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| Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder Eigentümerin des Grundstücks B. Straße … in Si., die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks S. Straße …. in Si.. Die Klägerin wohnt selbst in ihrem Haus. |
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| Auf dem Haus der Beklagten befindet sich ein Satteldach. Sowohl auf der nach Westen geneigten Dachfläche als auch auf der östlichen Dachfläche befinden sich Paneele für eine Photovoltaikanlage. Das Grundstück der Klägerin befindet sich östlich vom Anwesen der Beklagten. Unter bestimmten Umständen wird Sonnenlicht von der Solaranlage, die sich auf dem östlichen Teil des Hausdaches der Beklagten befindet, so reflektiert, dass Blendwirkungen in der Wohnung der Klägerin im Nachbarhaus auftreten. Über Umfang und Intensität dieser Blendwirkungen besteht teilweise Streit. |
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| Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten verlangt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Blendwirkungen für die von ihr bewohnte Wohnung verhindern. Außerdem hat die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.291,03 EUR verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Beeinträchtigungen der Klägerin durch die von der Photovoltaikanlage ausgehenden Blendungen seien geringfügig und daher nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Die Klägerin müsse eventuelle Beeinträchtigungen auch deshalb hinnehmen, weil Solaranlagen auf Hausdächern inzwischen allgemein üblich seien, auch in dem von den Parteien bewohnten Wohngebiet. Auch wenn die Energieausbeute auf einem nach Osten weisenden Dach geringer sei als bei einer Ausrichtung der Paneele nach Süden oder nach Westen, sei die Anlage auch auf dem Ostdach für die Beklagte wirtschaftlich sinnvoll und notwendig. Eine vollständige Verhinderung von Blendwirkungen für die Klägerin (beispielsweise durch einen Sichtschutz oder durch eine Verkippung der Paneele) sei aus technischen Gründen nicht möglich und wäre im Übrigen - hilfsweise - wegen der damit verbundenen Kosten für die Beklagte unzumutbar. |
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| Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten zur Feststellung und lichttechnischen Bewertung der Blendwirkungen einerseits und zu möglichen baulichen Maßnahmen zur Verhinderung von Blendwirkungen andererseits. Mit Urteil vom 30.09.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar stehe nach dem Gutachten des Sachverständigen D. B. fest, dass erhebliche Blendungswirkungen von der Photovoltaikanlage ausgehen, die als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen seien. Die Klägerin sei jedoch verpflichtet, diese Beeinträchtigungen zu dulden. Denn Photovoltaikanlagen auf den Hausdächern seien im Wohngebiet der Parteien ortsüblich. Bauliche Maßnahmen zur Verhinderung der Blendungen seien der Beklagten nicht zuzumuten, da solche Maßnahmen nach den Feststellungen des Sachverständigen Feth mit unvertretbaren Kosten verbunden wären. |
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| Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie greift zum einen die Feststellung des Sachverhalts durch das Landgericht insoweit an, als die Klägerin noch in wesentlich größerem zeitlichen Umfang mit Blendungen rechnen müsse, als vom Landgericht angenommen. Vor allem könne nicht von ortsüblichen Einwirkungen ausgegangen werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Montage von Solaranlagen auf einem nach Osten gerichteten Dach - wie bei dem Haus der Beklagten - wirtschaftlich nicht sinnvoll, und daher im Wohngebiet der Parteien auch nicht üblich sei. Im Übrigen wäre eine Verhinderung der Blendwirkungen durch bestimmte bauliche Maßnahmen technisch möglich und entgegen der Auffassung des Landgerichts der Beklagten auch wirtschaftlich zumutbar. |
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| das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Solaranlage auf dem Gebäude ihres Hausgrundstücks S. Straße … Si. ausgehende Sonnenblendwirkung zu verhindern, soweit die Wohnung der Klägerin im Hausgrundstück B. Straße …. Si. betroffen ist, und die Beklagte zu verurteilen, die vorprozessualen Kosten in Höhe von 1.291,03 EUR zu tragen. |
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| die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihr Vorbringen. |
