Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die von der Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Hauses 8. E., R. Straße 22, ausgehende Blendwirkung in Richtung der nordwestlich dazu gelegenen Maisonettewohnung der Kläger in ... E., Ai. An. ..., zu beseitigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klageparteien (im Folgenden: die Klagepartei) verlangen von den beklagten Parteien (im Folgenden: der beklagten Partei) die Beseitigung der Blendwirkung (Sonnenlichtreflektion) einer Fotovoltaikanlage (im Folgenden: FVA).

Die beklagte Partei ist Eigentümerin einer Doppelhaushälfte in der R. Straße in E.

Im März 2013 installierte sie auf ihrem Dach Solarmodule, laut Klagepartei: schätzungsweise auf einer Fläche von 50 m, laut beklagter Partei: auf knapp 37 m.

Die Module sind Richtung Westen ausgerichtet laut Klagepartei: ca. 25 m Luftlinie, laut beklagter Partei: ca. 23 bis 30 m entfernt befindet sich nordwestlich die Maisonettewohnung der Klagepartei am Ai. An. in E.

Dem Vortrag der Klagepartei zufolge befänden sich die Wohnung und insbesondere deren Fenster ungefähr auf derselben Höhe wie die FVA.

Die Solarmodule würden bei unbedeckter Sonne und leichter Schleierbewölkung bewirken, dass die Sonnenstrahlen dergestalt reflektiert würden, dass sie in die südlich gelegenen Wohnbereiche der Klagepartei unter einem sehr flachen Winkel einstrahlen und Blendungen hervorrufen würden. Dies geschehe insbesondere in den Monaten Februar, März und April sowie im Herbst in den Monaten September und Oktober, jeweils vormittags i zwischen ca. 10:30 Uhr und 11:30 Uhr (MEZ; K 1).

Aufgrund der Blendwirkungen seien Küche, Esszimmer, Balkon und Arbeitszimmer nur sehr eingeschränkt nutzbar. Nach der Umstellung auf die Sommerzeit (MESZ) wirke sich die Blendwirkung zur Zeit des Mittagsessens aus.

Im Übrigen trete eine erhebliche Blendung mit Sturzgefahr im Bereich der Wohnungstreppe auf (K 2, K 3).

Die Klagepartei ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch aus §§ 1004, 906 I, 903 BGB darauf habe, dass unzumutbare Blendungen durch Reflexionen von Sonnenlicht durch die FVA auf dem Dach des Gebäudes der beklagten Partei künftig vermieden würden (wird näher ausgeführt).

Die Klagepartei beantragt,

I. „Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch“ verurteilt, die von der Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Hauses ... E., R.-str. 22, ausgehende Blendwirkung in Richtung der nordwestlich dazu gelegenen Maisonettewohnung „der Kläger“ in 8. E., Ai. An. 6, zu beseitigen.

II. „Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger“ € 1.086,23, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (eingetreten am 07.08.2014) zu bezahlen.

Die beklagte Partei beantragt,

Klagabweisung

Die beklagte Partei stellt entsprechende Blendeinwirkungen in Abrede (wird näher ausgeführt), insbesondere:

„In der Anlage übersandt wird ein Auszug aus dem Prospekt der Firma S. W. AG, dem Hersteller der Solaranlage, welche sich auf dem Dach der Beklagten befindet, aus dem hervor geht, daß durch die strukturierte Oberfläche des Frontglases es nur zu einer diffusen Reflektion kommt, die selbst bei direkter Sonneneinstrahlung ab einem Abstand von 20 m -welcher hier gegeben ist - nicht als Blendung, sondern als Aufhellung der Moduloberfläche ohne Blendung wahrgenommen wird.

Die Beklagten haben zudem dunkle, schwarze Module gewählt, um eine größtmögliche Absorption des Lichts zu gewährleisten“ (bei Anl. B).

Die PV-Module seien zur effektiven Umwandlung von Sonnenlicht in Strom mit einer Antireflexschicht überzogen.

Die Klagepartei zu 1) könne den Tisch im Arbeitszimmer ebenso gut mit Blickrichtung nach Süden ausrichten.

Anzumerken sei, dass man auf die Anlage sehen könne, ohne die Augen zusammenkneifen zu müssen.

Außerdem seien an sonnigen Tagen die Jalousien aller Südfenster der Klagepartei von morgens bis spätnachmittags/abends heruntergelassen, teilweise sogar die Außenjalousien. Diese würden auch sonst sehr häufig zu verschiedenen Tageszeiten durch die Klagepartei selbstverständlich genutzt und geschlossen (Bilder bei Anl. B).

Die beklagte Partei ist der Ansicht, dass ein Anspruch der Klagepartei aus § 1004 BGB nicht gegeben sei.

Zudem habe das OLG Stuttgart, 3 U 46/13, entschieden, dass FVAn ortsüblich seien die Klagepartei müsse die Einwirkung dulden.

Der beklagten Partei sei es zudem wirtschaftlich nicht zumutbar, Maßnahmen zur Beseitigung der (bestrittenen) Blendwirkung vorzunehmen:

Im vorliegenden Fall würde der Abbau der Anlage einen Verlust für die beklagte Partei in Höhe von ca. € 11.500,00 bedeuten, zzgl. einem Verlust von € 1.400,00 jährlich. Die Wertminderung der Immobilie würde mindestens € 10.000,00 betragen. Darüber hinaus lägen die monatliche Einspeisevergütung bei € 87,00 und eine Einsparung durch Eigenverbrauch bei € 310,00. Auch die Möglichkeit einer Aufständerung der Anlage sei nicht gegeben und der beklagten Partei wirtschaftlich nicht zumutbar, da ca. € 3.500,00 bis € 4.000,00 Kosten für eine Aufständerung anzusetzen wären, zzgl. des Verlustes einer Ertragsleistung von ca. 30% aufgrund eines ungünstigeren Winkels.

Auch sei zu beachten, dass das gesamtstaatliche Ziel des Umstiegs auf regenerative Stromgewinnung von Bedeutung sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Beweisbeschluss gemäß § 358 a ZPO zur Erholung eines Sachverständigengutachtens vom 19.09.2014 (Bl. 22/25) mit Ergänzung vom 19.01.2015 (Bl. 50/51), die Gutachten der Sachverständigen H. vom 28.09.2015 (Bl. 55/81) und T. vom 28.09.2015 (Bl. 82/122) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 (Bl. 146/151) mit Anhörung der beiden Sachverständigen verwiesen die Parteien wurden jeweils informatorisch angehört bzw. haben ihrerseits Fragen an die Sachverständigen gestellt.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

Der Antrag, mit dem die Klagepartei erreichen möchte, dass in der Zukunft für sie Beeinträchtigungen durch FVA der beklagten Partei unterbleiben, ist hinreichend bestimmt (§ 253 II Nr. 2 ZPO).

Es reicht aus, dass der Antrag den erstrebten Erfolg beschreibt, aber der beklagten Partei die Mittel überlässt, mit denen sie diesen Erfolg ggf. herbeiführt (bspw. durch Anbringung von Folien, Anbringung eines Sichtschutzes, Aufständerung oder Beseitigung der Paneele auf der Westseite des Daches und Umsetzen auf die Ostseite).

Anders als das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11, zitiert nach juris, Rn. 15 (aus der Entscheidung wird auch im Folgenden passim zitiert), ist der Richter nicht der Ansicht, dass der Tenor das Wort „unzumutbar“ bzw. „wesentlich“ zur Klarstellung enthalten müsste.

Letzteres ergibt sich ohnehin aus § 906 I BGB, wonach eine Verhinderung von Beeinträchtigungen nur insoweit verlangt werden kann, als sie „unzumutbar“ bzw. „wesentlich“ sind.

II. Die Klage ist - im Wesentlichen - begründet.

1. Der Anspruch der Klagepartei auf die Beseitigung von Blendungen durch die FVA am Haus der beklagten Partei beruht auf § 1004 I BGB.

Die beklagte Partei ist passiv legitimiert.

Als Eigentümerin des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück ausgehen, ist sie „Zustandsstörerin“.

2. Die von der FVA verursachten Blendungen sind Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne von § 1004 I BGB, die von der Klagepartei nicht zu dulden sind.

a) Es handelt sich um Beeinträchtigungen des Eigentums der Klagepartei im Sinne von § 1004 I 1 BGB.

Denn Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Klagepartei oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, sind für die Bewohner unangenehm und beeinträchtigen die Nutzung des Eigentums.

Es handelt sich nicht etwa um „Natureinwirkungen“, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen könnten.

Denn ursächlich für die Einwirkungen ist zwar auch das Sonnenlicht, aber nur im Zusammenhang mit den Reflexionswirkungen, die durch die von der beklagten Partei - willentlich - auf ihrem Hausdach installierte FVA verursacht werden.

b) Für die Beurteilung der Beeinträchtigungen ist von den von den Sachverständigen T. und H. getroffenen Feststellungen auszugehen.

