Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Aug. 2012 - 8 W 48/12
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2012 - 11 O 12/10 - aufgehoben.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 258.939,44 EUR festgesetzt.
Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Mai 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. S. (fortan: Schuldner). Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners. Der Schuldner vereinbarte mit der Beklagten im Jahr 1995 in einer notariell beurkundeten Güterstandsvereinbarung Gütertrennung und verpflichtete sich, an die Beklagte zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche 110 Mio. DM abzüglich bereits bezahlter 12 Mio. DM zu zahlen. In der Folgezeit kam der Schuldner dieser Verpflichtung durch Vermögensübertragungen und Zahlungen an die Beklagte nach. Im Februar 2000 wurden schwere Wirtschaftsstraftaten des Schuldners aufgedeckt , deretwegen er im Dezember 2001 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
- 2
- Der Kläger machte im Verlauf des Jahres 2000 umfangreiche Ansprüche gegen die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung geltend und berühmte sich weiterer Ansprüche. Am 24. April 2001 verklagte er die Beklagte beim Landgericht Karlsruhe auf Zahlung von rund 115 Mio. DM und Rückübertragung verschiedener Vermögensgegenstände. Am 30. April 2001 schlossen die Parteien nach mehrmonatigen Verhandlungen in Basel eine umfassende notarielle Vergleichsund Auseinandersetzungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen mit Ausnahme von Gegenständen des persönlichen Bedarfs auf den Kläger zu übertragen. Nach einer der Vereinbarung beigefügten Anlage belief sich das zu übertragende Vermögen der Beklagten auf einen "Orientierungswert" von rund 367 Mio. DM. Der Kläger verpflichtete sich, als Gegenleistung an die Beklagte aus dem übernommenen Vermögen 9,5 Mio. DM zu zahlen und weitere 500.000 DM als Kostenersatz für Verwendungen auf das Vermögen. Ferner wurde vereinbart, dass die Beklagte als Gesellschafterin aus einer zur Verwertung von Vermögensgegenständen der Beklagten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschied und dafür eine Abfindung von weiteren 9,5 Mio. DM erhalten sollte. Am 26. Juli 2001 und am 17. September 2001 vereinbarten die Parteien Ergänzungen zu der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001.
- 3
- Die Beklagte erfüllte in der Folgezeit ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung nahezu vollständig. Erstmals im Sommer 2004 kam es zu Streit über die weitere Abwicklung der Vereinbarung. Im Jahr 2005 bezeichnete die nunmehr in der Schweiz wohnhafte Beklagte die Vereinbarung vom 30. April 2001 wegen eines krassen Missverhältnisses von Leistungen und Gegenleistungen als sittenwidrig, focht die Vereinbarung überdies wegen arglistiger Täuschung über die angeblich bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände an und erklärte den Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtverletzungen des Klä- gers. Der weiteren Abwicklung der Vereinbarung widersetzte sie sich. Eine vom Kläger geforderte Erklärung, nicht weiter die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Vereinbarung oder ein Rücktrittsrecht zu behaupten, gab sie nicht ab.
- 4
- Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Vereinbarung vom 30. April 2001 und die zugehörigen Ergänzungsvereinbarungen wirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die deutschen Gerichte seien für die Entscheidung über die erhobene Klage international nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660; im Folgenden auch: LugÜ), wonach Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden können, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Verpflichtung in dem anderen Staat erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zwar gelte diese Regelung auch für Klagen, mit denen die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages begehrt werde. Da die Vereinbarung vom 30. April 2001 aber mehrere Hauptleistungspflichten beinhalte, deren Erfüllungsort teils in Deutschland, teils in der Schweiz, teils auch in anderen Ländern liege, könne Art. 5 Nr. 1 LugÜ keine Anwendung finden.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
- 8
- Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte richtet sich im Streitfall nach dem Lugano-Übereinkommen. Dieses ist sachlich und zeitlich anwendbar, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 1 Abs. 1 LugÜ) und die Klage erhoben wurde, nachdem das LuganoÜbereinkommen am 1. März 1995 im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft trat (BGBl. 1995 II S. 221; § 54 Abs. 1 LugÜ). Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) ist nicht anzuwenden, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (§ 54b Abs. 2 lit. a LugÜ).
- 9
- Der Ausschlussgrund des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 LugÜ greift, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht ein. Ohne das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Ehemannes der Beklagten wäre es zwar nicht zu der Vereinbarung vom 30. April 2001 und zum Streit über deren Wirksamkeit gekommen. Dies genügt aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelba- ren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 22. Februar 1979 - Gourdain, Slg. 1979, 733 Nr. 4; v. 12. Februar 2009 - Deko Marty Belgium, NJW 2009, 2189, Nr. 19-21; v. 2. Juli 2009 - SCT Industri, ZIP 2009, 1441 f Nr. 21, 25).
