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| Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung eines Patents auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Im vorliegenden Zwischenverfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit der Klage und die Frage, ob die Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO verpflichtet ist. |
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| Bei der Klägerin handelt es sich um eine irische general partnership mit satzungsgemäßen Sitz in Irland. Wie die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits erklärt hat, waren bei Erhebung der Klage und sind weiterhin „Partner“ bzw. Personengesellschafter der Klägerin die [P1], Dublin/Irland, und die [P2], Dublin/Irland, (im Folgenden „[P1]“ und „[P2]“), die beide die irische Rechtsform der „Private Unlimited Company“ haben, ein Stammkapital von jeweils USD 100,00 aufweisen und hinter denen (mittelbar) Gesellschaften auf den Cayman-Inseln stehen. |
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| Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Einordnung nach irischem Recht Konsens, dass eine irische general partnership keine eigenständige rechtliche Einheit (seperate legal entity), sondern eine Summe von Mitgliedern (aggregate of members) ist. In Irland existieren sog. „Rules of the Superior Courts“ (im Folgenden „RSC“), deren Order 14 zu den Akten gereicht wurde. Zu der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit einer general partnership nach irischem Recht haben die Parteien Parteigutachten vorgelegt, nämlich die Beklagtenseite im ersten Rechtszug insbesondere juristische Stellungnahmen von [A.] (Kanzlei […]) vom 6. Oktober 2016 (Anlagen [...] 1a/1b) und 21. Februar 2017 (Anlagen [...] 13a/13b) und die Klägerseite Stellungnahmen von [B.] (Kanzlei […]) vom 7. Oktober 2016 (Anlagen K(A) 11a/11b) und 1. Februar 2017 (Anlagen K(A) 24/24a). |
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| Die Beklagten und ihre Streithelferinnen erheben die Rüge der Unzulässigkeit der Klage und beantragen, |
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| die Klage als unzulässig abzuweisen; |
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| der Klägerin aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Sicherheit gemäß § 110 ZPO für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Beklagten in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten. |
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| Nach Anordnung der abgesonderten Verhandlung über die prozessualen Aspekte des Rechtsstreits hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, |
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| die Rüge der Unzulässigkeit der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten, [X.], zurückzuweisen, |
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| die Einreden der Beklagten und der Streithelferin [X.] auf Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten gemäß § 110 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. |
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| Die Beklagtenseite hält die Klage für unzulässig. Eine irische general partnership sei weder rechtsfähig noch parteifähig nach irischem Recht. Sie könne keine Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Soweit Order 14 RSC vorsehe, dass general partnerships auch in ihrem Namen klagen und verklagt werden könnten, diene dies lediglich einer einfacheren Bezeichnung und ändere nichts daran, dass die hinter ihr stehenden Partner und nicht die partnership als solche Partei des Prozesses seien. Order 14 RSC, die von ihrem Regelungsgehalt her ohnehin allein das irische Gerichtsverfahren betreffe, könne auch deshalb nicht zur Begründung der Parteifähigkeit vor deutschen Gerichten herangezogen werden, da es im deutschen Prozessrecht anders als in Order 14 kein Instrumentarium gebe, die Offenlegung der Partner der general partnership im Prozess zu erzwingen. Damit fehle ein wesentliches Element des Regelungskonzepts der Order 14 RSC. Schließlich setze Order 14 RSC auch voraus, dass die partnership im Land des Rechtsstreits, mithin übertragen auf die hiesige Konstellation in Deutschland, Geschäftstätigkeit entfalte, was bestritten werde. |
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| Die Klägerin sei - unabhängig davon, ob man ihr eine Parteifähigkeit zuerkenne oder nicht - nach § 110 ZPO zur Stellung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Soweit die Klägerin angeblich unterschiedliche business names verwende, nämlich neben der Bezeichnung im Rubrum auch die Bezeichnung „Invention Investment Ireland“, sei nicht belegt, dass es sich um business names derselben Gesellschaft handle. Eine unmittelbare Zustellung an die Klägerin unter der im Rubrum angegebenen Bezeichnung an der angegebenen Adresse sei nicht möglich. Die Klägerin führe ihre Geschäfte auch nicht in Irland. Die US-amerikanische […] LLC übe grundsätzlich die Geschäfte auch für die irischen Gesellschaften aus ihrem Konzernverbund, insbesondere auch für die Klägerin, aus. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Unterlagen und Umstände könnten eine Geschäftstätigkeit und einen tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland nicht belegen. Überdies bestünden in Irland erhebliche Vollstreckungshindernisse im Hinblick auf einen deutschen Kostentitel, der ausschließlich gegen die Klägerin als „general partnership“ erwirkt werde. Es sei zweifelhaft, ob ein so lautender deutscher Kostentitel gegen die Klägerin in Irland überhaupt vollstreckt werden könnte, da es sich nicht um einen Titel nach Order 14 RSC handle. Gleichfalls zweifelhaft sei, ob ein solcher Kostentitel gegen die Partner vollstreckt werden könne. |
