Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 38 Stufenantrag
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
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published on 30/01/2019 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Verfahrenswert erster Instanz auf 143.597,00 Euro festgesetzt. Ab 24.03.2016 ermäßigt sich der Verfahrenswert auf 34.382,00 Euro.
In der Folgesac
published on 11/02/2019 00:00
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Starnberg vom 21.11.2018 wird in Ziff. 13 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz auf 119.307,- € festgesetzt wird.
Die Besc
published on 16/09/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Das Rechtsmittel richtet sich auf die Herabsetzung des Verfahrenswerts in einer st
published on 05/09/2014 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Essen vom 07.02.2014 (AZ: 104 F 493/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 40.000,00 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht g
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