1 OH 1/05 - durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S festgestellten Mängel betreffend Feuchtigkeitsschäden aufgrund einer fehlenden Abdichtung der Außenwände und der Bodenplatte über den Betrag von 48.529,02 € hinaus erforderlich sind.

16

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stehe aufgrund der Mangelhaftigkeit der Bauwerksabdichtung ein Kostenvorschussanspruch in Höhe von brutto 41.829,75 € sowie ein Schadensersatzanspruch wegen des merkantilen Minderwertes in Höhe von 6.699,27 € und somit insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 48.529,02 € gemäß §§ 633, 635 BGB a. F. zu. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort sei gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik eine Abdichtung gegen drückendes Wasser erforderlich, die von der Beklagten nicht mangelfrei errichtet worden sei. Hinsichtlich der fehlerhaften Abdichtung sei auch der Feststellungsantrag begründet, da die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten noch nicht abschließend feststellbar seien.

17

Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Mängel seien die Gewährleistungsansprüche der Kläger verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit der von den Klägern nicht hinreichend bestrittenen Abnahme am 21. Juni 2000 zu laufen begonnen. Grundsätzlich sei die Verjährung für jeden einzelnen Mangel selbständig zu betrachten mit der Folge, dass auch die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung jeweils mit dem Abschluss der Beweissicherung des einzelnen Mangels ende.

18

Die erste verjährungshemmende Handlung der Kläger hinsichtlich des Feuchtigkeitsschadens in der Küche der Kläger zu 2. und zu 3. sei die Einführung dieses Mangels in das selbständige Beweisverfahren durch den am 30. Mai 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27. Mai 2005 gewesen. Von der Gewährleistungszeit seien zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre, 11 Monate und acht Tage verstrichen gewesen. Der Mangel sei dann in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 13. Oktober 2005 behandelt und das Gutachten mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 zur Stellungnahme an die Parteien versandt worden. Das danach hinsichtlich dieses Mangels in Stillstand geratene Verfahren sei erst aufgrund des Schriftsatzes der Kläger vom 15. August 2006 weiter betrieben worden. Die Hemmung der Verjährung ende gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1, 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, hier der Verfügung vom 20. Oktober 2005, somit hinsichtlich dieses Mangels am 20. April 2006. Die noch verbliebene Verjährungszeit von 22 Tagen sei mithin verstrichen gewesen, bevor die Kläger mit Schriftsatz vom 15. August 2006 das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich dieses Mangels weiter betrieben hätten.

19

Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Mängel sei die Verjährung erstmals durch die Beantragung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem bei Gericht am 31. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz gehemmt worden, somit nach einem Verjährungszeitraum von vier Jahren, sechs Monaten und acht Tagen. All diese Mängel seien letztmals in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 13. Oktober 2005 behandelt worden, so dass die restliche Verjährungszeit von weniger als sechs Monaten ab dem 13. April 2006 weitergelaufen und somit sowohl bei den zwischen den Parteien ab Januar 2008 geführten Verhandlungen als auch bei der Klageerhebung im Juli 2008 bereits verstrichen gewesen sei.

20

Aus der Korrespondenz der Beklagten ergebe sich kein Verjährungsverzicht. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 27. November 2006 hinsichtlich Ziffer 5.0 (Abdichtung Dachterrasse) des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ergänzende Feststellungen beantragt hätten und der Sachverständige hierzu in seinem Gutachten vom 5. April 2007 Stellung genommen habe, handele es sich nach dessen zutreffender Ausführung um einen zusätzlichen Mangel, hinsichtlich dessen die Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei.

21

Die Kläger wenden sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nur insoweit, als ihre Klage in Höhe von 14.968,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abgewiesen wurde.

22

Sie machen geltend, das Landgericht habe mangels eines Hinweises in der letzten mündlichen Verhandlung auf eine von seiner ursprünglich geäußerten Rechtsauffassung abweichende Beurteilung der Frage der Verjährung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Verfahrensfehler, da bei einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Kläger dargelegt hätten, dass ihre hier streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche insgesamt nicht verjährt seien.