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| Die auf Beklagtenseite beigetretene Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten an. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von der Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses keine unzumutbaren Blendwirkungen für die Wohnung der Klägerin ausgehen. Die Beklagte ist hingegen nicht verpflichtet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu erstatten. |
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| 1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag, mit dem die Klägerin erreichen möchte, dass in der Zukunft für sie bestimmte Beeinträchtigungen durch die Solaranlage der Beklagten unterbleiben, ist genügend bestimmt. Es reicht aus, dass der Antrag den von der Klägerin erstrebten Erfolg beschreibt, und der Beklagten die Mittel überlässt, mit denen sie diesen Erfolg ggfs. herbeiführen will (beispielsweise Anbringung von Folien, Anbringung eines Sichtschutzes, „Aufkippen“ der Paneele oder auch eine komplette Beseitigung der Paneele auf der Ostseite des Daches). Im Hinblick auf die Regelung in § 906 Abs. 1 BGB (Duldungspflicht bei unwesentlichen Beeinträchtigungen) ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin lediglich das Unterbleiben solcher Beeinträchtigungen in allgemeiner Form verlangt, die „unzumutbar“ („wesentlich“) sind (vgl. zur Antragsfassung und zur möglicherweise erforderlichen Konkretisierung im Vollstreckungsverfahren in ähnlichen Fällen BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, zitiert nach Juris; BGH, NJW 1999, 356). |
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| In der Antragsformulierung der Klägerin findet sich zwar das Wort „unzumutbar“ bzw. „wesentlich“ nicht. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin im Hinblick auf § 906 Abs. 1 BGB eine Verhinderung von Beeinträchtigungen nur insoweit erstrebt, als sie „unzumutbar“ bzw. „wesentlich“ sind. Soweit der Senat im Tenor des Urteils das Wort „unzumutbar“ ergänzt hat, handelt es sich mithin gegenüber dem Begehren der Klägerin nicht um eine Einschränkung, sondern lediglich um eine Klarstellung (vgl. für einen gleichartigen Fall BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, zitiert nach Juris). |
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| 2. Der Anspruch auf Unterbindung von Blendungen durch die Solaranlage am Haus der Beklagten beruht auf § 1004 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist als Miteigentümerin berechtigt, von der Beklagten Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu verlangen. Zwar steht der Anspruch an sich der Miterbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft zu. Die Klägerin kann die Klage jedoch mit Wirkung für die Erbengemeinschaft erheben im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft für ihren Bruder (§§ 2038 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 BGB; vgl. VG München, Urteil vom 30.11.2006 - M 10 K 01.2455, M 10 K M 10 K 01.3239 -, RdNr. 24, zitiert nach Juris). Die Ermächtigung durch den Miterben (Bruder) ergibt sich aus der Erklärung vom 10.08.2006 (Anlage K 9, I, 607). |
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| Die Beklagte ist für den Anspruch der Klägerin passiv legitimiert. Denn sie ist als Eigentümerin des Grundstücks, von welchem die Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück ausgehen, Zustandsstörerin (vgl. zum Begriff des Zustandsstörers Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 1004 BGB, RdNr. 19 ff.). |
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| 3. Die von der Solaranlage verursachten Blendungen sind Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, die von der Klägerin nicht zu dulden sind. |
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| a) Es handelt sich um Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Klägerin oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, sind für die Bewohner unangenehm und beeinträchtigen die Nutzung des Eigentums. Es handelt sich auch nicht um „Natureinwirkungen“, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen können. Denn ursächlich für die Einwirkungen ist zwar auch das Sonnenlicht, aber nur im Zusammenhang mit den Reflexionswirkungen, die durch die Solaranlage auf dem Hausdach der Beklagten verursacht werden. (vgl. zur Haftung für Blendwirkungen, die vom Grundstück des Zustandsstörers ausgehen, OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 28, zitiert nach Juris; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 906 BGB Rdn. 11). |