(1) Zu den Grundlagen von deren sachverständiger Beurteilung:

Da für die Beurteilung technischer Anlagen, die Sonnenlicht reflektieren, keine gesetzlichen Grundlagen oder Verordnungen bestehen, zieht der Sachverständige T. als Beurteilungsgrundlage die in der Schrift „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), Beschluss vom 13.09.2012, Anhang 2, genannten Empfehlungen heran, die für derartige Beurteilungen seit längerer Zeit angewendet würden:

„Im Wesentlichen wird eine Belästigung durch Blendung nach diesem Verfahren dann als erheblich eingestuft, wenn diese an den betreffenden Immissionsorten (schutzwürdige Räume: Wohn-, Schlaf- und Aufenthaltsräume, Büros, Arbeitsräume usw.) die folgenden Werte überschreiten[t]:

– Astronomisch mögliche Einwirkdauer einer Blendung maximal 30 min/Tag und maximal 30 h/Jahr (bei durchschnittlichem deutschem Wetter bedeutet dies eine reale jährliche Einwirkdauer von ca. 8 h - bei Auftreten in der sonnigen Jahreszeit tendenziell mehr, in Herbst und Winter tendenziell weniger)

– Dabei werden Reflexionen jeweils dann als Blendung bewertet, wenn ihre Leuchtdichte über 100.000 cd/m liegt und der Reflex unter Blickwinkeldifferenzen > 10° zur Sonne gesehen wird.

– Bei kleineren Blickwinkeldifferenzen als 10° zwischen Reflex und Sonne werden beide Blendquellen gleichzeitig auf der Netzhaut eines Beobachters abgebildet. Dabei überlagert die um den Faktor ca. 50 höhere Leuchtdichte der Sonne den Reflex. So dass dieser in der Regel nicht mehr als eigene Blendquelle wahrgenommen wird.

Die Einzelheiten des Bewertungsverfahrens für diese Grenzwerte sind nicht festgelegt. Nach diesen Empfehlungen wären grundsätzlich auch stark vereinfachte Berechnungsverfahren unter der Annahme einer idealen Reflexion mit Einfallswinkel = Ausfallswinkel ohne Berücksichtigung der Reflexionseigenschaften der Reflexionsfläche zulässig, die je nach Situation und Berechnungsmethode teilweise stark abweichende Expositionszeiten ergeben können. Die nachfolgende Untersuchung wird mit einem komplexen Berech nungsverfahren auf Basis der ermittelten Reflexionsdaten durchgeführt, das mittlerweile seit ca. 14 Jahren angewendet und in einer Vielzahl von nachträglichen Messungen optimiert und verifiziert wurde.“

Die Bewertung von Blendung durch Reflexionen sei ein komplexer Vorgang, der durch verschiedene Faktoren wie z.B. individuelle physiologische Varianzen, Adaptationszustand des Auges (abhängig von Umgebungshelligkeit, Hintergrundhelligkeit, Fokussie-rung des Auges), Differenzen im Reflexionsverhalten der Oberflächen (z.B. durch Verschmutzung) usw. einen relativ großen Unschärfebereich beinhalte. …

Im Gegensatz zur Einwirkung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen sei von einer wirksamen Störung durch Sonnenlichtreflexionen mit hoher Leuchtdichte nur bei relevanten Aufenthaltsplätzen im Freien und bei Vorliegen von für die Nutzung der gegenständlichen Räumlichkeiten relevanten Sichtverbindungen zum Reflex auszugehen.

Relevant für eine mögliche Störung durch solche Reflexionen seien daher in der Regel:

– Balkone, Terrassen und Gartensitzplätze

– die relevanten Bereiche in Räumen, von denen aus der Reflex durch Fenster oder Türen bei typischer Nutzung der Räume und in typischen Blickrichtungen zu sehen ist

– sicherheitsrelevante Bereiche in Gebäuden (z.B. eine Treppe oder andere mögliche Gefahrenquelle, bei der die Sehfähigkeit durch den Reflex beeinträchtigt wird)

– beeinträchtigte repräsentative Bereiche (z.B. Hotellobby oder Eingangsbereich einer Firma)

– bei Verkehrsteilnehmern Blendreflexionen innerhalb des für das Fahren relevanten Sichtfeldes. …

Das Gutachten beziehe sich auf eine Worst-Case-Betrachtung der relevanten Eckpunkte, die durch Messung der erreichten Reflexleuchtdichten der realisierten FVA ermittelt worden seien. Es sei jeweils das direkt in Hauptreflexionsrichtung reflektierte Sonnenlicht und die dadurch verursachte Abbildung der Sonnenscheibe sowie das anhand der Rückrechnung der ermittelten Messwerte abgeschätzte Streulicht betrachtet worden. Die Begutachtung der Blendung beruhe somit sowohl auf den an einem Tag tatsächlich gemessenen als auch auf rechnerischen Ergebnissen auf Basis der vorliegenden Daten, was eine plausible Abbildung der Situation zulasse.

(2) Und konkret aus dem Gutachten T. vom 28.09.2015:

(a, zu den Behauptungen der Klagepartei)

„Die in den Berechnungen der Blendwirkung ermittelten, in diesem Gutachten dargestellten Ergebnisse zeigen, daß die Wohnung der Klägerpartei von den rechnerisch ermittelten Blendwirkungen von Januar bis April und von August bis Oktober in der Zeit von ca. 10:00 Uhr (Winterzeit) bzw. 11:00 Uhr (Sommerzeit) bis ca. 11:00 Uhr (Winterzeit) bzw. 12:30 Uhr (Sommerzeit) betroffen ist. Die im Beweisbeschluß [vom 19.09.2014] angegebenen Jahres- und Uhrzeiten sowie die Angaben zur Lage und Entfernung der Fenster treffen also zu bzw. werden gemäß den Berechnungen noch leicht überschritten.

...

Die in den Berechnungen der Blendwirkung ermittelten Werte liegen sowohl zeitlich als auch in der Intensität deutlich über den gemäß dem angesetzten Bewertungsverfahren empfohlenen Grenzwerten. Die rechnerisch und meßtechnisch ermittelte Intensität der Blendreflexe übersteigt den Schwellten]wert je nach Zeit und Position des Beobachters um das ca. 11 … 28-fache. Auch die als noch zumutbares Maximum angesetzte tägliche und jährliche Expositionszeit (täglich: max. 30 min/Tag, jährlich: max 30 h/Jahr) wird mit Einwirkzeiten zwischen ca. 68 … 75 min/Tag und zwischen ca. 93 … 127 h/Jahr deutlich überschritten.

Auf Grundlage und bei Anwendung dieses Bewertungssystems ist hier von einer erheblichen Störung auszugehen.

...

Die ermittelten Blendwirkungen wirken sich vor allem im Treppenhaus besonders stark aus, weil hier eine relativ niedrige Umfeldhelligkeit herrscht. In der in dieser Situation vorliegenden teilweisen Dunkeladaptation sind die Schutzmechanismen im Auge stark reduziert (weit offene Pupille), so daß der Blick in einen Blendreflex mit hoher Intensität und mit hohem Kontrast eine deutlich stärkere physiologische Blendwirkung auslöst. Dies kann im Fall insbesondere beim Begehen der obersten Stufen, bei dem erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich ist und wo auch die Gefahr eines Sturzes am höchsten ist, durchaus zu gefährlichen Situationen führen.

..."

(b, zu den Behauptungen der beklagten Partei)

„Die obige Aussage [vgl. Beweisbeschluss vom, II. 1.] bezieht sich auf Aussagen eines einseitigen Schreibens der Firma Solarwatt, das in solchen Fällen sehr häufig als Beleg für eine angebliche und allgemeine Blendfreiheit von PV-Modulen verwendet wird und das auch der Gerichtsakte als Anlage beiliegt. Die Grundaussage dieses Schreibens ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Frontgläser von PV-iModulen sind in der Regel leicht strukturiert, weisen aber immer noch eine stark gerichtete Reflexion auf.

Es ist zwar richtig, daß die integralen Reflexionsgrade moderner Photovoltaikmodule in dem angegebenen Bereich von „max. 4-10%“ - bei modernen Typen eher im Bereich 2% … 3,5% - liegen. Diese Aussage hat jedoch für die Bewertung einer möglichen Blendwirkung keinerlei Relevanz. Der Reflexionsgrad beschreibt das einfache Verhältnis zwischen einfallendem und reflektiertem Licht und beinhaltet keine Informationen über die Richtungen des reflektierten Lichtes.

Für die Bewertung der Blendwirkung einer solchen Fläche muß betrachtet werden, wieviel Licht in eine bestimmte Richtung reflektiert wird. Eine Reflexion von z.B. den angegebenen 4% des eingestrahlten Lichtes in Richtung des Beobachters würde im worst ca-se bei einer Leuchtdichte der Sonnenscheibe von ca. 1,6 Mrd. cd/m2 eine Reflexleuchtdichte von 64 Mio cd/m2 bedeuten, was natürlich eine erhebliche Blendwirkung erzeugen würde.

Die Aussage, daß es bei solchen PV-Modulen „nur zu einer diffusen Reflexion komme, die selbst bei direkter Sonneneinstrahlung ab einem Abstand von 20 m nicht als Blendung, sondern als Aufhellung der Moduloberfläche ohne Blendung wahrgenommen werde“ ist unrealistisch. Eine leuchtende Fläche mit so hohen Leuchtdichten wird auch in sehr viel größeren Entfernungen als Blendwirkung mit physiologischen Effekten wahrgenommen.

