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| Die Klägerin ist am 03.01.2004 auf der G-Straße in P. gestürzt und verlangt wegen der dem Beklagten vorgeworfenen Verletzung der Räum- und Streupflicht Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht. Der Beklagte ist Pächter eines Tankstellengeländes, das sich zwischen der G-Straße und der K-Straße befindet. Die Grundstücksgrenze zur höher gelegenen G-Straße bildet eine mehrere Meter hohe Stützmauer, an der sich eine Treppe befindet, die zwischen 1,65 und 1,80 m oberhalb des Geländeniveaus der Tankstelle endet. Von der G-Straße ist der Zugang zu der Treppe durch ein Tor verschlossen, das durch eine Eisenkette mit Vorhängeschloss gesichert ist. Der Beklagte hat zu dieser Tür keinen Schlüssel. Das letzte Teilstück der Treppe und das verschlossene Metalltor befindet sich auf dem Grundstück der Stadt P., der Streithelferin der Klägerin. |
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| Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen Bezug verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, da der Beklagte nicht originär streupflichtig und ihm die Streupflicht auch nicht durch die Satzung der Stadt übertragen worden sei. |
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| Dagegen richtet sich die Berufung der Streithelferin, mit der diese das Begehren der Klägerin aus dem ersten Rechtszug in vollem Umfang weiter verfolgt und insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dem Beklagten sei die Streupflicht nicht übertragen worden, beanstandet. Den Antrag festzustellen, dass der Beklagte auch für die G-Straße Räum- und Streupflichtig ist, hat die Streithelferin im Senatstermin zurückgenommen. |
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| Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt im übrigen das angegriffene Urteil. |
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| Wegen des Sachvortrags im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. |
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| 1. Die Berufung ist zulässig denn sie ist trotz der Einlegung „namens der Streithelferin“ als Berufung der Klägerin anzusehen, die die Streithelferin sie in Ausübung ihrer Befugnisse aus §§ 66, 67 ZPO eingelegt hat. Dies wird aus dem Gesamtzusammenhang von Berufungsschrift und Berufungsbegründung hinreichend deutlich (vgl. BGH NJW 1994, 1537), insbesondere nachdem die Streithelferin bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 13.12.2005 (I 125 f.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist. |
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| 2. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Recht verneint. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). |
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| a) Originär verkehrssicherungspflichtig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB war der Beklagte nicht, denn der Gehweg, auf dem die Klägerin nach ihrer Behauptung gestürzt ist, befindet sich auf einem Grundstück der Streithelferin. Von einer originären Verkehrssicherungspflicht des Beklagen gehen die Klägerin und ihre Streithelferin auch nicht aus. |
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| b) Die Übertragung der Räum- und Streupflicht durch § 2 der Streupflichtsatzung der Streithelferin vom 18.12.2001, bekanntgemacht am 15.01.2002, in der, gestützt auf § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg (StrG), die Streu- und Räumpflicht unter anderem den Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben, auferlegt wird, führt nicht zur Haftung des Beklagten. Nach dem Wortlaut dieser Satzungsbestimmung, an deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen und auch von den Parteien nicht geäußert werden, obliegt zwar dem Beklagten als Pächter des Tankstellengrundstücks die Räum- und Streupflicht an dem diesem Grundstück zugewandten Gehweg der G-Straße, da das Tankstellengrundstück auch an dieser Straße liegt. Gleichwohl fehlt es an einer wirksamen Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Beklagten durch diese Satzung. |
