Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 23. Jan. 2009 - 10 U 213/08

ECLI: ECLI:DE:OLGKOBL:2009:0123.10U213.08.0A
published on 23.01.2009 00:00
Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 23. Jan. 2009 - 10 U 213/08
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestehens eines Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses mit dem Beklagten.

2

Der Kläger ist seit mehr als 30 Jahren bei dem Beklagten krankenversichert. Im Jahr 2005 reichte er zwei Kostenvoranschläge in Höhe von insgesamt 1.071,50 € der Firma A. für eine neue Brille und eine Ersatzbrille ein und vermerkte auf den Kostenvoranschlägen u. a. „Ersatz für Bruch und neue Glasstärke“. Die Beklagte erbrachte aufgrund der Kostenvoranschläge die entsprechenden Leistungen. Mit Leistungsantrag vom 5. November 2006 legte der Kläger erneut eine Brillenrechnung vor und gab unter der Rubrik „Sonstiges“ „Ersatz für Bruch“ an. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, die angeblich beschädigte Brille einzureichen, woraufhin der Kläger dann irgendeine ihm gehörende Brille vorlegte, nicht aber die, die vermeintlich kaputt gegangen sein sollte. Der Beklagte ließ die eingereichte Brille von einem Sachverständigen untersuchen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass weder die eingereichten Korrektionsgläser den in den aus dem Jahr 2005 stammenden Kostenvoranschlägen entsprachen, noch dass die eingereichte Fassung mit den in den Kostenvoranschlägen enthaltenen Angaben übereinstimmte. Weiterhin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auch die Beschädigungen an der eingereichten Brille nicht mit der Schadensschilderung des Klägers in Einklang zu bringen sei. Der Beklagte nahm daraufhin Rücksprache bei der Firma A. und erfuhr, dass die Sehhilfen gemäß Kostenvoranschlag aus dem Jahr 2005 vom Kläger dort nie bezogen worden seien. Im Hinblick darauf erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Februar 2007 die fristlose Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund.

3

Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe die Brillen bezogen, jedoch nicht bei der Firma A.. Die tatsächlich erworbenen Brillen seien sogar teurer gewesen, er habe jedoch auf eine Erstattung des Differenzbetrages verzichtet. Der Beklagte lehnte eine Rücknahme der Kündigung ab, woraufhin der Kläger einen Rechtsanwalt einschaltete. Dieser teilte dem Beklagten in einem Schreiben vom 5. März 2007 mit, der Kläger habe die Brillen bei der Firma A. nie abgeholt, da Beratung und Service bei dieser Firma nicht seinen Wünschen entsprochen habe. Die Brillen seien deswegen bei einem anderen Optiker gekauft worden.

4

Auf die Bitte des Beklagten um Vorlage der Rechnung bezüglich der tatsächlich bezogenen Brillen reichte der Kläger eine Rechnung der Firma „Die B. GmbH“ vom 7. November 2005 in Höhe von 1.094,75 € ein, wobei in dieser Rechnung ein Mehrwertsteuersatz von 19% ausgewiesen ist. Auf Rückfrage des Beklagten teilte der Geschäftsführer der Firma „Die B. GmbH“ mit, dass es sich bei der Rechnung um einen Freundschaftsdienst für einen guten Kunden gehandelt habe, der den Kläger kenne. Dieser Kunde habe ihn gebeten, für den Kläger eine Rechnung anzufertigen, da dieser angeblich eine Rechnung verloren habe und der die Rechnung ausstellende Optiker nicht mehr tätig sei. Aus Gefälligkeit sei dann die Rechnung ausgestellt worden. Hierüber unterrichtet, teilte der Bevollmächtigte des Klägers daraufhin mit, dass es sich um ein Missverständnis handele, jedenfalls sei die Rechnung nicht fingiert. In der Folgezeit meldete sich der Geschäftsführer der Firma „Die B. GmbH“ bei dem Beklagten und teilte mit, dass der Kläger ihn angerufen und angekündigt habe, dass er dessen Geschäft aufsuchen werde, um sich von ihm der Wahrheit zuwider eine Bestätigung ausstellen zu lassen, dass er die Brillen tatsächlich dort bezogen habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. April 2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten und wies u. a. darauf hin, dass er die beschädigte Brille, die Anlass für den Neuerwerb in 2006 gewesen sei, tatsächlich nicht behalten habe. Auf die Anforderung des Beklagten, die beschädigte Brille einzureichen, habe er deshalb auf Empfehlung eines bei einer Versicherung tätigen Bekannten irgendeine andere Brille eingereicht. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, dass eine Fortführung des Versicherungsvertrages unter keinen Umständen in Betracht komme.

5

Der Kläger hat vorgetragen:

6

Die bedingungsgemäßen Leistungen im Jahr 2005 seien auf ein gepfändetes Konto gezahlt worden. Er habe deswegen über diesen Betrag nicht verfügen können und auch sonst den Überblick über dieses Konto verloren. Er habe auf den Geldeingang auf einem freien Konto gewartet. Da dort kein Geld eingegangen sei, habe er die Brillen bei der Firma A. auch nicht abholen können. Wegen zahlreicher Probleme, die mit der Insolvenz seines Sohnes sowie eigener wirtschaftlicher Probleme einhergegangen seien, habe er die Sache mit den vorbestellten Brillen bei der Firma A. auch ganz vergessen und sich später in einem anderen Brillenfachgeschäft eine neue Brille fertigen lassen. Tatsächlich sei seine Brille durch einen unverschuldeten Sturz verloren gegangen und ein Bus sei darüber gefahren. Er habe die Reste der Brille nicht eingesammelt. Nachdem die Beklagte die Brille angefordert habe, habe er sich an den zuständigen Agenten der Beklagten gewandt. Dieser habe ihm dann gesagt, er solle doch einfach irgendeine beschädigte Brille einsenden, dann gebe es kein Problem.