Von der angesprochenen Antireflexbeschichtung (ARC - Anti Reflection Coating) ist im Datenblatt des verwendeten PV-Moduls nichts zu erkennen, so daß wir davon ausgehen, daß es sich hier um ein PV-Modul ohne ARC handelt. Grundsätzlich ist zu diesen Beschichtungen zu sagen, daß diese in erster Linie für eine erhöhte Wirtschaftlichkeit der Module entwickelt wurden. Die Reflexleuchtdichte wird durch solch eine Antireflexbeschichtung zwar stark gemindert - sie liegt in vielen Fällen jedoch noch deutlich über der Blendgrenze. Man kann also nicht davon ausgehen, daß PV-Module mit einer Antireflexbeschichtung generell blendfrei sind. Der Passus „Man könne auf die Anlage sehen, ohne die Augen zusammen zu kneifen.“ deckt sich nicht mit den Erfahrungen beim Ortstermin. Beim Blick in den Reflex zeigte sich eine starke Blendwirkung mit den natürlichen körpereigenen und unwillkürlichen Abwehrmechanismen (Zwang, die Augen zusammenzukneifen oder wegzuschauen, tränende Augen, Nachbilder, tanzende Punkte im Sichtfeld nach Blick in den Reflex, …). Dies wirkte sich besonders stark beim Blick aus der  Tiefe der Räume, bei dem die Augen auf eine relativ niedrige Umfeldhelligkeit adaptiert sind, aus.“

(3) Und aus dem Gutachten H. vom 09.11.2015:

(a, zu den Behauptungen der Klagepartei)

„Strukturierte Oberflächen des Frontglases bewirken geringfügig höhere Wirkungsgrade bei schräg einfallendem Licht. Die Aussage, dass es bei solchen Modulen nur zu einer diffusen Reflexion komme, die nicht als Blendung wahrgenommen werde, ist nach Aussagen des Sachverständigen T. unrealistisch. Antireflexschichten dienen primär der Ertragssteigerung. Der Begriff ist so zu verstehen, dass möglichst wenig Reflexion stattfinden soll, sodass möglichst viel Licht auf die Zelle fällt und dort in elektrische Energie umgewandelt werden kann. Die Aussage man habe „dunkle, schwarze Module“ gewählt, um eine größtmögliche Absorption des Lichtes zu gewährleisten ist technisch korrekt. Der Unterschied zu „helleren, blauen Modulen“ liegt in einer Größenordnung von ca. 2% …"

(b, zu den Behauptungen der beklagten Partei)

„Der wirtschaftliche Verlust durch den Abbau der streitgegenständlichen Photovoltaikan-lage zum Stichtag 01.01.2016 wurde vom Sachverständigen [H.] auf 14.000 EUR, netto geschätzt.

Hierbei wurde berücksichtigt, dass ab dem Stichtag keine Einnahmen, Ausgaben, Kosten und Einsparungen mehr zu erwarten sind. Weiterhin ist berücksichtigt, dass durch den Abbau und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Kosten anfallen und dass das demontierte Material einen Wiederverkaufswert aufweist.

Den vorgetragenen zuzüglichen Verlust von 1.400 EUR jährlich sowie die Wertminderung der Immobilie kann der Sachverständige [H.] nicht nachvollziehen.

Die monatliche Einspeisevergütung und die Einsparung durch Direktverbrauch sind in der Schätzung des wirtschaftlichen Verlusts für den Abbau der Anlage berücksichtigt.

Die Möglichkeiten einer anderen Aufständerung der Anlage sind theoretisch gegeben.

Eine praktische Umsetzbarkeit wäre noch zu prüfen. Die Kosten würden 4.000 EUR übersteigen. Ein Ertragsverlust von 30% ließe sich in einer entsprechend gewählten anderen Aufständerung vermeiden.“

(4) Im Rahmen ihrer Anhörung am 29.06.2016 haben sie angegeben, der

(a) Sachverständige T. - soweit bedeutsam und nicht wiederholend:

„Es ist richtig, dass bereits beim Ortstermin etwas Bewölkung aufgezogen war, die meines Erachtens jedoch stärker geworden ist.

Letztlich hat dies aber keine Auswirkungen auf die Messergebnisse, da wir die relative Methode angewandt haben und entsprechend zurück gerechnet haben.

...

Es kann sein, dass wir an diesem Tag [15.04.2015] nicht mehr den Hauptreflex festgestellt haben, sondern den Rand der Reflexkeule.

Das würde allerdings die Ergebnisse nur kleiner als 10% verändern, und zwar hinsichtlich der Intensität ändern, die Zeit haben wir relativ genau ermittelt.

Die Werte liegen aber immer noch weit über dem Schwellenwert von 100.000 cd/m2.

...

Ich habe im Gutachten die Sonnenwanderung berücksichtigt, wie sich insbesondere aus den Abbildungen auf Seite 11 bzw. Seite 22 ergibt.

...

Diese Grafiken stellen die maximale mögliche Sonneneinstrahlung dar, immer unter der Voraussetzung, dass die Sonne auch tatsächlich scheint.

Wenn ich auf Seite 34 von 68 - 75 Minuten pro Tag Einwirkzeit spreche, dann handelt es sich um eine tatsächliche Einwirkzeit, vorausgesetzt, die Sonne scheint.

Der Jahreswert hingegen ist eher ein theoretischer Wert, weil ja nicht jeden Tag die Sonne scheint; dies ist in den Jahreswerten bereits berücksichtigt worden.

Theoretisch lässt sich die Störwirkung dadurch mindern, dass man die Fenster blickdicht macht. Dies dürfte allerdings nicht mit den üblichen Lebensgewohnheiten in derartigen Räumen übereinstimmen.

Gardinen oder Stores können die Blendwirkung nicht vollständig verhindern.

...

Wenn man die Sichtachse zur Blendung unterbricht, dann kann auch nichts blenden.

Auch auf dem Balkon könnte man mit einem relativ blickdichten Material die Blendwirkung entsprechend beseitigen.

...

Solche Blendwirkungen wirken auch, wenn sich der Reflex im peripheren Sichtfeld befindet. Insbesondere bei Aufenthalt in Innenräumen, bei denen das Auge auf niedrige Umgebungsleuchtdichten adaptiert ist, wirken Blendwirkungen stärker als z.B. im Außenbereich.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man, wenn man einen derartigen Raum betritt z.B. durch die Tür, der Blendwirkung ausweichen kann.

...

Meines Erachtens wird der Schwellenwert der Leuchtdichte soweit [richtig: so weit] überschritten, dass es auf das Alter der nutzenden Kläger nicht mehr ankommt.

...

Letztlich ändert sich an den Bewertungen nichts, egal ob die Fenster geöffnet oder geschlossen sind.

...

Wenn keine Photovoltaikanlage vorhanden ist, dann gibt es, außer der von der Sonne ausgehenden Blendwirkung, keine relevante Blendung.

Selbst eine hell gestrichene Hauswand hat allenfalls eine Leuchtdichte von 40.000 cd/m2.

Eine Kumulierung zwischen Photovoltaikanlage und Sonne besteht in den fraglichen Zeitpunkten nicht.

Bei der gegenständlichen Messung wurde durch eine Leuchtdichte-Kamera mit einem Messfeld von 1 Grad ausschließlich der Reflex auf der Photovoltaikanlage gemessen.

Äußere Einflüsse können damit ausgeschlossen werden.“

(b) der Sachverständige H. - soweit bedeutsam und nicht wiederholend:

„Die praktische Umsetzbarkeit [der Möglichkeit einer anderen Aufständerung] wäre durch einen Handwerker zu prüfen, der ein genaues Aufmaß nehmen müsste, hier durch eine Solarfachkraft.

Die Möglichkeit einer anderen Aufständerung der Anlage ist theoretisch gegeben.

Ich verwiese hier auf das Bild 7 (Seite 18 Gutachten) bzw. anschaulicher Bild 8 (Seite 19).

Bei dem möglichen Umbau (siehe Bild 7 rechts oder Bild 8) müssten gegebenenfalls auch baurechtliche Vorschriften beachtet werden, die ich jedoch bisher nicht ermittelt habe.

Ich muss das Bild 7 bzw. das Bild 8 insoweit korrigieren, als ich zwei Module auf der Ostseite in Wegfall bringen müsste, weil im Bestand lediglich 22 Module vorhanden sind.

Es ist auch möglich, die Module auf der Ostseite des Daches liegend aufzubauen (dachparallel). Wie viele dann auf die Ostseite passen würden, kann ich nicht beantworten, das ist eine Frage des Aufmaßes. Jedenfalls passen derzeit nicht alle Module von der Westseite auf die Ostseite, wegen der Dachflächenfenster, wegen der Satellitenanlage und wegen der Schneefanggitter.

Ein Umsetzen der Module von der Westauf die Ostseite hat auf jeden Fall Einschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Anlage, da die Module auf der Ostseite eine Eigennutzung eher am Vormittag ermöglichen und die Module auf der Westseite eine Eigennutzung eher am Nachmittag bzw. Abend ermöglichen.

Ich schätze die Kosten bei einer Umsetzung auf 4.000,00 € bis 10.000,00 €.

Wenn man lediglich wenige Module auf der Ostseite neu installiert und keine Module auf der Westseite belässt, dann wäre dies mit Kosten unter 4.000,00 € realisierbar.“

c) (l) Nach dem Gutachten des Sachverständigen T. werden die kritischen Grenzwerte für Beeinträchtigungen durch Blendungen signifikant überschritten.

Die Solarpaneele auf dem Hausdach der Beklagten bewirken eine nahezu horizontale Reflexion des Lichts in Richtung der Wohnung der Klägerin.

Solche horizontalen Reflexionen sind nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch direktes Licht einer hoch am Himmel stehenden Sonne, weil der Betrachter einer direkten Blendung durch die am Himmel stehende Sonne durch sein Verhalten ausweichen kann.

Die Intensität der Blendung ist nach dem Gutachten des Sachverständigen in ihren Auswirkungen für die Klagepartei auch nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch eine tief am Horizont stehende Sonne.

(2) Damit bejaht der Sachverständige T. überzeugend eine Beeinträch-ti-gung der Klagepartei durch die FVA der beklagten Partei.

Der Richter macht sich diese eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen. Seine Fachkunde steht außer Zweifel.

