Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2003 - 6 U 136/02

bei uns veröffentlicht am12.03.2003

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Smart Key“ für Computerhard- und software, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin trägt vor,
das Landgericht gehe zu Unrecht von nur geringer Kennzeichnungskraft des der Klägerin zustehenden Software-Titels aus. Das Zeichen „SmartKey“ sei als solches weder Fachbegriff, noch ansonsten geltende die beschreibenden Inhalts. Auch bei der vom Landgericht vorgenommenen Zergliederung des Zeichens gelte, dass der Bestandteil „key“ ohne weiteres als englische Bezeichnung für Schlüssel angesehen werde, sodass „SmartKey“ für ein Textbaustein- und Makro-Tool nicht beschreibend sein könne. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen identisch seien. Die Beklagte benutze das Zeichen „Smart Key“ auch in Alleinstellung. Dies habe die Klägerin bereits in erster Instanz vorgetragen, inzwischen habe die Klägerin feststellen müssen, dass die Beklagte nunmehr auch auf ihrem geänderten Internet-Angebot das Zeichen in zahlreichen Fällen in Alleinstellung benutze. Selbst wenn man jedoch von einer Verwendung des Zeichens lediglich in Verbindung mit der Firma ausgehen wollte, sei Zeichenidentität zu bejahen. Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Hinzufügung der Firma eher noch zur Verstärkung der Verwechslungsgefahr führe. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte zu 1 könne sich auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Auch die Domain “smartkey.de“ der Klägerin rechtfertige die Anträge.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts nach ihren Sachanträgen aus erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor,
sie benutzten die Bezeichnung “Smart Key“ nicht in Alleinstellung. Die Klage könne bereits von daher keinen Erfolg haben. Unabhängig hiervon sei die Bezeichnung für Computer-Software nicht titelschutzfähig, jedenfalls aber von allenfalls geringer Kennzeichnungskraft. Der Verkehr sei anders als bei Printmedien im Software-Bereich keineswegs an farblose bzw. beschreibende Bezeichnungen gewöhnt. Der vorgelegte Auszug aus dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1 könne nichts daran ändern, dass die umstrittene Bezeichnung nicht in Alleinstellung verwendet worden sei. Eine zu beanstandende markenmäßige Benutzung in Alleinstellung sei nicht gegeben. Im Übrigen verteidigen die Beklagten das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlich gehaltenen Vortrags.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Computerhard- und Software den Titel „Smart Key“ zu benutzen, Schadensersatz zu leisten oder Auskunft zu erteilen.
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Die von den Parteien problematisierten Fragen der Entstehung von Titelschutz für die Klägerin und der Verwechselungsgefahr können dahinstehen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wird jedenfalls dadurch getragen, dass trotz des eventuellen Bestehens eines Titelschutzes für die Klägerin und trotz einer eventuell bestehenden Verwechselungsgefahr die Verwendung der Bezeichnungen „K. Smart Key“ und „Smart Key“ durch die Beklagten für ein Computerprogramm zur Verschlüsselung von Daten bei der Übertragung gem. § 23 Ziffer 2 MarkenG privilegiert ist. Das Landgericht hat dies mit eingehender und überzeugender Begründung dargetan. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (LGU 10 - 12). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht:
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Die Rüge der Berufung, die Worte “Smart Key“ könnten schon deshalb keinen glatt beschreibenden Inhalt haben, weil es sich um Wörter der englischen Sprache handelt, greift nicht durch. Der Senat ist ebenso wie das Landgericht davon überzeugt, dass die Bezeichnung “Smart Key“ im Zusammenhang mit Verschlüsselungssoftware vom Verkehr als beschreibende Angabe im Sinne von „intelligenter Schlüssel“ oder „intelligenter Code“ verstanden wird. Der Verkehr ist es gerade im Zusammenhang mit Computersoftware in weitem Ausmaß gewohnt, dass nicht nur Titel, Namen und Zeichen, sondern auch rein beschreibende Angaben in diesem Geschäftsfeld in englischer Sprache gemacht werden. Allein die Verwendung dieser fremden Sprache schließt daher für sich genommen nicht aus, dass beschreibende Angaben vorliegen.
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Es trifft nach der Überzeugung des Senats auch nicht zu, dass - wie die Berufungsbegründung meint - der Verkehr sich unter einem „Key“ ausschließlich einen Schlüssel im Sinne eines mechanischen Schließwerkzeugs vorstellen würde. Im Zusammenhang mit Computersoftware und insbesondere im Zusammenhang mit der Verschlüsselung von Daten ist dem Verkehr ohne weiteres geläufig, dass der englische Begriff „key“ oder auch das deutsche Wort „Schlüssel“ ausschließlich in einer von der Mechanik auf die Informatik übertragenen Bedeutung verwendet wird.