7

Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2007 eingegangenem Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 hat der Kläger vorgetragen, die im Jahr 2005 bestellten Brillen seien von der Beklagten bewilligt und erstattet sowie von ihm dann auch nunmehr – wenn auch verspätet – bezogen worden.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnis zu der Vertragsnummer 1272893.0 nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 2007 beendet worden sei,

10

hilfsweise

11

den Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, ab dem 1. Juli 2007 im Standardtarif für ehemals selbständig Versicherte aufzunehmen,

12

weiterhin hilfsweise

13

den Beklagten zu verurteilen, beim Wechsel in eine andere Krankenkasse dieser die bislang entstandenen Altersrückstellungen zu übertragen und dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Altersrückstellungen gebildet wurden.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er hat die Auffassung vertreten, zur außerordentlichen Kündigung aufgrund des Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen zu sein.

17

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das landgerichtliche Urteil verwiesen.

19

Der Kläger trägt vor:

20

Das Landgericht verkenne die rechtlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung und gehe darüber hinaus auch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Es sei nicht zutreffend, dass er in einem Fall zu Unrecht Leistungen vom Beklagten bezogen und dies in einem weiteren Fall zumindest versucht habe. Das Landgericht habe seine diesbezüglichen Feststellungen allein auf den angeblich widersprüchlichen Sachvortrag des Klägers und seine daraus resultierende Unglaubwürdigkeit gestützt. Insoweit habe das Landgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt, was ausdrücklich gerügt werde. Die im Jahr 2005 bestellten Brillen habe er im Jahr 2007 lediglich verspätet abgeholt, wie sich aus den nunmehr vorgelegten Quittungen ergebe. Nach Zerstörung seiner Brille im Jahr 2005 habe er die bei der Firma A. bestellten Brillen aufgrund einer persönlich schwierigen Situation schlicht vergessen. Erst nachdem er seine Probleme wieder in Griff bekommen habe und sich seine Sehstärke verändert habe, sei ihm das Problem einer neuen Brille wieder präsent geworden. Daher habe er erneut Kostenerstattung für eine neue Brille beantragt, die ihm jedoch nicht gewährt worden sei. Dabei sei zu beachten, dass er aus seinem Versicherungsverhältnis einen jährlichen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Sehhilfe habe.

21

Soweit das Landgericht dem Kläger eine nicht unerhebliche kriminelle Energie unterstelle, übersehe es, dass das in diesem Rahmen gerügte Verhalten in die Zeit nach Kündigung des Vertrages durch den Beklagten fiel und dass der Kläger hier nicht aus krimineller Energie, sondern allein aus Angst um seine Krankenversicherung gehandelt habe. Bei der Abwägung, ob dem Beklagten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zumutbar sei, habe sich das Landgericht nur mit der Interessenlage des Beklagten auseinandergesetzt und nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits seit über 30 Jahren Versicherungsnehmer beim Beklagten gewesen sei, und zwar als „Netto-Zahler“. Rechtsfehlerhaft seien auch die pauschalen Ausführungen des Landgerichts zur Erforderlichkeit einer Abmahnung.

22

Weiterhin verkenne das Landgericht den rechtspolitischen Ansatz bei der Reform des gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungswesens. Durch die Einführung des § 315 SGB V hätten nicht die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung einer privaten Krankenversicherung gesenkt werden sollen. Hierdurch habe sichergestellt werden sollen, dass alle Menschen in Deutschland Zugang zu einer Krankenversicherung haben. Das Landgericht lege diese Norm falsch aus, wenn es dennoch davon ausgehe, dass der Beklagte den Kläger auch nicht zumindest im Standardtarif versichern müsse. Aufgrund der unzureichenden Abwägung habe das Landgericht zu Unrecht auch eine Berechtigung zur Kündigung des Pflegeversicherungsvertrages angenommen. Das vorgeworfene Fehlverhalten habe sich ausschließlich auf die Krankenversicherung bezogen.

23

Erstinstanzlich sei bereits mit Schriftsatz vom 5.12.2007 vorgetragen worden, dass die Sehhilfen zwar verspätet, aber doch ordnungsgemäß bezogen und bezahlt worden seien. Der Beklagte habe diesen substantiierten Vortrag nicht mehr angegriffen und auch das Landgericht sei hierauf in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen. Das Landgericht habe es daher unterlassen, zumutbare und erforderliche Maßnahmen zu unternehmen, so dass die Rüge der Verspätung nicht greife. Ein Schaden sei dem Beklagten nicht entstanden, da er, der Kläger, jedes Jahr Anspruch auf einen Zuschuss zu einer neuen Sehhilfe habe.

24

Der Kläger beantragt,

25

das angefochtene Urteil aufzuheben und

26

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnis zu der Vertragsnummer …..93.0 nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 23. Februar 2007 beendet worden sei,

27

hilfsweise

28

den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, ab dem 1. Juli 2007 im Standardtarif für ehemals selbständig Versicherte aufzunehmen,

29

weiterhin hilfsweise

30

den Beklagten zu verurteilen, beim Wechsel in eine andere Krankenkasse dieser die bislang entstandenen Altersrückstellungen zu übertragen und dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Altersrückstellungen gebildet wurden.