Der Sachverständige hat sich nicht nur mit dem schriftlichen Vorbringen der Parteien und deren mündlichen Vorbringen im Termin auseinandergesetzt, sondern seine Ausführungen insbesondere auch mit seinen Erkenntnissen aus dem Ortstermin vom 15.04.2015 untermauert.

Seine Aussagen sind in sich widerspruchsfrei und auch für den (technisch interessierten) Laien, wie den Richter, einleuchtend gewesen.

Unklarheiten in seinen gutachterlichen Ausführungen bestehen nicht.

3. a) Nach diesen Ausführungen ist die Klagepartei nicht etwa verpflichtet, die Blendwirkungen zu dulden, da es sich nicht um „unwesentliche“ Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 I BGB handelt.

Maßgeblich für die „Wesentlichkeit“ ist das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“.

Dabei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Blendwirkungen durch die FVA im vorliegenden Fall als wesentlich einzustufen. Bei dieser Bewertung spielen die festgestellten erheblichen Zeiten der Einwirkungen und die Intensität der Reflexionen eine wesentliche Rolle. Die horizontale, direkte Blendung vom Nachbarhaus ist nicht vergleichbar mit einer ansonsten durchaus üblichen Blendung durch direktes Sonnenlicht.

Es ist zu beachten, dass die Wahrnehmung der Blendung der FVA von der Wahrnehmung einer direkten Besonnung schon deshalb erheblich abweicht, weil eine direkte Besonnung normalerweise unter weniger kritischen Sonnenhöhenwinkeln erfolgt, auf die sich ein Bewohner, auch bei nach Süden oder Westen ausgerichteten Fenstern bzw. Terrassen, anders einstellen kann.

b) Auch auf die Frage, ob und inwieweit die Klagepartei die Möglichkeit hätte, durch eigene Maßnahmen Blendungen auszuschließen, kommt es nicht an.

In Betracht käme die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder Markisen.

Denn solche Maßnahmen würden bspw. den Ausblick aus der Wohnung bzw. den freien Blick vom Balkon für die Klagepartei beeinträchtigen.

4. Die Beeinträchtigungen sind von der Klagepartei auch deshalb nicht hinzu-nehmen, da die Blendwirkungen nicht durch eine „ortsübliche Benutzung“ des Grund-stücks der beklagten Partei entstehen (§ 906 II ZPO).

Die von der FVA der beklagten Partei ausgehenden Blendwirkungen sind nicht „ortsüblich“.

a) Es kommt nicht darauf an, ob FVAn auf Hausdächern im Wohngebiet der Parteien „ortsüblich“ sind.

Nach dem Gesetz (§ 906 II BGB) geht es um „eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks“. Das heißt:

Ortsüblichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn nicht nur die abstrakte Nutzung des anderen Grundstücks mit einer FVA als solche ortsüblich ist, sondern wenn gleich-zeitig die durch die konkrete Gestaltung verursachten Beeinträchtigungen für andere Nachbarn „ortsüblich“ sind (Palandt, BGB, 74. A., § 906 BGB, Rn. 23).

Von ortsüblichen Beeinträchtigungen (bzw. einer ortsüblichen Benutzung der Grundstücke) ist auszugehen, wenn eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise, d. h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.1959, V ZR 3/58, Rn. 34, zitiert nach juris).

Es ist erforderlich, dass die Einwirkung öfter vorkommt. Von Ortsüblichkeit spricht man, wenn bestimmte Grundstücksnutzungen, die mit Immissionen verbunden sind, einem bestimmten Gebiet ein „Gepräge“ geben, wenn also die Immissionen für die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke eine Rolle spielen.

Diese Voraussetzungen liegen, gerade auch nach dem Vorbringen der beklagten Partei, nicht vor.

Die für die Klagepartei störende Anlage auf dem Dach des Nachbarhauses wäre nur dann „ortsüblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn von anderen FVAn im selben Ort, bzw. im selben Wohngebiet, Blendwirkungen auf die Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und gleicher Intensität ausgehen würden.

Die Darlegungs- und Beweislast für solche gleichartigen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft obliegt der beklagten Partei.

Eventuelle Unklarheiten bei dieser Frage der „Ortsüblichkeit“ würden zu Lasten der beklagten Partei gehen.

b) Nach dem Vortrag der beklagten Partei lässt sich eine „Ortsüblichkeit“ nicht feststellen.

Es ist, nicht ersichtlich, dass in der näheren oder weiteren räumlichen Umgebung der Parteien ähnliche nachteilige Blendungen für Nachbarn durch FVAn auftreten würden.

c) Da die Anlage auf dem Hausdach der beklagten Partei nicht ortsüblich ist, bedarf es keiner Prüfung, auf welche Weise die beklagte Partei die Beeinträchtigungen der Klagepartei verhindern kann (s. erneut oben 3. b)).

d) Es kommt - wegen fehlender Ortsüblichkeit - auch nicht auf die wirtschaftliche Zu-mutbarkeit für die beklagte Partei gemäß § 906 II 1 BGB an.

Es ist Sache der beklagten Partei, ob sie aus ihrer Sicht mögliche und sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung der nicht zumutbaren Beeinträchtigungen findet, oder ob sie die FVA auf ihrem Hausdach beseitigt.

Da jedoch die Voraussetzungen des Unterlassungsbzw. Beseitigungsanspruchs gemäß §§ 1004 I, 906 I BGB vorliegen, braucht die Klagepartei solche Maßnahmen, die die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Wohnung in gewissem Umfang ein-schränken würden, nicht zu ergreifen.

Aus Rechtsgründen gibt es auch keine Abwägung, ob solche Abwehrmaßnahmen der Klagepartei eventuell „zumutbar“ sein könnten.

5. Gesichtspunkte der Ökologie führen nicht zu einer anderen Bewertung.

a) Zwar ist der für die Wesentlichkeit maßgebende Begriff des „verständigen Durchschnittsmenschen“ so zu verstehen, dass dieser nicht nur seine Privatinteressen im Auge hat, sondern dass er auch Allgemeininteressen, insbesondere Gesichtspunkte des Umweltschutzes, berücksichtigt.

Das kann jedoch nur bedeuten, dass ein „verständiger Durchschnittsmensch“ generell die Anbringung von Solarpaneelen auf Hausdächern akzeptiert, nicht jedoch die damit im Einzelfall verbundenen Blendwirkungen.

Denn FVAn auf Hausdächern sind keineswegs zwingend mit Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Blendungen verbunden. Vielmehr werden die Anlagen in der Regel so angebracht, dass für Nachbarn keine Beeinträchtigungen entstehen, insbesondere bei Anlagen auf nach Süden geneigten Hausdächern, die wegen des Einfallswinkels des Sonnenlichts normalerweise nicht zu horizontalen Reflexionen führen können.

Auch unter Berücksichtigung eines gesteigerten Umweltbewusstseins hat ein „verständiger Durchschnittsmensch“ keinen Anlass, die Blendwirkungen vom Hausdach der beklagten Partei als „unwesentlich“ zu betrachten.

b) Dabei kommt es auch nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die FVA der beklagten Partei wirtschaftlich sinnvoll und ertragreich ist.

Auf die oben zitierten Ausführungen des Sachverständigen H. wird ver-wiesen.

6. Aus air dem ergibt sich, dass der Richter für den vorliegenden Fall nicht der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.04.2013, 3 U 46/13 (gelesen in juris), folgen kann.

7. Die Klage ist hingegen nicht begründet, soweit sie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 1.086,23 geltend macht.

Für einen Ersatzanspruch gibt es keine rechtliche Grundlage. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB (Schadensersatz bei Verzug) aus.

Die Anwaltskosten der Klagepartei sind durch das vorprozessuale Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2014 (K 4) entstanden.

Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befand sich die beklagte Partei mit etwaigen Beseitigungsmaßnahmen jedoch noch nicht in Verzug.

Eine verzugsbegründende Mahnung (§ 286 I BGB) vor diesem Anwaltsschreiben ist jedenfalls nicht ersichtlich.

III. Kosten: § 92 II Nr. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Dez. 2013 - 9 U 184/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2013

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.09.2011 - 5 O 42/08 R - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Solaranlage auf dem G

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Apr. 2013 - 3 U 46/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 (Az. 9 O 320/09) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorl

