Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2007 - 7 U 112/06

published on 13/06/2007 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2007 - 7 U 112/06
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts - 4. Kammer für Handelssachen - Mannheim vom 27.03.2006 - 24 O 179/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des zwischen der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer, der Firma K. GmbH, am 22.06.1989 abgeschlossenen Wachvertrags mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe ihre sich daraus ergebenden Pflichten zur Bewachung und Sicherung des Lagerplatzes verletzt. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, da die Klage erst lange nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages vereinbarten Ausschlussfrist von 3 Monate erhoben worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem ersten Rechtszug mit dem Hauptantrag die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 160.900,00 EUR nebst Zinsen begehrt (wegen der Einzelheiten der Antragsstellung wird auf den Schriftsatz vom 19.07.2006 Seite 1 und Seite 2, II 23 f., verwiesen).
Die Beklagte und deren Streithelferin verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil weist weder Rechtsfehler auf, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein auf die Klägerin nach § 67 VVG übergegangener Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB (auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) nach § 10 Abs. 2 zweite Alternative des Wachvertrags vom 22.06.1989 erloschen ist. Diese Regelung ist nicht durch Übersendung der ab dem 01.04.2000 gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe ersetzt worden. Die Klausel verstößt auch nicht gegen §§ 307 ff. BGB.
1. Die Auffassung der Klägerin, durch die im Jahre 2000 erfolgte Übersendung der ab dem 01.04.2000 geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe sei die Regelung in § 10 des Wachvertrages vom 22.06.1989 aufgehoben und durch die Ziff. 11. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt worden, überzeugt nicht. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Urkunden ergibt dies nicht. Sonstige Umstände hat die für die ihr günstige Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgebracht, nähere Umstände zur Übersendung dieser Geschäftsbedingungen und den dabei abgegebenen Erklärungen teilt sie nicht mit, die Beklagte hat eine Aufhebung von § 10 Abs. 2 des Wachvertrages durch diese Bedingungen ausdrücklich in Abrede gestellt (Schriftsatz vom 27.12.2005, Seite 2, I 69 f.).
a) Nach Wortlaut und Erklärungsgehalt von § 11 des Wachvertrages vom 22.06.1989 sollten die im einzelnen in der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegten Regelungen vorrangig und die beigefügten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Bewachungsbewerbe“ lediglich nachrangig ergänzend gelten. Davon geht zu Recht auch die Klägerin aus (Berufungsbegründung Seite 5, I 31). Die Übersendung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher lediglich auf einen Austausch der Anlagen nach § 11 des Vertrages gerichtet mit der Konsequenz, dass sich Umfang und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingung für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe, gültig ab 01.04.2000, weiterhin nach dieser Vertragsbestimmung richten und deshalb weiterhin nur nachrangig und ergänzend die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gestalten. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die nach dem Vertragswillen der Parteien vorrangig vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen in §§ 1 - 10 des Wachvertrages sollten nunmehr - zugleich in Abänderung von § 11 des Vertrages - durch die Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt werden, ergeben sich aus diesem Vorgang nicht, allein dem Übersenden neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt dieser Erklärungswert nicht zu. Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass dennoch eine Änderung des § 10 des Vertrages gewollt und diese auch zustande gekommen ist, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Unerheblich ist auch, ob - wie lediglich unzureichend pauschal behauptet wird - der Versicherungsnehmer der Klägerin diesen Vorgang so verstanden hat, denn maßgebend ist der nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmende Erklärungswert, der dies gerade nicht ergibt.
b) Weder der Hinweis auf die Streichungen in 10. Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 01.04.2000 noch der Hinweis auf das Prozessverhalten der Beklagten ergeben Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Klausel in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages, die Argumentation der Klägerin überzeugt letztendlich nicht.