31

Der Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger die aufgrund des Kostenvoranschlags von 2005 erstatteten Brillen tatsächlich jemals erworben und bezahlt habe. Er bestreitet auch, dass der Kläger sich in der Zeit zwischen 2005 und 2007 mit einer alten Ersatzbrille beholfen habe, zumal er die Ersatzbrille in der Klageschrift noch als unbrauchbar bezeichnet habe. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der entsprechende neue Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt werden könne und dass im Übrigen das Landgericht von dem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich aufgrund des Vortrages beider Parteien ergeben habe. Auch die Gesamtabwägung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Nicht zu beanstanden sei insbesondere, dass das Landgericht im Rahmen der Gesamtabwägung auch berücksichtigt habe, dass der Kläger durch die Einführung des § 315 SGB V nicht „vor dem Nichts“ stehe. Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht auch ausgeführt, dass es einer Abmahnung nicht bedurft habe.

34

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

II.

35

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

36

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Beklagte war berechtigt, den Versicherungsvertrag mit dem Kläger zu kündigen, da ihm auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung eines wirksamen Schutzes in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Versicherungsnehmer aufgrund des Verhaltens des Klägers ein Festhalten an dem Versicherungsvertrag nicht zugemutet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfassenden, alle Aspekte bedenkenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

37

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt und umfassend gewürdigt, dass hier ein Sachverhalt gegeben ist, bei welchem der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintangestellt hat, indem er sich Versicherungsleistungen erschlichen oder zu erschleichen versucht hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht weder die rechtlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung in der privaten Krankenversicherung verkannt noch ist es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

38

In der privaten Krankenversicherung gilt das Prinzip der Kostenerstattung, d. h. der Versicherte bezahlt in der Regel zunächst Arzt, Medikamente und sonstige Heil- und Hilfsmittel selbst und erhält dann nach Vorlage der Rechnung vom Versicherer seine Aufwendungen erstattet. Ein Anspruch des Versicherten auf Leistung z. B. bei einer Sehhilfe durch den Versicherer besteht erst dann, wenn er selbst die entsprechenden Aufwendungen getätigt hat. Der Kläger hatte mit seinem Leistungsantrag 2005 bezüglich der beiden bei A. bestellten Brillen nicht die Erstattung bereits angefallener Kosten, auf welche er Anspruch gehabt hätte, begehrt. Er hat vielmehr Kostenvoranschläge vorgelegt und damit eine Zahlung beantragt, auf welche er noch keinen Anspruch hatte, wie ihm als langjährigem Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung durchaus bekannt und bewusst sein musste. In der Vorlage der Kostenvoranschläge mit dem Antrag auf Leistung liegt zugleich auch die Zusicherung, etwaige von dem Beklagten bereits auf dieser Grundlage vorab gezahlte Leistungen zweckentsprechend für die Anschaffung der beantragten Sehhilfen auszugeben. Dies hat der Kläger nicht gemacht. Er hat die Sehhilfen nach Erhalt der Kostenerstattung durch den Beklagten nicht bezogen und das erhaltene Geld im Rahmen seiner Lebensführung anderweitig – sei es auch über eine Pfändung zur Begleichung von Verbindlichkeiten – verbraucht.

39

Schon durch dieses Verhalten hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen groben Vertrauensbruch begangen, den er weder hinreichend erklärt noch entschuldigt hat. Angesichts des Umstandes, dass er vorgerichtlich unterschiedliche Erklärungen dafür abgegeben hat, warum er die Brillen nicht abgeholt hat, ist es nicht glaubhaft, dass ihm dies aufgrund familiärer Probleme entfallen sein soll. Zudem ist anhand seines Vortrages nicht ersichtlich, dass diese Probleme nicht bereits bei Bestellen der Brillen bei der Firma A. bestanden haben, sondern erst danach plötzlich eingetreten sind, so dass sie erklären könnten, dass dem Kläger entfallen sein soll, dass er bestellte Brillen abholen muss. Unerheblich ist es, ob der Kläger die Brillen, für die er bereits im Jahr 2005 aufgrund eines Kostenvoranschlages von dem Beklagten Kostenerstattung erhielt, im Jahr 2007 doch noch von der Firma A. bezogen haben sollte. Der im Jahr 2005 gegenüber dem Beklagten begangene Vertrauensbruch kann nicht – rückwirkend – dadurch geheilt werden, dass der Kläger zwei Jahre später einen entsprechenden Betrag zur Anschaffung von Brillen mit gleicher Sehstärke und gleichem Brillenmodell aufwendet.

40

Unabhängig davon kann der entsprechende Vortrag des Klägers auch gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil er verspätet vorgebracht und nicht dargelegt wurde, dass diese Verspätung nicht auf einem Verschulden des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten beruht. Obwohl der Kläger die Brillen bereits im März 2007 bezogen haben will, wurde dies erst mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 in das Verfahren eingeführt. Dieser Vortrag war erstinstanzlich nicht mehr zu beachten, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung (22. November 2007) erfolgte. Der Vortrag war auch nicht im Hinblick auf den dem Kläger gewährten Schriftsatznachlass noch zu beachten, da dem Kläger lediglich die Erwiderung auf neuen Sachvortrag des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 12. November 2007 vorbehalten worden war, nicht aber eigener neuer Sachvortrag. In Bezug auf diesen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen neuen Sachvortrag waren weder prozessleitende Maßnahmen zu ergreifen, noch musste sich der Beklagte in irgendeiner Weise hierauf einlassen.