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| aa) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass der Beklagte nicht als Straßenanlieger anzusehen ist, denn die dafür maßgeblichen Kriterien, wie sie in der Legaldefinition in § 15 Abs. 1 StrG niedergelegt sind, treffen auf den Beklagten zu. Dieser ist Besitzer eines Grundstücks, das an einer Straße liegt. Bereits deshalb ist er auch Straßenanlieger im Sinne von § 41 Abs. 2 StrG. Denn es ist grundsätzlich unbedenklich, das Angrenzen an eine Straße zum Anknüpfungspunkt für eine auf diese Straße bezogene Sicherungspflicht zu nehmen, da Straßen die Zugänglichkeit einer Grundstücks ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalls generell verbessern und für die Bewohner vorteilhaft sind, weshalb eine Regelung, die insofern auf weitere Differenzierungen verzichtet, wegen der dafür sprechenden beachtlichen Gründe rechtlich möglich ist. Abgesehen von dem hohen Regelungsaufwand, den eine Abstufung nach wie immer gewichteten Erschließungsvorteilen erfordern würde, lassen sich die besonderen Probleme der winterlichen Gehwegsicherung durch eine umfassende Abwälzung auf die Grundstückseigentümer und -besitzer zweckmäßig und sachgerecht und damit auch wirksam lösen (vgl. BVerwG, NJW 1988, 2121, 2122). Deshalb ist die Streupflichtsatzung der Streithelferin der Klägerin nicht schon deshalb zu beanstanden, weil sie Abwälzungen der Räum- und Streupflicht nach Inhalt und Umfang nicht von einer Bewertung der tatsächlichen Vorteile durch die angrenzende Straße abhängig gemacht hat (vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.11.1993 - 5 S 2606/92 - , Rn. 18, 19 = BWGZ 1994, 619). |
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| bb) Allerdings ist bei der Auslegung dieser Bestimmung höherrangiges Recht und insbesondere das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, denn willkürlich und mit dieser Bestimmung unvereinbar wäre eine undifferenzierte Begründung einer Räum- und Streupflicht auch für solche Straßen, zu denen der Grundstückseigentümer oder -besitzer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang nehmen kann, denn dann kann von einem wie auch immer zu bestimmenden Vorteil durch die Straße nicht mehr die Rede sein. Ein Grundstückseigentümer oder -besitzer, dem gleichwohl diese Pflicht auferlegt werden würde, wäre dadurch in grundlegend anderer Weise betroffen als die übrigen Grundstückseigentümer, bei denen der Ausübung der Verkehrssicherungspflicht ein Vorteil in Gestalt einer Zugangsmöglichkeit gegenüber steht. Dieser qualitative Unterschied muss beachtet werden und führt dazu, dass im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Streupflichtsatzung der Streithelferin und der Ermächtigungsgrundlagen, auf die sich diese Satzung stützt, die Satzungsbestimmung einschränkend dahingehend interpretiert werden muss, dass das Angrenzen eines Grundstücks an eine Straße dann zur Abwälzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreicht, wenn ein Zugang von diesem Grundstück zur Straße aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht NJW 1988, 2121, 2122; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 2619/05 - Rn. 25 bis 27; Urteil vom 11.11.1993, a.a.O., Rn. 21 ff.). |
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| cc) Eine solche tatsächliche Zugangsmöglichkeit vom Tankstellengrundstück zur Straße besteht hier aufgrund des unstreitigen Sachverhalts nicht. Dabei kann offen bleiben, ob die Streithelferin den Beklagten darauf verweisen kann, dass er den Höhenabstand zwischen dem Ende der Treppe und dem Niveau des Tankstellengeländes durch bauliche Maßnahmen überwinden und dadurch die Nutzbarkeit der Treppe herstellen könnte, obwohl ungeklärt ist, ob der Beklagte als Pächter des Grundstücks zu entsprechenden baulichen Maßnahmen befugt ist. An der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit fehlt es jedenfalls deshalb, weil dieser durch den auf dem Straßengrundstück der Streithelferin befindlichen Metallzaun mit der in diesen integrierten verschlossenen Tür gehindert ist und der Beklagte - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, worauf der Senat zustimmend verweist - keine tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, diese Sperrung des Zugangs zu beseitigen. Aufgrund dieser Maßnahmen der Streithelferin steht jedenfalls fest, dass der Beklagte keinerlei Vorteile durch die angrenzende Straße hat, die eine sachliche Rechtfertigung für die Übertragung der Räum- und Streupflicht liefern könnten. Der Beklagte ist daher, selbst wenn er als Straßenanlieger im Sinne von § 2 der Streupflichtsatzung gilt, nicht räum- und streupflichtig, da diese Satzungsbestimmung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen ist. |
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| c) Damit scheidet eine Haftung des Beklagten sowohl aus einer originären als auch aus einer auf ihn übertragenen Verkehrssicherungspflicht aus, Ansprüche der Klägerin bestehen nicht. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. |
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