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.02.2013 (Az. 9 O 320/09) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 20.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die von der Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach der Immobilie des Beklagten ausgehende Blendwirkung und die dadurch entstehende Beeinträchtigung der Kläger. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zwar die Blendwirkung der von der Solaranlage umgelenkten Sonnenstrahlen in die Wohnung einschließlich des Balkons der Kläger eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. § 1004 BGB begründen würden. Die Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig, da eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 2 BGB bestehe. Zwar liege eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnung der Kläger vor. Von der Fotovoltaik-Anlage des Beklagten gehe im Frühjahr und Herbst für jeweils 4 - 6 Wochen eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde aus. Die Blendung trete nur bei Sonnenschein auf. Bei der Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr ergebe sich eine Blendung von ca. 1/3 der aufgeführten Zeit und im Herbst eine Blendung von ca. der Hälfte der Zeit. Jedoch seien die Maßnahmen, die erforderlich seien, um die Blendung zu verhindern, für den Beklagten wirtschaftlich unzumutbar. Die Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach des Beklagten stelle eine ortsübliche Grundstücksbenutzung dar. Dabei sei die Privilegierung von Fotovoltaik-Anlagen aufgrund des öffentlichen Interesses an einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Bearbeitung der mit einem hohen Qualitätsstandard gefertigten Module sei nicht möglich. Die von den Klägern vorgeschlagene Aufständerung der Fotovoltaik-Anlage sei mit Kosten von mindestens 12.822,25 EUR verbunden. Auch müsste die andere Seite des Daches mitbenutzt werden und der Ertrag würde zurückgehen. Durch eine Aufständerung könnten andere Personen durch Blendwirkung betroffen sein. Der Austausch der Module durch „blendfreie“ Module wäre mit Kosten von ca. 16.243,50 EUR verbunden, ohne dass garantiert wäre, dass es zu einer Verbesserung kommen würde.
Die Kläger sind der Auffassung, eine Duldungspflicht gemäß § 902 Abs. 2 BGB bestehe nicht. Auch wenn die Fotovoltaik-Anlage wünschenswert sein möge, rechtfertige dies keine Beeinträchtigung der Kläger. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass Frühjahrs- und Herbstzeiten wichtige Zeiten für den Menschen seien, da die ersten Sonnenstrahlen besonders genossen werden würden. Die Ortsüblichkeit müsse sich auf die Beeinträchtigung beziehen. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass mehrere Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleichen Beeinträchtigungen und Wirkungen von Fotovoltaik-Anlagen auf andere Grundstücke hätten. Die Ausführungen zum Klimaschutz würden fehlgehen. Der Beklagte hätte die Anlage auch auf der Westseite seines Daches anbringen können. Dann wären die Kläger nicht beeinträchtigt worden. Auch eine Aufständerung Richtung Süden wäre von vornherein möglich gewesen.
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Änderung der Fotovoltaik-Anlage sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte Regress bei seiner Firma nehmen könne. Auch sei der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB von der Zumutbarkeit einer Änderung nicht abhängig. Dem Beklagten sei es zumutbar, im Fall der Abänderung eine weitere Dachfläche benutzen zu müssen. Er habe es dann auch hinzunehmen, wenn der Ertrag etwas zurückgehen würde. Die Ausführungen des Sachverständigen S seien spekulativ. Kosten von 12.000,00 EUR für eine Änderung seien angemessen, damit das Eigentum der Kläger nicht beeinträchtigt werde.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Kläger im Fall einer Veräußerung weniger wert sei. Im Übrigen würden die Kläger davon ausgehen, dass sie aufgrund ihres Lebensalters die Wohnung noch zumindest für 40 Jahre nutzen werden.
Die Kläger beantragen:
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 9 O 320/09, vom 05.02.2013 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Dach seines Gebäudes … montierte Anlage dahingehend abzuändern, dass eine von der Solaranlage ausgehende, durch Sonnenstrahlen umgeleitete Blendwirkung der Wohnung der Kläger nicht mehr gegeben ist.
Der Beklagte beantragt
10 
Zurückweisung der Berufung.
11 
Es liege bereits keine Eigentumsbeeinträchtigung vor, weil die Blendwirkung marginal und damit unbeachtlich sei. Jedenfalls ergebe sich eine Duldungspflicht nach § 906 Abs. 1 BGB, da nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliege. Grenzwerte würden insoweit nicht bestehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige den Laubbaum, der im Herbst noch Blätter trage und damit die Blendung reduziere, gar nicht berücksichtigt habe.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
13 
Die Kläger haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Fotovoltaik-Anlage gemäß § 1004 BGB, weil sie die Lichteinwirkungen der Anlage auf ihre Wohnung jedenfalls gemäß § 906 Abs. 2 BGB dulden müssen.
1.
14 
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die durch die Fotovoltaik-Anlage umgelenkten Sonnenstrahlen und die dadurch entstehende Blendwirkung in der Wohnung einschließlich des Balkons eine Eigentumsbeeinträchtigung i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB darstellt. Auf die Ausführungen unter 1. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung führen zu keinem anderen Ergebnis.
2.
15 
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob hier die Beeinträchtigungen der Kläger durch die Blendwirkung der Fotovoltaik-Anlage so gering sind, dass von einer unwesentlichen Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 1 BGB und damit einer entsprechenden Duldungspflicht der Kläger auszugehen wäre. Hierfür könnte sprechen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen P sowie den in der Akte und im Gutachten befindlichen Bildern von einer zeitlich und räumlich sehr begrenzten Einwirkung auf die Wohnung der Kläger auszugehen ist.
a)
16 
Die Beeinträchtigung ist zeitlich verhältnismäßig geringfügig. So hat der Sachverständige P überzeugend dargelegt, dass im Frühjahr und Herbst für jeweils ca. 4 - 6 Wochen im Wesentlichen zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr eine maximale tägliche Blendung von ca. 1 Stunde bestehe. Zwischen Anfang März sei eine Blendung gegen 14.30 Uhr von 15 - 30 Minuten möglich, die sich bis Mitte/Ende März auf ca. eine Stunde verlängere. Ende März/Anfang April reduziere sich die Blendung auf maximal 45 Minuten, wobei dann aufgrund der Sommerzeit auf den Zeitraum zwischen 15.45 Uhr und 16.00 Uhr abzustellen sei. Anfang September könne die Reflektion analog der Feststellungen zu Ende März/Anfang April für ca. maximal 45 Minuten gegen 16.00 Uhr (Sommerzeit) auftreten. Die Dauer der Blendwirkung erreiche dann Ende September/Anfang Oktober ihr Maximum mit ca. einer Stunde und schwäche sich dann wieder ab. Mitte/Ende Oktober sei dann gegen 15.00 Uhr eine Blendung für ca. 15 - 20 Minuten möglich.
17 
Hinsichtlich dieser theoretischen Beeinträchtigung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Sonnenwahrscheinlichkeit im Frühjahr statistisch gesehen eine Blendung von ca. 1/3 der aufgeführten Zeiten und im Herbst eine Blendung von ca. der Hälfte der Zeiten beträgt. Nur bei Sonnenschein kommt die Blendung der Kläger auf ihrer Terrasse und in ihrem Wohnzimmer sowie Schlafzimmer zum Tragen.
b)
18 
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Einstrahlung ins Schlafzimmer zu dieser Tageszeit kaum eine Rolle spielen dürfte. Die Terrasse kann auch während der Zeit einer Reflektion genutzt werden, indem kurzfristig ein Sitzplatz ganz oder überwiegend mit dem Rücken zur Fotovoltaik-Anlage gewählt wird, was ausweislich der Bilder 13 und 14 zum Gutachten ohne weiteres möglich ist. Allerdings ist den Klägern zuzugestehen, dass es kurzzeitig zu einer deutlichen Blendung auf dem Weg von der Flurtür durch das Wohnzimmer zur Terrassentür kommen kann.
19 
Im Herbst wird zwar der Laubbaum zwischen dem Grundstück des Beklagten und der Wohnung der Kläger einen erheblichen Teil der Reflektion zu Gunsten der Kläger abfangen. Jedoch weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass der Laubbaum auf dem Nachbargrundstück steht und sie daher keinen Einfluss auf seinen Verbleib nehmen können. Es ist aber nicht vorgetragen, dass eine Entfernung dieses Laubbaumes kurzfristig zu befürchten ist, so dass er derzeit die Beeinträchtigung der Kläger mindert.
3.
20 
Das Landgericht ist jedenfalls zutreffend im Wege der Abwägung gemäß § 906 Abs. 2 BGB zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall eine Verhinderung der unter 2. dargestellten räumlich und zeitlich verhältnismäßig geringen Einstrahlung von Sonnenlicht infolge der Fotovoltaik-Anlage im Frühjahr und Herbst für den Beklagten eine unzumutbare Belastung darstellt, falls eine entsprechende Änderung der Anlage überhaupt Erfolg versprechend ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter 2. b) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung führen zu keinem anderen Ergebnis.
a)
21 
Den Klägern ist zuzugestehen, dass sie selbst nicht veranlasst haben, dass die Fotovoltaik-Anlage im Frühjahr und im Herbst Sonnenlicht in ihre Wohnung umlenkt. Sie haben davon außer der Beeinträchtigung nichts. Sie haben der Errichtung der Anlage vor der Errichtung nicht zugestimmt und sind hierzu nicht befragt worden.
b)
22 
Soweit die Kläger behaupten, ihre Wohnung sei unverkäuflich oder jedenfalls 40.000,00 EUR weniger wert, fehlt ein entsprechender konkreter Vortrag, warum dies so sein sollte. Nachdem es immer mehr Fotovoltaik-Anlagen auf den Dächern gibt und von modernen moosabweisenden Ziegeln ebenfalls eine Blendwirkung ausgehen kann, dürfte dieses Problem so viele Wohnungen betreffen, dass eine nur dadurch begründete Werteinbuße als gering zu veranschlagen ist, sofern sie überhaupt vorhanden sein sollte.