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| Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 31. März 2017 ausgesprochen, dass die Klage zulässig ist und das Verlangen der Beklagten, ihr wegen der Prozesskosten Sicherheit nach § 110 ZPO zu leisten, zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin sei nach ihrem maßgeblichen Personalstatut, dem irischen Recht, sowohl als partei- als auch als rechtsfähig anzusehen. Dies habe die Klägerin hinreichend unter Vorlage eines Privatgutachtens und Hinweisen auf Literatur, Rechtsprechung und die Rechtspraxis dargelegt. Als parteifähig sei die Klägerin nach irischem Recht insbesondere aufgrund der Order 14 RSC und ihrer Anwendung in der irischen Rechtspraxis anzusehen. Dem sei die Beklagtenseite nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere habe sie keine alternativen Fundstellen angeführt, die den Befund in Zweifel ziehen würden. Unbehelflich sei der Einwand der Beklagtenseite, Order 14 RSC regle nicht, wer Partei des Verfahrens sei, sondern enthalte nur eine Kurzbezeichnung zur Vereinfachung, um nicht ständig die Namen aller Partner nennen zu müssen, wenn man im Verfahren die partnership anspreche; Parteien des Rechtsstreits seien gleichwohl allein ihre Partner. Selbst wenn dies zutreffe, führe dies nicht dazu, dass die Klägerin die vorliegende Klage nicht unter ihrer Firma führen dürfe. Denn Sinn und Zweck des kollisionsrechtlichen Ansatzes, der auf die Parteifähigkeit einer Gesellschaft in ihrem Personalstatut abstelle, sei es, die Gesellschaft so zu behandeln, wie sie in ihrem Heimatrecht behandelt werde. Dürfe die Gesellschaft dort unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, so dass eine Klage im Namen aller Partner nicht erforderlich sei, so müsse dies nach dem Geist der kollisionsrechtlichen Anknüpfung auch bei einem Rechtsstreit in Deutschland so sein, da andernfalls die ausländische Gesellschaft gerade schlechter als nach ihrem Heimatrecht gestellt wäre. Unschädlich sei dabei, dass die deutsche Zivilprozessordnung keine ausgleichenden Sicherungsinstrumente vorsehe wie das irische Prozessrecht, um bei einer Klage unter der Firma der general partnership etwa für eine etwaige persönliche Mithaftung an die Namen der hinter ihr stehenden partner zu gelangen, denn für die Frage, wie die general partnership im deutschen Zivilprozess zu behandeln sei, komme es hierauf nach der kollisionsrechtlichen Anknüpfung nicht an. Im Übrigen führe die Klägerin auch Geschäfte in Irland, so dass auch diese Voraussetzung der Order 14 erfüllt wäre. Darauf, ob die partnership auch in Deutschland geschäftlich tätig sei, komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, denn Order 14 hebe für die Möglichkeit, unter dem Namen der partnership zu klagen, allein darauf ab, dass die Gesellschaft in Irland geschäftlich tätig sei. |
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| Die Voraussetzungen des § 110 ZPO lägen nicht vor, weil die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland und damit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und den von der Beklagten zu den Akten gereichten Fotografien des nämlichen Bürogebäudes in Dublin sei die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin dort Büroräumlichkeiten und einen Geschäftsbetrieb unterhalte. Damit sei auch eine Zustellungsmöglichkeit in diesen Büroräumen hinreichend dargetan. Der Umstand, dass der Concierge die Klägerin nicht, jedenfalls nicht unter der im Rubrum verwendeten Geschäftsbezeichnung gekannt habe und auch kein Briefkasten mit der im Rubrum verwendeten Geschäftsbezeichnung vorhanden sei, stelle dies nicht in Frage. So könne etwa eine Zustellung durch Übergabe in den Geschäftsräumlichkeiten erfolgen. Dass eine Zustellung grundsätzlich nicht möglich sei, etwa sie einen erfolglosen Zustellungsversuch unternommen hätte, habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. |
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| Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgen. Sie haben im Berufungsrechtszug eine weitere juristische Stellungnahme durch den irischen Barrister [C.] vom 31. Juli 2017 (Anlage [...] 19) vorgelegt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil u.a. unter Bezugnahme auf eine weitere juristische Stellungnahme des irischen Barristers [D.] vom 18. September 2017 (Anlagen K(A) 37/37a). |
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| Der zulässigen Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt. Zurecht hat das Landgericht die Klägerin als parteifähig angesehen und die Voraussetzungen des § 110 ZPO verneint. |