23

Bei der Geltendmachung verschiedener Mängel in einem selbständigen Beweisverfahren sei für das Ende der Verjährungshemmung nicht auf den Abschluss der einzelnen Beweissicherung des einzelnen Mangels, sondern auf die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt als der letzten Verfahrenshandlung abzustellen, mithin vorliegend auf die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S am 8. Januar 2008.

24

Die Beklagte habe während der Begutachtung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. S und nach dessen Hinweis im Ortstermin vom 12. Mai 2005 auf die fehlerhafte Ausführung der Abdichtung der Dachterrasse und deren Mauerabdeckungen in der Zeit vom 21. Juli 2005 bis zum 9. September 2005 an insgesamt sieben Terminen umfangreiche Mängelbeseitigungsarbeiten an der Dachterrasse durchführen lassen und danach auch Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen nur hinsichtlich des Hauptmangels noch erhoben. Dadurch habe die Beklagte ihre Gewährleistungspflicht anerkannt, was zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt habe.

25

Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche der Kläger wegen der Beschädigung der Küchenmöbel in der Wohnung der Kläger zu 2. und zu 3. sei nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S abzustellen, da das Gericht zur Förderung des Verfahrens von Amts wegen durch Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen verpflichtet gewesen sei.

26

Die Beklagte habe zudem konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet, indem sie mit Schreiben vom 21. Januar 2008 (Anlage K 7) und vom 13. Februar 2008 (Anlage K 8) auf eine entsprechende Aufforderung der Kläger dezidiert ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung bekundet, mit Schreiben vom 30. April 2008 nochmals den Beginn von Mangelbeseitigungsarbeiten am 2. Mai 2008 angekündigt und auch entsprechende Arbeiten durchgeführt habe.

27

Die Kläger beantragen,

28

das Urteil des Landgerichts Koblenz abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger weitere 14.968,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

29

hilfsweise das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit die Klage insoweit abgewiesen wurde, und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

30

Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und sind der Auffassung, das Landgericht habe nach der Erörterung der Verjährungsproblematik in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2009 und der daraufhin erfolgten Stellungnahme der Beklagten erkennbar nicht an seiner Auffassung festgehalten. Der neue Vortrag der Kläger hinsichtlich der Verjährungsfrage sei nicht zuzulassen. Die Beklagte habe keine Mängelbeseitigungsarbeiten in der Zeit vom 21. Juli 2005 bis zum 9. September 2005 durchgeführt und in ihren Schreiben vom 21. Januar 2008 und vom 13. Februar 2008 klargestellt, dass Nachbesserungsarbeiten nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz durchgeführt würden.

33

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

34

Die zulässige Berufung der Kläger hat zum Teil einen zumindest vorläufigen Erfolg.

35

Der Hauptantrag der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 14.968,11 € ist derzeit in Höhe von 6.866 € noch nicht entscheidungsreif. Auf ihren Hilfsantrag ist gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil insoweit teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Differenzbetrags ist die Berufung nicht begründet, da die mangelnde Spruchreife nur (z. T.) die Positionen d), e) und j) der Klageschrift betrifft (vgl. Bl. 9 d. A.).

36

Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem erheblichen Mangel. Verfahrensfehlerhaft wurde den Klägern kein Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts hinsichtlich der Verjährungsproblematik erteilt und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme und insbesondere zu ergänzendem Sachvortrag gegeben. Dadurch wurde der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und fehlerhaft von einer Beweiserhebung abgesehen.

