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| Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Lichtimmissionen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit der nächtlichen Beleuchtung eines Kirchturms in T. |
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| Die Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr genutzten Wohnung im Anwesen M-Gasse 2, das sich nahe der Stadtkirche Sankt M in T befindet. Der Beklagte zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks S-Platz 3; die Beklagte zu 2 [Kirchengemeinde] ist Eigentümerin der Stadtkirche und des Anwesens S-Platz 5. |
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| Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche von dessen Sockel und von den Dächern der Anwesen S-Platz 3 und 5 aus ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit 23 LED-Scheinwerfern angestrahlt. Zudem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet. Die Gesamtbeleuchtung führt zu einem Lichteinfall in die Wohnung der Klägerin, die sich hierdurch beeinträchtigt sieht. |
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| Die Klägerin forderte den Beklagten zu 1 auf, die Lichtanlage abzuschalten. Von der Beklagten zu 2 verlangte sie, die Belästigung zu unterlassen. Hierauf führte der Sachgebietsleiter Umweltschutz des Landratsamts M-Kreis in der Wohnung der Klägerin am 19.01.2016 gegen 02:00 Uhr eine Immissionsmessung der Beleuchtungsstärke mit Hilfe eines sog. Luxmeters durch. Dabei stellte er Werte zwischen 0,03 lx (Wohnküche) bis 0,38 lx (Dachterrasse) fest. |
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| Die Klägerin hat behauptet, ihr Schlafraum sei mit dem Dachgeschoss und einer Dachterrasse erhöht auf den Kirchturm hin ausgerichtet und direkt unterhalb der Turmbalustrade gelegen. Die Bestrahlung des Kirchturms führe dazu, dass ihre Schlaf- und Ruheräume nächtlich ununterbrochen mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet würden. Sie erfahre durch das intensive Dauerlicht eine elementare Einschränkung ihrer Lebensqualität und körperlichen Unversehrtheit. Eine nächtlich ungestörte und unbeobachtete Nutzung der Dachterrasse als einziger Freisitz sei nicht mehr möglich. Ab 02:30 Uhr werde der permanente Lichtschein besonders hell wahrgenommen und die Tiefschlafphase abgebrochen, so dass ein erholsamer Schlaf regelmäßig nicht mehr möglich sei. Aufgrund der ständigen Störung der Nachtruhe leide die Klägerin an Schlafstörungen, Herz- und Kreislaufproblemen sowie persistierenden Kopfschmerzen. Weitere und noch ernstere Gesundheitsschäden seien bei fortgesetztem Betrieb der Lichtanlagen sicher zu erwarten. Die durchgeführte Lichtmessung habe keine Aussagekraft. Ein Luxmeter sei zur Messung der Leuchtstärke der verwendeten LED ungeeignet, weil diese einen engen Spektralbereich aufwiesen, der von der Photozelle eines Luxmeters nicht erfasst werden könne. Vielmehr sei der Einsatz eines Spektrum-Analysegeräts erforderlich. Die LED wiesen die Lichtfarbe kaltweiß mit einer Farbtemperatur von über 5.500 Grad Kelvin auf. |
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| Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sich nicht auf die Anschaffung und Anbringung von Schutzvorkehrungen verweisen lassen zu müssen, weil Rollläden oder Jalousien bei Erbauung des Anwesens, in dem sie wohne, im 17. Jahrhundert noch nicht bekannt gewesen und nach den Vorgaben des Denkmalschutzes unzulässig seien. Zudem werde durch die Lichtverschmutzung unzulässig in den Natur- und Artenschutz eingegriffen. Für die erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 EUR angemessen. |
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| Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, |
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| 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, die Scheinwerferanlagen auf dem Grundstück S-Platz 3 (Dach), T, abzustellen, |
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| 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Scheinwerfer- und Lichtanlagen auf dem Grundstück S-Platz 5 (Dach), T, sowie der Stadtkirche Sankt M (Kirchturm) abzustellen, |
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| hilfsweise zu 1 und 2, die Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen, etwa Abschaltung der Lichtanlagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:45 Uhr zu verhindern, dass das Anwesen der Klägerin mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird, |
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| 3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin jeweils vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR zu bezahlen, |
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| 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und |
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| 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Klageantrag Ziffer 4 übersteigende materielle und immaterielle Schäden, die mit den Lichtimmissionen des Kirchturms Sankt M in T künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. |