23 
Zu Gunsten der Kläger ist kein eventueller Regressanspruch des Beklagten gegen den Hersteller/Monteur der Fotovoltaik-Anlage zu berücksichtigen. Denn es ist schon unklar, woraus sich dieser Anspruch ergeben sollte, nachdem die Fotovoltaik-Anlage an sich auch nach dem klägerischen Vortrag mangelfrei ist. In Betracht käme daher nur ein eventuelles Aufklärungsverschulden des Herstellers/Monteurs gegenüber dem Beklagten im Hinblick auf eine Blendwirkung gegenüber Nachbarn. Dafür fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte im klägerischen Vortrag. Ferner fehlen Ausführungen zu einem Verschulden des Herstellers/Monteurs.
c)
24 
Das Landgericht musste keine weiteren Erhebungen zur Ortsüblichkeit der Fotovoltaik-Anlage im Umfeld der beiden Anwesen anstellen, weil zumindest heute von der entsprechenden Ortsüblichkeit allgemein auszugehen ist. Fotovoltaik-Anlagen sind durch die Förderung über das Erneuerbare-Energie-Gesetz (i. f. „EEG“) auch in geschlossenen Ortschaften so weit verbreitet, dass überall mit solchen Anlagen und davon ausgehenden zeitweiligen Umlenkungen von Sonnenlicht zu rechnen ist.
d)
25 
Jedoch überwiegen hier vor dem Hintergrund, dass der Umstieg auf regenerative Stromgewinnung ein gesamtstaatliches Ziel ist, die Interessen des Beklagten, die bestehende Fotovoltaik-Anlage weiter zu betreiben. Alle von den Klägern vorgeschlagenen Änderungen wären entweder nicht hinreichend sicher in ihrer Wirkung, mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden und/oder unter Umständen drittbeeinträchtigend.
aa)
26 
Eine Teilaufständerung der Module auf der Süd-Ost-Dachseite des Hauses des Beklagten hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen S wesentliche Nachteile für den Beklagten zur Folge. Dadurch käme es zu zusätzlichen Wind- und Schneelasten durch Angriffspunkte und Verwehungen, denen konstruktiv und statisch Rechnung getragen werden müsste. Weiterhin würde die andere Dachfläche in Nord-West-Ausrichtung mit in Anspruch genommen und es würde in die Ästhetik des Hauses des Beklagten eingegriffen. Der Systemnutzungsgrad würde sich verschlechtern und es käme zu einem geringeren spezifischen Ertrag und einer geringeren Einspeisevergütung.
27 
Die Nachteile einer Aufständerung, so wie vom Sachverständigen S beschrieben, sind hier so groß, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, diese Ausführung von Anfang an zu wählen. Bei Annahme einer solchen Verpflichtung hätte der Beklagte von der Montage der Fotovoltaik-Anlage von vornherein Abstand nehmen müssen, wozu er aber im Rahmen der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme und im Hinblick auf die ausdrückliche Förderung von entsprechenden Anlagen durch das EEG nicht verpflichtet war.
bb)
28 
Der Einbau von neuen Anti-Reflektions-Modulen vom Typ „Suneka“ würde zwar die statischen und windtechnischen Probleme vermeiden. Entsprechendes würde für zusätzliche Dachflächenbelegungen und die Ästhetik des Hauseindrucks gelten. Weiterhin wäre ein relativ guter Systemnutzungsgrad vorhanden. Allerdings wäre dies mit ganz erheblichen zusätzlichen Kosten von ca. 16.000,00 EUR durch den Austausch der Module verbunden. Ferner sind die Bedenken des Sachverständigen bezüglich des Erhalts der 2008 noch höheren Einspeisevergütung nach EEG stichhaltig, gemäß denen der Austausch der Module, der nicht aufgrund eines Defekts, Beschädigung oder Diebstahl erfolge, wohl als Neuerrichtung der Anlage anzusehen sei. Dann würde nur die aktuelle Einspeisevergütung im Zeitpunkt der (Neu-) Errichtung bezahlt werden. Diese würde im Jahr 2013 erheblich unterhalb der im Jahr 2008 garantierten Einspeisevergütung liegen. Ferner ist nach Auffassung des Sachverständigen S unklar, ob sich dadurch eine Verbesserung der Situation bei den Klägern überhaupt erreichen lässt.
cc)
29 
Eine nachträgliche Verbesserung der Anti-Reflektionseigenschaft der vorhandenen Module ist nach Auffassung beider Sachverständigen technisch praktisch nicht möglich und würde zu einer erheblichen Einschränkung des Wirkungsgrads bei entsprechenden Kosten für die Durchführung der Maßnahme führen.
III.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.09.2011 - 5 O 42/08 R - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Solaranlage auf dem Gebäude ihres Hausgrundstücks S. Straße … Si. ausgehende unzumutbare Sonnenblendwirkung zu verhindern, soweit die Wohnung der Klägerin im Hausgrundstück B. Straße … Si. betroffen ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Streithelferin behält ihre Kosten in beiden Instanzen auf sich. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder Eigentümerin des Grundstücks B. Straße … in Si., die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks S. Straße …. in Si.. Die Klägerin wohnt selbst in ihrem Haus.
Auf dem Haus der Beklagten befindet sich ein Satteldach. Sowohl auf der nach Westen geneigten Dachfläche als auch auf der östlichen Dachfläche befinden sich Paneele für eine Photovoltaikanlage. Das Grundstück der Klägerin befindet sich östlich vom Anwesen der Beklagten. Unter bestimmten Umständen wird Sonnenlicht von der Solaranlage, die sich auf dem östlichen Teil des Hausdaches der Beklagten befindet, so reflektiert, dass Blendwirkungen in der Wohnung der Klägerin im Nachbarhaus auftreten. Über Umfang und Intensität dieser Blendwirkungen besteht teilweise Streit.
Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten verlangt, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Blendwirkungen für die von ihr bewohnte Wohnung verhindern. Außerdem hat die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.291,03 EUR verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Beeinträchtigungen der Klägerin durch die von der Photovoltaikanlage ausgehenden Blendungen seien geringfügig und daher nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Die Klägerin müsse eventuelle Beeinträchtigungen auch deshalb hinnehmen, weil Solaranlagen auf Hausdächern inzwischen allgemein üblich seien, auch in dem von den Parteien bewohnten Wohngebiet. Auch wenn die Energieausbeute auf einem nach Osten weisenden Dach geringer sei als bei einer Ausrichtung der Paneele nach Süden oder nach Westen, sei die Anlage auch auf dem Ostdach für die Beklagte wirtschaftlich sinnvoll und notwendig. Eine vollständige Verhinderung von Blendwirkungen für die Klägerin (beispielsweise durch einen Sichtschutz oder durch eine Verkippung der Paneele) sei aus technischen Gründen nicht möglich und wäre im Übrigen - hilfsweise - wegen der damit verbundenen Kosten für die Beklagte unzumutbar.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei Sachverständigengutachten zur Feststellung und lichttechnischen Bewertung der Blendwirkungen einerseits und zu möglichen baulichen Maßnahmen zur Verhinderung von Blendwirkungen andererseits. Mit Urteil vom 30.09.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar stehe nach dem Gutachten des Sachverständigen D. B. fest, dass erhebliche Blendungswirkungen von der Photovoltaikanlage ausgehen, die als wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen seien. Die Klägerin sei jedoch verpflichtet, diese Beeinträchtigungen zu dulden. Denn Photovoltaikanlagen auf den Hausdächern seien im Wohngebiet der Parteien ortsüblich. Bauliche Maßnahmen zur Verhinderung der Blendungen seien der Beklagten nicht zuzumuten, da solche Maßnahmen nach den Feststellungen des Sachverständigen Feth mit unvertretbaren Kosten verbunden wären.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie greift zum einen die Feststellung des Sachverhalts durch das Landgericht insoweit an, als die Klägerin noch in wesentlich größerem zeitlichen Umfang mit Blendungen rechnen müsse, als vom Landgericht angenommen. Vor allem könne nicht von ortsüblichen Einwirkungen ausgegangen werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Montage von Solaranlagen auf einem nach Osten gerichteten Dach - wie bei dem Haus der Beklagten - wirtschaftlich nicht sinnvoll, und daher im Wohngebiet der Parteien auch nicht üblich sei. Im Übrigen wäre eine Verhinderung der Blendwirkungen durch bestimmte bauliche Maßnahmen technisch möglich und entgegen der Auffassung des Landgerichts der Beklagten auch wirtschaftlich zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von der Solaranlage auf dem Gebäude ihres Hausgrundstücks S. Straße … Si. ausgehende Sonnenblendwirkung zu verhindern, soweit die Wohnung der Klägerin im Hausgrundstück B. Straße …. Si. betroffen ist, und die Beklagte zu verurteilen, die vorprozessualen Kosten in Höhe von 1.291,03 EUR zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
10 
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihr Vorbringen.
11 
Die auf Beklagtenseite beigetretene Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
12 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
13 
Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von der Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses keine unzumutbaren Blendwirkungen für die Wohnung der Klägerin ausgehen. Die Beklagte ist hingegen nicht verpflichtet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu erstatten.
14 
1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag, mit dem die Klägerin erreichen möchte, dass in der Zukunft für sie bestimmte Beeinträchtigungen durch die Solaranlage der Beklagten unterbleiben, ist genügend bestimmt. Es reicht aus, dass der Antrag den von der Klägerin erstrebten Erfolg beschreibt, und der Beklagten die Mittel überlässt, mit denen sie diesen Erfolg ggfs. herbeiführen will (beispielsweise Anbringung von Folien, Anbringung eines Sichtschutzes, „Aufkippen“ der Paneele oder auch eine komplette Beseitigung der Paneele auf der Ostseite des Daches). Im Hinblick auf die Regelung in § 906 Abs. 1 BGB (Duldungspflicht bei unwesentlichen Beeinträchtigungen) ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin lediglich das Unterbleiben solcher Beeinträchtigungen in allgemeiner Form verlangt, die „unzumutbar“ („wesentlich“) sind (vgl. zur Antragsfassung und zur möglicherweise erforderlichen Konkretisierung im Vollstreckungsverfahren in ähnlichen Fällen BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, zitiert nach Juris; BGH, NJW 1999, 356).