37

Die Berufung macht zu Recht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Verfahrensweise des Landgerichts verletzt worden. Zutreffend ist, dass das Landgericht im Hinblick darauf, dass es in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2009 erklärt hatte, nach seiner Auffassung seien die streitgegenständlichen Ansprüche insgesamt nicht verjährt, vor Erlass des Urteils, mit dem ein Teil der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche wegen Verjährung abgewiesen wurde, auf diese geänderte Beurteilung der Verjährungsproblematik hätte hinweisen und den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hätte geben müssen (§ 139 ZPO). Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Die Kläger hätten gegen die Annahme, die von dem Landgericht nicht zuerkannten Gewährleistungsansprüche seien verjährt, vortragen können bzw. hätten vorgetragen, dass durch die von der Beklagten in dem Zeitraum vom 21. Juli 2005 bis zum 9. September 2005 an insgesamt sieben Terminen durchgeführten umfangreichen Mängelbeseitigungsarbeiten an der Dachterrasse die Beklagte ihre Gewährleistungspflicht anerkannt habe und deshalb die Verjährungsfrist hinsichtlich der mit der Abdichtung der Dachterrasse zusammenhängenden Mängel gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen habe. Dieser Vortrag ist erheblich, da im Falle seiner Erweislichkeit und der Annahme eines darin liegenden Anerkenntnisses der Beklagten hinsichtlich ihrer Gewährleistungspflicht die vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hätte und mithin zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Juli 2008 noch nicht abgelaufen gewesen wäre, somit diese Gewährleistungsansprüche der Kläger nicht verjährt wären.

38

Der neue Sachvortrag der Kläger zu angeblichen Mangelbeseitigungsarbeiten der Beklagten im Zeitraum 21. Juli 2005 bis 9. September 2005 ist nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zwar hat die Beklagte den neuen Sachvortrag der Kläger bestritten, gleichwohl beruht die Geltendmachung dieses Sachvortrags erst in der Berufungsinstanz nicht auf Nachlässigkeit der Kläger. Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2009 erklärt hatte, nach seiner Auffassung seien die streitgegenständlichen Ansprüche insgesamt nicht verjährt, bestand keine Veranlassung für die Kläger, ergänzenden Sachvortrag zu einem tatsächlichen Verhalten der Beklagten, aus dem sich ein Neubeginn der Verjährung herleiten lassen könnte, zu halten. Da das Landgericht verfahrensfehlerhaft auf seine geänderte Rechtsauffassung nicht vor Erlass des Urteils hingewiesen hat, bestand erstinstanzlich für die Kläger somit keine Veranlassung zu einem ergänzenden Sachvortrag hinsichtlich der Verjährungsproblematik.

39

Aufgrund des neuen und zuzulassenden Vortrags der Kläger ist eine Beweisaufnahme notwendig zu der Frage, ob Mangelbeseitigungsarbeiten der Beklagten in dem Zeitraum 21. Juli 2005 bis 9. September 2005 durchgeführt wurden, gegebenenfalls auch dazu, ob der Sachverständige S zuvor erklärt hatte, dass die Arbeiten der Beklagten an der Dachterrasse mangelhaft seien. Im Falle des Nachweises dieser tatsächlichen Behauptungen der Kläger kommt eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs der Kläger im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Sollte die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen haben im September 2005, wären die Gewährleistungsansprüche der Kläger bei Klageerhebung nicht verjährt und somit gegebenenfalls auch deren Höhe noch durch eine ergänzende Beweisaufnahme zu klären.

40

Die weiteren Angriffe der Berufung sind hingegen unbegründet:

41

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen mehrerer Mängel die Verjährung im Hinblick auf den Ablauf des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich für jeden einzelnen Mangel selbständig zu betrachten ist. Denn bei der Einholung verschiedener Gutachten wegen mehrerer voneinander unabhängiger Mängel desselben Bauvorhabens endet die Beweissicherung hinsichtlich jeden Mangels mit der Übermittlung oder Erläuterung des auf diesen Mangel bezogenen Gutachtens. Dementsprechend richtet sich auch der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich jeden einzelnen Mangels nach dem Ende des für diesen Mangel eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens. Dass sich dadurch ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung hinsichtlich der verschiedenen Mängel eines Bauvorhabens ergeben kann, ist zutreffend, jedoch unschädlich. Dies ist ersichtlich die einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Fachliteratur vertretene Auffassung (vgl. insoweit BGH NJW 1993, 851; OLG München, NJW-RR 2007, 675; Kammergericht, Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 17. Juli 2007, Bl. 90 - 92 d. A.; OLG Dresden, IBR 2009, 61; OLG Hamm, IBR 2009, 188; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. 2011, Rdnr. 111 m. w. N.; Kniffka in IBR-Online-Kommentar Bauvertragsrecht 2012, Rdnr. 124 ff, Bl. 408 - 410 d. A.; Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 204 Rdnr. 39). Die gegenteilige Auffassung wurde bislang lediglich in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OLG Hamm (BauR 1990, 104) vertreten, die jedoch insbesondere vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1993, 851 ergangen ist und somit ersichtlich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt ist.