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| 1. Die Klägerin ist als irische general partnership im deutschen Zivilprozess parteifähig. |
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| a) Ob eine ausländische Gesellschaft vor deutschen Gerichten parteifähig ist, richtet sich nach ihrem Personalstatut unter Einschluss ihres prozessualen Heimatrechts. Nach weit überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist aufgrund ungeschriebenen Kollisionsrechts als parteifähig anzusehen, wer nach seinem Personalstatut rechtsfähig oder zumindest parteifähig ist. Nach ihrem Heimatrecht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind also in Deutschland parteifähig, wenn sie nach ihrem Personalstatut ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit parteifähig sind (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 [zur partnership englischen Rechts] mit Anm. Roth, IPrax 2000, 11; MüKo.ZPO/Lindacher, 5. Aufl., § 50 Rn. 56; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 50 Rn. 73; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 50 Rn. 48; MüKo.BGB/Kindler, 7. Aufl., Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 565; Staudinger/Großfeld, Internat. Gesellschaftsrecht [1998], Rn. 292; Staudinger/Hausmann, BGB [2013], Art. 7 EGBGB Rn. 119; Soergel/Lüderitz, EGBGB, 12. Aufl., Anh. Art. 10 Rn. 29; Geimer, IZPR, 7. Aufl., Rn. 2202 f.; Rehm in Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht [2004], § 5 Rn. 124; wohl auch Erman/Hohloch, BGB, 15. Aufl., Anh. II zu Art 12, Rn. 20, 24d; Nagel/Gottwald, IZPR, 7. Aufl., § 5 Rn. 21; unklar insoweit Wagner, ZZP 117 [2004], 305, 362 f). |
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| Dem schließt sich der Senat an. Bereits nach nationalem Prozessrecht ist die Rechtsfähigkeit keine unabdingbare Voraussetzung der Parteifähigkeit (vgl. § 50 Abs. 2 ZPO, § 124 HGB). Dies spricht für die Annahme eines eigenständigen prozessualen kollisionsrechtlichen Grundsatzes, gemäß dem sich die Parteifähigkeit - abweichend von der sonst für das Prozessrecht maßgeblichen lex fori - nach dem Personalstatut der Gesellschaft richtet, ohne dass es zwingend auf die Rechtsfähigkeit ankommt (Staudinger/Großfeld, Internat. Gesellschaftsrecht [1998], Rn. 292). Zudem ermöglicht diese Betrachtungsweise die europarechtlich gebotene vollständige Anerkennung einer in der Rechtsform eines anderen Vertragsstaats gegründeten Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, NJW 2003, 1461 - Überseering; Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rn. 11 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Dieser aus der Niederlassungsfreiheit abgeleitete Grundsatz gebietet es, eine nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründete Gesellschaft im Inland so anzuerkennen, wie es dem Status ihres Heimatrechts entspricht und ihr auch mit diesem Status Zugang zu Gericht zu gewähren. Sie ist damit, wenn dies den rechtlichen Verhältnissen in ihrem Heimatland entspricht, gegebenenfalls als nicht rechtsfähige aber parteifähige Vereinigung zuzulassen. Dies liegt auch der Bestimmung des § 116 ZPO zugrunde, die neben juristischen Personen auch „parteifähige Vereinigungen“ aus der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum als mögliches Prozessrechtssubjekt anerkennt. |
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| Die Prüfung kann sich somit darauf beschränken, ob die Klägerin nach ihrem Personalstatut parteifähig ist. Auf ihre Rechtsfähigkeit kommt es nicht an. |
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| b) Das Personalstatut der Klägerin beurteilt sich, was von den Parteien nicht abweichend beurteilt wird, nach irischem Recht, weil die Klägerin in Irland nach irischem Recht gegründet ist. Eine in einem Vertragsstaat der Europäischen Union nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, in einem anderen Vertragsstaat in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet worden ist, und zwar unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Gründungstheorie, BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98, NJW 2003, 1461 - Überseering; Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rn. 11; vom 19. Januar 2017 - VII ZR 112/14, NZG 2017, 394 Rn. 13; Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Anh. EGBGB 12 Rn. 5). |
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| Im Übrigen unterhält die Klägerin auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland, wie im Zusammenhang mit § 110 ZPO noch näher darzulegen sein wird. Darauf, dass die Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten durch Konzernobergesellschaften aus den USA gesteuert wird, kommt es auch im Zusammenhang mit ihrem Personalstatut nicht an. Selbst wenn man mit Rücksicht darauf die Anwendung der Sitztheorie (Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Anh. EGBGB 12 Rn. 10) in Betracht ziehen wollte, würde dies nichts ändern, weil das Recht der USA wegen der dort maßgeblichen Gründungstheorie im Hinblick auf das Personalstatut der Klägerin an das irische Recht weiterverweisen würde, welches die Verweisung annimmt. Diese Weiterverweisung ist kollisionsrechtlich anzuerkennen mit der Folge, dass auch die Sitztheorie im Ergebnis unter allen Gesichtspunkten zur Anwendung irischen Rechts führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I-2 U 53/04, juris Rn. 58; Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Anh. EGBGB 12 Rn. 12; Behrens in Ulmer, GmbHG-Großkommentar, Einl. B Rn. B 20). |