41

Unstreitig hat der Kläger schon ein Jahr später mit der Behauptung, die Brille sei zerstört worden, die Erstattung einer weiteren Brille beantragt. Dass im Jahr 2006 eine noch vorhandene Brille zerstört worden sei, legt der Kläger selbst nicht dar. Er bezieht sich auch in seiner Berufungsbegründung nur auf seinen Vortrag, wonach im Jahr 2005 eine Brille dadurch zerstört worden sei, dass sie von einem Bus überrollt wurde. Damit enthält auch der Leistungsantrag aus dem Jahr 2006 eine falsche Behauptung, nämlich die Erforderlichkeit einer neuen Sehhilfe wegen Zerstörung der alten. In Wirklichkeit war für den Kläger im Jahr 2006 die Anschaffung einer neuen Brille deshalb erforderlich, weil er die beiden im Jahr 2005 von der Beklagten bezahlten Brillen nicht bezogen hatte.

42

Der Kläger kann sein Verhalten auch nicht damit entschuldigen, dass ihm die Geldbeträge für die Brillen in den Jahren 2005/2006 zugestanden hätten, weil er jedes Jahr Anspruch auf Kostenerstattung für eine Sehhilfe habe. Dass die Leistungsbedingungen des Beklagten derart von den üblichen Leistungszusagen in der privaten Krankenversicherung abweichen sollten, dass die Versicherungsnehmer des Beklagten jedes Jahr Anspruch auf Erstattung der für eine neue Sehhilfe erforderlichen Kosten haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie diese anschaffen oder nicht und ob eine neue Sehhilfe aus medizinischen (Sehstärkenänderung) oder tatsächlichen (Beschädigung) Gründen erforderlich ist, erschließt sich aufgrund des Vortrags des Klägers im Hinblick auf § 1 Nr. 1 und 2 MB/KK94 (vgl. Bl. 22 d. A.) nicht.

43

Bei dieser Sachlage war der Beklagte berechtigt, sowohl den Krankenversicherungsvertrag als auch den Vertrag über die Pflegeversicherung zu kündigen. Zwar betraf das Fehlverhalten des Klägers nur die Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung ist jedoch einmal insoweit an die Krankenversicherung gebunden, als diese Voraussetzung dafür ist, dass beim gleichen Versicherer auch eine Pflegeversicherung bestehen kann, so dass der Beklagte bei Beendigung der Krankenversicherung sich auch von der Pflegeversicherung lösen kann und damit zugleich der diesbezügliche gesetzliche Kontrahierungszwang (§§ 20 ff., 110 SGB XI) entfällt. Der Versicherer kann deshalb die fristlose Kündigung jedenfalls dann auf die Pflegeversicherung erstrecken, wenn er auch insoweit aufgrund des Verhaltens des Versicherungsnehmers von einem irreparablen Vertrauensverlust ausgehen muss, was vorliegend der Fall ist: Die Gefahr einer Leistungserschleichung durch Vortäuschungsverhalten besteht insoweit gleichermaßen (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 14.11.2008 – 10 U 592/97 –).

44

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB liegen vor. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Für die private Krankenversicherung ist dabei im Hinblick auf die soziale Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (vgl. BGH Urteil vom 18.7.2007 – Az: IV ZR 129/06).

45

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer Kranken- und Pflegeversicherung für die soziale Absicherung des Versicherungsnehmers sowie der sehr lang andauernden vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ist es bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers für den Beklagten nicht zumutbar, die Verträge über die Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Kläger aufrecht zu erhalten.

46

Bei dieser Abwägung kann im Ergebnis letztlich auch das Verhalten des Klägers, das er nach der Kündigung durch den Beklagten an den Tag gelegt hat und mit welchem er den Beklagten zur Rücknahme der Kündigung bewegen wollte, nicht außer acht gelassen werden, denn es hätte wiederum eine hinreichende Grundlage für eine neuerliche fristlose Kündigung ergeben, rechtfertigt damit auch das endgültige Festhalten an der bereits ausgesprochenen, unabhängig davon bereits begründeten fristlosen Kündigung. Nicht nur hat er sein Fehlverhalten zu keiner Zeit eingeräumt und als entschuldigenden und nachfühlbaren Grund seine persönliche Situation angeführt. Er hat vielmehr durch eine Vielzahl falscher Angaben, die Übergabe einer falschen Brille und die Vorlage einer fingierten Rechnung über seine Leistungserschleichung hinweg zu täuschen versucht. Als er erkennen musste, dass der Täuschungsversuch mit der fingierten Rechnung ohne Erfolg war, hat er versucht, den Aussteller dieser Gefälligkeitsrechnung zu bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Beklagten zu veranlassen. Unter Abwägung des gesamten Verhaltens des Beklagten kann auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seit sehr vielen Jahren Versicherungsnehmer des Beklagten ist, überwiegend „Nettozahler“ war und bei fortgeschrittenem Alter durch den Verlust seiner Kranken- und Pflegeversicherung besonders hart getroffen wird, es dem Beklagten nicht zugemutet werden, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.

47

Dabei bedarf der vorliegende Sachverhalt keiner Entscheidung zu der Frage, ob im Rahmen der Abwägung, ob dem Versicherer im Einzelfall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, mit berücksichtigt werden kann, dass mit der Einführung des Standardtarifs dem Versicherungsnehmer die zuvor nicht gegebene Möglichkeit eröffnet wird, aufgrund des Kontrahierungszwangs bei einem anderen Versicherer eine Krankenversicherung zu erhalten, so dass die sozialen Folgen der außerordentlichen Kündigung des bisher bestehenden Versicherungsvertrages gemildert sind.