15 
In der Antragsformulierung der Klägerin findet sich zwar das Wort „unzumutbar“ bzw. „wesentlich“ nicht. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin im Hinblick auf § 906 Abs. 1 BGB eine Verhinderung von Beeinträchtigungen nur insoweit erstrebt, als sie „unzumutbar“ bzw. „wesentlich“ sind. Soweit der Senat im Tenor des Urteils das Wort „unzumutbar“ ergänzt hat, handelt es sich mithin gegenüber dem Begehren der Klägerin nicht um eine Einschränkung, sondern lediglich um eine Klarstellung (vgl. für einen gleichartigen Fall BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, zitiert nach Juris).
16 
2. Der Anspruch auf Unterbindung von Blendungen durch die Solaranlage am Haus der Beklagten beruht auf § 1004 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist als Miteigentümerin berechtigt, von der Beklagten Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu verlangen. Zwar steht der Anspruch an sich der Miterbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft zu. Die Klägerin kann die Klage jedoch mit Wirkung für die Erbengemeinschaft erheben im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft für ihren Bruder (§§ 2038 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 BGB; vgl. VG München, Urteil vom 30.11.2006 - M 10 K 01.2455, M 10 K M 10 K 01.3239 -, RdNr. 24, zitiert nach Juris). Die Ermächtigung durch den Miterben (Bruder) ergibt sich aus der Erklärung vom 10.08.2006 (Anlage K 9, I, 607).
17 
Die Beklagte ist für den Anspruch der Klägerin passiv legitimiert. Denn sie ist als Eigentümerin des Grundstücks, von welchem die Beeinträchtigungen für das klägerische Grundstück ausgehen, Zustandsstörerin (vgl. zum Begriff des Zustandsstörers Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 1004 BGB, RdNr. 19 ff.).
18 
3. Die von der Solaranlage verursachten Blendungen sind Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, die von der Klägerin nicht zu dulden sind.
19 
a) Es handelt sich um Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin im Sinne von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Klägerin oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, sind für die Bewohner unangenehm und beeinträchtigen die Nutzung des Eigentums. Es handelt sich auch nicht um „Natureinwirkungen“, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen können. Denn ursächlich für die Einwirkungen ist zwar auch das Sonnenlicht, aber nur im Zusammenhang mit den Reflexionswirkungen, die durch die Solaranlage auf dem Hausdach der Beklagten verursacht werden. (vgl. zur Haftung für Blendwirkungen, die vom Grundstück des Zustandsstörers ausgehen, OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 28, zitiert nach Juris; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 906 BGB Rdn. 11).
20 
b) Für die Beurteilung der Beeinträchtigungen ist von den folgenden Feststellungen auszugehen, die das Landgericht insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D. B. getroffen hat: Auf dem östlichen Hausdach der Beklagten sind Solarpaneele montiert (vgl. das Bild Nr. 5 im schriftlichen Gutachten D. B.), die in der Zeit von Mai bis Juli jeden Jahres nachmittags zu intensiven Blendwirkungen für die Wohnung der Klägerin führen können, und zwar in diesen drei Monaten jeweils bis zu 2 Stunden in der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr. Da die Dachflächen der Gebäudeteile unterschiedlich geneigt sind, weisen auch die Solarpaneele unterschiedliche Winkel zur Horizontalen auf, mit der Konsequenz, dass je nach dem jeweiligen Sonnenstand die Blendung zu unterschiedlichen Zeiten (in dem angegebenen Zeitraum) von dem einen oder von dem anderen Teil der Paneele verursacht wird. Unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen, des jeweils zu erwartenden Sonnenstandes und der im Hinblick auf die Wetterbedingungen zu erwartenden Sonnenscheindauer ergibt sich für die Monate Mai bis Juli jeden Jahres für die Wohnung der Klägerin eine jährliche mittlere Blendungswahrscheinlichkeit von 26 Stunden. Blendungswirkungen ergeben sich für die Wohnung der Klägerin zudem auch außerhalb der Monate Mai bis Juli, insbesondere im August und September, jedoch für geringere Zeiträume im Hinblick auf den veränderten Sonnenstand. Im Winter ist nicht mit Blendungen zu rechnen.
21 
Nach dem Gutachten des Sachverständigen werden die kritischen Grenzwerte für Beeinträchtigungen durch Blendungen signifikant überschritten. Die Blendungen treten unter den gegebenen örtlichen Bedingungen nachmittags bei einem relativ hohen Sonnenstand bei intensiver Lichteinwirkung auf. Die Solarpaneele auf dem Hausdach der Beklagten bewirken eine nahezu horizontale Reflexion des Lichts in Richtung der Wohnung der Klägerin. Solche horizontale Reflexionen sind nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch direktes Licht einer hoch am Himmel stehenden Sonne, weil der Betrachter einer direkten Blendung durch die am Himmel stehende Sonne durch sein Verhalten ausweichen kann. Die Intensität der Blendung ist nach dem Gutachten des Sachverständigen in ihren Auswirkungen für die Bewohner im Haus der Klägerin auch nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch eine tief am Horizont stehende Sonne.
22 
Bei den Beeinträchtigungen für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Blendungen vom Anwesen der Beklagten auf die Westseite des Hauses der Klägerin treffen. An der Westfassade befinden sich Terrasse und Balkon, sowie die Fenster des Wohnzimmers und der Wohnküche.
23 
Die dargestellten Feststellungen des Landgerichts sind von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen. Einwendungen der Klägerin gegen die Feststellungen (zeitlich längere Blenddauer) können dahinstehen, weil sich bereits aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin zusteht (siehe im Einzelnen unten).
24 
c) Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Blendwirkungen zu dulden, da es sich nicht um „unwesentliche“ Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB handelt.
25 
aa) Maßgeblich für die „Wesentlichkeit“ ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 17; BGH, NJW 1993, 925; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 31, zitiert nach Juris). Dabei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks. Normen oder Grenzwerte für die „Wesentlichkeit“ von Blendungswirkungen bei Solaranlagen gibt es nicht. Insbesondere können die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ (sogenannte Licht-Richtlinie) nicht herangezogen werden, auch nicht etwa analog, da diese Richtlinie zum einen keinen normativen oder quasi-normativen Charakter hat, und da sich die Richtlinie zum anderen nicht auf Blendwirkungen bei der Reflexion von Sonnenlicht bezieht, sondern nur auf Lichtimmissionen durch künstliche Beleuchtung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 32, zitiert nach Juris; VG Neustadt, Urteil vom 17.10.2012 – 4 K 481/12 NW - Rdn. 29, zitiert nach Juris).
26 
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht die Blendwirkungen durch die Solaranlage im vorliegenden Fall zutreffend als wesentlich eingestuft. Bei dieser Bewertung spielen die festgestellten erheblichen Zeiten der Einwirkungen und die Intensität der Reflexionen eine wesentliche Rolle. Die horizontale, direkte Blendung vom Nachbarhaus ist nicht vergleichbar mit einer ansonsten durchaus üblichen Blendung durch direktes Sonnenlicht. Der Sachverständige D. B. hat in seinem Gutachten (vgl. S. 9 des Gutachtens) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Blendung von der Wahrnehmung einer direkten Besonnung schon deshalb erheblich abweicht, weil eine direkte Besonnung normalerweise unter weniger kritischen Sonnenhöhenwinkeln erfolgt, auf die sich ein Bewohner, auch bei nach Westen ausgerichteten Fenstern bzw. Terrassen, anders einstellen kann. Unter diesen Umständen können auch relativ kurze Lichtreflexionen schon als „wesentlich“ angesehen werden. Die Beeinträchtigungen entsprechen nicht dem, womit der Bewohner einer nach Westen ausgerichteten Wohnung normalerweise rechnet. Angesichts der Intensität der festgestellten Blendwirkungen wäre es auch nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich die von einer Teilfläche des Daches (beispielsweise Hausdach einerseits bzw. Dach des sogenannten Garagenaufbaus andererseits) ausgehenden Beeinträchtigungen beseitigen würde; vielmehr wären die Wirkungen für die Klägerin, auch dann, wenn die Beklagte sie auf eine Teilfläche reduzieren würde, unzumutbar. (Vgl. zur „Wesentlichkeit“ von Blendwirkungen in ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U146/08 -, zitiert nach Juris; LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2009 - 3 S 21/08 -, zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1995 - 2 11 O 93/94 -, zitiert nach Juris; ähnliche Bewertungen der Blendung durch bestimmte Anlagen auf einem Nachbargrundstück finden sich im Urteil des OLG Schleswig vom 11.08.2004 - 2 A 21/04 -, zitiert nach Juris und in VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2012 – Au 4 K12.399 -, zitiert nach Juris).