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| c) Die Klägerin ist nach dem somit maßgeblichen irischen Recht parteifähig. Dies ergibt sich aus Order 14 der Rules of the Superior Courts (RSC) und seiner Anwendung in der irischen Rechtspraxis. |
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| aa) Ohne Erfolg betonen die Beklagten den prozessrechtlichen Charakter der Order 14 RSC und leiten daraus ab, diese sei vor deutschen Gerichten nicht anwendbar (Stellungnahmen [A.] vom 21. Februar 2017 Rn. 3.3; [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 34, 41 f.) Dies trifft jedoch, wie oben dargelegt wurde, kollisionsrechtlich nicht zu. Vielmehr bestimmt sich die Parteifähigkeit abweichend von der sonst für das Prozessrecht maßgeblichen lex fori nach dem Personalstatut der Gesellschaft unter Einschluss ihres prozessualen Heimatrechts. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt es danach für die Parteifähigkeit der Klägerin vor deutschen Gerichten, dass die Klägerin in Irland aufgrund der dortigen prozessrechtlichen Bestimmungen parteifähig ist. Im Ergebnis ist damit durchaus die irische prozessrechtliche Bestimmung in Order 14 RSC heranzuziehen, um die Parteifähigkeit der Klägerin auch vor deutschen Gerichten zu beurteilen. |
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| bb) Order 14 RSC bestimmt, dass Personenvereinigungen („Any two or more persons claiming or being liable as co-partners …“) unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können („... may sue or be sued in the name of the respective firms …“). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass diese Vorschrift des irischen Prozessrechts jedenfalls auf eine eingetragene partnership wie die Klägerin Anwendung findet (so im Ergebnis auch die von Beklagtenseite vorgelegten juristischen Stellungnahmen [A.] vom 6. Oktober 2016 Rn. 1.5 und 2.5, vom 21. Februar 2017 Rn. 2.4 sowie die Stellungnahme [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 34 f., 45). Damit ist die Parteifähigkeit der partnership nach irischem Recht gegeben, ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei nicht um eine juristische Person, sondern einen Zusammenschluss ihrer Mitglieder (aggregate of members) handelt. |
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| Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus den weiteren Regelungen der Order 14 RSC. Danach kann zwar die gegnerische Partei verlangen, dass die hinter der Personenvereinigung stehenden oder sie bildenden Partner namentlich bezeichnet werden. Geschieht dies aber - wie im Streitfall -, wird der Prozess gleichwohl im Namen der partnership fortgesetzt („… but all proceedings shall nevertheless continue in the name of the firm.“). |
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| Aufgrund einer vergleichbaren, damals in Order 81 der englischen Rules of the Supreme Court enthaltenen Bestimmung (Roth, IPrax 2000, 11; zur weitgehenden Übereinstimmung der insoweit geltenden irischen und englischen Regeln auch Stellungnahme [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 15 f., 36 und Stellungnahme [D.] vom 18. September 2017 Rn. 6) hat der Bundesgerichtshof bereits die englische partnership als parteifähig angesehen (Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871). Für die general partnership irischen Rechts gilt nichts anderes. |
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| cc) Der Blick auf die irische Rechtspraxis (zur Maßgeblichkeit der ausländischen Rechtspraxis vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, Rn. 39; Urteil vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15, Rn. 70 - Pechstein/International Skating Union; Beschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15, Rn. 15) bestätigt das aus dem geschriebenen Recht gewonnene Bild. Die Klägerin hat mehrere Urteile irischer Gerichte zitiert, in denen eine partnership als Partei des Rechtsstreits bezeichnet wird, wie beispielsweise die Rechtssache The Lisheen Mine -v.- Mullock & Sons (Shipbrokers) Ltd. & Ors des High Court of Ireland Decisions [2015] („The plaintiff is a partnership of V. Lisheen Mining Limited and K. Lisheen Mining Limited“), verschiedene Klagen der Partnerschaft „McCannFitzgerald“ unter ihrem Namen sowie eine Entscheidung des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber 0142 (TCC), FTC/07/2015), wo es heißt: „This is an appeal by Shields & Sons Partnership …“. In dem betreffenden Vorabentscheidungsverfahren des Upper Tribunal an den EuGH in der Rechtssache C 262/16 wird die „Shields & Sons Partnership“ als „Partei des Ausgangsverfahrens“ und „Rechtsmittelführerin“ benannt (vgl. ABl EU 2016, Nr C 260, 30-31). Wie die Klägerin weiter aufgezeigt hat, wird auch in der irischen Rechtsliteratur einhellig die Möglichkeit einer partnership hervorgehoben, unter ihrem Namen klagen zu können. |
