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| | Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Beklagte die Berufung rechtzeitig und den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet. |
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| | Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die zulässigen Klagen festgestellt, dass die Kläger nicht zum Räumen und Streuen des Gehwegs vor ihren Grundstücken entlang der ... Straße verpflichtet sind. |
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| | Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 StrG und § 4 GemO erlassene Satzung der Beklagten über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 28.09.1994 (künftig: Satzung) keinen rechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. nunmehr auch Muster einer Streupflichtsatzung - Fassung 2006 - des Gemeindetags Baden-Württemberg in BWGZ 2006, 730). Auch wären die Kläger, deren Grundstücke an den Gehweg entlang der ... Straße angrenzen, dem Wortlaut der Satzung nach als Anlieger zum Räumen und Streuen verpflichtet. Denn sie sind gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung Straßenanlieger und die Gehwegabschnitte liegen innerhalb der geschlossenen Ortslage (vgl. Senatsurt. v. 20.11.2003 - 5 S 2311/02 -). Insoweit sind, wie § 1 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich bestimmt, die Gehwege entlang der Ortsdurchfahrten (vgl. § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 4 StrG) einbezogen. Der Räum- und Streupflicht der Kläger steht jedoch höherrangiges Recht entgegen, welches bei der Auslegung und Anwendung der Satzung zu berücksichtigen ist (Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - BWGZ 1994, 619; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 41). |
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| | Dabei kann der Senat mit dem Verwaltungsgericht offenlassen, ob die streitige Räum- und Streupflicht für die Kläger am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG unverhältnismäßig wäre. Gleichwohl merkt der Senat hierzu Folgendes an: |
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| | Wäre die Aufhebung des Zugangs- und Zufahrtsverbots in § 3 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ durch den 2. Änderungsbebauungsplan rechtmäßig, könnten die Kläger die zu räumenden Gehwegabschnitte auf kurzem Weg erreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; Urt. v. 28.05.1979 - I 391/79 - Juris: Entfernungen von bis zu 150 m sind zumutbar). Denn ein unmittelbarer Zugang von ihren Grundstücken ließe sich ohne Weiteres und unter vergleichsweise geringen Kosten anlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.05.1989 - 5 S 3298/88 - BWVPr 1989, 273). Auch könnten die Kläger nach der Aufhebung des in die Baugenehmigungen aufgenommenen Einfriedigungsgebots auf ihren Grundstücken Platz für den geräumten Schnee schaffen. Der Umstand, dass das Räumen in diesem Bereich erheblich erschwert wird, weil der von der Fahrbahn der ... Straße geschobene Schnee vollständig und stark verdichtet, ggf. auch schon in gefrorenem Zustand, auf den Gehwegabschnitten abgelagert wird, ließe eine Räumpflicht dem Grunde nach nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es in Schwarzwaldgemeinden wegen beengter Verhältnisse und bei ergiebigen Schneefällen häufig erforderlich ist, den Schnee von der Fahrbahn auf den Gehweg zu schieben, und dass sie im Interesse einer raschen und gleichmäßigen Räumung der wichtigsten Straßen und Gehwege darauf angewiesen ist, dass sie ihre Räum- und Streuobliegenheit teilweise auf die Grundstückseigentümer übertragen kann (vgl. das erwähnte Muster für eine Streupflichtsatzung a.a.O., Erläuterungen zu § 1 am Ende). Dass Grundstückseigentümer in (wiederholten) Einzelfällen, etwa bei besonders ergiebigen Schneefällen, nicht mehr in der Lage sind, den Gehweg entsprechend den Satzungsbestimmungen zu räumen, kann ihre jeweilige Räum- und Streupflicht nicht schon dem Grunde nach entfallen lassen. Insoweit gilt für die Anwohner, auf die die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, nichts anderes als für die Gemeinde selbst; auch dieser obliegt das Räumen und Streuen nur im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 41 Abs. 1 StrG; vgl. zur Verkehrssicherungspflicht BGH, Urt. v. 01.10.1959 - III ZR 59/58 - NJW 1960, 41; Beschl. v. 20.10.1994 - III ZR 60/94 - BayVBl 1995, 542; Thür. OLG, Urt. v. 09.03.2005 - 4 U 646/04 - NVwZ-RR 2006, 60 m.w.N.). Die Zumutbarkeit einer (sofortigen) Räumung kann deshalb nur im jeweiligen Einzelfall nicht gegeben sein; die unter gewöhnlichen Umständen zumutbar erfüllbare Räum- und Streupflicht bleibt bestehen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 01.07.1982 - 3 Ob OWi 72/82 - BayVBl 1982, 636; Lorenz/Will a.a.O. Rdnr. 43). |