48

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es einer Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht. Die Abmahnung soll dem Vertragspartner, der seine Pflichten aus dem Vertrag verletzt hat, die Gelegenheit geben, zu vertragsgemäßem Verhalten zurückzukehren. Durch die Verweisung auf den Katalog aus § 323 Abs. 2 BGB stellt § 314 Abs. 2 S. 2 BGB klar, dass es einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nicht bedarf, wenn diese Maßnahmen keinen Sinn ergeben. Dies gilt gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen. Letzteres ist der Fall, wenn durch die Pflichtverletzung eine irreparable Störung der Vertrauensbasis gegeben ist, die auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann (Gaier in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 413 Rdn. 17). Diese Voraussetzungen sind im Falle einer Leistungserschleichung oder einer versuchten Leistungserschleichung gegeben.

49

Die Klage ist auch hinsichtlich der Hilfsanträge unbegründet.

50

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es trotz des in § 315 Abs. 1 SGB V auch für die privaten Krankenversicherer eingeführten Kontrahierungszwangs eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in einem anderen Tarif weiterhin zu versichern, nicht besteht. Der Beklagte war aufgrund eines erheblich treuwidrigen Verhaltens des Klägers zu einer außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages über die Krankenversicherung berechtigt. Bei dieser Sachlage ist er auch berechtigt, einen erneuten Vertragsschluss mit ihm im gleichen Versicherungszweig, jedoch in einem anderen Tarif abzulehnen.

51

Zutreffend hat das Landgericht auch den Anspruch auf Übertragung der bislang entstandenen Altersrückstellungen sowie den diesbezüglich geltend gemachten Auskunftsanspruch abgelehnt, da es hierfür eine gesetzliche oder vertragliche Anspruchsgrundlage nicht gibt. Einwendungen hiergegen hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht erhoben. Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des Landgerichts und nimmt zur Begründung auf dessen Ausführungen Bezug.

52

Da das landgerichtliche Urteil somit richtig ist, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

53

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

55

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.563,80 € festgesetzt (Antrag zu 1: 12 X (428,81 € + 38,92 €) X 5 = 28.063,80 €, Hilfsantrag zu 1): nicht werterhöhend; Hilfsantrag zu 2): 2.500 €).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 18.07.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 129/06 Verkündetam: 18.Juli2007 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT § 1
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published on 30.08.2016 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 07.06.2016, Az. 3 O 171/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwe
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

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(1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für die Apothekerkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 129/06 Verkündetam:
18.Juli2007
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MB/KT § 1 Abs. 3
Von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch geringfügiger
Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen
sind (hier: Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten).
BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2007

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als es den Feststellungsantrag unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Anspruchs auf Krankentagegeld für die Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 zurückgewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsantrags für den 7. März, 10. März und 18. März 2005 richtet. Im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Berufung des Klägers geändert: Es wird festgestellt, dass das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien (Versicherungsschein Nr. … ) auch im Hinblick auf die Krankentagegeldversicherung durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30. März 2005 nicht beendet worden ist.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Krankentagegeld für die Zeit vom 1. April bis 20. April 2005 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines von der beklagten Versicherungsgesellschaft fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses und um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld.
2
Der Kläger, der in seinem Wohnhaus ein Architekturbüro betreibt und zuletzt einen Mitarbeiter beschäftigte, nahm im Jahre 1990 bei der Beklagten zu verschiedenen Tarifen eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht - und eine Krankentagegeldversicherung. Nach den vereinbarten Tarifen steht dem Kläger ein Krankentagegeld in Höhe von 76,69 € ab dem 8. Tag und in Höhe von weiteren 51,13 € ab dem 15. Tag einer Arbeitsunfähigkeit zu.

3
Die für die Krankentagegeldversicherung vereinbarten Rahmenbedingungen 1994 (RB/KT 94) - insoweit übereinstimmend mit Vorschriften der Musterbedingungen 1994 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) - bestimmen: § 1 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
§ 18 Abs. 2 Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
4
Jahre Im 2004 zeigte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit an. Nachdem die Beklagte an den Kläger wiederholt Krankentagegeld geleistet hatte, stellte sie die Zahlungen am 22. Februar 2005 ein.
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Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte ein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der Zeuge A. , nahm Kontakt mit dem Kläger auf und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem Kläger.
6
Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30. März 2005 die fristlose Kündigung mit der Begrün- dung, der Kläger sei beruflich tätig geworden und habe gleichzeitig Krankentagegeld geltend gemacht.
7
Der Kläger hält die außerordentliche Kündigung für unberechtigt. Der Beklagten sei eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar. Es liege bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung berechtigender Grund nicht vor. Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung sei nicht gerechtfertigt. Jedenfalls sei er durch die Beklagte dazu unzulässig verleitet worden.
8
Das Landgericht hat ein Teilurteil erlassen und die Nichtbeendigung der Krankheitskosten- und der Pflegepflichtversicherung festgestellt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung der Nichtbeendigung der Krankentagegeldversicherung beantragt hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag hat das Landgericht die Klage - teilweise - in Höhe von 2.939,86 € abgewiesen. Die Parteien haben selbständige Berufungen eingelegt. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten ist das Teilurteil geändert und die Klage betreffend den Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren - soweit darüber entschieden wurde - weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision hat überwiegend Erfolg. Das Krankenversicherungsverhältnis besteht insgesamt fort.