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| b) Für die Beurteilung der Beeinträchtigungen ist von den folgenden Feststellungen auszugehen, die das Landgericht insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D. B. getroffen hat: Auf dem östlichen Hausdach der Beklagten sind Solarpaneele montiert (vgl. das Bild Nr. 5 im schriftlichen Gutachten D. B.), die in der Zeit von Mai bis Juli jeden Jahres nachmittags zu intensiven Blendwirkungen für die Wohnung der Klägerin führen können, und zwar in diesen drei Monaten jeweils bis zu 2 Stunden in der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr. Da die Dachflächen der Gebäudeteile unterschiedlich geneigt sind, weisen auch die Solarpaneele unterschiedliche Winkel zur Horizontalen auf, mit der Konsequenz, dass je nach dem jeweiligen Sonnenstand die Blendung zu unterschiedlichen Zeiten (in dem angegebenen Zeitraum) von dem einen oder von dem anderen Teil der Paneele verursacht wird. Unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen, des jeweils zu erwartenden Sonnenstandes und der im Hinblick auf die Wetterbedingungen zu erwartenden Sonnenscheindauer ergibt sich für die Monate Mai bis Juli jeden Jahres für die Wohnung der Klägerin eine jährliche mittlere Blendungswahrscheinlichkeit von 26 Stunden. Blendungswirkungen ergeben sich für die Wohnung der Klägerin zudem auch außerhalb der Monate Mai bis Juli, insbesondere im August und September, jedoch für geringere Zeiträume im Hinblick auf den veränderten Sonnenstand. Im Winter ist nicht mit Blendungen zu rechnen. |
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| Nach dem Gutachten des Sachverständigen werden die kritischen Grenzwerte für Beeinträchtigungen durch Blendungen signifikant überschritten. Die Blendungen treten unter den gegebenen örtlichen Bedingungen nachmittags bei einem relativ hohen Sonnenstand bei intensiver Lichteinwirkung auf. Die Solarpaneele auf dem Hausdach der Beklagten bewirken eine nahezu horizontale Reflexion des Lichts in Richtung der Wohnung der Klägerin. Solche horizontale Reflexionen sind nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch direktes Licht einer hoch am Himmel stehenden Sonne, weil der Betrachter einer direkten Blendung durch die am Himmel stehende Sonne durch sein Verhalten ausweichen kann. Die Intensität der Blendung ist nach dem Gutachten des Sachverständigen in ihren Auswirkungen für die Bewohner im Haus der Klägerin auch nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch eine tief am Horizont stehende Sonne. |
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| Bei den Beeinträchtigungen für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Blendungen vom Anwesen der Beklagten auf die Westseite des Hauses der Klägerin treffen. An der Westfassade befinden sich Terrasse und Balkon, sowie die Fenster des Wohnzimmers und der Wohnküche. |
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| Die dargestellten Feststellungen des Landgerichts sind von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen (zeitlich längere Blenddauer) können dahinstehen, weil sich bereits aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zusteht (siehe im Einzelnen unten). |
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| c) Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Blendwirkungen zu dulden, da es sich nicht um „unwesentliche“ Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB handelt. |
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| aa) Maßgeblich für die „Wesentlichkeit“ ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 17; BGH, NJW 1993, 925; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 31, zitiert nach Juris). Dabei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks. Normen oder Grenzwerte für die „Wesentlichkeit“ von Blendungswirkungen bei Solaranlagen gibt es nicht. Insbesondere können die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ (sogenannte Licht-Richtlinie) nicht herangezogen werden, auch nicht etwa analog, da diese Richtlinie zum einen keinen normativen oder quasi-normativen Charakter hat, und da sich die Richtlinie zum anderen nicht auf Blendwirkungen bei der Reflexion von Sonnenlicht bezieht, sondern nur auf Lichtimmissionen durch künstliche Beleuchtung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 32, zitiert nach Juris; VG Neustadt, Urteil vom 17.10.2012 – 4 K 481/12 NW - Rdn. 29, zitiert nach Juris). |