(1) Die Regelung über eine summenmäßige Begrenzung der Haftung ist nicht in §§ 1 - 11 des Wachvertrages vom 22.06.1989 ausdrücklich aufgeführt. Vielmehr verweist § 11 insoweit auf die Anlage „B“ und führt diese zusammen mit der Anlage „A“ und den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Bewachungsgewerbe als Bestandteile des Vertrags auf. Die schlichte Aufzählung dieser Bestandteile erweckt den Eindruck der Gleichrangigkeit dieser weiteren (dem ausformulierten Wortlaut nachrangigen) Bestandteile des Vertrages und begründet daher möglicherweise Zweifel am Rangverhältnis dieser weiteren Bestandteile untereinander, sodass Anlass bestand, die vorrangige Geltung der Anlage „B“ klarzustellen, nachdem die ab 01.04.2000 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in 10. Abs. 4 eine eigene Regelung über Haftungshöchstsummen enthalten. Angesichts dieser spezifischen Problematik lassen sich daraus keine, schon gar nicht sichere Rückschlüsse auf die Fortgeltung von § 10 Abs. 2 des Wachvertrages ziehen, daraus ergibt sich nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung brauchbaren Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO) die Aufhebung dieser Klausel.
(2) Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei noch im Prozess davon ausgegangen, dass die Regelungen in den neuen Geschäftsbedingungen anstelle der ausformulierten Regelungen im alten Vertrag gelten sollten (Berufungsbegründung Seite 6, II 33), lässt sich deren Prozessverhalten nicht entnehmen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Verweisungsantrags gerade nicht auf die ab 01.04.2000 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, sondern allein darauf, die Beklagte habe ihren „juristischen Sitz“ in Mannheim (Schriftsatz vom 08.09.2005, I 32). Die Beklagte hat damit das ihr unterstellte Vertragsverständnis nicht zum Ausdruck gebracht. Diese Interpretation stammt vielmehr von der Klägerin selbst (Schriftsatz vom 27.10.2005, Seite 1, I 46; übernommen vom Landgericht Z. in seinem Beschluss vom 02.11.2005, I 55) und besagt daher nichts über das Vertragsverständnis der Beklagten. Deren Bestreben an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt zu werden, was trotz der Bestimmung in § 11 Abs. 2 des Wachvertrages und trotz der Regelung in 16. der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist (vgl. § 35 ZPO), ergibt daher keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Auffassung der Beklagten, der Vertragsgerichtsstand in § 11 Abs. 2 des Wachvertrages sei durch die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und ersetzt worden. Davon abgesehen rechtfertigt das Prozessverhalten einer Partei jahrelang nach Abschluss des Vertrags nicht ohne weiteres den Schluss auf das beiderseitige Vertragsverständnis zum maßgeblichen Zeitpunkt.
10 
2. Offen bleiben kann, ob es sich bei der Regelung in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, wofür allerdings der Wortlaut der Bestimmung und die Verbreitung einer solchen Regelung (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1999 - III ZR 189/97, NJW 1999, 1031 und vom 02.12.1999 - III ZR 132/98, NJW-RR 2000, 648) spricht. Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB in beiden Alternativen Stand (Klauselverbote nach § 308 oder 309 BGB sind nicht einschlägig).
11 
a) Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 02.12.1999 (unter III. 2., NJW-RR 2000, 648, 649) ausdrücklich angenommen. Dies ist auch (soweit die Frage überhaupt behandelt wird) in der Literatur anerkannt (Drettmann in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bewachungsvertrag Rn. 16; Friedrich Graf von Westphalen, a.a.O. Vertragsrecht, Stand März 2005, Stichwort Ausschlussfristen Rn. 6; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Auflage, § 9 Stichwort Bewachungsverträge Rn. B53; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Rn. 90 zu § 307; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Anhang zu § 9-11 Rn. 240). Dem schließt sich der Senat an. Das Interesse eines Bewachungsunternehmens, alsbald Klarheit darüber zu erlangen, ob ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll, ist rechtlich anerkennenswert. Dies zeigt auch die Regelung in § 7 S. 2 der Bewachungsverordnung 1995, die insoweit der vorherigen Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 Bewachungsverordnung 1976 entspricht. Das Interesse des Vertragspartners, ausreichend Zeit für eine Prüfung eventueller Ansprüche und der Erfolgsaussichten für deren Durchsetzung zu haben und nicht Gefahr zu laufen, durch eine auch nur leicht fahrlässige Verzögerung der Prüfung der Ansprüche diese zu verlieren, ist ausreichend berücksichtigt. Da der Beginn der Frist an die Ablehnung der Eintrittspflicht - hier durch den Versicherer der Beklagten - anknüpft, diese Ablehnung eine vorherige Anmeldung der Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner bzw. dessen Versicherung voraussetzt und dieser Anmeldung eine Prüfung der Ansprüche gegen das Bewachungsunternehmen vorausgeht, ist nicht zu erkennen, dass die Frist von 3 Monaten zu kurz bemessen sein könnte, um eine abschließende Prüfung - auch unter Einschaltung eines Rechtsanwalts - vorzunehmen, ob der bereits angemeldete Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden kann und soll. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander, dies behauptet sie auch nicht. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt daher ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), die einer Vereinbarung von Ausschlussfristen nicht entgegenstehen, wie die Klägerin auch nicht geltend macht.