10
A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagten stehe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung zu. Der Kläger habe sich vertragswidrig verhalten, indem er in einem Zeitraum, für den er Krankentagegeld geltend gemacht habe, Akquisitionstätigkeiten in nicht völlig unbeachtlichem Umfang entfaltet habe , die als Berufsausübung einzustufen seien. Die Angaben des Zeugen A. seien verwertbar. Es sei nicht festgestellt worden, dass dieser den Kläger mit verwerflichen Mitteln zum Vertragsbruch verleitet habe. Die außerordentliche Kündigung habe auch die Krankheitskosten- und die Pflegepflichtversicherung unabhängig davon wirksam erfasst, ob von einem einheitlichen Versicherungsvertrag oder von rechtlich selbständigen Verträgen auszugehen sei. Im Übrigen stehe dem Kläger für den 7. März, 10. März und 18. März 2005 ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld wegen nachgewiesener beruflicher Tätigkeit nicht zu. Aufgrund der wirksamen Kündigung sei der Zahlungsanspruch auch für die Zeit ab dem 1. April 2005 abzulehnen.
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B. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
12
I. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war die Beklagte bereits zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung nicht berechtigt.
13
Zutreffend 1. geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass den Parteien eines Versicherungsvertrages grundsätzlich ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. In § 18 Abs. 2 RB/KT 94 wird ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht verwiesen. Damit ist auch die Bestimmung des § 314 Abs. 1 BGB, die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwickelte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abgelöst hat, gemeint (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 1).
14
2. Zu beanstanden sind aber die von dem Berufungsgericht angeführten Erwägungen, mit denen es eine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung der Krankentagegeldversicherung angenommen und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht hat. Dem kann trotz eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - VersR 2001, 370 unter II 1) nicht gefolgt werden.
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a) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus , dass Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen.
16
Für die private Krankenversicherung ist dabei im Hinblick auf ihre soziale Funktion anerkannt, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung erst dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saarbrücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in Bruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27).
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Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II
3) entschieden hat, erweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähigkeit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit praktisch voll ausübt, den - unzutreffenden - Eindruck , er könne seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und übe sie auch nicht aus. Er täusche damit Umstände vor, die eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben und erschleiche sich damit diese Versicherungsleistungen.
18
Das b) Berufungsgericht hat zunächst mit Recht angenommen, dass der Kläger an den Tagen, an denen die Treffen mit dem Zeugen A. stattgefunden haben, beruflich tätig geworden ist und er sich daher - weil er insoweit dennoch Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht hat - vertragswidrig verhalten hat.
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aa) Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 6).
20
Bei einem selbständigen Architekten, der ein Architekturbüro allein oder nur mit wenigen Mitarbeitern betreibt, gehören zur Erwerbstätigkeit neben den eigentlichen Architektenleistungen regelmäßig auch Tätigkeiten zur Akquisition von Kunden.

21
bb) Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger entfalteten Tätigkeiten zutreffend als Akquisitionsmaßnahmen gewertet, die darauf gerichtet waren, den Zeugen A. als Kunden zu gewinnen.
22
Nach dem unstreitigen Vorbringen und den getroffenen Feststellungen haben sich der Kläger und der Zeuge A. im Wohnhaus des Klägers, in dem sich zugleich dessen Architekturbüro befindet, über den von dem Zeugen - angeblich - geplanten Hausbau unterhalten, wobei es zunächst um das allgemeine Vorgehen ging. Bei den weiteren zwei Treffen nahm der Kläger auch Erörterungen anhand eines von dem Zeugen A. mitgebrachten Grundstückplanes und anhand von Lichtbildern vor, die ein angebliches "Wunschhaus" des Zeugen zeigen und von diesem zur Verfügung gestellt worden sind. Zudem hat der Kläger unstreitig die voraussichtlich anfallenden Baukosten nebst Nebenkosten überschlägig beziffert und aufgelistet.
23
Der Bewertung als Akquisitionstätigkeit steht nicht entgegen, dass der erste Kontakt nicht durch den Kläger, sondern durch den Zeugen veranlasst wurde und die geführten Gespräche zwar im Wohnhaus des Klägers, nicht aber direkt in Büroräumen stattgefunden haben. Entsprechendes gilt im Hinblick darauf, dass es im Ergebnis nicht zu einer Beauftragung des Klägers gekommen ist. Der Umstand, dass die festgestellten Tätigkeiten des Klägers nicht zu einer Gewinnerzielung geführt haben, ist ohne Belang.
24
cc) Die Annahme einer tatsächlichen Berufsausübung ist ungeachtet dessen gerechtfertigt, dass der Kläger nur geringfügig beruflich tätig geworden ist. Von der Regelung des § 1 Abs. 3 RB/KT 94 bzw. des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird jede berufliche Tätigkeit erfasst. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel.
25
§ 1 Abs. 3 MB/KT 94 gehört als Tarifbestimmung zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. Prölss aaO Vorbem. I Rdn. 14) und ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats daher so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
26
Nach diesem Verständnis ist eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Nichtausübung des Berufes in § 1 Abs. 3 MB/KT 94 dahingehend , dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, abzulehnen (so aber OLG Hamm VersR 1987, 1085; VersR 1991, 452, 453; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 11 m.w.N.; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KT Rdn. 22 m.w.N.). Es genügen vielmehr jedwede auch geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind.
27
Ausgehend vom Wortlaut wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass die MB/KT 94 Leistungen im Falle einer durch Krankheit oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zusagen. Aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird sodann deutlich, dass die allgemeine Leistungszusage nicht stets, sondern nur dann gelten soll, wenn der Versicherte, der seine berufliche Tätigkeit nach medi- zinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, diese bzw. eine anderweitige Erwerbstätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt. Der Versicherer hat hinreichend erkennbar Versicherungsschutz nur für den Fall versprochen, dass einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen wird, der Versicherte also insoweit gänzlich untätig ist. Im Falle der Ausübung einer solchen Tätigkeit - ungeachtet von deren Art und Umfang - soll die Zusage ebenso wenig gelten wie bei nicht vollständiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II 3 c). Es lässt sich daher weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Krankentagegeldversicherung vereinbaren, dass der Versicherer leistungspflichtig ist, obwohl der Versicherte - wenn auch geringfügig - berufliche Tätigkeiten entfaltet.
28
Im Einzelfall kann entsprechend den Ausführungen im Senatsurteil vom 25. November 1992 (aaO unter II 3 c) einer missbräuchlichen Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit bei nur ganz geringfügiger Berufsausübung des Versicherten mit einer Korrektur nach § 242 BGB bzw. im Rahmen der bei einer Prüfung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden wertenden Betrachtung begegnet werden.
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c) Selbst wenn der Kläger angesichts der tatsächlichen Berufsausübung vorwerfbar Umstände vorgetäuscht hat, die eine Leistungspflicht der Beklagten ergeben, und er sich damit Versicherungsleistungen erschlichen oder zu erschleichen versucht hat, ist der Beklagten die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung jedenfalls nicht unzumutbar. Dies ergibt die gebotene wertende Betrachtung, bei der nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind.