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| bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht die Blendwirkungen durch die Solaranlage im vorliegenden Fall zutreffend als wesentlich eingestuft. Bei dieser Bewertung spielen die festgestellten erheblichen Zeiten der Einwirkungen und die Intensität der Reflexionen eine wesentliche Rolle. Die horizontale, direkte Blendung vom Nachbarhaus ist nicht vergleichbar mit einer ansonsten durchaus üblichen Blendung durch direktes Sonnenlicht. Der Sachverständige D. B. hat in seinem Gutachten (vgl. S. 9 des Gutachtens) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Blendung von der Wahrnehmung einer direkten Besonnung schon deshalb erheblich abweicht, weil eine direkte Besonnung normalerweise unter weniger kritischen Sonnenhöhenwinkeln erfolgt, auf die sich ein Bewohner, auch bei nach Westen ausgerichteten Fenstern bzw. Terrassen, anders einstellen kann. Unter diesen Umständen können auch relativ kurze Lichtreflexionen schon als „wesentlich“ angesehen werden. Die Beeinträchtigungen entsprechen nicht dem, womit der Bewohner einer nach Westen ausgerichteten Wohnung normalerweise rechnet. Angesichts der Intensität der festgestellten Blendwirkungen wäre es auch nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich die von einer Teilfläche des Daches (beispielsweise Hausdach einerseits bzw. Dach des sogenannten Garagenaufbaus andererseits) ausgehenden Beeinträchtigungen beseitigen würde; vielmehr wären die Wirkungen für die Klägerin, auch dann, wenn die Beklagte sie auf eine Teilfläche reduzieren würde, unzumutbar. (Vgl. zur „Wesentlichkeit“ von Blendwirkungen in ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U146/08 -, zitiert nach Juris; LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2009 - 3 S 21/08 -, zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1995 - 2 11 O 93/94 -, zitiert nach Juris; ähnliche Bewertungen der Blendung durch bestimmte Anlagen auf einem Nachbargrundstück finden sich im Urteil des OLG Schleswig vom 11.08.2004 - 2 A 21/04 -, zitiert nach Juris und in VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2012 – Au 4 K12.399 -, zitiert nach Juris). |
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| cc) Gesichtspunkte der Ökologie führen nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar ist die für die Wesentlichkeit maßgebliche Figur des „verständigen Durchschnittsmenschen“ so zu verstehen, dass dieser nicht nur sein Privatinteresse im Auge hat, sondern dass er auch Allgemeininteressen, insbesondere Gesichtspunkte des Umweltschutzes, berücksichtigt (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB, Rdn. 17). Das kann jedoch nur bedeuten, dass ein „verständiger Durchschnittsmensch“ generell die Anbringung von Solarpaneelen auf Hausdächern akzeptiert, nicht jedoch die damit im Einzelfall verbundenen Blendwirkungen. Denn Photovoltaikanlagen auf Hausdächern sind keineswegs zwingend mit Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Blendungen verbunden. Vielmehr werden die Anlagen erfahrungsgemäß in der Regel so angebracht, dass für Nachbarn keine Beeinträchtigungen entstehen, insbesondere bei Anlagen auf nach Süden geneigten Hausdächern, die wegen des Einfallswinkels des Sonnenlichts normalerweise nicht zu horizontalen Reflexionen führen können. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass die Beklagte direkt oder indirekt gezwungen war, eine Solaranlage auf dem nach Osten geneigten Teil des Hausdaches anzubringen, zumal sich entsprechende Paneele auch auf der Westseite des Daches befinden. Auch unter Berücksichtigung eines gesteigerten Umweltbewusstseins hat ein „verständiger Durchschnittsmensch“ keinen Anlass, die Blendwirkungen vom Hausdach der Beklagten als „unwesentlich“ zu betrachten. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Solaranlage der Beklagten auch auf dem Ostdach des Hauses wirtschaftlich sinnvoll und ertragreich ist. |
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| d) Auf die Frage, ob und inwieweit die Klägerin die Möglichkeit hätte, durch eigene Maßnahmen Blendungen auszuschließen, kommt es nicht an. In Betracht käme für die Klägerin die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder Markisen. Solche Maßnahmen würden den Ausblick aus der Wohnung, bzw. den freien Blick vom Balkon, für die Klägerin beeinträchtigen. Da die Voraussetzungen für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB vorliegen, braucht die Klägerin solche Maßnahmen, die die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Wohnung in gewissem Umfang einschränken würden, nicht zu ergreifen. Aus Rechtsgründen gibt es keine Abwägung, ob der Klägerin selbst solche Abwehrmaßnahmen eventuell „zumutbar“ sein könnten. |
