Bewachungsverordnung - BewachV 2019 | § 7 Inhalt der Unterrichtung
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Verordnung über das Bewachungsgewerbe Inhaltsverzeichnis
Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
- 1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht, - 2.
Datenschutzrecht, - 3.
Bürgerliches Gesetzbuch, - 4.
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen, - 5.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste, - 6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und - 7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.
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(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforde
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemei
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published on 13/06/2007 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts - 4. Kammer für Handelssachen - Mannheim vom 27.03.2006 - 24 O 179/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs einschließlich der Kosten
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