42

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vorliegend die einzelnen Mängel in einem Gutachten des Sachverständigen beurteilt wurden, jedoch nur bezüglich eines Teils der Mängel das selbständige Beweisverfahren weiterbetrieben wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich insoweit eine andere Sachlage ergeben sollte als bei der Fallgestaltung, dass in einem selbständigen Beweisverfahren verschiedene Gutachten zu den einzelnen Mängeln eingeholt werden und dann nur hinsichtlich eines Teils der Mängel das selbständige Beweisverfahren fortgeführt wird.

43

Maßgeblich ist allein die Verschiedenartigkeit der Mängel und nicht der Umstand, ob die Mängel in verschiedenen Gutachten beurteilt werden. Denn die Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens bezieht sich auf einzelne Mängel und Antragsgegner, nicht aber auf das mehrere Gewerke und viele Mängel betreffende Beweisverfahren im Ganzen (OLG München a. a. O.). Demzufolge kommt es jeweils auf den einzelnen Mangel und dessen beendete Begutachtung an. Die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs kann hingegen nicht davon abhängen, ob für jeden Mangel ein eigenes Gutachten eingeholt wird oder für alle Mängel mehrere Gutachten oder sogar alle Mängel in einem Gutachten beurteilt werden.

44

Die Berufung geht des Weiteren irrig davon aus, die Beklagte hätte wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung immer ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt hat, weshalb sich eine Auslegung der vorgerichtlichen Korrespondenz dahingehend, dass die Beklagte auf die Verjährungseinrede verzichten wolle, nicht in Betracht kommt. Vielmehr ergab sich aus diesen Äußerungen der Beklagten, dass sie aus ihrer Sicht lediglich aus Kulanz diese Arbeiten durchführen werde, auf die die Kläger gerade keinen Anspruch haben sollten. Wenn jedoch die Begründetheit des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf diese Weise in Abrede gestellt wird, kann aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers nicht angenommen werden, dass der Erklärende gleichwohl auch nach Ablauf der Verjährungsfrist eines eventuell doch begründeten Anspruchs gegen ihn nunmehr auf die Einrede der Verjährung verzichten wolle.

45

Soweit die Berufungsbegründung Ausführungen zu der Abweisung des von den Klägern zu 2. und zu 3. geltend gemachten Anspruchs wegen der Beschädigung ihrer Küchenmöbel durch eingedrungene Feuchtigkeit enthält, kommt es hierauf nicht an, da die Klageabweisung insoweit nicht Gegenstand des Berufungsangriffs ist. Dies ergibt sich zum einen aus der Antragstellung der Berufung, zum anderen wurde dies in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2013 entsprechend klargestellt (Bl. 465 d. A.).

46

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rechtsstreit im angesprochenen Umfang noch nicht zur Entscheidung reif ist, so dass dem Hauptantrag der Berufung kein Erfolg zukommt. Im Hinblick darauf, dass der Verfahrensmangel eine Beweisaufnahme erforderlich macht, gegebenenfalls auch zur Höhe der weiteren Forderungen, macht der Senat gemäß dem von den Klägern hilfsweise gestellten Antrag von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO Gebrauch.

47

Eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht veranlasst, diese ist von dem Landgericht zu treffen.

48

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Im Hinblick auf § 775 Nr. 1, § 776 ZPO sind auch Berufungsentscheidungen, die eine Aufhebung und Zurückverweisung aussprechen, für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Eine Schutzanordnung nach § 711 ZPO kommt schon nicht in Betracht, weil das Berufungsurteil keinen Leistungsausspruch enthält.

49

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

50

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.968,11 € festgesetzt.

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die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.