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cc) Gesichtspunkte der Ökologie führen nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar ist die für die Wesentlichkeit maßgebliche Figur des „verständigen Durchschnittsmenschen“ so zu verstehen, dass dieser nicht nur sein Privatinteresse im Auge hat, sondern dass er auch Allgemeininteressen, insbesondere Gesichtspunkte des Umweltschutzes, berücksichtigt (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB, Rdn. 17). Das kann jedoch nur bedeuten, dass ein „verständiger Durchschnittsmensch“ generell die Anbringung von Solarpaneelen auf Hausdächern akzeptiert, nicht jedoch die damit im Einzelfall verbundenen Blendwirkungen. Denn Photovoltaikanlagen auf Hausdächern sind keineswegs zwingend mit Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Blendungen verbunden. Vielmehr werden die Anlagen erfahrungsgemäß in der Regel so angebracht, dass für Nachbarn keine Beeinträchtigungen entstehen, insbesondere bei Anlagen auf nach Süden geneigten Hausdächern, die wegen des Einfallswinkels des Sonnenlichts normalerweise nicht zu horizontalen Reflexionen führen können. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, dass die Beklagte direkt oder indirekt gezwungen war, eine Solaranlage auf dem nach Osten geneigten Teil des Hausdaches anzubringen, zumal sich entsprechende Paneele auch auf der Westseite des Daches befinden. Auch unter Berücksichtigung eines gesteigerten Umweltbewusstseins hat ein „verständiger Durchschnittsmensch“ keinen Anlass, die Blendwirkungen vom Hausdach der Beklagten als „unwesentlich“ zu betrachten. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Solaranlage der Beklagten auch auf dem Ostdach des Hauses wirtschaftlich sinnvoll und ertragreich ist.
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d) Auf die Frage, ob und inwieweit die Klägerin die Möglichkeit hätte, durch eigene Maßnahmen Blendungen auszuschließen, kommt es nicht an. In Betracht käme für die Klägerin die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder Markisen. Solche Maßnahmen würden den Ausblick aus der Wohnung, bzw. den freien Blick vom Balkon, für die Klägerin beeinträchtigen. Da die Voraussetzungen für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB vorliegen, braucht die Klägerin solche Maßnahmen, die die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Wohnung in gewissem Umfang einschränken würden, nicht zu ergreifen. Aus Rechtsgründen gibt es keine Abwägung, ob der Klägerin selbst solche Abwehrmaßnahmen eventuell „zumutbar“ sein könnten.
29 
4. Die Beeinträchtigungen wären von der Klägerin allerdings dann - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - hinzunehmen, wenn die Blendwirkungen durch eine „ortsübliche Benutzung“ des Grundstücks der Beklagten entstehen würden (§ 906 Abs. 2 ZPO). Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Die von den Solarpaneelen ausgehenden Blendwirkungen sind nicht „ortsüblich“.
30 
a) Es kommt nicht darauf an, ob Photovoltaikanlagen auf Hausdächern im Wohngebiet der Parteien „ortsüblich“ sind. Nach dem Gesetz (§ 906 Abs. 2 BGB) geht es um „eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks“. Das heißt: Ortsüblichkeit im Sinne des Gesetzes ist nur dann anzunehmen, wenn nicht nur die abstrakte Nutzung des anderen Grundstücks (Photovoltaikanlage) als solche ortsüblich ist, sondern wenn gleichzeitig die durch die konkrete Gestaltung verursachten Beeinträchtigungen für andere Nachbarn „ortsüblich“ sind. Diese Auslegung des Gesetzes ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. (Vgl. BGH, NJW 1959, 1632; BGHZ 38, 61; BGH, NJW 1992, 1389; BGH, NJW 1993, 925; LG Heidelberg, NZM 2010, 919; Palandt/Bassenge, aaO, § 906 BGB Rn. 23; missverständlich hingegen die Formulierungen von Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 906 BGB Rn. 56; unklar OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 – 3 U 46/13 –, Rn. 24, zitiert nach Juris.) Die für die Klägerin störende Anlage auf dem Dach des Nachbarhauses wäre mithin nur dann „ortsüblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn von anderen Photovoltaikanlagen im selben Ort, bzw. im selben Wohngebiet, Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und gleicher Intensität ausgehen würden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche gleichartigen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft obliegt hierbei der Beklagten (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 26). Eventuelle Unklarheiten bei der Frage der „Ortsüblichkeit“ würden im Rechtsstreit mithin zu Lasten der Beklagten gehen.
31 
b) Hiervon ausgehend lässt sich eine „Ortsüblichkeit“ nicht feststellen. Es ist, auch nach dem Vorbringen der Beklagten, nicht ersichtlich, dass in der näheren oder weiteren räumlichen Umgebung der Parteien ähnliche nachteilige Blendungen für Nachbarn durch Photovoltaikanlagen auftreten würden.
32 
aa) Von wesentlicher Bedeutung für das Ausmaß und die konkreten Auswirkungen von Blendungen ist die Himmelsrichtung, nach der das jeweilige Hausdach ausgerichtet ist. Bei einer Ausrichtung des Daches nach Osten, wie im vorliegenden Fall, können im Sommer nachmittags horizontale Reflexionen auftreten (siehe oben), während bei der Ausrichtung eines Daches beispielsweise nach Süden aufgrund der jeweils maßgeblichen Reflexionswinkel kaum mit einer horizontalen Reflexion zu rechnen ist. Die Beklagte hat vorliegend in der weiteren Wohnumgebung der Häuser der Parteien lediglich auf sechs nach Osten ausgerichtete Hausdächer hingewiesen, auf denen ebenfalls Solarpaneele montiert seien. Es ist zweifelhaft, ob von diesen Dächern – wie die Beklagte behauptet – gleichartige Blendwirkungen für Nachbarn auftreten wie im vorliegenden Fall; denn es kommt, wie aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ersichtlich, für Art und Ausmaß von Blendwirkungen zum Einen auf die jeweilige Dachneigung an, und zum anderen auf die exakten räumlichen Beziehungen zu den Nachbarhäusern. Genauer Feststellungen hierzu waren jedoch nicht erforderlich; denn von „ortsüblichen“ Beeinträchtigungen ist auch dann nicht auszugehen, wenn die sechs von der Beklagten genannten Solaranlagen auf Ostdächern jeweils gleiche oder ähnliche nachteilige Wirkungen für Nachbarn hätten, wie die Solaranlage der Beklagten.
33 
bb) Von ortsüblichen Beeinträchtigungen (bzw. einer ortsüblichen Benutzung der Grundstücke) ist auszugehen, wenn „eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise, d. h. mit einer der Art und dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde Grundstücke benutzt werden“ (BGH, NJW 1959, 1867, 1868). Es ist erforderlich, dass die Einwirkung „öfter vorkommt“ (BGH aaO.). Von Ortsüblichkeit spricht man, wenn bestimmte Grundstücksnutzungen, die mit Immissionen verbunden sind, einem bestimmten Gebiet ein „Gepräge“ geben, wenn also die Immissionen für die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke eine Rolle spielen (vgl. Säcker, in Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013, § 906 BGB Rn. 117).
34 
Diese Voraussetzungen liegen, auch nach dem Vorbringen der Beklagten, nicht vor. Bei den von ihr aufgeführten sechs Ostdächern handelt es sich – auch wenn man jeweils eine gleichartige Blendung für Nachbarn unterstellt – nur um eine geringe Zahl innerhalb eines größeren Wohngebiets mit mehreren hundert Wohnhäusern. Die von Solardächern ausgehenden Blendwirkungen unterscheiden sich zudem von Immissionen durch Lärm oder Gerüchen dadurch, dass von einer einzelnen Immissionsquelle (Solardach) nur einzelne Nachbarn betroffen werden. Das heißt, auch nach dem Sachvortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass – wenn überhaupt – im Wohnumfeld der Klägerin nur einzelne Hauseigentümer bzw. Bewohner von ähnlichen – erheblichen – Reflexionswirkungen durch Solardächer betroffen sind. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass Solardächer mit erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen Wohngebiet ein bestimmtes „Gepräge“ geben. Anders ausgedrückt: Wer, ohne die örtlichen Verhältnisse im Detail zu kennen, eine Wohnung in der Nähe der Häuser der Parteien sucht, muss mit nur einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit mit ähnlichen Beeinträchtigungen wie die Klägerin rechnen. Dies steht einer „Ortsüblichkeit“ entgegen.
35 
c) Eine Duldungspflicht ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, dass die Blendwirkungen, wie auch der Sachverständige D. B. ausgeführt hat, vergleichbar sind mit Blendwirkungen, die durch glasierte Dachziegel oder Blechdächer auf Nachbarhäusern entstehen können. Denn auch solche ähnlichen Blendwirkungen bräuchte die Klägerin nur dann hinzunehmen, wenn sie „ortsüblich“ wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass in der Nachbarschaft vergleichbare Blendwirkungen durch gläserne Dachziegel oder Blechdächer auftreten. In der Rechtsprechung werden daher nicht nur bei Photovoltaikanlagen, sondern auch bei Blendwirkungen durch Glasdächer oder andere Anlagen auf einem Nachbargrundstück, gegebenenfalls Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche zuerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1995 - 2/11 O 93/94 -, zitiert nach Juris; ähnlich im öffentlichen Recht VG Schleswig, Urteil vom 11.08.2004 - 2 A 21/04 -, zitiert nach Juris).
36 
d) Da die Anlage auf dem Hausdach der Beklagten nicht ortsüblich ist, bedarf es keiner Prüfung, auf welche Weise die Beklagte die Beeinträchtigungen für die Klägerin verhindern kann. Es kommt - wegen fehlender Ortsüblichkeit - nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Beklagte gemäß § 906 Abs. 2 BGB an. Es ist Sache der Beklagten, ob sie aus ihrer Sicht mögliche und sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung der nicht zumutbaren Beeinträchtigungen findet, oder ob sie die Solarpaneele auf der Ostseite des Hausdaches beseitigt.
37 
5. Die Berufung der Klägerin ist hingegen nicht begründet, soweit sie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.291,03 EUR geltend macht. Für einen Ersatzanspruch gibt es keine rechtliche Grundlage. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (Schadensersatz bei Verzug) aus. Die Anwaltskosten der Klägerin sind entstanden durch das vorprozessuale Schreiben vom 31.08.2006 (I 13/15, Anlage K 3). Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befand sich die Beklagte mit Beseitigungsmaßnahmen nicht in Verzug. Denn eine verzugsbegründende Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB)vor dem Anwaltsschreiben ist nicht ersichtlich.
38 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
39 
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
40 
8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Denn die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das gilt insbesondere für die Frage, wie der Begriff der „Ortsüblichkeit“ in § 906 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.