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solche Eine Betrachtung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung für die Beklagte unzumutbar sein soll. Die angeführte Begründung, der Kläger sei in einem Zeitraum, für den er die Zahlung von Krankentagegeld beansprucht habe, seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, reicht hierfür nicht aus.
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Die aa) ausgeübten beruflichen Tätigkeiten können bereits nach Art und Umfang nicht ein dem Kläger vorwerfbares Verhalten begründen, das die Annahme eines erheblichen Vertrauensbruchs rechtfertigt.
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Übt der Versicherte seinen Beruf außerhalb des Rahmens von Arbeitsversuchen aus - wovon hier auszugehen ist - und begehrt er zugleich Versicherungsleistungen, liegt nach dem Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) zwar ein erheblicher Vertrauensbruch nahe. Dies gelte aber nicht, wenn sich seine Handlungen auf gelegentliche formelle Tätigkeiten wie beispielsweise das Unterzeichnen vorgefertigter Schriftstücke beschränken. Im Rahmen der an Treu und Glauben ausgerichteten Prüfung ergebe sich die Unbeachtlichkeit derartiger Sachverhalte schon aus dem Umstand, dass dem Versicherten insoweit eine völlige Untätigkeit zum Erhalt des Versicherungsschutzes kaum zugemutet werden könne.
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Auch wenn sich die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht als rein formell im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen, ist der vorliegende Sachverhalt entsprechend zu bewerten. Nach den unstreitigen Umständen und den getroffenen Feststellungen ist der Kläger lediglich an drei Tagen beruflich tätig geworden. Eine darüber hinausgehende Berufsausübung wurde nicht festgestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Kläger etwa voll berufstätig war und sich gleichwohl von dem Versicherer Tagegeld auszahlen ließ. Im Übrigen werden gelegentliche Akquisitionstätigkeiten ebenso wie formelle Tätigkeiten der Genesung nicht entgegenstehen, zumal der Kläger hier in zeitlichem Abstand von mehreren Tagen und jeweils höchstens eine halbe Stunde tätig geworden ist. Ferner handelt es sich bei Akquisitionsmaßnahmen um Tätigkeiten, die allein im Vorfeld der eigentlichen vertraglichen Leistungen erfolgen und selbst nicht die Grundlage der beruflichen Einkünfte darstellen. Ein völliges Unterlassen derartiger Tätigkeiten zum Erhalt des Versicherungsschutzes kann daher - noch dazu einem beruflich Selbständigen wie dem Kläger, der ein Unternehmen allein bzw. nur mit wenigen Mitarbeitern betreibt - kaum zugemutet werden.
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bb) Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der Kläger in dem Zeitraum , in dem seine berufliche Tätigkeit festgestellt wurde, Krankentagegeld nicht erhalten hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Zahlungen von Krankentagegeld am 22. Februar 2005 eingestellt wurden. Zwar setzt ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zwingend ein vollendetes Erschleichen von Versicherungsleistungen voraus, sondern kann auch bei einem Versuch des Erschleichens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2). Die Leistungseinstellung kann aber bei einer wertenden Betrachtung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der Leistungseinstellung trotz weiterhin bescheinigter Arbeitsunfähigkeit bringt der Versicherer zum Ausdruck, er halte den Versicherungsnehmer dennoch für arbeitsfähig. Er kann deshalb nicht mehr uneingeschränkt dar- auf vertrauen, dieser werde seine Berufstätigkeit in keiner Weise ausüben. Der Wegfall des Krankentagegeldes begründet - dem Versicherer erkennbar - für den Versicherungsnehmer die Notwendigkeit, auf anderem Wege für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch für berechtigt hält, kann der Versicherer von ihm nicht erwarten, dass er sich bis zum Abschluss eines - im Ausgang zudem ungewissen - Rechtsstreits jeglicher Ausübung seiner Berufstätigkeit enthält. Es kommt hinzu, dass die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragsverletzung für einen Versicherer regelmäßig nicht eintreten oder geringer sind, wenn Versicherungsleistungen - ungeachtet aus welchem Grunde - nicht erbracht wurden.
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cc) Gegen die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung spricht zudem, dass diese bereits seit dem Jahre 1990 besteht. Dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor durch ein Verhalten des Klägers beeinträchtigt worden ist, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.
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dd) Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Beklagte die Erkenntnisse zur tatsächlichen Berufsausübung des Klägers durch unzulässigen Einsatz des Zeugen A. als Testperson gewonnen und sich daher selbst unredlich verhalten hat. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte vor dem Einsatz des Zeugen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vorgenommene oder bevorstehende tatsächliche Berufsausübung durch den Kläger hatte. Zwar bestanden bei der Beklagten nach eigenem Vorbringen vor allem aufgrund der eingeholten Gutachten Zweifel daran, dass der Kläger - nach medizinischem Befund - arbeitsunfähig war. Dieser Umstand bietet aber nicht zugleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinem Beruf nachgegangen ist oder eine Bereitschaft zur künftigen Berufsausübung hatte, sich mithin (auch) im Hinblick auf das weitere Erfordernis einer Nichtausübung des Berufes vertragswidrig verhalten hat oder verhalten wird. Unter Berücksichtigung des Fehlens der erforderlichen Verdachtslage und dem nach den getroffenen Feststellungen anzunehmenden - wenn auch nicht mit verwerflichen Mitteln vorgenommenen - nachhaltigen Einwirken des Zeugen A. auf den Kläger stellt sich das Vorgehen der Beklagten als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes gerichtet und damit unredlich dar.