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b) Nicht zu entscheiden ist, ob die Regelung in § 10 Abs. 1 des Bewachungsvertrages der Inhaltskontrolle standhalten würde. § 10 Abs. 2 des Vertrages hat einen eigenständigen von Abs. 2 unabhängigen Regelungsgehalt, der einer isolierten Inhaltskontrolle zugänglich ist, sodass die Wirksamkeit dieser Bestimmung von einer eventuellen Unwirksamkeit der Regelung in § 10 Abs. 1 des Vertrages nicht berührt wird (ebenso BGH NJW-RR 2000, 648 ff., vgl. auch OLG Zweibrücken, NJOZ 2001, 877, 878).
13 
c) Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abkürzung von Verjährungsfristen überzeugt nicht. Da es sich hier nicht um eine Verjährungsfrist handelt, können die für die Abkürzung von Verjährungsfristen geltenden Maßstäbe nicht übernommen werden. Selbst wenn man diese Maßstäbe dennoch anwenden wollte, wie es die Klägerin ohne Begründung macht, ergäbe sich nichts anderes. Denn den von der Klägerin angeführten Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass einem Anspruchsteller in jedem Fall und unter allen Umständen eine Frist von 6 Monaten zugebilligt werden muss, bevor ihm die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt wird. Gerade aus dem Urteil vom 18.05.1988 (I ZR 147/86, BGHZ 104, 292, 295) wird deutlich, dass es auf eine Abwägung der wechselseitigen Interessen im Einzelfall ankommt und nur auf dieser Grundlage bestimmt werden kann, ob schutzwürdige Interessen des Vertragspartners einer Verkürzung der Verjährungsfrist entgegenstehen, weil dessen berechtigtes Anliegen, vor einer verjährungsunterbrechenden Klageerhebung die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können, in unvertretbarer Weise eingeschränkt wird (a.a.O. Seite 295). Dieser Gesichtspunk kehrt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1979 (II ZR 38/78, VersR 1980, 40, 41) wieder, denn tragend wird darauf abgestellt, dass eine Frist von 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt des Schadensereignisses oft nicht ausreiche, um die Sach- und Rechtslage genügend überschauen und danach die Aussichten eines Rechtsstreits beurteilen zu können, weshalb das Anliegen des Vertragspartners in unvertretbarer Weise missachtet werde. Diese konkrete Interessenabwägung der betroffenen Verkehrskreise führt dann im Urteil vom 17.11.1980 (II ZR 248/79, VersR 1981, 229, 230/231) dazu, dass eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ab dem Tage der Ablieferung zur Wahrung der Interessen des Vertragspartners als ausreichend angesehen wird. Daher ist gerade unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob die Interessen des Auftraggebers eines Überwachungsunternehmers, vor einer Klageerhebung die Sach- und Rechtslage eingehend und umfassend prüfen zu können, ausreichend gewahrt sind. Aus den bereits dargelegten Gründen ist dies der Fall. Die Klägerin, die allein auf die Frist von 3 Monaten abstellt, übersieht, dass dem Vertragspartner tatsächlich eine längere Frist zur Verfügung steht, denn der Fristbeginn knüpft an die Ablehnung von Ansprüchen an. Der Anspruchsteller hatte also bereits zuvor das Bestehen eventueller Ansprüchen geprüft, deren Berechtigung bejaht und sie gegenüber dem Vertragspartner bzw. dessen Versicherung geltend gemacht. Damit ist - jedenfalls im Normalfall - ein erheblicher Teil der Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits erfolgt, bevor die Frist überhaupt in Lauf gesetzt wird. Insoweit unterscheidet sich diese Klausel von den Verjährungsregelungen in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19.05.1988, 24.09.1979 und 17.11.1980. Diesen wesentlichen Aspekt übergeht die Klägerin. Innerhalb von 3 Monaten ist lediglich noch zu prüfen, ob der bereits angemeldete Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden soll. Umstände, wonach diese Zeitspanne für die verbleibende Restprüfung nicht ausreichen bemessen sein könnte, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Klägerin aufgezeigt.