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| Die Beklagten vermögen dem nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die von ihnen herangezogenen Gerichtsurteile (vgl. Stellungnahme [C.] vom 31. Juli 2017 Rn. 36; ferner Stellungnahme [A.] vom 21. Februar 2017 Rn. 2.2) bestätigen vielmehr, dass eine partnership im Prozess als solche unter ihrer „firm“ i.S. der Order 14 auftreten kann. Sie befassen sich lediglich mit der daran anknüpfenden, durch die fehlende Qualität der partnership als legal entity aufgeworfenen Folgefrage, ob in diesem Fall die individuellen Partner als die Kläger im eigentlichen Sinne anzusehen sind. Dass sie aber zusammenfassend als und unter dem Namen der Personenvereinigung klagen und verklagt werden können, wird darin nicht in Zweifel gezogen. |
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| Dementsprechend haben die Beklagten den von ihnen vertretenen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin zusammengefasst, nach ihrem Verständnis des irischen Rechts könnten die Partner dort unter dem Namen der partnership klagen; bei einer solchen Klage nach „irish style“ stehe allerdings der Name der partnership als Zusammenfassung oder Abkürzung („shorthand equivalent“) für die einzelnen Partner, die die wirklichen Parteien des Prozesses seien (in diesem Sinne bereits Berufungsreplik vom 15. Dezember 2017, Rn. 76 f = Bl. 363 f. GA II). |
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| dd) Bei dem erreichten Sach- und Streitstand ist die Parteifähigkeit einer partnership nach irischem Recht - und damit der Klägerin - unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe hinreichend geklärt, so dass es der Einholung des von den Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises nicht bedarf. Für die Annahme der Parteifähigkeit der Klägerin genügt es danach, dass sie, was nach dem Gesagten letztlich der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien entspricht, nach irischem Recht als Personenvereinigung unter ihren Namen klagen kann. |
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| Anders als die Beklagten meinen, bedarf es auf der Ebene der Zulässigkeit keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin (teil-)rechtsfähig ist und ob sie als solche die klagende Partei des Rechtsstreits bildet oder bei zutreffendem Verständnis des irischen Rechts deren Partner die wirklichen Parteien des Rechtsstreits sind und welche weiteren Konsequenzen sich daraus etwa für die Vollstreckung in unterschiedlich zuzuordnende oder partnerschaftlich gebundene Vermögensmassen oder im Falle eines - hier nicht in Rede stehenden - Partnerwechsels ergeben. Für die Zulässigkeit der Klage unter einer in Übereinstimmung mit dem prozessualen Heimatrecht gewählten Parteibezeichnung ist dies kollisionsrechtlich unerheblich. Der Zweck, eine nach dem Recht eines Vertragsstaates gegründete Gesellschaft im Inland mit dem Status ihres Heimatrechts als parteifähig anzuerkennen, besteht unter anderem darin, einen Titel gegen das nach den Maßstäben des Gründungsstaats richtig bezeichnete Prozesssubjekt zu schaffen, damit dort sämtliche nach dem Heimatrecht gegebenen Vollstreckungsmöglichkeiten offen stehen (Soergel/Lüderitz, EGBGB, 12. Aufl., Anh. Art. 10 Rn. 29). Für die irische Rechtspraxis stellen sich in dieser Hinsicht offenbar keine durchgreifenden praktischen Probleme, wenn eine partnership „in the name of the respective firm“ (Order 14 RSC) klagt. Wie es sich um den (gesellschafts-)rechtlichen Status eines so bezeichneten Prozesssubjekts nach seinem Heimatrecht im Einzelnen verhält, kann unter solchen Umständen für die Zulässigkeit der Klage offen bleiben, sofern - wie hier - feststeht, dass das Prozesssubjekt mit der gewählten Parteibezeichnung in seinem Heimatland jedenfalls parteifähig ist. |
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| Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertieften Ansicht der Beklagten ergibt sich für den Streitfall nichts anderes daraus, dass die Klägerseite den rechtlichen Standpunkt bezogen hat, die klagende Partei sei nach irischem Recht rechtsfähig oder zumindest teilrechtsfähig und daher selbst Partei; nicht etwa seien die Partner die eigentlichen Parteien des Rechtsstreits. Bei verständiger Würdigung dieses Prozessvortrags hat die Klägerseite damit, anders als es die Beklagten deuten möchten, keine „Disposition“ des Inhalts getroffen, dass die Partner [P1] und [P2] unter keinen Umständen als Prozessparteien auftreten wollten. Es bedarf deshalb keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkungen eine derartige Erklärung auf die Zulässigkeit einer Klage nach irischem Recht unter der Geltung der Order 14 RSC hätte. Vielmehr hat die Klägerin lediglich die ihrer Ansicht nach vorzugswürdige Auslegung des irischen Gesellschafts- und Prozessrechts dargetan. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass ihre Partner sich abschließend in dem Sinne von der ihnen etwa zukommenden Rolle als Prozessparteien distanzieren wollten, dass sie die Abweisung der Klage als unzulässig einer abweichenden Interpretation des irischen Rechts durch das Prozessgericht vorziehen. |