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| | Eine grundsätzlich bestehende Räum- und Streupflicht der Kläger würde auch nicht deshalb entfallen, weil das Räumfahrzeug des Landkreises wegen der Verengung der Fahrbahn auf Höhe der Verkehrsinsel dicht am Bordstein entlang fährt und so mehr Schnee auf den Gehweg geschoben wird, als wenn es sich wie sonst eher an der Mitte der Fahrbahn orientiert. Dass dies zu ständigen Erschwernissen für die Kläger beim Räumen und Streuen führte, die die Obliegenheit zum Räumen und Streuen generell als unzumutbar erscheinen ließen, lässt sich nicht feststellen. Denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass sie den Gehweg räumen können, wenn nicht besonders viel Schnee fällt und der vom Räumfahrzeug des Landkreises von der Fahrbahn auf den Gehweg geschobene Schnee nicht besonders hoch und nicht stark verdichtet oder gar vereist ist. |
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| | Unverhältnismäßig könnte die grundsätzliche Räum- und Streupflicht für die Kläger unter den auch nach Auffassung des Senats durchaus gegebenen besonderen Umständen deshalb wohl allenfalls bei ergänzender Berücksichtigung des Umstands sein, dass die Beklagte ohnehin mit einem den jeweiligen Schneeverhältnissen angepassten Räumfahrzeug an Ort und Stelle ist, um die gegenüberliegende Bushaltestelle nebst Gehweg, den Fußgängerüberweg und - wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - auch den östlichen Gehweg entlang der ... Straße vom Fußgängerüberweg bis zur Einmündung vor dem Anwesen ...straße 1 zu räumen, weil nur im Einmündungsbereich der Schnee abgelagert werden kann. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass der Gedanke, der die Übertragung der Räum- und Streuobliegenheit auf die Anlieger rechtfertigt, nämlich dass diese die Gehwege im Gemeindegebiet regelmäßig schneller räumen und streuen können als die Gemeinde mit ihren dafür zur Verfügung stehenden begrenzten Kräften, nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.09.1972 - I 77/72 - ESVGH 23, 84; kritisch hierzu Lorenz/Will a.a.O. Rdnr. 46). Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, weil die Kläger bei ergiebigen Schneefällen jedenfalls unter bestimmten Umständen die Schneemassen nicht zumutbar beseitigen können und ein Hausmeisterdienst im Zweifel nicht eher räumen und streuen kann als der für die Räumung im näheren Umkreis zuständige Mitarbeiter der Beklagten. Hinzu kommt, dass - wie die Beklagte selbst geltend macht - ein erhebliches öffentliches Interesse an einer raschen Räumung dieses Gehwegabschnitts zur Sicherung des von etwa zehn Schülern benutzten Wegs zur Grundschule von ... besteht und die Beklagte mit dem ihr zur Verfügung stehenden Räumgerät dazu auch ohne Weiteres und ohne allzu große Verzögerung in der Lage ist. Diesem Interesse ist jedenfalls nicht gedient, wenn die Beklagte sich von der Räum- und Streuobliegenheit generell entlastet, die Kläger sich ihrerseits aber im Einzelfall, wenn eine Räumung besonders dringlich wäre, darauf berufen könnten, dass ihnen das Räumen nicht zumutbar ist, und deshalb die Übertragung der Räumpflicht letztlich den angestrebten Zweck nicht erreichen kann. |
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| | Offenbleiben können diese Fragen, weil die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Kläger jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. |
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| | Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zwingt zwar nicht dazu, eine Sicherungspflicht des Straßenanliegers auf solche Gehwege zu beschränken, zu denen eine Zuwegung besteht oder jedenfalls vernünftigerweise zu schaffen ist, weil ohne sie das Grundstück in seiner Nutzung beeinträchtigt wäre. Willkürlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist jedoch die undifferenzierte Begründung einer Gehwegsicherungspflicht auch für solche Straßen, zu denen der Grundstückseigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang nehmen kann. Von einem Vorteil durch die Straße kann dann nicht mehr die Rede sein. Ein Grundstückseigentümer, der den Gehweg in einer solchen Lage trotzdem sichern müsste, würde durch diese Pflicht in grundlegend anderer Weise betroffen als die übrigen, bei denen der Sicherungslast ein Vorteil jedenfalls in der Gestalt einer Zugangsmöglichkeit gegenübersteht. Dieser qualitative Unterschied darf bei der Überwälzung der Sicherungspflicht nicht außer acht gelassen werden. Im Sinne einer solchen Einschränkung kommt daher eine verfassungskonforme Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungsverordnung und der Sicherungsverordnung selbst in Betracht (BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 78.84 - VBlBW 1988, 467; vgl. auch Senatsurt. v. 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - a.a.O.). |