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| 4. Die Beeinträchtigungen wären von der Klägerin allerdings dann - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - hinzunehmen, wenn die Blendwirkungen durch eine „ortsübliche Benutzung“ des Grundstücks der Beklagten entstehen würden (§ 906 Abs. 2 ZPO). Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Die von den Solarpaneelen ausgehenden Blendwirkungen sind nicht „ortsüblich“. |
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| a) Es kommt nicht darauf an, ob Photovoltaikanlagen auf Hausdächern im Wohngebiet der Parteien „ortsüblich“ sind. Nach dem Gesetz (§ 906 Abs. 2 BGB) geht es um „eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks“. Das heißt: Ortsüblichkeit im Sinne des Gesetzes ist nur dann anzunehmen, wenn nicht nur die abstrakte Nutzung des anderen Grundstücks (Photovoltaikanlage) als solche ortsüblich ist, sondern wenn gleichzeitig die durch die konkrete Gestaltung verursachten Beeinträchtigungen für andere Nachbarn „ortsüblich“ sind. Diese Auslegung des Gesetzes ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. (Vgl. BGH, NJW 1959, 1632; BGHZ 38, 61; BGH, NJW 1992, 1389; BGH, NJW 1993, 925; LG Heidelberg, NZM 2010, 919; Palandt/Bassenge, aaO, § 906 BGB Rn. 23; missverständlich hingegen die Formulierungen von Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 906 BGB Rn. 56; unklar OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 – 3 U 46/13 –, Rn. 24, zitiert nach Juris.) Die für die Klägerin störende Anlage auf dem Dach des Nachbarhauses wäre mithin nur dann „ortsüblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn von anderen Photovoltaikanlagen im selben Ort, bzw. im selben Wohngebiet, Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und gleicher Intensität ausgehen würden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche gleichartigen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft obliegt hierbei der Beklagten (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 26). Eventuelle Unklarheiten bei der Frage der „Ortsüblichkeit“ würden im Rechtsstreit mithin zu Lasten der Beklagten gehen. |
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| b) Hiervon ausgehend lässt sich eine „Ortsüblichkeit“ nicht feststellen. Es ist, auch nach dem Vorbringen der Beklagten, nicht ersichtlich, dass in der näheren oder weiteren räumlichen Umgebung der Parteien ähnliche nachteilige Blendungen für Nachbarn durch Photovoltaikanlagen auftreten würden. |
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| aa) Von wesentlicher Bedeutung für das Ausmaß und die konkreten Auswirkungen von Blendungen ist die Himmelsrichtung, nach der das jeweilige Hausdach ausgerichtet ist. Bei einer Ausrichtung des Daches nach Osten, wie im vorliegenden Fall, können im Sommer nachmittags horizontale Reflexionen auftreten (siehe oben), während bei der Ausrichtung eines Daches beispielsweise nach Süden aufgrund der jeweils maßgeblichen Reflexionswinkel kaum mit einer horizontalen Reflexion zu rechnen ist. Die Beklagte hat vorliegend in der weiteren Wohnumgebung der Häuser der Parteien lediglich auf sechs nach Osten ausgerichtete Hausdächer hingewiesen, auf denen ebenfalls Solarpaneele montiert seien. Es ist zweifelhaft, ob von diesen Dächern – wie die Beklagte behauptet – gleichartige Blendwirkungen für Nachbarn auftreten wie im vorliegenden Fall; denn es kommt, wie aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ersichtlich, für Art und Ausmaß von Blendwirkungen zum Einen auf die jeweilige Dachneigung an, und zum anderen auf die exakten räumlichen Beziehungen zu den Nachbarhäusern. Genauer Feststellungen hierzu waren jedoch nicht erforderlich; denn von „ortsüblichen“ Beeinträchtigungen ist auch dann nicht auszugehen, wenn die sechs von der Beklagten genannten Solaranlagen auf Ostdächern jeweils gleiche oder ähnliche nachteilige Wirkungen für Nachbarn hätten, wie die Solaranlage der Beklagten. |
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| bb) Von ortsüblichen Beeinträchtigungen (bzw. einer ortsüblichen Benutzung der Grundstücke) ist auszugehen, wenn „eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise, d. h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden“ (BGH, NJW 1959, 1867, 1868). Es ist erforderlich, dass die Einwirkung „öfter vorkommt“ (BGH aaO.). Von Ortsüblichkeit spricht man, wenn bestimmte Grundstücksnutzungen, die mit Immissionen verbunden sind, einem bestimmten Gebiet ein „Gepräge“ geben, wenn also die Immissionen für die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke eine Rolle spielen (vgl. Säcker, in Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013, § 906 BGB Rn. 117). |