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| Die Beklagten haben beantragt, |
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| Die Beklagten haben die Behauptungen der Klägerin zur Gestaltung ihrer Wohnung, zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Turmbeleuchtung sowie zu den negativen Einwirkungen auf den Natur- und Artenschutz bestritten. Sie sind der Ansicht, die Klägerin werde durch die Beleuchtung des Kirchturms nicht unzumutbar beeinträchtigt, zumal ihr zuzumuten sei, der Störung durch Anbringung von Schutzmechanismen selbst abzuhelfen. |
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| Das Landgericht hat die Klage nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse bei Nacht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne nicht verlangen, den Betrieb der Lichtanlagen - auch nicht zeitlich beschränkt - zu unterlassen. |
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| Sie sei für ihre Behauptung, dass die Leuchtintensität der Anlagen deutlich über den Messungen des Landratsamts lägen und das Farbspektrum gesundheitsschädigend sei, beweisfällig geblieben, nachdem sie den zur Einholung eines Sachverständigengutachtens angeforderten Vorschuss nicht fristgemäß entrichtet und erklärt habe, diesen auch künftig nicht zu leisten. Im Rahmen des Ortstermins am 01.09.2016 ab 22:00 Uhr habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass die Lichtimmissionen im konkreten Einzelfall zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Klägerin führten. |
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| Der Lichteinfall auf die Dachterrasse sowie in das Schlafzimmer erfolge ausschließlich durch reflektiertes Licht. Die Dachterrasse sei aufgrund des beidseitig vorgezogenen Dachs von umliegenden Wohngebäuden nicht gut - falls überhaupt - einsehbar. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass man sich dort beobachtet fühlen müsste. Eine besondere Störwirkung aufgrund der Lichtfarbe habe das Gericht nicht wahrnehmen können. |
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| Die Intensität der Erhellung der Dachterrasse bleibe deutlich hinter anderweitigen, zumutbaren Ausleuchtungen zurück, die für innerstädtische Gebiete typisch seien. Die Intensität des Lichteinfalls in das Schlafzimmer sei nochmals deutlich geringer einzustufen. Bei nicht vorgezogenen Vorhängen sei das Schlafzimmer nur unbeträchtlich erhellt, wobei das meiste Licht nicht über das Schlafzimmerfenster, sondern über das offen gehaltene Bad in das Schlafzimmer eindringe, bei dem die Tür ausgehängt sei. Nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ergebe sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch die Kirchturmbeleuchtung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Wohnung der Klägerin. Dass die Klägerin offensichtlich äußert lichtempfindlich sei, mache die Kirchturmbeleuchtung ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die Klägerin Belange des Natur- und Artenschutzes vorbringe, fehle es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. |
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| Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung einer Ersatzpflicht. Es liege bereits keine wesentliche Beeinträchtigung durch die Beklagten vor. Eine rechtswidrige Verletzungshandlung sei nicht gegeben. |
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| Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie rügt, dass das Landgericht nur die Beeinträchtigung durch reflektierendes Licht bewertet und die am Kirchturm montierten LED-Leuchtleisten außer Acht gelassen habe, die in der Farbtemperatur kaltweiß direkt auf ihr Anwesen abstrahlten. Zudem sei die tatsächliche Intensität der Erhellung sowie die Farbigkeit des Lichts verkannt worden. Die Dachterrasse sei von den direkt benachbarten Gebäuden und deren Fensterfronten frei einsehbar und werde in der Nacht ununterbrochen ausgeleuchtet. Eine Lüftung der Schlaf- und Wohnräume sei in der Nacht bei geschlossenen blickdichten Vorhängen unmöglich. Die angefochtene Entscheidung lasse eine Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der nachbarlichen Rücksichtnahme und den LAI Beurteilungsgrundsätzen vermissen. |
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| 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der Scheinwerferanlagen auf dem Grundstück S-Platz 3 (Dach), T, unterlassen wird, |
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| 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betrieb der Scheinwerfer- und Lichtanlagen auf dem Grundstück S-Platz 5 (Dach), T, sowie der Stadtkirche Sankt M (Kirchturm) unterlassen wird, |
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| hilfsweise zu 1 und 2, die Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen, etwa Abschaltung der Lichtanlagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:45 Uhr zu verhindern, dass das Anwesen der Klägerin mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird, |
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| 3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin jeweils vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR zu bezahlen, |