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| | Die Kläger können aus rechtlichen Gründen zur ... Straße keinen Zugang nehmen. Dies ist durch § 3 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ in der Fassung der 1. Änderung ausgeschlossen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans, mit dem dieses rechtliche Zugangshindernis aufgehoben werden sollte, ist unwirksam. Denn die Beklagte hat mit ihr keine städtebaulichen Ziele verfolgt, sie ist demnach nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB 1998). |
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| | Zwar können mit der Aufhebung eines Zugangs- und Zufahrtsverbots für Wohngrundstücke in einem Bebauungsplan zweifellos städtebauliche Ziele verfolgt werden. Insofern wäre das Ziel, auf diese Weise die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke entlang der ... Straße zu erhöhen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat aber die Überzeugung gewonnen, dass dieses Planungsziel nicht dem wahren Willen der Beklagten entsprach, sondern nur vorgeschoben war (vgl. Senatsurt. v. 27.07.2001 - 5 S 2534/99 - VBlBW 2002, 124), um das rechtliche Hindernis zur Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf die vier Anlieger der ... Straße nördlich der Einmündung der ...straße zu beseitigen. Darin liegt aber kein städtebaulicher Grund. |
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| | Die Begründung einer Räum- und Streupflicht für die Kläger war nicht nur der Anlass für die 2. Änderung des Bebauungsplans. Auch im Laufe des Planänderungsverfahrens stand die Frage des Winterdienstes im Mittelpunkt der Erörterungen im Gemeinderat der Beklagten und im Ortschaftsrat von .... Deutlich wird dies vor allem daraus, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats und der Mehrzahl der Anwohner der ... Straße im Plangebiet die Änderung des Bebauungsplans nur unter der Maßgabe erfolgen sollte, dass die Beklagte für den Gehweg südlich der Einmündung der ...straße Schilder mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“ aufstellt. Dass die Beklagte diese im gesamten Änderungsverfahren maßgebenden Erwägungen am Tage des Satzungsbeschlusses über den Änderungsplan aus der Begründung gestrichen hat, kann deren wahre, nämlich ausschlaggebende Bedeutung für die Planänderung nicht mindern. |
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| | Im Übrigen weisen die Kläger wohl zutreffend darauf hin, dass jedenfalls von ihren Grundstücken aus eine weitere Zufahrt zur ... Straße wegen der topographischen Verhältnisse nicht sinnvoll und aus straßenrechtlichen Gründen wegen der Verengung der Fahrbahn durch die Verkehrsinsel in der ... Straße unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers zu 2 und wegen der Bushaltestelle vor dem Grundstück des Klägers zu 1 nicht wünschenswert wäre und möglicherweise auch nicht angelegt werden dürfte (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 808, der die Herstellung einer zusätzlichen Zufahrt zu einer Ortsdurchfahrt als erlaubnispflichtige Sondernutzung beurteilt). Würden dort Zufahrten angelegt, liefe dies wohl der Zielsetzung zuwider, die für die Festsetzung des Zufahrtverbots maßgeblich war, nämlich einen möglichst ungestörten Verkehr auf der Landes- bzw. Kreisstraße zu ermöglichen. Diese Zielsetzung besteht angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ungeachtet der straßenrechtlichen Einordnung der ... Straße als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße. Dass, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, in der Zwischenzeit eine Anfrage zur Anlegung einer Zufahrt zur ... Straße vorliege, ändert an der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Änderungsbebauungsplans nichts. |
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| | Mithin kommt es nicht darauf an, ob dem Verwaltungsgericht in der Beurteilung gefolgt werden könnte, es verstoße jedenfalls deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, den Klägern die Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, weil sie von ihr ungleich härter als sonstige Anlieger im Gemeindegebiet getroffen würden, sie tatsächlich - anders als die Anlieger der... Straße südlich der Einmündung der ...straße - von einer Aufhebung des Zugang- und Zufahrtsverbots keinen Vorteil hätten und jene zudem gemäß den von der Beklagten aufgestellten Schildern keinen Winterdienst verrichten müssten. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt (2 x 2.000,- EUR, vgl. die vorläufige Streitwertbestimmung vom 02.01.2006 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.11.2003 - 5 S 2311/02). |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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