37
II. Ist danach bereits ein zur Kündigung der Krankentagegeldversicherung berechtigender wichtiger Grund abzulehnen, ist ein solcher erst recht nicht für die darüber hinausgehend erklärte Kündigung der Krankheitskosten - und der Pflegepflichtversicherung gegeben. Auf Weiteres kommt es nicht an.
38
Der III. geltend gemachte Zahlungsanspruch ist von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden, soweit der Kläger die Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 383,46 € (drei Tage zu je 127,82 €) für den 7. März, 10. März und 18. März 2005 begehrt. Wegen des Anspruches für April 2005 ist die Sache zurückzuverweisen.
39
1. Der Kläger ist, wie bereits ausgeführt, an den vorgenannten Tagen im März 2005 beruflich tätig geworden. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nach § 1 Abs. 1, 3 RB/KT 94 ist daher insoweit nicht gegeben.
40
a) Der Kläger kann sich in der Revisionsinstanz nicht mit Erfolg auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot berufen. Eine in diese Richtung führende Rüge der Revision geht ins Leere.
41
Ob ein derartiges Verbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht des Klägers in Betracht kommt, kann dahinstehen , weil der Kläger jedenfalls das Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat. Wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwendung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 - VersR 1984, 458 unter II 2; Greger in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 295 Rdn. 3, § 286 Rdn. 15a ff.; Prütting in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. § 295 Rdn. 2). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht anzunehmen ist, bestehen nicht.
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Prozessbevollmächtigte Der des Klägers hat die Verwertung der Zeugenaussage vor dem Landgericht im Termin am 16. September 2005 nicht gerügt; die Voraussetzungen für einen Rügerechtsverlust sind gegeben. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Angaben des Zeugen A. in seine Überzeugungsbildung mit einbezogen hat.
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b) Darüber hinaus ist die Berufung der Beklagten darauf, der Kläger sei beruflich tätig geworden und sie folglich nicht leistungspflichtig, unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit der ausgeübten Tätigkeiten des Klägers nicht missbräuchlich. Einer - wie dargelegt grundsätzlich in Betracht kommenden - Korrektur nach § 242 BGB bedarf es insoweit nicht. Dies ergibt die bei der Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung von Krankentagegeld vorzunehmende Betrachtung. Anders als bei der Prü- fung einer Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung, die eine - für die Zukunft wirkende - Vertragsbeendigung zur Folge hat, kommt es bei einem Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld nur darauf an, ob dieses für konkrete Tage verlangt werden kann oder nicht. Danach stellt sich die Berufsausübung durch den Kläger nicht als derart geringfügig dar, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt ist, insoweit ihre Leistungsfreiheit geltend zu machen.
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Soweit 2. das Berufungsgericht darüber hinaus einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April 2005 in Höhe von 2.556,40 € (20 Tage zu je 127,82 €) abgelehnt hat, kann die Entscheidung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Auf die Wirksamkeit der Kündigung der Krankentagegeldversicherung kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden. Das Berufungsurteil ist daher, soweit es den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld ab dem 1. April bis zum 20. April 2005 betrifft, aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die für den Anspruch erforderlichen Tatsachen - aus Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - bislang nicht festgestellt worden sind, wird dies unter Berücksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote nachzuholen sein.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 14.10.2005 - 4 O 141/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 U 238/05 -

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur sind für die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie ihre Verbände nach diesem Buch verbindlich. Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen gelten auch für die Apothekerkammern der Länder, soweit diese Zuständigkeit nicht durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.

(2) Vor der Beschlussfassung hat die Gesellschaft für Telematik der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern Belange des Datenschutzes oder der Datensicherheit berührt sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.