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| 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und |
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| 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche, den Betrag gemäß Klageantrag Ziffer 4 übersteigende materielle und immaterielle Schäden, die mit den Lichtimmissionen des Kirchturms Sankt M in T künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Eine direkte Lichteinstrahlung auf das Grundstück der Klägerin liege nicht vor. Eine qualifizierte Beeinträchtigung der Klägerin sei nicht substantiiert vorgetragen. Hinsichtlich der behaupteten Intensität und Qualität der Lichteinstrahlung sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Der weitere Vortrag sei als verspätet zurückzuweisen. |
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| Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines lichttechnischen Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisses wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Dr.-Ing. P vom 11.09.2017 sowie das Protokoll seiner Anhörung durch den Senat vom 15.02.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie zu den hier getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen. |
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| Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. |
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| 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Unterbindung des Betriebs der auf ihren Anwesen montierten Anlagen zur Beleuchtung des Turms der Stadtkirche Sankt M in T zu. |
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| aa) Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S.d. § 906 BGB ist, richtet sich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33 [juris Rn. 27]). Dabei muss der Emittent darlegen und beweisen, dass die Einwirkung nicht wesentlich ist (BGH, Urteil vom 20.11.1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 [juris Rn. 49]). |
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| bb) Nach dem Ergebnis der ergänzenden zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist den Beklagten der Nachweis gelungen, dass die von den streitgegenständlichen Beleuchtungsanlagen während der Dunkelheit ausgehenden Lichteinwirkungen die Benutzung der Eigentumswohnung der Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigen. |
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| (1) Wie der Sachverständige Dr.-Ing. P in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 11.09.2017 anschaulich und überzeugend dargestellt hat, erreicht die in den Fenster- und Dachterrassentürebenen der Wohnung der Klägerin festzustellende Vertikalbeleuchtungsstärke nicht annähernd die Immissionsrichtwerte, die sich aus den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13.09.2012 ergeben. |
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| Danach beträgt der in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Wohngebieten anzulegende Richtwert für die mittlere Beleuchtungsstärke 1 lx. Demgegenüber ist der höchste, am Flurfenster vom Sachverständigen gemessene Beleuchtungsstärkewert mit lediglich 0,46 lx gemessen worden. An der Terrassentür sowie am Schlafzimmerfenster sind hingegen nur 0,04 lx festgestellt worden, was insoweit von besonderer Bedeutung ist, als die Klägerin gerade die Beeinträchtigung ihres Nachtschlafs beklagt. |
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| Soweit die Beklagte die Aussagekraft der Messung mit der Behauptung in Zweifel ziehen möchte, dass um 23:45 Uhr und damit erhebliche Zeit nach der Ortsbesichtigung des Sachverständigen von 20:30 Uhr bis 22:15 Uhr (vgl. S. 10 seines Gutachtens) die Lichtanlage auf dem Dach des Anwesens des Beklagten zu 1 „plötzlich“ nicht mehr in Betrieb gewesen sei, erschließt sich ihr Einwand nicht, weil ein Abschalten nach der Messung dieselbe nicht mehr beeinflussen konnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage bereits während der Messung abgeschaltet oder die Gesamtbeleuchtung gedimmt gewesen wäre, sind nicht ersichtlich, zumal die Werte des Sachverständigen in Einklang mit denen stehen, die der Sachgebietsleiter des Landratsamts M-Kreis gemessen und durch die von den Beklagten als Anlage B1 vorgelegte Email vom 02.02.2016 mitgeteilt hatte. |
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| (2) Eine darüber hinausgehende Blendwirkung konnte vom Sachverständigen nicht festgestellt werden. |
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| Die streitgegenständlichen Beleuchtungsanlagen strahlen allesamt nicht in Richtung der Eigentumswohnung der Klägerin, sondern erhellen die Wand des Kirchturms (S. 10 des Gutachtens). Danach geht der Einwand der Berufung fehl, das Landgericht habe nur die Beeinträchtigung durch reflektierendes Licht und nicht durch die montierten LED-Leuchtleisten berücksichtigt. Denn auch von Letzteren gehen für die Wohnung der Klägerin nur insoweit Lichteinwirkungen aus, als dies auf einer Reflexion der emittierten Strahlung durch die Kirchturmwand beruht. Die Bewertung des reflektierten Lichts erfasst dementsprechend auch die Beeinträchtigung, die von den LED-Leuchtleisten ausgeht. |