14 
d) Auch der Hinweis der Klägerin auf die in der Klausel liegende mittelbare Haftungsbeschränkung (Seite 11 f. der Berufungsbegründung, II 43 f.) verhilft dem Begehren nicht zum Erfolg. Dieser Hinweis ist zutreffend, vermag aber für sich allein keine unangemessene Benachteiligung zu begründen. Die Klausel verkürzt die Rechte des Vertragspartners bei einem groben Verschulden des Bewachungsunternehmens (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nicht in besonderer Weise, sie bezieht lediglich diese Fälle auch in den durch die Interessenlage gerechtfertigten Ausschluss von Ansprüchen ein. Sie ist nicht darauf ausgerichtet, insbesondere in solchen Fällen die Durchsetzung von Ansprüchen zu erschweren oder zu verhindern. Es bleibt daher lediglich zu prüfen, ob wegen dieser mittelbaren Auswirkungen die eingeräumte Frist zur Entscheidung über eine Klageerhebung ausreichend ist, um die Rechte des Vertragspartners zu wahren. Dies ist aufgrund der bereits dargelegten Erwägungen zu bejahen. Gerade bei einem „groben Verschulden“ des Bewachungsunternehmers dürfte in aller Regel die Sach- und Rechtslage so eindeutig auf dessen Haftung hinweisen, dass eine abschließende Entscheidung über die Klageerhebung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung von Ansprüchen ausreicht.
15 
3. Da somit die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerfrei zum zutreffenden Ergebnis kommt, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 ZPO gemäß dem Hauptantrag der Klägerin. Die Sache ist zur Endentscheidung reif und das hilfsweise weiterverfolgte Zahlungsbegehren abzuweisen. Auf den Inhalt der dem Wachvertrag ursprünglich beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Deutsche Bewachungsgewerbe, gültig ab 1.10.1984, die die Beklagte im Senatstermin übergeben hat, kommt es demnach nicht mehr an. Damit kann auch offen bleiben, ob die Klägerin mit der Behauptung, ihr selbst lägen diese Geschäftsbedingungen nicht vor (Schriftsatz vom 23.04.2007, II 119), ihrer Vortragslast aus § 138 ZPO nachgekommen ist, denn sie musste sich die Bedingungen von ihrem Versicherungsnehmer beschaffen. Anlass, der Klägerin ein Äußerungsrecht einzuräumen, bestand daher nicht.
III.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
17 
Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit vom Klauseln über Ausschlussfristen im Bewachungsgewerbe (BGH NJW-RR 2000, 648) und er befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkürzung von Verjährungsfristen. Der ohne jede Konkretisierung pauschal behauptete Widerspruch zu „einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs“ ist nicht erkennbar.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
2.
Datenschutzrecht,
3.
Bürgerliches Gesetzbuch,
4.
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
5.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.

(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

1.
Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:
a)
persönliche Daten:
aa)
Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
bb)
Geschlecht,
cc)
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
dd)
Staatsangehörigkeiten,
ee)
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
ff)
Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
b)
wenn vorhanden, Identifikationsnummer, die für die antragsstellende Person im Bewacherregister eingetragen ist (Bewacherregisteridentifikationsnummer),
c)
Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinenlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
d)
Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
e)
Betriebsanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat, sowie Anschriften von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
2.
Angaben zu juristischen Personen:
a)
Name des Unternehmens,
b)
nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,
c)
Rechtsform,
d)
Eintrag im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer der Eintragung,
e)
Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe der Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
f)
Telefonnummer, E-Mail-Adresse.

(2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hat die den Antrag stellende Person zudem folgende Unterlagen beizubringen:

1.
Bei Antragstellung für eine juristische Person den aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
2.
Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter,
3.
Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter,
4.
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt; auf Anforderung durch die zuständige Behörde sind die Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie beizubringen,
5.
Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15,
6.
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.

(3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach Antragstellung eintreten, hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.