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| Die Auslegung auch prozessualer Erklärungen darf nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17, Rn. 29 - Mehrschichtlager; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, Rn. 16; Beschluss vom 14. November 2017 - KVR 57/16, Rn. 20 - EDEKA/Kaiser´s Tengelmann). Hiervon ausgehend sind im Streitfall unter Beachtung des Klageziels, das eine zulässige Klage voraussetzt, keine plausiblen Gründe ersichtlich, die die Klägerseite hätte bewegen sollen, eine Klage in dem von der Beklagtenseite verstandenen „irish style“, bei der die Partner als die wirklichen Parteien des Rechtsstreits anzusehen sind, auszuschließen. Allein der Umstand, dass sie in erster Linie eine abweichende Interpretation des irischen Gesellschafts- und Prozessrechts unterbreitet hat, genügt für eine derartige Auslegung nicht. Ihrer wohlverstandenen und erkennbaren Interessenlage entspricht es vielmehr, eine jedenfalls zulässige Klage zu erheben, auch wenn dies bedingt, dass - hilfsweise - die Partner [P1] und [P2] die „wirkliche“ Parteirolle einnehmen beziehungsweise das Prozessgericht offen lässt, wie es sich in dieser Hinsicht bei dem in Übereinstimmung mit dem irischen Verfahrensrecht bezeichneten Prozesssubjekt verhält. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Klägerseite von Beginn des Rechtsstreits an offengelegt hat, wer ihre Partner sind. Ferner steht es hiermit in Einklang, dass die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt haben, keine Bedenken gegen eine Bezeichnung der Partner im Klagerubrum zu hegen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Annahme, die Partner wollten sich von dem Rechtsstreit distanzieren oder ihrer Verantwortlichkeit für etwa entstehende Kostenerstattungsansprüche entziehen. |
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| Die von den Beklagten hervorgehobenen Einzelpassagen aus den klägerischen Schriftsätzen führen nicht zu einer abweichenden Auslegung. Soweit die „Klägerin“ dort als „selbständiges Unternehmen“ mit „rechtlicher und organisatorischer Eigenständigkeit“ (etwa Replik vom 9. Januar 2017, S. 18 = Bl. 360 GA I) und einem „Hauptsitz“ sowie als „Inhaberin“ beispielsweise des Klagepatents beschrieben wird (vgl. etwa Klageschrift vom 22. Juli 2016, S. 8 = Bl. 9 GA I), erklärt sich dies aus dem dort in erster Linie vertretenen Verständnis der klagenden partnership als (teil-)rechtsfähiger Personenvereinigung. Eine Festlegung darauf, dass ihre Partner sich von der ihnen möglicherweise nach irischem Verfahrensrecht zukommenden Parteirolle distanzieren wollen, lässt sich dem aus den dargelegten Gründen nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Aussage, es sei nicht ausreichend dargelegt, „warum die beiden Partner der Klägerin hätten klagen sollen“ (Replik vom 9. Januar 2017, S. 26 = Bl. 368 GA I), bei deren Auslegung sich die Beklagten zu eng am buchstäblichen Sinn orientieren. Im Kontext kann diese Bemerkung zwanglos dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Klage im Namen der partnership verteidigt und lediglich die Notwendigkeit verneint, dass ihre Partner im eigenen Namen klagen. Eine hinreichend eindeutige Distanzierung von jedweder Parteirolle der Partner kann dem nicht beigelegt werden. Auch der Angabe eines „Vertreters“ der klagenden partnership im Klagerubrum kommt eine solche Aussage nicht zu. Im deutschen Zivilprozess ist es bei der Klage von Personenvereinigungen jedenfalls nicht unüblich, einen Vertreter zu benennen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 8b f.). Die Beklagten haben auch nicht aufgezeigt, dass die Vertreterangabe nach irischem Recht falsch wäre. Selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten ist es - ohne dass es für die Zulässigkeit der hiesigen Klage streitentscheidend darauf ankäme - offenbar nicht ausgeschlossen, dass die partnership im Rechtsstreit von einem der Partner vertreten wird. |
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| Das beantragte Schriftsatzrecht, um weitere den Standpunkt der Beklagten stützende Aussagen aus klägerischen Schriftsätzen zusammenzutragen, war nicht zu bewilligen. Der Senat hatte den aktenkundigen Inhalt der Schriftsätze auch ohne wiederholende Bezugnahme durch die Beklagten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Dies gilt auch für den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze, die vollständig in der Berufungsinstanz angefallen sind. Hinweise, zu denen ein Nachschubrecht veranlasst gewesen wäre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht erteilt. |