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| Von dem reflektierten Licht geht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 15.02.2017 keine Blendwirkung aus. Während der - vom Balkon der Klägerin nicht eröffnete - Blick in einzelne Lichtquellen einen solchen Effekt haben könnte, führt die Verteilung des von diesen ausgehenden Lichts auf die Kirchturmwand zu einer starken Verringerung der Leuchtdichte. Die Fassadenreflexion wirkt danach nicht blendend. |
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| (3) Auf Grundlage der Hinweise der LAI liegt nach dem Gesagten eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnung der Klägerin fern. Zwar haben diese Hinweise weder normativen noch quasi-normativen Charakter (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 - 9 U 184/11, juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 29.03.2012 - 3 S 2658/10, juris Rn. 39). Insbesondere enthalten sie keine Grenz- oder Richtwerte i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Sie können indes als von Sachverständigen ausgearbeitete und von allen Ländern mitgetragene Hinweise gleichwohl als Entscheidungshilfe herangezogen werden (Vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1990 - V ZR 58/89, BGHZ 111, 63 [juris Rn. 10] zu den LAI-Hinweisen zum Freizeitlärm). Die in ihnen enthaltenen Grenz- und Richtwerte binden dementsprechend im Streitfall nicht, bieten aber eine Orientierung (BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 72/04, BGHZ 161, 323 [juris Rn. 25]), zumal sie gerade Lichtimmissionen durch künstliche Beleuchtung zum Gegenstand haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 aaO Rn. 25). |
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| (4) Die Gesamtabwägung aller Umstände, die die Lichtimmissionen im Streitfall charakterisieren, rechtfertigt in Anbetracht dieser Orientierungshilfe nicht die Annahme einer mehr als nur unwesentlichen Beeinträchtigung. |
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| (a) Die Bestrahlung des Kirchturms führt - anders als die Klägerin behauptet - nicht dazu, dass die Schlaf- und Ruheräume nächtlich ununterbrochen mit einer mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet werden. Nachdem die Fensterflächen des Schlafzimmers auf die Dachterrasse und damit im rechten Winkel zum angeleuchteten Turm ausgerichtet sind, tendieren bereits die dort gemessenen Beleuchtungswerte gegen Null. Insofern ist die im Rahmen des Augenscheins gewonnene Feststellung des Landgerichts überzeugend, dass im Schlafzimmer der Klägerin bei zugezogenen Vorhängen nachts ein Grad an Dunkelheit herrscht, der es einer mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten Person nicht erlaubt, sich ohne Hilfsmittel gefahrlos im Raum zu bewegen. |
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| (b) Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn im Einzelfall davon abhängen kann, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann. Dabei ist anerkannt, dass Eigenschutz gegen Lichtimmissionen innerhalb der Gebäude ohne Einbußen der Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge und Jalousien bewerkstelligt werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.03.2012 - 3 S 2658/10, juris Rn. 40). |
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| Das ist auch hier der Fall. Denn ein höherer Grad an Dunkelheit könnte im Schlafraum der Klägerin ohne weiteres durch Verwendung blickdichter, anstatt lichtdurchlässiger Vorhänge und durch das Einhängen der Verbindungstür zum Bad erreicht werden, aus dem - ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts - mehr Licht in den Schlafraum dringt, als durch die auf die Dachterrasse hin ausgerichteten Fensterflächen. |
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| Unerheblich ist insoweit die Gebrauchsüblichkeit entsprechender Vorrichtungen bei Erbauung des fraglichen Anwesens, nachdem die damaligen Wohnverhältnisse auch in denkmalgeschützten Wohngebäuden heute nicht mehr als sozialadäquat anzusehen sind. Ebenso ohne Belang ist das geltend gemachte Lüftungsbedürfnis der Klägerin in den Sommermonaten, weil selbst bei geöffneten Fenstern Vorhänge zugezogen und Badezimmertüren geschlossen werden können. Im Übrigen ist einem verständigen Durchschnittsmenschen beim nächtlichen Lüften einer Wohnung in Innenstadtlage durch geöffnete Fenster ein gewisser Grad an Helligkeit zuzumuten. |
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| (c) Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausleuchtung der Dachterrasse. Zwar sind dort die Lichtimmissionen deutlich höher als im Schlafzimmer der Klägerin. Indes stellt es im Innenstadtbereich keine wesentliche Beeinträchtigung dar, wenn auf einem Freisitz nicht das Maß an Dunkelheit herrscht wie in ländlichen Gebieten. |
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| Die Behauptung der Klägerin, die Dachterrasse sei aufgrund der Ausleuchtung den Blicken der Nachbarschaft ausgesetzt, hat sich bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Augenscheins nicht bestätigt. Im Übrigen könnte die Klägerin auch hier durch zumutbare Sichtschutzmaßnahmen im Außenwohnbereich für ein Gefühl größerer Privatheit auf ihrer Dachterrasse sorgen. |