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| Diese Voraussetzungen liegen, auch nach dem Vorbringen der Beklagten, nicht vor. Bei den von ihr aufgeführten sechs Ostdächern handelt es sich – auch wenn man jeweils eine gleichartige Blendung für Nachbarn unterstellt – nur um eine geringe Zahl innerhalb eines größeren Wohngebiets mit mehreren hundert Wohnhäusern. Die von Solardächern ausgehenden Blendwirkungen unterscheiden sich zudem von Immissionen durch Lärm oder Gerüchen dadurch, dass von einer einzelnen Immissionsquelle (Solardach) nur einzelne Nachbarn betroffen werden. Das heißt, auch nach dem Sachvortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass – wenn überhaupt – im Wohnumfeld der Klägerin nur einzelne Hauseigentümer bzw. Bewohner von ähnlichen – erheblichen – Reflexionswirkungen durch Solardächer betroffen sind. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass Solardächer mit erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen Wohngebiet ein bestimmtes „Gepräge“ geben. Anders ausgedrückt: Wer, ohne die örtlichen Verhältnisse im Detail zu kennen, eine Wohnung in der Nähe der Häuser der Parteien sucht, muss mit nur einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit mit ähnlichen Beeinträchtigungen wie die Klägerin rechnen. Dies steht einer „Ortsüblichkeit“ entgegen. |
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| c) Eine Duldungspflicht ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, dass die Blendwirkungen, wie auch der Sachverständige D. B. ausgeführt hat, vergleichbar sind mit Blendwirkungen, die durch glasierte Dachziegel oder Blechdächer auf Nachbarhäusern entstehen können. Denn auch solche ähnlichen Blendwirkungen bräuchte die Klägerin nur dann hinzunehmen, wenn sie „ortsüblich“ wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Blendwirkungen durch gläserne Dachziegel oder Blechdächer auftreten. In der Rechtsprechung werden daher nicht nur bei Photovoltaikanlagen, sondern auch bei Blendwirkungen durch Glasdächer oder andere Anlagen auf einem Nachbargrundstück, gegebenenfalls Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche zuerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1995 - 2/11 O 93/94 -, zitiert nach Juris; ähnlich im öffentlichen Recht VG Schleswig, Urteil vom 11.08.2004 - 2 A 21/04 -, zitiert nach Juris). |
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| d) Da die Anlage auf dem Hausdach der Beklagten nicht ortsüblich ist, bedarf es keiner Prüfung, auf welche Weise die Beklagte die Beeinträchtigungen für die Klägerin verhindern kann. Es kommt - wegen fehlender Ortsüblichkeit - nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Beklagte gemäß § 906 Abs. 2 BGB an. Es ist Sache der Beklagten, ob sie aus ihrer Sicht mögliche und sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung der nicht zumutbaren Beeinträchtigungen findet, oder ob sie die Solarpaneele auf der Ostseite des Hausdaches beseitigt. |
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| 5. Die Berufung der Klägerin ist hingegen nicht begründet, soweit sie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.291,03 EUR geltend macht. Für einen Ersatzanspruch gibt es keine rechtliche Grundlage. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (Schadensersatz bei Verzug) aus. Die Anwaltskosten der Klägerin sind entstanden durch das vorprozessuale Schreiben vom 31.08.2006 (I 13/15, Anlage K 3). Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befand sich die Beklagte mit Beseitigungsmaßnahmen nicht in Verzug. Denn eine verzugsbegründende Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB)vor dem Anwaltsschreiben ist nicht ersichtlich. |
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| 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. |
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| 8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Denn die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das gilt insbesondere für die Frage, wie der Begriff der „Ortsüblichkeit“ in § 906 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist. |
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