- 10
- International 1. zuständig für Klagen in Zivilsachen sind nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit. Im Streitfall sind dies die Gerichte der Schweiz.
- 11
- 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Nr. 1 LugÜ vor. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden , und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es durfte sich dabei an der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), dem das Lugano-Übereinkommen nachempfunden wurde, durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs orientieren (vgl. Präambel und Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, BGBl. 1994 II S. 2697; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, WM 2009, 766, 767 Rn. 10; BGE 124 III 188, 191).
- 12
- a) Der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist grundsätzlich eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist die Vergleichs- und Auseinandersetzungs- vereinbarung vom 30. April 2001 nebst Ergänzungsvereinbarungen. Nach seinem Wortlaut greift Art. 5 Nr. 1 LugÜ nicht nur ein, wenn um einzelne Ansprüche aus einem Vertrag gestritten wird, sondern auch dann, wenn der Vertrag als solcher Streitgegenstand ist. Es ist deshalb anerkannt, dass auch Klagen, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll, unter diese Regelung fallen können (vgl. EuGH, Urt. v. 4. März 1982 - Effer, IPRax 1983, 31, 33; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936, 1937; BAGE 107, 178, 190; BGE 133 III 282, 286; OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano -Übereinkommen Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 57; Fasching/Simotta, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Aufl. Bd. 5/1 Art. 5 EuGVVO Rn. 45).
- 13
- b) Aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 LugÜ folgt, dass auch im Falle einer das ganze Vertragsverhältnis betreffenden Feststellungsklage entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung des Klägers an den Erfüllungsort der einzelnen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis anzuknüpfen ist. Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn das streitige Vertragsverhältnis mehrere gleichrangige Hauptpflichten enthält, die in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind. Diese Frage ist hier entscheidungserheblich.
- 14
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Gericht am Sitz der auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags klagenden Partei nicht bereits deshalb international zuständig, weil sie aus dem Vertrag die Pflicht des Gegners zu der Erklärung ableitet, er bestreite die Wirksamkeit des Vertrags nicht mehr. Die Klage ist nicht auf Abgabe einer solchen Erklärung, sondern auf die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtet. Auch der Ge- sichtspunkt, dass deutsche Gerichte im Falle einer auf eine noch offene, in Deutschland zu erfüllende Vertragspflicht bezogenen Leistungsklage auch für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO international zuständig wären, begründet für sich genommen nicht die internationale Zuständigkeit für eine Feststellungsklage.
- 15
- Der bb) im Streit befindliche Vertrag enthält mehrere wechselseitige Pflichten. Wo diese zu erfüllen sind, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts maßgeblich ist (lex causae; st. Rspr. des EuGH seit dem Urt. v. 6. Oktober 1976 - Tessili, NJW 1977, 491; BGHZ 157, 224, 231; BGE 124 III 188, 189; Geimer/ Schütze aaO Rn. 76 ff m.w.N.). Nach Art. 27 EGBGB a.F. ist dies deutsches Recht, weil die Parteien in § 8 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben. Maßgeblich ist deshalb § 269 BGB. Danach hat der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung dort zu erbringen, wo er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern nicht ein anderer Ort für die Leistung entweder vereinbart oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses , zu entnehmen ist. Bei gegenseitigen Verträgen besteht im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss vielmehr für jede Verpflichtung gesondert festgestellt werden (BGH, Urt. v. 4. März 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038, 2039; v. 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, 778 Rn. 12).
- 16
- (1) Die Revision meint, aus der Natur der in Rede stehenden Vereinbarung als Vergleich folge ein Ortsbezug der gesamten Vereinbarung auf den Ort des Streitverhältnisses, das durch den Vergleich im Wege gegenseitigen Nachgebens geregelt werden sollte. Ort des Streitverhältnisses sei der Ort, an dem der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit rechtshängig geworden sei oder geworden wäre; an diesem Ort habe auch das wechselseitige Nachgeben in Form von Willenserklärungen zu erfolgen. Aus den Umständen sei daher zu entnehmen, dass der Erfüllungsort für die Vereinbarung insgesamt im Landgerichtsbezirk Karlsruhe liege. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Inhalt der Vereinbarung vom 30. April 2001 geht weit über den Gegenstand der kurz zuvor beim Landgericht Karlsruhe eingereichten Klage hinaus. Die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung betrifft nicht eine Pflicht, dem Vergleich im Wege des Nachgebens zuzustimmen, sondern die aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten. Der Ort, an dem diese zu erfüllen sind, kann nicht einheitlich beurteilt werden.