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| ee) Im zuletzt erreichten Sach- und Streitstand macht der Senat von der durch § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Partner der Klägerin im Rubrum des Urteils als solche namentlich zu bezeichnen. Nach dieser Vorschrift enthält das Urteil die Bezeichnung der Parteien. Die Parteien sind dabei so genau wie möglich zu bezeichnen (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 313 Rn. 4). Im nationalen Kontext ist es daher etwa vorzugswürdig, den Inhaber einer Einzelfirma (§ 17 HGB) oder die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts namentlich aufzunehmen (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 313 Rn. 4; Zöller/Althammer, aaO, § 50 Rn. 17). Entsprechend verfährt der Senat hier im Hinblick auf die Partner der partnership. Nach der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigten Rechtsmeinung der Klägerin ist die Bezeichnung der Partner im Rubrum der Klage im Sinne von: „[xy] partnership, bestehend aus [Namen der Partner]“ nach irischem Recht zulässig, wenn auch ihrer Ansicht nach nicht unbedingt erforderlich (Stellungnahme [D.] vom 18. September 2017 Rn. 6). Zugleich führt [D.] (aaO, Rn. 44 f.) aus, dass es vollstreckungsrechtlich jedenfalls empfehlenswert sei, wenn aus der deutschen Kostenentscheidung hervorgehe, welche Angaben zur Identität der Partner im Verfahren gemacht worden seien. Der Senat hält daher eine Aufnahme der Partner in das Klagerubrum für sachdienlich und geboten. Eine Klageänderung liegt darin, anderes als die Beklagten annehmen wollen, aus den oben dargelegten Gründen nicht. Die Bedenken der Beklagten gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin gewählten Parteibezeichnung nach irischem Recht („… partnership, vertreten durch …“; jedoch ohne namentliche Bezeichnung der Partner) sowie gegen die Vollstreckbarkeit eines etwa entstehenden Kostentitels gegen die Partner werden damit gegenstandslos. Auch nach der Rechtsauffassung der Beklagten ist ein Titel, in dem die Partner als solche bezeichnet sind, in Irland gegen diese vollstreckbar (Stellungnahme [A.] vom 21. Februar 2017 Rn. 4.7, 4.14). |
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| 2. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, Prozesskostensicherheit zu leisten. |
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| a) Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden. Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 6 ff.; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 14 - Prozesskostensicherheit). |
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| Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 15 - Prozesskostensicherheit; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 15, jeweils mwN.). Der Verwaltungssitz einer Konzernuntergesellschaft ist der Ort, an dem die Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane dieser Gesellschaft tätig sind; auf den Verwaltungssitz der Obergesellschaft kommt es nicht an. Dieses gilt auch dann, wenn die Obergesellschaft die Untergesellschaft konzernrechtlich beherrscht, da auch in diesem Fall die Entscheidungen in der Obergesellschaft durch die Organe der Untergesellschaft vollzogen werden (BGH, Urteil vom 23. März 1979 - V ZR 81/77 - juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - I-2 U 55/14, juris Rn. 22; MüKo.BGB/Kindler, 7. Aufl., Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 460). Hat die Gesellschaft nur einen organschaftlichen Vertreter und unterhält sie an keinem anderen Ort Geschäftsräume, in denen dieser tätig ist, ist danach für ihren Verwaltungssitz der Aufenthaltsort ihres einzigen organschaftlichen Vertreters maßgebend (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 15). |
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| Für ihre Behauptung, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der klagenden Partei nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, ist die beklagte Partei beweispflichtig, weil dies eine Voraussetzung der für sie günstigen Bestimmung des § 110 Abs. 1 ZPO ist (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 17). Vermag sie plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass die klagende Partei ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, trifft diese eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf ihre interne Organisation (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16, juris Rn. 34, vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16). |
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| b) Nach diesen Maßstäben kann es nicht als widerlegt angesehen werden, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Dublin und damit innerhalb der Europäischen Union unterhält. Vielmehr liegen alle entscheidenden Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Verwaltungssitzes im Bereich der Europäischen Union. |