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Die Berufung hat schließlich auch mit der Rüge, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagten das Zeichen „Smart Key“ nach Art einer Marke benutzten, keinen Erfolg. Selbst wenn die Benutzung der umstrittenen Bezeichnungen durch die Beklagten, wie sie in den Anlage K 11 dargestellt ist, (auch) der schlagwortartigen Bezeichnung des Computerprogramms der Beklagten und seiner kennzeichenmäßigen Unterscheidung von anderen Produkten dient, so schließt dies nicht aus, dass sich die Beklagten gleichwohl auf die Privilegierung nach § 23 Nr. 2 MarkenG berufen können. Der für Markensachen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat hierzu ausgeführt (BGH GRUR 2002, 613, 615 - Gerri / Kerry Spring):
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Zu der Vorschrift des § 23 Nr. 2 des deutschen Markengesetzes, durch die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umgesetzt worden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, welche Bedeutung eine markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens für die Anwendung dieser Regelung hat. Zum Teil wird vertreten, eine derartige Benutzung stehe der Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG generell entgegen (so OLG Nürnberg GRUR 1996, 206, 207 f.; OLG Köln GRUR 1999, 66, 68; Starck, GRUR 1996, 688, 693; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 23 Rdn. 10 m.w.N.). Nach anderer Auffassung schließt eine markenmäßige Benutzung den Anwendungsbereich des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht generell aus, sondern begründet in der Regel die Sittenwidrigkeit i.S. des § 23 Nr. 2 MarkenG (OLG Hamburg GRUR 1996, 982, 983; Keller, GRUR 1996, 607, 612; Raßmann, GRUR 1999, 384, 387 f. m.w.N.). Schließlich wird angenommen, die markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens sei nur ein Merkmal bei der im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG gebotenen Abwägung (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 23 Rdn. 35; Kur, CR 1996, 590, 592;Althammer/Klaka aaO § 23 Rdn. 8; vgl. auch Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581 S. 80 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74). Der Senat möchte die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr.2 MarkenG) nicht schon deshalb generell verneinen, weil die Benutzung der Bezeichnung durch den Dritten auch markenmäßig erfolgt.
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Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) betriff nach ihrem Wortlaut jede Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Der Begriff der Benutzung im geschäftlichen Verkehr schließt den markenmäßigen Gebrauch nicht aus. Auch der Zweck des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL (§ 23 Nr. 2 MarkenG) steht dem Merkmal eines markenmäßigen Gebrauchs nicht zwingend entgegen. Die Bestimmung dient der Verwirklichung der freien Verwendbarkeit beschreibender Angaben und damit letztlich der Waren- und Dienstleistungsfreiheit im gemeinsamen Markt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 442 Tz. 62 - BMW). Sie ist damit Schutzschranke gegenüber den Verbietungsrechten nach Art. 5 MarkenRL und notwendige Ergänzung zu der durch die Harmonisierung bewirkten Öffnung des Markenregisters (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581 S. 80 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 74; Fezer aaO § 23 Rdn. 1; Ingerl/Rohnke aaO § 23 Rdn. 5; Althammer/Klaka aaO § 23 Rdn. 3; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, GRUR 1998, 465, 467 = WRP 1998, 492 - BONUS).
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Der Senat folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Die Benutzung der Bezeichnungen „K. Smart Key“ und „Smart Key“ durch die Beklagten verstößt auch nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 MarkenG. Die beschreibende Funktion im Sinne von „intelligenter Schlüssel“ oder „intelligenter Code“ tritt im Zusammenhang mit der Geschäftsbezeichnung der Beklagten bzw. im Textzusammenhang der Anlage K 11 nicht ganz oder auch nur überwiegend hinter die kennzeichenmäßige Verwendung zurück. Bei der konkreten Art der Verwendung des umstrittenen Begriffs durch die Beklagten bleibt nach der Überzeugung des Senats für den Verkehr noch immer klar erkennbar, dass durch die Worte „Smart Key“ nicht nur nur Programm benannt wird, sondern auch etwas über Funktion und Einsatz dieses Computerprogramms ausgesagt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit der zitierten Entscheidung dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob Art 6 Abs 1 Buchst b MarkenRL auch anwendbar ist, wenn ein Dritter die dort aufgeführten Angaben markenmäßig benutzt. Diese grundsätzliche Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2004 - 6 U 195/03

bei uns veröffentlicht am 01.03.2004

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Hechingen vom 29.9.2003 (1 O 75/03) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Recht

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.