- 17
- (2) Die Leistungshandlungen für einen erheblichen Teil der vereinbarten Pflichten waren in Deutschland vorzunehmen. Dies gilt etwa für die Zahlungspflichten des Klägers und für die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger in Deutschland belegene Grundstücke zu übertragen.
- 18
- (3) Vereinbart wurden aber auch Pflichten, die außerhalb Deutschlands zu erfüllen waren. Das Berufungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1987 (I AZR 749/86, BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Erfüllungsort 1) die Verpflichtung der Beklagten gezählt, dem Kläger Grundstücke in Spanien, in den USA und in Uruguay zu übertragen. Die Revision hält dem entgegen, ein Erfüllungsort am Ort des im Ausland belegenen Grundstücks könne regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn das ausländische Recht bestimmte Übertragungserfordernisse normiere, die nur vor Ort zu erfüllen seien, wie in Deutschland die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch; hierzu habe das Berufungsgericht nichts festgestellt. Ob dieser Einwand durchgreift, bedarf keiner Entscheidung.
- 19
- (4) Denn jedenfalls die Verpflichtungen der Beklagten, dem Kläger verschiedene Forderungen und Einrichtungs- und Kunstgegenstände in einer Villa in St. Moritz zu übertragen, waren außerhalb Deutschlands, nämlich in der Schweiz zu erfüllen.
- 20
- Im Rahmen der Verpflichtung, ihr gesamtes Vermögen dem Kläger zu übertragen, hatte die Beklagte dem Kläger auch Forderungen aus Guthaben bei verschiedenen Schweizer Banken und bei einer Stiftung in Liechtenstein zu übertragen (§ 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Vereinbarung; angegebener Gesamtwert rund 173 Mio. DM). Die Abtretung der Forderungen erfolgte durch Abgabe entsprechender Erklärungen in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001, also am Ort der Beurkundung in Basel. Dies begründet die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für Streitigkeiten über diese Verpflichtung, denn nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ ist neben dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist. Der tatsächliche Erfüllungsort braucht mit dem zunächst vereinbarten Erfüllungsort nicht überein zu stimmen; die einvernehmliche Erfüllung einer Verpflichtung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Ort ist allerdings regelmäßig auch als Vereinbarung eines neuen Erfüllungsorts anzusehen (Dasser/Oberhammer aaO Rn. 32; Kropholler aaO Rn. 34).
- 21
- Die Beklagte war ferner verpflichtet, dem Kläger Inventar und Kunstwerke zu übertragen, die sich in einer Villa in St. Moritz/Schweiz befanden (§ 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Vereinbarung ; angegebener Wert ca. 10 Mio. DM). Nach dem insoweit maßgeblichen Sachenrecht der Schweiz (Art. 43 EGBGB) ist für die Eigentumsübertragung an beweglichen Gegenständen neben einem gültigen obligatorischen Grundgeschäft die Übertragung des Besitzes (Art. 714 Satz 1 ZGB), ersatzweise ein Übergabesurrogat erforderlich. Als Übergabesurrogat kommen neben anderen ein Besitzkonstitut (Art. 717, 924 Abs. 1 ZGB, ähnlich § 930 BGB) und eine Besitzanweisung (ähnlich § 931 BGB) in Betracht (vgl. etwa Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl. Rn. 1688, 1710 ff). In § 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 erklärten die Parteien, dass, sofern zur Übertragung eines Vermögensgegenstands die Besitzverschaffung notwendig sei, der Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den jeweiligen Besitzer an den Kläger abgetreten werde; soweit die Beklagte Besitzerin sei, verpflichte sie sich, die Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Wochen herauszugeben und bis zur Herausgabe für den Kläger unentgeltlich zu verwahren. Mit diesen Erklärungen war die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an Inventar und Kunstwerken erfüllt, und zwar in der Schweiz. Dies begründete auch für Streitigkeiten über diese Verpflichtung die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte.
- 22
- c) Enthielt die Vereinbarung sonach verschiedene Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in unterschiedlichen Staaten, so lässt sich für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des gesamten Vertrags aus Art. 5 Abs. 1 LugÜ keine einheitliche internationale Zuständigkeit herleiten.