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| (d) Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin den Einfall von Licht mit einer Lichtfarbe von über 5.500 Grad Kelvin behauptet. Denn dieser Vortrag ist durch den Sachverständigen Dr.-Ing. P widerlegt worden, der die Farbtemperatur auf den Bereich von 2.700 bis 4.000 Grad Kelvin bestimmt (S. 11 seines Gutachtens) und im Rahmen seiner Anhörung von einem warmweißen/neutralweißen Eindruck berichtet hat. |
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| Eine besondere farbliche Beeinträchtigung liegt danach nicht vor. Insbesondere ist keine gesonderte Bewertung der Lichtimmissionen nach Maßgabe der Hinweise der LAI für farbiges Licht geboten. Ob der Lichteinfall nach Erlöschen der Umgebungsbeleuchtung aufgrund des Putzes des Vorderhauses bläulicher erscheinen könnte als zuvor, kann demnach dahinstehen, weil auch dieser Umstand die Farbe des von den Beleuchtungsanlagen herrührenden Lichts nicht verändert. Einen regelmäßigen Wechsel der Lichtfarbe im Laufe der Nacht hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ausgeschlossen. |
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| (e) Ohne Belang sind die Ausführungen der Klägerin zu den Kosten und zur Finanzierung der Beleuchtungsanlagen, zu der päpstlichen Enzyklika laudato si, zu Belangen des Natur- und Artenschutzes, zur Bedeutung der Kirchturmbeleuchtung und damit einhergehender Lichtsmogwirkungen für das T-Tal sowie zu ihren ethischen Bedenken hinsichtlich der Herausstellung eines katholischen Bauwerks; denn all diese Umstände haben nach dem maßgeblichen Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen keinen Einfluss darauf, wie sich die streitgegenständlichen Lichtimmissionen auf die Wohnung der Klägerin auswirken. |
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| (f) Die Ausführungen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 20.02.2018 sind gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Sie geben auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Weder liegt ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO vor noch sind Umstände ersichtlich, welche eine Wiedereröffnung im Übrigen geboten oder angebracht erscheinen ließen. |
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| Im Übrigen verkennt die Klägerin erneut, dass allein die Einwirkung (Immission) des Lichts auf ihre Wohnung und Dachterrasse entscheidend ist, zu deren Feststellung und Beurteilung es ausweislich der ausführlichen Stellungnahme des Sachverständigen weder der Besichtigung noch der Abschaltung der Beleuchtungsanlage oder einer weiteren Messung um Mitternacht bedurfte. |
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| b) Ein Unterbindungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den von der Berufung angesprochenen Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. |
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| aa) Aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt für Grundstücksnachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Deren Auswirkungen auf den konkreten Fall fasst man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammen (BGH, Urteil vom 24.01. 2008 - IX ZR 216/06, NJW-RR 2008, 610 Rn. 19). |
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| Die Rücksichtnahmepflicht wirkt sich dabei hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Sie kann indes im Einzelfall auch eine positive Handlungspflicht begründen, wenn dies - über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend - für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (BGH, Urteil vom 08.0.2013 - V ZR 56/12; NJW-RR 2013, 650 Rn. 6). |
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| bb) So liegt der Fall hier nicht. Die von der Klägerin begehrte Unterbindung der Kirchturmbeleuchtung führte nicht zu einem notwendigen Interessenausgleich, sondern vielmehr zu einer der gesetzlichen Wertung des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechenden, alleinigen Durchsetzung des Interesses der Klägerin. Eine solche ist nach § 242 BGB nicht geboten. |
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| 2. Nach all dem scheidet auch ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin nach § 253 Abs. 2 BGB aus. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ist nicht ersichtlich. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, nachdem die Klägerin in Anbetracht des geringen Lichteinfalls weder eine Verletzung ihres Eigentum noch ihrer Gesundheit nachgewiesen hat. |
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| Entsprechendes gilt für das Feststellungsbegehren der Klägerin. |
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| 3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung ist mangels Hauptanspruchs ebenfalls nicht gegeben. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. |
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