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| aa) Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass sie in einem näher bezeichneten Bürogebäude in Dublin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift über Geschäftsräume verfügt, von denen aus sie ihren geschäftlichen Aktivitäten nachgeht. Unter dieser geschäftlichen Adresse tritt die Klägerin nach ihrem Vorbringen im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten auf. Unterlegt ist dieser Vortrag etwa durch eine Ablichtung des an der Gebäudefassade angebrachten Firmenschildes, das nach dem im Berufungsrechtszug erreichten Sach- und Streitstand nunmehr den vollständigen aktuellen business name der Klägerin zeigt (Bl. 257 GA II) sowie einem Patentlizenz- und einem Mobilfunkvertrag, der die Klägerin jeweils unter der besagten geschäftlichen Adresse ausweist (Anlagen K(A) 29; K(A) 22). Bei den Gesellschaftern (Partnern) der Klägerin handelt es sich nach ihrem Vorbringen um in Irland gegründete und dort ansässige Gesellschaften, die nach dem Vorbringen der Klägerin in Irland ihre Vorstandssitzungen abhalten und dort ihre geschäftlichen Unterlagen aufbewahren (rechtliche Stellungnahme von [B.] vom 7. Oktober 2016, Rn. 1.8 f.). Zudem wohnt jedenfalls eines der vertretungsberechtigten Organe (einer Partnerin) der Klägerin, der General Counsel [...], nach dem insoweit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Dezember 2016 (Anlage K(A) 35) in der Gegend von Dublin. |
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| bb) Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin ihrer etwa bestehenden sekundären Darlegungslast für einen in Irland gelegenen tatsächlichen Verwaltungssitz hinreichend nachgekommen. Hiervon ausgehend haben die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Sie haben bereits nicht aufgezeigt, welcher Ort in einem Drittstaat als möglicher Unternehmenssitz in Betracht kommen könnte. |
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| Ohne Erfolg machen die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend, in dem Bürogebäude befinde sich kein Briefkasten der Klägerin, der Concierge habe die Klägerin auf Nachfrage nicht gekannt und die angeblichen Geschäftsräume seien nicht zugänglich gewesen. Diese Umstände sind nicht geeignet, einen tatsächlichen Verwaltungssitz der Klägerin in Irland zu wiederlegen. Sie können sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nachvollziehbar dadurch erklären, dass die Klägerin keinen auf Publikumsverkehr zugeschnittenen Geschäftsbetrieb unterhält. Insbesondere wird dadurch nicht widerlegt, dass, worauf es für den tatsächlichen Verwaltungssitz maßgeblich ankommt, die zur Geschäftsführung berufenen Vertretungsorgane der Klägerin in Irland ansässig sind und dort die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umsetzen. |
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| Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, die Klägerin unterhalte spätestens seit der Überführung der Arbeitsverhältnisse auf die […] mit Wirkung zum 1. September 2017 (Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 2017, S. 86 = Bl. 263 GA II) keine eigenen Mitarbeiter mehr. Auch die neue Arbeitgeberin, die nach dem Vorbringen der Klägerin nunmehr Dienstleistungen für diese und andere Unternehmen der […]-Organisation erbringt, hat ihren Sitz in Irland, so dass sich hieraus keine Berührungspunkte zu einem Land außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben. Davon abgesehen ist eine angemessene Personal- und Sachausstattung ohnehin kein konstitutives Merkmal eines Verwaltungssitzes (vgl. MüKo.BGB/Kindler, 7. Aufl., Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. Rn. 456). Selbst wenn die Klägerin nicht über gesonderte Büroräume verfügen und nicht auf Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen zurückgreifen könnte, würde dies nichts daran ändern, dass sich ihr Verwaltungssitz in Irland befindet. Dann wäre mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte erst Recht darauf abzustellen, dass dort ihr (über ihre Partnerin) vertretungsberechtigtes Organ, der General Counsel [...], seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, Rn. 12; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, Rn. 19; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 17; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16). Auf die von den Beklagten beantragte Einsichtnahme in Originalunterlagen, insbesondere die Arbeitsverträge mit Mitarbeitern der Klägerin, kommt es daher nicht an. |
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| Soweit die Beklagten darauf abstellen, die Klägerin werde von Gesellschaften außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraum gesteuert, ist dies aus Rechtsgründen unerheblich. Wie bereits dargelegt, ist im Konzern ausschließlich auf den Ort abzustellen, an dem die Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane der betreffenden (Unter-)Gesellschaft tätig sind, nicht hingegen auf den Verwaltungssitz der Obergesellschaft. |
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| cc) Da die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Irland hat und dort auch ihre Partner ansässig und deren General Counsel wohnhaft sind, können in Irland Zustellungen an sie bewirkt werden. Jedenfalls haben die Beklagten nichts Gegenteiliges bewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann insoweit vollumfänglich Bezug genommen werden. Die von den Beklagten geltend gemachten vollstreckungsrechtlichen Einwendungen sind durch die vom Senat vorgenommene Rubrumsergänzung gegenstandslos. |
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