- 23
- aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Manche Stimmen bejahen einen Gerichtsstand an jedem Ort, an dem irgendeine vertragliche Verpflichtung (LG Trier NJW-RR 2003, 287, 288) oder jedenfalls eine Hauptverpflichtung zu erfüllen ist (Geimer/Schütze aaO Rn. 110; Fasching/Simotta aaO Rn. 123), andere stellen auf die für den Kläger maßgebliche Hauptverpflichtung des jeweiligen Beklagten (OLG Stutt- gart IPRax 1999, 103; OLG Frankfurt RIW 1980, 585; Dasser/Oberhammer aaO Rn. 29) oder auf die vertragscharakteristische Hauptpflicht (MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 32; Wolf, IPRax 1999, 82, 85) ab. Wieder andere halten einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO (entsprechend Art. 5 Nr. 1 LugÜ) nur dann für gegeben, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen am selben Ort zu erfüllen sind (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 9).
- 24
- bb) Nach der auch für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ nicht auf eine beliebige Verpflichtung aus dem Vertrag an, sondern auf diejenige Verpflichtung , die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1976 - de Bloos, NJW 1977, 490). Stützt der Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen , die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, entscheidet die Hauptpflicht; Nebensächliches folgt der Hauptsache (EuGH, Urt. v. 15. Januar 1987 - Shenavai, NJW 1987, 1131, 1132 Nr. 19). Auf die vertragscharakteristische Leistung hat der Europäische Gerichtshof nur bei Verträgen über unselbständige Dienste abgestellt (Urt. v. 26. Mai 1982 - Ivenel, IPRax 1983, 173); darüber hinaus hat er die Anwendung dieses Kriteriums abgelehnt (Urt. v. 19. Februar 2002 - Besix, NJW 2002, 1407, 1408 f, Nr. 38-40 m.w.N.). Betrifft der Rechtsstreit mehrere gleichrangige Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag, die nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kein einheitlicher Gerichtsstand für die gesamte Klage (EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex, NJW 2000, 721, 723 Nr. 40, 42). Entsprechendes gilt für Art. 5 Nr. 1 LugÜ (BGE 124 III 188, 190 f). Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten kann der Kläger vermeiden, indem er die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhebt (Art. 2 EuGVÜ/LugÜ; EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex aaO Nr. 41).
- 25
- cc) Nach diesen Grundsätzen kann im Falle einer Klage, mit der die Wirksamkeit einer Vereinbarung festgestellt werden soll, die mehrere gleichrangige Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in verschiedenen Vertragsstaaten beinhaltet , aus Art. 5 Nr. 1 LugÜ kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand hergeleitet werden. Der durch Art. 5 Nr. 1 LugÜ für den Kläger geschaffenen Möglichkeit, den Beklagten nicht nur an seinem Wohnsitz (Art. 2 LugÜ), sondern auch am Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit zu verklagen, liegt zugrunde , dass regelmäßig zwischen der Klage und dem Gericht am Erfüllungsort eine enge Verknüpfung besteht (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1976 - Tessili, aaO Nr. 13; v. 15. Januar 1987 - Shenavai, aaO Nr. 6; v. 29. Juni 1994 - Custom Made Commercial, NJW 1995, 183 Nr. 12 f). Kriterium für das Bestehen des Wahlgerichtsstands ist jedoch nach dem Wortlaut des Übereinkommens nicht die innere Verknüpfung, sondern allein der Erfüllungsort. Damit sollte entsprechend der Zielsetzung des Übereinkommens, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Vertragsstaaten gewährleisten, ein möglichst klares und eindeutiges Kriterium gewählt werden (EuGH, Urt. v. 29. Juni 1994 - Custom Made Commercial, aaO Rn. 14 f). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die von der allgemeinen Regel des Art. 2 abweichenden Zuständigkeitsregeln wie Art. 5 Nr. 1 so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem eines Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - Besix, aaO Nr. 24, 26, 50-52). Dies gilt auch für den Kläger. Einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt, der einen für die Beteiligten vorhersehbaren Gerichtsstand begründet, bietet, wenn die Wirksamkeit ei- ner komplexen Vereinbarung mit mehreren, an unterschiedlichen Orten zu erfüllenden Hauptpflichten Gegenstand des Verfahrens ist, nur der Wohnsitz des Beklagten.
- 26
- dd) Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht über den Teil der Feststellungsklage gesondert entschieden werden, der die in Deutschland zu erfüllenden Verpflichtungen betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um ein minus gegenüber der Klageforderung. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die mit der Beklagten getroffene Gesamtvereinbarung wirksam ist, und die Durchsetzbarkeit einzelner aus der Vereinbarung folgender Ansprüche bilden verschiedene Streitgegenstände.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 11 O 82/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2009 - 7 U 253/07 -
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.